Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. März 2016 - 4 U 35/15

ECLI:ECLI:DE:OLGNAUM:2016:0324.4U35.15.00
bei uns veröffentlicht am24.03.2016

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2015 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 44.492,98 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Regulierung eines Hausratsschadens wegen Verursachung eines Wohnungsbrandes in Regress.

2

Am 25. Januar 2012 kam es in H. , in der R. Straße 5, zu einem Wohnungsbrand im zweiten Obergeschoss. Mieter der betroffenen Wohnung war der Lebensgefährte der Beklagten. Mieter der Nachbarwohnung in demselben Gebäude war P. F. , der eine Hausratsversicherung bei der Klägerin unterhielt.

3

Die Beklagte, die ihren Lebensgefährten am Brandtag besuchte, hielt sich ab 10:00 Uhr allein in dessen Wohnung auf. Gegen 19:40 Uhr bemerkte sie den Brand und verließ die Wohnung. Der Brand konnte anschließend von der Feuerwehr gelöscht werden.

4

Da es durch einen brandbedingten Rußniederschlag in der Nachbarwohnung zu Beschädigung an Inventar und Hausrat des F. gekommen war, regulierte die Klägerin diesen Schaden.

5

Ein von der Staatsanwaltschaft Halle gegen die Beklagte geführtes Ermittlungsverfahren (beigezogene Beiakte zum Az.: 364 Js 9500/12) ist mit Verfügung vom 28. März 2012 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

6

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte, bei der es sich unstreitig um eine regelmäßige Raucherin handelt, habe den Wohnungsbrand schuldhaft - aller Voraussicht nach durch eine brennende Zigarette, als sie auf dem Wohnzimmersofa eingeschlafen sei - verursacht und müsse deshalb auch für die rußbedingten Schäden am Hausrat und Inventar des Versicherungsnehmers F. aufkommen. Zur Höhe dieser Schäden hat sie sich auf einen Besichtigungsbericht ihres Sachverständigen M. G. vom 7. Februar 2012 und einen Abschlussbericht vom 30. August 2012 (Bl. 27 - 36 d. A.) sowie eine Berechnung des Zeitwertschadens vom 23. April 2013 (Bl. 47, 48 Anlagenband) gestützt.

7

Die Brandausbruchstelle, so die weitere Behauptung der Klägerin, habe sich auf der Sitzfläche des Wohnzimmersofas befunden. Allein die Beklagte komme als Brandverursacherin in Betracht, wobei es in rechtlicher Hinsicht letztlich dahinstehen könne, auf welche Art und Weise, sie das Sofa in Brand gesetzt habe. Technische Fehlerquellen als Brandursache seien auszuschließen.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein ursprünglich ihrem Versicherungsnehmer F. zustehender Schadensersatzanspruch sei nach Regulierung auf Neuwertbasis zumindest in Höhe des Zeitwertschadens von 44.492,98 € gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.492,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat bestritten, den Brand durch eine brennende Zigarette oder auf sonst eine erdenkliche Art verursacht zu haben. Ferner hat sie in Abrede gestellt, dass sich die Brandausbruchstelle auf der Sitzfläche des Wohnzimmersofas befunden habe. Zwar habe sie gegen 16:00 Uhr eine Zigarette geraucht, allerdings nicht auf dem Sofa, sondern am Computertisch. Die Zigarette habe sie dort im Aschenbecher ordnungsgemäß ausgedrückt. Im Ergebnis handele es sich um bloße Spekulationen, wenn die Klägerin sie, die Beklagte, als Brandverursacherin bezichtige.

14

Daneben hat die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Hausratsschäden des Versicherungsnehmers F. dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

15

Das Landgericht hat die Beklagte informatorisch im Termin vom 28. April 2014 (Bl. 53, 54 d. A.) angehört und anschließend auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 23. Mai 2014 (Bl. 67 d. A.) ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dr. G. M. vom 29. Oktober 2014 zur Brandursache eingeholt.

16

Mit Grundurteil vom 29. April 2015 (Bl. 108 - 114 d. A.) hat das Landgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Wohnungsbrand im Bereich des Wohnzimmersofas mit einer unbekannten Zündquelle verursacht habe. Dies folge aus einem Indizienbeweis. So stehe nach dem Sachverständigengutachten fest, dass der Brand von dem Wohnzimmersofa ausgegangen sei und ein technischer Defekt ausscheide. Damit bliebe allein ein Entzünden des Sofas durch eine eingebrachte Zündquelle. Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein über zehn Stunden andauernder Schwelbrand, zudem unbemerkt von der Beklagten, nicht denkbar sei, komme lediglich die Beklagte, die sich seit den Morgenstunden allein in der Wohnung aufgehalten habe, als Brandverursacherin in Betracht. Ganz gleich mit welcher Zündquelle die Beklagte den Brand letztlich verursachte, habe sie in jedem Fall fahrlässig gehandelt und müsse deshalb für sämtliche Brandschäden, auch solchen am Hausrat des Wohnungsnachbarn F. , einstehen. Nach Regulierung der Hausratschäden des F. sei die Klägerin nach § 86 Abs. 1 VVG aktivlegitimiert. Die Klärung der umstrittenen Frage, in welcher Höhe Schäden am Hausrat und Inventar des F. entstanden seien, bleibe dem Betragsverfahren vorbehalten.

17

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beanstandet es vor allem als fehlerhaft, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sie als Brandverursacherin festgestellt habe. Vor dem Hintergrund, dass hier mehrere Brandursachen, namentlich eine offene Flamme, eine brennende Kerze, heiße Asche oder auch eine brennende Zigarette nach den Ausführungen des Sachverständigen in Betracht kämen, sei die Beweiswürdigung des Landgerichts letztlich haltlos und beruhe auf bloßen Hypothesen. Für die Bejahung eines Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 1 BGB hätte vielmehr einekonkrete Tathandlung feststehen müssen. Auf Beweiserleichterungen könne sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht stützen. Vor allem scheide ein Anscheinsbeweis, der sich nicht allein auf Hypothesen und bloße Wahrscheinlichkeiten stützen lasse, zu ihren Gunsten aus.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das angefochtene Grundurteil aufzuheben und festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt weiterhin die Auffassung, dass es für die Haftung der Beklagten nicht darauf ankommen könne, welche konkrete Brandursache sie gesetzt habe.

II.

23

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

24

Das Landgericht hat zu Recht einen nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht.

25

Auf einen Regressverzicht kann sich die Beklagte nicht berufen (1). Das Landgericht ist mit zutreffender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den Wohnungsbrand verursachte und deshalb für die geltend gemachten Brandschäden aus § 823 Abs. 1 BGB einzustehen hat (2). Bedenken gegen den Erlass eines Grundurteils bestehen ebenso wenig (3).

26

1. Eine Haftungsprivilegierung, wie sie in der Rechtsprechung zugunsten des Wohnraummieters bzw. der ihm nahestehenden Personen wegen eines leicht fahrlässig verursachten Gebäudeschadens angenommen wird, scheidet hier aus.

27

Hat ein Mieter Schäden am Mietgebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht, ist er in der Gebäudeversicherung vor einem Regress des Versicherers geschützt. In derartigen Fällen ergibt sich auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass zu seinen Gunsten von einem Regressverzicht des Versicherers auszugehen ist (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1997, Az.: VIII ZR 41/95, vom 13. September 2006, Az.: IV ZR 273/05, vom 27. Januar 2010, Az.: IV ZR 129/09, vom 19. November 2014, Az.: VIII ZR 191/13, alles zitiert nach juris).

28

Die Frage, ob die Beklagte, die selbst nicht Mieterin der Brandwohnung war und ihren Lebensgefährten bloß besuchte, überhaupt mit in den Schutzbereich eines derartigen Regressverzichtes fallen könnte, bedarf keiner weiteren Klärung. Ein Regressverzicht zu ihren Gunsten scheidet in jedem Fall deshalb aus, weil hier kein Gebäudeschaden, sondern ein Hausratsschaden betroffen ist. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers nicht auf die Hausratversicherung übertragen werden kann (BGH, Urteil vom 13. September 2006, Az.: IV ZR 26/04, Beschluss vom 12. März 2008, Az.: IV ZR 348/07, beides zitiert nach juris). Diese Auffassung teilt der Senat. Anders als bei der Gebäudeversicherung, deren Kosten regelmäßig mietvertraglich auf den Mieter abgewälzt werden, bestehen derartige mietvertragliche Verflechtungen wegen des fremden Hausrats, für dessen Versicherung der Mieter kostenmäßig nicht einzustehen hat, nicht. Erst recht muss dies gelten, wenn - wie hier - ein Mieter bzw. eine ihm nahestehende Person den Hausrat eines anderen Wohnungsmieters beschädigt.

29

2. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht als schadensersatzpflichtig aus § 823 Abs. 1 BGB erachtet, weil sie den Wohnungsbrand und in der Folge auch die Eigentumsbeschädigung an dem Inventar und Hausrat des NachbarnF. schuldhaft verursacht hat.

30

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die Beklagte habe den Brand zumindest fahrlässig durch eine eingebrannte Zündquelle hervorgerufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

31

Die Prüfungsdichte des Berufungsgerichts ist nach der Neuordnung des Berufungsrechtes im Rahmen der ZPO-Reform durch den Gesetzgeber eingeschränkt worden. Auch wenn das Berufungsgericht noch Tatsachengericht geblieben ist, hat es grundsätzlich gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO als den Kernbestimmungen des neuen Berufungsrechts von den seitens des Gerichts des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Eine erneute Beweisaufnahme und damit ein Abweichen von den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kommt nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wie auch schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung, sofern dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung führt (Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 529 Rdnr. 2d ff.). Hierfür bietet das angefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt.

32

Das Landgericht hat der Klägerin die volle Beweislast dafür zugewiesen, dass die Beklagte den Wohnungsbrand verursachte. Dies ist richtig.

33

Die im Mietrecht vorherrschende Sphärentheorie, wonach, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass Mängel oder Schäden nicht aus seiner Sphäre stammen, es Aufgabe des Mieters ist, sich wegen der Schadensverursachung zu entlasten, kann hier keine Anwendung finden. Zum einen ist die Beklagte nicht Mieterin der Wohnung und zum anderen der Wohnungsnachbar F. nicht Vermieter.

34

Der Beklagten ist zwar beizupflichten, dass hier ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin ausscheidet, weil sich ein allgemein gültiger Erfahrungssatz, der einen ersten Anschein dafür, dass die Beklagte den Brand verursachte, nicht finden lässt; insbesondere deshalb, weil bereits im Ansatz umstritten ist, ob die Beklagte überhaupt ein brandgefährliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Die Beklagte verkennt aber, dass sich das Landgericht gar nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen hat.

35

Das Landgericht hat seine Überzeugung vielmehr aus mehreren Indizien gezogen. Ein derartiger Indizienbeweis ist grundsätzlich zulässig, sofern die Hilfstatsachen, auf die sich das Gericht stützt, entweder unstreitig oder bewiesen sind. Dies ist bei den folgenden, vom Landgericht zugrunde gelegten Umständen der Fall:

36

(1) Der Brand brach in der Wohnung im Bereich des Wohnzimmersofas aus.

37

Insoweit hat sich das Landgericht auf die eindeutigen Angaben des Brandsachverständigen Dr. G. M. bezogen. Diese Ausführungen sind plausibel und gut nachvollziehbar, vor allem wenn man die Lichtbilder aus der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Erörterung gemachten Ermittlungsakte (Bl. 38, 45, 46) betrachtet. Auf den Lichtbildern ist erkennbar, dass eine Sofakassette im Gegensatz zu den daneben liegenden Polstereinheiten durch den Brand vollständig zerstört worden ist. Auch auf dem Fußboden darunter sind augenscheinlich die stärksten Brandspuren, mutmaßlich durch brennendes, herabtropfendes Polstermaterial erkennbar. Es liegt nahe, dass an dieser Stelle die höchste Brandlast vorherrschte und der Brand von hier aus seinen Lauf nahm.

38

(2) Als Brandursache kommt nur eine von außen eingebrachte Zündquelle in Betracht.

39

Der Sachverständige hat die unmittelbar nach dem Brand vor Ort von den Ermittlungsbeamten gefertigten Lichtbilder ausgewertet und danach einen technischen Defekt als Brandursache ausgeschlossen. Auch dies überzeugt. Elektrotechnische Komponenten sind im Bereich des Brandschwerpunktes nicht aufgefunden worden. Die vorhandene Mehrfachsteckdosenleiste (Bl. 40 d. Ermittlungsakte) sowie die dort angeschlossenen elektrischen Geräte sind nur äußerlich brandbetroffen. Folglich ist es plausibel, wenn der Sachverständige davon ausgegangen ist, Entfernung und Erhaltungsgrad der Mehrfachsteckdosen sowie der dort angeschlossenen elektrischen Geräte sprächen gegen eine Brandentstehung durch diese Elektroinstallation.

40

Da sich das Sofa nicht von selber entzünden kann, entspricht es im Ausschlussverfahren den allgemeinen Denkgesetzen, wenn das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, als Brandursache das Einbringen einer externen Zündquelle angenommen hat.

41

(3) Das Einbringen der externen Zündquelle ist nach 10:00 Uhr morgens erfolgt.

42

Auch dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass angesichts des in der Wohnung ausreichend vorhandenen Sauerstoffs der Vollbrand ca. 20 min. nach Einbringen der Zündquelle zur Entstehung gelangt sein muss. Gegen einen über längere Zeit sich entwickelten Schwelbrand spricht im Übrigen, dass der Beklagten ein solcher weder durch Rauchentwicklung noch durch Brandgeruch auffiel, womit jedoch in der recht kleinen Wohnung zu rechnen gewesen wäre.

43

(4) Die Beklagte war unstreitig seit 10:00 Uhr bis zur Entstehung des Brandes allein in der Wohnung.

44

Damit scheiden andere Personen, die das Sofa entzündet haben könnten, als Brandverursacher aus.

45

Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass nach der Beweisaufnahme nicht feststeht, mit welcher externen Zündquelle das Sofa letztlich in Brand gesetzt wurde, da mehrere vom Sachverständigen angegebene Möglichkeiten, namentlich eine offene Flamme, eine brennende Kerze, heiße Asche oder auch eine brennende Zigarette hierfür in Betracht kommen. Für die Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB spielt dies indes, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, keine Rolle.

46

Die deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB verlangt, anders als offenbar die Beklagte meint, keine bestimmte, konkret zu bezeichnende Verletzungshandlung, sondern lässt vielmehr jede zurechenbare Handlung als Ausgangspunkt für eine Schadensersatzpflicht genügen. Danach reicht ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten unter Ausschluss psychischen Zwangs oder unwillkürlichen Reflexes durch fremde Einwirkung aus (BGHZ 39, 103). Das Hantieren und Verursachen eines Wohnungsbrandes mit einer externen Zündquelle genügt deshalb, auch unter Adäquanz- und Schutzzweckgesichtspunkten, um den Handlungsbegriff in § 823 Abs. 1 BGB auszufüllen.

47

Für eine Haftung ist, wenn mehrere Handlungsvarianten in Betracht kommen, allerdings die Feststellung erforderlich, dass für alle denkbaren Varianten die weiteren notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm vorliegen. Dies ist hier indes zu bejahen.

48

Ganz gleich mit welcher externen Zündquelle, sei es mit einer offenen Flamme, einer brennenden Kerze, heißer Asche oder auch einer brennenden Zigarette im Bereich des Sofas hantiert wurde, hat die Beklagte in jedem Fall aus § 823 Abs. 1 BGB zu haften.

49

Beim Hantieren mit einer der genannten Zündquellen innerhalb einer Wohnung gebietet es die allgemeine Verkehrsauffassung, besondere Sorgfalt walten zu lassen, um einen Brand zu verhindern. Dies liegt auf der Hand. Kommt es trotzdem zu einem Brand, ist ein Fahrlässigkeitsvorwurf ohne Weiteres gerechtfertigt.

50

Da es sich zudem im Rahmen der Adäquanz bewegt, wenn auf Grund eines solchen Brandes das in der Nachbarwohnung befindliche Inventar durch eindringenden Ruß in Mitleidenschaft gezogen wird, hat die Beklagte auch für derartige Schäden aufzukommen. Nachdem die Klägerin den Hausratsschaden reguliert hat, ist der ursprünglich dem Wohnungsnachbarn F. gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen.

51

3. Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass das Landgericht zunächst nur durch Grundurteil entschieden und die Klärung der Schadenshöhe einem anschließenden Betragsverfahren vorbehalten hat.

52

Sofern der Anspruchsgrund, wie hier, feststeht und auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Gegenseite hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein ersatzfähiger Schaden überhaupt entstanden ist, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es gemäß § 304 Abs. 1 ZPO durch Grundurteil entscheidet oder nicht. Diese Voraussetzungen für ein Grundurteil liegen hier vor. Vor allem angesichts der von Klägerseite vorgelegten Berichte des Sachverständigen G. bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass das Inventar des Wohnungsnachbarn F. durch eingedrungenen Ruß beschädigt wurde und ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

53

Der Umstand, dass sich die Klageforderung aus mehreren Einzelpositionen (vgl. Bl. 11 d. A.) zusammensetzt, steht dem Erlass eines Grundurteils ebenfalls nicht entgegen. Denn der geltend gemachte Gesamtanspruch beruht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 305, 306), den hier das Landgericht in Gestalt des Wohnungsbrandes festgestellt hat.

III.

54

Die Kostenentscheidung zulasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Beklagten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

55

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

56

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

57

gez. Braun               gez. Kühlen               gez. Scholz


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(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 273/05 Verkündetam:
13.September2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht
des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden
am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der
Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält
, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung
und Fortführung von BGHZ 145, 393).
2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht
gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung
(§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu;
einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er
nicht verlangen.
BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2006

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer einen Ausgleich für Leistungen, die sie in fünf Fällen an ihre Versicherungsnehmer (Eigentümer und Vermieter) wegen Leitungswasser- und Brandschäden erbracht hat, welche die bei der Beklagten unter Einschluss von Schäden an gemieteten Sachen versicherten Wohnungsmieter leicht fahrlässig herbeigeführt haben sollen. Die Gebäudeversicherungsprämie hatten die Mieter als Nebenkosten anteilig zu tragen. Eine von der Klägerin gegen zwei Mieter erhobene Regressklage wurde unter anderem mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 - VersR 2001, 94 unter 3 c = BGHZ 145, 393, 398 ff.) bei nur leichter Fahrlässigkeit des Mieters anzunehmende Regressverzicht des Gebäudeversicherers hänge nicht davon ab, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Auf den im Urteil des Bundesgerichtshofs angesprochenen Ausgleich komme es nicht an, weil dieser allein das Verhältnis zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer betreffe.
2
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe zumindest in Analogie zu bestehenden Vorschriften oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen Anspruch auf Ausgleich im Umfang und in voller Höhe der Deckungspflicht der Beklagten, jedenfalls aber Anspruch auf anteiligen Ausgleich nach den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 VVG). Nach Auffassung der Beklagten gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.
3
Die auf Zahlung von 37.787,80 € gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Ausgleich weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
Das A. Oberlandesgericht (VersR 2006, 542 = NJW 2006, 784) meint, für das Ausgleichsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte gebe es nach geltendem Recht keine Anspruchsgrundlage. Der Anspruch lasse sich nicht auf §§ 812, 426 BGB oder auf eine analoge Anwendung von § 149 VVG stützen. Auch eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG komme nicht in Betracht.
6
B. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, soweit es eine analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG abgelehnt hat. Die Klägerin hat als Gebäudeversicherer gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Mieter entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann sie nicht verlangen.
7
I. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung über § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG ist dem Gebäudeversicherer wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt. Der Regressverzicht hindert ihn daran, für den übergegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Mieter einen Vollstreckungstitel zu erwirken und so mittelbar (§§ 149, 154 Abs. 1, 156 Abs. 2 VVG) oder über die Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs in den Genuss der Versicherungsleistung zu kommen.
8
Die 1. Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversicherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig verursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers des Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sachversicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädigung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lorenz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom 8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m. Anm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und sich für eine versicherungsrechtliche Lösung entschieden. Danach ist der Gebäudeversicherungsvertrag, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteresse des Mieters vorliegen, dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht zuständigen Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 für die Wohnungsmiete; Beschluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 für die gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten und überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefunden (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln VersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR 2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer, aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mieters unten II. 1. b)).Die gegen die Annahme eines Regressverzichts gerichtete grundsätzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 495 ff.) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie einseitig das Regressinteresse des Gebäudeversicherers in den Vordergrund stellt. Demgegenüber ermöglicht die im Grundsatz weitgehend akzeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen aller Beteiligten angemessenere Lösung, die auch zu einer einfacheren und kostengünstigeren Schadensabwicklung führen kann. Deshalb und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten.
9
Dem 2. Gebäudeversicherer ist der Regress gegen den Mieter auch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert ist und abweichend von § 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat.

10
Das a) ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil vom 8. November 2000, die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regressverzichts für leichte Fahrlässigkeit könne nicht davon abhängen , ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Regress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschutzes in der Haftpflichtversicherung wegen Schäden an der Mietsache abgelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Einfluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abweichende Meinung vertreten, sondern sich den Erwägungen des IV. Zivilsenats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlossen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versicherern.
11
b) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin verstanden worden, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob dem Gebäudeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der schädigende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Einige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte Dresden, VersR 2003, 497, Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR 2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005, 500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil vom 29. August 2001, 1 U 5/01). Die Oberlandesgerichte Köln (VersR 2004, 593) und Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden , dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne , wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtversicherung habe. In diesem Fall bedürfe der Mieter keines Schutzes durch den Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, für den Schaden selbst aufkommen zu müssen. Eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses sei nicht zu befürchten, weil der Vermieter und der Mieter annehmen dürften, die Auseinandersetzung über die Schadensregulierung werde faktisch zwischen den beiden Versicherern geführt. Mit entsprechenden Erwägungen ist die Literatur ganz überwiegend der Meinung , der Regressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz des Mieters subsidiär (Günther, aaO S. 111 ff. und VersR 2004, 595, 597; Breideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbrüster, aaO S. 195 f. und ZMR 2001, 185, 186; Prölss, aaO S. 158 und ZMR 2004, 389, 391 f.; a.A. Bayer, aaO S. 144).
12
Die c) an der Begründung des Senatsurteils vom 8. November 2000 geübte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages häufig noch unbekannt sei, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter keine hätten, stünde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts nur für den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grundsätzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des § 4 Nr. I 6 a AHB überwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein- schränkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachschäden in Nr. 4.2 des Mustertarifs 2000, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332, 1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienhäusern betrifft der Risikoausschluss im Übrigen nur den dem Mietgebrauch unterliegenden , nicht aber den übrigen Teil des Gebäudes (Littbarski, AHB § 4 Rdn. 206 f.; Späte, Haftpflichtversicherung § 4 AHB Rdn. 113).
13
d) Diese Einwände gegen einzelne Punkte der Begründung sind jedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entscheidende Grund dafür, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abhängt, ergibt sich aus den Erwägungen, aus denen der Senat im Wege der ergänzenden Auslegung dem Gebäudeversicherungsvertrag überhaupt einen Regressverzicht entnommen hat.
14
Der aa) Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge wird im Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt. Die ergänzende Auslegung solcher Verträge hat nach einem objektivgeneralisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ 164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97).
15
bb) Da es um die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäudeversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November 2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar auf die Interessen des Mieters (Prölss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings sind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen (vgl. Armbrüster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der Schutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.; Prölss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.).
16
(1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 dargelegt hat, besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Vermieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (ebenso Armbrüster und Prölss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers liegt eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses aber auf der Hand. Denn Vermieter und Mieter müssten gegenläufige Positionen vertreten oder zumindest unterstützen. Den Vermieter trifft die Obliegenheit, seinen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen (vgl. u.a. § 13 Nr. 1 c und e AFB 87, § 15 Nr. 1 c VGB 99). Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regress des Versicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflichtversichert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, den Haftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterstützen (§ 5 Nr. 3 Satz 2 AHB).
17
(2) Die Ansicht der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf und der überwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung über die Schadensregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den beiden Versiche- rern ab und führe zu keiner ernstlichen Belastung des Mietverhältnisses, weil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen könnten, letztlich zahle alles "die Versicherung", ist nur auf den ersten Blick einleuchtend. Sie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objektiven Rechtslage entsprechend vernünftig verhalten und nicht einseitig auf die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle bedingungsgemäß regulieren, also unberechtigte Haftpflichtansprüche abwehren und den Versicherungsnehmer von berechtigten Haftpflichtansprüchen freistellen. Die Gerichtspraxis zeigt aber, dass Haftpflichtversicherer in vielen Fällen den Deckungsschutz auch ablehnen , möglicherweise mit vertretbaren, im späteren Rechtsstreit aber nicht durchschlagenden Gründen. Unabhängig davon, ob die Deckungsablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, müsste der Mieter einen Deckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer führen, selbst wenn er die Erfolgsaussichten nicht hoch einschätzt. Verzichtet er auf den Deckungsprozess , muss er befürchten, vom Gebäudeversicherer in Regress genommen zu werden mit der Begründung, er habe auf den Deckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haftpflichtversicherer zu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist überdies problematisch , wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist.
18
Außerdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den an sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (§ 5 i.V. mit § 6 Nr. I AHB). Das kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, insbesondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig verletzt hat, und bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit den Kausalitätsgegenbeweis führen muss. Die Gefahr der Obliegenheitsverletzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist hier überdies besonders groß, weil der Versicherungsnehmer, insbesondere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei durch die Gebäudeversicherung gedeckt, und mit einem Rückgriff des Gebäudeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der Gebäudeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er weiß, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu vermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser wegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversicherer führt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich doch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach einem längeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Gebäudeversicherer aber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verjährt ist oder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es besteht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei Deckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten gerät. Er muss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen Unterstützung den Anspruch des Gebäudeversicherers abwehren. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers hat er mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, wenn der Gebäudeversicherer vorher ein stattgebendes Urteil im Rückgriffsprozess erstreitet. Für den Mieter kann sogar der Fall eintreten, dass er letztlich den Prozess gegen seinen Haftpflichtversicherer verliert und den Prozess gegen den Gebäudeversicherer. Er wäre also, anders als der nicht haftpflichtversicherte Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass letztlich kein Versicherer den Schaden zu tragen hat, sondern er selbst.

Die Streitverkündung an den Haftpflichtversicherer im Regressprozess ist ebenso wenig wie die ohnehin gegebene Bindungswirkung des Haftpflichturteils geeignet, alle streitigen Deckungsfragen im Haftpflichtversicherungsverhältnis abschließend zu klären. Das ist nur bei Voraussetzungsidentität der Fall (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers, der dem nicht haftpflichtversicherten Mieter zugute kommt, könnte deshalb beim haftpflichtversicherten Mieter unterlaufen werden. Das wiederum hätte Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit des Mieters. Bei einer Deckungsablehnung des Haftpflichtversicherers wäre die Belastung des Mietverhältnisses deshalb nicht geringer, sondern eher stärker als dann, wenn der Mieter keine Haftpflichtversicherung hätte. Der haftpflichtversicherte Mieter stünde dann im Ergebnis schlechter als der nicht haftpflichtversicherte. Das aber läge nicht im Interesse des Vermieters, für den eine Haftpflichtversicherung des Mieters wegen von der Gebäudeversicherung nicht gedeckter Schäden dennoch vorteilhaft sein kann.
19
(3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungsprämie der Gebäudeversicherung des Vermieters finanziert, im Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und 3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungsprämie offen umgelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbrüster, ZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Prölss, ZMR 2001, 157; Gaul/ Pletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag über Wohnräume, aber auch über Gewerberäume liegt es auf der Hand, dass die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder offen ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermieter muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im Ergebnis die Prämie (mit-)trägt, darf also berechtigterweise vom Vermieter erwarten, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin besteht, dass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursacht. Die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung des Mieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderenfalls das Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann.
20
(4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich dahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versicherungsverhältnissen und im Mietverhältnis in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht streitig sein sollte, ausschließlich auf der Ebene der beiden Versicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie die überwiegende Auffassung in der Literatur als gegeben voraussetzen.
21
(5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversicherung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht entgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausgeführt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeversicherer ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie erhält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vorher darüber informieren. Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob Gebäude oder Wohnungen vermietet sind. Häufig wird sich das schon von selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern und großen Mietshäusern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach fragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der Lage , eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle Regressausfälle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle Ausgleichserlöse nach § 59 VVG andererseits einkalkulieren.
22
II. Dem Gebäudeversicherer ist ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG zuzubilligen.
23
1. Diese Lösung wird in der Literatur für den Fall des Regressverzichts auch gegenüber dem haftpflichtversicherten Mieter mit überzeugenden Gründen vertreten (Günther, VersR 2004, 595, 598; Breideneichen , VersR 2005, 501, 502 f.; Bayer, aaO S. 144 f.). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (VersR 2005, 500) scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 59 VVG aus. Die Verträge über die Gebäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung decken auch nicht teilweise dasselbe Interesse. Der Regressverzicht führt nicht zu einer Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters in der Gebäudeversicherung. Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Gebäudeversicherer , sondern wird durch die Regressbeschränkung im Verhältnis zum Versicherer lediglich so behandelt, als sei er versichert (anschaulich Breideneichen, aaO S. 503 und Sieg, VersR 1976, 105 f.: "QuasiVersicherungsnehmer" ). Diese der Doppelversicherung strukturell vergleichbare Interessenlage rechtfertigt die analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG. Diese Vorschrift verdrängt als spezielle Ausgleichsregelung unter den beteiligten Versicherern andere Ausgleichsansprüche (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 59 Rdn. 13; BKSchauer , § 59 Rdn. 39).

24
2. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gilt jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich können deshalb - wie von der Klägerin im Grundsatz berücksichtigt - nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat. Der von Breideneichen (aaO) und Prölss (ZMR 2004, 389, 392) vertretenen Auffassung, zwar sei § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG analog anzuwenden, jedoch dahin zu modifizieren, dass der Haftpflichtversicherer den Schaden voll zu tragen habe, der Regressverzicht des Gebäudeversicherers also nur subsidiär sei, ist nicht zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei nur subsidiärer Haftung eines Versicherers für eine Doppelversicherung und einen Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 VVG kein Raum (Urteil vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 1 a m.w.N.).
25
3. Der Ausgleich über die Grundsätze der Doppelversicherung vereinfacht die Schadensabwicklung erheblich. Er hat zudem den Vorteil, dass die Ausgleichspflichten der Versicherer als selbständige Ansprüche im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles entstehen und nicht durch Obliegenheitsverletzungen der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles beeinträchtigt werden können. Der Senat hat früher zwar als maßgeblichen Zeitpunkt für die Ausgleichspflicht die Zahlung durch einen Doppelversicherer angenommen (Urteil vom 19. März 1981 - IVa ZR 75/80 - VersR 1981, 625). Im Urteil vom 5. März 1986 (IVa ZR 63/84 - VersR 1986, 380 unter 1) hat der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob für die Ausgleichspflicht nach § 59 Abs. 2 VVG grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen sei, wofür Prölss/Martin mit beachtlichen Gründen einträten. Heute ist die Literatur einhellig der Meinung, dass es auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ankommt und die Ausgleichsansprüche der Doppelversicherer durch Handlungen der Versicherungsnehmer nicht mehr beeinträchtigt werden können (Römer, aaO § 59 Rdn. 10 f.; Kollhosser , aaO § 59 Rdn. 15; Schauer, aaO § 59 Rdn. 27; ebenso OLG Düsseldorf VersR 2000, 1353). Dieser Ansicht stimmt der Senat nunmehr zu.

26
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil Streit über den Grund und die Höhe des Anspruchs besteht und die Parteien zur Durchführung des Ausgleichs nach dem Maßstab des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG bisher nicht vorgetragen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2003 - 16 O 388/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2005 - 10 U 1111/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 129/09 Verkündetam:
27.Januar2010
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VVG §§ 59, 67 a.F.; BGB §§ 195, 548 Abs. 1; PrivathaftpflichtVers (Bes.Bed. u.
Risikobeschreibungen f.d. Privathaftpflichtversicherung Nr. 4.2)

a) Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer
des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86
Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch
des Vermieters gegen den Mieter.

b) Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.

c) Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden
an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem
Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz
sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden
Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2
Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar
2010

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Mai 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in der Wohnung der Mieterin am 3. Februar 2006 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin hat die Klägerin als deren Hausratversicherer reguliert.
2
Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertschadens gerichteten Anspruch in Höhe von 29.425,21 € auf die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend anwendbaren Grundsätze der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.).
3
Die Beklagte meint, eine Doppelversicherung liege nicht vor. Nach Ziffer 4.2 ihrer Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung seien die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen (RVA) fallenden Rückgriffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Regressverzichts der Klägerin gegenüber der Mieterin nach dem Abkommen seien erfüllt, weil diese den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe und von der Klägerin als Hausratversicherer entschädigt worden sei. Davon abgesehen könne die Klägerin keine Kosten für die Beseitigung von Schäden an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen und Glasschäden erstattet verlangen, weil insoweit der Ausschluss in Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 BBR eingreife. Außerdem sei nicht bewiesen, dass die Mieterin den Brand fahrlässig herbeigeführt habe. Die im Mietrecht geltende Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen sei auf den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht anwendbar. Der Anspruch sei auch gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt.
4
Das Landgericht (VersR 2008, 1688) hat der Klage in Höhe von 28.268,67 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in der zuerkannten Höhe hat.
6
I. Die Mieterin wäre dem Vermieter wegen leicht fahrlässiger Herbeiführung des Brandes an sich zum Schadensersatz verpflichtet.
7
1. Es ist unstreitig und im Übrigen von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Brand durch eine eingeschaltete Platte des Elektroherds in der Mietwohnung entstanden ist, weil die Mieterin die Platte nicht ausgeschaltet oder beim Verlassen der Wohnung mit einer über die rechte Schulter gehängten sperrigen Tasche gegen den Schaltknopf gestoßen ist und dadurch die Platte unbeabsichtigt eingeschaltet hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Entstehung des Brandes nur durch ein Verhalten der Mieterin zu erklären. Der Beklagten sei ein Entlastungsbeweis dahingehend nicht gelungen, der Brand sei nicht durch die Mieterin fahrlässig verursacht worden. Die Beweislastabgrenzung nach Verantwortungsbereichen habe auch im Rahmen von Ausgleichsansprüchen analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu erfolgen. Dies entspreche bereits dem von der Rechtsprechung zu § 280 BGB allgemein entwickelten Grundsatz, dass die Beweislastverteilung sich an den Verantwortungsbereichen zu orientieren habe. Danach könne von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlege, dass die Schadenursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrüh- ren könne. Dieser allgemeine Grundsatz werde insbesondere im Bereich des Mietrechts dahingehend angewandt, dass der Mieter die volle Beweislast trage, sobald davon auszugehen sei, die Schadenursache liege in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlichgegenständlichen Bereich. Dies gelte insbesondere auch in Fällen ungeklärter Schadenursache. Deshalb müsse der Vermieter beweisen, dass die Schadenursache in dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterlegenen Bereich gesetzt worden sei, während sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten habe. An dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ändere sich nichts dadurch, dass der ausgleichsberechtigte Versicherer Zahlung vom ausgleichspflichtigen Versicherer verlange. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass der in Frage kommende Schadensersatzanspruch gemäß § 67 VVG a.F. auf die Klägerin als Versicherer des Vermieters übergegangen sei. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers wegen fahrlässiger Schadenverursachung ersatzpflichtig sei, sei deshalb nach den im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter geltenden Beweislastgrundsätzen zu beurteilen. Demgemäß gehe der Senat davon aus, dass der Schaden durch ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin entstanden sei.
8
2. In diesem Punkt stimmt der Senat dem Berufungsgericht zu. Der vom Senat aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages hergeleitete Regressverzicht hindert den Gebäudeversicherer ebenso wie der Regressverzicht nach dem RVA daran, den auf ihn nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangenen mietvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend zu machen. Eine weitergehende Einschränkung der Rechtsposition des Gebäudeversiche- rers ist damit nicht verbunden. Dies gilt für den vom Senat entwickelten Regressverzicht wie auch für den Regressverzicht nach dem RVA (näher zu diesem Regressverzicht unter II 2).
9
Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169, 86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der Regressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 115/82 - VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Dieser hat seinem Versicherungsnehmer durch den Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden einen entsprechenden Versicherungsschutz versprochen. Gäbe es den Regressverzicht nicht, kämen dem Gebäudeversicherer ebenso wie dem Vermieter im Haftpflichtprozess gegen den Mieter möglicherweise über die allgemein zu § 280 Abs. 1 BGB entwickelten Beweislastgrundsätze hinausgehende spezielle mietrechtliche Beweiserleichterungen zugute (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - NJW 2009, 142 Tz. 13 ff.; Schmid, VersR 2010, 43). Käme es aufgrund derartiger Beweiserleichterungen zu einer Verurteilung des Mieters im Haftpflichtprozess, hätte dessen Haftpflichtversicherer dies im Rahmen seiner bedingungsgemäßen Deckungspflicht hinzunehmen. Es besteht kein Anlass, den Haftpflichtversicherer bei dem gegen ihn gerichteten Anspruch des Gebäudeversicherers nach den Grundsätzen der Doppelversicherung besser zu stellen (ebenso Grommelt , r+s 2009, 241). Der Haftpflichtversicherer wird dadurch nicht benachteiligt. Zum Sachverhalt kann er sich von seinem Versicherungsnehmer informieren lassen. Der vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsurteil vom 16. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11). Im Ergebnis führt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers.
10
Es kann deshalb offen bleiben, ob die vom Berufungsgericht angesprochenen (eventuellen) besonderen Beweislastregeln des Mietrechts überhaupt zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen Grundsätzen abweichen oder ihn nicht vielmehr eher begünstigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - NJW-RR 2005, 381 unter II 1 m.w.N.) und ob es hier darauf ankommt, weil der Schaden nach den tatrichterlichen Feststellungen durch eine eingeschaltete Herdplatte in der Mietwohnung verursacht wurde.
11
II. Der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche in Ziffer 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen. Der Senat folgt der vom Berufungsgericht schon in früheren Entscheidungen (VersR 2009, 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 4.2 BBR sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei. Diese Argumentation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des RVA wie des Ausschlusses in Ziffer 4.2 BBR nicht hinreichend.
12
1. a) Auch durch den Regressverzicht nach dem RVA wird der Mieter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversicherung mitversichert, wie das Landgericht richtig erkannt hat (aaO S. 1689). Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickelten Regressverzicht bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung zu einer der Doppelversicherung strukturell vergleichbaren Interessenlage (OLG Bamberg VersR 2007, 1651, 1652; LG Köln VersR 2008, 1258 f.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 37; Sieg BB 1982, 900 f.; Martin Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J I Rdn. 11 f., 14 f.; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 169 aaO Tz. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch wegen des Regressverzichts im Rahmen des RVA grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG a.F. gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist, wie bereits ausgeführt, das Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus sozialer Verantwortung zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten.
13
b) Der Regressverzicht ist gemäß Ziffer 6 RVA in der Fassung von 2005 (Text bei Günther, Der Regress des Sachversicherers 3. Aufl. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Ziffer 6a RVA bei einem Regressschuldner für eine Regressforderung bis zu 600.000 €, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 € übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b RVA erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haftpflichtversicherung nach den AHB keine Deckung bietet, weil der Versicherungsschutz nach § 4 I 6 a AHB, jetzt Ziffer 7.6 AHB 2008 ausge- schlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress genommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Regress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Bereich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des RVA, den Schädiger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der Auslegung, dass der Regressverzicht im Verhältnis zu einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 € subsidiär sein soll.
14
2. Der damit nach Ziffer 6b RVA vorbehaltene Regress gegen den haftpflichtversicherten Schädiger soll durch Ziffer 4.2 BBR abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Ausschlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam , weil sie den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages in einem wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen unangemessen benachteiligt.
15
a) Durch Ziffer 4 Satz 1 und 2 BBR wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von § 4 I 6 a AHB - Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohngebäuden, Wohnungen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. Leicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein exis- tenzgefährdendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel , die Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer 4.2 BBR eingeschränkt (vgl. Siegel, r+s 2007, 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerversicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des Regressverzichts schützt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfachen, die umfassend erteilte Leistungszusage einschränkenden Subsidiaritätsabrede.
16
Die b) Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen.
17
aa) Durch den Leistungsausschluss in Ziffer 4.2 BBR wird der Versicherungsnehmer auf das RVA verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfügung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des RVA ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner Verständnismöglichkeiten sind spätestens dann überschritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b RVA ihn wieder auf die Haftpflichtversicherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbesondere im Verhältnis zu Ziffer 4.2 BBR auch von spezialisierten Versicherungsjuriten oft nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf das RVA auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der Partei- en des Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt, r+s 2007, 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des Regressverzichts in Ziffer 6b RVA nicht mehr umfasst (Siegel, VersR 2009, 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen.
18
bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das RVA begründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie die Beklagte vorgetragen hat, haben Gebäudefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens häufig in Anspruch genommen, obwohl das RVA anwendbar gewesen sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversicherer , auch der Beklagten, Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der Anspruchsabwehr. Darüber, ob das RVA einem Regressanspruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die Subsidiaritätsklausel in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfachen Subsidiaritätsregelung in Ziffer 6b RVA durchsetzt. Dann steht der Mieter zwischen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei einer Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsanspruch zu haben. In eine solche Lage darf ein Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119 Tz. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht selten durch unberechtigte Deckungsablehnungen von Haftpflichtversicherern hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers anzunehmen (BGHZ 169, 86 Tz. 17). Es ist auch nicht hinzunehmen , dass Haftpflichtversicherer und Gebäudeversicherer durch gegenseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86 Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10; Looschelders, JR 2007, 424, 426; Günther, VersR 2006, 1539,

1541).


19
cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidierenden Subsidiaritätsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine der beiden Subsidiaritätsklauseln eingreift mit der Folge eines Ausgleichs nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 59 Rdn. 28; Staudinger/Kassing aaO S. 13 Fn. 46; Winter, VersR 1991, 527, 530 f.; Segger, VersR 2006, 38, 41; BK/Schauer, § 59 VVG Rdn. 52; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbrüster, 2. Aufl. § 6 Rdn. 88).
20
3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rundschreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des RVA, ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be- deutung ein Rundschreiben des Gesamtverbandes überhaupt für die Auslegung des RVA haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sachversicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das RVA in der Fassung von 1998.
21
III. Zu den von der Beklagten geltend gemachten Risikoausschlüssen für Schäden an einzelnen Gegenständen nach Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 BBR brauchte das Berufungsgericht keine Stellung zu nehmen. Insoweit greifen die Berufungsangriffe der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts nicht durch. Die Revisionserwiderung kommt darauf auch nicht mehr zurück.
22
Das IV. Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht verjährt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich nicht um den übergegangenen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter und auch nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren würde (so auch OLG Karlsruhe VersR 2008, 639, 641 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, auf den Ausgleichsan- spruch nicht anwendbar sind. Dieser vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraussetzungen und seinem Inhalt so auszugestalten, dass das mit diesem Anspruch verfolgte Ziel eines interessengerechten Ausgleichs auch erreicht wird. Würde dieser Anspruch innerhalb von sechs Monaten verjähren, wäre er praktisch bedeutungslos. Es kann nicht im Sinne der beteiligten Versicherer sein, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, obwohl - wie gerade für Brandschäden typisch - eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts innerhalb dieser Zeit noch gar nicht stattgefunden haben kann.
Terno Seiffert Wendt Dr.Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2008 - 16 O 119/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.05.2009 - 10 U 1297/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 191/13 Verkündet am:
19. November 2014
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten
vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von
dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Regel
die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, sondern
die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter in einem
solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den
Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme
der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und Fortführung
von BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381
unter II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7; BGH, Beschluss
vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 5).

b) Zur Frage des erledigenden Ereignisses bei der Beseitigung eines Mangels der
Mietsache zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren
Urteil (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai
1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274 [zur Auskunftserteilung]).
BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13 - LG Bonn
AG Euskirchen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 8. November 2012 auch insoweit zurückgewiesen wird, als die Beklagte darin verurteilt worden ist, den Wohnungsbrandschaden durch geeignete Maßnahmen zu beheben. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind seit dem Jahr 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in E. . Die monatliche Bruttomiete beträgt 885,10 €. Nach dem Mietvertrag werden die Kosten der von der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung anteilig auf die Kläger umgelegt. Der Mietvertrag sieht zudem vor, dass die Kläger Tapezier- und sonstige Malerarbeiten auf ihre Kosten auszuführen haben.
2
Am 7. März 2012 kam es zu einem Brand in der Küche der von den Klägern gemieteten Wohnung. Hierdurch wurden die Küche und weitere Räume der Wohnung - überwiegend in Gestalt von Rußverschmutzungen - beschädigt. Brandursache war, dass die damals 12-jähige Tochter der Kläger Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fällt den Klägern hinsichtlich der Verursachung des Brandschadens (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur Last.
3
Die Haftpflichtversicherung der Kläger verwies die Beklagte an deren Gebäudeversicherung. Eine Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, dies führe zu einem Ansteigen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen. Auch die von den Klägern geforderte Beseitigung des Brandschadens lehnte die Beklagte ab, da ein Mieter, der Mietmängel schuldhaft verursacht habe, weder einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine Minderung der Miete geltend machen könne.
4
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die Beseitigung des Brandschadens sowie die Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung um monatlich 366,06 € (= 60 % der Kaltmiete) seit dem 7. März 2012 und die Freistellung von außerge- richtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 878,70 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem die Beklagte daraufhin die Brandschäden - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - beseitigt hat, haben die Kläger im Berufungsverfahren den Rechtstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil mit Ausnahme der Verurteilung zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgeändert und - unter Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, dass die Kläger in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 zu einer monatlichen Mietminderung in Höhe von 132,76 € (= 15 % der Bruttomiete) berechtigt waren und sich der Rechtsstreit hinsichtlich der erstrebten Beseitigung des Brandschadens in der Hauptsache erledigt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Hinsichtlich der erstrebten Beseitigung des Brandschadens sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Insoweit sei die Klage durch ein erledigendes Ereignis - die Schadensbehebung seitens der Beklagten - nach Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils unbegründet geworden. Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Behebung des eingetretenen Brandschadens verurteilt. In der durch den Brand eingetretenen Beschädigung der Mietsache sei ein Mangel im Sinne von § 536 BGB zu sehen, der den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige. Die Beklagte treffe als Vermieterin grundsätzlich die unbedingte Pflicht zur Erhaltung der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zur Beseitigung der durch den Brand entstandenen Mängel und zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands.
8
Die Erhaltungspflicht entfalle - ebenso wie eine Mietminderung - nach ständiger Rechtsprechung allerdings in den Fällen, in denen die Beschädigung der Mietsache auf einem Verschulden des Mieters beruhe. Insoweit gehe das Amtsgericht von einer (allenfalls) leichten Fahrlässigkeit der Kläger und damit von einem Verschulden in diesem Sinne aus. Bei einer durch leichte Fahrlässigkeit erfolgten Schadensverursachung durch die Kläger verbleibe es unter Heranziehung der nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geltenden Grundsätze der so genannten versicherungsrechtlichen Lösung jedoch bei der Erhaltungspflicht der Beklagten als Vermieterin. Diese nach der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB uneingeschränkt vorgesehene Erhaltungspflicht des Vermieters entfalle in den Fällen einer schuldhaften Beschädigung der Mietsache durch den Mieter nur deshalb, weil der Mieter hier seinerseits Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu leisten habe. Der Vermieter sei nicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache verpflichtet, wenn diese Verpflichtung über § 280 Abs. 1 BGB ausdrücklich dem Mieter obliege; anderenfalls verbleibe es bei der umfassenden Garantiehaftung des Vermieters.
9
Eine derartige Verpflichtung aber treffe die Kläger im vorliegenden Fall gerade nicht, da sie einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen schuldhafter Beschädigung der Mietsache aus § 280 Abs. 1 BGB ihrerseits einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach § 242 BGB entgegenhalten könnten. Die Beklagte habe nämlich ihre mietvertragliche Pflicht verletzt, ihre Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Beseitigung des Brandschadens zu finanzieren. In Fällen, in denen der Mieter - wie hier - bereits durch die umgelegte Zahlung der Versicherungsprämie für eine Wohngebäudeversicherung zur Deckung des durch ihn verursachten Schadens beigetragen habe, dürfe er davon ausgehen, als Gegenleistung für die von ihm anteilig übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall ei- nen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter habe dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt sei, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen , obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen habe. Aus dieser Interessenlage folge nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliege, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen sei und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter habe.
10
Bei dem eingetretenen Brandschaden handele es sich um einen von der Wohngebäudeversicherung umfassten Versicherungsfall. Diese erfasse unter anderem auch die ordnungsgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der durch den Brand beschädigten Wände und Decken. Dass den Klägern durch den Mietvertrag die Schönheitsreparaturen übertragen worden seien , ändere nichts an der Einstandspflicht der Versicherung. Es gehe vorliegend um die Beseitigung der versicherten Folgen eines Brandes und nicht lediglich um die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter, der zudem durch die anteilige Übernahme der Wohngebäudeversicherungskosten im Ergebnis so zu stellen sei, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Die Wohngebäudeversicherung wäre verpflichtet gewesen, die für die Brandschadensbeseitigung hier erforderlichen Kosten zu ersetzen.
11
Ein besonderes Interesse der Beklagten, dass der Schadensausgleich ausnahmsweise durch den Mieter und nicht durch die Wohngebäudeversicherung erfolge, habe das Amtsgericht zutreffend verneint. Insbesondere begründe der pauschale Verweis der Beklagten auf angeblich steigende Versicherungsbeiträge kein derartiges, einen Ausnahmefall voraussetzendes besonderes Interesse. Das mit jeder Inanspruchnahme einer Gebäudeversicherung einhergehende generelle Risiko einer Beitragserhöhung genüge nicht.
12
Ein Regress des Versicherers gegen die Kläger wäre ausgeschlossen gewesen, weil den Klägern nach den fehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur Last falle. Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Kläger habe die Beklagte weder vorgetragen noch seien diese sonst ersichtlich.
13
Die Beklagte sei daher mietvertraglich verpflichtet gewesen, die Wohngebäudeversicherung zur Schadensbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Da sie dies nicht getan habe, könne sie auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB gegen die Kläger geltend machen; dementsprechend verbleibe es bei der ihr obliegenden Erhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Wertung folge zwingend aus den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04). Zwar gehe es in dieser Entscheidung nicht um eine etwaige Erhaltungspflicht des Vermieters oder den Fortbestand des Mietzahlungsanspruchs in voller Höhe, sondern um einen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen schuldhafter Beschädigung der Mietsache durch den Mieter. Könne jedoch der Mieter mit Erfolg die Entrichtung von Schadensersatz für die von ihm zu vertretenden Schäden verweigern , wirke sich dies zwangsläufig auch auf die damit weiterhin dem Vermieter obliegende Wiederherstellungspflicht aus. Bei einer Beschädigung der Mietwohnung sei im Interesse beider Mietparteien stets entweder der Mieter oder der Vermieter zur Schadensbeseitigung verpflichtet. Bei einem restriktiven Verständnis der versicherungsrechtlichen Lösung würde dies zu dem Ergebnis führen , dass zwar der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen könnte, er aber gleichwohl auch nicht zur Schadensbeseitigung verpflichtet wäre. Damit einher ginge entweder der weder rechtlich noch praktisch hinnehmbare dauerhafte Zustand der Vermietung einer mangelhaften Mietsache oder aber eine den Mieter trotz der monatlichen Versicherungsbeiträge wiederum mit der Schadensbeseitigung belastende Lösung, die allein auf das schuldhafte Herbeiführen des Brandschadens durch den Mieter abstelle. Beides widerspreche nicht nur dogmatischen Grundsätzen, sondern auch der durch den Bundesgerichtshof mit der versicherungsrechtlichen Lösung in den Vordergrund gestellten Interessenabwägung.
14
Ausgehend von der Überlegung, dass der Gesetzgeber dem Vermieter grundsätzlich im Rahmen des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die uneingeschränkte Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht für die Mietsache auferlegt habe, könne diese nur in den Fällen entfallen, in denen ausnahmsweise der Mieter für die Erhaltung und Wiederherstellung (etwa) nach § 280 Abs. 1 BGB zu sorgen habe. Stehe einem solchen Vermieteranspruch wiederum ein Schadensersatzanspruch des Mieters aus positiver Vertragsverletzung entgegen, verbleibe es vollumfänglich bei der Erhaltungspflicht des Vermieters.
15
Die Kläger könnten überdies die Feststellung verlangen, dass die Miete gemäß § 536 BGB in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 wegen der streitgegenständlichen, zwischenzeitlich beseitigten Brandschäden monatlich in Höhe von 132,76 € (= 15 % der Bruttomiete) gemindert gewesen sei. Zwar könne sich ein Mieter grundsätzlich dann nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen sei oder er ihn zu vertreten habe. Bleibe es jedoch wegen der versicherungsrechtlichen Lösung bei der Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht des Vermieters, gelte diese Wertung auch im Rahmen des § 536 BGB. Sei der Mieter nicht gehalten, für die Schäden Ersatz zu leisten, gehe mit dem vertragswidrigen Zustand der Mietsache notwendig auch die Herabsetzung der Miete nach § 536 BGB einher. Im Falle der pflichtgemäßen und unverzüglichen Inanspruchnahme der Versi- cherung durch die Beklagte wäre erfahrungsgemäß mit einer Regulierungsfrist von etwa drei Monaten ab dem Brand zu rechnen gewesen. Eine Minderung der Miete komme damit erstmalig ab dem 7. Juni 2012 in Betracht; sie ende aufgrund der Vornahme der Instandsetzungsarbeiten mit Ablauf des 13. Dezember 2012. Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände sei hier ein Minderungsbetrag von lediglich 15 % der Bruttomiete, mithin monatlich 132,76 €, angemessen.

II.

16
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - wenn auch teilweise nur im Ergebnis - stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
17
1. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass die seitens der Beklagten nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung durchgeführte Beseitigung des Brandschadens ein erledigendes Ereignis darstellt , infolge dessen die Klage hinsichtlich des vom Amtsgericht in dessen Urteilstenor unter Ziffer 1 a bis g zugesprochenen Anspruchs auf Behebung des Brandschadens unbegründet geworden ist.
18
a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395 mwN; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, NJW 2014, 2199 Rn. 7).
19
Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB - und damit auch keine Erledigung - ein (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO Rn. 8). Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteile vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11; vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11, NJW 2012, 1717 Rn. 7; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 unter [3] b; vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 2; ebenso bereits RGZ 29, 379, 382). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, aaO; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 708 Rn. 5), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; MünchKommBGB /Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28 mwN; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 708 Rn. 4; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.).
20
b) Hiervon ausgehend handelt es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Behebung des Brandschadens nicht um ein erledigendes Ereignis. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die in Ziffer 1 a bis g des Tenors des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts genannten Schäden innerhalb der ihr im vorbezeichneten Urteil gesetzten Frist ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beseitigt. Zudem hat sie die erstinstanzliche Verurteilung mit der Berufung angegriffen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 367 f.).
21
Die Leistung der Beklagten erfolgte daher ersichtlich unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts und stellt demgemäß - ungeachtet der Schwierigkeit , die hier erbrachte Leistung im Falle einer Aufhebung des vorläufig voll- streckbaren Urteils zurückzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, aaO; BAG, AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; OLG Köln, NJWRR 2005, 1319, 1321; aA OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 U 64/09, juris Rn. 93 ff.; [jeweils zur Auskunftserteilung]; vgl. auch BeckOK-ZPO/ Jaspersen/Wache, Stand: 15. September 2014, § 91a Rn. 64) - keine Erfüllung des Anspruchs der Kläger nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und damit kein die Hauptsache insoweit erledigendes Ereignis dar.
22
c) Der Antrag der Kläger, hinsichtlich des Antrags auf Behebung des Brandschadens die Erledigung der Hauptsache festzustellen, war demnach unbegründet. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise von ihrer Erledigungserklärung Abstand genommen und ihren ursprünglichen Antrag entsprechend Ziffer 1 a bis g des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils weiterverfolgt haben, bleibt der Revision der Erfolg jedoch versagt.
23
Die Kläger sind nicht gehindert gewesen, zu ihrem vorbezeichneten ursprünglichen Antrag zurückzukehren. Eine Erledigungserklärung ist frei widerruflich , solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig - auch in der Revisionsinstanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren (BGH, Urteile vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442 unter 1; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, aaO). Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn - wie hier der Fall - der Sachverhalt, auf den sich der frühere Antrag stützt, vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (BGH, Urteile vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, aaO; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO).
24
2. Der ursprüngliche, auf Behebung des Brandschadens gemäß Ziffer 1 a bis g des Tenors des Urteils des Amtsgerichts gerichtete Antrag ist begründet. Die Kläger können aufgrund des ihnen zustehenden Anspruchs nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand von der Beklagten die Wiederherstellung dieses Zustands durch Behebung des vorstehend genannten Brandschadens verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger den Brandschaden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Denn die Beklagte kann gemäß den Grundsätzen der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwendenden versicherungsrechtlichen Lösung ihren Wohngebäudeversicherer auf Leistung in Anspruch nehmen, ohne dass dieser bei den Klägern Rückgriff nehmen könnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, folgt hieraus bei Würdigung der Interessenlage der Mietvertragsparteien nicht nur die mietvertragliche Pflicht der Beklagten, wegen des Ersatzes des Brandschadens die Wohngebäudeversicherung (und nicht die Kläger) in Anspruch zu nehmen; die Beklagte ist vielmehr, auch wenn sie von einer Inanspruchnahme ihres Wohngebäudeversicherers absieht, nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache durch Behebung der streitgegenständlichen Brandschäden wiederherzustellen.
25
a) Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Grundsätzlich obliegen somit ihm die Instandhaltung und die Instandsetzung des Mietobjekts (BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01, NZM 2005, 863 unter II 3 a). Entsteht während der Mietzeit ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB - wie hier in Gestalt des Brandschadens -, schuldet der Vermieter dessen Beseitigung im Rahmen seiner Erfüllungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabhängig davon, ob die Mangelursache in seinem eigenen oder im Gefahrenbereich des Mieters zu suchen ist (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, NJW 2008, 2432 Rn. 9; OLG Hamm, OLGR 2007, 540, 541; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 297). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
26
Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, entfällt die Pflicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands jedoch, soweit der Mieter den Mangel der Mietsache zu vertreten hat (BGH, Urteile vom 26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594 unter 2 a; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, aaO; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 28a; Wolf/Eckert/Ball, aaO). In diesem Fall steht dem Vermieter vielmehr bei einer Beschädigung der Mietsache ein Anspruch auf Schadensersatz - nach Wahl des Vermieters (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Aufl., § 535 BGB Rn. 93) in Form der Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder des Geldersatzes (§ 249 Abs. 2 BGB) - gegen den Mieter zu (Palandt/ Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 535 Rn. 58; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 535 Rn. 40; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 535 Rn. 106).
27
b) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu der von der Revision nicht angegriffenen Beurteilung gelangt, dass den Klägern hinsichtlich des Brandschadens (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Kläger der Beklagten nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung trotzdem nicht zum Ersatz dieses Schadens ver- pflichtet sind, sondern ihnen vielmehr ein Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache zusteht.
28
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden - wie hier - durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.; vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 2; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 [betr. Wohnungseigentümer ]; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, NJW-RR 2007, 684 Rn. 8; vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 8 f.; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10, NJW-RR 2011, 1055 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99, NJW-RR 2002, 1243; vom 15. November 2011 - II ZR 304/09, NJW-RR 2012, 280 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 4). Der Mieter steht hierdurch im Ergebnis nicht anders da, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO).
29
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter - wie hier - eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und diese für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 399 f.; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, aaO; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 9 ff.).
30
Die vorbezeichnete sogenannte versicherungsrechtliche Lösung schützt den Mieter allerdings nur, wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer die Versicherung tatsächlich in Anspruch nimmt. Verzichtet der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar Schadensersatz vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter hat dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage folgt die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten), wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat. Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter seinerseits ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") entgegen halten kann (BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, aaO; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, aaO Rn. 5).
31
d) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht die Beklagte als mietvertraglich verpflichtet erachtet, ihren Wohngebäudeversicherer und nicht die Kläger auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit seiner weiter gehenden Annahme , wonach aus den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung für den Streitfall folge, dass die Beklagte, auch wenn sie ihre Wohngebäudeversicherung nicht in Anspruch nehme, aufgrund ihrer Erhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Beseitigung des Brandschadens verpflichtet sei, weder die Reichweite der Erhaltungspflicht der Beklagten verkannt noch deren mietvertragliche Nebenpflichten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles überdehnt, indem es als Voraussetzung des Wegfalls der Erhaltungspflicht die Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Kläger angenommen hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend die Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung auf die Beurteilung des Umfangs der Erhaltungspflicht des Vermieters im Falle eines vom Mieter durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Wohnungsbrandes angewendet. Ist nach diesen Grundsätzen der Mieter weder zur Beseitigung des Brandschadens noch sonst insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, verbleibt es bei der vom Gesetz als dauerhafte vertragliche Hauptpflicht ausgestalteten Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist dieser regelmäßig auch dann zur Wiederherstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands der Mietsache verpflichtet, wenn er die von ihm abgeschlossene Wohngebäudeversicherung wegen des Brandschadens nicht in Anspruch nimmt.
32
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein besonderes Interesse der Beklagten , welches ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung sprechen könnte, verneint und insbesondere den pauschalen Hinweis der Beklagten auf möglicherweise steigende Versicherungsbeiträge als nicht ausreichend erachtet. Wie oben (unter II 2 c) ausgeführt, hat der Vermieter insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich nicht durch die Versicherung zu suchen (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO). Der Mieter wiederum darf im Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zugutekommen und er durch diese Versicherung geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2 und 3; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 19).
33
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht offenbar meint - im Einzelfall ausnahmsweise etwa eine durch die Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung verursachte erhebliche Erhöhung der Versicherungsprämie ein besonderer Grund sein kann, der es für den Vermieter rechtfertigt , von einer Inanspruchnahme der Versicherung abzusehen, oder ob einem solchen Ausnahmetatbestand vielmehr die Möglichkeit entgegensteht, allein den Mieter, der den Brandschaden verursacht hat, mit dem Erhöhungsbetrag der Versicherungsprämie zu belasten. Denn es fehlt hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, bereits an einem konkreten Vortrag der Beklagten hinsichtlich einer zu erwartenden Beitragserhöhung. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
34
bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass im Streitfall aus der gebotenen Anwendung der Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung auf den Erhaltungsanspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von den Klägern verursachten Brandschaden zu beheben. Diesem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Kläger wegen des Brandschadens zugleich die Minderung der Miete geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, aaO; SchmidtFutterer /Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn. 529; MünchKommBGB/Häublein, aaO, Vorbemerkung zu §§ 536 ff. Rn. 5).
35
(1) Die Frage, ob und inwieweit die Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung auch für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines Mangelbeseitigungsanspruchs des Mieters in Bezug auf einen von diesem durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Brandschaden maßgeblich sind, hat der Bun- desgerichtshof bisher nicht entschieden. Der Senat hat allerdings bereits in einem vor der Entwicklung der Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung ergangenen Urteil, welches den Fall eines außerhalb des Mietgebrauchs durch Brand unbenutzbar gewordenen Mietobjekts betraf, entschieden, dass der Vermieter in diesem Fall den vertragsmäßigen Zustand wiederherzustellen hat, auch wenn im Mietvertrag Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts sowie - wie im Streitfall - Schönheitsreparaturen grundsätzlich auf den Mieter abgewälzt worden sind (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 88/86, WM 1987, 822 unter 3 b und c; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 297).
36
(2) Nichts anderes hat für den Fall zu gelten, dass die mit leichter Fahrlässigkeit verursachte Beschädigung der Mietsache zwar innerhalb des Mietgebrauchs erfolgt ist, der Schaden des Vermieters aber durch dessen Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist und der Mieter deshalb nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung für den Brandschaden nicht einzustehen hat. Auch bei dieser - hier gegebenen - Fallgestaltung bleibt die Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen und ist der Vermieter zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands des Mietobjekts verpflichtet.
37
Die von der Revision vertretene Auffassung, wonach der Vermieter weder zu einer Inanspruchnahme seiner Wohngebäudeversicherung noch sonst zu einer Beseitigung des Brandschadens verpflichtet und auch eine Mietminderung (dazu nachfolgend unter 3) nicht eingetreten sei, liefe darauf hinaus, dass der Mieter als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall zwar vor einer Inanspruchnahme durch den Vermieter auf Schadensersatz sowie vor einem Rückgriff des Wohngebäudeversicherers geschützt wäre, er jedoch - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - entweder den in dem vorliegenden Brandschaden zu sehenden erheblichen Mangel der Mietsache hinzunehmen oder diesen auf eigene Kosten zu beseitigen hätte. Dies ist mit der Zielsetzung der versicherungsrechtlichen Lösung unvereinbar. Diese dient dem Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, aaO Rn. 9 mwN) und hierbei - was die Revision verkennt - insbesondere auch dazu, den Mieter im Ergebnis nicht anders zu stellen, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2; ebenso bereits Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288, 293 f.).
38
(3) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen eine Pflicht der Beklagten zur Beseitigung des Brandschadens ein, die im Gebrauch der Mietsache liegenden Risiken träfen - anders als die in ihrer Beschaffenheit begründeten oder gar von außen auf sie einwirkenden schädlichen Einflüsse - stets und allein den Mieter (vgl. Senatsurteil vom 14. April 1976 - VIII ZR 288/74, BGHZ 66, 349, 353). Denn die Revision verkennt insoweit die Bedeutung der spezielleren Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung, die hier aus den oben genannten Gründen auch hinsichtlich des aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Anspruchs auf Beseitigung des Brandschadens anzuwenden sind.
39
(4) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Annahme einer den Brandschaden umfassenden Erhaltungspflicht der Beklagten die Bedeutung des Umstands verkannt, dass die Kläger im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen, insbesondere die Tapezier- und sonstige Malerarbeiten , übernommen hätten und dass die von der Erledigungserklärung umfassten Wiederherstellungsmaßnahmen die Beseitigung der infolge des Brandes eingetretenen Rußverschmutzungen durch Streichen der Wände beträfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Maßnahmen zur Behebung des Brandschadens - mö- gen diese auch mit Tapezier- und Streicharbeiten verbunden sein - nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um Schadensbeseitigung.
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(5) Vergeblich macht die Revision zudem geltend, der Annahme, die Beklagte sei gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Behebung des Brandschadens verpflichtet, stehe entgegen, dass der Senat im oben bereits erwähnten Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04) dem Vermieter ein Wahlrecht eingeräumt habe, seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen oder auf Schadensersatz gegen den Mieter zu verzichten. Die Revision meint, den Vermieter treffe daher als mietvertragliche Nebenpflicht lediglich eine Verschonungspflicht , den Mieter bei bestehendem Versicherungsschutz nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe die Beklagte entsprochen.
41
Diese Auffassung der Revision greift zu kurz. Die mietvertraglichen Pflichten der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Brandschadens beschränken sich aus den oben dargestellten Gründen nicht darauf, von einer Inanspruchnahme der Kläger abzusehen, sondern umfassen auch die Verpflichtung der Beklagten, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache durch Behebung der streitgegenständlichen Brandschäden wiederherzustellen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
42
Der Senat hat zwar in dem von der Revision genannten Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04, aaO unter II 3) ausgeführt, aus der Interessenlage der Mietvertragsparteien folge bei Vorliegen der oben (unter II 2 c) genannten Voraussetzungen die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten). Diese Ausführungen beziehen sich jedoch ersichtlich auf die dort gegebene Fallgestaltung, dass der Vermieter trotz bestehender Wohngebäudeversicherung den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Für die hier maßgebli- che Frage des Umfangs der Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich hieraus nichts, insbesondere lässt sich dem vorgenannten Senatsurteil entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen , dass der Vermieter von seiner mietvertraglichen Hauptpflicht zur Erhaltung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) befreit sei, wenn er - wie nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung ohnehin geboten - von einer Inanspruchnahme des Mieters auf Schadensersatz absieht.
43
(6) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe, indem es den Klägern einen Anspruch auf Inanspruchnahme der Versicherung der Beklagten zuerkannt habe, den Umstand nicht hinreichend beachtet, dass die Kläger nicht in der Wohngebäudeversicherung der Beklagten mitversichert seien. Aus der versicherungsrechtlichen Lösung ergebe sich lediglich ein Regressverzicht des Versicherers. Diese Rechtsprechung werde "ausgehebelt", wenn die Kläger mittels eines mietvertraglichen Anspruchs gegen die Beklagte auf Inanspruchnahme der Versicherung im Ergebnis doch wie der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person in den Genuss der Versicherungsleistung oder eines Schadensersatzes in entsprechender Höhe kämen.
44
Zwar trifft es zu, dass der Wohnungsmieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der Wohngebäudeversicherung des Vermieters mitversichert, sondern Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aF [heute: § 86 Abs. 1 VVG] ist (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 397 f.; vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 a; jeweils mwN). Anders als die Revision meint, steht die Beurteilung des Berufungsgerichts jedoch hierzu nicht im Widerspruch. Mit den vorgenannten Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist lediglich die - ohne die Annahme eines konkludenten Regressverzichts bestehende - Möglichkeit des Versicherers aufgezeigt worden, den Mieter aus kraft Gesetzes übergegangenem Recht des Vermieters in Regress zu nehmen. Eine Einschränkung der aus dem Mietvertrag folgenden Ansprüche des Mieters, insbesondere des hier maßgeblichen Erhaltungsanspruchs aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, ergibt sich hieraus nicht.
45
e) Das Berufungsurteil lässt schließlich auch hinsichtlich des Umfangs des Mangelbeseitigungsanspruchs einen Rechtsfehler nicht erkennen.
46
3. Auch soweit das Berufungsgericht auf den - zulässigen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 142/84, WM 1985, 1213 unter II; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 536 Rn. 238) - Feststellungsantrag der Kläger eine Minderung der Miete für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 in Höhe von 15 % der Bruttomiete angenommen hat, ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Minderung zwar grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn ein Mangel - wie hier - der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 113/10, WuM 2011, 97 Rn. 18 mwN), im Streitfall jedoch gleichwohl die Voraussetzungen einer Miet- minderung gegeben sind, da die Beklagte unter Berücksichtigung der Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung zur Beseitigung des Mangels verpflichtet ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 C 188/12 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2013 - 6 S 188/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 26/04 Verkündetam:
13.September2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig
verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann
auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.
BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 26/04 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2006

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Klägerin Die macht in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte wegen eines Brandschadens geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er das Erdgeschoß bewohnt. Das Dachgeschoss hatte er an den Ehemann der Beklagten vermietet, das beide mit ihren damals fünf und zehn Jahre alten Kindern bewohnten. Am 29. Mai 2001 brach im hinteren Teil des Balkons des Dachgeschosses Feuer aus. Das Dachgeschoss brannte aus. Durch Rauch und Ruß sowie durch Löschwasser wurde der Hausrat des Versicherungsnehmers erheblich beschädigt. Die Klägerin entschädigte ihn auf Basis des Neuwerts mit 42.481,51 €.
2
Sie nimmt die Beklagte aus nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht auf Ersatz des Zeitwerts von 10.484,92 € in Anspruch. Sie behauptet, die Beklagte habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt , entweder durch unvorsichtiges Zigarettenrauchen oder mangelnde Beaufsichtigung ihrer zündelnden Kinder. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Regressverzicht (BGHZ 145, 393) könne, falls die Beklagte nur leicht fahrlässig gehandelt habe, gegenüber dem Hausratversicherer des Vermieters nicht eingreifen.
3
Die Beklagte bestreitet eine Schadensverursachung durch sie oder ihre Kinder und beruft sich auf einen Regressverzicht.
4
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht (VersR 2004, 592) entnimmt dem Hausratversicherungsvertrag einen Regressverzicht für den Fall leicht fahrlässiger Brandverursachung durch den Wohnungsmieter und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Beklagte. Die Interessenlage, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 145, 393 zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugrunde liege, gelte gleichermaßen für einen Hausratversicherungsvertrag, durch den der Hausrat des im selben Hause wohnenden Vermieters versichert sei. Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung zu dem Mieter schon dadurch erheblich belastet , dass den Vermieter als Versicherungsnehmer die Obliegenheit treffe, den Versicherer bei der Durchsetzung seiner Regressforderung zu unterstützen. Des weiteren würde das Mietverhältnis dadurch belastet, dass sich der Mieter in seiner Erwartung getäuscht sehe, bei dem Brand des gegen Feuer versicherten Gebäudes, bei dem der ebenso versicherte Hausrat des Vermieters beschädigt werde, nicht in Anspruch genommen zu werden. Eine Differenzierung zwischen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung ergebe sich dabei für den Mieter nicht. Für ihn wäre es nicht einsichtig, wenn der Hausratversicherer Regress nehmen könnte, während dies dem Gebäudeversicherer versagt sei. Für den versicherungsrechtlichen Laien erscheine es oft unverständlich, wenn er für einen nur leicht fahrlässig verursachten Brand einzustehen habe, obwohl eine Versicherung bestehe. Außerdem habe der Vermieter kein Interesse an der Belastung mit Regressforderungen, da sich dies auf die Mietzahlungen auswirken könne. Dem Umstand, dass der Mieter die Hausratversicherungsprämie nicht trage, komme keine entscheidende Bedeutung zu.
7
Der 2. Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. Es ist schon vom Ansatz her verfehlt, die Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers auf die Hausratversicherung zu übertragen, wie Günther in der Anmerkung zum Berufungsurteil überzeugend dargelegt hat (VersR 2004, 595 f.). Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Regressverzicht bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude (BGHZ 145, 393, 398 ff.; Urteile vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 b und c und vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2; Beschluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433) setzt voraus, dass dem Schädiger das Gebäude oder Räume des Gebäudes im Rahmen eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen worden sind, wobei sich der Regressverzicht auf Schäden am versicherten Gebäude insgesamt erstreckt. Dadurch wird der dem Gebäudeversicherer durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG an sich eröffnete Rückgriff beschränkt. Es ist nicht gerechtfertigt , diese Beschränkung durch Verselbständigung des Gesichtspunkts , eine Belastung des Mietverhältnisses sei zu vermeiden, auf die Hausratversicherung des im selben Hause wohnenden Vermieters auszudehnen. Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts und von Obhutspflichten bestehen nur hinsichtlich des Gebäudes, nicht aber hinsichtlich des Hausrats des Vermieters. Da der Mieter in keiner Weise die Prämie für die Hausratversicherung zu tragen hat, wird weder er noch der Vermieter auf den Gedanken kommen, der Vermieter sei irgendwie gehalten, den Mieter vor einem Regress des Hausratversicherers zu bewahren. Würde man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, müsste, um eine Belastung des Mietverhältnisses zu vermeiden, etwa auch dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankheitskostenversicherer des Vermieters ein Regressverzicht zugemutet werden, wenn der Mieter das Kraftfahrzeug des Vermieters beschädigt oder den Vermieter verletzt. Gleiches müsste umgekehrt für die entsprechenden Versicherer des Mieters gelten, weil deren Rückgriff auf den Vermieter ebenfalls zu einer Belastung des Mietverhältnisses führen würde. Deshalb ist auch die dem Berufungsgericht teilweise zustimmende Ansicht von Prölss (ZMR 2004, 389, 390 f.) abzulehnen.
8
Der 3. Regress ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es wegen eines stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzichts wegen leicht fahrlässiger Schadensverursachung (vgl. BGHZ 131, 288) an einem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen Anspruch fehlt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine generelle mietvertragliche Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung nicht mehr anzunehmen (Urteil vom 3. November 2004 aaO). Davon abgesehen betraf die frühere Rechtsprechung zum Haftungsverzicht bei der Überlassung von Gebäuderäumen ebenfalls nur den Regress des Gebäudeversicherers. Die vor Einführung von § 15 Abs. 2 AKB zur Kaskoversicherung ergangene Entscheidung (BGHZ 22, 109) hat eine Haftungsbeschränkung angenommen , weil das Kraftfahrzeug gemietet war und der Mieter die Zahlung der Prämie übernommen hatte.

9
4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil Grund und Höhe des Anspruchs streitig sind.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 21.08.2003 - 6 O 107/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2003 - 7 U 165/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 348/07
vom
12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 12. März 2008

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2007 zugelassen, soweit auf die Berufung der Beklagten die auf den Regress der Klägerin als Hausratversicherer gestützte Klage auf Zahlung von 59.075,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2003 abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 59.075,27 €

Gründe:


1
Das Berufungsurteil ist im Umfang des in der Beschwerde angekündigten Revisionsantrags gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es hat zwar unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 13. September 2006 (BGHZ 169, 86 und IV ZR 116/05 - NJW 2006, 3711) zutreffend entschieden, dass der Regress der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer ausgeschlossen ist. Es hat aber übersehen , dass die Klägerin in Höhe von 59.075,27 € nebst Zinsen auch einen auf sie in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht. Die Rechtsprechung des Senats zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden (Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 26/04 - NJW 2006, 3714).
2
Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil die Voraussetzungen des Familienprivilegs nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 - VersR 1986, 333) nicht festgestellt sind.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.11.2005 - 22 O 506/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 01.03.2007 - 10 U 4/06 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.