Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 18. Aug. 2016 - 12 UF 193/15

bei uns veröffentlicht am18.08.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Familiengericht, vom 01.09.2015 (Geschäftsnummer 888 F 88/14) abgeändert. Der Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind der Eltern N. H., geb. …, wird wie folgt geregelt:

Der Vater kann das Kind zunächst alle 4 Wochen im derzeitigen Rhythmus in der Zeit von Donnerstag, 13.00 Uhr, bis Montag, 10.00 Uhr zu sich nehmen, wobei er es aus der Kindertagesstätte abzuholen und auch dorthin zurückzubringen hat.

Ab Mitte Dezember 2016 soll der Umgang im zweiwöchigen Rhythmus, dann in der Zeit von Freitags, 13.00 Uhr, bis Montags, 10.00 Uhr stattfinden. Der Vater hat weiterhin das Kind aus der Kindertagesstätte abzuholen und auch dorthin zurückzubringen. Zudem hat der Vater ab Dezember 2016 die Möglichkeit, mit N. Urlaub zu machen, und zwar jeweils in der zweiten Hälfte der gesetzlichen Ferienzeiten in Hamburg. Entsprechend werden die gesetzlichen Feiertage in Hamburg im Hinblick auf das Zusammensein mit N. zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt.

Zum Zwecke der Organisation der Umgangskontakte durch Vermittlung zwischen den Eltern und gegebenenfalls genaueren Festlegung der Umgangsmodalitäten ab Dezember 2016 wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet, welche bis zum 31.03.2017 befristet ist. Zum Umgangspfleger wird … bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,- Euro.

Gründe

I.

1

Die Eltern des am … geborenen N., die sich Ende 2012 trennten, streiten sich um den Umgang des in K. lebenden Vaters mit dem bei der Mutter in H. wohnenden Sohn. Nachdem sie zunächst bei der Erziehungsberatung in K. eine Betreuung des Kindes im sog. Wechselmodell vereinbart hatten, wurde diese Regelung ab Februar 2013, als N. die Kita besuchte, nicht mehr umgesetzt, sondern dem Vater wurde der Sohn jedes zweite Wochenende donnerstags um 14.00 Uhr in H. in der Kita übergeben und die Mutter holte ihn sonntags um 16.00 Uhr am Bahnhof in K. wieder ab. Zusätzlich fand ein Umgang zwischen dem Vater und N. in der Woche montags bzw. donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr statt. Mit Beschluss vom 15.09.2014 erließ das Familiengericht im Verfahren 888 F 131/14 eine einstweilige Regelung des Umgangsrechts im Anordnungsverfahren; danach konnte der Vater seinen Sohn alle 14 Tage von freitags 14.00 Uhr bis montags 10.00 Uhr zu sich nehmen. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren (zur Geschäftsnummer 888 F 88/14) hat das Familiengericht zur Frage, welche Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte des Kindes mit dem Vater dem Kindeswohl am besten entspricht, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das Gutachten von … vom 18.06.2015 wird Bezug genommen. Im Anschluss an die Empfehlung der Sachverständigen hat das Familiengericht im Beschluss vom 01.09.2015 den Umgang auf alle 4 Wochen in der Zeit von donnerstags 14.00 Uhr (Abholung bei der Kita) bis montags 10.00 Uhr (Hinbringung zur Kita) festgesetzt. Diese Regelung ist von den Beteiligten umgesetzt worden.

2

Gegen den Beschluss vom 01.09.2015, welcher dem Vater am 04.09.2015 zugestellt worden ist, hat dieser am 18.09.2015 Beschwerde eingelegt, mit welcher er insbesondere die Anordnung eines sog. Wechselmodells weiterverfolgt. Er bestreitet die Richtigkeit der sachverständigen Empfehlung und sieht in der seit September 2015 praktizierten Regelung eine massive Einschränkung seiner väterlichen Umgangsrechte. Der Vater begehrt die Anordnung eines Doppelresidenzmodells (konkret einen Wechsel des Kindes zwischen den Eltern im wöchentlichen Turnus von Donnerstag zu Donnerstag, jeweils um 13.00 Uhr im H. bzw. K.) sowie die Berechtigung, über das Jahr verteilt 13 Wochen Urlaub sowie die hälftigen Feiertage mit dem Kind zu verbringen; auf den Wortlaut des Antrags gem. Schriftsatz vom 17.06.2016 wird Bezug genommen.

3

Die Mutter verfolgt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie hält den Beschluss des Familiengerichts vom 01.09.2015 für inhaltlich korrekt und dem Kindeswohl von N. dienlich; eine Umgangsausweitung sei belastend für das Kind.

4

Zu dem von dem Vater vorgelegten Gegengutachten von … vom 28.08.2015 hat die Sachverständige … gem. Schreiben vom 02.01.2016 Stellung genommen. Am 11.01.2016 sind die Beteiligten angehört worden und am 03.02.2016 hat eine Anhörung des Kindes im Beisein des Verfahrensbeistands stattgefunden. Im Termin am 12.04.2016 hat die Sachverständige … Fragen zu ihrem Gutachten beantwortet. Zudem hat sie sich mit weiteren Fragen des Vaters mit Schreiben vom 16.06.2016 auseinandergesetzt. Zur vom Vater eingereichten Stellungnahme von … vom 26.10.2015 hat die Sachverständige sich in der weiteren Anhörung der Beteiligten am 23.06.2016 geäußert.

5

Mit Beschluss vom 27.04.2016 ist der Antrag des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (dahingehend, dass er berechtigt sei, den gemeinsamen Sohn alle 2 Wochen von freitags 14.00 Uhr bis montags 10.00 Uhr zu sich zu nehmen) zurückgewiesen worden; auf die Entscheidung im Verfahren 12 UFH 6/15 wird Bezug genommen.

6

Mit Beschluss vom 18.04.2016 hat das Familiengericht im Verfahren 888 F 148/13 der Mutter das alleinige Sorgerecht für N. übertragen; dagegen hat der Vater Beschwerde erhoben (vgl. das Verfahren zum Az.: 12 UF 111/16).

II.

7

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters führt in der Sache zu einer gewissen Neuregelung des Umgangs: zwar hat es zunächst bis Dezember 2016 noch bei dem vom Familiengericht angeordneten Umgang im 4-wöchigen Rhythmus zu verbleiben, doch soll dieser ab Ende des Jahres 2016 in einen zweiwöchigen Umgang übergehen, begleitet von einer paritätischen Urlaubs- und Feiertagsaufteilung zwischen den Eltern. Dies entspricht nach den Erkenntnissen im Beschwerdeverfahren dem Wohl von N. unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Willens des Kindes am besten. Aufgrund einer Prognose, dass sich die Verhältnisse der Eltern auch unter dem Eindruck der geführten Gerichtsverfahren und mit Hilfe des eingesetzten Umgangspflegers verbessern, erscheint absehbar eine regelhafte Gestaltung des Umgangs (im zweiwöchigen Rhythmus und mit hälftigen Urlaubs- und Feiertagen) gerechtfertigt. Eine weitergehende Umgangsanordnung im Sinne des vom Vater erstrebten Wechselmodells hat dagegen nicht zu erfolgen.

8

Die konkreten Umstände des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung des Kindeswohls und Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes hinsichtlich einer paritätischen Betreuung des Kindes entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2015, 1585), ergeben vorliegend, dass eine Anordnung des vom Vater begehrten Doppelresidenzmodells, welches die Mutter ablehnt, nicht in Betracht kommt. Aufgrund anhaltender Spannungen bestehen ganz erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern. Trotz zahlreicher Versuche von Fachkräften und Gerichten gelingt es ihnen auch Jahre nach ihrer Trennung nicht, sich über die Angelegenheiten ihres gemeinsamen Sohnes, insbesondere den Umgang von N. mit dem Vater, zu verständigen. Die erheblichen Differenzen zwischen der Mutter und dem Vater sind insbesondere in den zwischen ihnen geführten Gerichtsverfahren zutage getreten, wobei in den angeordneten Terminen kaum eine Kompromissfähigkeit zu erkennen gewesen ist. Wenn vor diesem Hintergrund die Beziehung der Eltern als hochkonflikthaft angesehen wird (wie es die Sachverständige … tut, was vom Vater angegriffen wird), ist das unabhängig davon, welche Definition für Hochkonflikthaftigkeit zugrunde gelegt wird, jedenfalls insoweit nachvollziehbar, als Auseinandersetzungen der Eltern vorliegen, welche in der Zeit nach der im Jahre 2012 erfolgten Trennung nicht abgenommen sondern eher zugenommen haben (insoweit wird der Bewertung der Sachverständigen aufgrund eigener Beobachtung in den Verfahren gefolgt). Die Spannungen sind in den Berichten des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes sowie in den eingereichten Schriftsätzen beider Elternteile beschrieben und insbesondere in den gerichtlichen Anhörungen deutlich geworden. Sie haben dazu geführt, dass zwischen den Eltern keine Kommunikation mehr über den gemeinsamen Sohn geführt wird. So hat der Vater in der zuletzt am 23.06.2016 durchgeführten gerichtlichen Anhörung erklärt, er sehe die Mutter nur im Gericht; er habe keinen Kontakt zu ihr. Wenn er des weiteren anführt, deshalb habe er auch keinen Konflikt mit der Mutter, verkennt er, dass dem mangelnden Austausch ein Konflikt zugrunde liegt und dass eine fehlende Kommunikation keine Grundlage für ein Funktionieren des von ihm begehrten Wechselmodells sein kann.

9

Auch wenn man hinsichtlich eines Doppelresidenzmodells keine gesteigerten Anforderungen an die elterliche Beziehung dergestalt stellt, dass die Eltern hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet kontinuierlich kommunizieren und kooperieren und in der Lage sein müssten, sich über einheitliche Erziehungs- und Betreuungskonzepte zu einigen (so aber OLG Naumburg, Beschluss v. 28.02.2013 zu 3 UF 186/12, und OLG Hamm, Beschluss v. 16.02.2012 zu 2 UF 211/11, jeweils zitiert bei juris), so ist doch davon auszugehen, dass jedenfalls eine Kommunikation in einem solchen Maße vonnöten ist, dass ein zum Beispiel wöchentlicher Wechsel des Kindes von einem zum anderen Elternteil ohne erhebliche Belastungen für das Kind bewerkstelligt werden kann. Wenn die von dem Vater zitierte Literaturstelle (…) davon ausgeht, dass es durch ein Wechselmodell auch gelingen könne, Konflikte zwischen den Eltern zu befrieden, dann steht vorliegend entgegen, dass in der Vergangenheit bereits ein Wechselmodells versucht worden ist, was jedoch nicht zur Stabilisierung der elterlichen Beziehung geführt hat, worauf bereits die Sachverständige … hingewiesen hat. Soweit der Vater die im Anschluss an die Trennung der Eltern praktizierte paritätische Umgangsregelung für seine Argumentation anführt, vernachlässigt er die Tatsache, dass dieses Modell lediglich in einem kurzen Zeitraum von Ende 2012 bis Februar 2013 gehandhabt worden ist. Gerade das Scheitern dieser zwischen den Eltern noch selbst getroffenen Regelung macht wenig Hoffnung auf ein Funktionieren einer gerichtlich angeordneten wechselweisen Betreuung des Kindes durch die Eltern. Insofern ist der Fall deutlich anders gelagert als derjenige, welcher der von dem Vater zitierten Entscheidung des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17.12.2015 (zur Geschäftsnummer 2 UF 106/14) zugrunde lag, in welchem nämlich die Eltern stets eine Art paralleler Elternschaft gelebt hatten.

10

Nach dem derzeitigen Sachstand im vorliegenden Fall ist zu befürchten, dass die von wenig elterlicher Verantwortung geprägte Beziehung der Beteiligten sich bei einer Doppelresidenz des Sohnes, welche viele Absprachen und Organisationen erfordert, zu Lasten des Kindes auswirken würde. Denn die Eltern sind bisher nicht in der Lage, ihr Kind aus dem Konflikt herauszuhalten. Dass N. bereits jetzt von den elterlichen Spannungen erheblich belastet ist, hat insbesondere seine gerichtliche Anhörung gezeigt, in welcher er sein Wohlbefinden auf einer Skala von eins bis zehn bei vier eingeordnet und von sich aus hinzugefügt hat, früher, als seine Eltern nicht gestritten hätten, sei es ihm besser, zehn, gegangen. Auch wenn das Kind sich inzwischen positiv entwickelt hat, wie die Mutter und auch die Kita-Mitarbeiterinnen beschreiben, erscheint doch für N. Stabilität und weitere Kontinuität seines Lebensmittelpunktes bei der Mutter von großer Bedeutung.

11

Wenn in diesem Fall in besonderer Weise die konflikthafte Beziehung der Eltern und deren Auswirkung auf das Kind einem von dem Vater beantragten wöchentlichen Wechsel des Jungen zwischen den Haushalten von Mutter und Vater entgegen steht, kommt hinzu, dass auch das Alter des betroffenen Kindes in Verbindung mit der geographischen Distanz zwischen den Eltern gegen ein Wechselmodell spricht. Die Erwägungen der Sachverständigen …, für den inzwischen fast 5-jährigen N. sei die verlässliche Einbindung in eine Kita und deren soziales Gefüge von besonderer Bedeutung, sind eher nachzuvollziehen als die von dem Vater geäußerte Meinung, wonach die Kita etwas für prekäre Familienverhältnisse bzw. überforderte Eltern sei und N. bei ihm in K. in Form von Familie und Freunden ausreichenden Kontakt zu Kindern habe. Gerade im Hinblick auf die wohl im nächsten Jahr anstehende Einschulung des Jungen wird der Bewertung der Sachverständigen … gefolgt. Wenn der - berufstätige - Vater doch einer Betreuung des Kindes auch in einer Kita in K. nahetreten würde, ergäbe sich nichts anderes, da ein Kind in N.s Alter mit verschiedenen Kitas in verschiedenen Städten wohl überfordert wäre.

12

Hat es danach bei dem überwiegenden Aufenthalt von N. bei der Mutter in Hamburg zu verbleiben, ist die Regelung des Besuchs des Kindes beim Vater ebenfalls nach den besonderen familiären Verhältnissen sowie Interessen der Eltern und des Kindes zu treffen.

13

Hinsichtlich der Situation der Familie wird zunächst auf die Darstellungen und Bewertungen im Gutachten der Sachverständigen … vom 18.06.2015 Bezug genommen. Deren Ausführungen zu der psychosozialen Befindlichkeit des Kindes N., wonach es sich um einen gut erzogenen, ressourcenstarken und lebendigen Jungen handelt, der aber aufgrund der Spannungen zwischen den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten ist, welcher ihn massiv belastet und verstört, hat sich bestätigt gefunden durch den Eindruck, den das Kind in der gerichtlichen Anhörung hinterlassen hat. In dieser wirkte er ängstlich und müde und hat sein Befinden eher negativ eingeordnet, wie bereits oben beschrieben. Der Beurteilung der Sachverständigen, der Vater habe einen großen Anteil an dieser Befindlichkeit des Kindes, da er es aufgrund seiner - auf großer Liebe beruhenden - mangelnden Abgrenzung zu sehr in den Konflikt hineinziehe, kann gefolgt werden. Auch der Verfahrensbeistand des Jungen hat in der Anhörung erklärt, der Vater transportiere seinen Wunsch nach Kontakt zu dem Kind. Der von der Sachverständigen bei dem Vater festgestellte „Verschmelzungswunsch“ mit dem Kind findet sich zudem in der väterlichen Korrespondenz wieder (häufige Verwendung von „wir“ in Bezug auf den Vater und den Sohn, wenn es eigentlich um das Befinden des Vaters geht).

14

Nach dem in den gerichtlichen Anhörungen gewonnenen Eindruck kann auch die Einschätzung der Mutter durch die Sachverständige, wonach diese sich gegenüber dem Vater nur schwer positionieren und auch dem Jungen nicht immer klar genug entgegen treten kann, nachvollzogen werden.

15

Wenn die Sachverständige aus diesen Umständen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Junge bedürfe einer Zeit der Beruhigung, mit gestreckten Umgangskontakten einmal im Monat (dann von Donnerstag Mittag bis Montag Mittag), so dass er nicht so häufig dem Wechsel zwischen den Eltern ausgesetzt sei, so kann auch dem zugestimmt werden. Die Ergebnisse des Gutachtens der Sachverständigen … sind entgegen der Annahme des Vaters verwertbar. Sie werden weder von dem Gegengutachten des … noch durch die wissenschaftliche Stellungnahme des … entwertet. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 27.04.2016 zur Geschäftsnummer 12 UFH 6/15 verwiesen. Hinzuzufügen ist, dass die Sachverständige auch die weiteren Fragen des Vaters zu ihrem Gutachten gem. Stellungnahme vom 16.06.2016 umfassend beantwortet hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige bestimmte - dem Vater günstige bzw. der Mutter ungünstige - Aspekte nicht hinreichend beachtet habe, ergeben sich danach nicht. Vielmehr hat die Sachverständige erneut deutlich gemacht, dass ihr eine Vielzahl wechselseitiger Vorwürfe beider Elternteile begegnet sind und sie die jeweiligen Vorstellungen und Wünsche sowohl der Mutter als auch des Vaters berücksichtigt hat. Sie hat darüber hinaus - wie bereits in ihrem Gutachten - nachvollziehbar an Beispielen erläutert, wie sie zu ihrem Ergebnis gelangt ist, dass insbesondere der Vater in Situationen, in denen er vermeintlich nach dem Kindesinteresse handelte, N. im Elternkonflikt instrumentalisiert habe. Abermals in der Anhörung am 23.06.2016 hat die Sachverständige Ausführungen zu ihrer Ausbildung und Befähigung als Sachverständige sowie zum methodischen Vorgehen in der Begutachtung gemacht. Gründe für Beanstandungen, hinsichtlich der Anforderungen an die Sachkunde der Sachverständigen sowie die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, ergeben sich weiterhin nicht, insbesondere auch nicht daraus, dass die Sachverständige wohl ein Aktenzeichen der ihr übersandten Akten versehentlich falsch zitiert hat.

16

Nachdem der Zeitraum, für den die Sachverständige gemäß ihrem Gutachten vom 18.06.2015 bzw. ihrer Aussage in der Anhörung vom 12.04.2016 eine Reduzierung des Umgangs von N. mit dem Vater empfohlen hatte (bis Sommer 2016), abgelaufen ist, bedarf es nunmehr einer Neubewertung der Sachlage. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass N. in seiner gerichtlichen Anhörung deutlich gemacht hat, gerne mehr Tage bei seinem Vater sein zu wollen. Zudem ist die gute Beziehung des Kindes zu seinem Papa erkennbar geworden, wenn er diesen benennt auf die Frage, wer ihn denn am besten trösten könne. Auch die Sachverständige … hat bereits in ihrem Gutachten ausgeführt, dass N. seinen Vater sehr liebe und dessen väterliche Zuneigung brauche, so dass perspektivisch der Umgang wieder ausgeweitet werden solle. Unter Abwägung aller Umstände soll danach nach einer Übergangszeit zu einem regelhaften vierzehntägigen Umgang mit paritätischer Urlaubs- und Feiertagsgestaltung zurückgekehrt werden. Da es in der Vergangenheit aufgrund der Differenzen der Eltern für eine gewisse Dauer zu einem eingeschränkten Umgang gekommen ist und hinreichende Einigungsfähigkeit der Eltern (noch) nicht erkennbar ist, wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet, welche der Organisation der Umgangskontakte durch Vermittlung zwischen den Eltern dient (§ 1684 Abs. 3 BGB).

17

Die Beurteilung der Mutter, welche eine entsprechende Einschätzung der Kita-Mitarbeiterinnen vorgelegt hat, N. habe sich seit der Umsetzung der gutachterlichen Empfehlung bzw. des familiengerichtlichen Beschlusses positiv entwickelt, spricht für die von der Sachverständigen gewünschte Beruhigung des Kindes. Um diese noch weiter zu festigen, erscheint eine gewisse Fortdauer des vom Familiengericht auf alle 4 Wochen festgelegten Umgangs bis etwa zum Ende des Jahres angemessen.

18

Wiewohl keine eindeutige Bewertung durch die Sachverständige hinsichtlich einer Stabilisierung der familiären Verhältnisse vorliegt, wird doch davon ausgegangen, dass am Ende des Jahres 2016, wenn die Beteiligten hinreichend Zeit gehabt haben, die vorliegende Entscheidung zu reflektieren, mit Hilfe des eingesetzten Umgangspflegers eine Ausweitung des Umgangs sachgerecht ist. Dafür spricht das trotz aller Differenzen bei beiden Elternteilen zu erkennende Engagement für eine dem Kind möglichst zuträgliche Regelung. Zwar ist nicht in wünschenswerter Weise deutlich geworden, ob sich die Eltern die von der Sachverständigen in ihrem Gutachten eingeforderten Unterstützungen geholt bzw. ob solche Beratungen zu Verhaltensänderungen geführt haben. Der Vater, welchem die Sachverständige aufgegeben hatte, sich intensiv in Beratung zu begeben, hat insoweit keine zielgenauen Anstrengungen unternommen und eine Reflektion über die Bewertungen der Sachverständigen vermissen lassen. Er nimmt aber jedenfalls durchgehend eine Erziehungsberatung in Anspruch und hat Kurse wie „Kinder im Blick“ besucht. Die Mutter hat, wie im Verlauf der gerichtlichen Anhörungen deutlich geworden ist, zumindest in gewissem Maße zu einer selbstbewussteren Haltung gefunden. Beiden Eltern ist zudem zuzugeben, dass sich konkrete Handlungsanweisungen aus dem Gutachten der Sachverständigen … nicht haben ablesen lassen.

19

Eine weitere Begutachtung erscheint vorliegend nicht angebracht. Eine solche könnte, nachdem die Sachverständige … sich nur zu einem ergänzenden Gutachten betreffend das Kind, nicht aber zu einer Weiterarbeit mit dem Vater bereit gefunden hat, nur von einem anderen Sachverständigen, welcher sich ganz neu in die Sache einarbeiten müsste, vorgenommen werden und wäre deshalb wohl nicht vor Ende des Jahres 2016 abzuschließen. Dann aber wäre die Dauer des etwa 1-jährigen Moratoriums mit dem „gestreckteren“ Umgang, welche die Sachverständige … vorgeschlagen hatte, weit überschritten. Aspekte des Kindeswohls, die einer behutsamen Ausweitung des Umgangs zum Jahresende mit Hilfe eines Umgangspflegers entgegen stehen könnten, liegen nicht mehr mit ausreichender Deutlichkeit vor; insbesondere hat die Mutter eine positive Entwicklung von N. beschrieben und auch der Vater lediglich allgemein davon gesprochen, N. sei nicht mehr so fröhlich wie früher, seitens der Kita werde ihm aber immer bestätigt, dass N. super entwickelt sei. Hinsichtlich der Auswirkungen des ab Mitte Dezember 2016 einsetzenden regelhaften Umgangs auf das Wohl von N. ist zudem auf den Umgangspfleger zu verweisen, dem Befugnisse hinsichtlich der Modalitäten des Umgangs zukommen. Er wird gebeten, schon im Vorwege vor der Mitte Dezember 2016 einsetzenden Ausweitung des Umgangs diese vorzubereiten und gegebenenfalls zwischen den Eltern zu vermitteln. Zudem wäre es wünschenswert, wenn zum Ende der Umgangspflegschaft hin bereits auf eine angepasste Umgangsregelung für die Zeit ab dem Schulbesuch des Jungen hingearbeitet würde.

20

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass entgegen des Antrags des Vaters ihm keine weitergehenden als die hälftigen Ferien- und Feiertage zum Umgang mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten zugesprochen werden können. Es geht bei der zu treffenden Regelung des Umgangs nämlich nicht darum, gegebenenfalls in der Vergangenheit ausgefallene Urlaube mit dem Kind „nachzuholen“, sondern es ist eine kindeswohlgerechte Entscheidung für die Zukunft zu treffen, unter Abwägung der Interessen beider Eltern auch an Urlaubszeiten mit dem Kind.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

22

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

23

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) kommt nicht in Betracht.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Feb. 2013 - 3 UF 186/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burg vom 28.06.2012 (Az.: 5 F 605/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. wie folgt ergänzt wird: „Der Antrag de

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burg vom 28.06.2012 (Az.: 5 F 605/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. wie folgt ergänzt wird:

„Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.“

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000,-€.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Mit dem von der Kindesmutter angefochtenen Beschluss vom 28.06.2012 (Bl. 84 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Burg dem Antrag des Kindesvaters entsprochen und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden aus der mittlerweile geschiedenen Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder W. und S., welche seit der Trennung in seinem Haushalt leben, übertragen. Es begründet seine Entscheidung mit fehlendem Grundkonsens, der Kontinuität der Betreuung und das eine Geschwistertrennung auf Grund des von W. Geäußerten, bei der Kindesmutter leben zu wollen, nicht in Betracht komme.

2

Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde und verweist darauf, dass sich wegen ihrer Wohnsitznahme in räumlicher Nähe zum ehemaligen Familienheim sowie der nunmehr praktizierten großzügigen und zudem offenen Umgangsregelung der jeweilige Kindeswille dahin geändert habe, dass die Kinder nunmehr bei ihr leben möchten. Der Kindesvater plädiert für den Beibehalt der erstinstanzlichen Entscheidung.

3

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, und ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass klarstellend der erstinstanzliche Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich zurückgewiesen wird.

4

Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge bei fehlender Zustimmung auf Antrag einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder von Teilbereichen davon sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.

5

Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung ist nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB letztlich das Kindeswohl. Dabei geht der Senat in Entsprechung der Ausführungen des Amtsgerichts davon aus, dass W. und S. ihren Aufenthalt beim Kindesvater finden und bei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht verbleibt.

6

Zwar hat sich aus den erneuten persönlichen Anhörungen der Kinder und des Verfahrensbeistands, der Eltern und der Mitarbeiterin des Jugendamts im Beschwerdeverfahren ergeben, dass nach dem Zuzug der Kindesmutter die Umgangskontakte nunmehr problemlos verlaufen, insbesondere können die Kinder neben den 14-tägigen Wochenendumgängen und einem Tag unter der Woche bei Bedarf jederzeit die Kindesmutter aufsuchen. Auch beim Aufenthalt bei der Kindesmutter ist ein Kontakt zum Kindesvater jederzeit gewährleistet. Auf der Paarebene haben die Eltern einen enormen Fortschritt erarbeitet. So sind mittlerweile bei den Kontakten jederzeit kurzfristige Absprachen möglich. Das Verhalten der Eltern zueinander und in Bezug auf die mit der Trennung auf sie zukommenden Herausforderungen werden einer Klärung zugeführt, so dass im Sinne des Kindeswohls die Eltern eine durch die Trennung eingetretene Änderung der Lebensumstände der Kinder nunmehr trotz unterschiedlicher Erziehungsauffassungen gut bewältigen.

7

Dabei kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kindesvater nach der Trennung kontinuierlich die Kinder betreut hat. Auch wenn sich W. für einen Verbleib bei der Kindesmutter ausspricht, geschieht dies auf dem Hintergrund, dass die Kindesmutter nicht so traurig ist. Ansonsten befinden sich er und seine Schwester S. in einem Loyalitätskonflikt und können sich natürlich nicht zum Nachteil eines Elternteils für den anderen entscheiden. Demgegenüber ist aber deutlich geworden, dass beide Kinder ihre Heimat und Wohnung in „M./M.“, also bei beiden Elternteilen sehen und es ein leichtes ist, den jeweiligen anderen Elternteil aufzusuchen. Für W. ist dies mit dem Fahrrad in nur 40 Sekunden zu bewältigen, wie er erklärte.

8

Diese Entwicklung spricht gegenwärtig dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Kindesvater zu belassen, da sich dies bisher als zudem äußerst förderlich erachtet hat.

9

Ein von der Kindesmutter angedeutetes Wechselmodell kommt zudem vorliegend nicht in Betracht.

10

Gegenstand eines solchen Wechselmodells kann nur ein angestrengtes Umgangsverfahren nach § 1684 BGB sein. Im Rahmen des Sorgeverfahrens kann eine solche die elterliche Sorge aufspaltende Regelung nicht getroffen werden.

11

Aber selbst wenn ein Umgangsverfahren vom Senat aufgegriffen worden wäre, kann es nicht die aus Sicht der Kindesmutter avisierten Folgen haben.

12

Die Anordnung eines Wechselmodells kommt nur in Betracht, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht angeordnet werden (OLG Hamm FamRZ 2012, 1883).

13

Der Kindesvater sieht dabei trotz der Fortschritte im gegenwärtigen Moment dafür die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht als geschaffen und wendet sich gegen diese Praxis.

14

Zwar spricht sich, wie von der Kindesmutter angesprochen, das Amtsgericht Erfurt (AG Erfurt ZKJ 2013, 31) in Anlehnung an die vereinzelt nach altem Recht gebliebene Auffassung des Amtsgerichts Hannover (AG Hannover JAmt 2001, 557) für eine Anordnung gegen den Willen der Eltern aus. In einer wiederum nur vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Kammergerichts kann nur in Ausnahmefällen auch gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall kann dann aber nur gegeben sein, wenn das Betreuungs- Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten ist und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen der Kinder entspricht (KG FamRZ 2012, 886).

15

Dies ist nach den Äußerungen der Kinder im Termin vom 26. Februar 2013 aber gerade nicht der Fall gewesen.

16

Wie von der Kindesmutter bekundet, ist daher letztlich auch vom Kindesvater hinzunehmen, dass aufgrund der Trennung die Betreuungs-/Umgangszeiten durch die jeweils einseitige Verantwortungswahrnahme der Eltern im Vergleich zu zusammenlebenden Eltern zwingend verkürzt ist und auch diese Zeiten nicht durch ein Wechselmodell nachhaltig erweitert werden können.

17

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

18

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.