Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Aug. 2014 - 8 UF 152/14
Gericht
Tenor
I. Das Gesuch des Beteiligten zu 2, ihm für die Beschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen, da seine weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den am 17. Juli 2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bernburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000; auf diesen Wert wird auch der für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Verfahrenswert herabgesetzt.
Gründe
I.
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Der Beteiligte zu 2 begehrt - zum wiederholten Mal - die Abänderung (Erweiterung) einer gerichtlichen Umgangsregelung.
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Der (am 04. November 1974 geb.) Beteiligte zu 2 stammt aus M., hat auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur nachgeholt, anschließend in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet und bezieht zurzeit Arbeitslosengeld II. Die (am 27. November 1976 geb.) Beteiligte zu 3 stammt aus B., besitzt den erweiterten Realschulabschluss und hat beim Arbeitsamt eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten für Arbeitsförderung absolviert; nachdem sie bei verschiedenen Arbeitsämtern angestellt war, ist sie seit Februar 2009 beim Jobcenter des S. Kreises in St. tätig.
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Als sich die Beteiligten zu 2 und 3 am 31. Dezember 2005 auf einer Silvesterfeier in M. kennengelernt hatten, nahmen sie im Februar 2006 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander auf und bezogen im Juni oder September 2006 eine gemeinsame Wohnung in G. (Landkreis F. ), wo der Beteiligte zu 2 nach wie vor wohnt. Aus der Lebensgemeinschaft ging
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das (am 29. Januar 2007 geb.) Kind L.
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hervor, um das es im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren geht; die Beteiligte zu 3 wurde Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB a.F.), und am 12. Februar 2007 gaben die Beteiligten zu 2 und 3 vor dem Amt für Jugend und Familie des Landratsamts F. gemeinsame Sorgerechtserklärungen ab (UR-Nr. 69/2007; § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.). Als es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen kam, weil der Beteiligte zu 2 eifersüchtig war, und die Konflikte zu körperlichen Übergriffen des Beteiligten zu 2 gegen die Beteiligte zu 3 führten, trennte sich die Beteiligte zu 3 vom Beteiligten zu 2, indem sie am 25. Juni 2007 mit dem Kind nach B. zurückzog, und zwar zunächst für ein paar Tage in das dortige Frauenhaus und dann zu ihren dort lebenden Eltern; seitdem befindet sich das Kind in ihrer alleinigen Obhut.
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1. Mit Rücksicht auf die Trennung machte die Beteiligte zu 3 im Jahre 2007 beim Familiengericht den Antrag anhängig, ihr wieder die alleinige elterliche Sorge zu übertragen (§ 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB; 3 F 351/07 AG Bernburg). Nachdem die Beteiligte zu 3 mit dem Kind im März 2008 in ihre jetzige Mietwohnung in K. gezogen war, übertrug ihr das Familiengericht mit Beschluss vom 09. Dezember 2008 die alleinige elterliche Sorge, weil die Beteiligten zu 2 und 3 „nicht in der Lage seien, sich über wichtige Angelegenheiten ihres Kindes zu verständigen“, und die Beteiligte zu 3 „die Hauptbezugsperson des Kindes“ sei; das vom Beteiligten zu 2 präferierte „Wechselmodell“ sei mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren. Anschließend regelte das Familiengericht unter demselben Geschäftszeichen - nachdem es am 28. Januar 2008 eine einstweilige Umgangsregelung erlassen hatte, mit der dem Beteiligten zu 2 zur Wiederanbahnung seines Umgangs mit seinem Kind begleiteter Umgang eingeräumt wurde - mit Beschluss vom 24. Juni 2010 auch das Umgangsrecht des Beteiligten zu 2 im Hauptsacheverfahren, und zwar in der Weise, dass es dem Beteiligten zu 2 folgenden unbegleiteten Umgang mit seinem Kind gewährte:
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- jeden 1. und 3. Dienstag eines Monats von 15.30 bis 18.00 Uhr in den Sommermonaten und bis 17.30 Uhr in den Wintermonaten,
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- jeden 1. und 3. Mittwoch eines Monats von 15.30 bis 18.00 Uhr in den Sommermonaten und bis 17.30 Uhr in den Wintermonaten;
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„für die Dauer eines Jahres“ sollte der Umgang in einem Umkreis von maximal 30 km von B. stattfinden.
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2. Schon vor Ablauf des ersten Jahres machte der Beteiligte zu 2 am 22. Februar 2011 ein - erstes - Verfahren auf Abänderung (Erweiterung) seines im Hauptsacheverfahren geregelten Umgangs beim Familiengericht anhängig (§ 1696 Abs. 1 BGB), weil der im Beschluss vom 24. Juni 2010 geregelte „stundenweise Umgang“ (ohne Übernachtungen des Kindes) nicht mehr dem Wohl des Kindes entspreche; mittlerweile sei nämlich eine „intensive Vater-Kind-Beziehung“ entstanden und das (seinerzeit 4-jährige) Kind habe „mehrfach geäußert“, bei seinem Vater (sc. Beteiligten zu 2) übernachten zu wollen, und dies komme auch ihm, dem Beteiligten zu 2, gelegen, denn dann brauche er nicht mehr „mit einem enorm großen Aufwand .. von seinem Wohnort in Bayern für lediglich zwei Stunden .. anzureisen“ (4 F 74/11 AG Bernburg). Daraufhin änderte das Familiengericht - nachdem es am 28. April 2014 den Beteiligten zu 1 zum Verfahrensbeistand bestellt und man sich am 28. April und 06. Juli 2011 einstweilen auf (teilweise familiengerichtlich gebilligte) vergleichsweise Regelungen verständigt hatte, mit denen dem Beteiligten zu 2 alle zwei Wochen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Umgang in seinem Haushalt in G. zugestanden wurde - den im Beschluss vom 24. Juni 2010 geregelten Umgang ab, indem dem Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 28. Juli 2011 folgenden (erweiterten) Umgang in seinem Haushalt (mit Übernachtungen des Kindes) gewährt wurde:
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- ab August 2011 jedes 3. Wochenende mittwochs 11.30 Uhr bis sonntags zwischen 17.00 und 18.00 Uhr,
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- an jedem 2. hohen Feiertag von 10.00 bis 17.00 Uhr,
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- telefonischer Kontakt jeden Donnerstag und Samstag zwischen 17.00 und 19.00 Uhr;
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damals war das Kind noch nicht schulpflichtig.
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Zur Begründung führte das Familiengericht aus, zwischen dem Beteiligten zu 2 und seinem Kind sei mittlerweile eine „sehr enge Beziehung“ entstanden - wie die persönliche Anhörung des Kindes, die am 28. Juni 2011 in Anwesenheit des Beteiligten zu 1 stattfand, ergeben habe -, so dass der Umgang nicht mehr in der Umgebung von B. (ohne Übernachtungen des Kindes) stattzufinden brauche. Da die bisherige Umgangsregelung für das Kind eine „künstliche Situation“ schaffe, entspreche es dem Wohl des Kindes besser, mit dem Vater in dessen „häuslicher Umgebung“ in G. Umgang zu haben, wie man es schon in den einstweiligen (teilweise familiengerichtlich gebilligten) vergleichsweisen Regelungen vom 28. April und 06. Juli 2011 vereinbart habe; und weil im Hinblick auf die „große Entfernung“ zwischen den Wohnorten der Kindeseltern längere Umgangszeiten gewährt werden müssten, sei der Umgang - mit größeren Umgangsintervallen - auf die Zeit von mittwochs bis sonntags (mit Übernachtungen des Kindes) zu erweitern. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wies der Senat mit einem am 26. Oktober 2011 erlassenen Beschluss vom 19. Oktober 2011 zurück, da es aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei, den in dem Ursprungsbeschluss des Familiengerichts vom 24. Juni 2010 geregelten Umgang entsprechend abzuändern und zu erweitern; ergänzend wurde auf die Folgen von Zuwiderhandlungen hingewiesen (§ 89 Abs. 2 FamFG; 8 UF 201/11 OLG Naumburg).
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3. Mit der Begründung, die Beteiligte zu 3 halte sich nicht an den im Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren mit Beschluss des Familiengerichts vom 28. Juli 2011 geregelten Umgang, machte der Beteiligte zu 2 am 04. Dezember 2012 ein weiteres Umgangsrechtsverfahren mit dem Ziel einer gerichtlichen Vermittlung (§ 165 FamFG) beim Familiengericht anhängig (4 F 3/13 AG Bernburg), in dem die Beteiligte zu 3 im Wege eines Gegenantrags ein Verfahren auf Abänderung (Einschränkung) des Umgangs anhängig machte, weil sich der Beteiligte zu 2 wegen Körperverletzung gegenüber Schutzbefohlenen seit 12. April 2012 in Strafhaft befinde. Mit Rücksicht auf diesen Umstand verständigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 01. Februar 2013 auf eine Abänderung (Einschränkung) des im Beschluss vom 28. Juli 2011 geregelten Umgangs, und zwar für die Zeit bis 24. März 2013, wobei die Beteiligte zu 3 das Kind nunmehr auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben und der Beteiligte zu 2 es wieder dorthin zurückbringen wollte.
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4. Am 15. April 2013 machte die Beteiligte zu 3 ein einstweiliges Anordnungsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem sie auch für die Folgezeit ab 17. April 2013 eine vorläufige Abänderung (Einschränkung) des Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren mit Beschluss vom 28. Juli 2011 geregelten Umgangs verlangte, da der Beteiligte zu 2 sie, die Beteiligte zu 3, nach seiner Haftentlassung anlässlich von Umgangskontakten in Anwesenheit des Kindes beschimpft und bedroht und das Kind nicht rechtzeitig zu ihr zurückgebracht habe, woraufhin sie sogar polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen habe (4 F 187/13 AG Bernburg). Nachdem das Familiengericht auch in diesem Verfahren den Beteiligten zu 1 zum Verfahrensbeistand bestellt (Beschluss vom 16. April 2013) und der Beteiligte zu 2 am 30. April 2013 einen Gegenantrag auf einstweilige Abänderung (Erweiterung) des im Beschluss vom 28. Juli 2011 geregelten Umgangs gestellt hatte, weil die (inzwischen 6-jährige) L. „wiederholt erklärt“ habe, „dass es auf Grund der örtlichen Entfernung .. günstiger wäre, wenn sie sich die Hälfte des Monats im Haushalt ihrer Mutter und die andere Hälfte bei ihrem Vater (sc. Beteiligten zu 2) aufhalten könne, da sie dann weniger unterwegs ist“, hörte das Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 02. Mai 2013 das Kind in Anwesenheit des Beteiligten zu 1 persönlich an - wobei L. die Frage, „ob sie öfters bei Papa sein“ und „öfters nach M. fahren möchte“, allerdings mit „nein, nicht so oft“ beantwortete und auf die Frage, „warum sie das letzte Mal so geweint hätte, als sie nach M. gefahren ist“, mit den Worten „weil sie ihre Mama so vermisst“ reagierte -, und als die Beteiligten zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung die „Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zum Umgang“ beantragten, verkündete das Familiengericht auf Grund der mündlichen Verhandlung, in der es auch die Beteiligten zu 2 und 3 persönlich anhörte, am 14. Mai 2013 eine einstweilige Anordnung, mit welcher der im Beschluss vom 28. Juli 2011 geregelte Umgang „bis zum Abschluss des (erneuten) Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahrens“, dessen „Durchführung“ die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt hatten, vorläufig wie folgt abgeändert (eingeschränkt) wurde:
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- beginnend ab dem Wochenende 01./02. Juni 2013 jedes 2. Wochenende samstags 10.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr (die Beteiligte zu 3 sollte das Kind wieder auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben, wohin der Beteiligte zu 2 das Kind zurückbringen sollte),
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- an jedem 2. hohen Feiertag von 10.00 bis 17.00 Uhr (die Beteiligte zu 3 sollte das Kind auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben, wohin der Beteiligte zu 2 das Kind zurückbringen sollte),
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- wobei der Beteiligte zu 2 allerdings vom 20. Juli 10.00 Uhr bis 28. Juli 2013 17.00 Uhr den Urlaub mit seinem Kind verbringen dürfe
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und wiederum auf die Folgen von Zuwiderhandlungen hingewiesen wurde (§ 89 Abs. 2 FamFG).
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Zur Begründung führte das Familiengericht aus, dass sich der Beteiligte zu 2 „nach den Ermittlungen des Gerichts und seinen eigenen Einlassungen mehrmals nicht … an die Wohlverhaltensregel … gehalten … und das Kind … nach dem Ende des Umgangs nicht an die Kindesmutter zurückgegeben“ habe, so dass „die beiden letzten Übergaben des Kindes zurück an die Kindesmutter .. erst dadurch realisiert werden“ konnten, „dass die Kindesmutter zum einen die Polizei einschalten“ .. und „zum anderen .. nach G. (sc. Wohnort des Beteiligten zu 2) fahren musste“. „Im Hauptsacheverfahren wird dann eine anderweitige Regelung zu finden sein müssen, da das Kind ab September (sc. 2013) die Schule besucht und Umgänge dann nur noch am Wochenende bzw. in den Ferien stattfinden können … Die weitergehenden Anträge des Kindesvaters waren im einstweiligen Anordnungsverfahren zurückzuweisen, ebenso die weitergehenden Anträge der Kindesmutter, da sie zum einen den Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens sprengen .. und zum anderen den Wunsch des Kindes nach regelmäßigem Umgang mit seinem Vater zu weit einschränken würden ...“
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Nachdem das Familiengericht die einstweilige Anordnung erlassen hatte, legte es für das vorliegende Hauptsacheverfahren, dessen „Durchführung“ die Beteiligten zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung vom 02. Mai 2013 beantragt hatten und in dem der Beteiligte zu 2 ein - zweites - Hauptsacheverfahren auf Abänderung (Erweiterung) seines Umgangs (nämlich auf Erweiterung des im Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren mit Beschluss vom 28. Juli 2011 geregelten Umgangs) anhängig gemacht hatte (§ 1696 Abs. 1 BGB), das vorliegende Geschäftszeichen (4 F 234/13 AG Bernburg) an.
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Als die Beteiligte zu 3 ihr Kind in die örtliche Grundschule in K. eingeschult hatte, wo es nach der Schule auch den Hort besucht, wies das Familiengericht ihren Antrag auf vorläufige Aussetzung des in der einstweiligen Anordnung vom 14. Mai 2013 mit Beschluss vom 05. September 2013 ab, da „die Umgänge, wie sie … mit dem Beschluss (sc. einstweiliger Anordnung) vom 14. Mai 2013 festgelegt wurden, bis auf die Rückgabe des Kindes nach dem Sommerurlaub des Kindes mit dem Kindesvater weitgehend problemlos durchgeführt“ worden seien, und soweit der Kindesvater das Kind nicht zurückgebracht habe, ein „auszusprechendes Ordnungsgeld .. ausreichend sein dürfte, um den Kindesvater zukünftig zur Einhaltung der gerichtlichen Beschlüsse zu zwingen“; ergänzend regelte das Familiengericht den Umgang in den Herbstferien vorläufig (4 F 374/13 AG Bernburg; wechselseitige Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den jeweils anderen wies das Familiengericht in gesonderten Verfahren ab; 4 F 248/13 und 4 F 470/13 AG Bernburg).
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Mit einer einstweiligen Anordnung vom 20. Dezember 2013 gab das Familiengericht einem Antrag des Beteiligten zu 2 auf eine vorläufige Umgangsregelung für die „Weihnachts- bzw. Jahreswechselferien“ statt (4 F 594/13 AG Bernburg); und mit weiteren einer einstweiligen Anordnung vom 29. Januar 2014 regelte das Familiengericht auf Antrag des Beteiligten zu 2 auch einen Umgang in den Winter-, Oster- und Pfingstferien des Jahres 2014 vorläufig (4 F 29/14 AG Bernburg).
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Nachdem das Familiengericht im vorliegenden Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren zu der Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes „nach dessen Einschulung“ am besten entspreche, unter dem 02. Mai 2014 ein Familienpsychologisches Gutachten des Diplom-Psychologen und Psychologischen Sachverständigen O. W. eingeholt hatte (Bl. 50 I ff. d.A.), verhandelte es am 03. Juli 2014 mit den Beteiligten mündlich, wobei es das Kind - in Anwesenheit des Beteiligten zu 1 - sowie die Beteiligten zu 2 und 3 persönlich anhörte und der Sachverständige sein Gutachten erläuterte (Bl. 146 I ff. d.A.).
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Auf Grund der mündlichen Verhandlung verkündete das Familiengericht im vorliegenden Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren am 17. Juli 2014 einen Beschluss, mit dem der im Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren mit Beschluss vom 28. Juli 2011 geregelte Umgang (Hauptsacheverfahren oben zu 2.) - für die Zukunft - folgendermaßen abgeändert (eingeschränkt) wurde:
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- jede gerade Kalenderwoche samstags 10.00 Uhr bis dienstags (die Beteiligte zu 3 soll das Kind auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben und der Beteiligte zu 2 soll das Kind zum Schulbeginn zur Schule bringen).
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Andererseits wurde der im vorangegangenen Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren mit Beschluss vom 28. Juli 2011 geregelte Umgang auch erweitert, nämlich
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- vom 1. Samstag 10.00 Uhr bis zum 4. Samstag 17.00 Uhr der Sommerferien des Landes Sachsen-Anhalt (die Beteiligte zu 3 soll das Kind auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben, wohin der Beteiligte zu 2 das Kind zurückbringen soll),
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- in den Jahren mit ungerader Endziffer vom 1. Samstag 10.00 Uhr bis zum 2. Samstag 17.00 Uhr der Herbstferien des Landes Sachsen-Anhalt (die Beteiligte zu 3 soll das Kind auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben, wohin der Beteiligte zu 2 das Kind zurückbringen soll),
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- in den Jahren mit gerader Endziffer vom 1. Samstag 10.00 Uhr bis zum 2. Samstag 17.00 Uhr der Winterferien des Landes Sachsen-Anhalt (die Beteiligte zu 3 soll das Kind auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben, wohin der Beteiligte zu 2 das Kind zurückbringen soll),
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- in Jahren mit gerader Endziffer vom 1. schulfreien Tag der Weihnachtsferien des Landes Sachsen-Anhalt 10.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag, in Jahren mit ungerader Endziffer vom 2. Weihnachtstag 10.00 Uhr bis zum 2. Januar des Folgejahrs 17.00 Uhr (die Beteiligte zu 3 soll das Kind auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben, wohin der Beteiligte zu 2 das Kind zurückbringen soll),
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- in den Jahren mit ungerader Endziffer vom 1. schulfreien Tag 10.00 Uhr bis zum letzten schulfreien Tag 17.00 Uhr der Osterferien des Landes Sachsen-Anhalt (die Beteiligte zu 3 soll das Kind auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben, wohin der Beteiligte zu 2 das Kind zurückbringen soll),
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- in den Jahren mit gerader Endziffer vom 1. schulfreien Tag 10.00 Uhr bis zum letzten schulfreien Tag 17.00 Uhr der Pfingstferien des Landes Sachsen-Anhalt (die Beteiligte zu 3 soll das Kind auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben, wohin der Beteiligte zu 2 das Kind zurückbringen soll),
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- telefonischer Kontakt jeden Donnerstag und Samstag zwischen 17.00 und 18.00 Uhr,
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wobei auf die Folgen von Zuwiderhandlungen hingewiesen wurde (§ 89 Abs. 2 FamFG).
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Nunmehr führt das Familiengericht aus, das Kind besuche seit September 2013 in K. die Grundschule, so dass der Umgang, der im vorangegangenen Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren mit Beschluss vom 28. Juli 2011 auf die Zeit von mittwochs bis donnerstags erweitert worden sei, aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen abgeändert und auf die Zeit von sonntags bis dienstags beschränkt werden müsse, wobei sich die Beteiligten zu 2 und 3 schon in der mündlichen Verhandlung vom 01. Februar 2013 (im vorangegangenen, auf die Zeit bis 24. März 2013 befristeten Umgangsrechtsverfahren 4 F 3/13 AG Bernburg; oben zu 3.) darauf verständigt hätten, dass die Beteiligte zu 3 das Kind auf dem Parkplatz in H., B. Straße, übergeben wolle, und der Beteiligte zu 2 das Kind dienstags zum Schulbeginn zur Schule in K. zurückbringen könne, weil er im vorliegenden Hauptsacheverfahren vortrage, in Sch. (nördlich von H. ) eine Nebenwohnung angemietet zu haben (deren Anschrift er freilich erst mitteilen wolle, wenn man das von ihm - nach wie vor - präferierte „Wechselmodell“ anordne); im Übrigen empfehle auch der Sachverständige für das (inzwischen 7-jährige) Kind eine „Rahmenumgangsregelung alle 14 Tage“. Im Gegenzug sei die im abzuändernden Beschluss vom 28. Juli 2011 enthaltene Feiertagsregelung zu erweitern und der Umgang in den Ferien zu regeln, um dem - nach wie vor - „emotional verankerten Wunsch“ des Kindes, „in höherem Maße mit seinem Vater Umgang zu haben“, zu entsprechen, zumal auch der Sachverständige „einen regelmäßigen Aufenthalt des Kindes während der Ferienzeit im väterlichen Haushalt bzw. an einem entsprechend vom Kindesvater (sc. Beteiligten zu 2) festgelegten Urlaubsort“ empfehle, nämlich „Winter- und Herbstferien im Wechsel sowie eine entsprechende wechselseitige Feiertagsregelung“; einer derartigen „Ausweitung“ der bislang bestehenden Umgangsregelung vom 28. Juli 2011 hätten sich der Beteiligte zu 1 (Verfahrensbeistand) und der Beteiligte zu 4 (Jugendamt) angeschlossen. Das vom Beteiligten zu 2 - nach wie vor - präferierte „Wechselmodell“ könne unter den gegebenen Umständen nicht gerichtlich angeordnet werden, denn nach der Rechtsprechung des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg dürfe die Anordnung eines „Wechselmodells“ nur dann in Betracht gezogen werden, „wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren“ und „willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren“ (1. Familiensenat des OLG Naumburg, Beschl. v. 28.02.2013 - 3 UF 186/12 -). Diese „Voraussetzungen“ seien bei den Kindeseltern „nicht gegeben“, denn beide hätten nicht nur in den bisherigen gerichtlichen Verfahren und mündlichen Verhandlungen, sondern auch bei den „Übergaben des Kindes“ anlässlich von Umgangskontakten „sehr anschaulich demonstriert, dass sie nicht in der Lage sind, konstruktiv miteinander zu kommunizieren“; „eine Durchführung des Wechselmodells kommt daher nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf den seit 2007 bestehenden Elternkonflikt, ohne dass dieser bislang bewältigt werden konnte oder überhaupt eine Lösung des Konflikts von beiden Elternteilen ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, auch mittelfristig nicht in Betracht“. Hieran ändere auch der „vermeintliche Wille von L. “ (sc. des Kindes) nichts, da ein „Wechselmodell“ bei „bestehendem Konflikt“ der Eltern - trotz des Wunsches des Kindes - „nicht“ dem „Kindeswohl“ entspreche.
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Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden - nach einem Verfahrenswert von EUR 6000, der auf Anregung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 festgesetzt wurde - gegeneinander aufgehoben.
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Gegen die - ihm am 17. Juli 2014 zugestellte - Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der am 29. Juli 2014 beim Familiengericht eingelegten und sogleich begründeten Beschwerde, mit der er
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in jeder geraden Kalenderwoche mittwochs bis dienstags
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Umgang mit seinem Kind begehrt und sich zwar eine „Erweiterung“ seines Begehrens „vorbehalten“, dies aber nicht ansatzweise spezifiziert hat.
II.
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1. Das Verfahren des Familiengerichts ist nicht zu beanstanden, zumal die gesetzlich vorgeschriebene persönliche Anhörung des Kindes - in Anwesenheit des Beteiligten zu 1 (Verfahrensbeistands) - und die ebenfalls gebotene persönliche Anhörung der Kindeseltern nicht nur im parallelen und mit Beschluss des Familiengerichts vom 14. Mai 2013 abgeschlossenen einstweiligen Anordnungsverfahren (in der mündlichen Verhandlung vom 02. Mai 2013; § 51 Abs. 3 Satz 2 FamFG), sondern auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren, dessen „Durchführung“ die Kindeseltern in der im einstweiligen Anordnungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 02. Mai 2013 beantragt haben, (in der mündlichen Verhandlung vom 03. Juli 2014) durchgeführt wurden; die angefochtene Entscheidung hat auch vollstreckungsfähigen Inhalt und enthält den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf die Folgen von Zuwiderhandlungen (§ 89 Abs. 2 FamFG).
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2. Auch in der Sache hat die Beschwerde des Kindesvaters keinen Erfolg, weil es aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt war, den im vorangegangenen Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren mit Beschluss vom 28. Juli 2011 geregelten (erweiterten) Umgang von mittwochs bis sonntags - im Hinblick auf die Einschulung des Kindes in K. (im September 2013) - auf die Zeit von samstags bis dienstags einzuschränken (§ 1696 Abs. 1 BGB) und auch im Übrigen gegen den Umfang sowie die Ausgestaltung des vom Familiengericht geregelten Umgangs (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB) bei Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Kindeseltern unter Kindeswohlgesichtspunkten (§ 1697a BGB) keine Bedenken bestehen, zumal im Gegenzug nicht nur die im abzuändernden Beschluss vom 28. Juli 2011 enthaltene Feiertagsregelung erheblich erweitert, sondern - erstmals in einem Hauptsacheverfahren - auch der Umgang in den Ferien geregelt wurde, um dem Wunsch des (7-jährigen) Kindes, „in höherem Maße mit seinem Vater Umgang zu haben“, zu entsprechen:
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a) Das Begehren des Kindesvaters, alle 14 Tage von mittwochs bis dienstags Umgang mit seinem Kind zu haben, läuft im Ergebnis wieder auf das sog. Wechselmodell hinaus, das der Kindesvater schon im Sorgerechtsverfahren - erfolglos - präferierte (oben zu I. 1.) und dessen gerichtliche Anordnung er auch im parallelen und mit Beschluss des Familiengerichts vom 14. Mai 2013 abgeschlossenen einstweiligen Anordnungsverfahren verlangte, da sein Kind „wiederholt erklärt“ habe, „dass es auf Grund der örtlichen Entfernung .. günstiger wäre, wenn sie (sc. L. ) sich die Hälfte des Monats im Haushalt ihrer Mutter und die andere Hälfte bei ihrem Vater aufhalten könne, da sie dann weniger unterwegs ist“ (oben zu I. 4.); auch die Anschrift seiner Nebenwohnung will er erst mitteilen, wenn das Gericht das - nach wie vor - von ihm präferierte „Wechselmodell“ anordne.
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Der Senat vertritt - als 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg - ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein sog. Wechselmodell (mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern; v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage [2009], § 1671 Rn 23 m.w.N.) allenfalls dann gerichtlich angeordnet werden kann, wenn es als „Kompromissmodell“ den elterlichen Streit um das Kind „befriedet“ (v.Staudinger/Coester a.a.O., § 1671 Rn 145 m.w.N.); „ohne“ einen dahingehenden „Konsens“ der Eltern (wie im vorliegenden Fall) ist das sog. Wechselmodell „eine Quelle von Konflikten und Unzuträglichkeiten“ für das Kind, weshalb der Gesetzgeber - auch mit Rücksicht auf rechtliche Probleme bei der Umsetzbarkeit jenes Modells (vgl. dazu v.Staudinger/Coester a.a.O., § 1671 Rn 261: Kann der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, in wichtigen Angelegenheiten des Kindes abweichend von der gesetzlichen Regelung [§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB] allein entscheiden ?) - das sog. Residenzmodell bevorzugt, nach dem das Kind seinen rechtmäßigen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) nur bei einem Elternteil haben kann (v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage [2005], § 1687 Rn 14). Das Wechselmodell kann also - grundsätzlich - nicht gerichtlich angeordnet werden (v.Staudinger/Coester a.a.O., § 1671 Rn 261 m.w.N.); dafür spricht auch, dass das Familiengericht schon im Sorgerechtsverfahren - unangefochten - festgestellt hat, die Kindeseltern seien „nicht in der Lage .., sich über wichtige Angelegenheiten ihres Kindes zu verständigen“ (Beschluss vom 09. Dezember 2008; oben zu I. 1.).
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Für den besagten Grundsatz ist nicht ausschlaggebend, ob die gerichtliche Anordnung eines sog. Wechselmodells mit dem Ziel eines (gemeinsamen) „Sorgerechts“ oder „unter dem Dach“ eines (großzügigen) „Umgangsrechts“ begehrt wird, mit dem die alleinige elterliche Sorge des anderen Elternteils teilweise wieder „kassiert“ werden soll (so ausdrücklich: v.Staudinger/Coester a.a.O., § 1671 Rn 23 m.w.N.) - wie vom Kindesvater im vorliegenden Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren geltend gemacht -; denn im letzteren Fall hat sich der das sog. Wechselmodell begehrende Elternteil sogar entgegenhalten zu lassen, dass die begehrte gerichtliche Regelung nicht einmal in den genannten Ausnahmefällen („Konsens“ der Eltern und „Befriedung“ ihres Streits um ihr Kind) mit dem Gesetz vereinbar ist, weil sie die „funktionsbedingten Grenzen des Umgangsrechts“ überschreitet und unzulässig in die „Gestaltungsautonomie des allein sorgeberechtigten anderen Elternteils“ eingreift (v.Stdinger/Coester a.a.O., § 1671 Rn 23 m.w.N.), da die gesetzliche Regelung des Umgangsrechts dem Berechtigten lediglich sehr beschränkte Entscheidungsbefugnisse (während der Umgangsphasen; § 1687 Abs. 1 Satz 4, § 1687a BGB) verleiht, wohingegen die gesetzliche Ausgestaltung des Sorgerechts nicht nur vom besagten Residenzmodell, nach dem die Pflege und Erziehung des Kindes jedenfalls „schwerpunktmäßig“ dem Sorgeberechtigten zugewiesen ist, sondern auch von einem „Bestimmungsvorrang“ des Sorgeberechtigten (etwa dahingehend, einem Sorgerechtsantrag des andern Elternteils mit rechtlicher Wirkung „zustimmen“ zu können; § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB), geprägt ist; d.h., in Umgangsrechtsverfahren kann die gerichtliche Regelungskompetenz „von vornherein“ nicht Fragen, die das Sorgerecht berühren, erreichen, so dass in Umgangsrechtsverfahren - ausnahmslos - kein Wechselmodell angeordnet werden darf (v.Staudinger/Coester a.a.O., § 1671 Rn 23 und 60, jeweils m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall wurde das Sorgerecht für das Kind auf die Kindesmutter allein übertragen (Beschluss des Familiengerichts vom 09. Dezember 2008); eine Abänderung dieser Entscheidung (§ 1696 Abs. 1 BGB) ist - bislang - nicht beantragt worden. Der Kindesvater kann daher „unter dem Dach“ des vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens keine gerichtliche Anordnung des sog. Wechselmodells verlangen.
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b) Auch im Übrigen ist die detaillierte und auf sorgfältigen Ermittlungen des Familiengerichts beruhende Umgangsregelung nicht zu beanstanden, zumal der Kindesvater sein Begehren bislang nicht „erweitert“ hat, weil zu seinen Gunsten nicht nur die im abzuändernden Beschluss vom 28. Juli 2011 enthaltene Feiertagsregelung erheblich erweitert, sondern - erstmals in einem Hauptsacheverfahren - auch der Umgang in den Ferien geregelt wurde, um dem Wunsch des (7-jährigen) Kindes, „in höherem Maße mit seinem Vater Umgang zu haben“, zu entsprechen; einen weitergehenden Umgang kann der Kindesvater nach den - zutreffenden - Feststellungen des Familiengerichts, auf die verwiesen wird, nicht verlangen.
III.
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Mit Rücksicht darauf sieht der Senat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da von einer Wiederholung erstinstanzlicher Verfahrenshandlungen keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden können (§ 68 Abs. 3 FamFG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beschwerdewert folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.
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Abweichend von der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter (Beteiligten zu 3) und des Familiengerichts ist der Verfahrenswert nicht „wegen der Schwierigkeit der Sachlage, der Dauer des Verfahrens und der Anzahl der Termine“ auf EUR 6.000 zu erhöhen (Bl. 153 I d.A.), denn der Regelwert von EUR 3.000 ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht als „unbillig“ gering anzusehen (§ 45 Abs. 2 FamGKG). Allein der Umstand, dass das Familiengericht im vorliegenden Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren unter dem 02. Mai 2014 ein familienpsychologisches Gutachten zu der Frage eingeholt hat, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes „nach dessen Einschulung“ am besten entspreche, kann - nach ständiger Rechtsprechung des Senats - nicht zu einer Werterhöhung führen; und im Übrigen hat das vorliegende Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahren im ersten Rechtszug nur vom 02. Mai 2013 (Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 auf „Durchführung“ des Hauptsacheverfahrens) bis zum 17. Juli 2014 gedauert, und während dieser Zeit hat in dem Hauptsacheverfahren (am 03. Juli 2014) lediglich eine einzige mündliche Verhandlung stattgefunden.
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Die vom Familiengericht durchgeführten einstweiligen Anordnungsverfahren können den Wert des vorliegenden Hauptsache-(Abänderungs-)Verfahrens nicht beeinflussen, denn jene Verfahren sind vom Hauptsacheverfahren unabhängig und „selbständig“ (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG).
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(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- 1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), - 2.
wenn sie einander heiraten oder - 3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.
(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.