Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 03. Apr. 2014 - 2 U 62/13 (Lw)

bei uns veröffentlicht am03.04.2014

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Dessau-Roßlau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.419,78 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Mit Bestallungsurkunde der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.04.2004 wurde Rechtsanwalt Dr. P.      R.           zum Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts W.        G.          bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzabteilung - Halle-Saalkreis vom 14.05.2004 (59 IN 258/04) ist über das Vermögen des W.        G.          das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H.            F.      , der Kläger, zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

2

Auf den für W.        G.          gestellten Antrag des Rechtsanwalts Dr. R.           vom 06.10.2004 ist am 16.11.2004 gegen den Beklagten ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 23.443,51 Euro ergangen, in welchem der geltend gemachte Anspruch wie folgt bezeichnet ist:

3

„anwaltliche Gebührenforderungen des RA W.        G.          aus Vertretung in verschiedenen Landwirtschaftssachen vor dem AG Dessau vom 11.02., 12.02. und 13.02.2003 sowie 02.01.2002 und 10.01. sowie 19.07.2004 in Höhe von insgesamt EUR 23.443,51, Mahnungen blieben erfolglos.

4

nicht anderweitig festsetzbar.“

5

In der Rubrik „Nebenforderung“ ist der Betrag „EUR 0,00“ benannt. In der Rubrik „Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung“ ist folgende Eintragung enthalten:

6

„Zinsen und Nebenforderungen laut beiliegender Anlage“.

7

Dem Mahnbescheid ist eine „Anlage zum Mahnbescheid Akte: ...                 RA Dr. R.           als Abwickler ./. B.           “ beigefügt, in der den dort aufgelisteten 22 Forderungen jeweils ein „Zins: 0,00%“ vorangestellt worden ist.

8

Gegen den ihm am 23.11.2004 zugestellten Mahnbescheid hat der Beklagte am 01.12.2004 Widerspruch eingelegt.

9

Im Jahre 2001 hatte der Beklagte den damaligen Rechtsanwalt W.        G.          mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) gegen die Landhof T.              e. G. beauftragt. Diese Ansprüche waren dem Beklagten von ehemaligen LPG-Mitgliedern abgetreten worden. Die von W.        G.          gefertigten und vom Beklagten persönlich am 31.12.2001 in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Dessau eingeworfenen 20 Antragsschriften erhielten dort die Aktenzeichen 8 Lw 34/01 - 8 Lw 53/01.

10

Für seine anwaltliche Tätigkeit in diesen Verfahren machte W.        G.          gegenüber dem Beklagten mit Kostenrechnungen vom 11.02.2003, 12.02.2003, 13.02.2003 und 10.01.2004 - unter Berücksichtigung vom Beklagten geleisteter Vorschüsse in Höhe von 21.870,97 Euro - einen Gesamtbetrag von 23.443,51 Euro geltend.

11

Wegen der Vertretung in einem weiteren Verfahren, in welchem es um einen möglichen Verstoß des Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz ging, machte W.        G.          mit Rechnung vom 19.07.2004 gegen den Beklagten einen Betrag von 198,36 Euro geltend.

12

Unter Übersendung einer auf einem Gesamtstreitwert von 409.033,50 Euro basierenden neuen Kostenrechnung über 5.539,70 Euro bot Rechtsanwalt Dr. R.           dem Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2004 - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - an, dass bei Zahlung dieses Betrages - 5.539,70 Euro - bis zum 08.11.2004 und bei Verzicht des Beklagten auf sämtliche eventuelle Einwendungen gegen den Honoraranspruch die neue Kostenrechnung maßgeblich sein solle (Anlage B 2 und B 8). Hierauf erwiderte der Beklagte nicht.

13

Am 30.03.2006 ist die Anspruchsbegründung des Rechtsanwalts Dr. R.           beim Amtsgerichts Dessau eingegangen, an das der Rechtsstreit mit Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld vom 22.09.2005 verwiesen worden war. Mit Beschluss vom 08.05.2006 hat das Amtsgerichts Dessau - Zivilabteilung - den Rechtsstreit an das Landwirtschaftsgericht des Amtsgerichts Dessau abgegeben.

14

Nach Beendigung der Bestallung des Rechtsanwalts Dr. R.           als Abwickler zum 30.06.2007 hat dieser dem Gericht die am 14.05.2004 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt. Am 07.10.2011 hat der Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.

15

Der Kläger hat vorgetragen, dass es W.        G.          nicht möglich gewesen sei, die 20 Ansprüche im Rahmen nur einer Antragsschrift geltend zu machen. Zum Einen sei der Beklagte erst am 30.12.2001 bei W.        G.          erschienen, so dass angesichts des zum 31.12.2001 drohenden Verjährungseintritts die Bildung eines Gesamtmandats nicht möglich gewesen sei. Zum Anderen sei eine gesonderte Geltendmachung auch deshalb angezeigt gewesen, weil es sich um abgetretene Abfindungsansprüche gehandelt habe, die einer gesonderten Berechnung bedurft hätten. W.        G.          habe unter Hinweis auf die anfallenden Kosten eine gesonderte Geltendmachung dem Beklagten erläutert, der mit dieser Vorgehensweise einverstanden gewesen sei. W.        G.          stehe zudem ein Anspruch aus einer Beauftragung durch den Beklagten aus dem Jahre 1998 betreffend das vor dem Amtsgericht Dessau geführte Verfahren Lw 1/96 in Höhe von 2.190,77 Euro zu. Im Mahnbescheid sei eine hinreichende Individualisierung der Klageforderungen vorgenommen worden.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 25.610,55 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2004 zu zahlen.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte hat vorgetragen, dass es keine sachliche Rechtfertigung für eine getrennte Geltendmachung der Abfindungsansprüche in 20 Verfahren gegeben habe, da der Kernpunkt bei der Berechnung sämtlicher Abfindungsansprüche die Höhe des verteilungsrelevanten Eigenkapitals der LPG und die zutreffende Personifizierung dieses Vermögens gewesen sei. Er sei von W.        G.          nicht darüber informiert worden, dass eine getrennte Geltendmachung der Abfindungsansprüche Gebühren und Kosten in - im Vergleich zu einer Geltendmachung in nur einem Prozess - achtfacher Höhe verursachen würde. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass W.        G.          überhöhte Abfindungsansprüche geltend gemacht habe. Dies sei deshalb pflichtwidrig gewesen, da bereits bei Antragstellung höchstrichterlich geklärt gewesen sei, dass die Inventarbeitragsverzinsung und die Bodennutzungsvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zu berechnen sei, auch wenn das für die Stufe III verbleibende Eigenkapital 20 % des für die Stufe II verwendeten Eigenkapitals weit übersteige. Die vorgenannten Umstände hätten auch zu einem überhöhten Kostenerstattungsanspruch der Landhof T.              e. G. geführt.

21

Der Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit hat er vorgetragen, dass durch die Zustellung des Mahnbescheids keine Hemmung der Verjährung eingetreten sei, weil laut der diesem beigefügten Anlage 22 Rechnungen streitgegenständlich seien, in dem Mahnbescheid hingegen lediglich 20 Rechnungen benannt seien. Jedenfalls sei eine unterstellt eingetretene Hemmung der Verjährung aufgrund des Stillstands des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 BGB beendet worden; denn eine Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter sei nicht binnen sechs Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung erfolgt. Darüber hinaus sei Rechtsanwalt Dr. R.           aufgrund der Bestellung des Rechtsanwalts F.       zum Insolvenzverwalter nicht zur gerichtlichen Geltendmachung berechtigt gewesen. Der Beklagte hat ferner hilfsweise die Aufrechnung mit Forderungen in Höhe von insgesamt 20.466,50 Euro erklärt, die sich aus der pflichtwidrigen prozessualen Vorgehensweise des W.        G.          ergäben und sich aus überhöhten Rechtsanwaltsgebühren in den Verfahren 8 Lw 34/01 - 8 Lw 53/01 (15.517,72 Euro), einer überhöhten Kostenerstattung der Antragsgegnerin in diesen Verfahren (2.899,14 Euro) und überhöhten Honoraren im Verfahren Lw 1/96 (2.049,64 Euro) zusammensetzten (vgl. hierzu den Schriftsatz des Beklagten vom 28.09.2012).

22

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 23 - 26, III).

23

Mit am 12.03.2013 verkündeten Urteil hat das Landwirtschaftsgericht den Beklagten - unter Abweisung der Klage im Übrigen - zur Zahlung von 23.419,78 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2004 verurteilt. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 27 - 29, III).

24

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.

25

Der Beklagte beantragt,

26

unter teilweiser Abänderung des am 12.03.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Dessau-Roßlau die Klage insgesamt abzuweisen.

27

Der Kläger beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

30

Die Akten 8 Lw 34/01 bis 8 Lw 53/01 - AG Dessau - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 19.02.2014.

B.

31

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

32

I. Die Klage ist zulässig. Ob das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, ist im Berufungsrechtszug nicht zu überprüfen (§ 513 Abs. 2 ZPO).

33

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist berechtigt, nach Eintritt der Verjährung die Erfüllung des in der Berufungsinstanz noch anhängigen, unterstellt nach § 675 Abs. 1 i. V. m. § 612 Abs. 1 BGB gegebenen restlichen Zahlungsanspruchs in Höhe von 23.419,78 Euro zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).

34

1. Der Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung berufen (zuletzt: Seite 3 und 4 der Berufungsbegründung).

35

2. Die hier maßgebliche dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB beginnt mit der Erledigung des Auftrags bzw. mit der Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG; soweit gemäß § 61 RVG vor dem 01.07.2004 noch die BRAGO anwendbar ist, nach § 16 BRAGO). Eine Beendigung der Angelegenheit ist vorliegend mit der Beendigung der amtsgerichtlichen Verfahren im Jahre 2003 eingetreten, so dass die Verjährungsfrist unter Berücksichtigung des § 199 BGB zum 31.12.2003 zu laufen begann und mithin vor der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger - am 07.10.2011 - endete.

36

3. Aufgrund der am 13.10.2004 eingetretenen Anhängigkeit des Mahnantrags und der am 16.11.2004 erfolgten Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten ist die Verjährung der im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Hauptforderung in Höhe von 23.419,78 Euro (vgl. zur Differenz zum Mahnbescheidsantrag in Höhe von 23,73 Euro: Seite 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 14.09.2011) nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 167 BGB gehemmt worden.

37

a) Der Annahme einer Verjährungshemmung steht allerdings nicht eine nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid entgegen. Durch die im Mahnbescheid enthaltene Bezeichnung „anwaltliche(r) Gebührenforderungen des RA W.        G.          aus Vertretung in verschiedenen Landwirtschaftssachen vor dem AG Dessau vom 11.02., 12.02. und 13.02.2003 sowie 02.01.2002 und 10.01. sowie 19.07.2004 in Höhe von insgesamt EUR 23.443,51…“ ist der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert worden i. S. d. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

38

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit eine Kennzeichnung Voraussetzung, die - über einen Vollstreckungsbescheid - Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Antragsgegner eine Entscheidung über den Widerspruch ermöglicht, wobei eine Erkennbarkeit für den Adressaten genügt und es daher auf dessen „Horizont“ und auch auf diesem bekannte, außerhalb des Mahnbescheids liegende Umstände ankommt (Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 = NJW 2007, 1952).

39

(2) Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht insoweit ausgeführt, dass dem Beklagten aufgrund der bezeichneten Rechnungen klar sein musste, welche Forderungen mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind, zumal eine weitere Konkretisierung sowohl durch die Bezeichnung der Tätigkeit, die den Rechnungen zugrunde liegt („Vertretung in verschiedenen Landwirtschaftssachen vor dem AG Dessau“), als auch durch die Bezugnahme auf die Anlage, in welcher die Einzelforderungen aufgelistet sind, gegeben ist. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass dort insgesamt 22 Rechnungspositionen benannt sind, obschon eine Vertretung in lediglich 20 Abfindungsverfahren erfolgt ist. Denn dass diese Abweichung dazu geführt hat, dass für den Beklagten nicht mehr erkennbar gewesen ist, welche Forderungen mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden sollten, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen führt eine Zuvielforderung nicht dazu, eine verjährungshemmende Wirkung hinsichtlich eines Minus’ zu verneinen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Angabe der Rechnungsnummern nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung einer hinreichenden Individualisierung gefordert, sondern in dem von ihm zu entscheidenden Fall lediglich als Begründung der hinreichenden Individualisierung angeführt (Urteil vom 17.05.2013, 19 U 133/12, IBR 2013, 449). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 11.10.2011, 28 U 78/11, JurBüro 2012, 145) rechtfertigt erst recht keine andere Bewertung, weil dort die verjährungshemmende Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB angenommen worden ist, ohne dass der Rechtsanwalt seine Vergütung überhaupt abgerechnet hatte.

40

b) aa) (1) Allerdings ist eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids deshalb zu verneinen, weil der Mahnbescheid nicht durch den am 14.05.2004 zum Insolvenzverwalter bestellten Kläger, sondern am 13.10.2004 durch den Insolvenzschuldner W.        G.         , dieser hierbei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R.          , beantragt worden ist.

41

(2) Der Abwickler Dr. R.           war nicht befugt, nach der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter die Gebührenforderungen für W.        G.          gerichtlich geltend zu machen.

42

Der Abwickler hat konkurrierende Fragen des anwaltlichen Berufsrechts und des Insolvenzrechts zu beachten. Grundsätzlich erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners. Der Insolvenzverwalter, der die Interessen der Gläubiger zu wahren hat, ist zur wirtschaftlichen Verwertung der dem Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen berechtigt. Die Funktion des Abwicklers hingegen beschränkt sich darauf, im Interesse der Rechtssicherheit und der Mandanten laufende Mandate des früheren Rechtsanwalts weiterzubearbeiten und abzuschließen, wozu auch die Verwaltung der auf den Abwicklungskonten vorhandenen und eingehenden Gelder gehört (Feuerich/Weyland/Böhnlein, BRAO, 8. Aufl., § 55, Rn. 35 ff.; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 4. Aufl., § 55, Rn. 23). Daher gehörte es zwar trotz der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter weiterhin gemäß § 55 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 9 und 10 BRAO zu den originären Aufgaben des Dr. R.           als Abwickler, jedenfalls auch im Interesse der Rechtssicherheit die laufenden Angelegenheiten sicherzustellen, fortzuführen und abzuwickeln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.11.2009, 17 U 40/09, MDR 2010, 535). Hierzu zählt jedoch nicht die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen. Diese unterfielen dem Insolvenzbeschlag. Eine Freigabe hatte der Kläger nicht erteilt. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem - im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 19.03.2014 angeführten - Urteil vom 23.06.2005 (IX ZR 139/04, MDR 2006, 231, Rz. 16) lediglich entschieden, dass der Abwickler das vorhandene Barvermögen in Besitz zu nehmen habe, um daraus die Kosten für die vorläufige Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs zu bestreiten; gleiches gelte für eingehende Gebühren; in der Regel werde der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach §§ 53 Abs. 9 S. 2 BRAO, 667 BGB erst mit dem Ende der Abwicklung fällig werden. Auch hieraus folgt, dass Rechtsanwalt Dr. R.           als Abwickler nicht zur gerichtlichen Beitreibung der hier in Rede stehenden Gebührenforderungen, sondern lediglich zur - der Abwicklung der Kanzlei dienenden - Verwaltung des bereits existierenden Barvermögens berechtigt gewesen ist.

43

bb) (1) Die am 07.10.2011 erfolgte Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter hat keine verjährungshemmende Wirkung, da zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war und die in der Aufnahme liegende Genehmigung des prozessualen Verhaltens des Dr. R.           bzw. des W.        G.          keine Rückwirkung hat. Denn die gerichtliche Geltendmachung ist keine Verfügung i. S. d. § 185 BGB und es käme eine entsprechende Anwendung nicht von Abs. 1 oder Abs. 2 Fall 1 dieser Vorschrift (Einwilligung, Genehmigung), sondern nur von Abs. 2 Fall 2 oder 3 (Erwerb, Beerbung) in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1966, V ZR 176/63, BGHZ 46, 221 = NJW 1967, 568).

44

(2) Zwar ist eine Rückwirkung dann anzunehmen, wenn das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters durch den Vertretenen genehmigt wird (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204, Rn. 11). Das setzte vorliegend aber voraus, dass Dr. R.           bei Beantragung des Mahnbescheids und bei Einreichung der Anspruchsbegründungsschrift für den Insolvenzverwalter gehandelt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, da Rechtsanwalt Dr. R.           unzweifelhaft für den Insolvenzschuldner tätig geworden ist.

45

Aus diesem Grunde ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, dass der Kläger, wie von ihm erstmals im Senatstermin - im Übrigen unsubstantiiert - behauptet worden ist, Rechtsanwalt Dr. R.           zur Geltendmachung der Klageforderungen bevollmächtigt hat. Denn Antragsteller des Mahnbescheids - und späterer Kläger im Zeitpunkt der Einreichung der Anspruchsbegründungsschrift - war nicht Rechtsanwalt Dr. R.          , sondern W.        G.         , der insoweit von Dr. R.           vertreten wurde.

46

4. Allein aus diesen Gründen ist auch der Zustellung der von Rechtsanwalt Dr. R.           eingereichten Anspruchsbegründungsschrift keine verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB beizumessen.

47

5. Auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Zinsanspruch - auf die Hauptforderung von 23.419,78 Euro - betreffend den Zeitraum vom 06.10.2004 bis zum 31.12.2009 auch deshalb verjährt ist, weil eine Geltendmachung von Zinsen im Mahnbescheid überhaupt nicht erfolgt ist. In der Rubrik „Nebenforderung“ ist der Betrag „EUR 0,00“ benannt. Zwar ist in der Rubrik „Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung“ die Eintragung „Zinsen und Nebenforderungen laut beiliegender Anlage“ enthalten. In dieser Anlage ist den dort aufgelisteten 22 Forderungen jedoch jeweils ein Zins von „0,00%“ zugeordnet worden. In der Anspruchsbegründungsschrift ist der Antrag aus dem Mahnbescheid angekündigt und daher keine Zinsforderung erhoben worden. Eine Geltendmachung von Zinsen ist erstmals mit am 27.08.2012 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 07.09.2012 zugestellten Schriftsatz vom 23.08.2012 erfolgt. Soweit der Beklagte, der jedoch Verjährung bezüglich des gesamten zuerkannten Zinsanspruchs einwendet, insoweit auf den klägerischen Schriftsatz vom 14.09.2011 verweist, handelt es bei diesem lediglich um einen im Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Entwurf eines Schriftsatzes. Daher wäre eine verjährungshemmende Geltendmachung von Zinsansprüchen nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Anwendung der §§ 195, 199 BGB ohnehin lediglich betreffend den Zeitraum ab dem 01.01.2010 erfolgt. Vor dem 01.01.2010 entstandene Zinsansprüche wären hingegen mangels rechtzeitiger Geltendmachung verjährt.

48

III. Wegen der Begründetheit der Verjährungseinrede bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob W.        G.          den mit dem Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag dadurch verletzt hat, dass er die Abfindungsansprüche in zwanzig verschiedenen Prozessen und - unterstellt - in einer von Anfang an sachlich nicht gerechtfertigten Höhe geltend gemacht hat. Ferner kann ungeklärt bleiben, ob auf der Grundlage des dem Beklagten übersandten Schreibens des Rechtsanwalts Dr. R.           vom 25.10.2004 ein wirksamer (Teil-) Verzicht auf die geltend gemachten Gebührenforderungen gegeben ist.

49

IV. Da die Klageforderung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, ist auch eine Entscheidung über die Begründetheit der Hilfsaufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 20.466,50 Euro nicht zu treffen.

C.

50

I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

51

II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

53

IV. Den Streitwert hat der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderungen bleiben insoweit unberücksichtigt, weil eine Entscheidung über sie nicht ergeht (s. § 45 Abs. 3 GKG).


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens


Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt,

Referenzen

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.