Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtgerichts ... - Grundbuchamts - Stendal vom 11. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Im Grundbuch von H. Blatt 1888 ist als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach wie vor der Beteiligte zu 1) eingetragen.

2

Dieser hatte auf der Grundlage der vor dem Notar R. Sch. am 10. November 1992 (Ur.Nr. 141/92) und am 07. September 1993 (Ur.Nr. 141/ 93) beurkundeten Kaufverträgen sowie in Ergänzung hierzu aufgrund notariellem Grundstückskaufvertrages vom 21. März 1994 (Ur.Nr. 51/94) von der Beteiligten zu 2) verschiedene - in deren Stadtgebiet belegene - Grundstücke erworben, darunter auch die hier verfahrensgegenständlichen Flurstücke. Insoweit erfolgte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 19. Oktober 1994. Aufgrund einer erteilten Vorbelastungsvollmacht belastete der Beteiligte zu 1) die erworbene Liegenschaft mit zwei Grundschulden über 2.400.000,00 DM und 1.578.200,00 DM.

3

Mit Urteil vom 07. April 2000 hatte der Bundesgerichtshof (Gesch. Nr.: V ZR 83/99) auf die Widerklage der Beteiligten zu 2) hin festgestellt, dass die Grundstückskaufverträge wegen Unbestimmtheit der veräußerten Flächen und Vorliegens eines Scheingeschäftes bei dem einheitlich zu wertenden Erwerbsvorgang insgesamt nichtig seien.

4

In einem zwischen den Parteien anhängigen Folgeprozess hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Urteil vom 22. Dezember 2009 (Gesch. Nr.: 3 U 6/05) den Beteiligten zu 1) sodann unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Stendal rechtskräftig verurteilt, die Zustimmung und Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs von H., Blatt 1888, dahingehend zu erteilen, dass die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin der unter laufender Nummer 3 (1) Flur 3 Flurstück 1269/450 (Gebäude- und Freifläche, Wohnen, S. Straße 5,6 verzeichnet mit einer Fläche von 349 qm) und unter laufender Nummer 4 (2): Flur 3, Flurstück 450/4 (Gebäude- und Freifläche: B. Straße 21, 21 A, S. Straße 7, 8, 9, 10 verzeichnet mit einer Fläche von 2.145 qm) verzeichneten Grundstücke eingetragen werde, und zwar lastenfrei, nämlich befreit von denen in Abteilung III unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingetragenen Grundpfandrechte sowie ferner die in einem Lageplan dargestellte Liegenschaft an die Beteiligte zu 2) herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.058.521,72 Euro.

5

Unter Bezugnahme auf dieses Urteil bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1) daraufhin mit einer vor dem Notar B. U. zur Urkundenrollennummer 756/2012 am 01. Oktober 2012 beglaubigten Erklärung die Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt 1888 dahingehend, dass die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin des im Grundbuch verzeichneten Grundbesitzes Flur 3 Flurstück 1269/450 und Flur 3 Flurstück 450/4 eingetragen werde.

6

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 hat der Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf seine Eigentümerstellung erneut bei dem Grundbuchamt beantragt und insoweit die Ansicht vertreten, dass sich seine Verpflichtung zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung bereits aus dem rechtskräftigen Urteil des 3. Zivilsenates vom 22. Dezember 2009 ergebe. Der Löschungsantrag hinsichtlich der eingetragenen Grundpfandrechte liege dem Gerichtsvollzieher bereits vor, der darüber verfügen werde, sobald die Beteiligte zu 2) den ausgeurteilten Zahlungsbetrag entrichtet habe.

7

Das Grundbuchamt hat die beantragte Grundbuchberichtigung mit Zwischenverfügung vom 08. März 2013 beanstandet und hierzu ausgeführt, dass der Eigentumswechsel im Grundbuch der Vorlage einer Auflassung nach § 925 BGB in Verbindung mit § 20 GBO bedürfe. Die Erklärung des Veräußerers könne zwar durch ein rechtskräftiges Urteil nach § 894 ZPO ersetzt werden, das ihn verpflichte, die Auflassung zu erklären, gleichwohl bedürfe es dann der Beurkundung der Auflassung nach § 925 BGB und § 20 GBO. Der vorgelegte Titel verurteile den Beteiligten zu 1) dazu, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend abzugeben, dass der Kläger als Allein- bzw. Miteigentümer eingetragen werde. Das Urteil enthalte aber nicht die erforderliche Auflassungserklärung. Außerdem stünde einem Grundbuchvollzug entgegen, dass die Auflassung nicht an Bedingungen geknüpft werden dürfe. Aufgrund der Verurteilung zur Grundbuchberichtigung Zug um Zug gegen Zahlung könne eine Eigentumsumschreibung mithin nicht vollzogen werden. Außerdem hat es dem Beteiligten zu 1) aufgegeben, eine Ausfertigung des in Bezug genommenen Urteils des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts sowie die Berichtigungsbewilligung des Beteiligten zu 1) und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ... vorzulegen. Zur formgerechten Behebung der Hindernisse hat es dem Beteiligten zu 1) eine Frist von zwei Monaten gesetzt.

8

Mit Beschluss vom 11. September 2013 hat das Grundbuchamt den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Berichtigung des Grundbuchs zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die in der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisse innerhalb der großzügig bemessenen Frist nicht behoben worden seien und deshalb eine Antragszurückweisung rechtfertigen würden.

9

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner unter dem 18. September 2013 eingelegten Beschwerde, mit der er zugleich eine Ausfertigung des Urteils vom 22. Dezember 2009, seine notariell beglaubigten Berichtigungsbewilligung vom 01. Oktober 2012 sowie die geforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nachgereicht hat. Er vertritt die Ansicht, dass es für den Vollzug der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) keiner Auflassung der Beteiligten bedürfe. Mit dem im Rahmen der Grundbuchberichtigungsklage ergangenen Urteil seien vielmehr alle nötigen Erklärungen abgegeben bzw. ersetzt worden, die für die Berichtigung erforderlich seien. Auf eine erneute Auflassung komme es deshalb nicht an.

10

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

II.

11

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist in der Sache auch im Wesentlichen begründet.

12

1. Das Grundbuchamt hat zwar zutreffend darauf abgestellt, dass bei einer Rückabwicklung eines unwirksamen (zwischenzeitlich bereits vollzogenen) Grundstückskaufvertrages grundsätzlich die Rückauflassung nach Maßgabe der §§ 873, 925 BGB geschuldet wird und für den grundbuchrechtlichen Vollzug somit die dingliche Einigung nach § 20 GBO in der Form der Auflassung gemäß § 925 BGB nachzuweisen ist. Etwas anderes gilt jedoch für den hier in Rede stehenden Fall der Grundbuchberichtigung, die gerade keine Rechtsänderung im Sinne der §§ 873, 925 BGB zum Gegenstand hat. Denn das Grundbuch soll insoweit wegen Unwirksamkeit nicht nur des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, sondern auch der Auflassung mit der materiellen Rechtslage in Einklang gebracht werden. Bei der Rückabwicklung eines nichtigen dinglichen Verfügungsgeschäfts bedarf es jedoch nicht der Rückauflassung, sondern allein einer Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB, § 22 GBO; z. B. OLG Frankfurt FGPrax 1996, 8 ff).

13

Grundlage der Berichtigung bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO. Das vorgelegte Urteil ersetzt dabei die Berichtigungsbewilligung (§ 894 ZPO), die der Beteiligte zu 1) darüber hinaus aber auch nochmals mit notariell beglaubigter Erklärung vom 01. Oktober 2012 erklärt hat. Die Grundbuchberichtigung verlangt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Berichtigung des Eigentümers in Frage steht (§ 20 GBO), zusätzlich noch die schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit (z. B. Meikel/Böttcher GBO Rn. 94 zu § 22 GBO; Demharter GBO Rn. 31 zu § 22 GBO), aber nicht den Unrichtigkeitsnachweis. Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, so hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen ohne Nachprüfung als richtig zu unterstellen. Dies folgt aus der beurkundenden Funktion der Berichtigung, die gerade nicht eine Rechtsänderung zum Gegenstand hat (z. B. Böttcher in Meikel, Rdn. 94 zu § 22 GBO; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 361). Den Eintragungsantrag darf das Grundbuchamt nur ablehnen, wenn es auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis hat, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gegeben ist oder das unrichtige Grundbuch durch die Eintragung nicht richtig würde; bloße Zweifel genügen nicht (OLG München FGPrax 2011, 69; Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 361). Das formelle Konsensprinzip bringt es in diesem Fall mit sich, dass das Grundbuch durch die bewilligte Eintragung unrichtig werden kann (Demharter FGPrax 2001, 54/55; OLG München FGPrax 2012, 104; enger OLG Jena FGPrax 2001, 12). Wird die Berichtigungsbewilligung durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt, so können regelmäßig den Urteilsgründen die für die schlüssige Darlegung erforderlichen Tatsachen entnommen werden (OLG München FGPrax 2012, 104; Demharter § 22 Rn. 31; Böttcher in Meikel, GBO, Rdn. 110 zu § 22 GBO).

14

Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Urteil vom 22. Dezember 2009 zweifelsfrei. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts stützt den Anspruch auf Grundbuchberichtigung in Ansehung der bereits im Grundbuch überschriebenen Flurstücke zwar nicht auf § 894 BGB, sondern legt einheitlich die Regelung aus § 812 Abs. 1 S.1 1. Fall BGB zugrunde. Der damals entscheidende Senat ist aber ersichtlich ebenfalls von der Nichtigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts und damit von einer Grundbuchberichtigung ausgegangen, wie sich bereits aus dem Urteilstenor deutlich ergibt. Die Feststellungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit der Auflassung nach § 925 BGB sind von den Prozessparteien mit der Berufung und Anschlussberufung seinerzeit auch nicht angegriffen worden und dementsprechend vom 3. Zivilsenat auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden.

15

2. Neben der Berichtigungsbewilligung des Beteiligten zu 1) nach §§ 19, 22 GBO bedarf es nach § 22 Abs. 2 GBO aber zusätzlich noch der Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Eigentumsumschreibung, die hier bislang fehlt.

16

Nach verbreiteter (früher wohl herrschender) Auffassung stellt ein der Klage auf Grundbuchberichtigung stattgebendes Urteil in den subjektiven Grenzen der Rechtskraft das dingliche Recht selbst fest, so dass das Urteil die positive Feststellung des Eigentums im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander enthält und damit den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO erbringt (z. B. OLGR Jena 2001, 442, Demharter, Rn. 37 zu § 22 GBO m. w. N.).

17

Gegen diese Ansicht sprechen jedoch durchgreifende Bedenken (z. B. BGH NJW-RR 2002, 516, BGH MDR 2008, 815), weil die dingliche Rechtslage für die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch an sich nur eine Vorfrage darstellt. Die Beurteilung einer Vorfrage erwächst jedoch grundsätzlich nicht in Rechtskraft. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für den mit § 894 BGB vergleichbaren Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Ebenso wie das Ziel einer Herausgabeklage nach § 985 BGB nicht die Feststellung der Vorfrage beinhaltet, wer Eigentümer ist, geht es auch bei der Grundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht um die Feststellung eines dinglichen Rechts am Grundstück, sondern darum, dem Berechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in erster Linie als Rechtsscheinträger und Publizitätsmerkmal des Veräußerungstatbestands dienende Buchposition wieder zu verschaffen (z. B. BGH NJW-RR 2002, 516/517; BGH NJW 2008, 1397/1398; Zöller/Vollkommer, Rn. 36 vor § 322 ZPO m. w. N.; Toussaint in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 71 zu § 894 BGB: Böttcher in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 116 zu § 2 GBO).

18

Der Senat schließt sich aus systematischen Gründen der letzteren Ansicht an. Die Beweiswirkung des einer Berichtigungsklage stattgebenden Urteils erfasst - wie sonst auch - weder die Richtigkeit der Entscheidung noch die in der Urteilsbegründung geschilderten Tatsachen (ebenso OLG München FGPrax 2012, 104). Deshalb bedarf es hier neben der durch das Urteil ersetzten Bewilligung der Betroffenen nach § 19 GBO grundsätzlich auch der Zustimmung des (wahren) Berechtigten, der als Eigentümer eingetragen werden soll (z. B. Demharter, Rn. 56 zu § 22 GBO). Diese muss als zur Eintragung erforderliche Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegeben werden. Der (formlose) Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO) genügt dafür nicht (§ 30 GBO). Der Senat teilt insoweit auch nicht die Ansicht des OLG Jena (FGPrax 2001, 56/57), wonach es ausreichen soll, die Urteilsurkunde vorzulegen, aus der der Prozessantrag der Beteiligten zu 2) hervorgeht, sie anstelle des Beteiligten zu 1) als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. Denn der Titel ersetzt grundsätzlich nur die Bewilligung des Beteiligten zu 1) als Schuldner des Grundbuchberichtigungsanspruchs, nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich solche des Gläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (z. B. OLG München FGPrax 2012, 104; Zöller/ Stöber, Rn. 6 und 7 zu § 894 ZPO).

19

3. Der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts kann insofern mit der darin enthaltenen Begründung keinen Bestand haben. Das Grundbuchamt ist vielmehr anzuweisen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats über die begehrte Grundbuchberichtigung erneut zu entscheiden. Es wird daher im Wege der Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) dem Beteiligten zu 1) aufgeben müssen, die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Eintragung als Eigentümerin in der notwendigen Form beizubringen (§§ 29 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2 GBO; ebenso: OLG München a.a.O.).

20

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dies gilt auch für die Frage einer etwaigen Erstattungsanordnung, die der Senat hier nicht für angemessen hält.

21

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben. Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines Berichtigungsurteils nach § 894 BGB liegen bereits abschließende Entscheidungen vor (z. B. BGH NJW-RR 2002, 516; 2008, 1397), die zeitlich nach der Entscheidung des OLG Jena (OLGR Jena 2001, 442) erfolgt sind, die der Senat für zutreffend erachtet.


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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2000 - V ZR 83/99

bei uns veröffentlicht am 07.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 83/99 Verkündet am: 7. April 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 83/99 Verkündet am:
7. April 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Werden mehrere Grundstückskaufverträge als einheitliches Geschäft abgeschlossen
, ohne daß die Verknüpfung der einzelnen Verträge beurkundet wird, tritt die
Heilung des Formmangels erst ein, wenn der Erwerber hinsichtlich aller Verkaufsflächen
als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist.
BGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 83/99 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Januar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 10. Juni 1998 zurückgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Verträge des Notars R. Sch. , B. , vom 10. November 1992 (UR-Nr. 1 /92), vom 7. September 1993 (UR-Nr. 1 /93) und vom 21. März 1994 (UR-Nr. 5 /94 und 5 /94) nichtig sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 10. November 1992 erwarb der Kläger von der Beklagten - unter Übernahme einer Bauverpflichtung auf eigenes Risiko - in deren Stadtgebiet liegende Grundstücksteilflächen in einer Größe von etwa 4.500 qm mit dem Ziel der Bebauung und Sanierung der vorhandenen Wohn-
bauten. Der Vertragsgegenstand war in einem anliegenden Plan gekennzeichnet. Am 7. September 1993 ließen die Parteien einen Vertragsnachtrag beurkunden , in dem unter Bezugnahme auf einen neuen Lageplan der Vertragsgegenstand näher bezeichnet wurde. Zwei weitere notarielle Verträge der Parteien vom 21. März 1994 betrafen Teilflächen von 349 und 915 qm und enthielten die Versicherung der Beklagten, daß die zur Altbausanierung erforderlichen Fördermittel zur Verfügung stünden. Außerdem kam im Jahr 1994 eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die im Jahr 1995 abgeschlossene Sanierung der vorhandenen Wohnbebauung zustande. Hinsichtlich eines Teils der Grundstücksflächen (Flurstück 12 /450 und Grundstück B. straße 21) wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Auf den in dem Vertrag von 1992 v orgesehenen Kaufpreis in Höhe von 175.000 DM zahlte der Kläger an die Beklagte lediglich 10.000 DM.
Der Kläger hat von der Beklagten die Mitwirkung an der Eigentumsverschaffung für die restlichen Teilflächen mit der Größe von 95 und 515 qm (Flurstück 4 /5 und zu vermessende Teilfläche von Flurstück 4 /6) verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die Nichtigkeit sämtlicher Grundstückskaufverträge geltend gemacht. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Mitwirkung verurteilt. Die weitergehenden Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Eigentumsverschaffungspflicht der Beklagten ergebe sich aus den notariellen Kaufverträgen von 1992, 1993 und 1994, die jedenfalls im Ergebnis den Kaufgegenstand hinreichend genau bezeichneten und den Beurkundungsanforderungen genügten. Die Sanierungsvereinbarung habe mit den Grundstückskaufverträgen nicht in rechtlichem Zusammenhang gestanden und daher nicht der Beurkundung bedurft. Der Kläger könne die Mitwirkung an der Eigentumsverschaffung auch vor der vollständigen Kaufpreiszahlung verlangen, da seine eigene Vorleistungspflicht wegen des anfänglichen subjektiven Unvermögens der Beklagten entfallen sei. Eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug komme nicht in Betracht, da die Beklagte durch die Erhebung der Widerklage erklärt habe, ihre Leistung nicht zu erbringen.

II.


Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Im Umfang der erfolgten Verurteilung hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aus mehreren Gründen keinen Bestand.

a) Soweit der Kläger die Umschreibung des Eigentums an einem noch zu vermessenden Teilstück aus dem Flurstück 4 /6 verlangt, ist ein entsprechender Anspruch nicht wirksam begründet worden. Die notariellen Kaufverträge vom 10. November 1992 (UR-Nr. 1 /92 des Notars R. Sch. , B. ) und vom 7. September 1993 (UR-Nr. 1 /93 des Notars R. Sch. , B. ) betreffen das Gesamtareal, das der Kläger zur Sanierung und Bebauung von der Beklagten erwerben wollte. Sie bestimmen weder die Grenzen der hier streitigen, zu vermessenden Teilfläche aus dem Flurstück 4 /6, noch enthalten sie Regelungen darüber, daß die Verträge insoweit nicht als Ganzes, sondern in Teilen aufgegliedert und vollzogen werden sollen. Darüberhinaus ist der Vertrag vom 10. November 1992 nichtig, weil er die verkaufte Gesamtfläche unter Einbeziehung des Flurstücks 4 /6 nicht bestimmt bezeichnet. Insbesondere im Bereich des mit der Nummer 24 gekennzeichneten freistehenden alten Kirchengebäudes ist die Bestimmung des Kaufgegenstandes anhand der Urkunde und des vereinbarten Flächenmaßes von ca. 4500 qm unmöglich. Dasselbe gilt für den Vertrag vom 7. September 1993 (URNr. 1 /93 des Notars R. Sch. , B. ). Aus dem ihm beigefügten Lageplan läßt sich nicht ersehen, wo die Verbindungslinie zwischen den Punkten J und K verlaufen soll. Daß es sich um eine Gerade handeln soll, gibt noch keinen Aufschluß darüber, wie die Punkte zu bestimmen sind, die sie verbinden soll. Hier hätte es ohne maßstabsgerechte Skizze wenigstens der Angabe von konkreten Anhaltspunkten in der Natur, von Winkelmaßen oder Längenangaben bedurft, weil die Grenze auch nicht anhand einer vorgegebenen Flächengröße bestimmt werden kann. Zwar haben die Parteien in der Urkunde auf den Vertrag vom 10. November 1992 Bezug genommen, in dem das Gesamtareal mit ca. 4500 qm angegeben ist. Jedoch hat das Areal in dem Lageplan des Vertrages vom 7. September 1993 einen anderen Zuschnitt erhal-
ten als in dem Vertrag vom 10. November 1992. Daß das in diesem Vertrag angegebene Flächenmaß gleichwohl auch für das Areal in den neuen Grenzen gelten sollte, ist weder aus der Urkunde ersichtlich noch festgestellt. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, die Parteien seien sich über den Leistungsgegenstand von Anfang an einig gewesen, genügt dies nicht (Senatsurt. v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2822). Im übrigen zeigen die in den jeweiligen Planskizzen enthaltenen Abweichungen über den äußeren Grenzverlauf des Gesamtareals, daß dies auch keineswegs der Fall war.
Der geltend gemachte Anspruch läßt sich schließlich nicht auf den notariellen Kaufvertrag vom 21. März 1994 (UR-Nr. 5 /1994 des Notars R. Sch. , B. ) stützen. Er ist schon deshalb nichtig, weil er nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien keine Wirksamkeit erlangen sollte, also als Scheingeschäft zu werten ist (§ 117 BGB). Darüberhinaus ist er deshalb nichtig, weil er nach den getroffenen Feststellungen mit den übrigen Verträgen eine rechtliche Einheit im Sinne des § 139 BGB bildet. Das Vertragsobjekt war nur Teil eines auf den Erwerb des im Vertrag vom 10. November 1992 umschriebenen Areals gerichteten Geschäfts. Die späteren Verträge dienten nicht dazu, dieses einheitliche Geschäft aufzuspalten, sondern zu ergänzen und den Vollzug zu erleichtern. Diese Verknüpfung hat jedoch in dem Vertrag vom 31. März 1994 (UR-Nr. 5 /94 des Notars R. Sch. , B. ) keinen Ausdruck gefunden. Er ist daher auch aus diesem Grund nichtig, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Parteien einen isolierten Verkauf dieser Fläche gewollt hätten. Die in § 18 des Vertrages aufgenommene salvatorische Klausel greift insoweit nicht ein, weil sie ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrages betrifft und nicht das gesamte Geschäft.

b) Die Beklagte ist ferner nicht verpflichtet, dem Kläger das Eigentum an dem Flurstück 4 /5 zu verschaffen. Dem Kläger steht ein dahingehender Anspruch weder aus dem Vertrag vom 10. November 1992 noch aus dem Vertrag vom 7. September 1993 zu, weil sich beide Verträge nur auf das gesamte Areal beziehen und ein Vollzug in Bezug auf die Teilfläche nicht wirksam vereinbart ist.
Nach alledem kann die erfolgte Verurteilung nicht bestehenbleiben und ist die Klage abzuweisen.
2. Die Abweisung der Widerklage hat ebenfalls keinen Bestand. Hinsichtlich der Verträge vom 10. November 1992, 7. September 1993 und 21. März 1994 ergibt sich dies bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Hinsichtlich des Vertrages vom 21. März 1994 über das Flurstück 12 /450 (URNr. 5 /94 des Notars R. Sch. , B. ) gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist das verkaufte Grundstück in diesem Vertrag bestimmt bezeichnet und der Kläger im Grundbuch auch bereits als Eigentümer eingetragen. Der Vertrag ist aber nach dem Parteivorbringen ebenfalls ein Scheinvertrag. Er kann im übrigen auch nicht isoliert gesehen werden, sondern bildet mit den anderen Verträgen eine rechtliche Einheit im Sinne des § 139 BGB. Insoweit gilt dasselbe wie für den am selben Tag abgeschlossenen Vertrag über das Flurstück 4 /6 (UR-Nr. 5 /94 des Notars R. Sch. , B. ). Die daraus folgende Formunwirksamkeit ist durch die Eintragung nicht geheilt worden. Vielmehr ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Parteien von ihrem ursprünglichen Vorhaben abgerückt wären und den Vertrag vom 21. März 1994 auch ohne das übrige, noch nicht umgeschriebene Areal abgeschlossen hätten. Die vereinbarte sal-
vatorische Klausel greift hier ebenso wenig wie bei dem Vertrag über das Flurstück 4 /6. Der Vertrag wäre daher nur dann wirksam geworden, wenn der Kläger auch hinsichtlich aller übrigen Grundstücke bzw. Teilflächen des Gesamtareals als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden wäre (vgl. BGHZ 59, 265, 272; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 3. Aufl., § 313 Rdn. 75). Da dies nicht der Fall ist, hat die Widerklage Erfolg. Durch den Eigentümerübergang nur eines Teils des Gesamtareals ist der Vertrag nicht erfüllt worden.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.