Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 23. Jan. 2017 - 12 Wx 22/16

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0123.12WX22.16.00
published on 23/01/2017 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 23. Jan. 2017 - 12 Wx 22/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) im Übrigen wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Halberstadt - Grundbuchamt - vom 3. Februar 2016 aufgehoben, soweit sie darauf hinweist, dass für das Flurstück 531 der Flur 13 schon ein Abwasser- und Regenwasserleitungsrecht besteht.

Die Beteiligten tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500,00 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 3) ist als Eigentümer des im Grundbuch von O. Blatt 2661 verzeichneten Flurstücks 516 und die Beteiligte zu 1) als Eigentümerin der im Grundbuch von O. Blatt 2662 verzeichneten Flurstücke 529, 530, 531 und 532 eingetragen.

2

Auf Blatt 2661 ist unter lfd. Nr. 2 der Abteilung II für die lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück 516) folgende Eintragung verzeichnet:

3

"Grunddienstbarkeit (Abwasser-/Regenwasserleitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 13 Flurstück 517, eingetragen im Grundbuch von O. Blatt 2662. Gleichrang mit Abt. II Nr. 1 und 3. Unter Bezug auf die Bewilligungen vom 20.03.2013 und 03.06.2013, URNr. 415/2012 und 785/2013, Not. L. in W. , eingetragen und nach § 9 GBO vermerkt am 20.08.2013."

4

Mit dem von der Notarin L. in W. zur UR-Nr. 296/2014 beurkundeten Vertrag vom 18. März 2014 hat die Beteiligte zu 1) an den Beteiligten zu 2) das "Vertragsobjekt" veräußert. Dies war eine Teilfläche von ca. 1.540 qm des Flurstücks 118/11 und eine Teilfläche von ca. 140 qm des Flurstücks 517. In Ziffer II/7.4 haben die Vertragsparteien vereinbart:

5

"Die Notarin wird weiter beauftragt, bei dem unter Ziffer I./3. benannten Eigentümer - Herrn S. H. - eine nachträgliche Bewilligungsurkunde in notarieller Form dahingehend anzufordern, dass die im Grundbuch von O. Blatt 2661 zugunsten des Flurstück 517 eingetragene Grunddienstbarkeit Abt. II lfd. Nr. 2 - Abwasser- und Regenwasserleitungsrechts - auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des heutigen Vertragsobjekts besteht und die Eintragung der Änderung im Grundbuch wird aufgrund der Bewilligungsurkunde UR.-Nr. 415/2012 bewilligt und beantragt.

...

6

Gleichzeitig wird die Eintragung eines Herrschvermerks in das Grundbuch zugunsten des heutigen Vertragsobjekts beantragt."

7

Der Beteiligte zu 3) hat unter dem 5. September 2014 (unterschriftsbeglaubigt durch die Notarin L. zu UR-Nr. 1141/14) seine Zustimmung erteilt, dass die im Grundbuch von O. Blatt 2661 zugunsten des Flurstückes 517 der Flur 13 eingetragene Grunddienstbarkeit Abt. II lfd. Nr. 2 - Abwasser- und Regenwasserleitungsrecht - auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Vertragsobjektes aus dem Kaufvertrag der Notarin L. vom 18. März 2014 besteht und die Änderung im Grundbuch von O. Blatt 2661 in Abt. II eingetragen wird.

8

Die beurkundende Notarin hat mit Identitätserklärung vom 12. August 2015 (UR-Nr. 995/2015) erklärt, dass der Grundbesitz vermessen wurde und nunmehr, nach Vorlage der katasterlichen Fortschreibungsunterlagen, folgende Bezeichnung führt (Ziffer 2 der Urkunde):

9

Vorgängerflurstück 118/11:
Flur 13 Flurstück 529 ...
Industrie- und Gewerbefläche 1.106 qm

10

Vorgängerflurstück 517:
Flur 13 Flurstück 531 ...
Industrie- und Gewerbefläche 619 qm

11

Sie hat die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch an den neu vermessenen Flurstücken (Ziffer 3 der Urkunde) beantragt und unter Bezugnahme auf Ziffer II./7.4 des Kaufvertrages und Ziffer 2 der Urkunde UR-Nr. 1141/2014 die Eintragung der Änderung im Grundbuch dahingehend bewilligt und beantragt, dass die im Grundbuch von O. Blatt 2661 in Abt. II unter lfd. Nr. 2 eingetragene Grunddienstbarkeit auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers der neu vermessenen Flurstücke 531 und 529 jeweils der Flur 13 besteht. Zugleich hat sie die Eintragung eines Herrschvermerks zugunsten der neu vermessenen Flurstücke 529 und 531 beantragt.

12

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage der Urkunden Nr. 296/2014 (Kaufvertrag), Nr. 995/15 (Identitätserklärung), Nr. 552/2014 (Genehmigungserklärung des Beteiligten zu 3)), Nr. 1141/2014 (Pfandfreigabeerklärung), sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Kommune u. a. beantragt:

13

Eintragung der Änderung gem. Ziffer II./7.4 des Kaufvertrages i.V.m. Ziffer 7 der Identitätserklärung und Eintragung des Herrschvermerks.

14

Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 hat das Amtsgericht Halberstadt - Grundbuchamt - darauf hingewiesen, dass der beantragten Grundbuchberichtigung ein Hindernis entgegenstehe und hat zu deren formgerechter Behebung eine Frist von sechs Wochen bestimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beantragte Änderung der eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht möglich, sondern insoweit die Bewilligung und Eintragung eines neuen eigenständigen Rechts erforderlich sei. Bezüglich des Flurstücks 531 der Flur 13 bestehe dieses Recht schon, da dieses Flurstück durch Vermessung des herrschenden Flurstücks 517 entstanden sei.

15

Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass sämtliche für den Vollzug notwendigen Erklärungen dem Grundbuchamt vorlägen. Der Eigentümer des dienenden Flurstücks 516 habe in der Urkunde Nr. 1141/2014 seine Zustimmung erteilt, dass die zugunsten des Flurstücks 517 eingetragene Grunddienstbarkeit auch zugunsten des Vertragsobjekts bestehe und die Änderung im Grundbuch von O. Blatt 2661 in Abteilung II eingetragen werde. Mit der Urkunde Nr. 995/2015 der Notarin L. seien die vermessenen Grundstücke konkret bezeichnet und die Eintragungsbewilligungen und -anträge wiederholt worden. Ausreichend sei der erkennbare Wille, eine Änderung der Grundbuchlage herbeizuführen. Eine Bewilligungserklärung des Eigentümers des dienenden Grundstücks liege vor. Auch der Antrag auf Eintragung sei auslegungsfähig. Zutreffend sei die "Änderung" der Grunddienstbarkeit beantragt worden. Aus den vorliegenden Erklärungen gehe eindeutig hervor, was hierunter zu verstehen sei. Dass es sich hinsichtlich der Erweiterung um eine Neubestellung handele, ändere an dem eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen nichts. Sie könne ohne weiteres bei der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Die Eintragung einer komplett neuen Dienstbarkeit unter einer eigenen Nummer sei nicht erforderlich.

16

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Inhaltsänderung einer bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht in der Erweiterung der herrschenden Grundstücke bestehen könne. Die vorliegenden Erklärungen mögen so ausgelegt werden können, dass für das Flurstück 529 eine neue Grunddienstbarkeit eingetragen werden könne. Dies sei mit dem Antrag vom 14. Oktober 2015 und der Beschwerde jedoch ausdrücklich nicht gewollt. Eine Änderung bzgl. des Flurstücks 531 sei auch nicht erforderlich.

II.

17

Die Beschwerde ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung ist ausschließlich die Erweiterung des für das dienende Flurstück 516 eingetragenen Abwasser/Regenwasserleitungsrechts auf die Flurstücke 529 und 531 als herrschende Grundstücke, das durch Vermessung konkretisierte und durch Identitätserklärung vom 12. August 2015 bestimmte "Vertragsobjekt" im Sinne des Kaufvertrages vom 18. März 2014.

18

Die Beschwerde hat teilweise - aus formellen Gründen - Erfolg. Den eine Zwischenverfügung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (z. B. BayObLGZ 1990, 6). Zwar hat das Grundbuchamt zu Recht darauf hingewiesen, dass die Grunddienstbarkeit bereits für das Flurstück 531 bestellt ist, so dass es insoweit keiner Eintragung bedarf. Das Flurstück 531 ist ein herausvermessener Teil des ursprünglichen Flurstück 517 (nunmehr Flurstück 532), für das als herrschendes Grundstück die Grunddienstbarkeit bestellt worden war. Bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks bleibt nach § 1025 Satz 1 BGB eine Grunddienstbarkeit für alle Teile des Grundstücks fortbestehen (z. B. OLG Celle, FGPrax 2010, 224; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 1166). Anhaltspunkte für ein ausnahmsweises Erlöschen nach § 1025 Satz 2 BGB bezogen auf das Flurstück 531, also für die Annahme, dass die Dienstbarkeit nur dem Flurstück 532 zum Vorteil gereicht, bestehen nicht. Im Übrigen enthält das Grundbuch von O. Blatt 2662 auch bereits den begehrten Herrschvermerk. Im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 3 ist die fragliche Grunddienstbarkeit an dem Flurstück 516 bereits für beide herrschenden Flurstücke 531 und 532 eingetragen. Dieser Herrschvermerk bezieht sich gerade auch auf das Flurstück 531. Unter lfd. 6 des Bestandsverzeichnisses sind die beiden Flurstücke 531 und 532 aufgeführt, die aus dem unter lfd. Nr. 2 eingetragenen herrschenden Flurstück 517 hervorgegangen sind. Dementsprechend ist bei dem Herrschvermerk die laufende Nr. der Grundstücke, auf die er sich bezieht, bereits in der Vergangenheit geändert worden. Der Bezug zu lfd. Nr. 2 - Flurstück 517 - ist gerötet und durch einen Bezug zu lfd. Nr. 6 - Flurstücke 531 und 532 - ersetzt worden. Bedarf es daher hinsichtlich des Flurstücks 531 gar keines Eintragungsantrages, konnte das Grundbuchamt mit der Zwischenverfügung auch auf kein behebbares Hindernis hinweisen.

19

Hinsichtlich der Grunddienstbarkeit zugunsten des Flurstücks 529 hat das Grundbuchamt allerdings zutreffend auf ein behebbares Hindernis hingewiesen. Denn die Beteiligten wollen den Inhalt der eingetragenen Dienstbarkeit in Bezug auf die Befugnisse des eingetragenen Begünstigten nicht ändern. Der Eigentümer der herrschenden Grundstücke (ursprünglich Flurstück 517, nunmehr Flurstücke 531 und 532) soll das Abwasser-/Regenwasserleitungsrecht weiterhin so nutzen dürfen, wie es bestellt ist. Es soll aber darüber hinaus auch dahin erweitert werden, dass das eingetragene Abwasser-/Regenwasserleitungsrecht auch von dem Eigentümer eines anderen Grundstücks (Flurstück 529) genutzt werden darf. Eine solche Änderung der Rechtsinhaberschaft ist von der in § 877 BGB geregelten Inhaltsänderung, wonach für Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück die §§ 873, 874 und 876 BGB Anwendung finden, nicht erfasst und nicht zulässig. Der Inhalt eines Grundstücksrechts wird durch die Gesamtheit der mit ihm verbundenen Befugnisse und Pflichten bestimmt. Die Regelung des § 877 BGB beinhaltet eine nachträgliche Abwandlung der Befugnisse oder Pflichten des Berechtigten, die unter Wahrung der Identität des bestehenden Rechts weder Begründung, Übertragung, Belastung noch Aufhebung ist. Davon werden nur Inhaltsänderungen erfasst, die sich auf bloße inhaltsändernde Modalitäten des Rechts beschränken, keine Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen (z. B. OLG Hamm, MDR 2014, 1386; Mü-Ko/Kohler, Rdn. 2 zu § 877 BGB; Staudinger/Gursky, Rdn. 8 zu § 877 BGB). Die Gegenansicht, die ohne weitere Begründung zumindest dann, wenn bei mehreren Berechtigten später ein weiteres herrschendes Grundstück hinzutritt, dies als eine Inhaltsänderung betrachtet und eine Neubestellung nicht für erforderlich erachtet (z. B. Erman/Grziwotz, Rdn. 5 zu § 1018 BGB; Weber, Anmerkung zu OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2014, 15 W 122/14, Notar 2015, 94), überzeugt demgegenüber nicht.

20

Ist danach - wie hier - die Neubestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer des Flurstücks 529 erforderlich, liegt darin ein behebbares Hindernis. Wie das Grundbuchamt in der Nichtabhilfeentscheidung vom 30. März 2016 zutreffend erkannt hat, können die vorgelegten Erklärungen nach ihrem Inhalt jedenfalls auch so ausgelegt werden, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks (Flurstück 516), der Beteiligte zu 3), die Eintragung einer neuen Grunddienstbarkeit zugunsten des Flurstücks 529 bewilligt. Was für eine Eintragung fehlt, ist allerdings ein entsprechender Antrag. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit ihrer Beschwerde nämlich ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht die Eintragung einer neuen Grunddienstbarkeit anstreben, sondern weiterhin eine Erweiterung der eingetragenen Grunddienstbarkeit auf weitere herrschende Grundstücke im Wege der Inhaltsänderung. Den Antrag in dem von dem Grundbuchamt vorgezeichneten Sinne zu ändern, ist ein behebbares Hindernis.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

22

Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.

23

gez. Trojan             gez. Krogull               gez. Dr. Fichtner


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/07/2014 00:00

Tenor Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligte ist Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks, das mit einem Kaufhaus mit einer Tiefgarage bebaut ist. Dieses Grundstück ist in Abt. II des Grundbuch
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.