Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
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18/02/2016 11:50
Der Berechtigte kann von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen.
SubjectsGrundstücksrecht
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published on 25/01/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 93/07 Verkündet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20/02/2017 00:00
Tenor
I.
Der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von ..., Blatt ... mit Blatt ..., je in A
published on 07/04/2016 00:00
Tenor
I.
Der Vorbescheid des Beklagten vom 06.08.2016 wird in Ziffer II aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den beantragten Vorbescheid auch für das südliche Wohnhaus mit Garage zu erteilen.
II.
Die Kosten des Verfahr
published on 29/05/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Deggendorf vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
II. Soweit mit dem Antrag die Einleitung eines Löschungsverfahrens angeregt
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