Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.11.2014, Az. 7 0 13161/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Senatsurteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen vermeintlicher Patentverletzung geltend.

Die Klägerin betreibt ein Diagnoselabor in Martinsried bei München. Sie ist eine Tochtergesellschaft der I. T. Inc. mit Sitz in San Diego/USA. Letztere ist ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent EP 959 132 B1. Die l. T. Inc. hat die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruchs ermächtigt und dieser die streitgegenständlichen Folgeansprüche abgetreten.

Das Klagepatent EP 0 959 132 B1 „Nukleinsäure, die für eine Rezeptor-Proteinkinase kodiert“ (Anl. VP 1, deutsche Übersetzung Anl. VP 2), dessen eingetragene Inhaberin das japanische Unternehmen T. B. lnc. ist, ist am 13.10.1997 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 18.10.1996 angemeldet worden, der Hinweis auf die Erteilung wurde am 23.08.2006 veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft unter anderem eine Nukleinsäure, die eine Rezeptor-Proteinkinase codiert, welche eine Tandemverdopplung in einer Nukleotidsequenz einer Juxtamembran umfasst sowie ein Verfahren zum Nachweis der vorstehend genannten Nucleinsäure (vgl. Übers. Anl. VP 2, Abs. [0001]). Die eingetragenen Ansprüche 1, 2 und 7 lauten in der Verfahrenssprache:

„LA nucleic acid molecule of a tandem duplication mutant encoding FMS-like tyrosine kinase 3 (FLT3), wherein said nucleic acid molecule has a nucleotide sequence corresponding to:

(a) a tandem duplication mutation in the amino acid sequence of juxtamembrane of FLT3, or

(h) a tandem duplication mutation in the nucleotide sequence of a region comprising exon 11 or exons 11 to 12 of FLT3.

2. A nucleic acid molecule having a nucleotide sequence corresponding to:

(a) a tandem duplication mutation in the amino acid sequence of juxtamembrane of FLT3, or

(b) a tandem duplication mutation in the nucleotide sequence of a region comprising exon 11 or exons 11 to 12 of FLT3.

7. A method for detecting the nucleic acid molecule of claim 1, or the nucleic acid molecule of claim 2, comprising the Steps of:

(a) subjecting a nucleic acid sample Ifom a human to a gene amplification reaction, wherein a nucleic acid fragment comprising exon 11 or exons 11 to 12 of the FMS-like tyrosine kinase 3 (FLT3) gene and having a tandem duplication mutation in the juxtamembrane is amplified, which can be found in FLT3 gene; (b) detecting the presence of the tandem duplication mutation in the nucleic acid fragment of step (a).“

und in deutscher Übersetzung (Anl. VP 2):

„1. Nucleinsäuremolekül einer Tandemverdopplungsmutante, das FMS-artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert, wobei das Nucleinsäuremolekül eine Nucleotidsequenz hat entsprechend:

(a) einer Tandem Verdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3, oder

(b) einer Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz einer Region umfassend Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3.

2. Nucleinsäuremolekül mit einer Nucleinsäuresequenz entsprechend:

(a) einer Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3, oder

(b) einer Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz einer Region umfassend Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3.

(a) 7. Verfahren zum Nachweis des Nucleinsäuremoleküls nach Anspruch 1 oder des Nucleinsäuremoleküls nach Anspruch 2, umfassend die Schritte:

(a) Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nucleinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nucleinsäurefragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS-artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann;

(b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nucleinsäurefragment aus Schritt (a)“

Hinsichtlich der weiteren Ansprüche wird auf das Klagepatent verwiesen.

Gegen das Klagepatent hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (BPatG, Az. 3 Ni 37/11 (EP)) erhoben. Mit Urteil vom 09.07.2013 hat das BPatG die Stoffansprüche 1 bis 3 des Klagepatents wegen unzulässiger Erweiterung der Anmeldung (Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ) für nichtig erklärt und den Verfahrensanspruch 7 gemäß dem im Nichtigkeitsverfahren von der Klägerin gestellten Hilfsantrag III. als neue Ansprüche 1 und 2 wie folgt gefasst (Anl. TBK 21 zum beigezogenen Verfahren 6 U 2289/13 OLG M. ... T. Inc. gegen M. M. L. GmbH u. a., nachfolgend: Vorprozess):

„1. Verfahren zum Nachweis eines Nucleinsäuremoleküls einer Tandemverdopplungsmutante, das humane FMS-artige Tyrosinkinase (FLT3) codiert, wobei das Nucleinsäuremolekül eine Nucleotidsequenz entsprechend: einer Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters, die durch Primer der SEQ ID NO: 26 und SEQ ID NO: 27 amplifiziert werden kann und als Längenmutation nachweisbar ist, umfassend die Schritte:

(a) Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nucleinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nucleinsäurefragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS-artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann;

(b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nucleinsäurefragment aus Schritt (a)

2. Verfahren zum Nachweis eines Nucleinsäuremoleküls mit einer Nucleinsäuresequenz entsprechend einer Tandemverdoppelungsmutation in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 12 von humanem FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters, die durch Primer der SEQ ID NO: 26 und SEQ ID NO: 27 amplifiziert werden kann und als Längenmutation nachweisbar ist, umfassend die Schritte:

(a) Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nucleinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nucleinsäurefragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS-artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemverdoppelungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann;

(b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdoppelungsmutation in dem Nucleinsäurefragment aus Schritt (a).“

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung zum Bundesgerichtshof (X ZK 141/13) eingelegt (Berufungsbegründung der Klägerin vom 21.3.2014 mit fünf Hilfsanträgen, übergeben im Termin vom 6.11.2014; Berufungsbegründung der Beklagten vom 20.3.2014, Anlage TBK 23 zum Vorprozess), über die bislang noch nicht entschieden wurde.

Die Beklagten zu 1) - ein Diagnoselabor - und 3) - eine Gemeinschaftspraxis -, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 4) bis 7) sind, bieten in ihrem Internetauftritt, firmierend unter einem gemeinsamen Briefkopf und unter Verlinkung der Internetseite der Beklagten zu 1) auf die Internetseite der Beklagten zu 3), ein Untersuchungsformular für Genuntersuchungen zum Download an. Im Formular findet der Interessent die Anweisung, Proben an die Anschrift der Beklagten zu 3) einzusenden. Dort eingehende Proben, bei denen der Einsender u. a. eine Untersuchung des FLT3-LM-Gens wünscht, werden mittels einer Zellaufbereitung und einer Extraktion sämtlicher in den Proben enthaltener Nukleinsäuren, wie sie für molekulargenetische Untersuchungen im Allgemeinen durchgeführt werden, bearbeitet. Dabei wird DNA aus den Zellen isoliert und es erfolgen eine enzymatische Transkription von RNA in DNA mittels reversiver Transkriptase sowie eine Dichtengradientenisolierung von Zellen, Organellen und Proteinen. Ein Teil dieser zurückgestellten Nukleinsäuren wird an die Beklagte zu 2), eine tschechische Gesellschaft, die von den Beklagten zu 4) bis 7) als deren Geschäftsführer geführt wird, weitergeleitet. Die Beklagten entsenden dafür wöchentlich verschiedene Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bzw. 3) zur Beklagten zu 2) nach Prag, damit diese dort die FLT3-Analyse vornehmen bzw. die vor Ort tätigen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) dabei unterstützen. Die Beklagte zu 2) führt die Untersuchung auf eine Längenmutation in einem Abschnitt im FLT3-Gen (FLT3-LM) in der Tschechischen Republik durch. Dabei wird untersucht, ob eine Längenmutation im FLT3-Gen vorhanden ist, ferner wird die sog. „Mutationslast“ bestimmt. Die Beklagte zu 2) schickt nach Durchführung des Tests eine Kopie des Testberichts direkt an den Auftraggeber, der die Probe an die Beklagte zu 1) in München gesandt und dieser den Untersuchungsauftrag erteilt hat, sowie eine Kopie des Testberichts an die Beklagten zu 1) und 3). Eine spezifische Aufbereitung der in Tschechien stattfindenden Untersuchung auf eine Längenmutation in einem Abschnitt im FLT3-Gen findet in der Bundesrepublik Deutschland nicht statt. Die Beklagten rechnen die in Prag durchgeführten Untersuchungen nicht ab. Gegenüber den Patienten werden nur die in Deutschland erbrachten Leistungen berechnet, namentlich die Isolierung der DNA aus den Zellen, die enzymatische Transkription von RNA in DNA mittels reverser Transkriptase sowie die Dichtengradientenisolierung von Zellen, Organellen und Proteinen. Zur Deckung der laufenden Kosten erhält die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 3) aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Kooperationsvertrages einen finanziellen Ausgleich.

Gegen die Beklagten zu 1) und zu 4) bis 7) ist unter dem Az. 6 U 2289/13 ein Patentverletzungsverfahren vor dem Senat anhängig (der „Vorprozess“), in dem das Landgericht mit Urteil vom 25.04.2013 (Az. 7 O 17048/12) die Beklagten wegen Verletzung des Verfahrensanspruchs 7 des Klagepatents in der erteilten Fassung zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt hat, dass die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind. Der Vorprozess ist mit Senatsbeschluss vom 04.12.2014 im Hinblick auf die vor dem Bundesgerichtshof im Beruungsverfahren anhängige Nichtigkeitsklage (X ZR 141/13) ausgesetzt worden.

Im Vorgehen der Beklagten sieht die Klägerin eine Verletzung des Verfahrensanspruchs 7 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des BPatG wegen Verwendung eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses in Deutschland (§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG) und/oder wegen Patentverletzung in Mittäterschaft (§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG) bzw. wegen mittelbarer Patentverletzung (§ 10 Abs. 1 PatG).

Ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz gerichtete Klage, mit der die Klägerin in erster Instanz beantragt hat,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Untersuchungsergebnisse, die unmittelbar gewonnen werden aus einem

Verfahren zum Nachweis eines Nukleinsäuremoleküls einer Tandemverdopplungsmutante, das humane FMS-artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert, wobei das Nukleinsäuremolekül eine Nucleotidsequenz hat entsprechend: einer Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters, die durch Primer der SEQ ID NO: 26 und SEQ ID NO: 27 amplifiziert werden kann mid als Längenmutation nachweisbar ist, umfassend die Schritte:

(a) Durchführung einer Gen-Amplifikationsreaktion mit einer Nukleinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nukleinsäurefragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS-artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann;

(b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nukleinsäurefragment aus Schritt (a)

unabhängig davon, ob und wie diese Untersuchungsergebnisse verkörpert wurden, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

(Unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents wie aufrechterhalten nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG)

II. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Verfahren zum Nachweis eines Nukleinsäuremoleküls einer Tandemverdopplungsmutante, das humane FMS-artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert, wobei das Nukleinsäuremolekül eine Nucleotidsequenz hat entsprechend: einer Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters, die durch Primer der SEQ ID NO: 26 und SEQ ID NO: 27 amplifiziert werden kann und als Längenmutation nachweisbar ist, umfassend die Schritte:

(a) Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nukleinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nukleinsäurefragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS-artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann;

(b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nukleinsäurefragment aus Schritt (a)

im gegenseitigen Zusammenwirken der Beklagten zu 2) mit zumindest einer der Beklagten zu 1) und 3) bis 7) oder - für die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) - auch im Zusammenwirken mit einem sonstigen im Ausland befindlichen Dritten anzuwenden oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) zumindest einen der Schritte „Isolation von DNA aus den Zellen“, „enzymatische Transkription von RNA in DNA mittels reversiver Transkriptase“ oder „Dichtengradientenisolierung von Zellen, Organellen und Proteinen“ in der Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte zu 2) oder ein sonstiger im Ausland befindlicher Dritter die Verfahrensschritte a) und b) des vorstehend genannten Patentanspruchs ausführen oder anbieten.

(Unmittelbare mittäterschaftliche Verletzung des Anspruchs 1 der Klagepatents wie aufrechterhalten nach § 9 S. 2 Nr. 2 PatG)

III. - nur für die Beklagten zu 1) und 3) sowie die Beklagten zu 4) bis 7) es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Patientenproben, die geeignet und bestimmt sind zur Verwendung in einem Verfahren zum Nachweis eines Nukleinsäuremoleküls einer Tandemverdopplungsmutante, das humane FMS-artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert, wobei das Nukleinsäuremolekül eine Nucleotidsequenz hat entsprechend: einer Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters, die durch Primer der SEQ ID NO: 26 und SEQ ID NO: 27 amplifiziert werden kann und als Längenmutation nachweisbar ist, umfassend die Schritte:

(a) Durchführung einer Gen-Amplifikationsreaktion mit einer Nukleinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nukleinsäurefragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS-artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann;

(b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nukleinsäurefragment aus Schritt (a)

an Dritte zur Verwendung in dem vorgenannten Verfahren und anschließendem Import oder Inverkehrbringen des aus diesem Verfahren resultierenden Untersuchungsergebnisses in die/der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern.

(Mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents wie aufrechterhalten nach § 10 Abs. 1 PatG)

IV. der Klägerin darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter L, II. und III. (für Handlungen gemäß III. nur für die Beklagten zu 1) und 3) sowie die Beklagten zu 4) bis 7)) beschriebenen Handlungen seit dem 23. September 2006 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe

(a) der einzelnen Leistungen, aufgeschlüsselt nach Leistungsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

(b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

(c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgem, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die zugehörigen Leistungsbelege (Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, und wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind.

V. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der I. T. Inc. durch die zu I., II. und III. (für Handlungen gemäß III. nur für die Beklagten zu 1) und 3) sowie die Beklagten zu 4) bis 7)) bezeichneten, seit dem 23. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

hat das Landgericht mit Urteil vom 27.11.2014 (Mitt. 2015, 33 = GRUR-RR 2015, 93) kostenpflichtig abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird, ausgeführt:

Zwar sei die Klägerin aktivlegitimiert, auch soweit sie in Richtung auf den Unterlassungsanspruch aus fremdem Recht vorgehe.

Auch mache das angegriffene Verfahren der Beklagten von Patentanspruch 7 des Klagepatents in der nach dem Urteil des BPatG vom 09.07.2013 aufrechterhaltenen Fassung (als neuer Verfahrensanspruch 1) wortsinngemäß Gebrauch.

Ausgehend vom Stand der Technik, wonach die Struktur und die Funktion von Rezeptor-Tyrosinkinasen (RTK) wie die FLT, namentlich in Gestalt der vorbekannten fms-ähnlichen Tyrosinkinase 3 (FLT3), die bei der Zellteilung von blutbildenden Stammzellen entdeckt worden sei, während der Differenzierung der blutbildenden Stammzellen wie auch die Veränderungen an leukämischen Zellen noch nicht ausreichend erforscht seien, habe sich dem Klagepatent die Aufgabe gestellt, eine Nukleinsäure bereitzustellen, die eine Rezeptor-Proteinkinase codiere, wobei die Nukleinsäure mit einer Tandemverdopplung in einer Nukleotidsequenz einer Juxtamembran ausgestattet und für die Diagnose einer Leukämieerkrankung von Nutzen sei (Klagepatent, Abs. [0011], [0012]). Aus dem Vorhandensein der im (vom BPatG für nichtig erklärten) Anspruch 1 offenbarten Nukleinsäure, beispielsweise in der Serumprobe eines Menschen, könne nach dem Klagepatent eine Prognose hinsichtlich des schlechten Verlaufs einer akuten myeloischen Leukämie (AML) gestellt werden. Zur Feststellung des Vorhandenseins einer Nukleinsäure nach Anspruch 1 könne man denjenigen Abschnitt der DNA, der das betreffende Protein kodiere, bzw. einen noch kleineren Abschnitt davon, der nur bestimmte Bereiche des betreffenden Proteins kodiere wie beispielsweise den mutierten Bereich der Juxtamembran von FLT3, selektieren, mit Hilfe vorbekannter Verfahren (vgl. LGU S. 13) massenhaft amplifizieren und sodann untersuchen, ob sich in diesem Bereich eine Längenmutation befinde. In einer mutierten Gensequenz finde sich eine Längenmutation (LGU S. 14/17).

Soweit nach Anspruch 1 (in der aufrechterhaltenen Fassung) die Durchführung einer Gen-Amplifikationsreaktion eines Nukleinsäurefragments unter Schutz gestellt sei, betreffe dies nicht die (vorausgehende) Herstellung des Nukleinsäurefragments, die nicht Teil des beanspruchten Verfahrens sei. Die hierfür erforderliche Isolation der DNA sei vielmehr nur eine erforderliche Vorbereitungshandlung des beanspruchten Verfahrens.

Der Nachweis der Anwesenheit der Tandem Verdopplungsmutation in dem Nukleinsäurefragment erfordere nicht einen über den Längenvergleich hinausgehenden Nachweis einer Tandemverdopplungsmutation, etwa in Form einer Sequenzierung (vgl. insoweit LG München I, Urt. v. 25.04.2013 - 7 0 17048/12, S. 15 ff.).

Angesichts der Systematik der Patentansprüche 1 bis 4 in der aufrechterhaltenen Fassung, die von einer allgemeinen Beschreibung hin zum Schutz eines speziellen Verfahrens führe - so werde in Anspruch 1 nicht mitgeteilt, auf welche Weise der Nachweis einer Tandemverdopplungsmutation geführt werde, dies sei vielmehr erst Gegenstand des etwas konkreter gefassten Anspruchs 3 und vor allem des Anspruchs 4, der offenbare, dass (nur) die Längen der amplifizierten Segmente zu vergleichen seien -, sowie der Erläuterungen in der Patentschrift sei der Begriff „detection“ in Anspruch 1 so zu interpretieren, dass der anspruchsgemäße „Nachweis“ einer Tandemverdopplungsmutation bereits durch die Feststellung einer Längenmutation erbracht sei. Auch die Beschreibung gebe deutlich zu erkennen, dass nach der Diktion der Patentschrift vom Nachweis einer Tandemverdopplungsmutante im beanspruchten Bereich bereits dann ausgegangen werden könne, wenn eine Längenmutation im beanspruchten Bereich festgestellt werden könne. Dies ergebe sich insbesondere aus Abs. [0044], in dem beschrieben sei, dass der Längenvergleich nicht als Zwischenschritt vor Durchführung des eigentlichen Nachweisverfahrens, sondern dieser selbst als vollwertiges Nachweisverfahren beansprucht sei.

Allerdings verwendeten die Beklagten weder ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis gemäß § 9 S. 2 Nr. 3 PatG in Deutschland, noch liege eine Patentverletzung unter mittäterschaftlichen Gesichtspunkten bzw. eine mittelbare Patentverletzung vor.

Zwar sei im Streitfall das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“, wonach das gewonnene Erzeugnis in der in das Inland gelangten Form Ergebnis des geschützten Verfahrens sein müsse, erfüllt, nachdem die infolge des angegriffenen Diagnoseverfahrens erhaltene Information unverändert (die Verkörperung der gewonnenen Erkenntnis auf einem Schrift- oder Datenträger stehe dem nicht entgegen) nach Deutschland übermittelt werde. Die durch das streitgegenständliche Vorgehen der Beklagten gewonnene Information sei auch Gegenstand eines Herstellungsverfahrens im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 3 PatG, da das Verfahren der Beklagten nicht der Gewinnung einer Blutprobe mit bestimmten Eigenschaften, sondern dem Nachweis eines Nuklcinsäuremoleküls diene und diese gewonnene Information zuvor für die menschliche Erkenntnis so nicht verfügbar gewesen sei.

Die mit Hilfe des von den Beklagten durchgeführten Verfahrens gewonnene streitgegenständliche Erkenntnis stelle sich allerdings nicht als „Erzeugnis“ im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 3 PatG dar. Grundsätzlich unterlägen auch unkörperliche Gegenstände dem derivativen Erzeugnisschutz des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG, soweit sie in gleicher Weise wie körperliche Gegenstände handelbar sowie mit Hilfe von Speicher- bzw. Wiedergabemedien immer wieder benutzbar seien, ferner müsse der unkörperliche Gegenstand aufgrund dieser Eigenschaften einen Marktwert besitzen, der sich nicht in der einmaligen Informationsbeschaffung erschöpfe (vgl. BGH GRUR 2012, 1230 - MPEG-Videosignalcodierung). Auf durch ein Verfahren hervorgebrachte Informationen, die bereits durch das menschliche Gedächtnis unkompliziert speicherbar seien und verbal kommuniziert werden könnten, erstrecke sich der Anwendungsbereich des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG indessen nicht (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 12, 258 ff. - Blut/Gehirnschranke). So verhalte sich der Streitfall: Nach einmaliger Mitteilung der Erkenntnis an den Patienten oder dessen Arzt, ob eine Genmutation in dem Nukleinsäurefragment nachgewiesen werden konnte oder nicht, sei der wirtschaftliche Wert des Verfahrens verbraucht. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall der Übermittlung von Datenfolgen mittels einer Videosignalcodierung (BGH a. a. O. - MPEG-Videosignalcodierung) könne im Streitfall das Untersuchungsergebnis intellektuell und verbal festgehalten werden. Es bedürfe keiner Verkörperung der Information, um ihren wirtschaftlichen Wert nutzen zu können. Bei dem Untersuchungsergebnis handle es sich letztlich nur um eine Erkenntnis, nicht hingegen um ein Erzeugnis. Die Beklagten nähmen innerhalb des vervielfältigten Gen-Abschnitts keine Veränderung an der molekulargenetischen Substanz vor (etwa durch Veränderung des genetischen Codes), vielmehr vervielfältigten (amplifizierten) sie einen Ausschnitt des Gens und würden die Länge dieses Abschnitts nur auslesen. Die für die Durchführung dieses Verfahrens erzeugten Amplifikate kämen zwar in der Natur nicht vor, diese stellten allerdings nicht das patentgemäße Verfahrensergebnis dar, da sie für sich genommen nicht den zu erbringenden Nachweis des Vorliegens einer Tandemverdopplungsmutation aufwiesen, nachdem es noch eines wertenden Vergleichs mit der gesunden Probe bedürfe. Wenn allerdings schon das körperliche Produkt des geschützten Verfahrens in Gestalt des amplifizierten Gen-Abschnitts patentfrei sei, gelte dies erst recht im Hinblick auf das Untersuchungsergebnis.

Auch weise die streitgegenständliche Information (als weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG im Sinne der Rechtsprechung des BGH) nicht die Prägung durch die erfindungsgemäßen Merkmale des geschützten Verfahrens auf. Der Aussage, eine Tandemverdopplungsmutation liege vor oder liege nicht vor, lasse sich nicht entnehmen, woher diese Erkenntnis stamme, zumal im Stand der Technik bereits Verfahren bekannt gewesen seien, mittels derer zur Prognose des Verlaufs einer AML nach einer Tandemverdopplungsmutation gesucht wurde.

Schließlich sei die Erkenntnis, ob eine Tandemverdopplungsmutation vorliege oder nicht, nicht wie ein körperlicher Gegenstand handelbar und immer wieder benutzbar. Vielmehr erschöpfe sich ihr Nutzen in ihrer einmaligen Erlangung.

Auch liege keine Patentverletzung unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft vor. Es fehle nämlich insoweit an der Durchführung eines in Anspruch 7 (der eingetragenen Fassung) des Klagepatents genannten Verfahrens Schritts im Inland. Die in Deutschland vorgenommenen molekularbiologischen Vorbereitungshandlungen (Zellaufbereitung, Extraktion sämtlicher in den Proben enthaltener Nukleinsäuren, wie sie für molekulargenetische Untersuchungen im Allgemeinen durchgeführt würden) für die Untersuchung in Prag begründeten keine mittäterschaftliche Patentverletzung. Das Setzen einer notwendigen und wesentlichen Bedingung für eine Patentbenutzung im patentfreien Ausland reiche hierfür nicht aus. Im Falle eines Herstellungsverfahrens komme eine mittäterschaftliche Begehung erst in Betracht, wenn einzelne anspruchsgemäße Verfahrensschritte auch im Inland durchgeführt würden. Das Vorbringen der Klägerin habe derartiges nicht aufgezeigt. Vielmehr würden die zur Verwirklichung des Verfahrensanspruchs 7 in der eingetragenen Fassung relevanten Arbeiten ausschließlich im patentfreien Ausland durchgeführt. Auch habe die Klägerin nicht widerlegt, dass die im Inland durchgeführte Extraktion sämtlicher in den Proben enthaltener Nukleinsäuren eine allgemeine molekularbiologische Tätigkeit darstelle, die noch keinen spezifischen Bezug zur streitgegenständlichen Erfindung aufweise. Insbesondere sei die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten, die in Empfang genommenen Patientenproben würden in Deutschland lediglich unspezifisch für eine ganze Reihe verschiedener Gentests sowie zur Asservierung des Materials für eventuelle Nachforderungen von Untersuchungen aufbereitet, nicht entgegengetreten. Der Auffassung der Klägerin, die von der Beklagten in Deutschland durchgeführten Vorbereitungshandlungen seien bereits Teil der anspruchsgemäßen Gen-Amplifikation, sei nicht zu folgen. Dies treffe insbesondere auf die Isolation der DNA zu.

Auch die Werbetätigkeit der Beklagten führe nicht zu einem mittäterschaftlichen Verhalten, nachdem die Klägerin nicht dargetan habe, dass im Internetauftritt der Beklagten das streitgegenständliche Verfahren explizit beworben werde. Schließlich sei das Anbieten des Verfahrens im Inland gemäß § 9 S. 2 Nr. 3 PatG nur dann verboten, wenn dies - was auf den Streitfall nicht zutreffe - zur Anwendung im Inland erfolge.

Das Vorgehen der Beklagten erfülle auch nicht den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung. Insoweit habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass Patientenproben als vermeintliche Mittel, die sich im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung bezögen, von den Beklagten zur Benutzung der Erfindung im Inland angeboten oder dorthin geliefert würden. Vielmehr solle die Blutprobe nach dem unstreitigen Sachverhalt im patentfreien Ausland, nicht hingegen im Inland mit Hilfe des patentgemäßen Verfahrens untersucht werden.

Eine alleintäterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) scheitere auch wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Hinblick auf das vor dem Senat unter Az. 6 U 2289/13 (LG München I, Az. 7 O 17048/12) geführte Verletzungsverfahren.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie wie folgt begründet:

Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien insoweit zu korrigieren, als die Aufbereitung der Patientenprobe durch die Beklagten zu 1) und 3) gezielt zur Durchführung der Gen-Amplifikationsreaktion (durch die Beklagte zu 2) im patentfreien Ausland) erfolge, demgemäß die Aufbereitungsschritte (Isolation der DNA, enzymatische Transkription von RNA in DNA mittels reverser Transkriptase und Dichtengradientenisolierung von Zellen, Organellen und Proteinen) vom Schutzbereich des Anspruchs 7 des Klagepatents in der eingetragenen Fassung umfasst seien. Zwar treffe die Behauptung der Beklagten, die vorgenannten Aufbereitungsschritte erfolgten grundsätzlich auf gleiche Weise auch für andere genetische Untersuchungen wie die Untersuchung nach patentgemäßen Mutationen, zu. Auch könne die Probenaufbereitung für alle Untersuchungen auf das Vorhandensein mehrerer Gen-Defekte gemeinsam durchgeführt werden. Dies ändere allerdings nichts an dem Umstand, dass die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) die Probenaufbereitung gerade auch für die nachfolgende Untersuchung nach den patentgemäßen Mutationen vornähmen. Soweit sie die Probenaufbereitung für mehrere Fälle gleichzeitig durchführten, würden sie anschließend einen Teil der aufbereiteten Nukleinsäureprobe, die auf die patentgemäße Mutation hin untersucht werden solle, gezielt abtrennen und den so aufbereiteten Teil zur weiteren Untersuchung an die Beklagte zu 2) nach Prag versenden. Dieses Vorgehen sei durch die als Anlage VP 19 vorgelegte Rechnung belegt. Die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) seien insoweit ausschließlich damit beauftragt worden, die Patientenprobe auf eine patentgemäße Mutation hin zu untersuchen.

Dieses Vorgehen der Beklagten zu 1) und 3) bis 7) im Inland erfülle entgegen der Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Der darin geregelte derivative Erzeugnisschutz erstrecke sich auf den Schutz von durch ein diagnostisches Verfahren hergestellten Verfahrenserzeugnissen. Dem stehe die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG nicht entgegen. Dem Landgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass die als Ergebnis des patentierten Diagnostizierverfahrens gewonnene Infonnation kein „Erzeugnis“ sei. Es treffe nicht zu, dass der Begriff „Erzeugnis“ im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 3 PatG bei etymologischer Auslegung eine körperliche Komponente enthalte und vom Begriff der „Erkenntnis“ abzugrenzen sei. Der im Deutschen verwendete Begriff „Erzeugnis“ - in der englischen Sprachfassung „product“, in der französischen Sprachfassung „produit“ - sei vielmehr als „Ergebnis eines (Herstellungs-) Verfahrens“ zu interpretieren. Mit Blick auf den technologischen Fortschritt im maßgeblich von Informationstechnologie bestimmten Zeitalter verbiete sich eine enge Auslegung des Begriffs „Erzeugnis“ auf Gegenstände, denen eine körperliche Komponente anhafte. Dies gelte insbesondere für den Bereich der Biotechnologie. Die enge Verknüpfung zwischen „Erzeugnis“ und „Information“ zeige im Übrigen auch die Fassung des § 9a Abs. 3 PatG. Es treffe auch nicht zu, dass der derivative Erzeugnisschutz des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG die unbegrenzte, wiederholbare Handelbarkeit bzw. Nutzbarkeit des Verfahrenserzeugnisses voraussetze, ausreichend sei vielmehr eine generelle Handelbarkeit. Dies zeige sich am Beispiel verderblicher Waren oder nur beschränkt stabiler chemischer Stoffe. Dem entspreche der Wille des Gesetzgebers, die Kommerzialisierung des den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens prägenden Verfahrenserzeugnisses allein dem Patentinhaber zuzuweisen. Der Sekundärmarkt, auf den das Landgericht abstelle, sei schon aufgrund Erschöpfung des Patentrechts nach erstmaligem Verkauf des patentgemäß hergestellten Gegenstandes unbeachtlich. Abgesehen davon sei eine aus einem Diagnostizierverfahren gewonnene Information ohne weiteres uneingeschränkt handelbar. Dies zeige sich bereits darin, dass sie etwa durch den behandelnden Arzt an interessierte Kreise wie etwa Pharma-Konzerne weitergegeben und verkauft werden könne. Dem Landgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, dass einem derivativen Erzeugnisschutz im Streitfall gesetzliche Patentierungsausschlüsse im Bereich medizinischer Verfahren entgegenstünden. Ein Fall der allein in Betracht zu ziehenden Normen des § 2a Abs. 1 Nr. 2 bzw. des § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG liege nicht vor. Der derivative Erzeugnisschutz des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG stehe auch nicht unter dem Vorbehalt, dass dieser auf intellektuell einfach gelagerte Informationen, die verbal kommunizierbar seien, nicht anwendbar sei. Diese Auffassung finde im Wortlaut des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG keine Entsprechung, ein derartiges Kriterium würde zu Rechtsunsicherheit über den Anwendungsbereich der Vorschrift führen. Zudem sei die verfahrensgegenständliche Information nicht einfach gelagert. Hinter dem Verfahrensergebnis „Mutation vorhanden oder nicht vorhanden“ stehe die gesamte erfinderische Leistung des patentierten Verfahrens. Die Auffassung des Landgerichts, der derivative Erzeugnisschutz setze - vor allem bei unkörperlichen Gegenständen - eine besondere Prägung des Verfahrensergebnisses durch das patentierte Verfahren voraus, überzeuge nicht und finde im Wortlaut des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG ebenfalls keine Grundlage. Abgesehen davon treffe die Annahme, dass das streitgegenständliche Verfahrenserzeugnis keine Prägung durch das patentierte Diagnostizierverfahren erhalte, nicht zu. Die gewonnene Information sei das Spiegelbild der genetischen Information, die sich auf dem durch das patentierte Verfahren neu hergestellten und so in der Natur nicht vorkommenden Nukleinsäurefragment befinde. Nur durch das patentierte Verfahren könne bestimmt werden, ob es sich auf der untersuchten DNA um eine Wildtyp-Sequenz oder um eine mutierte Sequenz handle. Dass wie vom Landgericht angenommen im Stand der Technik zur Prognose des Verlaufs einer AML nach einer Tandemverdopplungsmutation gesucht worden sei, etwa durch Sequenzierung der DNA, sei unzutreffend. Vielmehr sei das patentgemäße Verfahren das erste und einzige Verfahren, welches diese Erkenntnis der Fachwelt offenbart habe.

Die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) hätten vom Landgericht auch als Mittäter wegen Verletzung des Verfahrensanspruchs 7 des Klagepatents in der eingetragenen Fassung verurteilt werden müssen. Bei den durch diese im Inland durchgeführten Aufbereitungen der Patientenproben handle es sich nicht lediglich um vorbereitende Maßnahmen für die anschließend patentgemäß erfolgte Verfahrensausführung im Ausland. Diese beschränke sich nicht auf die speziell ausformulierten Verfahrensschritte „Gen-Amplifikationsreaktion“ und „Nachweis der Mutation“, da diese Schritte vom patentierten Verfahren lediglich umfasst („comprising') würden. Vielmehr verlange die Verfahrensausführung notwendigerweise auch den Schritt des Gewinnens der Nukleinsäureprobe aus der unbehandelten Patientenprobe, da ohne sie die Gen-Amplifikationsreaktion anspruchsgemäß nicht durchführbar sei. Diese Auslegung sei durch Abs. [0039] ff. der Beschreibung belegt. Mit der Probenaufbereitung führten daher die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) wesentliche Verfahrensschritte in Deutschland aus, weshalb sie im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 2), deren Verhalten sich die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) zurechnen lassen müssten, eine Patentverletzung in Mittäterschaft begingen.

Schließlich liege auch eine mittelbare Patentverletzung vor, da die Beklagten zu 1) bis 3) eine Patientenprobe, die für die Durchführung des patentgemäßen Verfahrens ein notwendiges Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG darstelle, aus dem deutschen Inland an die Beklagte zu 2) in Tschechien versendeten, die diese sodann für die Durchführung des patentgemäßen Verfahrens und den nachfolgenden patentverletzenden Export des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses nach Deutschland verwende. Insoweit sei der Inlandsbezug zum einen im Absenden der aufbereiteten Probe aus Deutschland und zum anderen im Übermitteln des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses an die Auftraggeber in Deutschland, wo dieses letzten Endes verwendet werde, zu sehen.

Die Klägerin beantragt; das angegriffene landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten verurteilt werden,

I. es ... zu unterlassen, Untersuchungsergebnisse, die unmittelbar gewonnen wurden ... (nachfolgend wie vorstehend zu Klageantrag I. in erster Instanz)

II. es ... zu unterlassen, Verfahren zum Nachweis eines Nukleinsäuremoleküls einer

Tandemverdopplungsmutante ... (nachfolgend wie vorstehend zu Klageantrag II. in erster Instanz ohne die Worte „zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland“)

III. - nur für die Beklagten zu 1) und 3) sowie die Beklagten zu 4) bis 7) es ... zu unterlassen, Patientenproben, die geeignet und bestimmt sind zur Verwendung (nachfolgend wie vorstehend zu Klageantrag III. in erster Instanz)

IV. der Klägerin darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen,... (nachfolgend wie vorstehend zu Klageantrag IV. in erster Instanz)

V. festgestellt werde, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der l. T. Inc. durch die zu I., II. und III. (für Handlungen gemäß III. nur für die Beklagten zu 1) und 3) sowie die Beklagten zu 4) bis 7) bezeichneten, seit dem 23. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Ersturteil und fuhren ergänzend hierzu aus:

Das Klagepatent sei nur auf den spezifischen Nachweis einer Tandemverdopplungsmutation im humanen FLT3-Gen gerichtet. Ein derartiger Nachweis werde durch das Diagnostizierverfahren der Beklagten allerdings nicht geführt.

Die Beklagten führten keinen der Schritte des im Inland patentgeschützten Verfahrens in Deutschland durch. Die Probenaufbereitung durch die Beklagten zu 1) und 3) sei nicht Teil des beanspruchten Verfahrens. Zudem handle es sich bei dem in Deutschland durchgeführten Aufreinigen des Untersuchungsmaterials um unspezifische und dem Fachmann schon lange bekannte Aufreinigungstechniken, die in keinem direkten technischen Zusammenhang mit dem in Deutschland geschützten Nachweisverfahren stünden. Diese dienten vor allem der längeren Haltbarkeit aller in dem Untersuchungsmaterial enthaltenen Nukleinsäuren, die in einer Reihe von molekularbiologischen Untersuchungsverfahren verwendet werden könnten. Eine „gezielte Abtrennung“ einzelner Nukleinsäuren, die für das FLT3-Gen kodieren, finde in Deutschland durch die Beklagten nicht statt. Aus der als Anl. VP 19 vorgelegten Rechnung ergebe sich nicht, dass der Auftraggeber nur eine FLT3-LM Untersuchung in Auftrag gegeben habe. Unabhängig davon, welche Untersuchungen im Einzelnen gewünscht seien, würden in München eingehende Patientenproben nach einem einheitlichen Arbeitsablauf behandelt. In einem ersten Schritt werde die Patientenprobe aufbereitet, um sie länger haltbar zu machen. Erst in einem zweiten Schritt werde geprüft, welche Untersuchungen erwünscht seien. Bei einer Patientenprobe, bei der nur auf FLT3-LM untersucht werden solle, finde durch die Beklagten in Deutschland keine weitere Genuntersuchung statt.

Es sei zu bestreiten, dass die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) eine Kopie des Untersuchungsergebnisses in ihrem EDV-System abspeicherten, um später Verlaufsdiagnosen für die Patienten vornehmen zu können und die Ergebnisse in Deutschland damit einer Nutzung zuzuführen. Die Versendung einer Kopie des Ergebnisses an die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) erfolge lediglich, um nachvollziehen zu können, dass der nach Prag versandte Auftrag auch ausgeführt worden sei. Die von der Klägerin behauptete Kommerzialisierung in Deutschland finde nicht statt.

Die Feststellung des Landgerichts, die im Ergebnis des Nachweisverfahrens liegende Erkenntnis könne keinen derivativen Erzeugnisschutz nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG beanspruchen, da sie sich unmittelbar an den menschlichen Geist richte und keinen physikalischen Charakter aufweise, sei nicht zu beanstanden. Dies sei durch § 1 Abs. 4 PatG belegt, wonach die auf die Vermittlung von Wissen gerichtete Wiedergabe von Informationen explizit vom Patentschutz ausgenommen sei. Die etymologische Betrachtungsweise der Klägerin sei unzutreffend und nicht belegt. Der Begriff „Erzeugnis“ stamme vom Verb „zeugen“ ab; der Begriff „Erzeugnis“ sei gleichzusetzen mit den Begriffen „Produkt, Ware“, nicht hingegen mit dem Wort „Ergebnis“. Die Heranziehung der englischen bzw. französischen Fassung des Anspruchswortlauts führe nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Einen Sonderschutz für Derivate aus dem Bereich der Molekularbiologie wie von der Klägerin begehrt sehe das Gesetz nicht vor, derartiges lasse sich insbesondere nicht aus § 9a Abs. 3 PatG herleiten. Selbst wenn die Erkenntnis in Gestalt des durch das Diagnostizierverfahren der Beklagten gewonnenen Untersuchungsergebnisses als eine Art „genetische Information“ im Sinne von § 9a Abs. 3 PatG angesehen werden könnte, würde ergänzend der Patentierungsausschluss des § 1 Abs. 1 PatG eingreifen, solange es lediglich um die Entdeckung (d. h. um die Erkenntnis) gehe, ob ein Patient eine bestimmte Mutation im FLT3-Gen aufweise oder nicht. Die Auffassung der Klägerin, Sinn und Zweck der Regelung des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG sei es, dem Patentinhaber den ihm gebührenden Lohn „uneingeschränkt“ zukommen zu lassen, verkenne, dass nach einhelliger Auffassung in der Kommentarliteratur die „Erkenntnisse“ von Arbeitsverfahren (im Streitfall die Erkenntnis über die genetische Situation des Patienten) nicht als Erzeugnisse im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG anzusehen seien, somit Patente, die auf derartige Verfahren gerichtet seien, lediglich die Durchführung der jeweiligen Verfahren schützten und ein Patentinhaber seinen Gewinn allein daraus ziehen könne. Zur Frage der Einfachheit des Untersuchungsergebnisses gehe es allein um die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Daten bzw. Informationen, was die Klägerin offensichtlich missverstehe. Dies gelte auch im Hinblick auf das Erfordernis der Prägung eines Erzeugnisses durch das beanspruchte Verfahren. Das Landgericht habe zutreffend eine Unterscheidung zwischen der aus der Durchführung eines Nachweisverfahrens erlangten Erkenntnis und der bloßen Behauptung, dass ein Patient die fragliche Mutation aufweise oder nicht, getroffen. Eine Ausweitung des derivativen Erzeugnisschutzes auf die Wiedergabe von Wissensinformationen, die sich unmittelbar an den menschlichen Geist zum Zwecke der Einwirkung auf die menschliche Vorstellung richteten, sei vom Anwendungsbereich des § 9 S. 2 Nr. 3 PatG daher nicht mehr umfasst. Eine Ungleichbehandlung unkörperlicher Erzeugnisse gegenüber körperlichen Erzeugnissen sei in der gesetzlichen Wertung nicht zu erkennen.

Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass die Probenvorbereitung in Deutschland vom Schutzbereich des Verfahrensanspruchs 7 des Klagepatents in der eingetragenen Fassung nicht umfasst sei, weshalb eine Patentverletzung seitens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft ausscheide. Die Klägerin versuche in dem Wissen, dass die Anpassung der Beschreibung an die erteilten Patentansprüche am Ende des Erteilungsverfahrens nur auf unzureichende Weise erfolgt sei, entgegen Art. 69 EPÜ den Patentschutz durch Hinzufügungen aus der Beschreibung des Klagepatents zu ergänzen.

Eine mittelbare Patentverletzung liege ebenfalls nicht vor. Insoweit sei auf das Urteil des BGH „Audiosignalcodierung11 (X ZR 69/13) zu verweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 25.06.2015 (Bl. 263/266 d. A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 20.11.2014 ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 2 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Feststellung des Erstgerichts, eine die klägerseits geltend gemachten Ansprüche begründende Patentverletzung liege dem Streitfall nicht zugrunde, weder unter dem Gesichtspunkt des derivativen Erzeugnisschutzes gemäß Art. 64 EPÜ, § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (Berufungsantrag zu I. sowie hierauf rückbezogene Anträge zu IV. und V.), noch unter demjenigen der mittäterschaftlichen Mitwirkung an einer im Inland begangenen Verletzungshandlung (Art. 64 EPÜ, § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG; vgl. Berufungsantrag zu II. sowie hierauf rückbezogene Anträge zu IV. und V.) bzw. der mittelbaren Patentverletzung (Art. 64 EPÜ, § 10 Abs. 1 PatG; vgl. Berufungsantrag zu III. sowie hierauf rückbezogene Anträge zu IV. und V.), ist frei von Rechtsfehlern. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände verhelfen ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Im Einzelnen:

1. Prozessführungsbefugnis der Klägerin

Die Klägerin wurde von ihrer Muttergesellschaft als ausschließlicher Lizenznehmerin an dem Klagepatent zur Prozessführung ermächtigt. Daneben wurden die behaupteten Folgeansprüche auf Schadensersatz und Auskunft an die Klägerin abgetreten. Zu Recht hat das Landgericht das für die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige Interesse bejaht (LGU, Seite 12 unter A). Da dies auch von den Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr in Frage gestellt wird, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst. Dem Umstand, dass die Klägerin auch in Gestalt der an sie abgetretenen Ansprüche nur von ihrer Muttergesellschaft abgeleitete Ansprüche geltend macht, wurde durch die Neufassung des Berufungsantrags V. Rechnung getragen.

2. Klagepatent

Das Klagepatent betrifft in der von der Klägerin im Umfang des im Nichtigkeitsverfahren vor dem. Bundespatentgericht aufrechterhaltenen und von ihr im hiesigen Verletzungsverfahren geltend gemachten Verfahrensanspruchs 1 (eingetragen in der ursprünglichen Fassung als Verfahrensanspruch 7) unter anderem ein Verfahren zum Nachweis einer Nukleinsäure, die eine Rezeptor-Proteinkinase codiert, welche eine Tandemverdopplung in einer Nukleotidsequenz einer Juxtamembran aufweist.

a) Zum Hintergrund der Erfindung und dem Stand der Technik ist im Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 09.07.2013 - 3 Ni 37/11 (EP) ausgeführt (vgl. Anl. V&P 11, S. 20/21):

„Die Zellproliferation (Zellvermehrung) und Zelldifferenzierung (Zellreifung) wird in den Zellen durch verschiedene Reize streng reguliert. Diese Reize entstehen durch bestimmte Wachstumsfaktoren, indem diese an für sie spezifische Rezeptoren auf der Zelloberfläche binden. Zu diesen Rezeptoren gehören auch solche, die in einem extrazellulären Proteinabschnitt eine Bindungsstelle für den Wachstumsfaktor besitzen und in einem intrazellulären Proteinabschnitt einen Abschnitt aufweisen, der als Tyrosinkinase wirkt. Tyrosinkinaseaktivität bedeutet dabei, dass der Rezeptor in diesem Bereich eine enzymatische Aktivität aufweist, die dafür sorgt, dass Phosphatgruppen von Molekülen, wie dem phosphathaltigen ATP, auf spezielle Zielsubstanzen, wie die in vielen Proteinen enthaltene Aminosäure Tyrosin übertragen werden. Rezeptoren mit diesen Eigenschaften werden als Rezeptor-Tyrosin-Kinasen (RTK) bezeichnet. Aufgrund struktureller Eigenschaften und Aminosäuresequenz-Homologien werden die RTKs in vier verschiedene Typen (I bis IV) unterteilt. Von den RTKs ist bekannt, dass sie nicht nur in natürlichen zellulären Prozessen eine entscheidende Rolle spielen, sondern auch bei der Entwicklung und dem Fortschreiten zahlreicher Krebsarten von Bedeutung sind. Zu dem Typ III RTKs zählt u. a. die fms-ähnliche Tyrosinkinase 3 (kurz FLT3), die in der Literatur auch als fötale Leberkinase 2 (kurz FLK2) oder STK-1 bezeichnet wird. Bei den RTKs vom Typ III erfolgt durch Bindung des Wachstumsfaktors an die extrazelluläre Region eine Verdoppelung des Rezeptorproteins, was in der Folge zu einer Aktivierung dessen Tyrosin-Kinase-Domäne führt. Dadurch wird der Rezeptor selbst phosphoryliert und damit als Rezeptor-Tyrosin-Kinase aktiviert. Die „Vorstufe“ des FLT3-Rezeptor-Proteins, die sog. FLT3-mRNA, wurde in lymphatisch leukämischen Zellen und leukämischen Myelocyten nachgewiesen. Der FLT3-Ligand und damit diejenige Verbindung, die an die Ligandenbindungsstelle des FLT3-Rezeptors bindet, wird nahezu in allen leukämischen Zellen beobachtet. Der Zusammenhang zwischen der Expression des FLT3-Gens und der Entstehung von Leukämien liegt damit auf der Hand. Unbekannt ist allerdings noch, in welcher Weise die Expression der FLT3-mRNA mit der Pathologie der lymphatischen Leukämie und der myeloischen Leukämie verbunden ist. Bisher wurde zwar die menschliche FLT3-cDNA kloniert und die Aminosäuresequenz des FLT3-Proteins bestimmt. Dennoch sind die Struktur und Funktion von FLT3 während der Differenzierung der blutbildenden Stammzellen sowie die malignen Veränderungen in leukämischen Zellen bisher noch nicht gut untersucht (vgl. K2, Abs. [0002 bis 0011]).“

b) Hiervon ausgehend stellt sich das Klagepatent die technische Aufgabe, eine für das FLT3- Gen codierende Nukleinsäure, die aufgrund genetischer Veränderungen als Marker bei der Di- agnose und Prognose leukämischer Erkrankungen verwendet werden kann, sowie ein Verfahren zum Nachweis einer Nukleinsäure, die Rezeptor-Proteinkinase codiert und Tandemverdopplung aufweist, die in einer Nukleotidsequenz einer Juxtamembran auftritt, bereitzustellen (Anl. V&P 2 = Anl. V&P 10Ü, Abs. [0012] und [0014] mit Klammerzusatz [15]).

c) Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent in Richtung auf das unter Schutz gestellte Verfahren nach Patentanspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung vor ein (vgl. Merkmalsanalyse LGU S. 17/18, gegen die die Parteien keine Einwände erhoben haben) Verfahren zum Nachweis eines Nukleinsäuremoleküls einer Tandemverdopplungsmutante, das humane FMS-artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert, wobei das Nukleinsäuremolekül eine Nukleotidsequenz hat entsprechend: einer Tandemverdopplungsmutation in der Nukleotidsequenz [einer Region umfassend] von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters, die durch Primer der SEQ ID No: 26 und SEQ ID No: 27 amplifiziert werden kann und als Längenmutation nachweisbar ist, umfassend die Schritte:

a) Durchführung einer Gen-Amplifikationsreaktion mit einer Nukleinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nukleinsäurefragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS- artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann;

b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nukleinsäurefragment aus Schritt a).

d) Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist also durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt, die unter Schutz gestellt ist. Die in diesem Sinne gebotene Auslegung des Patentanspruchs hat unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2011, 313 Tz. 15 - Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2011, 701 Tz. 23 - Okklusionsvorrichtung; jeweils m. w. N.).

aa) Als maßgeblicher Fachmann ist im Streitfall ein Team anzusehen, das aus einem Molekularbiologen mit praktischer Erfahrung in der Tumorbiologie sowie einem Mediziner mit Erfahrung in der Behandlung hämatologischer Erkrankungen besteht (vgl. BPatG, Anl. V&P 11, S. 23 unter 4. unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2010, 123, 125 Tz. 27 - Escitalopram; BGH GRUR 2007, 404, 406 Tz. 26 - Carvedilo III).

bb) Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils, der auch vor rechtskräftigem Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens zur Grundlage der Klage gemacht werden kann (vgl. BGH GRUR 2010, 904 - Maschinensatz) wird ein Verfahren beansprucht, in dem die untersuchte Nukleinsäure eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran aufweist. Unveränderte Nukleinsäuremoleküle ohne Tandemverdopplungsmutation(en) (sog. „Wildtyp“) oder Nukleinsäuremoleküle mit anderen Mutationen sind vom Gegenstand der patentgemäßen Erfindung nicht umfasst. Die Tandemverdopplung betrifft nach dem Klagepatent eine FLT3-Nukleotidsequenz, in der ein vollständiger Abschnitt oder ein Teilabschnitt einer Nukleinsäure, die eine Juxtamembran codiert, einmal oder mehrere Male in der gleichen Ausrichtung wiederholt wird (Anl. V&P 10Ü, Abs. [0020]). Zudem lehrt das Klagepatent, dass die Tandemverdopplung eine Nukleotidsequenz betrifft, die für die Juxtamembran des FLT3-Gens codiert (Anl. V&P 10Ü, Abs. [0018, 0021, 0022, 0042 und 0069]). Soweit in dem durch das BPatG vernichteten ursprünglichen Stoffanspruch 1 die Bereitstellung einer Nukleotidsequenz mit einer Tandemverdopplungsmutation in einer Region umfassend Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 - und sich hierauf beziehend den ursprünglichen Verfahrensanspruch 7 - beansprucht ist, wird dies durch den Anspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils nunmehr dahingehend näher definiert, dass die Gen-Amplifikation nach Merkmal a) in dem im Anspruch explizit genannten Teil der aufbereiteten Nucleotidsequenz erfogt und gemäß Merkmal b) als Längenmutation nachweisbar ist.

Das streitgegenständliche Verfahren zum Nachweis einer dem Gegenstand der Erfindung unterfallenden, eine RTK codierende und eine Tandemverdopplung in einer Nukleotidsequenz einer Juxtamembran in der beanspruchten Region aufweisenden Nukleinsäure umfasst nach dem Text der Beschreibung in einem ersten Schritt - ohne dass dieser im Anspruchswortlaut seinen Ausdruck gefunden hat, vgl. insoweit die nachfolgenden Ausführungen unter 2.b) zu Berufungsantrag II. - das Gewinnen einer Probe aus menschlicher Nukleinsäure. Diese kann aus einem auf herkömmliche Weise durchgeführten, vorbekannten Verfahren hergestellt werden (Anl. V&P 10Ü, Abs. [0039, 0040]). Das Gewinnen einer solchermaßen hergestellten Probe leistet für den Fachmann, für den sich von selbst versteht, dass für ein Nachweisverfahren zuvor Proben auf eine ihm bekannte Weise hergestellt werden müssen, indessen keinen Beitrag zu der in Verfahrensanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils beschriebenen technischen Lehre (Nichtigkeitsurteil des BPatG, Anl. V&P 11, S. 36, 2. Absatz). Die menschliche Nukleinsäureprobe und geeignete Primer werden sodann in einem zweiten Schritt verwendet, um eine Nukleinsäure zu amplifizieren, die eine Region codiert, welche eine Mutationsstelle enthält, die in einer Juxtamembran der interessierenden Rezeptor-Proteinkinase (RTK) gefunden werden kann, um ein gewünschtes Nukleinsäurefragment zu erhalten. Zur Durchführung einer patentgemäßen Gen-Amplifikation wird dabei auf bekannte Verfahren zurückgegriffen (vgl. Anl. V&P 10Ü, Abs. [0041]). Der Nachweis des Vorhandenseins einer Tandemverdopplungsmutation im nach dem zweiten Schritt gewonnenen Nukleinsäurefragment im Sinne von Merkmal b) erfolgt erfindungsgemäß in einem dritten Schritt. Den anspruchsgemäßen „Nachweis“, dem Begriff „detecting1 in der englischen Originalfassung von Anspruch 1 des Verfahrensanspruchs in der Fassung des Nichtigkeitsurteils entsprechend, wird der angesprochene Fachmann dabei mit der Feststellung des Vorliegens einer Längenmutation als erbracht ansehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es hierfür keines weiteren Prüfungsschrittes zur Feststellung, ob tatsächlich eine Tandemverdopplungsmutation nachweisbar sei. Dem Argument der Patentinhaberin und Beklagten des Nichtigkeitsverfahrens, im Klagepatent sei nicht offenbart, wie der Nachweis der anspruchsgemäßen Tandemverdopplung erfolgen solle, ist das BPatG mit dem Hinweis entgegengetreten, das Klagepatent verhalte sich zum einen zur Frage, wie die im Nachweisverfahren nach den eingetragenen Verfahrensansprüchen 7 und 8 eingesetzte Probe aus menschlicher Nukleinsäure isoliert werden könne (vgl. Anl. V&P 10Ü, Abs. [0025 bis 0028 und 0040]. Zum anderen seien dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens geeignete Methoden bekannt, mit denen das Vorliegen einer Tandemverdopplung in der untersuchten Nukleinsäure gemäß Merkmal b) nachgewiesen werden könne (Nichtigkeitsurteil Anl. V&P 11, S. 39), weshalb das in Anspruch 1 (nach dem Nichtigkeitsurteil) beschriebene Verfahren so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann dieses auch ausführen könne. Dieser Beurteilung tragen zudem - worauf die Klägerin zu Recht abstellt - der Aufbau und die Systematik der ursprünglich als Ansprüche 7 bis 9 eingetragenen Patentansprüche Rechnung, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Während in Anspruch 7 nur allgemein vom Nachweis einer Tandemverdopplungsmutation gesprochen wird, ohne mitzuteilen, auf welche Weise dieser Nachweis zu führen sei, ist Anspruch 8 insoweit konkreter gefasst, als hiernach der Nachweis durch Vergleich des amplifizierten Nukleinsäurefragments mit einer normalen Sequenz erfolgt. In Anspruch 9 wird schließlich beansprucht, dass eine Längenmutation eine Tandemverdopplungsmutation indiziere. Dass (nur) die Längen der amplifizierten Segmente miteinander zu vergleichen seien, wird erst in Anspruch 9 beschrieben. Auch die Beschreibung des Klagepatents weist den Fachmann an, vom Nachweis einer Tandemverdopplungsmutation bereits dann auszugehen, wenn eine Längenmutation im beanspruchten Bereich festgestellt werden könne. Abschnitt [0044] erläutert insoweit, dass das vorzugswürdige Verfahren zum Nachweis einer Tandemverdopplungsmutation ein Vergleich der Längen von amplifizierten DNA-Fragmenten sei. Dass es darüber hinaus zur Verwirklichung des Merkmals b) eines weiteren Nachweises bedürfe, erschließt sich dem Fachmann bei der Lektüre des Klagepatents nicht.

3. Zur Verletzungsfrage

a) Berufungsantrag zu I.

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung gegen die Abweisung der Klage in erster Instanz, soweit das Landgericht den mit Klageantrag I. verfolgten Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung unter dem Gesichtspunkt des derivativen Erzeugnisschutzes nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG/Art. 64 Abs. 2 EPÜ abgewiesen hat.

Gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist es verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein durch ein Verfahren, das Gegenstand eines Patents ist, unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Diese Voraussetzungen sind entgegen der berufungsführenden Klägerin im Streitfall nicht erfüllt. Bei der durch Anwendung des patentgeschützten Nachweisverfahrens gewonnenen Information, ob in dem untersuchten, amplifizierten Nukleinsäuremolekül eine Tandemverdopplungsmutation festgestellt wurde oder nicht, handelt es sich nicht um ein Erzeugnis im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG.

§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG stellt seinem Wortlaut nach auf patentgeschützte Verfahren ab, die auf die Herstellung von Erzeugnissen gerichtet sind. Bezieht sich ein Patentanspruch auf ein Herstellungsverfahren, so ist regelmäßig jedes Erzeugnis, das infolge der im Anspruch benannten Verfahrensschritte von einem Ausgangsprodukt hin zu einem abweichenden Endprodukt entstanden ist, durch ein Herstellungsverfahren erzeugt (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 53; Mes, GRUR 2009, 305, 307).

aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU, Seite 25 unter (f), 26 f. unter b) verlangt der erweiterte Schutz des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG/Art. 64 Abs. 2 EPÜ keine Prägung des Erzeugnisses durch das Herstellungsverfahren. Das durch das Verfahren hergestellte Erzeugnis muss nicht neu und auch nicht erfinderisch sein. D. h. ein durch ein patentiertes Herstellungsverfahren hervorgebrachtes Erzeugnis muss sich nicht von anderen Erzeugnissen unterscheiden mit der Folge, dass dem Verfahrenserzeugnis oftmals kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, mit welchem Verfahren es hergestellt wurde (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 57, 1, 23 - Trioxan; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. 2012, § 9 Rn. 105; Mes, PatG, 4. Aufl., § 9 Rn. 71). Lediglich in den Fällen, in denen durch das patentgemäße Verfahren ein neues Erzeugnis hergestellt wird, geht damit die Beweiserleichterung des § 139 Abs. 3 PatG einher.

bb) Vom derivaten Erzeugnisschutz sind nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum hingegen reine Arbeitsverfahren ausgeschlossen, bei denen kein Erzeugnis geschaffen oder in seiner Beschaffenheit verändert, sondern allein veränderungsfrei auf eine Sache eingewirkt wird (vgl. Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl. 2009, S. 773 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach als Verfahrenserzeugnisse nur solche Sachen anzusehen seien, die durch das Verfahren neu geschaffen wurden; Rinken/Kühnen in Schulte a. a. O., § 9 Rn. 89 m. w. N.). Verfahren, bei denen Ausgangsprodukt und Endprodukt übereinstimmten (z. B. Prüfverfahren wie ein Screening-Verfahren oder ein Diagnoseverfahren, vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 258 Tz. 7 - Blut-/Gehirnschranke; Busse/Keukenschrijver a. a. O., § 9 Rn. 101; Mes a. a. O., § 9 PatG, Rn. 65) stellten daher im Regelfall - dem Anwendungsbereich des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG nicht unterfallende - Arbeitsverfahren (vgl. Mes, GRUR 2009, 305, 307, auch zu den EPA-Prüfungsrichtlinien, wonach auch solche Verfahren als Herstellungsverfahren in Betracht kommen, mit denen lediglich Veränderungen der Oberfläche, z. B. Streichen, Polieren, bewirkt werden) dar.

Letzteres erscheint dem Senat auch auf das von den Beklagten durchgeführte streitgegenständliche Untersuchungsverfahren zutreffend zu sein. „Ausgangsprodukt“ der DNA-Analyse ist die von den Beklagten zu 1) und 3) bis 7) im Inland aufbereitete Patientenprobe. Die Fixierung des für das Diagnose verfahren spezifischen Gen-Abschnitts durch die anspruchsgemäßen Primer führt nicht zu einer Veränderung des Nukleinsäuremoleküls als solchem, da damit lediglich ein Teilabschnitt zur Durchführung des weiteren Diagnoseverfahrens markiert wird. Dass ein solcher Teilabschnitt in der Natur nicht vorkommt, führt nicht dazu, dass dieser im Sinne eines Herstellungsverfahrens erzeugt wird. Mit der anschließend erfolgenden Gen-Amplifikation nach Merkmal a) findet zwar eine Vervielfältigung des Genmaterials statt, die auf einen Herstellungsvorgang schließen lassen könnte, wobei das Genmaterial als solches allerdings nicht verändert wird. Die Feststellung, ob eine Tandemverdopplungsmutation vorliegt, erfolgt schließlich durch das in Merkmal b) offenbarte Nachweisverfahren, das einem im Wege eines Arbeitsverfahrens durchführbaren Messverfahren nahesteht. Dementsprechend ist mit dem OLG Düsseldorf (a. a. O. Tz. 8; zustimmend auch Petri/Böck, Mitt. 2012, 103, 105; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 9 Rn. 101; Mes, PatG, 4. Aufl., § 9 Rn. 65) festzustellen, dass der maßgebliche Befund - Vorhandensein einer Tandemverdoppelungsmutation oder nicht - nicht als Ergebnis eines Herstellungsverfahrens qualifiziert werden kann (a. A. Benkard/Scharen a. a. O. § 9 Rn. 53, Seite 495 Mitte, der mit dem Landgericht von einem Herstellungsverfahren ausgeht).

cc) Unabhängig hiervon ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass es sich bei dem Ergebnis des patentgemäßen Verfahrens - Vorhandensein einer Tandemverdoppelungsmutation oder nicht - um kein Erzeugnis im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG/Art. 64 Abs. 2 EPÜ handelt.

Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass Verfahrenserzeugnisse im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht unbedingt körperlicher Natur sein müssen. Dies rechtfertigt jedoch die Qualifizierung des Ergebnisses des patentgemäßen Verfahrens als unmittelbares Verfahrenserzeugnis nicht.

Der BGH hat in seinem Urteil BGH GRUR 2012, 1230 Tz. 21 ff -,MPEG-Videosignalcodierung“ an die Entscheidung GRUR 2004, 495 - Signalfolge angeknüpft, in der unkörperlichen Signalfolgen, die für die Übersendung über das Internet geeignete Daten repräsentierten, trotz Fehlens eines körperlichen Substrats (Datenträger) ein dem Gebrauchsmuster zugänglichen Sachschutz zugebilligt wurde. Als maßgeblich wurde dabei angesehen, dass zwischen Datenfolgen, die auf einem Datenträger gespeichert sind, und solchen die lediglich über das Internet übermittelt werden, für die Erfordernisse der Datenverarbeitung kein erheblicher Unterschied besteht. Dem Datenträger komme für die bestimmungsgemäße Nutzung der Daten selbst in der Datenverarbeitung keine Bedeutung zu. Er diene lediglich als Speichermedium. Dementsprechend wurde der in der Entscheidung, MPEG-Videosignalcodierung“ mit dem patentgemäßen Verfahren erzeugen Datenfolge als unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG qualifiziert, obwohl die Datenfolge nicht als körperlicher Gegenstand angesehen werden könnte, sondern ein solcher erst durch die Verbindung mit einem Datenträger entsteht. Der Datenfolge wohne die Eignung inne, wie eine Sache genutzt und als Gegenstand des Handelsverkehr dienen zu können, so dass es angemessen sei, der durch das Verfahren hervorgebrachten Datenfolge den Schutz eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses zuzubilligen. Mit sonstigen unkörperlichen Erzeugnissen, hinsichtlich derer die Qualifizierung als Erzeugnis in der Literatur verneint werde, sei das Abspielen von in eine DVD eingeprägten oder in anderer Form gespeicherten Gesamtheiten von Videodaten schon deshalb nicht vergleichbar, weil diese mittels der dafür vorgesehenen Geräte und unter Einsatz entsprechender Decodierungsvorrichtungen und -verfahren als Videoergebnisse ausgelesen und wahrnehmbar gemacht und auf diese Weise wie körperliche Gegenstände beliebig oft bestimmungsgemäß genutzt werden könnten (BGH a. a. O. - „MPEG-Videosignalcodierung“, Tz. 23). Dies entspricht auch der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Einordnung von unkörperlichen Erzeugnissen unter § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG dann gerechtfertigt erscheint, wenn sie angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht werden können (vgl. Benkard/Scharen a. a. O., § 9 Rn. 53, Seite 495 Mitte; Mes, GRUR 2009, 305, 306 re. Sp.).

Diese mit einem körperlichen Erzeugnis vergleichbare Nutzung kann in Bezug auf das Ergebnis des patentgemäßen Verfahrens - Vorliegen einer Tandemverdoppelungsmutation oder nicht - nicht festgestellt werden. Soweit sich die Berufung gegen die Beurteilung des Landgerichts, der Wert der durch das Verfahren hervorgebrachten Information erschöpfe sich bereits mit der erstmaligen Informationsübermittlung, wendet mit der Argumentation, die Information könne mehrfach genutzt werden und zwar neben der Verwendung gegenüber dem Patienten und dem Arzt auch in der Pharmaforschung, folgt daraus unabhängig von datenschutzrechtlichen Schranken noch keine der BGH-Entscheidung vergleichbare wiederholte Nutzung wie bei einem körperlichen Erzeugnis. Denn die wiederholte Nutzung wurde gerade in der jederzeit wiederholbaren Decodierung der physikalisch vorhandenen Datenfolge und deren Wahrnehmbarmachung gesehen. Demgegenüber sieht die Klägerin die mehrfache Verwendung in der mehrfachen Weitergabe der Daten. Diese Möglichkeit rechtfertigt jedoch nicht die erweiternde Ausdehnung des Schutzes als unmittelbares Verfahrenserzeugnisses auf vorliegende Fallgestaltung. Die Wiedergabe von Informationen unterliegt, wie die Beklagten zu Recht geltend machen, Patentierungsausschlüssen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG, Art. 52 Abs. 2 lit. d EPÜ), die nicht über die Ausdehnung des Schutzes als unmittelbares Verfahrenserzeugnisses ausgehebelt werden können. Dementsprechend wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Informationen nicht als unmittelbares Verfahrenserzeugnis patentgeschützt sein können, wenn deren Weitergabe und nicht deren Aufzeichnung/Speicherung auf einem Datenträger in Rede steht (Mes, GRUR 2009, 306 re. Sp. unten/307 Ii. Sp. oben; vgl. auch Benkard/Scharen a. a. O. § 9 Rn. 53, Seite 495 Mitte),

dd) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der patentrechtliche Schutz von Diagnoseverfahren sei in erweiternder und zeitgemäßer, den Belangen junger Technologien wie der Biotechnologie, die Besonderheiten aufweise und als äußerst sensibler und daher in besonderer Weise schützenswerter Technologiebereich anzusehen sei, Rechnung tragender Auslegung des Wortlauts des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG in Bezug auf den Begriff „Erzeugnis“ auf die Gewinnung von Verfahrensergebnissen der streitgegenständlichen Art zu erstrecken. Der Verfahrensschutz stoße, was insbesondere für Diagnoseverfahren gelte, nämlich an seine Grenzen, wenn diese im patentfreien Ausland durchgeführt würden und die durch das Diagnoseverfahren gewonnene und wirtschaftlich einzig interessierende Information wieder in das patentgeschützte Inland verbracht und dort kommerzialisiert werde. Insoweit sei, - obwohl ein sachliches Bedürfnis hierfür bestehe, das Gesetz einen unmittelbaren Erzeugnisschutz nicht vorsehe - es geboten, zumindest für den Bereich der Biotechnologie eine Information, die sich in einer Aussage über den genetischen Code eines Organismus erschöpfe, als unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG anzusehen.

Eine Interpretation des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG mit dem von der Klägerin angesprochenen Inhalt ginge nach allgemeinen Grundsätzen in Bezug auf die Begriffe „Erzeugnis“ (in dem vorstehend dargestellten Sinn) über den Bereich der - auch erweiternden - Auslegung hinaus und setzt eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die durch das streitgegenständliche Verfahren gewonnene Erkenntnis über das Vorhandensein oder das Nichtvorhandensein einer Tandemverdopplungsmutation voraus. Das Bestehen einer Regelungslücke im Hinblick auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG im Falle der Verfahrensanwendung im patentfreien Ausland und einer anschließenden Kommerzialisierung des Verfahrensergebnisses im Inland als Voraussetzung für eine analoge Anwendung im Streitfall vermag der Senat indessen nicht festzustellen. Die Fassung des § 9a Abs. 3 PatG - unter den der Streitfall nicht fällt; hiernach erstrecken sich im Zusammenwirken mit der Legaldefinition in § 2a Abs. 3 Nr. 1 PatG die Wirkungen von § 9 PatG auf jedes biologisches „Material“, das eine genetische Information enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann (vgl. Rinken/Kühnen a. a. O., Rn. 6 ff.), was auf die streitgegenständliche Erkenntnis über den Mutationsstatus des FLT3-Gens nicht der Fall ist - spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber die hier inmitten stehende Problematik erkannt, gleichwohl jedoch von einer Ausnahmeregelung, insbesondere auch in Richtung auf Junge“ Technologien, abgesehen hat. Eine Sonderregelung dergestalt, dass der derivative Verfahrensschutz des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus zur Erfassung von dem Streitgegenstand entsprechenden Sachverhalten auf einzelne Technologiebereiche erstreckt werde, sieht das Gesetz nicht vor und ist unter Analogiegesichtspunkten (unabhängig von dem Einwand der Beklagten, dass dem im Hinblick auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktionierung einer Patentverletzung auch das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG („nulla poena sine lege“) entgegen stünde) nicht veranlasst.

b) Berufungsantrag zu II.

Die Berufung der Klägerin hat auch insoweit keinen Erfolg, als mit dieser mit der Begründung, die Beklagten hätten in Mittäterschaft das Klagepatent verletzt und wären hierwegen zur Unterlassung nach Maßgabe des Klageantrags II. in erster Instanz vom Landgericht zu verurteilen gewesen, eine Abänderung des Ersturteils begehrt wird.

aa) Zwar kann den Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagte zu 2 vom Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 in der im Nichtigkeitsverfahren von der Patentinhaberin verteidigten und vom BPatG aufrechterhaltenen Fassung insoweit nicht wortsinngemäß Gebrauch machten, als der in Merkmal b) des verfahrensgegenständlichen Verfahrensanspruchs 1 beanspruchte Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem in Merkmal a) beschriebenen Nukleinsäurefragment sich nicht allein auf die Bestimmung einer Längenmutation durch Vergleich der Längen von amplifizierten DNA-Fragmenten beschränke. Aus den unter H.l.d)bb) angeführten Gründen dieses Senatsurteils wird der Fachmann Merkmal b) nicht dahingehend verstehen, dass in dem beschriebenen Längenvergleich lediglich ein erster Hinweis auf eine möglicherweise vorhandene Tandemverdopplungsmutation erbracht werde, ein von Merkmal b) umfasster Nachweis jedoch weitere Schritte voraussetze, insbesondere in Gestalt einer Sequenzierung des amplifizierten Nukleinsäurefragments. Diesem Verständnis steht der in der Beschreibung verwendete Begriff der Tandemverdopplung, wonach es sich hierbei um die mindestens einmalige Wiederholung einer Abfolge von Nukleotiden handelt (Anl. V&P 10Ü, Abs. [0020]), nicht entgegen. Der Hinweis an den Fachmann, die Mutation könne durch Sequenzierung der Nukleotidsequenz eines DNA-Fragmentes, in dem eine Längenmutation bestätigt worden sei, mit Hilfe des offenbarten Verfahrens identifiziert werden (Anl. V&P 10Ü, [Abs. 0047]), stellt sich als ein Ausführungsbeispiel des unter Schutz gestellten Verfahrensanspruchs dar, ohne dessen Schutzbereich auf dieses zu beschränken. Dass Merkmal b) breiter gefasst ist und bereits den Nachweis einer Tandemverdopplung durch Längenmutation mitumfasst, legt dem Fachmann - über die unter II.l.d)bb) dargestellten Ausführungen hinaus - nicht zuletzt die Beschreibung in Abs. [0019] (Anl. V&P 10) nahe, wenn es dort auszugsweise lautet: „...In the tandem duplication of the present invention, the tandem duplication may he delected as length mutation“ (vgl. die deutsche Übersetzung in Abs. [0020], Anl. V&P 10Ü: „In der Tandemverdopplung der vorliegenden Erfindung kann die Tandemverdopplung als Längenmutation nachgewiesen werden. ...“; der hiergegen beklagtenseits erhobene Einwand, die Übersetzung sei nicht korrekt, da „may be“ - im Gegensatz zum englischen Begriff „can“ nicht mit „kann“ zu übersetzen sei, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung).

bb) Die in Richtung auf den klägerseits wegen unmittelbarer mittäterschaftlicher Patentverletzung mit Klageantrag II. verfolgten Unterlassungsantrag vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung hat indessen Bestand, weil - wie das Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat -die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vom Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung nicht Gebrauch machen und keinen der patentgemäß unter Schutz gestellten Verfahrensschritte im Inland ausführen. Die Aufbereitung der Patientenproben im Inland stellt sich lediglich als nicht tatbestandsmäßige Vorbereitungshandlung dar (vgl. Benkard/Scharen a. a. O. § 9 Rn. 29 m. w. N.).

Die Klägerin stützt ihren Berufungsangriff insoweit auf die Behauptung, das erfindungsgemäße Nachweisverfahren sei nicht auf die speziell in den Merkmalen a) und b) ausformulierten Verfahrensschritte begrenzt - diese würden vom patentierten Verfahren lediglich „umfasst“ (vgl. den Anspruchswortlaut des ursprünglichen Verfahrensanspruchs 7: „comprising“) -, sondern erstrecke sich, wie in der Beschreibung in Abs. [0039] ff. zum Ausdruck komme, notwendigerweise auch auf den Schritt des Gewinnens einer Probe aus menschlicher Nukleinsäure, mittels dessen aus einer unbehandelten Patientenprobe die DNA isoliert und damit eine Nukleinsäureprobe gewonnen werde, welche nachfolgend der anspruchsgemäßen Gen-Amplifikationsreaktion zugeführt werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der in Abs. [0039], [0040] dargestellte „Schritt (a): Gewinnen einer Probe aus menschlicher Nucleinsäure“ im Anspruchswortlaut des Verfahrensanspruchs sowohl in der ursprünglichen Fassung (als Patentanspruch 7), als auch in der im Nichtigkeitsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung (als nunmehriger Anspruch 1) nicht erwähnt wird. Sind indessen nur in der Beschreibung oder in den Zeichnungen Merkmale der Erfindung niedergelegt, so sind diese für die Beurteilung des Schutzbereichs des Patents so lange ohne Bedeutung, als sie nicht im Wortlaut der Ansprüche ihren Niederschlag gefunden haben. Die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands fuhren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung; BGH a. a. O. - Okklusionsvorrichtung, Tz. 23 m. w. N.; Benkard/Scharen a. a. O., § 14 Rn. 23 ff. m. w. N.; Busse/Keukenschrijver a. a. O., § 14, Rn. 20 und 24 m. w. N.; Schulte a. a. O., § 14 Rn. 20 m. w. N.; Mes a. a. O., § 14 Rn. 19 m. w. N.). Insoweit ist nochmals auf das Nichtigkeitsurteil des BPatG zu verweisen, wonach das Merkmal der Probenherstellung für den Fachmann keinen Beitrag zu der in Verfahrensanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils beschriebenen technischen Lehre leiste. Für ihn verstehe sich von selbst, dass für ein Nachweisverfahren zuvor Proben auf eine ihm bekannte Weise hergestellt werden müssen (vgl. Anl. V&P 11, S. 36, 2. Absatz). Nicht zuletzt ist auf die Beschreibung selbst zu verweisen, wonach zur Probenherstellung auf vorbekannte Verfahren zurückgegriffen werden könne (vgl. Anl. V&P 10Ü, Abs. [0040]).

Die - entsprechend den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. LGU S. 5), an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist - im Inland erfolgende Aufbereitung der bei den Beklagten zu 1) und 3) bis 7) eingehenden Patientenproben in Gestalt der Isolierung der DNA aus den Zellen, der enzymatischen Transkription von RNA in DNA mittels reverser Transkriptase und der Dichtengradientenisolierung von Zellen, Organellen und Proteinen fällt daher - unabhängig davon, ob diese der Darstellung der Beklagten folgend regelmäßig vor einem DNA-Analyseverfahren oder dem Vorbringen der Klägerin zufolge auftragsgemäß in Einzelfällen gezielt zur Feststellung des Vorliegens einer Tandemverdopplungsmutation erfolgt - nicht unter den Schutzbereich des Klagepatents, sondern stellt sich lediglich als eine für den Fachmann erkennbar erforderliche, nicht patentverletzende Vorbereitungshandlung zur Durchführung des beanspruchten Verfahrens dar.

c) Berufungsantrag zu III.

Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass in dem klägerseits beanstandeten Vorgehen keine mittelbare Patenverletzung nach Art. 64 Abs. 3 EPÜ, § 10 Abs. 1 PatG zu sehen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 PatG ist es verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers zur Benutzung der Erfindung im Inland Mittel anzubieten oder zu liefern, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sofern diese für den vermeintlichen Verletzer zumindest offensichtlich erkennbar dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung bestimmt zu werden.

Die Klägerin macht insoweit geltend, das Versenden der Patientenprobe an die Beklagte zu 2) in Tschechien durch die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) aus dem Inland sei als notwendiges Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG anzusehen, nachdem die Beklagte zu 2) mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) und 3) mit 7) die fraglichen Patientenproben für die Durchführung des patentgemäßen Verfahrens und den nachfolgenden patentverletzenden Import des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses verwende.

Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass es sich bei den von den Beklagten zu 1) und 3) bis 7) im Inland aufbereiteten Patientenproben nicht um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Dafür ist der Patentanspruch maßgeblich, alle im Patentanspruch benannten Merkmale sind regelmäßig wesentliche Elemente der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2007, 773 Tz. 14 - Rohrschweißverfahren; Mes a. a. O., § 10 PatG Rn. 13 m. w. N.). Ein Mittel bezieht sich auch dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solche Element bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 760, 761 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH a. a. O. - Rohrschweißverfahren; Benkard/Scharen a. a. O., § 10 Rn. 7; Busse/Keukenschrijver a. a. O., § 10 Rn. 16 m. w. N.; Rinken/Kühnen a. a. O., § 10 Rn. 15 m. w. N.; Mes a. a. O., § 10 PatG Rn. 13 m. w. N.). Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, jedoch zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung (dem „Leistungsergebnis“) nichts beitragen, werden indessen von § 10 Abs. 1 PatG nicht erfasst (Busse/Keukenschrijver a. a. O., § 10 Rn. 16 m. w. N.). Ein Mittel bezieht sich nicht schon dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es zur Verwirklichung eines Verfahrensschritts eingesetzt wird, der den im Patentanspruch eines Verfahrenspatents vorgesehenen Schritten vorausgeht. Dies gilt auch dann, wenn der vorgelagerte Schritt notwendig ist, um die im Patenanspruch vorgesehenen Schritte ausführen zu können, und wenn das Mittel aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung ausschließlich zu diesem Zweck eingesetzt werden kann (BGH GRUR 2015, 467 - Audiosignalcodierung, Tz. 91-93). So liegt der Fall hier: Die Aufbereitung der Patientenprobe im Inland stellt sich als in Richtung auf die Anwendung des in Patentanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils unter Schutz gestellten Verfahrens als zwar notwendiger, aber lediglich vorgelagerter Verfahrensschritt dar, dem es - was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass dieser im Patentanspruch keine Erwähnung findet und das Aufbereitungsverfahren als solches vorbekannt ist - an dem für das Vorliegen eines wesentlichen Mittels der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG erforderlichen Zusammenhang zur erfindungsgemäßen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 fehlt (vgl. BGH a. a. O. -Audiosignalscodierung, Tz. 92).

3. Die Ausführungen der Beklagten im nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2015 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 525 Satz 2 i. V. m. § 156 ZPO).

III. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob ein im Wege eines im patentfreien Ausland durchgeführten Diagnostizierverfahrens im Bereich der Biotechnologie gewonnenes und in das Inland weitergegebenes Verfahrensergebnis unter den derivativen Erzeugnisschutz des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG fällt, ist die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof veranlasst.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

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(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Patentgesetz - PatG | § 9


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

Patentgesetz - PatG | § 10


(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesent

Patentgesetz - PatG | § 1


(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt,

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(1) Patente werden nicht erteilt für 1. Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere;2. Verfahren zur chirur

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(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2016 - X ZR 141/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 141/13 Verkündet am: 19. Januar 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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IM NAMEN DES VOLKES
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X ZR 141/13 Verkündet am:
19. Januar 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rezeptortyrosinkinase
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3; PatG § 1 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, § 1a
Abs. 1, 2
Eine Lehre zum technischen Handeln, die die Nutzung einer Entdeckung zur
Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs lehrt, ist dem Patentschutz unabhängig
davon zugänglich, ob die Lehre über die zweckgerichtete Nutzung des aufgedeckten
naturgesetzlichen Zusammenhangs hinaus einen "erfinderischen Überschuss"
enthält. Dies gilt auch für die Bereitstellung einer für ein Humanprotein
codierenden Nukleinsäuresequenz. Einer Kennzeichnung der Sequenz als isoliert
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es dabei nicht.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - X ZR 141/13 - Bundespatentgericht
ECLI:DE:BGH:2016:190116UXZR141.13.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das am 9. Juli 2013 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 959 132 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig erklärt, als es über folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht: "1. Nucleinsäuremolekül einer Tandemverdopplungsmutante, das FMS-artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert, wobei das Nucleinsäuremolekül eine Nucleotidsequenz hat entsprechend: (a) einer Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3, oder (b) einer Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters. 2. Nucleinsäuremolekül mit einer Nucleinsäuresequenz entsprechend : (a) einer Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3, oder (b) einer Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters. 3. [entfällt] 4. Polypeptid, das von dem Nucleinsäuremolekül nach Anspruch 1 oder dem Nucleinsäuremolekül nach Anspruch 2 codiert wird. 5. Zelle, die das Nucleinsäuremolekül nach Anspruch 1 oder das Nucleinsäuremolekül nach Anspruch 2 oder das Polypeptid nach Anspruch 4 exprimiert.
6. Antikörper, der spezifisch ist für das Polypeptid nach Anspruch

4.

7. Verfahren zum Nachweis des Nucleinsäuremoleküls nach Anspruch 1 oder des Nucleinsäuremoleküls nach Anspruch 2, umfassend die Schritte: (a) Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nucleinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nucleinsäurefragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS-artigen Tyrosinkinase-3-(FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann; (b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nucleinsäurefragment aus Schritt (a). 8. Verfahren nach Anspruch 7, wobei Schritt (b) ausgeführt wird durch Vergleichen des amplifizierten Nucleinsäurefragments, erhalten in Schritt (a), mit einer Sequenz, die von einer normalen FLT3 abgeleitet ist, wobei auf diese Weise die Anwesenheit einer Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran nachgewiesen wird. 9. Verfahren nach Anspruch 7 oder 8, wobei in Schritt (b) eine Längenmutation als Indikator für die Tandemverdopplungsmutation verwendet wird. 10. Verfahren nach einem der Ansprüche 7 bis 9, wobei die GenAmplifikationsreaktion in Schritt (a) mit einem Primerpaar ausgeführt wird, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus: SEQ lD NOs: 26 und 27, SEQ lD NOs: 30 und 31 und SEQ lD NOs: 32 und 33. 11. Verfahren nach einem der Ansprüche 7 bis 10, wobei die Tandemverdopplungsmutation nicht in einem Gen einer normalen Testperson gefunden wird. 12. [entfällt] 13. Kit für ein Verfahren gemäß einem der Ansprüche 7 bis 11, wobei der Kit Primer für die Amplifikation einer Region umfasst, die Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FLT3-Gens umfasst, wobei diese Primer ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus: SEQ ID NOs: 26 und 27, SEQ ID NOs: 30 und 31 und SEQ ID NOs: 32 und 33. 14. Verwendung einer blutbildenden Stammzelle, die ein Nucleinsäuremolekül exprimiert, das ein Tandemverdopplungsmutations -FLT3-Polypeptid codiert, und einer Zelle, die das normale FLT3 exprimiert, zur Durchmusterung auf einen Arzneistoff zur Untersuchung und Behandlung einer Blutzellerkrankung oder einer Erkrankung blutbildender Stammzellen, wobei dieses Nucleinsäuremolekül eine Tandemverdopplungsmutation in einer
Juxtamembran-Nucleotidsequenz ohne Verschiebung des Leserasters hat. 15. Verwendung einer blutbildenden Stammzelle, die das Nucleinsäuremolekül nach Anspruch 1 oder das Nucleinsäuremolekül nach Anspruch 2 oder das Polypeptid nach Anspruch 4 exprimiert , und einer Zelle, die das normale FLT3 exprimiert, zur Durchmusterung auf einen Arzneistoff zur Untersuchung und Behandlung einer Blutzellerkrankung oder einer Erkrankung blutbildender Stammzellen. 16. Verwendung des Nucleinsäuremoleküls nach Anspruch 1 oder des Nucleinsäuremoleküls nach Anspruch 2 für die Herstellung eines Arzneimittels zur Regulation der Proliferation, der Immunantwort oder der Signalinformationsübertragung einer Blutzelle oder einer blutbildenden Stammzelle. 17. Arzneimittel umfassend das Nucleinsäuremolekül nach Anspruch 1 und/oder das Nucleinsäuremolekül nach Anspruch 2 und/oder das Polypeptid nach Anspruch 4 und/oder den Antikörper nach Anspruch 6 und, gegebenenfalls, einen pharmazeutisch verträglichen Träger und/oder Verdünnungsmittel. 18. Kit zum Nachweis des Polypeptids nach Anspruch 4, wobei der Kit den Antikörper nach Anspruch 6 umfasst."
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen drei Viertel der Klägerin und ein Viertel der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 959 132 (Streitpatents), das am 13. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 18. Oktober 1996 international angemeldet worden ist und eine Nucleinsäure betrifft, die für eine Rezeptorproteinkinase codiert. Das Streitpatent hat ferner ein Polypeptid, eine Zelle, einen Antikörper, Kits und Arzneimittel, die Verwendung von blutbildenden Stammzellen und von Nucleinsäuremolekülen sowie Verfahren zum Nachweis der beanspruchten Nucleinsäure zum Gegenstand. Es umfasst 20 Patentansprüche, von denen die nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 7, 12, 14 und 16 bis 20 in der Verfahrenssprache wie folgt lauten: "1. A nucleic acid molecule of a tandem duplication mutant encoding FMS-like tyrosine kinase 3 (FLT3), wherein said nucleic acid molecule has a nucleotide sequence corresponding to: (a) a tandem duplication mutation in the amino acid sequence of juxtamembrane of FLT3, or (b) a tandem duplication mutation in the nucleotide sequence of a region comprising exon 11 or exons 11 to 12 of FLT3. 2. A nucleic acid molecule having a nucleotide sequence corresponding to: (a) a tandem duplication mutation in the amino acid sequence of juxtamembrane of FLT3, or (b) a tandem duplication mutation in the nucleotide sequence of a region comprising exon 11 or exons 11 to 12 of FLT3. 3. A nucleic acid molecule capable of specifically hybridizing under stringent conditions to a nucleic acid molecule corresponding to: (a) a tandem duplication mutation in the amino acid sequence of juxtamembrane of FLT3, or (b) a tandem duplication mutation in the nucleotide sequence of a region comprising exon 11 or exons 11 to 12 of FLT3 in the nucleic acid of claim 1. 4. A polypeptide encoded by the nucleic acid molecule of claim 1, or the nucleic acid molecule of claim 2. 5. A cell expressing the nucleic acid molecule of claim 1, or the nucleic acid molecule of claim 2, or the polypeptide of claim 4. 6. An antibody which is specific for the polypeptide of claim 4. 7. A method for detecting the nucleic acid molecule of claim 1, or the nucleic acid molecule of claim 2, comprising the steps of: (a) subjecting a nucleic acid sample from a human to a gene amplification reaction, wherein a nucleic acid fragment comprising exon 11 or exons 11 to 12 of the FMS-like tyrosine kinase 3 (FLT3) gene and having a tandem duplication mutation in the juxtamembrane is amplified, which can be found in FLT3 gene; (b) detecting the presence of the tandem duplication mutation in the nucleic acid fragment of step (a). 12. A kit for the method of any one of claims 7 to 11, wherein said kit comprises primers for amplifying a region comprising exon 11 or exons 11 to 12 of the FLT3 gene. 14. Use of a hematopoietic stem cell expressing a nucleic acid molecule encoding a tandem duplication mutant polypeptide and a cell expressing the normal FLT3 for screening a drug for examination and treatment of a blood cell disease or a hematopoietic stem cell disease. 16. Use of a hematopoietic stem cell expressing the nucleic acid molecule of claim 1, or the nucleic acid molecule of claim 2, or the polypeptide of claim 4 and a cell expressing the normal FLT3 for screening a drug for examination and treatment of a blood cell disease or a hematopoietic stem cell disease. 17. Use of the nucleic acid molecule of claim 1, or the nucleic acid molecule of claim 2 for the preparation of a drug for regulating proliferation, immune response or signal information transmission of a blood cell or a hematopoietic stem cell. 18. Use of the nucleic acid molecule of claim 1, or the nucleic acid molecule of claim 2, or polypeptide of claim 4, for the preparation of material used for pathologic judgment of myelodysplastic syndrome (MDS) or leukemia. 19. A pharmaceutical composition comprising the nucleic acid molecule of claim 1, and/or the of claim 12 and, optionally, a pharmaceutically acceptable nucleic acid molecule of claim 2, and/or the nucleic acid molecule of claim 3, and/or the polypeptide of claim 4, and/or the antibody carrier and/or diluent. 20. A kit for detection of the polypeptide of claim 4, wherein the kit comprises the antibody of claim 6." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprü2 che 1 bis 11 sei von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Die Patentansprüche 1 bis 6 hätten nicht patentierbare Entdeckungen zum Gegenstand, die von der Patentierbarkeit ausgeschlossene Teile des menschlichen Körpers beträfen. Mit den Patentansprüchen 7 bis 11 werde ein nicht patentierbares Diagnostizierverfahren am menschlichen Körper beansprucht. Ferner seien die Gegenstände des Streitpatents nicht patentfähig und gingen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Schließlich sei der Gegenstand von Patentanspruch 7 in Bezug auf den Nachweis der Tandemverdopplungsmutation nicht ausführbar offenbart.
3
Die Beklagte hat das Streitpatent im Hauptantrag und in drei Hilfsanträgen in gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Fassungen verteidigt.
4
Das Patentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt , dass es seinen Patentansprüchen in deutscher Sprache eine Fassung gegeben hat, die der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag III verteidigten Fassung der Patentansprüche 7 bis 15 entspricht.
5
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent mit dem Hauptantrag zuletzt in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung verteidigt, die sich von der vor dem Patentgericht verteidigten Fassung durch den Wegfall der Ansprüche 3 und 12, Änderungen in den Ansprüchen 1, 2, 13 und 14 sowie eine aufgrund des Wegfalls von Anspruch 3 erforderliche Anpassung in Anspruch 17 unterscheidet. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit fünf weiteren geänderten Fassungen.
6
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung der Klägerin hingegen unbegründet.
8
I. Das Streitpatent betrifft ein für eine Rezeptorproteinkinase, nämlich die FMS-artige Tyrosinkinase 3 (FLT3), codierendes Nucleinsäuremolekül und ein Verfahren zu dessen Nachweis.
9
1. Wie die Beschreibung des Streitpatents erläutert, werden die Proliferation und die Differenzierung von Zellen sowie die Reaktionen von Zellen auf unterschiedliche Reize durch Wachstumsfaktoren gesteuert, die über für sie spezifische Rezeptoren wirken. Rezeptoren, die eine Tyrosinkinase-Domäne enthalten, werden als Rezeptortyrosinkinasen (RTK) bezeichnet (Beschr. Abs. 2). Sie umfassen jeweils eine extrazelluläre Region, eine TransmembranRegion sowie eine intrazelluläre Region, die eine Tyrosinkinasedomäne und eine Juxtamembran zwischen der Transmembran-Region und der Tyrosinkinasedomäne enthält, und werden aufgrund ihrer strukturellen Eigenschaften und ihrer Aminosäuresequenz-Homologie in vier Typen unterteilt (Beschr. Abs. 3). Die FMS-artige Tyrosinkinase 3 (FLT3), die von leukämischen Zellen exprimiert wird, ist als Rezeptor des Typs III bekannt (Beschr. Abs. 8). Bei den Rezeptortyrosinkinasen dieses Typs erfolgt der Zusammenschluss von Zellen zu einem Verband, beispielsweise die Verdopplung, durch die Bindung eines Liganden, zum Beispiel eines Wachstumsfaktors, an die extrazelluläre Region, was die Aktivierung der Kinase zur Folge hat (Beschr. Abs. 9).
10
Die Streitpatentschrift schildert die Ausgangslage im Prioritätszeitpunkt der Erfindung wie folgt: Es sei vermutet worden, Zellen vermehrten sich im Falle einer Leukämieerkrankung aufgrund einer autokrinen, d.h. von der Zelle selbst ausgehenden, Stimulation, da der FLT3-Ligand in nahezu allen leukämischen Zellen exprimiert werde. Außerdem sei berichtet worden, dass FLT3-mRNA in lymphatischen leukämischen Zellen und leukämischen Myelocyten exprimiert werde. Es sei jedoch nicht bekannt gewesen, wie die Expression der BotenRNA mit der Pathologie von lymphatischer und myeloischer Leukämie zusam- menhänge (Beschr. Abs. 10). Bis zum Prioritätszeitpunkt hätten zwar eine menschliche FLT3-cDNA kloniert sowie die cDNA-Nucleotidsequenz und die Aminosäuresequenz des FLT3-Proteins bestimmt werden können. Jedoch seien weder Struktur noch Funktion der FMS-artigen Tyrosinkinase 3 während der Differenzierung von blutbildenden Stammzellen und der bösartigen Veränderung von leukämischen Zellen gut analysiert gewesen (Beschr. Abs. 11).
11
2. Das Patentgericht hat hieraus zutreffend abgeleitet, das Streitpatent betreffe das technische Problem, eine für das FLT3-Gen codierende Nucleinsäure bereitzustellen, die aufgrund genetischer Veränderungen als Marker bei der Diagnose leukämischer Erkrankungen verwendet werden kann.
12
3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in seiner zuletzt verteidigten Fassung in den Patentansprüchen 1 und 2 jeweils ein Nucleinsäuremolekül vor, in Anspruch 4 ein Polypeptid, in Anspruch 5 eine Zelle, in Anspruch 6 einen Antikörper, in Anspruch 7 ein Verfahren zum Nachweis der mit den Ansprüchen 1 und 2 beanspruchten Nucleinsäuremoleküle, in Anspruch 13 ein Kit für das mit den Ansprüchen 7 bis 11 beanspruchte Verfahren, in den Ansprüchen 14 und 15 die Verwendung blutbildender Stammzellen, in Anspruch 16 die Verwendung der mit den Ansprüchen 1 und 2 beanspruchten Nucleinsäuremoleküle , in Anspruch 17 ein Arzneimittel und in Anspruch 18 ein Kit zum Nachweis des Polypeptids.
13
a) Die Merkmale des Nucleinsäuremoleküls nach Patentanspruch 1 in der im Berufungsverfahren zuletzt verteidigten Fassung lassen sich wie folgt gliedern: 1. Nucleinsäuremolekül einer Tandemverdopplungsmutante, das 1.1 FMS-artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert und 1.2 eine Nucleotidsequenz aufweist mit 1.2.a entweder einer Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3 oder 1.2.b einer Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters.
14
b) Die Merkmale des Nucleinsäuremoleküls nach der zuletzt verteidigten Fassung von Patentanspruch 2 lassen sich wie folgt gliedern: 2. Nucleinsäuremolekül mit einer Nucleinsäuresequenz, die aufweist : 2.a eine Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3 oder 2.b eine Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters.
15
c) Der gegenüber der erteilten Fassung unverändert verteidigte Patentanspruch 4 betrifft ein Polypeptid, das von dem Nucleinsäuremolekül nach Anspruch 1 oder Anspruch 2 codiert wird.
16
d) Patentanspruch 5 hat in seiner unverändert verteidigten Fassung eine Zelle zum Gegenstand, die das Nucleinsäuremolekül nach Anspruch 1 oder 2 oder das Polypeptid nach Anspruch 4 exprimiert.
17
e) Patentanspruch 6 betrifft in seiner unverändert verteidigten Fassung einen für das Polypeptid nach Anspruch 4 spezifischen Antikörper.
18
f) Die Merkmale des Verfahrens nach Patentanspruch 7, den die Beklagte auch im Berufungsverfahren weiterhin in der erteilten Fassung verteidigt, lassen sich wie folgt gliedern: 7.1 Das Verfahren dient zum Nachweis 7.1.1 des Nucleinsäuremoleküls nach Anspruch 1 oder 7.1.2 des Nucleinsäuremoleküls nach Anspruch 2. 7.2 Das Verfahren umfasst die Schritte: 7.2.a Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nucleinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nucleinsäurefragment amplifiziert wird, das 7.2.a.1 im FLT3-Gen gefunden werden kann, 7.2.a.2 Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMSartigen -Tyrosinkinase-3-(FLT3)-Gens umfasst und 7.2.a.3 eine Tandemverdopplungsmutation der Juxtamembran hat. 7.2.b Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nucleinsäurefragment aus Schritt (a).
19
4. Den Kern der Erfindung bildet die Bereitstellung des mit Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Nucleinsäuremoleküls, das als Molekül einer Tandemverdopplungsmutante bezeichnet und zum einen durch die von diesem Molekül codierte FMS-artige Tyrosinkinase 3 und zum anderen durch eine bestimmte Nucleotidsequenz näher charakterisiert wird. Bei dieser handelt es sich entweder (a) um eine Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3 oder (b) um eine das Leseraster nicht verschiebende Tandemverdopplungsmutation in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder der Exons 11 bis 12 von FLT3. Der Nachweis einer Tandemverdopplungsmutation dient als Leukämieindikator. Für die Bestimmung des Erfindungsgegenstands ist der Begriff "Tandemverdopplung" bzw. "Tandemverdopplungsmutation" , der in der zuletzt verteidigten Fassung des Streitpatents außer in Patentanspruch 1 unmittelbar auch in den Patentansprüchen 2 und 14 sowie aufgrund der Bezugnahme auf diese Ansprüche auch in den übrigen Patentansprüchen enthalten ist, daher von zentraler Bedeutung.
20
a) Nach der Definition in der Beschreibung des Streitpatents betrifft die Tandemverdopplung eine FLT3-Nucleotidsequenz, in der ein vollständiger Abschnitt oder ein Teilabschnitt einer Nucleinsäure, die für die Juxtamembran des FLT3-Gens codiert, einmal oder mehrere Male in der gleichen Ausrichtung wiederholt wird. Dabei müssen die wiederholten Nucleotidsequenzen nicht zwingend direkt hintereinander folgen, sondern es können auch andere Sequenzen (optional nucleotide sequences) dazwischen enthalten sein. Weiter heißt es hierzu in der Streitpatentschrift, dass zwischen den zusammengehörenden Tandemverdopplungen (corresponding tandem duplications) auch durch Deletion , Substitution oder Addition von einer oder mehreren Basen eingetretene Mutationen liegen können (vgl. Beschr. Abs. 20). Die Verdopplung wird demnach als Tandemverdopplung bezeichnet, weil die Insertion der wiederholten Sequenz ihrem erstmaligen Auftreten entweder direkt oder in räumlicher Nähe folgt, sie mithin als "Tandem" auftritt.
21
Die Juxtamembran befindet sich zwischen der transmembranen Region und der Kinasedomäne der Rezeptorproteinkinase und bildet zusammen mit der Kinasedomäne eine intrazelluläre Membranregion (Beschr. Abs. 18 [= 19 T2]). Der für die Juxtamembran codierende Bereich wird durch 18 Basenpaare auf der 3`-Seite des Exons 10 und 117 Basenpaare auf der 5`-Seite des Exons 11 definiert, während eine 16 Basenpaare auf der 3`-Seite von Exon 11 sowie Exon 12 umfassende Region einen Teilabschnitt der Tyrosinkinasedomäne codieren (Beschr. Abs. 28 [= 30 T2]).
22
b) Das Patentgericht hat den Begriff der Tandemverdopplungsmutation im Zusammenhang mit der Frage nach einer möglichen unzulässigen Erweiterung erörtert und angenommen, dass sich aus den Erläuterungen in der Streitpatentschrift , insbesondere den Absätzen 18 und 30 ergebe, dass "der Ursprung und/oder der Ort der Insertion" der Tandemverdoppelung in einem Be- reich liegen müsse, der durch 18 Basenpaare auf der 3`-Seite von Exon 10 und 117 Basenpaare auf der 5`-Seite von Exon 11 festgelegt werde, da andernfalls die durch die Lehre des Streitpatents vorgesehene Beteiligung der für die Juxtamembran von FLT3 codierenden Nucleotidsequenz an der Tandemverdoppelung nicht gewährleistet sei. In Anbetracht dessen würden auch in den Beispielen 1 und 2 Tandemverdoppelungsmutationen beschrieben, die diese Voraussetzung erfüllten. So werde für die fünf im Beispiel 1 der Streitpatentschrift untersuchten Fälle festgestellt, dass die in diesen Proben nachgewiesenen Längenmutationen auf Tandemverdoppelungen in den Nucleotidsequenzen der Juxtamembran des FLT3-Gens zurückgehen. Nachdem diese Feststellung auch für den als M155 bezeichneten Fall gelte, bei dem die Tandemverdoppelung 46 Basenpaare auf der 3`-Seite von Exon 11 und die ersten 16 Basenpaare von Exon 12 umfasst, müsse folglich ein Teil der 46 Basenpaare auf der 3`- Seite von Exon 11 mit dem für die Juxtamembran von FLT3 codierenden Bereich im Exon 11 übereinstimmen (vgl. Beschr. Abs. 67 [= 69 T2]). Für die Fälle des Beispiels 2 werde ebenfalls bestätigt, dass deren Mutationen in der Juxtamembran des FLT3-Gens liegen und keine Mutationen in der für die Domäne der Tyrosinkinase codierenden Nucleotidsequenz gefunden wurden (vgl. Beschr. Abs. 70-72 [= 72-74 T2]).
23
In Bezug auf die Alternative b von Patentanspruch 1 (Merkmal 1.2.b) hat das Patentgericht, das die in dem zuletzt gestellten Hauptantrag enthaltene Wendung "in der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 und 12 von FLT3" bei den Hilfsanträgen II und III zu erörtern hatte, angenommen, dass damit auch solche Nucleinsäuremoleküle erfasst würden, bei denen weder der Ursprung noch der Ort der Insertion der Tandemverdopplung in dem für die Juxtamembran von FLT3 codierenden Teil des Exons 11 liege. Da es in Exon 11 Abschnitte gebe, die wie Exon 12 nicht für die Juxtamembran codierten, könne die Tandemverdopplungsmutation bei den von der Alternative b erfass- ten Nucleinsäuremolekülen vollständig in einem für die angrenzende Tyrosinkinase codierenden Bereich auftreten.
24
c) Das Patentgericht hat damit an sich zutreffend herausgearbeitet, dass nach der patenteigenen Definition der Tandemverdopplungsmutation der Ursprung der Tandemverdopplung ganz oder teilweise in dem für die Juxtamembran codierenden Bereich liegen muss, während der Ort der Insertion in diesem Bereich liegen kann, aber nicht muss. Zwar erfasst die vom Patentgericht gebrauchte Formulierung, "der Ursprung und/oder der Ort der Insertion" müsse in dem für die Juxtamembran codierenden Bereich liegen, nach ihrem Wortlaut auch die Variante, dass bei einer Insertion der Verdopplung in dem für die Juxtamembran codierenden Bereich der Ursprung der Verdopplung nicht notwendig in diesem Bereich liegen muss. Das Patentgericht hat sich mit der Wendung "und/oder" jedoch offensichtlich nur im Ausdruck vergriffen. Denn es hat bei seinen sonstigen Ausführungen zur erfindungsgemäßen Lehre klar zum Ausdruck gebracht, dass hierfür der Ursprung der Tandemverdopplung aus der für die Juxtamembran codierenden Region entscheidend und unverzichtbar ist. Die Auffassung der Klägerin, dass nicht nur der Ursprung der Tandemverdopplung aus der für die Juxtamembran codierenden Nucleotidsequenz stammen, sondern auch der Ort der Insertion in dem die Juxtamembran codierenden Bereich liegen müsse, weil es nur so zu der von der Lehre des Streitpatents geforderten Veränderung der Juxtamembran komme, findet hingegen weder im Wortlaut von Patentanspruch 1 noch in der Streitpatentschrift eine Stütze. Wie dargelegt, legt die Definition in der Streitpatentschrift lediglich zwingend fest, dass die Sequenz, die wiederholt wird, ganz oder zumindest teilweise aus dem Bereich stammen muss, in dem die Juxtamembran codiert wird. Dass die duplizierte Sequenz auch in dem die Juxtamembran codierenden Bereich zwischen den 18 Basenpaaren auf der 3`-Seite von Exon 10 und den 117 Basenpaaren auf der 5`-Seite von Exon 11 eingefügt sein muss, kann der Definition dagegen nicht entnommen werden. Vielmehr wird aus den im Streitpatent genannten Beispielsfällen von FLT3-Nucleinsäuren - worauf sowohl das Patentgericht als auch die Beklagte zu Recht hinweisen - deutlich, dass es Fälle gibt, in denen die Ursprungssequenz vollständig aus dem für die Juxtamembran codierenden Bereich von Exon 11 stammt und die Insertion der duplizierten Sequenz auch vollständig in diesem Bereich stattfindet (M34 und M810). Andererseits gibt es aber auch den Fall, dass die Ursprungssequenz nur in einem Teil des für die Juxtamembran codierenden Bereichs im Exon 11 und in einem sich daran anschließenden Teil von Exon 12 liegt. In diesem Fall wird, wie die FLT3Nucleinsäure M155 zeigt, die duplizierte Sequenz, die der Ursprungssequenz nachfolgen muss, zwangsläufig in Exon 12 eingefügt. Bestätigt wird dies auch durch die Beschreibung, wonach die Region mit Tandemverdopplung in einer Juxtamembran im Falle von FLT3 eine Region umschließt, die einen gesamten oder einen Teilabschnitt der Region von 18 Basenpaaren auf der 3`-Seite von Exon 10 bis 117 Basenpaaren auf der 5`-Seite von Exon 11 einschließt, ohne aber auf diesen die Juxtamembran codierenden Bereich begrenzt zu sein, solange die Region eine Exon-11-Stelle enthält (Beschr. Abs. 40 [= 42 T2]).
25
d) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts bestimmt die patenteigene Definition der Tandemverdopplungsmutation auch den Gegenstand der in den Alternativen a und b des Patentanspruchs 1 bezeichneten Tandemverdopplungsmutation. Seine Annahme, Alternative b umfasse sowohl in der erteilten Fassung mit der Bezugnahme auf eine Region umfassend Exon 11 oder Exons 11 bis 12 als auch in der hilfsweise und im Berufungsverfahren nunmehr im Hauptantrag verteidigten Fassung auch solche Nucleinsäuremoleküle, bei denen weder der Ursprung noch der Ort der Insertion der Tandemverdopplung in dem für die Juxtamembran von FLT3 codierenden Teil des Exons 11 liege, ist schon nach dem Wortlaut des Patentanspruchs nicht zwingend und jedenfalls unvereinbar mit der vom Patentgericht zutreffend herausgearbeiteten patenteigenen Definition der Tandemverdopplungsmutation.
26
5. Patentanspruch 2 charakterisiert - anders als Patentanspruch 1 - das Nucleinsäuremolekül nicht als dasjenige einer Tandemverdopplungsmutante, das FMS-artige Tyrosinkinase 3 codiert. Wie nach Patentanspruch 1 muss das Molekül jedoch eine Nucleotidsequenz mit einer Tandemverdopplungsmutation in (Alternative a) oder aus (Alternative b) der Sequenz der Juxtamembran von FLT3 aufweisen. Der Unterschied zwischen den Gegenständen des Patentanspruchs 1 einerseits und des Patentanspruchs 2 andererseits liegt daher nur darin, dass das Molekül nach Anspruch 2 zwar die spezifische Tandemverdopplungsmutation aufweisen muss, aber nicht notwendig sämtliche FLT3-codierenden Sequenzen.
27
6. Das mit Patentanspruch 7 unter Schutz gestellte Verfahren zum Nachweis des Nucleinsäuremoleküls einer solchen Tandemverdopplungsmutation nach Anspruch 1 umfasst zwei Schritte.
28
a) Schritt a besteht aus der Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer humanen Nucleinsäureprobe, wobei ein Nucleinsäurefragment amplifiziert wird, das im FLT3-Gen gefunden werden kann, welches Exon 11 oder die Exons 11 bis 12 des FLT3-Gens umfasst und eine Tandemverdopplungsmutation der Juxtamembran aufweist. Für die Definition der Tandemverdopplungsmutation gelten die Ausführungen zu Patentanspruch 1 entsprechend.
29
b) Schritt b besteht aus dem Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nucleinsäurefragment aus Schritt a, wobei es dem Fachmann überlassen bleibt, wie er diesen Nachweis ausgestaltet. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Nachweis in den Unteran- sprüchen 8 und 9 schrittweise spezifiziert. Nach Patentanspruch 8 besteht er aus einem Sequenzvergleich mit einer von einer "normalen", d.h. nicht mutierten FMS-artigen Tyrosinkinase 3 abgeleiteten Sequenz. Nach Patentanspruch 9 kann dieser Sequenzvergleich dadurch erfolgen, dass eine Längenmutation als Hinweis auf die Tandemverdopplungsmutation (index of the tandem duplication mutation) verwendet wird. Eine Sequenzanalyse ist mit anderen Worten nicht erforderlich; vielmehr wird das Vorhandensein der Tandemverdopplungsmutation durch die Verlängerung des Fragments indiziert, die sich aus der Insertion der verdoppelten Nucleotidsequenz ergibt.
30
c) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung der Klägerin gegen die hieraus vom Patentgericht zutreffend gezogene Schlussfolgerung, dass der Nachweis der Längenmutation erfindungsgemäß als Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation im Sinne des Merkmals b des Patentanspruchs 7 ausreicht.
31
aa) Das Patentgericht hat dies eingehend wie folgt begründet: Der Nachweis einer Tandemverdopplungsmutation nach Schritt b erfordere entgegen der Auffassung der Klägerin keinen über einen Längennachweis hinausgehenden Nachweis, etwa in Form der Sequenzanalyse der DNA. Für die Auslegung von Patentanspruch 7 seien zunächst die hierauf rückbezogenen Patentansprüche 9 und 10 (in der mit dem zweitinstanzlichen Hauptantrag verteidigten Fassung Patentansprüche 8 und 9) von Bedeutung. Diese beschrieben verfahrenstechnische Maßnahmen, die den Nachweis in Schritt b des Verfahrens nach Patentanspruch 7 näher spezifizierten. So werde in Patentanspruch 9 (in der nunmehr verteidigten Fassung Patentanspruch 8) der Nachweis als Sequenzvergleich beschrieben, der wegen des Rückbezuges auf Patentanspruch 7 auf der Basis der darin genannten Sequenzlängen erfolge, wobei die Länge einer mutierten FLT3-Sequenz mit einer nicht mutierten verglichen wer- de. Patentanspruch 10 (nunmehr Patentanspruch 9) gestalte diesen Vergleich wiederum näher aus, indem nicht mehr mit der Wildtyp-FLT3-Sequenz verglichen werde, sondern mit einer als "Index" (Indikator) verwendeten Längenmutation. In der Beschreibung des Streitpatents finde sich mehrfach der Hinweis, dass der Nachweis von Tandemverdopplungen durch einen Vergleich der Längen amplifizierter DNA-Fragmente nachgewiesen werde, und zwar vorzugsweise mit Hilfe der Agarose-Gelelektrophorese (Abs. 24 und 42 [= 26 und 44 T2]). Entgegen der Auffassung der Klägerin böten auch die in der Streitpatentschrift erwähnten Sequenzanalysen keinen Anlass dafür, den patentgemäßen Nachweis in Schritt b von Patentanspruch 7 als eine Kombination von Längenvergleich und Sequenzanalyse zu verstehen. Der Streitpatentschrift lasse sich entnehmen , dass eine Sequenzierung lediglich für das erstmalige Auffinden der patentgemäßen Tandemverdopplungsmutationen in der Juxtamembran des FLT3-Gens erforderlich gewesen sei, der Nachweis der Tandemverdopplung in Kenntnis dieser Lehre jedoch allein durch einen Längenvergleich geführt werden könne, sofern - wie im Falle von Patentanspruch 7 - die für die Juxtamembran des FLT3-Gens codierende Nucleotidsequenz verwendet werde. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Abhandlung von Schnittger et al. (K29) etwa ein Drittel der Fälle mit nachgewiesener Längenmutation keine Tandemverdopplungsmutationen, sondern andere Mutationen beträfen und damit bewiesen sei, dass ein reiner Längenvergleich für einen Nachweis nicht ausreiche. Denn diese im Jahr 2012 veröffentlichte Erkenntnis sei im Prioritätszeitpunkt noch nicht bekannt gewesen.
32
bb) Dies hält den Angriffen der Berufung der Klägerin stand. Das Patentgericht hat den eindeutigen Offenbarungsgehalt des Streitpatents unter Bezugnahme auf die einschlägigen Ausführungen in der Streitpatentschrift zutreffend bestimmt. Die Berufung vermag nicht aufzuzeigen, woraus sich demgegenüber ergeben sollte, dass Merkmal 7.2.b dahin zu verstehen ist, dass der Nachweis einer Tandemverdopplungsmutation einen über einen bloßen Längenvergleich hinausgehenden Nachweis, beispielsweise in Form der Sequenzierung der DNA erfordert.
33
II. Aus den Darlegungen zum Gegenstand des Streitpatents ergibt sich ohne weiteres, dass das Patentgericht zu Unrecht eine unzulässige Erweiterung der Patentansprüche 1 und 2 sowie derjenigen Patentansprüche, die auf diese oder einen dieser Patentansprüche Bezug nehmen, angenommen hat. Denn der Inhalt der Ursprungsunterlagen ist mit der Beschreibung des Streitpatents, wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nahezu identisch; die Patentansprüche 1 und 2 stellen somit keine anderen Nucleinsäuremoleküle als ursprungsoffenbart unter Schutz.
34
III. Die Entscheidung des Patentgerichts erweist sich, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Vielmehr hat das Streitpatent aus den Gründen, aus denen das Patentgericht das Patent in der Fassung des angefochtenen Urteils für rechtsbeständig gehalten hat, auch in der Fassung des zweitinstanzlichen Hauptantrags Bestand. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Berufung der Klägerin der Erfolg zu versagen ist.
35
1. Die Verteidigung des Streitpatents mit dem neuen Hauptantrag ist nach § 116 Abs. 2 PatG zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 PatG zugrunde zu legen hat.
36
a) Der neue Hauptantrag entspricht in den Patentansprüchen 1 bis 6 im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Hauptantrag. Soweit in den Patentansprüchen 1 und 2 die Wendung "Nucleotidsequenz einer Region umfassend" durch "Nucleotidsequenz von" ersetzt und hinzugefügt worden ist, dass keine Lese- rasterverschiebung vorliegt, entsprechen diese Änderungen der in den erstinstanzlich zuletzt gestellten Hilfsanträgen II und III verwendeten Formulierung, die vom Patentgericht erörtert worden ist und auch Eingang in die vom Patentgericht für rechtsbeständig erachteten Patentansprüche gefunden hat.
37
b) Was die weiteren verteidigten Patentansprüche anbelangt, so entsprechen sie dem in erster Instanz gestellten Hauptantrag mit der Maßgabe, dass das Fehlen einer Leserasterverschiebung auch in Patentanspruch 14 aufgenommen worden ist und die Gegenstände von Patentanspruch 12 und 13 in der erteilten Fassung in einem neuen Anspruch 13 zusammengefasst worden sind. Erstere Antragsfassung ist aus den zu a erörterten Gründen sachdienlich. Gegen die Neufassung von Patentanspruch 13 bestehen keine Bedenken, da der Nebenanspruch 12, der unverändert in Patentanspruch 13 übernommen worden ist, ebenfalls vom Patentgericht bereits erörtert worden ist.
38
c) Auch gegen die Klarheit der zur Entscheidung gestellten Patentansprüche bestehen keine Bedenken.
39
Soweit die Klägerin die Charakterisierung der Primer in den Patentansprüchen 10 und 13 für unklar hält, kommt es hierauf nicht an, da das Streitpatent mit diesen Ansprüchen erteilt worden ist. Eine Prüfung bereits erteilter Ansprüche auf Klarheit ist weder im Europäischen Patentübereinkommen noch im Patentgesetz vorgesehen. Der Patentinhaber hat mit dem erteilten Patent eine Rechtsposition erhalten, die ihm nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, mithin wenn ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsgrund vorliegt, ganz oder teilweise aberkannt werden kann. Das Europäische Patentübereinkommen regelt ebenso wie das nationale Recht die Einspruchs- oder Nichtigkeitsgründe, zu denen die fehlende Klarheit nicht gehört, abschließend (Art. 100, 138 EPÜ; §§ 21, 22 PatG). Daraus folgt, dass eine Prüfung der Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft ist, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (vgl. EPA, Entsch. vom 24. März 2015 - G 3/14; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13 Rn. 31 juris - Fugenband).
40
2. Der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist auch patentfähig.
41
a) Das Patentgericht hat im Hinblick auf Patentanspruch 7 zum entgegengehaltenen Stand der Technik ausgeführt:
42
In der von der Klägerin als neuheitsschädlich erachteten Abhandlung "Expression of the FMS/KIT-like gene FLT3 in human acute leukemias of the myeloid and lymphoid lineages", Blood 1992, 2584 (K3), berichteten die Autoren Birg et al. über die Ergebnisse einer Studie betreffend das Expressionsmuster des FLT3-Gens in akuten Leukämien vom myeloischen und lymphatischen Typ. Da das FLT3-Gen zu derjenigen Genfamilie gehöre, die Typ-III-Rezeptortyrosinkinasen wie FMS oder KIT codiere, welche sowohl in normalen blutbildenden Vorläuferzellen als auch in myeloisch leukämischen Zellen exprimiert werde, untersuchten Birg et al. in ihrer Studie die FLT3-Expression in humanen leukämischen Zellen. Sie wendeten dazu die Southern- bzw. Northern-BlotAnalyse an, eine molekularbiologische Methode, bei der die in der Gelelektrophorese aufgrund ihrer unterschiedlichen Länge aufgetrennten DNA- bzw. RNA-Moleküle auf eine Membran übertragen und dort durch spezifische Sonden nachgewiesen würden. Eine Genamplifikationsreaktion wie im Verfahren nach Patentansprüchen 7 und 8 vorgesehen, bei der unter Einsatz von Primern sowie eines spezifischen Enzyms kurze, genau definierte Abschnitte einer Nucleinsäure vervielfältigt würden, sei dagegen bei den Untersuchungen nicht durchgeführt worden und könne auch nicht mitgelesen werden. Ferner offenbare die K3 auch kein Nucleinsäuremolekül, das wie nach Schritt a des Verfah- rens nach Patentanspruch 7 Exon 11 oder die Exons 11 und 12 des FLT3-Gens umfasse und eine Tandemverdopplungsmutation aufweise. In der K3 würden zwar außer der nicht mutierten Wildtyp-mRNA von FLT3 auch verlängerte Mutanten von FLT3 offenbart. Es werde jedoch weder die Art noch die Position der Mutation angegeben, die zu der Verlängerung der mRNA geführt habe. Vielmehr kämen zahlreiche Varianten in Form von Sequenzeinschüben (Insertionen ) und/oder Sequenzwiederholungen (Duplikationen) innerhalb der für das FLT3-Gen codierenden Region für die Entstehung der von Birg et al. beobachteten verlängerten mRNA-Transkripte von FLT3 in Frage.
43
Die Autoren Rosnet et al. der Abhandlung "Human FLT3/FLK2 gene: cDNA cloning and expression in hematopoietic cells", Blood 1993, 1110 (K4), hätten zum Nachweis der Expression von FLT3 in humanen Zellen und Geweben zwar Genamplifikationsreaktionen durchgeführt und die damit erhaltenen Produkte gelelektrophoretisch dargestellt. Tandemverdopplungsmutationen wie in den Patentansprüchen 7 und 8 hätten die Autoren jedoch nicht nachgewiesen. Ziel ihrer Studie sei es nicht gewesen, nach Defekten im FLT3-Gen zu suchen , sondern die Verteilung von FLT3 in den hämatopoetischen Zellen und Geweben des menschlichen Körpers aufzuzeigen. Hierauf seien auch die für das 5`-Ende der codierenden Region von FLT3 spezifischen Primer sowie die über die gesamte cDNA verteilten Sonden abgestellt. Selbst der Einsatz der in den Genamplifikationsreaktionen verwendeten Primer liefere den Angaben in K4 zufolge keine FLT3-Mutanten mit den in Rede stehenden Tandemverdoppelungsmutationen , da damit lediglich das für die Wildtyp-mRNA von FLT3 typische mRNA-Transkript mit einer Länge von 3,7 kb oder kürzere Teilsequenzen davon amplifiziert würden.
44
Die Autoren Birg et al. der als K5 vorgelegten Studie "The Expression of FMS, KIT and FLT3 in Hematopoetic Malignancies", Leukemia and Lymphoma 1994, 223, hätten zwar nach genetischen Veränderungen in den für die Typ-IIIRezeptortyrosinkinasen wie FLT3, FMS oder KIT codierenden Bereichen gesucht , aber lediglich festgestellt, dass das humane FMS-Gen durch Punktmutationen in Fällen von myeloischer Leukämie aktiviert werde. Somit werde auch in dieser Studie kein Nachweis von Nucleinsäuremolekülen mit den in den Patentansprüchen 7 und 8 genannten Tandemverdopplungsmutationen in der Juxtamembran von FLT3 beschrieben.
45
Der Fachmann erhalte hiernach aus der K3 zwar den Hinweis, dass sich insbesondere in Proben von Patienten mit akuter myeloischer Leukämie (AML) neben der Wildtyp-mRNA von FLT3 noch weitere mRNA-Transkripte von FLT3 fänden, die mit 13 kb bzw. 3,9 bis 4 kb größer seien als die 3,7-kb-lange Wildtyp -mRNA. Die K3 enthalte jedoch keine über bloße Vermutungen hinausgehenden Aussagen darüber, wie die Verlängerung im Detail zustande komme und in welchem codierenden Abschnitt sie auftrete, da die Autoren noch nicht über die hierfür erforderliche genomische DNA und cDNA von FLT3 verfügt hätten. Ziel der in der K3 erläuterten Studie sei gewesen, durch den Nachweis der Expression des FLT3-Gens in leukämischen Zellen auf mRNA-Ebene einen relativ spezifischen und unempfindlichen Marker für akute Leukämien zu entwickeln. Zwar hätten die Autoren der K3 damit den Zusammenhang zwischen der Expression von FLT3 und dem Auftreten bestimmter leukämischer Phänotypen in den Fokus der Fachwelt gerückt. Der Fachmann erhalte durch die K3 aber weder einen Hinweis darauf, dass verlängerte mRNA-Transkripte von FLT3 mit bestimmten leukämischen Phänotypen in Verbindung stünden, noch dass Tandemverdopplungen in der Juxtamembran von FLT3 unter Beteiligung des Exons 11 und der Exons 11 bis 12 für das Auftreten leukämischer Phänotypen von Bedeutung seien. Die Entgegenhaltung K4 liefere dem Fachmann auch nicht die weitergehenden Informationen, die notwendig seien, um zur erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen. Zwar kämen die Autoren der K4 zum Er- gebnis, dass Veränderungen des FLT3-Gens im Zusammenhang mit der Entstehung von Leukämien untersucht werden sollten, gingen jedoch nicht näher auf genetische Veränderungen des FLT3-Gens ein. Die Entgegenhaltung K5 liefere dem Fachmann allenfalls eine Anregung dafür, nach genetischen Veränderungen im FLT3-Gen zu suchen. Wie diese Mutationen aussähen, ob sie bei der Entstehung von Bluterkrankungen von Bedeutung seien und ob sie sich als spezifische Muster für leukämische Phänotypen in Nachweisverfahren eigneten , gehe aus der Entgegenhaltung nicht hervor. Selbst bei einer kombinierten Betrachtung der Entgegenhaltungen K3, K4 und K5 habe der Fachmann erfinderisch tätig werden müssen, da er die alleinige Vermutung, FLT3-Mutationen finden zu können, nicht ohne weiteres mit der Erfolgserwartung verbinde, einen im menschlichen Organismus einheitlich auftretenden Mutationstyp zu finden, der sich als verlässlicher prognostischer Marker bei bestimmten leukämischen Erkrankungen des Menschen erweise. Die weiteren von der Klägerin vorgelegten Entgegenhaltungen führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Der entgegengehaltene Stand der Technik vermittle damit keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Nachweis von Tandemverdopplungsmutationen in der Juxtamembran von FLT3 unter Beteiligung des Exons 11 oder der Exons 11 und 12 für die Beurteilung leukämischer Erkrankungen von Interesse sein könnte.
46
b) Aus diesen Erwägungen, die der Überprüfung im Berufungsverfahren standhalten und von der Klägerin nicht substantiell angegriffen werden, ergibt sich, dass auch der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt worden ist.
47
Die Klägerin macht insoweit geltend, der Gegenstand der Erfindung sei nicht neu, weil die K3 alle Maßnahmen zum Nachweis von Nucleinsäuremolekülen mit einer patentgemäßen Tandemverdopplung in Form eines Längenvergleichs aufzeige. Wenn, wie die Beklagte geltend mache, der Nachweis einer Längenmutation für den Nachweis eines Nucleinsäuremoleküls nach den Patentansprüchen 1 und 2 ausreiche, werde durch die K3 auch der Gegenstand dieser Ansprüche vorweggenommen. Damit lässt die Klägerin außer Acht, dass die Patentansprüche 1 und 2 voraussetzen, dass die Tandemverdopplung ihren Ursprung in dem für die Juxtamembran codierenden Bereich hat, während der K3 keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, worauf die nach dem dort geschilderten Verfahren ermittelten Längenmutationen zurückzuführen sind. Sie vermag damit nicht darzutun, dass das Nucleinsäuremolekül eines der beiden Patentansprüche im Stand der Technik beschrieben worden ist oder für den Fachmann sonst verfügbar war.
48
Für den Angriff auf die erfinderische Tätigkeit gilt Entsprechendes. Soweit er des Weiteren darauf gestützt wird, dass die angegebene Aufgabe nicht gelöst werde, ist auch dies ebenso unschlüssig wie die Rüge, es beruhe auf einem Denkfehler, wenn das Patentgericht eine angemessene Erfolgserwartung für Untersuchungen verneine, die das erfindungsgemäße Nucleinsäuremolekül hätten aufdecken können, zugleich aber weitere Experimente mit dem Ziel der Feststellung aktivierender Mutationen im FLT3-Gen von leukämischen Zellen als veranlasst ansehe. Darin liegt entgegen der Meinung der Berufung der Klägerin kein Widerspruch, da das Interesse an der Feststellung (möglicher) aktivierender Mutationen noch nichts darüber besagt, ob der Fachmann gerade zu solchen Untersuchungen, mit denen er zu den dem Streitpatent zugrunde liegenden Erkenntnissen hätte gelangen können, angeregt worden ist und ob er diese mit einer dem jeweils erforderlichen, von der Klägerin nicht dargelegten Aufwand entsprechenden Erfolgserwartung durchzuführen Anlass hatte. Anhaltspunkte dafür hat das Patentgericht nicht festgestellt, und sie werden auch in den von der Berufung in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätzen der Klägerin nicht vorgebracht.
49
c) Unbegründet ist auch der Einwand, es handele sich bei dem Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 um eine nicht patentfähige Entdeckung.
50
aa) Eine Entdeckung ist nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 EPÜ als solche ebenso wie eine wissenschaftliche Theorie oder eine mathematische Methode dem Patentschutz nicht zugänglich. Anders als es der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten für das amerikanische Patentrecht entschieden hat (566 U.S. (2012) - Mayo v. Prometheus), ist jedoch eine Lehre zum technischen Handeln, die die Nutzung einer Entdeckung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs lehrt, nach europäischem - und deutschem - Recht dem Patentschutz unabhängig davon zugänglich, ob die Lehre über die Nutzung des aufgedeckten naturgesetzlichen Zusammenhangs hinaus einen "erfinderischen Überschuss" enthält. Denn jedes technische Handeln beruht auf der zielgerichteten Nutzung von Naturgesetzen, so dass es sich verbietet, bei der - auch für den Patentschutz computerimplementierter Erfindungen maßgeblichen - Prüfung der Frage, ob die gelehrte technische Lösung des Problems auf erfinderischer Tätigkeit beruht, die Frage außer Betracht zu lassen, ob dem Fachmann die Erkenntnis einer physikalischen, chemischen oder biologischen Gesetzmäßigkeit , die die Grundlage der technischen Lehre der Erfindung bildet, nahegelegt war.
51
bb) Es steht daher der Patentfähigkeit des Gegenstands der Patentansprüche 1 und 2 nicht entgegen, dass sich die technische Lehre in der Anweisung erschöpft, das in diesen Ansprüchen bezeichnete Nucleinsäuremolekül bereitzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Regel 29 AOEPÜ, die - in Übereinstimmung mit § 1a Abs. 1 PatG - bestimmt, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, keine patentierbaren Erfindungen darstellen. Denn dies bekräftigt nur den sich bereits aus dem Erfindungsbegriff ergebenden Grundsatz, dass nicht die Entdeckung einer Sequenz, wohl aber die Offenbarung , dass und wie diese durch Isolierung technisch nutzbar gemacht werden kann (Regel 29 Abs. 2 AOEPÜ, § 1a Abs. 2 PatG), eine dem Patentschutz zugängliche Lehre darstellt. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen "erkennbaren Kennzeichnung" der Sequenz als isoliert oder durch ein technisches Verfahren gewonnen, bedarf es dabei nicht, denn es ist einem jeden Sachanspruch immanent, dass er mit der Bezeichnung der Sache die geschützte technische Lehre kennzeichnet, eben diese Sache (durch ein technisches Verfahren ) bereitzustellen.
52
cc) Ebenso wenig ist der - ohnehin nicht näher ausgeführte - Einwand erheblich, die Erfindung sei "unfertig" angemeldet worden und es sei zur Verifizierung der gegebenen technischen Lehre nachträglich erheblicher Aufwand zu leisten gewesen. Der Erfinder muss weder erkannt haben, warum die technische Lehre der Erfindung funktioniert, noch muss er hierfür eine wissenschaftliche Begründung liefern. Es genügt, dass er dem Fachmann dasjenige an die Hand gibt, was dieser benötigt, um die technische Lehre der Erfindung auszuführen. Dass diesem Erfordernis im Streitfall genügt ist, hat das Patentgericht zutreffend ausgeführt.
53
d) Der Gegenstand der Patentansprüche 4, 5 und 6 ist aufgrund des Rückbezugs aus den gleichen Gründen patentfähig wie der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2, und nichts anderes gilt für das Verfahren nach Patentanspruch 7 und die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 8 bis 11 sowie den Kit nach Patentanspruch 13 für ein Verfahren nach einem der Ansprüche 7 bis 11. Nichts anderes gilt schließlich für die Gegenstände der Patentansprüche 14 (in der Fassung des Hauptantrags), 16 und 17 (15 und 16 in der Nummerierung des Hauptantrags) sowie 19 und 20 (17 und 18 in der Nummerierung des Hauptantrags), die jeweils durch die Patentfähigkeit des Nucleinsäuremoleküls oder des von diesem codierten Polypeptids getragen werden, das anspruchsgemäß verwendet oder exprimiert wird.
54
3. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe greifen gleichfalls nicht durch.
55
a) Zu Recht hat das Patentgericht - für die von ihm für rechtsbeständig erachteten Patentansprüche - eine unzulässige Erweiterung verneint.
56
aa) Es hat hierzu ausgeführt:
57
Die Patentansprüche 7 und 8 seien nicht dadurch unzulässig erweitert, dass der in der Streitpatentschrift und in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthaltene Passus "Nucleotidsequenz einer Region umfassend Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3" durch die Formulierung "Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3" ersetzt worden sei. Hierdurch werde die für das erfindungsgemäße Nachweisverfahren relevante Nucleotidsequenz auf die exakte Sequenz von Exon 11 oder der Exons 11 bis 12 beschränkt, da die Einbeziehung weiterer Nucleotidsequenzen auf der 3`- und 5`-Seite von Exon 11 und 12 ausgeschlossen werde. Eine solche Beschränkung werde sowohl durch die Streitpatentschrift als auch durch die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, die jeweils davon ausgingen, dass die Tandemverdopplungsmutation innerhalb der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 liege.
58
Ebenso wenig seien die Patentansprüche 7 und 8 dadurch unzulässig erweitert, dass sie im Unterschied zu Patentanspruch 15 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht mehr das Merkmal der Herstellung einer humanen Nucleinsäureprobe enthielten. Nach dem streitpatentgemäßen Verfahren erfol- ge die Probenherstellung auf die übliche Weise, die dem Fachmann auch bekannt sei. In Anbetracht dessen, dass nach der in der Streitpatentschrift und in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbarten Lehre die Tandemverdopplungsmutation innerhalb der Nucleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 und 12 liege und die Juxtamembran der FLT3 eine Region einschließe, die von 18 Basenpaaren auf der 3`-Seite von Exon 10 und 117 Basenpaaren auf der 5`- Seite von Exon 11 definiert werde, stelle auch die Nennung der Primer in den Patentansprüchen 11 und 14 des Hilfsantrags III keine unzulässige Erweiterung dar.
59
Entgegen der Auffassung der Klägerin gehe Patentanspruch 8 auch nicht deshalb über die ursprüngliche Anmeldung hinaus, weil er nicht auf codierende Nucleinsäuremoleküle beschränkt sei. Nach den ursprünglichen Anmeldunterlagen sei für die erfindungsgemäße Lehre nicht nur die für die Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3 codierenden Nucleinsäuremoleküle von Bedeutung, sondern auch die wesentlich kürzeren Nucleinsäuremoleküle der SEQ ID NOs. 6 bis 15, die keine für die Juxtamembran codierenden Eigenschaften aufwiesen. Außerdem sehe Patentanspruch 15 der ursprünglichen Anmeldung vor, dass beim Verfahrensschritt b nicht nur Nucleinsäuresequenzen mit einer für eine Rezeptorproteinkinase codierenden Tandemverdopplungsmutation , sondern auch Teilsequenzen hiervon, die lediglich aus der codierenden Nucleinsäuresequenz stammen müssten, amplifiziert würden.
60
Auch Patentanspruch 12 weise keine unzulässige Erweiterung auf. Dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung sei zu entnehmen, dass blutbildende Stammzellen, die die patentgemäße Tandemverdopplungsmutation exprimierten , mit Zellen verglichen würden, die das normale FLT3-Gen exprimierten , was nur möglich sei, wenn mutierte Zellen mit den nicht mutierten Zellen einer gesunden - normalen - Testperson verglichen würden. Ebenso ergäben sich die in Patentanspruch 16 (15 in der Nummerierung des Hauptantrags) genannten Verwendungszwecke - Durchmusterung auf einen Arzneistoff sowie zur Untersuchung und Behandlung einer Blutzellerkrankung - aus den ursprünglichen Anmeldunterlagen (Abs. 63 der Veröffentlichung der Anmeldung = Abs. 62 der Patentschrift [= Abs. 64 T2]).
61
bb) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung der Klägerin stand, die im Wesentlichen auf die nach den Ausführungen zur Auslegung des Patentanspruchs 1 unzutreffende Annahme gestützt sind, die geltenden Patentansprüche setzten keine aus der Aminosäuresequenz der Juxtamembran stammende Tandemverdopplungsmutation voraus. Soweit sie meint, die Ursprungsunterlagen offenbarten keine bloße "Längenmutation", beruht dies ebenfalls auf einem unzutreffenden Verständnis der geschützten Lehre und kann daher nicht die Annahme einer unzulässigen Erweiterung begründen.
62
Unerheblich ist auch der von der Klägerin wiederholt vorgebrachte Einwand , die Längenmutation sei kein zuverlässiger Hinweis auf eine Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert wird, ist sie kein Argument gegen die Ursprungsoffenbarung der unter Schutz gestellten Lehre, sondern ein patentrechtlich irrelevanter Einwand gegen die Zuverlässigkeit des in Patentanspruch 9 angegebenen Verfahrens, bei dem die Längenmutation als (grundsätzlich ausreichender) Hinweis auf die Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nucleinsäurefragment aus Schritt a des Verfahrens nach Patentanspruch 7 behandelt wird.
63
Aus den vom Patentgericht für Patentanspruch 8 angeführten Gründen ergibt sich eine unzulässige Erweiterung auch nicht daraus, dass Patentanspruch 2 kein FLT3-codierendes Molekül verlangt. Auf der Grundlage der oben dargestellten Auslegung des Patentanspruchs 2 erweisen sich die Ausführungen des Patentgerichts als zutreffend. Entsprechendes gilt für Patentanspruch 15.
64
b) Ebenso zutreffend hat das Patentgericht die Lehre der Erfindung als ausführbar offenbart angesehen.
65
aa) Es hat hierzu ausgeführt:
66
Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Gegenstände der Patentansprüche 7 und 8 so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne. Die Streitpatentschrift enthalte nicht nur Angaben dazu, wie die im Nachweisverfahren nach den Patentansprüchen 7 und 8 eingesetzte Probe aus menschlicher Nucleinsäure isoliert werden könne, sondern auch wie das Nucleinsäurefragment mit einer Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran des FLT3-Gens zu amplifizieren sei. Ferner würden in der Streitpatentschrift mit der Agarose-Gelelektrophorese oder der Hybridisierung dem Fachmann bereits bekannte Nachweistechniken beschrieben, für die er an sich keine weiteren Angaben benötigte, die aber gleichwohl auch noch im Beispiel 1 näher erläutert würden.
67
Das beanspruchte Verfahren sei auch nicht deshalb als unzureichend offenbart anzusehen, weil - wie die Klägerin meine - das Verfahren keinen Schritt enthalte, mit dem mutierte Proben vor dem eigentlichen Nachweis ermittelt werden könnten. Nach dem Wortlaut von Patentanspruch 7 sei es nicht zwingend , dass eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran des FLT3Gens gefunden werde. Das Verfahren nach den Patentansprüchen 7 und 8 schließe daher auch den negativen Nachweis mit ein.
68
bb) Insoweit beschränkt sich die Berufung auf das bereits erörterte Argument , die Feststellung einer Längenmutation sei zur (zuverlässigen) Feststellung einer Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran des FLT3-Gens ungenügend, weshalb die Erfindung nicht in der vollen Breite der Schutzbeanspruchung offenbart sei. Damit vermag die Klägerin die zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts nicht zu entkräften.
69
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Bacher Schuster Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.07.2013 - 3 Ni 37/11 (EP) -

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

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das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

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(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

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2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.

(2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es ermöglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen wird.

(3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf Grund einer Erfindung aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. § 1a Abs. 1 bleibt unberührt.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.

(2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es ermöglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen wird.

(3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf Grund einer Erfindung aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. § 1a Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 6 9 / 1 3 Verkündet am:
3. Februar 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Audiosignalcodierung

a) Ein Mittel bezieht sich nicht schon dann auf ein wesentliches Element der
Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, wenn es zur Verwirklichung eines
Verfahrensschritts eingesetzt wird, der den im Patentanspruch eines Verfahrenspatents
vorgesehenen Schritten vorausgeht. Dies gilt auch dann, wenn
der vorgelagerte Schritt notwendig ist, um die im Patentanspruch vorgesehenen
Schritte ausführen zu können, und wenn das Mittel aufgrund seiner konkreten
Ausgestaltung ausschließlich zu diesem Zweck eingesetzt werden
kann.

b) Ein Mittel, mit dem bestimmte Verfahrensschritte bei der Übertragung eines
Audiosignals ausgeführt werden, bezieht sich nicht auf ein wesentliches
Element der Erfindung, wenn das Patent zwar ein Übertragungsverfahren
schützt, im Patentanspruch aber nur andere Schritte dieses Verfahrens näher
festgelegt sind und die Ausgestaltung der Verfahrensschritte, auf die sich
das Mittel bezieht, für die Verwirklichung der Erfindung nicht von Bedeutung
ist.

c) Wer im Ausland ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung
bezieht, an einen Dritten liefert, der es mit seinem Wissen und Wollen
zur Benutzung der Erfindung in Deutschland weiterliefert, veranlasst eine Lieferung
des Mittels im Geltungsbereich des Patentgesetzes.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 69/13 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die
Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. Mai 2013 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die ausgesprochene Verurteilung Empfänger (MP2-Geräte) betrifft, die weder zur Ausführung der patentgemäßen Decodierschritte geeignete Komponenten enthalten noch zusammen mit Software angeboten oder geliefert werden, mit der eine solche Decodierung ausgelöst werden kann.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung gegen das am 9. März 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zwei Drittel und die Klägerin ein Drittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung eines Verfahrenspatents in Anspruch.
2
Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent 568 532 (Klagepatent), das ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter Tonsignale betrifft und mit Ablauf des 27. Juni 2011 wegen Zeitablaufs erloschen ist. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Verfahren zum Übertragen digitalisierter, blockcodierter Tonsignale unter Verwendung von Skalenfaktoren, die bei der Blockcodierung der digitalisierten Tonsignale aus dem Betrag des Spitzenwertes einer Sequenz (Block) von Signalwerten gebildet und in quantisierter Form den abgetasteten Signalwerten der betreffenden Sequenz hinzugeführt werden, bei dem coderseitig
a) aus einer Anzahl von k zeitlich aufeinanderfolgenden Skalenfaktoren (scf , scf bis scf ; … scf , scf , … scf ) jeweils eines Frequenz-
11
12 1k n1 n2 nk Teilbandes oder einer Gruppe von Spektralwerten des in n Teilbändern oder Spektralwerten unterteilten Tonsignals (mit n ≥ 1) die Differenzen d = scf - scf 12-11 12 11 bis d = scf - scf ; 1k-1(k-1) 1k 1(k-1) · · · d = scf - scf n2-n1 n2 n1 bis d = scf - scf nk-n(k-1) nk n(k-1) nach Vorzeichen und Betrag gebildet werden;
b) die gemäß Schritt a) gebildeten (k-1) * n Differenzen in zumindest zwei Werteklassen eingestuft werden, von denen jede Werteklasse eine Menge von einer oder mehreren möglichen Differenzen umfasst,
c) aufgrund der gemäß Schritt b) gebildeten Folge von (k-1) * n Werteklassen - getrennt für jedes der n Teilbänder bzw. Spektralwertegruppen - Skalenfaktoren selektiert und mit einer Kenninformation versehen werden , wobei die Anzahl von aufeinanderfolgenden, unterschiedlichen selektierten Skalenfaktoren innerhalb der Folge kleiner oder gleich der Anzahl der aufeinanderfolgenden, unterschiedlichen Skalenfaktoren des betrachteten Teilbandes bzw. Spektralwertegruppe ist, und wobei die Kenninformation die Zuordnung der selektierten Skalenfaktoren zu jeweils einem oder mehreren der k Blöcke der abgetasteten Signalwerte des betreffenden Teilbandes bzw. Spektralwertegruppe identifiziert, und bei dem decoderseitig
d) anhand der Kenninformation den Blöcken der abgetasteten Signalwerte die zugehörigen selektierten Skalenfaktoren zugeordnet werden, und
e) aus den abgetasteten Signalwerten sowie den zugeordneten selektierten Skalenfaktoren wieder Tonsignale erzeugt werden, die mehr oder weniger den ursprünglichen Tonsignalen entsprechen, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Blockcodierung innerhalb von irrelevanzund redundanzmindernden Tondaten-Reduktionsverfahren folgende Verfahrensschritte vorgesehen werden:
f) Die gemäß Schritt a) gebildeten (k-1) * n Differenzen werden in mehr als zwei Werteklassen eingestuft;
g) bei der Selektion der Skalenfaktoren gemäß Schritt c) wird getrennt für jedes der n Teilbänder bzw. Spektralwertegruppen ein Übertragungsmuster neuer Skalenfaktoren nach psychoakustischen Gesichtspunkten bezogen auf die Vor- und Nachverdeckungseffekte des menschlichen Gehörs bestimmt, wobei zwischen psychoakustisch relevanten Änderungen der Skalenfaktoren unterschieden wird, und
h) als Kenninformation eine Steuerinformation verwendet wird, welche angibt , an welchen Stellen sich die neuen Skalenfaktoren befinden.
3
Die in China ansässige Beklagte stellt Geräte her, die Fernsehsignale nach dem DVB-Standard (Digital Video Broadcast) empfangen und verarbeiten können. Die zu solchen Fernsehsignalen gehörenden Audiosignale werden nach dem Standard MPEG-2 codiert. Das darin definierte Codierverfahren weist die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale auf.
4
Die Beklagte hat ihre Produkte in den Jahren 2010 und 2011 auf der CeBIT ausgestellt. Sie hat die Geräte außerdem unter Verwendung der Handelsklausel "free on board China" an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen geliefert. Zu ihren Abnehmern gehört ferner ein anderes Unternehmen in China, das die Geräte an ein weiteres, ebenfalls in Deutschland ansässiges Unternehmen liefert.
5
Einige dieser Geräte (insbesondere mobile TV-Geräte) enthalten eine Einrichtung, mit der das empfangene Signal decodiert wird. In anderen Geräten (insbesondere USB-Sticks, USB-TV-Boxen und Einsteckkarten) wird das Signal lediglich demoduliert, d.h. von der zur Übertragung eingesetzten Trägerfre- quenz abgelöst. Die anschließende Decodierung erfolgt softwaregesteuert durch einen Computer, mit dem diese Geräte mittels USB-Anschluss oder Steckkarte verbunden werden können. Einem Teil dieser Geräte ist eine Software beigefügt, mit der der Decodiervorgang ausgelöst werden kann.
6
Die Klägerin macht geltend, Angebot und Lieferung aller angegriffenen Ausführungsformen stellten eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Ihre zunächst auch auf Unterlassung und nach Erlöschen des Klagepatents nur noch auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte hingegen antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


7
Die zulässige Revision ist nur hinsichtlich einer der drei angegriffenen Ausführungsformen begründet. Insoweit führt sie zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
8
I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter, blockcodierter Tonsignale.
9
Nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift war es im Stand der Technik bekannt, zur Verringerung der bei vergleichbarer Tonqualität zu übertragenden Datenmenge Skalenfaktoren zu bilden, mit denen der Größenbereich des übertragenen Werts angegeben wird. Dies macht die Übermittlung redundanter Daten in gewissem Umfang entbehrlich. Bekannt waren auch Verfahren, bei denen die Signale in Teilbänder aufgespaltet und um einzelne für das menschliche Gehör irrelevante Informationen bereinigt werden. Ferner war bekannt , dass die Menge der zu übertragenden Daten bei der Übermittlung von Skalenfaktoren weiter reduziert werden kann, indem die Differenz zwischen aufeinanderfolgenden Skalenfaktoren ermittelt und in eine Kenninformation umgewandelt wird. In der Klagepatentschrift wird weiter ausgeführt, die bekannten Verfahren zur Kompression der Skalenfaktoren führten nur zu einer Reduzierung von redundanter Information, nicht hingegen zur Entfernung von Information , die aufgrund psychoakustischer Gesichtspunkte irrelevant sei.
10
Das Klagepatent betrifft vor diesem Hintergrund das Problem, ein Übertragungsverfahren zur Verfügung zu stellen, bei dem die benötigte Datenmenge noch weiter reduziert werden kann.
11
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter, blockcodierter Tonsignale unter Verwendung von Skalenfaktoren mit den Verfahrensschritten a bis h aus Patentanspruch 1 vor.
12
II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
13
Entgegen der von der Beklagten erhobenen Rüge sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch insoweit gegeben, als die Klage auf Lieferungen der Beklagten unmittelbar an eine deutsche Abnehmerin gestützt werde. Der Erfolgsort für die insoweit behaupteten Verletzungshandlungen liege im Inland.
14
Die angegriffenen Ausführungsformen seien Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der geschützten Erfindung bezögen. Bei einem Verfahrensanspruch gehörten dazu regelmäßig alle im Patentanspruch genannten Vorrichtungen , die zur Ausführung des Verfahrens verwendet würden. Diese Voraussetzung sei bei allen angegriffenen Ausführungsformen erfüllt.
15
Geräte mit eingebautem Decoder seien geeignet, MPEG-2-codierte Signale gemäß den Merkmalen d und e zu decodieren. Dass die Endabnehmer der Geräte nur den Decodiervorgang, nicht aber den Codiervorgang durchführten, sei nicht maßgeblich. Das geschützte Verfahren erfordere ein erfindungsfunktionales Zusammenwirken von Coder und Decoder. Jedenfalls in einem solchen Fall könne eine unmittelbare Patentverletzung auch in Mit- und Nebentäterschaft begangen werden.
16
Entsprechendes gelte für Geräte ohne Decoder, zu deren Lieferumfang eine Software mit Decoderfunktion gehöre. Bei diesen erfolge die erfindungswesentliche Decodierung durch die mitgelieferte Software.
17
Geräte ohne eingebauten Decoder und ohne mitgelieferte Software lieferten ebenfalls einen wesentlichen Beitrag zum Decodiervorgang. Dieser könne ohne vorherige Demodulation nicht erfolgen. Dies unterscheide die angegriffenen Geräte von einem bloßen Datenträger wie etwa einer DVD.
18
Die Beklagte sei für das Inverkehrbringen solcher Geräte in Deutschland verantwortlich, weil sie gewusst habe, dass die von ihr gelieferten Geräte dorthin verbracht werden sollten. Aufgrund des internationalen DVB-Standards sei auch offensichtlich gewesen, dass die Geräte für das patentgemäße Verfahren eingesetzt würden. Die Beklagte habe solche Geräte ferner auf der CeBIT angeboten. Hierbei sei unerheblich, dass die dort angesprochenen Abnehmer nur Wiederverkäufer seien.
19
Die beanstandeten Benutzungshandlungen seien nicht mit Zustimmung der Klägerin erfolgt. Für ihren bestrittenen Vortrag, die mit einigen Geräten mitgelieferte Software benutze zur Decodierung den zum Windows Media Player gehörenden Decoder der Lizenznehmerin Microsoft, habe die Beklagte keinen Beweis angeboten. Jedenfalls eines der von der Beklagten belieferten Unternehmen habe ebenfalls keine Nutzungsrechte am Gegenstand des Klagepatents.
20
Dass die Abnehmer von Geräten ohne Decoder und ohne mitgelieferte Software zur Decodierung den Windows Media Player einsetzten, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich eines Verfahrenspatents könne keine Erschöpfung eintreten, wenn wie hier lediglich eine zur Ausübung des Verfahrens geeignete Vorrichtung veräußert werde. Die Erteilung einer Lizenz an Microsoft könne auch nicht als stillschweigende Zustimmung angesehen werden, weil der Windows Media Player nur eine von mehreren zur Ausführung des Verfahrens erforderlichen Komponenten sei und die Demodulatoren der Beklagten unstreitig nicht aus lizenzierter Quelle stammten.
21
Ob die Klägerin den Sendeanstalten, die die Signale in patentgeschützter Weise codierten, eine Lizenz erteilt habe, sei unerheblich. Mangels anderer Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass sich die Zustimmung der Klägerin lediglich auf die coderseitig durchzuführenden Verfahrensschritte beziehe.
22
III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur insoweit nicht stand, als es um Geräte geht, die weder Komponenten zur Ausführung der patentgemäßen Decodierschritte aufweisen noch zusammen mit Software angeboten oder geliefert werden, mit der eine Decodierung ausgelöst werden kann.
23
1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit auch für Lieferungen der Beklagten an eine in Deutschland ansässige Abnehmerin bejaht.
24
Nach den im Streitfall anwendbaren allgemeinen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte entsprechend § 32 ZPO international zuständig, wenn sich aus dem Vortrag der Klägerin eine Schutzrechtsverletzung in Deutschland ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 = GRUR 2012, 1230 Rn. 9 - MPEG-2-Videosignalcodierung; Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen, weil der Erfolgsort der angegriffenen Handlungen nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Klägerin in Deutschland liegt. Dass der Handlungsort im Ausland liegt, ist unerheblich (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 10).
25
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten von China aus getätigten Lieferungen relevante Benutzungshandlungen im Inland darstellen.
26
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein im Ausland ansässiger Lieferant für eine in Deutschland begangene Patentverletzung verantwortlich, wenn er ein geschütztes Erzeugnis an einen in Deutschland ansässigen Abnehmer liefert. Dies gilt unabhängig davon, an welchem Ort Eigentum, Besitz und Gefahr an der gelieferten Ware auf den Abnehmer übergehen (BGH, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I).
27
b) Entgegen der Auffassung der Revision gelten diese Grundsätze auch für Handlungen, die als mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG zu qualifizieren sind.
28
Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach § 10 PatG knüpft ebenso wie der Tatbestand der unmittelbaren Patentverletzung nach § 9 PatG daran an, dass ein bestimmter Gegenstand ins Inland geliefert worden ist. Die Tatbestände unterscheiden sich nur dadurch, dass der gelieferte Gegenstand im Falle des § 9 PatG schon für sich gesehen in den Schutzbereich des Patents fällt, während er im Falle des § 10 PatG nur ein Mittel darstellt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Für die im vorliegenden Zusammenhang relevante Frage, ob eine Lieferung ins Inland erfolgt ist, begründet dies keinen Unterschied.
29
c) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Streitfall eine Lieferung ins Inland zu Recht bejaht.
30
aa) Für die unmittelbare Lieferung von Geräten an eine in Deutschland ansässige Abnehmerin ergibt sich dies schon daraus, dass die Beklagte diese Lieferung selbst veranlasst hat. Dass die Ware entsprechend der vereinbarten Klausel "free on board China" bereits in China übergeben wurde, ist nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Senats unerheblich.
31
bb) Für die Lieferungen an ein anderes in China ansässiges Unternehmen , das die Ware an einen in Deutschland ansässigen Abnehmer veräußert hat, gilt im Streitfall nichts anderes.
32
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte gewusst , dass das von ihr belieferte Unternehmen möglicherweise auch Produkte nach Deutschland exportiert. Sie hat die in Deutschland ansässige Abnehmerin zudem auf ihren Internetseiten als Distributor für den europäischen Markt bezeichnet. Angesichts dessen ist die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung , dass die Beklagte an der von ihrer unmittelbaren Abnehmerin veranlassten Lieferung nach Deutschland durch eigenes vorwerfbares Verhalten mitgewirkt hat, nicht zu beanstanden.
33
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner entschieden, dass die angegriffenen Geräte mit eingebautem Decoder oder beigefügter Software Mittel darstellen, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
34
a) Ob ein Mittel geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist nach der objektiven Beschaffenheit des angebotenen oder gelieferten Gegenstands zu beurteilen. Das Mittel muss grundsätzlich so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - X ZR 37/90, BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40, 42 - Beheizbarer Atemluftschlauch; Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug).
35
Bei Patenten, die ein mehrstufiges Verfahren betreffen, kann ein Mittel auch dann zur Benutzung der Erfindung geeignet sein, wenn die Abnehmer dieses Mittels nicht alle Verfahrensschritte selbst ausführen. Jedenfalls in einem solchen Fall kann eine unmittelbare Patentverletzung nicht nur in Alleintäterschaft unter Verwirklichung aller Verfahrensschritte begangen werden, sondern auch in Mit- und Nebentäterschaft (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 113/04, GRUR 2007, 773 Rn. 19 - Rohrschweißverfahren).
36
b) Hieraus hat das Berufungsgericht für den Streitfall zu Recht abgeleitet , dass die angegriffenen Ausführungsformen auch dann zur Benutzung der Erfindung geeignet sind, wenn die Abnehmer mit ihnen nur die im Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritte vornehmen, die Codierung hingegen durch andere Personen erfolgt.
37
c) Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die oben aufgezeigte Rechtsprechung nicht nur einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall.
38
aa) Zwar hat der Senat in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgeführt, es reiche "jedenfalls in einem solchen Fall" aus, wenn nicht alle Verfahrensmerkmale vom Abnehmer des angebotenen oder gelieferten Mittels verwirklicht würden (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 19 - Rohrschweißverfahren). Der dort formulierte Grundsatz bezieht sich aber nicht nur auf den jener Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall, sondern jedenfalls auf alle Konstellationen, in denen ein mehrstufiges Verfahren geschützt ist und einzelne Verfahrensschritte eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung weiterer, für die Erfindung wesentlicher Verfahrensschritte bilden.
39
bb) Die im Streitfall zu beurteilende Konstellation weist keine Besonderheiten auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen. Die in Rede stehenden Merkmale des Patentanspruchs sind auch hier in der oben genannten Weise verknüpft.
40
Das im Patentanspruch vorgesehene Empfangen und Decodieren von Signalen setzt voraus, dass diese zuvor in der ebenfalls im Patentanspruch vorgesehenen Weise codiert und versendet worden sind. Umgekehrt erfolgt ein Versenden von codierten Signalen typischerweise zu dem Zweck, dass sie an anderer Stelle empfangen und decodiert werden. Bei der konkret in Rede stehenden Nutzung - Empfang von Fernsehsignalen - wird dieser Zusammenhang besonders deutlich.
41
cc) Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats nicht nur den Fall der Mittäterschaft.
42
Zu Recht geht die Revision allerdings davon aus, dass Mittäterschaft im Streitfall aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden kann. Mittäterschaft setzt ebenso wie Anstiftung und Beihilfe ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeiführung der Verletzung voraus (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87, NJW 1988, 1719, 1720). Im Streitfall kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hingegen nur eine fahrlässige Verletzung des Klagepatents in Betracht.
43
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass bei der Verwirklichung einzelner Verfahrensschritte nicht nur Mittäterschaft, sondern auch Nebentäterschaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 113/04, GRUR 2007, 773 Rn. 19 - Rohrschweißverfahren). Dass die Voraussetzungen dafür im Streitfall vorliegen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
44
d) Entgegen der Auffassung der Revision setzt Nebentäterschaft nicht voraus, dass bei jedem Täter alle Voraussetzungen der Patentverletzung in eigener Person erfüllt sind.
45
aa) Nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen liegt Nebentäterschaft vor, wenn mehrere Deliktstäter durch selbständige Einzelhandlungen ohne bewusstes Zusammenwirken einen Schaden mitverursacht haben (BGH, NJW 1988, 1719, 1720). Daraus ergibt sich, wie auch die Revision im Ansatz zutreffend sieht, dass jeder Nebentäter grundsätzlich unabhängig vom Tatbeitrag des anderen zum vollständigen Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 9).
46
bb) Entgegen der Auffassung der Revision folgt daraus nicht, dass eine Patentverletzung bei Verfahrenspatenten durch Nebentäter nur in der Weise erfolgen kann, dass jeder Nebentäter alle patentgemäßen Verfahrensschritte selbst ausführt.
47
Als Täter einer fahrlässigen Patentverletzung hat vielmehr auch derjenige einzustehen, der die Rechtsverletzung durch eigenes vorwerfbares Verhalten verursacht hat. Ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne kann zum Beispiel darin liegen, dass auf die Benutzung des Patents gerichtete Handlungen eines Dritten pflichtwidrig nicht unterbunden werden (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn. 34 - MP3-Player-Import; Urteil vom 30. Januar 2007 - X ZR 53/04, BGHZ 171, 13 = GRUR 2007, 313 Rn. 17 - Funkuhr II; Beschluss vom 26. Februar 2002 - X ZR 36/01, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I).
48
Ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn sich eine Person bei der Anwendung eines Verfahrens den Umstand zunutze macht, dass bestimmte Schritte des geschützten Verfahrens von einem Dritten ausgeführt werden und in die eigene Handlung einbezogen werden können. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
49
cc) Die von der Revision hervorgehobene Frage der Tatherrschaft ist, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, in diesem Zusammenhang irrelevant.
50
Es geht nicht darum, ob die Abnehmer der angegriffenen Geräte eine Sendeanstalt an der Ausstrahlung ihres Fernsehprogramms hindern können oder müssen. Ein Benutzer, der ein vom Sender nach dem Verfahren des Klagepatents codiertes und ausgestrahltes Signal in der patentgemäßen Weise decodiert, macht sich jedenfalls den Beitrag des Senders zunutze, um das patentgemäße Verfahren in seiner Gesamtheit anzuwenden. Dies genügt zur Bejahung von Nebentäterschaft. Ob eine Sendeanstalt, die patentgemäß codierte Signale ohne Lizenz ausstrahlt, sich als weiterer Nebentäter zu verantworten hat, ist unerheblich. Wie bereits dargelegt haftet jeder Nebentäter grundsätzlich uneingeschränkt und unabhängig von einer eventuellen Haftung weiterer Beteiligter.
51

e) Entgegen der Auffassung der Revision schützt das Klagepatent nicht nur Verfahren, bei denen alle Schritte von demselben Benutzer ausgeführt werden.
52
Auf den von der Revision hierfür angeführten Wortlaut von Patentanspruch 1 lässt sich die von ihr postulierte Auslegung nicht stützen. Der Patentanspruch definiert nur die einzelnen Schritte des Verfahrens, legt aber nicht fest, welche Personen oder Einrichtungen diese ausführen sollen.
53
Aus dem im Patentanspruch verwendeten Begriff "Übertragen" können keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, welcher Bedeutung diesem Begriff nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch zukommt. Aus dem Zusammenhang von Patentanspruch 1 ergibt sich jedenfalls, dass ein Verfahren zum Übertragen von Tonsignalen im Sinne des Klagepatents stets dann vorliegt, wenn die Signale vom Sender in der im Patentanspruch definierten Weise codiert und nach der Übermittlung vom Empfänger in entsprechender Weise decodiert werden.
54
Sonstige Umstände, aus denen sich eine engere Auslegung des Patentanspruchs ergeben könnte, zeigt die Revision nicht auf.
55
f) Entgegen der Auffassung der Revision geht es in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob eine Unter- oder Teilkombination in den Schutzbereich eines Patents fallen kann. Nach der oben aufgezeigten und vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung müssen stets alle Merkmale des geschützten Verfahrens verwirklicht werden - nur eben nicht zwingend durch dieselbe Person.
56
4. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Geräte mit eingebautem Decoder oder beigefügter Software Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG sind, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
57
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frage, was zu den wesentlichen Elementen der Erfindung gehört, vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten.
58
Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG. Daher bezieht sich bei einem Verfahrenspatent eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, regelmäßig auf ein wesentliches Element der Erfindung (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren). Etwas anderes gilt nur für Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der geschützten Lehre jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs es zusammenwirkt (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 = GRUR 2012, 1230 Rn. 32 - MPEG-2-Videosignalcodierung; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 86 = GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler). Deshalb ist grundsätzlich unerheblich, ob das Merkmal, mit dem das Mittel zusammenwirkt, durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist oder ob es den "Kern" der Erfindung betrifft (BGHZ 171, 167 Rn. 20 - Pipettensystem; BGHZ 159, 76, 86 - Flügelradzähler).
59
b) Die angegriffenen Geräte mit eingebautem Decoder hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund rechtsfehlerfrei als Mittel angesehen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
60
Diese Geräte sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet, die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Decodierschritte durchzuführen. Dies reicht aus, um das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 PatG zu bejahen.
61
c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass diese Voraussetzung auch bei denjenigen Geräten erfüllt ist, die ohne eingebauten Decoder, aber mit beigefügter Software angeboten oder geliefert werden.
62
aa) Entgegen der Auffassung der Revision gehört das Anbieten oder Liefern solcher Geräte einschließlich Software zu den angegriffenen Ausführungsformen.
63
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehört bei einigen angegriffenen Geräten eine Software mit Decoderfunktion zum Lieferumfang. Diese Feststellungen sind gemäß § 314 ZPO bindend und gemäß § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen.
64
bb) Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Geräte sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, weil sie ebenfalls dazu geeignet sind, die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Decodierschritte durchzuführen.
65
cc) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht die Darlegungs- und Beweislast dafür zugewiesen, dass die mitgelieferte Software zum Decodieren der Signale eine vom Benutzer zu beschaffende Decoderkomponente von Microsoft verwende.
66
Diese Rüge ist unbegründet.
67
(1) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der diesbezügliche Vortrag der Beklagten hinreichend substantiiert war.
68
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen nicht wegen mangelnder Substantiierung unberücksichtigt gelassen, sondern deshalb, weil es die Beklagte insoweit als beweisfällig angesehen hat. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht hierbei Beweisangebote der Beklagten übergangen hat.
69
(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten gesehen.
70
Mit ihrem Vorbringen, die mitgelieferte Software verwende eine Decoderkomponente von Microsoft, hat die Beklagte nicht bestritten, dass die von ihr angebotene und gelieferte Software zur Durchführung der erfindungsgemäßen Decodierschritte geeignet ist. Sie hat vielmehr geltend gemacht, aufgrund einer Lizenzerteilung an Microsoft sei die Durchführung dieser Verfahrensschritte nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Lizenzerteilung oder einer sonstigen Berechtigung zur Nutzung des Klagepatents hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf entsprechende Rechte beruft. Dies ist im Streitfall die Beklagte.
71
5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine mittelbare Patentverletzung durch Angebot oder Lieferung von Geräten mit eingebautem Decoder oder beigefügter Software nicht schon deshalb verneint, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag in den Betriebsanleitungen für alle angegriffenen Ausführungsformen das Betriebssystem Windows und den Windows Media Player als Systemvoraussetzungen angegeben hat.
72
Ein solcher Hinweis kann eine mittelbare Patentverletzung jedenfalls deshalb nicht ausschließen, weil mit diesen Geräten nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das patentgemäße Verfahren unabhängig vom Einsatz zusätzlicher Software ausgeführt werden kann. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit weiterer Softwarekomponenten, die ebenfalls zur Ausführung der patentgemäßen Decodierschritte geeignet sind, kann angesichts dessen nicht als Aufforderung verstanden werden, eine Decodierung nur damit durchzuführen.
73
6. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , mangels anderer Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass sich eine Zustimmung der Klägerin zur Tätigkeit der Sendeanstalten allenfalls auf die coderseitig durchzuführenden Verfahrensschritte bezieht.
74
a) Die Revision macht geltend, angesichts des Umstandes, dass die Sendeanstalten den Standard des Klagepatents benutzten, sei davon auszugehen , dass sie sich entsprechende Rechte verschafft hätten.
75
Damit zeigt sie keinen Rechtsfehler auf.
76
Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat die Beklagte in erster Instanz unbestritten vorgetragen, den Sendeanstalten sei jedenfalls durch stillschweigende Duldung eine Lizenz eingeräumt worden. Daraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin oder sonstige am Klagepatent Berechtigte mit einer oder mehreren Sendeanstalten einen ausdrücklichen Lizenzvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen haben. Auch ohne abweichenden Vortrag der Klägerin durfte das Berufungsgericht mithin allenfalls von einer stillschweigenden Lizenzeinräumung durch Duldung ausgehen.
77
Weitergehenden Vortrag der Beklagten, aus dem das Berufungsgericht den Abschluss eines Lizenzvertrages hätte herleiten müssen, zeigt die Revision nicht auf. Der von ihr zitierte Vortrag der Klägerin in der Berufungsverhandlung, wonach die Sendeanstalten gerade keine Lizenz am Klagepatent erhalten haben , vermag ihre Argumentation nicht zu stützen.
78
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, eine stillschweigende Lizenzierung beziehe sich allenfalls auf den Codier-, nicht aber auf den Decodiervorgang, nicht deshalb rechtsfehlerhaft , weil eine auf einzelne Teile oder Teilmerkmale beschränkte Lizenz ungewöhnlich und juristisch abwegig wäre.
79
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine auf einzelne Teilschritte eines patentierten Verfahrens beschränkte Lizenz üblich ist. Im Streitfall ist die Würdigung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen schon deshalb nicht zu beanstanden , weil die Klägerin nach dem zugrunde zu legenden Vortrag gerade keinen Lizenzvertrag mit Sendeanstalten geschlossen hat, sondern deren Tätigkeit nur stillschweigend geduldet hat. Die Würdigung, dass in einer solchen Duldung nicht ohne weiteres eine Zustimmung zu Benutzungshandlungen anderer Personen liegt, ist möglich und lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Erhebung des Rundfunkbeitrags noch aus sonstigen Umständen ein erkennbares Interesse oder gar eine Pflicht der Sendeanstalten herleiten, potentiellen Zuschauern patentrechtliche Nutzungsbefugnisse für den Betrieb von Empfangsgeräten zu verschaffen.
80
c) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur stillschweigenden Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines Verfahrenspatents ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision keine abweichende Beurteilung.
81
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen, wenn ausdrückliche entgegenstehende Abreden fehlen (BGH, Urteil vom 24. September 1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplast). Erteilt der Patentinhaber einem Dritten die Lizenz, solche Gegenstände in den Verkehr zu bringen, so hat der Dritte mangels abweichender Abreden die Befugnis, seinen Abnehmern die Ausübung des Verfahrens zu erlauben (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 29 - Rohrschweißverfahren).
82
Diese Rechtsprechung - die das Berufungsgericht zu Recht nur im Zusammenhang mit einer möglicherweise an Microsoft erteilten Lizenz herangezogen hat - ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht einschlägig , weil die Sendeanstalten durch das Aussenden patentgemäß codierter Signale keine Vorrichtung veräußern, die zur Anwendung des Verfahrens geeignet ist. Die ausgesendeten Signale sind allenfalls ein Gegenstand, auf den die erfindungsgemäßen Decodierschritte angewendet werden können. Sie sind aber - anders als die angegriffenen Geräte mit Decodierfunktion - kein Mittel, um diese Schritte auszuführen.
83
7. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen auch diejenigen Geräte als Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, angesehen, die ohne eingebauten Decoder und ohne beigefügte Software angeboten oder geliefert werden.
84
a) Solche Geräte sind, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht geeignet, die zum patentgemäßen Verfahren gehörenden Decodierschritte durchzuführen.
85
Die Decodierung erfolgt bei diesen Geräten auf einem Rechner und mit Hilfe einer Software, die beide nicht Teil dieser angegriffenen Ausführungsform sind. Die auf den gelieferten Geräten durchgeführte Demodulation ist zwar erforderlich , um die Decodierung durchführen zu können. Sie gehört aber nicht zu den im Patentanspruch vorgesehenen Verfahrensschritten.
86

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Demodulatoren nicht als bloßer Gegenstand oder Ausgangspunkt des geschützten Verfahrens anzusehen sind.
87
Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats kann der erforderliche Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung vorliegen, wenn ein geliefertes Mittel gleichsam als Element oder Baustein Verwendung findet, um wie ein "Rädchen im Getriebe" die geschützte Erfindung vollständig ins Werk zu setzen. Nicht von § 10 PatG erfasst sind aber Mittel, die lediglich den Gegenstand oder Ausgangspunkt eines geschützten Verfahrens betreffen. Für die mittelbare Verletzung eines Patents, das ein Verfahren zum Decodieren von Daten betrifft, reicht es deshalb nicht aus, einen Datenträger anzubieten oder zu liefern, der zur Decodierung geeignete Daten enthält. Ein Decodierverfahren ist ohne das Einlegen eines Datenträgers in ein hierzu vorgesehenes Abspielgerät weder unvollständig noch funktionsuntauglich; es fehlt dann lediglich an Bedarf und Anlass für den Ablauf des Verfahrens (BGHZ 194, 272 Rn. 34 - MPEG-2-Videosignalcodierung).
88
Die im Streitfall zu beurteilenden Demodulatoren bilden, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht lediglich den Gegenstand oder Ausgangspunkt des geschützten Verfahrens. Gegenstand der im Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritte sind die codierten Signale, die bei der Übertragung von Fernsehsignalen nach dem DVB-Standard auf eine Trägerfrequenz moduliert worden sind. Die zur angegriffenen Ausführungsform gehörenden Demodulatoren dienen dazu, diese Signale aus dem übermittelten Signal zu extrahieren. Sie sind mithin nicht Gegenstand oder Ausgangspunkt des Übertragungsverfahrens , sondern ein Mittel, um die Übertragung durchzuführen.
89
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dies indes nicht aus, um den nach § 10 Abs. 1 PatG erforderlichen Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung bejahen zu können.
90
aa) Die nach dem Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritte stellen zwar ein wesentliches Element der Erfindung dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weisen die Demodulatoren aber nicht schon deshalb einen hinreichenden Bezug zu diesem Element auf, weil eine patentgemäße Decodierung von nach dem DVB-Standard übertragenen Fernsehsignalen ohne vorangegangene Demodulation nicht möglich ist.
91
Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats kann ein Mittel allerdings als "Rädchen im Getriebe" anzusehen sein, wenn sein Einsatz für die Verwirklichung eines im Patentanspruch vorgesehenen Verfahrensschritts kausal ist. Hierfür ist in der Regel jedoch erforderlich, dass das Mittel bei der Ausführung eines solchen Schritts eingesetzt wird. Der Einsatz bei einem vorgelagerten Schritt reicht grundsätzlich nicht aus.
92
Im Streitfall stellt die Demodulation einen zwar notwendigen, aber den im Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritten lediglich vorgelagerten Verfahrensschritt dar. Damit fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang.
93
Der für die revisionsrechtliche Prüfung als zutreffend zu unterstellende Vortrag der Beklagten, die angegriffenen Geräte seien ausschließlich zur Verarbeitung von DVB-Signalen geeignet, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diesem Vorbringen ist zwar zu entnehmen, dass es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Geräte dazu bestimmt sind, die empfangenen Signale zum Zwecke der anschließenden Decodierung zu demodulieren. Aus dem Umstand, dass ein Mittel dazu bestimmt ist, für Verfahrensschritte im Vorfeld eines geschützten Verfahrens eingesetzt zu werden, kann aber nicht abgeleitet werden, dass es sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.
94
bb) Ob die Demodulation des empfangenen Signals unter das im Patentanspruch vorgesehene Merkmal "Übertragen" subsumiert werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dieses Merkmal ist jedenfalls kein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG.
95
Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich ein Mittel nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es zwar bei der Benutzung eingesetzt werden kann, aber von völlig untergeordneter Bedeutung ist (BGHZ 171, 167 Rn. 20 - Pipettensystem) und zur Verwirklichung der geschützten Lehre nichts beiträgt (BGHZ 194, 272 Rn. 32 - MPEG-2-Videosignalcodierung; BGHZ 171, 167 Rn. 18 - Pipettensystem; BGHZ 159, 76, 86 - Flügelradzähler).
96
Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich eines Geräts erfüllt, das nur zum Empfang und zur Demodulation eines ausgestrahlten Signals, nicht aber zu der im Patentanspruch vorgesehenen Decodierung geeignet ist.
97
Die Übertragung des codierten Signals gehört zwar zu den Merkmalen des Patentanspruchs. Den Verfahrensschritten zwischen der erfindungsgemäßen Codierung und der erfindungsgemäßen Decodierung der Daten kommt nach dem Patentanspruch jedoch keine wesentliche Bedeutung zu. Insbesondere ist es nach der Lehre des Klagepatents grundsätzlich unerheblich, auf welchem Wege, in welcher Form und mit welchen Mitteln die Übertragung erfolgt. Mittel, die lediglich der näheren Ausgestaltung und Realisierung dieser Phase des Übertragungsvorgangs dienen, sind angesichts dessen von völlig untergeordneter Bedeutung. Sie beziehen sich deshalb nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung.
98
IV. Soweit das angefochtene Urteil danach der Aufhebung unterliegt, kann der Senat in der Sache entscheiden, weil diese zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
99
Aus den rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, wie bereits oben dargelegt wurde, dass Geräte, die ohne eingebauten Decoder und ohne beigefügte Software angeboten oder geliefert werden , sich nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Damit fehlt es an einer mittelbaren Patentverletzung. Ob die Klageansprüche insoweit auch deshalb unbegründet sind, weil die Nutzer solcher Geräte zur Decodierung den Windows Media Player einsetzen und Microsoft eine Lizenz am Klagepatent hat, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
100
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Richter Dr. Grabinski ist erkrankt und kann Bacher deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 09.03.2012 - 7 O 43/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.05.2013 - 6 U 34/12 -

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.

(2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es ermöglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen wird.

(3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf Grund einer Erfindung aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. § 1a Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Patente werden nicht erteilt für

1.
Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere;
2.
Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

(2) Patente können erteilt werden für Erfindungen,

1.
deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;
2.
die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
§ 1a Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.
"biologisches Material" ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann;
2.
"mikrobiologisches Verfahren" ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird;
3.
"im Wesentlichen biologisches Verfahren" ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht;
4.
"Pflanzensorte" eine Sorte im Sinne der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.