Oberlandesgericht München Schlussurteil, 01. Juni 2017 - 6 U 310/16

bei uns veröffentlicht am01.06.2017
vorgehend
Bundesgerichtshof, I ZR 168/13, 12.06.2014
Oberlandesgericht München, 6 U 4999/11, 18.07.2013
Landgericht München I, 21 O 25511/10, 23.11.2011

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 16.12.2015, Az. 21 O 25511/10, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziff. II. vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 21 O 25511/10, wird in Ziff. II. (Kostenentscheidung) ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt - nach erteilter Auskunft - gegenüber der Beklagten zu 1) eine Vertragsanpassung und gegenüber der Beklagten zu 2) einen Vertragsabschluss und die Zahlung einer Nachvergütung für Aufnahmen des Künstlers E. P.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, die zur Verwertung sämtlicher Rechte, Forderungen und sonstiger Vermögensgegenstände, die auf den am 16.08.1977 verstorbenen Sänger E. P. zurückgehen, gegründet wurde.

Die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die R. Corporation, verwertet seit 1955 Tonträgeraufnahmen mit den Musikwerken von E. P. weltweit aufgrund einer ausschließlichen Rechtsposition, die ihr vertraglich von E. P. eingeräumt worden ist.

Am 01.03.1973 wurde ein „Buyout-Agreement“ (Anlage K 29 a, K 29 b) hinsichtlich von Gesangsaufnahmen in der Zeit von 1955 bis zum 28.02.1973 abgeschlossen, außerdem ein „Recording-Agreement“ (Anlagen 30 a, K 30 b) hinsichtlich Aufnahmen ab dem 01.03.1973. Eine weitere Klarstellung und Anpassung der Rechtsverhältnisse erfolgte mit dem „Amendment-Agreement“ vom 16.06.1983 (Anlagen K 32 a, K 32 b). Mit nachfolgendem „Audit Settlement-Agreement“ vom 01.04.2002 (Anlagen K 33 a, K 33 b) wurden die Vergütungssätze zu Verkäufen von Tonträgern im Ausland, die unter das Recording-Agreement von 1973 fielen und bereits durch das „Amendment-Agreement“ auf 12% des empfohlenen Ladenpreises verändert worden waren, nochmals angepasst und auf 13% angehoben.

Durch rechtskräftiges Teil- und Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Az. 6 U 4999/11 (Bl. 539/587 d.A.), wurde die Beklagte zu 1) zur Auskunft über die Verwertung der von E. P. bis einschließlich 28.02.1973 aufgenommenen Musiktitel in Deutschland ab dem 01.04.2008 verurteilt.

Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2014 (Bl. 565/593 d.A.) vor dem Landgericht auf die Beklagte zu 2) erweitert. Die Beklagte zu 2) ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Aufnahmen die auf dem deutschen Markt tätige ausschließliche Lizenznehmerin der Beklagten zu 1).

Das Landgericht München I hat mit Schlussurteil vom 16.12.2015, Az. 21 O 25511/10, die geltend gemachten Anträge auf Vertragsanpassung gegenüber der Beklagten zu 1) bzw. Einwilligung in einen Vertragsabschluss gegenüber der Beklagten zu 2), jeweils gerichtet auf die Bezahlung einer angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Nachvergütung, wie auch den bezifferten Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 2) i.H.v. 840.667,36 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung abgewiesen.

Zur Begründung führt das Erstgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen -insbesondere hinsichtlich der von den Beklagten in den hier maßgeblichen Zeiträumen erzielten Umsätze bzw. Einnahmen aus der Verwertung der Tonträgeraufnahmen in Deutschland (vgl. Umsatztabellen LGU, S. 3 bis S. 5) - gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, aus:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Nachvergütung aus §§ 32 a Abs. 1, Abs. 2, 32 b Nr. 2, 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu. Weder im Hinblick auf die hier maßgeblichen Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1), noch im Hinblick auf diejenigen der Beklagten zu 2) stehe die an E. P. gezahlte Buy-Out-Vergütung für die bis zum 28.02.1973 eingespielten Tonträgeraufnahmen in einem auffälligen Missverhältnis. Nach der gesetzlichen Systematik sei das auffällige Missverhältnis im Rahmen von § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG gegenüber beiden Beklagten getrennt zu ermitteln. Während nach Absatz 1 die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin der Klägerin einem Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung ausgesetzt sein könne, begründe Absatz 2 allenfalls eine Durchgriffshaftung gegenüber der Beklagten zu 2) als Un-terlizenznehmerin und damit nicht als Vertragspartnerin. Im Rahmen von Absatz 2 sei folglich die erhaltene Gegenleistung ins Verhältnis zu den Erträgnissen zu setzen, die der Dritte erziele. Lediglich indirekt könne sich das auffällige Missverhältnis beim Dritten in der Lizenzkette auswirken, wenn z.B. der Dritte bereits seinen Lizenzgeber unangemessen vergüte, so dass von seinen Erträgnissen weder an seinen Lizenzgeber noch an den Urheber Anteile in angemessener Höhe flössen. Dass das Missverhältnis gerade bei dem Dritten entstanden sein müsse, bedeute, dass die Gegenleistung, die der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte erhalte, mit den Erträgnissen, die der Dritte erziele, verglichen werden müsse. Eine Zurechnung dergestalt, dass die Erträgnisse mehrerer Lizenznehmer und Unterlizenznehmer bei dem jeweils anderen berücksichtigt werden müssten oder dass eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, lasse sich § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG nicht entnehmen. Auch die Auffassung der Klägerin, wonach die Beklagte zu 2) kein Dritter im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG sei, weil sie ein konzernangehöriges Unternehmen sei, dessen Umsätze der Beklagten zu 1) als Muttergesellschaft zuzurechnen seien, finde im Gesetz keine Stütze. Auch seien keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ohne weiteres ersichtlich, wonach die Beklagten nicht lediglich eine übliche Unterlizenzierung an eine Landesgesellschaft für die Auswertungen in einem einzelnen Land vorgenommen, sondern vielmehr missbräuchlich eine bewusste Verschiebung von Erträgnissen vorgenommen hätten, um bewusst das Erreichen der Schwelle für das auffällige Missverhältnis zu verhindern.

Die an E. P. im Jahr 1973 gezahlte Gegenleistung, die unter Einbeziehung des Anteils des Managers von E. P., C. P., mit 10%, also 540.000,- US-Dollar für Deutschland zu bemessen sei, sei nicht auf die verbleibende durchschnittliche Restschutzdauer für die Tonaufnahmen zu verteilen. Vielmehr sei der im Streitfall maßgebliche Zeitraum für die Nachvergütung nach Monaten ins Verhältnis zu dem seit Abschluss des Buyout-Agreements verstrichenen Gesamtzeitraum zu setzen und im Rahmen einer wertenden Betrachtung mit der gesamten Gegenleistung zu vervielfältigen. Der erhaltene Betrag sei mit dem Inflationsfaktor für den maßgeblichen Zeitraum zu multiplizieren, so dass sich die auf den Betrachtungszeitraum bezogene inflationsangepasste Teilvergütung errechne. Eine Verteilung der gesamten Vergütung auf die Restschutzdauer der Tonträgeraufnahmen widerspräche der gesetzlichen Systematik des § 32 a UrhG als besonderem Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, welche darauf gerichtet sei, ein aus der ex-post-Sicht im Verlaufe der andauernden Auswertung eingetretenes auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters auszugleichen. Bei einer Verteilung der im Rahmen eines Buyout gezahlten Gesamtvergütung auf die gesamte Restschutzdauer könne bei deren Bestimmbarkeit - z. B. bei einem bereits verstorbenen Urheber oder ausübenden Künstler - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein auffälliges Missverhältnis dadurch bestehen, dass die relativ geringe Teilvergütung für den ersten Monat hohen Erlösen in dieser intensiven Auswertungsphase gegenüber stünden. Die Geschäftsgrundlage wäre bereits mit Abschluss des Geschäfts entfallen, eine Abgrenzung der Fairness-Regelung in § 32 a UrhG zu dem auf die ex-ante-Sicht abhebenden § 32 UrhG wäre unmöglich.

Als angemessene Vergütung seien sowohl im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als auch auf die Beklagte zu 2) 13% der entsprechenden Erträgnisse, bei der Beklagten zu 1) also der Erlöse „Net to owner“, bei der Beklagten zu 2) der Umsatzerlöse entsprechend dem vereinnahmten Händlerabgabepreis (Published Price to Dealer = „PPD“) anzusetzen. Die Parteien hätten aufgrund der Festlegung dieser Vergütungssätze im „Audit Settlement Agreement“ (Anlage K 33 a) im Jahr 1983 zu erkennen gegeben, dass es sich aus ihrer Sicht um eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus der ausschließlichen Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgeraufnahmen mit Gesangsdarbietungen von E. P. handele. Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, dass dieser prozentuale Anteil im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als bloße Lizenzgeberin im Konzern nicht angemessen sei, weil die Situation mit der Vergabe von Nebenrechten im Printbereich vergleichbar sei und die Klägerin auch deshalb mit 50% zu vergüten sei, weil die Beklagte zu 1) keinen eigenen Auswertungsaufwand für die reine Lizenzvergabe habe. Vielmehr hätten die Parteien des „Audit Settlement-Agreements“ keine Differenzierung hinsichtlich der Berechnungsgrundlage getroffen, je nachdem ob durch Dritte im Zielland oder durch die Muttergesellschaft selbst ausgewertet werde. Demnach müssten sie davon ausgegangen sein, dass diese Unterscheidung keine Rolle spiele. Im Übrigen habe auch der Bundesgerichtshof im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 trotz ausdrücklicher Rüge mit den auch hier vorgebrachten Argumenten keine Veranlassung gesehen, das Oberlandesgericht zu korrigieren, welches durchgehend einen Lizenzsatz von 13% zugrunde gelegt habe.

Im Hinblick auf die von E. P. erhaltene Vergütung sei der hier maßgebliche Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zum Gesamtzeitraum vom 01.03.1973 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ins Verhältnis zu setzen. Dies ergebe ein Verhältnis von 96 Monaten zu 514 Monaten, folglich einen Faktor von 0,1867704. Diesen Faktor multipliziert mit der von E. P. für Deutschland erhaltenen Gesamtvergütung von 540.000,- US-Dollar, ergebe sich die auf den maßgeblichen Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entfallende Teilvergütung in Höhe von 100.856,- US-Dollar. Dies entspreche bei Anpassung an die Inflation unter Verwendung des offiziellen Inflationsrechners des US Bureau of Labor Statistics in heutiger Kaufkraft einen Betrag von 539.116,21 US-Dollar.

Die Erträge der Beklagten zu 1), die dieser Vergütung gegenüber zu stellen seien, hätten auch die Zeit zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 zu berücksichtigen, da sie bislang noch nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 32 a Abs. 1 UrhG herangezogen worden seien und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht verbraucht seien (BGH GRUR 2012, 496 Tz. 53, 57 - Das Boot). Für die Jahre 2014 und 2015 setze die Kammer trotz der tendenziell eher rückläufigen Zahlen zugunsten der Klägerin dabei einen identischen Betrag wie für das Jahr 2013 an. Für 2002 bis 2007 lägen der Berechnung die Tabellenwerte auf Seite 34 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 (Bl. 572 d.A.) zugrunde. Dabei ergäben sich insgesamt Erträge der Beklagten zu 1) in Höhe von 4.453.200,24 US-Dollar, woraus sich eine angemessene Vergütung entsprechend eines Anteils von 13% in Höhe von 578.916,03 US-Dollar ergebe. Stelle man nunmehr die maßgebliche erhaltene Vergütung von 539.116,21 US-Dollar der angemessenen Vergütung von 578.913,03 US-Dollar gegenüber, lasse sich ein auffälliges Missverhältnis in dem Sinne, dass die erhaltene Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung betragen habe, nicht feststellen.

Die Erträge der Beklagten zu 2), die der erhaltenen Vergütung gegenüber zu stellen seien, umfassten nicht den Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2007, ohne dass es auf die Frage der Verjährung ankomme. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der hier maßgebliche Lizenzvertrag zugunsten der Beklagten zu 2) (Anlage K 68) erst vom 23.01.2008 stamme. Dementsprechend führe die Klägerin auf Seite 33 des Schriftsatzes vom 30.10.2015 (Bl. 663 d.A.) auch selbst aus, es sei entscheidend, dass der anspruchsbegründende Lizenzvertrag erst im Jahr 2008 geschlossen worden sei.

Unter Ansatz eines identischen Betrags für die Jahre 2014 und 2015 wie für das Jahr 2013 ergäben sich als Erträge für die Beklagte zu 2) in US-Dollar von 2008 bis 2015 insgesamt 8.627.724,80 US-Dollar. Von dieser Summe sei der von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) geflossene Lizenzbetrag „Net to owner“ in Höhe von 1.500.806,90 US-Dollar abzuziehen. Zugunsten der Klägerin sehe die Kammer davon ab, weitere geschätzte Lizenzeinnahmen für 2014 und 2015 in Abzug zu bringen, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.126.917,90 US-Dollar ergebe. Der einer angemessenen Vergütung entsprechende Anteil von 13% hiervon betrage 926.499,33 US-Dollar. Stelle man nunmehr die seitens der Klägerin erhaltene Vergütung von 539.116,21 US-Dollar der angemessenen Vergütung von 926.499,33 US-Dollar gegenüber, lasse sich auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) ein auffälliges Missverhältnis nicht feststellen.

Gegen das der Klägerin am 30.12.2015 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 25.01.2016 (Bl. 707/709 d.A.), eingegangen bei Gericht am 25.01.2016, Berufung eingelegt, die sie nach gewährter Fristverlängerung (vgl. Bl. 714 d.A.) mit Schriftsatz vom 29.03.2016 (Bl. 717/740 d.A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründete.

Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Folgendes geltend:

Das Landgericht hätte richtigerweise die Pauschalvergütung, die E. P. auf der Basis des Buyout-Agreements im Jahr 1973 für Deutschland für den relevanten Zeitraum erhalten habe, nicht bei beiden Beklagten voll, sondern jeweils nur anteilig ansetzen dürfen. Alternativ hätte das Landgericht jedenfalls die von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) bezahlten Lizenzgebühren nicht abziehen, sondern die BruttoEinnahmen zu Grunde legen müssen. Nach beiden Berechnungsvarianten hätte es dann gegenüber beiden Beklagten ein auffälliges Missverhältnis festgestellt. Wie in dem als Anlage K 70 eingereichten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L. ausgeführt werde, ließen Teile der Literatur nur den Dritten im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG - also vorliegend die Beklagte zu 2) - vollständig haften und dann in der Lizenzkette Rückgriff nehmen. Man könne zunächst durchaus das auffällige Missverhältnis insgesamt feststellen und dann anschließend festlegen, welcher Beteiligte in der Lizenzkette gegenüber dem Urheber bzw. ausübenden Künstler mit welchem Anteil an den von ihm erzielten Vorteilen hafte. Wenn allerdings demgegenüber das auffällige Missverhältnis zwischen den Beteiligten der Lizenzkette jeweils separat festgestellt werde, dann könne die Vergütung, die der Urheber bzw. ausübende Künstler erhalten habe auch nur im Verhältnis der erzielten Einnahmen angesetzt werden. Denn andernfalls würde die vom Urheber nur einmal erhaltene Vergütung bei der Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses in der Summe mehrmals zu seinen Lasten in Ansatz gebracht werden, was nach L. nicht nur sinnwidrig wäre, sondern auch mit der grundsätzlichen Zielsetzung von § 32 a Abs. 2 UrhG, die Situation des Urhebers auch durch die Möglichkeit der Durchgriffshaftung gegenüber dritten Lizenznehmern zu verbessern, nicht in Einklang gebracht werden könne. Dann sei aber zu ermitteln, welcher Anteil der von dem Urheber erhaltenen Zahlung den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten gegenüber zu stellen sei. Dieser ergebe sich vorliegend, indem man die für Deutschland heruntergerechnete Pauschalzahlung mit dem Verhältnis der Nettozu den Brutto-Einnahmen der Beklagten zu 2) multipliziere, so dass deren Anteil an den Gesamterträgen dann auch nur der pro rata entsprechende Anteil an der von E. P. erhaltenen Pauschalzahlung gegenüber stehe. Bei der Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses in der Rechtekette sei also zuerst das auffällige Missverhältnis gegenüber dem Dritten, hier der Beklagten zu 2) zu ermitteln, weil der Dritte die eigentliche Werkverwertung durchführe. Im Übrigen sei ein etwaiges (weiteres) Missverhältnis in der Beziehung des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers zu seinem Vertragspartner, hier also der Beklagten zu 1), dann dergestalt zu ermitteln, dass der verbleibende, sozusagen „unverbrauchte“ Anteil der vom Urheber erhaltenen Zahlung zu den Lizenzeinnahmen seines Vertragspartners in Beziehung gesetzt werde. Das Landgericht habe demgegenüber zwar das auffällige Missverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) und 2) jeweils separat festgestellt, da bei aber irrtümlich zu Lasten der Klägerin die von E. P. erhaltene Vergütung bei der Beklagten zu 1) und 2) jeweils vollständig angesetzt und der Beklagten zu 2) darüber hinaus auch noch gestattet, die an die Beklagte zu 1) geleisteten Lizenzzahlungen von ihren Einnahmen abzuziehen. Es habe dadurch letztendlich die auf Seiten der Beklagten erzielten Erträge und Vorteile aus der Nutzung der Tonträgeraufnahmen in der Summe nur einmal, die von E. P. erhaltene Vergütung aber doppelt berücksichtigt. Lege man eine Vergütung von E. P. für den relevanten Zeitraum in Höhe von 538.391,59 US-Dollar (Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2015) zugrunde, so errechne sich der auf die Nettoeinnahmen der Beklagten zu 2) entfallende Anteil dieser Vergütung nach dem Dreisatz „Netto-Einnahmen der Beklagten zu 2) geteilt durch die Brutto-Einnahmen der Beklagten zu 2) multipliziert mit der von E. P. insgesamt für den relevanten Zeitraum erhaltenen Pauschalzahlung“ wie folgt: 6.789.989,06 : 8.627.724,80 x 538.391,59 = 423.712,29 US-Dollar. Lege man als angemessene Vergütung 13% der gesamten Nettoerträge der Beklagten zu 2) im Zeitraum von 2008 bis 2015 in Höhe von 6.789.989,06 US-Dollar zugrunde, stünde eine angemessene Vergütung in Höhe von 862.698,58 US-Dollar der tatsächlich erhaltenen Vergütung in Höhe von 423.712,29 US-Dollar gegenüber, so dass die tatsächlich erhaltene Vergütung nur 48% der angemessenen Vergütung entspreche bzw. die angemessene Vergütung von der tatsächlich erhaltenen um 108,33% abweiche. Es liege mithin ein auffälliges Missverhältnis vor, da die 100%-Grenze deutlich überschritten sei.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) seien anschließend von dem für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2015 insgesamt erhaltenen Honorar in Höhe von 538.391,59 US-Dollar die bereits bei der Beklagten zu 2) „verbrauchten“ 423.712,29 US-Dollar abzuziehen, so dass sich ein verbleibender, nicht verbrauchter Anteil der bereits erhaltenen Vergütung in Höhe von 114.679,30 US-Dollar ergebe. Errechne man eine angemessene Vergütung aus 13% der Einnahmen „Netto-owner“ der Beklagten zu 1) im relevanten Zeitraum von 1.873.734,94 US-Dollar, so betrage diese 238.905,54 US-Dollar. Die tatsächlich erhaltene Vergütung in Höhe von 114.679,30 US-Dollar entspreche somit auch gegenüber der Beklagten zu 1) nur 48% der angemessenen Vergütung bzw. die angemessene Vergütung weiche von der tatsächlich erhaltenen um 108,33% ab. Es liege mithin ein auffälliges Missverhältnis vor, da die 100%-Grenze deutlich überschritten sei.

Die Berechnung des Landgerichts der auf den relevanten Zeitraum entfallenden Teilvergütung aus dem Buyout-Agreement in heutiger Kaufkraft treffe im Übrigen nicht ganz zu, denn ausweislich des „CPI Inflation Calculator“ auf der Webseite des US Bureau of Labor Statistics ergebe die Hochrechnung lediglich einen Betrag von 538.391,59 US-Dollar anstelle von 539.116,21 US-Dollar (Anlage K 71).

Die Tatsache, dass sich die prozentualen Abweichungen zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung und der angemessenen Vergütung bei den Beklagten zu 1) und 2) jeweils entsprächen, belege die Richtigkeit der Berechnung. Dies lasse sich weiter nachweisen durch eine Kontrollrechnung anhand der Bruttoeinnahmen der Beklagten zu 2), wenn man das auffällige Missverhältnis also insgesamt nicht separat berechnen würde, da auch bei dieser Gesamtbetrachtung die tatsächlich erhaltene Vergütung von 538.391,59 US-Dollar nur 48% der angemessenen Vergütung in Höhe von 13% aus den Bruttoeinnahmen der Beklagten zu 2), also 13% aus 8.627.724,80 US-Dollar = 1.121.604,22 US-Dollar, entspreche bzw. die angemessene Vergütung von der tatsächlich erhaltenen um 108,33% abweiche. Zu diesem Ergebnis hätte das Landgericht selbst bei separater Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 2) kommen müssen, weil es die von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) entrichteten Lizenzgebühren zu Unrecht abgezogen habe. Denn die § 32 a UrhG zugrunde zu legenden Erträge seien die aus der Nutzung des Werkes vom Verwerter erwirtschafteten Vermögensvorteile abzüglich Mehrwertsteuer, mithin die Bruttoeinnahmen ohne Absetzung von Herstellungs-, Vertriebskosten bzw. allgemeinen Unkosten. Letztendlich handele es sich bei der Lizenzgebühr, die die Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) entrichte, um eine rein konzerninterne Gewinnverlagerung. Würde die Beklagte zu 1) die Auswertung in Deutschland selbst durchführen, würden die Lizenzgebühren, die die Beklagte zu 2) durch das von der Beklagten zu 1) gewählte Auswertungsmodell an sie zu entrichten habe, nicht anfallen. Dann würde die Beklagte zu 1) aber die Bruttoeinnahmen ohne die Lizenzgebühren, die bei der Beklagten zu 2) anfielen, selbst vereinnahmen, mit der Folge, dass dann auch nur die in Deutschland erzielten Bruttoerlöse nach PPD ohne Berücksichtigung irgendeiner sie schmälernden Lizenzgebühr zur Berechnung des auffälligen Missverhältnisses zugrunde zu legen wären. Das von den Beklagten gewählte Auswertungsmodell mit einer Lizenzierung an eine konzernangehörige Gesellschaft in Deutschland dürfe sich aber im Ergebnis nicht zu Lasten der Klägerin auswirken, da sie auf solche Fallgestaltungen und Konstruktionen überhaupt keinen Einfluss habe, die Beklagten jedoch das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses durch derartige Auswertungs- und Lizenzmodelle beliebig steuern könnten.

Das Landgericht habe außerdem selbst bei Annahme der unzutreffenden Prämisse, dass die von E. P. erhaltene Vergütung bei den Beklagten zu 1) und 2) jeweils voll anzurechnen sei und die Beklagte zu 2) die an die Beklagte zu 1) entrichteten Lizenzgebühren abziehen dürfe, ebenfalls ein auffälliges Missverhältnis annehmen müssen. Der Bundesgerichtshof habe in den beiden für § 32 a UrhG maßgeblichen Entscheidungen „Das Boot“ und „Fluch der Karibik I“ keine starre Grenze für das auffällige Missverhältnis festgelegt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen als 100% ein auffälliges Missverhältnis begründen könnten (BGH GRUR 2012, 496, 498 Tz. 25 - Das Boot; BGH GRUR 2012, 1248, 1252 Tz. 55 - Fluch der Karibik I). Dies entspreche auch den Vorstellungen des Gesetzgebers. Das angefochtene Urteil verhalte sich dazu überhaupt nicht, sondern lehne das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses relativ „starr“ und ohne weitere Erwägung ab, weil die 100%-Grenze nicht erreicht gewesen sei. Tatsächlich habe es aber erhebliche Anhaltspunkte dafür gegeben, im Verhältnis der Parteien auch schon vor Erreichen der 100%-Grenze von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen. Angesichts der außergewöhnlich hohen Erträgnisse und Vorteile, die insbesondere die Beklagte zu 2) aus der Verwertung der Tonträgeraufnahmen von E. P. erzielt habe, und in der sicheren Erwartung, dass sich Tonträgeraufnahmen von E. P. auch in der Zukunft in Deutschland weiter gut vermarkten ließen, hätte das Landgericht unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit dem Abschluss des Buy-Out-Agreements und der tatsächlichen Zahlung der Pauschalvergütung auch das nach seiner - allerdings unzutreffenden - Berechnung „nur“ bestehende Missverhältnis von 58% gezahlter Vergütung zur angemessenen Vergütung bzw. 72% Abweichung genügen lassen müssen.

Die Klägerin bleibe auch dabei, dass von der Vergütung, die E. P. tatsächlich erhalten habe, die 2.600.000,- US-Dollar abzuziehen seien, die sein Manager C. P. erhalten habe. Die Zahlungen beruhten auf eigenen und direkten vertraglichen Zahlungsansprüchen von C. P. und könnten also richtigerweise bei der Berechnung der Vergütung, die E. P. aus dem Buy-Out-Agreement erhalten habe, nicht berücksichtigt werden. Sie hätten ihm weder zugestanden, noch hätte er einen Anspruch darauf gehabt. R. habe diesen „Deal“ mit C. P. ausgehandelt und mit ihm auch die direkte Zahlung dieser Beträge vereinbart; sie hätten dazu gedient, die Dienste von C. P. zu vergüten, E. P. zu dem Buyout-Agreement bewegt zu haben, das für ihn persönlich überhaupt keinen Sinn gemacht habe. Sie seien daher nicht „für die Einräumung von Nutzungsrechten“ im Sinne von §§ 32, 32 a UrhG erfolgt.

Selbst wenn gegenüber der Beklagten bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Dezember 2015 noch kein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a UrhG vorgelegen hätte, sei im Sinne der Prozessökonomie dennoch eine Zukunftsprognose anzustellen. Angesichts der zu vermutenden gleichbleibend erfolgreichen Auswertung der E. P.-Aufnahmen in Deutschland auch in der Zukunft wäre die 100%-Grenze auf der Basis der Berechnungen des Landgerichts auf Seite 19 des angefochtenen Urteils bereits bei einer hinzuzurechnenden angemessenen Vergütung von 151.733,09 US-Dollar erreicht, was einem Umsatz nach PPD von 1.167.177,62 US-Dollar entspreche. Ansprüche nach § 32 a UrhG könnten aber gerade auch aufgrund einer sicheren Zukunftsprognose gewährt werden. Der Anspruch auf Abänderung des Buyout-Agreements gegenüber der Beklagten zu 1) bzw. auf Abschluss eines neuen Vertrags gegenüber der Beklagten zu 2) sei nicht auf den Schluss der mündlichen Verhandlung zu beschränken, sondern bis zum Ende der Schutzdauer der jeweiligen Tonträgeraufnahmen von E. P. in Deutschland festzustellen. Denn die Vergütung, die E. P. aus dem Buyout-Agreement erhalten habe, sei durch das bestehende auffällige Missverhältnis bereits vollständig verbraucht.

Zu berücksichtigen sei auch, dass nach den Vereinbarungen der Parteien, zuletzt das „Audit Settlement-Agreement“, E. P. nicht ein Anteil von 13% an den von R. erzielten Lizenzeinnahmen zustehen sollte, sondern in Höhe von 13% an den im Ausland erzielten Umsatzerlösen auf Basis des PPD. Es sei absolut unüblich, einen aus übenden Künstler vom Range eines E. P. mit nur mehr 13% an Lizenzeinnahmen zu beteiligen. Dies bestätige auch ein von der Klägerin eingeholtes Sachverständigengutachten durch Herrn U. M. (Anlage K 72), in dem dieser schlüssig und überzeugend darlege, dass es üblich gewesen sei, den ausübenden Künstler weltweit mit einem zu vereinbarenden Prozentsatz an dem Verkaufspreis der Tonträger zu beteiligen und dass sich auch aus dem Vertragswerk zwischen E. P. und R. ergebe, dass E. P. bzw. seine Rechtsnachfolger einen Lizenzanspruch für Verkäufe außerhalb der USA hätten, der unter Berücksichtigung der letzten Änderungen im „Audit Settlement-Agreement“ 13% der erzielten Umsätze auf Basis des PPD betrage. Ferner sei zu berücksichtigen, dass für die Beteiligung an Lizenzeinnahmen aus der digitalen Verwertung und an sonstigen Lizenzeinnahmen, die die Beklagte zu 1) mit den Tonträgeraufnahmen von E. P. erziele, eine Beteiligung von 50% angemessen sei. Hierfür gebe es auch im Vertragswerk der Parteien Anhaltspunkte: Nach Ziffer 5 (j) des „Amendment-Agreements“ (Anlagen K 32 a, K 32 b) stehe der Klägerin ein Anteil von 50% an dem Vergütungsaufkommen zu, das die Beklagte zu 1) in den USA für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern mit Aufnahmen von E. P. innerhalb und außerhalb der USA erziele. Nach dem deutschen Rechtsverständnis handele es sich aber bei der digitalen Verwertung um eine öffentliche Wiedergabe, weil das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG, das für das digitale Angebot von Tonträgeraufnahmen benötigt werde, Bestandteil des Rechts der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG sei.

Das Landgericht habe im Übrigen auch die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) für den Zeitraum 2005 bis 2007 zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin habe vorgetragen, dass der Lizenzvertrag, mit dem die Beklagte zu 2) die Auswertung der Tonträgeraufnahmen von E. P. in Deutschland übernommen habe, zwar erst 2008 abgeschlossen worden sei, das Lizenzverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) (auf dem Umweg über die Firma S. als Zwischenlizenznehmerin) habe aber schon vorher bestanden, da der Lizenzvertrag vom 23.01.2008 ausdrücklich bestimme, dass er den vorbestehenden Lizenzverträgen vorgehe und diese ersetze. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1) beauskunfteten Beträge ergebe sich nach der oben dargelegten Berechnungsmethode für die Jahre 2005 bis 2015 eine tatsächlich erhalte ne Vergütung von 661.180,02 US-Dollar, welcher eine angemessene Vergütung in Höhe von 1.971.925,53 US-Dollar gegenüberstehe, so dass die tatsächlich erhaltene Vergütung nur 33,53% der angemessenen Vergütung betrage, bzw. die angemessene Vergütung von der tatsächlich erhaltenen um 198,24% abweiche. Auch für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2015 liege also gegenüber der Beklagten zu 2) ein auffälliges Missverhältnis vor. In dem hier für den geltend gemachten Zahlungsanspruch relevanten Zeitraum in den Jahren 2005 bis 2007 habe die Beklagte in Deutschland Umsätze nach PPD in Höhe von insgesamt 8.378.668,06 US-Dollar erzielt, so dass die angemessene Vergütung 13% hieraus und damit einen Betrag von 1.089.226,85 US-Dollar ausmache. Das seien nach heutigen Werten allerdings nicht mehr 840.667,36 € wie ursprünglich beantragt, sondern infolge der Wechselkursentwicklung nunmehr 972.935,25 €. Wegen der ungewissen Wechselkursentwicklung werde der Zahlungsanspruch nunmehr in US-Dollar geltend gemacht.

Weiterhin werde auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 7 O 17694/08 - Das Boot III (Anlage K 74), hingewiesen, wonach bei der Feststellung der vom Urheber tatsächlich erhaltenen Vergütung für den nach § 32 a UrhG relevanten Zeitraum zu berücksichtigen sei, dass der wesentliche Auswertungszeitraum bei Filmen in der Regel kurze Zeit - wenige Monate oder Jahre - nach dem Erscheinen des Films ende und für diese Auswertung nach den Vorstellungen der Parteien auch der allergrößte Teil der Vergütung eingeräumt worden sein dürfe. Diese für einen Kinofilm geltende Bewertung müsse gleichsam für Pop- und Rockmusik gelten. Denn die allermeisten Hits seien nur für kurze Zeit in den Charts und gerieten dann wieder in Vergessenheit.

Die Klägerin beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2015 (Az.: 21 O 25511/10) wird abgeändert.

2. Die Beklagten werden verurteilt, hinsichtlich der Beklagten zu 1) in eine Änderung des Buyout-Agreements vom 1. März 1973 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und hinsichtlich der Beklagten zu 2) in den Abschluss eines neuen Vertrages ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2008 dergestalt einzuwilligen, dass die Beklagten an die Klägerin für die jeweils von ihnen erzielten Erträge und Vorteile aus den Verwertungen von Tonträgern mit Aufnahmen von E. P. in Deutschland eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Vergütung zu bezahlen haben, die insbesondere die Verwertung auf Tonträgern, digitale Verwertung und das Vergütungsaufkommen für die öffentliche Sendung berücksichtigt.

Hilfsweise: eine vertragliche Anpassung gem. Hauptantrag Ziff. 2 des Buyout Agreements gegenüber der Beklagten zu 1) und einen neu abzuschließenden Vertrag mit der Beklagten zu 2) mit den nachfolgenden Bedingungen anzuordnen, wobei die Bestimmung des Verhältnisses der Zahlungen durch die Beklagten zueinander in das Ermessen des Gerichts gestellt wird:

1. ZAHLUNG

(1) Die Beklagten zahlen an die Klägerin für die Übertragung ihrer Rechte mit den Aufnahmen gem. Buyout Agreement vom 1.3.1973 (Vertragsaufnahmen) eine Umsatzbeteiligung (Lizenzzahlung). Die Umsatzbeteiligung beträgt:

13% des PPD für physische Verkäufe von Tonträgern

50% der Einnahmen abzgl. Umsatzsteuer bei digitaler Verwertung

50% der Einnahmen abzgl. Umsatzsteuer für die öffentliche Sendung

(2) Enthält ein Tonträger auch andere als die Vertragsaufnahmen, so erfolgt die Umsatzbeteiligung titelanteilig (pro rata titulis), d.h. nach der Anzahl der vertragsgegenständlichen Titel im Verhältnis zur Gesamttitelanzahl des Tonträgers.

(3) PPD = Händlerabgabepreis (HAP) ist der jeweilige Preis abzüglich Verkaufs- und Umsatzsteuern, der von der Beklagten zu 2) oder ihrem Lizenznehmer für die Abgabe des Tonträgers an den Einzelhandel laut jeweils gültiger Preisliste zugrundegelegt wird. Die Belastung der Klägerin mit sogenannten „Handling Fees“, „Handling Charges“, „Service Charges“ oder anderen Kosten ist nicht zulässig.

(4) Die Abrechnungsbasis beträgt 100% der an den Handel abgegebenen Tonträger. Abzüge für beschädigte oder verlorengegangene sowie für retournierte Tonträger dürfen nur effektiv und nicht pauschal in Abzug gebracht werden.

(5) Tonträger, die unentgeltlich zum Zwecke der Promotion oder der sonstigen Verkaufsförderung in Form von Naturalrabatten oder sogenannter „free goods“ bis zu einer Stückzahl von maximal 5% der Auflage oder die nach Streichung der Vertragsaufnahmen aus dem Vertriebsrepertoire zu Ausverkaufszwecken abgegeben werden, sowie Ausschnitte aus den Vertragsaufnahmen, die für Werbezwecke zugunsten des jeweiligen Tonträgers veröffentlicht werden, unterliegen nicht der Umsatzbeteiligung. Das gleiche gilt für Tonträger, die als Bemusterungs- oder Rezensionsexemplare abgegeben werden.

(6) Die Umsatzbeteiligung steht der Klägerin solange zu, als die Beklagten die Vertragsaufnahmen auswertet, begrenzt jedoch auf die gesetzliche Schutzfrist der Vertragsaufnahmen.

(7) Für sonstige in Abs. 1 nicht genannte Verwertungen, bei denen die Erhebung eines Pauschalentgeltes üblich ist (z.B. Filmsynchronisation, Werbelizenzierung), werden die bei den Beklagten eingehenden Bruttoeinkünfte (ohne Umsatzsteuer) im Verhältnis 50 zu 50 geteilt.

2. ABRECHNUNG UND ZAHLUNG

(1) Die Beklagte zu 2) rechnet ab und zahlt im Falle eines Lizenzguthabens halbjährlich innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres (30.06. und 31.12.). Von Sublizenznehmern an die Beklagte zu 2) abgerechnete und gezahlte Umsatzbeteiligungen werden innerhalb von zwei Monaten seit Eingang der entsprechenden Abrechnung und Zahlung bei der Beklagten zu 2) abgerechnet und im Falle eines Lizenzguthabens gezahlt.

(2) Von Sublizenznehmern der Beklagten zu 2) in ausländischer Währung gezahlte Lizenzen werden unverzüglich nach Zahlungseingang bei der Beklagten zu 2) gegebenenfalls unter Abzug von Quellensteuern zum Tageskurs in Euro umgerechnet.

(3) Die Klägerin kann innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Eingang der betreffenden Abrechnung nach Vereinbarung eines Termins auf ihre Kosten die Abrechnungsunterlagen der Beklagten zu 2) an deren Sitz durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer einsehen lassen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Richtigkeit der Abrechnung erheben. Ergibt die Buchprüfung eine Abweichung zuungunsten der Klägerin von mehr als 1%, so trägt die Beklagte zu 2) die Kosten der Buchprüfung. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, die Differenzsumme unverzüglich auszugleichen und mit einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Verzugsbeginn zu verzinsen.

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.089.226,85 US-Dollar nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2015 (Az.: 21 O 25511/10) zurückzuweisen.

Die Beklagten führen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus:

Zu Recht habe das Landgericht die von R. gezahlte Vergütung insgesamt berücksichtigt, also nicht etwa den Anteil abgezogen, den der vom Künstler eingeschaltete Manager C. P. erhalten habe.

Die von der Klägerin nun vertretene Rechtsauffassung, wonach die von E. P. erhaltene Vergütung bei den Beklagten zu 1) und zu 2) zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses jeweils nur anteilig anzusetzen sei, finde weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder in der Kommentarliteratur eine Stütze und könne nicht überzeugen. Der Gesetzgeber habe sich nach der Gesetzessyste matik der §§ 32 a, 32 a Abs. 2 UrhG bewusst dafür entschieden, jeden Verwerter in der Lizenzkette nur für die bei ihm selbst entstehenden Erträge einstehen zu lassen. Er habe damit unvermeidlich die Situation in Kauf genommen und in Kauf nehmen wollen, dass der Urheber möglicherweise mit Ansprüchen nach § 32 a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG sowohl gegenüber seinem Vertragspartner als auch gegenüber einem oder mehreren Dritten scheitere, weil die für das Bestehen eines auffälligen Missverhältnisses maßgebende Schwelle jedenfalls nicht erreicht werde. Andererseits stehe es dem Urheber nach § 32 a Abs. 2 UrhG aber eben auch frei, in einem abgestuften Verwertungssystem jedes einzelne Glied der Lizenzkette in Anspruch zu nehmen, um dort zuzugreifen, wo nach Abzug der jeweiligen zu berücksichtigenden Aufwendungen immer noch ein Missverhältnis bestehe. Hafte ein Dritter in der Lizenzkette, entfalle nach § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG insoweit die Haftung des anderen. Diese Systematik bedeute aber andererseits zwingend, dass bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Verhältnis des Urhebers zum jeweiligen Anspruchsgegner jeweils die volle Vergütung anzusetzen sei, die der Urheber von seinem Vertragspartner erhalten habe. Denn entsprechend dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 32 a UrhG solle geprüft werden, ob die vom Urheber insgesamt für die Einräumung der Rechte erhaltene Vergütung im Missverhältnis zu den Erträgen stehe, die allein bei seinem Vertragspartner oder allein bei einem Lizenznehmer seines Vertragspartners erzielt worden seien. Dabei gehöre es gerade zum Wesen des festzustellenden Missverhältnisses, dass sich die gesamte vom Urheber oder Künstler erhaltene Vergütung in Anbetracht der von einem einzelnen Verwerter erzielten Erträge als zu gering erweisen müsse - unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Verwerter um den unmittelbaren Vertragspartner des Kreativen handele oder um einen Unterlizenznehmer. Eine nur anteilige Berücksichtigung der Gesamtvergütung im Verhältnis der Brutto- und Nettoerträge des in Anspruch genommenen Lizenznehmers würde diesem Bestreben nicht gerecht und ließe insbesondere vollkommen unberücksichtigt, dass der Urheber oder ausübende Künstler für die Einräumung seiner Rechte tatsächlich eine (viel) höhere Vergütung erhalten habe. Richtigerweise sei daher die Gegenleistung, die der Kreative erhalte, insgesamt mit den Erträgen oder Vorteilen zu vergleichen, die der in Rede stehende Dritte erzielt habe. Denn nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift gehe es um diejenige Gegenleistung, die der Urheber oder ausübende Künstler von seinem Vertragspartner erhalten habe.

Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) entrichteten Lizenzgebühren von den Erträgnissen der Beklagten zu 2) abzuziehen seien. Es handle sich bei den im Verhältnis zwischen Beklagter zu 1) und Beklagter zu 2) gezahlten Lizenzgebühren auch nicht um eine rein konzerninterne Gewinnverlagerung. Vielmehr träfe die Beklagte zu 2) die alleinige Entscheidung dafür, welche Aufnahmen für die Vermarktung in Deutschland zu welchen Zeitpunkten, für welche Tonträger oder für welche sonstigen Verwertungsformen ausgewählt würden. Sie sei es auch, die die entsprechenden Tonträger herstellen ließe. Sie verhalte sich also nicht anders, als beliebige konzernfremde Verwerter, wie sie die Beklagte zu 1) in anderen Ländern durchaus auch eingesetzt habe.

Nach wie vor gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32 a UrhG vorliege, obwohl die (angenommene) angemessene Vergütung die tatsächlich erhaltenen Beträge um weniger als 100% übersteige. Wenn trotz des erheblichen Zeitablaufs seit 1973 und des Status von E. P. als eines zu Lebzeiten sehr erfolgreichen ausübenden Künstlers nach wie vor die vom Bundesgerichtshof als Ausgangspunkt angenommene 100%-Grenze nicht überschritten werde, spreche dies vielmehr gerade dafür, dass ein Fall des § 32 a UrhG vorliegend nicht gegeben sei und die Voraussetzungen einer weiteren angemessenen Beteiligung eben nicht vorlägen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von den Beklagten mit der Verwertung der P.-Aufnahmen in Deutschland erzielten Erlöse gegenüber zurückliegenden Jahren rückläufig seien.

Dabei sei im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Beklagte zu 1) die vom Landgericht angestellte Berechnung sogar noch zugunsten der Beklagten zu korrigieren. Da das Landgericht ausweislich der Urteilsbegründung auf Seite 18 auch die Erträge aus der Zeit zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 mitberücksichtigt habe, hätte es konsequenterweise auch die anteilige Vergütung ins Verhältnis zu diesem Gesamtzeitraum setzen müssen. Für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (16.12.2015) errechne sich eine Teilvergütung von 173.340,- US-Dollar, die nach Anpassung an die Inflation einem Betrag von 925.327,- US-Dollar entspreche. Bei Gegenüberstellung dieses Betrags mit der er rechneten angemessenen Vergütung von 578.916,03 US-Dollar liege die tatsächlich geleistete Vergütung weit über der errechneten angemessenen Vergütung.

Im Übrigen könne ein Anspruch auf § 32 a UrhG unumstritten erst mit Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestands entstehen, also erst, wenn das Missverhältnis eingetreten sei. Komme es erst zukünftig infolge weiterer Nutzungen zu einem Missverhältnis, könne und müsse vielmehr erneut ein Antrag auf Anpassung des Vertrags gestellt werden. Für den Ausgleich eines möglicherweise in der Zukunft eintretenden Missverhältnisses bestehe kein Rechtschutzbedürfnis. Der Grundsatz, dass die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage und für die Entscheidung des Gerichts auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, sei im Zivilprozessrecht fest verankert und könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die von L. propagierte Berücksichtigung „hinreichend sicherer zukünftiger Entwicklungen auch für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung“, liefe auf eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit hinaus. Gerade der vorliegende Fall und die stark schwankenden Erträge aus der Verwertung der E. P.-P.-Aufnahmen in Deutschland zeigten, dass eine „hinreichend sichere Prognose“ für die Zukunft nicht möglich sei. Jedenfalls bestünde ein Anspruch der Klägerin auf Abänderung des Buy-Out-Agreements gegen die Beklagte zu 1) bzw. auf Abschluss eines entsprechenden neuen Vertrags gegen die Beklagte zu 2) erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eintretens des Missverhältnisses.

Der Berücksichtigung der nun erstmals in der schriftlichen Stellungnahme des Herrn M. (Anlage K 72) behaupteten und zuvor nicht schon von der Klägerin vorgebrachten (zu einem guten Teil unzutreffenden) neuen Tatsachenbehauptungen stehe § 531 Abs. 2 ZPO zwingend entgegen. Die Wiederholung der bereits in drei Instanzen diskutierten und letztlich zurückgewiesenen Argumentationsversuche der Klägerin zur Höhe der angemessenen Vergütung überzeugten auch in der Sache nicht. Das Oberlandesgericht München und der Bundesgerichtshof seien ihr daher auch zu Recht nicht gefolgt. Nach der Systematik des § 32 a UrhG sei im Rahmen des Anspruchs gegen ein Mitglied der Lizenzkette die vom Urheber erhaltene Gegenleistung ins Verhältnis zu den Erträgnissen zu setzen, die der in Anspruch genommene selbst erzielt habe. An diesen Erträgen solle der Urheber angemessen beteiligt werden. Die Berechnung der angemessenen Vergütung habe somit auf Grundlage der Erträgnisse des jeweiligen Anspruchsgegners zu erfolgen. Nachdem die Beklagte zu 1) in Deutschland lediglich Lizenzzahlungen erhalten habe, könne sich somit zwingend eine Beteiligung der Klägerin an deren Erträgen nur auf eine Beteiligung an deren Lizenzeinnahmen richten, und nicht auf eine Beteiligung an den von der Beklagten zu 2) in Deutschland erzielten Umsätzen auf Basis der Verkaufspreise der dort in den Verkehr gebrachten Tonträger. Letzteres liefe de facto auf einen Durchgriff innerhalb der Lizenzkette auf die Erträge des (Unter-) Lizenznehmers hinaus, die § 32 a Abs. 2 UrhG gerade verhindern wolle. Bei der Bemessung der angemessenen Beteiligung der Klägerin an den von der Beklagten zu 1) erzielten Lizenzgebühren sei wiederum auf die Höhe der Beteiligung abzustellen, welche die Parteien generell für angemessen erachtet hätten, also eine Beteiligung in Höhe von 13%. Für die Berechnung der fiktiven angemessenen Vergütung im Rahmen des § 32 a Abs. 2 UrhG sei es dabei unerheblich, woher die bei der Beklagten zu 1) erzielen Einnahmen stammten, um welche Art von Einnahmen es sich also hierbei handelte. Entscheidend und im Rahmen der Ermittlung eines Missverhältnisses im Sinne des § 32 a UrhG allein maßgeblich sei, ob die Summe der Erträge der Beklagten zu 1) in einem auffälligen Missverhältnis zur vom Urheber erhaltenen Gegenleistung stehen.

Der Klageantrag zu Ziff. 2 lasse außerdem außer Acht, dass ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) als unmittelbare Vertragspartnerin nach § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfallen würde, wenn der vermeintliche Anspruch gegen die Beklagte zu 2) als (Unter-)Lizenznehmerin durchgreifen sollte. Die Klägerin müsse also das genaue Verhältnis der beiden im Klageantrag zu II. kombinierten Ansprüche/Anträge zueinander festlegen. In der gegenwärtigen Form der Antragsformulierung sei der Klageantrag zu II. hinsichtlich der Beklagten zu 1) unschlüssig. Denn das gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klagebegehren erfasse bereits 100% dessen, was die Klägerin meine, beanspruchen zu können. Insoweit fehle es auch an der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags zu Ziff. 2, da unklar bleibe, worauf dessen einzelnen Komponenten abzielten und in welchem konkreten Verhältnis sie zueinander stünden.

Überdies werde dem Gericht mit dem von der Klägerin formulierten (Haupt-)Antrag zu 2. ein Übermaß an Verantwortung und Gestaltungsmacht aufgebürdet: Eine „an gemessene Vergütung“ lasse sich nicht isoliert, d.h. in Form eines bestimmten Prozentsatzes von einer bestimmten Ausgangsgröße festsetzen, sondern sei in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung und Tragweite untrennbar mit zahllosen weiteren Regelungen verknüpft, wie sie sich in Lizenzverträgen üblicherweise - jedoch mit sehr erheblichen Schwankungsbreiten - finden ließen. Nachdem es im vorliegenden Fall nicht darum gehe, einen ausformulierten, langfristigen Lizenzvertrag in Bezug auf den Prozentsatz an die neueren Entwicklungen anzupassen, müsse das Gericht vorliegend quasi bei Null anfangen, indem es die wesentlichen Eckpunkte (oder gar sämtliche in einem adäquaten Lizenzvertrag aufzunehmenden und den Wert der Vergütung mit beeinflussenden Klauseln) zu erarbeiten hätte. Dies sei ohne konkrete Vorgaben oder Anregungen des Anspruchstellers und ohne die gebotene Anhörung des Anspruchsgegners nicht zu erreichen. Schließlich bestehe bisher im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) überhaupt kein Vertrag.

Zutreffend habe das Landgericht befunden, dass der Klägerin für den Zeitraum 2005 bis 2007 gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch zustehe. Jedenfalls sei der Zahlungsantrag aufgrund der eingetretenen Verjährung zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 7 O 17694/08 - Das Boot III (Anlage K 74), sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es keinerlei Erfahrungswerte dahingehend gebe, dass ein entsprechend kurzer Auswertungszeitraum wie bei Filmen auch bei erfolgreichen Werken der Musik üblich wäre. Im Gegenteil sei es gerade bei erfolgreichen Musikwerken erfahrungsgemäß so, dass diese über Jahrzehnte als sogenannte „Klassiker“ umfangreich ausgewertet würden.

Zum klägerischen Hilfsantrag führen die Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.04.2017 (Bl. 807/821 d. A.) aus, dieser sei wie der Hauptantrag zu Ziff. 2 unbestimmt und damit unzulässig und im Übrigen unschlüssig, da das genaue Verhältnis der beiden im Klageantrag zu 2 kombinierten Ansprüche/Anträge zueinander nicht festgelegt sei, sondern von der Klägerin „in das Ermessen des Gerichts“ gestellt werde. Im Übrigen sei der Hilfsantrag auch unbegründet, da bei einer digitalen Auswertung nicht von einer 50%igen Beteiligung des Künstlers auszugehen sei und ent gegen der von der Klägerin beantragten Regelung in Ziffer 1 Abs. 1 des Hilfsantrags auch kein Anspruch auf eine Beteiligung an den Einnahmen für die öffentliche Sendung bestehe. Die in Ziffer 1 Abs. 2 bis 7 des Hilfsantrags vorgesehenen Vertragsbedingungen stellten im Übrigen auch keine angemessene und ausgewogene Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien dar. So fehlten essentielle Vertragsbestandteile wie etwa Regelungen zur Berücksichtigung von Rechnungsrabatten und zu Reduzierungen, welche branchenüblich, angemessen und für den Tonträgerhersteller essentiell seien. Unklar und in großen Teilen unangemessen seien darüber hinaus auch die in Ziffer 2 des Hilfsantrags für die Abrechnung und Zahlung vorgesehenen Bedingungen.

Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 (Bl. 804/806 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf weitere Beteiligung gemäß §§ 32 a Abs. 1, Abs. 2, 79 Abs. 2 a (79 Abs. 2 S. 2 a. F.) UrhG verneint. Weder im Hinblick auf die Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1), noch im Hinblick auf die der Beklagten zu 2) ist ein auffälliges Missverhältnis zu der von dem Künstler E. P. tatsächlich erhaltenen anteiligen Vergütung festzustellen. Das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts gegenüber beiden Beklagten getrennt zu ermitteln, wobei die von E. P. tatsächlich erhaltene anteilige Vergütung jeweils unge kürzt gegenüberzustellen ist. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) sind die von dieser an die Beklagte zu 1) gezahlten Lizenzzahlungen (Net-to-owner) abzuziehen. Für die Ermittlung der von E. P. erhaltenen anteiligen Vergütung ist der Vergütungszeitraum zum Gesamtzeitraum - jeweils bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - ins Verhältnis zu setzen und der Faktor mit der von E. P. für Deutschland erhaltenen Gesamtvergütung zu multiplizieren. Als angemessene Vergütung sind im Hinblick auf beide Beklagte 13% der entsprechenden Erträge anzusetzen.

Im Einzelnen:

1. Die vom Landgericht bei seiner Beurteilung zugrunde gelegten Ermittlungsansätze für die Prüfung, ob zwischen der an E. P. gezahlten Buyout-Vergütung auf Grundlage des „Buyout-Agreements“ vom 01.03.1973 (Anlage K 29, K 29 a) hinsichtlich der Gesangsaufnahmen in der Zeit von 1955 bis zum 28.02.1973 und den erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a UrhG besteht, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Gemäß § 32 a Abs. 1 S. 1 UrhG hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht, einen Anspruch gegen den anderen, auf sein Verlangen in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Die Bestimmung des § 32 a UrhG ist auch auf Verträge anwendbar, die vor dem 28.03.2002 geschlossen worden sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 55 - Das Boot). Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen des Dritten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32 a Abs. 2 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des Abs. 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Auf die Rechte des aus übenden Künstlers ist § 32 a UrhG gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 a. F./§ 79 Abs. 2 a) UrhG n. F. entsprechend anwendbar.

b) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25, 45 - Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot).

c) Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist das auffällige Missverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) nach der gesetzlichen Systematik des § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG jeweils getrennt zu ermitteln.

§ 32 a Abs. 2 UrhG begründet eine Durchgriffshaftung gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner des Urhebers oder ausübenden Künstlers sind, wenn und soweit der Dritte aufgrund abgeleitetem Recht aus der Nutzung der kreativen Leistung Erträge und Vorteile zieht, die in einem auffälligen Missverhältnis zu dem stehen, was der Dritte als Gegenleistung hierfür schuldet (Wandt-ke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage, § 32 a Rn. 26). Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, ein konzernangehöriges Unternehmen wie die Beklagte zu 2) könne im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nicht „Dritter“ im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG sein, findet dies im Gesetz keine Stütze. In § 32 a UrhG wird zwischen den Erträgen des Vertragspartners des Urhebers (Abs. 1) und den Erträgen, die von Dritten (Abs. 2) erzielt werden, unterschieden (vgl. bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRs 2013, 12174). Eine Zurechnung dergestalt, dass die Erträgnisse in der Lizenzkette bei den jeweils weiteren Verwertern berücksichtigt werden müssten oder eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen wäre, ist in den gesetzlichen Bestimmungen des § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG nicht vorgesehen. Hierdurch erfolgt auch keine Schlechterstellung des Urhebers oder ausübenden Künstlers gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung. Denn durch § 32 a Abs. 2 UrhG wird die Rechtsstellung des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers dahingehend verbessert, dass ihm eine gesetzlich normierte Durchgriffshaftung außerhalb der bestehenden Beziehungen mit seinem unmittelbaren Vertragspartner gegenüber sämtlichen weiteren in der Lizenzkette stehenden Verwerter ermöglicht wird. Dabei kann grundsätzlich kein Unterschied bestehen, ob es sich bei den weiteren Lizenznehmern in der Lizenzkette um konzernangehörige Unternehmen des Vertragspartners des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers handelt oder um selbstständige Drittunternehmen. Abweichendes ist nur in Fällen denkbar, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass innerhalb des Konzerns eine bewusste Verschiebung von Erträgnissen vorgenommen wurde, um das Erreichen der Schwelle für das auffällige Missverhältnis zu verhindern. Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte jedoch nicht erkennbar, vielmehr erfolgt die Auswertung durch die Beklagte zu 2) nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht anders, als es auch bei der Auswertung durch eine konzernunabhängige Drittgesellschaft der Fall wäre. Auch zeigen -wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - die bekannt gegebenen Umsatzerlöse der Beklagten zu 2) und die an die Beklagte zu 1) ausgekehrten Erlöse „Net-to-owner“ im Zeitraum von 2002 bis 2013 ein weitgehend proportionales Ansteigen oder Absinken, ohne dass manipulative Veränderungen augenfällig wären.

d) Von der Summe der der Beklagten zu 2) zugeflossenen Erlöse sind die an die Beklagte zu 1) entrichteten Lizenzzahlungen abzuziehen. Denn nach der Systematik der Regelung in § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG haftet in einer Lizenzkette je der Verwerter dem Urheber grundsätzlich nur für diejenigen Erträge, die auf der eigenen Stufe angefallen sind (Wandtke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage 2014, § 32 a Rn. 28; Dreier/Schulze, Kommentar zum UrhG, 5. Auflage, § 32 a Rn. 51; BeckOK UrhR/Soppe, 15. Edition, § 32 a Rn. 49). Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses sind gemäß § 32 a Abs. 2 UrhG nur die Erträge und Vorteile, die der Dritte selbst aus der Nutzung der kreativen Leistung erzielt, wobei die vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette zu berücksichtigen sind (Wandtke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage 2014, § 32 a Rn. 28; vgl. auch BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot: auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen sind zu berücksichtigen). Auch insoweit bleibt festzustellen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Systematik des § 32 a UrhG eben keine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die im Zuge der Lizenzkette von den einzelnen Verwertern erzielten Erlöse angeordnet hat. Vielmehr wird dem Urheber bzw. ausübenden Künstler nach der Gesetzessystematik ermöglicht, bei demjenigen in der Lizenzkette einen Anspruch auf weitere Beteiligung geltend zu machen, bei dem nach Abzug der jeweilig zu berücksichtigen Aufwendungen immer noch ein Missverhältnis besteht. Der Dritte haftet also nach der Gesetzessystematik nur insoweit, als die von ihm selbst gezogenen Vorteile betroffen sind.

e) Vor dem Hintergrund der bereits erörterten gesetzlichen Systematik des § 32 a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG kann auch der Auffassung der Klageseite nicht gefolgt werden, wonach im Rahmen der separaten Prüfung des Vorliegens eines auffälligen Missverhältnisses gegenüber den beiden Beklagten die von E. P. erhaltene Vergütung nur in einem anteiligen Verhältnis zu den jeweils erzielten Einnahmen anzusetzen sein soll. Denn wie bereits ausgeführt, ist die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, im Rahmen von § 32 a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG gegenüber jedem Verwerter getrennt zu ermitteln und hat der Gesetzgeber gerade keine Gesamtbetrachtung vorgesehen. Daher ist auch gegenüber dem Dritten im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG zu prüfen, ob diemit dem Urheber vereinbarte Vergütung im Hinblick auf die festzustellende angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des Dritten steht (vgl. BGH GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot). Wenn der Dritte gemäß § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegenüber dem Urheber haftet, entfällt gemäß der Regelung des § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG eine Haftung „des anderen“, also der Anspruch des Urhebers gegen seinen Vertragspartner nach Abs. 1 (Wandtke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage 2014, § 32a Rn. 30). Würde man demgegenüber der Auffassung der Klageseite folgen, so käme man im Rahmen der Berechnung unter Ansatz einer nur anteiligen tatsächlichen Vergütung im Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen - wie die Klägerin selbst im Rahmen einer „Kontrollrechnung“ aufzeigt - letztlich zu demselben Ergebnis, wie bei einer Gesamtbetrachtung, bei der der Vergütung des Urhebers die Bruttoeinnahmen des Lizenznehmers, also der Beklagten zu 2), gegenübergestellt werden. Eine derartige Gesamtbetrachtung entspricht aber - wie oben ausgeführt - weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes.

f) Von der aufgrund des Buyout-Agreements im Jahr 1973 gezahlten Vergütung in Höhe von 5,4 Mio. US-Dollar entfällt nach allseitiger Auffassung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Betrag in Höhe von 10%, d.h. von 540.000,- US-Dollar. Ein Abzug des diesbezüglichen Anteils des Managers von E. P., C. P., ist dabei nicht vorzunehmen. Soweit von der Gesamtvergütung insgesamt 2,6 Mio. US-Dollar an C. P. ausgezahlt wurden, handelt es sich - wie der Senat bereits mit Urteil vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) festgestellt hat - um eine Auszahlungsmodalität, die aber nicht zur Folge hat, dass dieser Anteil nicht an der Höhe der vereinbarten Vergütung gegenüber E. P. teil hätte. Der Umstand, dass der Manager eines Künstlers an dessen Einnahmen partizipiert, entspricht allgemeinem Usus. Dabei kann es im Rahmen der Prüfung des § 32 a UrhG keinen Unterschied machen, ob der Künstler diese Vergütung aus den von ihm erhaltenen Gesamteinnahmen leistet, oder ob - wie vorliegend - eine unmittelbare Auszahlung an den Manager des Künstlers erfolgt. Auch die Frage, ob - wie von Klageseite in Abrede gestellt - C. P. eine Vergütung in dieser Höhe „zugestanden“ hätte, spielt vorliegend keine Rolle, sondern allenfalls im Innenverhältnis zwischen E. P. und seinem Manager.

g) Das Landgericht hat weiterhin zutreffend bei der Ermittlung der auf die hier relevanten Zeiträume entfallenden tatsächlichen Vergütung den maßgeblichen Zeitraum für die Nachvergütung nach Monaten ins Verhältnis zu dem seit Abschluss des Buyout-Agreements verstrichenen Gesamtzeitraum gesetzt und im Rahmen einer wertenden Betrachtung mit der gesamten Gegenleistung vervielfältigt (so auch bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174). Dieser Ermittlungsmethode stimmt im Übrigen auch das als Anlage K 70 von Klageseite eingereichte Rechtsgutachten von Prof. Dr. L. zu (vgl. Anlage K 70, S. 19).

Die von der Klägerin weiterhin ins Feld geführte nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 7 O 17694/08 - Das Boot III (BeckRS 2016, 10094), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Nach dem Dafürhalten des Landgerichts München I in der vorzitierten Entscheidung soll bei der Feststellung der vom Urheber tatsächlich erhaltenen Vergütung für den nach § 32 a UrhG relevanten Zeitraum zu berücksichtigen sein, dass der wesentliche Auswertungszeitraumbei Filmen in der Regel kurze Zeit - wenige Monate oder Jahre - nach dem Erscheinen des Films ende und für diese Auswertung nach den Vorstellungen der Parteien auch der allergrößte Teil der Vergütung eingeräumt worden sein dürfe. Die nach § 32 a Abs. 1 UrhG zu berücksichtigende Gegenleistung sei danach mit Null anzusetzen, wenn der wesentliche Auswertungszeitraum des Films bereits weit vor dem Zeitraum geendet habe, für den eine weitere Beteiligung nach § 32 a Abs. 1 UrhG gefordert werde (vgl. LG München I, Schlussurteil vom 02.06.2016 - 7 O 17694/08, BeckRS 2016, 10094). Dem ist vorliegend jedoch nicht zu folgen. Nach dem Sinn und Zweck des § 32 a UrhG soll diese Regelung dazu dienen, aus der (objektiven) ex-post-Betrachtung ein im Laufe der andauernden Auswertung eingetretenes auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers und den Erträgnissen und Vorteilen des Verwerters auszuglei chen. Nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 UrhG kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Parteien die Möglichkeit einer besonders umfangreichen oder erfolgreichen Verwertung vorhergesehen und in ihren vertraglichen Willen aufgenommen haben. Demzufolge erscheint es bereits fraglich, ob es für die Bestimmung der anteiligen Vergütung in dem nach § 32 a UrhG relevanten Zeitraum darauf ankommen kann, ob die Parteien eines Buyout-Vertrags mit einer längeren Auswertungsdauer gerechnet haben oder nicht. Denn anderenfalls könnte bei Entrichtung einer Einmalzahlung an den Urheber bzw. Künstler die Rechtsfolge des § 32 a UrhG schon dann eingreifen, wenn nach einem längeren Zeitablauf noch eine weitere Auswertung auch geringen Ausmaßes - und ohne dass insgesamt bei Betrachtung der vom Urheber erhaltenen Vergütung von einem Missverhältnis auszugehen wäre - erfolgt, da hierfür die anzusetzende tatsächlich erhaltene Vergütung mit „Null“ zu bemessen wäre (vgl. LG München I, Schlussurteil vom 02.06.2016 - 7 O 17694/08, BeckRS 2016, 10094). Auch wird bei der Vereinbarung eines Buyouts die dem Kreativen geleistete Vergütung grundsätzlich als Gegenleistung für die gesamte Auswertung entrichtet. Unabhängig von diesen allgemeinen Erwägungen lässt sich die Auswertungssituation von Filmen, wie sie der Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2015 (Az.: 7 O 17694/08, BeckRS 2016, 10094) zugrunde lag, aber auch nicht mit der Auswertung von Musikwerken vergleichen. Während der entscheidende Auswertungszeitraum bei Filmen in der Regel binnen wenigen Monaten bis Jahren nach dem Erscheinen des Films wieder endet, erstreckt sich die Auswertung bei Musikwerken bekannter Künstler in der Regel bis über mehrere Jahrzehnte hin und kann dabei immer wieder neue Höhepunkte erreichen - etwa wenn ein (auch schon älterer) Musiktitel als Teil einer Filmmusik in einem aktuellen Film oder als Song in einem Werbespot eingesetzt wird oder wenn der jeweilige Interpret verstirbt. Auch sind beispielsweise zahlreiche Radiosender eigens auf die Sendung von „Klassikern“, „Oldies“ oder „Country-Hits“ ausgerichtet.

h) Zu Recht hat das Landgericht als angemessene Vergütung sowohl im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als auch auf die Beklagte zu 2) 13% der jeweiligen Erträgnisse angesetzt. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a UrhG vorliegt, sind gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG die gesamten Beziehungen des Urhebers zu seinem Vertragspartner zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, welche Vergütung angemessen ist. Vorliegend haben die Parteien bezüglich Aufnahmen von E. P. ab dem 01.03.1973 mit dem „Record-ing-Agreement“ vom 01.03.1973 (Anlagen K 30 a, K 30 b), dem nachfolgenden „Amendment-Agreement“ vom 16.06.1983 (Anlagen K 32 a, K 32 b) und dem „Audit Settlement-Agreement“ vom 01.04.2002 (Anlage K 33 a, K 33 b) Vergütungssätze zu Verkäufen von Tonträgern im Ausland, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, festgesetzt. Diese wurden durch das „Amendment-Agreement“ vom 16.06.1983 (Anlagen K 32 a, K b) auf 12% des empfohlenen Ladenpreises angepasst und mit dem nachfolgenden „Audit Settlement-Agreement“ vom 01.04.2002 (Anlagen K 33 a, K 33 b) nochmals auf 13% angehoben. Damit haben die Parteien zu erkennen gegeben, dass es sich aus ihrer Sicht bei einem Vergütungssatz in Höhe von 13% um eine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus der ausschließlichen Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgeraufnahmen mit Gesangsdarbietungen handele (vgl. bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174). Dabei haben die Parteien - wie das Landgericht zutreffend hervorhebt - insbesondere keine Differenzierung danach getroffen, ob die Auswertung im Zielland durch die Beklagte zu 1) selbst oder im Wege einer Lizenzvergabe erfolgt. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keine hinreichenden Umstände vorgetragen, wonach eine übliche und angemessene Vergütung gegenüber der Beklagten zu 1) und/oder der Beklagten zu 2) über einem Prozentsatz von 13% läge. Insbesondere ergeben sich auch aus dem mit der Berufung als Anlage K 72 vorgelegten Gutachten des Herrn U. M. - unabhängig von der Frage, ob entsprechender Vortrag noch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig wäre - keine hinreichend belastbaren und nachvollziehbaren Anhaltspunkte für hiervon abweichende Vergütungssätze; vielmehr wird dort im Wesentlichen gleichsam auf die zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen abgestellt. Insoweit bleibt festzuhalten, dass für den hier maßgeblichen Bereich der Auswertung in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Vereinbarungen der Parteien generell ein Vergütungssatz in Höhe von 13% als angemessen angesehen wurde. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Berechnung der fiktiven angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 a UrhG ist dieser Prozentsatz dann auf die jeweils von den Beklagten erzielten Erträge zu beziehen, also bei der Beklagten zu 2) auf die Verkaufserlöse und bei der Beklagten zu 1) auf die ihr zugeflossenen Lizenzeinah-men.

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Beurteilungsgrundsätze ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 we-gegenüber der Beklagten zu 1) kein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a UrhG festzustellen.

a) Soweit das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegt, auch Erträge der Beklagten zu 1) zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 berücksichtigt hat (vgl. S. 18, 1. Absatz LGU), da diese im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht verbraucht sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 53 ff., 61 - Das Boot; Senat, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174), hätte es allerdings auch im Hinblick auf die Berechnung der tatsächlich erhaltenen anteiligen Vergütung diesen Zeitraum mit einbeziehen müssen. Für die Ermittlung der von E. P. erhaltenen Vergütung ist demnach der Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 - also rund 180 Monate - zum Gesamtzeitraum vom 01.03.1973 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - also rund 529 Monate - ins Verhältnis zu setzen, woraus sich ein Faktor von 0,34026465 ergibt. Multipliziert man die von E. P. für Deutschland erhaltene Gesamtvergütung von 540.000,00 US-Dollar mit diesem Faktor 0,34026465, so ergibt sich eine auf den maßgeblichen Vergütungszeitraum vom 29.03.2002 bis zum 23.03.2017 entfallende Teilvergütung in Höhe von 183.742,91 US-Dollar. Dieser Betrag ist für den Zeitraum von 1973 an die Inflation anzupassen und entspricht nach dem offiziellen Inflationsrechner des US-Bureau of Labor Statistics (https://www.bls.gov/data/inflation_calculator.htm) in heutiger Kaufkraft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einem Betrag in Höhe von 1.034.565,94 US-Dollar.

b) Die Erträge der Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017, die dieser Vergütung gegenüberzustellen sind, ergeben sich bis einschließlich des Jahres 2013 aus den im Landgerichtsurteil wiedergegebenen von Beklagtenseite beauskunfteten Beträgen, wobei das Landgericht - von den Parteien unbeanstandet - mangels Angaben für den Zeitraum 01.01.2014 bis 16.12.2015 zugunsten der Klägerin trotz tendenziell rückläufiger Umsatzzahlen jeweils identische Beträge wie für das Jahr 2013 zugrunde gelegt hat. Die vom Landgericht errechnete Summe bis einschließlich des Jahres 2015 in Höhe von 4.453.200,24 US-Dollar (Seite 18 LGU) ist - in Fortführung der vom Landgericht zugrunde gelegten und von den Parteien nicht beanstandeten Schätzungen - weiterhin zu addieren für das Jahr 2016 mit einem weiteren Betrag in Höhe von 168.464,00 US-Dollar und für die ersten drei Monate des Jahres 2017 mit einem Betrag in Höhe von % von 168.464,00 US-Dollar, also in Höhe von 42.116,00 US-Dollar, woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.663.780,24 US-Dollar ergibt.

Der einer angemessenen Vergütung entsprechende Anteil von 13% aus den Erträgen der Beklagten zu 1) in Höhe von 4.663.780,24 US-Dollar beträgt 606.291,43 US-Dollar. Dieser Betrag liegt damit niedriger, als die tatsächlich erhaltene anteilige Vergütung von 1.034.565,94 US-Dollar im maßgeblichen Zeitraum, so dass ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a UrhG ausscheidet.

3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 in Höhe von 1.089.226,85 US-Dollar besteht nicht. Zwar kann die Klägerin die Beklagte zu 2) nach ihrer Wahl aus § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen (BGH, Beschluss vom 28.02.2017 - I ZR 46/16, BeckRS 2017, 104305 Rn. 29 - Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht). Dem hier geltend gemachten Anspruch steht aber jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen.

a) Bei der Frage, ob im Verhältnis zur Beklagten zu 2) die Erträge im Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2007 berücksichtigungsfähig sind, ist den Ausführungen des Landgerichts zuzustimmen, wonach die Klagepartei diesbezüglich einen schlüssigen Vortrag vermissen lässt, soweit sie mit Schriftsatz vom 30.10.2015, S. 25 (Bl. 655 d. A.) vorträgt, dass sie im Jahr 2005 gar keine Kenntnis von der Beklagten zu 2) als Schuldnerin hätte haben können, da die Schuldnereigenschaft des Anspruchs erst mit Abschluss des Lizenzvertrags vom 23.01.2008 begründet worden sei bzw. auf Seite 33 des Schriftsatzes vom 30.10.2015 (Bl. 663 d. A.) ausführt, es sei entscheidend, dass der anspruchsbegründende Lizenzvertrag erst im Jahr 2008 geschlossen worden sei. Ein schlüssiger Vortrag der Klageseite, woraus sich die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) für den Zeitraum ab 01.01.2005 ergeben solle, ist insoweit nicht dargetan. Allerdings tragen die Beklagten selbst vor, dass die Beklagte zu 2) bereits seit Mitte 2004 durchgehend exklusive Verwerterin an sämtlichen Aufnahmen von E. P. für Deutschland gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 03.12.2015, Seite 6, Bl. 673 d. A.; Schriftsatz vom 12.04.2017, Seite 11 Rn. 39, Bl. 817 d. A.). Die Klägerin verweist zudem zutreffend darauf, dass der Lizenzvertrag von Januar 2008 einen bereits bestehenden Lizenzvertrag ersetzt hat.

b) Letztendlich kann die Klägerin aus diesem Zeitraum aber jedenfalls deshalb keine Ansprüche aus § 32 a Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten herleiten, da die erhobene Einrede der Verjährung durchgreift (§ 214 Abs. 1 BGB).

aa) Mangels besonderer Verjährungsregeln in § 32 a UrhG gelten gemäß § 102 Satz 1 Alt. 2 UrhG für Ansprüche aus § 32 a UrhG die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB. Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 22 Fluch der Karibik). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 23 - Fluch der Karibik). Im Kern wollte der Gesetzgeber durch die Aufnahme der grob fahrlässigen Unkenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jene Fälle legitimieren, die von der Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F. schon bislang der positiven Kenntnis gleichgestellt worden sind, weil der Gläubiger es versäumt hatte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sich-Berufen auf Unkenntnis als Förmelei erschien, weil jeder in der Lage des Gläubigers unter denselben Umständen Kenntnis gehabt hätte (MüKo/Grothe, 7. Auflage 2015, BGB § 199 Rn. 31). Im Rahmen seiner Nachforschungsobliegenheit hat der Gläubiger dabei allen Indizien nachzugehen, die darauf hindeuten, dass ihm ein bestimmter Anspruch gegen eine bestimmte Person zusteht. Sind solche Indizien vorhanden, obliegt es dem Gläubiger, zumindest solche Nachforschungen anzustellen, die weder einen unverhältnismäßigen Aufwand, noch unverhältnismäßige Kosten verursachen und dabei die ihm vorliegenden oder zumindest zugänglichen Informationsquellen zu konsultieren (MüKo/Grothe, a.a.O., BGB § 199 Rn. 31). Eine grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist also anzunehmen, wenn der Schuldner bei dem Verdacht eines Verstoßes die übrigen Erkenntnis- und Informationsquellen nicht nutzt, mag dazu auch ein gewisser Zeit- und Kostenaufwand erforderlich sein (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Auflage 2017, § 11 Rn. 1.28).

bb) Vorliegend geht aus der von der Klägerin mit Datum vom 29.12.2010 gegen die Beklagte zu 1) eingereichten Klageschrift (Bl. 1/82 d. A.) hervor, dass dieser neben den von den Beklagten zuvor beauskunfteten Beträgen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch bekannt war, dass die Lizenzerlöse in Deutschland durch eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) vereinnahmt werden (vgl. insbesondere Seite 49 ff. der Klageschrift). Dies hat die Klägerin selbst zugestanden, indem sie insbesondere auch mit Schriftsatz vom 30.01.2015, S. 29 (Bl. 659 d. A.) eingeräumt hat, dass sie bereits über Informationen verfügte, wonach eine „für Herstellung und Vertrieb zuständige deutsche Konzerngesellschaft“ existiere. Die Klägerin beruft sich allein darauf, dass ihr der Name der Beklagten zu 2) nicht bekannt gewesen sei. Insoweit müsste die Klägerin darlegen, ob und falls ja was sie zur Ermittlung der Beklagten zu 2) als Schuldnerin unternommen hat (Pa-landt/Ellenberger, 76. Auflage 2017, § 199 BGB Rn. 50). Sie hat jedoch nichts dazu vorgetragen, dass sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 1) Ende 2010 irgendwelche Nachforschungen unternommen hätte, um den Namen der Beklagten zu 2) herauszufinden, nachdem sie - wie dargelegt - bereits Kenntnis davon hatte, dass eine deutsche Konzerngesellschaft existiert, die in Deutschland die streitgegenständlichen Tonaufnahmen von E. P. ausgewertet und die von Beklagtenseite beauskunfteten Erträge erzielt hat. Insbesondere hätte es der Klägerin im Rahmen ihrer eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung oblegen, diesbezüglich bei der Beklagten zu 1) nachzufragen, was auch insofern nahegelegen hätte, als sie mit dieser in einem engen Lizenzverhältnis mit umfassenden Auskunfts- und Bucheinsichtsrechten stand. Eine derartige Nachfrage hätte offensichtlich weder einen unverhältnismäßigen Aufwand, noch unverhältnismäßige Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht darauf zurückziehen, dass sie keine Kenntnis von der Person der Beklagten zu 2) als Schuldnerin hatte.

Damit ist jedenfalls im Zeitpunkt der Klageeinreichung gegen die Beklagte zu 1) am 29.12.2010 davon auszugehen, dass die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie grob fahrlässige Unkenntnis von der Person der Schuldnerin (Beklagte zu 2) hatte im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, so dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2010 zu laufen begann und spätestens zum 31.12.2013 Verjährung eingetreten ist.

cc) Auch bestand keine unsichere oder unklare Rechtslage, mit der Folge, dass die Verjährung erst nach der Entscheidung des Senats vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) zu laufen begonnen hätte. Grundsätzlich setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtsicherheit und Billigkeit allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, da es in diesen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (vgl. BGH GRUR 2016, 1291 Rn. 42 - Geburtstagskarawane m.w.N.). Derartige Ausnahmefälle sind allerdings eng zu begrenzen (MüKo/Grothe, 7. Auflage 2015, BGB § 199 Rn. 29). Vorliegend kann sich die Klägerin nicht darauf zurückziehen, erst aus der Entscheidung des OLG München vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) habe sich ergeben, dass die Beklagte zu 2) trotz ihrer Konzernangehörigkeit zur Beklagten zu 1) als „Dritte“ im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG anzusehen sei. Vielmehr entsprach das von der Klägerin zugrunde gelegte Verständnis, wonach konzernangehörige Unternehmen nicht „Dritte“ im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG seien, weder dem herrschenden Meinungsbild in der Literatur, noch findet es - soweit ersichtlich - in der bisherigen Rechtsprechung eine Stütze.

4. Auch der Klageantrag zu Ziff. 2. gerichtet auf die Einwilligung in den Abschluss eines neuen Vertrags über eine Umsatzbeteiligung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ist unbegründet, da für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten zu 2) nicht festzustellen ist.

a) Für die Ermittlung der von E. P. erhaltenen Vergütung ist auch hier der Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 - also rund 111 Monate - ins Verhältnis zum Gesamtzeitraum vom 01.03.1973 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - also rund 529 Monate - zu setzen, woraus sich ein Faktor von 0,2098298 ergibt. Multipliziert man die von E. P. für Deutschland erhaltene Gesamtvergütung von 540.000,00 US-Dollar mit diesem Faktor von 0,2098298, so ergibt sich die auf den maßgeblichen Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis 23.03.2017 entfallende Teilvergütung von 113.308,09 US-Dollar. Dieser Betrag ist an die Inflation anzupassen und entspricht nach dem offiziellen Inflationsrechner des US-Bureau of Labor Statistics (https://www.bls.gov/data/inflation_calculator.htm) in heutiger Kaufkraft im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (23.03.2017) einem Betrag von 637.982,12 US-Dollar.

b) Das Landgericht hat bei seiner Berechnung zutreffend die unstreitigen Erlöse der Beklagten zu 2) in den Jahren 2008 bis 2013 zugrunde gelegt und - trotz der tendenziell eher rückläufigen Zahlen - zugunsten der Klägerin für die Jahre 2014 und 2015 einen identischen Betrag wie im Jahr 2013 angesetzt, so dass sich für den Zeitraum von 2008 bis 2015 Gesamterlöse der Beklagten zu 2) in Höhe von 8.627.724,80 US-Dollar ergeben haben (Seite 19 LGU). Hierzu sind für das Jahr 2016 nochmals ein Betrag in Höhe von geschätzt 835.699,00 US-Dollar (entspricht den Erlösen der Beklagten zu 2) im Jahr 2013) und für das Jahr 2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 ein Betrag von geschätzt % von 835.699,00 US-Dollar, also in Höhe von 208.924,75 US-Dollar zu addieren. Damit ergeben sich insgesamt zu berücksichtigende Erlöse der Beklagten zu 2) in Höhe von 9.672.348,55 US-Dollar. Von dieser Summe ist - wie oben ausgeführt - der von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) geflossene Lizenzgesamtbetrag abzuziehen. Dieser ergibt sich aus der vom Landgericht errechneten - unstreitigen - Summe in Höhe von 1.500.806,90 US-Dollar für die Jahre 2008 bis 2013 (Seite 19 LGU). Für die Jahre 2014 bis 2016 ist entsprechend den Lizenzzahlungen im Jahr 2013 spiegelbildlich zu den geschätzten Erlösen der Beklagten zu 2) jeweils ein geschätzter Lizenzzahlungsbetrag in Höhe von 168.464,00 US-Dollar anzusetzen, also insgesamt 505.392,00 US-Dollar. Für das Jahr 2017 ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 ein Betrag von % von 168.464,00 US-Dollar, also in Höhe von 42.116,00 US-Dollar anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Lizenzzahlungsbetrag an die Beklagte zu 1) in Höhe von 2.048.314,90 US-Dollar ergibt. Zieht man diesen Betrag von den Gesamterlösen der Beklagten zu 2) in Höhe von 9.672.348,55 US-Dollar ab, ergibt sich ein bereinigter Ertrag von 7.624.033,65 US-Dollar. Der einer angemessenen Vergütung entsprechende Anteil von 13% hiervon beträgt 991.124,37 US-Dollar.

c) Stellt man die von E. P. erhaltene anteilige Vergütung in Höhe von 637.982,12 US-Dollar ins Verhältnis zu der ermittelten angemessenen Vergütung in Höhe von 991.124,37 US-Dollar, so lässt sich ein auffälliges Missverhältnis auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nicht feststellen. Grundsätzlich liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände zwar auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot). Besondere Umstände, die hier aufgrund der gesamten Beziehungen der Parteien die tatsächlich erhaltene anteilige Vergütung in Höhe von 619.725,67 US-Dollar im Verhältnis zu der errechneten angemessenen Vergütung in Höhe von 991.124,37 US-Dollar als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind aber nicht dargetan. Gerade weil es sich bei dem Künstler E. P. um einen sehr bekannten und lang andauernd erfolgreichen Künstler handelte, liegt die Abweichung zwischen der anteiligen tatsächlichen Vergütung und der als angemessen erachteten Vergütung nicht in einem unverhältnismäßigen Bereich. Nachdem gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG bei der Beurteilung die gesamten Beziehungen des Urhebers zu seinem Vertragspartner zu berücksichtigen sind, kann dabei auch Beachtung finden, dass die Parteien den hier vorliegenden Umstand, dass die tatsächliche Verwertung durch die verlängerte Schutzdauer über einen nunmehr sehr viel längeren Zeitraum möglich ist, durch wirksamen Ausschluss der Regelungen der §§ 137 c Abs. 1, 137 Abs. 3 UrhG berücksichtigt haben (vgl. Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174).

5. Ein Nachvergütungsanspruch aus § 32 a UrhG gegenüber den Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf ein etwa zukünftig zu erwartendes auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 UrhG festzustellen. Die Zulässigkeit und Begründetheit eines Klageantrags ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat in den Regelungen der §§ 257 bis 259 ZPO Ausnahmefälle geregelt, in denen Klage auf künftig fällig werdende Leistung erhoben werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor und auch eine Analogie zu § 259 ZPO drängt sich nicht auf. Denn weder ist absehbar, wie sich die - bereits rückläufigen - Ertragszahlen der Beklagten weiter entwickeln werden, noch kann prognostiziert werden, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch nach § 32 a UrhG entstünde, da dies erst ab Eintreten eines auffälligen Missverhältnisses der Fall wäre.

6. Dementsprechend hat auch der Hilfsantrag zu Klageantrag Ziff. 2. keinen Erfolg.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 91,63%, die Beklagte zu 1) 8,37%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin alleine. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 8,37%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 91,63%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.812.773,40 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach erteilter Auskunft über eine Vertragsanpassung und über die Zahlung einer Nachvergütung für Aufnahmen des Künstlers E. P.

Durch rechtskräftiges Teil- und Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 (Bl. 539/587 d. A.) wurde die jetzige Beklagte zu 1) zur Auskunft über die Verwertung der von E. P. bis einschließlich 28.02.1973 aufgenommenen Musiktitel in Deutschland ab dem 01.04.2008 verurteilt. Die Klägerin hat die Klage durch Schriftsatz vom 30.12.2014 (Bl. 565/593 d. A.) auf die Beklagte zu 2) erweitert.

Die nunmehrige Beklagte zu 2) ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Aufnahmen die auf dem deutschen Markt tätige ausschließliche Lizenznehmerin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) lizenzierte die Rechte an den Gesangsdarbietungen von E. P. zunächst an die die inzwischen als ... firmiert (Lizenzvertrag vom 08.09.2005 als Anlage K67). Diese reichte die Lizenz entsprechend dem Lizenzvertrag vom 23.01.2008 (Anlage K68) unverändert an die Beklagte zu 2) weiter.

Aus den von der Beklagten zu 1) erteilten Auskünften (Anlagen K60a bis K65) ergeben sich die folgenden Umsatzzahlen, wobei unter „PPD“ (Published Price to Dealer) der von der Beklagten zu 2) vereinnahmte Händlerabgabepreis sowie unter „Net to owner“ die Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 1), gezahlt von der Beklagten zu 2), zu verstehen sind (Anlagen K60a, K60b, K42 und K61 bis K65):

a) Tonträger

Jahr

In Deutschland erzielte Umsätze

(nach PPD in US Dollar)

„Net to owner“ (in US Dollar)

2008

1.522.500,59

295.331,32

2009

1.071.232,00

211.615,00

2010

1.114.899,00

233.559,00

2011

776.579,00

153.741,00

2012

820.138,00

151.614,00

2013

688.167,00

121.254,00

b) Digitale Verwertung

Jahr

Einnahmen (in US Dollar)

„Net to owner“ (in US Dollar)

2008

92.888

26.473,00

2009

130.237

40.687,00

2010

147.360

47.156,00

2011

169.778

54.329,00

2012

191.129

58.922,00

2013

147.532

47.210,00

c) Sonstige Einnahmen

Jahr

Einnahmen (in US Dollar)

„Net to owner“ (in US Dollar)

2008

15.970,93

11.978,20

2009

0,00

0,00

2010

17.127,18

12.845,38

2011

0,00

0,00

2012

10.789,39

8.092,04

2013

0,00

0,00

d) erhaltene Vergütungen für die öffentliche Sendung

Jahr

Einnahmen (in US Dollar)

„Net to owner“ (in US Dollar)

2008

8.000,00

5.200,00

2009

8.000,00

5.200,00

2010

8.000,00

5.200,00

2011

8.000,00

5.200,00

2012

8.000,00

5.200,00

2013

0,00

0,00

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen beide Beklagte ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zu, da zwischen der mit dem ausübenden Künstler E. P. vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen beider Beklagter ein auffälliges Missverhältnis bestehe. Von der Beklagten zu 1) könne sie eine entsprechende Vertragsanpassung sowie von der Beklagten zu 2) den Abschluss eines Vertrages verlangen. Die Beklagte zu 2) hafte als Dritte unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette auf Zahlung der angemessenen Vergütung.

Das auffällige Missverhältnis müsse allerdings, selbst wenn man annehme, dass auch im Konzern jede Konzerngesellschaft nur für die von ihr erzielten Erträge hafte, insgesamt festgestellt werden und nicht gegenüber jeder konzernangehörigen Gesellschaft gesondert. Setzte man die erhaltene Vergütung des ausübenden Künstlers sowohl bei der Muttergesellschaft als auch bei der Tochtergesellschaft jeweils voll an und vergleiche sie mit den Erträgen und Vorteilen, die nur diese selbst erzielt haben, könne durch geschickte Vertragsgestaltung erreicht werden, dass im Konzern überhaupt nie ein auffälliges Missverhältnis entstehe. Zudem lasse sich - zumal bei einer weiteren Zwischenlizenznehmerin - kaum feststellen, wie die Vergütung, die der ausübende Künstler erhalten hat, im Verhältnis zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft aufzuteilen sei, da beide nur von denselben Nutzungsrechten an denselben Aufnahmen Gebrauch machten.

Die Klägerin ist der Auffassung, als angemessene Vergütung stünden ihr 50% der von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) gezahlten Lizenzgebühren zu, da es üblich sei, Urheber und ausübende Künstler vom Range eines E. P. mit diesem Prozentsatz an den Lizenzeinnahmen zu beteiligen. Hierzu gehörten auch die Einnahmen aus der digitalen Verwertung, da die Beklagten die Dateien nicht selbst verkauften, sondern Dritten wie beispielsweise iTunes, Amazon.de oder Spotify Lizenzen zur Verwertung erteilten. Der Vergütungssatz sei nicht dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 (Bl. 539/587 d. A.) zu entnehmen, wo 13% entsprechend der Regelungen im Amendment Agreement (Anlage K32) in der Fassung des Audit Settlement Agreement (Anlage K33) angesetzt wurden. Dieser Vergütungssatz beziehe sich nur auf den empfohlenen Händlerabgabepreis für Tonträgerverkäufe, für Lizenzeinnahmen von Dritten und für Sendeeinnahmen seien dagegen -wie im Amendment Agreement für die unter das Recording Agreement fallenden Aufnahmen ab 1.3.1973 vereinbart - 50% anzusetzen.

Bei der Unterlizenzierung für den Auslandsvertrieb handle es sich keinesfalls um eine Auswertung als Hauptrecht, sondern um eine Lizenzierung, die eher mit einer Nebenrechtsverwertung z. B. im Druckbereich vergleichbar sei. Alles andere würde den Urheber oder ausübenden Künstler unangemessen benachteiligen, weil der Verwerter mit der Lizenzierung an ein ausländisches Unternehmen keinen eigenen Aufwand habe, aber die Lizenzgestaltung den Aufwand des ausländischen - hier deutschen - Verwertungsunternehmens berücksichtige.

Im Hinblick auf die im Buyout-Agreement (Anlage K29) vereinbarte Vergütung von USD 5.400.000,00 sei entsprechend dem Urteil des Oberlandesgerichts München der für Colonel Parker vorgesehene Betrag von USD 2.600.000,00 nicht abzuziehen, da es sich bei der Regelung nur um eine Auszahlungsmodalität gehandelt habe. Für Deutschland sei entsprechend dem Urteil ein Anteil von 10% anzusetzen, so dass E. P. rechnerisch für die deutschen Rechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen im Jahr 1973 eine Pauschalvergütung von USD 540.000,00 erhalten habe.

Für die Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses sei zu berücksichtigen, dass die auf der Grundlage des Buyout-Agreement gezahlte Vergütung in vollem Umfang für die Nutzungsrechte und deren gesamte Schutzdauer bezahlt worden sei, wobei im Jahr 1973 die durchschnittliche Restschutzdauer der Tonträgeraufnahmen 66 Jahre betragen habe. Die Verteilung der Einmalvergütung auf die durchschnittliche Restschutzdauer sei die einzige nachvollziehbare Möglichkeit, die Einmalzahlung überhaupt zu berücksichtigen, weil sie sich ansonsten willkürlich von Jahr zu Jahr, je nachdem für welchen Zeitraum die Nachvergütung geltend gemacht werde, verändern würde.

Auch spreche das Argument des Bundesgerichtshofs, dass Erträgnisse, die zur Entstehung eines Anspruchs auf angemessene Beteiligung bereits einmal beigetragen hätten, verbraucht seien, dafür, auch die Erträgnisse des ausübenden Künstlers auf die Jahre zu verteilen, für die sie gezahlt worden seien, und sie nicht willkürlich dadurch zu kumulieren, dass sie nur auf einen bestimmten Zeitraum, der kürzer ist als die eigentliche Schutzfrist, verteilt werden.

Bei Berücksichtigung der durchschnittlichen Restschutzdauer habe E. P. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Buyout-Agreement für sämtliche Aufnahmen pro Jahr eine Vergütung von lediglich USD 8.181,81 erhalten. Inflationsbereinigt ergäben sich hieraus für die Jahre 2008 bis 2013 folgende Beträge:

Jahr

Erhalten für Deutschland aus Buyout-Agreement pro Jahr (in US Dollar)

1,00 USD 1973 =

Hochgerechneter Wert (in US Dollar)

2008

8.181,81

4,85

39.681,78

2009

8.181,81

4,83

39.518,14

2010

8.181,81

4,91

40.172,69

2011

8.181,81

5,06

41.399,96

2012

8.181,81

5,17

42.299,96

2013

8.181,81

5,24

42.872,68

Vergleiche man diese inflationsbereinigte gezahlte Vergütung mit den Vorteilen und Erträgen der Beklagten, seien für die Jahre 2008 bis 2013 folgende Abweichungen festzustellen, die ein auffälliges Missverhältnis begründeten, da sie stets weit über 100% betrügen:

a) 2008

aa) 13% von USD 1.522.500,59 =USD 197.925,04

bb) digital: 50% von USD 92.888,00 =USD 46.444,00

cc) sonstige Lizenzeinn.: 50% von USD 15.970,93 =USD 7.985,46

dd) öffentliche Sendung: 50% von USD 8.000,00 =USD 4.000,00

ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 256.354,50

ff) tatsächlich erhalten: USD 39.681,78

gg) Abweichung: 646%

b) 2009

aa) 13% von USD 1.071.232,00 =USD 139.260,16

bb) digital: 50% von USD 130.237,00 =USD 65.118,50

cc) sonstige Lizenzeinnahmen: 50% von 0,00 =USD 0,00

dd) öffentliche Sendung: 50% von 8.000,00 =USD 4.000,00

ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 208.378,66

ff) tatsächlich erhalten: USD 39.518,14

gg) Abweichung: 527%

c) 2010

aa) 13% von USD 1.114.899,00 =USD 144.936,87

bb) digital: 50% von USD 147.360,00 =USD 73.680,00

cc) sonstige Lizenzeinnahmen: 50% von 17.127,18 =USD 8.563,59

dd) öffentliche Sendung: 50% von 8.000,00 =USD 4.000,00

ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 231.180,46

ff) tatsächlich erhalten: USD 40.172,69

gg) Abweichung: 575%

d) 2011

aa) 13% von USD 776.579,00 =USD 100.955,27

bb) digital: 50% von 169.778 =USD 84.889,00

cc) sonstige Lizenzeinnahmen: 50% von 0,00 =USD 0,00

dd) öffentliche Sendung: 50% von 8.000,00 =USD 4.000,00

ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 189.844,27

ff) tatsächlich erhalten: USD 41.399,96

gg) Abweichung: 458%

e) 2012

aa) 13% von USD 820.138,00 =USD 106.617,94

bb) digital: 50% von USD 191.129,00 =USD 95.564,50

cc) sonstige Lizenzeinnahmen: 50% von 10.789,39 =USD 5.394,70

dd) öffentliche Sendung: 50% von 8.000,00 =USD 4.000,00

ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 211.577,14

ff) tatsächlich erhalten: USD 42.299,96

gg) Abweichung: 500%

f) 2013

aa) 13% von 688.167,00 =USD 89.461,71

bb) digital: 50% von 147.532,00 =USD 73.766,00

cc) sonstige Lizenzeinnahmen: 50% von USD 0,00 =USD 0,00

dd) öffentliche Sendung: 50% von USD 8.000,00 =USD 4.000,00

ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 167.227,71

ff) tatsächlich erhalten: USD 42.872,68

gg) Abweichung: 390%

Da die angemessene Vergütung, die der Klägerin zustehe, zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) aufzuteilen sei, sei der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf die 50%-ige Beteiligung der Lizenzeinnahmen, die sie als „Net to Owner“ von der Beklagten zu 2) erhalten hat, gerichtet. Gegenüber der Beklagten zu 2) könne die Klägerin einen Anspruch auf eine Beteiligung von 13% an den erzielten Umsatzerlösen nach „PPD“ geltend machen, wobei die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) von den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2) abzuziehen seien:

a) Beklagte zu 1

2008: 50% von USD 338.982,52 =USD 169.491,26

2009: 50% von USD 257.502,00 =USD 128.751,00

2010: 50% von USD 298.760,38 =USD 149.380,19

2011: 50% von USD 213.270,00 =USD 106.635,00

2012: 50% von USD 223.828,04 =USD 111.914,02

2013: 50% von USD 168.464,00 =USD 84.232,00

b) Beklagte zu 2)

Jahr

Angemessene Vergütung insgesamt (in US Dollar)

Angemessene Vergütung von Beklagter zu 1

(in US Dollar)

Verbleibende angemessene Vergütung von Beklagter zu 2 (in US Dollar)

2008

256.354,50

169.491,26

86.863,24

2009

208.378,66

128.751,00

79.627,66

2010

231.180,46

149.380,19

81.800,27

2011

189.844,27

106.635,00

83.209,27

2012

211.577,14

111.914,02

99.663,12

2013

167.227,71

84.232,00

82.995,71

Allerdings seien die tatsächlich von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) gezahlten Lizenzgebühren bei letzterer nicht mindernd zu berücksichtigen, da die gesetzliche Regelung eine Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette vorsehe, was einen solchen Abzug ausschließe, zumal hier ohnehin kein echtes Lizenzverhältnis mit einem Dritten vorliege sondern eine konzerninterne Verschiebung der Auswertung mit willkürlichen Lizenzgebühren. Solche konzerninternen Verschiebungen dürften sich nicht zulasten des Urhebers oder ausübenden Künstlers auswirken.

Auch wenn man alternativ der Auffassung sein sollte, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) nicht 50% sondern nur 13% der Lizenzeinnahmen („Net to Owner“) zustehen sollten, ergebe sich ein auffälliges Missverhältnis, für die Beklagte zu 2) auch für den Zeitraum von 2005 bis 2007. Die Abweichungen stellten sich entsprechend der bisherigen Berechnungsmethode bei der Beklagten zu 2) wie folgt dar:

Jahr

Erhalten für Deutschland aus Buyout-Agreement pro Jahr (in US Dollar)

1,00 USD 1973

Hochgerechneter Wert (in US Dollar)

2005

8.181,81

4,40

35.999,96

2006

8.181,81

4,54

37.145,42

2007

8.181,81

4,67

38.209,05

a) 2005

Umsatz:

USD 2.771.603,90

davon 13%:

USD 360.308,51

tatsächlich erhalten:

USD 35.999,96

Abweichung:

1.000%

b) 2006

Umsatz:

USD 2.857.278,68

von 13%:

USD 371.446,23

tatsächlich erhalten:

USD 37.145,42

Abweichung:

999%

c) 2007

Umsatz:

USD 2.749.785,48

davon 13%:

USD 357.472,11

tatsächlich erhalten:

USD 38.209,05

Abweichung:

935%

Für die erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München durch § 79a UrhG eingetretene Schutzfristverlängerung für ausübende Künstler auf 70 Jahre müsse ab dem 51. Jahr - möglicherweise auch bereits davor - obendrein eine zusätzliche Vergütung von 20% bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung berücksichtigt werden.

Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) könne der Nachvergütungsanspruch in vertragsgestaltender Form geltend gemacht werden, da er sich anerkanntermaßen auf Abschluss eines auf die Gewährung einer angemessenen Vergütung gerichteten Vertrages beziehe und nur so eine Absicherung für die Zukunft erreicht werden könne.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

1. Die Beklagten werden verurteilt, hinsichtlich der Beklagten zu 1 in eine Änderung des Buyout-Agreement vom 1. März 1973 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und hinsichtlich der Beklagten zu 2 in den Abschluss eines neuen Vertrages ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2008 dergestalt einzuwilligen, dass die Beklagten an die Klägerin für die jeweils von ihnen erzielten Erträge und Vorteile aus den Verwertungen von Tonträgern mit Aufnahmen von E. P. in Deutschland eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Vergütung zu bezahlen haben, die insbesondere die Verwertung auf Tonträgern, die digitale Verwertung und das Vergütungsaufkommen für die öffentliche Sendung berücksichtigt.

2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 840.667,36 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verteilung der tatsächlich geleisteten Vergütung auf die gesamte Schutzdauer verbiete sich. Ob ein auffälliges Missverhältnis bestehe, sei aus heutiger Sicht und nicht von einem fiktiven in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aus zu beurteilen. Die Auffassung der Klägerin, die an E. P. gezahlte Vergütung sei die Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte für eine bestimmte Schutzdauer gewesen, sei unzutreffend, da die nach dem Buyout-Agreement zu erbringende Gegenleistung gerade nicht im Hinblick auf irgendwelche Schutzfristen bestimmt worden sei.

Diesbezüglich spielten auch die Schutzfristverlängerungen für ausübende Künstler keine Rolle, da das auffällige Missverhältnis gerade nicht durch Ermittlung einer durchschnittlichen Restschutzdauer zu bemessen sei. Keinesfalls könne die Vergütung im Rahmen der Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses auch möglichen zukünftigen, noch gar nicht erzielten Erträgen gegenübergestellt werden, über deren Höhe naturgemäß völlige Unklarheit herrsche, zumal der Auswertungsumfang in der Zukunft noch nicht bekannt sei. Die erzielte Vergütung auf die gesamte verlängerte Schutzdauer umzulegen und eine gleichmäßige Streuung der Pauschalsumme pro Jahr vorzunehmen, sei ein der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufender Kunstgriff der Klägerin, um jedem Verwertungsjahr einen möglichst geringen Betrag zuweisen zu können.

Vielmehr sei die Prüfung des auffälligen Missverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum durch einen wertenden Vergleich zwischen dem Anteil der vereinbarten Vergütung vorzunehmen, der auf diesen Zeitraum entfalle, und derjenigen Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten gewesen wäre.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) stehe für den Zeitraum vom 28. März 2002 bis 31. Dezember 2007 aufgrund des Berufungsurteils vom 18.07.2013 rechtskräftig fest, dass kein auffälliges Missverhältnis eingetreten sei. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 sei kein auffälliges Missverhältnis festzustellen. Bei Ansatz von 10% der an E. P. geleisteten Vergütung für Deutschland ergebe sich bei einem Verhältnis von 72 zu 490 Auswertungsmonaten mit einer Inflationsbereinigung für 2008 ein Betrag von USD 384.761,98, bei einer solchen für 2013 ein Betrag von USD 416.310,85, denen Erträge der Beklagten für den Zeitraum von 2008 bis 2013 von USD 1.289.403,00 gegenüberstünden. Setze man die angemessene Beteiligung von 13% an, so errechneten sich USD 167.622,00, so dass die tatsächliche Vergütung weit über der angemessenen Vergütung gelegen habe.

Der Ansatz von 50% der Lizenzeinnahmen durch die Klägerin sei völlig aus der Luft gegriffen, eine entsprechende Beteiligung sei allenfalls bei Nebenrechten, etwa wenn einem Verlag auch die buchfernen Nebenrechte wie die Dramatisierung oder Verfilmung eingeräumt würden, angemessen. Vorliegend gehe es dagegen um die Lizenzierung der Hauptrechte. Die hiesige Konstellation, in der ein US-Unternehmen für die Verwertung im Ausland - hier in Deutschland - eine unabhängige Tochtergesellschaft als Lizenznehmerin einschalte, sei nicht mit einem Sachverhalt vergleichbar, in dem Lizenzeinahmen durch die Vergabe von Nutzungsrechten betreffend Nebenrechte an Dritte erzielt würden. Vorliegend sei eine Beteiligung des ausübenden Künstlers an den Lizenzeinnahmen allenfalls in derselben Höhe angemessen, wie sie auch bei einer direkten Beteiligung des ausübenden Künstlers bei der Verwertung durch den Lizenzgeber selbst angemessen wäre. Auch für Digitalrechte sei eine Beteiligung von 50% ebenso wie für sogenannte „Synch“-Vergaben realitätsfern, was auch die Vergütungssätze der GEMA zeigten.

Gegenüber der Beklagten zu 2) bestehe ebenfalls kein Nachvergütungsanspruch. Die Ansprüche für den Zeitraum zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2007 seien verjährt, für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2013 bestehe kein auffälliges Missverhältnis.

Für Ansprüche, die den Zeitraum zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2007 beträfen, sei mit Ablauf des Jahres 2012 Verjährung eingetreten, da die Klägerin spätestens seit dem ersten Quartal 2009 sowohl die zur Begründung ihres vermeintlichen Anspruchs herangezogenen Zahlen als auch die Rolle der Beklagten zu 2) gekannt habe. Von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe sie aufgrund der von der Beklagten zu 1) im Oktober 2008 und Februar 2009 dargelegten Informationen Kenntnis erlangt, die Person der Beklagten zu 2) als vermeintliche Schuldnerin kenne sie spätestens seit dem Frühjahr 2005. Jedenfalls falle der Klägerin grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich einer Unkenntnis zur Last. Zu den Einzelheiten wird auf die Seiten 15 bis 24 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.07.2015 (Bl. 617/626 d. A.) Bezug genommen.

Eine konzernübergreifende Feststellung des auffälligen Missverhältnisses, wie sie die Klägerin vornehmen wolle, verbiete sich. Vielmehr sei es der Grundgedanke der gesetzlichen Systematik, dass jeder Verwerter nur für die jeweils bei ihm selbst entstandenen Erträge einzustehen habe. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass in der Lizenzkette jeder Verwerter für seine Erträge einzustehen habe. Die Situation, dass bei den jeweiligen Verwertern durch diese Betrachtung die Schwelle für ein auszugleichendes Missverhältnis nicht erreicht werde, sei angesichts der gesetzlichen Konstruktion hinzunehmen. Für Konzerngesellschaften sei hiervon nicht abzuweichen. Anderenfalls könnte der Anspruchssteller stets die gesamten Erträgnisse in der Lizenzkette allein seinem Vertragspartner zurechnen und daneben Durchgriffsansprüche gegen nachgeordnete Lizenznehmer geltend machen. Die Auffassung der Klägerin, dass ein konzernangehöriges Unternehmen nicht Dritter im Sinne der Durchgriffsregelung sein könne, werde weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung überhaupt erwogen.

Die Klägerin erwidert, eine Verjährung des Anspruchs gegenüber der Beklagten zu 2) für die Jahre 2005 bis 2007 komme nicht in Betracht, da der Klägerin die Verwertung der Aufnahmen durch die Beklagte zu 2) nicht bekannt gewesen sei. Erstmals habe sie hiervon im Dezember 2014 durch die Auskunft der Beklagten zu 1) über ihre Lizenznehmerin Kenntnis erlangt. Ferner sei die Rechtslage zur Stellung von konzernangehörigen Unternehmen bei Nachvergütungsansprüchen ungeklärt gewesen, so dass die Verjährung erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 habe zu laufen beginnen können. Auf die Seiten 19 bis 35 des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.10.2015 (Bl. 649/665 d. A.) wird ergänzend verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird weiter auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen - ausgenommen den im Termin vom 16.12.2015 (Bl. 680 d. A.) zurückgezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 03.12.2015 (Bl. 668/678 d. A.) -, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 (Bl. 679/683 d. A.) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist - soweit noch über sie zu entscheiden war - unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Nachvergütung aus §§ 32a Abs. 1, Abs. 2, 32b Nr. 2, 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu. Weder im Hinblick auf die hier maßgeblichen Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1) noch im Hinblick auf diejenigen der Beklagten zu 2) steht die an E. P. gezahlte Buyout-Vergütung für die bis 28.02.1973 eingespielten Tonträgeraufnahmen in einem auffälligen Missverhältnis.

1. Nach der gesetzlichen Systematik ist das auffällige Missverhältnis im Rahmen von § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG gegenüber beiden Beklagten getrennt zu ermitteln. Während nach Abs. 1 die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin der Klägerin einem Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung ausgesetzt sein kann, begründet Abs. 2 allenfalls eine Durchgriffshaftung gegenüber der Beklagten zu 2) als Unterlizenznehmerin und damit Nichtvertragspartnerin. Im Rahmen von Abs. 2 ist folglich die erhaltene Gegenleistung ins Verhältnis zu den Erträgnissen zu setzen, die der Dritte erzielt. Lediglich indirekt kann sich das auffällige Missverhältnis beim Dritten in der Lizenzkette auswirken, wenn z. B. der Dritte bereits seinen Lizenzgeber unangemessen vergütet, so dass von seinen Erträgnissen weder an seinen Lizenzgeber noch an den Urheber Anteile in angemessener Höhe fließen (Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 32a, Rn. 49). Dass das Missverhältnis gerade bei dem Dritten entstanden sein muss, bedeutet, dass die Gegenleistung, die der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte erhält, mit den Erträgnissen, die der Dritte erzielt, verglichen werden muss (Fromm/Nordemann/Czychowski, UrhR, 10. Aufl., § 32a, Rn. 32). Eine Zurechnung dergestalt, dass die Erträgnisse mehrerer Lizenznehmer und Unterlizenznehmer bei den jeweils anderen berücksichtigt werden müssen oder eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, lässt sich § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG nicht entnehmen.

Auch die Auffassung der Klägerin, wonach die Beklagte zu 2) kein Dritter im Sinne von § 32a Abs. 2 UrhG sei, weil sie ein konzernangehöriges Unternehmen sei, dessen Umsätze der Beklagten zu 1) als Muttergesellschaft zuzurechnen seien, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. Seite 35 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 573 d. A.). Ob dies ausnahmslos zu gelten hat oder auch Konstellationen denkbar sind, bei denen ein Missbrauchseinwand zu berücksichtigen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder ohne weiteres ersichtlich, dass die Beklagten nicht lediglich eine übliche Unterlizenzierung an eine Landesgesellschaft für die Auswertung in einem einzelnen Land vorgenommen, sondern vielmehr eine bewusste Verschiebung von Erträgnissen vorgenommen hätten, um bewusst das Erreichen der Schwelle für das auffällige Missverhältnis zu verhindern. Die im vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen Umsatzerlöse der Beklagten zu 2) und die an die Beklagte zu 1) ausgekehrten Erlöse „Net to owner“ (vgl. die Seite 34 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 572 d. A., und die Seiten 6 bis 8 des Schriftsatzes der Klagepartei vom 30.12.2013, Bl. 571/573 d. A.) zeigen vielmehr im Zeitraum von 2002 bis 2013 ein weitgehend proportionales Ansteigen oder Absinken, ohne dass manipulative Veränderungen augenfällig wären.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die an E. P. im Jahr 1973 gezahlte Gegenleistung, die nach allseits übereinstimmender Auffassung unter Einbeziehung des Anteils von Colonel Parker mit 10%, d. h. USD 540.000,00, für Deutschland zu bemessen ist (vgl. die Seite 31 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 569 d. A.), nicht auf die verbleibende durchschnittliche Restschutzdauer für die Tonaufnahmen zu verteilen.

Vielmehr ist der im Streitfall maßgebliche Zeitraum für die Nachvergütung nach Monaten ins Verhältnis zu dem seit Abschluss des Buyout-Agreement verstrichenen Gesamtzeitraum zu setzen und im Rahmen einer wertenden Betrachtung mit der gesamten Gegenleistung zu vervielfältigen. Der erhaltene Betrag ist mit dem Inflationsfaktor für den maßgeblichen Zeitraum zu multiplizieren, so dass sich die auf den Betrachtungszeitraum bezogene inflationsangepasste Teilvergütung errechnet (vgl. die Seite 31 unten und die Seite 32 oben des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 569/570 d. A.).

Eine Verteilung der gezahlten Gesamtvergütung auf die Restschutzdauer der Tonträgeraufnahmen widerspräche der gesetzlichen Systematik des § 32a UrhG, der darauf gerichtet ist, ein aus der expost-Sicht im Laufe der andauernden Auswertung eingetretenes auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers und den Erträgnissen und Vorteilen des Verwerters auszugleichen. Es handelt sich rechtssystematisch um einen besonderen Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH ZUM 1998, 497, 502 - Comic-Übersetzungen; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 32a, Rn. 8). Wäre die an den Urheber oder Leistungsschutzberechtigten im Rahmen eines Buyout gezahlte Gesamtvergütung auf die gesamte Restschutzdauer zu verteilen, könnte bei deren Bestimmbarkeit -z. B. bei einem bereits verstorbenen Urheber oder ausübenden Künstler - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein auffälliges Missverhältnis dadurch bestehen, dass die relativ geringe Teilvergütung für den ersten Monat hohen Erlösen in dieser intensiven Auswertungsphase gegenübersteht. Die Geschäftsgrundlage wäre bereits mit dem Abschluss des Geschäfts entfallen, eine Abgrenzung der Fairnessregelung in § 32a UrhG zu dem auf die exante-Sicht abhebenden § 32 UrhG wäre unmöglich.

3. Als angemessene Vergütung sind sowohl im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als auch auf die Beklagte zu 2) 13% der entsprechenden Erträgnisse, bei der Beklagten zu 1) also der Erlöse „Net to owner“, bei der Beklagten zu 2) der Umsatzerlöse entsprechend dem vereinnahmten Händlerabgabepreis (Published Price to Dealer = „PPD“) anzusetzen (vgl. die Seite 36 unten und die Seite 37 oben des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 574/575 d. A.). Die Parteien haben aufgrund der Festlegung dieser Vergütungssätze im Audit Settlement Agreement (Anlage K 33a) im Jahr 1983 zu erkennen gegeben, dass es sich aus ihrer Sicht um eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus der ausschließlichen Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgeraufnahmen mit Gesangsdarbietungen von E. P. handelt.

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass dieser prozentuale Anteil im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als bloßer Lizenzgeberin im Konzern nicht angemessen wäre, weil die Situation mit der Vergabe von Nebenrechten im Printbereich vergleichbar sei und die Klägerin auch deshalb mit 50% zu vergüten sei, weil die Beklagten zu 1) keinen eigenen Auswertungsaufwand für die reine Lizenzvergabe habe. Die Parteien des Audit Settlement Agreement (Anlage K33) hätten im Jahre 1983 - also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Auswertung durch multinationale Medienkonzerne mit einzelnen Landesgesellschaften keineswegs unbekannt war - die Möglichkeit gehabt, die Reglung in Ziff. 5 (c) (ii) des Amendment Agreement (Anlage K32) nicht nur hinsichtlich des Prozentsatzes anzupassen, sondern auch eine Differenzierung hinsichtlich der Berechnungsgrundlage zu treffen, je nachdem ob durch Dritte im Zielland oder durch die Muttergesellschaft selbst ausgewertet wird. Da sie das nicht getan haben, müssen sie davon ausgegangen sein, dass diese Unterscheidung keine Rolle spielt.

Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 trotz ausdrücklicher Rüge mit den auch hier vorgebrachten Argumenten, dass ein Lizenzsatz von 50% anzusetzen sei (vgl. die Seiten 21 bis 23 des Schriftsatzes der Klagepartei vom 13.01.2014, Bl. 34/36 der BGH-Akte), keine Veranlassung gesehen, das Oberlandesgericht zu korrigieren, das durchgehend einen Lizenzsatz von 13% zugrunde gelegt hat.

4. Im Hinblick auf die von E. P. erhaltene Vergütung ist nach dem oben Gesagten der hier maßgebliche Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zum Gesamtzeitraum vom 01.03.1973 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ins Verhältnis zu setzen, wobei die Kammer diesbezüglich den Monat Dezember 2015 mit berücksichtigt. Dies ergibt ein Verhältnis von 96 Monaten zu 514 Monaten, folglich einen Faktor von 0,1867704. Multipliziert man die von E. P. für Deutschland erhaltene Gesamtvergütung von USD 540.000,00 mit diesem Faktor, errechnet sich die auf den maßgeblichen Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entfallende Teilvergütung mit USD 100.856,00. Diese ist für den Zeitraum von 1973 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die Inflation anzupassen, wobei die Kammer hierbei den offiziellen Inflationsrechner des US Bureau of Labor Statistics (http://www.bls.gov/data/inflation calculator.htm) verwendet. Danach entspricht die Teilvergütung in heutiger Kaufkraft einem Betrag von USD 539.116,21.

5. Die Erträge der Beklagten zu 1), die dieser Vergütung gegenüberzustellen sind, haben auch die Zeit zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 zu berücksichtigen, da sie bislang noch nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 UrhG herangezogen wurden und damit im Sinne der Rechtsprechung noch nicht verbraucht sind (BGH GRUR 2012, 496, Tz. 53, 57 - Das Boot; vgl. die Seiten 30/31 und die Seite 43 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 568/569 und 581 d. A.). Die Kammer setzt für die Jahre 2014 und 2015 trotz der tendenziell eher rückläufigen Zahlen zugunsten der Klägerin einen identischen Betrag wie für das Jahr 2013 an. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung, der für 2002 bis 2007 die Tabellenwerte auf Seite 34 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 (Bl. 572 d. A.) sowie die jahresweise aufsummierten Beträge für Tonträger, digitale Verwertung, sonstige Einnahmen und öffentliche Sendung (Seiten 3 bis 5 des Tatbestandes) zugrunde liegen:

Erträge Bekl. zu 1) in USD

29.3.2002-2007

2.615.465,30

2008

338.982,52

2009

257.502,00

2010

298.760,38

2011

213.270,00

2012

223.828,04

2013

168.464,00

2014

168.464,00

geschätzt

2015

168.464,00

geschätzt

Summe

4.453.200,24

Der einer angemessenen Vergütung entsprechende Anteil von 13% von USD 4.453.200,24 beträgt USD 578.916,03.

Stellt man nunmehr die maßgebliche seitens der Klägerin erhaltene Vergütung von USD 539.116,21 der angemessenen Vergütung von USD 578.916,03 gegenüber, lässt sich ein auffälliges Missverhältnis in dem Sinne, dass die erhaltene Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung betragen hat (BGH, GRUR 2012, 496, Tz. 25 -Das Boot; BGH GRUR 2012, 1248, Tz. 55 - Fluch der Karibik), nicht feststellen.

6. Die Erträge der Beklagten zu 2), die der erhaltenen Vergütung gegenüberzustellen sind, umfassen nicht den Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2007, ohne dass es auf die Frage der Verjährung ankommt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der hier maßgebliche Lizenzvertrag zugunsten der Beklagten zu 2) (Anlage K68) erst vom 23.01.2008 stammt. Dementsprechend führt die Klägerin auf Seite 33 des Schriftsatzes vom 30.10.2015 (Bl. 663 d. A.) auch selbst aus, es sei entscheidend, dass der anspruchsbegründende Lizenzvertrag erst im Jahr 2008 geschlossen worden sei.

Die Kammer setzt für die Jahre 2014 und 2015 trotz der tendenziell eher rückläufigen Zahlen zugunsten der Klägerin wiederum einen identischen Betrag wie für das Jahr 2013 an. Es ergibt sich folgende Berechnung:

Erträge Bekl. zu 2) in USD

2008

1.639.359,40

2009

1.209.469,00

2010

1.287.386,10

2011

954.357,00

2012

1.030.056,30

2013

835.699,00

2014

835.699,00

geschätzt

2015

835.699,00

geschätzt

Summe

8.627.724,80

Von der Summe ist der von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) geflossene Lizenzbetrag „Net to owner“ abzuziehen, der sich bei einem Aufsummieren der auf den Seiten 3 bis 5 des Tatbestandes enthaltenen Tabellenwerte (rechte Spalte) mit USD 1.500.806,90 errechnet. Zugunsten der Klägerin sieht die Kammer davon ab, auch weitere geschätzte Lizenzeinnahmen für 2014 und 2015 in Abzug zu bringen, so dass sich ein Gesamtbetrag von USD 7.126.917,90 ergibt. Der einer angemessenen Vergütung entsprechende Anteil von 13% hiervon beträgt USD 926.499,33.

Stellt man nunmehr die seitens der Klägerin erhaltene Vergütung von USD 539.116,21 der angemessenen Vergütung von USD 926.499,33 gegenüber, lässt sich auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) ein auffälliges Missverhältnis nicht feststellen.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Aufgrund der unterschiedlichen Streitwerte in den verschiedenen Stufen und Instanzen (Landgericht: EUR 3.330.407,40; Oberlandesgericht: EUR 3.344.407,40; Landgericht: EUR 2.812.773,40) ist kalkulatorisch die durch die Stufenklage erfolgte Verbindung der einzelnen Ansprüche zu trennen, diese sind als gesonderte Streitverfahren zu begreifen und die jeweiligen Kosten nach den Kostentatbeständen zu errechnen, damit die dem Unterliegen und Obsiegen entsprechenden Kostenanteile zu den hypothetischen Gesamtkosten getrennter Prozesse ins Verhältnis gesetzt werden können (vgl. Rixecker, MDR 1985, 633, 634). Die Gesamtkosten in erster Instanz vor dem Landgericht aus einem Streitwert von EUR 3.330.407,40 betragen rechnerisch EUR 111.425,46. Unterlegen ist die Beklagte zu 1) dort aufgrund des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts München mit einem Streitwertteil von EUR 394.421,22, was im Verhältnis zum Gesamtstreitwert dieser Instanz 11,84% entspricht. Dieser Anteil an den Gesamtkosten der Instanz ergibt einen Kostenanteil zulasten der Beklagten zu 1) von EUR 13.192,77. Die Gesamtkosten in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht aus einem Streitwert von EUR 3.344.407,40 betragen rechnerisch EUR 133.620,24. Unterlegen ist die Beklagte zu 1) dort ebenfalls mit dem Streitwertanteil von EUR 394.421,22, was im Verhältnis zum Gesamtstreitwert dieser Instanz 11,79% entspricht. Der Anteil an den Gesamtkosten der Instanz ergibt einen Kostenanteil zulasten der Beklagten zu 1) von EUR 15.753,83. Im jetzigen Betragsverfahren vor dem Landgericht betragen die Kosten aus dem Gesamtstreitwert von noch EUR 2.812.773,40 insgesamt EUR 100.764,35, worin auch die 0,3 Erhöhungsgebühr für die neu hinzugekommene Beklagte zu 2) enthalten ist. Ein Unterliegen der Beklagten ist in dieser Instanz nicht zu berücksichtigen. Aus rechnerischen Gesamtkosten von EUR 345.810,05 (EUR 111.425,46 zzgl. EUR 133.620,24 zzgl. EUR 100.764,35) trägt die Beklagte zu 1) EUR 28.946,60 (EUR 13.182,77 zzgl. 15.753,83), was der im Rahmen der Baumbachschen Formel tenorierten Unterliegensquote der Beklagten zu 1) von 8,37% entspricht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Tenor

I.

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom 03.06.1980 (Anlage K 12) und vom 04.02.1981 (Anlage K 13) einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum 29.03.2002 bis zum 30.06.2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ in Höhe von 204.834,32 € zu bezahlen ist, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, und für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (=Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum 29.03.2002 bis zum 30.06.2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ in Höhe von 204.834,32 € zu bezahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

II.

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis 08.10.2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ in Höhe von 89.324,62 € zu bezahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 09.10.2015 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen in Höhe der Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der EFG-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 86 (Wiederholungshonorare ab dem 28.03.2002, aufgeteilt auf EFG-Sendeanstalten, Rubrik BBB), und 2,25% der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) der Beklagten zu 2) aus der Lizenzierung der Produktion jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag.

III.

1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis 30.09.2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ in Höhe von 180.401,08 € zu bezahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 09.10.2015 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) der Beklagten zu 3) aus der Verwertung der Produktion jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 26,25%, die Beklagte zu 1) 41,25%, die Beklagte zu 2) 14,25% und die Beklagte zu 3) 18,25%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 4,5%; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger 8,9%. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VI.

Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) in den Ziffern I.2, II.1, III.1 und V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 673.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach erteilter Auskunft über die Zahlung einer Nachvergütung für den Beitrag des Klägers als Kameramann und Director of Photography für das Filmwerk „Das Boot“

Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21.03.2013 wurden die Beklagten jeweils zur Auskunft über die Verwertung der Filmproduktion „Das Boot“ verurteilt.

Die Umsätze der Beklagten zu 1) betragen nach Abzug der Umsatzsteuer (soweit erforderlich in Euro umgerechnet) nach ihrer Auskunft:

1981 bis 31.12.2001

13.371.645,97 € (Anlage K 76)

Beträge zur Finanzierung des Films, Vorabverkäufe, Filmförderung

9.585.956,00 € (Anlage K 77)

01.01.2002 bis 31.12.2014

6.783.389,38 € (Anlage K 78)

Einnahmen aus AAA FilmTour 1995 bis 2013

41.654.078,28 € (Anlage K 79)

auf den Zeitraum 29.03.2002 bis 30.06.2014 entfallen

6.774.495,00 €

Einnahmen AAA Film Tour 2002 bis 2013 insgesamt

25.131.574,01 €

Die Umsätze der Beklagten zu 3) betragen nach Abzug der Umsatzsteuer:

01.01.1995 bis 28.03.2002

6.186.279,99 €

29.03.2002 bis 31.12.2014

9.590.186,21 €

01.01.2015 bis 30.09.2015

129.571,58 €

Für den Zeitraum vom Beginn der AV-Auswertung der Produktion durch die Beklagte zu 3) im Jahr 1982 bis zum Ende des Jahres 1994 hat die Beklagte zu 3) keine Auskunft erteilt. Sie teilte dem Kläger mit, dass sie über keine Unterlagen aus diesem Zeitraum mehr verfüge.

Die Beklagte zu 2) hat an ihren Lizenzgeber, ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1), für die Auswertung des Films eine Lizenzvergütung von 833.468,00 € entrichtet. Sie erzielte Lizenzeinnahmen von insgesamt 379.524,80 €. Die Produktion wurde in ihren verschiedenen Fassungen zu den in der Anlage K 118 genannten Terminen von den dort näher bezeichneten Sendern ausgestrahlt.

Die Beklagte zu 2) hat die erste Kinoversion des Werks mit Vertrag vom 22.09./06.10.2000 gegen eine Pauschalvergütung in Höhe von DM 65.000,00 an den Sender „ABCD“ lizenziert. Mit Vertrag vom 01.08./27.08.2002 erhielt die Beklagte zu 2) eine weitere Lizenzvergütung von 297.000,00 €. Gegenstand dieses Vertrages waren neben dem streitgegenständlichen Werk auch zwei weitere Dokumentationen. Es erfolgte eine weitere Ausstrahlung im Programm von ABCD im Jahr 2007.

Die Beklagte zu 1) erhielt für die Videogrammauswertung eine Lizenzvergütung von 1.488.615,00 €. Die Beklagte zu 3) hat im Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2013 Lizenzzahlungen in Höhe von insgesamt 1.572.360,27 € an ihren Lizenzgeber geleistet.

Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 31.07.2014 (Anlage K 67) berechnete der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3) seinen Anspruch und forderte die Beklagte zu 3) auf, 280.000,00 € Nachvergütung an den Kläger zu bezahlen.

Der Kläger trägt vor, er habe für seine Tätigkeit eine Vergütung von umgerechnet 88.402,38 € erhalten. Das Honorar des Klägers habe unter der damals gültigen Mindest-Tarifgage gelegen. Die Filmproduktion „DAS BOOT“ stelle seit Beginn der AAA Film Tour 1982 die Hauptattraktion dar. Die Einnahmen der Beklagten zu 1) für die Zeit 1982 bis Ende 1994 aus der AAA Film Tour seien auf rund 27.600.000,00 € zu schätzen. Die von der Beklagten behaupteten Produktionskosten seien zu einem Teil von mindestens 6.500.000,00 DM nicht der streitgegenständlichen Produktion direkt zuzuordnen und seien nicht von der Beklagten zu 1) getragen worden. Zu den von der Beklagten zu 1) mitgeteilten Erlösen sei ein Fehlbetrag von 132.593,91 € sowie eine nicht berücksichtigte Lizenzgebühr von 52.000,00 € hinzuzurechnen. Die Einnahmen der Beklagten zu 3) für den Zeitraum 1982 bis Ende 1984 seien auf 17.170.000,00 € zu schätzen.

Der Kläger ist der Auffassung, bei wertender Betrachtung entfalle kein Anteil seiner Vergütung auf die Auswertung der Produktion im Rahmen der AAA FilmTour. Der Anteil der Werkverwertung der Produktion an der gesamten AAA Film Tour sei mit einem Fünftel zu bewerten. Der Kläger sei an den Erträgen der Beklagten zu 1) abzüglich der von den Beklagten zu 2) und 3) gezahlten Lizenzvergütungen zu beteiligen. Die angemessene Vergütung sei mit 4 bis 5% von den Umsätzen der Beklagten zu 1) und 2) nach Abzug der Umsatzsteuer zu bemessen. Konkret mache der Kläger eine Beteiligung von 3,25% geltend. Der Anteil der Vergütung des Klägers, der bei wertender Betrachtung auf die Auswertung des Werkes nach dem 28.03.2002 entfalle, betrage 0,00 €. Der Auswertungszyklus und die Zeit der hohen Erlöse einer Filmproduktion beschränke sich auf wenige Monate, allenfalls wenige Jahre nach dem Erscheinen.

Zur Berechnung des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2) sei auf die tarifvertraglichen Regelungen zu Wiederholungs- und Folgevergütungen für auf Produktionsdauer Beschäftigte der Beklagten zu 2) vom 01.12.1976 (vorgelegt als Anlage K 85) zurückzugreifen. Hinsichtlich der an dritte Sender erteilten Lizenzen und deren Ausstrahlungen, sei der Kläger an den Lizenzeinnahmen zu beteiligen. Gegenüber den Beteiligungssätzen des Tarifvertrages sei aber insoweit eine Anpassung vorzunehmen, weil die Dritten Programme der EFG-Anstalten seit Jahren nicht mehr nur in einem regional beschränkten Bereich terrestrisch ausgestrahlt würden, sondern über Kabel und Satellit bundesweit empfangbar seien. Hier sei ein Satz von 50% einer EFG-Ausstrahlung anzusetzen. Auch die digitalen Kanäle der EFG wie HHH1oder HHH2 seien aus ihrer anfänglichen Testphase, die die Basis der tarifvertraglichen Bestimmungen gewesen sei, entwachsen und hätten an Zuspruch und Bedeutung gewonnen. Hier seien 10% einer EFG-Ausstrahlung anzusetzen. Alternativ könnten die Vorteile der Beklagten zu 2) auch als ersparte Aufwendungen für Alternativprogramm berechnet werden. In diesem Fall müssten der Beklagten zu 2) alle Ausstrahlungen der Fernsehserie und des ersten Spielfilms voll zugerechnet werden, weil die Beklagte ausschließliche Inhaberin der Senderechte an der Fernsehserie und dem ersten Spielfilm sei. Bezüglich der Ausstrahlungen des Director's Cut in der EFG und den weiteren gemeinsam betriebenen Programmen entfalle auf die Beklagte zu 2) jedenfalls der Anteil, der ihr am Gesamtprogramm zukomme. Die Beklagte zu 2) hafte mit den weiteren Sendeanstalten der EFG gesamtschuldnerisch für die Ausstrahlung von Gemeinschaftsprogrammen (HHH, HHH3, HHH4 und interner kostenloser Programmaustausch). Konkret werde aber nur eine hundertprozentige Haftung der Beklagten zu 2) für die Ausstrahlungen in ihrem eigenen Programm geltend gemacht und im Übrigen eine anteilige Haftung entsprechend der Beteiligung der Beklagten zu 2) an der EFG. Die Lizenzzahlung von ABCD im Jahr 2002 betreffe mindestens mit einem Anteil in Höhe von 200.000,00 € den Film „DAS BOOT“.

Ebenso entfalle kein Anteil seiner Vergütung auf die Videoauswertung des Werkes. Die Videoauswertung sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch weitestgehend unbekannt gewesen. Die angemessene Vergütung sei mit 4 bis 5% von den Umsätzen der Beklagten zu 3) nach Abzug der Umsatzsteuer zu bemessen. Konkret mache der Kläger auch hier eine Beteiligung von 3,25% geltend.

Der Kläger beantragt nach der letzten Änderung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nunmehr:

1.

a) Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 03.06.1980 (Anlage K 12) und 04.02.1981 (Anlage K 13) einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum 29.03.2002 bis zum 30.06.2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 250.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll, und die für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (=Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweilige fällige Zahlung, nicht vollständig oder nicht fristgereicht erfolgt.

b) Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum 29.03.2002 bis zum 30.06.2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 250.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (=Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1 betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen auf den jeweilig halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

2.

a) Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis 08.10.2015 (letzte mitgeteilte Fernsehausstrahlung) eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 80.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 08.10.2015 (letzte mitgeteilte Fernsehausstrahlung) eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 80.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 09.10.2015 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der EFG-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 86 (Wiederholungshonorare ab dem 28.03.2002, aufgeteilt auf EFG-Sendeanstalten, Rubrik BBB), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 85, und nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 2 aus der Lizenzierung der Produktion betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

Hilfsweise

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 09.10.2015 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der EFG-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 86 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf EFG-Sendeanstalten, Rubrik BBB), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 85, und nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 2 aus der Lizenzierung der Produktion; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

3.

a) Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis 30.09.2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wird in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 280.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 30.09.2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 280.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 01.10.2015 an den Kläger eine „weiter angemessen Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 3 betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06 abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02 und 01.08. zu bezahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 01.10.2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 3 betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

4.

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger € 4.066,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2014 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen jeweils:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) tragen vor, der Kläger habe für seine Tätigkeit eine Vergütung von umgerechnet 104.303,54 € erhalten.

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen vor, alle aus der Filmförderung erhaltenen Beträge seien zurückgezahlt worden. Die Beklagte zu 1) habe vor dem 31.12.2001 Erlöse von insgesamt 14.074.348,30 € erzielt, nach diesem Datum von 6.783.389,38 €.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Auffassung, ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) könne erst nach erfolgter Vertragsänderung geltend gemacht werden. Ein Zahlungsanspruch für die Zukunft bestehe nicht, weil er von der zukünftigen Erlössituation abhänge. Der vom Kläger geltend gemachte Beteiligungssatz sei zu hoch. Der Kläger habe bereits zuvor bei anderer Gelegenheit einem Beteiligungssatz von 1,5% zugestimmt. Insbesondere der Ergänzungstarifvertrag gebe eine Größenordnung für die Beteiligung von Kameraleuten vor. Es sei zu berücksichtigten, dass außer dem Kläger auch andere Kameramänner an der Produktion beteiligte gewesen seien. Auf den Kläger entfielen nur etwa 80% der Leistungen innerhalb des Gewerks Kamera. Bei einer fortlaufenden Erlösbeteiligung sei es nicht erforderlich, den Beteiligungssatz bei einem außergewöhnlichen wirtschaftlichen Erfolg anzuheben. Erlösschmälernde Aufwendungen seien abzuziehen. An Finanzierungsbestandteilen und Fördergeldern sei der Kläger nicht zu beteiligen. Die Einnahmen aus der AAA Film Tour seien nicht beteiligungspflichtig. Innerhalb der AAA Filmtour komme den anderen Stationen mindestens ebensoviel Bedeutung zu wie der streitgegenständlichen Produktion, die anderen Filme hätten deutlich mehr Kinozuschauer gehabt. Es seien auch nur geringfügige Gewinne entstanden, regelmäßig dagegen auch hohe Verluste, im Schnitt werde die „Filmtour“ nur gerade kostendeckend betrieben. Auf den Kläger entfalle ein Erlösanteil von 2.019,48 €.

Die Lizenzzahlungen und Finanzierungsbestandteile der Beklagten zu 2) seien bei dieser als erlösmindernd zu berücksichtigen. Vergleichsmaßstab sei nicht das tatsächlich an den Kläger gezahlte Honorar, sondern das tatsächliche Honorar zuzüglich etwaiger gegen den Vertragspartner gerichtete Ansprüche auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung. Die Zahlung von Wiederholungshonoraren an Kameraleute sei unüblich, auch bei Eigenproduktionen der Beklagten zu 2). Der Tarifvertrag könne auf den Kläger keine Anwendung finden. Der Kläger habe nur deshalb ein so hohes Honorar erhalten, weil es sich um einen sogenannten Buy-Out gehandelt habe. Kinofassung und Director's Cut könnten von vorneherein kein Wiederholungshonorar auslösen, weil es sich um von der TV-Serie abgeleitete Produktionen handele, zu deren Herstellung keine neuen Leistungen des Klägers erforderlich gewesen seien. Bei der Lizenzierung an ABCD sei dem Film „Das Boot“ nach Anteil der Sendeminuten ein Anteil von € 153.509,64 nach Abzug branchenüblicher Overhead-Kosten zuzumessen. Insgesamt habe die Beklagte zu 2) auf die streitgegenständliche Produktion bisher weitaus mehr aufgewendet, als Erträge und Vorteile erzielt.

Ein Anspruch des Klägers auf eine nachvertragliche Verzugszinsenregelung bestehe nicht.

Die Beklagte zu 3) trägt vor, die Videoauswertung sei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich bedeutsam gewesen. Sie habe im Durchschnitt 23,27% ihrer Nettoeinnahmen an die Beklagte zu 1) abgeführt. Zudem habe sie Herstellungskosten von über 790.000,00 € gehabt.

Sie ist der Auffassung, dass sie gegenüber dem Vertragspartner des Klägers, der Beklagten zu 1), nur subsidiär hafte. Der Kläger könne nur gemeinsam mit den anderen Miturhebern des Films gegen Dritte nach § 32 a Abs. 2UrhG vorgehen. Die Einnahmen, die die Beklagte vor dem 28.03.2002 erzielt habe, hätten bei der Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses außer Betracht zu bleiben. Boni, Skonti und Garantien, die die Beklagte ihren Geschäftspartner zahlen habe müssen, seien erlösmindernd zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für die an die Beklagte zu 1) geleisteten Garantiezahlungen. Die Überschüsse der Beklagten zu 3) seien sodann mit der von ihr bezahlten Vergütung an den Lizenzgeber zu vergleichen, nicht mit der an den Urheber gezahlten Vergütung. Der Kläger könne nicht alleine ohne die anderen am Film beteiligten Urheber gegen Nichtvertragspartner nach § 32 a Abs. 2UrhG vorgehen. Ein Beteiligungssatz von 1,5% an den Überschüssen der Beklagten zu 1) sei eine angemessene Vergütung des Klägers.

Zu Ergänzung des Tatbestandes wird auf die bereit ergangenen Urteile, die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12.02.2015 (Bl. 1185/1187) und vom 04.02.2016 (Bl. 1446/1449) Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichten die Beklagten zu 1) und 2) den Schriftsatz vom 14.04.2016 ein.

Gründe

Die bis auf eine Ausnahme zulässige Klage ist - soweit noch über sie zu entscheiden war - teilweise begründet. Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1) war als unzulässig abzuweisen.

A.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung im tenorierten Umfang gemäß §§ 32a Abs. 1UrhG zu, sowie ein Zahlungsanspruch in Höhe von 187.313,50 €.

Gemäß § 32a Abs. 1UrhG hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht, einen Anspruch gegen den anderen, auf sein Verlangen in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter „Fairnessparagraf“). In zeitlicher Hinsicht gilt § 32 aUrhG unbegrenzt für alle Altverträge, daher auch für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten am 29.03.2002 geschlossen wurden. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob das Missverhältnis erst nach dem 28.03.2002 entstanden ist, oder ob es bereits vor dem 28.03.2002 bestand und nach dem 28.03.2002 fortbestanden hat (OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD2014, 100, 105 - Landeswappen).

Der Fairnessparagraf § 32 aUrhG ist grundsätzlich auf alle Werkarten anwendbar (LG München I, ZUM-RD2010, 725, 739 - Tatort-Vorspann). Voraussetzung ist lediglich, dass das jeweilige Werk noch urheberrechtlich geschützt ist. Der Fairnessparagraf gilt insbesondere uneingeschränkt auch für Filmurheber. Das ergibt sich daraus, dass mit der Neuregelung des § 36UrhG a. F. durch § 32aUrhG zugleich § 90 S. 2UrhG a. F. aufgehoben worden ist, wonach den Urhebern des Filmwerks keine Ansprüche aus § 36UrhG a. F. zustehen (BGH GRUR2012, 496 Rz. 14 - Das Boot). Der Anspruch steht dem Urheber zu. Er setzt voraus, dass dem Vertragspartner ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde bzw. das Werk jedenfalls erlaubt genutzt wurde. Im Streitfall hat der Kläger unstreitig der Beklagten zu 1) Nutzungsrechte an seiner Leistung eingeräumt und die Beklagte hat die Nutzungsrechte ausgeübt bzw. unterlizenziert.

Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH a. a. O., Rz. 25 - Das Boot).

Hat der Urheber einen Anspruch auf Vertragsanpassung, kann er auch vor Rechtskraft der Vertragsanpassung auf Zahlung der sich aus dem geänderten Vertrag ergebenden Zahlungsansprüche klagen (OLG München ZUM2007, 142, 146).

1. Vereinbarte Gegenleistung

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren angenommen, dass die vereinbarte Vergütung des Klägers 104.303,54 € betragen habe. Diese sei in voller Höhe für die Einräumung der Nutzungsrechte anzusetzen und nicht in eine Teilvergütung für die Arbeitsleistung und eine Teilvergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte aufzuteilen, weil die Arbeitsleistung des Urhebers für den Vertragspartner ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos sei (BGH, a. a. O., Rz. 28 - Das Boot). Weiter ist festzustellen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung, bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28.03.2002 und weiterhin auf die konkret dem Vertragspartner eingeräumten Nutzungsrechte entfällt (BGH a. a. O. - Das Boot).

Im Streitfall ist festzuhalten, dass sich die gesamte Vergütung des Klägers auf die seiner Vertragspartnerin, der Beklagten zu 1), eingeräumten Nutzungsrechte bezieht. Allerdings entfällt bei wertender Betrachtung nur ein verschwindend geringer Betrag, der mit Null gleichzusetzen ist, auf die Nutzung in der Zeit nach dem 28.03.2002. Es ist unstreitig, dass der wesentliche Auswertungszeitraum bei Filmen in der Regel in kurzer Zeit - also wenige Monate bis Jahre - nach dem Erscheinen des Films bereits wieder endet. Für diese Auswertung dürfte nach der Vorstellung der Parteien auch der allergrößte Teil der Vergütung eingeräumt worden sein. Eine wie im Streitfall umfangreiche Auswertung mehr als 20 Jahre nach der Herstellung des Filmes ist so ungewöhnlich, dass nach der Vorstellung der Parteien bei Vertragsabschluss hierfür keine nennenswerten Beträge angesetzt werden dürften. Hierfür spricht auch, dass sich die Beklagte zu 1) die Rechte an der Romanvorlage ursprünglich nur für 10 Jahre hatte einräumen lassen und daher ersichtlich davon ausging, dass spätestens nach diesem Zeitraum die Auswertung des Films abgeschlossen sein würde.

2. Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1) aus der Nutzung des Werks

Bei der Ermittlung der Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1) sind sämtliche aus der Nutzung des Werks erzielten Erträge und Vorteile zu berücksichtigten, auch soweit sie vor dem 29.03.2002 angefallen sind. Zwar ist eine weitere angemessene Beteiligung nur an Erträgen und Vorteilen geschuldet, die nach dem 28.03.2002 vorgenommen worden sind. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32aUrhG besteht, sind jedoch nach § 132 Abs. 3 S. 2UrhG nicht nur nach dem 28.03.2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtlich vor dem 28.03.2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (BGH, a. a. O., Rz. 57 - Das Boot).

Die Beklagte zu 1) hat in den Jahren 1981 bis 2001 Erträge aus der Nutzung des Werkes in Höhe von umgerechnet 13.371.645,97 € erzielt.

Weiterhin hat sie nach ihrer Auskunft Beiträge zur Herstellung des Films in Höhe von 9.585.956,00 € erhalten. Hierin sind sowohl Fördergelder als auch Erträge aus Vorabverkäufen enthalten. Nach der Rechtsprechung des BGH (a. a. O., Rz. 91 - Das Boot) sind Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen keine Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes (a. A. OLG München GRUR-RR2011, 405 - Pumuckl-Verwertung). Sie sind aber im Rahmen der Prüfung zu beachten, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis besteht (BGH a. a. O., Rz. 91 - Das Boot). Einnahmen aus Vorabverkäufen sind dagegen vollumfänglich als Erträge zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um vorgezogene Lizenzeinnahmen handelt. Eine genaue Aufteilung kann jedoch unterbleiben, weil der Kläger an den vor dem 29.03.2002 erzielten Erträgen ohnehin nicht zu beteiligen ist und - wie noch darzustellen sein wird, ein auffälliges Missverhältnis auch ohne Berücksichtigung dieser Erträge besteht. Hinzu kommt ein Betrag von 766.937,82 € von einer Firma Radiant Film, den die Klägerin zunächst nicht beauskunftet hat, deren Erhalt in Zeitraum bis 28.03.2002 sie aber nicht mehr in Abrede stellt.

Im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2014 hat die Beklagte zu 1) Erträge aus der Verwertung der Produktion in Höhe von 6.783.389,38 € erzielt. Auf den Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2014 entfallen hiervon 6.774.495,00 €. Weiter erhielt sie für die Fernsehauswertung Lizenzzahlungen von 42.800,00 € und für die Videogrammauswertung in diesem Zeitraum 1.488.615,00 €. Insgesamt betragen die Erträge der Beklagten zu 1) aus der direkten Verwertung der Produktion 8.305.920,00 €.

Aus der AAA Film Tour erzielte die Beklagte zu 1) im Zeitraum 1995 bis Ende 2013 Einnahmen von 41.654.078,28 €. Auf den Zeitraum 01.01.2002 bis Ende 2013 entfallen hiervon 25.131.574,01 €. Die Kammer schätzt den hiervon auf die Verwertung des streitgegenständlichen Filmwerks und damit auf die Leistung des Klägers entfallenden Anteil in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des wechselnden Anteils anderer Produktionen, der Zeitdauer des Aufenthalts bei der Station „Das Boot“ und des Umfangs der gezeigten Filmausschnitte auf 1/7. Dabei wurde nicht außer acht gelassen, dass die anderen Stationen sich teilweise auf Filme beziehen, die mehr Kinozuschauer erreicht haben. Die streitgegenständliche Produktion war jedoch nicht als Kinofilm konzipiert und wurde auch nicht in erster Linie als Kinofilm ausgewertet. Die Beklagte zu 1) behauptet selbst nicht, dass sich unter den anderen Stationen auch solche von Filmen befanden, die über Jahre hinweg einen der streitgegenständlichen Produktion vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben.

3. Im Nachhinein angemessene Vergütung

Nach der Rechtsprechung des BGH ist im dritten Schritt die Vergütung zu bestimmten, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile - angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2UrhG ist (BGH a. a. O., Rz. 25 - Das Boot; BGH GRUR2012, 1248 Rz. 55 - Fluch der Karibik). Diese angemessene Vergütung liegt für den streitgegenständlichen Zeitraum bei 2,25% der Erlöse der Beklagten zu 1) nach Abzug ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten (siehe hierzu unter a)), mit Ausnahme der Erlöse aus der AAA Film Tour für die ein Beteiligungssatz von 0,5% der auf das Werk entfallenden (1/7) Bruttoerlöse nach Abzug der Umsatzsteuer angemessen ist (siehe hierzu unter b)).

§ 32 Abs. 2UrhG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist. Nach § 32 Abs. 2 S. 1UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es keine solchen von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, die dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Da im Streitfall keine gemeinsame Vergütungsregel nach § 36UrhG besteht, muss die angemessene Vergütung im Einzelfall bestimmt werden. Da es um die Höhe der Vergütung geht, kann das Gericht nach § 287 Abs. 2ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden (LG München I ZUM2006, 73, 78; LG Hamburg ZUM2008, 603, 605). Anhaltspunkte für die Höhe der angemessenen Vergütung können beispielsweise eine Branchenübung sein, aber auch ein Tarifvertrag, der mangels Tarifgebundenheit nicht anwendbar ist. Voraussetzung ist aber, dass diese Regelwerke auch der Redlichkeit entsprechen und vergleichbare Sachverhalte regeln.

a) Die angemessene Beteiligung des Klägers schätzt die Kammer mit 2,25% der Erlöse der Beklagten zu 1) aus der Auswertung der ihr übertragenen Nutzungsrechte, § 287 Abs. 2ZPO.

Zu einer einschlägigen Branchenübung haben die Parteien nicht vorgetragen und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine solche erkennbar. Tarifwerke, die mangels Tarifgebundenheit auf die Parteien dieses Rechtsstreits nicht zur Anwendung kommen können, sind dagegen mehrfach vorhanden und sie enthalten auch verschiedene Regelungen für die Vergütung von Kameraleuten. Zu nennen wären hier beispielsweise die gemeinsamen Vergütungsregeln des Berufsverbandes Kinematografie (vgl. Pressemitteilung, Anlage K 73), der eine Beteiligung von 1,75% an den Nettoerlösen des Verwerter vorsieht, die in Fällen des § 32aUrhG auch höher ausfallen kann. Weiter haben die Parteien unter anderem zum Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm vom 13.05.2013 (vorgelegt als Anlage B 67) vorgetragen, der letztlich eine Beteiligung von 1,6% an den Nettoerlösen vorsieht, sowie zum Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des BBB (vorgelegt als Anlage K 102).

Die Regelungen dieser Vertragswerke sind jedoch zur Ermittlung der angemessenen Vergütung gegenüber dem Vertragspartner im Streitfall aus folgenden Gründen nicht ausreichend:

Zum einen beziehen sich alle diese Tarifregelungen nur auf die Vergütung für die Nutzungsrechte an der Kameraleistung allein und nicht auf Nutzungsrechte an zusätzliche Leistungen der Bildregie, die der Kläger unstreitig ebenfalls erbracht hat. Wegen dieser zusätzlichen Leistungen des Klägers, deren Nutzung von der Beklagten zu 1) ebenfalls angemessen zu vergüten ist, sind die Beteiligungssätze der genannten Tarifwerke im Streitfall als zu niedrig anzusehen, weil sie nur einen Teil der vom Kläger eingeräumten Nutzungsrechte vergüten. Soweit die Beklagte vorträgt, es seien auch andere Kameraleute bei der Erstellung des Werks tätig gewesen, ist dies nicht geeignet, eine angemessene Beteiligung des Klägers herabzusetzen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass diese weiteren Kameraleute lediglich für einzelne Szenen eingesetzt worden seien und die Verantwortung für die Bildgestaltung zu jedem Zeitpunkt ausschließlich beim ihm gelegen habe.

Weiterhin sehen einige dieser Vertragswerke allenfalls für die Auswertung im Regelfall eine angemessene Vergütung der Nutzungsrechte an der Kameraleistung vor, nicht jedoch für Fälle weit überdurchschnittlichen Erfolgs. Teilweise sehen diese Vertragswerke überhaupt keine erfolgsabhängige Steigerung des Beteiligungssatzes vor. Eine solche Steigerung ist jedoch zur Wahrung der angemessenen Beteiligung des Urhebers im Streitfall zwingend erforderlich. Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt wird (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Dr. 14/6433, S. 14f.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes dem Beteiligungsgrundsatz durch eine erfolgsabhängige Vergütung am besten entsprochen wird (BGH GRUR2005, 148, 151 - Oceano Mare; GRUR2009, 1148 Rz. 23 - Talking to Addison). Allerdings ist eine fixe prozentuale Beteiligung nicht in allen Fällen ausreichend, um die Interessen des Urhebers angemessen zu wahren. Denn bei steigendem Umfang der Auswertung sinken prozentual die Fixkosten des Auswerters und es steigt der Gewinnanteil. Bei Urhebern, die entscheidend zu einem besonderen Verkaufserfolg beitragen, ist es nicht gerechtfertigt, sie nicht auch an dem steigenden Gewinnanteil des Auswerters zu beteiligen (vgl. zum umgekehrten Fall des nicht zum Verkaufserfolg entscheidend beitragenden Übersetzers: BGH GRUR2009, 1148 Rz. 43 - Talking to Addison). Im Streitfall hat gerade der Kläger durch seine Bildgestaltung in besonderem Maße zum unstreitig außergewöhnlichen Erfolg des Werks beigetragen, so dass aus diesem Grund mit fortlaufender Auswertung eine angemessene Beteiligung des Klägers auch prozentual steigen muss.

Im Streitfall war ein überdurchschnittlicher Erfolg bereits vor dem 28.03.2002 eingetreten. Es war daher von der Kammer für den darauffolgenden hier streitgegenständlichen Zeitraum ein prozentualer Beteiligungssatz an den Erlösen der Beklagten zu 1) zu finden, der diesem überdurchschnittlichen Erfolg entspricht. Dabei bezieht sich die hier gegenständliche prozentuale Beteiligung aber auch nur auf die von der Beklagten zu 1) mitgeteilten Erlöse, die nach dem 28.03.2002 angefallen sind.

Ein Abzug von Herstellungskosten findet im Streitfall von vorneherein nicht statt, weil diese vor dem Stichtag angefallen sind und zudem die Beklagte zu 1) nach ihrem eigenen Bekunden bereits vor dem Stichtag die Herstellungskosten - die sie im Übrigen im Gegensatz zu ihren Einnahmen in somit unzulässiger Weise auf die heutige Kaufkraft hochrechnen und damit ihren Gewinn wahrheitswidrig kleinrechnen möchte - wieder eingenommen hatte. Zu nach dem 28.03.2002 angefallenen Kosten hat die Beklagte nichts vorgetragen, eine Erörterung inwieweit diese geeignet wären, die Erträge der Beklagten für die Zwecke des § 32a Abs. 1UrhG zu mindern, erübrigt sich daher.

Die angemessene Vergütung des Klägers für den Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2014 aus der direkten Verwertung der eingeräumten Nutzungsrechte beträgt daher 2,25% von 8.305.920,00 €, also 186.883,20 €.

b) Für die Auswertung der Leistung des Klägers im Rahmen der AAA Film Tour ist ein Beteiligungssatz von 0,5% der auf das Werk entfallenden Erlöse nach Abzug der Umsatzsteuer angemessen. Der von der Kammer ebenfalls nach § 287 Abs. 2ZPO geschätzte Beteiligungssatz berücksichtigt, dass im Rahmen der AAA Film Tour die Leistung des Klägers in einem geringeren Umfang verwertet wird, als durch die Lizenzierung des Werkes selbst, wie sie von der Beklagten zu 1) vorgenommen wird. Berücksichtigt wurde aber auch, dass das Werk selbst unstreitig in Ausschnitten den Besuchern der FilmTour gezeigt wird.

Die Kammer ist weiter der Überzeugung, dass auch in diesem Fall nur eine prozentuale Beteiligung an den Erlösen nach Steuern ohne Abzug von Kosten den Interessen des Urhebers angemessen Rechnung trägt. Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, dass sie die AAA Film Tour im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gerade einmal kostendeckend betreibe. Der Ansatz einer zwar nominell höheren Beteiligung der Urheber am Gewinn würde daher dazu führen, dass regelmäßig überhaupt keine Beteiligung der Urheber anfiele, obwohl ihre Werke im Rahmen der AAA Filmtour über Jahre intensiv genutzt werden. In welcher Weise die Filmtour betrieben wird, ist in erster Linie eine wirtschaftliche Entscheidung der Beklagten zu 1), auf die die Urheber keinen Einfluss haben. Entscheidet sich die Beklagte zu 1) daher für ein Geschäftsgebaren, das über Jahre hinweg keinen Gewinn abwirft, könnten die Urheber hiergegen nicht vorgehen, obwohl sie im Falle einer reinen Gewinnbeteiligung keinerlei Vergütung für die diesbezügliche Nutzung ihrer Werke erhielten. Ein Abzug von Aufwendungen ist unzulässig, wenn das dazu führt, dass der Urheber keine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes erhält (vgl. BGH GRUR2009, 1148, 1151 Rz. 29 -Talking to Addison: die wirtschaftliche Situation eines Verlags kann es nicht rechtfertigen, den Übersetzern das angemessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten).

Die angemessene Vergütung des Klägers für die Nutzung des Werks im Rahmen der AAA Film Tour beträgt daher 1/7 von 0,5% von 25.131.574,01 €, daher 17.951,12 €.

4. Auffälliges Missverhältnis

Im Streitfall besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der Gegenleistung, die der Kläger erhalten hat.

Gegenleistung und Erträgnisse sind gegenüberzustellen. Dabei sind die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen zu berücksichtigen. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf die Zeit an, als die Erträgnisse erzielt wurden (Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 32a Rz. 32) Ob ein Missverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall anhand der in der jeweiligen Branche üblichen Gepflogenheiten - soweit diese redlich sind - zu beurteilen. Der bloße Erfolg eines Werks genügt nicht. Das Missverhältnis zwischen Gegenleistung und Erträgnissen muss so deutlich sein, dass dem Urheber nicht zugemutet werden kann, hieran festgehalten zu werden. Andererseits muss die Schwelle, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen würde, nicht erreicht sein (Dreier/Schulze, a. a. O., Rz. 35). Zu vergleichen ist die tatsächliche Vergütung mit der aufgrund der Erträgnisse angemessenen Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2UrhG (BGH a. a. O., Rz. 25 - Das Boot; GRUR2012, 1248, RZ. 55 - Fluch der Karibik). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung um 100% von der angemessenen Beteiligung abweicht (BGH a. a. O., Rz. 55 - Fluch der Karibik; LG München I, ZUM-RD2011, 647, 648). Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht auf die vereinbarte Vergütung, sondern auf die Vergütung abzustellen ist, die - aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2UrhG ist, weil die Bestimmung des § 32UrhG auf die hier in Rede stehenden Verträge, die vor dem 01.06.2001 geschlossen worden sind, nicht anwendbar ist (BGH a. a. O., Rz. 26 - Das Boot).

Wie oben ausgeführt, beträgt der Anteil der Vergütung des Klägers, die auf den Zeitraum nach dem 28.03.2002 entfällt, Null. Die angemessene Vergütung hätte dagegen 186.8883,20 € zuzüglich 17.951,12 €, insgesamt 204.834,32 € betragen.

5. Rechtsfolgen

Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) gemäß § 32a Abs. 1UrhG Anpassung des Vertrages zwischen den Parteien dahingehend verlangen, dass ihm die weitere angemessene Vergütung gemäß obigen Ausführungen gewährt wird. Weiter steht ihm auch vor erfolgter Vertragsanpassung ein direkter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe der angemessenen Vergütung von 204.834,32 € zu (vgl. BGH GRUR2011, 328 Rn. 70 - Destructive Emotions).

Der Zahlungsanspruch ist allerdings nicht zu verzinsen. Der auf §§ 286BGB Absatz 2, § 288 Absatz 1BGB gestützte Zinsanspruch ist unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gem. § 288 Absatz 1BGB während des Verzugs zu verzinsen ist (vgl. BGH GRUR2011, 328 Rn. 70 - Destructive Emotions; BGH NJW2005, 2310, 2312).

Ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Bezug auf eine Verzugszinsenregelung steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass eine angemessene Vergütung des Klägers eine Verzinsungsregelung erfordert, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgeht. Die Klage war daher diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.

Die vom Kläger beantragte Abrechnungsregelung war hingegen aufzunehmen, weil eine solche aufgrund der fortlaufenden anteiligen Vergütung des Klägers nunmehr erforderlich ist und die Beklagte zu 1) keine stichhaltigen Einwände gegen die Modalitäten der Abrechnung vorgebracht hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind.

Eine Kaufkraftanpassung der Zahlungsansprüche war nicht vorzunehmen, vgl. OLG München Urteil vom 13.02.2014, Az. 6 U 1088/12 (vorgelegt als Anlage K 108, dort S. 18).

Über einen Ausgleich des vom Kläger im letzten Termins beklagten Steuerschadens, der dadurch entstehen könnte, dass der Kläger im Falle einer Einmalzahlung durch die Beklagten aufgrund dieses Urteils einer höheren Steuerbelastung ausgesetzt sein könnte, als bei mehreren kontinuierlichen und niedrigeren Zahlungen über einen längeren (verstrichenen) Besteuerungszeitraum (vgl. Protokoll vom 4.2.2016 S. 3 = Bl. 1448) konnte die Kammer schon mangels Antrags (§ 308 Abs. 1ZPO) nicht entscheiden. Dieser Anspruch ist somit nicht streitgegenständlich. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass dieser Anspruch vom Kläger nicht weiter substantiiert wurde.

6. Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1) war als unzulässig abzuweisen. Nach § 256 Abs. 1ZPO ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Feststellungsinteresse besteht in Bezug auf die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger nicht, diese stehen bereits aufgrund der beantragten und tenorierten Vertragsanpassung fest.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 89.324,62 € zu, § 32a Abs. 2UrhG.

Gemäß § 32a Abs. 2 S. 1UrhG haften dem Urheber nicht vertraglich verbundene Auswerter direkt gegenüber dem Urheber als Dritte, wenn sie das vom Urheber eingeräumte Nutzungsrecht von dessen Vertragspartner eingeräumt oder übertragen bekommen haben und sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Dritten ergibt. Die vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette sind zu berücksichtigen, § 32a Abs. 2 S. 1UrhG, und die Haftung des Vertragspartners des Urhebers entfällt insoweit, § 32 a Abs. 2 S. 2UrhG. Der Urheber kann nach § 32a Abs. 2UrhG den Anspruch auf weitere Beteiligung grundsätzlich gegenüber jedem Dritten geltend machen, der aufgrund abgeleitetem Recht aus der Nutzung der kreativen Leistung Erträge und Vorteile zieht, die in einem auffälligen Missverhältnis zu dem stehen, was der Urheber von seinem Vertragspartner für die weiter übertragenen Nutzungsrechte erhalten hat. Hier stehen die von der Beklagten zu 2) erzielten Erträge und Vorteile in einem auffälligen Missverhältnis zu der von der Beklagten zu 1) an den Kläger gezahlten Vergütung für die von der Beklagten zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum genutzten Rechte. Dem Kläger steht daher gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf weitere Beteiligung in Höhe von 89.324,62 € zu.

1. Rechtseinräumung durch Vertragspartner des Urhebers oder weitere Teilnehmer der Lizenzkette an die Beklagte zu 2)

Die Beklagte zu 2) hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Fernsehrechte an dem Werk „Das Boot“ genutzt, die ihr hinsichtlich des „Director's Cut von der AAA Media GmbH mit Vertrag vom 19.12.2001 eingeräumt wurden. Die AAA Media GmbH wiederum leitet ihre Rechte von der Beklagten zu 1) her. Hinsichtlich der weiteren Versionen des Filmwerks besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Beklagte zu 2) ihre Rechte zur Fernsehausstrahlung ebenfalls direkt oder indirekt von der Beklagten zu 1) herleiten kann.

2. Erträge und Vorteile der Beklagten zu 2) aus der Nutzung des Werks

Die Beklagte zu 2) hat aus der Lizenzierung des Films Einnahmen in Höhe von 65.000,00 DM im Jahr 2000 und 190.000,00 € im Jahr 2002 erzielt. Auf das streitgegenständliche Werk entfällt im Lizenzpaket von 2002, das insgesamt drei Filme enthielt (das streitgegenständliche Werk, sowie zwei Dokumentationen) zu einem Gesamtpreis von 297.000,00 €, nach Schätzung der Kammer gemäß § 287 Abs. 2ZPO ein Anteil von 190.000,00 €. Hierbei hat die Kammer unter anderem berücksichtigt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Produktion mit Abstand um den bekanntesten Film handelte, die beiden anderen Werke keine Spielfilme sind, es sich bei dem „Untergang der Kursk“ andererseits um eine Neuproduktion handelte und diese Neuproduktion auch einen aktuellen Bezug hatte.

Soweit der Kläger behauptet, es müsse für die Ausstrahlung auf ABCD im Jahr 2007 weitere Lizenzzahlungen an die Beklagte zu 2) gegeben haben, hat der insoweit beweisbelastete Kläger für diese bestrittene Behauptung keinen hinreichenden Beweis angeboten.

Die Beklagte zu 2 ) hat durch die wiederholte Ausstrahlung der Produktion auch weitere Vorteile erzielt. Die Beklagte zu 2) hat das streitgegenständliche Werk im Zeitraum bis 2001 an 45 Terminen im eigenen Programm oder im Gemeinschaftsprogramm der EFG ganz oder teilweise (Serie) ausgestrahlt, vom 28.03.2002 bis 22.05.2013 wurde das Werk 54 Mal ausgestrahlt. Der Begriff des Vorteils umfasst nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen (BGH, a. a. O. Rz. 41 - Das Boot). Zumindest hat sich die Beklagte zu 2) Aufwendungen für die Erstellung eines Programms erspart, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können (vgl. KG, GRUR-RR2010, 276, 277). Diese Aufwendungen könnten beispielsweise in der Produktion neuer Sendungen oder im Erwerb von Lizenzen an Produktionen Dritter bestehen.

Konkret können sie anhand der ersparten Aufwendungen der Beklagten zu 2) für ihr Programm beispielsweise berechnet werden gemäß den eigenen Ausführungen der Beklagten zu 2) durch einen Vergleich mit Lizenzkosten, die durch den PKH für vergleichbare Programme gezahlt werden und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Einwohnerzahlen. Diese Betrachtung ergibt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 2) ersparte Lizenzkosten in Höhe von 1.995.343,90 €. Da der Kläger zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der PKH für sich aufgrund seiner Monopolstellung eher günstigere Kondition aushandeln kann, handelt es sich um einen absoluten Mindestbetrag. Da es sich um Programm gehandelt hat, das die Beklagte zu 2) in die EFG eingebracht hat, ist eine Aufteilung der fiktiven Lizenzkosten nach dem Anteil der Beklagten zu 2) an der EFG nicht angezeigt.

Eine Berechnung anhand ersparter Vorteile für eine Wiederholungsvergütung des Klägers nach tarifvertraglichen Regelungen (vgl. KG, a. a. O.) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Parteien unstreitig nicht tarifgebunden waren. Ebenfalls wäre es unzulässig, dem Wert einer Sendeminute aufgrund eines Vergleichs mit ausschließlich Neuproduktionen wie beispielsweise „Tatort“-Sendungen zu ermitteln, weil es sich vorliegend um Wiederholungssendungen handelte.

3. Gegenleistung, die der Urheber von seinem Vertragspartner erhalten hat

Vergleichsmaßstab für die Feststellung des auffälligen Missverhältnisses ist die Gegenleistung, die der Urheber von einem Vertragspartner erhalten hat, nicht, wie von der Kammer noch im Hinweisbeschluss vom 19.03.2015 vertreten, die an den Lizenzgeber des Nutzers gezahlte Lizenzvergütung. Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift geht es um die dem Urheber von seinem Vertragspartner zu erbringende Gegenleistung (Schricker/Loewenheim/Haedicke, a. a. O. Rz. 32; Wandtke/Bullinger, Grunert, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a Rz. 28). Nur diese Auffassung entspricht dem Beteiligungsgrundsatz und verhindert die Möglichkeit des Missbrauchs durch überlange Lizenzketten, in denen jeder Lizenznehmer einen gerade noch angemessenen Lizenzsatz an einen Lizenzgeber entrichtet.

Hier beträgt der Anteil der Vergütung des Klägers, die er von seiner Vertragspartnerin erhalten hat und die in wertender Betrachtung auf die Fernsehauswertung im Zeitraum ab 29.03.2002 entfällt, Null. Bei vernünftiger Betrachtungsweise konnten die Parteien bei Vertragsschluss nicht davon ausgehen, dass so lange Zeit nach der Erstausstrahlung noch eine intensive Fernsehauswertung stattfinden würde. Die Parteien haben dafür folglich auch keine Honorarbestandteile vorgesehen.

4. Auffälliges Missverhältnis zwischen Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 2) und der Gegenleistung, die der Kläger von der Beklagten zu 1) erhalten hat

Beim Vergleich der Erträge und Vorteil des Dritten und der Vergütung des Urhebers für die Einräumung der Rechte ist auch die vom Dritten seinem Lizenzgeber zu erbringende Gegenleistung zu berücksichtigten. Der Lizenznehmer kann die Gegenleistung, nicht aber sonstige Kosten von seinen Erträgen abziehen (Schricker/Loewenheim/Haedicke, UrhG, 4. Aufl., § 32a, Rz. 33, Höckelmann, ZUM2005, 526, 535). Die von der Beklagten zu 2) entrichtete Lizenzgebühr ist daher, wie oben unter I.2. vorgenommen, beim Lizenzgeber zu berücksichtigen.

Der Beklagten zu 2) sind für die Lizenzierung des Filmwerks an ABCD selbst Lizenzkosten in Höhe von 80.000,00 € an den Lizenzgeber ZTU für die Rechte in Frankreich und Lizenzkosten in Höhe von 42.800,00 € an die Beklagte zu 1) für die Rechte in den neuen Bundesländern entstanden. Der Überschuss betrug daher 67.200,00 €.

Für die eigenen Ausstrahlungen und die Ausstrahlungen in der EFG leistete die Beklagte zu 2) im Jahr 2007 einen Betrag von 18.381,94 € und einen weiteren Betrag von 49.084,02 €. Die Landesrundfunkanstalten haben über die GHF Film GmbH die Rechte für die Verlängerung der Lizenzzeit vom 01.06.2002 bis 31.05.2012 zum Preis von 292.962,58 € erworben. Nach dem unter den Landesrundfunkanstalten geltenden Verteilungsschlüssel entfällt auf die Beklagte hiervon nach ihrem Vortrag 21,4%, also 61.522,14 €. Sendungen und Lizenzierungen des Films während des vorherigen Lizenzzeitraums sind nicht streitgegenständlich, die erste Ausstrahlung nach dem 28.03.2002 erfolgte am 11.08.2002. Die Kosten für die Herstellung des Director's Cut sind vor dem 28.03.2002 entstanden, die Frage nach ihrer Abzugsfähigkeit erübrigt sich daher. Der fiktive Überschuss beträgt daher 1.995.343,90 € minus 128.988,10 € Lizenzaufwendungen, somit 1.866.355,80 €.

Zusammen mit den Überschuss aus den Lizenzgeschäften mit ABCD ergeben sich berücksichtigungsfähige Erträgnisse und Vorteile der Beklagten zu 2) in Höhe von 1.933.555,80 €. Ein Missverhältnis besteht im Vergleich zu der auf die Nutzungen entfallenden Vergütung des Klägers von 0 € ohne weiteres.

5. Rechtsfolgen

Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) nach § 32a Abs. 2UrhG eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Die weitere angemessene Beteiligung beträgt für die Lizenzgeschäfte der Beklagten zu 2) in Bezug auf das Filmwerk 2,25% der erzielten Überschüsse (Einnahmen abzüglich selbst gezahlten Lizenzgebühren), somit 1.512,00 €.

Hinsichtlich der der Beklagten zu 2) zuzurechnenden Ausstrahlungen im Programm der EFG und im eigenen Programm der Beklagten zu 2) beträgt die zu zahlende weitere angemessen Beteiligung 87.812,62 €. Insgesamt beträgt der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) 89.324,62 €.

a) Hinsichtlich der Höhe der Beteiligung des Klägers an den Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 2) kann auf die obigen Ausführungen zur Höhe der Beteiligung an Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 1) verwiesen werden. Es kann für die Höhe der Beteiligung des Urhebers nicht von Belang sein, ob der Vertragspartner des Urhebers diese Rechte selbst lizenziert hat oder ob die Lizenzierung durch einen Unterlizenznehmer vorgenommen wurde.

b) Als Anhaltspunkt, wie eine weitere angemessene Beteiligung des Klägers hinsichtlich der Fernsehausstrahlungen des Werks bestimmt werden kann, sind die Regelungen zur Wiederholungsvergütung aus dem Tarifvertrag der Beklagten zu 2) für auf Produktionsdauer Beschäftigte heranzuziehen. Die Einwendungen der Beklagten zu 2) gegen die entsprechende Anwendung dieser tarifvertraglichen Regelungen greifen nicht durch. Zwar war der Kläger nicht Vertragspartner der Beklagten zu 2), dies kann jedoch nicht dazu führen, dass grundsätzlich angemessene Regelungen auch im Falle des § 32 a Abs. 2UrhG nicht entsprechend angewandt werden können. Andernfalls könnte sich die Beklagte zu 2) der Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen weiteren Beteiligung nach § 32a Abs. 2UrhG durch den Einsatz eines externen Produktionsunternehmens endgültig entziehen. Dass die Zahlung eines Wiederholungshonorars an Kameraleute unüblich war und ist, spricht ebenfalls nicht gegen die Heranziehung des Tarifwerks, weil eine solche Branchenübung möglicherweise nicht redlich im Sinne von § 32 Abs. 2UrhG ist. Zudem hat der Kläger zusätzlich zur Leistung des Kameramanns unstreitig auch die gesamte Bildregie übernommen. Regisseurleistungen sind aber auch nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) geeignet, Wiederholungshonorare auszulösen. Insofern dürften die Regelungen des Tarifvertrages ohnehin am unteren Rand des für die Leistung des Klägers angemessenen Wiederholungshonorars liegen.

Weiterhin kann das Argument, mit dem Kläger sei im Falle der Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen ein geringeres Grundhonorar vereinbart worden, nicht verfangen. Dieser Umstand, so er überhaupt zutrifft, wird mehr als ausgeglichen dadurch, dass dem Kläger in den Jahren 1981 bis 2001 jedenfalls keinerlei Wiederholungshonorare gewährt worden sind. Zu berücksichtigen ist auch die besondere künstlerische Leistung des Klägers bei der Erstellung der Produktion, die ebenfalls die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen jedenfalls rechtfertigt.

Da die Beklagte zu 2) die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Wiederholungshonorare mit Ausnahme der Bewertung der dritten Programme und Spartensender nicht angegriffen hat, kann diese als Rechenwerk als insoweit unstreitig zugrunde gelegt werden. Die Kammer schließt sich hinsichtlich der Bewertung der dritten Programme und Spartensender der Betrachtungsweise des Klägers an, weil diese in hier streitgegenständlichen Jahren ab 2002 bundesweit empfangbar waren und insoweit auch im Verteilungsplan der VG Bild-Kunst wie in der Berechnung des Klägers gehandhabt werden.

Weshalb nach Auffassung der Beklagten zu 2) die Fassung des Director's Cut nicht wiederholungsvergütungspflichtig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wird in dieser Fassung die künstlerische Leistung des Klägers ebenso verwertet, wie in der Fernsehserie und der ersten Kinofassung. Soweit die Beklagte zu 2) darauf verweist, dass auch den anderen Wiederholungsvergütungsberechtigten für den Director's Cut eine Wiederholungsvergütung nicht ausgezahlt worden sei und dies in Zukunft auch nicht beabsichtigt sei, weil diese Fassung nicht für die Fernsehauswertung hergestellt worden sei, bestehen erhebliche Zweifel an der Redlichkeit dieser Praxis.

Ebenso ist immer von der gleichen Grundvergütung des Klägers auszugehen, weil diese nur einmal angefallen ist und sich in der Höhe auch nach Herstellung der verschiedenen Fassungen nicht verändert hat.

Unter Berücksichtigung des Anteils der Beklagten zu 2) an der EFG ergibt sich daher ein Anspruch in Höhe von 87.812,62 € (vgl. die unstreitige Berechnung im Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2014 und 18.12.2015).

Da die Kammer den Anteil der Beteiligung der Beklagten zu 2) an der EFG berücksichtigt hat, ergeben sich keine Überschneidungen mit Parallelverfahren gegen andere Mitglieder der EFG.

Zinsen sind auf den Zahlbetrag hingegen nicht geschuldet. Der Dritte haftet, wie sich aus § 32a Abs. 2UrhG ergibt, im selben Umfang wie der Vertragspartner, hier die Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 1 haftet nicht auf Zinsen, weil der Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betrifft, die während des Verzugs zu verzinsen ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Sinn und Zweck des Absatzes 2 ist es alleine, zufällige Verschiebungen in der Person desjenigen, dem die anspruchsbegründenden Erträgnisse und Vorteile zufließen, zugunsten des Anspruchsberechtigten aufzufangen. Eine Schlechterstellung der Nichtvertragspartner in Bezug auf einen Zinsanspruch war damit sicher nicht beabsichtigt, wie sich auch aus dem Wortlaut der Norm ergibt.

Andernfalls käme es auch zu einer vom Gesetzgeber so sicher nicht gewollten massiven Schlechterstellung der Dritten, weil sie - anders als der Vertragspartner - alleine einem Zinsanspruch ausgesetzt wären. Für eine derartige Schlechterstellung ist kein sachlicher Grund erkennbar, so dass sie im Lichte des Art. 3GG wohl keinen Bestand hätte.

6. Zur Feststellungsklage

Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet, soweit sie sich auf die Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells der Beklagten zu 2) für auf Produktionsdauer Beschäftigte und die Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 2,25% der Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 2) (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug der hierfür anfallenden eigenen Lizenzkosten der Beklagten zu 2) bezieht. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die weitere Beteiligungspflicht der Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger im Streit steht. Eine vorrangige Leistungsklage ist dem Kläger nicht möglich, weil diese noch nicht bezifferbar wäre. Die festzustellende weitere Beteiligungspflicht der Beklagten zu 2) richtet sich nach dem oben unter 5. Ausgeführten. Die anspruchsbegründenden Umstände bestehen in der Zukunft fort.

Die Abrechnungspflichten und Zahlungstermine ergeben sich aus § 242BGB. Es ist nach dem bisherigen Verhalten der Beklagten zu 2) davon auszugehen, dass sie das Filmwerk auch in Zukunft ausstrahlen wird. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, in regelmäßigen Zeitabständen erneut eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung zu erheben.

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Antrags war die Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen, weil ein Feststellungsanspruch insoweit nicht besteht.

7. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. Der Hilfsantrag war vom Kläger unter der Bedingung gestellt worden, dass die Kammer der Auffassung ist, dass auch gegen den Dritten im Sinne von § 32a Abs. 2UrhG ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags besteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht. § 32a Abs. 2UrhG gibt dem Urheber lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung, jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines auf die Gewährung einer angemessenen Beteiligung gerichteten Vertrages (Schricker/Loewenheim/Haedicke, a. a. O., Rz. 34; Wandtke/Bulliner/Grunert, a. a. O., Rz. 29; a.a. Dreier/Schulze, a. a. O., Rz. 48).

III.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 180.401,00 € zu.

Der Kläger kann von der Beklagten zu 3) nach § 32a Abs. 2UrhG die Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung in Höhe von 180.401,08 € verlangen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2UrhG sind auch in Bezug auf die Beklagte zu 3) erfüllt. Die von der Beklagten zu 3) erzielten Erträge stehen in einem auffälligen Missverhältnis zu der vom Kläger von der Beklagten zu 1) für die von der Beklagten zu 3) im streitgegenständlichen Zeitraum genutzten Rechte gezahlten Vergütung.

1. Rechtseinräumung durch Vertragspartner des Urhebers oder weitere Teilnehmer der Lizenzkette an die Beklagte zu 3)

Die Beklagte zu 3) hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Videorechte an dem Werk „Das Boot“ berechtigt genutzt. Sie leitet ihre Rechte von der Beklagten zu 1) her, die sie über das Tochterunternehmen AAA Media GmbH an die Beklagte zu 3) lizenziert hat. Sie zahlte an ihren Lizenzgeber AAA Media GmbH eine Lizenzvergütung von 1.572.360,27 €.

2. Erträge und Vorteile der Beklagten zu 3) aus der Nutzung des Werks

Die Beklagte zu 3) hat aus der Videoauswertung des Filmwerks im Zeitraum 01.01.1995 bis 28.03.2002 Erträge in Höhe von umgerechnet 6.186.279,99 €, im Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2014 Erträge in Höhe von 9.590.186,21 € und im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2015 Erträge in Höhe von 129.571,58 € erzielt. Insgesamt hat die Beklagte zu 3) von 1995 bis 30.09.2015 Erträge in Höhe von 15.906.037,78 € erzielt.

Für den Zeitraum 1981 bis Ende 1994 hat die Beklagte zu 3) keine Auskunft erteilt, sie hat jedoch angegeben, dass die Videoauswertung von Anfang an wirtschaftlich bedeutsam gewesen sei, so dass hier weitere erhebliche Beträge angefallen sein dürften. Der Kläger schätzt die Einkünfte der Beklagten zu 3) für diesen Zeitraum auf 17.170.000,00 €. Die Beklagte zu 3) ist dieser Schätzung nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Gegenleistung, die der Urheber von seinem Vertragspartner erhalten hat

Vergleichsmaßstab für die Feststellung des auffälligen Missverhältnisses ist die Gegenleistung, die der Urheber von einem Vertragspartner erhalten hat (vgl. oben unter II.3.). Hier beträgt der Anteil der Vergütung des Klägers, die er von seiner Vertragspartnerin erhalten hat und die in wertender Betrachtung auf die Videoauswertung im Zeitraum ab 29.03.2002 entfällt, Null. Bei vernünftiger Betrachtungsweise konnten die Parteien bei Vertragsschluss nicht davon ausgehen, dass so lange Zeit nach der Erstausstrahlung noch eine intensive Videoauswertung stattfinden würde und haben dafür auch keine Honorarbestandteile vorgesehen.

4. Auffälliges Missverhältnis zwischen Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 3) und der Gegenleistung, die der Kläger von der Beklagten zu 1) erhalten hat

Beim Vergleich der Erträge und Vorteile des Dritten und der Vergütung des Urhebers für die Einräumung der Rechte ist auch die vom Dritten seinem Lizenzgeber zu erbringende Gegenleistung zu berücksichtigten. Der Lizenznehmer kann die Gegenleistung, nicht aber sonstige Kosten von seinen Erträgen abziehen (s. o. unter II.4.). Die von der Beklagten zu 3) entrichtete Lizenzgebühr ist daher, wie oben unter I.2. vorgenommen, beim Lizenzgeber zu berücksichtigen. Die Beklagte zu 3) hat im Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2013 Lizenzzahlungen in Höhe von insgesamt 1.572.360,27 € an ihren Lizenzgeber geleistet. Hinsichtlich der im vorhergehenden Zeitraum gezahlten Lizenzbeträge hat die Beklagte zu 3) nicht vorgetragen. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, weil sich selbst bei Gegenüberstellung der Erträge im Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2013 von 9.590.186,21 € abzüglich 1.572.360,27 € Lizenzzahlungen, somit berücksichtigungsfähigen Erträgen in Höhe von 8.017.825,94 €, im Vergleich zur Vergütung des Klägers, der für die Videoauswertung in diesem Zeitraum eine Vergütung von 0 € erhalten hat, ein auffälliges Missverhältnis ergibt.

5. Rechtsfolgen

Der Kläger kann von der Beklagten zu 3) nach § 32a Abs. 2UrhG eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Die weitere angemessene Beteiligung beträgt 2,25% der erzielten Überschüsse von 8.017.825,94 € (Erträge abzüglich der selbst gezahlten Lizenzgebühren), somit 180.401,08 €.

Hinsichtlich der Höhe der Beteiligung des Klägers von 2,25% wird auf die obigen Ausführungen zur Höhe der Beteiligung an Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2) Bezug genommen. Es kann für die Höhe der Beteiligung des Urhebers nicht von Belang sein, ob der Vertragspartner des Urhebers diese Rechte selbst lizenziert hat oder ob die Lizenzierung durch einen Unterlizenznehmer vorgenommen wurde.

Ein Zinsanspruch besteht auch hier nicht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

6. Zur Feststellungsklage

Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 3) ist ebenfalls zulässig und begründet, soweit er sich auf die Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 2,25% der Einnahmen der Beklagten zu 3) (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug der hierfür anfallenden eigenen Lizenzkosten der Beklagten zu 3) bezieht. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die weitere Beteiligungspflicht der Beklagten zu 3) gegenüber dem Kläger im Streit steht. Eine vorrangige Leistungsklage ist dem Kläger nicht möglich, weil diese noch nicht bezifferbar wäre. Die festzustellende weitere Beteiligungspflicht der Beklagten zu 2) richtet sich nach dem oben unter 5. Ausgeführten. Die anspruchsbegründenden Umstände bestehen in der Zukunft fort.

Die Abrechnungspflichten und Zahlungstermine ergeben sich aus § 242BGB. Es ist nach dem bisherigen Verhalten der Beklagten zu 2) davon auszugehen, dass sie das Filmwerk auch in Zukunft auswerten wird. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, in regelmäßigen Zeitabständen erneut eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung zu erheben.

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Antrags war die Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen, weil ein Feststellungsanspruch insoweit nicht besteht.

7. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. Der Hilfsantrag war vom Kläger unter der Bedingung gestellt worden, dass die Kammer der Auffassung ist, dass auch gegen den Dritten im Sinne von § 32a Abs. 2UrhG ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages besteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht (s. o.).

8. Mahnkosten

Die Beklagte zu 3) hat die Kosten für das Aufforderungsschreiben vom 31.07.2014 nicht zu tragen. Die Klage war daher diesbezüglich abzuweisen. Die Beklagte zu 3) befand sich zu diesem Zeitpunkt mit der Begleichung der Forderung des Klägers nicht im Verzug. Das Setzen und das Verstreichen einer einseitigen Zahlungsfrist von Seiten des Anspruchsberechtigten führen nicht zum Eintritt des Verzuges. Hierfür bedürfte es entweder einer Mahnung seitens des Klägers, § 286 Abs. 1 S. 1BGB, eine solche ist jedoch nicht vorgetragen, oder einer Leistungsverweigerung. Eine endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten zu 3) nach § 286 Abs. 2 Nr. 3BGB bereits vor der Übersendung des Aufforderungsschreibens hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt eine Kostenerstattungspflicht nicht in Betracht. In der Rechtsprechung ist eine solche Kostenerstattungspflicht nach den Grundsätzen der GoA nur für Abmahnungen, nicht aber auch für Zahlungsaufforderungen anerkannt.

B.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 97ZPO. Nach § 92 Abs. 1 S. 1ZPO sind die Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 2ZPO kann das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war. Gemäß § 97ZPO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Soweit der Kläger die Anträge von einem in die Zukunft gerichteten Leistungsantrag in eine Feststellungsklage umgestellt hat, geht die Kammer davon aus, dass darin keine teilweise Klagerücknahme liegt.

Nach herrschender Meinung ist für jede Stufe gesondert zu prüfen und nach den Grundsätzen der §§ 91 ff ZPO zu beurteilen, wer die Kosten zu tragen hat (OLG München MDR1988, 782; Rixecker MDR1985, 633, 634). Kalkulatorisch ist die durch die Stufenklage erfolgte Verbindung der einzelnen Ansprüche zu trennen, diese sind als gesonderte Streitverfahren zu begreifen und die Kosten nach den Kostentatbeständen zu errechnen, damit die dem Unterliegen und Obsiegen entsprechenden Kostenanteile zu den hypothetischen Gesamtkosten getrennter Prozesse ins Verhältnis gesetzt werden können (vgl. Rixecker, a. a. O.).

Bewertet man im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft mit 1/4 ( § 3ZPO; vgl. Thomas-Putzo, ZPO, § 3, Anm. 2, Stichwort „Auskunftsanspruch“) des mit 654.833,33 € bewerteten Leistungsverfahrens, so ergibt sich für die erste Stufe ein fiktiver Streitwert von 163.708,33 €. Die Gesamtkosten in erster Instanz vor dem Landgerichts aus einem Streitwert von 163.708,33 € betragen 14.105,89 €. Die Gesamtkosten in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgerichts aus einem Streitwert von 163.708,33 € betragen rechnerisch 36.706,72 € (2 x 18.353,36 €). Die Gesamtkosten in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof betragen rechnerisch 24.245,70 €. Der Kläger ist in den ersten beiden Instanzen aufgrund des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts München mit einem Streitwertanteil von 65.483,33 unterlegen, was im Verhältnis zum Gesamtstreitwert 40% ergibt. Der Anteil an den Gesamtkosten der ersten beiden Instanzen (50.812,61 €) ergibt einen Kostenanteil zulasten des Klägers von 20.325,04 €. Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte zu 1) 60%, was einem Anteil an den Gesamtkosten der Revisionsinstanz von 14.547,42 € entspricht, die Beklagte zu 2) und 3) jeweils 20%, was einem Anteil an den Gesamtkosten der Revisionsinstanz von jeweils 4.849,14 € entspricht. Im jetzigen Betragsverfahren vor dem Landgericht betragen die Kosten aus dem Gesamtstreitwert von 654.833,33 € insgesamt 25.276,08 €. Aus den rechnerischen Gesamtkosten von 100.334,39 € trägt der Kläger 26.138,54 €, die Beklagte zu 1) 41.181,06 €, die Beklagte zu 2) 14.106,16 € und die Beklagte zu 3) 18.529,47 €, was der durch Anwendung der Baumbach`schen Formel tenorierten Unterliegensquote der Parteien jeweils entspricht.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2ZPO.

III.

Der Streitwert wurde auf 654.833,33 € festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) 270.833,33 entfallen, auf die Beklagte zu 2) 80.666,67 € und auf die Beklagte zu 3) 303.333,33. Soweit die Feststellungs- und Vertragsanpassungsanträge sich auf die Vergangenheit beziehen gilt § 45 Abs. 1 S. 3GKG. In Bezug auf zukünftige Leistungen wurden sie gemäß § 9ZPO mit einem Jahreswert geschätzt, der 1/12 der für den Zeitraum 2002 bis 2014 geltend gemachten Zahlbeträge beträgt. Die Kosten der anwaltlichen Zahlungsaufforderung waren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

IV.

Der Schriftsatz vom 14.04.2016 gab keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, § 156 Abs. 1, 2ZPO.

V.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht München I

Prielmayerstraße 7

80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

29
b) Die Frage ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig, da sie auf der Grundlage der Entscheidung „Geburtstagskarawane“ eindeutig dahin zu beantworten ist, dass der Urheber nach seiner Wahl den Dritten aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Auch wenn die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung geben, kann danach mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (zu § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5 mwN) oder allein Zahlungsklage erhoben werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 18 mwN und § 32a UrhG Rn. 24). Entsprechendes gilt für § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, der bestimmt, dass der Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 haftet.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.