Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Dez. 2016 - 9 U 1430/16 Bau

bei uns veröffentlicht am20.12.2016
vorgehend
Landgericht München I, 2 O 5351/08, 26.02.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.02.2016, Az.: 2 O 5351/08 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.468,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2013 zu bezahlen.

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, 81.000,- € als Gesamtschuldner an den Beklagten und Widerkläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2008 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche Schäden und Aufwendungen in Höhe von 33% zu erstatten, welche über den Betrag in Höhe von 243.000,- € hinausgehen und die im Zusammenhang mit der Beseitigung folgender Mängel an der Glasdachkonstruktion der Eingangshalle am Haupteingang des Schulgebäudes S. Straße … in … M. stehen:

a) Das Glasdach der Haupteingangshalle am Haupteingang der Schule ist undicht, sowohl in der inneren als auch der äußeren Abdichtungsebene bestehen Abdichtungsfehler, welche durch eindringendes Wasser/Wasserablaufspuren sichtbar sind. Insbesondere bilden sich kleine Wasserlachen im Erdgeschoss am südlichen Fuß.

b) Die inneren Dichtungsprofile weisen einen nicht ausreichenden Anpressdruck auf. Damit ist das Prinzip dieser Abdichtung (Druckverglasung) nicht gewährleistet.

c) Die inneren Eckstöße sind nicht ausreichend abgedichtet.

d) Bei den Brandschutzverglasungen liegen die Scheiben nur auf den Brandschutzbändern auf. Es gibt dort keine ausreichende elastische Abdichtung zwischen Glas und Unterkonstruktion.

e) Die Entwässerung der unteren Dichtungsebene ist unzureichend bzw. fehlerhaft ausgeführt. Über die äußere Abdichtungsebene eingedrungenes Wasser kann nicht ungehindert über den Drainkanal abfließen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Auf die Drittwiderklage hin wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten und Widerkläger 243.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu bezahlen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger und Widerkläger sämtliche über den oben genannten Betrag hinausgehenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Beseitigung nachfolgender Mängel der Glasdachkonstruktion der Eingangshalle am Haupteingang des Schulgebäudes S.Straße . in . M. entstehen, zu ersetzen:

1. Das Glasdach der Haupteingangshalle am Haupteingang der Schule ist undicht. Sowohl in der inneren als auch der äußeren Abdichtungsebene bestehen Abdichtungsfehler, welche durch eindringendes Wasser/Wasserablaufspuren sichtbar sind. Insbesondere bilden sich kleine Wasserlachen im Erdgeschoss am südlichen Fuß.

2. Die inneren Dichtungsprofile weisen einen nicht ausreichenden Anpressdruck auf. Damit ist das Prinzip dieser Abdichtung (Druckverglasung) nicht gewährleistet.

3. Die inneren Eckstöße sind nicht ausreichend abgedichtet.

4. Bei den Brandschutzverglasungen liegen die Scheiben nur auf den Brandschutzbändern auf. Es gibt dort keine ausreichende elastische Abdichtung zwischen Glas und Unterkonstruktion.

5. Die Entwässerung der unteren Dichtungsebene ist unzureichend bzw. fehlerhaft ausgeführt. Über die äußere Abdichtungsebene eingedrungenes Wasser kann nicht ungehindert über den Drainkanal abfließen.

III. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 30% gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten, der Drittwiderbeklagte 92%, davon 30% gesamtschuldnerisch mit dem Kläger, der Beklagte 8%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger 30% gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten, der insgesamt 92% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt, davon 30% gesamtschuldnerisch mit dem Kläger. 8% der außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 32%. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt dieser selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 289.948 €

Gründe

i. Die Parteien streiten über einen Restwerklohnanspruch aus Verglasungsarbeiten und widerklagend sowie im Wege der Drittwiderklage um Mängelbeseitigungskosten aus demselben Bauvorhaben.

1. Zur Klage

Der Beklagte beauftragte den Kläger am 25.02.2000 und mittels Nachtrag am 06.07.2000 mit der Durchführung von Verglasungsarbeiten einer bogenförmigen Glasmetallkonstruktion zur Überdachung des Eingangsbereichs an den von ihm betriebenen N.Schulen in der S. Straße . in. M. Hierbei wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. Die mit einer Brandschutzbeschichtung versehene, tragende Unterkonstruktion der gegenständlichen verglasten Bogenkonstruktionstonne besteht aus Stahlrohren mit zusätzlichen aufgesetzten und unterzogenen Verstrebungen, sowie von außen begehbaren Stiegen und Leitern. In der Breite ist die Konstruktion mittig geteilt, so dass die einzelnen Glasfelder ca. 3 m breit sind. Entsprechend der Planung sind diese alle gleich hoch mit ca. 0,93 m. Sie weisen alle eine unterschiedliche Neigung auf. Als Verglasungssystem wurde das System S.-W. eingesetzt. Die Fläche der Brandschutzverglasung beträgt ca. 78,12 qm. Die darüber liegende Fläche der Normaldachverglasung ca. 156,24 qm. Nach Ausführung der Arbeiten stellte der Kläger am 15.09.2001 eine Schlussrechnung über 224.781,01 DM. Der Kläger übergab dem Beklagten ferner eine Gewährleistungsbürgschaft der W. G. AG Bürgschaftsurkunde Nr. in Höhe von 20.417,- €. Das erstellte Glasdach ist jedoch undicht. Das klägerische Gewerk wurde nicht abgenommen. Beim Einbau der Reinigungsstege und der Geländer beschädigte die Fa. Franz A. GmbH 6 Glasscheiben, die sodann von der Fa. N.-Glas im Jahr 2001 ersetzt und dem Verursacher in Rechnung gestellt wurden. Rechnerisch und durch den Beklagten auch nicht bestritten sind noch 22.648,28 € der Schlussrechnungsforderung offen.

2. Zur Widerklage Wegen der Undichtigkeit des Glasdachs, die zu Wassereindringungen geführt hat und weiter führen, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.07.2008, eingegangen bei Gericht am 25.07.2008, Widerklage erhoben, die am 31.07.2008 dem Kläger und Widerbeklagten zugestellt wurden. Der Beklagte trägt vor, dass sowohl in der äußeren wie in der inneren Abdichtungsebene Abdichtungsfehler bestünden. Die inneren Abdichtungsprofile wiesen einen nicht ausreichenden Anpressdruck auf, womit das Abdichtungsprinzip Druckverglasung nicht gewährleistet sei. Auch seien die inneren Eckstöße nicht ausreichend abgedichtet. Bei den Brandschutzverglasungen lagen die Scheiben nur auf den Brandschutzbändern auf. Es gäbe keine ausreichende elastische Abdichtung zwischen Glas und Unterkonstruktion. Die Entwässerung der unteren Dichtungsebene sei unzureichend bzw. fehlerhaft ausgeführt. Über die äußere Abdichtungsebene eingedrungenes Wasser könne nicht ungehindert abfließen. Etwaige Nachbesserungen seien nicht erfolgreich gewesen.

3. Ferner hat der Beklagte und Widerkläger mit Schriftsatz vom 08.08.2008 Drittwiderklage gegen seinen beauftragten Architekten erhoben. Der Architekt war mit Architektenvertrag vom 19.04./24.04.1999 mit der Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 9) beauftragt worden. In seiner Drittwiderklage behauptete der Beklagte und Drittwiderkläger, dass der Drittwiderbeklagte keine Auflistung der Leistungsfristen vorgenommen habe und vor Ablauf der Gewährleistungsfristen auch keine Begehung des Gewerks durchgeführt habe. Die Nachbesserungsversuche seien nicht ordnungsgemäß und nachhaltig verfolgt und die Mängelbeseitigung nicht überwacht worden.

Er ist der Ansicht, dass dem Drittwiderbeklagten Planungs- und Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen seien.

Das Landgericht wies die Werklohnforderung des Klägers als derzeit unbegründet ab. Auf die Widerklage hin wurde der Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 121.500,- € durch den Widerkläger die genannten Mängel an der Glaskonstruktion zu beseitigen und die Dichtigkeit herzustellen. Im Übrigen stellte das Landgericht fest, dass der Kläger und Widerbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten und Widerkläger sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der oben aufgeführten Mängel entstehen, zu ersetzen. Im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen. Auf die Drittwiderklage hin wurde der Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten und Widerkläger 243.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu bezahlen. Ferner wurde ebenfalls die Haftung des Drittwiderbeklagten für weitergehende Schäden festgestellt. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass sowohl die Klage wie auch die Widerklage und Drittwiderklage zulässig waren. Die Widerklage sei nur teilweise, die Drittwiderklage vollumfänglich begründet. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung vom 26.02.2016 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil.

Er stützt dabei seine Berufung auf folgende Erwägungen: Das Tonnengewölbe sei zwar aus heutiger Sicht ungeeignet, habe aber auf den Hinweisen des Systems S.-W. beruht. Dieses habe der Kläger wegen der vorhandenen Planung verwenden müssen. Aufgrund der Hinweise des Herstellers habe der Kläger nicht erkennen können, dass die Art der Erstellung nicht geeignet war. Ein Bedenkenhinweis sei nicht möglich gewesen. Ferner sei durch den Beklagten an der Glaskonstruktion eine Vielzahl von Reinigungsstegen angebracht worden, die nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Der Ablauf des Oberflächenwassers war daher nur unzureichend gewährleistet. Der Auftragnehmer schulde nur die Dichtigkeit des Werkes, nicht aber habe er die Aufgabe Planungsfehler des Architekten zu korrigieren. Ferner wendet sich der Kläger gegen die Annahme einer Gesamtschuld, es käme allenfalls eine Quotierung in Betracht.

Die Berufung des Drittwiderbeklagten richtet sich vor allem gegen die Tenorierung des Urteils, die letztlich dazu führe, dass der gesamte Schaden beim Drittwiderbeklagten verbleibe.

Der Kläger beantragt mit seiner Berufungsbegründung vom 25.02.2016 (Bl. 419 d. A.):

I.  Das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.02.2015 - 2 O 5351/08 - wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.648,28 € zu bezahlen.

III.  Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Drittwiderbeklagte beantragt gemäß Schriftsatz vom 31.05.2016 (Bl. 426 d. A.):

I.  Das Urteil des Landgerichts München I vom 26.02.2016 - 2 O 5351/08 - wird aufgehoben.

II.  Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt er für die Widerklage mit Schriftsatz vom 08.09.2016 (Bl. 454 d.

I. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 96.935,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2008 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche Schäden und Aufwendungen in Höhe von 50% zu erstatten, welche über den Betrag von 243.000,- € hinausgehen und die im Zusammenhang mit der Beseitigung folgender Mängel an der Glasdachkonstruktion der Eingangshalle am Haupteingang des Schulgebäudes S. Straße . in . M. stehen:

1. Das Glasdach der Haupteingangshalle am Haupteingang der Schule ist undicht. Sowohl in der inneren als auch der äußeren Abdichtungsebene bestehen Abdichtungsfehler, welche durch eindringendes Wasser/Wasserablaufspuren sichtbar sind. Insbesondere bilden sich kleine Wasserlachen im Erdgeschoss am südlichen Fuß.

2. Die inneren Dichtungsprofile weisen einen nicht ausreichenden Anpressdruck auf. Damit ist das Prinzip dieser Abdichtung (Druckverglasung) nicht gewährleistet.

3. Die inneren Eckstöße sind nicht ausreichend abgedichtet.

4. Bei den Brandschutzverglasungen liegen die Scheiben nur auf den Brandschutzbändern auf. Es gibt dort keine ausreichende elastische Abdichtung zwischen Glas und Unterkonstruktion.

5. Die Entwässerung der unteren Dichtungsebene ist unzureichend bzw. fehlerhaft ausgeführt. Über die äußere Abdichtungsebene eingedrungenes Wasser kann nicht ungehindert über den Drainkanal abfließen.

Diesen Antrag stellt der Beklagte höchst vorsorglich und hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Nachbesserung als unmöglich und die gestellten Klageanträge der Widerklage daher als unbegründet ansieht als Hilfsantrag.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 23.08.2016 und am 08.11.2016. Auf die im Termin vom 23.08.2016 erteilten Hinweise wird Bezug genommen. Ferner hat das Gericht den Sachverständigen Dipl.-Ing. Horst M. angehört. Auf das Protokoll seiner Anhörung Bl. 487 ff. d. A. wird Bezug genommen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die durch die Parteien eingereichten Schriftsätze.

II.

Die zulässigen Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten führten in der Sache zu einer teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Die Klage des Klägers ist begründet. Dem Beklagten steht auf seine Widerklage gegen den Kläger sowie auf seine Drittwiderklage gegenüber dem Drittwiderbeklagten Anspruch auf Schadensersatz in Form von geltend gemachten Mangelbeseitigungskosten zu. Dabei ist eine Haftung des Drittwiderbeklagten in vollem Umfang, eine Haftung des Klägers nur zu einem Drittel der geltend gemachten Mangelbeseitigungskosten festzustellen. Die ursprüngliche Werklohnforderung des Klägers ist dabei in Abrechnung zu bringen. Eine Abnahme der Werkleistung des Klägers ist entbehrlich, da die geschuldete Erfüllung des Werkes dem Kläger nicht mehr möglich ist. Zwischen den Parteien besteht ein Abrechnungsverhältnis. Dem Kläger steht damit die noch ausstehende Werklohnforderung zu, dem Beklagten die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Werklohn gem. §§ 631, 16 VOB/B zu. Grundsätzlich ist Voraussetzung der Werklohnforderung, dass die Leistung des Klägers abgenommen ist, § 12 VOB, § 641 BGB. Zwischen den Parteien war ein Werkvertrag zur Durchführung von Verglasungsarbeiten einer Glasmetallkonstruktion zur Überdachung des Eingangsbereichs an den vom Beklagten betriebenen N. Schulen vereinbart worden, gem. § 631 BGB. Zwischen den Parteien wurde ferner die Geltung der VOB/B vereinbart. Die erstellte Glaskonstruktion ist mangelhaft, eine Abnahme der Werkleistung war bisher noch nicht erfolgt.

a) Bereits vor der Abnahme der Leistung zeigten sich Mängel, der Beklagte forderte den Kläger zur Mangelbeseitigung gem. § 4 Abs. 7 S.1 VOB/B auf (Vgl. Anlagen SNP 3 - 9, Mängelanzeigen vom 21.9.00, 15.11.00, 19.12.00, 25.1.01, 5.3.01, 20.9.01, 25.1.02.) Die erbrachte Leistung des Klägers leidet an Mängeln, sowohl in der Ausführung durch den Kläger, als auch in der Planung und Überwachung durch den Drittwiderbeklagten. Diese Mängel wurden bereits erstinstanzlich durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. festgestellt. Insoweit wird auf die Gutachten, das Erstgutachten v. 26.10.2011, auf die Ergänzungsgutachten v. 10.1.2013 und 14.8.2014 und die mündlichen Anhörungen des Sachverständigen verwiesen (vgl. Anhörung vom 18.9.2013 und 14.1.2015 durch das Erstgericht und die Anhörung durch das erkennende Gericht vom 8.11.2016, Bl. 486). Nach den Angaben des Sachverständigen leidet die Dachkonstruktion an mehreren Mängeln. Zum einen liegen Planungsfehler vor, die weitgehend dem Verantwortungsbereich des Architekten, also dem Drittwiderbeklagten zugeordnet werden können. Zum anderen stellte der Sachverständige aber auch Ausführungsfehler des Klägers fest. Insbesondere ist nach den Angaben des Sachverständigen ein wesentlicher Umstand für die Undichtigkeit des Glasdaches, dass für die Ausführungen ein Glassystem verwendet wurde, das für die gewünschte Glastonnenkonstrukion nicht geeignet war, nämlich das S.-W. System. Wie der Sachverständige ausführte, war das sehr einfache Verglasungssystem S.-W. nicht geeignet, die gehobenen Anforderungen an die gewählte Glaskuppel und Tonnenkonstruktion zu erfüllen (vgl. erstes Ergänzungsgutachten Seite 8, Bl. 187 d. A.). Es wurde hier im konkreten Fall eine tonnenförmige, besonders schwierige Konstruktion mit unterschiedlichen Verglasungsflächen und größtenteils einer Überkopfverglasung gewählt. Diese stellt besondere Anforderungen an das Verglasungssystem. Hierfür ist das S.-W. System nicht geeignet. Das gewählte System ist nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vom 08.11.2016 (Bl. 488 d. A.) nicht für den Tonnengewölbebau geeignet und führt allein durch die gewählte Konstruktion zu einer Dichtigkeitsproblematik. Der Sachverständige stellte darüber hinaus, also zusätzlich zu der Entscheidung für das ungeeignete System, bezüglich der gefertigten Glaskonstruktion Planungsfehler des Architekten, des Drittwiderbeklagten, fest. Ausführungspläne des Architekten für die durchzuführenden Glasarbeiten hätten gefehlt, bzw. seien ihm nicht vorgelegt worden. Zwar existierten Pläne für die Unterkonstruktion des Stahlbaus, die von der Fa. A. herrührten, die auch ursprünglich die gesamte Glasdachkonstruktion fertigen sollte. Da aber diese die Fertigung des Glasdaches nicht übernahm, war der Kläger beauftragt worden. Diesem hätten keine Ausführungspläne für die Errichtung des Glasbaus vorgelegen, nur die allgemeinen Unterlagen der Fa. S.-W. bzw. die Unterlagen der Fa. A. Im Übrigen wurden aber keine Ausführungspläne für den Glasbau gefertigt. Ferner sah der Sachverständige einen weiteren Planungsfehler darin, dass keine geeignete Werkplanung gegeben war. Diese hätte vom Kläger als Glasbauer gefordert und erbracht werden müssen, hätte aber vom Architekten, dem Drittwiderbeklagten im Rahmen der Bauüberwachung, geprüft und freigegeben werden müssen. Ferner traten Ausführungsfehler bei der Erstellung des Gewölbes ein. Allein die Verwendung des Systems S.-W. führte zu Undichtigkeiten des Daches. Ferner fehlte auch eine geeignete Brandschutzverglasung. Die vorgesehenen Breiten von 3 m waren ungeeignet, dies konnte man bei den vorgesehenen schwachen Neigungen nicht in den Griff bekommen. Ferner konnte der Sachverständige auch Ausführungsfehler des Klägers feststellen, die darin bestanden, dass der Falzraum durch Gegensteuerungsmaßnahmen verstopft wurde. Im Bereich der Verfügungen seien die Niederhalter mit zu großem Abstand angebracht. Dadurch entstünde fehlender Anpressdruck und gleichzeitig zu wenig Halterung gegen Abheben (vgl. Dazu die bereits in Bezug genommenen Gutachten).

b) Der Kläger war von der Beklagten zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden (vgl. oben). Zu dieser war der Kläger auch gemäß § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B verpflichtet, eine Mangelbeseitigung erfolgte nicht, eine Abnahme ebenfalls nicht. Diese Mangelbeseitigung vor Abnahme war dem Kläger jedoch nicht möglich gem. § 275 Abs. 1 BGB. Es liegt ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist eine Sanierung des Daches allein durch den Kläger nicht möglich, so dass er diesen Anspruch des Beklagten aus § 4 Abs. 7 Satz 1 VOB/B nicht umsetzen konnte. Um die notwendige Sanierung durchzuführen, müsste der Kläger eine geeignete Unterkonstruktion für ein neues System anbringen bzw. die bestehende Unterkonstruktion müsste hinsichtlich der Statik überprüft werden. Es sei jedoch jedenfalls erforderlich, dass eine Planung des Bauherrn durchgeführt werde, um die Geeignetheit eines zu wählenden Systems festzustellen. Insbesondere ist eine Bauherrenentscheidung zu treffen, welches Glasdachsystem, wegen der festgestellten Ungeeignetheit des bisherigen Systems, eingesetzt werden soll. Die Mangelbeseitigung vor Abnahme nach § 4 Abs. 7 Satz 1 VOB/B ist dem Kläger als Glasbauer alleine nicht möglich. Es besteht Unmöglichkeit nach § 275 BGB in Form eine subjektiven Unmöglichkeit. Subjektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zur Leistung außerstande ist. Das Leistungshindernis muss für ihn unüberwindbar sein, während ein Dritter die Leistung erbringen könnte. § 275 Abs. 1 BGB ist nur anwendbar, wenn der Schuldner auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung und zwar unter Mithilfe Dritter nicht in der Lage ist (vgl. Palandt Kommentar zum BGB, 75. Aufl. 2016, § 275 BGB Rn. 23). Zu einer Mangelbeseitigung ist der Kläger allein nicht in der Lage. Dem Kläger ist die Mangelbeseitigung nur unter Mitwirkung eines Planers tatsächlich möglich. Subjektive Unmöglichkeit setzt voraus, dass das Leistungshindernis für den Schuldner unüberwindbar ist. Der Umstand, dass die Leistung ohne Mithilfe Dritter nicht erbracht werden kann, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. Senat, Urteil v. 24.1.2012, 9 U 3012/11, NZBau 2012, 364). Die Situation stellt sich hier jedoch anders, als in der zitierten Entscheidung dar. Hier könnte der Kläger zwar grundsätzlich die Leistung mit einem von ihm zu beauftragenden Planer bewirken. Dabei würde jedoch übersehen, dass Planungshoheit und Umsetzung von Planungswünschen Sache des Auftraggebers und nicht des Auftragnehmers ist. Das zentrale Problem der Dachkonstruktion nach Angaben des Sachverständigen ist, dass ein ungeeignetes System planerseits und damit eben vom Bauherr vorgegeben ist. Eine Planung muss auch vom Bauherrn gestellt werden. Die Entscheidung für ein System wirkt sich unter Umständen auf die gesamte Glasdachanlage aus. Hierfür ist eine planerische Entscheidung des Bauherrn vonnöten. Von Seiten der Beklagten wurde eine neue Planung noch nicht vorgelegt. Es kann nicht Sache des Klägers sein, sein eigenes Planungsermessen und damit bewusste Gestaltung der Dachkonstruktion, an die Stelle des planerischen Ermessens des Beklagten zu setzen. Vielmehr ist ihm die Feststellung und Umsetzung der planerischen Wünsche des Bauherrn gerade nicht möglich, so dass eine Leistungserbringung und vor allem die Ersetzung des planerischen Ermessens des Beklagten vom Kläger nicht verlangt werden kann. Damit entfällt gemäß § 275 BGB die Verpflichtung zur Mangelbeseitigung vor Abnahme aus § 4 Abs. 7 Satz 1 VOB/B.

c) Unmöglichkeit führt zum Wegfall der Verpflichtung der Beseitigung der Mängel. Insofern ist die Abnahme dann keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn, vielmehr ist hier von einem Abrechnungsverhältnis auszugehen. Die gegenseitigen Ansprüche sind abzuwickeln. Da eine Nacherfüllung infolge Unmöglichkeit ausscheidet, ist der Beklagte auf Schadensersatz, wie auch geltend gemacht, verwiesen. Ist die vereinbarte Funktionalität eines Werkes nicht zu erreichen, also unmöglich, steht dem Auftraggeber ausschließlich ein Schadensersatzanspruch zu (vgl. BGH Urteil vom 8.5.2014, VII ZR 203/11, ZfBR 2014, 560; Senat Urteil vom 23.8.2016, 9 U 4327/15). Eine Erfüllung des Vertrages kommt nicht mehr in Betracht. Insofern steht dem Kläger der Anspruch in Höhe von 22.648,27 € zu, da es auf die Abnahme für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nach § 631 Abs. 1 BGB nicht mehr ankommt. Da die Parteien hierzu keine Aufrechnung erklärt haben, steht dem Kläger wegen entbehrlicher Abnahme die Werklohnforderung zu. Diese ist in der Höhe auch nicht bestritten, der Betrag von 22.648,27 € ist daher im Rahmen der Klage zuzusprechen.

2. Auf die Widerklage hin ist der Kläger zum Ersatz der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B bzw. §§ 280, 281, 635 BGB in Höhe von 81.000,- € zu verurteilen.

a) Dabei hat wegen Unmöglichkeit der ursprüngliche Antrag des Beklagten auf Verurteilung zur Mangelbeseitigung keinen Erfolg, die Klage ist insoweit abzuweisen. Dem Kläger ist die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht auf mangelfreie Errichtung des Glasdaches unmöglich. Der Beklagte stellte auf Hinweis des Gerichts einen Hilfsantrag dahingehend, dass für den Fall, dass das Gericht von Unmöglichkeit der Nachbesserung ausgeht, der Kläger zur Zahlung von 96.935,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.8.2008 verurteilt werde. Dabei handelt es sich nicht um eine echte Eventualklagehäufung, da Gegenstand des neuen Antrags kein neuer Streitgegenstand, sondern lediglich eine Änderung des Interesses gem. § 264 Nr. 3 ZPO darstellt. Die innerprozessuale Bedingung für die Änderung des Antrags nach § 264 Nr. 3 ZPO ist eingetreten, da das Gericht von der Unmöglichkeit der Erfüllungsleistung des Klägers ausgeht. Dabei handelt es sich nicht um eine echte Klageänderung gem. § 263 ZPO, sondern um eine stets zulässige Umstellung des Interesses, so dass es auf eine Zustimmung der Klageseite bzw. die Frage der Sachdienlichkeit nicht ankommt, die jedoch ohnehin zu bejahen wäre. Dem Beklagten ist die Änderung des Gegenstandes erst nach der Klageerhebung bekannt geworden.

b) Der Kläger hat den Mangel bzw. die Vertragswidrigkeit des Zustandes zu vertreten gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schaden verpflichtet. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, die sich auch die Einzelrichterin zu eigen macht, liegen schwerwiegende Ausführungsfehler des Klägers vor. Er hätte bereits gegenüber dem Architekten auf eine fehlende Werkplanung der zu erstellenden Glaskonstruktion hinweisen müssen gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B. Ferner fehlt eine geeignete Ausführungsplanung, die vom Ausführenden zu erstellen ist, insbesondere wenn es sich, wie hier um eine sehr komplexe Glaskonstruktion handelt. Hierin liegt ein eigener Fehler des Klägers. Bei einer Glastonnenkonstruktion diesen Ausmaßes ist eine nach Maßstab 1:2 oder 1:1 erstellte Werkplanung nach den Ausführungen des Sachverständigen dringend geboten. Ferner unterliefen dem Kläger eigene Ausführungsfehler. Der Kläger scheint nach den Ausführungen des Sachverständigen erkannt zu haben, dass die erstellte Glaskonstruktion in dieser Form nicht ausreichend dicht ist. Hiergegen wurde durch den Kläger bzw. seine Mitarbeiter gegengesteuert, in dem man versuchte, im Innenraum der Glaskonstruktion Undichtigkeiten mit Silikon abzudichten. Dadurch wurde der Falzraum verstopft. Dies verdeutlichte der Sachverständige sehr anschaulich an der Zeichnung des Klägers im Gutachten Nr. 29310/12, Seite 27 im Anhörungstermin vor dem erkennenden Gericht. Aus dieser Zeichnung wird erkennbar, dass der Kläger versucht hat, die mangelnde Systemeignung zu korrigieren, eine Silikondichtung wurde vorgenommen. Dies führte zur Verstopfung des Falzraumes. Das Wasser muss aus der inneren Dichtungsebene abfließen und dringt damit nach außen. Ferner weisen die Glasplatten keinen ausreichenden Anpressdruck der Platten auf, dies führte zur Innenfeuchte. All diese Schäden sind kausal für das Mangelerscheinungsbild, das durch den Sachverständigen festgestellt wurde.

Hierfür haftet der Kläger gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B bzw. §§ 280, 281, 635 BGB. Es ist von einem Abrechnungsverhältnis auszugehen (vgl. Oben), da dem Kläger die Erfüllung bzw. die Nacherfüllung seiner Werkleistungspflicht nicht möglich ist. Der Auftraggeber kann, ohne dass er das Werk des Unternehmers abgenommen haben muss, Vorschuss- oder Aufwendungsersatz nach § 637 BGB fordern, wenn eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Kniffka, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6.Teil Rn. 6).

c) Bei den geltend gemachten und durch den Sachverständigen bestätigten anfallenden Mangelbeseitigungskosten ist jedoch ein Mitverschulden gemäß §§ 254, 278 BGB des Beklagten anzurechnen. Der Beklagte muss sich die vorhandenen Planungsfehler des Drittwiderbeklagten als Erfüllunggehilfen gem. § 278 BGB anrechnen lassen. Der planende Architekt ist stets Erfüllungsgehilfe des Bauherrn (vgl. Werner/Pastor, der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 2484; BGH BauR 2009, 515). Nach ständiger Rechtssprechung gehört es zu den Pflichten des Bauherrn, dem Werkunternehmer einwandfreie Unterlagen und Pläne zur Verfügung zu stellen (Werner/Pastor, a.a.O, Rn. 2488; BGH BauR 1984, 395). Daran fehlte es hier, denn die Pläne des Drittwiderbeklagten waren für eine mangelfreie Erstellung nicht geeignet, wie der Sachverständige erläutert hat. Dieses planerische Fehlverhalten des Drittwiderbeklagten muss sich der Beklagte als Bauherr anrechnen lassen.

d) Die Planung des Glasbausystems stammte vom Drittwiderbeklagten, den der Beklagte mit den Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt hatte. Diesem unterliefen deutliche Fehler, wie der Sachverständige feststellte, dies ergibt sich sowohl aus der Anhörung des Sachverständigen am 08.11.2016 als auch aus dem vorliegenden schriftlichen Gutachten. Anrechenbar im Rahmen des § 278 BGB sind Planungsfehler des Architekten. Nicht anrechenbar im Rahmen des Mitverschuldens sind Überwachungsfehler des Architekten, da der Bauherr dem Unternehmer zwar eine geeignete Planung, nicht aber eine Überwachung schuldet (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2492, BGH BauR 2009, 515). Planungsfehler des Drittwiderbeklagten sind hier festzustellen. Der Drittwiderbeklagte hatte keinerlei Ausführungspläne für die Glasarbeiten vorgelegt, vielmehr bezog sich die gesamte Planung auf vorgegebene Pläne der Fa. A., die jedoch nicht konkret für dieses Bauvorhaben bestimmt worden waren. Hierzu führte der Sachverständigen in seiner Anhörung aus, dass erforderlich gewesen wäre, anhand der allgemeinen Vorgaben von S.-W.eine konkrete Ausführungsplanung vorzunehmen. Bei den dem Drittwiderbeklagten vorliegenden Plänen handelte es sich um allgemeine Pläne für die Durchführung einer solchen Glaskonstruktion, nicht aber konkret auf das Bauvorhaben abgestimmte Ausführungspläne. Dieses Fehlen von Plänen muss sich der Bauherr gemäß §§ 276, 278 BGB zurechnen lassen, insofern ist sein Architekt und Planer sein Erfüllungsgehilfe (vgl. oben). Der Schwerpunkt des Verschuldens ist im Bereich der Planung zu sehen, dies führte auch der Sachverständige aus technischer Sicht so aus. Die Einzelrichterin schließt sich den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Auch aus rechtlicher Sicht liegt der Schwerpunkt des Verschuldens im Bereich der Planung. Ohne eine Ausführungsplanung kann eine Werkplanung nicht entwickelt werden. Der erste und wesentliche und grundlegende Schritt ist eine Ausführungsplanung. Ferner wurde von dem Architekten ein an sich für diese Form ungeeignetes System vorgegeben, dies führte zu erheblichen Mängeln, bei denen der Kläger noch versucht hat, gegenzusteuern. Der Verschuldensanteil des Beklagten ist damit unter Zurechnung des Verhaltens des Drittwiderbeklagten mit 2/3 anzusehen, also 66%. Der Haftungsanteil des Klägers beträgt daher unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils 1/3, also 33%.

Insofern geht die Einzelrichterin im Unterschied zum Landgericht von einer Haftungsquote von nur 1/3 aus.

e) Der Kläger ist daher dem Beklagten anteilig, nämlich zu einem Drittel, zum Ersatz des durch die Bauausführung entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser besteht nach den Sachverständigenausführungen in Höhe von 243.000,- € und umfasst auch den Schaden für die durch eine Drittfirma ausgetauschten 6 Glasscheiben. Die Ausführungsfehler sind Mitursache für die Mängel an den 6 seinerzeit ausgetauschten Scheiben. Es besteht daher eine anteilige Haftung des Klägers in Höhe von 81.000 €.

3. Die Drittwiderklage ist in Höhe von 243.000,- € gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB begründet. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Dies hat das Landgericht bereits zutreffend festgestellt. Wie auch die Sachverständigenanhörung im Termin vom 08.11.2016 ergeben hat, sind dem Drittwiderbeklagten zahlreiche Fehler vorzuwerfen. Ergänzend zu den sehr nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts ist auszuführen:

a) Im Bereich der Planung fehlten die Ausführungspläne des Architekten für die Glasarbeiten. Ferner wurde, wie der Sachverständige nachvollziehbar geschildert hat, ein ungeeignetes System für den Tonnengewölbebau gewählt. Allein die Verwendung des Systems S.W. führte zu Undichtigkeiten. Es fehlte eine geeignete Planung der Brandschutzverglasung. Die vorgesehenen Breiten von 3 m waren ungeeignet. Vorgesehen sind nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen bei Brandschutz maximal Gläser mit einer Breite von 1,2 m. Ferner hätte der Architekt nach Vorlage einer Planung die Werkplanung des Glasbauers fordern, überprüfen und freigeben müssen. Dies schuldete der Drittwiderbeklagte im Rahmen seiner Überwachungspflichten. Bei der Beaufsichtigung der Arbeiten wurden Ausführungsfehler nicht erkannt. Der Drittwiderbeklagte schuldete die sogenannte Vollarchitektur. Hier liegen sowohl in der Planung des Drittwiderbeklagten als auch in der Bauüberwachung Pflichtverletzungen vor. Der Drittwiderbeklagte kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er durch Herstellerangaben auf die Geeignetheit des Systems vertrauen konnte, wie bereits völlig zutreffend durch das Landgericht festgestellt. Die Vorlage allgemeiner Planunterlagen durch die Fa. S.-W. macht eine konkrete Planung nicht entbehrlich.

b) Der Drittwiderbeklagte ist daher dem Drittwiderkläger und Beklagten zum Ersatz des durch die fehlerhafte Planung und Bauüberwachung entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser besteht wie oben bereits festgestellt, in Höhe von 243.000,- €, wie durch den Sachverständigen überzeugend dargelegt. Der Drittwiderbeklagte kann sich keinen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen. Insbesondere ist auch der Unternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren.

4. In der zugesprochenen Höhe sind auch die Feststellungsanträge, wie bereits zutreffend vom Landgericht festgestellt, begründet. Eine Haftung entsprechend der Verschuldensbeiträge war auszusprechen. Ein über den nunmehr zugesprochenen Schadensersatz, der auf der Schadensberechnung des Sachverständigen beruht, bestehendes Feststellungsinteresse ist zu bejahen.

5. Planer und ausführendes Unternehmen haften, soweit eine Haftung besteht, als Gesamtschuldner gemäß §§ 421 ff. BGB. Die Gesamtschuldnerhaftung besteht jedoch nur in Höhe der festgestellten 1/3-Haftung des Klägers bezogen auf die gesamten Mangelbeseitigungskosten.

III.

Der Streitwert war hier gemäß § 3 ZPO auf 289.948,- € festzusetzen. Dabei wurde der Feststellungsantrag mit 10% des Leistungsantrags berücksichtigt. Ferner stand die Werklohnforderung von 22.648,- € im Raum. Für den Hilfsantrag war, da es sich nicht um eine echte Klageerweiterung mit einem neuen Streitgegenstand handelte, sondern nur um eine zulässige Antragsänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO, kein zusätzlicher Streitwert anzusetzen.

IV.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits ist nach der Baumbach'schen Kostenformel vorzugehen, §§ 92, 91, 100 Abs. 4 ZPO entsprechend. Der Kläger verliert, bezogen auf den Gesamtstreitwert des Rechtsstreits von 289.948,00 € zu 30%, weil er zwar seine Klageforderung zugesprochen erhält, jedoch aber bezüglich 81.000 € Schadensersatz nebst Feststellung unterliegt. Der Beklagte verliert, bezogen auf den Gesamtstreitwert, zu 8% (hinsichtlich der zuzusprechenden Werklohnforderung) und der Drittwiderbeklagte verliert, bezogen auf den Gesamtstreitwert, zu 92%, davon jedoch 30% gesamtschuldnerisch mit dem Kläger. Bei der Kostenentscheidung für die Gerichtskosten zahlt daher der Kläger 30% der Gerichtskosten gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten, der insgesamt 92% der Gerichtskosten trägt. Die Beklagten tragen 8% der Gerichtskosten.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger 30% gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten, der 92% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt. 8% seiner außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 32%. Die übrigen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt dieser selbst.

V.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die vorliegende Sache hat keine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - VII ZR 203/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor Auf die von der Streithelferin zu 1 für die Beklagte geführte Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufge

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
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3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Tenor

Auf die von der Streithelferin zu 1 für die Beklagte geführte Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen einer vorgeblich mangelhaft erstellten Glasfassade Mängelrechte geltend.

2

Die Klägerin beauftragte die Beklagte durch Generalunternehmervertrag (GU) vom 7. April 2005, einen gebrauchs- und schlüsselfertigen Bürohauskomplex mit Kraftfahrzeugstellplätzen und Außenanlagen zu errichten. Die Fassade war im Bereich von Stahlbetonstützen, Stahlbetonbrüstungen und der Stahlbetonaufkantung im Dachbereich mit emaillierten, thermisch vorgespannten Glasscheiben zu verkleiden (über 3000 Scheiben auf 5.352 qm). In der Leistungsbeschreibung heißt es dazu unter Ziffer 2.3.1:

"Durch den AN ist nachzuweisen, dass die zur Verwendung kommenden vorgespannten Glasscheiben keine zerstörenden Einschlüsse (z.B. Nickelsulfid) haben. Alle ESG-Scheiben sind einem fremdüberwachten Heißlagerungstest (Heat-Soak-Test) als ESG-H gemäß Bauregelliste zu unterziehen. Die Durchführung des Heat-Soak-Tests ist über eine Werksbescheinigung zu bestätigen. Die Ofenprotokolle müssen für jede einzelne Scheibe nachvollziehbar sein."

3

Zusätzlich vereinbarten Klägerin und Beklagte unter § 1.8.7 des GU:

"Der Auftragnehmer garantiert die Verwendung ausschließlich fabrikneuer, mängelfreier und einwandfreier Baustoffe und Materialien in der vereinbarten Qualität, auch soweit ihm diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, da er zu deren Überprüfung vor Verarbeitung verpflichtet ist."

4

Die Streithelferin zu 3 der Beklagten plante die Glasfassade. Das Glas für die Fassade lieferte die Streithelferin zu 4 der Beklagten. Die Streithelferin zu 1 der Beklagten erstellte die Glasfassade.

5

Die Klägerin nahm das Bürogebäude am 28. September 2006 ab.

6

Am 26. Februar 2007, 18. Mai 2007, 29. Mai 2007, 6. Juli 2008, 31. August 2008 und 10. Juni 2009 gingen Scheiben an verschiedenen Stellen der Fassadenverkleidung zu Bruch, wobei Bruchstücke herabfielen.

7

Vor diesem Hintergrund hält die Klägerin die Glasfassade insgesamt für mangelhaft und hält den Austausch sämtlicher Glasscheiben für erforderlich, um den Mangel zu beseitigen. Sie verlangt die Zahlung eines Mangelbeseitigungskostenvorschusses von 240.000 €, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, über 240.000 € hinausgehende Kosten zu tragen, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten zur Beseitigung von Schäden zu ersetzen, die infolge des Mangels "erhöhte Bruchanfälligkeit der Glasfassadenscheiben" und der notwendigen Mangelbeseitigung auftreten.

8

Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben. Dagegen wendet sich die Streithelferin zu 1 der Beklagten mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

I.

10

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 240.000 €, weil die Verglasung der Fassade wegen der gehäuft auftretenden Glasbrüche insgesamt mangelhaft sei. Aufgrund der Untersuchung des Sachverständigen S. sei erwiesen, dass bis zur letzten mündlichen Verhandlung mindestens sechs Scheiben der Glasfassade infolge von Nickelsulfid-Einschlüssen geborsten seien. Nickelsulfid-Einschlüsse seien technisch unvermeidbar und führten insbesondere bei thermischer Einwirkung zu Spontanbrüchen. Durch den von den Parteien vereinbarten Heat-Soak-Test könne diese Gefahr nicht ausgeschlossen, sondern nur verringert werden, weil bei dem Test die Scheiben mit Nickelsulfid-Einschlüssen in der Regel zu Bruch gingen. Derart getestetes Glas (ESG-H) weise deswegen ein deutlich geringeres Spontanbruchrisiko auf. Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen S. sei davon auszugehen, dass nach durchgeführtem Heat-Soak-Test lediglich ein Nickelsulfid-Einschluss bei 20.000 qm Scheibenfläche mit einer Dicke von 8 mm auftrete. Bei der im Streitfall verglasten Fläche von 5.352 qm dürften deswegen rechnerisch nur 0,27 Brüche auftreten. Aufgrund des Umstandes, dass bereits bis zur letzten mündlichen Verhandlung sechs Scheiben aufgrund eines Nickelsulfid-Einschlusses gebrochen seien und bei zwei weiteren Scheiben eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, ein Nickelsulfid-Einschluss sei die Bruchursache gewesen, habe sich an der Glasfassade ein erheblich höheres Bruchrisiko verwirklicht, als das, welches bei ESG-H-Scheiben zu erwarten gewesen wäre. Eine derartig erhebliche Überschreitung der statistischen Bruchhäufigkeit der Scheiben einer Fassade führe bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung zu der Annahme der Mangelhaftigkeit der gesamten Fassade, weil diese ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne. Dieser Feststellung stehe nicht entgegen, dass nicht feststehe und auch nicht ohne Zerstörung der Fassade festgestellt werden könne, ob noch weitere Scheiben brechen werden. Zwar nehme die Bruchwahrscheinlichkeit ab, je länger die Scheiben Temperaturschwankungen ausgesetzt seien. Möglicherweise könnten deshalb mittlerweile alle Scheiben mit Nickelsulfid-Einschluss gebrochen sein. Hierüber ließen sich allerdings nach den Ausführungen des Sachverständigen S. keine verlässlichen Angaben treffen. Da sich aber bereits ein erheblich höheres Bruchrisiko verwirklicht habe, könne von einer funktionsfähigen Fassade nicht gesprochen werden, was es rechtfertige, eine mit einem solchen Risiko belastete Fassade insgesamt als mangelhaft einzustufen. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob der Heat-Soak-Test ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Des Weiteren könne dahinstehen, ob der Klägerin das generelle Restbruchrisiko von ESG-H-Scheiben bekannt gewesen sei. Denn hier seien Scheiben eingesetzt worden, die ein wesentlich höheres Bruchrisiko in sich trügen.

11

Die Beklagte sei daher verpflichtet, die gesamte Glasfassade auszutauschen. Dies führe zur Begründetheit des Vorschussanspruches und der beantragten Feststellung, dass die Beklagte zusätzliche Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen hat.

12

Darüber hinaus sei auch der Feststellungsantrag begründet, wonach die Beklagte der Klägerin die Kosten zur Beseitigung von Schäden zu ersetzen habe, die infolge des Mangels "erhöhte Bruchanfälligkeit der Glasfassadenscheiben" entstehen. Für solche Mangelfolgeschäden hafte die Beklagte verschuldensunabhängig nach Ziffer 1.8.7 des GU.

II.

13

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Mangelhaftigkeit der Fassade angenommen. Eine Beseitigung des Mangels ist aber unmöglich, so dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Rechtsfolgen nicht beanspruchen kann.

14

1. a) Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Welche Beschaffenheit des Werkes die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrages zu ermitteln. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 15).

15

b) Soweit das Berufungsgericht als Mangel der Glasfassade ein statistisch deutlich erhöhtes Bruchrisiko der verwendeten ESG-H-Scheiben annimmt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass die Leistung schon dann mangelhaft ist, wenn mehr Scheiben zerbrechen als der statistischen Wahrscheinlichkeit entspricht. Das kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Parteien die Durchführung eines Heat-Soak-Tests vereinbart haben. Dieser senkt zwar das Bruchrisiko, ändert aber nichts daran, dass sich dieses an einem Gebäude mehr und an einem Gebäude weniger verwirklichen kann. Die bloße Bruchwahrscheinlichkeit sagt deshalb nichts darüber aus, welche Vertragspartei das Risiko zu tragen hat, wenn die Anzahl der tatsächlich zerbrochenen Glasscheiben oberhalb eines statistischen Mittelmaßes liegt.

16

c) Es kommt vielmehr darauf an, welche Funktion des in Auftrag gegebenen Werkes die Parteien nach dem Vertrag vereinbart oder vorausgesetzt haben. Das ist durch Auslegung nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der zum Ausdruck gekommene Wille des Bestellers, für welchen Zweck er das Bauwerk nutzen will und welchen Anforderungen es nach diesem Zweck genügen muss. Diese Auslegung des Generalunternehmervertrages kann der Senat selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Vertragsparteien die Verwendung von Glasscheiben vereinbarten, bei denen kein Risiko eines Glasbruches aufgrund von Nickelsulfid-Einschlüssen besteht.

17

aa) Die Parteien haben zur Beschaffenheit der Glasscheiben in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 2.3.1 Satz 1 vereinbart, dass die zur Verwendung kommenden vorgespannten Glasscheiben keine zerstörenden Einschlüsse (z.B. Nickelsulfid) haben dürfen. Darin kommt der für die Beklagte erkennbare Wille der Klägerin zum Ausdruck, die erheblichen Gefahren für Leib und Leben von Passanten, die durch berstende und herabfallende Glasscheiben entstehen können, vollständig auszuschließen.

18

bb) Anderes folgt nicht aus Ziffer 2.3.1 Satz 2 der Leistungsbeschreibung, wonach alle ESG-Scheiben einem fremd überwachten Heißlagerungstest (Heat-Soak-Test) zu unterziehen sind. Zwar kann der Heat-Soak-Test nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Freiheit der Glasscheiben von Nickelsulfid-Einschlüssen nicht garantieren. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch die klar zum Ausdruck gebrachte Funktionstauglichkeit des Bauwerks anders vorausgesetzt oder vereinbart werden sollte. Vielmehr verbleibt die nahe liegende Möglichkeit, dass die Klägerin eine Ausführung wählte, die nicht in der Lage war, die von ihr erkennbar gewünschte Funktion zu erreichen.

19

Birgt die ausgeschriebene Variante ein Risiko, das der Besteller erkennbar nicht übernehmen will, muss der Unternehmer, wenn er dieses Risiko auch nicht tragen will, diesen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darauf hinweisen und mit ihm vertraglich einen Ausschluss des Risikos vereinbaren (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 213; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, BauR 2000, 411, 413 = NZBau 2000, 74). Das hat der Senat gerade in den Fällen entschieden, in denen es darum ging, ob die vereinbarte Ausführung in der Lage ist, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, 247; Urteil vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225, 230). Ist durch die beschriebene Ausführung die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion erkennbar gefährdet oder nicht erreichbar, kann der Unternehmer den Besteller nicht im Ungewissen lassen und für den Fall der Risikoverwirklichung die Auffassung vertreten, die Wahl einer bestimmten Ausführungsweise führe dazu, dass die vereinbarte Funktionstauglichkeit eine andere sei als der Besteller sich vorgestellt habe.

20

cc) Auf dieser Grundlage kommt es nicht darauf an, ob der Heat-Soak-Test ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zudem ist es für die Feststellung eines Mangels unerheblich, ob in Fachkreisen, und damit den von der Klägerin hinzugezogenen fachkundigen Mitarbeitern oder externen Beratern, das Restrisiko, das trotz eines ordnungsgemäßen Heat-Soak-Tests besteht, bekannt war.

21

d) Ausgehend von der vereinbarten Funktionalität der Fassade, eine Gefährdung durch Nickelsulfid-Einschlüsse vollständig auszuschließen, ist die von der Beklagten erstellte Fassade mangelhaft, da jede der über 3.000 montierten Glasscheiben das Risiko birgt, aufgrund eines Nickelsulfid-Einschlusses zu bersten. Zwar ist es möglich, dass keine der noch nicht ausgetauschten Scheiben über einen Nickelsulfid-Einschluss verfügt. Das könnte aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur durch Zerstörung der Glasscheiben festgestellt werden. Es verbleibt deshalb eine Unsicherheit hinsichtlich der Bruchfestigkeit der Fassade, die nach der vereinbarten Funktionalität in den Risikobereich der Beklagten fällt. Der Klägerin kann zudem nicht zugemutet werden abzuwarten, ob noch weitere Scheiben zu Bruch gehen, da ein erhebliches Risiko für Leib und Leben der Passanten besteht, für welches sie verantwortlich ist.

22

2. Aufgrund des festgestellten Mangels stehen der Klägerin die geltend gemachten Mängelrechte aber nicht zu, da die Beseitigung des Mangels unmöglich ist.

23

a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der vollständige Ausschluss von Nickelsulfid-Einschlüssen technisch nicht gewährleistet werden. Die vereinbarte Funktionalität ist deshalb nicht erreichbar. Daher liegt ein Fall der dauerhaften objektiven Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 2. Fall BGB vor. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses maßgeblich (BGH, Urteil vom 11. März 1982 - VII ZR 357/80, BGHZ 83, 197, 200). Der Umstand, dass eine Bruchwahrscheinlichkeit entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen nach Ablauf von zehn Jahren praktisch ausgeschlossen ist, steht deshalb der Annahme einer dauerhaften Unmöglichkeit nicht entgegen. Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden gleichzustellen, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragspartner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 11. März 1982 - VII ZR 357/80, aaO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Da es der Klägerin darauf ankam, Bruchgefahren durch Einschlüsse in den Glasscheiben auszuschließen, um keine Gefahrenquelle für die das Gebäude nutzenden Menschen und Fußgänger zu schaffen, ist es ihr unzumutbar, zehn Jahre zu warten, bis ein solcher Zustand eintritt. Berechtigte Belange der Beklagten, die diesem Abwägungsergebnis entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

24

b) Die Folge der Unmöglichkeit ist das Entfallen des Erfüllungsanspruches und damit ebenso des Nacherfüllungsanspruches (§ 634 Nr. 1, § 635 Abs. 1 BGB) und des Selbstvornahmerechts einschließlich des Vorschussanspruches gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99, BauR 2001, 425, 426 = NZBau 2001, 97). Die Klägerin kann daher keinen Austausch der Glasscheiben gegen andere verlangen, die auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Heat-Soak-Test einer Bruchgefahr unterlägen und deshalb der vereinbarten Funktionalität nicht genügten. Eine andere Art der Erfüllung bzw. Nacherfüllung, die den Interessen der Parteien gerecht wird, kommt auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.

25

3. Der Klägerin steht aber ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen von § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu. Da das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen zu einem Schaden im Sinne von § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB nicht getroffen hat, ist das Berufungsurteil insgesamt, also auch hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Mangelfolgeschäden, aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

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a) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen des § 311a Abs. 2 BGB vorzutragen. Dabei ist zu beachten:

27

aa) Die in § 311a Abs. 2 BGB geregelte Schadensersatzpflicht umfasst auch die Erstattung von Folgeschäden (Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 311a Rn. 40; MünchKommBGB/Ernst, BGB, 6. Aufl., § 311a Rn. 65; Erman/Kindl, BGB, 13. Aufl., § 311a Rn. 8; Ball, ZGS 2002, 49, 51 f.; a.A. Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl., § 311a Rn. 13; Dötsch, ZGS 2002, 160, 161 f.; Ehmann/Sutschet, JZ 2004, 62, 70). Nach dem mit der Konzeption des § 311a Abs. 2 BGB einhergehenden Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/6040 S. 166, linke Spalte) tritt § 311a Abs. 2 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage an die Stelle von § 280 BGB, so dass es für Folgeschäden eines Rückgriffs auf diese Norm nicht bedarf.

28

bb) Damit gilt für alle Schadenspositionen einheitlich der Verschuldensmaßstab des § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB. Eine Haftung der Beklagten ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn sie das verbleibende Risiko von Nickelsulfid-Einschlüssen nicht kannte und diese Unkenntnis nicht zu vertreten hat. Sollte es vor diesem Hintergrund noch auf die Frage ankommen, ob die Beklagte verschuldensunabhängig haftet, gibt die weitere Verhandlung und Entscheidung dem Berufungsgericht Gelegenheit, erneut darüber zu befinden, ob aus § 1.8.7 GU eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten für die vereinbarte Qualität der Glasfassade abgeleitet werden kann. Dabei wird es im Rahmen der Auslegung stärker als bisher den Umstand zu berücksichtigen haben, dass die Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Mängeln in § 13.7 GU geregelt sind und ein Verschulden der Beklagten voraussetzen. Eine Ausnahme unter Bezugnahme auf § 1.8.7 GU enthält § 13 GU nicht. Es liegt deshalb fern, § 13.7 GU in einem zentralen Bereich, der Haftung für Mängel der verwendeten Baustoffe und Materialien, nicht anzuwenden. Ein solcher Zusammenhang wäre zudem für die Beklagte, der das Vertragswerk der Klägerin vorgegeben wurde, kaum erkennbar gewesen.

29

b) Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten, den Beratern der Klägerin sei bekannt gewesen, dass auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Heat-Soak-Test ein Restrisiko verbleibe, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob der Klägerin ein Mitverschulden (§ 254 BGB) zuzurechnen ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 165, linke Spalte; Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO, § 311a Rn. 55; MünchKommBGB/Ernst, aaO, § 311a Rn. 68; Erman/Kindl, BGB, aaO, § 311a Rn. 10).

Kniffka     

        

Kniffka

        

Halfmeier

                 

Frau Richterin am Bundesgerichtshof
Safari Chabestari kann wegen ihres
Urlaubs nicht unterschreiben

                 
        

Kartzke     

        

     Jurgeleit     

        

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.