Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Aug. 2015 - 7 U 509/15

bei uns veröffentlicht am12.08.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 509/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 12.08.2015

12 HK O 21124/14 LG München I

In dem Rechtsstreit

1) …

- Antragstellerin und Berufungsbeklagte -

2) …

- Antragstellerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …

gegen

- Antragsgegnerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

wegen Unterlassung

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.1.2015 (Az.: 12 HK O 21124/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: A. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um einen Unterlassungsanspruch.

Die Verfügungsklägerin zu 1 ist zentraler Teil der A. Unternehmensgruppe, die unter anderem Trägerin von Seniorenresidenzen ist. Die Verfügungsklägerin zu 2 betreibt die Seniorenresidenzen (darunter auch die streitgegenständliche in A. mühle /Schleswig-Holstein) und hat die entsprechenden Baulichkeiten von der Verfügungsklägerin zu 1 angemietet.

Mit Verträgen vom 23.9.2011 verkaufte die Verfügungsklägerin zu 1 das gegenständliche Grundstück an die Verfügungsbeklagte und mietete es gleichzeitig zurück. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Verfügungsklägerin zu 1 der Verfügungsbeklagten ein Darlehen. Nach Erklärung der Auflassung wurde die Verfügungsbeklagte als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen.

In der Folgezeit entstand der Verdacht, dass die vorgenannten Geschäfte durch mögliche Straftaten der Untreue bzw. des Betruges und der Bestechlichkeit seitens früherer Organe der Verfügungsklägerin zu 1 (Mitgeschäftsführer, Vorsitzender des Aufsichtsrats), der früheren bzw. aktuellen Geschäftsführer der Beklagten sowie eines in der Schweiz ansässigen Finanzvermittlers beeinflusst seien. Diesbezüglich läuft ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens erging mindestens ein (mittlerweile außer Vollzug gesetzter) Haftbefehl und wurde das gegenständliche Grundstück gemäß § 111 c StPO beschlagnahmt, ein entsprechender Vermerk ist in das Grundbuch eingetragen.

Am 22.8.2014 erklärte die Verfügungsklägerin zu 1 die Anfechtung der vorgenannten Verträge (Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag und Auflassung) wegen arglistiger Täuschung. Sie lässt vortragen, die genannten Rechtsgeschäfte seien ohnehin nach § 138 BGB nichtig. Die Mietzahlungen an die Verfügungsbeklagte stellte die Verfügungsklägerin zu 1 ein. Daraufhin kündigte die Verfügungsbeklagte am 3.11.2014 den Mietvertrag mit der Verfügungsklägerin zu 1 fristlos. Diesbezüglich ist eine Räumungsklage beim Landgericht Lübeck anhängig. Das Gericht hat dieses Verfahren im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren ausgesetzt; eine Beschwerde hiergegen hat das Oberlandesgericht Schleswig zurückgewiesen.

Im Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 3.11.2014 an die Verfügungsklägerin zu 1 heißt es unter anderem: Durch die Beendigung des Hauptmietvertrags sind Ihr Untermieter [= Verfügungsbeklagte zu 2; Anm. d. Senats] und dessen Untermieter [die Bewohner der Seniorenresidenz; Anm. d. Senats] uns gegenüber nicht weiter berechtigt, das Grundstück zu besitzen und zu nutzen. Diese Rechtslage ergibt sich aus § 546 Abs. 2 BGB. Wir haben daher die Collegium A. GmbH aufgefordert, die Räumung zu dulden. Dieselbe Rechtslage betrifft die Bewohner des Objekts, die als Unter-Untermieter uns gegenüber ebenfalls räumungspflichtig sind. Diese informieren wir mit gesondertem Schreiben.

Am 6.11.2014 untersagte das Landgericht München I auf Antrag der Klageparteien der Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft, gegenüber Dritten, insbesondere den Bewohnerinnen und Bewohnern des gegenständlichen Seniorenwohnstifts wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, - dass die Bewohnerinnen und Bewohner des zuvor genannten Seniorenwohnstifts nicht berechtigt sind, das zuvor genannte Seniorenwohnstift zu besitzen und zu nutzen; - dass die Bewohnerinnen und Bewohner des zuvor genannten Seniorenwohnstifts A. mühle verpflichtet sind, das zuvor genannte Seniorenwohnstift, insbesondere die von den Bewohnerinnen und Bewohnern dort angemieteten Wohnungen und Räume an die Antragsgegnerin herauszugeben und zu räumen.

Die Verfügungsklägerinnen haben beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 6.11.2014 aufrechtzuerhalten. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Verfügungsklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Es hat den gegenständlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 1 vor allem auf Eigentum (die Auflassung vom 23.9.2011 sei wirksam angefochten) und hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 2 auf Besitzschutz gestützt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Verfügungsbeklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Verfügungsklägerinnen beantragen die Zurückweisung der Berufung.

B. Die Berufung erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die gegenständliche einstweilige Verfügung erlassen bzw. aufrechterhalten.

I.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sich die zuerkannten Unterlassungsansprüche (Verfügungsanspruch) - wie das Landgericht annimmt - aus Eigentum bzw. Besitz ergeben. Denn jedenfalls folgen sie aus dem Recht der Verfügungsklägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

1. Die Verfügungsbeklagte ist als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Damit streitet für sie die Eigentumsvermutung des § 891 BGB. Diese dürfte die Verfügungsklägerin zu 1 nicht widerlegt (§ 292 ZPO) haben. Hierfür genügt die Beschlagnahme des Grundstücks durch die Strafverfolgungsbehörden, welche nichts über das Eigentum besagt, sondern nur ein relatives Veräußerungsverbot begründet (§ 111 c Abs. 5 StPO), ebenso wenig wie die Eintragung eines Widerspruchs, welcher nur den gutgläubigen Erwerb durch Dritte verhindern würde. Der Senat lässt die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage, ob das nach § 891 BGB vermutete Eigentum auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Vollbeweis widerlegt werden muss oder ob insoweit aufgrund der besonderen Verfahrensart eine Erschütterung der Vermutung durch Glaubhaftmachung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) genügen würde, ausdrücklich offen. Jedenfalls sind an die Entkräftung der Eigentumsvermutung auch im Verfügungsverfahren strenge Anforderungen zu stellen. Hiernach dürfte - gerade auch im Hinblick auf das schon lange andauernde Ermittlungsverfahren, dessen Ausgang nicht vorherzusehen ist - nach derzeitigem Verfahrensstand noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen sein, dass die Verfügungsklägerin durch eine der Verfügungsbeklagten zuzurechnende arglistige Täuschung zur gegenständlichen Auflassung veranlasst wurde und diese daher wirksam angefochten hat.

2. Das von der Verfügungsbeklagten angekündigte Anschreiben an die Bewohner der streitgegenständlichen Seniorenresidenz würde den Besitz der Verfügungsklägerinnen, also die tatsächliche Sachherrschaft über die gegenständlichen Liegenschaften wohl nicht tangieren. Auf Besitzschutz könnten die gegenständlichen Unterlassungsanspruch daher kaum gestützt werden.

3. Das genannte, von der Verfügungsbeklagten offensichtlich beabsichtigte Anschreiben würde jedoch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowohl der Verfügungsklägerin zu 2 als auch der Verfügungsklägerin zu 1 darstellen, welcher sich unter Gesamtabwägung aller relevanten Umstände auch als rechtswidrig erweist. Die Verfügungsbeklagte hat den Eingriff daher (einstweilen) zu unterlassen.

a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Eine Verletzung dieses Rechts kann daher nicht nur zu Schadensersatzansprüchen, sondern auch zu negatorischen Ansprüchen, also zu Unterlassungsansprüchen analog § 1004 BGB führen (vgl. MünchKomm /Wagner, BGB, 6. Aufl., vor § 823 Rz. 35; Palandt /Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1004 Rz. 4).

Allerdings ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein subsidiäres Auffangrecht, das dann nicht eingreift, wenn speziellere Regelungen, insbesondere § 824 BGB einschlägig sind (MünchKomm /Wagner, a. a. O., § 823 Rz. 260; Palandt /Sprau, a. a. O., § 823 Rz. 133). Vorliegend kommt § 824 BGB jedoch nicht zur Anwendung. Denn diese Vorschrift würde voraussetzen, dass die Untersagung von Tatsachenbehauptungen inmitten steht. Die der Verfügungsbeklagten vorliegend untersagte Äußerung, wonach die Zweitklägerin und deren Untermieter, also die Bewohner der gegenständlichen Seniorenresidenz, gegenüber der Verfügungsbeklagten kein Nutzungsrecht hätten und zur Räumung verpflichtet seien, ist jedoch keine Tatsachenbehauptung (auch nicht in Form einer „Rechtstatsache“), sondern eine Wertung und damit eine Meinungsäußerung, weil sie nicht dem Beweis zugänglich ist, sondern nur im Wege juristischer Subsumtion gewonnen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2014 - I ZR 75/10, zitiert nach juris, dort Rz. 20 f.). Der Anwendungsbereich des Instituts des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist daher grundsätzlich eröffnet.

b) Eine Verletzung dieses Rechts liegt vor, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis gegeben ist, der sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation richtet und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (vgl. BGH vom 6.2.2014, a. a. O., Rz. 12; MünchKomm /Wagner, a. a. O., § 823 Rz. 257; Palandt /Sprau, a. a. O., § 823 Rz. 135). Diese Voraussetzungen würde die der Verfügungsbeklagten untersagte Äußerung sowohl in Richtung gegen die Verfügungsklägerin zu 1 als auch in Richtung gegen die Verfügungsklägerin zu 2 erfüllen.

Die Verfügungsklägerin zu 2 betreibt die gegenständliche Seniorenresidenz und hat zu diesem Zweck Räume an die Bewohner vermietet, weshalb die Bewohner zumindest gegenüber der Verfügungsklägerin zu 2 zur Nutzung berechtigt sind. Die Behauptung der Verfügungsbeklagten, dass dieses Nutzungsrecht aus übergeordneten Gesichtspunkten, nämlich aufgrund der Rechtsbeziehungen zwischen der Verfügungsklägerin zu 1 und der Verfügungsbeklagten letztlich doch nicht rechtsbeständig bestehe, greift damit unmittelbar in den Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin zu 2 ein; dabei ließe sich die aufgeworfene Frage eines Nutzungsrechts der Bewohner an den von ihnen angemieteten Räumlichkeiten gedanklich nicht vom Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin zu 2 ablösen. Die Betriebsbezogenheit des angekündigten Eingriffs ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Beklagtenseite weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5.8.2015 der klägerischen Behauptung widersprochen hat, dass die beabsichtigte Maßnahme nur dazu diene, Druck auf die Klägerinnen im Zusammenhang mit den anderweitigen Rechtsstreitigkeiten mit den Parteien auszuüben.

Letztlich liegt damit auch ein betriebsbezogener Eingriff in das Erwerbsgeschäft der Verfügungsklägerin zu 1 vor. Der Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht auf gewerbliche Tätigkeiten im handelsrechtlichen Sinne beschränkt; erfasst sind alle Arten erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit, etwa auch freiberufliche (vgl. MünchKomm /Wagner, a. a. O., § 823 Rz. 255; Palandt /Sprau, a. a. O., § 823 Rz. 134). Nichts anderes kann nach der Auffassung des Senats für das Geschäft der Verfügungsklägerin zu 1 gelten, welches in der Vermietung von Seniorenresidenzen an deren Betreiber besteht. Ein Eingriff in den Betrieb der Mieterin, also der Verfügungsklägerin zu 2, berührt auch den Betrieb der Vermieterin, also der Verfügungsklägerin zu 1, weil diese die Überlassung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Mietsache schuldet (vgl. § 536 BGB). Die Unmittelbarkeit bzw. Betriebsbezogenheit des Eingriffs ergibt sich wiederum vor allem auch daraus, dass hiermit nach den obigen Ausführungen Druck auf die Verfügungsklägerin zu 1 im Zusammenhang mit anderen Rechtsstreitigkeiten ausgeübt werden soll.

c) Anders als bei den geschriebenen Rechten des § 823 Abs. 1 BGB indiziert beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Rechtsgutsverletzung deren Rechtswidrigkeit nicht; vielmehr handelt es sich - ähnlich wie beim Nötigungstatbestand des StGB - um einen offenen Tatbestand, bei welchem sich das Rechtswidrigkeitsurteil erst aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen und Rechtsgüter der Beteiligten ergibt (vgl. BGH vom 6.2.2014, a. a. O., Rz. 15; MünchKomm /Wagner, a. a. O., § 823 Rz. 258). Vorliegend erachtet der Senat nach diesen Grundsätzen die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Äußerung für (zur Zeit) widerrechtlich.

Vorauszuschicken ist, dass sich eine Rechtfertigung für das angekündigte Vorgehen der Beklagten entgegen deren Auffassung nicht schon aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt. Zwar ist richtig, dass hiernach der Beklagten eine gerichtliche Geltendmachung des von ihr behaupteten Räumungsanspruchs gegen die Bewohner der gegenständlichen Seniorenresidenz auch dann nicht untersagt werden dürfte, wenn - wie nicht - bereits feststünde, dass solche Ansprüche nicht bestehen. Insoweit handelt es sich jedoch um ein rein prozessuales Privileg, das nichts über die Zulässigkeit entsprechender Anspruchsberühmung im außergerichtlichen Verkehr besagt (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 15.7.2005 - GSZ 1/04, zitiert nach juris, dort Rz. 23, 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.1.2006 - I ZR 217/03, zitiert nach juris, dort Rz. 14). Der von Beklagtenseite angestellte Schluss a maiore ad minus, dass sie sich gegenüber den Bewohnern der Seniorenresidenz eines Räumungsanspruchs berühmen dürfe, weil sie ihn jedenfalls einklagen könnte, trägt somit nicht.

Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass zugunsten der Verfügungsbeklagten die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) streitet, welcher ein hohes Gewicht zukommt, die aber nicht schrankenlos gewährleistet ist (Art. 5 Abs. 2 GG). Vorliegend ist eine Abwägung mit dem Recht der Verfügungsklägerinnen auf ungestörte Durchführung des gegenständlichen Heimbetriebs vorzunehmen, wobei zumindest mittelbar auch die Interessen der Bewohner einzufließen haben. In der Gesamtschau gewichtet der Senat die Interessen auf Seiten der Klägerinnen derzeit letztlich höher als das für sich gesehen nicht unberechtigte Interesse der Verfügungsbeklagten auf Darstellung ihres Rechtsstandpunktes.

Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich der Rechtsstandpunkt der Beklagten nach derzeitigem Sachstand als zumindest höchst unsicher darstellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheint aufgrund der dem Senat von den Parteien mitgeteilten Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zumindest als möglich, dass dieses Verfahren Tatsachen zutage fördert, die den Rechtsstandpunkt der Beklagten in sich zusammenbrechen lassen, etwa die Anfechtbarkeit der Verträge zwischen den Parteien oder deren Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründen. Immerhin sind Haftbefehle ergangen und wurde das gegenständliche Grundstück beschlagnahmt, was nach strafprozessualen Grundsätzen wesentlich mehr als nur einen Anfangsverdacht voraussetzt. Schon dieser Befund spricht dafür, dass der Verfügungsbeklagten einstweilen ein nur behutsames Vorgehen zugemutet werden kann.

Entscheidend ist aber, dass die Räumungsklage der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin zu 1 bis zum (nicht absehbaren) Ende des gegenständlichen Strafverfahrens bestandskräftig ausgesetzt ist. Das bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte einen Räumungsanspruch gegen ihre Hauptmieterin - unabhängig von seiner Begründetheit - auf absehbare Zeit nicht realisieren kann, was zumindest faktisch auch auf eventuelle Ansprüche gegen Unter- und Unter-Untermieter (konkret also die Bewohner), die ihre Rechte von der Hauptmieterin ableiten (vgl. auch § 546 Abs. 2 BGB), durchschlägt. Damit ist derzeit kein aktuelles wirtschaftliches Interesse der Verfügungsbeklagten ersichtlich, den von ihr behaupteten Räumungsanspruch gegenüber der Unter-Untermietern außergerichtlich geltend zu machen. Ihr unbezweifelbares Recht, sich solcher Ansprüche zu berühmen, muss daher einstweilen und vorläufig gegenüber dem Recht der Klägerinnen auf ungestörte Betriebsausübung zurücktreten.

Für nicht zielführend erachtet der Senat die Argumentation der Beklagten, durch die beabsichtigten Äußerungen könne der Heimfrieden nicht mehr gestört werden, weil den Bewohnern die Problematik durch zwischenzeitliche Presseveröffentlichungen ohnehin bekannt sei. Denn insoweit hat ein unmittelbares Herantreten an die Unter-Untermieter ein wesentlich qualifizierteres Störungspotential als allgemeine Berichte in den Medien.

Nicht gefolgt werden kann der Beklagten auch in der Behauptung, die untersagte Äußerung würde den Interessen der Bewohner der gegenständlichen Residenz sogar dienen, damit diese selbst entscheiden könnten, ob sie noch Miete an das A. bezahlen. Kraft Miet- bzw. Heimvertrages schulden die Bewohner nämlich die Miete der Verfügungsklägerin zu 2 und - auch auf der Basis des Rechtsstandpunktes der Verfügungsbeklagten - keinesfalls dieser. Sollte sich der Rechtsstandpunkt der Verfügungsbeklagten als zutreffend erweisen, hat der dann vorzunehmende Bereicherungsausgleich in den jeweiligen Leistungsverhältnissen zu erfolgen; die Verfügungsbeklagte hätte sich dann an die Verfügungsklägerin zu 1 als ihre Vertragspartnerin und nicht an die Verfügungsklägerin zu 2 oder gar an die Bewohner der Seniorenresidenz zu halten.

d) Auch die sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Anforderungen an einen Unterlassungsanspruch sind erfüllt. Zwar setzt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen (Wiederholungsgefahr) voraus, was einen erfolgten Erstverstoß implizieren würde. Der Rechtsgutsinhaber braucht jedoch die erstmalige Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter nicht abzuwarten, sondern kann Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn begründete Anhaltspunkte für das Bevorstehen einer erstmaligen Rechtsgutsverletzung gegeben sind (vgl. MünchKomm /Baldus, a. a. O., § 1004 Rz. 289; Palandt /Sprau, a. a. O., vor § 823 Rz. 29). Diese Erstbegehungsgefahr entnimmt der Senat mit dem Landgericht aus der Tatsache, dass die Verrfügungsbeklagte den Rechtsverstoß mit Schreiben vom 3.11.2014 angekündigt hat.

e) Ob der widerrechtliche Rechtseingriff der Beklagten auch schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig wäre, ist irrelevant. Unterlassungsansprüche wegen (drohender) rechtswidriger Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter setzen ein Verschulden des Störers nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.1990 - III ZR 81/88, zitiert nach juris, dort Rz. 17).

II.

Der Verfügungsgrund ergibt sich - wie das Landgericht zu Recht annimmt - aus der Tatsache, dass die Verfügungsklägerinnen aufgrund des Schreibens der Verfügungsbeklagten vom 3.11.2014 damit rechnen mussten, dass die Verfügungsbeklagte alsbald an die Bewohner der streitgegenständlichen Seniorenresidenz herantritt. Damit erschien es geboten und nötig, dies der Verfügungsbeklagten vorläufig bis zur endgültigen Aufklärung der streitgegenständlichen Vorfälle zu untersagen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 542 Abs. 2 ZPO).

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(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

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Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt
es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung
von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3
- TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27
- TÜV II).

b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt,
hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten
Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung
vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie
groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen
Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist
maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare
Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt
, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser
etwa - zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem
Inland oder die Lieferung auch ins Inland - zielgerichtet von der inländischen
Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004
- I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME).
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin veranstaltet die jährlich in Hollywood/USA stattfindenden "Academy Awards", umgangssprachlich "Oscar-Verleihung" genannt, in deren Rahmen die "Oscar-Statuetten" als Preise für herausragende Leistungen im Spielfilmbereich vergeben werden. Sie ist Inhaberin der am 31. August 1984 für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung, nämlich Förderung der Filmindustrie auf dem Gebiet der Unterhaltungsfilme, durch Verleihung von Preisen, Prämien und Prädikaten innerhalb der Spielfilmbranche, eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 1067586 "OSCAR" (Klagemarke 1). Außerdem ist für sie seit dem 25. Oktober 1993 die gleichlautende deutsche Wortmarke Nr. DD653568 für "Erziehung und Unterhaltung" eingetragen (Klagemarke 2). Die Klägerin erteilt jedes Jahr einer Fernsehgesellschaft die Lizenz zur Übertragung der "Oscar-Verleihung" in Deutschland. Die Übertragung wird umfangreich beworben; in den Medien wird darüber ausführlich berichtet.
2
Die Beklagten haben ihren Sitz in Italien. Die Beklagte zu 1 betreibt den italienischen Fernsehsender RAI mit den Programmen RAI uno, RAI due, RAI tre und RAI international. In den Programmen wurden in den Jahren 2000 bis 2006 Fernsehsendungen mit den Titeln "Oscar del vino", "La Kore Oscar della Moda" und "Oscar TV" gesendet, die italienische Preisverleihungsveranstaltungen zum Inhalt hatten. Die italienischsprachigen Sendungen konnten in Deutschland über Satellit und über das Kabelnetz empfangen werden.
3
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der Rechte an ihren bekannten Marken und ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Gleiches gelte im Hinblick auf eine Sendung mit dem Titel "Oscar della Musica", die im Oktober 2002 auch in Deutschland gesendet worden sei. Für die Rechtsverletzungen sei auch die Beklagte zu 2 verantwortlich. Diese vertreibe seit ihrer Gründung im Jahr 2003 die Programme von RAI mit Einverständnis der Beklagten zu 1 im Ausland und lasse das Programm außerhalb Italiens senden.
4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Oscar" im Zusammenhang mit der Übermittlung und Ausstrahlung audiovisueller Produktionen , Programme oder Fernsehshows betreffend die Auslobung oder Verleihung von Auszeichnungen, Preisen, Prämien, Prädikaten oder Trophäen und/oder die Initiierung, die Organisation, die Durchführung oder die Werbung für derartige Auslobungen oder Verleihungen zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies mittels folgender Bezeichnungen geschieht: "Oscar del vino", "La Kore Oscar della Moda", "Oscar TV", "Oscar della Musica";
5
Weiter hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen und deren Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festzustellen.
6
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Abrede gestellt.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Unterlassungsantrag durch Streichung des Wortes "insbesondere" auf die konkreten Verletzungsformen bezogen wurde. Ferner hat das Berufungsgericht die erst im Februar 2003 gegründete Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Bezeichnung "Oscar della Musica" von dem Unterlassungsgebot ausgenommen und ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nur für solche Handlungen ausgesprochen, die ab Februar 2003 begangen worden sind.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Klagemarke 1 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 und 6 MarkenG, § 242 BGB für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
10
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Brüssel-I-VO). Aufgrund der Aussendung der streitgegenständlichen Fernsehsendungen in das deutsche Kabelnetz und per Satellit liege der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, in Deutschland. Abweichendes ergebe sich nicht aus dem Sendelandprinzip, wie es in der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiter- verbreitung vom 6. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 248 S. 15, nachfolgend: Satellitenund Kabelrichtlinie) geregelt sei. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus Marken- und Wettbewerbsrecht seien von der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht erfasst; die Voraussetzungen für ihre analoge Anwendung lägen nicht vor.
11
In Deutschland hätten nicht nur die Sendungen "Oscar del vino", "La Kore Oscar della Moda" und "Oscar TV", sondern - im Oktober 2002 - auch die Sendung "Oscar della Musica" empfangen werden können. Hierin liege ein markenrechtlich relevantes Handeln in Bezug auf inländische Marken, weil die Ausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 ihrem Auftrag gemäß darauf gerichtet sei, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern. Die angegriffenen Bezeichnungen seien markenmäßig benutzt worden, weil ihnen nach dem in Deutschland anzutreffenden Verkehrsverständnis derjenigen Deutschen, die der italienischen Sprache mächtig seien, und der hier aufgewachsenen Italiener eine herkunftshinweisende Bedeutung zukomme.
12
Es sei Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Bei der Klagemarke 1 handele es sich um eine im Inland bekannte Marke mit entsprechend gesteigerter Kennzeichnungskraft. Die angegriffenen Bezeichnungen seien der Klagemarke 1 in überdurchschnittlichem Maße ähnlich , weil sie durch den Bestandteil "Oscar" geprägt würden. Auch liege überdurchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit vor. Nach diesen Umständen sei eine Verwechslungsgefahr jedenfalls dergestalt anzunehmen, dass die einschlägigen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme verleitet würden, auch die in Rede stehenden Veranstaltungen und deren Ausstrahlung in Deutschland seien unter der Produktverantwortung der klagenden Markeninhaberin entstanden oder die in Rede stehenden Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
13
Ferner rechtfertigten sich die Klageansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unter den Gesichtspunkten einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung und der Unterscheidungskraft sowie wegen unlauterer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke 1.
14
Die Eingriffe in das Markenrecht der Klägerin seien widerrechtlich erfolgt. Auf eine Gestattung der Verwendung aufgrund einer Einigung der Klägerin mit der Produzentin der Sendung "La Kore Oscar della Moda" könnten sich die Beklagten nicht berufen, da die Ausstrahlung nach Deutschland davon nicht erfasst worden sei. Da die Benutzung des Zeichens "Oscar" in Deutschland nicht beschreibend verstanden werde und zudem gegen die guten Sitten verstoße, komme ein Benutzungsrecht nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht. Die Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarke 1 sei unbegründet, weil die "Oscar"-Verleihung mit Einwilligung der Klägerin jährlich auch in Deutschland ausgestrahlt werde. Für die Markenverletzung sei ab ihrer Errichtung im Februar 2003 auch die Beklagte zu 2 verantwortlich, die zum selben Konzern gehöre wie die Beklagte zu 1 und deren Geschäftszweck die Auslandsausstrahlung und der Auslandsvertrieb von Fernsehprogrammen sei, den sie aktiv betrieben habe. Weil die Klägerin erst im Juli 2006 Kenntnis von den Ausstrahlungen der Fernsehsendungen in Deutschland erlangt habe, seien die Ansprüche im Zeitpunkt der Klageerhebung im September 2006 weder verjährt noch verwirkt gewesen.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Es fehlen hinreichende Feststellungen für eine relevante Verletzungshandlung im Inland.
16
1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen.
17
a) Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME) ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO.
18
Danach kann eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO fallen auch Klagen, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Kennzeichenrechtsverletzungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 56). Der Ort des schädigenden Ereignisses meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 - Shevill). Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME ; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 18 - Wagenfeld-Leuchte).
b) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit bejaht und
19
sich dabei auf die Beurteilung des Landgerichts gestützt, wonach Verletzungsort der im Streitfall in den geltend gemachten Verstößen gegen das Markenrecht liegenden unerlaubten Handlungen auch Berlin sei, weil die angegriffenen Fernsehsendungen dort im Kabelnetz und per Satellit empfangen worden seien. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
20
aa) Ohne Erfolg meint die Revision, der Umstand allein, dass die ausschließlich in Italien abgestrahlten Fernsehsendungen in Deutschland empfangbar seien, könne eine internationale Zuständigkeit nicht begründen. Erforderlich sei vielmehr, dass sich die Sendungen bestimmungsgemäß auch an Fernsehzuschauer in Deutschland richteten.
21
Die Frage, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO wegen behaupteter Rechtsverletzungen im Internet erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. zu Kennzeichenrechtsverletzungen BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME , mwN; zu Wettbewerbsverstößen BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet; zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, GRUR 2010, 261 Rn. 18 = WRP 2010, 108 sowie die insoweit ergangene Vorlageentscheidung EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09, GRUR 2012, 300 Rn. 48 ff. = WRP 2011, 1571 - eDate). Die Frage bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die hier in Rede stehenden Fernsehsendungen richten sich bestimmungsgemäß auch an die Verkehrskreise im Inland. Nach den Feststellungen des Landgerichts , auf die das Berufungsgericht konkret Bezug genommen hat, ist die Satellitenausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme durch die Beklagte zu 1 darauf gerichtet, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern, so dass sich die Programme nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 auch an die deutsche Bevölkerung richten. Die Revision hat nicht gerügt, dass diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen worden sei. Soweit die Revision geltend macht, dass die Sendungen allein in italienischer Sprache ohne deutsche Übersetzung gesendet worden seien, steht dies der Annahme einer bestimmungsgemäßen Aussendung jeden- falls an all diejenigen Fernsehzuschauer in Deutschland nicht entgegen, die die italienische Sprache verstehen.
22
bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich die alleinige internationale Zuständigkeit der Gerichte in Italien im Streitfall nicht aus einer entsprechenden Anwendung des Sendelandprinzips herleiten, das der Satelliten- und Kabelrichtlinie zugrunde liegt.
23
(1) Dagegen sprechen zunächst systematische Erwägungen. Die Richtlinie trifft keine Regelung zur internationalen Zuständigkeit. Die Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Satelliten- und Kabelrichtlinie bestimmt als "öffentliche Wiedergabe über Satellit" die Handlung, mit der die programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die Signale eingegeben werden. Dieses durch § 20a Abs. 1 UrhG in das deutsche Recht umgesetzte Sendelandprinzip beschreibt weder die internationale Zuständigkeit, noch stellt es eine Kollisionsnorm zur Anwendbarkeit des materiellen Rechts dar. Vielmehr kanalisiert es das Senderecht durch eine materiellrechtliche Definition der entscheidenden Handlung auf eine einzige Rechtsordnung (vgl. Ahrens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts , 4. Aufl., § 68 Rn. 26; MünchKomm.BGB/Drexl, 5. Aufl., Internationales Immaterialgüterrecht Rn. 124).
24
Die Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist zudem allein auf das materielle nationale Urheberrecht beschränkt und daher auf die hier geltend gemachte Verletzung von Markenrechten nicht anzuwenden. Die Richtlinie erfasst bereits nach ihrer Überschrift nur das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie beschränkt den Anwendungsbereich des Sendelandprinzips zudem ausdrücklich auf die Zwecke der Richtlinie. Nach den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie sollen durch die Richtlinie zwar Hindernisse im Bereich der grenzüberschreitenden Rundfunksendungen abgebaut werden. Aus den Erwägungsgründen 5 bis 7 der Richtlinie ergibt sich aber, dass der Gefahr der Rechtsunsicherheit und das damit einhergehende Hindernis für den freien Verkehr der Programme allein aufgrund unterschiedlicher nationaler Urheberrechtsvorschriften begegnet werden soll. Wie aus Erwägungsgrund 12 folgt, soll die Satelliten- und Kabelrichtlinie als Ergänzung zur Fernsehrichtlinie einen einheitlichen Rechtsraum nur in Bezug auf das Urheberrecht schaffen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 175/00, BGHZ 152, 317, 325 f. - Sender Felsberg).
25
(2) Der Zweck der Satelliten- und Kabelrichtlinie spricht ebenfalls gegen eine Erstreckung des Sendelandprinzips in entsprechender Anwendung auf das Markenrecht. Eine vergleichbare Interessenlage besteht nicht. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus Erwägungsgrund 14 der Richtlinie herleiten, wonach die die grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten behindernde Rechtsunsicherheit durch eine Regelung auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden soll. Im Bereich des hier in Rede stehenden nationalen Markenrechts fehlt es an der Gefahr, dass der Rechteinhaber seine Markenrechte in allen Mitgliedstaaten geltend macht, in denen die Satellitensendung empfangen werden kann, da der Schutz der inländischen Marke aufgrund des Territorialprinzips auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME). Anders als das Urheberrecht ist das Markenrecht durch die Markenrechtsrichtlinie zudem gemeinschaftsweit harmonisiert , so dass die Problematik voneinander abweichender nationaler Vorschriften nicht einmal dann besteht, wenn ein Zeichen in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund mehrfacher Eintragung oder Verkehrsgeltung als Marke Schutz beanspruchen kann.
26
Soweit die Revision geltend macht, eine der urheberrechtlichen Problematik vergleichbare Interessenlage ergebe sich daraus, dass der Titel und die über Satellit ausgestrahlte Sendung, der Urheberrechtsschutz zukomme, un- trennbar miteinander verbunden seien, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn im Streitfall stützt sich die Klage gerade nicht auf einen Schutz eines Titels, sondern allein auf den Schutz der eingetragenen Marken.
27
Ebenso macht die Revision erfolglos geltend, dass die Anwendung des Sendelandprinzips zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zwingend geboten sei, um der Gefahr zu begegnen, dass im Fall eines auf Markenrecht gestützten Verbots die Aussendung der technisch nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaats zu beschränkenden europäischen Satellitensendung unmöglich würde. Ob und in welchem Maße ein derartiges Verbot ausgesprochen wird, ist keine Frage der internationalen Zuständigkeit, sondern beurteilt sich nach den Regeln des anzuwendenden Rechts sowie des Bestehens und der Reichweite eines materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. dazu unten unter II 3 b).
28
(3) Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der Satelliten- und Kabelrichtlinie keine vernünftigen Zweifel. Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - Cilfit).
29
2. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge unzulässig.
30
Im Streitfall stützt die Klägerin ihr Klagebegehren auf zwei eingetragene Marken, für die sie sowohl Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend macht. Zudem hält sie das Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig. Damit hat die Klägerin ihr Klagebegehren jedenfalls insoweit alternativ auf verschiedene Streitgegenstände gestützt, als sie aus zwei Klagezeichen und wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen die Beklagten vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 25 ff. = WRP 2011, 1454 - TÜV II).
31
Die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird und dem Gericht die Auswahl überlassen bleibt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 - TÜV I). Auf den Hinweis des Senats hat die Klägerin allerdings klargestellt, dass sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Klagemarke 1 und sodann hilfsweise auf die Klagemarke 2, äußerst hilfsweise auf Ansprüche aus UWG stützt. Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin auch noch in der Revisionsinstanz nachholen; sie ist verfahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Verurteilung sowohl auf Verwechslungsgefahr als auch auf einen Schutz der bekannten Klagemarke gestützt hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II).
32
Auf die von der Klägerin vorsorglich erklärte Reihenfolge von Ansprüchen aus der Verletzung einer bekannten Marke und Ansprüchen wegen Verwechslungsgefahr kommt es nicht an. Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 - TÜV II). Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (noch offengelassen in BGHZ 189, 56 Rn. 3 - TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 - TÜV II). Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Schutz der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG.
33
3. Die Revision hat jedoch Erfolg, weil die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine relevante Verletzungshandlung im Inland anzunehmen.
34
a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 26 - Cambridge Institute; Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 67, jeweils mwN). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 2, 3 MarkenG regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME, mwN).
35
b) Allerdings ist nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf dann besonderer Feststellungen , wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Anderenfalls droht die Gefahr, dass es - im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV - zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME , mwN).

36
Der Senat hat deshalb entschieden, dass die Anwendung des nationalen Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen darf, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME; vgl. auch Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Einl. Rn. 59; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl. H Rn. 40). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME). Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa - zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland - zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rn. 59 f.) und die Beeinträchtigung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME; Fezer aaO Einl. H Rn. 48). Diese Grundsätze sind nicht auf Kennzeichenbenutzungen im Internet beschränkt, sondern gelten auch für entsprechende Sachverhalte, bei denen - wie im Streitfall - ein im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schutzrechte hat.
37
c) Das Berufungsgericht hat ein markenrechtlich relevantes Handeln in Bezug auf inländische Marken unter Bezugnahme auf die Feststellung des Landgerichts bejaht, wonach die Ausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 darauf gerichtet ist, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern. Diese Feststellung allein reicht jedoch für die Annahme eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs nach den dargelegten Grundsätzen nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus eine Gesamtabwägung der Interessen der Parteien, in die neben dem Gewicht der Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers auch einfließen muss, inwieweit es den Beklagten möglich und zumutbar war, Rechtsverletzungen im Inland zu vermeiden. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass die Satelliten Eutelsat und ASTRA das Abstrahlungsgebiet eines Fernsehprogramms nicht auf einen Mitgliedstaat beschränken könnten, sondern die über diese Satelliten verbreiteten Fernsehprogramme immer in mehreren Mitgliedstaaten empfangbar seien. Eine europäische Satellitensendung werde unmöglich, wenn ihr Titel auch nur in einem Mitgliedstaat dort bestehende Kennzeichenrechte verletze.
38
III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere kann die Klage entgegen der Auffassung der Revision nicht deswegen abgewiesen werden, weil es an den weiteren Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung durch die Beklagten fehlt.
39
Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG jedenfalls in der Form angenommen, dass die einschlägigen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme verleitet würden, auch die in Rede stehenden Veranstaltungen und deren Ausstrahlungen in Deutschland seien unter der Produktverantwortung der klagenden Markeninhaberin entstanden oder die in Rede stehenden Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass sich ein Anspruch auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ergibt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von einer markenmäßigen Verwendung im Inland ausgegangen. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang , das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, dass jedenfalls in Italien der Begriff "Oscar" ein generischer Begriff für alle Arten von Preisen sei. Hieraus ergebe sich auch eine Prägung der in Deutschland lebenden Italiener und der Deutschen mit ausreichenden italienischen Sprachkenntnissen, auch wenn sie sich nicht in Italien aufhielten. Das Berufungsgericht hat das - von der Klägerin bestrittene - Vorbringen der Beklagten nicht unbeachtet gelassen. Es hat im Zusammenhang mit der Prüfung des Markenschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen, die Beklagte zu 1 habe die angegriffenen Bezeichnungen markenmäßig benutzt. Dass der Begriff "Oscar" in Italien möglicherweise beschreibend verstanden werde, stehe einer Verwendung als Marke in Deutschland nicht entgegen. Anders als die Revision annimmt, kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht als widersprüchlich oder mit der Lebenserfahrung unvereinbar angesehen werden.
41
2. Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Bezeichnungen scheide aus, weil der Verkehr in Deutschland den "Oscar" eindeutig der in den USA ansässigen Klägerin als Veranstalterin der bekannten Film-Preisverleihung zuordne. Sie macht vergebens geltend, aufgrund der überragenden Bekanntheit und der ausschließlichen Verwendung des Begriffs "Oscar" für die jährlich in den Vereinigten Staaten stattfindende Verleihung der "Oscar-Statuette" im Rahmen dieser Preisverleihung nehme der Verkehr eine gedankliche Verbindung mit der bekannten Marke nicht vor und gehe von vornherein nicht von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 aus.
42
Zwar mag die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des Zeichens sinken, weil das Zeichen dem Verkehr so häufig begegnet, dass er Fehlvorstellungen über sein tatsächliches Aussehen we- niger unterliegen wird. Es werden jedoch erfahrungsgemäß dem Verkehr besonders kennzeichnungskräftige, insbesondere bekannte oder sogar berühmte Kennzeichnungen eher in Erinnerung bleiben. Solche ihm bekannten Kennzeichnungen wird der angesprochene Verkehr deshalb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glauben. Demgemäß genießen besonders kennzeichnungskräftige oder sogar bekannte Marken grundsätzlich einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Erwägungsgrund 11 MarkenRL; EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 Rn. 24 - Sabèl/Puma; Urteil vom 29. September 1998 - C 39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 18 - Canon; BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach, mwN; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 604 f.). Hinzu kommt die erhöhte Schutzbedürftigkeit intensiv benutzter Marken. Denn je bekannter die Marke ist, desto größer ist die Zahl der Wettbewerber , die ähnliche Zeichen benutzen möchten (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 36 - adidas/Marca Mode CV).
43
3. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagte zu 1 nicht auf eine Zustimmung der Klägerin zur Benutzung berufen kann. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass eine Einigung zwischen der Klägerin und der Produzentin der Sendung "La Kore Oscar della Moda" zustande gekommen ist, wonach diese Titelbezeichnung in Deutschland benutzt werden darf. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Zustimmung zur Zeichenbenutzung, die in einer Einigung zwischen der Klägerin und der Produzentin der Sendung aus dem Jahr 2004 enthalten war, eine Ausstrahlung in Deutschland nicht erfasste. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, diese Feststellungen verstießen gegen die Denkgesetze, weil die Sendung lediglich in Italien ausgestrahlt worden und in Deutschland lediglich zu empfangen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat den Begriff "Ausstrahlung" nicht im Sinne einer reinen Aussendung des Signals in Italien verstanden, sondern in dem Sinne, dass das Fernsehsignal in Deutschland empfangen werden kann. Diese Sichtweise lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
44
4. Entgegen der Ansicht der Revision steht auch § 23 Nr. 2 MarkenG einem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Benutzung von "Oscar" für in Deutschland ausgestrahlte Preisverleihungen bereits keine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Dienstleistungen darstelle, sondern sich an die herkunftshinweisende , von der Klägerin ins Leben gerufene und bekannt gemachte Bezeichnung für die amerikanische Filmpreisverleihung anlehne. Das Berufungsgericht hat zudem einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 MarkenG angenommen, weil die angegriffenen Bezeichnungen die Wertschätzung der bekannten Klagemarke ausnutzten und zudem deren Unterscheidungskraft beeinträchtigten und ausnutzten. Auch diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
45
5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme eines Unterlassungsanspruchs verstoße gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, weil es sich bei dem Wort "Oscar" in Italien um eine Gattungsbezeichnung für Preise und Auszeichnungen handele und die Beklagten in Italien wegen der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen nicht in Anspruch genommen werden könnten. Es stellt keine unzulässige Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, wenn einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen wegen Verwechslungsgefahr mit einem ähnlichen ursprungsgleichen Zeichen die zeichenmäßige Verwendung einer Bezeichnung verboten wird, die der Verwender in seinem Heimatstaat rechtmäßig benutzt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-2789 = GRUR Int. 1994, 614 Rn. 60 - Ideal Standard II). Die Ausübung gewerblicher nationaler Schutzrechte ist insoweit nach Art. 36 Satz 1 AEUV vorrangig gerechtfertigt (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rn. 26; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., Einl. Rn. 8; zur Dienstleistungsfreiheit vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. C Rn. 25). Die Gefahr einer unverhältnismäßigen Ausdehnung des nationalen Schutzrechts ist zudem dadurch begegnet, dass es für das Verbot - wie bereits ausgeführt - eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs bedarf.
46
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Sendung "Oscar della Musica" im Oktober 2002 in den Programmen der Beklagten zu 1 gesendet wurde und in Deutschland zu empfangen war.
47
Die Revision wendet sich gegen diese Feststellung vergebens mit der Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte zu 1 das dahingehende Vorbringen der Klägerin hinreichend bestritten habe und die Klägerin die Ausstrahlung dieser Sendung lediglich ins Blaue hinein behauptet habe. Die Klägerin hat zur Verletzungshandlung ausreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist die Darlegung, die Beklagte zu 1 habe die Sendung "Oscar della Musica" im Oktober 2002 gesendet und nach Deutschland ausgestrahlt, geeignet, ihre Rechtsbehauptung zu stützen. Einer weiteren Substantiierung hätte es nur dann bedurft, wenn die Beklagte zu 1 die Behauptung der Klägerin hinreichend bestritten hätte. Dies hat sie indes nicht getan. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie sich auf die Behauptung der Klägerin allein mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO erklärt. Auch die Revision zeigt kein weiteres Bestreiten der Beklagten zu 1 auf, sondern verweist ebenfalls nur auf das Bestreiten in der Klageerwiderung, das sich auf die Erklärung mit Nichtwissen beschränkt hat. Eine solche Erklärung ist aber nur zulässig, wenn sich der behauptete Vorgang außerhalb des eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereichs der Partei befindet, die sich mit Nichtwissen erklärt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 16). Der Umstand, ob eine bestimmte Fernsehsendung in einem der Programme der Beklagten zu 1 gesendet und nach Deutschland ausgestrahlt worden ist, steht nicht außerhalb dessen , was im Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1 liegt.
Als Folge der nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässigen Erklärung ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Klägerin nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. Zöller/Greger aaO § 138 Rn. 13).
48
7. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die Haftung der Beklagten zu 2 - im zuerkannten Umfang - für die Markenverletzungen angenommen.
49
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die für die Aktivitäten der Beklagten zu 1 im Ausland zuständige "RAI international" bis zum Jahr 2003 eine unselbständige Abteilung der Beklagten zu 1 war; 2003 sei dann die Beklagte zu 2 in der Rechtsform einer italienischen Aktiengesellschaft gegründet worden. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2 das für die Ausstrahlung und den Vertrieb von Fernsehprogrammen im Ausland verantwortliche Unternehmen war. Sie sei im Rahmen ihres Geschäftszwecks auch tatsächlich aktiv geworden. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Geschäftsberichten der "RAI GROUP", die für die Jahre 2003 bis 2005 ein variierendes Umlaufvermögen zwischen etwa 55.000 € und rund 508.000 € auswiesen. Soweit ein der Beklagten vorgelegter Handelsregisterauszug aus dem Jahr 2007 die Beklagte zu 2 mit dem Status "inaktiv" führe, besage dies nichts für die Jahre 2003 bis 2006, in denen die Verletzungshandlungen begangen worden seien. Es hätte der Beklagten zu 2 oblegen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher zu erläutern, weshalb sie existiere und in den Geschäftsberichten als aktives Unternehmen geführt werde, wenn gleichwohl nicht sie, sondern die Beklagte zu 1 nach wie vor die internationalen Aktivitäten betreibe. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
50
Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft über den Inhalt des Handelsregisterauszugs hinweggesetzt. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Registerauszugs beachtet. Dessen Inhalt steht den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zwingend entge- gen. Denn es ist keineswegs erfahrungswidrig, dass Umstände, die in ein öffentliches Register von Rechts wegen einzutragen sind, dort tatsächlich nicht zur Eintragung gelangen.
Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 15 O 760/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2010 - 5 U 189/07 -

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 217/03 Verkündet am:
19. Januar 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
UnbegründeteAbnehmerverwarnung
BGB §§ 823 Ai, 1004
Einem gegen den Verwarner gerichteten Unterlassungsanspruch, mit dem der
Hersteller oder Lieferant die unberechtigte außer- oder vorgerichtliche Verwarnung
seiner Abnehmer verhindern will, steht das prozessuale Privileg, das Bestehen
eines behaupteten Anspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären
zu lassen, nicht entgegen (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats für
Zivilsachen vom 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882 - Unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung).
BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 217/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte vertreibt über ein selektives Vertriebssystem unter verschiedenen Marken wie z.B. Davidoff, Jil Sander und Joop! Kosmetika an ausgewählte Fachhandelsgeschäfte, denen es vertraglich untersagt ist, die Produkte an Wiederverkäufer außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen. Die Beklagte bringt auf den Waren eine zehnstellige Codenummer an, anhand der sie feststellen kann, wann und an wen die Kosmetika ausgeliefert worden sind.
2
Die Klägerin verkauft Kosmetika an Einzelhändler. Sie wird von der Beklagten nicht direkt beliefert, sondern erwirbt deren Produkte auf dem sog.
"Grauen Markt". Sie hat von der Beklagten stammende Waren an zwei nicht zum Vertriebssystem der Beklagten gehörende Unternehmen, die L. GmbH in Düsseldorf und die I. GmbH & Co. KG in Hamburg, geliefert. Die Beklagte mahnte beide Unternehmen wegen Markenverletzung ab, weil sie nach Testkäufen anhand der Codenummern davon ausging, es handele sich um von ihr nicht im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt gebrachte Produkte.
3
Auf die mit Schreiben vom 20. Februar 2001 an die L. GmbH gerichtete Abmahnung bat deren anwaltlicher Vertreter um nähere Informationen über den Vertriebsweg des Produkts, das die Beklagte bei dem von ihr durchgeführten Testkauf am 22. September 2000 erworben hatte. Daraufhin nahm die Beklagte ihre Abmahnung mit der Begründung zurück, die ursprüngliche Angabe, das beim Testkauf erworbene Produkt sei in die USA geliefert worden, habe auf einem Lesefehler beruht. Die der L. GmbH entstandenen Anwaltskosten wurden von der Beklagten erstattet.
4
Auf die nach der Abmahnung erfolgte Nachfrage der I. GmbH & Co. KG teilte die Beklagte mit, aufgrund der Codenummer stehe fest, dass das Testkaufprodukt am 20. Juni 2000 direkt nach Guam geliefert worden sei. Die I. GmbH & Co. KG lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch ab. Darauf erwirkte die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Nachdem die I. GmbH & Co. KG in ihrer Widerspruchsschrift geltend gemacht hatte, dass das Testkaufprodukt bereits am 13. Juni 2000 bei der Lieferantin der Klägerin, einem italienischen Unternehmen, auf Lager und am 19. Juni 2000 bei der Klägerin eingetroffen gewesen sei, nahm die Beklagte ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück.
5
Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Ansprüche gegen Abnehmer der Klägerin wegen des Handelns mit angeblich nicht erschöpfter Ware geltend zu machen, wenn die Waren, auf die sich die geltend gemachten Ansprüche beziehen, tatsächlich von der Beklagten, mit ihr verbundenen Unternehmen oder mit ihrer Zustimmung innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden ersetzen muss, der dieser durch Handlungen gemäß dem vorstehenden Absatz bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
7
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 338).
8
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die Beklagte durch ihre Schutzrechtsverwarnungen gegenüber den Abnehmern der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft unmittelbar in deren Gewerbebetrieb eingegriffen habe (§ 823 Abs. 1 BGB). Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Beschränkung des Verbots auf Abnehmer der Klägerin trage lediglich der Tatsache Rechnung, dass deren Interessen nur verletzt sein könnten, wenn gerade ihre Abnehmer abgemahnt würden.
11
Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nach den anerkannten Grundsätzen zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung als eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Eingriff sei auf den Betrieb der Klägerin unmittelbar bezogen gewesen, weil die Beklagte mit der Schutzrechtsverwarnung zum Ausdruck gebracht habe, die Abgemahnten dürften derartige Waren von ihren Lieferanten hinfort nicht mehr beziehen, um die Rechte der Beklagten zu wahren. Ohne Bedeutung sei, dass der Beklagten bei ihren Verwarnungen die Klägerin als Lieferantin der Verwarnten nicht namentlich bekannt gewesen sei.
12
Da der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein offener Tatbestand sei, dessen Erfüllung die Rechtswidrigkeit noch nicht indiziere , sei zwar nicht schon jedes Vorgehen aufgrund angemaßter Rechte rechtswidrig. Bei einer unberechtigten Abnehmerverwarnung bestehe jedoch die Gefahr , dass der Abnehmer, der keinen Einblick in den maßgeblichen Geschäftsbetrieb des Lieferanten habe, allen Schwierigkeiten dadurch entgehen möchte, dass er sich der Abmahnung beuge, ohne dass der betroffene Lieferant dem entgegenwirken könne. Diese Gefährdung begründe bei der unberechtigten Abnehmerverwarnung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs aufgrund angemaßter Rechte.
13
II. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnung für begründet erachtet.
14
1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin - und der ihm entsprechende Urteilstenor - ist nach seinem Wortlaut allerdings nicht darauf beschränkt, der Beklagten lediglich die unberechtigte Verwarnung von Abnehmern der Klägerin wegen Markenverletzung zu untersagen, sondern umfasst danach auch das Verbot der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen Abnehmer der Klägerin. In diesem Umfange ginge er zu weit, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gerichtliche Prüfung eines (auch nur vermeintlich bestehenden) Anspruchs nicht durch eine Unterlassungsklage unterbunden werden kann (Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882, 884 f. = WRP 2005, 1408 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, für BGHZ 164, 1 vorgesehen; BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7, m.w.N.). Ob das Klagebegehren von vornherein nur auf ein Verbot der außergerichtlichen Inanspruchnahme gerichtet war, wie die Revisionserwiderung geltend macht, kann offen bleiben. Denn das Landgericht hat das auslegungsbedürftige Klagevorbringen in diesem Sinne ausgelegt und ersichtlich nur ein Verbot der außergerichtlichen Geltendmachung ausgesprochen; nur insoweit hat es auch über die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz ent- schieden. Ein etwaiges weitergehendes Begehren war damit jedenfalls nicht mehr Gegenstand der Berufungsinstanz.
15
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsantrag auch i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Wer Abnehmer der Klägerin ist, lässt sich hinreichend sicher bestimmen. Dass den einzelnen Produkten nicht ohne weiteres anzusehen ist, von wem sie an die jeweiligen Abnehmer geliefert worden sind, und die Feststellung des Lieferanten durch die Beklagte oder das Vollstreckungsgericht daher entsprechende Ermittlungen oder Erkundigungen erfordert, macht das Unterlassungsbegehren nicht unbestimmt.
16
3. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die von der Beklagten der L. GmbH und der I. .GmbH & Co. KG gegenüber ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnungen unberechtigt, weil die Markenrechte der Beklagten an den betreffenden Produkten erschöpft waren (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Das Berufungsgericht hat - wie das Landgericht - das Klagebegehren nur unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB gewürdigt. Mit der - an sich vorrangigen - Frage, ob die konkreten Verletzungshandlungen Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften begründen, hat es sich nicht befasst. Im vorliegenden Fall kommt insbesondere der Tatbestand der Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 8 UWG14 UWG a.F.) in Betracht, weil bei Abnehmerverwarnungen wie den in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen auch in Bezug auf den Lieferanten des verwarnten Abnehmers gegeben sein können (vgl. Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1030; Köhler in Köhler/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.178). Dem braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein auf das Unterlassen einer unrichtigen Tatsachenbehauptung i.S. des § 4 Nr. 8 UWG bezogenes Verbot das - auf die (au- ßergerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen gegen Abnehmer der Klägerin gerichtete - Begehren der Klägerin nicht vollständig erfasst und deshalb nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen auf § 823 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden kann.
17
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die unbegründete Verwarnung von Abnehmern eines Lieferanten aus einem Markenrecht ebenso wie eine sonstige Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht des Lieferanten an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Ansprüche auf Schadensersatz (BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 885 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) und auf Unterlassung (vgl. BGHZ 14, 286, 290 f. - Farina Belgien; BGH, Urt. v. 11.1.1966 - Ia ZR 135/63, GRUR 1966, 386 - Wärmeschreiber II) begründen kann. Entgegen der Ansicht der Revision beschränkt sich die rechtliche Sanktionierung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht auf die Schadensersatzhaftung für begangene unberechtigte Verwarnungen. Der Grundsatz, dass dem durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Betroffenen nicht das Recht zuzubilligen ist, die gerichtliche Geltendmachung der vermeintlichen Ansprüche gegenüber seinen Abnehmern mit einem hiergegen gerichteten Unterlassungsanspruch zu verhindern , steht nur einer Unterlassungsklage gegen die gerichtliche Inanspruchnahme der verwarnten Abnehmer entgegen. Auf die außer- oder vorgerichtliche Abmahnung kann die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes dagegen wegen der mit der unberechtigten Verwarnung verbundenen , gegenüber einem gerichtlichen Vorgehen erheblich größeren Gefahren für den Schutzrechtsinhaber nicht übertragen werden (BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 885 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes steht somit einem aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB hergeleiteten Unterlassungsanspruch gegen unberechtigte Abnehmerverwarnungen nicht entgegen.
18
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht in der unberechtigten Verwarnung der Abnehmer einen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin gesehen. Bei der unberechtigten Abnehmerverwarnung ergibt sich die Unmittelbarkeit des Eingriffs (vgl. dazu BGHZ 66, 388, 393 f.; BGH, Beschl. v. 10.12.2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041, m.w.N.) in den Geschäftsbetrieb des Herstellers oder Lieferanten schon daraus, dass sie dessen Absatz beeinträchtigen kann (BGHZ 14, 286, 292 - Farina Belgien). Denn der abgemahnte Abnehmer wird häufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte oder andere Lieferanten ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, um damit den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem Wege zu gehen (vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 336 = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte). Bereits die darin liegende Gefahr stellt - unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer fügt oder nicht - eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar.
19
b) Der in der Verwarnung der Abnehmer der Klägerin liegende Eingriff in deren Geschäftsbetrieb war rechtswidrig.
20
Die Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit schon daraus ergibt, dass die Verwarnungen unberechtigt waren (in diesem Sinne BGHZ 38, 200, 206 f. - Kindernähmaschinen; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94, GRUR 1996, 812, 813, insoweit nicht in BGHZ 131, 233), oder ob sie erst aufgrund einer Abwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen und Güter festgestellt werden kann, weil es sich, so auch das Berufungsgericht, bei dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand handelt, kann dahingestellt bleiben (zur Interessenabwägung im Hinblick auf die Privilegierung gerichtlicher Verfahren vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 98/02, Umdruck S. 8 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Denn auch bei Abwägung der im vorliegenden Fall widerstreitenden Belange ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wegen der überwiegenden schützenswerten Interessen der Klägerin die Rechtswidrigkeit zu bejahen.
21
Dem Interesse der Beklagten, zur Verteidigung ihrer Markenrechte und zur Aufrechterhaltung ihres Vertriebssystems gegen (vermeintliche) Markenverletzungen durch Abnehmer vorzugehen, deren Lieferanten sie nicht kennt, steht das Interesse der Klägerin gegenüber, einem unter Umständen sogar existenzgefährdenden Eingriff in ihre Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber ihren Abnehmern entgegenzutreten (vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist weiter zu berücksichtigen, dass die Schutzrechtsverwarnungen im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen unberechtigt waren, weil die Beklagte die betreffenden Waren im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht hatte und ihre Markenrechte daher erschöpft waren. Während die Beklagte anhand der von ihr auf der Ware angebrachten Kontrollnummer ohne weiteres feststellen kann, ob diese im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und damit wegen Erschöpfung der Markenrechte eine Rechtsverletzung ausscheidet, verfügen die Klägerin und ihre Abnehmer nicht über vergleichbare Kontrollmöglichkeiten. Die Beklagte hat wegen der durch ihr Vertriebssystem begründeten Gefahr der Abschottung der Märkte auch grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass die betreffenden Waren von dem Markeninhaber o- der mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II).
22
c) Aus den festgestellten rechtswidrigen Eingriffen ergibt sich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
23
5. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klageantrag zu Recht für begründet erachtet hat. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, bei der Verwarnung der Abnehmer der Klägerin schuldhaft gehandelt. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass sie bei der anhand ihres Kontrollnummernsystems vorgenommenen Überprüfung, ob es sich bei den Testkaufprodukten um außerhalb oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Waren handelte, ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
24
III. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2001 - 315 O 307/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2003 - 3 U 367/01 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.