Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2012 - I ZR 75/10

bei uns veröffentlicht am08.03.2012
vorgehend
Landgericht Berlin, 15 O 760/06, 27.11.2007
Kammergericht, 5 U 189/07, 26.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 75/10 Verkündet am:
8. März 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
OSCAR
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3

a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer
identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche
wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen
Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt
es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung
von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3
- TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27
- TÜV II).

b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt,
hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten
Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung
vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie
groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen
Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist
maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare
Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt
, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser
etwa - zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem
Inland oder die Lieferung auch ins Inland - zielgerichtet von der inländischen
Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004
- I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME).
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin veranstaltet die jährlich in Hollywood/USA stattfindenden "Academy Awards", umgangssprachlich "Oscar-Verleihung" genannt, in deren Rahmen die "Oscar-Statuetten" als Preise für herausragende Leistungen im Spielfilmbereich vergeben werden. Sie ist Inhaberin der am 31. August 1984 für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung, nämlich Förderung der Filmindustrie auf dem Gebiet der Unterhaltungsfilme, durch Verleihung von Preisen, Prämien und Prädikaten innerhalb der Spielfilmbranche, eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 1067586 "OSCAR" (Klagemarke 1). Außerdem ist für sie seit dem 25. Oktober 1993 die gleichlautende deutsche Wortmarke Nr. DD653568 für "Erziehung und Unterhaltung" eingetragen (Klagemarke 2). Die Klägerin erteilt jedes Jahr einer Fernsehgesellschaft die Lizenz zur Übertragung der "Oscar-Verleihung" in Deutschland. Die Übertragung wird umfangreich beworben; in den Medien wird darüber ausführlich berichtet.
2
Die Beklagten haben ihren Sitz in Italien. Die Beklagte zu 1 betreibt den italienischen Fernsehsender RAI mit den Programmen RAI uno, RAI due, RAI tre und RAI international. In den Programmen wurden in den Jahren 2000 bis 2006 Fernsehsendungen mit den Titeln "Oscar del vino", "La Kore Oscar della Moda" und "Oscar TV" gesendet, die italienische Preisverleihungsveranstaltungen zum Inhalt hatten. Die italienischsprachigen Sendungen konnten in Deutschland über Satellit und über das Kabelnetz empfangen werden.
3
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der Rechte an ihren bekannten Marken und ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Gleiches gelte im Hinblick auf eine Sendung mit dem Titel "Oscar della Musica", die im Oktober 2002 auch in Deutschland gesendet worden sei. Für die Rechtsverletzungen sei auch die Beklagte zu 2 verantwortlich. Diese vertreibe seit ihrer Gründung im Jahr 2003 die Programme von RAI mit Einverständnis der Beklagten zu 1 im Ausland und lasse das Programm außerhalb Italiens senden.
4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Oscar" im Zusammenhang mit der Übermittlung und Ausstrahlung audiovisueller Produktionen , Programme oder Fernsehshows betreffend die Auslobung oder Verleihung von Auszeichnungen, Preisen, Prämien, Prädikaten oder Trophäen und/oder die Initiierung, die Organisation, die Durchführung oder die Werbung für derartige Auslobungen oder Verleihungen zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies mittels folgender Bezeichnungen geschieht: "Oscar del vino", "La Kore Oscar della Moda", "Oscar TV", "Oscar della Musica";
5
Weiter hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen und deren Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festzustellen.
6
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Abrede gestellt.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Unterlassungsantrag durch Streichung des Wortes "insbesondere" auf die konkreten Verletzungsformen bezogen wurde. Ferner hat das Berufungsgericht die erst im Februar 2003 gegründete Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Bezeichnung "Oscar della Musica" von dem Unterlassungsgebot ausgenommen und ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nur für solche Handlungen ausgesprochen, die ab Februar 2003 begangen worden sind.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Klagemarke 1 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 und 6 MarkenG, § 242 BGB für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
10
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Brüssel-I-VO). Aufgrund der Aussendung der streitgegenständlichen Fernsehsendungen in das deutsche Kabelnetz und per Satellit liege der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, in Deutschland. Abweichendes ergebe sich nicht aus dem Sendelandprinzip, wie es in der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiter- verbreitung vom 6. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 248 S. 15, nachfolgend: Satellitenund Kabelrichtlinie) geregelt sei. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus Marken- und Wettbewerbsrecht seien von der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht erfasst; die Voraussetzungen für ihre analoge Anwendung lägen nicht vor.
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In Deutschland hätten nicht nur die Sendungen "Oscar del vino", "La Kore Oscar della Moda" und "Oscar TV", sondern - im Oktober 2002 - auch die Sendung "Oscar della Musica" empfangen werden können. Hierin liege ein markenrechtlich relevantes Handeln in Bezug auf inländische Marken, weil die Ausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 ihrem Auftrag gemäß darauf gerichtet sei, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern. Die angegriffenen Bezeichnungen seien markenmäßig benutzt worden, weil ihnen nach dem in Deutschland anzutreffenden Verkehrsverständnis derjenigen Deutschen, die der italienischen Sprache mächtig seien, und der hier aufgewachsenen Italiener eine herkunftshinweisende Bedeutung zukomme.
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Es sei Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Bei der Klagemarke 1 handele es sich um eine im Inland bekannte Marke mit entsprechend gesteigerter Kennzeichnungskraft. Die angegriffenen Bezeichnungen seien der Klagemarke 1 in überdurchschnittlichem Maße ähnlich , weil sie durch den Bestandteil "Oscar" geprägt würden. Auch liege überdurchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit vor. Nach diesen Umständen sei eine Verwechslungsgefahr jedenfalls dergestalt anzunehmen, dass die einschlägigen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme verleitet würden, auch die in Rede stehenden Veranstaltungen und deren Ausstrahlung in Deutschland seien unter der Produktverantwortung der klagenden Markeninhaberin entstanden oder die in Rede stehenden Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
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Ferner rechtfertigten sich die Klageansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unter den Gesichtspunkten einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung und der Unterscheidungskraft sowie wegen unlauterer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke 1.
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Die Eingriffe in das Markenrecht der Klägerin seien widerrechtlich erfolgt. Auf eine Gestattung der Verwendung aufgrund einer Einigung der Klägerin mit der Produzentin der Sendung "La Kore Oscar della Moda" könnten sich die Beklagten nicht berufen, da die Ausstrahlung nach Deutschland davon nicht erfasst worden sei. Da die Benutzung des Zeichens "Oscar" in Deutschland nicht beschreibend verstanden werde und zudem gegen die guten Sitten verstoße, komme ein Benutzungsrecht nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht. Die Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarke 1 sei unbegründet, weil die "Oscar"-Verleihung mit Einwilligung der Klägerin jährlich auch in Deutschland ausgestrahlt werde. Für die Markenverletzung sei ab ihrer Errichtung im Februar 2003 auch die Beklagte zu 2 verantwortlich, die zum selben Konzern gehöre wie die Beklagte zu 1 und deren Geschäftszweck die Auslandsausstrahlung und der Auslandsvertrieb von Fernsehprogrammen sei, den sie aktiv betrieben habe. Weil die Klägerin erst im Juli 2006 Kenntnis von den Ausstrahlungen der Fernsehsendungen in Deutschland erlangt habe, seien die Ansprüche im Zeitpunkt der Klageerhebung im September 2006 weder verjährt noch verwirkt gewesen.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Es fehlen hinreichende Feststellungen für eine relevante Verletzungshandlung im Inland.
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen.
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a) Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME) ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO.
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Danach kann eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO fallen auch Klagen, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Kennzeichenrechtsverletzungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 56). Der Ort des schädigenden Ereignisses meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 - Shevill). Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME ; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 18 - Wagenfeld-Leuchte).
b) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit bejaht und
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sich dabei auf die Beurteilung des Landgerichts gestützt, wonach Verletzungsort der im Streitfall in den geltend gemachten Verstößen gegen das Markenrecht liegenden unerlaubten Handlungen auch Berlin sei, weil die angegriffenen Fernsehsendungen dort im Kabelnetz und per Satellit empfangen worden seien. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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aa) Ohne Erfolg meint die Revision, der Umstand allein, dass die ausschließlich in Italien abgestrahlten Fernsehsendungen in Deutschland empfangbar seien, könne eine internationale Zuständigkeit nicht begründen. Erforderlich sei vielmehr, dass sich die Sendungen bestimmungsgemäß auch an Fernsehzuschauer in Deutschland richteten.
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Die Frage, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO wegen behaupteter Rechtsverletzungen im Internet erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. zu Kennzeichenrechtsverletzungen BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME , mwN; zu Wettbewerbsverstößen BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet; zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, GRUR 2010, 261 Rn. 18 = WRP 2010, 108 sowie die insoweit ergangene Vorlageentscheidung EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09, GRUR 2012, 300 Rn. 48 ff. = WRP 2011, 1571 - eDate). Die Frage bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die hier in Rede stehenden Fernsehsendungen richten sich bestimmungsgemäß auch an die Verkehrskreise im Inland. Nach den Feststellungen des Landgerichts , auf die das Berufungsgericht konkret Bezug genommen hat, ist die Satellitenausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme durch die Beklagte zu 1 darauf gerichtet, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern, so dass sich die Programme nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 auch an die deutsche Bevölkerung richten. Die Revision hat nicht gerügt, dass diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen worden sei. Soweit die Revision geltend macht, dass die Sendungen allein in italienischer Sprache ohne deutsche Übersetzung gesendet worden seien, steht dies der Annahme einer bestimmungsgemäßen Aussendung jeden- falls an all diejenigen Fernsehzuschauer in Deutschland nicht entgegen, die die italienische Sprache verstehen.
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bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich die alleinige internationale Zuständigkeit der Gerichte in Italien im Streitfall nicht aus einer entsprechenden Anwendung des Sendelandprinzips herleiten, das der Satelliten- und Kabelrichtlinie zugrunde liegt.
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(1) Dagegen sprechen zunächst systematische Erwägungen. Die Richtlinie trifft keine Regelung zur internationalen Zuständigkeit. Die Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Satelliten- und Kabelrichtlinie bestimmt als "öffentliche Wiedergabe über Satellit" die Handlung, mit der die programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die Signale eingegeben werden. Dieses durch § 20a Abs. 1 UrhG in das deutsche Recht umgesetzte Sendelandprinzip beschreibt weder die internationale Zuständigkeit, noch stellt es eine Kollisionsnorm zur Anwendbarkeit des materiellen Rechts dar. Vielmehr kanalisiert es das Senderecht durch eine materiellrechtliche Definition der entscheidenden Handlung auf eine einzige Rechtsordnung (vgl. Ahrens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts , 4. Aufl., § 68 Rn. 26; MünchKomm.BGB/Drexl, 5. Aufl., Internationales Immaterialgüterrecht Rn. 124).
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Die Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist zudem allein auf das materielle nationale Urheberrecht beschränkt und daher auf die hier geltend gemachte Verletzung von Markenrechten nicht anzuwenden. Die Richtlinie erfasst bereits nach ihrer Überschrift nur das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie beschränkt den Anwendungsbereich des Sendelandprinzips zudem ausdrücklich auf die Zwecke der Richtlinie. Nach den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie sollen durch die Richtlinie zwar Hindernisse im Bereich der grenzüberschreitenden Rundfunksendungen abgebaut werden. Aus den Erwägungsgründen 5 bis 7 der Richtlinie ergibt sich aber, dass der Gefahr der Rechtsunsicherheit und das damit einhergehende Hindernis für den freien Verkehr der Programme allein aufgrund unterschiedlicher nationaler Urheberrechtsvorschriften begegnet werden soll. Wie aus Erwägungsgrund 12 folgt, soll die Satelliten- und Kabelrichtlinie als Ergänzung zur Fernsehrichtlinie einen einheitlichen Rechtsraum nur in Bezug auf das Urheberrecht schaffen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 175/00, BGHZ 152, 317, 325 f. - Sender Felsberg).
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(2) Der Zweck der Satelliten- und Kabelrichtlinie spricht ebenfalls gegen eine Erstreckung des Sendelandprinzips in entsprechender Anwendung auf das Markenrecht. Eine vergleichbare Interessenlage besteht nicht. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus Erwägungsgrund 14 der Richtlinie herleiten, wonach die die grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten behindernde Rechtsunsicherheit durch eine Regelung auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden soll. Im Bereich des hier in Rede stehenden nationalen Markenrechts fehlt es an der Gefahr, dass der Rechteinhaber seine Markenrechte in allen Mitgliedstaaten geltend macht, in denen die Satellitensendung empfangen werden kann, da der Schutz der inländischen Marke aufgrund des Territorialprinzips auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME). Anders als das Urheberrecht ist das Markenrecht durch die Markenrechtsrichtlinie zudem gemeinschaftsweit harmonisiert , so dass die Problematik voneinander abweichender nationaler Vorschriften nicht einmal dann besteht, wenn ein Zeichen in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund mehrfacher Eintragung oder Verkehrsgeltung als Marke Schutz beanspruchen kann.
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Soweit die Revision geltend macht, eine der urheberrechtlichen Problematik vergleichbare Interessenlage ergebe sich daraus, dass der Titel und die über Satellit ausgestrahlte Sendung, der Urheberrechtsschutz zukomme, un- trennbar miteinander verbunden seien, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn im Streitfall stützt sich die Klage gerade nicht auf einen Schutz eines Titels, sondern allein auf den Schutz der eingetragenen Marken.
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Ebenso macht die Revision erfolglos geltend, dass die Anwendung des Sendelandprinzips zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zwingend geboten sei, um der Gefahr zu begegnen, dass im Fall eines auf Markenrecht gestützten Verbots die Aussendung der technisch nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaats zu beschränkenden europäischen Satellitensendung unmöglich würde. Ob und in welchem Maße ein derartiges Verbot ausgesprochen wird, ist keine Frage der internationalen Zuständigkeit, sondern beurteilt sich nach den Regeln des anzuwendenden Rechts sowie des Bestehens und der Reichweite eines materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. dazu unten unter II 3 b).
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(3) Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der Satelliten- und Kabelrichtlinie keine vernünftigen Zweifel. Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - Cilfit).
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2. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge unzulässig.
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Im Streitfall stützt die Klägerin ihr Klagebegehren auf zwei eingetragene Marken, für die sie sowohl Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend macht. Zudem hält sie das Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig. Damit hat die Klägerin ihr Klagebegehren jedenfalls insoweit alternativ auf verschiedene Streitgegenstände gestützt, als sie aus zwei Klagezeichen und wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen die Beklagten vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 25 ff. = WRP 2011, 1454 - TÜV II).
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Die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird und dem Gericht die Auswahl überlassen bleibt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 - TÜV I). Auf den Hinweis des Senats hat die Klägerin allerdings klargestellt, dass sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Klagemarke 1 und sodann hilfsweise auf die Klagemarke 2, äußerst hilfsweise auf Ansprüche aus UWG stützt. Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin auch noch in der Revisionsinstanz nachholen; sie ist verfahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Verurteilung sowohl auf Verwechslungsgefahr als auch auf einen Schutz der bekannten Klagemarke gestützt hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II).
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Auf die von der Klägerin vorsorglich erklärte Reihenfolge von Ansprüchen aus der Verletzung einer bekannten Marke und Ansprüchen wegen Verwechslungsgefahr kommt es nicht an. Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 - TÜV II). Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (noch offengelassen in BGHZ 189, 56 Rn. 3 - TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 - TÜV II). Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Schutz der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG.
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3. Die Revision hat jedoch Erfolg, weil die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine relevante Verletzungshandlung im Inland anzunehmen.
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a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 26 - Cambridge Institute; Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 67, jeweils mwN). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 2, 3 MarkenG regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME, mwN).
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b) Allerdings ist nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf dann besonderer Feststellungen , wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Anderenfalls droht die Gefahr, dass es - im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV - zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME , mwN).

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Der Senat hat deshalb entschieden, dass die Anwendung des nationalen Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen darf, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME; vgl. auch Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Einl. Rn. 59; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl. H Rn. 40). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME). Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa - zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland - zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rn. 59 f.) und die Beeinträchtigung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME; Fezer aaO Einl. H Rn. 48). Diese Grundsätze sind nicht auf Kennzeichenbenutzungen im Internet beschränkt, sondern gelten auch für entsprechende Sachverhalte, bei denen - wie im Streitfall - ein im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schutzrechte hat.
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c) Das Berufungsgericht hat ein markenrechtlich relevantes Handeln in Bezug auf inländische Marken unter Bezugnahme auf die Feststellung des Landgerichts bejaht, wonach die Ausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 darauf gerichtet ist, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern. Diese Feststellung allein reicht jedoch für die Annahme eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs nach den dargelegten Grundsätzen nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus eine Gesamtabwägung der Interessen der Parteien, in die neben dem Gewicht der Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers auch einfließen muss, inwieweit es den Beklagten möglich und zumutbar war, Rechtsverletzungen im Inland zu vermeiden. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass die Satelliten Eutelsat und ASTRA das Abstrahlungsgebiet eines Fernsehprogramms nicht auf einen Mitgliedstaat beschränken könnten, sondern die über diese Satelliten verbreiteten Fernsehprogramme immer in mehreren Mitgliedstaaten empfangbar seien. Eine europäische Satellitensendung werde unmöglich, wenn ihr Titel auch nur in einem Mitgliedstaat dort bestehende Kennzeichenrechte verletze.
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III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere kann die Klage entgegen der Auffassung der Revision nicht deswegen abgewiesen werden, weil es an den weiteren Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung durch die Beklagten fehlt.
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Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG jedenfalls in der Form angenommen, dass die einschlägigen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme verleitet würden, auch die in Rede stehenden Veranstaltungen und deren Ausstrahlungen in Deutschland seien unter der Produktverantwortung der klagenden Markeninhaberin entstanden oder die in Rede stehenden Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass sich ein Anspruch auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ergibt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von einer markenmäßigen Verwendung im Inland ausgegangen. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang , das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, dass jedenfalls in Italien der Begriff "Oscar" ein generischer Begriff für alle Arten von Preisen sei. Hieraus ergebe sich auch eine Prägung der in Deutschland lebenden Italiener und der Deutschen mit ausreichenden italienischen Sprachkenntnissen, auch wenn sie sich nicht in Italien aufhielten. Das Berufungsgericht hat das - von der Klägerin bestrittene - Vorbringen der Beklagten nicht unbeachtet gelassen. Es hat im Zusammenhang mit der Prüfung des Markenschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen, die Beklagte zu 1 habe die angegriffenen Bezeichnungen markenmäßig benutzt. Dass der Begriff "Oscar" in Italien möglicherweise beschreibend verstanden werde, stehe einer Verwendung als Marke in Deutschland nicht entgegen. Anders als die Revision annimmt, kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht als widersprüchlich oder mit der Lebenserfahrung unvereinbar angesehen werden.
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2. Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Bezeichnungen scheide aus, weil der Verkehr in Deutschland den "Oscar" eindeutig der in den USA ansässigen Klägerin als Veranstalterin der bekannten Film-Preisverleihung zuordne. Sie macht vergebens geltend, aufgrund der überragenden Bekanntheit und der ausschließlichen Verwendung des Begriffs "Oscar" für die jährlich in den Vereinigten Staaten stattfindende Verleihung der "Oscar-Statuette" im Rahmen dieser Preisverleihung nehme der Verkehr eine gedankliche Verbindung mit der bekannten Marke nicht vor und gehe von vornherein nicht von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 aus.
42
Zwar mag die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des Zeichens sinken, weil das Zeichen dem Verkehr so häufig begegnet, dass er Fehlvorstellungen über sein tatsächliches Aussehen we- niger unterliegen wird. Es werden jedoch erfahrungsgemäß dem Verkehr besonders kennzeichnungskräftige, insbesondere bekannte oder sogar berühmte Kennzeichnungen eher in Erinnerung bleiben. Solche ihm bekannten Kennzeichnungen wird der angesprochene Verkehr deshalb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glauben. Demgemäß genießen besonders kennzeichnungskräftige oder sogar bekannte Marken grundsätzlich einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Erwägungsgrund 11 MarkenRL; EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 Rn. 24 - Sabèl/Puma; Urteil vom 29. September 1998 - C 39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 18 - Canon; BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach, mwN; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 604 f.). Hinzu kommt die erhöhte Schutzbedürftigkeit intensiv benutzter Marken. Denn je bekannter die Marke ist, desto größer ist die Zahl der Wettbewerber , die ähnliche Zeichen benutzen möchten (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 36 - adidas/Marca Mode CV).
43
3. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagte zu 1 nicht auf eine Zustimmung der Klägerin zur Benutzung berufen kann. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass eine Einigung zwischen der Klägerin und der Produzentin der Sendung "La Kore Oscar della Moda" zustande gekommen ist, wonach diese Titelbezeichnung in Deutschland benutzt werden darf. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Zustimmung zur Zeichenbenutzung, die in einer Einigung zwischen der Klägerin und der Produzentin der Sendung aus dem Jahr 2004 enthalten war, eine Ausstrahlung in Deutschland nicht erfasste. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, diese Feststellungen verstießen gegen die Denkgesetze, weil die Sendung lediglich in Italien ausgestrahlt worden und in Deutschland lediglich zu empfangen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat den Begriff "Ausstrahlung" nicht im Sinne einer reinen Aussendung des Signals in Italien verstanden, sondern in dem Sinne, dass das Fernsehsignal in Deutschland empfangen werden kann. Diese Sichtweise lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
44
4. Entgegen der Ansicht der Revision steht auch § 23 Nr. 2 MarkenG einem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Benutzung von "Oscar" für in Deutschland ausgestrahlte Preisverleihungen bereits keine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Dienstleistungen darstelle, sondern sich an die herkunftshinweisende , von der Klägerin ins Leben gerufene und bekannt gemachte Bezeichnung für die amerikanische Filmpreisverleihung anlehne. Das Berufungsgericht hat zudem einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 MarkenG angenommen, weil die angegriffenen Bezeichnungen die Wertschätzung der bekannten Klagemarke ausnutzten und zudem deren Unterscheidungskraft beeinträchtigten und ausnutzten. Auch diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
45
5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme eines Unterlassungsanspruchs verstoße gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, weil es sich bei dem Wort "Oscar" in Italien um eine Gattungsbezeichnung für Preise und Auszeichnungen handele und die Beklagten in Italien wegen der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen nicht in Anspruch genommen werden könnten. Es stellt keine unzulässige Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, wenn einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen wegen Verwechslungsgefahr mit einem ähnlichen ursprungsgleichen Zeichen die zeichenmäßige Verwendung einer Bezeichnung verboten wird, die der Verwender in seinem Heimatstaat rechtmäßig benutzt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-2789 = GRUR Int. 1994, 614 Rn. 60 - Ideal Standard II). Die Ausübung gewerblicher nationaler Schutzrechte ist insoweit nach Art. 36 Satz 1 AEUV vorrangig gerechtfertigt (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rn. 26; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., Einl. Rn. 8; zur Dienstleistungsfreiheit vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. C Rn. 25). Die Gefahr einer unverhältnismäßigen Ausdehnung des nationalen Schutzrechts ist zudem dadurch begegnet, dass es für das Verbot - wie bereits ausgeführt - eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs bedarf.
46
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Sendung "Oscar della Musica" im Oktober 2002 in den Programmen der Beklagten zu 1 gesendet wurde und in Deutschland zu empfangen war.
47
Die Revision wendet sich gegen diese Feststellung vergebens mit der Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte zu 1 das dahingehende Vorbringen der Klägerin hinreichend bestritten habe und die Klägerin die Ausstrahlung dieser Sendung lediglich ins Blaue hinein behauptet habe. Die Klägerin hat zur Verletzungshandlung ausreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist die Darlegung, die Beklagte zu 1 habe die Sendung "Oscar della Musica" im Oktober 2002 gesendet und nach Deutschland ausgestrahlt, geeignet, ihre Rechtsbehauptung zu stützen. Einer weiteren Substantiierung hätte es nur dann bedurft, wenn die Beklagte zu 1 die Behauptung der Klägerin hinreichend bestritten hätte. Dies hat sie indes nicht getan. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie sich auf die Behauptung der Klägerin allein mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO erklärt. Auch die Revision zeigt kein weiteres Bestreiten der Beklagten zu 1 auf, sondern verweist ebenfalls nur auf das Bestreiten in der Klageerwiderung, das sich auf die Erklärung mit Nichtwissen beschränkt hat. Eine solche Erklärung ist aber nur zulässig, wenn sich der behauptete Vorgang außerhalb des eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereichs der Partei befindet, die sich mit Nichtwissen erklärt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 16). Der Umstand, ob eine bestimmte Fernsehsendung in einem der Programme der Beklagten zu 1 gesendet und nach Deutschland ausgestrahlt worden ist, steht nicht außerhalb dessen , was im Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1 liegt.
Als Folge der nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässigen Erklärung ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Klägerin nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. Zöller/Greger aaO § 138 Rn. 13).
48
7. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die Haftung der Beklagten zu 2 - im zuerkannten Umfang - für die Markenverletzungen angenommen.
49
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die für die Aktivitäten der Beklagten zu 1 im Ausland zuständige "RAI international" bis zum Jahr 2003 eine unselbständige Abteilung der Beklagten zu 1 war; 2003 sei dann die Beklagte zu 2 in der Rechtsform einer italienischen Aktiengesellschaft gegründet worden. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2 das für die Ausstrahlung und den Vertrieb von Fernsehprogrammen im Ausland verantwortliche Unternehmen war. Sie sei im Rahmen ihres Geschäftszwecks auch tatsächlich aktiv geworden. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Geschäftsberichten der "RAI GROUP", die für die Jahre 2003 bis 2005 ein variierendes Umlaufvermögen zwischen etwa 55.000 € und rund 508.000 € auswiesen. Soweit ein der Beklagten vorgelegter Handelsregisterauszug aus dem Jahr 2007 die Beklagte zu 2 mit dem Status "inaktiv" führe, besage dies nichts für die Jahre 2003 bis 2006, in denen die Verletzungshandlungen begangen worden seien. Es hätte der Beklagten zu 2 oblegen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher zu erläutern, weshalb sie existiere und in den Geschäftsberichten als aktives Unternehmen geführt werde, wenn gleichwohl nicht sie, sondern die Beklagte zu 1 nach wie vor die internationalen Aktivitäten betreibe. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
50
Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft über den Inhalt des Handelsregisterauszugs hinweggesetzt. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Registerauszugs beachtet. Dessen Inhalt steht den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zwingend entge- gen. Denn es ist keineswegs erfahrungswidrig, dass Umstände, die in ein öffentliches Register von Rechts wegen einzutragen sind, dort tatsächlich nicht zur Eintragung gelangen.
Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 15 O 760/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2010 - 5 U 189/07 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Markengesetz - MarkenG | § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: 1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,2. ein mit der

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20a Europäische Satellitensendung


(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertr

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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 163/02 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HOTEL MARITIME
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; § 15 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3

a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach
Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten
Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen
ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung
tatsächlich eingetreten ist.

b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im
Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen
i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen.
Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug
aufweist.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die seit Anfang der 70er Jahre die Angabe "MARITIM" zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs verwendet, betreibt in Deutschland 40 Hotels.
Sie ist Inhaberin der am 8. November 1991 und am 6. Februar 1992 u.a. für "Betrieb von Hotels, gastronomischen Betrieben" eingetragenen Marken Nr. 1 182 140 und Nr. 2 009 048 "MARITIM".
Die Beklagte führt seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni mit der Bezeichnung "HOTEL MARITIME". Seit 1996 unterhält sie die Domain "www.hotelmaritime.dk". Auf ihrer Homepage stellt sie in dänischer, englischer und deutscher Sprache ihr Hotel dar und bietet die Möglichkeit zu Online-Hotelreservierungen und -buchungen in deutscher Sprache. Für ihr Hotel wirbt sie mit einem mehrsprachigen, auch in deutscher Sprache verfaßten Hotelprospekt, den sie auf Anfrage nach Deutschland versendet.
Die Beklagte ist Inhaberin der für "Hotel- und Gastronomiebetrieb, Vermietung von Versammlungslokalen" mit Priorität vom 4. November 1999 eingetragenen dänischen Marke Nr. VB 2000 00763 "HOTEL MARITIME".
Die Klägerin sieht eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und eine wettbewerbswidrige Ausnutzung ihres guten Rufs in der Werbung der Beklagten im Internet und der Versendung des Hotelprospekts nach Deutschland.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im kaufmännischen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland sich zur Bezeichnung des von ihr betriebenen Hotels der Bezeichnung "HOTEL MARITIME" zu bedienen,

b) sich der Internet-Domain www.hotel-maritime.dk zu bedienen , soweit unter diesem Domain-Namen in deutscher Sprache für das "HOTEL MARITIME" in Kopenhagen geworben wird.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat wegen des Antrags zu b) die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und die Ansicht vertreten, ihr von der Klägerin beanstandetes Verhalten weise keinen ausreichenden Inlandsbezug auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg GRUR Int. 2002, 163). Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg Mitt. 2003, 39).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen erstrebt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedoch als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Nach dem Schutzlandprinzip, nach dem bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten das Recht des Staates anwendbar sei, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen werde, sei deutsches Recht anwendbar. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin jedoch weder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG noch nach §§ 1, 3 UWG a.F. zu, weil es an einem hinreichenden Inlandsbezug fehle. Die Beklagte könne
ihre Dienstleistungen nur am Standort ihres Hotels in Kopenhagen erbringen und nicht im räumlichen Schutzbereich der Kennzeichenrechte der Klägerin. Zwar könnten auch werbliche Aktivitäten im Inland zu einer Verletzung inländischer Kennzeichenrechte führen. Wegen der Möglichkeit des weltweiten Abrufs der Informationen aus dem Internet sei zur räumlichen Beschränkung des ansonsten unbegrenzten Kennzeichenschutzes eine Abwägung der wechselseitigen Interessen erforderlich. Dabei sei auf die Schutzbedürftigkeit des Kennzeicheninhabers und die Intensität des Inlandsbezugs abzustellen. Auch wenn die Werbung der Beklagten in deutscher Sprache verfaßt sei, spreche gegen einen ausreichenden Inlandsbezug, daß die Beklagte ihre Dienstleistungen nur in Kopenhagen erbringen könne und die wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Verhaltensweisen auf die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nur marginal seien.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen. Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 102/02, TranspR 2004, 74, 75 = MDR 2004, 761) folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist im Streitfall auch nach dem Inkrafttreten der EuGVVO im Verhältnis der übrigen Mitgliedsstaaten zu Dänemark unabhängig vom Zeitpunkt der Klageerhebung anwendbar, weil Dänemark sich an der EuGVVO nicht beteiligt hat (Erwägungsgründe Nr. 21, Art. 1 Abs. 3 EuGVVO, Art. 1 EuGVÜ).
Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen, die Unterlassungsansprüche wegen Kennzeichenverletzung zum Gegenstand haben (Staudinger/Fezer, Internationales Wirtschaftsrecht, Rdn. 789; Stauder, GRUR Int. 1976, 465, 473; Kieninger, GRUR Int. 1998, 280, 282), und Klagen aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen (BGH, Urt. v. 11.2.1988 - I ZR 201/86, GRUR 1988, 483, 485 - AGIAV; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 14 Rdn. 79; Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., Einl. Rdn. 5.32). Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ liegt in Deutschland, weil hier die (behauptete) Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - gleiches würde für Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gelten - aufgrund einer Kennzeichenverletzung im Internet erforderlich ist, daß sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet, ist umstritten (bejahend Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Einl. Rdn. 216; v. Schultz, Markenrecht , Anh. zu § 5 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 14 Rdn. 16; Ubber, Markenrecht im Internet, S. 210; Hoeren, NJW 1998, 2849, 2851; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: OLG Frankfurt CR 1999, 450; OLG Bremen CR 2000, 770, 771; LG Düsseldorf GRUR 1998, 159, 160; a.A. OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 815 - Intel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Einl. Rdn. 48; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 141 Rdn. 8; Bettinger /Thum, GRUR Int. 1999, 659, 669; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: KG NJW 1997, 3321; OLG München CR 2002, 449, 450). Die Frage braucht im Streitfall
nicht abschließend entschieden zu werden, obwohl viel für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen spricht, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann. Denn die unter der Internet-Domain abrufbare Homepage der Beklagten richtet sich auch inhaltlich bestimmungsgemäß an die Verkehrskreise im Inland. Die Beklagte wirbt in ihrem Internetauftritt in deutscher Sprache für ihr Hotel und wendet sich mit der Werbung daher auch an das deutsche Publikum, für das sie zusätzlich eine Online-Reservierungs- und Buchungsmöglichkeit bereithält.
Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß durch die Benutzung eines Kennzeichens im Internet tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt. Es reicht vielmehr aus, daß eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 665; Kur, WRP 2000, 935, 936).
Soweit der Unterlassungsanspruch zu a) auch an die Versendung des Hotelprospekts anknüpft, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ebenfalls gegeben. Der in deutscher Sprache gehaltene Hotelprospekt, den die Beklagte auf Anfrage nach Deutschland versendet, wird bestimmungsgemäß im Inland verbreitet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1977 - VI ZR 24/75, GRUR 1978, 194, 195 = WRP 1977, 487 - profil; Großkomm.UWG/Erdmann, § 24 Rdn. 31; Harte/ Henning/Retzer aaO § 14 Rdn. 62).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht Unterlassungsansprüche der Klägerin aus ihren Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und ihrem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG gegen den Auftritt der Beklagten unter der Internet-Domain "www.hotel-maritime.dk"
und gegen die Verwendung der Bezeichnung "HOTEL MARITIME" verneint, weil es an einer relevanten Verletzungshandlung im Inland fehle. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Inlandsbezug gestellt.

a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (vgl. BGHZ 41, 84, 87 - Maja; zur Verfügung über eine inländische Marke: BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; Fezer aaO Einl. Rdn. 80; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 15; v. Schultz aaO Einf. Rdn. 78; Kur, WRP 2000, 935, 936). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt (Fezer aaO Einl. Rdn. 80; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 40 und § 15 Rdn. 21; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 76 und § 14 Rdn. 10; v. Schultz aaO Einf. Rdn. 78). Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG; vgl. auch: BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler).

b) Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist jedoch dem Schutz von Kennzeichen gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ansonsten würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und - im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW
2004, 139, 140 Tz. 54 f. - Gambelli) - zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen (vgl. auch Fezer aaO Einl. Rdn. 215; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; Omsels, GRUR 1997, 328, 337; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 662; Kur, WRP 2000, 935, 937). Damit einhergehen würde eine erhebliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten im Internet, weil die Inhaber verwechslungsfähiger Kennzeichenrechte, die in verschiedenen Ländern geschützt sind, unabhängig von der Prioritätslage wechselseitig beanspruchen könnten, daß die Benutzung des Kollisionszeichens unterbleibt. Die Anwendung des Kennzeichenrechts in solchen Fällen darf nicht dazu führen, daß jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, daß das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (von der WIPO als "commercial effect" bezeichnet) aufweist (vgl. OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 816; Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 673 f.; für die Notwendigkeit einer Spürbarkeit des Eingriffs: Fezer aaO Einl. Rdn. 217; Kur, WRP 2000, 935, 937).
Von einem auch die inländischen Verkehrskreise ansprechenden Angebot der Beklagten ist im Streitfall auszugehen. Die unter der beanstandeten Domain betriebene Homepage unterrichtet den Interessenten in deutscher Sprache über das Hotelangebot der Beklagten in Kopenhagen und erlaubt - ebenfalls in deutscher Sprache - Online-Reservierungen und -Buchungen.
Gleichwohl haben die Interessen der Klägerin an dem beanspruchten Verbot hinter denjenigen der Beklagten an der Werbung für ihr in Kopenhagen betriebenes Hotel unter der Domain "www.hotel-maritime.dk" zurückzutreten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Werbung und des Angebots der Leistungen der Beklagten für ihr Stadthotel in Kopenhagen auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nur geringfügig. Ist die Beeinträchtigung der Klägerin aufgrund des Angebots der ausländischen Dienstleistungen der Beklagten im Inland aber nur unwesentlich und ist deshalb von einem Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen auf den Schutz der Kennzeichenrechte der Klägerin auszugehen, haben ihre Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung zurückzutreten.

c) Die auf Einzelanfragen erfolgte Versendung von Hotelprospekten nach Deutschland begründet ebenfalls keinen ausreichenden Inlandsbezug. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch bei einem in Druckwerken enthaltenen Angebot ausländischer Dienstleistungen im Inland ist es erforderlich, daß die Beeinträchtigung des Inhabers eines inländischen Kennzeichens nicht unwesentlich ist (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; zu der gelegentlichen Verbreitung von Zeitschriften: BGH, Urt. v. 23.10.1970 - I ZR 86/69, GRUR 1971, 153, 154 - Tampax; mit Anm. Droste, GRUR 1971, 155, 156).
Nach der Art des Geschäftsbetriebs der Beklagten liegt die Annahme fern, deren werbliche Aktivitäten im Inland führten zu einem eigenen kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 PVÜ, dem die prioritätsälteren Rechte der Klägerin entgegenstünden.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch auf das UWG gegründete Ansprüche schon mangels eines hinreichenden Inlandsbezugs nicht für gegeben erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, WRP 2004, 1484, 1485 - Rotpreis-Revolution). Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob im Streitfall für
die Anwendung des UWG neben den kennzeichenrechtlichen Vorschriften Raum ist (vgl. BGHZ 149, 191, 195 - shell.de; BGHZ 153, 131, 146 ff. - Abschlußstück).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
21
Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen (BGH, Urt. v. 11.2.1988 - I ZR 201/86, GRUR 1988, 483, 485 = WRP 1988, 446 - AGIAV; BGHZ 153, 82, 91). Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (EuGH, Urt. v. 7.3.1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Tz. 20 - Shevill). Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: OLG Frankfurt CR 1999, 450; OLG Bremen CR 2000, 770, 771; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 14 Rdn. 64; weitergehend zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: OLG München CR 2002, 449, 450). Die Zuständigkeit hängt allerdings nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht vielmehr aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME).
18
Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Die Beklagte hat u.a. in der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift "M. " (Heft Nr. 4 vom 13.3.2003, S. 156 - Anlage K 9) in deutscher Sprache für ihre Waren - auch für Bauhaus-Modelle - mit dem Hinweis geworben, es könne ein Katalog angefordert oder bei der Beklagten, bei der man Deutsch spreche, angerufen werden. Auch der Internet-Auftritt der Beklagten war in deutscher Sprache gehalten und an deutsche Kunden gerichtet (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 22 - Arzneimittelwerbung im Internet

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 175/00 Verkündet am:
7. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Sender Felsberg

a) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender
an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand
des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug
nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt
für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im
Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.

b) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als
Schutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechtsordnung
gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der
Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft
zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht wegen
solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen
kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Bestimmungsland
mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 175/00 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte besitzt als rechtlich selbständiges Unternehmen eine von dem Ministerpräsidenten des Landes Saarland im Jahr 1965 erteilte Erlaubnis für die Ausstrahlung von Rundfunksendungen. Sie strahlt vom Inland aus über den Sender Felsberg, der nur 300 m von der französischen Grenze entfernt steht, ein werbefinanziertes Hörfunkprogramm auf Langwelle in Richtung Frankreich aus. Die Sendungen werden von der Muttergesellschaft der Beklagten
unter Verwendung von Musiktonträgern in Paris produziert und von dort mittels Richtfunk- und Kabelverbindungen, seit einiger Zeit auch über Satellit, zum Sender Felsberg übertragen. Die von der Beklagten ausgestrahlten Sendungen können im Inland nur in äußerst geringem Umfang empfangen werden. Die Beklagte überläßt Teile ihres Programms unentgeltlich dem DAB-MultimediaPilotprojekt Saarland, dessen digitale Sendungen nur mit Hilfe besonderer Geräte - derzeit sind 57 solcher Geräte im Einsatz - gehört werden können.
Die Hörfunksendungen sind in französischer Sprache gestaltet und ausschließlich für den französischen Raum bestimmt. Die Werbezeiten des Programms werden in Frankreich an dort ansässige Unternehmen vermarktet. Für den Betrieb des Senders Felsberg erhält die Beklagte, die keine eigenen Werbeeinnahmen erzielt, von ihrer französischen Muttergesellschaft eine Vergütung.
Bei Aufnahme der Sendetätigkeit der Beklagten ist der Senderstandort Felsberg gewählt worden, weil damals in Frankreich private werbefinanzierte Hörfunksendungen nicht erlaubt waren. Seit dem Jahre 1983 verbreitet die Muttergesellschaft der Beklagten das über den Sender Felsberg ausgestrahlte Hörfunkprogramm in Frankreich auch über UKW-Sender.
Die Klägerin ist die GVL, die als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland Ansprüche ausübender Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76 Abs. 2, § 86 UrhG wahrnimmt. Durch den "Vertrag über die Verwendung von Tonträgern in Hörfunkprogrammen" vom 19. August/23. September 1986 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, als Gegenleistung für die Verwendung von Musiktonträgern in dem von ihr ausgestrahlten Hörfunkprogramm jährlich 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils anfallenden Höhe) zu bezahlen. Diesen Vertrag kündigte sie zum 31. Dezember
1996. Grund dafür war, daß auch die Verwertungsgesellschaft SPRE, die in Frankreich Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern an Rundfunksendungen wahrnimmt, gegen die französische Muttergesellschaft der Beklagten Vergütungsforderungen wegen der Ausstrahlung des Hörfunkprogramms über den Sender Felsberg geltend machte. Ein von der Verwertungsgesellschaft SPRE in Paris gegen die Muttergesellschaft der Beklagten angestrengtes gerichtliches Verfahren ist derzeit in der dritten Instanz anhängig.
Auf Antrag der Klägerin erließ die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patentamt am 20. Juli 1998 einen Einigungsvorschlag (Sch-Urh 21/97), nach dem die Beklagte verpflichtet sein sollte, für die Inanspruchnahme des Senderechts am Senderstandort Felsberg eine jährliche Vergütung von 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Gegen diesen Einigungsvorschlag hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten wegen der Programmausstrahlung über den Sender Felsberg für die Jahre 1997 und 1998 eine Vergütung von 1 Mio. DM (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Die Klägerin hat vorgetragen, durch die Ausstrahlungen des Senders Felsberg werde in die nach deutschem Recht bestehenden Leistungsschutzrechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, die von ihr wahrgenommen würden, eingegriffen. Die Vergütungsforderung sei der Höhe nach angemessen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin für die Inanspruchnahme des Senderechts am Senderstandort Saarbrücken für
die Jahre 1997 und 1998 jeweils 500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat vorgebracht, für das vom Sender Felsberg ausgestrahlte Programm würden nahezu ausschließlich Darbietungen französischer Künstler sowie in Frankreich erschienene Tonträger verwendet. Zur Wahrnehmung der entsprechenden Rechte sei die Klägerin nicht befugt. Die für Frankreich bestimmte Programmausstrahlung durch den Sender Felsberg sei allein nach französischem Recht zu beurteilen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Saarbrücken GRUR Int. 2000, 933).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Sendetätigkeit der Beklagten gemäß dem Schutzlandgrundsatz an sich nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen wäre, weil die Ausstrahlung von deutschem Hoheitsgebiet aus stattfinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Programmsignale durch die Muttergesellschaft der Beklagten von Frankreich her
- im Wege einer ununterbrochenen Übertragungskette - dem Sender Felsberg zugeleitet würden, da nach § 20 UrhG auf die Ausstrahlung der einzelnen Sendestelle an die Öffentlichkeit abzustellen sei. Statt des deutschen Urheberrechts sei hier jedoch ausnahmsweise allein französisches Urheberrecht anzuwenden, weil ein Umgehungstatbestand gegeben sei. Die Rechtsordnung des Bestimmungslandes sei anzuwenden, wenn - wie hier - gezielte Ausstrahlungen für das Inland allein deshalb in das Ausland verlegt würden, um die Anwendung der inländischen Rechtsordnung zu vermeiden. Das Hörfunkprogramm sei ursprünglich von dem Gebiet des Saarlandes aus - noch vor dessen Eingliederung in die Bundesrepublik Deutschland - ausgestrahlt worden, weil die französische Rechtsordnung Privatrundfunk nicht gestattet habe. Das ausgestrahlte und durch Werbeeinnahmen aus Frankreich finanzierte Programm sei ausschließlich für Hörer in Frankreich bestimmt. Nur technisch bedingt sei das Programm auch in kleinen Teilen des saarländischen Grenzgebiets empfangbar. Für das DAB-Multimedia-Pilotprojekt Saarland stelle die Beklagte lediglich Programmteile zur Verfügung, strahle aber insoweit nicht selbst aus.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Rundfunksendungen der Beklagten unterliegen schon deshalb den Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes, weil sie an die Öffentlichkeit über Sendeanlagen ausgestrahlt werden, die auf dem Gebiet des Saarlandes stehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können somit den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, deren Leistungen bei der Gestaltung des ausgestrahlten Programms benutzt werden, Ansprüche aus § 76 Abs. 2, § 86 UrhG zustehen, die von der Klägerin als Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage , ob bei grenzüberschreitenden Rundfunksendungen Ansprüche aus Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten bestehen, gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen ist, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 136, 380, 385 f. - Spielbankaffaire ; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, 2001, Art. 40 EGBGB Rdn. 370 ff.; MünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 7 ff., jeweils m.w.N.). Das Recht des Schutzlandes bestimmt, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen. Urhebern , ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern stehen - auch aus der Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - keine einheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern jeweils ein Bündel nationaler Schutzrechte. Die für das allgemeine Deliktsrecht geltenden Anknüpfungsregeln sind bei der immaterialgüterrechtlichen Beurteilung grenzüberschreitender Rundfunksendungen nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran hat sich durch die Neufassung der für unerlaubte Handlungen geltenden Kollisionsnorm des Art. 40 EGBGB durch das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts geändert (vgl. Staudinger/v. Hoffmann aaO Art. 40 EGBGB Rdn. 370; Möhring/Nicolini/ Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 17; Thum, GRUR Int. 2001, 9, 20 Fn. 115 m.w.N.). Nach der Begründung zu Art. 1 Abs. 2 des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/343 S. 10) erschien eine ausdrückliche Regelung des für Verletzungen von Immaterialgüterrechten geltenden Kollisionsrechts entbehrlich.

b) Nach dem Schutzlandgrundsatz sind auf die Rundfunksendungen, die durch den Sender Felsberg ausgestrahlt werden, die Vorschriften des deut- schen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden. Im Inland, für dessen Gebiet die Klägerin Schutz begehrt, findet als urheberrechtlich relevante Handlung die Ausstrahlung der Rundfunksendung an die Öffentlichkeit statt.
(1) Von der Anwendbarkeit des Rechts des Ausstrahlungslandes auf drahtlose Rundfunksendungen geht die Rechtspraxis im In- und Ausland seit jeher fast ausnahmslos aus (vgl. österr. OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f. - TELE-UNO II; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 547; Möhring/ Nicolini/Hartmann aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 26; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 20 ff. Rdn. 52 ff.; Schricker/Katzenberger ebd. Vor §§ 120 ff. Rdn. 141). Diese Rechtsanknüpfung anhand eines einfach zu bestimmenden Kriteriums entspricht im allgemeinen gerade auch den Erfordernissen der Massennutzung geschützter Werke und Leistungen durch Rundfunkunternehmen , weil dabei von der Betrachtung der möglicherweise von Sendung zu Sendung unterschiedlichen Einzelfallumstände (technische Reichweite der Ausstrahlungen, bestimmungsgemäßer Empfangsbereich der jeweiligen Sendung , Zwischenspeicherungen usw.) abgesehen werden kann.
(2) Für die urheberrechtliche Beurteilung erdgebundener drahtloser Rundfunksendungen, die - wie im vorliegenden Fall - gezielt in bestimmte Länder ausgestrahlt werden, wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, daß neben dem Recht des Ausstrahlungslandes auch das Recht der Bestimmungsländer anzuwenden ist. Dies wird nach einer Meinung damit begründet, daß der Sendevorgang in solchen Fällen gerade auch als Werknutzung im Bestimmungsland bedeutsam sei (vgl. österr. OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f. - TELE-UNO II; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 141; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 929 ff., jeweils m.w.N.; vgl.
aber auch BGHZ 136, 380 - Spielbankaffaire). Nach anderer Ansicht wird eine solche Anwendbarkeit des Rechts des Bestimmungslandes (wenn auch be- schränkt auf besondere Fallgestaltungen wie vor allem Fälle, in denen der Ausstrahlungsort nur oder fast ausschließlich deshalb aus dem Bestimmungsland herausverlagert worden ist, um dessen Rechtsordnung zu entgehen) auf den Gedanken der Gesetzesumgehung gestützt (vgl. Möhring/Nicolini/Hartmann aaO Vor § 120 ff. Rdn. 26 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO Vor §§ 20 ff. Rdn. 55; v. Ungern-Sternberg in Schwarze [Hrsg.], Rechtsschutz gegen Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenzüberschreitenden Medien, 2000, S. 109, 116 ff.). Die Vertreter der Rechtsmeinungen, nach denen bei drahtlosen Rundfunksendungen, die gezielt in bestimmte Länder hinein ausgestrahlt werden, das Recht des Bestimmungslandes anwendbar sein kann, vertreten jedoch im Einklang mit dem Schutzlandgrundsatz durchweg die Ansicht , daß das Recht des Ausstrahlungslandes daneben anwendbar bleibt. Nach Maßgabe des Rechts des Bestimmungslandes als Schutzland ist danach zwar gegebenenfalls dessen Recht auf die Rundfunksendung anzuwenden, der Umstand, daß nach dem Recht des Ausstrahlungslandes als Schutzland dort eine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen worden ist, kann dadurch aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unbeachtlich werden. Da hier nach dem Urheberrechtsgesetz eine Rundfunksendung im Inland anzunehmen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Frage an, ob den dargelegten Rechtsmeinungen nach deutschem Recht zuzustimmen ist.

c) Die Beklagte vertritt demgegenüber - im Anschluß an ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten - die Ansicht, daß bei den Ausstrahlungen über den Sender Felsberg keine urheberrechtlich relevante Sendung im Inland vorliege, und deshalb ausschließlich französisches Urheberrecht anzuwenden sei. Bei grenzüberschreitenden Sendevorgängen könne nicht darauf abgestellt werden,
in welchem Land die Ausstrahlung an die Öffentlichkeit stattfinde. Vielmehr sei eine ganzheitliche Betrachtung des gesamten Sendevorgangs anzustellen. Dies bedeute in einem Fall wie hier, in dem die Programmsignale in einer ununterbrochenen Übertragungskette von den Studios der französischen Muttergesellschaft in Paris zum Sender Felsberg geleitet würden, daß allein auf das französische Recht abzustellen sei. Bei wertender Betrachtung sei allein die Eingabe der Programmsignale als der ausschlaggebende Sendevorgang anzusehen, da sich bereits in ihm die Entscheidung des Sendeunternehmens über Inhalt und Zeitpunkt der Sendung ausdrücke. Die Anknüpfung an diesen Vorgang als Sendevorgang gewährleiste auch, daß nur eine einzige Urheberrechtsordnung eingreife. Eine solche Beurteilung entspreche der Regelung der direkten Satellitensendungen in Art. 2 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248/15 = GRUR Int. 1993, 936) sowie § 20a UrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden sei. Danach werde urheberrechtlich ausschließlich auf den Vorgang abgestellt, bei dem die für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens in eine ununterbrochene Übertragungskette , die zum Satelliten und zurück zur Erde führe, eingegeben würden.
Diesem Beurteilungsansatz der Beklagten kann nicht zugestimmt werden. Dies gilt sowohl für die Rechtsanknüpfung im Bereich des Urheberrechts als auch für diejenige im Bereich der Leistungsschutzrechte, für die nichts anderes gelten kann. Dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgeblichen Schutzlandgrundsatz liegt u.a. der Gedanke zugrunde, daß es in erster Linie Sache des jeweiligen Landes ist, für dessen Gebiet hinsichtlich einer urheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird, zu bestimmen, wel-
chen Umfang dieser Schutz dort haben soll. Dementsprechend haben die Verwertungsrechte des Urhebers - ebenso wie Verbotsrechte der Inhaber von Lei- stungsschutzrechten - nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz maßgeblich auch die Aufgabe, dem Berechtigten die Kontrolle über die Nutzung seines Werkes zu sichern, und dies unabhängig davon, ob mit der Handlung eine wirtschaftlich bedeutsame Auswertung im Inland verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 - Kabelweitersendung). Bei ausschließlicher Anknüpfung an das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Programmsignale in eine ununterbrochene Übertragungskette eingegeben werden , wäre dagegen der Schutz des Urhebers in vollem Umfang von der Rechtslage in dem Staat abhängig, von dem die Sendung ihren Ausgang genommen hat. Ein solches Ergebnis wäre bei erdgebundenen Rundfunksendungen schon deshalb untragbar, weil dies die Bestimmung des anwendbaren Rechts - vor allem bei Live-Übertragungen - von wechselnden Einzelfallumständen abhängig machen würde wie dem Ort, von dem aus die Sendung eingeleitet wurde, oder von der Vornahme von Zwischenspeicherungen. Zudem wäre zu befürchten, daß der dann urheberrechtlich allein maßgebliche Vorgang der Eingabe der Programmsignale in eine ununterbrochene Übertragungskette in Staaten verlagert wird, in denen kein oder nur ein geringer Schutz besteht.
Die Sonderregelungen der Satelliten- und Kabelrichtlinie und des § 20a UrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden ist, sprechen nicht für die Rechtsansicht der Beklagten. Die Satellitenund Kabelrichtlinie hat hinsichtlich drahtloser Rundfunksendungen nur die Rechtslage bei direkten Satellitensendungen vereinheitlicht (vgl. Erwägungsgrund 33 f. der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. weiter Schricker/v. UngernSternberg aaO Vor §§ 20 ff. Rdn. 60 m.w.N.). Diese Regelungen haben zudem zur Grundlage, daß zugleich mit der Vereinheitlichung der Rechtsanknüpfung, die durch das einheitliche Abstellen auf den Ort der Eingabehandlung erreicht
wird, auch das Schutzniveau in den Staaten, in denen die Richtlinie Geltung hat, harmonisiert worden ist (vgl. Erwägungsgrund 24 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ; Dreier in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 420 f.) und bei einer Verlagerung der maßgeblichen Verwertungshandlung in Drittstaaten mit unzureichendem Schutzniveau das Recht anderer Staaten für anwendbar erklärt wird, indem unter bestimmten Voraussetzungen die Vornahme der Verwertungshandlung in deren Gebiet fingiert wird. Solche Rahmenbedingungen sind bei erdgebundenen Rundfunksendungen nicht gegeben. Die Hinnahme von Schutzlücken, die bei einer ganzheitlichen Betrachtung des gesamten zur Ausstrahlung an die Öffentlichkeit führenden Sendevorgangs unvermeidbar wären, stünde zudem in Widerspruch zu den Verpflichtungen der Verbandsländer aus Art. 11bis RBÜ, bei Rundfunksendungen an eine Öffentlichkeit Urheberrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. dazu auch Schricker/v. UngernSternberg aaO § 20a Rdn. 5).
2. Die Ausstrahlung von Rundfunksendungen über den Sender Felsberg erfüllt den Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den § 76 UrhG inhaltlich Bezug nimmt. Eine Rundfunksendung ist schon deshalb anzunehmen, weil die drahtlose Rundfunkausstrahlung unmittelbar an die Allgemeinheit gerichtet ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht lediglich darauf abzustellen, ob die Ausstrahlungen des Senders Felsberg im Inland eine Öffentlichkeit erreichen. Der Geltungsbereich des Senderechts aus § 20 UrhG (und der darauf bezogenen Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller) ist zwar räumlich durch den sachlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz auf das Inland beschränkt (vgl. dazu BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; MünchKomm.BGB/Kreuzer aaO Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 13 f.; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 120), der Territorialitätsgrundsatz gebietet jedoch nicht, bei der Anwendung der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes nur inländische Sachverhalte zu berücksichtigen (vgl. BGHZ
126, 252, 255 f. - Folgerecht bei Auslandsbezug; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 123; MünchKomm.BGB/Kreuzer aaO Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 17). Für das Eingreifen des Senderechts des § 20 UrhG genügt es, daß durch die im Inland durchgeführte drahtlose Ausstrahlung eine Öffentlichkeit erreicht werden kann. Ob sich diese Öffentlichkeit im Inland oder im Ausland befindet, ist dabei unerheblich. Das Senderecht des § 20 UrhG hat jedenfalls den Zweck, dem Urheber die Kontrolle über alle Rundfunksendungen zu geben, bei denen die für die Nutzung maßgebliche Handlung im Inland stattfindet. Auf die Frage, ob die Ausstrahlungen des Senders Felsberg das gesendete Programm auch im Inland einer Öffentlichkeit zugänglich machen, kommt es danach nicht an (vgl. dazu auch v. Ungern-Sternberg, Die Rechte der Urheber an Rundfunk- und Drahtfunksendungen, 1973, S. 113 ff.). Eine Sendung an eine Öffentlichkeit im Inland ist im übrigen auch schon dann gegeben, wenn dort Sendungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig - durch einen unbestimmten Personenkreis empfangen werden können, auch wenn dies nur in äußerst geringem Umfang der Fall ist. Schon dies genügt für die Erfüllung des Tatbestands des Senderechts; eine breitere Öffentlichkeit muß durch die Ausstrahlung nicht angesprochen werden (vgl. BGHZ 123, 149, 151 - Verteileranlagen, m.w.N.).
3. Die Beklagte verwirklicht durch die Rundfunkausstrahlungen des Senders Felsberg den Tatbestand der Rundfunksendung im Sinne des § 20 UrhG. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht selbst Inhalt und Zeitpunkt der Programmausstrahlung bestimmt, weil sie das gesamte Programm von ihrer französischen Muttergesellschaft zur Ausstrahlung zugeleitet erhält. Als Inhaberin der inländischen Sendeerlaubnis stellt die Beklagte nicht lediglich die technischen Hilfsmittel für die Ausstrahlung zur Verfügung, sondern ist auch urheberrechtlich für die Rundfunksendungen selbst verantwortlich.
4. Für die Zeit nach der Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902) mit Wirkung vom 1. Juni 1998 (Art. 3 des 4. UrhGÄndG) gilt für die Beurteilung der Ausstrahlungen über den Sender Felsberg, die allein Gegenstand des Rechtsstreits sind, nichts anderes, auch soweit die Programmsignale an den Sender Felsberg über einen Satelliten zugeleitet worden sein sollten. Der von der Beklagten - erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung - vertretenen Rechtsansicht, die Ausstrahlungen des Senders Felsberg seien in diesen Fällen gemäß den Vorschriften der Satelliten- und Kabelrichtlinie allein nach französischem Recht zu beurteilen, kann nicht zugestimmt werden. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie erfaßt als Satellitensendungen nur öffentliche Wiedergaben über einen Satelliten. Nutzungshandlungen, die einer Satellitenübertragung nachgeschaltet sind, wie erdgebunden durchgeführte drahtlose und kabelgebundene Sendungen an eine Öffentlichkeit, sind auch dann nicht mehr Teil einer Satellitensendung im Sinne der Richtlinie, wenn sie auf der Grundlage einer Satellitenübertragung stattfinden.
Dafür spricht bereits, daß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Satelliten- und Kabelrichtlinie die "öffentliche Wiedergabe über Satellit" definiert als "die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden". Durch diese Definition wird die Satellitensendung von Handlungen, die sich an die Satellitenabstrahlung anschließen , abgegrenzt (vgl. dazu auch Satz 3 des Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie, aus dem sich ergibt, daß der als Satellitensendung im Sinne der Richtlinie erfaßte Vorgang mit der "Rückkehr der Signale zur Erde" endet). Von dieser Bestimmung der maßgeblichen Nutzungshandlung geht auch die Definition des Begriffs des Satelliten in Art. 1 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie
aus. Diese hat den Zweck sicherzustellen, daß die Programmverbreitung über Fernmeldesatelliten im Anwendungsbereich der Richtlinie mit Sendungen über Direktsatelliten gleichbehandelt wird, sofern ein Individualempfang der Sendungen über den Fernmeldesatelliten vergleichbar wie bei Sendungen über einen Direktsatelliten möglich ist (vgl. dazu auch die Erwägungsgründe 6, 7 und 13 der Richtlinie; vgl. weiter Dreier in Walter [Hrsg.] aaO S. 417). Eine solche Beschränkung der von der Richtlinie als Satellitensendung erfaßten Satellitenübertragungen wäre sinnlos, wenn erdgebundene Sendungen an eine Öffentlichkeit , die sich unmittelbar an eine Satellitenübertragung anschließen, als Teil der Satellitensendung behandelt werden sollten. Daß dies nicht der Fall ist, ergibt sich im übrigen auch aus der Regelung des Kabelweiterverbreitungsrechts in der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Dieses Recht greift auch dann ein, wenn eine über Satelliten übermittelte Erstsendung zeitgleich, unverändert und vollständig durch Kabelsysteme weiterübertragen wird (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 8 der Richtlinie).
Der nicht näher begründeten Ansicht der Cour d'Appel de Paris in ihrem Urteil vom 3. Oktober 2001 (Nr. 392), erdgebundene Langwellensendungen des Senders Felsberg im Anschluß an eine Satellitenübertragung unterfielen den Vorschriften der Satelliten- und Kabelrichtlinie, kann danach - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zugestimmt werden. Zu der von der Revisionserwiderung angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht daher zumindest im gegenwärtigen Stand des Verfahrens sowie im Hinblick darauf, daß das Urteil der Cour d'Appel de Paris nicht rechtskräftig ist, kein Anlaß.
III. Der Senat kann über die Klage nicht abschließend entscheiden, weil noch Feststellungen zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu treffen sind.
Diese macht nur Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend, nicht auch solche aus ausländischem Recht.
IV. Im erneuten Berufungsverfahren wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß die Bemessung der Vergütungsansprüche der Klägerin die Rechtslage in Frankreich berücksichtigen muß. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sollen Berechnungsgrundlage für die Tarife von Verwertungsgesellschaften in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Diese geldwerten Vorteile sind hier jedoch dann gemindert, wenn Rundfunksendungen , die das Repertoire der Klägerin nutzen, nicht nur mit den von ihr wahrgenommenen inländischen Vergütungsansprüchen belastet sind, sondern auch mit Ansprüchen, die den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern möglicherweise deshalb durch die französische Rechtsordnung zugestanden werden , weil die Rundfunksendungen auf den Empfang durch die Öffentlichkeit in Frankreich abzielen. Da in einem solchen Fall eine hinreichende Beziehung zu dem Empfangsland besteht, ist es dessen Sache zu bestimmen, ob es unter solchen Umständen als Schutzland sein Recht für anwendbar erklärt (vgl. dazu Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 135; Hohloch, IPRax 1994, 387, 388). Ist dies hier der Fall, ist bei der Vergütungsbemessung anspruchsmindernd mit anzusetzen, daß die Rundfunksendungen nur möglich sind, wenn auch in Frankreich bestehende Vergütungsansprüche befriedigt werden. Die Befürchtung der Beklagten, ihre Rundfunksendungen könnten infolge von Vergütungsansprüchen ausübender Künstler und Tonträgerhersteller in Deutschland und in Frankreich doppelt belastet werden, ist daher unbegründet. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Zuerkennung von Vergütungsansprüchen nach deutschem Recht den durch Art. 49 EG gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr mit Rundfunksendungen unzulässig beschränken würde, wenn auch in Frankreich solche Ansprüche bestehen sollten, stellt sich dementsprechend nicht.

Bei der Vergütungsbemessung wird gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein, daß das Empfangsgebiet der Langwellensendungen der Beklagten wegen der Reichweite dieser Sendewellen nicht auf Deutschland und Frankreich beschränkt ist (vgl. dazu auch den Rechtsgedanken des Erwägungsgrunds 17 der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. dazu weiter Dreier in Walter [Hrsg.] aaO S. 442 f.).
V. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

25
aa) Allerdings hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf verschiedene Streitgegenstände gestützt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

10
Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren Schutzrechten oder mehreren wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden. In einem solchen Fall muss der Kläger, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will. Für den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klagehäufung unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Die Frage, ob der Beklagte nur aufgrund eines Streitgegenstands oder aufgrund mehrerer Streitgegenstände verurteilt wird, ist für die Reichweite der Verurteilung aber von Bedeutung. Hat das Gericht etwa einen Verbotsausspruch auf mehrere Kennzeichenrechte der klagenden Partei gestützt - wie dies im Streitfall geschehen ist -, lässt das Erlöschen eines der Kennzeichenrechte den Verbotsausspruch unberührt. Dagegen kann der Beklagte mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen einen Unterlassungstitel vorgehen, wenn die Verurteilung nur auf ein Kennzeichenrecht gestützt und dieses erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 28 f. = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG). Nichts anderes gilt, wenn das Klagebegehren auf das Verbot einer bestimmten Werbung gerichtet ist, die der Kläger alternativ unter mehreren Gesichtspunkten, die selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) darstellen, als unlauter beanstandet. Auch in einem solchen Fall entscheidet das Gericht mit der Auswahl des Streitgegenstands über die Reichweite des Verbots. Denn je nachdem, auf welchen Streitgegenstand das Gericht das Verbot der einheitlichen Werbung stützt, beurteilt sich, was der Beklagte an der beanstandeten Werbung ändern muss, um nicht gegen das ausgesprochene Verbot zu verstoßen. Mit dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist aber nicht zu vereinbaren, dass die Reichweite des Verbots der Wahl des Gerichts überlassen bleibt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

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2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall deutsches Recht zur Anwendung kommt. Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen des Klägers nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME). Entsprechendes gilt für den inländischen Schutz einfacher geographischer Herkunftsangaben gegen Irreführung (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420 = WRP 2001, 546 - SPA) und für im Inland bestehende Rechte der University of Cambridge aus einer geschäftlichen Bezeichnung nach §§ 5, 15 MarkenG.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 168/98 Verkündet am:
5. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Marlboro-Dach
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer angegriffenen konkreten Ausstattung
ist nicht auszuschließen, daß die Erscheinung eines Zeichens durch
die Verwendung eines weiteren Zeichens überlagert wird, was zur Folge haben
kann, daß ungeachtet einer bestehenden Identität oder Ähnlichkeit des einen
Bestandteils mit der Klagemarke aufgrund der zusätzlichen Kennzeichnung das
auf diese Weise entstandene zusammengesetzte Zeichen vom Schutzbereich
des Klagezeichens nicht mehr erfaßt wird. In derartigen Fällen kommt es maßgeblich
darauf an, ob die Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem
Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr
daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine
eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige
Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen.
BGH, Urt. v. 5. April 2001 - I ZR 168/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Zigaretten. Die in den USA ansässige Klägerin zu 1 hat der Klägerin zu 2 ausschlieûliche Lizenzrechte zur Herstellung und zum Vertrieb von Zigaretten der Marke Marlboro erteilt und sie ermächtigt, sämtliche sich aus Markenverletzungen ergebenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Zigarettenpackungen der Marlboro-Markenfamilie sind so gestaltet, daû der gröûere untere Teil der Schauseite weiû gehalten und der kleinere obere Teil farblich abgesetzt ist, wobei diese beiden Farbfelder winkelförmig voneinander abgegrenzt sind, so daû eine Art "Dach", das sogenannte "Marlboro -Dach", entsteht. Bei der Marlboro-Kingsize-Zigarette, der mit Abstand umsatzstärksten Zigarette in der Bundesrepublik Deutschland, ist der obere Teil der Verpackung rot. Der Schriftzug "Marlboro" befindet sich jeweils im weiûen Feld.
Am 6. Dezember 1989 erwirkte die Klägerin zu 1 aufgrund nachgewiesener Verkehrsgeltung die Eintragung des - nachstehend verkleinert wiedergegebenen - farbigen (rot/weiû) Bildzeichens Nr. 1 150 900:

Darüber hinaus ist sie Inhaberin dreier verschiedener Wort-/Bildzeichen aus den Jahren 1956 (Nr. 618 241), 1977 (Nr. 641 686) und 1993 (Nr. 652 151).
Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des R.-Konzerns. Sie ist Rechtsnachfolgerin des VEB Tabak N., der zum VEB Kombinat Tabak D. gehörte. Die Beklagte produziert und vertreibt - wie schon ihre Rechtsvorgänger - Zigaretten unter der Marke "CABINET" im Beitrittsgebiet.
Die seit 1972 vertriebenen Zigarettenpackungen hatten ursprünglich eine Schauseite, deren oberer gröûerer Teil hell-cremefarben und deren unterer winkelförmig abgegrenzter kleinerer Teil braun und mit einem Hahnentrittmuster versehen war. Auf dem oberen hellen Teil befand sich der Schriftzug "CABINET" und im Scheitelpunkt des Winkels war ein Wappen angebracht.
Ab 1990 änderte die Beklagte die Packungsgestaltung mehrfach. Für den oberen Teil wurde die Farbe weiû und für den unteren, winkelförmig abgegrenzten Teil ein dunkler Braunton mit Hahnentrittmuster (für die "CABINET würzig") bzw. ein Rotton mit Hahnentrittmuster (für die "CABINET mild") gewählt. Ab Mitte 1993 entfiel das Hahnentrittmuster.
Die Klägerinnen haben behauptet, die aufgrund von Verkehrsgeltung eingetragene Bildmarke ("Marlboro-Dach") sei überragend bekannt. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte habe sich bei der Gestaltung der Verpackung der "CABINET mild" immer mehr an die der "Marlboro-Kingsize" angenähert und verletze durch die seit Mitte 1993 benutzte Verpackung Marken- und Ausstattungsrechte der Klägerinnen. Darüber hinaus sei dieses Verhalten unlauter i.S. von § 1 UWG.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, 1. Zigaretten in Kleinverkaufspackungen herzustellen und/oder in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder feilzuhalten oder feilhalten zu lassen, die dadurch gekennzeichnet sind, daû der gröûere obere Teil der Vorder- und Rückseite in weiûer Farbe und der kleinere untere Teil in roter Farbe ausgeführt ist, wobei diese beiden Farbfelder winkelförmig abgegrenzt sind, insbesondere wenn die Kleinverkaufspackungen gemäû nachfolgender Abbildung

gestaltet sind; 2. Zigaretten in Gebindeverpackungen herzustellen und/oder in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder feilzuhalten oder feilhalten zu lassen, die dadurch gekennzeichnet sind, daû der gröûere obere Teil der Vorder- und Rückseite sowie der beiden Schmalseiten in weiûer Farbe und der untere Teil in roter Farbe ausgeführt ist, wobei diese beiden Farbfelder winkelförmig abgegrenzt sind,
insbesondere wenn die Gebindeverpackungen gemäû nachfolgender (verkleinerten) Abbildung

gestaltet sind; 3. auf Gebindeverpackungen und/oder in der Werbung ein Logo zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, das dadurch gekennzeichnet ist, daû unterhalb des in schwarzer Farbe auf weiûem Feld dargestellten Markennamens "CABINET" bzw. "CABINET mild" ein flaches Fünfeck in roter Farbe dargestellt ist, dessen obere Begrenzungslinie winkelförmig gegenüber dem weiûen Feld abgegrenzt ist, insbesondere wenn dieses Logo gemäû nachfolgender Abbildung

gestaltet ist; II. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der diesen aus Handlungen gemäû Ziffer I entstanden ist und noch entstehen wird; III. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäû Ziffer I vorgenommen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses , aus dem die Umsätze sowie Art und Umfang der Werbemaûnahmen hervorgehen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, für die Beurteilung sei allein die Situation in den neuen Bundesländern maûgebend. Auf dieses Gebiet sei das vor der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten aufgrund von Verkehrsgeltung eingetragene Bildzeichen der Klägerin zu 1 ("Marlboro-Dach") nicht erstreckt worden. Durch Benutzung entstandene Rechte würden von den Wirkungen des Erstreckungsgesetzes nicht erfaût, weil sich dieses nach seinem Wortlaut nur auf eingetragene Rechte beziehe; durch Benutzung entstandene Rechte könnten dort nicht bestehen, wo eine Benutzung nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus fehle es auch an einer Verwechslungsgefahr.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamburg GRUR 1999, 172).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klageansprüche seien nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigt. Zwar könne die Klägerin zu 1 für ihr aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Bildzeichen seit Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes am 1. Mai 1992 auch im Beitrittsgebiet Schutz beanspruchen. Es fehle aber an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr.
Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne scheide aus, weil bei aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzten Zeichen erfahrungsgemäû dem Wortbestandteil (bei der angegriffenen Packungsgestaltung: "CABINET") eine höhere Kennzeichnungskraft zukomme. Dies führe im Ergebnis dazu, daû trotz Warenidentität und Zugrundelegung einer - unterstellt - hohen Kennzeichnungskraft des Klagebildzeichens nicht von einer Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne) ausgegangen werden könne.
Ebensowenig sei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen. Darunter fielen nicht nur eine unrichtige Vorstellung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien, sondern auch ein gedankliches In-Verbindung-Bringen, d.h. auch sonstige Fehlvorstellungen , z.B. die unzutreffende Zurechnung von Produkteigenschaften und bestimmten Gütevorstellungen. Unter Berücksichtigung der groûen Bekanntheit der Marke "CABINET" auf dem Gebiet der ehemaligen DDR einerseits und der gegenüber der überragenden Bekanntheit der (Wort-)Marke "Marlboro" deutlich reduzierten Bekanntheit der Bildmarke ("Marlboro-Dach") andererseits erscheine es zwingend, daû der Verkehr die angegriffene Gestaltung ungeachtet der leichten, vor allem farblichen Veränderungen der Verpackung ohne weiteres der CABINET-Markenfamilie zuordne und keinen Zusammenhang mit der - weiter entfernt liegenden - Marke "Marlboro" herstelle. Die Verwendung der Farben rot/weiû sei nicht in besonderem Maûe kennzeichnend; kennzeichnen-
de Wirkung komme vielmehr im wesentlichen der graphischen Verteilung der Farben zu, was nicht zuletzt dadurch verdeutlicht werde, daû die Kombination rot/weiû von vielen Zigarettenherstellern verwendet werde. Die beteiligten Verkehrskreise seien damit vertraut, daû die unterschiedliche Stärke von Zigaretten im Rahmen einer Markenfamilie durch eine abweichende Farbgebung bei gleichbleibender Verpackungsgestaltung ausgedrückt werde. Daû der Verkehr eine bekannte, ihm vertraute Marke aufgrund einer farblichen Veränderung einem anderen Unternehmen zurechne bzw. fehlerhaft Gütevorstellungen oder Produkteigenschaften der Marlboro auf die ihm bekannte und vertraute Marke "CABINET" übertrage, sei nicht anzunehmen. Eine mögliche Assoziation zu "Marlboro" oder "Philip Morris" müsse ferner nicht auf der Packungsgestaltung beruhen, sondern könne auch damit zusammenhängen, daû alle Zigaretten vor der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten den Aufdruck "VEB Kombinat Tabak D." getragen hätten.
Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG scheiterten bereits daran, daû diese Bestimmung im Streitfall wegen der gegebenen Warenidentität nicht anwendbar sei.
Die geltend gemachten Ansprüche könnten auch nicht mit Erfolg auf § 1 UWG gestützt werden. Eine - unterstellte - Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke beruhe darauf, daû die Beklagte zur Kenntlichmachung verschiedener Geschmacksrichtungen - bei ansonsten gleichbleibender Verpackungsgestaltung - auch auf die Farbe Rot zurückgreife. Darin könne aber nichts Unlauteres erblickt werden. Für die behauptete Rufausbeutung fehle es an der insoweit erforderlichen Rufübertragung, weil "CABINET" hinreichend bekannt sei und selbst über ein positives Markenimage verfüge. Eine planmäûige Annäherung an die "Marlboro"-Bildmarke sei nicht zu erkennen, da die
markante Gestaltung der beiden Farbflächen schon immer Grundlage der Pakkungsgestaltung der "CABINET" gewesen sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die geltend gemachten Ansprüche sind, da sich das am 6. Dezember 1989 eingetragene Bildzeichen der Klägerin zu 1 ("Marlboro-Dach") und die angegriffene Gestaltung der "CABINET mild" bereits seit Mitte 1993 im Verkehr begegnen, zum Teil ausschlieûlich nach der vor Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 geltenden Rechtslage (§§ 15, 24, 25, 31 WZG) zu beurteilen, soweit sie auf zeichenrechtliche Vorschriften gestützt sind. Dies gilt für die Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftserteilungsansprüche, soweit Benutzungshandlungen bis zum 31. Dezember 1994 in Rede stehen (vgl. BGHZ 131, 308, 315 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 239 = WRP 1999, 189 - Tour de culture). Im übrigen - soweit es sich um Benutzungshandlungen seit dem 1. Januar 1995 handelt sowie hinsichtlich der Unterlassungsansprüche - hängt ein Erfolg der auf die eingetragenen und durch Benutzung entstandenen Marken gestützten Klage davon ab, daû die Ansprüche sowohl nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes als auch nach den Bestimmungen des Markengesetzes gerechtfertigt sind (§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG).
2. Erfolgreich wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsgericht den Klägerinnen markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen fehlender Verwechslungsgefahr versagt hat.

a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daû dem eingetragenen (reinen) Bildzeichen ("MarlboroDach" ) der Klägerin zu 1, auf das die Klage in erster Linie gestützt ist, ein selbständiger zeichenrechtlicher Schutz zukommt, der im gesamten Bundesgebiet in Kraft steht.
Das genannte Bildzeichen ist seit dem 6. Dezember 1989 aufgrund nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung gemäû § 4 Abs. 3 WZG eingetragen. Den sich daraus ergebenden räumlichen Schutzumfang des Zeichens hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet als mit Wirkung vom 1. Mai 1992 auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt angesehen. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts knüpft § 1 Abs. 1 ErstrG, der den Schutzbereich der zum 1. Mai 1992 in den sogenannten Altbundesländern bestehenden gewerblichen Schutzrechte, u.a. der Warenzeichen, auf das Beitrittsgebiet erweitert, nicht an deren Entstehungsgrund , sondern lediglich an deren Bestehen an. Danach kommt es für die Erstreckung der Klagemarke allein darauf an, ob diese im genannten Zeitpunkt bestanden hat, nicht darauf, ob sie sich auch im Beitrittsgebiet im Verkehr durchgesetzt hat. Gegen diese Beurteilung hat auch die Revisionserwiderung nichts erinnert.
Auf die weitere, vom Berufungsgericht gegenteilig beantwortete Frage, ob bei infolge Benutzung entstandenen Rechten (Ausstattungsrecht) ein gesonderter Nachweis der Verkehrsgeltung auch im Beitrittsgebiet erforderlich ist (vgl. hierzu Knaak, GRUR Int. 1993, 18, 22, 24; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., Einl. Rdn. 45a), kommt es nicht an, weil beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich ist, daû Ansprüche aus einem derartigen Recht weiterführen könnten.


b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht - wenn auch nur stillschweigend - von einer markenmäûigen Benutzung des angegriffenen Bildelements auf der beanstandeten Verpackung der "CABINET mild" ausgegangen. Hierfür ist ausreichend, daû das an der Basis der Zigarettenschachtel in roter Farbe ausgeführte, symmetrische Winkelelement vom Verkehr nicht lediglich als schmückendes Beiwerk oder als Zierat, sondern herkunftskennzeichnend verstanden wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/ TISSERAND; EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, GRUR Int. 1999, 438, 440 Tz. 31 ff. = WRP 1999, 407 - BMW). Dies ist hier der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise (Raucher) sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung daran gewöhnt, daû bildliche Gestaltungselemente einschlieûlich geometrischer Formen und Farben auf Zigarettenpackungen im wesentlichen gleichbleibend, d.h. nicht willkürlich und beliebig variierend, sondern bewuût zur Unterscheidung von Zigaretten anderer Herkunft eingesetzt werden. Soweit das Berufungsgericht in einem anderen Zusammenhang davon ausgegangen ist, daû die farbliche Gestaltung der Winkelform für den Verkehr - gleichsam beschreibend - lediglich eine Unterscheidungshilfe für die verschiedenen Geschmacksnoten von Zigaretten bedeute, fehlt es an konkreten Feststellungen dazu, daû es auf dem einschlägigen Warengebiet der Fertigzigaretten oder Tabakwaren üblich ist, eine bestimmte Geschmacksrichtung unabhängig vom Hersteller und einer etwaigen Marke mit einer bestimmten Farbe (rot) und/oder einer roten Winkelform kenntlich zu machen. Damit kommt (auch) der bildlichen Gestaltung der "CABINET mild"-Packung eine warenidentifizierende Wirkung zu.

c) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem eingetragenen Bildzeichen der Klägerin zu 1 und der angegriffenen Bildgestaltung der
"CABINET mild" fehle es an einer Verwechslungsgefahr, ist jedoch auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofes ist die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung, m.w.N.). Dazu gehören insbesondere - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - die zueinander in einer Wechselbeziehung stehenden drei Beurteilungselemente der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der prioritätsälteren Kennzeichnung ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 158, 160 - Drei-StreifenKennzeichnung ; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN, jeweils m.w.N.).
aa) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoû Identität zwischen den unter dem Klagezeichen und den unter der angegriffenen Bezeichnung vertriebenen Waren angenommen; in beiden Fällen handelt es sich um Fertigzigaretten.
bb) Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft des zugunsten der Klägerin zu 1 eingetragenen Bildzeichens hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. Im Hinblick darauf, daû es sich um ein gemäû § 4 Abs. 3 WZG aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Bildzeichen handelt, ist - von Hause aus - von normaler Unterscheidungskraft auszugehen (vgl. BGHZ 113, 115, 118 - SL, m.w.N.). Für die Frage der (aktuellen) Kennzeichnungskraft ist im Streitfall allerdings in Betracht zu ziehen, daû diese - worauf sich die Klägerinnen bezogen haben - aufgrund einer erhöhten Bekanntheit des Bildzeichens möglicherweise erheblich gesteigert ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kennzeichnungskraft sind nicht frei von Widersprüchen. So hat das Berufungsgericht für die Klagemarke eine hohe Bekanntheit , und zwar auch im Beitrittsgebiet, unterstellt und ist dementsprechend von einer hohen Kennzeichnungskraft ausgegangen. Zum Teil unterscheidet es allerdings zwischen einer (unterstellt überragenden) Bekanntheit der "geschützten Marke" bzw. der "Wortmarke Marlboro" und der demgegenüber deutlich reduzierten Bekanntheit der "hier allein maûgeblichen Bildmarke". Diese Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Berufungsgericht die von den Klägerinnen behauptete und unter Beweis gestellte auûerordentliche Bekanntheit der Klage-Bildmarke unterstellt hat und dementsprechend von einer deutlich erhöhten Kennzeichnungskraft ausgegangen ist. Der für die Bestimmung des Maûes der Kennzeichnungskraft bedeutsamen Frage, ob die Klage-Bildmarke auûerordentlich bekannt oder sogar berühmt ist, kann aber unter Umständen streitentscheidende Bedeutung zukommen, weil das hierzu in Beziehung zu setzende Ergebnis der Beurteilung der Markenähnlichkeit (vgl. unten cc) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von vornherein gegen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr spricht, zumal auch die in Frage stehenden Waren - was ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen ist - identisch sind.

cc) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts besteht zwischen der angegriffenen Benutzungsform und der Bildmarke der Klägerin zu 1 nur eine geringe Ähnlichkeit, weil bei kombinierten Wort-/Bildmarken erfahrungsgemäû dem Wortbestandteil eine höhere Kennzeichnungskraft zukomme. Dieser Erfahrungssatz , wonach in derartigen Fällen eine Orientierung in erster Linie anhand des Wortbestandteils erfolge, werde im Streitfall durch die besondere Markentreue der für die Beurteilung maûgebenden Verkehrskreise (Raucher) noch untermauert, die eine sehr genaue Kenntnis von "ihrer" Marke hätten.
Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Sie vernachlässigt die Besonderheiten der Fallgestaltung, indem sie einseitig auf einen - an sich zutreffenden, aber nicht uneingeschränkt verallgemeinerungsfähigen (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 150/86, GRUR 1989, 425, 427 - Herzsymbol) - Erfahrungssatz abstellt.
Ohne Rechtsverstoû ist das Berufungsgericht allerdings für die Beurteilung der Markenähnlichkeit vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen ausgegangen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 158, 159 - Drei-Streifen-Kennzeichnung, m.w.N.). Es hat diesen für die angegriffenen Ausführungsformen aber nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, weil es einzelne Gegebenheiten des Streitfalls nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Das in den Klageanträgen abstrakt formulierte Begehren, der Beklagten die Verwendung von im einzelnen beschriebenen, rot/weiû gehaltenen winkelförmigen bildlichen Bezeichnungen zu verbieten, entbindet den Tatrichter nicht davon zu prüfen, in welchem markenmäûig bedeutsamen Gesamtzusammenhang die als verwechselbar beanstandete Kennzeichnung benutzt wird (BGH
GRUR 1989, 425, 426 - Herzsymbol). Dieser Gesamtzusammenhang ergibt sich vorliegend aus den in den "insbesondere-Zusätzen" wiedergegebenen konkreten Verletzungsformen, die jeweils aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen. Demnach stehen einander im Streitfall die farbig eingetragene Bildmarke der Klägerin zu 1 und die konkreten, aus Wort- und (farbigen) Bildbestandteilen bestehenden Gestaltungen der Einzelpackungen und Gebindeverpackungen sowie des sogenannten Logos der "CABINET mild" der Beklagten gegenüber. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Ist auf den Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Kennzeichnung abzustellen, so wird dies in vielen Fällen dazu führen, daû der Ähnlichkeitsgrad geringer zu bemessen sein wird als in einer Situation, in der sich lediglich die übereinstimmenden bzw. ähnlichen Einzelbestandteile gegenüberstehen. Wäre im Streitfall der Ähnlichkeitsgrad lediglich anhand der Bildbestandteile der angegriffenen Ausstattungen zu bestimmen, würde dies zur Annahme eines verhältnismäûig hohen Ähnlichkeitsgrades führen, weil - wie das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat - die Bildmarke der Klägerin zu 1 und der Bildbestandteil der angegriffenen Ausstattungen übereinstimmend einen gröûeren weiûen Teil aufweisen, der winkelförmig von einem kleineren roten Teil abgegrenzt ist, wobei das Winkelmaû ähnlich und der Rotton im helleren Bereich der fast unmerklich ineinander übergehenden Farbabstufungen mit der Klage-Bildmarke fast identisch ist. Diese ausgeprägte Ähnlichkeit wird in dem in Rede stehenden Kennzeichnungselement, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht allein deshalb maûgeblich gemindert, weil sich der rote Teil bei den Ausstattungen der Beklagten am unteren Ende, gleichsam als "Rinne", bei der Klagemarke dagegen oben, sozusagen als "Dach", findet. Diesem Gesichtspunkt kann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, weil die angegriffenen Ausführungsformen
nach der Lebenserfahrung im geschäftlichen Verkehr den angesprochenen Verkehrskreisen nicht immer in ein und derselben Ausrichtung gegenübertreten.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der angegriffenen konkreten Ausstattungen ist nicht auszuschlieûen, daû die Erscheinung eines Zeichens durch die Verwendung eines weiteren Zeichens überlagert wird, was zur Folge haben kann, daû ungeachtet einer bestehenden Identität oder Ähnlichkeit des einen Bestandteils mit der Klagemarke aufgrund der zusätzlichen Kennzeichnung das auf diese Weise entstandene zusammengesetzte Zeichen vom Schutzbereich des Klagezeichens nicht mehr erfaût wird. Diese Überlegung hat auch im Zusammenhang mit der Erweiterung des Markenschutzes auf weitere Zeichenformen, etwa die Form- oder die konturlose Farbmarke, an Bedeutung gewonnen und ist infolgedessen im neueren Schrifttum Gegenstand von Erörterungen geworden (vgl. Völker/Semmler, GRUR 1998, 93, 98; v. Schultz, GRUR 1997, 714, 716; Ullmann, GRUR 1996, 712, 714; Tilmann, GRUR 1996, 701, 703; Fuchs-Wissemann, GRUR 1995, 470, 471; Kunz-Hallstein, MarkenR 2000, 389, 395).
In derartigen Fällen kommt es maûgeblich darauf an, ob die angegriffene Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob - möglicherweise aufgrund bestimmter Werbemaûnahmen oder aufgrund bestimmter Kennzeichnungsgewohnheiten , z.B. der häufigen Verwendung von Zweitmarken (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1993 - I ZR 194/91, GRUR 1993, 972, 974 - Sana/Schosana) allgemein oder insbesondere auf dem in Frage stehenden Warengebiet - der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung wie den angegriffenen Verpakkungen einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungs-
funktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen. Für eine derartige Verkehrsanschauung könnte im Streitfall etwa eine Übung der Verwendung von Zweitmarken bei Fertigzigaretten, insbesondere aber auch die von den Klägerinnen behauptete besondere Bekanntheit der Klagemarke sprechen. Diese wird im wesentlichen zusammen mit der "Marlboro" -Wortmarke verwendet, vom Verkehr nach deren Behauptung aber in erheblichem Umfang als auf die Klägerinnen hinweisend und nicht gegenüber der Wortmarke zurücktretend verstanden, so daû auch sonst, insbesondere bei den angegriffenen Verpackungen, ein entsprechendes Verständnis des Verkehrs naheliegen könnte.
Wäre im Streitfall der Beurteilung ein derartiges Verständnis des Verkehrs zugrunde zu legen, könnte nicht davon ausgegangen werden, daû die angegriffene Gesamtausstattung vom Verkehr als Ganzes wahrgenommen und deren Gesamteindruck nach den zuvor schon erwähnten Erfahrungssätzen wie bei einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke möglicherweise durch (nur) einen prägenden Bestandteil, nämlich ihren Wortbestandteil, bestimmt wird. Diese Beurteilung liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet , so daû sie das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten auf dem hier in Frage stehenden Warengebiet - im neueröffneten Berufungsverfahren vorzunehmen hat.
Es wird dabei auch zu berücksichtigen haben, daû Bildzeichen, aber auch konturlose Farben und konkrete Farbzusammenstellungen grundsätzlich geeignet sind, kennzeichnend zu wirken, indem sie dem Publikum die Herkunft der Ware anzeigen (§ 3 Abs. 1 MarkenG; BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, Umdr. S. 6 - Farbmarke violettfarben, m.w.N.; vgl. auch Völker/Semmler, GRUR 1998, 93, 98;
v. Schultz, GRUR 1997, 714, 719; Fuchs-Wissemann, GRUR 1995, 470, 471; Kunz-Hallstein, MarkenR 2000, 389, 395).
Es gehört darüber hinaus zum allgemeinen Erfahrungswissen, daû Farben , wie z.B. jedem Autofahrer aufgrund der bekannten Hausfarben der Mineralölgesellschaften bekannt ist, jedenfalls in bestimmten Fällen deutlich schneller wahrgenommen werden als Text und Bild, sich dabei auch nicht als minder einprägsam erweisen als letztere und vor allem in besonderer Weise geeignet sind, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen (vgl. v. Schultz, GRUR 1997, 714, 716; Beier, GRUR 1980, 600, 604; Schulze zur Wiesche, GRUR 1965, 129).
Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die farbliche Gestaltung der Winkelform bedeute für den Verkehr - gleichsam beschreibend - lediglich eine Unterscheidungshilfe für die verschiedenen Geschmacksnoten der Zigaretten, fehlt es, wie schon zuvor ausgeführt (oben zu Ziff. 2. b), an konkreten Feststellungen dazu, daû es auf dem einschlägigen Gebiet des Vertriebs von Fertigzigaretten oder Tabakwaren üblich ist, eine bestimmte Geschmacksrichtung hersteller- und markenübergreifend mit einer bestimmten Farbe oder konkret einer roten Winkelform kenntlich zu machen.
Ebenso kann, was das Berufungsgericht bisher unberücksichtigt gelassen hat, für die Frage, ob der angesprochene Verkehr einem Bestandteil innerhalb einer Gesamtaufmachung eine selbständig kennzeichnende Funktion beimiût, auch die Art und Weise eine Rolle spielen, in der die Bestandteile verwendet werden, insbesondere ihre räumliche Anordnung. So liegt die Annahme einer selbständigen Kennzeichnungsfunktion bei einem von mehreren Bestandteilen einer Aufmachung näher, wenn sie nicht ineinander verwoben
oder eng miteinander verbunden, sondern - wie hier - deutlich voneinander abgesetzt sind (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 370 - alpi/Alba Moda; Tilmann, GRUR 1996, 701, 703).
dd) Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Beurteilung demnach das Maû der Kennzeichnungskraft der Klagemarke festzulegen und einen Grad der Ähnlichkeit der Marken festzustellen haben. Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr wird es schlieûlich zu beachten haben, daû diese grundsätzlich um so gröûer ist, je stärker sich die Kennzeichnungskraft der geschützten Kennzeichnung darstellt. Mag auch die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des Zeichens sinken, weil das Zeichen dem Verkehr so häufig begegnet, daû er Fehlvorstellungen über sein tatsächliches Aussehen weniger unterliegen wird, werden doch erfahrungsgemäû dem Verkehr besonders kennzeichnungskräftige, insbesondere bekannte oder sogar berühmte Kennzeichnungen eher in Erinnerung bleiben. Solche ihm bekannte Kennzeichnungen wird der angesprochene Verkehr deshalb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glauben. Demgemäû genieûen derart besonders kennzeichnungskräftige oder sogar bekannte Marken grundsätzlich einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (BGH GRUR 2001, 158, 159 - DreiStreifen -Kennzeichnung, m.w.N.).

d) Sollte das Berufungsgericht erneut zu der Beurteilung gelangen, daû eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, daû die eine Marke für die andere gehalten wird, nicht gegeben ist, wird es bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens oder unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) anzunehmen ist, zu beachten
haben, daû für das Vorliegen eines Serienzeichens (Stammbestandteil "Marlboro -Dach") auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags der Klägerinnen nichts spricht.
Die angegriffene Gestaltung der Frontseite der "CABINET mild" rechtfertigt auch die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (Annahme organisatorischer oder wirtschaftlicher Verbindungen) auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht. Es fehlt an Feststellungen dafür, daû sich die Klagemarke - was Voraussetzung für diese Art der Verwechslungsgefahr ist (BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 156 = WRP 1998, 1006 - DRIBECK's LIGHT, m.w.N, insoweit in BGHZ 139, 147 nicht abgedruckt) - allgemein zu einem Hinweis auf die Unternehmen der Klägerinnen entwickelt hat. Auch bei weitem Verständnis des Begriffs der unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1993 - Rs. C-317/91, GRUR 1994, 286, 287 f. - Quattro/Quadra; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon) kann diese nicht bejaht werden, so daû sich insoweit auch die - von der Revision angeregte - Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung erübrigt.
3. Schlieûlich wird das Berufungsgericht, sofern es zur Annahme einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt, im oben (Ziff. II. 1.) genannten Umfang eine Prüfung der geltend gemachten Ansprüche nach dem Warenzeichengesetz nachzuholen haben.
Nur wenn das Berufungsgericht Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung aufgrund gegebener Verwechslungsgefahr nach dem Markengesetz oder dem Warenzeichengesetz verneinen sollte, hätte es der Frage nachzugehen,
ob die geltend gemachten Ansprüche den Klägerinnen aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oder § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder des Rufes der Klagemarke zustehen. Soweit Ansprüche aus der markenrechtlichen und solche aus der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht zum selben Ergebnis führen würden, müûte das Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142 - Davidoff) berücksichtigt und gegebenenfalls die Vorabentscheidung zur Frage der Anwendung von Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) auûerhalb des Warenunähnlichkeitsbereichs , d.h. im - hier gegebenen - Falle von identischen oder ähnlichen Waren, abgewartet werden.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.