Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2016 - 7 U 2038/16

published on 30/11/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2016 - 7 U 2038/16
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.4.2016 (Az.: 10 HK O 23027/15) in Ziffern I. - III. abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.837,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.12.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit Klagantrag 2 (Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses) abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Gründe

Gründe:

A. Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Abrechnung eines beendeten Leasingvertrages.

Zwischen den Parteien bestand der als Anlage K 1 vorgelegte Leasingvertrag vom 20.8.2010 über einen Neuwagen der Marke BMW. Im Januar 2012 wurde das Leasingfahrzeug bei der Beklagten entwendet. Daraufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag. Mit Schreiben vom 16.11.2015 stellte die Klägerin der Beklagten unter Abzug der Leistungen der Kaskoversicherung den Ablösewert mit 6.837,17 € in Rechnung (vgl. Anlagen K 2, K 3). Mit Schreiben vom 8.12.2015 (Anlage K 5) erinnerte die Klägerin an die Zahlung dieses Betrages und machte gleichzeitig Mahnkosten in Höhe von 5,- € und kapitalisierte Verzugszinsen in Höhe von 3,96 € geltend.

Die Klägerin hat beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.846,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 9.12.2015 zu bezahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags an die Klägerin bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags, nach Maßgabe der Kostenquote, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat dem Klagantrag 1 in vollem Umfang stattgegeben. Auf Klagantrag 2 hat es unter Abweisung des Antrags im Übrigen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klagabweisungsantrags an die Klägerin bis Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin bei Gericht nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass Klagantrag 2 zurückgenommen werde. Die Beklagte stimmt der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten Teilklagerücknahme nicht zu.

B. Die Berufung war in der Hauptsache weitestgehend als unbegründet zurückzuweisen (unten I.). Hinsichtlich der zuerkannten Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses hat die Berufung jedoch Erfolg (unten II.).

I. Zu Recht hat das Landgericht der Klagepartei den errechneten Ablösewert von 6.837,17 € nebst Verzinsung zuerkannt. Kein Anspruch besteht allerdings hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten und kapitalisierten Verzugszinsen.

1. Der Anspruch auf den Ablösewert, vermindert um die von der Kaskoversicherung erstatteten Beträge, ergibt sich aus Ziff. XV.1, 3 der - unstreitig in den Vertrag einbezogenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (abgedruckt in Anlage K 1). Gemäß Ziff. X.6 dieser Bedingungen war die Klägerin berechtigt, den Vertrag zu kündigen, nachdem das Leasingobjekt entwendet, also verloren gegangen war. Ziff. XV. regelt die Abrechnung des Vertrages für diesen Fall. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin erhebt die Beklagte keine konkreten Einwände.

Ziff. XV. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klausel nicht überraschend im Sinne von § 305 c BGB. Es handelt sich um eine leasingtypische, nach Kenntnis des Senats in Leasingverträgen vergleichbarer Art übliche Bestimmung. Die Klausel benachteiligt den Leasingnehmer auch nicht unbillig im Sinne von § 307 BGB. Vielmehr stellt sie (gerade für den hier vorliegenden Fall des Verlustes des Fahrzeugs) einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer dar. Der Leasingnehmer trägt (nicht anders als bei einem eigenen Fahrzeug) nach Ziff. XI.1 der AGB die Gefahr des zufälligen Untergangs. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist der Leasingnehmer nach Ziff. X.1 der Leasingbedingungen verpflichtet, eine Fahrzeugvollversicherung für das Leasingobjekt abzuschließen. Konsequent gesteht Ziff. XV. der AGB dem Leasinggeber einen Anspruch auf den Rest seiner Primäransprüche als Schadensersatz zu, allerdings vermindert um die Versicherungsleistung. Damit steht der Leasingnehmer genauso, wie wenn ihm ein eigenes Fahrzeug entwendet worden wäre. Auch dann hätte er nämlich eine eventuelle Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs und einer Versicherungsleistung zu tragen.

2. Damit besteht grundsätzlich der Anspruch der Klägerin auf den Ablösewert, vermindert um die (unstreitige) Versicherungsleistung. Streit zwischen den Parteien besteht jedoch über die Methode zur Ermittlung des Ablösewerts. Die Klägerin stützt sich auf die Ziffer 2. auf Seite 1 des Leasingvertrages (Anlage K 1). Die Beklagte hält diese Regelung für nicht einschlägig, zumindest aber für unklar (§ 305 c Abs. 2 BGB). Der Senat hat gegen die Berechnung der Klägerin entsprechend der genannten Klausel (restliche Leasingraten plus kalkulierter Restwert minus drei Prozent ersparte Aufwendungen, abgezinst mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz) im Ergebnis keine Einwände.

Diskutabel erscheint zwar die Auffassung der Beklagten, dass bei Ziffer 2. auf Seite 1 des Leasingvertrages unklar ist, ob diese Regelung für den vorliegenden Fall der Entwendung des Fahrzeuges Anwendung finden soll. Denn möglich könnte auch eine Auslegung dahin erscheinen, dass die Klausel insgesamt nur die Fälle einer Kündigung betrifft, die vom Leasingnehmer zu vertreten ist. Würde man dies so sehen, wäre die Klausel vorliegend nicht einschlägig, da kein Gesichtspunkt ersichtlich ist, unter dem die Beklagte den Diebstahl zu vertreten hätte.

Wollte man die fragliche Klausel vorliegend nicht anwenden, bliebe es demnach bei Klausel XV. der AGB, aus der sich ergibt, dass die Beklagte den Ablösewert (vermindert um die Versicherungsleistung) als Schadensersatz schuldet. Lediglich der Begriff des Ablösewertes wäre nicht definiert. Ausgehend von der Prämisse (vgl. oben 1.), dass als Schadensersatz das restliche wirtschaftliche Potential des Vertrages für die Klägerin als Schadensersatz geschuldet ist, ist dann dieser Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Die Schadensberechnung der Klägerin auf der Basis der Rechenformel in Ziffer 2. auf Seite 1 des Leasingvertrages erscheint dem Senat unabhängig davon, ob die Klausel unmittelbar gilt, als geeignete Schätzmethode. Der Ansatz (restliche Raten plus kalkulierter Restwert abzüglich ersparte Aufwendungen, das Ganze entsprechend der Restlaufzeit abgezinst) ist methodisch korrekt. Die restlichen Raten stehen fest. Der kalkulierte Restwert von 45 Prozent taucht nicht nur in der genannten Ziffer 2. auf, sondern liegt auch der konkreten Kalkulation des Leasingvertrages gemäß Leasingraten-Kalkulationsblatt (welches Bestandteil des Leasingvertrages ist) zugrunde und ist damit individuell vereinbart. Der Ansatz von ersparten Aufwendungen mit 3 Prozent und eines Abzinsungsfaktors von 2 Prozent über dem Basiszinssatz erscheint nicht unplausibel und wird auch von der Beklagten nicht konkret angegriffen. Hiernach billigt der Senat die Schadensberechnung der Klägerin im Rahmen von § 287 ZPO, zumal eine (in sich ebenfalls nicht unschlüssige) Alternativberechnung der Klägerin in der Berufungserwiderung (Bl. 82 ff. der Akten) sogar zu höheren Beträgen kommt.

3. Ein Verzicht der Klägerin auf den Anspruch liegt nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus der Klausel „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ im Leasingvertrag. Nach deren letztem Satz gilt der Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert (bzw. Versicherungsleistung) nur, wenn der Leasingnehmer mit der Klägerin einen neuen Leasingvertrag über ein anderes Fahrzeug abschließt. Letzteres ist unstreitig nicht erfolgt.

Eine andere Auslegung der Klausel erachtet der Senat für mehr als fernliegend. § 305 c Abs. 2 BGB ist daher nicht einschlägig. Insbesondere ergibt sich nichts anderes aus der Tatsache, dass die Klausel in zwei Spalten gedruckt ist und sich am Spaltenübergang ein Absatz befindet. Kein verständiger Leasingnehmer kann berechtigterweise auf den Gedanken kommen, dass der Leasinggeber auf einen Teil seiner Ansprüche verzichtet, ohne im Zusammenhang hiermit einen Vorteil durch einen weiteren Leasingvertrag über ein anderes Fahrzeug zu haben.

4. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Hauptforderung unter dem 8.12.2015 angemahnt (vgl. Anlage K 4).

5. Nicht zuerkannt werden konnten allerdings die - erstmals in der Mahnung Anlage K 4 geltend gemachten - pauschalen Mahnkosten und (angeblich bis dahin aufgelaufenen) pauschalisierten Verzugszinsen. Denn durch diese Mahnung wurde der Verzug erst begründet.

Kein anderes Ergebnis lässt sich aus § 288 Abs. 3 BGB herleiten. Zum einen ist die Norm nicht einschlägig, weil die Hauptforderung ein Schadensersatzanspruch und keine Entgeltforderung ist. Zum anderen ergäbe sich auch nach dieser Vorschrift kein früherer Verzugsbeginn. Die Abrechnungen (Anlagen K 2, K 3) erfolgte unter dem 16.12.2015 und damit weniger als 30 Tage vor dem Zeitpunkt, in welchem ohnehin Verzug kraft Mahnung eintrat.

II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung des von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschusses (§ 12 GKG) nicht zu. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

1. Der diesbezügliche Antrag war zu verbescheiden (§§ 525, 269 BGB). Zwar hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat diesbezüglich die Rücknahme der Klage erklärt. Die Beklagte hat der Rücknahme jedoch ausdrücklich widersprochen.

2. Der geleistete Gerichtskostenvorschuss ist (wie andere geleistete Vorschüsse, etwa für Auslagen, auch) ein Rechenposten im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs einer obsiegenden Partei und damit Gegenstand des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO). Damit ist er - prozessual gesehen - ab Eingang des entsprechenden Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu verzinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Frage, ob – materiell-rechtlich gesehen - eine Verzinsung zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Das Amtsgericht Trier (Urteil vom 17.11.2009 - 6 C 122/09, zitiert nach juris, dort Rz. 19, 20) bejaht einen Zinsanspruch gestützt auf § 256 BGB (wenn in Randziffer 19 § 256 ZPO zitiert wird, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen). § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO stehe dem nicht entgegen.

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 1.3.2012 - 26 U 11/11, zitiert nach juris, dort Rz. 139 ff.) bejaht einen Zinsanspruch in Höhe von 4 Prozent nach § 288 BGB a. F. (der über Art. 229 § 5 EGBGB Anwendung fand) unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei ebenfalls die Ansicht vertreten wird, dass § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO den Anspruch nicht ausschließe.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.7.2012 - 8 U 66/11, zitiert nach juris, dort Rz. 43 ff.) erörtert die Problematik ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, hält aber § 288 BGB für unanwendbar, weil der jeweilige Kostenschuldner nicht mit der Kostenerstattungspflicht, sondern (allenfalls) mit der klageweise geltend gemachten Hauptforderung in Verzug sei. Allerdings könne ein konkreter Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB (etwa Aufwendungen zur darlehensweisen Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses oder der Verlust einer Anlagemöglichkeit) bestehen.

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 6.2 .2013 - 7 U 6/12, zitiert nach juris, dort Rz. 39) lehnt einen auf § 256 BGB gestützten Verzinsungsanspruch ab, ohne sich zur Verzugsproblematik zu äußern. Die Wertung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO schließe einen solchen Anspruch aus.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.2.2015 - XII ZR 199/13, zitiert nach juris, dort Rz. 31 ff. - Revisionsentscheidung zu OLG Karlsruhe vom 10.7.2012, a. a. O.) hält die im dortigen Verfahren erhobene Feststellungsklage für unzulässig, da Leistungsklage nach § 258 ZPO habe erhoben werden können. Zur materiellen Rechtslage hat sich der BGH in der genannten Entscheidung nicht geäußert.

3. Nach Auffassung des Senats kommt eine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht, da es hierfür keine Anspruchsgrundlage gibt.

a) § 256 BGB kommt nicht in Betracht. Die Norm regelt die Verzinsung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz und setzt daher einen Anspruch auf Aufwendungsersatz dem Grunde nach voraus. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen §§ 683, 670 BGB nicht in Betracht. Denn der jeweilige Kläger führt mit der Leistung des Gerichtskostenvorschusses weder ein Geschäft des jeweiligen Beklagten noch steht dies im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Beklagten.

b) Eine Verzinsung nach § 288 BGB scheidet aus (insoweit folgt der Senat dem OLG Karlsruhe, a. a. O., und weicht vom OLG Frankfurt, a. a. O., ab), weil der jeweilige Beklagte zwar spätestens ab Rechtshängigkeit mit der jeweiligen Klageforderung, nicht jedoch mit einem Kostenerstattungsanspruch in Verzug ist. Verzug mit dem Kostenerstattungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher erst mit der Kostengrundentscheidung fällig wird, also weder bei Klageeinreichung noch bei Anzeige der Verteidigungsabsicht oder Ankündigung eines Klagabweisungsantrags fällig ist, so dass durch diese Prozesshandlungen Verzug nicht eintreten kann (§ 286 Abs. 1 BGB).

4. Die vom Landgericht getroffene Feststellung der Verzinsung des geleisteten Gerichtskostenvorschusses mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Ankündigung eines Klagabweisungsantrags bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags kann daher keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankäme, ob insoweit ein Feststellungs- oder ein Leistungsausspruch veranlasst gewesen wäre. Dahin stehen kann ferner, ob dem OLG Karlsruhe (a. a. O.) auch darin gefolgt werden könnte, dass stattdessen ein Anspruch auf den konkret dargelegten Verzugsschaden in Betracht kommt. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin nicht geltend.

Der Senat neigt insoweit - ohne dass es im konkreten Fall darauf ankäme - dazu, dass die Regelung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO einen derartigen Schadensersatzanspruch ausschließt (ähnlich OLG Brandenburg, a. a. O.). Die gesetzgeberische Entscheidung, den prozessualen Kostenerstattungsanspruch erst ab Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen, macht Sinn; sie dient - wie das Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt - dazu, den Hauptsacheprozess von jeglicher Kostenproblematik der Höhe nach zu entlasten. Diese gesetzgeberische Wertung sollte auch auf einen (materiell-rechtlichen) Anspruch auf Ersatz des konkreten Verzugsschadens im Sinne des OLG Karlsruhe durchschlagen (schadensrechtlich gesprochen etwa im Sinne einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs). Denn ansonsten könnte jeder Zivilprozess, der von der Klagepartei nicht unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt wird, mit der konkreten Darlegung für den Gerichtskostenvorschuss erforderlicher Finanzierungszinsen bzw. entgangener Habenzinsen (worüber im Bestreitensfall auch noch Beweis zu erheben wäre) belastet werden, was der Bedeutung der Sache nicht angemessen erscheint.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klage ist betragsgemäß minimal und löst einen Kostensprung nicht aus. Damit verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz und hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gegen die Klägerin (die Revision gegen die Abweisung des Klagantrags 2 einlegen kann, vgl. unten) hat das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel. Durch den Teil des Urteils, gegen den die Revision zugelassen wurde, ist sie nicht beschwert.

Hinsichtlich der Frage der Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses war die Revision zuzulassen zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung - wie dargestellt - unterschiedlich behandelt. Der Senat weicht ausdrücklich von der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt, welches Verzugszinsen zuerkannt hat, ab. Auch hat die Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da sie bei entsprechendem Antrag des jeweiligen Klägers in jedem Zivilprozess auftreten kann.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Gegenläufige Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zum streitgegenständlichen Klauselwerk sind nicht bekannt. Zu würdigen waren die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die konkrete Abrechnung der Klägerin.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.03.2011 - 13 O 111/06 KfH I - geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.