Landgericht München I Endurteil, 18. Apr. 2016 - 10 HK O 23027/15

published on 18/04/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 18. Apr. 2016 - 10 HK O 23027/15
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.846,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 09.12.2015 zu bezahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags an die Klägerin bis Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin bei Gericht nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

III.

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.846,13 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte vorliegend aus einem Leasingvertragsvertragsverhältnis Ansprüche geltend.

Unter dem 20.08.2010 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen gewerblichen Leasingvertrag zur Finanzierung eines BMW … (Anlage K 1).

Auf Seite 1 des von der Beklagten unterzeichneten Leasingantrags heißt es unter Ziffer 2:

„Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch eine vom Leasingnehmer zu vertretende außerordentliche Kündigung gemäß Abschnitt XIV Ziffer 2 oder 3 bzw. Abschnitt X Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Ablösewert durch Abzinsung der um 3% ersparten laufzeitabhängigen Gemeinkosten reduzierten Restleasingraten und des kalkulierten Restwerts (netto) ermittelt. Der Abzinsungssatz beträgt 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank am Tag der Unterzeichnung des Leasingantrags. Dem Leasingnehmer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden des Leasinggebers nachzuweisen. Der kalkulierte Restwert wird vom Leasingnehmer bei der Vertragsart mit Kilometerabrechnung nur für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß Absatz 1 mit 45% vom Einstandspreis (netto) garantiert, da in diesem Fall keine Kilometerabrechnung für die Fahrzeugnutzung erfolgen kann. Leistungen im Rahmen des Service-Leasing werden gemäß Abschnitt XV Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgerechnet.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es zudem

„Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl

Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs oder eines Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungsleistung binnen drei (3) Monaten (ab Schadenstag) bei ihm eingeht. Ein Totalschaden im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (netto) übersteigen; eine evtl. Wertminderung des Fahrzeugs bleibt hierbei unberücksichtigt. Andernfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewertes gemäß Absatz X Ziffer 6 i.V.m. Absatz XV der AGB. Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung noch zu einem späteren Zeitpunkt, erstattet der Leasinggeber die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert an den Leasingnehmer zurück. Der Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert gilt nur dann, wenn (1) für das Fahrzeug kein Kasko-Versicherungsschutz mit einer Neupreis- oder Kaufpreisregulierung oder eine anderweitige GAP-Deckung (= Versicherung für das Risiko einer Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert) besteht und (2) der Leasingnehmer einen neuen Vertrag über das Leasing bzw. die Finanzierung eines Fahrzeugs mit der … oder der … schließt.“

Im Januar 2012 teilte die Beklagte mit, dass das Leasingfahrzeug am 26.01.2012 entwendet wurde. Daraufhin wurde der Leasingvertrag gekündigt. Die Vollkaskoversicherung der Beklagten zahlte den ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 42.016,81 € abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 41.866,81 €. In der Folge rechnete die Klägerin den Leasingvertrag ab und ermittelte einen Ablösewert in Höhe von 48.883,23 € von dem sie die Versicherungsleistung in Abzug brachte. Den noch offenen Betrag in Höhe von 6.837,17 € stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2015 in Rechnung (vgl. Anlagen K 2 und K 3). Eine Zahlung erfolgte trotz Mahnung nicht.

Gegenstand der Klageforderung von 6.846,13 € sind neben dem noch offenen Betrag aus der Abrechnung des Leasingvertrages Mahnkosten in Höhe von 5,00 € und kapitalisierte Verzugszinsen in Höhe von 3,96 €.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Leasingvertrag vom 20.08.2010, der Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin habe zudem einen Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Vereinbarung „Leasing extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ sei wirksam geschlossen worden. Die Klägerin verzichte lediglich unter bestimmten Voraussetzungen auf die sog. „GAP“, die Differenz zwischen vertraglichem Ablösewert und dem Fahrzeugwiederbeschaffungswert. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Es sei zwar zutreffend, dass die Versicherungsleistung binnen drei Monaten ab Schadenstag bei der Leasinggeberin eingegangen sei, jedoch müssten als weitere Bedingungen für den Verzicht kumulativ vorliegen, dass kein Kaskoversicherungsschutz mit einer Neupreis- oder Kaufpreisregulierung oder eine andere GAP-Deckung bestehe und gleichzeitig der Leasingnehmer einen neuen Vertrag über das Leasing/die Finanzierung eines Fahrzeugs mit der … schließt Diese Bedingungen seien vorliegend nicht eingetreten. Die Klausel sei weder überraschend, noch intransparent.

Die Klägerin beantragt.

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.846,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 09.12.2015 zu bezahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags an die Klägerin bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin bei Gericht, nach Maßgabe der Kostenquote, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf die Leasing - Extra - Vereinbarung berufen, denn diese Regelung sei intransparent, überraschend, unangemessen und unausgewogen und damit unwirksam. Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziffer 2. der Seite 1 des Leasingantrags handele es sich um unverständliches Finanzierungslatein, welches weder ein Verbraucher noch ein Gewerbetreibender verstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in Ziffer 1 des Klageantrags in vollem Umfang begründet. Ziffer 2 des Klageantrags ist nur teilweise begründet und war daher im Übrigen abzuweisen.

1. Zum Klageantrag 1:

Die Klägerin hat einen begründeten Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.837,17 € auf den Leasingvertrag vom 20.08.2010.

Die Klägerin hat den Leasingvertrag unstreitig rechnerisch richtig abgerechnet. Die Klägerin war aufgrund der Leasingbedingungen auch berechtigt, den Leasingvertrag wie vorgenommen abzurechnen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Verlust des Fahrzeugs bestand gemäß Ziffer X 6 der Leasingbedingungen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach dem Leasingvertrag zulässige Kündigung ist gemäß Ziffer XV abzurechnen. Die Klägerin hat diesen Abrechnungs Weg eingehalten. Dieser wurde von der Beklagten auch nicht beanstandet.

Die Klägerin hat bei ihrer Abrechnung auch die auf Seite 1 des Leasingantrags vereinbarten Bedingungen unter Ziffer 2 eingehalten. Die Beklagte hatte für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß Absatz 1 der Ziffer 2 einen Restwert in Höhe von 45% vom Einstandspreis netto garantiert. Die genannten Geschäftsbedingungen sind nach Auffassung der Kammer wirksam in den Leasingvertrag einbezogen worden. Die Vereinbarung einer Restwertgarantie ist grundsätzlich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Da die Restwertklausel sich gesondert von den übrigen Geschäftsbedingungen auf der ersten Seite des Leasingantrags befindet und zudem optisch durch Fettdruck hervorgehoben ist, ist den Vorgaben des BGH - zumal es sich vorliegend um einen Vertrag zwischen Vollkaufleuten handelt - in seiner Entscheidung vom 09.05.2001 - VIII ZR 208/00 Genüge getan. Die Beklagte hatte die Möglichkeit sich in zumutbarer Weise vom Inhalt der Klausel in Kenntnis zu setzen (§ 305 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Es handelt sich um eine leasingtypische Klausel, die weder überraschend, noch unleserlich, noch intransparent ist.

Die Klägerin hat zutreffend einen noch offenen Restanspruch in Höhe von 6.837,17 € berechnet.

Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen vertraglichem Ablösewert und dem Fahrzeugwiederbeschaffungswert. Diese Differenz steht der Klägerin grundsätzlich zu. Die Bedingungen für einen Verzicht der Klägerin gemäß der Klausel „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ sind nicht eingetreten. Voraussetzung für einen Verzicht war jedenfalls, dass der Leasingnehmer einen neuen Vertrag über das Leasing bzw. die Finanzierung eines Fahrzeugs mit der … oder der … schließt. Diese Voraussetzung ist unstreitig nicht eingetreten. Nach Auffassung der Kammer ist auch die Klausel „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ nicht intransparent oder überraschend. Die Klausel ist gut lesbar. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht zu beanstanden, dass die Bedingungen für den Verzicht am Ende der Klausel wiedergegeben werden. Letztlich kann der Leasingnehmer der Klausel ohne weiteres entnehmen, unter welchen Bedingungen ein Verzicht des Leasinggebers auf die GAP eintreten sollte.

Nach alledem ist die Klage in Ziffer 1 in der Hauptsache in vollem Umfang begründet.

Zinsen und Nebenforderungen auf die Klageforderung in Ziffer sind gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 2, 288, 289 S. 2 BGB, geschuldet.

2. Zum Klageantrag 2:

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Klägerin grundsätzlich einen begründeten Anspruch auf die Verzinsung verauslagter Gerichtskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB hat. Allerdings steht dieser der Höhe nach noch nicht fest, so dass nach Auffassung der Kammer nicht ein Leistungsantrag, sondern lediglich ein Feststellungsantrag in Betracht kommt. Der Feststellungsantrag ist im Verhältnis zum Leistungsantrag „ein Weniger“. Die Kammer konnte daher ohne entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten feststellen.

3. Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert §§ 3, 91 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Hinsichtlich des Klageantrags 2 hat die Kammer einen Streitwert von 100,00 € für angemessen erachtet

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Annotations

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.