vorgehend
Landgericht Deggendorf, 2 O 187/08, 11.05.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11.05.2016, Az. 2 O 187/08, abgeändert:

1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2003 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 9.203,28 seit dem 31.12.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2004 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2004 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.02.2004 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2004 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04. 2004 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.05.2004 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.06. 2004 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2004 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.08.2004 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.09.2004 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2004 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2004 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.12. 2004 zu verzinsen.

3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1 zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2005 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.01.2005 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2005 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2005 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2005 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2005 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2005 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2005 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2005 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2005 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2005 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.11.2005 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2005 zu verzinsen.

4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2006 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2006 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2006 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem. 04.03.2006 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2006 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05. 2006 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2006 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2006 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2006 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09. 2006 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2006 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2006 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2006 zu verzinsen.

5. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2007 bis einschließlich Oktober 2007 in Höhe von € 7.669,40 zuzüglich € 1.457,19 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2007 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2007 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2007 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2007 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2007 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2007 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2007 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2007 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2007 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2007 zu verzinsen.

6. Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1 zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Nutzungsentschädigung für das Jahr 2007 für die Monate November und Dezember 2007 in Höhe von € 1.533,88 zuzüglich € 291,44 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2007 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2007 zu verzinsen.

7. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2008 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2008 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2008 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2008 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2008 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2008 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2008 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.08.2008 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09. 2008 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.10.2008 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2008 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2008 zu verzinsen.

8. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2009 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.01.2009 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2009 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2009 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2009 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2009 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2009 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2009 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2009 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2009 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.10.2009 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2009 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2009 zu verzinsen.

9. Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1 zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2010 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2010 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2010 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2010 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.04.2010 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.05.2010 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2010 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.07.2010 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2010 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2010 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2010 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766.94 ist ab dem 04.11.2010 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2010 zu verzinsen.

10. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Januar bis März 2011 in Höhe von € 2.300,82 zuzüglich € 437,16 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2011 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2011 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.03.2011 zu verzinsen.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 50% und die Beklagten samtverbindlich 25% und die Beklagte zu 1 allein 25%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren auf 89.248,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen rückständige Miete für zum Zweck einer Steuerberatungskanzlei genutzte Räumlichkeiten in einem Anwesen mit mehreren Einheiten, das im gemeinsamen Eigentum der Kläger und der Beklagten zu 1 steht, für die Jahre 2003 bis März 2011.

Die ursprüngliche Klägerin R. K und der im Jahr 1980 verstorbene A. K waren die Eltern der beiden Kläger, der Beklagten zu 1 sowie des am Verfahren nicht beteiligten G. K.

Die Eheleute waren Eigentümer zu je 1/2 des Grundstücks in Z. Die „Erklärung der Ehegatten A. und R. K.“ vom 11.03.1975, vorgelegt als Anlage K 13, lautet u.a.:

„Der sog. Anbau wird derzeit zu rd. 37 v.H. von der Praxis des A. K. genutzt. Die Überlassung erfolgt gegen Mietvereinbarung.“

A. K. ist am 24.09.1980 verstorben. Die jetzigen Kläger übertrugen ihre Erbanteile am 22.05.1981 auf ihre Mutter, R.K.

Die ursprüngliche Klägerin, der weitere Sohn G. K. und die Beklagte zu 1 vereinbarten notariell am 22.05.1981 die als K 1 vorgelegte Erbauseinandersetzung und Überlassung. Durch die Auseinandersetzung erhielt die Beklagte zu 1 den hälftigen Miteigentumsanteil des Vaters an dem Grundstück in Z sowie zur Gänze die von dem Vater bis zu seinem Tod allein in dem Anwesen geführte Steuerkanzlei.

Zugleich trafen die ursprüngliche Klägerin und die Beklagte zu 1 unter Ziffer VI. der notariellen Urkunde eine Benützungsregelung gemäß § 1010 BGB für das Grundstück in Z:

„VI. Benutzungsregelung, Aufhebungsausschluß

Frau R P und Frau R K treffen als künftige Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks Fl.st.Nr. ( mit Alt- und Neubau) folgende Vereinbarungen gemäß § 1010 BGB:

1. Frau R K erhält das Recht zur alleinigen und ausschließlichen Benützung:

a.) Der Wohnung in ersten Stock des Neubau.

b.) des gesamten zweiten OG und dritten OG im Altbau sowie des Garagenanbaus und Schwimmbades im Altbau;

2. Frau R P erhält das Recht zur alleinigen und ausschließlichen Benützung des Kellergeschoßes; Erdgeschoßes und des ersten OG im Altbau sowie der ursprünglichen Garage.

Diese Benützungsregelung wird in Übereinstimmung und Ergänzung der von den Ehegatten K am 11. März 1975 abgegebenen privatschriftlichen Erklärung getroffen. Eine Kopie dieser Erklärung vom 11. März 1975 ist dieser Urkunde zur Kenntnisnahme beigefügt. Frau P tritt in alle Erklärungen ihres Vaters ein.

Frau P tritt ferner in den bisher zwischen ihrem Vater und ihrer Mutter bestehenden Mietvertrag für den Hälfteanteil an dem Kellergeschoß und dem Erdgeschoß des Neubaus ein.“

Auf die Eintragung der Benützungsregelung haben die Beteiligten verzichtet, S. 13 der Urkunde.

Für die Wohnungen im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss des Neubaus enthält der Vertrag keine Regelung.

Die Beklagten zu 1 und 2 gründeten zum 01.01.1994 eine SteuerberatungsGbR, die in den Räumlichkeiten im Keller - und Erdgeschoss des Neubaus die Kanzlei betrieb.

Zeitweise bestand ein sogenanntes Hauskonto. Ab 1999 zahlte die Beklagte zu 1 Miete in Höhe von monatlich DM 3.000,00 zzgl. MwSt. für das Büro auf das Gemeinschaftskonto.

Durch Schreiben vom 01.10.2007 ließ die ursprüngliche Klägerin der Beklagten zu 1 wegen Mietrückständen fristlos mit Auslauffrist bis zum 15.10.2007 und hilfsweise ordentlich zum 31.03.2008 kündigen, vgl. Anlage K 15.

Auf Antrag der ursprünglichen Klägerin erließ das AG Viechtach am 22.11.2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte zu 1 in deren Ansprüche aus der GbR mit dem Beklagten zu 2 gegen den Beklagten zu 2 als Drittschuldner und in Mietansprüche der Beklagten zu 1 gegen die Mieter der ihr ausschließlich zugewiesenen Wohnungen.

Bis zum 31.01.2008 wurden die Räumlichkeiten durch die Steuerberatungsgesellschaft der Beklagten genutzt. Ab dem 01.02.2008 nutzte der Beklagte zu 2 die Räumlichkeiten allein.

Die Räume wurden im März 2011 an die ursprüngliche Klägerin zurückgegeben.

Die ursprüngliche Klägerin ist am ... 2013 verstorben.

Sie hatte zunächst am 30.12.2006 den Erlass eines Mahnbescheides bezüglich der Miete für 2003 in Höhe von € 6.074,16 beantragt und nach Widerspruch der Beklagten mit Schriftsatz vom 05. September 2007 den Anspruch begründet, die Klage um die Miete für 2004 erweitert und die Abgabe an das Streitgericht beantragt.

Nach verschiedenen Klageerweiterungen auf Zahlung der Miete bis März 2011 hat das Landgericht Deggendorf mit dem angegriffenen Endurteil vom 11.05.2016 die Beklagte zu 1 zur Zahlung in der beantragten Höhe an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Es habe ein Mietvertrag zwischen den Eltern der Parteien über den Miteigentumsanteil der R. K an den Büroräumlichkeiten bestanden, in den in der Folge die Kläger auf Vermieterseite und die Beklagte zu 1 auf Mieterseite eingetreten sei. Aus verschiedenen die Besteuerung der Mieteinnahmen betreffenden Unterlagen ergebe sich, dass ein Mietzins in Höhe von DM 18.000,00 für den Hälfteanteil der Mutter an den im Neubau befindlichen Büroräumlichkeiten vereinbart worden sei. Die geltend gemachten Gegenansprüche wegen zu viel gezahlter Miete und Ausgaben für das Anwesen habe die Beklagte trotz mehrfacher Hinweise nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegter Karton mit Kontoauszügen ersetze keinen Sachvortrag. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 bestehen nicht, da dieser sein Besitzrecht von der Beklagten zu1 ableite.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird im übrigen Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Sowohl die Kläger als auch die Beklagte zu 1 haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die Kläger verfolgen mit der Berufung das Ziel der Verurteilung des Beklagten zu 2 samtverbindlich neben der Beklagten zu 1 zur Zahlung der Mieten für die Jahre 2007 bis 2011. Entweder sei die von den Beklagten 1994 gegründete GbR konkludent in den Mietvertrag eingetreten und der Beklagte schulde Miete als Gesellschafter bzw. als alleiniger Mieter nach Ausschluss der Beklagten zu 1 aus der GbR oder der Beklagte zu 2 schulde eine Nutzungsentschädigung nach §§ 987, 990 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Die Kläger beantragen im Berufungsverfahren zuletzt:

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Deggendorf vom 11.05.2016 (Az. 2 O 187/08) werden die Beklagten zu 1) und 2) wie folgt verurteilt:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete für das Jahr 2003 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 9.203,28 seit dem 31.12.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete für das Jahr 2004 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2004 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.02.2004 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2004 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04. 2004 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.05.2004 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.06. 2004 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2004 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.08.2004 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.09.2004 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2004 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2004 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.12. 2004 zu verzinsen.

3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete für das Jahr 2005 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.01.2005 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2005 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2005 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2005 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2005 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2005 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2005 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2005 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2005 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2005 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.11.2005 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2005 zu verzinsen.

4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete für das Jahr 2006 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2006 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2006 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem. 04.03.2006 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2006 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05. 2006 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2006 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2006 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2006 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09. 2006 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2006 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2006 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2006 zu verzinsen.

5. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete und Nutzungsentschädigung für das Jahr 2007 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2007 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2007 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2007 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2007 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2007 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2007 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2007 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2007 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2007 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2007 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2007 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2007 zu verzinsen.

6. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete und Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2008 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2008 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2008 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2008 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2008 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2008 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2008 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.08.2008 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09. 2008 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.10.2008 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2008 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2008 zu verzinsen.

7. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete und Nutzungsentschädigung für das Jahr 2009 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.01.2009 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2009 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2009 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2009 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2009 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2009 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2009 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2009 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2009 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.10.2009 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2009 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2009 zu verzinsen.

8. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete und Nutzungsentschädigung für das Jahr 2010 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2009 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2009 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2010 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.04.2010 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.05.2010 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2010 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.07.2010 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2010 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2010 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2010 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766.94 ist ab dem 04.11.2010 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2010 zu verzinsen.

9. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete und Nutzungsentschädigung für Januar bis März 2011 in Höhe von € 2.300,82 zuzüglich € 437,16 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2011 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2011 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2011 zu verzinsen.

Zum Klageantrag 1. wird hilfsweise beantragt,

10. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2003 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 9.203,28 seit dem 31.12.2003 zu zahlen.

Zum Klageantrag 2. wird hilfsweise beantragt,

11. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2004 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2004 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.02.2004 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2004 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04. 2004 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.05.2004 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.06. 2004 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2004 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.08.2004 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.09.2004 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2004 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2004 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.12. 2004 zu verzinsen.

Zum Klageantrag 3. wird hilfsweise beantragt,

12. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2005 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.01.2005 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2005 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2005 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2005 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2005 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2005 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2005 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2005 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2005 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2005 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.11.2005 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2005 zu verzinsen.

Zum Klageantrag 4. wird hilfsweise beantragt,

13. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2006 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2006 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2006 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem. 04.03.2006 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2006 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05. 2006 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2006 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2006 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2006 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09. 2006 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2006 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2006 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2006 zu verzinsen.

Zum Klageantrag 5. wird hilfsweise beantragt,

14. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2007 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2007 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2007 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2007 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2007 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2007 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2007 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2007 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2007 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2007 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2007 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2007 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2007 zu verzinsen.

Zum Klageantrag 6. Wird hilfsweise beantragt,

15. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2008 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2008 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2008 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2008 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2008 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2008 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2008 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.08.2008 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09. 2008 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.10.2008 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2008 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2008 zu verzinsen.

Zum Klageantrag 7. wird hilfsweise beantragt,

16. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2009 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.01.2009 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2009 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2009 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2009 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2009 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2009 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2009 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2009 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2009 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.10.2009 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2009 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2009 zu verzinsen.

Zum Klageantrag 8. wird hilfsweise beantragt,

17. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2010 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2010 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2010 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2010 zu verzinsen.

d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.04.2010 zu verzinsen.

e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.05.2010 zu verzinsen.

f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2010 zu verzinsen.

g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.07.2010 zu verzinsen.

h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2010 zu verzinsen.

i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2010 zu verzinsen.

j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2010 zu verzinsen.

k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766.94 ist ab dem 04.11.2010 zu verzinsen.

l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2010 zu verzinsen.

Zum Klageantrag 9. wird hilfsweise beantragt,

17. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Januar bis März 2011 in Höhe von € 2.300,82 zuzüglich € 437,16 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.

a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2011 zu verzinsen.

b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2011 zu verzinsen.

c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.03.2011 zu verzinsen.

Die Beklagten beantragen im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung der Kläger und Berufungskläger wird zurückgewiesen.

2. Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Deggendorf vom 11.05.2016, Az. 2 O 187/08 die Klage auch gegen die Beklagte zu 1 abzuweisen.

Die Kläger beantragen

die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Die Beklagte zu 1 verfolgt mit der Berufung ihren Klageantrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Es habe nur ein mündlicher Mietvertrag zwischen der Grundstücksgemeinschaft A und R K einerseits und A K andererseits bestanden. Gegenstand des Mietvertrages seien Erdgeschoss und Kellergeschoss des Anbaus gewesen. Ein Mietvertrag über den Miteigentumsanteil habe nicht bestanden. Die Miete habe netto monatlich DM 1.500,00 betragen. Davon stehe den Klägern nur die Hälfte zu. Den Klägern fehle auch die Sachbefugnis, da es sich um Ansprüche der Gemeinschaft handele.

Im Schriftsatz vom 16.11.2016 tragen die Beklagten auch vor, die Kündigung vom 01.10.2007 sei unwirksam gewesen, da die ursprüngliche Klägerin die Kündigung nicht habe alleine aussprechen dürfen. Deshalb scheide ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den Beklagten zu 2 aus.

Das Landgericht habe ferner ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten zu 1 nicht berücksichtigt. Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seien Mieten der Mieterin B in Höhe von € 6.000,00 statt an die Gemeinschaft an die ursprüngliche Klägerin geleistet worden. Der Beklagten zu 1 stehe als Mitglied der Grundstücksgemeinschaft ein Zurückbehaltungsrecht zu (S. 8/9 der Berufungsbegründung).

Das Landgericht habe fehlerhaft die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1 in Höhe von € 64.484,26 nicht für wirksam gehalten. In diesem Umfang habe die Beklagte zu 1 unstreitig in den Jahren 2000 bis 2007 Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto erbracht. Es habe sich dabei um Mieteinnahmen aus den Wohnungen gehandelt, für die der Beklagten zu 1 nach dem Erbauseinandersetzungsvertrag das alleinige Nutzungsrecht zugestanden habe. Die Klageseite habe die Zahlungen nicht bestritten, aber einen Schenkungsvertrag behauptet, für den sie beweisfällig geblieben sei.

Die Teilhaber hätten eine von § 743 Abs. 1 BGB abweichende Regelung getroffen. Die Einnahmen und Ausgaben seien für alle Einheiten entweder dem Betriebsvermögen der ursprünglichen Klägerin oder der Beklagten zu 1 zugewiesen worden. Daher habe eine Abrechnung nur nach Bedarf stattfinden müssen. Die Aufrechnung sei damit wirksam.

Weiter habe die Beklagte zu 1 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die hilfsweise gestellten Klageanträge auf Zahlung an die Gemeinschaft für begründet erachtet, mit Gegenforderungen in Höhe von € 52.028,38 aufgerechnet. Diese beruhten auf Aufwendungen der Beklagten zu 1 für die Gemeinschaft in den Jahren 2000 bis 2007.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen; auf die richterlichen Hinweise in der Ladungsverfügung vom 10.10.2016 und die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 24.11.2016 und vom 12.04.2018 wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1 führt zu einer Abweisung der Hauptanträge der Kläger und zu einer Verurteilung der Beklagten zu 1 und einer überwiegenden Verurteilung des Beklagten zu 2 gemäß der Hilfsanträge. Die Berufung der Kläger hat Erfolg, soweit aufgrund der Hilfsanträge auch eine Verurteilung des Beklagten zu 2 erfolgt.

1. Die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft des Anwesens F.-str. in Z, nämlich die Kläger als Erben der vormaligen Klägerin und die Beklagte zu 1, haben einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung von Miete auf ein Gemeinschaftskonto der Miteigentümergemeinschaft für den Zeitraum Januar 2003 bis Oktober 2007.

a) Zwischen der Miteigentümergemeinschaft des Anwesens F.-str. und der Beklagten zu 1 bestand ein Mietverhältnis über vor allem zum Betrieb einer Steuerberaterkanzlei zu nutzende Räumlichkeiten desselben Anwesens im Erdgeschoss und im Untergeschoss des sogenannten Anbaus.

aa) Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein Mietverhältnis zustande. Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch - neben anderen Miteigentümern - auf Vermieterseite beteiligt ist. Der Erwerber eines Miteigentumsanteils tritt in ein zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehendes Mietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB ein. Dies gilt auch, wenn die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB) (BGH, Urteil vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17).

bb) Danach bestand ursprünglich der Mietvertrag über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Untergeschoss des Anbaus zwischen den Eltern der Parteien auf Vermieterseite und dem Vater der Parteien allein auf Mieterseite. Aufgrund der nachfolgenden Vereinbarungen ist in den Mietvertrag sowohl auf Vermieterseite als auch auf Mieterseite für den Vater die Beklagte zu 1 eingetreten.

Mit dem Tod der Mutter, der vormaligen Klägerin, sind deren Ansprüche gegen die Beklagten unstreitig aufgrund der erbrechtlichen Vereinbarungen auf die Kläger übergegangen.

cc) Gegenstand des Mietvertrages waren die Räumlichkeiten, die zum Betrieb der Steuerkanzlei gebraucht werden sollten.

Nach § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet ein Mietvertrag den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Gegenstand eines Mietvertrages können damit nur Sachen, also körperliche Gegenstände sein, vgl. § 90 BGB. Demgegenüber kann sich ein Pachtvertrag auf Gegenstände und damit auch auf Rechte beziehen (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl., vor § 535 BGB Rn. 16). Ein Recht kann zur Fruchtziehung verpachtet werden. Der Gebrauch im Sinne von § 100 BGB eines Rechtes ist nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der Parteien einen Pachtvertrag über den Miteigentumsanteil der vormaligen Klägerin, soweit er sich auf die gegenständlichen Räumlichkeiten bezieht - sofern dies möglich ist -, vereinbaren wollten, zum Zwecke der Fruchtziehung durch den gemeinsamen Vater, vor allem im Wege der Vermietung, § 99 Abs. 3 BGB, liegen nicht vor. Vielmehr ist unstreitig, dass der Vater die Räumlichkeiten tatsächlich in Gebrauch genommen hat und dort eine Steuerkanzlei betrieben hat.

Die Ausführungen der Finanzbehörden dienen lediglich der Begründung für die wirtschaftliche und steuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte aus der Vermietung, spielen aber für die rechtliche Beurteilung der Vertragsverhältnisse keine Rolle.

dd) Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein Mieterwechsel zugunsten der GbR der Beklagten nicht eingetreten.

Durch die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft GbR im Jahr 1994 durch die Beklagten ist die GbR nicht in einen Mietvertrag eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt der Eintritt von Gesellschaftern in den Betrieb eines Einzelkaufmanns nicht dazu, dass die neugegründete Personengesellschaft kraft Gesetzes Vertragspartei eines von diesem abgeschlossenen Mietvertrages wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist vielmehr die Mitwirkung des Vermieters erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob er aus besonderen Gründen verpflichtet ist, einer bloßen Gebrauchsüberlassung an die gegründete Gesellschaft zuzustimmen. Die Aufnahme eines Gesellschafters in das auf einem vermieteten Grundstück vom Mieter betriebene Unternehmen wird deshalb als ein Fall von Untervermietung angesehen (BGH, Urteil vom 25. April 2001 - XII ZR 43/99, NZM 2001, 621).

b) Das Mietverhältnis endete durch die außerordentliche Kündigung der vormaligen Klägerin vom 01.10.2007, vorgelegt als Anlage K 15, zum 15.10.2007.

aa) Die Kündigung war wirksam, da ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB vorlag. Unstreitig hat die Beklagte zu 1 keine Miete auf ein Gemeinschaftskonto eingezahlt.

bb) Die Kündigung konnte von der vormaligen Klägerin allein, ohne vorherige Zustimmung der Beklagten zu 1 als Miteigentümerin ausgesprochen werden.

Die Kündigung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb unwirksam, weil kein Beschluss unter Mitwirkung der Beklagten zu 1 nach § 745 Abs. 1 BGB über den Ausspruch der Kündigung gefasst worden war. Denn einer Mitwirkung der Beklagten zu 1 bedurfte es hier nicht. Die ursprüngliche Klägerin musste nicht zuerst gegen die Beklagte zu 1 auf Einwilligung zum Ausspruch der Kündigung ihr gegenüber klagen.

aaa) Die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück kann Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung sein, die unter den Voraussetzungen des § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich getroffen werden kann (BGH, Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 159/09, NJW-RR 2010, 1312). Die Stimmenmehrheit richtet sich nach der Größe der Anteile, § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei zwei Teilhabern mit gleichen Anteilen ist eine Mehrheitsentscheidung nicht möglich. Den Teilhabern bleibt dabei grundsätzlich nur die Möglichkeit des Vorgehens nach § 744 Abs. 2 BGB oder § 745 Abs. 2 BGB, wenn sie sich nicht einigen (Ehrmann/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 745 BGB Rn. 1; MüKoBGB/K.Schmidt, 7. Aufl., §§ 744, 745 BGB Rn. 21).

Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin auf Grundlage der Befugnis des § 745 Abs. 1 BGB alleine handeln, weil die Beklagte zu 1 in entsprechender Anwendung des § 34 BGB von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen war. Nach § 34 BGB ist ein Vereinsmitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft; ähnliche Bestimmungen enthalten § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz und § 43 Abs. 3 GenG. Die Rechtsprechung hat den diesen Bestimmungen wie auch dem § 181 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken auf die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft und die Erbengemeinschaft angewendet (BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 255/68, NJW 1971, 1265). Mit der Literatur ist der Senat der Auffassung, dass § 34 BGB auch auf die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar ist (Ehrmann/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 745 BGB Rn. 2; ähnlich MüKoBGB/K.Schmidt, 7. Aufl., §§ 744, 745 BGB Rn. 11). Die Rechte des ausgeschlossenen Teilhabers werden gerade dann gewahrt, wenn es bei der Beschlussfassung um Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Mietvertrag mit dem ausgeschlossenen Teilhaber über Teile des gemeinschaftlichen Gegenstandes geht. Denn die Berechtigung zur Geltendmachung von Forderung oder die Wirksamkeit einer Kündigung ist in einem Rechtsstreit mit dem Teilhaber zu klären, in dem dieser sämtliche Einwendungen aus dem Mietvertrag geltend machen kann. Er kann weiter gegen die Wirksamkeit einer Kündigung auch sämtliche Einwendungen, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren, geltend machen. Es kann daher nicht verlangt werden, die streitigen Punkte in zwei getrennten Prozessen zu klären.

Der „Ein-Mann-Beschluss“ der ursprünglichen Klägerin, das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1 zu kündigen, war auch nicht ausgeschlossen, weil der Abschluss der Mietverträge auf einer einstimmig beschlossenen Benutzungsregelung beruhte. Nach dem Vortrag der Parteien wurde der Mietvertrag zwischen den Eltern der Parteien geschlossen. Nach Ansicht des Senates folgt daraus nicht, dass die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages durch eine der Mietvertragsparteien ausgeschlossen sein sollte. Denn auch eine von den Teilhabern vereinbarte Gebrauchsregelung kann einseitig abänderbar sein (vgl. MüKoBGB/K.Schmidt, 7. Aufl., §§ 744, 745 BGB Rn. 17). Die Überlagerung von Gemeinschaftsrecht und Mietrecht muss auch hier nicht zu einem Vorrang des Gemeinschaftsrechts führen. Denn wenn grundsätzlich die Gebrauchsüberlassung an einen Teilhaber gegen Entgelt als Mietvertrag anzusehen ist, ist es auch gerechtfertigt, Rechtsgeschäfte in Bezug auf das Mietverhältnis unter mietrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es kann offen bleiben, ob aus der Form und der Art der Vereinbarung des Mietvertrages folgt, dass eine ordentliche Kündigung durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen sein sollte. Jedenfalls versteht der Senat die wenigen Vereinbarungen der Parteien nicht dahin, dass auch eine außerordentliche Kündigung unmöglich sein soll.

bbb) Im übrigen konnte die ursprüngliche Klägerin ihre Befugnis zum Ausspruch der Kündigung auch auf § 744 Abs. 2 BGB stützen. Danach ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Zu den notwendigen Erhaltungsmaßregeln kann im Einzelfall auch eine Kündigungserklärung gehören (OLG München NZM 1998, 474; Ehrmann/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 744 BGB Rn. 7; MüKoBGB/K.Schmidt, 7. Aufl., §§ 744, 745 BGB Rn. 43). Durch die Mieteinnahmen kann die Gemeinschaft die anfallenden Kosten decken. Zahlt ein Mieter keine Miete mehr, kann die Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Ziel, die Einheit nach der Räumung durch den Mieter neu zu vermieten, um wieder Einnahmen zu erzielen, als Erhaltungsmaßregel angesehen werden.

c) Die Kläger können in eigenem Namen auf Leistung an die Gemeinschaft klagen.

Die Kläger sind gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft eigenen Rechts und damit als Partei zur klageweisen Durchsetzung der Zahlungsansprüche befugt. Zwar unterliegen Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Teilhaber als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der gemeinschaftlichen Einziehung nach § 754 S. 2 BGB. Jedoch ist ein Teilhaber der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NZM 2001, 45).

Die Hilfsanträge der nunmehrigen Kläger sind daher grundsätzlich begründet, soweit die Kläger die Zahlung der Miete an die Grundstücksgemeinschaft verlangen.

d) Der Anspruch besteht jedenfalls in Höhe von monatlich € 766, 94.

Ein schriftlicher Mietvertrag bestand nie oder ist jedenfalls nicht mehr auffindbar. Die Parteien stützen sich daher teilweise auf die Feststellungen der Finanzbehörden. Die Miethöhe betrug jedenfalls DM 1.500,00 bzw. € 766,94. Dabei gehen die Kläger allerdings unter Berufung auf die Finanzbehörden davon aus, dass Gegenstand des Mietvertrags nur der Miteigentumsanteil der vormaligen Klägerin war. Ob die Miethöhe tatsächlich DM 3.000,00 betrug kann hier dahinstehen, da die Kläger Miete in dieser Höhe nicht geltend gemacht haben. Die Beklagten tragen vor, dass die Miete immer nur DM 1.500,00 betragen habe.

Es ist für den vorliegenden Prozess ohne Bedeutung, dass die Beklagte zu 1 über Jahre DM 3.000,00 als Miete für die Steuerkanzlei gezahlt hatte und sie gegenüber dem Finanzamt eine Jahresmiete in Höhe von DM 36.000,00 angegeben hat. Ein Mietvertrag auch über die für die Steuerkanzlei genutzten Räumlichkeiten im sogenannten Altbau wurde von den Beklagten nicht behauptet. Dieser Teil ist aufgrund der „Benützungsregelung“ auch ausschließlich der Beklagten zu 1 zum Gebrauch zugewiesen. Daher kommt daneben eine Vermietung an sie nicht in Betracht.

e) Dem Anspruch der Miteigentümergemeinschaft stehen die von der Beklagten zu 1 erhobenen Einwendungen nicht entgegen.

aa) Die Beklagte zu 1 kann sich gegenüber den Mietansprüchen der Miteigentümergemeinschaft nicht auf ihre Aufrechnungen, die sie im Schriftsatz vom 05.09.2008 erklärt hat, Bl. 67 d.A., berufen.

aaa) Fraglich ist schon das Gegenseitigkeitsverhältnis. Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 387 BGB, dass der Aufrechnende Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung ist und der Aufrechnungsgegner Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung ist (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 387 BGB Rn. 5). Daran fehlt es hier. Denn Gläubiger der Hauptforderung sind die Kläger und die Beklagte zu 1 und Schuldner der Gegenforderung nur die Kläger.

Gläubiger und Schuldner des Ausgleichsverhältnisses nach § 748 BGB sind nur die Teilhaber, nicht auch Dritte, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zu den Teilhabern stehen (MüKoBGB/K.Schmidt, 7. Aufl., § 748 BGB Rn. 4). Aufgrund des Mietvertrages ist die Beklagte zu 1 hier als außenstehende Dritte zu betrachten.

Zudem würden die beiden Kläger nur als Teilschuldner haften (MüKoBGB/K.Schmidt, 7. Aufl., § 748 BGB Rn. 11). Auch deswegen scheidet eine Aufrechnung gegen den unteilbaren Mietanspruch aus.

bbb) Im vorliegenden Fall folgt aus § 748 BGB und dem gesetzlichen Modell der Bruchteilsgemeinschaft insoweit ein Vorrang der Abrechnung. Denn es ist unklar, ob die Mieteinnahmen für die Deckung der Kosten ausreichen. Die Beklagten tragen selbst vor, dass die Mieteinnahmen aus den Einheiten, die keiner Teilhaberin zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen waren, für die Bewirtschaftung nicht ausreichend waren. Schon daraus folgt eine Pflicht zur Tragung zusätzlicher Kosten durch die Beklagte zu 1. Ob überhaupt ein Regressanspruch der Beklagten zu 1 wegen Kosten in einer Höhe, die ihren Anteil am gemeinschaftlichen Gegenstand übersteigen, besteht, ist damit fraglich und ließe sich erst den jeweiligen Abrechnungen über die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums entnehmen.

ccc) Das Verlangen der Kläger ist auch nicht treuwidrig, denn es wäre auch der Beklagten zu 1 möglich jeweils eine Abrechnung nach § 748 BGB zu erstellen bzw. auf eine Erstellung hinzuwirken.

ddd) Das gilt sowohl für die Aufrechnung in Höhe von € 64.484,26 mit behaupteten Einzahlungen von Mieteinnahmen aus Einheiten, die der Beklagten zu 1 zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind, als auch für die Aufrechnung in Höhe von € 52.028,38 mit behaupteten Ersatzansprüchen für die Tragung von Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstandes.

bb) Die Beklagte kann den Ansprüchen der Kläger nicht entgegenhalten, dass die Miete für die Wohneinheit „B“ für die Wohnung im 2.OG des sog. Neubaus im Umfang von € 6.000,00 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Viechtach an die ursprüngliche Klägerin gezahlt wurde.

Unbeschadet der Frage, ob die Teilhaber die Wohnung gemeinschaftlich vermietet haben oder ein Teilhaber sie allein vermietet hat, ist der die Miete einziehende Teilhaber zur Herausgabe des Erlangten an die Teilhabergesamtheit gemäß § 667 BGB verpflichtet (BGH, Urteil vom 04. August 2010 - XII ZR 14/09 -, BGHZ 186, 372-384, Rn. 34). Darauf verweist im Ausgangspunkt zutreffend auch die Berufung.

Die ursprüngliche Klägerin hat die Miete aber nicht als Teilhaberin eingezogen. Nur dann wären Gegenrechte der Beklagten zu 1 denkbar. Vielmehr erfolgte die Zahlung an die ursprüngliche Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Viechtach. Damit gilt im Verhältnis der Mieterin zu der Beklagten zu 1 die Mietzahlung als an diese bewirkt. Im Verhältnis der Beklagten zu 1 zu der ursprünglichen Klägerin wurden damit die titulierten Versorgungsansprüche aus Ziffer V. 2. a) des Erbauseinandersetzungsvertrags (dauernde Last) erfüllt.

Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass Ansprüche der Gemeinschaft bezüglich der Miete „B“ von der Beklagten zu erfüllen wären.

cc) Auch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten zu 1 an den Mieten wegen behaupteter Ansprüche der Gemeinschaft gegen die vormalige Klägerin wegen der Nutzung der Wohnung im 1. OG des Neubaus besteht nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die vormalige Klägerin überhaupt zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet sein sollte. Darauf hat schon das Landgericht in der Verhandlung vom 24.09.2009 hingewiesen. Der Vortrag der Beklagten zu 1 erschöpft sich im Bestreiten des Vortrags der Kläger. Selber trägt sie nicht zum Hintergrund der Aufhebung in der Urkunde vom 26.09.1985 vor.

2. Die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft haben gegen die Beklagten zu 1 und 2 Anspruch auf Nutzungsentschädigung in der geltend gemachten Höhe für den Zeitraum November 2007 bis März 2011. Eine Rückgabe der Räumlichkeiten erfolgte erst im März 2011.

Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1 folgt schon aus § 546a Abs. 1 BGB.

Die Miteigentümergemeinschaft hat gegen den Beklagten zu 2 einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 2 wusste von der Kündigung des Mietverhältnisses und haftet gemäß § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Kenntnis der Kündigung nach § 987 BGB. Zu diesem Zeitpunkt nutzte der Beklagte zu 2 die Räumlichkeiten zum Betrieb der Steuerkanzlei.

Die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB finden auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist, und damit auch auf den infolge des Wegfalls des Hauptmietvertrags nicht mehr zum Besitz berechtigten Untermieter Anwendung (BGH, Versäumnisurteil vom 03. Juni 2005 - V ZR 106/04 -, Rn. 6, NZM 2005, 830). Der Beklagte hat ab Zeitpunkt der Kenntnis von der Kündigung die ab diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 Abs. 1 BGB) und schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu ersetzen (§ 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 Abs. 2 BGB). Hat der Besitzer die Sache selbst genutzt, schuldet er Ersatz des objektiven Mietwerts, weil hiernach seine Gebrauchsvorteile bewertet werden (BGH, Versäumnisurteil vom 03. Juni 2005 - V ZR 106/04 -, Rn. 11, NZM 2005, 830).

Der objektive Mietwert der Büroräumlichkeiten erreicht in jedem Fall den von den Klägern geltend gemachten Betrag. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, dass der Mietwert gegenüber dem Niveau von Anfang der 70er Jahre zurückgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Festlegung der Miete.

Die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB in Höhe der üblichen Miete kann nach § 1011 BGB jeder Miteigentümer geltend machen. Der Antrag geht auf Leistung an alle Teilhaber, § 432 BGB.

3. Die Hauptanträge der Kläger sind unbegründet. Sie können nicht Zahlung der Miete an sich verlangen.

a) Die Kläger konnten eine Vereinbarung der Miteigentümer, wonach die Miete für die Büroräumlichkeiten im Neubau ausschließlich der vormaligen Klägerin zustehen soll, nicht beweisen. Die Beklagten haben eine solche Vereinbarung ausdrücklich bestritten. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht. Vielmehr wurde gerade für diese Räumlichkeiten kein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart.

b) Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen der Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der gemeinschaftlichen Einziehung. Die rechtliche Unteilbarkeit der Forderung ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Mieter selbst Teilhaber der Gemeinschaft ist; dieser befindet sich als Mieter der Gemeinschaft in der Rechtsposition eines außenstehenden Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98 -, Rn. 6, NZM 2001, 45). Der einzelne Vermieter ist daher ohne Ermächtigung der anderen Teilhaber nicht berechtigt, einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil der Mietzinsforderung einzuziehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 108/57, NJW 1958, 1723).

c) Soweit der Klägervertreter auf die Pfändung aus dem Jahr 2007 verweist, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Leistung an die Kläger. Denn Gegenstand des Beschlusses vom 22.11.2007 sind nicht Ansprüche der Beklagten zu 1 aus dem Gemeinschaftsverhältnis.

4. Die Hilfsanträge sind unbegründet, soweit die Kläger beantragt haben, für den Zeitraum Januar bis Oktober 2007 den Beklagten zu 2 samtverbindlich mit der Beklagten zu 1 zur Zahlung zu verurteilen. Der Beklagte zu 2 oder die GbR waren, wie ausgeführt, nicht Mieter. Ansprüche aus Nutzungsentschädigung scheiden wegen des bestehenden Mietvertrages mit der Beklagten zu 1 aus.

III.

Das angegriffene Endurteil des Landgerichts Deggendorf war daher wie geschehen abzuändern.

Die Kostenentscheidung für den Rechtsstreit beruht auf § 92 ZPO. Obsiegt der Kläger nicht mit dem Hauptantrag, sondern nur mit einem Hilfsantrag, ist kostenrechtlich regelmäßig von einem Teilunterliegen auszugehen, das zur Anwendbarkeit des § 92 führt (MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 92 ZPO Rn. 8). Im vorliegenden Fall ist der Hilfsantrag mit dem Hauptantrag wirtschaftlich identisch im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, bleibt hinter diesem aber zurück. Denn von den Früchten des gemeinschaftlichen Eigentums, zu denen Mieteinnahmen nach § 99 Abs. 3 BGB gehören, gebühren den Klägern nur 50%, entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. Jedenfalls wenn bei wirtschaftlicher Identität dem Hilfsantrag ein geringerer Wert als dem Hauptantrag zukommt, ist nach allen Meinungen eine entsprechende Quotelung erforderlich (vgl. MüKoZPO/Schulz, a.a.O.). Dass darüber hinaus die Kläger mit ihrer Berufung auch im Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 2 hinsichtlich der Mieten für Januar bis Oktober 2007 mit € 7.669,40 unterliegen, ist nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Der Streitwert entspricht in beiden Instanzen der klageweise geltend gemachten Forderung. Abweichend vom Landgericht ist die geltend gemachte Mehrwertsteuer bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen. Die Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht in dem Urteil vom 11.05.2016 war daher zu korrigieren.

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2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 176/17 Verkündet am:
25. April 2018
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer
Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig
ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande (Anschluss an BGH, Urteile
vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298 unter 2 b; vom 17. Dezember
1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter [A] II 2 b; vom 15. September 1997
- II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom 11. September 2000 - II ZR 324/98,
NZM 2001, 45 unter II 1 b; vom 15. September 2010 - VIII ZR 16/10, NZM 2010,
898 Rn. 14). Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters
vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

b) Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags steht nicht entgegen
, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch
- neben anderen Miteigentümern - auf Vermieterseite beteiligt ist (Bestätigung und
Fortführung der Senatsurteile vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341
Rn. 18 mwN; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 21).
ECLI:DE:BGH:2018:250418UVIIIZR176.17.0


c) Der Erwerber eines Miteigentumsanteils tritt in ein zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehendes Wohnraummietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB ein (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NZM 2012, 150 Rn. 23 mwN). Dies gilt auch, wenn die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB).
d) Eine auf den Fortbestand eines (Wohnraum-)Mietverhältnisses zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder gerichtete Feststellungsklage muss nicht gegen sämtliche Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft erhoben werden, wenn nur einzelne von ihnen das Bestehen eines Mietverhältnisses in Abrede stellen (Anschluss an BGH, Urteile vom 26. Oktober 1990 - V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333 unter II 2; vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, NZM 2014, 522 Rn. 10).
BGH, Urteil vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17 - LG Berlin AG Berlin-Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2017 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Oktober 2016 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. November 2016 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Klägern und den Mitgliedern der Grundstücksgemeinschaft F. bestehende Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 3. Mai 2009 über die auf dem Grundstück F. , Berlin, erstes Obergeschoss und Dachgeschoss links, gelegene Wohnung bis auf weiteres fortbesteht und insbesondere nicht mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils durch die Beklagte oder durch deren Schreiben vom 27. April 2016 beendet worden ist. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Feststellung des Fortbestands eines Mietverhältnisses über die von den Klägern bewohnte Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin sowie über das Recht der Kläger zur alleinigen Nutzung des hinteren Gartens des Hausgrundstücks.
2
Das vorbezeichnete Anwesen stand seit mehr als 100 Jahren im Eigentum der Familie der Klägerin zu 1. Ende des Jahres 2006 wurden die Klägerin zu 1 und ihre Schwester im Grundbuch zu je einem Sechstel als Miteigentümer des Hausgrundstücks eingetragen. Unter dem 3. Mai 2009 schlossen sämtliche damaligen Miteigentümer, handelnd unter der Bezeichnung "Grundstücksgemeinschaft F. " mit der Klägerin zu 1 und deren Ehemann, dem Kläger zu 2, einen als "Wohnungs-Einheitsmietvertrag" überschriebenen (Formular-)Vertrag, wonach die Kläger die streitgegenständliche 214,47 m2 große Sechszimmerwohnung in der ersten Etage und im Dachgeschoss links auf unbestimmte Zeit für eine monatliche Miete von 898,96 € einschließlich der Betriebskosten zuzüglich einer monatlichen Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 361 €, insgesamt mithin 1.259,96 € monatlich, mieteten.
3
§ 20 des Mietvertrags enthält als Ziffer 2 unter der Überschrift "weitere Vereinbarungen" die handschriftliche Bezugnahme auf eine Anlage des Mietvertrags , wonach die Kläger, da ihnen der Zustand des Hauses bekannt sei, als Mieter auf etwaige Minderungs- oder Instandhaltungsrechte sowie Ansprüche gegen die Vermieterin, die Grundstückseigentümergemeinschaft, wegen sämtlicher bekannten und unbekannten Mängeln verzichteten. Weiter enthält § 20 des Mietvertrags unter Ziffer 4 folgende (handschriftliche) Regelung hinsichtlich der Gartennutzung: "Die Mieter haben den hinteren Gartenteil hergerichtet. Ihnen steht ein alleiniges Nutzungsrecht zu."
4
Im Jahre 2014 erhielt die Klägerin zu 1 als Alleinerbin der Miteigentümerin N. deren Miteigentumsanteil von einem Drittel, so dass sie fortan insgesamt die Hälfte der Miteigentumsanteile hielt.
5
Nach dem Tod des weiteren Miteigentümers B. erwarb die Beklagte , eine aus den Gesellschaftern S. -A. H. und Dr. J. R. bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, dessen Miteigentumsanteil von einem Drittel von dem Insolvenzverwalter aus dem Nachlass. Seit dem 4. April 2016 ist die Beklagte als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte war sodann bestrebt, auch die übrigen, von der Klägerin zu 1 und deren - inzwischen verstorbenen - Schwester gehaltenen Miteigentumsanteile von insgesamt zwei Dritteln zu erwerben, was diese jedoch ablehnten.
6
Mit an die Klägerin zu 1 gerichtetem Schreiben vom 27. April 2016 vertrat die Beklagte die Auffassung, der oben genannte Vertrag vom 3. Mai 2009 sei ihr gegenüber gemäß § 1010 Abs. 1 BGB mangels Eintragung im Grundbuch unwirksam, forderte die Kläger auf, aus der Wohnung auszuziehen, und kündigte die Beantragung einer Teilungsversteigerung an. Zugleich verlangte die Beklagte für den Zeitraum ab ihrer Eintragung als Miteigentümerin im Grundbuch bis zur Räumung der Wohnung von den Klägern die Zahlung einer über die oben genannte monatliche Miete hinausgehenden Nutzungsentschädigung in Höhe von zusätzlich 571,92 € monatlich. Mit Schriftsatzvom 31. Mai 2016 erklärte die Beklagte schließlich die Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Termin, spätestens zum 30. Oktober 2016.
7
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass das Mietverhältnis gemäß dem oben genannten Mietvertrag bis auf weiteres fortbestehe und insbesondere nicht mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils durch die Beklagte oder durch deren Schreiben vom 27. April 2016 beendet worden sei. Die Beklagte erstrebt im Wege der Widerklage die Feststellung, dass die Kläger mietvertraglich gegenüber der Beklagten nicht das Recht zum ausschließlichen Nutzen und Besitz an dem hinter dem Haus gelegenen Garten ("Hintergarten") des Anwesens haben.
8
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren und die von ihnen erstrebte Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat Erfolg.

I.

10
Das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2017 - 63 S 278/16, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Das Feststellungsbegehren der Kläger sei nicht begründet, weil ein Mietverhältnis mit ihnen durch den Vertrag vom 3. Mai 2009 nicht zustande gekommen sei. Das Amtsgericht habe zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14) ausgeführt, dass der vorbezeichnete Vertrag trotz dessen Bezeichnung als Mietvertrag mietvertragliche Beziehungen der Parteien nicht begründet habe. Zwar stimme der Sachverhalt des genannten Senatsurteils mit dem vorliegenden Fall insoweit nicht überein, als dort bei Abschluss des Mietvertrags eine Identität zwischen Mieter und Vermieter noch nicht vorgelegen habe, sondern der Mietvertrag erst später durch ein Zusammenfallen von Mieter und Vermieter weggefallen sei. Dies sei für den zugrunde liegenden Rechtsgedanken jedoch nicht maßgeblich. Denn ein Mietverhältnis könne, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ausgeführt habe, von vornherein nicht zustande kommen, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt sei, die zugleich eine Vermieterstellung einnehme. Ein Schuldverhältnis setze voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen seien.
12
Hieraus folge auch, dass das Begehren der Beklagten auf Feststellung des Nichtbestehens eines Mietverhältnisses (gemeint offenbar: die mit der Widerklage geltend gemachte Feststellung des Nichtbestehens eines mietvertraglichen Rechts zur alleinigen Nutzung des hinter dem Haus gelegenen Gartens) begründet sei.
13
Die Verhältnisse der Beteiligten seien danach trotz der als Mietvertrag gekennzeichneten Vereinbarung vom 3. Mai 2009 grundsätzlich nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen. Danach sei diese Vereinbarung als eine Verwaltungs - und Benutzungsregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB anzusehen. Dafür spreche im Übrigen auch der Inhalt der Vereinbarung. Denn unstreitig gehe die der Klägerin zu 1 eingeräumte Nutzungsmöglichkeit deutlich über den Umfang hinaus, der ihrem Miteigentumsanteil entsprochen habe, während die anderen damaligen Miteigentümer einen geringeren Nutzungsanteil gehabt und dafür keine Entschädigung an die anderen zu zahlen gehabt hätten. Danach sei letztlich die vereinbarte Vergütung bemessen worden, die nicht dem Wert der gesamten Nutzung entsprochen habe, sondern den Mehrwert der Nutzung über den Miteigentumsanteil hinaus habe ausgleichen sollen.
14
Diese Vereinbarung binde die Beklagte als Nachfolgerin des Miteigentümers B. gemäß § 1010 Abs. 1 BGB nicht, weil sie nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei.

II.

15
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
16
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Kläger auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung verneint, indem es den Vertrag vom 3. Mai 2009 trotz dessen eindeutigen Inhalts rechtsfehlerhaft nicht als Mietvertrag, sondern als eine bloße gemeinschaftsrechtliche Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach § 745 BGB angesehen hat, welche die Beklagte mangels Eintragung im Grundbuch nicht binde (§ 1010 Abs. 1 BGB). Wie die Revision mit Recht rügt, kann ein Mietverhältnis über Wohnraum, anders als das Berufungsgericht aufgrund eines Fehlverständnisses des Senatsurteils vom 27. April 2016 (VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rn. 18 und Ls. 1) gemeint hat, auch zwischen den Mitgliedern einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer Mitglieder - hier der Klägerin zu 1 (neben dem an der Gemeinschaft nicht beteiligten Kläger zu 2) - begründet werden. Dem steht nicht entgegen, dass in einem solchen Fall das Mitglied der Miteigentümergemeinschaft an dem Mietvertrag sowohl als Mieter als auch - neben anderen Miteigentümern - als Vermieter beteiligt ist. In die sich aus dem Mietvertrag vom 3. Mai 2009 ergebenden Rechte und Pflichten ist die Beklagte nach § 566 Abs. 1 BGB mit dem Erwerb ihres Miteigentumsanteils eingetreten.
17
Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht - infolge der rechtsfehlerhaften Verneinung des Vorliegens eines Mietverhältnisses - auf die Widerklage hin den Klägern die in § 20 Ziffer 4 des Mietvertrags vereinbarte alleinige Nutzung des hinter dem Haus gelegenen Gartens aberkannt.
18
1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler und von den Parteien im Revisionsverfahren unbeanstandet davon ausgegangen, dass sowohl für die Feststellungsklage als auch für die ebenfalls auf Feststellung gerichtete Widerklage das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefährdung liegt im Fall der - hier von den Klägern erhobenen - positiven Feststellungsklage in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 29; vom 25. Juli 2017 - II ZR 235/15, WM 2017, 1940 Rn. 16; jeweils mwN). Bei einer negativen Feststellungsklage - wie hier der Widerklage - entsteht das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 13; jeweils mwN).
19
So liegt der Fall hier, da die Beklagte das Bestehen des von den Klägern geltend gemachten Mietverhältnisses nachdrücklich in Abrede stellt und die Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund des Mietvertrages das Recht der al- leinigen Nutzung des hinteren Gartens für sich beanspruchen. Zur Beseitigung der im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten jeweils bestehenden Gefahr ist grundsätzlich ein zwischen diesen Parteien wirkendes Urteil geeignet. Eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt sind - hier der weiteren Miteigentümer -, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nicht geboten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli2017 - II ZR 235/15, aaO Rn. 17).
20
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei und von der Beklagten bereits im Berufungsverfahren und ebenso im Revisionsverfahren nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - unausgesprochen - dem Amtsgericht darin gefolgt, dass die Kläger für die Zulässigkeit ihrer auf den Fortbestand des Mietverhältnisses gerichteten Feststellungsklage diese jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht gegen sämtliche Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft richten mussten , sondern die Klage - selbst bei Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 29. November 1961 - V ZR 181/60, BGHZ 36, 187, 188 f.; vom 4. Mai 1984 - V ZR 82/83, NJW 1984, 2210 unter 1; vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 378 f.; vgl. auch Palandt/ Sprau, BGB, 77. Aufl., § 747 Rn. 6) - allein gegen die Beklagte richten durften. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat unstreitig nur diese das Bestehen eines Mietverhältnisses in Abrede gestellt und besteht daher auch nur ihr gegenüber ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1984 - V ZR 82/83, aaO; vom 26. Oktober 1990 - V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333 unter II 2; vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, NZM 2014, 522 Rn. 10; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 19; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn. 21).
21
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch - wie die Revision mit Recht rügt - das Zustandekommen und den Fortbestand eines Mietverhält- nisses zwischen den Klägern und den Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft über die streitgegenständliche Wohnung verneint. Hierbei hat das Berufungsgericht - wie bereits das Amtsgericht - die personellen Anforderungen an das wirksame Entstehen eines vertraglichen Schuldverhältnisses grundlegend verkannt. Dementsprechend hat es die Ausführungen des Senats in dessen Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 323/14, aaO), welches sich auf die - hier offensichtlich nicht gegebene - Fallgestaltung bezog, dass der Mieter zugleich alleiniger Vermieter der Wohnung (geworden) ist, falsch verstanden und deshalb zu Unrecht gemeint, der Annahme eines Mietverhältnisses stehe im Streitfall entgegen, dass die Klägerin zu 1 sowohl auf Seiten der Vermieter als auch auf Seiten der Mieter an dem Mietvertrag beteiligt sei. Dabei hat das Berufungsgericht zum einen rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1 nicht alleinige Vermieterin war und ist, sondern neben ihr weitere Miteigentümer auf Vermieterseite beteiligt (gewesen) sind. Zum anderen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang grundlegend verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nach einhelliger Auffassung der Literatur die Mitglieder einer Miteigentümergemeinschaft Wohnräume , die sich auf dem gemeinschaftlichen Grundstück befinden, an ein Mitglied oder an einzelne Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft (§§ 741 ff., 1008 ff. BGB) vermieten können, ohne dass der Wirksamkeit eines solchen Mietvertrags - schon anfänglich oder später infolge einer Konfusion - entgegenstünde , dass einer der Miteigentümer oder einzelne Miteigentümer sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite an dem Vertrag beteiligt sind.
22
a) Im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kläger und sämtliche damaligen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft am 3. Mai 2009 den als "Wohnungs-Einheitsmietvertrag" überschriebenen Vertrag über die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung unterzeichnet haben. Dies zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel.
23
b) Ebenfalls noch frei von Rechtsfehlern ist der - auch von der Revision nicht angegriffene - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass ein Schuldverhältnis nach allgemeiner Auffassung voraussetzt, dass Gläubiger und Schuldner (mindestens zwei) verschiedene Personen sind (siehe nur Senatsurteile vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, aaO Rn. 18; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 21). So verhält es sich hier. Sowohl auf Vermieterseite als auch auf Mieterseite sind - nach wie vor - neben der Klägerin zu 1 Personen beteiligt, die nicht identisch sind. Mieter sind die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2, ihr Ehemann; demgegenüber sind Vermieter die Klägerin zu 1, die Beklagte sowie der Rechtsnachfolger der Schwester der Klägerin zu 1.
24
c) Aus dem Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 323/14, aaO mwN) ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts anderes. Insbesondere ist diesem Urteil des Senats nicht zu entnehmen, dass ein Mietverhältnis nicht wirksam zustande kommen kann, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung neben anderen Personen einnimmt. Im Gegenteil ist der Senat (auch) in dieser Entscheidung, wie dort im Einzelnen ausgeführt worden ist, von der seit langem gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, dass ein Schuldverhältnis (nur dann) erst gar nicht entstehen kann beziehungsweise in der Regel erlischt, wenn sich die Vertragsparteien und damit die Gläubiger- und Schuldnerstellung - mithin Forderung und Schuld - in einer Person vereinigen (vgl. bereits RGZ 49, 285, 286; Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, NZM 2010, 698 Rn. 18 f.; vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, aaO mwN).
25
Ein solcher Fall liegt bei der im Streitfall zu beurteilenden Vermietung einer Wohnung durch die Mitglieder einer Miteigentümergemeinschaft an eines oder einzelne ihrer Mitglieder nicht vor. Dementsprechend hat der Senat in seinem von den Vorinstanzen zur Begründung ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung angeführten Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 323/14, aaO) auch nicht etwa zu erkennen gegeben, die hierzu seit langem bestehende, von den Vorinstanzen jedoch nicht berücksichtigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändern zu wollen.
26
d) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, seit langem anerkannt, dass eine Miteigentümergemeinschaft ihr Grundstück oder darauf befindliche gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder durch vertragliche Vereinbarung mit diesem entgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen kann und in einem solchen Fall regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande kommt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 16/10, NZM 2010, 898 Rn. 14; so auch bereits BGH, Urteile vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298 unter 2 b; vom 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter [A] II 2 b; vom 15. September 1997 - II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NZM 2001, 45 unter II 1 b; ebenso Palandt/Sprau, aaO, § 744 Rn. 2; vgl. auch MünchKommBGB/Schmidt, 7. Aufl., § 743 Rn. 15; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2018, Vorbemerkung zu § 535 BGB, Rn. 73a; Staudinger/von Proff, aaO, Neubearb. 2015, § 741 Rn. 75 f.).
27
Die Revisionserwiderung macht demgegenüber geltend, die streitgegenständliche Vereinbarung der damaligen Miteigentümer und der Kläger vom 3. Mai 2009 stelle - zumindest dem Schwerpunkt nach - eine gemeinschaftsrechtliche Regelung über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks dar. Dies trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich bei dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung aller für deren Beurteilung maßgeblichen Umstände um einen Mietvertrag.
28
Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung gemeint haben, spricht es auch nicht gegen, sondern sogar eher für die Annahme eines Mietvertrags, wenn - wie hier vom Berufungsgericht zwar festgestellt, von der Revision jedoch angegriffen - die dem Mieter (Miteigentümer) vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit (deutlich) über den Umfang hinausgeht, der seinem Miteigentumsanteil entspricht, und durch die vereinbarte Vergütung der Mehrwert der Nutzung über den Miteigentumsanteil hinaus ausgeglichen werden soll. Entscheidend ist, dass Gegenstand eines solchen - hier zwischen den Klägern und den Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft abgeschlossenen - Vertrags die Überlassung einer Wohnung gegen Entgelt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 16/10, aaO Rn. 13). Dies gilt auch, wenn das vereinbarte Entgelt niedrig ist. Denn die Miete braucht, anders als die Revisionserwiderung offenbar meint, nicht dem Mietwert der Sache zu entsprechen und kann daher, ohne dass dies der Annahme eines Mietvertrags entgegenstünde , auch weit unter der Marktmiete liegen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16, NJW-RR 2017, 1479 Rn. 17).
29
Selbst wenn in einem solchen Fall in dem Abschluss des Mietvertrags zugleich eine - einvernehmliche - gemeinschaftsrechtliche Regelung nach § 745 BGB liegen und insoweit zusätzlich auch die Regelungen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sein sollten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, aaO; vom 15. September 1997 - II ZR 94/96, aaO; Staudinger/Emmerich, aaO; Staudinger/von Proff, aaO Rn. 76; MünchKommBGB /Schmidt, aaO), änderte dies nichts daran, dass beim Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines (Wohnraum-)Mietvertrags die für einen solchen Vertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die vom Gesetzgeber zum Schutz des Mieters vorgesehenen Bestimmungen , grundsätzlich auch im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft anzuwenden sind.
30
aa) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen die Begründung eines Mietverhältnisses zwischen den Klägern und den damaligen Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft durch den Vertrag vom 3. Mai 2009 nicht verneinen dürfen. Zwar darf die Auslegung einer Individualerklärung - wie sie hier hinsichtlich der auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen der damaligen Vertragsparteien vorliegt - durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden , ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, BGHZ 212, 248 Rn. 35 mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, hier jedoch unterlaufen.
31
bb) Dabei hat sich das Berufungsgericht aufgrund seines oben (unter II 3 c) im Einzelnen dargestellten rechtlich unzutreffenden Ausgangspunktes bereits von vornherein den Blick für eine zutreffende Auslegung des Vertrags vom 3. Mai 2009 verstellt. Es hat hierdurch, wie die Revision mit Recht rügt, sowohl den Inhalt des Vertrags und den darin zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragsparteien - und damit wesentlichen Auslegungsstoff - außer Betracht gelassen als auch den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung des Vertrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, NJW 2018, 537 Rn. 30 mwN - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verletzt.
32
Damit ist der Senat an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, die Auslegung selbst vornehmen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16, aaO Rn. 21; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, BauR 2018, 671 Rn. 31; jeweils mwN). Danach hat die Miteigentümergemeinschaft den Klägern die streitgegenständliche Wohnung zur entgeltlichen Nutzung überlassen. Ein solcher Vertrag ist nach der oben (unter II 3 d) dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig als Mietvertrag anzusehen. So liegen die Dinge auch hier.
33
Sowohl die Überschrift des Vertrages ("Wohnungs-Einheitsmietvertrag") als auch die Verwendung eines gängigen Mietvertragsformulars sprechen eindeutig dafür, dass die Kläger und die damaligen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft einen Wohnraummietvertrag abschließen wollten (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 37 mwN). Für einen solchen Willen der Vertragschließenden sprechen ebenso unmissverständlich der auf die Vermietung der Wohnung gerichtete Inhalt des Vertrags (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO) sowie die hierin zum Ausdruck gebrachte Interessenlage der Vertragsparteien, den Klägern mit der entgeltlichen Überlassung der Nutzung der Wohnung auch den im Gesetz vorgesehenen Schutz für Wohnraummieter zukommen zu lassen. Das Vorliegen eines Mietvertrags wird schließlich auch deutlich durch den Umstand belegt, dass der nicht an der Miteigentümergemeinschaft beteiligte Kläger zu 2 als weiterer Mieter in den Vertrag einbezogen worden ist.
34
4. In diesen zwischen den Klägern und den damaligen Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft abgeschlossenen Mietvertrag vom 3. Mai 2009 ist die Beklagte durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des verstorbenen Miteigentümers B. gemäß § 566 Abs. 1 BGB neben den verbleibenden Miteigentümern auf Vermieterseite eingetreten. Der Mietvertrag besteht daher, wie die Kläger mit ihrer Feststellungsklage zu Recht geltend machen, auch in Ansehung des Erwerbs des Miteigentumsanteils des verstorbenen Miteigentü- mers B. durch die Beklagte fort, entfaltet mithin auch ihr gegenüber Wirkung und ist dementsprechend auch nicht durch das oben genannte, die Wirksamkeit des Mietvertrags und die daraus folgende Nutzungsberechtigung der Kläger in Abrede stellende Schreiben der Beklagten vom 27. April 2016 beendet worden.
35
a) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt gemäß § 566 Abs. 1 BGB der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch für den - hier gegebenen - Fall des Erwerbs eines Miteigentumsanteils durch eine Person, die - wie die Beklagte - nicht bereits Miteigentümer ist (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NZM 2012, 150 Rn. 23 mwN; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl., § 566 BGB Rn. 76; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 566 Rn. 53; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 566 Rn. 7).
36
b) Dieser Rechtswirkung des Mietvertrags gegenüber der Beklagten steht, anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, die Bestimmung des § 1010 Abs. 1 BGB nicht entgegen.
37
aa) Nach dieser Vorschrift wirkt eine von den Miteigentümern eines Grundstücks getroffene Regelung über die Verwaltung und Benutzung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
38
Eine solche Eintragung im Grundbuch war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der streitgegenständlichen vertraglichen Vereinbarung vom 3. Mai 2009 nicht erfolgt. Diese Vereinbarung wirkt gleichwohl (auch) gegen die Beklagte, da es sich hierbei aus den oben (unter II 3 d) im Einzelnen dargestellten Gründen jedenfalls nicht im Schwerpunkt um eine Verwaltungs - und Benutzungsregelung in dem vorbezeichneten Sinne (§§ 745, 1010 Abs. 1 BGB), sondern um einen Mietvertrag gemäß § 535 BGB handelt. Bei einem solchen richtet sich der Eintritt eines Rechtsnachfolgers nach der mietrechtlichen Vorschrift des § 566 Abs. 1 BGB.
39
bb) Anders als die Revisionserwiderung meint, steht der Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB bei der hier gegebenen Fallgestaltung auch nicht etwa ein Vorrang des § 1010 Abs. 1 BGB entgegen. Vergeblich macht sie insoweit geltend , ein solcher Vorrang müsse schon deshalb bestehen, weil ansonsten ein klarer, dem Verkehrsschutz dienender sachenrechtlicher Normbefehl (§ 1010 Abs. 1 BGB) durch eine nur "quasi-dinglich" wirkende Schuldrechtsnorm (§ 566 Abs. 1 BGB) unterlaufen würde. Zweck des § 1010 Abs. 1 BGB sei es, den Erwerber des Miteigentumsanteils verlässlich durch Grundbuchpublizität gegen ihm unbekannte Vereinbarungen oder Ansprüche zu schützen.
40
Dieser Einwand greift nicht durch. Nach dem in § 566 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ist der Eintritt des Erwerbers von vermietetem Wohnraum in den Mietvertrag nicht an ein Publizitätserfordernis geknüpft. Es obliegt vielmehr dem Erwerber, sich vor dem Erwerb der Mietsache über das Bestehen eines Mietvertrags zu informieren. Einen sachlichen Grund dafür, warum derjenige, der (nur) einen Miteigentumsanteil an dem vermieteten Wohnraum erwirbt, rechtlich stärker geschützt werden soll als derjenige , der den vermieteten Wohnraum insgesamt erwirbt, vermag weder die Revisionserwiderung aufzuzeigen noch ist ein solcher sonst zu erkennen.
41
c) Das zwischen den Klägern und den Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft - einschließlich der Beklagten - bestehende Mietverhältnis ist mithin, wie die Kläger mit ihrer Feststellungsklage zu Recht geltend machen, weder durch den Erwerb des Miteigentumsanteils durch die Beklagte noch aufgrund deren Schreibens vom 27. April 2016 beendet worden. Dies gilt in gleicher Weise für die mit Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2016 ausgesprochene (ordentliche) Kündigung des Mietverhältnisses. Denn diese ist - unabhängig von der Frage einer Kündigungsberechtigung der lediglich über ein Drittel der Miteigentumsanteile verfügenden Beklagten - schon mangels der Angabe eines Kündigungsgrundes (§ 573 Abs. 3 BGB) unwirksam.
42
5. Das Berufungsgericht hat schließlich die auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts der Kläger auf die in § 20 Ziffer 4 des Mietvertrags vorgesehene alleinige Nutzung des hinteren Gartens gerichtete Widerklage zu Unrecht - nach seinem Rechtsstandpunkt allerdings folgerichtig - als begründet angesehen. Da durch den Vertrag vom 3. Mai 2009, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ein Mietverhältnis zustande gekommen und die Beklagte in dieses Mietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, dürfen sich die Kläger (auch) ihr gegenüber auf das im Mietvertrag vorgesehene Recht zur alleinigen Nutzung des hinteren Gartens berufen. Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf (negative) Feststellung besteht deshalb nicht.
43
Die Beklagte hat zwar, wie dem Urteil des Amtsgerichts zu entnehmen ist, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, erstinstanzlich geltend gemacht, es bestehe der Verdacht , dass die vorbezeichnete (handschriftliche) Regelung des Mietvertrags nachträglich zugesetzt worden sei. Diesen - nur in pauschaler Form erfolgten - Vortrag, hat die Beklagte indessen weder im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens - nach entsprechendem Gegenvortrag der Kläger - vertieft noch im Berufungsverfahren aufgegriffen. Dementsprechend verfolgt auch die Revisionserwiderung diesen Einwand nicht weiter und hat eine entsprechende Gegenrüge nicht erhoben.

III.

44
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da zwischen den Klägern und den damaligen Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft durch den Mietvertrag vom 3. Mai 2009 ein wirksames Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung zustande gekommen, die Beklagte gemäß § 566 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist und dieses damit unter ihrer Beteiligung fortbesteht , steht den Klägern der hierauf gerichtete Feststellungsanspruch zu. Hingegen kann die Beklagte die mit der Widerklage geltend gemachte (negative) Feststellung nicht beanspruchen, da die Kläger gemäß § 20 Ziffer 4 des Mietvertrags ein alleiniges Nutzungsrecht hinsichtlich des hinteren Gartenteils haben. Auf die Berufung der Kläger ist daher das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben sowie die Widerklage abzuweisen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 28.10.2016 - 15 C 130/16 -
LG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2017 - 63 S 278/16 -

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 43/99 Verkündet am:
25. April 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die
Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft
Gesetzes dazu, daß die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann
abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume
wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.
BGH, Urteil vom 25. April 2001 - XII ZR 43/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Sprick und
Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Januar 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom 19. Dezember 1991 vermietete die frühere Eigentümerin an Frau H. Gewerberäume zum Betrieb einer Gaststätte. Der monatliche Mietzins betrug bis Juli 1994 19.367,84 DM, danach 19.551,85 DM. Die Klägerin ist auf Vermieterseite in den Mietvertrag eingetreten, indem sie das Grundstück zu Eigentum erworben hat. Im Jahre 1994 schloß Frau H. mit den beiden Beklagten einen Gesellschaftsvertrag und führte die Gaststätte ab 1. Mai 1994 mit ihnen zusammen weiter. Frau H. kam mit erheblichen Mietzinsbeträgen in Rückstand und die Klägerin kündigte ihr deshalb fristlos. In Vorprozessen wurde Frau H. zur Räumung und z ur Zahlung rückständigen Mietzinses rechtskräftig verurteilt. Aufgrund des Räumungsurteils hat sie die Mieträume der Klägerin am
4. Dezember 1996 übergeben. Auf den rückständigen Mietzins hat sie lediglich 20.000 DM gezahlt. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilanspruch auf Zahlung von 12.000 DM (zuzüglich Zinsen) gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend. Auf einen Hinweis des Gerichts hin hat sie klargestellt, dieser Teilanspruch betreffe eine Nutzungsentschädigung für den Monat Dezember 1996. Sie ist der Ansicht, da die Gaststättenräume erst am 4. Dezember 1996 zurückgegeben worden seien, schuldeten die Beklagten Nutzungsentschädigung für den ganzen Monat Dezember. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 12.000 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat lediglich der Beklagte zu 2 Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat das von dem Beklagten zu 2 angegriffene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne gegen den Beklagten zu 2 Mietzinsansprüche für den fraglichen Zeitraum - Dezember 1996 - schon deshalb nicht geltend machen, weil das Mietverhältnis unstreitig vorher beendet worden sei. Sie könne gegen ihn aber auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB geltend machen, weil die Gesellschaft, an der der Beklagte zu 2 beteiligt gewesen sei und für deren Schulden er als Gesamtschuldner hafte, nicht auf der Mieterseite in den zwischen Frau H. und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag eingetreten sei. Die Aufnahme eines Dritten in das Mietverhältnis auf der Mieterseite erfordere stets eine Mitwirkung des Vermieters. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung unstreitig keine ausdrückliche Zustimmung zum Eintritt der gegründeten Gesellschaft in den Mietvertrag erteilt. Die Klägerin habe auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß eine solche Zustimmung von ihr konkludent erteilt worden sei. Dem stehe schon entgegen, daß die Klägerin ausschließlich gegenüber Frau H. die fristlose Kündigung des Mietvertrages ausgesprochen und nur gegen diese ein Räumungsurteil erstritten habe. Hierdurch habe die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie lediglich Frau H. als ihre Mieterin ansehe. Da der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB somit nicht zustehe, könne die von mehreren Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage offenbleiben, ob ein Vermieter nach dieser Vorschrift Nutzungsentschädigung für den ganzen Monat beanspruchen könne, wenn die Mietsache während bzw. vor Ende des Monats zurückgegeben werde.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus dem Eigentümer -BesitzerVerhältnis (§§ 987, 988 BGB) stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie nicht dargelegt habe, daß der Beklagte zu 2 bzw. die Gesellschaft, an der er beteiligt gewesen sei, die Räume in der fraglichen Zeit - Dezember 1996 - in Besitz gehabt habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 2. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von Frau H. und den beiden Beklagten gegründete Gesellschaft nicht anstelle von Frau H. Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Literatur weitgehend gefolgt ist, führt der Eintritt von Gesellschaftern in den Betrieb eines Einzelkaufmanns nicht dazu, daß die neugegründete Personengesellschaft kraft Gesetzes Vertragspartei eines von diesem abgeschlossenen Mietvertrages wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist vielmehr die Mitwirkung des Vermieters erforderlich (BGH, Urteile vom 10. Juni 1958 - VIII ZR 135/57 - ZMR 1959, 8, 9; vom 21. Dezember 1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821; RGRK-Gelhaar, BGB 12. Aufl. § 549 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Voelskow 3. Aufl. § 549 Rdn. 14; Staudinger/Emmerich, BGB Bearb. 1995 § 549 Rdn. 31; Bub/Treier/Straßberger, Handbuch der Geschäfts - und Wohnraummiete, 3. Aufl. II Rdn. 290). Das gilt unabhängig davon, ob er aus besonderen Gründen verpflichtet ist, einer bloßen Gebrauchsüberlassung an die gegründete Gesellschaft zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1955 - VI ZR 70/53 - NJW 1955, 1066). Die Revision verkennt das nicht, bittet aber um eine Überprüfung dieser Rechtsprechung mit Rücksicht auf Gegenstimmen in der Literatur, die in einem solchen Fall einen Vertrags-
übergang aus den Regeln des Handelsrechts (hier: § 28 HGB) herleiten wollen (so K. Schmidt, Handelsrecht 5. Aufl. § 8 I 4, insbesondere S. 231; MünchKommHGB /Lieb, § 25 Rdn. 81 f.; dagegen Beuthien, NJW 1993, 1737). Die an sich notwendige Mitwirkung des Vermieters soll entbehrlich sein, weil es sich um ein betriebsbezogenes Geschäft handelt (K. Schmidt aaO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die §§ 25, 28 HGB generell zu einem Vertragsübergang kraft Gesetzes führen können oder nicht. Jedenfalls bei Mietverträgen ist ein solcher Vertragsübergang auf einen neuen Mieter ohne Mitwirkung des Vermieters ausgeschlossen. Bei Mietverträgen sind nämlich die besonderen Regeln des Mietrechts zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch den Mieter an Dritte zu beachten. Nach § 549 Abs. 1 BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen. Der Mieter ist deshalb ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, an einen Dritten unterzuvermieten und dem Dritten auf diese Weise Gebrauchsrechte einzuräumen. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn der Mieter mit dem Dritten ohne Mitwirkung des Vermieters statt eines Untermietvertrages einen Gesellschaftsvertrag abschließen, den Dritten auf diese Weise zum Mitmieter machen und ihm dem Vermieter gegenüber ein Gebrauchsrecht einräumen könnte. Die Aufnahme eines Gesellschafters in das auf einem vermieteten Grundstück vom Mieter betriebene Unternehmen wird deshalb zu Recht als ein Fall von Untervermietung angesehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 1958 aaO; RGRK-Gelhaar aaO). Würde man es zulassen, daß der Mieter ohne Mitwirkung des Vermieters durch die Gründung einer Gesellschaft einen Mieterwechsel herbeiführen könnte, so könnte das zur Folge haben, daß der ursprüngliche Mieter vor Be-
endigung des Mietvertrages aus dem Mietverhältnis ausscheiden könnte, ohne daß sich der Vermieter dagegen wehren könnte. Die anstelle des Mieters eingetretene Gesellschaft bliebe dann nämlich auch bei einem Gesellschafterwechsel und auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters - des ursprünglichen Mieters - Vertragspartei. Das gilt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur für eine offene Handelsgesellschaft, sondern auch für eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - ZIP 2001, 330 = WM 2001, 408). Der aus der Gesellschaft ausgeschiedene ursprüngliche Mieter würde dann nur noch zeitlich begrenzt für Altschulden der Gesellschaft haften. Der Vermieter müßte damit rechnen, daß ihm auf der Mieterseite ausschließlich neue, ihm unbekannte Personen gegenüber stehen, auf deren Auswahl er keinen Einfluß hatte. Das mag einem Vermieter zuzumuten sein, der von vornherein an eine Gesellschaft vermietet hat und das damit verbundene Risiko deshalb bewußt eingegangen ist. Es ist aber nicht einem Vermieter zuzumuten, der im Vertrauen auf die Korrektheit seines Vertragspartners an eine Einzelperson vermietet hat. 3. Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte zu 2 hafte für die eingeklagte Forderung aus einem vom Berufungsgericht nicht geprüften Rechtsgrund , nämlich aus § 28 Abs. 1 (i.V.m. § 128) HGB. Nach dieser Vorschrift haftet die Gesellschaft, wenn jemand (unter anderem) als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers , und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft die frühere Firma nicht fortführt. Zu Recht nimmt die Revision an, jedenfalls für das Revisionsverfahren sei davon auszugehen, daß Frau H. und die beiden Beklagten das Geschäft in Form einer offenen Handelsgesellschaft weitergeführt haben. Nach § 128 HGB haften die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft den Gläubigern
gegenüber für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 2 an sich gegeben. Seine Haftung scheitert aber daran, daß es sich bei der eingeklagten Forderung nicht um eine sogenannte Altschuld handelt, eine Schuld also, die am Stichtag - der Geschäftsübernahme durch die Gesellschaft - bereits bestanden hat. Es ist zwar anerkannt, daß die das Geschäft fortführende Gesellschaft nicht nur für Verbindlichkeiten haftet, die im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs bereits voll wirksam waren, sondern daß als zur Zeit der Geschäftsübernahme bestehende Ansprüche auch solche anzusehen sind, die noch nicht fällig, betagt oder bedingt sind, wenn nur der Rechtsgrund für solche Ansprüche schon vor der Geschäftsübernahme entstanden ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 82/88 - NJW-RR 1990, 1251, 1253). Welche Auswirkungen sich daraus für die Haftung der das Geschäft übernehmenden Gesellschaft im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ergeben, die zum Stichtag bereits bestanden haben, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 25 Rdn. 57). Umstritten ist insbesondere, ob die übernehmende Gesellschaft, wenn am Stichtag ein Mietverhältnis bestanden hat, in das sie nicht als Vertragspartner eingetreten ist, für die nach dem Stichtag anfallenden Mietzinsansprüche haftet (dafür Beuthien aaO S. 1739; dagegen z.B. Staub/Hüffer aaO und Bub/Treier/Heile aaO II Rdn. 838 f., 840 mit der Begründung, man könne die übernehmende Gesellschaft nicht für den Mietzins haften lassen, wenn ihr nicht gleichzeitig gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zustehe). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist es nicht erforderlich, zu diesem Problem abschließend Stellung zu nehmen. Eingeklagt ist nämlich kein Mietzinsanspruch, sondern ausschließlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 557 BGB).
Auch wenn es sich bei dem Anspruch auf künftige Mietzinsraten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Forderung handelt, die erst zur Entstehung gelangt, wenn sie abschnittsweise für den jeweiligen Gebrauchsüberlassungszeitraum fällig wird (vgl. BGHZ 111, 84, 93 f.), so ist jedenfalls die Pflicht des Mieters zur Mietzinszahlung in dem bestehenden Mietvertrag bereits so angelegt, daß die einzelnen Mietzinsraten entstehen und fällig werden, ohne daß es einer weiteren Handlung der Beteiligten bedarf. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB ist nicht in dieser Weise von vornherein in dem Mietvertrag angelegt. Er entsteht vielmehr nur, wenn der Mieter in Form eines Unterlassens eine vertragswidrige Handlung begeht, indem er nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht zurückgibt. Der Bundesgerichtshof hat für ein anderes Dauerschuldverhältnis, nämlich einen Lizenzvertrag, bereits entschieden, daß eine Haftung nach den §§ 25, 28 HGB für vertragliche Ansprüche, die sich nicht ohne weiteres aus dem Vertrag ergeben, sondern erst bei einem bestimmten Handeln der Beteiligten entstehen, nur in Betracht kommt, wenn die den Anspruch begründende Handlung vor dem Geschäftsübergang erfolgt ist (Urteil vom 15. Mai 1990 aaO m.N.). Für Mietverträge kann nichts anderes gelten. Aus dem Umstand, daß die offene Handelsgesellschaft, an der der Beklagte zu 2 beteiligt war, ab Mai 1994 das Geschäft der Frau H. weitergeführt hat und deshalb für die damals bestehenden Geschäftsschulden haftet, ohne als Mieterin in den Vertrag eingetreten zu sein, kann nicht geschlossen werden, daß sie auch für ein vertragswidriges Verhalten der Mieterin Frau H. im Dezember 1996 haftbar gemacht werden kann.
4. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Hahne Krohn Gerber Sprick Wagenitz

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Wahlen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:

1.
Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme.
2.
Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.
3.
Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen.
Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder.

(4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.

(5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten.

(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

(7) (weggefallen)

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 324/98 Verkündet am:
11. September 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderungen
erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens
, sondern in bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände
gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB.

b) Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrer
Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der gemeinschaftlichen
Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB. Jedoch ist ein Teilhaber
der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforderung
gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich
geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in K. , das auf Antrag der Klägerin während des laufenden Prozesses am 29. April 1997 versteigert wurde. Eine Teilung des Versteigerungserlöses, der in Höhe von 59.151,83 DM beim Amtsgericht K. hinterlegt ist und sich in Höhe von 118.261,06 DM auf einem Gemeinschaftskonto der Parteien befindet, hat wegen streitiger Gegenforderungen des Beklagten gegen die Gemeinschaft noch nicht stattgefunden. Seit der
Trennung der Parteien in den 80-iger Jahren nutzt der Beklagte eine Wohnung und gewerbliche Nebenräume in dem im übrigen vermieteten Haus weiter. Obwohl eine zunächst beabsichtigte notarielle Vereinbarung im März 1986 über das Grundstück nicht zustande kam, bestand zwischen den Parteien Einigkeit, daß die Mieten für sämtliche Wohnungen des Grundstücks auf ein bereits existierendes Mietkonto zu leisten waren, das nur für Zwecke der Gemeinschaft belastet werden durfte. Einverständlich übernahm der Beklagte in der Folgezeit die Verwaltung des Hausgrundstücks. Er hat trotz entsprechender Aufforderung der Klägerin vom 5. Juli 1985 bislang keine Entgeltzahlung hinsichtlich der von ihm genutzten Räume auf das Mietkonto vorgenommen, weil er insoweit die Verrechnung mit Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft aus von ihm behaupteten Darlehenstilgungen und Verwaltungsmaßnahmen geltend macht. Gegenüber dem Finanzamt K. wurde zunächst einvernehmlich zu Lasten des Beklagten ein Mietwert von mindestens 6.240,-- DM jährlich für die von ihm genutzte Wohnung angesetzt, den die Klägerin nunmehr im Hinblick auf ein zwischenzeitlich eingeholtes Wertgutachten für die Zeit ab Januar 1993 für zu niedrig hält. Mit der Klage hat die Klägerin Zustimmung des Beklagten zur Führung des Mietkontos als Gemeinschaftskonto, Gestattung der Mitwirkung an verschiedenen Verwaltungshandlungen für das Grundstück sowie Zahlung von 77.578,29 DM - davon 76.648,-- DM angeblich rückständigen Mietzins und 930,29 DM zu berichtigende Verwaltungskosten - auf das Gemeinschaftskonto verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten gemäß Teilanerkenntnis verurteilt, drei Erklärungen zur Grundstücksverwaltung - darunter die Umstellung des Mietkontos als Gemeinschaftskonto - abzugeben; im übrigen hat es die Klage - teils dem Grunde nach, teils wegen Durchgreifens der Hilfsaufrechnung des Beklagten - abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin das abgewiesene Zahlungsbegehren nur noch im Umfang von
76.985,70 DM - davon streitiger Mietzins in Höhe von 76.648,-- DM und Verwaltungskosten von 337,70 DM - weiterverfolgt; mit dem Hauptantrag verlangt sie Leistung dieser Summe auf das nunmehr gemeinschaftliche Mietkonto, hilfsweise begehrt sie Zahlung der Hälfte des Betrages an sich, äußerst hilfsweise die Feststellung, daß der Klagebetrag in die Gesamtabrechnung der Parteien einzustellen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung in Höhe von 76.648,-- DM zurückgewiesen und sie wegen des weitergehenden Betrages von 337,70 DM für unzulässig erachtet. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin nach der Beendigung der Grundstücksgemeinschaft durch Teilungsversteigerung vom Beklagten Leistung des umstrittenen Entgelts für die Nutzung der Wohnung in Höhe von 76.648,-- DM gemäß § 754 Satz 2 BGB auf das gemeinsame Mietkonto verlangen könne, weil keine Mietzinsforderung der Gemeinschaft, sondern allenfalls die Forderung eines Teilhabers gegen den anderen auf angemessenes Nutzungsentgelt in Frage stehe. Selbst wenn eine Mietzinsforderung der Gemeinschaft bestehen sollte, könne die Klägerin sie nur im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des durch die Versteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks erzielten Erlöses geltend machen;
dieser reiche für eine bevorzugte Befriedigung solcher Ansprüche aus. Dementsprechend könne die mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Zahlung der Hälfte des Nutzungsentgelts an die Klägerin selbst ebenfalls nur im Rahmen der Auseinandersetzung des Versteigerungserlöses beansprucht werden. Das äußerst hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren sei schon wegen Unbestimmtheit der in Betracht gezogenen Auseinandersetzungsrechnung unbegründet. Hinsichtlich der Erstattung der vom Beklagten mit Gemeinschaftsmitteln bezahlten Gebäudevielschutzversicherung von 238,-- DM und der Unfallversicherung von 99,70 DM sei die Berufung unzulässig, weil keine ordnungsmäßige Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorliege.
II. Diese Erwägungen halten schon hinsichtlich der Abweisung des zweitinstanzlichen Hauptantrags - Zahlung von insgesamt 76.985,70 DM auf das Gemeinschaftskonto - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. a) Die Zurückweisung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung der Gemeinschaft auf Einziehung rückständigen Mietzinses von 76.648,-- DM hat keinen Bestand, weil die zentrale Argumentation des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit einer Gesamtauseinandersetzung aller denkbaren Einzelforderungen im Rahmen der Teilung des Erlöses aus der Versteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks mit den gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB) nicht im Einklang steht. Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der nach Auflösung die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998, 376 m.N.), erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur
(§ 752 BGB) oder - wo eine solche ausgeschlossen ist - durch Verkauf (§§ 753, 754 Satz 1 BGB) in bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert; Forderungen auf im Rechtssinne unteilbare Leistungen werden im Falle ihrer Einziehung gemäß § 754 Satz 2 BGB wiederum nach den Regeln der §§ 752, 753 BGB verwertet. Danach existiert zwar nach der Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks zwischen den Parteien keine "Grundstücksgemeinschaft" mehr; jedoch besteht eine Gemeinschaft sowohl an dem Versteigerungserlös als auch an den sonstigen aus dem früheren Miteigentum am Grundstück ableitbaren gemeinschaftlichen Gegenständen (Forderungen ) fort, bis sie auch insoweit nach den §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird (so schon Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 - II ZR 102/82, WM 1983, 604 m.N.). Die Klägerin ist daher von Gesetzes wegen nicht gehindert, unabhängig von der noch ausstehenden umstrittenen Verteilung des Versteigerungserlöses die Einziehung der - nach ihrer Darstellung - gemeinschaftlichen Mietzinsforderungen gemäß § 754 Satz 2 BGB gegen den Beklagten mit dem Ziel anschließender Teilung des auf dem Mietkonto verfügbaren Guthabens zu betreiben.

b) Die Abweisung der Mietzinsforderung läßt sich auch nicht mit der Hilfserwägung des Berufungsgerichts aufrechterhalten (§ 563 ZPO), die geltend gemachten Mietzinsansprüche seien keine gemeinschaftlichen Forderungen im Sinne des § 754 Satz 2 BGB. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß der Beklagte für die Benutzung eines Teils der Räume des gemeinschaftlichen Mehrfamilienanwesens ein Entgelt zu zahlen hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die entgeltliche Überlassung von Räumen auf einem Grundstück durch eine Gemeinschaft an einen Miteigentümer Miete ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 u. st. Rspr.); ob die Parteien die Vergütung aus-
drücklich als Miete oder als Nutzungsentgelt bezeichnen, ist für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses unerheblich. Maßgebliches Indiz für die Annahme eines Mietverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und dem Beklagten ist vorliegend, daß dieser nach den Vereinbarungen das Entgelt in vollem Umfang - wie jeder andere Mitmieter der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses auch - auf das gemeinschaftliche Mietkonto einzahlen sollte. Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen der Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der gemeinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB (vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 aaO S. 604 m.N.); jedoch kann ein Teilhaber der Gemeinschaft - zumal wenn, wie hier, der andere Teilhaber die Mitwirkung bei der Einziehung verweigert - eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend machen (BGHZ 121, 22, 25 m.N.; vgl. auch MüKo-K. Schmidt, BGB 3. Aufl. § 754 Rdn. 4). Die rechtliche Unteilbarkeit der Forderung ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Mieter selbst Teilhaber der Gemeinschaft ist; dieser befindet sich als Mieter der Gemeinschaft in der Rechtsposition eines außenstehenden Dritten (vgl. dazu schon BGH, Urt. v. 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298, 299).
2. Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich der mit dem Hauptantrag auch geltend gemachten Rückforderung von 238,-- DM für die Gebäudevielschutzversicherung und von 99,70 DM für die Unfallversicherung hat ebenfalls keinen Bestand. Die diesbezügliche Berufungsbegründung der Klägerin genügte entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht hat in seinem Urteil einen Erstattungsanspruch zugunsten des Gemeinschaftskontos in bezug auf beide Versicherungsarten bejaht, weil insoweit ein Zusammenhang der
Ausgaben mit dem gemeinschaftlichen Eigentum vom Beklagten nicht hinreichend dargetan sei. Die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser Erstattungsansprüche erfolgte nur deshalb, weil das Landgericht insoweit die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft für durchgreifend erachtet hat. Die Klägerin mußte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht erneut mit der grundsätzlichen Berechtigung der Rückerstattungsforderung auseinandersetzen; vielmehr reichte es aus, die aus ihrer Sicht unzutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit der Aufrechnung zu bekämpfen. Dies hat die Klägerin mit umfassender Begründung im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20. April 1998 getan.
II. Da die Revision bereits zum Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es einer Erörterung der - nachrangigen - Hilfsanträge nicht mehr, mit denen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - befaßt hat.
III. Das Berufungsurteil ist somit insgesamt aufzuheben. Aufgrund erneuter Verhandlung wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit der Berechtigung der - von ihm bislang nur unterstellten - Mietzinsansprüche der Gemeinschaft und mit den dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten zu befassen haben. Das Oberlandesgericht wird dabei zu beachten haben, daß das Landgericht bislang solche Mietzinsforderungen der Gemeinschaft gegen den
Beklagten in Höhe von 27.040,-- DM als grundsätzlich gerechtfertigt festgestellt hat, die die Klägerin als ihr günstig im Sinne von Mindestansprüchen hinnimmt und die der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mit einem Anschlußrechtsmittel unmittelbar bekämpft.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 324/98 Verkündet am:
11. September 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderungen
erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens
, sondern in bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände
gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB.

b) Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrer
Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der gemeinschaftlichen
Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB. Jedoch ist ein Teilhaber
der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforderung
gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich
geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in K. , das auf Antrag der Klägerin während des laufenden Prozesses am 29. April 1997 versteigert wurde. Eine Teilung des Versteigerungserlöses, der in Höhe von 59.151,83 DM beim Amtsgericht K. hinterlegt ist und sich in Höhe von 118.261,06 DM auf einem Gemeinschaftskonto der Parteien befindet, hat wegen streitiger Gegenforderungen des Beklagten gegen die Gemeinschaft noch nicht stattgefunden. Seit der
Trennung der Parteien in den 80-iger Jahren nutzt der Beklagte eine Wohnung und gewerbliche Nebenräume in dem im übrigen vermieteten Haus weiter. Obwohl eine zunächst beabsichtigte notarielle Vereinbarung im März 1986 über das Grundstück nicht zustande kam, bestand zwischen den Parteien Einigkeit, daß die Mieten für sämtliche Wohnungen des Grundstücks auf ein bereits existierendes Mietkonto zu leisten waren, das nur für Zwecke der Gemeinschaft belastet werden durfte. Einverständlich übernahm der Beklagte in der Folgezeit die Verwaltung des Hausgrundstücks. Er hat trotz entsprechender Aufforderung der Klägerin vom 5. Juli 1985 bislang keine Entgeltzahlung hinsichtlich der von ihm genutzten Räume auf das Mietkonto vorgenommen, weil er insoweit die Verrechnung mit Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft aus von ihm behaupteten Darlehenstilgungen und Verwaltungsmaßnahmen geltend macht. Gegenüber dem Finanzamt K. wurde zunächst einvernehmlich zu Lasten des Beklagten ein Mietwert von mindestens 6.240,-- DM jährlich für die von ihm genutzte Wohnung angesetzt, den die Klägerin nunmehr im Hinblick auf ein zwischenzeitlich eingeholtes Wertgutachten für die Zeit ab Januar 1993 für zu niedrig hält. Mit der Klage hat die Klägerin Zustimmung des Beklagten zur Führung des Mietkontos als Gemeinschaftskonto, Gestattung der Mitwirkung an verschiedenen Verwaltungshandlungen für das Grundstück sowie Zahlung von 77.578,29 DM - davon 76.648,-- DM angeblich rückständigen Mietzins und 930,29 DM zu berichtigende Verwaltungskosten - auf das Gemeinschaftskonto verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten gemäß Teilanerkenntnis verurteilt, drei Erklärungen zur Grundstücksverwaltung - darunter die Umstellung des Mietkontos als Gemeinschaftskonto - abzugeben; im übrigen hat es die Klage - teils dem Grunde nach, teils wegen Durchgreifens der Hilfsaufrechnung des Beklagten - abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin das abgewiesene Zahlungsbegehren nur noch im Umfang von
76.985,70 DM - davon streitiger Mietzins in Höhe von 76.648,-- DM und Verwaltungskosten von 337,70 DM - weiterverfolgt; mit dem Hauptantrag verlangt sie Leistung dieser Summe auf das nunmehr gemeinschaftliche Mietkonto, hilfsweise begehrt sie Zahlung der Hälfte des Betrages an sich, äußerst hilfsweise die Feststellung, daß der Klagebetrag in die Gesamtabrechnung der Parteien einzustellen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung in Höhe von 76.648,-- DM zurückgewiesen und sie wegen des weitergehenden Betrages von 337,70 DM für unzulässig erachtet. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin nach der Beendigung der Grundstücksgemeinschaft durch Teilungsversteigerung vom Beklagten Leistung des umstrittenen Entgelts für die Nutzung der Wohnung in Höhe von 76.648,-- DM gemäß § 754 Satz 2 BGB auf das gemeinsame Mietkonto verlangen könne, weil keine Mietzinsforderung der Gemeinschaft, sondern allenfalls die Forderung eines Teilhabers gegen den anderen auf angemessenes Nutzungsentgelt in Frage stehe. Selbst wenn eine Mietzinsforderung der Gemeinschaft bestehen sollte, könne die Klägerin sie nur im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des durch die Versteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks erzielten Erlöses geltend machen;
dieser reiche für eine bevorzugte Befriedigung solcher Ansprüche aus. Dementsprechend könne die mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Zahlung der Hälfte des Nutzungsentgelts an die Klägerin selbst ebenfalls nur im Rahmen der Auseinandersetzung des Versteigerungserlöses beansprucht werden. Das äußerst hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren sei schon wegen Unbestimmtheit der in Betracht gezogenen Auseinandersetzungsrechnung unbegründet. Hinsichtlich der Erstattung der vom Beklagten mit Gemeinschaftsmitteln bezahlten Gebäudevielschutzversicherung von 238,-- DM und der Unfallversicherung von 99,70 DM sei die Berufung unzulässig, weil keine ordnungsmäßige Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorliege.
II. Diese Erwägungen halten schon hinsichtlich der Abweisung des zweitinstanzlichen Hauptantrags - Zahlung von insgesamt 76.985,70 DM auf das Gemeinschaftskonto - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. a) Die Zurückweisung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung der Gemeinschaft auf Einziehung rückständigen Mietzinses von 76.648,-- DM hat keinen Bestand, weil die zentrale Argumentation des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit einer Gesamtauseinandersetzung aller denkbaren Einzelforderungen im Rahmen der Teilung des Erlöses aus der Versteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks mit den gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB) nicht im Einklang steht. Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der nach Auflösung die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998, 376 m.N.), erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur
(§ 752 BGB) oder - wo eine solche ausgeschlossen ist - durch Verkauf (§§ 753, 754 Satz 1 BGB) in bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert; Forderungen auf im Rechtssinne unteilbare Leistungen werden im Falle ihrer Einziehung gemäß § 754 Satz 2 BGB wiederum nach den Regeln der §§ 752, 753 BGB verwertet. Danach existiert zwar nach der Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks zwischen den Parteien keine "Grundstücksgemeinschaft" mehr; jedoch besteht eine Gemeinschaft sowohl an dem Versteigerungserlös als auch an den sonstigen aus dem früheren Miteigentum am Grundstück ableitbaren gemeinschaftlichen Gegenständen (Forderungen ) fort, bis sie auch insoweit nach den §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird (so schon Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 - II ZR 102/82, WM 1983, 604 m.N.). Die Klägerin ist daher von Gesetzes wegen nicht gehindert, unabhängig von der noch ausstehenden umstrittenen Verteilung des Versteigerungserlöses die Einziehung der - nach ihrer Darstellung - gemeinschaftlichen Mietzinsforderungen gemäß § 754 Satz 2 BGB gegen den Beklagten mit dem Ziel anschließender Teilung des auf dem Mietkonto verfügbaren Guthabens zu betreiben.

b) Die Abweisung der Mietzinsforderung läßt sich auch nicht mit der Hilfserwägung des Berufungsgerichts aufrechterhalten (§ 563 ZPO), die geltend gemachten Mietzinsansprüche seien keine gemeinschaftlichen Forderungen im Sinne des § 754 Satz 2 BGB. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß der Beklagte für die Benutzung eines Teils der Räume des gemeinschaftlichen Mehrfamilienanwesens ein Entgelt zu zahlen hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die entgeltliche Überlassung von Räumen auf einem Grundstück durch eine Gemeinschaft an einen Miteigentümer Miete ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 u. st. Rspr.); ob die Parteien die Vergütung aus-
drücklich als Miete oder als Nutzungsentgelt bezeichnen, ist für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses unerheblich. Maßgebliches Indiz für die Annahme eines Mietverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und dem Beklagten ist vorliegend, daß dieser nach den Vereinbarungen das Entgelt in vollem Umfang - wie jeder andere Mitmieter der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses auch - auf das gemeinschaftliche Mietkonto einzahlen sollte. Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen der Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der gemeinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB (vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 aaO S. 604 m.N.); jedoch kann ein Teilhaber der Gemeinschaft - zumal wenn, wie hier, der andere Teilhaber die Mitwirkung bei der Einziehung verweigert - eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend machen (BGHZ 121, 22, 25 m.N.; vgl. auch MüKo-K. Schmidt, BGB 3. Aufl. § 754 Rdn. 4). Die rechtliche Unteilbarkeit der Forderung ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Mieter selbst Teilhaber der Gemeinschaft ist; dieser befindet sich als Mieter der Gemeinschaft in der Rechtsposition eines außenstehenden Dritten (vgl. dazu schon BGH, Urt. v. 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298, 299).
2. Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich der mit dem Hauptantrag auch geltend gemachten Rückforderung von 238,-- DM für die Gebäudevielschutzversicherung und von 99,70 DM für die Unfallversicherung hat ebenfalls keinen Bestand. Die diesbezügliche Berufungsbegründung der Klägerin genügte entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht hat in seinem Urteil einen Erstattungsanspruch zugunsten des Gemeinschaftskontos in bezug auf beide Versicherungsarten bejaht, weil insoweit ein Zusammenhang der
Ausgaben mit dem gemeinschaftlichen Eigentum vom Beklagten nicht hinreichend dargetan sei. Die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser Erstattungsansprüche erfolgte nur deshalb, weil das Landgericht insoweit die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft für durchgreifend erachtet hat. Die Klägerin mußte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht erneut mit der grundsätzlichen Berechtigung der Rückerstattungsforderung auseinandersetzen; vielmehr reichte es aus, die aus ihrer Sicht unzutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit der Aufrechnung zu bekämpfen. Dies hat die Klägerin mit umfassender Begründung im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20. April 1998 getan.
II. Da die Revision bereits zum Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es einer Erörterung der - nachrangigen - Hilfsanträge nicht mehr, mit denen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - befaßt hat.
III. Das Berufungsurteil ist somit insgesamt aufzuheben. Aufgrund erneuter Verhandlung wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit der Berechtigung der - von ihm bislang nur unterstellten - Mietzinsansprüche der Gemeinschaft und mit den dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten zu befassen haben. Das Oberlandesgericht wird dabei zu beachten haben, daß das Landgericht bislang solche Mietzinsforderungen der Gemeinschaft gegen den
Beklagten in Höhe von 27.040,-- DM als grundsätzlich gerechtfertigt festgestellt hat, die die Klägerin als ihr günstig im Sinne von Mindestansprüchen hinnimmt und die der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mit einem Anschlußrechtsmittel unmittelbar bekämpft.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.