Oberlandesgericht München
Az.: 23 U 2748/16
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 23.02.2017
2 HK O 4233/13 LG Traunstein
In dem Rechtsstreit
1) …
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -
2) …
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …
gegen
…
- Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 23. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 folgendes
Endurteil
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 09.05.2016, Az. 2 HK O 4233/13 dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Kläger in Ziff. 2 des Tenors aufgehoben und die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt werden, dem Beklagten Auskunft zu erteilen über die Forderungen der GbR K., B., H. aus abgeschlossenen und abgerechneten Mandaten der Kläger zum 31.12.2012.
2. Im Übrigen werden bzw. bleiben die Klage und die Widerklage abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Kläger machen gegen den Beklagten nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltssozietät einen Anspruch auf Fehlbetragshaftung geltend, der Beklagte im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz und hilfsweise auf Erteilung von verschiedenen Auskünften.
Die Parteien betrieben bis 31.12.2012 gemeinsam die Rechtsanwaltskanzlei K., B., H. in der Rechtsform einer GbR. Der Gesellschaftsvertrag der Parteien vom 31.12.2002 regelt in § 18:
„1.
Scheidet ein Sozius aus der Sozietät aus, findet eine Liquidation nicht statt, sofern die Sozietät nicht insgesamt aufgelöst wird.
a.
Er oder seine Erben haben im Falle der Berufs- und /oder Erwerbsunfähigkeit, des Eintritts in den Ruhestand oder des Todes Anspruch auf
Die Auszahlung des Guthabens auf den für den betreffenden Sozius von der Sozietät geführten Entnahmekonten,
b.
seinen Anteil an einer eventuellen Rücklage,
c.
auf den seinem letzten Bruchteil entsprechenden Anteil an der Gesellschaft.
Dieser errechnet sich aus dem anteiligen materiellen Buchwert der Sozietät abzüglich der noch bestehenden Verbindlichkeiten zuzüglich dem ideellen Wert (goodwill), der sich aus einem Vierteljahresumsatz der Sozietät (Nettodurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Auflösung der Gesellschaft) errechnet.
...
5.
Scheidet ein Sozius aus der Sozietät aus und setzt er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt nach seinem Ausscheiden im Bezirk des Oberlandesgericht München fort, hat er keinen Anspruch auf einen Ausgleich für den immateriellen (ideellen) Kanzleiwert (goodwill) nach Ziff. 2c. Dieser wird durch das Vorgehen nach (derzeit) § 32 BORA abgegolten. In diesem Fall findet lediglich ein Ausgleich des materiellen Kanzleiwerts nach Ziff. 2c und ein Ausgleich entsprechend den Ziffern 2 a. und b. statt.
....
7.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Beteiligung an den laufenden Mandaten und auf Befreiung von den gesellschaftsrechtlichen Verbindlichkeiten (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB).“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 1.
Der Beklagte kündigte seine Gesellschafterstellung zum 31.12.2012 (Anlage K 2), die Sozietät wurde nach seinem Ausscheiden durch die Kläger fortgeführt. Am 20.12.2012 fand ein Vermittlungsverfahren zur Sozietätsauseinandersetzung statt (Anlage K 3), in dem sich die Parteien u. a. einigten, eine Abschichtungsbilanz zum 31.12.2012 von Herrn Steuerberater Andreas G. aufstellen zu lassen.
Der Steuerberater Andreas G. übermittelte mit Schreiben vom 08.07.2013 einen „Ermittlung Ausgleichsverpflichtung HB wegen Ausscheiden zum 31.12.2012“ „Abschichtungsbilanz 31.12.2012“ (Anlage K 11). Nach dieser ergibt sich ein Saldo zulasten des Beklagten von 32.105,02 Euro. Nicht in die Berechnung eingeflossen sind bis 31.12.2012 abgerechnete, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlte Honorarforderungen der Sozietät.
Ein immaterieller Kanzleiwert ist unstreitig bei der Ermittlung der Ausgleichsverpflichtung nicht zu berücksichtigen.
Die Kläger sind der Ansicht, die Abfindungsrechnung des Steuerberaters sei eine ausreichende, vollständige und zutreffende Abschichtungsbilanz. Weitere Positionen, insbesondere zum 31.12.2012 noch offene Honorarforderungen aus abgeschlossenen und abgerechneten Mandaten seien nicht zu berücksichtigen.
Die Kläger haben in erster Instanz zuletzt beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwaltskanzlei K., H. GbR 32.105,02 Euro zuzüglich 7% Zinsen vom 01.01.2013 bis 18.09.2013 und Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.09.2013 p.a. zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Des Weiteren hat der Beklagte Widerklage erhoben und beantragt:
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, für die GbR Rechtsanwaltskanzlei K., B., H. zum 31.12.2012 eine Abschichtungsbilanz zu erstellen und an den Beklagten herauszugeben.
Hilfsweise hat der Beklagte beantragt:
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Beklagten Auskunft zu erteilen über
a) die Forderungen der GbR Rechtsanwaltskanzlei K., B., H. aus abgeschlossenen und abgerechneten Mandaten zum 31.12.2012,
b) den Wert des geringwertigen Anlagevermögens der GbR Rechtsanwaltskanzlei K., B., H. zum 31.12.2013,
c) den Wert der Bibliothek der GbR Rechtsanwaltskanzlei K., B., H. zum 31.12.2012.
Die Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Kläger seien nicht aktivlegitimiert, da es sich um einen Anspruch der Gesellschaft handle. Die als Anlage K 11 übermittelten Unterlagen stellten keine Abschichtungsbilanz dar. Es fehle eine Gegenüberstellung von Aktiv- und Passivseite, die Kapitalkonten der Kläger seien nicht als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Außerdem seien die Forderungen der GbR aus abgerechneten und abgeschlossenen Mandaten zum 31.12.2012 zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat zunächst am 21.01.2015 ein Teilurteil erlassen, das der hiesige Senat mit Urteil vom 13.08.2015 (Bl. 236 ff d. A.) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat. Mit Endurteil vom 09.05.2016 hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen (Tenor Ziff. 1). Des Weiteren hat das Landgericht die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, für die GbR eine Abschichtungsbilanz zum 31.12.2012 zu erstellen und an den Beklagten herauszugeben (Tenor Ziff. 2). Die Kläger schuldeten dem Beklagten eine Abschichtungsbilanz und nicht nur eine Abschichtungsrechnung. Die Aufstellung Anlage K 11 genüge den Anforderungen der §§ 243, 246 HGB nicht, insbesondere da die in den Monaten Januar bis Mai 2013 noch eingegangenen Honorarforderungen nicht berücksichtigt seien.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Die Anlage K 11 stelle eine nach den Vorschriften des Sozietätsvertrags ausreichende Abschichtungsbilanz dar. § 18 des Sozietätsvertrags regle umfassend das Ausscheiden eines Gesellschafters und modifiziere daher auch § 739 BGB. Die Bibliothek sei Teil des geringwertigen Anlagevermögens und als solche bereits berücksichtigt. Ein Anspruch auf Beteiligung an laufenden Mandaten stehe dem Beklagten nach § 18 Ziff. 7 des Sozietätsvertrags nicht zu. Die offenen Forderungen gehörten nicht zu den Buchwerten der Sozietät i. S. des § 18 des Sozietätsvertrags. Es gebe keine allgemein gültige Definition, was unter materiellem Buchwert bei einer Freiberuflersozietät, die nur eine Einnahmen- /Überschussrechnung erstelle, zu verstehen sei. Die Nichtberücksichtigung der offenen Honorarforderungen zum 31.12.2012 entspreche auch dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien.
Die Kläger beantragen daher:
1) Unter Abänderung des am 09.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Aktenzeichen 2 HK O 4233/13 wird der Beklagte verurteilt, an die Rechtsanwaltskanzlei K. H. GbR 32.105,02 € zuzüglich 7% Zinsen vom 01.01.2013 bis 18.09.2013 und Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2013 p.a. zu bezahlen.
2) Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es fehle an einer Abschichtungsbilanz. Geringwertiges Anlagevermögen sei ebenfalls zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass ab Juni 2013 weitere Zahlungen aus Honorarforderungen an die Kläger geflossen seien. Die positiven Kapitalkonten der Kläger spiegelten nur den Wert von deren wirtschaftlicher Beteiligung an der GbR wieder und seien daher nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis habe der Beklagte selbst einen Ausgleichsanspruch gegen die GbR.
Der Senat hat mit Verfügung vom 06.12.2016 (Bl. 344 d. A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 (Bl. 346 f d. A.) Hinweise erteilt. Auf diese und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 wird Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Kläger hat nur insoweit Erfolg, als die Verurteilung zur Erteilung einer Abschichtungsbilanz im Rahmen der Widerklage aufzuheben war.
1. Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.
1.1. Die Klage ist zulässig.
1.1.1. Eine Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO, § 19 des Sozietätsvertrags (Anlage K 1) hat der Beklagte nicht erhoben. Zudem verzichteten die Parteien unstreitig übereinstimmend auf die Einrede der Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Anlage K 8 und K 9 - jeweils Ziff. 3).
1.1.2. Die Kläger haben zunächst beantragt, dass der Beklagte die Klagesumme an sie bezahlt (Klageschrift S. 2, Bl. 2 d. A.). Die spätere Änderung des Klageantrags in erster Instanz dahingehend, dass Zahlung an die GbR beantragt wird, ist sachdienlich und nach § 263 ZPO zulässig.
1.1.3. Die Kläger machen einen Ausgleichsanspruch der GbR (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl, § 739 Rz. 1) gegen den Beklagten als ausgeschiedenen Gesellschafter zulässigerweise im Wege der actio pro socio und mithin als Prozessstandschafter geltend. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen (BGH, NJW-RR 2010, S. 1123; vgl. auch BGH, Urteil vom 03.11.2015, II ZR 443/13, juris Tz. 19). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ihre Treuepflicht durch die Kläger oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal vorliegend gerade die beiden verbliebenen Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft klagen.
1.2. Die Klage ist derzeit unbegründet, da die Kläger die Höhe der Fehlbetragshaftung des Beklagten nicht nachgewiesen haben. Sie haben zwar dem Beklagten eine Abschichtungsbilanz übersendet, aber nicht dargelegt, welche Forderungen aus abgeschlossenen und abgerechneten Mandaten zum 31.12.2012 bestanden.
1.2.1. Der von den Klägern geltend gemachte Ausgleichsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 739 BGB i. V. m. § 18 des Sozietätsvertrags. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Regelungen in § 18 des Sozietätsvertrags auch dann zu berücksichtigen, wenn die Gesellschaft einen behaupteten Ausgleichsanspruch gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter geltend macht. Hierfür spricht schon die Überschrift des § 18 „Auseinandersetzung“. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die einzelnen Regelungen in § 18 davon ausgehen, dass dem Ausgeschiedenen ein Anspruch zusteht, wie etwa Ziff. 1 a „haben Anspruch auf...“ oder Ziff. 7 „Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen“. Nach Sinn und Zweck des § 18 sollen aber ersichtlich umfassende und einheitliche Vorgaben für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters getroffen werden. Darüber hinaus ist vor der Berechnung gar nicht erkennbar, ob eine Fehlbetragshaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters besteht oder umgekehrt dieser einen Ausgleichsanspruch gegen die GbR geltend machen kann. Wäre für die Ermittlung einer etwaigen Fehlbetragshaftung der immaterielle Kanzleiwert immer zu berücksichtigen, für die Ermittlung eines Ausgleichsanspruch des Gesellschafters aber nach 18 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags unter Umständen nicht, könnte es zu völlig widersprüchlichen Ergebnissen kommen und letztlich nicht mehr feststellbar sein, ob eine Fehlbetragshaftung oder ein Ausgleichsanspruch besteht.
1.2.2. Ein Anspruch der GbR auf Verlustausgleich entsteht grundsätzlich bereits mit Ausscheiden des Gesellschafters. Die Fälligkeit dieses Anspruchs hängt nicht von der Vorlage einer Abschichtungsbilanz ab (BGH, Urteil vom 19.07.2010, II ZR 57/09, juris Tz. 8). Allerdings haben die Parteien vorliegend im Rahmen des Vermittlungsgesprächs am 20.12.2012 vereinbart, dass zum 31.12.2012 eine Abschichtungsbilanz von Herrn Steuerberater G. erstellt werde (Ziff. V Anlage K 3). Hierfür genügt entgegen der Ansicht des Beklagten die von Herrn Steuerberater G. mit Schreiben vom 08.07.2013 (Anlage K 11) übermittelte Abfindungsrechnung nebst Anlagen. Gesetzliche Vorgaben dazu, wie eine derartige Abschichtungsbilanz auszusehen hätte, finden sich nicht. Insbesondere sind §§ 246 ff HGB nicht unmittelbar anwendbar. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Abfindungsrechnung nicht in Bilanzform erstellt wurde. Darauf kommt es aber auch nicht an. Zum einen werden die Begriffe „Auseinandersetzungbilanz“ und „Auseinandersetzungrechnung“ häufig synonym verwendet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Parteien am 20.12.2012 vereinbart hätten, die Ermittlung des Verlustausgleichsanspruchs habe zwingend in Bilanzform zu erfolgen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass allein eine formal andere Darstellung einen höheren Erkenntnisgewinn hätte. Vorliegend hat der Steuerberater den Stand der jeweiligen Kapitalkonten, Bankguthaben, das Anlagevermögen, die Verbindlichkeiten und Rückstellungen berücksichtigt und damit den Verlustausgleichsanspruch übersichtlich und nachvollziehbar errechnet.
Zwar verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass einzelne Positionen (Goodwill und offene Honorarforderungen aus abgeschlossenen und abgerechneten Mandaten) in der Ausgleichsrechnung nicht berücksichtigt sind (siehe Ausgleichsrechnung II Ziff. 3 und III). Jedoch führt dies nicht dazu, dass der Beklagte die Aufstellung einer neuen Bilanz verlangen könnte und infolgedessen der Zahlungsanspruch nicht fällig wäre. Hat die Gesellschaft eine Abschichtungsbilanz oder -rechnung erstellt, die der ausgeschiedene Gesellschafter in einzelnen Positionen nicht für zutreffend hält, so kann dies im Rahmen einer Leistungsklage auf Zahlung dargelegt und geklärt werden (BGH NJW 1958, S. 57 f; BGH NJW-RR 1987, S. 1386, 1387).
1.2.3. Zutreffend hat der Steuerberater den Goodwill bei der Ermittlung des Verlustausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt. Nach § 18 Ziff. 5 des Sozietätsvertrags (Anlage K 1) ist der Goodwill nicht zu berücksichtigen, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter, wie vorliegend der Beklagte, seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bezirk des Oberlandesgerichts München fortsetzt. Inzwischen stellt auch der Beklagte nicht mehr in Abrede, dass der Goodwill (immaterielle Kanzleiwert) daher vorliegend nicht in die Abschichtungsrechnung einzustellen ist.
1.2.4. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Steuerberater die positiven Kapitalkonten der Kläger zutreffend als Verbindlichkeiten der GbR gegenüber diesen Gesellschaftern (Ziff. II 2.1) berücksichtigt. Unstreitig sind alle Gesellschafter am Gewinn bzw. Verlust und Wert der Gesellschaft zu je 1/3 beteiligt, was auch der Steuerberater G. seiner Berechnung zugrundegelegt hat. Die fraglichen Kapitalkonten dienten daher ersichtlich dazu, einerseits Entnahmen und andererseits Einlagen bzw. stehengelassene Gewinne hierauf zu verbuchen (s. K 11 Anlage „Kapitalkontenentwicklung zum 31.12.2012). Nach § 18 Ziff.1 a. des Sozietätsvertrags hat dementsprechend auch der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens auf dem für ihn von der Sozietät geführten Entnahmekonto. Entsprechend sind daher die positiven Kapitalkonten in der Abschichtungsbilanz zu passivieren, also als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (BGH NZG 2009, S. 581 Tz. 11). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus der Entscheidung des BGH vom 03.05.1999, II ZR 32/98 (NJW 1999, S. 2438). Der BGH führt dort zwar aus, das negative Kapitalkonto bringe nur den wirtschaftlichen Wert seiner negativen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen in Form einer buchmäßigen Rechnungsziffer zum Ausdruck. Für den Fall der Auseinandersetzung der Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters zeigt dieses aber nach den Ausführungen des BGH an, in welcher Höhe der betreffende Gesellschafter seinen Mitgesellschaftern gegebenenfalls ausgleichspflichtig ist (BGH, a. a. O., S. 2438 f). Dass die Übersicht zur Kapitalkontenentwicklung zum 31.12.2012 (Anlage K 11) inhaltlich unzutreffend sei, behauptet auch der Beklagte nicht.
1.2.5. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die zum 31.12.2012 vorhanden waren, wie die Bücher der Bibliothek, Verbrauchsmaterialien und Tankfüllungen sind nach § 18 Ziff. 1 c. (Anlage K 1) im Rahmen des anteiligen materiellen Buchwerts der Sozietät ebenfalls zu berücksichtigen. Dies ist jedoch erfolgt. Ausweislich der Anlage K 11 berücksichtigt der Steuerberater einen anteiligen materiellen Buchwert von 1/3 x 31.566,00 Euro unter Verweis auf den Anlagenspiegel. In diesem sind als Sammelposten auch geringwertige Wirtschaftsgüter zum 31.12.2012 in Höhe von 7,00 Euro und 4.001,00 Euro ausgewiesen und berücksichtigt. Dass die geringwertigen Wirtschaftsgüter tatsächlich einen höheren (Buch-) Wert zum 31.12.2012 hatten, ist weder offensichtlich noch trägt der Beklagte hierzu näher vor, obwohl ihm als Kanzleimitglied bis 31.12.2012 bekannt war, welche geringwertigen Wirtschaftsgüter in den Kanzleiräumen vorhanden waren.
1.2.6. Eine Berechnung der tatsächlichen Höhe der Fehlbetragshaftung ist jedoch nicht möglich, da in der Abfindungsrechnung die Honorarforderungen aus bis 31.12.2012 abschlossenen und abgerechneten Mandaten zu berücksichtigen wären. Hierzu haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nichts vorgetragen:
1.2.6.1. Nach § 18 Ziff.1 c. des Sozietätsvertrag hat der ausgeschiedene Gesellschafter einen Anspruch auf Beteiligung am „anteiligen materiellen Buchwert“ der Gesellschaft. Nach § 18 Ziff. 7 des Sozietätsvertrags bestehen keine weitergehenden Ansprüche, insbesondere nicht auf Beteiligung „an den laufenden Mandaten“. Daraus ergibt sich aber, dass zum 31.12.2012 bereits abgerechnete Honorarforderungen aus abgeschlossenen, also nicht mehr laufenden Mandaten zu berücksichtigen sind, wie der Beklagte zutreffend darlegt.
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass der ausscheidende Gesellschafter nach näherer Maßgabe des § 18 des Sozietätsvertrags einen Ausgleich für seine bisherige Beteiligung am Wert der Gesellschaft erhalten soll. Bestehende, bereits abgerechnete Honorarforderungen stellen einen Vermögensgegenstand dar, der den Wert der GbR erhöht. Mithin erscheint es naheliegend, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter auch an diesem Wert anteilig beteiligt werden soll. Maßgeblich ist dabei derjenige Betrag, mit dem die jeweiligen Forderungen in Bilanzen einzustellen wären, der Buchwert.
Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich dem Begriff „materieller Buchwert“ nicht entnehmen, dass nur körperliche Vermögensgegenstände berücksichtigt werden sollen. Zum einen regelt § 18 Ziff.1 c des Sozietätsvertrags ausdrücklich, dass Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Dies legt nahe, dass Forderungen ebenfalls zu berücksichtigen sind. Zum anderen wären sonst Bankguthaben der GbR ebenfalls nicht einzustellen, was völlig fernliegend erscheint und auch die Kläger nicht behaupten. Dementsprechend sind in der Auseinandersetzungsrechung (Ziff. I 1 der Anlage K 11) Bankguthaben berücksichtigt. Im Übrigen macht die Beschränkung auf den anteiligen „materiellen“ Buchwert Sinn in Abgrenzung zum immateriellen bzw. ideellen Wert der Gesellschaft, dem Goodwill. Diese Unterscheidung wird in § 18 Ziff. 1 c. ausdrücklich getroffen und erscheint sinnvoll, da der Sozietätsvertrag für die Berechnung und Berücksichtigung des Goodwill in § 18 Ziff. 1 c. und Ziff. 5 Sonderregelungen trifft.
Das Argument der Kläger, abgerechnete Honorarforderungen seien nicht zu berücksichtigen, da die GbR keine Bilanzen, sondern nur Einnahme- /Überschussrechnungen erstellt habe und es daher keinen Buchwert für abgerechnete Honorarforderungen gebe, überzeugt nicht. Zum einen ist die GbR zwar nicht verpflichtet, aber ohne Weiteres berechtigt, Bilanzen zu erstellen. Zum anderen sind auch Bankguthaben in der Einnahme- /Überschussrechnung nur soweit zu berücksichtigen, als es im jeweiligen Jahr Veränderungen gab. Dennoch bezweifeln auch die Kläger nicht, dass Bankguthaben insgesamt anteilig zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen sind. Allein die Tatsache, dass es keinen „Anlagespiegel“ der GbR für abgerechnete Honorarforderungen gibt, führt zu keiner anderen Bewertung. In dem vom Steuerberater vorgelegten Anlagespiegel finden sich auch die Bankguthaben nicht.
Im Übrigen regelt § 18 Ziff. 2 b. des Sozietätsvertrags, ausscheidende Gesellschafter seien „an einer eventuellen Rücklage“ zu beteiligen. Auch dabei handelt es sich um eine Position, die in einer Bilanz auszuweisen wäre (vgl. § 266 Abs. 3 HGB).
Zutreffend argumentieren die Kläger, die Parteien hätten ersichtlich in § 18 des Sozietätsvertrags eine einfache und unkomplizierte Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. Verlustausgleichsanspruchs ermöglichen wollen. Dieser Zweck führt aber zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist es bei Berücksichtigung - nur - der schon abgerechneten Honorarforderungen aus abgeschlossenen Mandaten gerade nicht nötig, jede einzelne Akte daraufhin zu überprüfen, ob es noch abrechenbare, aber nicht abgerechnete Honorarleistungen gibt. Erforderlich ist lediglich eine Ermittlung der tatsächlich erstellten Honorarrechnungen. Dass dies nur mit völlig unzumutbaren Aufwand möglich wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Jedenfalls für ihre eigenen Mandate benötigen die Kläger (oder damit beauftragte Angestellte) ohnehin einen Überblick über die von ihnen abgerechneten, offenen Honorarforderungen, da andernfalls weder eine Kontrolle fristgerechter Zahlungseingänge noch ggf. die Versendung von Mahnungen möglich wäre. Dass hinsichtlich der vom Beklagten abgerechneten, abgeschlossenen Mandate eine Feststellung, ob und in welcher Höhe Honorarforderungen schon abgerechnet wurden, den Klägern unmöglich wäre, behaupten sie selbst nicht.
Den Klägern ist zuzugeben, dass bei der Ermittlung eines Buchwerts für die Honorarforderungen ggf. auch die Bonität der Mandanten und die Frage, seit wann die Rechnungen schon offen stehen, zu berücksichtigen wären, und dies zusätzlichen Aufwand verursacht sowie Konfliktpotential birgt. Dennoch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass allein deshalb § 18 Ziff.1 c. des Sozietätsvertrags anders auszulegen wäre.
Soweit die Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.02.2017 unter Übersendung der Anlagen K 15 (Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen) und K 16 (Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien) argumentieren, es gebe für Rechtsanwaltskanzleien keinen feststehenden Begriff, was materieller Buchwert der Sozietät sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In Anlage K 15 (S. 2) wird zwischen dem Substanzwert und dem ideellen Wert unterschieden und ausgeführt, ausstehende Forderungen seien, wenn nicht anders vereinbart, bei einer Praxisübernahme dem Praxisveräußerer zuzuordnen und wirkten sich daher auf die Höhe des Substanzwerts nicht aus. Daraus lässt sich gerade nicht schließen, abgerechnete Forderungen beeinflussten schon kraft Definition den Substanzwert nicht. In Anlage K 16 (S. 1, S. 2) werden ausstehende Forderungen der Gesellschaft sogar ausdrücklich unter der Überschrift „Substanzwert“ abgehandelt und empfohlen, für diese gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Auch dem Zitat auf S. 5 des Schriftsatzes vom 06.02.2017 (Bl. 358 d. A.) aus einem Aufsatz von Römermann (NJW 2012, S. 1694 ff) lässt sich nicht entnehmen, dass Forderungen nicht dem materiellen Buchwert einer Gesellschaft zuzurechnen seien. Vielmehr wird ausdrücklich erklärt, der Substanzwert bestehe aus dem „materiellen Vermögen und Forderungen“.
1.2.6.2. Dass die Parteien die Regelung in § 18 Ziff. 1 c. des Sozietätsvertrags übereinstimmend anders verstanden hätten, haben die Kläger trotz Bestreitens des Beklagten nicht nachgewiesen.
1.2.6.2.1. Was die Parteien beim Ausscheiden der früheren Gesellschafter M. und T. mit diesen vereinbart haben, ist ohne Relevanz. Zum einen beweist dies nicht, dass der Beklagte mit vergleichbaren Regelungen auch zu seinen Lasten einverstanden gewesen wäre. Zum anderen behaupten selbst die Kläger nicht, dass die hiesigen Parteien anlässlich des Abschlusses des Sozietätsvertrags zwischen ihnen im Dezember 2002 (Anlage K 1) über die Nichtberücksichtigung abgerechneter Honorarforderungen aus abgeschlossenen Mandaten gesprochen und sich dahingehend geeinigt hätten. Die Kläger haben trotz Bestreitens des Beklagten noch nicht einmal unter Beweis gestellt, dass der Beklagte wusste, bei den Ausscheidensvereinbarungen mit den Herren T. bzw. M. seien Honorarforderungen aus abgeschlossenen Mandaten wertmäßig nicht berücksichtigt worden.
Zudem ist aus der Anlage K 13 (handschriftlicher Vermerk, letzte Seite) ersichtlich, dass das Ausscheiden von Herrn T. als faktischer Verkauf seines Anteils an Herrn H. abgewickelt werden sollte. Eine derartige Vereinbarung hat ersichtlich mit den Regelungen in § 18 des Sozietätsvertrags nichts zu tun.
Aus der vorgelegten Vereinbarung vom 28.06.2002 mit Herrn M. (Bl. 256 ff d. A.) ergibt sich lediglich, dass Herrn M. ein Betrag von 40.000,00 Euro gezahlt wird. Wie sich dieser errechnet und insbesondere, ob bereits abgerechnete Honorarforderungen bei der Ermittlung dieses Betrags berücksichtigt wurden, ist daraus nicht erkennbar.
Im Schriftsatz vom 06.02.2017 (S. 9, Bl. 362 d. A.) tragen die Kläger vor, in der Strafakte 304/12 habe der Beklagte 2012 umfangreiche Arbeiten vor seinem Ausscheiden vorgenommen ohne einen Vorschuss zu fordern, die Akte im Einvernehmen mit den Klägern in die neue Kanzlei mitgenommen und nach dem 31.12.2012 dann abgerechnet. Den versehentlich bei den Klägern eingegangenen Betrag hätten diese an den Beklagten weitergereicht. Dies kann als wahr unterstellt werden, lässt aber keine Rückschlüsse auf die hier maßgebliche Frage zu. Denn auch nach der Auslegung des Senats sind Honorare, die erst nach dem 31.12.2012 abgerechnet wurden, bei der Ermittlung des Fehlbetrags bzw. Ausgleichsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht zu berücksichtigen.
Den als Anlagen K 17 und K 19 vorgelegten Schreiben des Beklagtenvertreters lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Beklagte die Regelung in § 18 Ziff. 1 c. des Sozietätsvertrags in gleicher Weise wie die Kläger verstanden hätte. In K 17 führt der Beklagtenvertreter auf S. 2 aus, es sei unstreitig, dass der materielle Kanzleiwert ca. 35.000,00 Euro betrage und eine Rücklage in Höhe von 4.000,00 Euro vorhanden sei. Dem vorausgegangen war eine Mail vom 27.12.2012 (Anlage K 18), nach der sich ein vorläufiger Buchwert aller aktivierten Wirtschaftsgüter von insgesamt rund 31.000,00 Euro ergebe. Daraus lässt sich schon nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, der Beklagtenvertreter gehe davon aus, bei der Berechnung nach § 18 Ziff. 1 c. des Sozietätsvertrags seien Honorarforderungen nicht zu berücksichtigen. Noch weniger können Rückschlüsse auf eine derartige Ansicht des Beklagten selbst gezogen werden.
Mit dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 19.10.2012 (Anlage K 19) übersandte dieser den Entwurf einer Vereinbarung, um das Ausscheiden des Beklagten gütlich zu regeln. Dass sich dieser Vorschlag strikt an den Vorgaben von § 18 des Sozietätsvertrags orientierte, wird in dem Schreiben nicht ausgeführt und ist auch nicht erkennbar. Soweit unter Ziff. II des Entwurfs erklärt wird, die Gesellschafter gingen davon aus, der „Buchwert des Anlagevermögens“ betrage „zwischen 30.000 EUR und 40.000 EUR“ ist dies ohne Aussagekraft. Zum einen ist daraus nicht ersichtlich, welche Vermögenswerte bei den Zahlen berücksichtigt sind. Zum anderen gehören Honorarforderungen ohnehin nicht zum Anlage-, sondern zum Umlaufvermögen. § 18 Ziff. 1 c. des Gesellschaftsvertrags stellt außerdem nicht auf den Buchwert des Anlagevermögens, sondern den Buchwert der Sozietät ab. Schließlich lässt die Anlage K 19 nicht zwingend darauf schließen, wie der Beklagte selbst die Regelungen in § 18 des Sozietätsvertrags verstanden hat.
1.2.6.3. Der Senat hat mit Verfügung vom 06.12.2016 (Bl. 344 d. A.) darauf hingeweisen, dass die Honorarforderungen aus bis zum 31.12.2012 abschlossenen und abgerechneten Mandaten zu berücksichtigen sind, es aber an Vortrag der Kläger fehle, in welchem Umfang es derartige Forderungen der GbR gebe. In der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 (Protokoll S. 2 f, Bl. 346 f d. A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Kläger nicht dargetan und unter Beweis gestellt hätten, dass sämtliche vor dem 31.12.2012 abgerechneten Honorarforderungen in der Abschichtungsbilanz Berücksichtigung gefunden hätten, daher nicht feststellbar sei, ob und in welcher Höhe ein Fehlbetrag zulasten des Beklagten bestehe und die Klage somit derzeit unbegründet sei. Des Weiteren hätten die Kläger ein vom Wortlaut abweichendes übereinstimmendes Vertragsverständnis der Parteien nicht unter Beweis gestellt.
Dennoch haben die Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.02.2017 zu einem abweichenden Vertragsverständnis der Parteien außer den Unterlagen K 17 bis K 19 keinen Beweis angeboten und nichts dazu vorgetragen, in welcher konkreten Höhe es zum 31.12.2012 Forderungen der GbR aus abgerechneten und abgeschlossenen Mandaten gab. Stattdessen beschränken sich die Kläger auf den Vortrag (S. 12, Bl. 365 d. A.), die vom Steuerberater G. im Schreiben K 11 erwähnte Summe von 61.489,21 Euro netto für Honorarforderungen, die von Januar bis Mai 2013 eingegangen sei, könne nicht herangezogen werden. Eine Überprüfung der Zahlungseingänge für Januar 2013 habe beispielsweise ergeben, dass davon ein Betrag von 7.726,26 Euro (brutto) auf die Bezahlung von Vorschussrechnungen entfallen sei.
2. Die Widerklage ist zulässig, aber nur in a) des Hilfsantrags begründet.
2.1. Der Hauptantrag der Widerklage ist unbegründet. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Neuerstellung einer Abschichtungsbilanz, da die als Anlage K 11 vorgelegte Abschichtungsrechnung genügt und Streitigkeiten über einzelne Positionen im Rahmen von Auskunfts- bzw. Zahlungsklage geklärt werden können (s. oben Ziff. 1.2.).
2.2. Der Hilfsantrag a) der Widerklage ist begründet, soweit es um Auskunft über die Forderungen aus zum 31.12.2012 abgerechneten und abgeschlossenen Mandaten geht, die von den Klägern bearbeitet wurden. Bezüglich der vom Beklagten bearbeiteten Mandate bleibt der Antrag ohne Erfolg.
2.2.1. Der Senat hat - auch ohne Berufung des Beklagten - über die Hilfsanträge zu entscheiden, da er anders als das Landgericht den Hauptantrag der Widerklage für unbegründet erachtet (BGH, Urteil vom 18.07.2013, III ZR 208/12, juris Tz. 9).
2.2.2. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht, wenn es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Dabei genügt es bei vertraglichen Ansprüchen, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl, § 242 Rz. 4 und 6 m.w.N).
Vorliegend ist der Beklagte aus der GbR ausgeschieden, so dass ihm entweder ein Ausgleichsanspruch gegen die GbR zusteht oder die GbR gegen ihn einen Anspruch auf Verlustgleich hat. Wie ausgeführt (oben Ziff. 1), hängt dies maßgeblich davon ab, in welchem Umfang zum 31.12.2012 Honorarforderungen aus abgerechneten und abgeschlossenen Mandaten bestanden. Hierüber ist der Beklagte, soweit es um Mandate geht, die von den Klägern bearbeitet wurden, in entschuldbarer Weise im Ungewissen, während die GbR diese Auskünfte ohne Weiteres erteilen kann. Die Kläger haften für die Auskunftspflicht der GbR gesamtschuldnerisch entsprechend § 128 HGB.
Kein Anspruch besteht hingegen, soweit es um vom Beklagten selbst bearbeitete und abgerechnete Mandate geht, da der Beklagte hier nicht entschuldbar im Ungewissen ist.
Der Auskunftsanspruch ist nicht nach § 362 BGB erloschen. Die Auskunft ist - wie ausgeführt (oben Ziff. 1.2.6.3) - noch nicht erteilt.
2.3. Der Hilfsantrag b) ist zulässig, aber unbegründet. Soweit der Beklagte Auskunft über den Wert des geringwertigen Anlagevermögens bis 31.12.2013 beantragt hat, besteht der - grundsätzlich in Betracht kommende - Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht, da der Beklagte zum 31.12.2012 aus der Gesellschaft ausschied und für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs oder der Fehlbetragshaftung nur die Werte zum 31.12.2012 maßgeblich sind. Sollte der Antrag dahingehend auszulegen sein, dass der Beklagte Auskunft über die Werte zum 31.12.2012 begehrt (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 12.01.2016, S. 6, Bl. 271 d. A.), ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Aus dem von den Klägern als Anlage K 11 vorlegten Anlagespiegel ergibt sich der Wert des geringwertigen Anlagevermögens zum 31.12.2012.
2.4. Der Hilfsantrag c) ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht nicht. Es erschließt sich nicht, wofür der Beklagte die beantragte Auskunft benötigt. Den Wert des geringwertigen Anlagevermögens haben die Kläger bereits mitgeteilt. Dass die Bibliothek einen darüber hinausgehenden Wert hätte oder in dem Anlagespiegel über die geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht berücksichtigt worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dabei ist dem Beklagten als ehemaligen Gesellschafter bekannt, welche Bücher bis 31.12.2012 in der Bibliothek vorhanden waren.
Ein Auskunftsanspruch aus § 718 BGB besteht nur bis zum Ausscheiden des Gesellschafters (BGH NJW 2008, S. 2987, 2991 Tz. 29), vorliegend daher nicht mehr. Ein Anspruch aus § 810 BGB kann zwar auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zustehen. Indessen beantragt der Beklagte nicht Einsicht in Unterlagen, sondern Auskunft. Zudem fehlt es aus den dargestellten Gründen an einem rechtlichen Interesse des Beklagten an der Auskunft.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Kläger unterliegen mit ihrer Klage sowie dem Hilfsantrag a), wobei der Senat den Streitwert der Klage mit 32.105,02 Euro, den Wert des Hauptantrags der Widerklage mit 1.000,00 Euro und den Wert der Hilfsanträge der Widerklage ebenfalls mit insgesamt 1.000,00 Euro, aufgeteilt zu gleichen Teilen auf die Anträge a) bis c), bemisst. Dass die Berufung der Kläger vom 13.02.2015 gegen das vom Landgericht unzulässigerweise erlassene Teilurteil Erfolg hatte und die weitere Berufung vom 31.03.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (vgl. Urteil des Senats vom 13.08.2015, Bl. 236 ff d. A.), ändert an der Kostenentscheidung nichts. Maßgeblich ist vielmehr das Obsiegen und Unterliegen im Ergebnis.
Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Kläger nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Kläger nur bezüglich des Hilfsantrags a), mithin zu einem völlig untergeordneten Teil des Streitwerts, als Gesamtschuldner verurteilt wurden.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.