vorgehend
Landgericht München I, 23 O 21290/15, 29.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2016, Az. 23 O 21290/15, in der durch Beschluss vom 11.04.2016 berichtigten Fassung in Ziff. 1 und 2 des Tenors aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Kosten Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Die in Liquidation befindliche Klägerin verlangt von dem Beklagten als Treugeber-Kommanditist Zahlung der rückständigen Raten auf seine Beteiligung.

Die Klägerin ist ein geschlossener Fonds in Form einer Publikums-KG. Mit Beitrittserklärung vom 12.06.2007 (Anlage K 1) zeichnete der Beklagte eine Beteiligung als Treugeberkommanditist in Höhe von 31.200,00 € zuzüglich 6% Agio an der Klägerin. Zugleich unterzeichnete der Beklagte eine Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist (Anlage K 2), die eine Kontoeröffnungszahlung und sodann Teilzahlungen zu je 200,00 Euro monatlich über 156 Monate vorsieht, fällig jeweils zum Monatsersten. Der Beklagte erbrachte die Monatsraten bis einschließlich September 2011 in Höhe von insgesamt 10.200,00 €. Weitere Zahlungen leistete er nicht.

Mit Bescheid vom 6.10.2011 (Anlage K 3) ordnete die BaFin die sofort vollziehbare Abwicklung der Klägerin gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 KWG an. Die Klägerin befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Liquidation.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht von der Pflicht zur ratierlichen Einlagenzahlung befreit, selbst wenn sich die Liquiditätslage während des Verfahrens verbessert hätte.

Bezüglich der Anträge der Klägerin in 1. Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 29.03.2016, in der durch Beschluss vom 11.04.2016 berichtigten Fassung. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch bestehe auch deshalb nicht mehr, da eine weitere Einlagenleistung nicht mehr erforderlich sei.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 10.800,00 Euro rückständige Einlagen nebst Zinsen sowie auf Zahlung zwölf weiterer, künftig fällig werdender Raten ab 01.04.2016 verurteilt. Die Klägerin sei aktiv und der Beklagte passiv legitimiert. Die Treuhandkommanditistin habe ihren Zahlungsanspruch jedenfalls wirksam an die Klägerin abgetreten. Der Zahlungspflicht stehe die Liquidation der Klägerin nicht entgegen. Die weitere Einlagenleistung sei auch erforderlich.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da er einem Direktkommanditisten nicht gleichgestellt sei. Ein Anspruch der Klägerin auf weitere Einlageleistungen bestehe auch deshalb nicht, weil die Treuhänderin keine weiteren Einlagen hätte entgegennehmen dürfen. Aus dem Statusbericht des Liquidators vom 30.06.2015 (Anlage B 14) ergebe sich, dass weitere Einlagezahlungen nicht mehr erforderlich seien. Zu einem Ausgleich unter den Gesellschaftern sei der Liquidator nicht befugt.

Der Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts München I vom 29.3.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Des Weiteren stellt die Klägerin den Hilfsantrag gemäß Schriftsatz vom 29.01.2015 (Seite 3, Blatt 12 der Akte) mit der Maßgabe, dass es statt „ in die Abfindungsrechnung“ heißt „ in die Auseinandersetzungsrechnung“.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Liquidator sei für den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern zuständig. Nach dem Gesellschaftsvertrag seien die Treugeber-Kommanditisten den Direktkommanditisten gleichgestellt, daher müsse zumindest der Hilfsantrag Erfolg haben.

Ergänzend wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.10.2016 und vom 08.12.2016 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

II. Die Berufung des Beklagten hat insgesamt Erfolg.

1. Der Hauptantrag auf Zahlung der noch offenen Einlageforderung, dem das Landgericht in Höhe von 10.800,00 Euro stattgegeben hat, ist zulässig, aber derzeit unbegründet.

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin nach § 5 des Treuhandvertrags (Anlage K 4) i.V.m. der Beitrittserklärung samt Zusatzvereinbarung (Anlage K 1 und K 2) aus abgetretenem Recht besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts nach gegenwärtigem Sachstand nicht mehr.

1.1. Der Liquidator ist nach § 149 HGB auch befugt, rückständige Kommanditeinlagen einzuziehen. Allerdings sind diese nicht mehr geschuldet, wenn sie für die Zwecke der Abwicklung nicht mehr benötigt werden (BGH, Urteil vom 14.11.1977, II ZR 183/75, Juris Tz.10; BGH, Urteil vom 03.07.1978, II ZR 54/77, Juris Tz. 12 ff; BGH, Urteil vom 05.11.1979, II ZR 145/78, Juris Tz. 12 ff). Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Liquidators, ob und in welchem Umfang er gegenüber einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die rückständige Einlage nicht mehr zur Abwicklung der Gesellschaft benötigt wird, hat der Kommanditist. Den Liquidator trifft eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Verhältnisse der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 03.07.1978, II ZR 54/77, Juris Tz. 12 ff; BGH, Urteil vom 05.11.1979, II ZR 145/78, Juris Tz. 12 ff).

Unter Anwendung dieser Grundsätze schuldet der Beklagte keine Zahlungen mehr. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte berufen sich auf den als Anlage B 14 vorgelegten Auszug aus dem Statusbericht zum 30.06.2015 (Anlage B 14). Danach bestand zum 30.06.2015 eine Liquidität der Klägerin von 2.149.621,00 Euro. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten bis zum voraussichtlichen Ende der Liquidation am 31.12.2018 verbleibt der Klägerin ausweislich der Liquiditätsvorausschau eine Liquidität von 375.863,00 Euro. Diese Vorschau geht ausschließlich von der am 30.06.2015 vorhandenen Liquidität und den danach voraussichtlich noch anfallenden Kosten aus. Zahlungen von Anlegern sind nur berücksichtigt, soweit sie am 30.06.2015 als Liquidität bereits tatsächlich vorhanden waren. Weitere Zahlungseingänge sind dabei nicht berücksichtigt. Auch die vom Beklagten vorgelegten weiteren Statusberichte zum 06.08.2015 (Anlage BB 6) und zum 09.08.2016 (Anlage BB 7) bestätigen jeweils, dass die Liquiditätssituation der Gesellschaft gut sei, die Gesellschaft zum 30.06.2016 über ein Bankguthaben von 2,0 Mio Euro verfügte und mit Ausnahme der laufenden Kosten keine weiteren Verbindlichkeiten bestünden. Soweit im Statusbericht zum 09.08.2016 (Anlage BB 7) angeführt ist, insgesamt 81 Anleger hätten Güteanträge eingereicht und machten Schadensersatzansprüche geltend, werden diese Ansprüche schon nach den Angaben im Statusbericht jedenfalls derzeit nicht gegen die Klägerin erhoben.

Damit steht fest, dass nach derzeitigem Stand für die Liquidation der Gesellschaft keine weiteren Zahlungseingänge mehr erforderlich sind. Für die Abwicklung benötigt wird daher weder die Bezahlung noch offener rückständiger Einlagen noch die Begleichung erst künftig fällig werdender Raten.

Dass aus sonstigen, etwa seit dem letzten Statusbericht eingetretenen Umständen weitere Zahlungen doch - wieder - nötig wären, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 28.11.2016 (S. 2) unter Verweis auf ein Urteil des OLG Stuttgart pauschal behauptet, auch vorliegend mache die Klägerin Ansprüche gegen ehemalige Manager und säumige Leasingnehmer geltend, erschließt sich daraus nicht, dass die vorhandene Liquidität der Gesellschaft - anders als in den vorgelegten Statusberichten erläutert - doch nicht für die Abdeckung dieser laufenden Kosten genügen solle. Anderes trägt die Klägerin auch im Schriftsatz vom 19.12.2016 (S. 11 ff, Bl. 241 ff d. A.) nicht vor. Im Gegenteil verweist die Klägerin selbst darauf (Schriftsatz vom 19.12.2016 S. 13, Bl. 243 d. A.) die hierfür voraussichtlich anfallenden Kosten seien schon in der Liquidationseröffnungsbilanz berücksichtigt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, auch wenn es Anleger gibt, die ihre Einlage bereits auf einmal vollständig erbracht oder auch nach September 2011 weiterhin Raten gezahlt haben. Zum einen ist der Liquidator gerade nicht verpflichtet, den zur Abwicklung benötigten Betrag auf alle Gesellschafter gleichmäßig zu verteilen und die rückständigen Einlagen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind (BGH, Urteil vom 05.11.1979, II ZR 145/78, Juris Tz. 20). Zum anderen ändert der Wegfall der Zahlungspflicht zum Zweck der Abwicklung nichts daran, dass noch ein Ausgleich unter den Gesellschaftern durchzuführen ist und dadurch die Gleichbehandlung der Gesellschafter gesichert wird (dazu unten Ziff. 1.2).

Der Senat vermag sich auch nicht der vom OLG Stuttgart in den Urteilen vom 19.04.2016, 6 U 155/15, S. 12 f (als Anlage im Berufungsverfahren vorgelegt) und vom 06.04.2016 (14 U 2/15, juris) vertretenen Ansicht anzuschließen. Danach solle der Umstand, dass sich die Liquidität der Gesellschaft im Verlaufe des Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter verbessert habe, jedenfalls dann nicht zur Unbegründetheit der Klage führen, wenn nicht feststehe, dass dem Anleger ein Abfindungsguthaben in Höhe der rückständigen Einlage zustehe. Diese Ansicht steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Einlagen nicht mehr geschuldet sind, wenn sie zur Abwicklung nicht mehr benötigt werden (s.o.). Maßgeblich ist stets der Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Reichold in Thomas /Putzo, ZPO, 37. Aufl, § 322 Rz. 35). Bei Änderungen während des Verfahrens kann ein Liquidator der negativen Kostenfolge - wie in anderen Verfahren auch - durch eine Erledigungserklärung entgehen. Soweit das OLG Stuttgart darauf abstellt, in welcher Höhe dem Anleger ein „Abfindungsguthaben“ zusteht, vermischt es die Voraussetzungen der Einforderung der Einlage zum Zwecke der Abwicklung mit denen der Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern (dazu unten Ziff. 1.2). Dies verbietet sich aber aufgrund der unterschiedlichen Darlegungs- und Beweislast.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.11.2016 ein weiteres Urteil des OLG Stuttgart vom 23.11.2016 (14 U 43/15) zur MLR Beteiligung-GmbH & Co KG i.L. vorlegt, ergibt sich daraus kein Widerspruch zur Ansicht des Senats. Das OLG Stuttgart geht im vorzitierten Urteil (S. 14 unten) davon aus, die Einforderung der Einlagen sei zur Liquidation noch erforderlich. Daran fehlt es vorliegend, wie ausgeführt.

Weshalb die Klägerin behauptet, das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2012, 1 U 64/12, juris) stelle nicht auf die Erforderlichkeit der Einlage für die Liquidation ab, erschließt sich nicht. Vielmehr führt das OLG Frankfurt (a. a. O., Tz. 14) aus, es habe dem Beklagten oblegen, nachzuweisen, dass die von ihm eingeforderte Kommanditeinlage für die Abwicklung der Klägerin nicht benötigt werde, diesen Beweis habe er nicht erbracht.

1.2. Die Zahlungsklage ist auch nicht deshalb begründet, weil die Einlage des Beklagten zum Ausgleich unter den Gesellschaftern erforderlich wäre.

1.2.1. Grundsätzlich gehört es nicht zu den Aufgaben eines Liquidators nach § 149 HGB, den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen und für diesen Zweck rückständige Einlagen einzuziehen. Der endgültige Ausgleich unter den Gesellschaftern ist Sache der Gesellschafter nach Beendigung der Liquidation (Roth in Baumbach /Hopt, HGB, 37. Aufl, § 149 Rz. 3 m.w.N.). Ob für die Liquidation einer Publikumsgesellschaft per se etwas anderes gilt, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 14.11.1977, II ZR 183/75, Juris Tz.13; BGH, Urteil vom 03.07.1978, II ZR 54/77, Juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 11.10.2011, II ZR 242/09, Juris Tz.41).

Nach Ansicht des Senats ist allerdings jedenfalls im vorliegenden Fall dem Abwickler auch der Ausgleich unter den Gesellschaftern übertragen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016, 14 U 2/15, Juris Tz. 61). Die Liquidation der Klägerin wurde durch Bescheid der BaFin vom 06.10.2011 angeordnet (Anlage K 3). Zweck war es zu verhindern, dass die Klägerin nach Aufhebung der Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen, weiterhin erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt. Dabei hat die BaFin nicht lediglich die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte, sondern der Klägerin insgesamt angeordnet (vgl. zu den Möglichkeiten Fischer in: Boos /Fischer /Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl, § 38 Rz. 4 ff). Diese Anordnung erfolgte auch, um im Interesse der Gesellschafter der Klägerin eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen (Bescheid S. 8 letzter Absatz, S. 9 erster Absatz, Anlage K 3). Aufgrund dieses Zwecks erscheint es naheliegend, dass der Abwickler auch für den Ausgleich unter den Gesellschaftern zuständig ist. Ein Ausgleich unter den Gesellschaftern wäre, da es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl von Anlegern handelt, andernfalls kaum durchführbar. Im Übrigen entspricht dies auch der eigenen Einschätzung der BaFin vom übertragenen Aufgabenkreis (vgl. Schreiben der BaFin vom 08.12.2015, Anlage BB 4).

1.2.2. Vorliegend hat die Klägerin indessen nicht nachgewiesen, dass die offene Einlagenforderung des Beklagten zum Ausgleich unter den Gesellschaftern erforderlich ist.

Eine Einziehung rückständiger Einlagen zum Ausgleich unter den Gesellschaftern kommt im Regelfall erst dann in Betracht, wenn und soweit nach beendeter Liquidation ein im Rahmen der Auseinandersetzung zu erstellender Ausgleichsplan einen Passivsaldo zulasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist (BGH, Urteil vom 14.11.1977, II ZR 183/75, Juris Tz. 14; BGH, Urteil vom 03.07.1978, II ZR 54/77, Juris Tz. 27; BGH, Urteil vom 21.11.1983, II ZR 19/83, Juris Tz. 36). Ausnahmsweise kann die rückständige Einlage auch bei Fehlen einer derartigen Auseinandersetzungsrechnung eingezogen werden, wenn ohne eine solche festgestellt werden kann, dass ein Passivsaldo besteht, also der betreffende Gesellschafter in jedem Fall noch einen bestimmten Betrag zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern leisten muss (BGH, Urteil vom 21.11.1983, II ZR 19/83, juris Tz. 38; BGH, Urteil vom 14.11.1977, II ZR 183/75, Juris Tz. 15). Allerdings trifft in diesem Fall nicht den Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Ausgleichspflicht in Höhe des eingeforderten Betrags nicht besteht. Vielmehr muss der Liquidator den geltend gemachten Ausgleichsanspruch dartun und beweisen (BGH, Urteil vom 21.11.1983, II ZR 19/83, juris Tz. 38).

Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend jedenfalls derzeit kein Anspruch der Klägerin: Eine Auseinandersetzungsrechnung und ein Ausgleichsplan wurden bislang auch nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht erstellt. Dass die rückständige Einlage des Beklagten in jedem Fall für den Ausgleich der Gesellschafter nötig wäre, hat der Beklagte bestritten. An einem hinreichend konkreten, unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin zum Ausgleich unter den Gesellschaftern fehlt es. Die pauschale Behauptung, ein Ausgleichsplan erübrige sich, da Vorabausschüttungen an die übrigen Gesellschafter nicht in Betracht kämen (Schriftsatz vom 01.08.2016, S. 2, Bl. 164 d. A.), erschließt sich nicht und ersetzt jedenfalls keinen konkreten Vortrag. Ebenso wenig lässt sich aus der Behauptung (nicht nachgelassener Schriftsatz vom 06.10.2016 S. 4, Bl. 208 d. A.), die voraussichtlich zu erreichende Liquidität von 375.00,00 Euro entspräche im Verhältnis zur gesamten Zeichnungssumme einer Quote von 2,8% bzw. unter 3%, ableiten, wie konkret der Ausgleich unter den Gesellschaftern erfolgen soll. Noch weniger lässt sich daraus ersehen, dass und vor allem in welcher Höhe gerade die Einlage des Beklagten zum Ausgleich unter den Gesellschaftern erforderlich wäre.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 28.11.2016 auf das beigefügte Urteil des OLG Stuttgart vom 23.11.2016, 14 U 43/15 zu einer Schwestergesellschaft der Klägerin verweist, verkennt sie, dass nach Ansicht des OLG Stuttgart im dortigen Verfahren die Einlage zur Durchführung der Liquidation weiterhin erforderlich ist (S. 14 unten). Die anschließenden Ausführungen beschäftigen sich nur mit der Frage, ob die Einforderung der gesamten Einlage mit der „sogenannten Durchsetzungsperre“ zu vereinbaren sei.

Auch der Hinweis der Klägerin (Schriftsatz vom 06.10.2016 S. 2, Bl. 206 d. A.), die Auseinandersetzung der Publikumsgesellschaft verzögere sich erheblich, wenn der Abwickler erst nach Abschluss der Liquidation und Vornahme der Auseinandersetzungsrechnung ausstehende Einlagen geltend machen könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Unterscheidung zwischen Liquidation einerseits und Ausgleich unter den Gesellschaftern andererseits ist im Gesetz angelegt (vgl. § 149 HGB). Im Übrigen ist zur Beschleunigung des Liquidationsverfahrens gerade der Ermessenspielraum des Liquidators, welche Gesellschafter er in Anspruch nimmt, weit und die fehlende Erforderlichkeit der rückständigen Einlagen vom Gesellschafter zu beweisen.

1.2.3. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Liquidator der Klägerin zwar zur Durchführung des Ausgleich unter den Gesellschaftern der Klägerin befugt ist, aber nicht den Ausgleich unter den Treugeberkommanditisten durchführen kann. Die Treugeberkommanditisten sind vorliegend den Direktkommanditisten nicht gleichgestellt (dazu unten Ziff. 3), werden daher in den Ausgleich der Gesellschafter der Klägerin nicht direkt einbezogen. Vorliegend kann daher die Klägerin die rückständige Einlage des Beklagten auch aus diesem Grund nicht zur Durchführung des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.

2. Der Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Zahlung der künftig fällig werdenden Raten zu verurteilen, ist nach § 257, § 258 ZPO zulässig, aber aus den oben Ziff. 1 dargestellten Gründen derzeit unbegründet.

3. Der Hilfsantrag der Klägerin festzustellen, dass die Einlageforderung in Höhe von 13.200,00 Euro nebst Zinsen als unselbstständiger Abrechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist, verbleibt ebenfalls ohne Erfolg.

3.1. Der Senat hat über den Hilfsantrag zu befinden, da er anders als das Landgericht den Hauptantrag für - derzeit - unbegründet ansieht. Ein Hilfsantrag, der im ersten Rechtszug nicht beschieden wurde, weil das Landgericht den Hauptantrag zugesprochen hat, fällt im Berufungsverfahren allein infolge der Einlegung des Rechtsmittels durch den Beklagten zur Entscheidung an (BGH NJW-RR 2013, S. 1335).

3.2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, da der Beklagte das Bestehen einer Einlageforderung der Klägerin generell bestreitet. Der Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 (Protokoll S. 2, Bl. 203 d. A.) klargestellt, dass es nicht um die Einstellung in eine „Abfindungsrechnung“ sondern in die - für den Ausgleich unter den Gesellschaftern nötige - „Auseinandersetzungsrechnung“ geht.

3.3. Der Antrag verbleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da die Auseinandersetzungsrechnung bezüglich der Treugeberkommanditisten nicht von der Klägerin (vertreten durch ihren Liquidator) durchzuführen ist (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 13.04.2016, 2 U 630/15, S. 18 f, Anlage BB 5).

Eine vom Liquidator der Klägerin durchzuführende Auseinandersetzungsrechnung auch unter Einbeziehung der einzelnen Treugeberkommanditisten käme nur in Betracht, wenn die Treugeberkommanditisten nach dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter, mithin einem Direktkommanditisten gleichgestellt wären. Eine derartige Regelung ist grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 16 f m.w.N). Ob dies gewollt ist, muss anhand einer objektiven Auslegung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags geklärt werden. Maßgebliche Indizien sind etwa, ob nach dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich alle Regelungen auch dann für Treugeber gelten sollen, wenn im Gesellschaftsvertrag nur von „Gesellschaftern“ die Rede ist, ob für jeden Treugeber genau wie für die Kommanditisten eine Festgeldkonto geführt wird, das seinen Kapitalanteil bildet und maßgeblich ist für die Ausübung der Gesellschafterrecht, ob die Treugeber selbst stimmberechtigt sind und ihnen die gleichen Kontrollrechte zustehen wie den Kommanditisten selbst (BGH, a.a.O., Tz. 19).

3.4. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind vorliegend die Treugeberkommanditisten den Direktkommanditisten nicht gleichgestellt:

Ein Indiz für eine gewollte Gleichstellung könnte § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 4) sein, wonach die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen auch analog für Treugeberkommanditisten gelten solle. Daraus ließe sich u. a. folgern, dass nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags auch für jeden Treugeberkommanditisten eigene Kapitalkonten bei der Klägerin zu führen wären und den Direktkommanditisten auch das Stimmrecht nach § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags zustehen sollte.

Indessen greift diese Auslegung zu kurz. In § 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags ist ausdrücklich geregelt, dass die Rechtsverhältnisse zwischen der Treuhandkommanditistin, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern der Treuhandvertrag regle. Daraus lässt sich schließen, dass die Regelungen des Gesellschaftsvertrags allenfalls dann analog für Treugeberkommanditisten gelten, wenn sich nicht aus dem Treuhandvertrag etwas anderes ergibt.

§ 3 Abs. 1 des Treuhandvertrags (Anlage K 4) regelt aber, dass der Treuhänder im Außenverhältnis den Kommanditanteil als einheitlichen Gesellschaftsanteil für alle Treugeber gemeinsam hält und Dritten gegenüber im eigenen Namen auftritt. Dies soll nicht nur im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, sondern auch im Verhältnis zur Gesellschaft gelten, § 3 Abs. 1 Satz 3 Treuhandvertrag. Die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenen Gesellschafterrechte übt der Treuhänder gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß Weisung des Treugebers aus, § 3 Abs. 1 Satz 4 Treuhandvertrag. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellschafterrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesellschafterrechte nach billigem Ermessen aus, § 3 Abs. 1 Satz 5 Treuhandvertrag. Nach § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrags tritt der Treuhänder sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil, aus dem Jahresergebnis und das, was im Falle des Ausscheidens dem Treuhänder zusteht, an den Treugeber ab. Diese Regelungen zeigen, dass die Treugeberkommanditisten nach den vertraglichen Regelungen gerade nicht unmittelbar selbst Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten durch Einbeziehung in das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis werden. Ansonsten stünden ihnen die Gesellschaftsrechte unmittelbar zu, einer Abtretung bedürfte es nicht.

Noch deutlicher wird dies in § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrags: Danach ist der Treugeber berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Will der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht. Auch diese Regelung zeigt deutlich, dass die Kontrollrechte dem Treuhänder zustehen sollen; bei einer gewollten Gleichstellung der Treugeberkommanditistin mit den Direktkommanditisten müssten die Kontrollrechte unmittelbar den Treugeberkommanditisten zustehen, ohne dass es dafür einer Vollmachtserteilung bedürfte.

Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Regelung in § 7 des Treuhandvertrags zu den Stimmrechten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags erteilt der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung. Diese Regelung wäre unverständlich, wenn der Treugeber im Innenverhältnis eine Direktkommanditisten gleichgestellt wäre und ihm somit das Stimmrecht schon aus der gesellschaftsvertraglichen Bindung zustünde. Zudem ist noch nicht einmal ausdrücklich geregelt, dass die Vollmacht unwiderruflich erteilt wird. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 19.12.2016 (S. 15 f, Bl. 245 f d. A.) ausführt, in einem solchen Fall könne der Anleger den Treuhandvertrag nach § 13 Abs. 2 Treuhandvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen und die Übertragung des Kommanditanteils auf sich verlangen, zeigt dies die schwache Stellung des Treugeberkommanditistin besonders deutlich. Denn bei diesem Vorgehen könnte der Treugeberkommanditist jedenfalls für die Dauer von drei Monaten kein Stimmrecht ausüben.

Dass der Beklagte möglicherweise aufgrund der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung (Anlage K 2) - auch - gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Einlage verpflichtet ist, genügt für sich genommen nicht, eine Gleichstellung mit den Direktkommanditisten zu bejahen. Die Beitrittserklärung (Anlage K 1), auf die die Klägerin ebenfalls verweist, hat insoweit keine eigenständige Aussagekraft. Nach dieser tritt der Beklagte der Kläger bei „als Treugeber-Kommanditist gemäß gesondertem Treuhandvertrag“.

Ob die Klägerin, wie im Schriftsatz vom 10.01.2017 (Bl. 228 d. A.) behauptet, auch für die Treugeberkommanditisten Anlegerkonten führt, ist angesichts der dargestellten vertraglichen Regelungen nicht entscheidend.

4. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 19.12.2016 (S. 22, Bl. 252 d. A.) nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen weiteren neuen Hilfsantrag stellt, bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Die Klägerin beantragt insoweit hilfsweise festzustellen, dass in eine gegenüber der Treuhänderin C. Treuhandgesellschaft mbH zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung die ausstehende Einlagenforderung von 13.200,00 Euro für die Beteiligung der Beklagtenpartei einzustellen ist. Der Senat verkennt nicht, dass dieser neue Antrag Folge des in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 (Protokoll S. 2, Bl. 229 d. A.) vom Senat erteilten Hinweises ist, dass zweifelhaft erscheine, ob der Beklagte einem Gesellschafter gleichgestellt sei. Hierzu wurde der Klägerin auch Schriftsatzfrist eingeräumt. Indessen wäre eine Klageerweiterung in zweiter Instanz nur möglich, wenn die Klägerin selbst Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hätte. Ohne Einlegung einer eigenen Berufung oder Anschlussberufung kann der Berufungsbeklagte nicht mehr erreichen als die Verwerfung oder Zurückweisung der gegnerischen Berufung (Reichold in Thomas /Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 524 Rz.1). An einer Berufung oder Anschlussberufung der Klägerin fehlt es aber. Insbesondere kann auch der Schriftsatz vom 19.12.2016 nicht mehr als Anschlussberufung ausgelegt werden. Eine Anschlussberufung ist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Berufungserwiderungsfrist. Diese lief vorliegend am 01.08.2016 ab.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

6. Die Revision war nicht zuzulassen. Das Verfahren ist weder von grundsätzlicher Bedeutung i. S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

6.1. Die Frage, wie der streitgegenständliche Gesellschafts- und der Treuhandvertrag auszulegen ist, insbesondere ob die Treugeberkommanditisten den Direktkommanditisten gleichgestellt werden, ergibt sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Urteil vom 09.06.2015, II ZR 227/14, juris Tz. 2; BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, juris Tz. 3 m. w. N.). Dass ein Oberlandesgericht in einem eine große Anzahl denselben oder vergleichbare Fonds betreffenden Einzelverfahren bei der objektiven Auslegung eines Publikumsgesellschaftsvertrages von derjenigen eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, rechtfertigt ohne Hinzutreten eines - hier nicht dargelegten und auch sonst nicht ersichtlichen - tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen mangels Vorliegens einer abweichend entschiedenen Rechtsfrage die Zulassung wegen Divergenz nicht (BGH, Urteil vom 09.06.2015, II ZR 227/14, juris Tz. 2). Ob und in welchem Umfang der Senat bei der Auslegung des Gesellschafts- und Treuhandvertrags der Klägerin von der Entscheidung anderer Oberlandesgerichte abweicht, ist daher nicht von Bedeutung.

6.2. Ob die Ansicht des OLG Zweibrücken im Urteil vom 28.04.2016, 4 U 171/14 (vorgelegt als Anlage BB 1), die Einlageforderung bestehe nicht wegen Unmöglichkeit, zutrifft, ist für die Entscheidung des Senats nicht entscheidungserheblich.

6.3. Unter welchen Voraussetzungen rückständige Einlageforderungen vom Gesellschafter in der Liquidation und zum Ausgleich unter den Gesellschaftern noch geschuldet werden, ist durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt. Die vom OLG Stuttgart in den oben Ziff. 1 zitierten Entscheidungen (14 U 2/15 und 6 U 155/15) vertretene Ansicht steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Anhaltspunkte, dass der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung geändert hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch vom OLG Stuttgart in den vorbezeichneten Verfahren nicht dargetan. Anlass für die Zulassung der Revision sieht der Senat daher auch insoweit nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Jan. 2017 - 23 U 1843/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Jan. 2017 - 23 U 1843/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Jan. 2017 - 23 U 1843/16 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung


(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung


Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft

Handelsgesetzbuch - HGB | § 149


Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liqui

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Jan. 2017 - 23 U 1843/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Jan. 2017 - 23 U 1843/16 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2011 - II ZR 242/09

bei uns veröffentlicht am 11.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 242/09 Verkündet am: 11. Oktober 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2013 - II ZR 136/11

bei uns veröffentlicht am 05.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 136/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2013 - II ZR 43/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 43/12 vom 15. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart so

Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Mai 2016 - 6 U 155/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Die Berufung des Beklagen gegen das am 03.09.2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 129/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil und das des Lan

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 28. Apr. 2016 - 4 U 171/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. November 2014 - Az.: 6 O 229/14 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2016 - 14 U 2/15

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17.12.2014, Az. 1 O 102/14, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe

Referenzen

(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.

(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17.12.2014, Az. 1 O 102/14, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000,- Euro seit dem 16.05.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2013, aus weiteren 1.000 Euro seit dem 16.04.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.05.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2014, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2014 sowie aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2014 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin ist eine GmbH u. Co. KG in Liquidation und verlangt vom Beklagten die Bezahlung rückständiger Einlagen sowie die Zahlung zukünftiger Einlagen. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass der entsprechende Betrag in eine Abfindungsrechnung einzustellen sei.
Der Beklagte beteiligte sich unter dem 01.04.2009/30.04.2009 an der Klägerin, einer Publikums-Kommanditgesellschaft, als Treugeber-Kommanditist.
Die Beteiligungssumme von 120.000,- Euro zuzüglich eines Agios von 6 %, insgesamt also 127.200,- Euro, leistete der Beklagte in Höhe einer Kontoeröffnungszahlung von 37.200,- Euro sowie ab 15.04.2009 in monatlichen Teilzahlungen von 1.000,- Euro (K 3). Die Klägerin befindet sich durch eine Verfügung der BaFin vom 06.10.2011 in Liquidation. Der Beklagte hat seit Mai 2012 seine Zahlungen auf die Beteiligung eingestellt.
Der Gesellschaftsvertrag (K 5) der Klägerin regelt:
„§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)
...
(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. ... Wird eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so hat der betreffende Kommanditist eine erste Teilzahlung von mindestens 25% (Fünfundzwanzig v.H.) des Zeichnungsbetrages zu erbringen. Das Agio in Höhe von 6% (Sechs v.H.) aus der gesamten Zeichnungssumme ist zusammen mit der ersten Mindestteilzahlung zu erbringen. Die erste Mindestteilzahlungssumme erhöht nicht die Beitragssumme, sondern reduziert die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung. Der Kommanditist ist berechtigt, jederzeit Zuzahlungen zu leisten, um damit die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu verkürzen. Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.
...
§ 11 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinn
...
(2) Der Kommanditist ist an dem unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes 1 ermittelten Gewinn/Verlust wie folgt beteiligt:
Am nach dem Vorabgewinn verbleibenden Gewinn/Verlust nimmt der Kommanditist entsprechend dem Verhältnis seiner Kapitalkonten I. und II. zur Summe der Kapitalkonten I. und II. sämtlicher Kommanditisten teil.
10 
Dabei ist die Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage zu berücksichtigen, so dass Teilzahler gemäß § 5 (4) nur im Verhältnis der gezeichneten Einlage am Gewinn/Verlust teilnehmen. Zu diesem Zweck erfasst die Gesellschaft die gezahlten Einlagen mittels Segmentbuchhaltung und weist die Anteile der Kommanditisten in einer Segmentbilanz aus.
...“
11 
Der Beklagte zeichnete die Einlage unstreitig in den Räumen seiner Apotheke in B.. Der Zeuge H., der dem Beklagten die Anlage vermittelt hat, war bereits seit einigen Jahren der Anlageberater des Beklagten. Den Kontakt hatte ursprünglich der Zeuge Z. hergestellt, der den Beklagten in wirtschaftlichen Angelegenheiten seiner Apotheken betreut. Die Anlage wurde dem Beklagten am 17.03.2009 im Rahmen eines sogenannten „Jahresgesprächs“ mit dem Zeugen H. in der Apotheke vorgeschlagen.
12 
Die Beitrittserklärung (K 1/K 2) enthält eine Widerrufsbelehrung:
13 
„Widerrufsrecht
14 
Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb von zwei (2) Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
15 
Widerrufsfolgen
16 
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absenden Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“
17 
Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014, der am 11.04.2014 bei der Klägerin eingegangen ist, seinen Beitritt widerrufen.
18 
Das Landgericht hat die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abgewiesen, weil die Klägerin schon keinen Direktanspruch gegen den Beklagten habe.
19 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Anspruch im Wesentlichen weiter, beruft sich aber auch auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte Abtretungsvereinbarung (Anlage K 15) mit dem Treuhänderkommanditisten.
20 
Die Klägerin hat das gesamte aktive Leasinggeschäft mittlerweile weiterveräußert. Mit Ausnahme der laufenden Kosten bestehen keine weiteren Verbindlichkeiten. Zum 30.06.2015 bestand ein Bankguthaben in Höhe von ca. 2,8 Mio Euro.
21 
Die Klägerin behauptet, sie treibe derzeit noch ausstehende Leasingforderungen aus gekündigten Verträgen bei. Außerdem würden Haftungsansprüche gegenüber früheren Geschäftsführungsorganen verfolgt. Die ausstehenden Einlagen würden dafür benötigt. Zudem stünden Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,7 Mio Euro im Raum.
22 
Die Klägerin meint, dass der Vermittler H. vom Beklagten bestellt sei. Zudem sei der Beklagte ausführlich über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden, so dass er nicht schutzbedürftig sei. Ein einzelner Gesellschafter könne während des Auseinandersetzungsverfahrens im Interesse einer reibungslosen und zügigen Liquidation nicht ausscheiden. Einmalzahler und Ratenzahler müssten in der Liquidation gleich behandelt werden. Weiterhin unterliege die rückständige Einlage nicht der Durchsetzungssperre.
23 
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage um einen Betrag von 1.000,- Euro reduziert und beantragt:
24 
1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
25 
- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013,
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013
26 
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;
27 
2. Den Beklagten zu verurteilen, ab dem 16.01.2014 jeweils am Monatsersten, 32 ratierliche Zahlungen zu je EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die Klägerin zu zahlen.
28 
3. Hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von EUR 52.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
29 
- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013
30 
und ab dem 16.01.2014 jeweils aus EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 15. eines Monats, einzustellen ist.
31 
4. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Einstellung der offenen Einlageforderungen in eine etwaige zu erstellende Ausscheidensbilanz zum 11.04.2014.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass die Klägerin keinen Direktanspruch gegen ihn habe. Zudem sei die Abtretungsvereinbarung zu unbestimmt, des Weiteren sei die Einlageforderung nicht abtretbar. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil sich die Höhe des jeweils für den Treugeber gehaltenen Anteils nach der vom Treugeber erfüllten Einzahlungsverpflichtung richte. Da Einlagen, die sich mit erfüllten Einzahlungsverpflichtungen deckten, zwangsläufig bereits erbracht seien, könne bereits aus diesem Grund keine Einzahlungspflicht mehr bestehen. Außerdem bestehe keine Notwendigkeit der Einlagenzahlung, da im Rahmen der Liquidation ausstehende Einlagen nur dann gefordert werden dürften, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt würden. Weiterhin sei der Anspruch wegen des wirksamen Widerrufs erloschen, der Vermittler sei im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden.
35 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und Z.. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angegriffene Urteil, die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat am 05.08.2015 und 16.03.2016 Bezug genommen, auf letzteres auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Schriftsätze der Parteien vom 17.03.2016 und 30.03.2016 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
II.
36 
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet, denn der Klägerin steht unmittelbar gegen den Beklagten ein Anspruch auf rückständige Einlage aus § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (K 5) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags (K 8) zu.
37 
1. Zwar hat sich der Beklagte laut Beitrittserklärung K 1/K 2 nur als Treugeber-Kommanditist an der Klägerin beteiligt. Die Erklärung des Beklagten vom 01.04.2009 hat die Klägerin am 30.04.2009 auch angenommen (K 3). Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt dies die Klagabweisung jedoch nicht.
38 
a) Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, juris Rdnr. 13; Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09, juris Rdnr. 16). Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (BGH, a.a.O.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen sind und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11, juris Rdnr. 13; Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13, juris Rdnr. 13). Das Landgericht hat hier zu Unrecht einen Direktanspruch verneint.
39 
Zwar hat der Treugeber nach § 1 des Treuhandvertrags (K 8) die Beteiligungssumme an den Treuhänder zu leisten. Dieser erhöht im Auftrag des Treugebers treuhänderisch im eigenen Namen seinen Anteil (§ 2 des Treuhandvertrags). Im Außenverhältnis handelt es sich um einen einheitlichen Gesellschaftsanteil des Treuhänders, dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft (§ 3 des Treuhandvertrags). Allerdings stellt der Gesellschaftsvertrag selbst die Treugeber dem Treuhänder gleich. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags (K 5) gelten die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen analog auch für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Die Gesellschaft muss nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags den Beitritt eines solchen Gesellschafters annehmen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags gilt auch für Treuhand-Kommanditisten. Zwar hat der Treugeber nach § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung auf das Konto des Treuhänders zu zahlen. Dieser leitet die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags). Diese Regularien sind jedoch nicht weiter definiert, insbesondere ist die Weiterleitung der Einlage nicht von bestimmten Prüfpflichten des Treuhänders oder bestimmten Mittelfreigabekriterien abhängig gemacht. Nach § 6 des Treuhandvertrags stellt der Treugeber den Treuhänder bis zur Höhe der gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die der Gesellschaft entstehen. Das heißt, dass der Treugeber bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haftet. Nach den Regelungen im Treuhandvertrag kann der Treugeber die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung selbst ausüben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags erteilt der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenden Anteils an der Kommanditbeteiligung. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass der Treugeber sich nach dem Gesellschaftsvertrag erst vom Treuhänder bevollmächtigen lassen müsse, weshalb das Landgericht hier eine qualifizierte Treuhand ablehnt. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der Treuhänder hat hier keinen Ermessensspielraum. Der Treuhänder kann nicht verhindern, dass der Treugeber seine Gesellschafterrechte selbst ausübt. Durch die Erteilung der Vollmacht wird letztlich nur sichergestellt, dass die Gesellschaftsanteile nicht doppelt vertreten sind.
40 
b) Darüber hinaus hat der Treuhänder seine etwaigen Ansprüche aber auch wirksam unter dem 28.11.2014 an die Klägerin abgetreten (K 15). Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt, denn sie ist bestimmbar. Sie umfasst die gezeichnete Einlage, also den noch offenen Betrag aus den 120.000,- Euro. Ein vertragliches Abtretungsverbot ist im Treuhandvertrag nicht ersichtlich. Auch die Zweckbindung der Leistung beschränkt die Abtretung hier nicht (vgl. Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auf. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 162; Rohe in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.05.2015, § 399 Rdnr. 6; vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1991 - II ZR 247/90 - juris, Rdnr. 12, 14). Die gezeichnete Einlage sollte letztlich der Klägerin zufließen, die Weiterleitung an die Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags ist nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Eine Abtretung vom Treuhandkommanditisten an die Klägerin entspricht daher der Zweckbindung (vgl. auch die Präambel des Treuhandvertrags, wonach sich der Treugeber über den Treuhänder an der Klägerin beteiligt).
41 
Die Eröffnung der Liquidation hindert den Anspruch auf Bezahlung der Einlage nicht. Abgetreten ist der Anspruch des Treuhänders gegen den Treugeber aus dem Treuhandvertrag. Dieser ist so weit abtretbar, wie der Treuhänder im Rahmen der Liquidation in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte als Treugeber wiederum ist insoweit geschützt, als ihm der Klägerin gegenüber alle Einwendungen und Einreden gegen die Forderung aus dem Treuhandvertrag zustehen.
42 
2. Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Einlage. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem auch § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags nicht entgegen. Diese Regelung betrifft (nur) die jeweilige Erhöhung des Kommanditanteils, den der Treuhänder zugunsten des Treugebers hält. Der Kommanditanteil richtet sich nach der erfüllten Einzahlungsverpflichtung (Präambel des Treuhandvertrags i.V.m. § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin). Diese Regelung ist deshalb notwendig, weil der Treuhänder einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeber-Kommanditisten hält. Deren jeweilige Anteile am Kommanditanteil des Treuhänders richten sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung. Die Zahlungsverpflichtung des Treugebers besteht dagegen in Höhe der vereinbarten Beteiligungssumme einschließlich Agio. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags, der zum einen regelt, dass die Zahlung auf das Konto des Treuhänders zu leisten ist, zum anderen aber auch bezüglich der Höhe der Summe auf die Beitrittserklärung verweist. Gleiches regeln § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags für alle Kommanditisten sowie die Beitrittserklärung, die allein auf die Beteiligungssumme verweist. In diesen vertraglichen Regelungen wird insoweit auch nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugeber-Kommanditisten differenziert, obgleich der Beitritt als Treugeber-Kommanditist in der Beitrittserklärung als „die Regel“ bezeichnet wird. Die Ratenzahlungen ergeben sich erst aus der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung. Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist zudem in § 5 Abs. 4 des Treuhandvertrags vorgesehen. Nach dieser Regelung werden Entnahmen erst möglich, wenn die Einlage voll geleistet ist. Aus § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass schon vor der vollständigen Einzahlung der Einlage die Teilzahler an Gewinn- und Verlust teilnehmen, wobei jeweils die tatsächliche Zahlung zur Beteiligungssumme ins Verhältnis gesetzt wird. Die Annahme des Beklagten, es komme allein darauf an, in welcher Höhe Einzahlungen bereits geleistet seien, eine Verpflichtung zu weiteren Einlagezahlungen bestehe nicht, lässt sich damit nicht begründen (vgl. auch Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 165). Unklarheiten bei der Auslegung dieser vertraglichen Regelungen bestehen nicht.
43 
Der Beklagte hat sich in Höhe einer Beteiligungssumme von 120.000 Euro nebst einem sechsprozentigen Agio von 7.200,- Euro verpflichtet. Davon sind bisher die sog. Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 30.000,- Euro, das Agio sowie Ratenzahlungen in Höhe von 38.000,- Euro erbracht, so dass der klageweise geltend gemachte Betrag von 52.000,- Euro noch nicht erfüllt ist. Spätestens aufgrund der wirksamen Abtretung vom Treuhänder kann die Klägerin auch Zahlung an sich verlangen.
44 
3. Die Zahlungspflicht des Beklagten ist allerdings aufgrund eines wirksamen Widerrufs nach §§ 355, 312 BGB (jeweils in der bis 10.06.2010 gültigen Fassung - künftig a.F.) teilweise erloschen.
45 
Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014 seinen Beitritt widerrufen, der Widerruf wurde mit dem Zugang des Schriftsatzes bei der Klägerin am 11.04.2014 wirksam.
46 
a) Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 BGB a.F. zu. Ein Widerrufsrecht im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dazu genügt, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den betreffenden Vertrag zu schließen, hier also der Klägerin als Treuhandkommanditist beizutreten, oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 348/07, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Beitrittsvereinbarung wurde unstreitig in den Räumen der Apotheke des Beklagten unterzeichnet. Er wurde von dem Vermittler H. dort persönlich aufgesucht, damit liegt ein Haustürgeschäft nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. vor. Der Beklagte als Apotheker war Verbraucher, denn ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit besteht beim Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft nicht. Es handelte sich vielmehr um die Verwaltung eigenen Vermögens (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 45; vgl. BGH Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03 juris Rdnr. 10). Dabei liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor, solange der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer geschäftsmäßigen Organisation nicht erfordert (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB a.a.O. m.w.N., BeckOK BGB/Bamberger § 13 Rdnr. 10). Dies war beim Beklagten unstreitig nicht gegeben.
47 
Der Beitritt in eine Kommanditgesellschaft als Anteilserwerber erfolgt durch Vertrag, bei dem auf der einen Seite der Erwerb der Gesellschafterstellung, auf der anderen Seite die Begründung einer Gesellschafterverpflichtung, nämlich auf die Entgeltzahlung für den Gesellschaftsanteil steht. Es handelt sich um einen entgeltlichen, den beitretenden Verbraucher verpflichtenden Vertrag i.S. des § 312 BGB a.F. (vgl. Staudinger/Gregor Thüsing (2012), BGB § 312 Rdnr. 27). Erfasst ist hiervon auch der mittelbare Beitritt in eine Publikums-Gesellschaft über einen Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2001 - II ZR 304/00, juris Rdnr. 5).
48 
b) Die Widerrufserklärung des Beklagten ist auch rechtzeitig erfolgt, denn mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10, juris Rdnr. 44 m.w.N.) erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.
49 
aa) Die Belehrung über das Widerrufsrecht für die Beitrittserklärung des Beklagten war unzutreffend, denn sie ließ den Beklagten zum einen bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren und konnte ihn deshalb von der Ausübung des Widerrufs abhalten. Folge ist, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.) und der Beklagte den Widerruf auch noch im Jahr 2014 wirksam erklären konnte. Dem Beklagten wurde keine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt. Die von der Klägerin bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Widerrufsbelehrung, die auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rdnr. 24, m.w.N.). Damit liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor.
50 
bb) Der Beklagte wurde zum anderen aber auch nicht ausreichend über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt. Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs abzubilden (BGH, Urteil vom 22.05.2012 a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht. Die Rechte des Anlegers richten sich im Fall des Widerrufs seiner Beteiligung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (dazu sogleich unter 4.). Dementsprechend bedarf es auch eines Hinweises darauf, dass der Anleger im Fall des Widerrufs lediglich einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rdnr. 15; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 - I-8 U 281/11, juris Rdnr. 53). Daran fehlt es hier.
51 
c) Ein wirksamer Widerruf scheitert auch nicht daran, dass die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Beitritt beruht, auf vorhergehende Bestellung des Beklagten geführt worden sind (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.). Die „Bestellung“ muss sich auf die Initiative des Verbrauchers beschränken, sie darf nicht von dem Unternehmer ausgehen. Der Verbraucher muss den Unternehmer zu Vertragsverhandlungen an den Arbeitsplatz oder in eine Privatwohnung eingeladen haben (BGH, Urteil vom 28.10.1989 - VIII ZR 345/88, juris Rdnr. 20, 21). Der Schutz des Verbrauchers durch die gesetzlichen Regelungen zum Haustürwiderruf, die der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG dienen, darf nicht unangemessen und richtlinienwidrig verkürzt werden, das muss durch eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm sichergestellt werden (Staudinger/Gregor Thüsing, a.a.O. Rdnr. 158). Die Aufforderung darf auch nicht von dem Unternehmer provoziert werden. Weiterhin muss die Bestellung des Unternehmers durch den Verbraucher eindeutig zum Zweck des Führens konkreter Vertragsverhandlungen erfolgen (BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr.19 m.w.N., Staudinger/Gregor Thüsing a.a.O. Rdnr. 168 m.w.N.). Allein dann kann der Verbraucher die nötige Vorbereitung treffen und einer Überrumpelung entgegentreten. Nach den Angaben des Beklagten und der vernommenen Zeugen hatte der Zeuge H. den Beklagten aufgesucht, um mit ihm in einem regulären Jahresgespräch die bisher getätigten Anlagen durchzugehen. Dieses Gespräch hatte nach der Aussage des Zeugen nicht den Zweck, eine neue Kapitalanlage zu tätigen, sondern diente allein der Erörterung des Standes der schon vorhandenen Kapitalanlagen. Der Kläger musste - legt man diese Darstellung zugrunde - nach dem Ablauf der bisherigen Jahresgespräche auch nicht damit rechnen, dass ihm der Zeuge eine neue Anlage präsentieren werde. Damit war zwar ein Gesprächstermin mit dem Zeugen H. vereinbart, doch nicht zum Zwecke der Information über eine neue Anlagemöglichkeit (vgl. BeckOK BGB/Maume Stand 01.05.2014 § 312 Rdnr. 31; Münchener Kommentar BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 312 Rdnr. 116, 110). Nach dem Schutzzweck des § 312 BGB a.F. hätte notwendig hinzukommen müssen, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen H. den Wunsch geäußert hätte, er solle ihm ein Angebot über einen weiteren Anlagefonds unterbreiten (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 20). Der Beklagte musste deshalb bei dem Jahresgespräch mit dem Zeugen H. und dem Zeugen Z. nicht damit rechnen, dass ihm ein sofortiger Eintritt in die Klägerin empfohlen würde. Dies haben sowohl der Beklagte in seiner erneuten Anhörung als auch die Zeugen H. und Z. durch ihre Angaben bestätigt.
52 
Unabhängig von der Belastbarkeit der Angaben des Beklagten sowie der Zeugen ist damit jedenfalls der der Klägerin obliegende Beweis nicht geführt. Die Beweislast für die vorhergehende Bestellung hat die Klägerin, denn es handelt sich um den Ausschluss des grundsätzlich bei Haustürsituationen bestehenden Widerrufsrechts, nicht um die Frage, ob es sich hier um ein Haustürgeschäft handelt, das in Absatz 1 des § 312 BGB a.F. geregelt ist (vgl. BGH Urteil vom 15.04.2010, III ZR 218/09, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Auch die von der Klägerin vorgelegte Informationsbestätigung vom 01.04.2009 (K 9), mit welcher der Beklagte unterschrieben hat, die Beratung sei von ihm gewünscht worden, reicht nicht aus, um den erforderlichen Beweis zu führen. Die Bestätigung des Beklagten, die Beratung durch den Vermittler sei von ihm gewünscht worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 312 BGB a.F. an eine vorhergehende Bestellung. „Auf Wunsch“ bedeutet im Grunde nur, dass es nicht gegen den Willen des Beklagten geschehen ist. Die vorformulierte Informationsbestätigung vermag des Weiteren nach § 309 Nr. 12b BGB die Darlegungs- und Beweislast nicht zugunsten der Klägerin zu verschieben.
53 
d) Die Klägerin muss sich die Haustürsituation auch zurechnen lassen. Auch wenn der Zeuge H. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einer ständigen Geschäftsbeziehung zum Beklagten stand und steht und der Kontakt zu ihm durch den Unternehmensberater des Beklagten, den Zeugen Z., hergestellt wurde, war der Zeuge H. auch im Namen und für Rechnung der Klägerin in den Abschluss des Vertrages eingeschaltet. Die Klägerin müsste sich die Haustürsituation nur dann nicht zurechnen lassen, wenn der Zeuge H. die Anlage ausschließlich im Auftrag des von ihm in der Haustürsituation geworbenen Beklagten vermittelt hätte. Der Schutzzweck der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und der darauf gegründeten BGB-Vorschriften rechtfertigt eine Zurechnung der Haustürsituation dann nicht mehr, wenn das Handeln des Vermittlers allein auf selbst bestimmten Aufträgen bzw. Weisungen des Anlegers beruht, ohne dass der auch von der Richtlinie vorausgesetzte rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers in der Haustürsituation und dem Gewerbe des Vertragspartners besteht (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 22). So lag es hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Der Zeuge H. hatte an etlichen Schulungsveranstaltungen der Klägerin teilgenommen, um seinen Kunden den Beitritt zur klagenden Kommanditgesellschaft empfehlen zu können. Dem entspricht, dass in den Vertragsunterlagen der Klägerin die Vermittlungstätigkeit des Zeugen H. aufgeführt ist.
54 
e) Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass eine ausführliche Risikoberatung durchgeführt wurde, die die Überrumpelungssituation für den Beklagten ausgeschlossen hätte. Vielmehr bestätigten beide Zeugen übereinstimmend und auch glaubhaft, dass die Darstellung des Prospektes der Klägerin nur kurze Zeit im Rahmen des längeren Jahresgesprächs in Anspruch nahm. Der Zeuge H. bestätigte zudem die Darstellung des Beklagten, dass auch am 01.04.2009, als es zur Unterzeichnung kam, nicht weiter über Risiken der Anlage gesprochen wurde.
55 
4. Die Folge des wirksam widerrufenen Beitritts ist, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die noch ausstehenden künftigen Einlageraten zu bezahlen. Der Widerruf wirkt ex nunc, nach dem Zugang der Widerrufserklärung sind weitere Beitragszahlungen vom Beklagten nicht mehr zu entrichten.
56 
a) Der wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der Klägerin nach §§ 312, 355 BGB a.F. führt zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass nicht der gesamte Beitritt rückabzuwickeln ist, sondern der widerrufende Gesellschafter nur Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs hat (vgl. BGH, FRIZ II, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 282/06, juris, Rdnr. 10 m.w.N.). Dies entspricht auch Europarecht, denn mit Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 hat der EuGH entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der in einer Haustürsituation erklärt wurde, anwendbar ist (juris, Tz. 30). Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der zitierten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (BGH FRIZ II; a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.). Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar (BGH a.a.O. Rdnr. 12; BGH Urteil vom 02.07.2001,- II ZR 304/00, juris Rdnrn. 14, 17).
57 
b) Die Abwicklungsanordnung der BaFin vom 06.10.2011 hindert das Ausscheiden des Beklagten mit Wirksamwerden des Widerrufs entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 41/78 - für den Fall eines arglistig getäuschten Gesellschafters entschieden, dass das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation es verbietet, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten (zitiert nach juris, Rdnr. 19). Diese Rechtsprechung wird auch fortgeführt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.02.2014, 6 U 25/13, OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2013 - 19 U 120/13, jeweils nicht veröffentlicht). Zumindest für den Fall des Widerrufs eines Haustürgeschäfts können diese Grundsätze jedoch nicht gelten. Die 1. Kammer des EuGH hat mit dem Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 - zwar festgestellt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist und deshalb, wie sich sowohl aus dem Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen der Richtlinie 85/577/EWG ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen gelten (juris, Tz 44 m.w.N.). Aus diesem Grund hat der EuGH auch bestätigt, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht mit der Folge, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss (a.a.O. Tz 50). Dabei handelt es sich jedoch um eine Einschränkung der nach der Richtlinie geschützten Verbraucherrechte bei einem Haustürgeschäft. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 312, 355 BGB a.F. verbietet eine weitere Einschränkung dieses Schutzes für den Fall der Liquidation einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Andernfalls würde das Widerrufsrecht bei wirtschaftlicher Betrachtung vollkommen leerlaufen. Damit konnte der Beklagte mit Wirksamwerden seiner Widerrufserklärung zum 11.04.2014 aus der in Liquidation befindlichen Klägerin ausscheiden. Der Senat verkennt nicht, dass diese Sicht Wertungswidersprüche zu den Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung nach sich zöge, würde diese Rechtsprechung weiter fortgeführt. Angesichts des europarechtlichen Hintergrundes sieht der Senat jedoch keine Möglichkeit, die hier aufgeworfene Frage anders zu entscheiden als vorstehend dargelegt.
58 
5. Die Einziehung der bis zum Zugang des Widerrufs fällig gewordenen Einlagezahlungen durch den Abwickler der Klägerin ist in der Liquidation auch erforderlich.
59 
a) Ausstehende Einlagen dürfen im Rahmen einer Fondsgesellschaft grundsätzlich nur dann gefordert werden, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie für die Tätigkeit der Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks oder für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (vgl. Habersack in Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 149 Rdnr. 23, Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 149 Rdnr. 19 jeweils m.w.N.). Hierbei ist ein Liquidator nicht verpflichtet, den zur Abwicklung der Gesellschaft benötigten Betrag in der Weise von den Gesellschaftern einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; vielmehr steht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2012 - 1 U 64/12, juris Rdnr. 18). Nach den Ausführungen des Abwicklers der Klägerin im Termin wird die Einlage des Beklagten voraussichtlich nicht in vollem Umfang benötigt. Hieraus kann jedoch keine Verpflichtung des Liquidators abgeleitet werden, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Einlagenbeträgen) zu verteilen und die rückständigen Einlagen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind. Dem Liquidator steht es nach pflichtgemäßem Ermessen frei, ob und welche Gesellschafter er in Anspruch nimmt, zumal sich erst im Verlauf der Liquidation herausstellt, welche Forderungen beglichen werden und welche sich als uneinbringlich erweisen. Eine gleichmäßige Inanspruchnahme der Gesellschafter bei der Einziehung rückständiger Einlagen würde die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft erheblich erschweren und damit in Widerspruch zu den Interessen aller Gesellschafter stehen, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen, damit die Gläubiger befriedigt und mögliche weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524). Danach hat der Abwickler der Klägerin den Beklagten zu Recht in Anspruch genommen. Wenn sich die Liquidität der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter verbessert hat, kann dies dennoch nicht dazu führen, dass die Klage gegen den Beklagten unbegründet wird, zumindest solange nicht feststeht, dass seine rückständige Einlage vollständig an ihn zurückzuzahlen wäre. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass von den Einlagen der Gesellschafter in der Liquidation nur eine Quote zurückgezahlt werden kann.
60 
b) Es sprechen jedoch noch weitere Gründe dafür, die Erforderlichkeit der Einziehung hier zu bejahen. Zwar sind Liquidatoren im Grundsatz nicht berechtigt, zwecks Beschaffung der für den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigten Mittel rückständige Einlagen einzuziehen; insoweit handelt es sich nach h.A. nicht um ein typisches Abwicklungsgeschäft, das nicht zum Aufgabenkreis der Liquidatoren gehört, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen zusätzlich übertragen worden (BGH, Urteil vom 21.11.1983 - II ZR 19/83, beck-online, Tz. III.1; BGH Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 183/75, beck-online, Tz II.2; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 149 Rdnr. 11). Für die Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Abwickler berechtigt war, auch rückständige Einlagen einzufordern. Hierbei kann offen bleiben, ob die rückständige Einlage des Beklagten für die Befriedigung etwaiger Gläubiger oder für die Abwicklung zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch tatsächlich benötigt wird. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, bei der ohnehin ein enger Zusammenhang zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern besteht, die zum Teil ihre Einlagen bereits voll bezahlt haben, zum Teil aber auch Ratenzahlungsvereinbarungen für den Beitritt getroffen haben. In die vom Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz sind ohnehin die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09, beck-online, Tz 34; Urteil vom 20.11.2012 - II ZR 148/10, beck-online, Tz 34).
61 
c) Hinzu kommt, dass die Liquidation der Klägerin durch Bescheid der BaFin vom 06.10.2011 (K 12) angeordnet wurde, weil die BaFin die für die Komplementärin der Klägerin nach § 64j Abs. 2 KWG fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen, aufgehoben hatte. Die Anordnung der Abwicklung erfolgte, um zu verhindern, dass die Klägerin nach Aufhebung der Erlaubnis weiterhin erlaubnispflichtige Finanzierungsleasinggeschäfte betreibt. Allerdings hat die BaFin sich dafür entschieden, nicht lediglich die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte sondern gemäß § 38 Abs. 1 KWG die Abwicklung der Klägerin insgesamt anzuordnen (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 9). Die Anordnung erfolgte damit gerade auch, um im Interesse der Gesellschafter der Klägerin sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolgt. Ein auf Antrag der BaFin vom Registergericht bestellter Abwickler hat dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den Gesellschaftern oder vom Registergericht bestellter Liquidator (vgl. Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, § 38 Rdnr. 16). Zumindest im konkreten Fall gehört es somit zur ordnungsgemäßen Abwicklung durch den Abwickler als Liquidator, den Innenausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Andernfalls wäre bei der für eine Massengesellschaft wie die Klägerin typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls würde er in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BGH, II ZR 266/09 a.a.O.). An die Liquidation durch Beendigung der Rechtsbeziehungen nach außen müsste sich eine weitere Liquidation zwischen den Gesellschaftern anschließen, für die aber zunächst kein geschäftsführendes Organ mehr vorhanden wäre. Daher muss es zumindest in dieser Konstellation Aufgabe des Abwicklers sein, auch die für den Ausgleich unter den Gesellschaftern erforderlichen Mittel einzufordern. So lautet auch die Auskunft der BaFin im Parallelverfahren OLG Stuttgart, 6 U 155/15 (Bl. 314 d.A.) an das Landgericht.
62 
d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch § 38 KWG nicht entgegen. Der Hinweis auf die Kommentierung von Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 5 (“Einlagen dürfen nicht mehr entgegen genommen werden.“) überzeugt nach Auffassung des Senats nicht. Neue Geschäfte dürfen nur in engen Grenzen eingegangen werden. Dies wird ein Kreditinstitut auch an der Entgegennahme von Kundengeldern (“Einlagen“) hindern. Nicht gemeint sind damit jedoch offene Einlageverpflichtungen aus Gesellschaftsanteilen.
63 
6. Die monatlichen Teilbeträge der Zeichnungssumme in Höhe von jeweils 1.000,- Euro hat der Beklagte bis einschließlich April 2012 bezahlt, ab Mai 2012 stehen die Teilbeträge aus. Diese waren jeweils zum 15. des Monats fällig (K 3), so dass die letzte Rate vor dem wirksamen Widerruf am 15.03.2014 fällig wurde. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn die Fälligkeit der Raten war in der Zusatzvereinbarung (K 3) kalendermäßig bestimmt.
64 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
65 
8. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin um eine Publikums-Kommanditgesellschaft mit mehr als tausend Anlegern, bei der verschiedene Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einforderung von Einlagen nicht höchstrichterlich geklärt sind. Zum anderen ergeben sich beim Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach §§ 312, 355 BGB a.F. in der Liquidation der Gesellschaft Wertungswidersprüche zur Situation arglistig getäuschter Gesellschafter, würde die dazu ergangene Rechtsprechung fortgeführt. Das berührt eine Grundsatzfrage.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 242/09 Verkündet am:
11. Oktober 2011
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu
werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im
Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen und sind im Hinblick darauf bestimmte
Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt,
hat der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Liquidation befindliche Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung eines Liquidationsfehlbetrages in Höhe von 58.850,83 €.
2
Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in Form einer offenen Handelsgesellschaft, hat in den Jahren 1995 und 1996 auf dem Gebiet der Stadt P. Wohnimmobilien im von dem Land B. geförderten frei finanzierten Wohnungsbau errichtet. Die gesamte "Wohnanlage K. " wurde einheitlich durch die Klägerin und 14 weitere Schwesterfonds erbaut.
3
Die Beklagte ist der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 28. Dezember 1994 mit einer Beteiligungssumme von 204.300 DM zuzüglich 5 % Agio über die Treuhänderin B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH beigetreten. Die Beitrittserklärung der Beklagten wurde unter dem 31. Dezember 1994 sowohl von der geschäftsführenden Gesellschafterin der Klägerin, zugleich handelnd für die übrigen Gesellschafter, als auch von der Treuhänderin angenommen.
4
Mit der Beitrittserklärung erklärte die Beklagte unter anderem folgendes: " Ich erkenne den Gesellschaftsvertrag der A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fonds OHG und den Treuhandvertrag der B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als für mich verbindlich an und bestätige, die Verträge zusammen mit dem Angebotsprospekt erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Mir ist bekannt, dass ich über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Zahlungen hinaus mit meinem sonstigen Vermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft quotal entsprechend meiner kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft hafte."
5
Der Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH enthält u.a. folgende Bestimmungen: § 2 Zurechnung der Beteiligung, Abtretung 1. Auch wenn der Treuhänder im eigenen Namen Gesellschafter wird, gebührt die Gesellschaftseinlage allein dem Treugeber. Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten treffen im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber. Auf § 7 des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen. 2. Die Einlage wird vom Treugeber direkt an die OHG geleistet. … 3. Die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich den Treugeber.
4. Der Treuhänder tritt in Höhe des dem Treugeber zuzurechnenden Anteils seine Ansprüche gegen die OHG auf Auszahlung von Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös bereits jetzt an den Treugeber ab. …
§ 3 Pflichten des Treuhänders … 4. Der Treuhänder hat die ihm zustehenden Entscheidungs- und Kontrollrechte entsprechend den Weisungen des Treugebers auszuüben. Der Treugeber nimmt grundsätzlich selbst an den Gesellschafterversammlungen teil und übt die ihm aus der treuhänderischen Beteiligung zustehenden Rech- te, z.B. Stimmrechte, selbst aus. … 5. Der Treuhänder ist verpflichtet, auf Anforderung dem Treugeber jede Auskunft zu erteilen, die der Treuhänder als Gesellschafter von der OHG verlangen kann. Grundsätzlich aber übt der Treugeber unmittelbar die vorgenannten Rechte gegenüber der OHG aus.
6
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen : § 7 Aufnahme weiterer Gesellschafter 1. In die Gesellschaft sollen weitere Gesellschafter bis zur Höhe des in § 5 Nr. 1 bestimmten Gesellschaftskapitals aufgenommen werden. 2. Weitere Gesellschafter werden in die Gesellschaft aufgenommen, indem die Gesellschafter Beitrittsverträge bis zur Höhe des vereinbarten Gesellschaftskapitals abschließen. Die Gesellschafter bevollmächtigen die A. Verwaltungsgesellschaft mbH die Beitrittsverträge auch in ihrem Namen abzuschließen. 3. Die B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH - nachstehend Treuhänder genannt - wird die Beteiligung an der Gesellschaft im eigenen Namen für fremde Rechnung als Treuhänder der Treugeber erwerben und halten … Der Treuhandvertrag gemäß anliegendem Muster (Anlage 3), der von dem Treuhänder gleichlautend mit den Treugebern abzuschließen ist, wird von allen Gesellschaftern als verbindlich für die Rechte und Pflichten des Treuhänders und der Treugeber gegenüber der Gesellschaft anerkannt. Dies gilt insbesondere für die Abtretung von Ansprüchen gemäß § 2 Nr. 4, das eigene Auskunftsrecht des Treugebers gemäß § 3 Nr. 5, … § 14 Gesellschafterbeschlüsse und Stimmrecht … 2. Für Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages, für die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform, für die Verschmelzung der Gesellschaft mit einem anderen Unternehmen und für die Auflösung ist die einfache Mehrheit aller Stimmen der in der Gesellschaft befindlichen Gesellschafter erforderlich und genügend; … … 4. Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Zugang des Protokolls oder Mitteilung des schriftlichen Abstimmungsergebnisses durch Klage geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten etwaige Mängel als geheilt.
§ 26 Liquidation … 2. Die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens (Liquidation) findet nach den §§ 105 Abs. 2 HGB, 730 ff. BGB mit der Maßgabe statt, dass das zum Gesellschaftsvermögen gehörigeGrundstück … zu veräußern … ist. § 14 Nr. 2 gilt entsprechend. … 4. Erfolgt die Veräußerung des Grundstücks ganz oder teilweise und verbleibt nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden unter Rückzahlung der Einlagen ein Überschuss, wird er unter den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen aufgeteilt. Für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht ausreichen sollte, sind die Gesellschafter zu deren Ausgleich anteilig entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verpflichtet. …
7
Die Klägerin, die sich neben dem Beteiligungskapital über Fremdkapital in Form von Bank- und Baudarlehen sowie staatlichen Fördermitteln finanziert hatte, geriet wegen Vermietungsschwierigkeiten in eine finanzielle Schieflage. Nachdem zunächst die Sanierung der Gesellschaft beabsichtigt und in einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2006 entsprechende Beschlüsse gefasst worden waren, ergab sich durch eine Erhöhung der Nachfrage auf dem Immobilienmarkt die Möglichkeit, das Fondsgrundstück im Rahmen eines Paketverkaufs sämtlicher Grundstücke der 15 Schwestergesellschaften zu verkaufen. Auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin am 25. Januar 2007 wurde mit 69,8 % der Stimmen u.a. folgender Beschluss gefasst : 4.1. a) Der Geschäftsführer wird beauftragt, die Veräußerung der Immobilie der Gesellschaft vorzubereiten und über die Lastenfreistellung mit den Gläubigerbanken zu verhandeln.
b) Die Gesellschafterversammlung stimmt bereits jetzt dem Abschluss eines Kaufvertrages über den Verkauf der Immobilie zu, sofern ein Kaufpreis in Höhe von 8.392 T€ vereinbart wird und die Lastenfreistellung gesichert ist. 4.5. Für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages über die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens werden die in der Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 2006 gefassten Sanierungs- und Sanierungs- umsetzungsbeschlüsse (…) aufgehoben und die Gesellschaft mit dem im Kaufvertrag über die Veräußerung genannten Stichtag desNutzenund Lastenwechsels liquidiert. Die geschäftsführende Gesellschafterin wird zum Liquidator bestellt. …
8
Nachdem das Fondsgrundstück durch Annahme des Kaufangebots zu dem beschlossenen Kaufpreis am 30. April 2007 durch die Klägerin veräußert worden war, ließ diese zum 1. Mai 2007 durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen, aus der sich ein Fehlbetrag (Liquidationsverlust) in Höhe von 4.305.604,62 € ergab. Mit Beschluss der Gesellschafter im schriftlichen Verfahren wurde die Liquidationseröffnungsbilanz am 27. August 2007 festgestellt. An der Abstimmung beteiligten sich 57 % aller Gesellschafter; 92 % davon stimmten für die Feststellung.
9
Der ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entsprechende Anteil der Beklagten am Liquidationsverlust beträgt 61.946,11 €. Nach Abzug von zuvor bereits geleisteten Nachschüssen in Höhe von 8.095,28 € ergibt sich die Klageforderung in Höhe von 53.850,83 €, zu deren Zahlung die Klägerin sowohl die Beklagte als auch die Treuhänderin vergeblich aufgefordert hat. Die Treuhänderin hat mit Abtretungserklärung vom 6. Juni 2007 ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.
10
Das Landgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht der Treuhänderin in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
12
I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2010, 182 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Ansprüche aus eigenem Recht stünden der Klägerin nicht zu, da die Beklagte nicht unmittelbare Gesellschafterin der Klägerin sei. Ansprüche aus ab- getretenem Recht der Treuhänderin stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu, da die Abtretung der Freistellungsansprüche ins Leere gegangen sei. Die Treuhänderin habe diese Freistellungsansprüche bereits zuvor an die Gläubigerbanken , die B. Hypothekenbank AG (B. -Hyp) und die Investitionsbank des Landes B. (I. ), abgetreten. Zudem sei die Treuhänderin im Hinblick auf § 242 BGB derzeit ohnehin daran gehindert, ihre Freistellungsansprüche gegen die Treugeber geltend zu machen, solange zu besorgen sei, dass die Treugeber von Gesellschaftsgläubigern direkt in Anspruch genommen würden.
14
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin wie eine unmittelbare Gesellschafterin (1), zudem wäre die Abtretung wirksam (2) und die Treuhänderin wäre durch § 242 BGB nicht daran gehindert, den Freistellungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen (3).
15
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse im Innenverhältnis mangels Gesellschafterstellung für einen - zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellenden - Liquidationsfehlbetrag in Höhe ihrer gesellschafterlichen Beteiligung nicht haften, beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des Gesellschafts- und Treuhandvertrages.
16
a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. m.w.N.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen , die, wie z. B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig , weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 183/86, ZIP 1987, 912, 913; Tebben, ZGR 2001, 586 ff.; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).
17
b) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, hat die Beklagte im Innenverhältnis zur Klägerin die Stellung einer unmittelbaren Gesellschafterin erlangt (Quasi-Gesellschafterin).
18
aa) Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe BGH nur Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 364; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18, jeweils m.w.N.), und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung der Beklagten handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung.
19
Bereits in der Beitrittserklärung hat die Beklagte anerkannt, dass für ihre Stellung in der Gesellschaft sowohl der Gesellschafts- als auch der Treuhandvertrag gelten sollten. Sie hat erklärt, sich an dem Objekt "Wohnanlage K. , P. - K. Fonds - A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fonds OHG" (= Klägerin) beteiligen zu wollen. Die Treuhänderin wird demgegenüber nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat für die übrigen Gesellschafter - wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen - die Beitrittserklärung selbst angenommen.
20
Obwohl die Beitrittserklärung die unmittelbare Beteiligung als Gesellschafter unter Eintragung im Handelsregister nur als anzukreuzende Ausnahme vorsah, was dem Anleger ebenso deutlich im Prospekt (Seite 21) erläutert wurde , die Treugeberstellung also, wie tatsächlich ja auch umgesetzt, die regelmäßige Beteiligungsform sein sollte, spricht der Gesellschaftsvertrag - bis auf zwei Ausnahmen, u. a. in § 7 Nr. 3 - durchgängig nur von Gesellschaftern. Weder hinsichtlich der Rechte, noch hinsichtlich der Pflichten wird zwischen Gesellschaftern und Treugebern differenziert.
21
Dem entsprechen die Regelungen in §§ 2-4 des Treuhandvertrages, wonach die Gesellschaftseinlage dem Treugeber unmittelbar und allein gebührt, der Treugeber Stimm- und Kontrollrechte in der Gesellschaft unmittelbar ausübt , er - nicht etwa der Treuhänder - der Gesellschaft die Einlage unmittelbar schuldet und ihm die Steuervorteile unmittelbar zugutekommen.
22
bb) Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen dahin, dass die Treugeber wie unmittelbare Gesellschafter an der Klägerin beteiligt werden sollten , wird bestätigt durch die unstreitige und durch Urkunden belegte Durchführung des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagte erhielt die Ausschüttungen unmittelbar ; sie, nicht etwa die Treuhänderin, wurde persönlich zu den Gesellschafterversammlungen geladen und erhielt die Informationen über die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse unmittelbar. Auch im Übrigen erfolgte die gesamte, das Gesellschaftsverhältnis betreffende Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten unmittelbar, ohne Information oder gar Zwischenschaltung der Treuhänderin.
23
2. Ebenso fehlerhaft hat das Berufungsgericht die von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserhebliche Abtretung des Freistellungsanspruchs der Treuhänderin an die Klägerin für unwirksam gehalten.
24
a) Die Auslegung eines Individualvertrages ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfah- rensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr., siehe BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Leidet die tatrichterliche Auslegung aber an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht.
25
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat schon den Inhalt der Abtretungsvereinbarung zwischen der Treuhänderin und den Gläubigerbanken nur selektiv zur Kenntnis genommen. Es hat zudem gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung verstoßen, den Zweck des Vertrages nicht berücksichtigt und vor allem verkannt, dass einer Auslegung, die die Nichtigkeit der Parteivereinbarung vermeidet, der Vorzug zu geben ist (BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536; Urteil vom 28. Oktober 1997, - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 72 f.; Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 158 f. - Anwalts-Hotline).
26
aa) Das Berufungsgericht stützt seine Auslegung, die Treuhänderin habe bereits durch die Abtretungsvereinbarung vom 22. Mai/7./9. Juni 2006 ihre sämtlichen Freistellungsansprüche - auch soweit sie sich nicht auf die Freistellung von den Ansprüchen der Banken bezogen haben - an die B. Hyp und die I. abgetreten, maßgeblich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 der Abtretungsvereinbarung. Es hat dabei schon § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Kenntnis genommen, der bestimmt, dass die in Satz 1 genannten Freistellungsansprüche "jeweils und in der Höhe an die B. Hyp und die I. abgetreten (werden), in der den Banken Forderungen jeweils gegen die B. aufgrund ihrer Beteiligungen an den in der Anlage 1 genannten Fondsgesellschaften zustehen". Damit wurde in deutlicher Weise die Abtretung auf die Freistellungsansprüche wegen der An- sprüche der Banken gegen die Treuhänderin aus deren Haftung gemäß § 128 HGB beschränkt.
27
Das Berufungsgericht hat weiter die den Umfang der Abtretung ebenso deutlich regelnden Absätze 3-5 der Vorbemerkungen des Abtretungsvertrages nur unvollständig bzw. gar nicht zur Kenntnis genommen.
28
Abs. 3 lautet wie folgt: " … Die Parteien gehen davon aus, dass der B. aus den Treuhandverträgen mit den Treugebern Freistellungsansprüche zustehen. Diese Freistellungsansprüche sind darauf gerichtet, dass die Treugeber die B. von ihrer persönlichen Haftung gegenüber den Banken befreien. Die auf die jeweiligen Treugeber entfallenden Haftungs- und Freistellungsquoten sind ebenfalls in der Anlage 2 aufgeführt."
29
Zusätzlich bestimmt Abs. 4: " … Die Parteien vereinbaren, dass die B. die ihr zustehenden Freistellungsansprüche mit befreiender Wirkung an die B. Hyp und die I. abtritt. Die Abtretung der Ansprüche erfolgt in der Höhe, in der der B. Hyp und der I. Forderungen gegen die B. aufgrund ihrer Beteiligungen an den in der Anlage 1 genannten Fondsgesellschaften zustehen."
30
Insbesondere regelt Abs. 5: " In Höhe derjenigen Forderungen, die Dritten gegen die B. aus ihrer Beteiligung an den in der Anlage 1 genannten Fondsgesellschaften zustehen, verbleiben die Freistellungsansprüche bei der B. ."
31
Danach kann schon nach dem Wortlaut des Abtretungsvertrages nicht zweifelhaft sein, dass nur die Ansprüche auf Freistellung von den Forderungen der Banken abgetreten werden sollten.
32
bb) Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass seine Auslegung dem Zweck des Vertrages zuwiderläuft und für beide Seiten sinnlos ist. Die Treuhänderin konnte kein Interesse daran haben, sich auch derjenigen Freistel- lungsansprüche gegen die Treugeber zu begeben, die sie vor der Inanspruchnahme durch andere Gläubiger oder die Fondsgesellschaft schützen könnten. Für die Banken war die Abtretung von Freistellungsansprüchen, die nicht die Haftung für ihre Darlehensforderung betrafen, ersichtlich nutzlos.
33
cc) Vor allem hat das Berufungsgericht aber übersehen, dass seine Auslegung zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung zwischen den Banken und der Treuhänderin führen kann. Die Abtretung der Freistellungsansprüche über den Umfang der Haftung gemäß § 128 HGB für die Darlehensverbindlichkeiten hinaus wäre wegen Verstoßes gegen § 399 1. Alt. BGB gemäß § 134 BGB unwirksam und könnte gemäß § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass Freistellungsansprüche wegen der mit der Abtretung verbundenen Inhaltsänderung grundsätzlich nicht abtretbar sind. Als zulässig und wirksam wird lediglich die Abtretung an den Gläubiger des Anspruchs angesehen (siehe zuletzt BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 12; Urteil vom 21. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 Rn. 14 jeweils m.w.N.). Die Banken waren aber nur hinsichtlich der Darlehensansprüche Gläubiger der Treuhänderin.
34
3. Unzutreffend ist schließlich auch die - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus ebenfalls entscheidungserhebliche - Annahme, der Treuhänderin stehe derzeit gar kein durchsetzbarer Freistellungsanspruch gegen die Treugeber zu. Solange die Beklagte eine Inanspruchnahme durch die darlehensgebenden Banken und andere Gläubiger befürchten müsse, könne sie dem Freistellungsanspruch der Treuhänderin den Einwand aus § 242 BGB entgegenhalten.
35
Damit verkennt das Berufungsgericht grundlegend das System der Innen - und Außenhaftung in der Liquidation einer Personen(handels-)gesellschaft. Auch der über einen Treuhänder beteiligte Treugebergesellschafter ist - wirtschaftlich - der Außenhaftung ausgesetzt (siehe schon BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130 ff.). Er ist, soweit nicht schon im Treuhandvertrag geregelt, gemäß § 675, § 670 i.V.m. § 257 BGB verpflichtet , den Treuhänder von allen Aufwendungen und Verbindlichkeiten freizustellen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 m.w.N.). Dabei macht es im wirtschaftlichen Ergebnis für den Treugeber keinen Unterschied, ob er durch den Gläubiger der Gesellschaft aufgrund einer Abtretung des Freistellungsanspruchs durch den Treuhänder oder nach Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Treuhänders (siehe hierzu BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 24) auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Dass er nach einer Abtretung des Freistellungsanspruchs gleichzeitig im Außenverhältnis von den Gesellschaftsgläubigern und im Innenverhältnis von der Gesellschaft, die Primärschuldnerin der Gesellschaftsgläubiger ist, in Anspruch genommen wird, ist im gesetzlichen Haftungssystem der Personengesellschaften angelegt (§§ 149, 128, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. §§ 730 ff. BGB). Nur so wird es der Gesellschaft ermöglicht, die primär sie treffenden Gesellschaftsschulden selbst zu begleichen.
36
Die Umsetzung dieses Haftungssystems - im Wege der Abtretung von Freistellungsansprüchen gegen den "wirtschaftlichen" Inhaber des Gesellschaftsanteils - verstößt, wie bei den unmittelbaren Gesellschaftern, nicht gegen § 242 BGB. Den mittelbaren Gesellschaftern bleibt - wie den unmittelbaren - die Möglichkeit, sich gegenüber ihrer Inanspruchnahme im Innenverhältnis damit zu verteidigen, dass der von den Liquidatoren eingeforderte Betrag für die Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft nicht benötigt wird. Gegenüber ihrer Inanspruchnahme im Außenverhältnis stehen ihnen die Einwendungen gemäß § 129 HGB zu.
37
III. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden , weil sich das Berufungsgericht - folgerichtig - mit den zwischen den Parteien streitigen Fragen der Berechtigung der Forderung auf den quotalen Liquidationsfehlbetrag nicht auseinandergesetzt und hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
38
Für die wiedereröffnete Berufungsverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
39
1. Bei der Prüfung der Frage der Wirksamkeit sowohl des Beschlusses der Gesellschafter über die Auflösung der Klägerin als auch über die Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass nach § 14 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Zugang des Protokolls oder Mitteilung des schriftlichen Abstimmungsergebnisses durch Klage geltend zu machen ist. Eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zulässig (siehe nur BGH, Urteil vom 20. Januar 1977 - II ZR 217/75, BGHZ 68, 212, 216; Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460, 461; Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 242/04, WM 2006, 1627 Rn. 14).
40
2. Die Rechtsprechung des Senats, wonach der Gesellschafter einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft die ihm gegenüber bestehende Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafter über die Zahlung von Nachschüssen auch einredeweise im Prozess geltend machen kann, ohne an gesellschaftsvertragliche Anfechtungsfristen gebunden zu sein (s. zuletzt BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 12 m.w.N. - Sanieren oder Ausscheiden), ist hier nicht einschlägig. Die nach Auflösung der Gesellschaft bestehende Verlustausgleichspflicht nach § 735 BGB ergibt sich aus dem Gesetz. Sie ist - anders als die nachträgliche Begründung einer Nachschusspflicht in einer werbenden Gesellschaft (§ 707 BGB) - nicht von der Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters abhängig (vgl. MünchKommBGB/ Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 735 Rn. 1). Vielmehr sind sowohl der Beschluss über die Auflösung als auch der Beschluss über die Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz , soweit im Gesellschaftsvertrag das Einstimmigkeitsprinzip (§ 119 HGB) abbedungen ist, einer Mehrheitsentscheidung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 14 ff. - Schutzgemeinschaft II; Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 8 ff. - OTTO). Die Unwirksamkeit der Mehrheitsentscheidung kann nur mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit innerhalb der im Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls festgelegten Frist geltend gemacht werden.
41
3. Nach der wohl noch herrschenden Ansicht in der Literatur und auch nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats ( RG LZ 1914 Sp. 1030; BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, WM 1977, 1449; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 149 Rn. 3; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 149 Rn. 11; w.Nachw. bei Habersack in Staub, GroßKomm/HGB, 5. Aufl., § 149 Fn. 58; a.A. K. Schmidt in MünchKommHGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 26 ff. und Habersack in Staub, GroßKomm/HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31, 23 ff.) sind Liquidatoren einer Personenhandelsgesellschaft bei Fehlen entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelungen nicht zur Geltendmachung der Ansprüche aus § 735 BGB berechtigt, soweit die eingeforderten Beträge - auch - zum Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigt werden. Der Senat hat allerdings bereits in der Entscheidung vom 14. November 1977 (II ZR 183/75, WM 1977, 1449) erwogen, diese Rechtsprechung bei Publikumsgesellschaften im Hinblick auf die bei ihnen bestehenden Besonderheiten aufzugeben. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass dem Liquidator auch der Ausgleich unter den Gesellschaftern übertragen ist. So verweist der mit "Liquidation" überschriebene § 26 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages auf die Auseinandersetzungsregeln der §§ 730 ff. BGB und damit auch auf die Ausgleichsregel des § 735 BGB, und § 26 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages spricht von einem Ausgleich etwaiger Überschüsse unter den Gesellschaftern (s. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899 und Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, WM 1977, 1449).
42
4. Jedenfalls bleibt der Beklagten der Einwand unbenommen, der von ihr geforderte Betrag werde zur Abwicklung der Gesellschaft nicht mehr benötigt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899). Sollte sie im Außenverhältnis Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger geleistet haben, wird sie sich gegenüber der Klageforderung mit dem Einwand verteidigen können, ihre Haftung in Höhe des aufgrund der Liquidationseröffnungsbilanz errechneten Fehlbetrages stehe nicht (mehr) fest.
Strohn Caliebe Reichart Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.07.2008 - 29 O 783/08 -
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2009 - 7 U 4297/08 -

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17.12.2014, Az. 1 O 102/14, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000,- Euro seit dem 16.05.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2013, aus weiteren 1.000 Euro seit dem 16.04.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.05.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2014, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2014 sowie aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2014 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin ist eine GmbH u. Co. KG in Liquidation und verlangt vom Beklagten die Bezahlung rückständiger Einlagen sowie die Zahlung zukünftiger Einlagen. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass der entsprechende Betrag in eine Abfindungsrechnung einzustellen sei.
Der Beklagte beteiligte sich unter dem 01.04.2009/30.04.2009 an der Klägerin, einer Publikums-Kommanditgesellschaft, als Treugeber-Kommanditist.
Die Beteiligungssumme von 120.000,- Euro zuzüglich eines Agios von 6 %, insgesamt also 127.200,- Euro, leistete der Beklagte in Höhe einer Kontoeröffnungszahlung von 37.200,- Euro sowie ab 15.04.2009 in monatlichen Teilzahlungen von 1.000,- Euro (K 3). Die Klägerin befindet sich durch eine Verfügung der BaFin vom 06.10.2011 in Liquidation. Der Beklagte hat seit Mai 2012 seine Zahlungen auf die Beteiligung eingestellt.
Der Gesellschaftsvertrag (K 5) der Klägerin regelt:
„§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)
...
(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. ... Wird eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so hat der betreffende Kommanditist eine erste Teilzahlung von mindestens 25% (Fünfundzwanzig v.H.) des Zeichnungsbetrages zu erbringen. Das Agio in Höhe von 6% (Sechs v.H.) aus der gesamten Zeichnungssumme ist zusammen mit der ersten Mindestteilzahlung zu erbringen. Die erste Mindestteilzahlungssumme erhöht nicht die Beitragssumme, sondern reduziert die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung. Der Kommanditist ist berechtigt, jederzeit Zuzahlungen zu leisten, um damit die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu verkürzen. Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.
...
§ 11 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinn
...
(2) Der Kommanditist ist an dem unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes 1 ermittelten Gewinn/Verlust wie folgt beteiligt:
Am nach dem Vorabgewinn verbleibenden Gewinn/Verlust nimmt der Kommanditist entsprechend dem Verhältnis seiner Kapitalkonten I. und II. zur Summe der Kapitalkonten I. und II. sämtlicher Kommanditisten teil.
10 
Dabei ist die Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage zu berücksichtigen, so dass Teilzahler gemäß § 5 (4) nur im Verhältnis der gezeichneten Einlage am Gewinn/Verlust teilnehmen. Zu diesem Zweck erfasst die Gesellschaft die gezahlten Einlagen mittels Segmentbuchhaltung und weist die Anteile der Kommanditisten in einer Segmentbilanz aus.
...“
11 
Der Beklagte zeichnete die Einlage unstreitig in den Räumen seiner Apotheke in B.. Der Zeuge H., der dem Beklagten die Anlage vermittelt hat, war bereits seit einigen Jahren der Anlageberater des Beklagten. Den Kontakt hatte ursprünglich der Zeuge Z. hergestellt, der den Beklagten in wirtschaftlichen Angelegenheiten seiner Apotheken betreut. Die Anlage wurde dem Beklagten am 17.03.2009 im Rahmen eines sogenannten „Jahresgesprächs“ mit dem Zeugen H. in der Apotheke vorgeschlagen.
12 
Die Beitrittserklärung (K 1/K 2) enthält eine Widerrufsbelehrung:
13 
„Widerrufsrecht
14 
Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb von zwei (2) Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
15 
Widerrufsfolgen
16 
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absenden Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“
17 
Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014, der am 11.04.2014 bei der Klägerin eingegangen ist, seinen Beitritt widerrufen.
18 
Das Landgericht hat die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abgewiesen, weil die Klägerin schon keinen Direktanspruch gegen den Beklagten habe.
19 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Anspruch im Wesentlichen weiter, beruft sich aber auch auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte Abtretungsvereinbarung (Anlage K 15) mit dem Treuhänderkommanditisten.
20 
Die Klägerin hat das gesamte aktive Leasinggeschäft mittlerweile weiterveräußert. Mit Ausnahme der laufenden Kosten bestehen keine weiteren Verbindlichkeiten. Zum 30.06.2015 bestand ein Bankguthaben in Höhe von ca. 2,8 Mio Euro.
21 
Die Klägerin behauptet, sie treibe derzeit noch ausstehende Leasingforderungen aus gekündigten Verträgen bei. Außerdem würden Haftungsansprüche gegenüber früheren Geschäftsführungsorganen verfolgt. Die ausstehenden Einlagen würden dafür benötigt. Zudem stünden Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,7 Mio Euro im Raum.
22 
Die Klägerin meint, dass der Vermittler H. vom Beklagten bestellt sei. Zudem sei der Beklagte ausführlich über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden, so dass er nicht schutzbedürftig sei. Ein einzelner Gesellschafter könne während des Auseinandersetzungsverfahrens im Interesse einer reibungslosen und zügigen Liquidation nicht ausscheiden. Einmalzahler und Ratenzahler müssten in der Liquidation gleich behandelt werden. Weiterhin unterliege die rückständige Einlage nicht der Durchsetzungssperre.
23 
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage um einen Betrag von 1.000,- Euro reduziert und beantragt:
24 
1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
25 
- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013,
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013
26 
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;
27 
2. Den Beklagten zu verurteilen, ab dem 16.01.2014 jeweils am Monatsersten, 32 ratierliche Zahlungen zu je EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die Klägerin zu zahlen.
28 
3. Hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von EUR 52.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
29 
- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013
30 
und ab dem 16.01.2014 jeweils aus EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 15. eines Monats, einzustellen ist.
31 
4. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Einstellung der offenen Einlageforderungen in eine etwaige zu erstellende Ausscheidensbilanz zum 11.04.2014.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass die Klägerin keinen Direktanspruch gegen ihn habe. Zudem sei die Abtretungsvereinbarung zu unbestimmt, des Weiteren sei die Einlageforderung nicht abtretbar. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil sich die Höhe des jeweils für den Treugeber gehaltenen Anteils nach der vom Treugeber erfüllten Einzahlungsverpflichtung richte. Da Einlagen, die sich mit erfüllten Einzahlungsverpflichtungen deckten, zwangsläufig bereits erbracht seien, könne bereits aus diesem Grund keine Einzahlungspflicht mehr bestehen. Außerdem bestehe keine Notwendigkeit der Einlagenzahlung, da im Rahmen der Liquidation ausstehende Einlagen nur dann gefordert werden dürften, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt würden. Weiterhin sei der Anspruch wegen des wirksamen Widerrufs erloschen, der Vermittler sei im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden.
35 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und Z.. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angegriffene Urteil, die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat am 05.08.2015 und 16.03.2016 Bezug genommen, auf letzteres auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Schriftsätze der Parteien vom 17.03.2016 und 30.03.2016 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
II.
36 
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet, denn der Klägerin steht unmittelbar gegen den Beklagten ein Anspruch auf rückständige Einlage aus § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (K 5) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags (K 8) zu.
37 
1. Zwar hat sich der Beklagte laut Beitrittserklärung K 1/K 2 nur als Treugeber-Kommanditist an der Klägerin beteiligt. Die Erklärung des Beklagten vom 01.04.2009 hat die Klägerin am 30.04.2009 auch angenommen (K 3). Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt dies die Klagabweisung jedoch nicht.
38 
a) Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, juris Rdnr. 13; Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09, juris Rdnr. 16). Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (BGH, a.a.O.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen sind und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11, juris Rdnr. 13; Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13, juris Rdnr. 13). Das Landgericht hat hier zu Unrecht einen Direktanspruch verneint.
39 
Zwar hat der Treugeber nach § 1 des Treuhandvertrags (K 8) die Beteiligungssumme an den Treuhänder zu leisten. Dieser erhöht im Auftrag des Treugebers treuhänderisch im eigenen Namen seinen Anteil (§ 2 des Treuhandvertrags). Im Außenverhältnis handelt es sich um einen einheitlichen Gesellschaftsanteil des Treuhänders, dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft (§ 3 des Treuhandvertrags). Allerdings stellt der Gesellschaftsvertrag selbst die Treugeber dem Treuhänder gleich. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags (K 5) gelten die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen analog auch für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Die Gesellschaft muss nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags den Beitritt eines solchen Gesellschafters annehmen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags gilt auch für Treuhand-Kommanditisten. Zwar hat der Treugeber nach § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung auf das Konto des Treuhänders zu zahlen. Dieser leitet die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags). Diese Regularien sind jedoch nicht weiter definiert, insbesondere ist die Weiterleitung der Einlage nicht von bestimmten Prüfpflichten des Treuhänders oder bestimmten Mittelfreigabekriterien abhängig gemacht. Nach § 6 des Treuhandvertrags stellt der Treugeber den Treuhänder bis zur Höhe der gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die der Gesellschaft entstehen. Das heißt, dass der Treugeber bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haftet. Nach den Regelungen im Treuhandvertrag kann der Treugeber die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung selbst ausüben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags erteilt der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenden Anteils an der Kommanditbeteiligung. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass der Treugeber sich nach dem Gesellschaftsvertrag erst vom Treuhänder bevollmächtigen lassen müsse, weshalb das Landgericht hier eine qualifizierte Treuhand ablehnt. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der Treuhänder hat hier keinen Ermessensspielraum. Der Treuhänder kann nicht verhindern, dass der Treugeber seine Gesellschafterrechte selbst ausübt. Durch die Erteilung der Vollmacht wird letztlich nur sichergestellt, dass die Gesellschaftsanteile nicht doppelt vertreten sind.
40 
b) Darüber hinaus hat der Treuhänder seine etwaigen Ansprüche aber auch wirksam unter dem 28.11.2014 an die Klägerin abgetreten (K 15). Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt, denn sie ist bestimmbar. Sie umfasst die gezeichnete Einlage, also den noch offenen Betrag aus den 120.000,- Euro. Ein vertragliches Abtretungsverbot ist im Treuhandvertrag nicht ersichtlich. Auch die Zweckbindung der Leistung beschränkt die Abtretung hier nicht (vgl. Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auf. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 162; Rohe in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.05.2015, § 399 Rdnr. 6; vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1991 - II ZR 247/90 - juris, Rdnr. 12, 14). Die gezeichnete Einlage sollte letztlich der Klägerin zufließen, die Weiterleitung an die Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags ist nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Eine Abtretung vom Treuhandkommanditisten an die Klägerin entspricht daher der Zweckbindung (vgl. auch die Präambel des Treuhandvertrags, wonach sich der Treugeber über den Treuhänder an der Klägerin beteiligt).
41 
Die Eröffnung der Liquidation hindert den Anspruch auf Bezahlung der Einlage nicht. Abgetreten ist der Anspruch des Treuhänders gegen den Treugeber aus dem Treuhandvertrag. Dieser ist so weit abtretbar, wie der Treuhänder im Rahmen der Liquidation in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte als Treugeber wiederum ist insoweit geschützt, als ihm der Klägerin gegenüber alle Einwendungen und Einreden gegen die Forderung aus dem Treuhandvertrag zustehen.
42 
2. Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Einlage. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem auch § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags nicht entgegen. Diese Regelung betrifft (nur) die jeweilige Erhöhung des Kommanditanteils, den der Treuhänder zugunsten des Treugebers hält. Der Kommanditanteil richtet sich nach der erfüllten Einzahlungsverpflichtung (Präambel des Treuhandvertrags i.V.m. § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin). Diese Regelung ist deshalb notwendig, weil der Treuhänder einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeber-Kommanditisten hält. Deren jeweilige Anteile am Kommanditanteil des Treuhänders richten sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung. Die Zahlungsverpflichtung des Treugebers besteht dagegen in Höhe der vereinbarten Beteiligungssumme einschließlich Agio. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags, der zum einen regelt, dass die Zahlung auf das Konto des Treuhänders zu leisten ist, zum anderen aber auch bezüglich der Höhe der Summe auf die Beitrittserklärung verweist. Gleiches regeln § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags für alle Kommanditisten sowie die Beitrittserklärung, die allein auf die Beteiligungssumme verweist. In diesen vertraglichen Regelungen wird insoweit auch nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugeber-Kommanditisten differenziert, obgleich der Beitritt als Treugeber-Kommanditist in der Beitrittserklärung als „die Regel“ bezeichnet wird. Die Ratenzahlungen ergeben sich erst aus der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung. Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist zudem in § 5 Abs. 4 des Treuhandvertrags vorgesehen. Nach dieser Regelung werden Entnahmen erst möglich, wenn die Einlage voll geleistet ist. Aus § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass schon vor der vollständigen Einzahlung der Einlage die Teilzahler an Gewinn- und Verlust teilnehmen, wobei jeweils die tatsächliche Zahlung zur Beteiligungssumme ins Verhältnis gesetzt wird. Die Annahme des Beklagten, es komme allein darauf an, in welcher Höhe Einzahlungen bereits geleistet seien, eine Verpflichtung zu weiteren Einlagezahlungen bestehe nicht, lässt sich damit nicht begründen (vgl. auch Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 165). Unklarheiten bei der Auslegung dieser vertraglichen Regelungen bestehen nicht.
43 
Der Beklagte hat sich in Höhe einer Beteiligungssumme von 120.000 Euro nebst einem sechsprozentigen Agio von 7.200,- Euro verpflichtet. Davon sind bisher die sog. Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 30.000,- Euro, das Agio sowie Ratenzahlungen in Höhe von 38.000,- Euro erbracht, so dass der klageweise geltend gemachte Betrag von 52.000,- Euro noch nicht erfüllt ist. Spätestens aufgrund der wirksamen Abtretung vom Treuhänder kann die Klägerin auch Zahlung an sich verlangen.
44 
3. Die Zahlungspflicht des Beklagten ist allerdings aufgrund eines wirksamen Widerrufs nach §§ 355, 312 BGB (jeweils in der bis 10.06.2010 gültigen Fassung - künftig a.F.) teilweise erloschen.
45 
Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014 seinen Beitritt widerrufen, der Widerruf wurde mit dem Zugang des Schriftsatzes bei der Klägerin am 11.04.2014 wirksam.
46 
a) Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 BGB a.F. zu. Ein Widerrufsrecht im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dazu genügt, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den betreffenden Vertrag zu schließen, hier also der Klägerin als Treuhandkommanditist beizutreten, oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 348/07, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Beitrittsvereinbarung wurde unstreitig in den Räumen der Apotheke des Beklagten unterzeichnet. Er wurde von dem Vermittler H. dort persönlich aufgesucht, damit liegt ein Haustürgeschäft nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. vor. Der Beklagte als Apotheker war Verbraucher, denn ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit besteht beim Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft nicht. Es handelte sich vielmehr um die Verwaltung eigenen Vermögens (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 45; vgl. BGH Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03 juris Rdnr. 10). Dabei liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor, solange der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer geschäftsmäßigen Organisation nicht erfordert (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB a.a.O. m.w.N., BeckOK BGB/Bamberger § 13 Rdnr. 10). Dies war beim Beklagten unstreitig nicht gegeben.
47 
Der Beitritt in eine Kommanditgesellschaft als Anteilserwerber erfolgt durch Vertrag, bei dem auf der einen Seite der Erwerb der Gesellschafterstellung, auf der anderen Seite die Begründung einer Gesellschafterverpflichtung, nämlich auf die Entgeltzahlung für den Gesellschaftsanteil steht. Es handelt sich um einen entgeltlichen, den beitretenden Verbraucher verpflichtenden Vertrag i.S. des § 312 BGB a.F. (vgl. Staudinger/Gregor Thüsing (2012), BGB § 312 Rdnr. 27). Erfasst ist hiervon auch der mittelbare Beitritt in eine Publikums-Gesellschaft über einen Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2001 - II ZR 304/00, juris Rdnr. 5).
48 
b) Die Widerrufserklärung des Beklagten ist auch rechtzeitig erfolgt, denn mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10, juris Rdnr. 44 m.w.N.) erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.
49 
aa) Die Belehrung über das Widerrufsrecht für die Beitrittserklärung des Beklagten war unzutreffend, denn sie ließ den Beklagten zum einen bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren und konnte ihn deshalb von der Ausübung des Widerrufs abhalten. Folge ist, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.) und der Beklagte den Widerruf auch noch im Jahr 2014 wirksam erklären konnte. Dem Beklagten wurde keine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt. Die von der Klägerin bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Widerrufsbelehrung, die auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rdnr. 24, m.w.N.). Damit liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor.
50 
bb) Der Beklagte wurde zum anderen aber auch nicht ausreichend über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt. Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs abzubilden (BGH, Urteil vom 22.05.2012 a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht. Die Rechte des Anlegers richten sich im Fall des Widerrufs seiner Beteiligung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (dazu sogleich unter 4.). Dementsprechend bedarf es auch eines Hinweises darauf, dass der Anleger im Fall des Widerrufs lediglich einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rdnr. 15; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 - I-8 U 281/11, juris Rdnr. 53). Daran fehlt es hier.
51 
c) Ein wirksamer Widerruf scheitert auch nicht daran, dass die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Beitritt beruht, auf vorhergehende Bestellung des Beklagten geführt worden sind (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.). Die „Bestellung“ muss sich auf die Initiative des Verbrauchers beschränken, sie darf nicht von dem Unternehmer ausgehen. Der Verbraucher muss den Unternehmer zu Vertragsverhandlungen an den Arbeitsplatz oder in eine Privatwohnung eingeladen haben (BGH, Urteil vom 28.10.1989 - VIII ZR 345/88, juris Rdnr. 20, 21). Der Schutz des Verbrauchers durch die gesetzlichen Regelungen zum Haustürwiderruf, die der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG dienen, darf nicht unangemessen und richtlinienwidrig verkürzt werden, das muss durch eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm sichergestellt werden (Staudinger/Gregor Thüsing, a.a.O. Rdnr. 158). Die Aufforderung darf auch nicht von dem Unternehmer provoziert werden. Weiterhin muss die Bestellung des Unternehmers durch den Verbraucher eindeutig zum Zweck des Führens konkreter Vertragsverhandlungen erfolgen (BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr.19 m.w.N., Staudinger/Gregor Thüsing a.a.O. Rdnr. 168 m.w.N.). Allein dann kann der Verbraucher die nötige Vorbereitung treffen und einer Überrumpelung entgegentreten. Nach den Angaben des Beklagten und der vernommenen Zeugen hatte der Zeuge H. den Beklagten aufgesucht, um mit ihm in einem regulären Jahresgespräch die bisher getätigten Anlagen durchzugehen. Dieses Gespräch hatte nach der Aussage des Zeugen nicht den Zweck, eine neue Kapitalanlage zu tätigen, sondern diente allein der Erörterung des Standes der schon vorhandenen Kapitalanlagen. Der Kläger musste - legt man diese Darstellung zugrunde - nach dem Ablauf der bisherigen Jahresgespräche auch nicht damit rechnen, dass ihm der Zeuge eine neue Anlage präsentieren werde. Damit war zwar ein Gesprächstermin mit dem Zeugen H. vereinbart, doch nicht zum Zwecke der Information über eine neue Anlagemöglichkeit (vgl. BeckOK BGB/Maume Stand 01.05.2014 § 312 Rdnr. 31; Münchener Kommentar BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 312 Rdnr. 116, 110). Nach dem Schutzzweck des § 312 BGB a.F. hätte notwendig hinzukommen müssen, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen H. den Wunsch geäußert hätte, er solle ihm ein Angebot über einen weiteren Anlagefonds unterbreiten (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 20). Der Beklagte musste deshalb bei dem Jahresgespräch mit dem Zeugen H. und dem Zeugen Z. nicht damit rechnen, dass ihm ein sofortiger Eintritt in die Klägerin empfohlen würde. Dies haben sowohl der Beklagte in seiner erneuten Anhörung als auch die Zeugen H. und Z. durch ihre Angaben bestätigt.
52 
Unabhängig von der Belastbarkeit der Angaben des Beklagten sowie der Zeugen ist damit jedenfalls der der Klägerin obliegende Beweis nicht geführt. Die Beweislast für die vorhergehende Bestellung hat die Klägerin, denn es handelt sich um den Ausschluss des grundsätzlich bei Haustürsituationen bestehenden Widerrufsrechts, nicht um die Frage, ob es sich hier um ein Haustürgeschäft handelt, das in Absatz 1 des § 312 BGB a.F. geregelt ist (vgl. BGH Urteil vom 15.04.2010, III ZR 218/09, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Auch die von der Klägerin vorgelegte Informationsbestätigung vom 01.04.2009 (K 9), mit welcher der Beklagte unterschrieben hat, die Beratung sei von ihm gewünscht worden, reicht nicht aus, um den erforderlichen Beweis zu führen. Die Bestätigung des Beklagten, die Beratung durch den Vermittler sei von ihm gewünscht worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 312 BGB a.F. an eine vorhergehende Bestellung. „Auf Wunsch“ bedeutet im Grunde nur, dass es nicht gegen den Willen des Beklagten geschehen ist. Die vorformulierte Informationsbestätigung vermag des Weiteren nach § 309 Nr. 12b BGB die Darlegungs- und Beweislast nicht zugunsten der Klägerin zu verschieben.
53 
d) Die Klägerin muss sich die Haustürsituation auch zurechnen lassen. Auch wenn der Zeuge H. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einer ständigen Geschäftsbeziehung zum Beklagten stand und steht und der Kontakt zu ihm durch den Unternehmensberater des Beklagten, den Zeugen Z., hergestellt wurde, war der Zeuge H. auch im Namen und für Rechnung der Klägerin in den Abschluss des Vertrages eingeschaltet. Die Klägerin müsste sich die Haustürsituation nur dann nicht zurechnen lassen, wenn der Zeuge H. die Anlage ausschließlich im Auftrag des von ihm in der Haustürsituation geworbenen Beklagten vermittelt hätte. Der Schutzzweck der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und der darauf gegründeten BGB-Vorschriften rechtfertigt eine Zurechnung der Haustürsituation dann nicht mehr, wenn das Handeln des Vermittlers allein auf selbst bestimmten Aufträgen bzw. Weisungen des Anlegers beruht, ohne dass der auch von der Richtlinie vorausgesetzte rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers in der Haustürsituation und dem Gewerbe des Vertragspartners besteht (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 22). So lag es hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Der Zeuge H. hatte an etlichen Schulungsveranstaltungen der Klägerin teilgenommen, um seinen Kunden den Beitritt zur klagenden Kommanditgesellschaft empfehlen zu können. Dem entspricht, dass in den Vertragsunterlagen der Klägerin die Vermittlungstätigkeit des Zeugen H. aufgeführt ist.
54 
e) Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass eine ausführliche Risikoberatung durchgeführt wurde, die die Überrumpelungssituation für den Beklagten ausgeschlossen hätte. Vielmehr bestätigten beide Zeugen übereinstimmend und auch glaubhaft, dass die Darstellung des Prospektes der Klägerin nur kurze Zeit im Rahmen des längeren Jahresgesprächs in Anspruch nahm. Der Zeuge H. bestätigte zudem die Darstellung des Beklagten, dass auch am 01.04.2009, als es zur Unterzeichnung kam, nicht weiter über Risiken der Anlage gesprochen wurde.
55 
4. Die Folge des wirksam widerrufenen Beitritts ist, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die noch ausstehenden künftigen Einlageraten zu bezahlen. Der Widerruf wirkt ex nunc, nach dem Zugang der Widerrufserklärung sind weitere Beitragszahlungen vom Beklagten nicht mehr zu entrichten.
56 
a) Der wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der Klägerin nach §§ 312, 355 BGB a.F. führt zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass nicht der gesamte Beitritt rückabzuwickeln ist, sondern der widerrufende Gesellschafter nur Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs hat (vgl. BGH, FRIZ II, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 282/06, juris, Rdnr. 10 m.w.N.). Dies entspricht auch Europarecht, denn mit Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 hat der EuGH entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der in einer Haustürsituation erklärt wurde, anwendbar ist (juris, Tz. 30). Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der zitierten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (BGH FRIZ II; a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.). Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar (BGH a.a.O. Rdnr. 12; BGH Urteil vom 02.07.2001,- II ZR 304/00, juris Rdnrn. 14, 17).
57 
b) Die Abwicklungsanordnung der BaFin vom 06.10.2011 hindert das Ausscheiden des Beklagten mit Wirksamwerden des Widerrufs entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 41/78 - für den Fall eines arglistig getäuschten Gesellschafters entschieden, dass das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation es verbietet, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten (zitiert nach juris, Rdnr. 19). Diese Rechtsprechung wird auch fortgeführt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.02.2014, 6 U 25/13, OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2013 - 19 U 120/13, jeweils nicht veröffentlicht). Zumindest für den Fall des Widerrufs eines Haustürgeschäfts können diese Grundsätze jedoch nicht gelten. Die 1. Kammer des EuGH hat mit dem Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 - zwar festgestellt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist und deshalb, wie sich sowohl aus dem Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen der Richtlinie 85/577/EWG ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen gelten (juris, Tz 44 m.w.N.). Aus diesem Grund hat der EuGH auch bestätigt, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht mit der Folge, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss (a.a.O. Tz 50). Dabei handelt es sich jedoch um eine Einschränkung der nach der Richtlinie geschützten Verbraucherrechte bei einem Haustürgeschäft. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 312, 355 BGB a.F. verbietet eine weitere Einschränkung dieses Schutzes für den Fall der Liquidation einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Andernfalls würde das Widerrufsrecht bei wirtschaftlicher Betrachtung vollkommen leerlaufen. Damit konnte der Beklagte mit Wirksamwerden seiner Widerrufserklärung zum 11.04.2014 aus der in Liquidation befindlichen Klägerin ausscheiden. Der Senat verkennt nicht, dass diese Sicht Wertungswidersprüche zu den Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung nach sich zöge, würde diese Rechtsprechung weiter fortgeführt. Angesichts des europarechtlichen Hintergrundes sieht der Senat jedoch keine Möglichkeit, die hier aufgeworfene Frage anders zu entscheiden als vorstehend dargelegt.
58 
5. Die Einziehung der bis zum Zugang des Widerrufs fällig gewordenen Einlagezahlungen durch den Abwickler der Klägerin ist in der Liquidation auch erforderlich.
59 
a) Ausstehende Einlagen dürfen im Rahmen einer Fondsgesellschaft grundsätzlich nur dann gefordert werden, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie für die Tätigkeit der Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks oder für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (vgl. Habersack in Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 149 Rdnr. 23, Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 149 Rdnr. 19 jeweils m.w.N.). Hierbei ist ein Liquidator nicht verpflichtet, den zur Abwicklung der Gesellschaft benötigten Betrag in der Weise von den Gesellschaftern einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; vielmehr steht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2012 - 1 U 64/12, juris Rdnr. 18). Nach den Ausführungen des Abwicklers der Klägerin im Termin wird die Einlage des Beklagten voraussichtlich nicht in vollem Umfang benötigt. Hieraus kann jedoch keine Verpflichtung des Liquidators abgeleitet werden, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Einlagenbeträgen) zu verteilen und die rückständigen Einlagen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind. Dem Liquidator steht es nach pflichtgemäßem Ermessen frei, ob und welche Gesellschafter er in Anspruch nimmt, zumal sich erst im Verlauf der Liquidation herausstellt, welche Forderungen beglichen werden und welche sich als uneinbringlich erweisen. Eine gleichmäßige Inanspruchnahme der Gesellschafter bei der Einziehung rückständiger Einlagen würde die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft erheblich erschweren und damit in Widerspruch zu den Interessen aller Gesellschafter stehen, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen, damit die Gläubiger befriedigt und mögliche weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524). Danach hat der Abwickler der Klägerin den Beklagten zu Recht in Anspruch genommen. Wenn sich die Liquidität der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter verbessert hat, kann dies dennoch nicht dazu führen, dass die Klage gegen den Beklagten unbegründet wird, zumindest solange nicht feststeht, dass seine rückständige Einlage vollständig an ihn zurückzuzahlen wäre. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass von den Einlagen der Gesellschafter in der Liquidation nur eine Quote zurückgezahlt werden kann.
60 
b) Es sprechen jedoch noch weitere Gründe dafür, die Erforderlichkeit der Einziehung hier zu bejahen. Zwar sind Liquidatoren im Grundsatz nicht berechtigt, zwecks Beschaffung der für den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigten Mittel rückständige Einlagen einzuziehen; insoweit handelt es sich nach h.A. nicht um ein typisches Abwicklungsgeschäft, das nicht zum Aufgabenkreis der Liquidatoren gehört, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen zusätzlich übertragen worden (BGH, Urteil vom 21.11.1983 - II ZR 19/83, beck-online, Tz. III.1; BGH Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 183/75, beck-online, Tz II.2; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 149 Rdnr. 11). Für die Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Abwickler berechtigt war, auch rückständige Einlagen einzufordern. Hierbei kann offen bleiben, ob die rückständige Einlage des Beklagten für die Befriedigung etwaiger Gläubiger oder für die Abwicklung zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch tatsächlich benötigt wird. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, bei der ohnehin ein enger Zusammenhang zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern besteht, die zum Teil ihre Einlagen bereits voll bezahlt haben, zum Teil aber auch Ratenzahlungsvereinbarungen für den Beitritt getroffen haben. In die vom Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz sind ohnehin die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09, beck-online, Tz 34; Urteil vom 20.11.2012 - II ZR 148/10, beck-online, Tz 34).
61 
c) Hinzu kommt, dass die Liquidation der Klägerin durch Bescheid der BaFin vom 06.10.2011 (K 12) angeordnet wurde, weil die BaFin die für die Komplementärin der Klägerin nach § 64j Abs. 2 KWG fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen, aufgehoben hatte. Die Anordnung der Abwicklung erfolgte, um zu verhindern, dass die Klägerin nach Aufhebung der Erlaubnis weiterhin erlaubnispflichtige Finanzierungsleasinggeschäfte betreibt. Allerdings hat die BaFin sich dafür entschieden, nicht lediglich die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte sondern gemäß § 38 Abs. 1 KWG die Abwicklung der Klägerin insgesamt anzuordnen (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 9). Die Anordnung erfolgte damit gerade auch, um im Interesse der Gesellschafter der Klägerin sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolgt. Ein auf Antrag der BaFin vom Registergericht bestellter Abwickler hat dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den Gesellschaftern oder vom Registergericht bestellter Liquidator (vgl. Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, § 38 Rdnr. 16). Zumindest im konkreten Fall gehört es somit zur ordnungsgemäßen Abwicklung durch den Abwickler als Liquidator, den Innenausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Andernfalls wäre bei der für eine Massengesellschaft wie die Klägerin typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls würde er in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BGH, II ZR 266/09 a.a.O.). An die Liquidation durch Beendigung der Rechtsbeziehungen nach außen müsste sich eine weitere Liquidation zwischen den Gesellschaftern anschließen, für die aber zunächst kein geschäftsführendes Organ mehr vorhanden wäre. Daher muss es zumindest in dieser Konstellation Aufgabe des Abwicklers sein, auch die für den Ausgleich unter den Gesellschaftern erforderlichen Mittel einzufordern. So lautet auch die Auskunft der BaFin im Parallelverfahren OLG Stuttgart, 6 U 155/15 (Bl. 314 d.A.) an das Landgericht.
62 
d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch § 38 KWG nicht entgegen. Der Hinweis auf die Kommentierung von Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 5 (“Einlagen dürfen nicht mehr entgegen genommen werden.“) überzeugt nach Auffassung des Senats nicht. Neue Geschäfte dürfen nur in engen Grenzen eingegangen werden. Dies wird ein Kreditinstitut auch an der Entgegennahme von Kundengeldern (“Einlagen“) hindern. Nicht gemeint sind damit jedoch offene Einlageverpflichtungen aus Gesellschaftsanteilen.
63 
6. Die monatlichen Teilbeträge der Zeichnungssumme in Höhe von jeweils 1.000,- Euro hat der Beklagte bis einschließlich April 2012 bezahlt, ab Mai 2012 stehen die Teilbeträge aus. Diese waren jeweils zum 15. des Monats fällig (K 3), so dass die letzte Rate vor dem wirksamen Widerruf am 15.03.2014 fällig wurde. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn die Fälligkeit der Raten war in der Zusatzvereinbarung (K 3) kalendermäßig bestimmt.
64 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
65 
8. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin um eine Publikums-Kommanditgesellschaft mit mehr als tausend Anlegern, bei der verschiedene Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einforderung von Einlagen nicht höchstrichterlich geklärt sind. Zum anderen ergeben sich beim Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach §§ 312, 355 BGB a.F. in der Liquidation der Gesellschaft Wertungswidersprüche zur Situation arglistig getäuschter Gesellschafter, würde die dazu ergangene Rechtsprechung fortgeführt. Das berührt eine Grundsatzfrage.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 136/11 Verkündet am:
5. Februar 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer
GmbH & Co. KG) beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende
Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen
und den Anschriften der (anderen) unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen
und die Anschriften der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger mitgeteilt
werden, wenn die mittelbar beteiligten Anleger nach den vertraglichen
Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages
, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft
die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung
erlangt haben.

b) Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist nur durch das Verbot unzulässiger
Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die
Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kinound Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1 ist die T. Beteiligungstreuhand GmbH.
2
Der Kläger ist an der Beklagten zu 1 als (unmittelbarer) Kommanditist mit einer Einlage von 60.000 € beteiligt und als solcher im Handelsregister eingetragen. Er hat den "Zeichnungsschein/Darlehensvertrag" vom 9. Dezember 2003 unterzeichnet, der sowohl die Vertragserklärungen für den Beitritt als Kommanditist als auch als Treugeber enthält, zwischen denen der Anleger wählen konnte, und dabei erklärt, dass er als "der Zeichner" den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkenne.
3
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 enthält unter anderem folgende Regelungen: § 4 Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung 1. … 2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 12), die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind. § 12 Gesellschafterbeschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse werden nach Ermessen des geschäftsführenden Gesellschafters in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst. … Die Treugeber sind zur unmittelbaren Ausübung der auf ihren jeweiligen Beteiligungsanteil entfallenden Stimmrechte berechtigt. … 2. … Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie dann einzuberufen, wenn,
a) ein Quorum von 25 Prozent der Stimmen der Gesellschaft … dies verlangt. … 5. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentliche Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft verlangen. … § 16 Nachschlusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte … 4. Die Treugeber/Kommanditisten haben – gegebenenfalls nach entsprechender Bevollmächtigung durch den Treuhandkommanditisten, auf die jeder Treugeber einen Anspruch hat – die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB)… § 18 Datenschutz Mit Annahme der Anteilsübernahmeerklärung wird die T. Beteiligungstreuhand GmbH die vom Treugeber/Kommanditisten in seiner Anteilsübernahmeerklärung getätigten Angaben gegebenenfalls auch mit sonstigen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem Treuhandkommanditisten, dem Verwalter der Fondsgesellschaft sowie dessen Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die T. Beteiligungstreuhand GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Treugeber/Kommanditist ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Treugeber/Kommanditist ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in der Anteilsübernahmeerklärung getätigten Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
4
Der von den Treugebern der Beklagten zu 1 mit der T. Beteiligungstreuhand GmbH geschlossene Treuhandvertrag enthält unter Anderem folgende Regelungen: § 1 Abschluss und Gegenstand des Treuhandvertrages, Personen des Treugebers 2. … Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.

§ 4 Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft 1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst ab.
5
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitkommanditisten und der an der Beklagten zu 1 beteiligten Treugeber.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers - bis auf das Begehren, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen - stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschriften der Mitkommanditisten und der Treugeber zu, für den die Beklagten - jedoch nicht gesamtschuldnerisch - hafteten. Durch die Einbeziehung der Treugeber in den Gesellschaftsvertrag seien diese unmit- telbaren Gesellschaftern gleichgestellt. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, könne im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (§ 242 BGB).
10
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision Stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). Passivlegitimiert sind sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 (2.).
11
1. Dem Kläger steht aus seinem personengesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrecht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der Mitkommanditisten und der Treugeber als seiner Vertragspartner zu.
12
a) Auf die von der Revision angesprochene Frage, inwieweit einem Kommanditisten über § 166 Abs. 1 und 3 HGB hinaus weitere unverzichtbare oder unentziehbare Informationsrechte zustehen (siehe zu den hierzu vertretenen Ansichten Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 11. Aufl., § 5 Rn. 93 ff.; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 17 ff.; v. Gerkan/Haas in Röhricht/ Graf v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 26 ff.; Oetker in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 13 ff.; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 11 ff.; Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, HGB § 166 Rn. 18; Aderhold in Westermann, Handbuch Personengesellschaften, Stand 2012, § 49 Rn. 2388 f.; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. § 166 Rn. 17), kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
13
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, 18) entschieden, dass bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich ist. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; ders., ZIP 2011, 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22).
14
aa) Danach steht dem Kläger - jedenfalls - das Recht auf Auskunft über die Namen und Anschriften seiner gesellschaftsvertraglich mit ihm verbundenen Mitkommanditisten zu (so schon BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18).
15
bb) Der Kläger hat aber ebenso einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der an der Beklagten zu 1 über die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligten Treugeber. Auch zu ihnen steht er, anders als die Revision meint, in einem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis.
16
(1) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaftern und Treugebern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumensgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
17
Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis (den Gesellschaftsverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Tebben, ZGR 2001, 586, 612 f.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).
18
(2) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, haben die Treugeber im Innenverhältnis zu dem Kläger eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt.
19
Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags und des Zeichnungsscheins handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache - zweiseitige - Treuhandverhältnisse. Bereits in dem Zeichnungsschein haben sowohl der Kläger als auch die Treugeber erklärt, sie „beteiligten“ sich an der Beklagten zu 1, wobei die Treuhänderin im Fall des Beitritts als Treugeber nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205). Die Beitrittserklärungen sowohl der Kommanditisten als auch der Treugeber sind darauf gerichtet, dass ihre Stellung in der Gesellschaft sowohl durch den Gesellschafts- als auch den Treuhandvertrag verbindlich geregelt wird. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden und die (alle) Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch dann für den Treugeber gelten sollen, wenn dort lediglich der „Gesellschafter“ genannt ist (§ 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags). Für jeden Gesellschafter, d.h. für jeden Kommanditisten und für jeden Treugeber, wird "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des Gesellschafters" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle Gesellschafterrechte" ist. Stimmberechtigt sind die Treugeber selbst. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 166 HGB) stehen den Kommanditisten und den Treugebern in gleichem Umfang selbst zu.
20
Der Treuhandvertrag bestimmt, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags richten soll und wiederholt unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht.
21
(3) Bei diesem durch den Beitritt zustande gekommenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Treugebern handelt es sich nicht um eine bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehung, sondern um ein von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagertes Vertragsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703).
22
(a) Nach der Rechtsprechung des Senats beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugebers auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, können dem Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Stellung verschaffen (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des Treugebers. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einzuwirken (so zutreffend Tebben, ZGR 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch K. Schmidt, NZG 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung Wiedemann, ZIP 2012, 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 175 ff.; ablehnend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326). Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden.
23
(b) Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er ist wie ein Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 341, 355 ff.; Tebben, ZGR 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: Ulmer, Festschrift Odersky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen , als wäre er (Voll-)Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten Treugebers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 - II ZR 119/75, WM 1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 276, 283 ff.; siehe auch Tebben, ZGR 2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 199 ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Vollgesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen - sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages nicht etwas Anderes entnehmen will - und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, ZGR 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung BGH, Urteil vom 21. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36 mwN).
24
b) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelung zum „Datenschutz“ in § 18 des Gesellschaftsvertrages zu verweigern.
25
Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch nicht im Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, Rn. 20 mwN; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 BvR 623/11). Soweit die Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrages das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließt, verstößt sie gegen § 242 BGB und ist unwirksam. Hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1327; ders., ZIP 2011, 326, 327 f.; Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 40; Asmus/Markwardt, ZIP 2012, 1581, 1588 f.; Voigt, NZG 2011, 256, 257 f.; Wolfer, GWR 2011, 77, 78 f.; Paul, GWR 2011, 225, 227 ff.) fest.
26
aa) Der Ansicht des Senats, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen § 242 BGB, kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer Publikumskommandit- gesellschaft beteiligt, „die nur ein Kapitalsammelbecken darstelle“, nicht mit Er- folg entgegengehalten werden.
27
Dass die Regelung des § 67 Abs. 6 AktG auf die Publikumskommanditgesellschaft wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertragbar ist, hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16 mwN). Hinzu kommt, dass es auch bei Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität des Kapitalanlegers gibt.
28
So ist insbesondere gerade bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3 % einsetzenden Mitteilungspflicht (§ 21 Abs. 1 WpHG) der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt. Bei einem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 27; Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 22 Rn. 56 ff. mwN).
29
Auch bei der GmbH hat der Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Geschäftsanteile sind. Hält ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des Treugebers des (unmittelbaren) GmbH-Gesellschafters haben (siehe nur Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; Reichert/Weller in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch OLG Hamburg, WM 1993, 1098 f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des Treugebers Umstände vorliegen könnten , die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhänders oder gar zu dessen Ausschluss aus der Gesellschaft führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des Treugebers angewiesen.
30
bb) Auch bei der Publikumspersonengesellschaft ist der Gesellschafter aus einer Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen:
31
Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmberechtigten Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen (siehe zum Stimmverbot in Personengesellschaften BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16 mwN; siehe hierzu auch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 264 ff.). Sind Anlegern , die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der Gesellschaft wie unmittelbaren Gesellschaftern Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmittelbaren Gesellschafter und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Bestehens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Der Kommanditist hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Identität der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in die Lage versetzt wird, diese Rechte informiert auszuüben.
32
Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterliegt wie jener der gesellschafterlichen Treuepflicht. Etwaige Treupflichtverstöße können Gesellschaftern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare Gesellschafter beteiligten (anderen) Treugeber nicht offengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist - und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschaftsvertraglich gleichgestellter Treugeber - auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 HGB, keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als Gesellschafter obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987). Einen derartigen Treuepflichtverstoß könnten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen.
33
Ferner besteht ein für die Beteiligung an der Gesellschaft beachtenswertes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des Gesellschafter - und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger beispielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zur Übertragung "ihres Gesellschaftsanteils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Fondsgesellschaft bedürfen, kann sich der Gesellschafterkreis der Publikumskommanditgesellschaft ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der KomplementärGmbH einen Großteil der Treugeberanteile ohne Wissen der nicht beteiligten Gesellschafter und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger erheblichen Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist - wie z.B. bei börsennotierten Aktiengesellschaften - die für die Gesellschafter und die ihnen gleichgestellten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben.
34
Davon abgesehen ist insbesondere nach § 12 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters oder Treugebers abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert (vgl. schon Wiedemann, WM 1992, Sonderbeilage 7, S. 43: „Jeder Gesellschafter muss wissen, was vorgeht, um sinnvoll mitwirken zu können und rechtzeitig aussteigen zu können“).
35
Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner ihm im Innenverhältnis der Gesellschaft eingeräumten Rechte für den Kläger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach dem Gesellschaftsvertrag der beklagten Fondsgesellschaft das Recht hat, Anträge im Umlaufverfahren zu stellen.
36
cc) Anders als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint (Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 378; Holler, ZIP 2010, 2429, 2432, 2435; Wolfer, NZG 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des Auskunftsrechts ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten - anders als die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft - keiner unbeschränkten persönlichen Außenhaftung unterliegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhängig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen Gesellschaftern, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18) entschieden hat. Ohne Belang für das Bestehen des Auskunftsrechts ist auch, ob in dem Gesellschaftsvertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des Gesellschafters oder Treugebers geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3). Wenn - wie hier im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 - vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich ist, das der Gesellschafter oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen Gesellschaftern und Treugebern aufzunehmen , ist das lediglich ein - weiterer - Beleg dafür, dass der Gesellschaftsvertrag das Bestehen des Auskunftsrechts als selbstverständlich voraussetzt.
37
c) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17 mwN) ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Treugeber aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen dem Kläger und den Treugebern bestehenden Vertragsverhältnisses ist der Kläger - wie dargelegt - bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen.
38
d) Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht die von der Revision angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.
39
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22 mwN). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13).
40
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers , scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig , d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.
41
bb) Die Beklagten haben - wie die Revision selbst einräumt - in erster Instanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht dargelegt. Soweit die Revision darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hätten die Beklagten schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Missbrauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO, Art. 103 GG nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Revision hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vortrag die Beklagten in diesem Fall gehalten hätten (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, ZIP 1999, 995, 996 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 - XI ZR 22/03, juris Rn. 7, jew. mwN). Daran fehlt es hier.
42
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 zur Auskunft verurteilt.
43
a) Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die Beklagte zu 2 als geschäftsführendes Organ, nicht - auch - die beklagte Fondsgesellschaft selbst sei passivlegitimiert, auf die Entscheidungen des Senats vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, ZIP 1983, 935 ff.) und vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, 18) beruft, verkennt sie, dass der Senat in den genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren jeweils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter.
44
b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegebenenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.11.2010 - 16 HKO 14213/10 -
OLG München, Entscheidung vom 18.05.2011 - 7 U 5642/10 -

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 43/12
vom
15. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2012 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.250 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
2
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung nicht begründet. Es liegen auch keine Zulassungsgründe vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
3
Die entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei der unterlassenen Offenlegung der Absicherung gegen eine Veränderung des Dollarkurses durch die Beklagte um einen Umstand handelt, über den ein potentieller Anleger aufgeklärt werden muss, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet werden. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelprozessen angestrebt wird, gibt der Sache auch keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69, NJW 1970, 1549 f.; MünchKommZPO /Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 8).
4
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückabwicklung seiner Kommanditbeteiligung und Freistellung von Ansprüchen der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft bejaht.
5
a) Die Beklagte haftet als Gründungskommanditistin und danach als Vertragspartnerin der neu eintretenden Gesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für unvollständige Angaben im Fondsprospekt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, ZIP 2003, 996, 997; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte als Prospektherausgeberin für die Projektbeschreibung verantwortlich zeichnet.
6
b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht einen Prospektfehler angenommen.
7
aa) Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände , die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 24; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 25). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, ZIP 2007, 1255 Rn. 16; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, ZIP 2003, 996, 997; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
8
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Angaben in dem Fondsprospekt unvollständig. Danach sollte entsprechend dem Gesellschaftszweck ein bestimmtes gebrauchtes Vollcontainerschiff am 28. Februar 2005 übernommen werden. Der tatsächlich in US-$ geschuldete Kaufpreis wurde im Prospekt mit 9.500.000 € angegeben. Auf Blatt 10 findet sich die Textpassage: „Wechselkurse. Die Zahlung desKaufpreises erfolgt in US-$, der auf die Pros- pektherausgabe zum Kurs von €/US-$ 1,2632 gesichert wurde“. Ein Hinweis darauf, dass diese Sicherung mit Vereinbarung vom 16. September 2004 durch die Beklagte vorgenommen worden war, fehlt. Infolge eines fallenden Dollarkurses musste die Beklagte bei Kaufpreisfälligkeit von den aus dem Gesellschaftsvermögen erhaltenen 9.500.000 € nur einen Betrag von knapp 9.000.000 € aufbringen. Die Differenz von ca. 530.000 € hat sie nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einbehalten.
9
In diesem Vermögenszuwachs liegt ein erheblicher Sondervorteil für die Beklagte als Gründungskommanditistin. Auf die Vereinbarung vom 16. September 2004 hätte der Prospekt daher hinweisen müssen. Dies gilt unabhängig davon , dass der Sondervorteil nicht von vornherein betragsmäßig bestimmt war und mit der Vereinbarung nach dem für die Revisionsinstanz verbindlichen Sachverhalt auch das Risiko eines steigenden Dollarkurses verbunden war. Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts üblich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851,

1852).

10
Unabhängig davon musste die Vereinbarung vom 16. September 2004 bereits wegen der erheblichen Manipulationsgefahr zu Lasten des Fondsvermögens offengelegt werden. Weil ein Hinweis auf diese Vereinbarung fehlte, konnte ein Anleger davon ausgehen, dass sich die Beteiligungsgesellschaft - unter Umständen nach dem Einholen mehrerer Angebote - auf der Basis eines marktgerecht prognostizierten Dollarkurses und üblicher Konditionen gegen das Wechselkursrisiko abgesichert hat. Wird dieses Geschäft nicht mit einer Bank, sondern zwischen dem Gründungsgesellschafter und der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen, birgt dies die Gefahr, dass der garantierte Kaufpreis im Vergleich zu einer aufgrund finanzmathematisch fundierter Prognose zu erwartenden Dollarentwicklung für den Gründungsgesellschafter günstiger vereinbart wird. Über dieses Manipulationspotential ist der Anleger zu informieren, damit er die Gefahr erkennen und überprüfen kann, ob der festgesetzte Kaufpreis realistisch ist oder ob, orientiert am zu erwartenden Kursverlauf, von vornherein ein Kursgewinn für die Gründungskommanditistin berücksichtigt wurde.
11
c) Das Berufungsgericht hat auch die Ursächlichkeit des Aufklärungsfehlers für die Anlageentscheidung ohne Rechtsfehler bejaht. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Auf einen Entscheidungskonflikt kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls bei Fonds wie dem vorliegenden, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, nicht an (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 19; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Die von der Revision zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung herangezogene Rechtsprechung des XI. Zivilsenats ist überholt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 26 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161).
12
d) Letztlich kann sich die Beklagte - entgegen der Auffassung der Revision - nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtsla- ge sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (statt anderer Nachweise BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, ZIP 2010, 1335). Von letzterem ist auszugehen, weil sich die Frage nach der Pflicht zur Aufklärung über die Vereinbarung vom 16. September 2004 auf dem Boden gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bejahen lässt.
13
e) Da der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, als Treuhandkommanditist beizutreten, sondern unmittelbarer Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft geworden ist, begegnet die Verpflichtung der Beklagten, ihn von Ansprüchen der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft freizustellen, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 20).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 07.01.2011 - 6 O 339/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - 8 U 33/11 -

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. November 2014 - Az.: 6 O 229/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die klagende GmbH & Co.KG i.L. macht gegenüber dem Beklagten aus eigenem sowie im Berufungsverfahren hilfsweise aus an sie abgetretenem Recht der C Treuhand GmbH (vormals I Treuhandgesellschaft mbH) rückständige Einzahlungen auf eine mittelbare Kommanditbeteiligung für den Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2014 in Höhe von insgesamt 14 850,00 € geltend.

2

Komplementärin der Klägerin ist die Klägerin mbH und „Treuhandkommanditistin" ist die C Treuhandgesellschaft mbH (Nachfolgerin der Gründungskommanditistin I Treuhandgesellschaft mbH) mit einer ursprünglichen Einlage von 2 000,00 € (§ 3 Gesellschaftsvertrag/Treuhandvertrag, in Kopie Bl. 15 ff d.A.). Gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages/Treuhandvertrages ist die Treuhandkommanditistin zur Erhöhung ihres Kommanditanteils durch Aufnahme weiterer Treugeberkommanditisten berechtigt.

3

Die Klägerin war als geschlossener Leasingfonds am Markt tätig. Der Beklagte beteiligte sich als Treugeberkommanditist mittelbar über die Treuhänderin an der Klägerin.

4

Hierzu zeichnete er am 9. September 2006 eine Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) mit der Vertragsnummer ... (in Kopie Bl. 9,10 d.A.). Die Zeichnungssumme betrug 66 000,00 € zuzüglich 6 % Agio in Höhe von 3 960,00 €, insgesamt 69 916,00 €. Gemäß „Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist" (in Kopie Bl. 11 d.A.) verpflichtete sich der Beklagte zu einer Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 16 500,00 € zzgl. 6 % Agio in Höhe von 3 960,00 € (insgesamt 20 460,00 €) und zu weiteren Teilzahlungen in monatlichen Teilbeträgen von 550,00 € für die Dauer von 10 Jahren.

5

In dem Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und der I Treuhandgesellschaft mbH (in Kopie Bl. 47 - 50 d.A.) ist u.a. folgendes vereinbart:

6

„Präambel

7

Der Treugeber beteiligt sich über den Treuhänder an der (Klägerin), nachstehend „Gesellschaft" genannt. Der Treuhänder ist nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft berechtigt, seine Pflichteinlage (Kommanditanteil) von EUR 2.000 durch Erklärung gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft... bis zu dem nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft festgesetzten Gesamteinlagevolumen zu erhöhen und anteilig als Treuhänder für Treugeber zu halten.

...

8

§ 1 Satz 3:

9

Die Zahlung der Beteiligungssumme und des Aufgeldes (Agio) in Höhe von 6 v.H. der Beteiligungssumme ist ausschließlich auf das Konto der I Treuhandgesellschaft mbH ... zu leisten.

10

§ 2 Abs. 1:

11

Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.

12

§ 5 Abs. 1:

13

Die Einzahlung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Einlage zugunsten der Gesellschaft erfolgt durch den Treuhänder Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. sechs (6) Prozent Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrages genannte Konto des Treuhänders zu zahlen.

14

Abs. 2:

15

Erbringt ein Treugeber seine Einlage trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nur teilweise, ist der Treuhänder berechtigt, den Treuhandvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

16

§ 6:

17

Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen."

18

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 (in Kopie Bl. 117 -122 d.A.) hob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die gesetzlich fingierte Erlaubnis der Komplementärin der Klägerin zur Erbringung von Finanzdienstleistungen auf und ordnete gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin und deren sofortige Vollziehung an. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation und wird durch den gemäß § 38 KWG bestellten Abwickler vertreten. Der Beklagte kam seiner Ratenzahlungsverpflichtung bis einschließlich November 2011 nach. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Klägerin leistete er danach keine weiteren Zahlungen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 wurde er nochmals zur Zahlung an die C Treuhandgesellschaft mbH aufgefordert.

19

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund seines mittelbaren Beitritts unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung weiterhin zur Zahlung der noch ausstehenden 27 Raten à 550,00 € (Dezember 2011 bis Februar 2014) verpflichtet. Zumindest sei eine entsprechende Forderung zu ihren Gunsten in die noch zu erstellende Abfindungsauseinandersetzungsbilanz einzustellen.

20

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

21

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

22

- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;

23

2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposition zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

24

- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
einzustellen ist.

25

Der Beklagte hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte hat vorgetragen,

28

dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, weil nach der konkreten Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen ihn nicht bestehe.

29

Im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten schon deshalb nicht zu, weil sich die Einlage des Treuhänders in die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages erst mit „Erfüllung" der Einzahlungsverpflichtung durch den Treugeber erhöhe. Unabhängig davon seien etwaige rückständige Einlagen im Abwicklungsstadium ohnehin nur geschuldet, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger (noch) benötigt würden. Das sei hier nicht der Fall. Schließlich könnten offene Einlageforderungen im Rahmen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft allenfalls als Rechnungsposten bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden und nicht im Wege der Zahlungsklage verfolgt werden.

30

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 7. November 2014 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin kein eigener Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Einlagenzahlung zustehe. Zahlung könne, wenn überhaupt, nur die Treuhänderin verlangen.

31

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel in vollem Umfange weiterverfolgt.

32

Die Klägerin macht geltend,

33

dass sie aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht davon habe ausgehen müssen, dass das Erstgericht die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abweisen wolle. Es handele es sich mithin um eine Überraschungsentscheidung.

34

Der Beklagte sei im Streitfall als „Quasigesellschafter" anzusehen; daher könne sie ihn auch unmittelbar auf die ausstehenden Einlagezahlungen in Anspruch nehmen. Unabhängig davon habe die C Treuhand GmbH die ihr zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten mit Vereinbarung vom 27./28. November 2014 (in Kopie Bl. 219 d.A.) an sie abgetreten.

35

Die Klägerin beantragt,

36

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

37

1. an sie einen Betrag in Höhe von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

38

- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;

39

2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

40

- aus 550,00 € seit dem 02.12.2011;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2012;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.03.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.04.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.05.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.06.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.07.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.08.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.09.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.10.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.11.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.12.2013;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.01.2014;
- aus weiteren 550,00 € seit dem 02.02.2014
einzustellen ist.

41

Der Beklagte beantragt,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die von ihm für zutreffend gehaltene Entscheidung des Erstgerichts.

44

In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21. Januar 2016 haben die Parteien außer Streit gestellt, dass die Treuhänderin in Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten Raten keine Erhöhung ihrer Kommanditeinlage bei der Klägerin vorgenommen hat.

45

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

46

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

47

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Treuhänderin einen Anspruch auf Zahlung von Kommanditeinlagen in Höhe von Insgesamt 14 850,- € für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2014.

1.

48

Das Erstgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung einen eigenen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten verneint.

49

Einer Publikums KG steht ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen einen Treugeber auf Leistung der Einlage nur zu, wenn der Treuhandvertrag eine solche unmittelbare Verpflichtung des Treugebers vorsieht und diesem im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, zitiert nach juris).

50

So liegt der Fall hier nicht.

51

Eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Beklagten als Treugeber gegenüber der Klägerin wurde nach der konkreten Ausgestaltung der Verträge nicht begründet. Eine vertragliche Zahlungsverpflichtung hat der Beklagte allein gegenüber dem Treuhänder übernommen. Dieser sollte nach dem jeweiligen Erhalt der Zahlungen sodann in entsprechendem Umfang den von ihm für den Beklagten gehaltenen Kommanditanteil an der Klägerin erhöhen.

2.

52

Ein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht der Treuhänderin besteht ebenfalls nicht.

53

Bis zum Erlass des Bescheides der BaFin vom 6. Oktober 2011, mit dem die Abwicklung- der Klägerin angeordnet wurde, hatte der Beklagte seine bis dahin vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig erbracht.

54

Nur in Bezug auf diese Zahlungen war die Treuhänderin damals vertraglich verpflichtet, ihren Kommanditanteil bei der Klägerin zugunsten des Beklagten entsprechend zu erhöhen. Ab dem Zeitpunkt der sofort vollziehbaren aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnung durfte die Klägerin nicht mehr kapitalwerbend tätig sein und ist es ihr von Rechts wegen verboten, neue Einlagen entgegenzunehmen (Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Auflage, § 38 Rdnr. 5). Zur Begründung in diesem Sinne „neuer" (treuhänderisch für den Beklagten gehaltener) Kommanditeinlagen müssten aber die nunmehr eingeklagten Ratenzahlungsrückstände verwendet werden. Das ist der Klägerin jedoch gerade verboten und es ist die Pflicht ihres nach § 38 KWG bestellter Abwicklers, über die Einhaltung dieses Verbotes zu wachen.

55

Demzufolge ist die Erbringung der dem Beklagten für die mit der Klage verlangten weiteren Einzahlung versprochene Gegenleistung (Erhöhung des für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils an der Klägerin) unmöglich. Der Beklagte ist deshalb gleichfalls von seiner Leistungsverpflichtung befreit (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB).

3.

56

Wollte man zu dem vorstehend Ausgeführten anderer Auffassung sein, bestünden - ohne dass dies hier entschieden werden muss - mit Blick auf die mit Schriftsatz vom 21. August 2015 (dort S. 10 ff) dargestellte positive wirtschaftlichen Entwicklung bei der Klägerin (höhere Aktiva als Passiva), jedenfalls auch erhebliche Zweifel an der (weiteren) Erforderlichkeit der Beitreibung der rückständigen Zahlungen des Beklagten für die Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft.

57

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78) hat ein Kommanditist rückständige Einlagen im Stadium der Abwicklung der Kommanditgesellschaft nur zu erbringen, soweit sie noch zum Zwecke der Abwicklung benötigt werden.

58

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einlagenzahlung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Ermessensausübung durch den Liquidator; diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte ggfs. prozessual Rechnung getragen werden müssen.

III.

59

Die Kostenentscheidung und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10,711 Sätze 1 und 2 ZPO.

IV.

60

Mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen, die in Parallelverfahren in ihrem Sinne ergangen sind (u.a. OLG München, Urteil vom 27.01.2016, 7 U 3061/15; für eine Schwestergesellschaft: OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016,14 U 2/15), lässt der Senat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17.12.2014, Az. 1 O 102/14, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000,- Euro seit dem 16.05.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2013, aus weiteren 1.000 Euro seit dem 16.04.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.05.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.08.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.11.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2014, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.02.2014 sowie aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2014 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin ist eine GmbH u. Co. KG in Liquidation und verlangt vom Beklagten die Bezahlung rückständiger Einlagen sowie die Zahlung zukünftiger Einlagen. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass der entsprechende Betrag in eine Abfindungsrechnung einzustellen sei.
Der Beklagte beteiligte sich unter dem 01.04.2009/30.04.2009 an der Klägerin, einer Publikums-Kommanditgesellschaft, als Treugeber-Kommanditist.
Die Beteiligungssumme von 120.000,- Euro zuzüglich eines Agios von 6 %, insgesamt also 127.200,- Euro, leistete der Beklagte in Höhe einer Kontoeröffnungszahlung von 37.200,- Euro sowie ab 15.04.2009 in monatlichen Teilzahlungen von 1.000,- Euro (K 3). Die Klägerin befindet sich durch eine Verfügung der BaFin vom 06.10.2011 in Liquidation. Der Beklagte hat seit Mai 2012 seine Zahlungen auf die Beteiligung eingestellt.
Der Gesellschaftsvertrag (K 5) der Klägerin regelt:
„§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)
...
(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. ... Wird eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so hat der betreffende Kommanditist eine erste Teilzahlung von mindestens 25% (Fünfundzwanzig v.H.) des Zeichnungsbetrages zu erbringen. Das Agio in Höhe von 6% (Sechs v.H.) aus der gesamten Zeichnungssumme ist zusammen mit der ersten Mindestteilzahlung zu erbringen. Die erste Mindestteilzahlungssumme erhöht nicht die Beitragssumme, sondern reduziert die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung. Der Kommanditist ist berechtigt, jederzeit Zuzahlungen zu leisten, um damit die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu verkürzen. Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.
...
§ 11 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinn
...
(2) Der Kommanditist ist an dem unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes 1 ermittelten Gewinn/Verlust wie folgt beteiligt:
Am nach dem Vorabgewinn verbleibenden Gewinn/Verlust nimmt der Kommanditist entsprechend dem Verhältnis seiner Kapitalkonten I. und II. zur Summe der Kapitalkonten I. und II. sämtlicher Kommanditisten teil.
10 
Dabei ist die Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage zu berücksichtigen, so dass Teilzahler gemäß § 5 (4) nur im Verhältnis der gezeichneten Einlage am Gewinn/Verlust teilnehmen. Zu diesem Zweck erfasst die Gesellschaft die gezahlten Einlagen mittels Segmentbuchhaltung und weist die Anteile der Kommanditisten in einer Segmentbilanz aus.
...“
11 
Der Beklagte zeichnete die Einlage unstreitig in den Räumen seiner Apotheke in B.. Der Zeuge H., der dem Beklagten die Anlage vermittelt hat, war bereits seit einigen Jahren der Anlageberater des Beklagten. Den Kontakt hatte ursprünglich der Zeuge Z. hergestellt, der den Beklagten in wirtschaftlichen Angelegenheiten seiner Apotheken betreut. Die Anlage wurde dem Beklagten am 17.03.2009 im Rahmen eines sogenannten „Jahresgesprächs“ mit dem Zeugen H. in der Apotheke vorgeschlagen.
12 
Die Beitrittserklärung (K 1/K 2) enthält eine Widerrufsbelehrung:
13 
„Widerrufsrecht
14 
Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb von zwei (2) Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
15 
Widerrufsfolgen
16 
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absenden Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“
17 
Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014, der am 11.04.2014 bei der Klägerin eingegangen ist, seinen Beitritt widerrufen.
18 
Das Landgericht hat die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abgewiesen, weil die Klägerin schon keinen Direktanspruch gegen den Beklagten habe.
19 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Anspruch im Wesentlichen weiter, beruft sich aber auch auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte Abtretungsvereinbarung (Anlage K 15) mit dem Treuhänderkommanditisten.
20 
Die Klägerin hat das gesamte aktive Leasinggeschäft mittlerweile weiterveräußert. Mit Ausnahme der laufenden Kosten bestehen keine weiteren Verbindlichkeiten. Zum 30.06.2015 bestand ein Bankguthaben in Höhe von ca. 2,8 Mio Euro.
21 
Die Klägerin behauptet, sie treibe derzeit noch ausstehende Leasingforderungen aus gekündigten Verträgen bei. Außerdem würden Haftungsansprüche gegenüber früheren Geschäftsführungsorganen verfolgt. Die ausstehenden Einlagen würden dafür benötigt. Zudem stünden Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,7 Mio Euro im Raum.
22 
Die Klägerin meint, dass der Vermittler H. vom Beklagten bestellt sei. Zudem sei der Beklagte ausführlich über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden, so dass er nicht schutzbedürftig sei. Ein einzelner Gesellschafter könne während des Auseinandersetzungsverfahrens im Interesse einer reibungslosen und zügigen Liquidation nicht ausscheiden. Einmalzahler und Ratenzahler müssten in der Liquidation gleich behandelt werden. Weiterhin unterliege die rückständige Einlage nicht der Durchsetzungssperre.
23 
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage um einen Betrag von 1.000,- Euro reduziert und beantragt:
24 
1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
25 
- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013,
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013
26 
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;
27 
2. Den Beklagten zu verurteilen, ab dem 16.01.2014 jeweils am Monatsersten, 32 ratierliche Zahlungen zu je EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die Klägerin zu zahlen.
28 
3. Hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von EUR 52.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
29 
- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013
30 
und ab dem 16.01.2014 jeweils aus EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 15. eines Monats, einzustellen ist.
31 
4. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Einstellung der offenen Einlageforderungen in eine etwaige zu erstellende Ausscheidensbilanz zum 11.04.2014.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass die Klägerin keinen Direktanspruch gegen ihn habe. Zudem sei die Abtretungsvereinbarung zu unbestimmt, des Weiteren sei die Einlageforderung nicht abtretbar. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil sich die Höhe des jeweils für den Treugeber gehaltenen Anteils nach der vom Treugeber erfüllten Einzahlungsverpflichtung richte. Da Einlagen, die sich mit erfüllten Einzahlungsverpflichtungen deckten, zwangsläufig bereits erbracht seien, könne bereits aus diesem Grund keine Einzahlungspflicht mehr bestehen. Außerdem bestehe keine Notwendigkeit der Einlagenzahlung, da im Rahmen der Liquidation ausstehende Einlagen nur dann gefordert werden dürften, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt würden. Weiterhin sei der Anspruch wegen des wirksamen Widerrufs erloschen, der Vermittler sei im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden.
35 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und Z.. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angegriffene Urteil, die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat am 05.08.2015 und 16.03.2016 Bezug genommen, auf letzteres auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Schriftsätze der Parteien vom 17.03.2016 und 30.03.2016 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
II.
36 
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet, denn der Klägerin steht unmittelbar gegen den Beklagten ein Anspruch auf rückständige Einlage aus § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (K 5) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags (K 8) zu.
37 
1. Zwar hat sich der Beklagte laut Beitrittserklärung K 1/K 2 nur als Treugeber-Kommanditist an der Klägerin beteiligt. Die Erklärung des Beklagten vom 01.04.2009 hat die Klägerin am 30.04.2009 auch angenommen (K 3). Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt dies die Klagabweisung jedoch nicht.
38 
a) Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, juris Rdnr. 13; Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09, juris Rdnr. 16). Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (BGH, a.a.O.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen sind und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11, juris Rdnr. 13; Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13, juris Rdnr. 13). Das Landgericht hat hier zu Unrecht einen Direktanspruch verneint.
39 
Zwar hat der Treugeber nach § 1 des Treuhandvertrags (K 8) die Beteiligungssumme an den Treuhänder zu leisten. Dieser erhöht im Auftrag des Treugebers treuhänderisch im eigenen Namen seinen Anteil (§ 2 des Treuhandvertrags). Im Außenverhältnis handelt es sich um einen einheitlichen Gesellschaftsanteil des Treuhänders, dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft (§ 3 des Treuhandvertrags). Allerdings stellt der Gesellschaftsvertrag selbst die Treugeber dem Treuhänder gleich. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags (K 5) gelten die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen analog auch für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Die Gesellschaft muss nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags den Beitritt eines solchen Gesellschafters annehmen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags gilt auch für Treuhand-Kommanditisten. Zwar hat der Treugeber nach § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung auf das Konto des Treuhänders zu zahlen. Dieser leitet die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags). Diese Regularien sind jedoch nicht weiter definiert, insbesondere ist die Weiterleitung der Einlage nicht von bestimmten Prüfpflichten des Treuhänders oder bestimmten Mittelfreigabekriterien abhängig gemacht. Nach § 6 des Treuhandvertrags stellt der Treugeber den Treuhänder bis zur Höhe der gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die der Gesellschaft entstehen. Das heißt, dass der Treugeber bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haftet. Nach den Regelungen im Treuhandvertrag kann der Treugeber die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung selbst ausüben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags erteilt der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenden Anteils an der Kommanditbeteiligung. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass der Treugeber sich nach dem Gesellschaftsvertrag erst vom Treuhänder bevollmächtigen lassen müsse, weshalb das Landgericht hier eine qualifizierte Treuhand ablehnt. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der Treuhänder hat hier keinen Ermessensspielraum. Der Treuhänder kann nicht verhindern, dass der Treugeber seine Gesellschafterrechte selbst ausübt. Durch die Erteilung der Vollmacht wird letztlich nur sichergestellt, dass die Gesellschaftsanteile nicht doppelt vertreten sind.
40 
b) Darüber hinaus hat der Treuhänder seine etwaigen Ansprüche aber auch wirksam unter dem 28.11.2014 an die Klägerin abgetreten (K 15). Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt, denn sie ist bestimmbar. Sie umfasst die gezeichnete Einlage, also den noch offenen Betrag aus den 120.000,- Euro. Ein vertragliches Abtretungsverbot ist im Treuhandvertrag nicht ersichtlich. Auch die Zweckbindung der Leistung beschränkt die Abtretung hier nicht (vgl. Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auf. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 162; Rohe in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.05.2015, § 399 Rdnr. 6; vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1991 - II ZR 247/90 - juris, Rdnr. 12, 14). Die gezeichnete Einlage sollte letztlich der Klägerin zufließen, die Weiterleitung an die Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags ist nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Eine Abtretung vom Treuhandkommanditisten an die Klägerin entspricht daher der Zweckbindung (vgl. auch die Präambel des Treuhandvertrags, wonach sich der Treugeber über den Treuhänder an der Klägerin beteiligt).
41 
Die Eröffnung der Liquidation hindert den Anspruch auf Bezahlung der Einlage nicht. Abgetreten ist der Anspruch des Treuhänders gegen den Treugeber aus dem Treuhandvertrag. Dieser ist so weit abtretbar, wie der Treuhänder im Rahmen der Liquidation in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte als Treugeber wiederum ist insoweit geschützt, als ihm der Klägerin gegenüber alle Einwendungen und Einreden gegen die Forderung aus dem Treuhandvertrag zustehen.
42 
2. Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Einlage. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem auch § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags nicht entgegen. Diese Regelung betrifft (nur) die jeweilige Erhöhung des Kommanditanteils, den der Treuhänder zugunsten des Treugebers hält. Der Kommanditanteil richtet sich nach der erfüllten Einzahlungsverpflichtung (Präambel des Treuhandvertrags i.V.m. § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin). Diese Regelung ist deshalb notwendig, weil der Treuhänder einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeber-Kommanditisten hält. Deren jeweilige Anteile am Kommanditanteil des Treuhänders richten sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung. Die Zahlungsverpflichtung des Treugebers besteht dagegen in Höhe der vereinbarten Beteiligungssumme einschließlich Agio. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags, der zum einen regelt, dass die Zahlung auf das Konto des Treuhänders zu leisten ist, zum anderen aber auch bezüglich der Höhe der Summe auf die Beitrittserklärung verweist. Gleiches regeln § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags für alle Kommanditisten sowie die Beitrittserklärung, die allein auf die Beteiligungssumme verweist. In diesen vertraglichen Regelungen wird insoweit auch nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugeber-Kommanditisten differenziert, obgleich der Beitritt als Treugeber-Kommanditist in der Beitrittserklärung als „die Regel“ bezeichnet wird. Die Ratenzahlungen ergeben sich erst aus der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung. Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist zudem in § 5 Abs. 4 des Treuhandvertrags vorgesehen. Nach dieser Regelung werden Entnahmen erst möglich, wenn die Einlage voll geleistet ist. Aus § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass schon vor der vollständigen Einzahlung der Einlage die Teilzahler an Gewinn- und Verlust teilnehmen, wobei jeweils die tatsächliche Zahlung zur Beteiligungssumme ins Verhältnis gesetzt wird. Die Annahme des Beklagten, es komme allein darauf an, in welcher Höhe Einzahlungen bereits geleistet seien, eine Verpflichtung zu weiteren Einlagezahlungen bestehe nicht, lässt sich damit nicht begründen (vgl. auch Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 165). Unklarheiten bei der Auslegung dieser vertraglichen Regelungen bestehen nicht.
43 
Der Beklagte hat sich in Höhe einer Beteiligungssumme von 120.000 Euro nebst einem sechsprozentigen Agio von 7.200,- Euro verpflichtet. Davon sind bisher die sog. Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 30.000,- Euro, das Agio sowie Ratenzahlungen in Höhe von 38.000,- Euro erbracht, so dass der klageweise geltend gemachte Betrag von 52.000,- Euro noch nicht erfüllt ist. Spätestens aufgrund der wirksamen Abtretung vom Treuhänder kann die Klägerin auch Zahlung an sich verlangen.
44 
3. Die Zahlungspflicht des Beklagten ist allerdings aufgrund eines wirksamen Widerrufs nach §§ 355, 312 BGB (jeweils in der bis 10.06.2010 gültigen Fassung - künftig a.F.) teilweise erloschen.
45 
Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014 seinen Beitritt widerrufen, der Widerruf wurde mit dem Zugang des Schriftsatzes bei der Klägerin am 11.04.2014 wirksam.
46 
a) Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 BGB a.F. zu. Ein Widerrufsrecht im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dazu genügt, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den betreffenden Vertrag zu schließen, hier also der Klägerin als Treuhandkommanditist beizutreten, oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 348/07, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Beitrittsvereinbarung wurde unstreitig in den Räumen der Apotheke des Beklagten unterzeichnet. Er wurde von dem Vermittler H. dort persönlich aufgesucht, damit liegt ein Haustürgeschäft nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. vor. Der Beklagte als Apotheker war Verbraucher, denn ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit besteht beim Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft nicht. Es handelte sich vielmehr um die Verwaltung eigenen Vermögens (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 45; vgl. BGH Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03 juris Rdnr. 10). Dabei liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor, solange der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer geschäftsmäßigen Organisation nicht erfordert (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB a.a.O. m.w.N., BeckOK BGB/Bamberger § 13 Rdnr. 10). Dies war beim Beklagten unstreitig nicht gegeben.
47 
Der Beitritt in eine Kommanditgesellschaft als Anteilserwerber erfolgt durch Vertrag, bei dem auf der einen Seite der Erwerb der Gesellschafterstellung, auf der anderen Seite die Begründung einer Gesellschafterverpflichtung, nämlich auf die Entgeltzahlung für den Gesellschaftsanteil steht. Es handelt sich um einen entgeltlichen, den beitretenden Verbraucher verpflichtenden Vertrag i.S. des § 312 BGB a.F. (vgl. Staudinger/Gregor Thüsing (2012), BGB § 312 Rdnr. 27). Erfasst ist hiervon auch der mittelbare Beitritt in eine Publikums-Gesellschaft über einen Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2001 - II ZR 304/00, juris Rdnr. 5).
48 
b) Die Widerrufserklärung des Beklagten ist auch rechtzeitig erfolgt, denn mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10, juris Rdnr. 44 m.w.N.) erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.
49 
aa) Die Belehrung über das Widerrufsrecht für die Beitrittserklärung des Beklagten war unzutreffend, denn sie ließ den Beklagten zum einen bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren und konnte ihn deshalb von der Ausübung des Widerrufs abhalten. Folge ist, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.) und der Beklagte den Widerruf auch noch im Jahr 2014 wirksam erklären konnte. Dem Beklagten wurde keine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt. Die von der Klägerin bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Widerrufsbelehrung, die auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rdnr. 24, m.w.N.). Damit liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor.
50 
bb) Der Beklagte wurde zum anderen aber auch nicht ausreichend über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt. Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs abzubilden (BGH, Urteil vom 22.05.2012 a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht. Die Rechte des Anlegers richten sich im Fall des Widerrufs seiner Beteiligung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (dazu sogleich unter 4.). Dementsprechend bedarf es auch eines Hinweises darauf, dass der Anleger im Fall des Widerrufs lediglich einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rdnr. 15; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 - I-8 U 281/11, juris Rdnr. 53). Daran fehlt es hier.
51 
c) Ein wirksamer Widerruf scheitert auch nicht daran, dass die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Beitritt beruht, auf vorhergehende Bestellung des Beklagten geführt worden sind (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.). Die „Bestellung“ muss sich auf die Initiative des Verbrauchers beschränken, sie darf nicht von dem Unternehmer ausgehen. Der Verbraucher muss den Unternehmer zu Vertragsverhandlungen an den Arbeitsplatz oder in eine Privatwohnung eingeladen haben (BGH, Urteil vom 28.10.1989 - VIII ZR 345/88, juris Rdnr. 20, 21). Der Schutz des Verbrauchers durch die gesetzlichen Regelungen zum Haustürwiderruf, die der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG dienen, darf nicht unangemessen und richtlinienwidrig verkürzt werden, das muss durch eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm sichergestellt werden (Staudinger/Gregor Thüsing, a.a.O. Rdnr. 158). Die Aufforderung darf auch nicht von dem Unternehmer provoziert werden. Weiterhin muss die Bestellung des Unternehmers durch den Verbraucher eindeutig zum Zweck des Führens konkreter Vertragsverhandlungen erfolgen (BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr.19 m.w.N., Staudinger/Gregor Thüsing a.a.O. Rdnr. 168 m.w.N.). Allein dann kann der Verbraucher die nötige Vorbereitung treffen und einer Überrumpelung entgegentreten. Nach den Angaben des Beklagten und der vernommenen Zeugen hatte der Zeuge H. den Beklagten aufgesucht, um mit ihm in einem regulären Jahresgespräch die bisher getätigten Anlagen durchzugehen. Dieses Gespräch hatte nach der Aussage des Zeugen nicht den Zweck, eine neue Kapitalanlage zu tätigen, sondern diente allein der Erörterung des Standes der schon vorhandenen Kapitalanlagen. Der Kläger musste - legt man diese Darstellung zugrunde - nach dem Ablauf der bisherigen Jahresgespräche auch nicht damit rechnen, dass ihm der Zeuge eine neue Anlage präsentieren werde. Damit war zwar ein Gesprächstermin mit dem Zeugen H. vereinbart, doch nicht zum Zwecke der Information über eine neue Anlagemöglichkeit (vgl. BeckOK BGB/Maume Stand 01.05.2014 § 312 Rdnr. 31; Münchener Kommentar BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 312 Rdnr. 116, 110). Nach dem Schutzzweck des § 312 BGB a.F. hätte notwendig hinzukommen müssen, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen H. den Wunsch geäußert hätte, er solle ihm ein Angebot über einen weiteren Anlagefonds unterbreiten (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 20). Der Beklagte musste deshalb bei dem Jahresgespräch mit dem Zeugen H. und dem Zeugen Z. nicht damit rechnen, dass ihm ein sofortiger Eintritt in die Klägerin empfohlen würde. Dies haben sowohl der Beklagte in seiner erneuten Anhörung als auch die Zeugen H. und Z. durch ihre Angaben bestätigt.
52 
Unabhängig von der Belastbarkeit der Angaben des Beklagten sowie der Zeugen ist damit jedenfalls der der Klägerin obliegende Beweis nicht geführt. Die Beweislast für die vorhergehende Bestellung hat die Klägerin, denn es handelt sich um den Ausschluss des grundsätzlich bei Haustürsituationen bestehenden Widerrufsrechts, nicht um die Frage, ob es sich hier um ein Haustürgeschäft handelt, das in Absatz 1 des § 312 BGB a.F. geregelt ist (vgl. BGH Urteil vom 15.04.2010, III ZR 218/09, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Auch die von der Klägerin vorgelegte Informationsbestätigung vom 01.04.2009 (K 9), mit welcher der Beklagte unterschrieben hat, die Beratung sei von ihm gewünscht worden, reicht nicht aus, um den erforderlichen Beweis zu führen. Die Bestätigung des Beklagten, die Beratung durch den Vermittler sei von ihm gewünscht worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 312 BGB a.F. an eine vorhergehende Bestellung. „Auf Wunsch“ bedeutet im Grunde nur, dass es nicht gegen den Willen des Beklagten geschehen ist. Die vorformulierte Informationsbestätigung vermag des Weiteren nach § 309 Nr. 12b BGB die Darlegungs- und Beweislast nicht zugunsten der Klägerin zu verschieben.
53 
d) Die Klägerin muss sich die Haustürsituation auch zurechnen lassen. Auch wenn der Zeuge H. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einer ständigen Geschäftsbeziehung zum Beklagten stand und steht und der Kontakt zu ihm durch den Unternehmensberater des Beklagten, den Zeugen Z., hergestellt wurde, war der Zeuge H. auch im Namen und für Rechnung der Klägerin in den Abschluss des Vertrages eingeschaltet. Die Klägerin müsste sich die Haustürsituation nur dann nicht zurechnen lassen, wenn der Zeuge H. die Anlage ausschließlich im Auftrag des von ihm in der Haustürsituation geworbenen Beklagten vermittelt hätte. Der Schutzzweck der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und der darauf gegründeten BGB-Vorschriften rechtfertigt eine Zurechnung der Haustürsituation dann nicht mehr, wenn das Handeln des Vermittlers allein auf selbst bestimmten Aufträgen bzw. Weisungen des Anlegers beruht, ohne dass der auch von der Richtlinie vorausgesetzte rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers in der Haustürsituation und dem Gewerbe des Vertragspartners besteht (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 22). So lag es hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Der Zeuge H. hatte an etlichen Schulungsveranstaltungen der Klägerin teilgenommen, um seinen Kunden den Beitritt zur klagenden Kommanditgesellschaft empfehlen zu können. Dem entspricht, dass in den Vertragsunterlagen der Klägerin die Vermittlungstätigkeit des Zeugen H. aufgeführt ist.
54 
e) Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass eine ausführliche Risikoberatung durchgeführt wurde, die die Überrumpelungssituation für den Beklagten ausgeschlossen hätte. Vielmehr bestätigten beide Zeugen übereinstimmend und auch glaubhaft, dass die Darstellung des Prospektes der Klägerin nur kurze Zeit im Rahmen des längeren Jahresgesprächs in Anspruch nahm. Der Zeuge H. bestätigte zudem die Darstellung des Beklagten, dass auch am 01.04.2009, als es zur Unterzeichnung kam, nicht weiter über Risiken der Anlage gesprochen wurde.
55 
4. Die Folge des wirksam widerrufenen Beitritts ist, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die noch ausstehenden künftigen Einlageraten zu bezahlen. Der Widerruf wirkt ex nunc, nach dem Zugang der Widerrufserklärung sind weitere Beitragszahlungen vom Beklagten nicht mehr zu entrichten.
56 
a) Der wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der Klägerin nach §§ 312, 355 BGB a.F. führt zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass nicht der gesamte Beitritt rückabzuwickeln ist, sondern der widerrufende Gesellschafter nur Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs hat (vgl. BGH, FRIZ II, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 282/06, juris, Rdnr. 10 m.w.N.). Dies entspricht auch Europarecht, denn mit Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 hat der EuGH entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der in einer Haustürsituation erklärt wurde, anwendbar ist (juris, Tz. 30). Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der zitierten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (BGH FRIZ II; a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.). Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar (BGH a.a.O. Rdnr. 12; BGH Urteil vom 02.07.2001,- II ZR 304/00, juris Rdnrn. 14, 17).
57 
b) Die Abwicklungsanordnung der BaFin vom 06.10.2011 hindert das Ausscheiden des Beklagten mit Wirksamwerden des Widerrufs entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 41/78 - für den Fall eines arglistig getäuschten Gesellschafters entschieden, dass das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation es verbietet, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten (zitiert nach juris, Rdnr. 19). Diese Rechtsprechung wird auch fortgeführt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.02.2014, 6 U 25/13, OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2013 - 19 U 120/13, jeweils nicht veröffentlicht). Zumindest für den Fall des Widerrufs eines Haustürgeschäfts können diese Grundsätze jedoch nicht gelten. Die 1. Kammer des EuGH hat mit dem Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 - zwar festgestellt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist und deshalb, wie sich sowohl aus dem Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen der Richtlinie 85/577/EWG ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen gelten (juris, Tz 44 m.w.N.). Aus diesem Grund hat der EuGH auch bestätigt, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht mit der Folge, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss (a.a.O. Tz 50). Dabei handelt es sich jedoch um eine Einschränkung der nach der Richtlinie geschützten Verbraucherrechte bei einem Haustürgeschäft. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 312, 355 BGB a.F. verbietet eine weitere Einschränkung dieses Schutzes für den Fall der Liquidation einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Andernfalls würde das Widerrufsrecht bei wirtschaftlicher Betrachtung vollkommen leerlaufen. Damit konnte der Beklagte mit Wirksamwerden seiner Widerrufserklärung zum 11.04.2014 aus der in Liquidation befindlichen Klägerin ausscheiden. Der Senat verkennt nicht, dass diese Sicht Wertungswidersprüche zu den Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung nach sich zöge, würde diese Rechtsprechung weiter fortgeführt. Angesichts des europarechtlichen Hintergrundes sieht der Senat jedoch keine Möglichkeit, die hier aufgeworfene Frage anders zu entscheiden als vorstehend dargelegt.
58 
5. Die Einziehung der bis zum Zugang des Widerrufs fällig gewordenen Einlagezahlungen durch den Abwickler der Klägerin ist in der Liquidation auch erforderlich.
59 
a) Ausstehende Einlagen dürfen im Rahmen einer Fondsgesellschaft grundsätzlich nur dann gefordert werden, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie für die Tätigkeit der Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks oder für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (vgl. Habersack in Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 149 Rdnr. 23, Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 149 Rdnr. 19 jeweils m.w.N.). Hierbei ist ein Liquidator nicht verpflichtet, den zur Abwicklung der Gesellschaft benötigten Betrag in der Weise von den Gesellschaftern einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; vielmehr steht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2012 - 1 U 64/12, juris Rdnr. 18). Nach den Ausführungen des Abwicklers der Klägerin im Termin wird die Einlage des Beklagten voraussichtlich nicht in vollem Umfang benötigt. Hieraus kann jedoch keine Verpflichtung des Liquidators abgeleitet werden, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Einlagenbeträgen) zu verteilen und die rückständigen Einlagen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind. Dem Liquidator steht es nach pflichtgemäßem Ermessen frei, ob und welche Gesellschafter er in Anspruch nimmt, zumal sich erst im Verlauf der Liquidation herausstellt, welche Forderungen beglichen werden und welche sich als uneinbringlich erweisen. Eine gleichmäßige Inanspruchnahme der Gesellschafter bei der Einziehung rückständiger Einlagen würde die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft erheblich erschweren und damit in Widerspruch zu den Interessen aller Gesellschafter stehen, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen, damit die Gläubiger befriedigt und mögliche weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524). Danach hat der Abwickler der Klägerin den Beklagten zu Recht in Anspruch genommen. Wenn sich die Liquidität der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter verbessert hat, kann dies dennoch nicht dazu führen, dass die Klage gegen den Beklagten unbegründet wird, zumindest solange nicht feststeht, dass seine rückständige Einlage vollständig an ihn zurückzuzahlen wäre. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass von den Einlagen der Gesellschafter in der Liquidation nur eine Quote zurückgezahlt werden kann.
60 
b) Es sprechen jedoch noch weitere Gründe dafür, die Erforderlichkeit der Einziehung hier zu bejahen. Zwar sind Liquidatoren im Grundsatz nicht berechtigt, zwecks Beschaffung der für den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigten Mittel rückständige Einlagen einzuziehen; insoweit handelt es sich nach h.A. nicht um ein typisches Abwicklungsgeschäft, das nicht zum Aufgabenkreis der Liquidatoren gehört, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen zusätzlich übertragen worden (BGH, Urteil vom 21.11.1983 - II ZR 19/83, beck-online, Tz. III.1; BGH Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 183/75, beck-online, Tz II.2; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 149 Rdnr. 11). Für die Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Abwickler berechtigt war, auch rückständige Einlagen einzufordern. Hierbei kann offen bleiben, ob die rückständige Einlage des Beklagten für die Befriedigung etwaiger Gläubiger oder für die Abwicklung zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch tatsächlich benötigt wird. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, bei der ohnehin ein enger Zusammenhang zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern besteht, die zum Teil ihre Einlagen bereits voll bezahlt haben, zum Teil aber auch Ratenzahlungsvereinbarungen für den Beitritt getroffen haben. In die vom Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz sind ohnehin die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09, beck-online, Tz 34; Urteil vom 20.11.2012 - II ZR 148/10, beck-online, Tz 34).
61 
c) Hinzu kommt, dass die Liquidation der Klägerin durch Bescheid der BaFin vom 06.10.2011 (K 12) angeordnet wurde, weil die BaFin die für die Komplementärin der Klägerin nach § 64j Abs. 2 KWG fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen, aufgehoben hatte. Die Anordnung der Abwicklung erfolgte, um zu verhindern, dass die Klägerin nach Aufhebung der Erlaubnis weiterhin erlaubnispflichtige Finanzierungsleasinggeschäfte betreibt. Allerdings hat die BaFin sich dafür entschieden, nicht lediglich die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte sondern gemäß § 38 Abs. 1 KWG die Abwicklung der Klägerin insgesamt anzuordnen (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 9). Die Anordnung erfolgte damit gerade auch, um im Interesse der Gesellschafter der Klägerin sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolgt. Ein auf Antrag der BaFin vom Registergericht bestellter Abwickler hat dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den Gesellschaftern oder vom Registergericht bestellter Liquidator (vgl. Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, § 38 Rdnr. 16). Zumindest im konkreten Fall gehört es somit zur ordnungsgemäßen Abwicklung durch den Abwickler als Liquidator, den Innenausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Andernfalls wäre bei der für eine Massengesellschaft wie die Klägerin typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls würde er in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BGH, II ZR 266/09 a.a.O.). An die Liquidation durch Beendigung der Rechtsbeziehungen nach außen müsste sich eine weitere Liquidation zwischen den Gesellschaftern anschließen, für die aber zunächst kein geschäftsführendes Organ mehr vorhanden wäre. Daher muss es zumindest in dieser Konstellation Aufgabe des Abwicklers sein, auch die für den Ausgleich unter den Gesellschaftern erforderlichen Mittel einzufordern. So lautet auch die Auskunft der BaFin im Parallelverfahren OLG Stuttgart, 6 U 155/15 (Bl. 314 d.A.) an das Landgericht.
62 
d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch § 38 KWG nicht entgegen. Der Hinweis auf die Kommentierung von Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 5 (“Einlagen dürfen nicht mehr entgegen genommen werden.“) überzeugt nach Auffassung des Senats nicht. Neue Geschäfte dürfen nur in engen Grenzen eingegangen werden. Dies wird ein Kreditinstitut auch an der Entgegennahme von Kundengeldern (“Einlagen“) hindern. Nicht gemeint sind damit jedoch offene Einlageverpflichtungen aus Gesellschaftsanteilen.
63 
6. Die monatlichen Teilbeträge der Zeichnungssumme in Höhe von jeweils 1.000,- Euro hat der Beklagte bis einschließlich April 2012 bezahlt, ab Mai 2012 stehen die Teilbeträge aus. Diese waren jeweils zum 15. des Monats fällig (K 3), so dass die letzte Rate vor dem wirksamen Widerruf am 15.03.2014 fällig wurde. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn die Fälligkeit der Raten war in der Zusatzvereinbarung (K 3) kalendermäßig bestimmt.
64 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
65 
8. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin um eine Publikums-Kommanditgesellschaft mit mehr als tausend Anlegern, bei der verschiedene Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einforderung von Einlagen nicht höchstrichterlich geklärt sind. Zum anderen ergeben sich beim Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach §§ 312, 355 BGB a.F. in der Liquidation der Gesellschaft Wertungswidersprüche zur Situation arglistig getäuschter Gesellschafter, würde die dazu ergangene Rechtsprechung fortgeführt. Das berührt eine Grundsatzfrage.

Tenor

Die Berufung des Beklagen gegen das am 03.09.2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 129/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Tenor zu 1. des landgerichtlichen Urteils (Unterlassung) 25.000,00 € und im Übrigen für den Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30