Oberlandesgericht München Endbeschluss, 20. Juni 2017 - 16 UF 1482/16

bei uns veröffentlicht am20.06.2017
vorgehend
Amtsgericht München, 542 F 22302/15, 11.10.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.11.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 11.10.2016 (Az. 542 F 22302/15) in Ziffer 2 Absatz 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Weg der internen Teilung wird zu Gunsten der Antragsgegnerin zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versicherungsnummer: .528) in Bezug auf das für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2014 gebildete Teildeckungskapital in Höhe von 43.677,86 € ein Anrecht in Höhe von 21.520,58 € und in Bezug auf das für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.11.2015 gebildete Teildeckungskapital in Höhe von 11.201,72 € ein Anrecht in Höhe von 5.519,22 €, jeweils nach Maßgabe der Satzung der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in der Fassung vom 01.01.2015, bezogen auf den 30.11.2015, übertragen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.114.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten hatten am 28.12.2010 vor dem Standesbeamten des Standesamtes F. die Ehe geschlossen. Sie leben seit 04.08.2014 getrennt.

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 30.12.2015 zugestellt. Mithin ist von einer Ehezeit vom 01.12.2010 bis 30.11.2015 auszugehen (§ 3 VersAusglG).

Während der Ehezeit hat der Antragsteller u.a. bei der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, gesetzlich vertreten durch die B. Versorgungskammer, eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben.

Die B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung hat über diese Anwartschaft mit Schriftsatz vom 25.01.2016 Auskunft erteilt. Dieser Auskunft ist zu entnehmen, dass für die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers in der Ehezeit für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2014 ein Teildeckungskapital in Höhe von 43.677,86 € und für die Zeit von 01.01.2015 bis 30.11.2015 ein Teildeckungskapital in Höhe von 11.201,71 € gebildet wurde. Hintergrund ist, dass aufgrund §§ 52 Abs. 3, 32 Abs. 11 der Satzung Anwartschaften, die vor dem 01.01.2015 erworben wurden und Anwartschaften, die nach diesem Zeitpunkt erworben wurden, nach unterschiedlichen Vorschriften verrentet und ausgeglichen werden. Weiterhin hat die Beschwerdeführerin Teilungskosten in Höhe von 800.- € berücksichtigt, die sie anteilig den Anrechten belastet hat. Dies entspricht § 40 Abs. 2 der Satzung. Demnach sind Teilungskosten in Höhe von 2% des Deckungskapitals, jedoch mindestens 150.- € und höchstens 800.- € anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat vorgeschlagen, das Anrecht des Antragstellers intern zu teilen, indem für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2014 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe von 21.520,58 € und für die Zeit von 01.01.2015 bis 30.11.2015 ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe von 5.519,22, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.11.2015 nach Maßgabe der Satzung übertragen wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft der Beschwerdeführerin vom 25.01.2016 verwiesen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - München hat Teilungskosten lediglich in Höhe von 500.- € berücksichtigt, da die erhöhten Teilungskosten nicht näher begründet waren. Im Übrigen hat es die beiden Anteile der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers zusammengefasst und den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin durchgeführt wie folgt:

„Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (VersNr. …528) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 27.189,79 Euro, bezogen auf den 30.11.2015, übertragen.“

Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 19.10.2016 zugestellt. Diese hat gegen den Beschluss mit Faxschreiben vom 21.11.2016, eingegangen beim Amtsgericht -Familiengericht - München am gleichen Tag (Montag), Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich vor allem dagegen, dass die Teilungskosten durch das Amtsgericht nur in Höhe von 500.- € und nicht, wie in ihrer Satzung vorgesehen, in Höhe von 800.- € berücksichtigt wurden.

Auf Aufforderung des Senates hat sie ergänzend dazu vorgetragen, dass eine auskömmliche Mischkalkulation nur erreicht werden kann, wenn Teilungskosten bis zu einer Obergrenze in Höhe von 800.- € berücksichtigt werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 31.03.2017 verwiesen.

Der Senat hat den Beteiligten durch Beschluss vom 23.05.2017 seine vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren in Betracht kommt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.05.2017 verwiesen. Dem sind die Beteiligten nicht entgegengetreten.

II. 

1. Die Beschwerde der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ist zulässig und begründet.

Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gem. § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

2. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - München ist zunächst dahingehend abzuändern, dass der Ausgleich für das in der Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2014 und das für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.11.2015 gebildete Teil-Deckungskapital jeweils eigenständig erfolgen muss. Für die Umrechnung der Beiträge bzw. Punkte in Deckungskapital und die Rückrechnung von Deckungskapital in Punkte bzw. Rentenwerte gelten ausweislich der Satzung für die betreffenden Zeiträume jeweils unterschiedliche Barwertbzw. Umrechnungsfaktoren. Daher darf das Deckungskapital nicht einheitlich zusammengefasst werden, sondern ist der Ausgleich für das den jeweiligen Zeitabschnitten zugeordnete Deckungskapital jeweils eigenständig durchzuführen.

3. Weiterhin ist auf die Beschwerde hin der Tenor dahingehend zu ergänzen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Teilung angegeben wird. Diese findet sich in der Satzung der B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung idF vom 01.01.2015. Dort ist insbesondere unter § 40 näher ausgeführt, wie der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung durchzuführen ist. Da es sich bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG um eine rechtsgestaltende Entscheidung handelt, die auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergeht, sind diese im Tenor anzugeben, soweit es sich hierbei nicht um allgemein zugängliche gesetzliche Grundlagen handelt. Daher ist insbesondere auch bei einem berufsständischen Versorgungswerk die Satzung, die Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleich ist, in der jeweils geltenden Fassung als Rechtsgrundlage in den Tenor aufzunehmen, (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.01.2011, XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547; BGH, Beschluss vom 23.01.2013, XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611).

4. Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin schließlich dagegen, dass Teilungskosten durch das Amtsgericht - Familiengericht - München nur in Höhe von 500,- € und nicht in Höhe der in der Satzung vorgesehenen 800,- € berücksichtigt wurden.

Zwar ist es auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der 1. Instanz nicht zu beanstanden, dass Teilungskosten lediglich in Höhe von 500,- € berücksichtigt wurden. Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Höhe eines Prozentsatzes von 2 - 3% des in der Ehezeit erworbenen Kapitalwertes eines Anrechtes keine Bedenken bestehen. Weiterhin hat er sich auch dafür ausgesprochen, dass, wenn der Versorgungsträger von der Möglichkeit der Pauschalierung der Teilungskosten Gebrauch mache, grundsätzlich ein Höchstbetrag vorzusehen sei, wobei ein Höchstbetrag von maximal 500,- € in der Regel gewährleistet, dass die Teilungskosten auf einen angemessenen Betrag begrenzt werden (vgl. hierzu zuletzt zusammenfassend BGH, Beschluss vom 18.03.2015, XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913). Da die Beschwerdeführerin in der 1. Instanz keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen hatte, dass die Begrenzung auf 500,- € keine auskömmliche Mischkalkulation gewährleiste, ist das Amtsgericht daher folgerichtig davon ausgegangen, dass die Teilungskosten auf diesen Betrag begrenzt sind.

b. Der BGH hat dem Versorgungsträger allerdings die Möglichkeit offen gelassen, darzulegen, dass ein Höchstbetrag in Höhe von 500,- € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei (vgl. hierzu ebenfalls BGH, Beschluss vom 18.03.2015, XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913). Trägt der Versorgungsträger zu dem durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat das Gericht Teilungskosten bis zu einem Höchstbetrag zu berücksichtigen, hinsichtlich dessen der Versorgungsträger nachvollziehbar darlegt, dass ggf. auch unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrags, die Mischkalkulation der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehenden Kosten insgesamt aufgeht (ebenso BGH, Beschluss vom 25.03.2015, XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916). Aufgrund des - durch keinen der Beteiligten angezweifelten - Vorbringens im Schriftsatz vom 31.03.2017 ist davon auszugehen, dass eine Obergrenze für die für die interne Teilung zu erhebenden Kosten in Höhe von 800,- € erforderlich ist, damit die Mischkalkulation der Beschwerdeführerin für die bei Durchführung der internen Teilung anfallenden Kosten auskömmlich ist.

Die Beschwerdeführerin legte im Schriftsatz vom 31.03.2017 dar, dass bei Annahme einer durchschnittlichen Dauer von Anwartschafts- und Leistungsphase nach Durchführung des Versorgungsausgleichs von 40 Jahren Personalkosten in Höhe von durchschnittlich 685,67 € und Sachkosten in Höhe von 200,- € anfallen. Hinsichtlich der Personalkosten splittet die Beschwerdeführerin dies auf in Kosten für die Einrichtung des Versorgungskontos von 1 Stunde (Mitarbeiter gemäß Entgeltgruppe 9). Weiterhin legt sie dar, dass für Informationen zum Umfang der aufgrund der Teilung erworbenen Ansprüche und zur Beantwortung von allgemeinen Anfragen der anspruchsberechtigten Person während der gesamten Laufzeit von einem Zeitaufwand in Höhe von 6 1/2 Stunden auszugehen sei, wovon 2 1/2 Stunden auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8, 3 Stunden auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 und 1 Stunde auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 entfallen.

Für Rückfragen zu Rentenbezugsmitteilungen, zu Mitteilungen von Anwartschafts- und Rentendynamisierungen sowie Rundschreiben und Sonderinformationen setzt sie nochmals weitere 2 Stunden an, die auf 1 Stunde für Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 und 1 Stunde für Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 entfallen. Für Rentenhochrechnungen und Rückfragen sind einmalig durchschnittlich 2 Stunden anzusetzen, wobei 1 1/2 Stunden auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 und eine halbe Stunde auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 entfallen. Weiterhin wird 1 Stunde für die Bearbeitung von Abtretungen und Pfändungen (Mitarbeiterentgeltgruppe 9) angesetzt.

Für Anfragen zum Abänderungsverfahren des Eheversorgungsausgleichs sowie zur Übertragung der erworbenen Anrechte an die gesetzliche Rentenversicherung werden durchschnittlich 2 Stunden für einen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 angesetzt. Für die Pflege des Versicherungskontos während der Anwartschaftsphase und des Leistungsbezugs wird durchschnittlich 1 Stunde für einen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 angenommen. Schließlich schätzt die Beschwerdeführerin, dass für die Bearbeitung des Ruhegeldantrags mit Rentenberechnung grundsätzlich 3 Stunden anzusetzen seien, wobei 1 1/2 Stunden auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6, 1 Stunde auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 und eine halbe Stunde auf Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 entfällt. Schließlich ist während der Leistungsphase für das Absetzen der Rentenbezugsmitteilungen und die Anforderung und Bearbeitung der Lebensbescheinigung ein Zeitaufwand von durchschnittlich 2 Stunden anzusetzen, der auf 1 Stunde für einen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 und 1 Stunde für einen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 entfällt. Außerdem setzt die Beschwerdeführerin für die Abwicklung des Leistungsfalls bei Tod des Versicherten einen Zeitaufwand von 1 3/4 Stunden (1 Stunde Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 und eine 3/4 Stunde Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9) an. Schließlich setzt sie für die Bearbeitung der Hinterbliebenenversorgung im Durchschnitt 6 Stunden (4 1/2 Stunden Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 und eine 1 1/2 Stunden Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9) an. Auf dieser Grundlage kommt sie unter Berücksichtigung der derzeitigen Tariflöhne auf einen Betrag in Höhe von 685,67 €. Weiterhin geht sie davon aus, dass während der gesamten Laufzeit pauschale Sach- und Verwaltungskosten für die zusätzliche Einrichtung eines Versicherungskontos in Höhe von 200,- € anfallen, die pro Jahr mithin 5,- € betragen. Insgesamt beträgt damit der durchschnittliche Teilungsfolgekostenaufwand 885,67 €. Dieser Wert liegt über der Obergrenze, die auch bei sehr hochwertigen Anrechten nicht überschritten werden darf. Gegen die Schätzung spricht, dass sie nicht berücksichtigt, dass es sich um zukünftigen Aufwand handelt. Der Wert wäre daher entsprechend zu diskontieren (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25.03.2015, XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916 (Rn. 15)). Allerdings ist insoweit einschränkend zu berücksichtigen, dass der Effekt der Diskontierung teilweise entfällt, wenn auch die künftig zu erwartenden Lohnsteigerungen berücksichtigt werden. Weiterhin darf entgegen der Kalkulation der Beschwerdeführerin der Zeitaufwand für die Hinterbliebenenversorgung nicht angesetzt werden, da für die Antragsgegnerin die Teilung nach der Satzung nur in der Form durchgeführt werden darf, dass eine reine Altersversorgung eingeführt wird.

Aber auch wenn man diese Umstände berücksichtigt, steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der Auskunft vom 31.03.2017 fest, dass jedenfalls eine Obergrenze von 800,- € erforderlich ist, um eine auskömmliche Mischkalkulation zu erreichen. Der Personalaufwand für die Bearbeitung der Hinterbliebenenversorgung beträgt auf der Grundlage der Werte in der Auskunft vom 31.03.2017 einen Betrag von 140,31 €. Zieht man diese von den ermittelten Teilungs- und Teilungsfolgekosten in Höhe von 885,67 € ab, verbleiben noch 715,- €. Selbst unter Berücksichtigung der Diskontierung ergibt sich ein Wert, der sich im oberen Drittel der umlagefähigen Teilungskosten bewegt, wobei nicht übersehen werden darf, dass der Effekt der Diskontierung teilweise durch künftige Lohnsteigerungen kompensiert wird. Der in der Satzung vorgesehene Ansatz von Teilungskosten in Höhe von maximal 800,- € ist daher angemessen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150, 84 FamFG, 20 FamGKG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Beschwerde schon deshalb veranlasst war, weil in dem Tenor der angegriffenen Entscheidung nicht hinsichtlich der vor dem 01.01.2015 auf der Grundlage des Kapitaldeckungsverfahrens zu bewertenden Anwartschaft des Antragstellers und für die Zeit ab 01.01.2015 auf der Grundlage des offenen Deckungsplanverfahrens zu bewertenden Anwartschaft unterschieden wurde. Weiterhin war der Tenor auch um die Teilungsordnung als maßgeblicher Rechtsgrundlage zu ergänzen. Dass die Beschwerde daneben hinsichtlich der Teilungskosten nur aufgrund des nachträglich in der Beschwerdeinstanz ergänzten Vorbringens erfolgreich war, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Die Beschwerde hat ein bei der Scheidung zu teilendes Anrecht zum Gegenstand.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 70 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung wendet die durch den BGH für die interne Teilung entwickelten Regeln auf die Teilung einer Anwartschaft der berufsständischen Versorgung an.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.06.2017.

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 504/10
vom
26. Januar 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen
Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen
, die dieser Entscheidung zugrunde liegt.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.148 € .

Gründe:

I.

1
Auf den am 30. Dezember 2009 zugestellten Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Juli 2010 die am 12. Mai 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Mai 1992 bis 30. November 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft aus berufsständischer Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: Rechtsanwaltsversorgung).
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich derart durchgeführt, dass es bezogen auf den 30. November 2009 als Ende der Ehezeit die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute sowie die Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung jeweils gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Hinsichtlich der Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung hat das Amtsgericht das Anrecht "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" übertragen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung , mit der diese den Wegfall jener "Maßgabe" aus dem Tenor begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Die Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
7
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG postulationsfähig. Denn sie wird nach § 6 Nr. 4 ihrer Satzung von dem Vorsitzenden des Verwaltungs- ausschusses vertreten, der als Rechtsanwalt und Notar die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
8
2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
9
a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung sei der Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaft des Ehemannes vollumfänglich zu überprüfen.
11
Zutreffend habe die Rechtsanwaltsversorgung auf der Grundlage der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte in der seit dem 16. November 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung des Versorgungswerks) ein ehezeitlich erworbenes Anrecht in Form eines Rentenbetrags von monatlich 768,79 € errechnet. Die Satzung der Rechtsanwaltsversorgung erfülle die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Der Ehezeitanteil sei gemäß § 40 VersAusglG zeitratierlich zu ermitteln, weil der Berechnungsmodus die Höhe der Versorgung (auch) an die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem knüpfe und außerdem Zusatzzeiten berücksichtige, die keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen seien. Der Ausgleichswert von 384,40 € entspreche dem Halbteilungsgrundsatz. Das Ende der Ehezeit sei als maßgeblicher Bezugszeitpunkt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) zutreffend ermittelt.
12
Die sich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 9. Februar 2010 - 18 UF 24/10 - juris) stützende Befürchtung der Rechtsanwaltsversorgung, die Aufnahme der maßgeblichen Fassung der Versorgungsordnung in den Entscheidungstenor könne dahin verstanden werden, dass sich zukünftige Satzungsänderungen auf das übertragene Anrecht nicht auswirkten, sei unbegründet. Dies beruhe auf einem falschen Verständnis der Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung.
13
Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG teile das Gericht das auszugleichende Anrecht mit rechtsgestaltender Wirkung bezogen auf einen bestimmten Bewertungsstichtag. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richte sich dann grundsätzlich nach den Versorgungsbestimmungen des Versorgungsträgers. Diese untergesetzlichen Versorgungsregelungen müssten allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen und damit eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem Anrecht sicherstellen. Bei Berücksichtigung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, dass dem Berechtigten durch die gerichtliche Entscheidung ein in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen werde.
14
Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor sei in der Regel sogar geboten, weil das Gericht die Pflicht zur Prüfung habe, ob die untergesetzliche Versorgungsregelung die gleichmäßige Teilhabe gewährleiste. Die Angabe sei auch zweckmäßig, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Auch wenn der Tenor auf das Ehezeitende Bezug nehme , empfehle sich die Benennung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Fassung der Versorgungsregelung. Dadurch sei gewährleistet, dass eine etwa noch vor Ehezeitende wirksam gewordene Änderung der Versorgungsregelung auf das übertragene Anrecht anzuwenden sei.
15
Außerdem seien Rechtsänderungen nach Ehezeitende, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ggf. noch zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann müsse das Gericht ausdrücklich aussprechen, dass das Anrecht nach Maßgabe der nach Ehezeitende wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung übertragen werde.
16
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
17
aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts bei der Rechtsanwaltsversorgung zulässig ist. Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, 2 VersAusglG; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1106).
18
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberlandesgericht den Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung in vollem Umfang geprüft und sich dabei nicht auf die Form der Übertragung "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" beschränkt hat. Im Beschwerdeverfahren ermöglicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten (§ 59 FamFG; zur Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482 und vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740) eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Mit dem Antrag kann das Rechtsmittel zwar - wie hier - auf einen abtrennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 96 f.). Im Übrigen sind die Anträge aber nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen, zumal der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Eine umfassende Überprüfung im Rahmen einer zulässig eingelegten Beschwerde oder Rechts- beschwerde rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass grundsätzlich sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die der Solidargemeinschaft der Versicherten betroffen sind (vgl. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1112 f.).
19
bb) Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist das von dem Ehemann bei der Rechtsanwaltsversorgung in der Ehezeit erworbene Anrecht im Wege der internen Teilung nach § 12 a der Satzung des Versorgungswerks iVm § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Nach der - von keiner Seite angegriffenen - Auskunft der Rechtsanwaltsversorgung vom 6. Mai 2010 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts monatlich 768,79 €. Die Ermittlung der Höhe der Anwartschaft hat ihre Grundlage in der Satzung des Versorgungswerks, mit der die Auskunft in Einklang steht. Der Ehezeitanteil ist zutreffend nach § 40 VersAusglG zeitratierlich berechnet, weil sich der Wert des Anrechts auch an Zusatzzeiten orientiert, die keinem konkreten Zeitraum zugeordnet werden können , und sich somit nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersAusglG richtet (vgl. FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 2).
20
Die Satzung des Versorgungswerks erfüllt auch die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet , wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 282; Wick FuR 2009, 482, 489). Eine solche gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist hier sichergestellt. Nach § 12 a Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der nicht selbst Mitglied des Versorgungswerks ist, ein Anrecht auf Altersrente, welches an der Weiterentwicklung der Versorgung teilnimmt. Zwar ist der Risikoschutz im Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG auf die Altersversorgung beschränkt; der nach der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich wird aber über die Erhöhung des Anrechts auf Altersrente um 9 % geschaffen.
21
cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht die interne Teilung der Renten bei der Rechtsanwaltsversorgung im Beschlusstenor "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" durchgeführt hat.
22
(1) Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung und damit im vorliegenden Fall der Satzung der Rechtsanwaltsversorgung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten.
23
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt (BT-Drucks. 16/10144 S. 54; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 280; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 3), bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über.
24
Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Zwar ist bei gesetzlichen Rentenanrechten die nähere Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Tenor entbehrlich, weil sich das aus der Übertragung von Entgeltpunkten folgende Recht aus dem Gesetz ergibt (so auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293). Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung aber zweckmäßig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (ebenso Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293).
25
Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Satzung des Versorgungswerks - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 12; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 499; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 281; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 15). Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung (nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich, weil diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe entsprechen müssen) daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. VersAusglG § 11 Rn. 3; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 289; Wick FuR 2009, 482, 489). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält.
26
Soweit die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, der Zusatz sei missverständlich , weil mit der Formulierung im Tenor nicht die Satzung mit ihrem gesamten Inhalt gemeint sein könne, sondern allenfalls die Regelungen, die für die Durchführung der internen Teilung des Anrechts maßgeblich seien, verfängt dies nicht. Es kann nicht fraglich sein, dass die Benennung der Satzung sich auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezieht.
27
(2) Der Senat teilt auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass es geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung oder ihr Datum anzugeben. Dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird, ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.
28
Aus der Überprüfungsverpflichtung des Gerichts nach § 11 Abs. 1 VersAusglG folgt vielmehr auch, dass aus der Entscheidung deutlich werden muss, welche Fassung der Versorgungsregelung das Gericht geprüft und zugrunde gelegt hat. Dies muss für die Beteiligten nachvollziehbar sein, um die gerichtliche Entscheidung überprüfen und die Erforderlichkeit eines Rechtsmittels erwägen zu können. Wenn etwa noch (kurz) vor Ehezeitende eine Satzungsänderung wirksam geworden ist, muss deutlich werden, ob diese in den Auskünften des Versorgungsträgers und der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden ist. Auch ein Rechtsmittelgericht muss zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Sicherheit darüber haben, auf welcher Fassung der Versorgungsregelung die Entscheidung beruht.
29
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus dem ausdrücklichen Bezug der internen Teilung auf das Ende der Ehezeit kein sicherer Rückschluss darauf gewinnen, dass ein Anrecht nach Maßgabe der bei Ehezeitende geltenden Satzungsbestimmungen übertragen wird. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 VersAusglG nur ehezeitlich erworbene Anrechte auszugleichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist deswegen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber auch nacheheliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Ein unveränderlicher Bezug auf das Ende der Ehezeit ist insoweit also ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall einer nach Ehezeitende, aber vor seiner Entscheidung wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung hat das Gericht vielmehr klarstellend auszusprechen , dass das Anrecht nach Maßgabe dieser Fassung übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Angabe der entsprechenden Fassung der Versorgungsregelung nicht auf diesen "seltenen Ausnahmefall" beschränkt werden. Denn auch die Grundsätze der Einheitlichkeit und der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen sprechen dafür, die jeweilige Versorgungsregelung zu benennen.
30
Schließlich muss auch der Versorgungsträger bei dem Vollzug der gerichtlichen Entscheidung erkennen können, ob nacheheliche Änderungen der Versorgungsordnung bereits berücksichtigt wurden oder sich noch auf das übertragene Versorgungsanrecht auswirken. Auch der von der Arbeitsgruppe "Elektronischer Rechtsverkehr der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung" erarbeitete Mustertenor sieht deswegen eine entsprechende Formulierung vor (vgl. Eulering/Viefhues FamRZ 2009, 1368, 1374 f.). Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2010 - 626 F 6669/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2010 - 10 UF 198/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 541/12
vom
23. Januar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es
keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel
der gerichtlichen Entscheidung.
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - OLG Karlsruhe
AG Weinheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 durchden
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. August 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.116 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 28. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1. September 1998 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden.
2
Neben anderen auszugleichenden Anrechten erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit (1. September 1998 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG. Diese hat für die beiderseits bei ihr erworbenen Anrechte die externe Teilung verlangt.
3
Das Familiengericht hat - neben anderen Anordnungen zum Versorgungsausgleich - im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Telekom AG ein Anrecht zugunsten des An- tragsgegners in Höhe von 3.940,50 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % ab dem 30. Juni 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Entsprechend hat es zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom AG ein Anrecht zugunsten der Antragsstellerin in Höhe von 24.215 € begründet und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, auch diesen Betrag nebst Zinsen an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
4
Hiergegen hat die Deutsche Telekom AG Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, dass die vollständige Bezeichnung der tariflichen Rechtsgrundlage ihrer Versorgungsleistung sowie die im Teilungsfall konkret anzuwendende Teilungsordnung in die Beschlussformel aufgenommen werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar erfordere die rechtsgestaltende Wirkung bei einer internen Teilung eines Versorgungsanrechts eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Hingegen sei es bei der externen Teilung nicht erforderlich, die Rechtsgrundlage des zu teilenden An- rechts und der Durchführung der Teilung anzugeben, da sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und der Versorgungskasse allein nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse richte. Auch werde das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dessen Versorgungsträger durch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht in einer Weise gestaltet, die einer Klarstellung über die Grundlagen des Anrechts und seiner Teilung bedürfe. Welche versicherungsmathematischen Regeln für das verbleibende Anrecht gälten, unterliege nicht der Gestaltung durch das Familiengericht , sondern ergebe sich aus den tariflichen Grundlagen der Versorgungsordnung.
7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Zwar hat der Senat entschieden, dass es bei der internen Teilung von Versorgungsanrechten nach § 10 VersAusglG geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. Denn die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
9
Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechenden konkreten Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. Hahne BetrAVG 2012, 189, 190).
10
b) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet, und dass der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung. Durch die Festsetzung des Zahlbetrages wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet (vgl. bereits OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804). Zwar nimmt der Ausgleichsberechtigte auch nach dem Ehezeitende noch an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teil. Diese Teilhabe findet ihren Ausdruck jedoch nicht in einer Konkretisierung der Versorgungsordnung in der Beschlussformel, sondern im Ausspruch einer Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu leistenden Zahlbetrages in Höhe des Rechnungszinses bis zur Rechtskraft der Entscheidung (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 21, 24, 27).
11
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Angabe der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsord- nung auch nicht für Zwecke der steuerlichen Rechnungslegung im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen (§ 6 a EStG) erforderlich. Zwar greift das Familiengericht in die bestehende Versorgung ein, indem es die (Halb-)Teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteile anordnet. Die zur Bemessung der Pensionsrückstellungen erforderliche Neubewertung des geteilten Anrechts folgt indessen nicht einer in die Beschlussformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung, sondern auf arbeitsvertraglicher Grundlage durch die in die Versorgungszusage einbezogenen Regelwerke, insbesondere die (tarifliche) Versorgungs- und Teilungsordnung.
12
Daher wird durch eine gerichtliche Anordnung des externen Versorgungsausgleichs , welche das arbeitsrechtlich zugrunde liegende Regelwerk nicht konkret bezeichnet, auch nicht die Vorschrift des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG verletzt, wonach die Pensionszusage schriftlich zu erteilen ist und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten muss. Die steuerrechtlich geforderte Schriftform dient der Rechtsklarheit. Sie soll vermeiden, dass über den Inhalt der Pensionszusage Unklarheit besteht, und dient letztlich dem Nachweis gegenüber den Finanzbehörden (Dommermuth in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG [Stand: Januar 2010] § 6 a Rn. 35). Hierfür bedarf es jedoch nicht einer Aufnahme der Versorgungs- und Teilungsordnung in die Beschlussformel. Die versicherungsmathematisch neu zu berechnende Pensionsverpflichtung folgt dann der durch die Teilungsordnung konkretisierten Versorgungszusage.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Weinheim, Entscheidung vom 16.03.2012 - 3 F 86/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.08.2012 - 2 UF 109/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 7 4 / 1 2
vom
18. März 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung
der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des
ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht
allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag
von nicht mehr als 500 € in der Regel die Begrenzung auf einen im
Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im
Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 -
FamRZ 2012, 610 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012,
942).

b) Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag
von 500 € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in
diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand
vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu
welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten
muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung
eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht.
BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - OLG Düsseldorf
AG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert 1.000 €.

Gründe:

I.

1
Der 1945 geborene Ehemann und die 1948 geborene Ehefrau haben am 25. Juli 1968 die Ehe miteinander geschlossen. Der am 5. August 2009 bei Gericht angebrachte Scheidungsantrag wurde am 5. September 2009 zugestellt.
2
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. August 2009 haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Darüber hinaus hat der Ehemann in der Ehezeit im Wege unmittelbarer Leistungszusage ein auf Rentenzahlung gerichtetes betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: ThyssenKrupp) erworben. ThyssenKrupp hat den Ehezeitanteil der Versorgung in ihrer Auskunft mit einem Kapitalwert von 88.075,58 € angegeben und bei Teilungskosten in Höhe von 1.000 € einen Ausgleichswert von 43.537,79 € vorgeschlagen. Der Erhebung dieser Teilungskosten liegt Ziff. 4.1. der "Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich" zugrunde , wonach bei interner Teilung Teilungskosten in Höhe von 2 % des Wertes des Ehezeitanteils - bei Rentenzusagen mindestens 400 € und höchstens 1.000 € - anzusetzen und hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen seien.
3
Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 12. April 2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei ThyssenKrupp unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von (lediglich) 306,60 € im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 43.884,49 € übertragen. Der dagegen gerichteten Beschwerde von ThyssenKrupp hat das Oberlandesgericht nur teilweise entsprochen und die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass - bei Ansatz von Teilungskosten in Höhe von 700 € - zugunsten der Ehefrau ein auf den 31. August 2009 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 43.687,79 € übertragen wird.
4
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt ThyssenKrupp das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 1.000 € weiter.

II.

5
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG und § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anwendbar, weil bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen war.

III.

6
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versorgung bei ThyssenKrupp auf einen Betrag von 700 € herabzusetzen seien und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Der Versorgungsträger könne die bei ihm tatsächlich anfallenden Kosten nach § 13 VersAusglG verrechnen, soweit diese angemessen seien. Der Versorgungsträger sei nicht daran gehindert, in jedem Einzelfall die tatsächlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten anzusetzen, wofür er sich gegebenenfalls der in der Literatur entwickelten Teilungskostentabellen oder eigener Kostenermittlungen bedienen könne. Er könne sich zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes aber auch am Durchschnitt der bei ihm insgesamt durch interne Teilung von Versorgungsanrechten zu erwartenden Kosten orientieren. ThyssenKrupp habe die durchschnittlich zu erwartenden Teilungsund Teilungsfolgekosten nachvollziehbar mit 465 € beziffert. Da der Bestand der Versorgungsberechtigten von ThyssenKrupp zu einem hohen Anteil aus Rentnern bestehe, sei es nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung der durchschnittlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten der Mittelwert der Kosten bei männlichen und weiblichen Ausgleichsberechtigten (nur) in den Altersgruppen der Vierzig- bis Siebzigjährigen herangezogen worden sei.
9
Der Ansatz von 1.000 € als Obergrenze der Teilungskosten sei jedoch unangemessen. Zwar sei eine Kostenpauschalierung mit 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts unter Berücksichtigung einer den durchschnittlichen Teilungskosten Rechnung tragenden Unter- und Obergrenze zulässig. Der Ansatz einer Obergrenze von 1.000 € sei bei durchschnittlichen Teilungskosten in Höhe von 465 € jedoch überhöht, auch wenn der Kapitalwert bestehender Anrechte nach den Angaben von ThyssenKrupp in sehr vielen Fällen unter 20.000 € liege. Teilungskosten, die zu den beim konkreten Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Kosten außer Verhältnis stehen, könnten nicht als angemessen angesehen werden. Aus diesem Grunde sei bei einer Mischkalkulation die Obergrenze bei dem 1,5-fachen der bei dem jeweiligen Versorgungsträger durchschnittlich zu erwartenden Teilungskosten anzusetzen. Die Festlegung dieser Obergrenze orientiere sich am Rechtsgedanken des Wuchertatbestandes nach § 138 Abs. 2 BGB, wonach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liege. Nur solche Kostenansätze , die einen deutlichen Abstand zu dieser Grenze einhielten, könnten als angemessen angesehen werden. Dieser deutliche Abstand sei bei durchschnittlichen Teilungskosten von 465 € nur bei einer Obergrenze von rund 700 € noch gewahrt.
10
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehe- gatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
12
b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17).
13
Macht der Versorgungsträger - wie hier - von der Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts Gebrauch, ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Tei- lungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf genommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden , ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).
14
c) Der Senat hat für die Fälle der Kostenpauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 € typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.). Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten der Teilung vor, zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung mit dem 1,5-fachen des durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1951; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706). Die Verwendung dieser Richtgröße mag in vielen Fällen zu einem angemessenen Ergebnis führen. Sie kann allerdings eine weitergehende Angemessenheitsprüfung nicht ersetzen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls oder das Vorbringen des Versorgungsträgers hierzu Veranlassung geben.
15
aa) § 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehenden Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatten umzulegen, um die Gemeinschaft seiner Versorgungsempfänger von diesen Kosten zu entlasten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 - FamRZ 2012, 1546 Rn. 24). Liegt der Umlage von Teilungskosten ein pauschalierender Prozentansatz mit einer Obergrenze zugrunde, hat sich die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. Diese Frage kann nicht ohne Rücksicht auf mögliche Besonderheiten des Einzelfalls schematisch danach beurteilt werden, in welchem Umfang der vom Versorgungsträger festgesetzte Höchstbetrag von den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung abweicht. Denn die Höhe der anzusetzenden Obergrenze, die der Versorgungsträger für eine insgesamt auskömmliche Mischkalkulation benötigt, ist nicht allein von den tatsächlich anfallenden Kosten, sondern insbesondere auch davon abhängig, in welcher Bandbreite sich die Anrechtshöhen in dem betreffenden Versorgungssystem bewegen (Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404 f.).
16
bb) Gemessen daran kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
17
(1) Dabei begegnet es zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht - insoweit den vom Versorgungsträger vorgelegten Berechnungen folgend - die im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen Teilungskosten mit 465 € ermittelt hat. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass dieser Kostenansatz auf der Anwendung von Teilungskostentabellen beruht, die den Barwert der zu erwartenden Verwaltungskosten über einen Fremdvergleich mit der Kostenstruktur externer Anbieter bestimmen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 55). Der Senat hat insoweit bereits grundsätzlich ausgesprochen, dass der Versorgungsträger zur Darlegung der Verwaltungskosten auf die Kosten eines externen Dienstleisters Bezug nehmen darf (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 24). Die auf der Grundlage von Teilungskostentabellen ermittelten tatsächlich zu erwartenden Kosten bieten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine grundsätzlich geeignete Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen (und Untergrenzen ) für den Kostenabzug.
18
(2) ThyssenKrupp hat sich im Verfahren mehrfach darauf berufen, dass der in ihrer Teilungsrichtlinie gewählte Ansatz zur Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 2 % des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Untergrenze von 400 € und einer Höchstgrenze von 1.000 € "dem Grunde nach wertgleich" zum Ansatz durchschnittlicher Stückkosten unter Anwendung der einschlägigen Teilungskostentabellen sei. Dies hat der Versorgungsträger unter Angebot von Zeugen- und Sachverständigenbeweis damit begründet, dass im Bestand seiner Versorgungsberechtigten "in sehr vielen Fällen" wegen der geringen Höhe der im Zeitpunkt der Teilung auszugleichenden Anrechte nur der Mindestbetrag in Höhe von 400 € erhoben werden könne, so dass die Lücke zwischen dieser Untergrenze und dem hier mit 465 € angegebenen Durchschnittswert des tatsächlichen Teilungsaufwands von den anderen Versorgungsberechtigten mitgetragen werden müssen.
19
(3) Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht zwar zur Kenntnis genommen , aber zu Unrecht für unerheblich gehalten. Ein vom Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung festgesetzter Höchstbetrag steht bei einer Mischkalkulation mit dem Ziel eines sozialen Ausgleichs innerhalb des Versichertenbestandes grundsätzlich dann außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, wenn dadurch - bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle - die Besorgnis begründet wird, dass sich der Versorgungsträger über die vollständige Kostenumlage hinaus eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft. Dies mag dann der Fall sein, wenn ein Kostenabzug in Höhe eines deutlich über den tatsächlichen Durchschnittskosten liegenden Höchstbetrages praktisch den Regelfall darstellt (vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706). Der vom Beschwerdegericht herangezogene Rechtsgedanke des § 138 Abs. 2 BGB trägt zu dieser Beurteilung demgegenüber nichts bei.
20
Zu Unrecht - wenn auch von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hat das Beschwerdegericht von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen und es unterlassen, dem Vorbringen von ThyssenKrupp, eine Obergrenze von 1.000 € werde für eine auskömmliche Mischkalkulation benötigt, durch Einholung ergänzender Auskünfte oder Berechnungen des Versorgungsträgers weiter nachzugehen. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit auf eine aktuelle Untersuchung , wonach bei 62 von 75 bislang durchgeführten Teilungsfällen im Versorgungssystem von ThyssenKrupp ein Kostenabzug (lediglich) in Höhe des Mindestbetrages von 400 € habe vorgenommen werden können und das Ziel einer vollständigen Kostendeckung derzeit selbst bei einer Obergrenze von 1.000 € noch verfehlt werde. Mit diesem Vorbringen wird sich das Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache auseinanderzusetzen haben.
21
3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit , die Beschlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Ver- sorgungsordnung zu ergänzen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 26 F 138/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2012 - II-2 UF 96/11 -

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert 1.680 €

Gründe

I.

1

Der 1955 geborene Ehemann und die ebenfalls 1955 geborene Ehefrau haben am 22. Juli 1983 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 26. Mai 2011 zugestellt.

2

In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1983 bis zum 30. April 2011 hat die Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte der kirchlichen Zusatzversorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein betriebliches Anrecht bei dem Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Norddeutscher Rundfunk - NDR) erworben. Der NDR hat den Ehezeitanteil der Versorgung in seiner Auskunft mit einem Kapitalwert von 358.137 € angegeben und bei Teilungskosten in Höhe von 6.000 € einen Ausgleichswert von 176.068,50 € vorgeschlagen. Der Erhebung dieser Teilungskosten liegt Ziff. 5 der "Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrags zum Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" zugrunde, wonach bei der internen Teilung Teilungskosten in Höhe von 3 % des Barwertes des Ehezeitanteils - höchstens 6.000 € - anzusetzen und hälftig von beiden Ehegatten zu tragen sind.

3

Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 15. November 2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes beim NDR unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von lediglich 500 € im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 178.818,50 € übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des NDR hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der NDR das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 6.000 € weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versorgung beim NDR auf einen Betrag von 500 € zu begrenzen seien und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Prozentual ermittelte Teilungskosten seien vom Ansatz her zulässig. Wenn Teilungskosten mit einem Prozentsatz vom Deckungskapital abgeleitet würden, seien sie allerdings auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Bei der Bestimmung der Obergrenze könnten die Größe des Versicherungskollektivs, die Komplexität der Zusagen sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob das Versorgungssystem versicherungsförmlich organisiert oder auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten sei. In der Rechtsprechung seien bislang verschiedene Obergrenzen in einer Größenordnung zwischen 250 € und 1.300 € ohne konkreten Nachweis bzw. detaillierte Begründung der Kosten akzeptiert worden. Der NDR habe im vorliegenden Fall seine Teilungskosten nicht konkret dargetan. Er habe nicht dargelegt, wie sich die in der Beschwerdebegründung aufgeführten jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten ermittelten. Die mitgeteilten Kosten rechtfertigten darüber hinaus bereits rechnerisch keinen Kostenansatz von 6.000 €. Mangels detaillierter Darlegungen zu den tatsächlich entstehenden Kosten sei lediglich ein Höchstbetrag von 500 € als angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG anzusehen. Dabei sei nicht zu verkennen, dass es sich bei der pauschalen Ermittlung von Teilungskosten immer um eine Mischkalkulation handele. Außergewöhnlich hohe Teilungskosten seien aber nur bei einem konkreten Nachweis berücksichtigungsfähig. Es könne dabei im vorliegenden Fall offen bleiben, ob höhere Teilungskosten dann zu akzeptieren seien, wenn der Versorgungsträger detailliert zu den durchschnittlich bei einer internen Teilung anfallenden Kosten vortrage. Denn dies habe der NDR nicht getan. Selbst wenn die vom NDR dargestellten Kosten von insgesamt etwa 2.700 € die durchschnittlich anfallenden Kosten darstellen sollten, wäre eine Obergrenze von 6.000 € nicht mehr angemessen, weil sie bei dem 2,2-fachen der durchschnittlichen Kosten liegen würde.

7

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

8

a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 459/11 - FamRZ 2012, 1549 Rn. 24).

9

b) Zutreffend sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff. mwN). Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf genommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).

10

c) Liegt dem Ansatz von Teilungskosten - wie hier - eine Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Höchstgrenze zugrunde, hat sich die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. Der Senat hat für diese Fälle bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 € typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.). Hält der Versorgungsträger eine solche Obergrenze nicht für auskömmlich, bietet insbesondere eine quantifizierende Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-)Kosten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine taugliche Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen für den Kostenabzug (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 54). Dabei darf die Obergrenze bei einer Mischkalkulation naturgemäß die durchschnittlich zu erwartenden tatsächlichen Kosten nicht unterschreiten (vgl. Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404).

11

d) Insoweit hat das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen des NDR hinsichtlich der bei dem Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten übergangen.

12

Der NDR hat zu seiner internen Kostenkalkulation in der Beschwerdebegründung konkreten Vortrag gehalten und den jährlichen Kostenanfall pro Anrecht in der Anwartschafts- und Leistungsphase - aufgeschlüsselt nach Personalaufwand für die laufende Verwaltung und für die Rentenberechnung, Gutachterkosten für die Berechnung der Pensionsrückstellungen sowie EDV-Kosten - im Einzelnen beziffert. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass der NDR diese von ihm geltend gemachten Kostenansätze nur allgemein erläutert, aber keine weitergehenden Berechnungsgrundlagen mitgeteilt hat, welche die Herleitung des von ihm unterbreiteten Zahlenwerks nachvollziehbar und überprüfbar machen. Indessen war das Beschwerdegericht gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) auch verpflichtet, sich die vom NDR mitgeteilten Kostenansätze in dieser Hinsicht erläutern zu lassen. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass für den NDR auch aus dem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2012 nicht ersichtlich war, worauf sich die vom Versorgungsträger erwarteten ergänzenden Angaben konkret beziehen sollten.

13

Liegen indessen hinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben zu den internen Kostenstrukturen des Versorgungsträgers vor, wird es für das Gericht in der Regel möglich sein, mit sachverständiger Hilfe den Barwert der tatsächlich zu erwartenden Verwaltungskosten in durchschnittlichen (Muster-) Fällen zu bestimmen und damit ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Frage nach einer angemessenen Obergrenze für den pauschalen Kostenabzug zu erlangen.

III.

14

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

15

Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom NDR angestellte überschlägige Berechnung, wonach durch die Verwaltung des Anrechts der 59-jährigen Antragstellerin für die voraussichtliche Dauer von 25 bis 30 Jahren bei einem jährlichen Kostenanfall in Höhe von 91,40 € gesamte Verwaltungskosten von gerundet 2.300 € bis 2.700 € entstünden, in dieser Form nicht tragfähig sein dürfte. Zum einen fällt ein Teil der vom NDR geltend gemachten jährlichen Verwaltungskosten schon nach dessen eigenem Vortrag in der Anwartschaftsphase nicht an (43 €). Zum anderen wird in dieser Berechnung - wie es zur Bestimmung des Barwerts erforderlich wäre - weder Dynamik noch Abzinsung berücksichtigt.

Dose                      Klinkhammer                         Günter

              Botur                                Guhling

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.