Oberlandesgericht München Beschluss, 12. März 2014 - 34 Wx 467/13

bei uns veröffentlicht am12.03.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, und zwar die Beteiligten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner aus einem Geschäftswert von 237.175 €, die Beteiligten zu 1 und 2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch mit der Beteiligten zu 5 aus einem Geschäftswert von 85.015 €.

Gründe

I.

Die inzwischen liquidierte ... GmbH, für die der Beteiligte zu 1 als Nachtragsliquidator bestellt ist, errichtete Ende der 80-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts als Bauträger eine Hotelanlage, bestehend aus sechs Gebäuden mit insgesamt 57 Appartement-Wohnungen, Gemeinschaftsanlagen, 19 Tiefgaragenstellplätzen sowie 38 weiteren Pkw-Stellplätzen im Freien. Dazu begründete sie am 27.10.1988 an dem Baugrundstück Wohnungs- und Teileigentum.

1. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind laut Wohnungsgrundbuch Eigentümer in der Anlage, und zwar von Wohnungen im Haus Nr. 16. Dem Grundbuchstand zufolge gehört

(1) dem Beteiligten zu 2 ein Miteigentumsanteil von 24,083/1000stel, verbunden mit der auf Bl. 4511 vorgetragenen Wohnung Nr. 14,

(2) der Beteiligten zu 3 ein Miteigentumsanteil von 10,247/1000stel, verbunden mit der auf Bl. 4512 vorgetragenen Wohnung Nr. 15,

(3) der Beteiligten zu 4 ein Miteigentumsanteil von 23,001/1000stel, verbunden mit der auf Bl. 4510 vorgetragenen Wohnung Nr. 13.

Das Wohnungseigentum Nr. 14 (Abt. III/2) ist mit einer Briefgrundschuld zu 223.800 DM für die Beteiligte zu 5, ein Bankhaus, belastet. Die Beteiligte zu 5 hat am 31.10.2011 die angeblichen Ansprüche ihres Schuldners gegen die ... GmbH sowie gegen die Beteiligten zu 3 und 4 gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, nämlich für den Fall, dass die Auflassung wirksam erklärt wurde, ein Anwartschaftsrecht auf den beanspruchten Grundbesitz und für den Fall, dass die Auflassung noch nicht wirksam erklärt wurde, Ansprüche gegen den Bauträger auf Besitzherausgabe und Eigentumsübertragung, ferner den Anspruch auf Mitwirkung bei der Berichtigung der Grundbücher. Für den Beteiligten zu 2 handelt ein Sequester.

2. Die unter dem 24.1.2013 zum Vollzug vorgelegte notarielle Urkunde vom 31.10.2012 betrifft die Grundbuchberichtigung sowie die Auflassung in Form des Tauschs von Sondereigentum. Abschnitt I. (Vorbemerkung) enthält unter Ziff. 4. folgende Erklärung:

Seit der Eigentumsumschreibung wurde zwischenzeitlich festgestellt, dass im Rahmen des Aufteilungsplanes die Wohnungsnummern vertauscht wurden. Dieser Fehler wurde nach Angabe weder bei Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages noch bei Beurkundung der Auflassungen bemerkt. Dabei sind die Miteigentumsanteile korrekt, jedoch wurden die Wohnungsnummern wie folgt „verwechselt“:

Die Wohnung Nr. 13 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 14.

Die Wohnung Nr. 14 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 15.

Die Wohnung Nr. 15 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 13.

Es folgt die Beschreibung der jeweiligen Wohnungen u. a. mit Flächenangabe (Nr. 15: 62,25 m2; Nr. 13: 65,37 m2; Nr. 14: 27,81 m2), ferner die Feststellung, dass sich aufgrund der tatsächlichen Nutzung und aufgrund der jeweiligen Kaufpreise folgender richtiger Kauf ergebe:

(Die Beteiligte zu 4) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichnete Wohnung gekauft.

(Die Beteiligte zu 3 als Rechtsnachfolgerin des urspünglichen Käufers) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichnete Wohnung gekauft.

(Der Beteiligte zu 2) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichnete Wohnung gekauft.

Die Beteiligten gehen deshalb von einer „falsa demonstratio“ aus und ziehen daraus den Schluss, dass der seinerzeitige Bauträger weiterhin Eigentümer der Wohnungen ist. Deshalb ordnet dieser in Abschnitt II. im Weg der Grundbuchberichtigung die bezeichneten Wohnungen neu zu. Soweit die auf Bl. 4511 eingetragene Grundschuld berührt ist, ist die Löschung von der Beteiligten zu 5 bewilligt und von der Beteiligten zu 1 beantragt. Abschnitt III. der Urkunde enthält sodann nebst Bewilligung und Antrag die Auflassung, nämlich der Wohnung Nr. 13 an den Beteiligten zu 2, der Wohnung Nr. 14 an die Beteiligte zu 3 und der Wohnung Nr. 15 an die Beteiligte zu 4.

Mit Urkunde vom 7.2.2013 hat der Beteiligte zu 2 durch den Sequester schließlich die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 80.015 € an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 13 (anstelle Nr. 14) bezeichneten Wohnung bewilligt und beantragt.

3. Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge am 18.6.2013 zurückgewiesen. Die Berichtigung könne nicht vorgenommen werden; es fehle an der Berichtigungsbewilligung jedenfalls des Beteiligten zu 2. Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, an den strenge Anforderungen zu stellen seien, sei nicht geführt. Die abgegebenen Erklärungen würden die Unrichtigkeit nicht belegen. Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Grundbucheintragungen stimmten überein. Das Grundbuchamt habe von der Richtigkeit des Grundbuchs auszugehen. Für eine „Verwechselung“ von Wohnungsnummern sei nichts ersichtlich, die gegenteilige tatsächliche Nutzung nicht grundbuchmäßig nachgewiesen. Auch die jeweiligen Kaufpreise ließen keinen Schluss auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu. Auf sonstige außerhalb liegende Umstände, etwa Erkenntnisse im Zug des Zwangsversteigerungsverfahrens, die Wohnung Nr. 14 betreffend, könne eine Grundbuchunrichtigkeit nicht sicher gestützt werden. Die übrigen Vollzugsanträge seien damit hinfällig, weil ihre Grundlage eben die Grundbuchunrichtigkeit sei.

Überdies sei nicht nachgewiesen, dass für den Beteiligten zu 2 der Sequester wirksam bestellt worden sei. Abgesehen von sonstigen Bedenken sei der handschriftliche Zusatz auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht von der Unterschrift des Rechtspflegers gedeckt. Die Pfändung des angeblichen Anspruchs auf Mitwirkung bei der Grundbuchberichtigung sei nur Grundlage für eine mögliche Klage, ersetze aber nicht die notwendige Erklärung des Schuldners im Grundbuchverfahren.

Gegen die Antragszurückweisung richtet sich die Beschwerde aller Beteiligten. Die Unrichtigkeit sei aus den seinerzeitigen Kaufverträgen sowie der Teilungserklärung ersichtlich. Denn es bestehe eine erhebliche Inkongruenz zwischen Vertragsinhalt und dem Miteigentumsanteil der jeweiligen Wohnung. Selbst wenn die Unrichtigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sein sollte, so liege eine Berichtigungsbewilligung aller Eigentümer mit Ausnahme des Beteiligten zu 2 vor. Für diesen habe die Pfändungsgläubigerin eine entsprechende Bewilligung am 2.10.2013 vorsorglich nochmals erteilt. Schließlich seien auch die Erklärungen des wirksam bestellten Sequesters ihrerseits wirksam.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Den Nachweis der Unrichtigkeit hält es weiterhin nicht für erbracht. An der Auffassung, der Sequester sei nicht wirksam bestellt worden, werde festgehalten. Der Bestellungsbeschluss selbst sei überdies dem Schuldner nicht zugestellt worden.

II.

Die Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO) gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags (§ 22 GBO) bleibt ohne Erfolg.

1. Zurückgewiesen hat das Grundbuchamt die mit Urkunde vom 31.10.2012 gestellten Anträge auf Berichtigung sowie Eigentumsumschreibung, ferner die am 7.2.2013 vom Sequester bewilligte und beantragte Eintragung der Sicherungshypothek für die Beteiligte zu 5. Statthaftes Rechtsmittel ist die unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO. Für die begehrte Grundbuchberichtigung gilt das jedoch nur, soweit diese auf Berichtigungsbewilligungen gestützt wird (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 28). Dabei ist es unerheblich, dass die Grundbuchunrichtigkeit eine anfängliche sein soll. Soweit die Berichtigung der von Anfang an unzutreffenden Eigentümereintragung jedoch auf der Grundlage des geführten Unrichtigkeitsnachweises begehrt wird, ist das Rechtsmittel in Wahrheit gegen die von Anfang an unrichtige Eintragung selbst gerichtet. Gegen diese ist die Beschwerde nur in beschränktem Umfang nach § 71 Abs. 2 GBO zulässig (vgl. OLG Hamm FGPrax 2012, 54; Demharter § 71 Rn. 30).

Grundsätzlich legt der Senat Beschwerden, die eine entsprechende Differenzierung vermissen lassen, dahin aus, dass sie mangels entgegen stehender Ausführungen der Beteiligten als dann jedenfalls im beschränkten Umfang, nämlich regelmäßig auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO gerichtet, gewollt sind. Das mit der Berichtigung hier weitergehend verfolgte Ziel der Umschreibung scheint dem zu widersprechen. Indessen spricht nichts dagegen, die Beschwerde als zumindest auf die Widerspruchseintragung gerichtet anzusehen, weil dann ein gutgläubiger Erwerb Dritter an den betroffenen Wohneinheiten verhindert werden kann. Im Übrigen ist die „namens der Beteiligten“ erhobene Beschwerde so zu verstehen, dass sie nur von dem jeweils Beteiligten - sei es als gewinnender bzw. als verlierender Teil - in dem ihn jeweils betreffenden Umfang erhoben ist.

2. Der Unrichtigkeitsbegriff des dem formellen Recht zugehörigen § 22 GBO deckt sich mit dem des materiellen Rechts in § 894 BGB (BayObLG MittBayNot 1995, 42/43; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 25; Demharter § 22 Rn. 4). Unrichtig ist hiernach das Grundbuch, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts - etwa des Eigentums - an einem Grundstück mit der wahren, d. h. materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (BayObLG Rpfleger 1988, 254; Hügel/Holzer a. a. O.). Berichtigt wird das Grundbuch entweder im Fall des Unrichtigkeitsnachweises oder durch Berichtigungsbewilligung aller Verfügungsberechtigten; bei Berichtigung der Eigentümereintragung bedarf es im Fall der Bewilligung wegen § 20 GBO zusätzlich der schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (Hügel/Holzer § 22 Rn. 71; Demharter § 22 Rn. 31).

a) Eine Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung der (sämtlicher) Beteiligten (§ 19 GBO) kann nicht stattfinden. Insoweit mag es hier auf sich beruhen, ob die im Zusammenhang mit der Berichtigungsbewilligung wegen § 20 GBO notwendige schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit ausreichend ist und das Grundbuch durch die beantragte Berichtigung hinsichtlich der betroffenen drei Wohnungen richtig wird (BayObLG Rpfleger 1994, 412; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 8; Demharter § 22 Rn. 31).

(1) Für die Entscheidung ist es im Ergebnis unerheblich, ob die Bestellung des Sequesters wirksam und dem Grundbuchamt nachgewiesen ist. Vielmehr scheitert eine Berichtigung aufgrund Bewilligung mangels Mitwirkung des Beteiligten zu 2 als Betroffenen (§ 19 GBO).

aa) Der Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) ist im Weg der Hilfspfändung (§ 857 Abs. 3 ZPO) zwar grundsätzlich pfändbar; er muss sich jedoch gerade auf die Eintragung des Schuldners, nicht eines Dritten, richten (Brehm in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 857 Rn. 83; siehe auch Seiler in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 857 Rn. 6; ferner RGZ 94, 5/10). Dem Gläubiger soll es bei unrichtigem Buchstand ermöglicht werden, die Zwangsvollstreckung nach vorheriger Berichtigung, nämlich der Eintragung des Schuldners, zu betreiben (MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 894 Rn. 27). Bei der Berichtigung hier geht es hingegen um die regelmäßig zunächst herbeizuführende Eintragung eines Dritten - des ehemaligen Bauträgers -, auf dessen Grundlage erst mit Hilfe des Sequesters (§ 848 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Auflassung an den Schuldner mit der Folge des Entstehens einer Sicherungshypothek für die Forderung des Gläubigers (§ 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO) bewirkt werden soll. Insoweit hilft auch § 895 BGB nicht weiter.

bb) Für die Berichtigungsbewilligung nach erfolgter Pfändung und Überweisung ist nicht der Sequester, sondern - neben dem eingetragenen Eigentümer (Schuldner) - der Gläubiger zuständig. Dieser gilt neben dem Schuldner als ermächtigt, die Berichtigung herbeizuführen (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 22 Rn. 79; Staudinger/Gursky Bearb. Juli 2013 § 894 Rn. 92; siehe auch § 14 GBO), indessen mit dem Ziel der Eintragung gerade des Schuldners - nicht eines Dritten - (s. o. zu aa). Deshalb geht auch die Genehmigungserklärung (vorsorgliche Bewilligung) der Beteiligten zu 5 vom 2.10.2013 ins Leere.

(2) Nur ergänzend ist schließlich noch anzuführen, dass auch der Senat den Nachweis über die Bestellung des Sequesters als nicht geführt ansähe. Der Sequester kann zwar bereits, vorbehaltlich identischer gerichtlicher Zuständigkeit, zugleich mit dem Erlass des

Pfändungsbeschlusses bestellt werden (allgem. Meinung; siehe Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 848 Rn. 3; MüKo/Smid ZPO 4. Aufl. § 848 Rn. 4). Jedoch ist die Sequesterbestellung gegenüber der Pfändung ein eigenständiger Staatsakt und von deren Wirksamkeit unabhängig (MüKo/Smid a. a. O..). Hieraus folgt, dass auch der Beschluss über die Sequesterbestellung den formalen Erfordernissen eines gerichtlichen Beschlusses (§ 329 ZPO) genügen und deshalb eine Unterschrift tragen muss (Reichold in Thomas/Putzo § 329 Rn. 11). Die Unterschrift muss die Entscheidung selbst räumlich abdecken, d. h. sie muss hinter bzw. unter dem Text stehen (Leipold in Stein/Jonas § 130 Rn. 21). Zwar genügt für die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch eine angeheftete - nicht gesondert unterschriebene - Anlage (BGH Jur-Büro 2008, 606; Zöller/Stöber § 829 Rn. 8). Für die eigenständige Entscheidung über die Sequesterbestellung kann dies jedoch nicht gelten. Im Hinblick hierauf bedarf es keiner näheren Ausführungen, ob das Grundbuchamt bei Vorliegen eines Bestellungsbeschlusses zusätzlich dessen Zustellung (an den Schuldner) nachzuprüfen hat.

b) Auch ist der Unrichtigkeitsnachweis mit dem - nur zulässigen - beschränkten Ziel der Eintragung eines Widerspruchs nicht erbracht. Insoweit beurteilt dies der Senat nicht anders als das Grundbuchamt. Schon deshalb braucht auch nicht weiter erörtert zu werden, ob unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) -dafür spricht hier nichts - eingetragen worden ist.

(1) Der Unrichtigkeitsnachweis obliegt dem Antragsteller, und zwar unabhängig von der Beweislast in einem etwaigen Prozess über den Anspruch aus § 894 BGB (BayObLG DNotZ 1989, 166; Demharter § 22 Rn. 36). An diesen sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst Rechte von am Eintragungsverfahren nicht beteiligten Personen beeinträchtigt werden könnten (Hügel/Holzer § 22 Rn. 65 und ständige Rspr.). Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht; vielmehr sind alle Möglichkeiten auszuräumen die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegen stehen könnten (BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter § 22 Rn. 37). Formal ist der Nachweis gemäß § 29 GBO zu führen (BayObLG Rpfleger 1988, 525; Demharter § 22 Rn. 429).

(2) Hiervon ausgehend ist die vorgetragene Wohnungsvertauschung nicht nachgewiesen. Die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan (§ 8 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WEG) sind widerspruchsfrei. Wohnungen und Nummern für die einzelnen Sondereigentumsrechte sind übereinstimmend zugeordnet.

Das Wohnungseigentumsrecht enthält keine Bestimmung über die Größe von Miteigentumsanteilen. Notwendig ist nur die Verknüpfung von Miteigentumsanteilen mit dem Sondereigentum (§ 1 Abs. 2, § 6 WEG). In der Bemessung der Miteigentumsanteile ist der aufteilende Eigentümer grundsätzlich frei (Elzer in Riecke/Schmid Weg 3. Aufl. § 8 Rn. 9). Insbesondere muss der Verkehrswert der einzelnen Sondereigentumseinheiten oder ihre Wohn- bzw. Nutzfläche nicht mit der Höhe der Miteigentumsanteile korrelieren (BGH NJW 1986, 2759; siehe bereits BGH NJW 1976, 1976; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten Weg 10. Aufl. § 3 Rn. 41; Elzer in Riecke/Schmid WEG § 3 Rn. 13; § 8 Rn. 9). Die mit der Eintragung befassten Grundbuchämter wären auch nicht in der Lage, dies sachgerecht zu überprüfen und festzustellen. Die Größe einer Wohnung kann zwar über deren Verkehrswert etwas aussagen, dies muss aber nicht so sein. Vielmehr kommen häufig noch andere Faktoren hinzu wie etwa Lage im Gebäude und ihre Ausstattung. Demnach mag sich in Bezug auf das gegenständliche Objekt eine gewisse Wahrscheinlichkeit etwa dafür ergeben, dass die größere und zu einem höheren Preis verkaufte Wohnung auch diejenige mit dem größeren Miteigentumsanteil ist; zwingend ist dies aber nicht. Sonstige, namentlich in der Form des § 29 GBO belegte Umstände für den Vertausch der Wohnungen sind nicht ersichtlich.

(3) Erkenntnisse aus dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das auf den Beteiligten zu 2 eingetragene Wohnungseigentum Nr. 14 führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Vollstreckungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 2.1.2009 über die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung (§ 28 ZVG) davon aus, dass bei der Beurkundung der Teilungserklärung „möglicherweise eine Verwechselung geschehen ist“ und sich daraus Zweifel an der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB) ergeben. Es ist zweifelhaft, kann hier aber dahin stehen, ob die zitierte Rechtsgrundlage (§ 28 ZVG) die Einstellung rechtfertigt. Denn aus dem Grundbuch selbst ist ein Recht nicht ersichtlich, das der Zwangsversteigerung oder der Verfahrensfortsetzung entgegenstände. Vielmehr waren es offenbar tatsächliche im Zusammenhang mit der Wertbegutachtung gewonnene Erkenntnisse, die die Einstellung bedingten. Die auch für das Grundbuchamt geltende gesetzliche Vermutung des § 891 BGB ist zwar widerlegbar; widerlegt ist die Vermutung jedoch nicht schon durch ihre Erschütterung, sondern erst durch den vollen Beweis des Gegenteils (BGH NJW-RR 2006, 662; Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 891 Rn. 8). Davon kann angesichts der beschriebenen hohen Hürden für die Nachweisführung nicht ausgegangen werden. Selbst das Vollstreckungsgericht verweist abschließend (u. a.) auf das als zur Klärung geeignete Prozessverfahren.

Weil auf der gegenwärtigen Grundlage bereits eine Berichtigung des Grundbuchs scheitert, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die sonstigen davon im Sinne von § 16 Abs. 2 GBO abhängigen Eintragungsanträge.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Beschwerdewert: § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG i. V. m. § 131 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und §§ 19, 23 Abs. 2 KostO. Der Wert errechnet sich zum einen aus der Summe der Verkehrswerte der drei betroffenen Wohnungen, deren Berichtigung beantragt und die im „Ringtausch“ neu zugeordnet werden sollen, zum anderen aus dem Nennbetrag der Grundschuld, deren „Umsetzung“ betrieben wird. Der letztgenannte Vorgang betrifft nur die Beteiligte zu 1 (die den Löschungsantrag gestellt hat) sowie die Beteiligten zu 2 und 5, so dass auch nur diesen die Mehrkosten aufzuerlegen sind (siehe § 5 Abs. 2 KostO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.03.2014.

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.

(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.