Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 895 Voreintragung des Verpflichteten

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2000 - V ZR 487/99

bei uns veröffentlicht am 17.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 487/99 Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. März 2014 - 34 Wx 467/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, u

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2018 - V ZR 299/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 299/14 Verkündet am: 9. Februar 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht...