Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Apr. 2016 - 34 Wx 378/15

bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Passau - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge vom 14. Oktober 2014 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 25. August 2015 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 16. November 2015 zurückzuweisen.

Gründe

Gründe:

I. Die inzwischen liquidierte ... GmbH, für die der Beteiligte zu 1 als Nachtragsliquidator bestellt ist, errichtete Ende der 80-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts als Bauträger eine Hotelanlage, bestehend aus sechs Gebäuden mit insgesamt 57 Appartement-Wohnungen, Gemeinschaftsanlagen, 19 Tiefgaragenstellplätzen sowie 38 weiteren Pkw-Stellplätzen im Freien. Dazu begründete sie mit Teilungserklärung vom 27.10.1988, eingetragen am 27.12.1988, an dem Baugrundstück Wohnungs- und Teileigentum.

1. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind laut Wohnungsgrundbuch Eigentümer in der Anlage, und zwar von Wohnungen im Haus Nr. 16. Dem Grundbuchstand zufolge gehört

(1) dem Beteiligten zu 2 ein Miteigentumsanteil von 24,083/1000stel, verbunden mit der auf Bl. ... vorgetragenen Wohnung Nr. 14,

(2) der Beteiligten zu 3 ein Miteigentumsanteil von 10,247/1000stel, verbunden mit der auf Bl. ... vorgetragenen Wohnung Nr. 15,

(3) der Beteiligten zu 4 ein Miteigentumsanteil von 23,001/1000stel, verbunden mit der auf Bl. ... vorgetragenen Wohnung Nr. 13.

Das Wohnungseigentum Nr. 14 (Abt. III/2) ist mit einer Grundschuld ohne Brief zu 223.800 DM für ein Bankhaus belastet.

2. Die zunächst unter dem 24.1.2013 zum Vollzug vorgelegte notarielle Urkunde vom 31.10.2012 betrifft die Grundbuchberichtigung sowie die Auflassung in Form des Tauschs von Sondereigentum. Ziff. I. (Vorbemerkung) enthält unter Nr. 4 folgende Erklärung:

Seit der Eigentumsumschreibung wurde zwischenzeitlich festgestellt, dass im Rahmen des Aufteilungsplanes die Wohnungsnummern vertauscht wurden. Dieser Fehler wurde nach Angabe weder bei Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages noch bei Beurkundung der Auflassungen bemerkt. Dabei sind die Miteigentumsanteile korrekt, jedoch wurden die Wohnungsnummern wie folgt „verwechselt“:

Die Wohnung Nr. 13 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 14.

Die Wohnung Nr. 14 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 15.

Die Wohnung Nr. 15 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 13.

Es folgt die Beschreibung der jeweiligen Wohnungen u. a. mit Flächenangabe (Nr. 15: 62,25 m²; Nr. 13: 65,37 m²; Nr. 14: 27,81 m²), ferner die Feststellung, dass sich aufgrund der tatsächlichen Nutzung und aufgrund der jeweiligen Kaufpreise folgender richtiger Kauf ergebe:

(Die Beteiligte zu 4) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichnete Wohnung gekauft.

(Die Beteiligte zu 3 als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Käufers) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichnete Wohnung gekauft.

(Der Beteiligte zu 2) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichnete Wohnung gekauft.

Die Beteiligten gehen deshalb von einer „falsa demonstratio“ aus und ziehen daraus den Schluss, dass der seinerzeitige Bauträger weiterhin Eigentümer der Wohnungen ist. Deshalb ordnet dieser in Ziffer II. im Weg der Grundbuchberichtigung die bezeichneten Wohnungen neu zu. Soweit die auf Bl. ... eingetragene Grundschuld berührt ist, ist die Löschung von der Beteiligten zu 5 bewilligt und von der Beteiligten zu 1 beantragt. Ziffer III. der Urkunde enthält sodann nebst Bewilligung und Antrag die Auflassung, nämlich der Wohnung Nr. 13 an den Beteiligten zu 2, der Wohnung Nr. 14 an die Beteiligte zu 3 und der Wohnung Nr. 15 an die Beteiligte zu 4.

Mit Urkunde vom 7.2.2013 hat der Beteiligte zu 2 - damals durch einen Sequester - die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 80.015 € an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 13 (anstelle Nr. 14) bezeichneten Wohnung bewilligt und beantragt.

3. Das Grundbuchamt wies diese Eintragungsanträge am 18.6.2013 zurück; die Beschwerde blieb erfolglos. Auf den Beschluss des Senats vom 12.3.2014 (34 Wx 467/13 = RNotZ 2014, 434) wird im Einzelnen Bezug genommen.

4. Zu notarieller Urkunde vom 8.10.2014 genehmigte nunmehr der Beteiligte zu 2 als im Grundbuch eingetragener Eigentümer der mit einer Grundschuld zu 223.800 DM belasteten Wohnung Nr. 14 in Kenntnis der Vorurkunde sämtliche darin vom Sequester abgegebenen Erklärungen vorbehaltlos und unwiderruflich. Insbesondere bewilligte und beantragte er die Eintragung der Auflassung gemäß Ziff. III. der Vorurkunde und beantragte überdies die Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch.

Auf den Vollzugsantrag vom 17.10.2014 hat das Grundbuchamt zunächst formlos Bedenken geäußert, worauf der Notar einen ergänzenden Beschluss des Amtsgerichts über die Befugnisse des Nachtragsliquidators sowie einen in der Wohnungsnummerierung geänderten Aufteilungsplan vorlegte.

Mit Beschluss vom 25.8.2015 hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge erneut zurückgewiesen. Es meint, soweit Berichtigungsbewilligungen als ausreichend anzusehen seien, müsse schlüssig dargelegt werden, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die Eintragung richtig würde. Dabei seien grundsätzlich die vorgetragenen Tatsachen als richtig zu unterstellen. Vorgetragen worden seien aber nur Mutmaßungen. Ganz offensichtlich sei das Grundbuch nicht unrichtig; Grundbuch und Teilungserklärung samt Plan stimmten überein. Die schlüssige Darlegung könne sich in diesem Fall nicht auf eine gegenteilige Behauptung beschränken; warum das Grundbuch durch die begehrte Eintragung richtig werden sollte, sei nicht ausreichend dargelegt.

Hiergegen richtet sich die namens der Beteiligten eingelegte Beschwerde. Die Angaben in der Teilungserklärung und den Aufteilungsplänen seien hier eindeutig. Im gegebenen Fall genügten Richtigstellungsbewilligungen unter Zustimmung der dinglich Berechtigten. Ausreichend sei eine sogenannte Identitätserklärung der Beteiligten. Keineswegs hätten sich die abgegebenen Erklärungen lediglich auf Mutmaßungen beschränkt. Hilfsweise werde beantragt, die gegenständlichen Urkunden als Wohnungstausch unter entsprechend geänderter Nummerierung der Sondereigentumseinheiten zu behandeln.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO) hat Erfolg. Der Vollzug des „Wohnungstauschs“ samt Löschung und Neueintragung der Grundschuld kann nicht wegen unzureichender Berichtigungsbewilligungen abgelehnt werden.

1. Der Senat hat in dem vorangegangenen Beschluss die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung aufgrund erbrachten Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) verneint (dort unter II. 2. b.). Die Sachlage ist insoweit unverändert; dies nehmen die Beteiligten auch hin. Sie erachten nämlich eine weitergehende Darstellung der Grundbuchunrichtigkeit für unerheblich, weil nunmehr sämtliche beteiligte Eigentümer an der Berichtigung mitgewirkt hätten.

2. Ersichtliches Ziel ist vielmehr die Berichtigung aufgrund Eintragungsbewilligungen - Identitätserklärungen - in der Form des § 29 GBO ohne erneute Einigung und Auflassung, wie dies in Rechtsprechung und Literatur bei sogenannten Parzellenverwechslungen weitgehend anerkannt ist (BGHZ 87, 150; BGH NotBZ 2001, 388; Holzer EWiR 2001, 941/942; Köbl DNotZ 1983, 598/603; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3149). Die dafür geltenden Grundsätze lassen sich auch auf „vertauschtes“ Wohnungseigentum übertragen (vgl. BayObLGZ 1996, 149/151).

a) In der Berichtigungsbewilligung ist wegen § 20 GBO schlüssig darzulegen, dass das Grundbuch derzeit hinsichtlich der Eigentümerstellung unrichtig ist und durch die bewilligte Berichtigung auch wirklich richtig wird (z. B. Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 8; Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 31; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 71). Die notwendigen Angaben unterliegen der Form des § 29 GBO (Demharter a. a. O.; ders. FGPrax 2001, 54). Ist ein schlüssiger Vortrag gebracht, so hat das Grundbuchamt grundsätzlich von dessen Richtigkeit auszugehen und kann keine weiteren Beweise verlangen (Senat vom 20.2.2012; BayObLGZ 1994, 179/180; Hügel/Holzer § 22 Rn. 72). Die Grenze bildet das Legalitätsprinzip, d. h. der Eintragungsantrag darf nur bei auf Tatsachen begründeter sicherer Kenntnis davon abgelehnt werden, dass eine Unrichtigkeit nicht vorliegt und/oder die begehrte Eintragung das Grundbuch nicht richtig machen würde (Senat vom 20.2.2012; Hügel/Holzer a. a. O.). Demharter (FGPrax 2001, 54/55) weist zu Recht darauf hin, dass ein Unrichtigkeitsnachweis gerade nicht verlangt werden kann, weil das formelle Konsensprinzip von vorneherein die Möglichkeit einer Grundbuchunrichtigkeit einschließt und dies in Kauf nimmt.

b) Den Anforderungen an die notwendige Darlegung werden die notariellen Unterlagen gerecht.

aa) Die drei von der vorgetragenen Falschbezeichnung betroffenen, auf einer Ebene liegenden benachbarten Wohneinheiten werden in der grundbuchrechtlich notwendigen Eindeutigkeit beschrieben (vgl. § 28 GBO). In der Urkunde ist festgehalten, dass nach der seinerzeitigen Eigentumsumschreibung der Vertausch der Wohnungsnummern im Aufteilungsplan festgestellt wurde. Verbunden mit der Aussage, dass die Nummern 13 bis 15 fehlerhaft ausgewiesen wurden und dass der Fehler beim ursprünglichen Kauf mit anschließender Auflassung unbemerkt blieb, beinhaltet dies einen Tatsachenvortrag, der geeignet ist, die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu belegen, nämlich die erfolgte Eintragung von Eigentümern, deren Auflassungserklärung sich auf ein anderes als das im Grundbuch ausgewiesene Eigentum bezogen hat. Die Wirksamkeit des jeweiligen Kaufvertrags wie der Auflassung bleibt davon unberührt (BGHZ 87, 150/153 ff.; BGH ZfIR 2001, 160/163 unter II. 2. b.; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 925 Rn. 14). Allerdings wird das Grundbuch unrichtig, weil die Eintragung nicht von der Auflassung gedeckt ist. Sodann werden die drei Wohnungen in der nach Angabe der Beteiligten richtigen Weise zugeordnet, wobei die Zuordnung aus der tatsächlichen Nutzung und der jeweiligen Kaufpreise hergeleitet wird. Das trägt dem Umstand Rechnung, auch schlüssig dartun zu müssen, dass durch die begehrte Eintragung das Grundbuch richtig wird.

bb) Auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse, dass eine Unrichtigkeit nicht vorliegt und die Berichtigung ihrerseits zur Grundbuchunrichtigkeit führt, hat der Senat nicht.

(1) Grundbuch und Teilungserklärung stimmen zwar überein. Für die Richtigkeit des Grundbuchs mag zunächst auch die Vermutung des § 891 BGB sprechen. Indessen besagt dies nichts Zwingendes zur materiellen Rechtslage, die sich auch so darstellen kann, wie sie die Beteiligten übereinstimmend schildern. Hinzu kommt, dass eine Berichtigung aufgrund Bewilligung ohne den gleichzeitig geführten Unrichtigkeitsnachweis stets scheitern müsste, wenn in diesem Fall die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB Geltung beanspruchen würde. Vielmehr erlaubt es das Gesetz, durch den bloßen Willen des Betroffenen die Berichtigung herbeizuführen (vgl. bereits BayObLGZ 1934, 179/181 f.).

(2) In der Senatsentscheidung vom 12.3.2014 wurde auch der Frage nachgegangen, ob der Unrichtigkeitsnachweis erbracht ist, und dies im Ergebnis verneint (siehe dort zu II. 2. b.). Namentlich unter (2) und (3) hat sich der Senat mit der Größe der Miteigentumsanteile, den jeweiligen Kaufpreisen und Erkenntnissen aus einem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die mit der Nr. 14 bezeichnete Einheit befasst. Die Überlegungen sind hier für die Berichtigung auf der Grundlage von Bewilligungen insoweit verwertbar, als die dort genannten Auffälligkeiten nicht gegen eine tatsächlich stattgefundene Wohnungsvertauschung sprechen, sondern einen dahingehenden Vortrag gerade plausibel machen, etwa die tatsächliche Nutzung durch den vermeintlichen Eigentümer bzw. die Korrelation zwischen Miteigentumsanteilen wie Kaufpreisen einerseits und Größe der Wohnungen andererseits. Diese Umstände genügen zwar, wie der Senat ausgeführt hat, nicht den strengen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis, bedingen aber keineswegs die sichere Kenntnis, dass eine Vertauschung nicht stattgefunden hat und der den Bewilligungen zugrunde gelegte Sachverhalt damit unzutreffend ist. Selbst wenn man in Abgrenzung von „bloßen Bedenken“ bereits „erhebliche und begründete Zweifel“ für ausreichend erachtet, um auf der Basis von Bewilligungen eine Berichtigung verweigern zu dürfen (OLG Jena FGPrax 2001, 12; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 12), sprechen doch zumindest nicht überwiegende Gründe gegen die Unrichtigkeit der aktuellen Eintragungen und gegen die Richtigkeit bei Zuordnung der Wohnungen in der nun bezeichneten Weise.

c) In formeller Hinsicht bedarf es jeweils der Bewilligung des - eingetragenen - Betroffenen (§ 22 Abs. 1 mit § 19 GBO) und der Zustimmung des - einzutragenden - Eigentümers (§ 22 Abs. 2 GBO), ferner der richtig gestellten Eintragungsbewilligung des Veräußerers - Identitätserklärung - (vgl. BGH ZfIR 2001, 160/164 unter II. 4. c.; Schöner/Stöber Rn. 3149; Joswig ZfIR 2001, 101/108), der seinerseits noch bewilligungsberechtigt sein muss. Wegen des Voreintragungsgrundsatzes (§ 39 GBO) müssen die Grundbücher zunächst auf den Veräußerer als Eigentümer berichtigt und kann dann erst das Eigentum an den richtigen Blättern auf die jeweiligen Erwerber umgeschrieben werden (vgl. RGZ 133, 279/281 f.; Holzer EWiR 2001, 941/942). Für den in Liquidation befindlichen Bauträger als Veräußerer handelt dessen gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator. Dass sich dessen Wirkungskreis auch auf die Grundbuchberichtigung durch Mitwirkung bei der Auflassung der „richtigen“ Wohnungen bezieht, ist in dem Beschluss des Registergerichts vom 29.1.2015 klargestellt worden. Hinsichtlich der Grundschuld liegen neben dem am 9.1.2015 um die Löschung an dem Wohnungseigentum Nr. 14 ergänzten Antrag (unter Nr. 4 mit Urkunde vom 28.3.2013) samt Eigentümerzustimmung (Ziff. II a. E. der Urkunde vom 31.10.2012) die erforderlichen Erklärungen vor. Dass sonstige Berechtigte am Vollzug mitwirken müssten, ist nicht ersichtlich.

d) Soweit sich das Grundbuchamt auf die Entscheidung des Senats vom 14.7.2008 (34 Wx 037/08 = ZWE 2009, 39 mit Anm. Friedr. Schmidt) beruft, ist diese nicht einschlägig. Dort ging es um die mangelnde grundbuchrechtliche Bestimmtheit der Teilungserklärung im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit der Wohnungsbezeichnung, von der hier nicht die Rede sein kann.

3. Für die weitere Sachbehandlung wird noch - unverbindlich - angemerkt:

a) Die Rechtskraft des Beschlusses über die Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Nachtragsliquidator in Form eines Rechtskraftzeugnisses (§ 46 FamFG) erscheint bislang nicht belegt. Dasselbe gilt für den Ergänzungsbeschluss des Registergerichts vom 29.1.2015, dessen Ausfertigung vom 18.2.2015 sich zudem nur in unbeglaubigter Ablichtung bei den Grundakten befindet.

b) Eines neuerlichen Aufteilungsplans bedarf es im Hinblick auf die Umnummerierung der drei Einheiten nicht (vgl. Senat vom 13.8.2010, 34 Wx 105/10 = MittBayNot 2011, 229 mit Anm. Grziwotz, und Röll MittBayNot 1979, 218, zur technischen Umsetzung).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

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Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

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In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inlä

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(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, und zwar die Beteiligten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner aus einem Geschäftswert von 237.175 €, die Beteiligten zu 1 und 2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch mit der Beteiligten zu 5 aus einem Geschäftswert von 85.015 €.

Gründe

I.

Die inzwischen liquidierte ... GmbH, für die der Beteiligte zu 1 als Nachtragsliquidator bestellt ist, errichtete Ende der 80-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts als Bauträger eine Hotelanlage, bestehend aus sechs Gebäuden mit insgesamt 57 Appartement-Wohnungen, Gemeinschaftsanlagen, 19 Tiefgaragenstellplätzen sowie 38 weiteren Pkw-Stellplätzen im Freien. Dazu begründete sie am 27.10.1988 an dem Baugrundstück Wohnungs- und Teileigentum.

1. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind laut Wohnungsgrundbuch Eigentümer in der Anlage, und zwar von Wohnungen im Haus Nr. 16. Dem Grundbuchstand zufolge gehört

(1) dem Beteiligten zu 2 ein Miteigentumsanteil von 24,083/1000stel, verbunden mit der auf Bl. 4511 vorgetragenen Wohnung Nr. 14,

(2) der Beteiligten zu 3 ein Miteigentumsanteil von 10,247/1000stel, verbunden mit der auf Bl. 4512 vorgetragenen Wohnung Nr. 15,

(3) der Beteiligten zu 4 ein Miteigentumsanteil von 23,001/1000stel, verbunden mit der auf Bl. 4510 vorgetragenen Wohnung Nr. 13.

Das Wohnungseigentum Nr. 14 (Abt. III/2) ist mit einer Briefgrundschuld zu 223.800 DM für die Beteiligte zu 5, ein Bankhaus, belastet. Die Beteiligte zu 5 hat am 31.10.2011 die angeblichen Ansprüche ihres Schuldners gegen die ... GmbH sowie gegen die Beteiligten zu 3 und 4 gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, nämlich für den Fall, dass die Auflassung wirksam erklärt wurde, ein Anwartschaftsrecht auf den beanspruchten Grundbesitz und für den Fall, dass die Auflassung noch nicht wirksam erklärt wurde, Ansprüche gegen den Bauträger auf Besitzherausgabe und Eigentumsübertragung, ferner den Anspruch auf Mitwirkung bei der Berichtigung der Grundbücher. Für den Beteiligten zu 2 handelt ein Sequester.

2. Die unter dem 24.1.2013 zum Vollzug vorgelegte notarielle Urkunde vom 31.10.2012 betrifft die Grundbuchberichtigung sowie die Auflassung in Form des Tauschs von Sondereigentum. Abschnitt I. (Vorbemerkung) enthält unter Ziff. 4. folgende Erklärung:

Seit der Eigentumsumschreibung wurde zwischenzeitlich festgestellt, dass im Rahmen des Aufteilungsplanes die Wohnungsnummern vertauscht wurden. Dieser Fehler wurde nach Angabe weder bei Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages noch bei Beurkundung der Auflassungen bemerkt. Dabei sind die Miteigentumsanteile korrekt, jedoch wurden die Wohnungsnummern wie folgt „verwechselt“:

Die Wohnung Nr. 13 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 14.

Die Wohnung Nr. 14 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 15.

Die Wohnung Nr. 15 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 13.

Es folgt die Beschreibung der jeweiligen Wohnungen u. a. mit Flächenangabe (Nr. 15: 62,25 m2; Nr. 13: 65,37 m2; Nr. 14: 27,81 m2), ferner die Feststellung, dass sich aufgrund der tatsächlichen Nutzung und aufgrund der jeweiligen Kaufpreise folgender richtiger Kauf ergebe:

(Die Beteiligte zu 4) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichnete Wohnung gekauft.

(Die Beteiligte zu 3 als Rechtsnachfolgerin des urspünglichen Käufers) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichnete Wohnung gekauft.

(Der Beteiligte zu 2) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichnete Wohnung gekauft.

Die Beteiligten gehen deshalb von einer „falsa demonstratio“ aus und ziehen daraus den Schluss, dass der seinerzeitige Bauträger weiterhin Eigentümer der Wohnungen ist. Deshalb ordnet dieser in Abschnitt II. im Weg der Grundbuchberichtigung die bezeichneten Wohnungen neu zu. Soweit die auf Bl. 4511 eingetragene Grundschuld berührt ist, ist die Löschung von der Beteiligten zu 5 bewilligt und von der Beteiligten zu 1 beantragt. Abschnitt III. der Urkunde enthält sodann nebst Bewilligung und Antrag die Auflassung, nämlich der Wohnung Nr. 13 an den Beteiligten zu 2, der Wohnung Nr. 14 an die Beteiligte zu 3 und der Wohnung Nr. 15 an die Beteiligte zu 4.

Mit Urkunde vom 7.2.2013 hat der Beteiligte zu 2 durch den Sequester schließlich die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 80.015 € an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 13 (anstelle Nr. 14) bezeichneten Wohnung bewilligt und beantragt.

3. Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge am 18.6.2013 zurückgewiesen. Die Berichtigung könne nicht vorgenommen werden; es fehle an der Berichtigungsbewilligung jedenfalls des Beteiligten zu 2. Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, an den strenge Anforderungen zu stellen seien, sei nicht geführt. Die abgegebenen Erklärungen würden die Unrichtigkeit nicht belegen. Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Grundbucheintragungen stimmten überein. Das Grundbuchamt habe von der Richtigkeit des Grundbuchs auszugehen. Für eine „Verwechselung“ von Wohnungsnummern sei nichts ersichtlich, die gegenteilige tatsächliche Nutzung nicht grundbuchmäßig nachgewiesen. Auch die jeweiligen Kaufpreise ließen keinen Schluss auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu. Auf sonstige außerhalb liegende Umstände, etwa Erkenntnisse im Zug des Zwangsversteigerungsverfahrens, die Wohnung Nr. 14 betreffend, könne eine Grundbuchunrichtigkeit nicht sicher gestützt werden. Die übrigen Vollzugsanträge seien damit hinfällig, weil ihre Grundlage eben die Grundbuchunrichtigkeit sei.

Überdies sei nicht nachgewiesen, dass für den Beteiligten zu 2 der Sequester wirksam bestellt worden sei. Abgesehen von sonstigen Bedenken sei der handschriftliche Zusatz auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht von der Unterschrift des Rechtspflegers gedeckt. Die Pfändung des angeblichen Anspruchs auf Mitwirkung bei der Grundbuchberichtigung sei nur Grundlage für eine mögliche Klage, ersetze aber nicht die notwendige Erklärung des Schuldners im Grundbuchverfahren.

Gegen die Antragszurückweisung richtet sich die Beschwerde aller Beteiligten. Die Unrichtigkeit sei aus den seinerzeitigen Kaufverträgen sowie der Teilungserklärung ersichtlich. Denn es bestehe eine erhebliche Inkongruenz zwischen Vertragsinhalt und dem Miteigentumsanteil der jeweiligen Wohnung. Selbst wenn die Unrichtigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sein sollte, so liege eine Berichtigungsbewilligung aller Eigentümer mit Ausnahme des Beteiligten zu 2 vor. Für diesen habe die Pfändungsgläubigerin eine entsprechende Bewilligung am 2.10.2013 vorsorglich nochmals erteilt. Schließlich seien auch die Erklärungen des wirksam bestellten Sequesters ihrerseits wirksam.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Den Nachweis der Unrichtigkeit hält es weiterhin nicht für erbracht. An der Auffassung, der Sequester sei nicht wirksam bestellt worden, werde festgehalten. Der Bestellungsbeschluss selbst sei überdies dem Schuldner nicht zugestellt worden.

II.

Die Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO) gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags (§ 22 GBO) bleibt ohne Erfolg.

1. Zurückgewiesen hat das Grundbuchamt die mit Urkunde vom 31.10.2012 gestellten Anträge auf Berichtigung sowie Eigentumsumschreibung, ferner die am 7.2.2013 vom Sequester bewilligte und beantragte Eintragung der Sicherungshypothek für die Beteiligte zu 5. Statthaftes Rechtsmittel ist die unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO. Für die begehrte Grundbuchberichtigung gilt das jedoch nur, soweit diese auf Berichtigungsbewilligungen gestützt wird (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 28). Dabei ist es unerheblich, dass die Grundbuchunrichtigkeit eine anfängliche sein soll. Soweit die Berichtigung der von Anfang an unzutreffenden Eigentümereintragung jedoch auf der Grundlage des geführten Unrichtigkeitsnachweises begehrt wird, ist das Rechtsmittel in Wahrheit gegen die von Anfang an unrichtige Eintragung selbst gerichtet. Gegen diese ist die Beschwerde nur in beschränktem Umfang nach § 71 Abs. 2 GBO zulässig (vgl. OLG Hamm FGPrax 2012, 54; Demharter § 71 Rn. 30).

Grundsätzlich legt der Senat Beschwerden, die eine entsprechende Differenzierung vermissen lassen, dahin aus, dass sie mangels entgegen stehender Ausführungen der Beteiligten als dann jedenfalls im beschränkten Umfang, nämlich regelmäßig auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO gerichtet, gewollt sind. Das mit der Berichtigung hier weitergehend verfolgte Ziel der Umschreibung scheint dem zu widersprechen. Indessen spricht nichts dagegen, die Beschwerde als zumindest auf die Widerspruchseintragung gerichtet anzusehen, weil dann ein gutgläubiger Erwerb Dritter an den betroffenen Wohneinheiten verhindert werden kann. Im Übrigen ist die „namens der Beteiligten“ erhobene Beschwerde so zu verstehen, dass sie nur von dem jeweils Beteiligten - sei es als gewinnender bzw. als verlierender Teil - in dem ihn jeweils betreffenden Umfang erhoben ist.

2. Der Unrichtigkeitsbegriff des dem formellen Recht zugehörigen § 22 GBO deckt sich mit dem des materiellen Rechts in § 894 BGB (BayObLG MittBayNot 1995, 42/43; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 25; Demharter § 22 Rn. 4). Unrichtig ist hiernach das Grundbuch, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts - etwa des Eigentums - an einem Grundstück mit der wahren, d. h. materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (BayObLG Rpfleger 1988, 254; Hügel/Holzer a. a. O.). Berichtigt wird das Grundbuch entweder im Fall des Unrichtigkeitsnachweises oder durch Berichtigungsbewilligung aller Verfügungsberechtigten; bei Berichtigung der Eigentümereintragung bedarf es im Fall der Bewilligung wegen § 20 GBO zusätzlich der schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (Hügel/Holzer § 22 Rn. 71; Demharter § 22 Rn. 31).

a) Eine Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung der (sämtlicher) Beteiligten (§ 19 GBO) kann nicht stattfinden. Insoweit mag es hier auf sich beruhen, ob die im Zusammenhang mit der Berichtigungsbewilligung wegen § 20 GBO notwendige schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit ausreichend ist und das Grundbuch durch die beantragte Berichtigung hinsichtlich der betroffenen drei Wohnungen richtig wird (BayObLG Rpfleger 1994, 412; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 8; Demharter § 22 Rn. 31).

(1) Für die Entscheidung ist es im Ergebnis unerheblich, ob die Bestellung des Sequesters wirksam und dem Grundbuchamt nachgewiesen ist. Vielmehr scheitert eine Berichtigung aufgrund Bewilligung mangels Mitwirkung des Beteiligten zu 2 als Betroffenen (§ 19 GBO).

aa) Der Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) ist im Weg der Hilfspfändung (§ 857 Abs. 3 ZPO) zwar grundsätzlich pfändbar; er muss sich jedoch gerade auf die Eintragung des Schuldners, nicht eines Dritten, richten (Brehm in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 857 Rn. 83; siehe auch Seiler in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 857 Rn. 6; ferner RGZ 94, 5/10). Dem Gläubiger soll es bei unrichtigem Buchstand ermöglicht werden, die Zwangsvollstreckung nach vorheriger Berichtigung, nämlich der Eintragung des Schuldners, zu betreiben (MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 894 Rn. 27). Bei der Berichtigung hier geht es hingegen um die regelmäßig zunächst herbeizuführende Eintragung eines Dritten - des ehemaligen Bauträgers -, auf dessen Grundlage erst mit Hilfe des Sequesters (§ 848 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Auflassung an den Schuldner mit der Folge des Entstehens einer Sicherungshypothek für die Forderung des Gläubigers (§ 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO) bewirkt werden soll. Insoweit hilft auch § 895 BGB nicht weiter.

bb) Für die Berichtigungsbewilligung nach erfolgter Pfändung und Überweisung ist nicht der Sequester, sondern - neben dem eingetragenen Eigentümer (Schuldner) - der Gläubiger zuständig. Dieser gilt neben dem Schuldner als ermächtigt, die Berichtigung herbeizuführen (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 22 Rn. 79; Staudinger/Gursky Bearb. Juli 2013 § 894 Rn. 92; siehe auch § 14 GBO), indessen mit dem Ziel der Eintragung gerade des Schuldners - nicht eines Dritten - (s. o. zu aa). Deshalb geht auch die Genehmigungserklärung (vorsorgliche Bewilligung) der Beteiligten zu 5 vom 2.10.2013 ins Leere.

(2) Nur ergänzend ist schließlich noch anzuführen, dass auch der Senat den Nachweis über die Bestellung des Sequesters als nicht geführt ansähe. Der Sequester kann zwar bereits, vorbehaltlich identischer gerichtlicher Zuständigkeit, zugleich mit dem Erlass des

Pfändungsbeschlusses bestellt werden (allgem. Meinung; siehe Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 848 Rn. 3; MüKo/Smid ZPO 4. Aufl. § 848 Rn. 4). Jedoch ist die Sequesterbestellung gegenüber der Pfändung ein eigenständiger Staatsakt und von deren Wirksamkeit unabhängig (MüKo/Smid a. a. O..). Hieraus folgt, dass auch der Beschluss über die Sequesterbestellung den formalen Erfordernissen eines gerichtlichen Beschlusses (§ 329 ZPO) genügen und deshalb eine Unterschrift tragen muss (Reichold in Thomas/Putzo § 329 Rn. 11). Die Unterschrift muss die Entscheidung selbst räumlich abdecken, d. h. sie muss hinter bzw. unter dem Text stehen (Leipold in Stein/Jonas § 130 Rn. 21). Zwar genügt für die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch eine angeheftete - nicht gesondert unterschriebene - Anlage (BGH Jur-Büro 2008, 606; Zöller/Stöber § 829 Rn. 8). Für die eigenständige Entscheidung über die Sequesterbestellung kann dies jedoch nicht gelten. Im Hinblick hierauf bedarf es keiner näheren Ausführungen, ob das Grundbuchamt bei Vorliegen eines Bestellungsbeschlusses zusätzlich dessen Zustellung (an den Schuldner) nachzuprüfen hat.

b) Auch ist der Unrichtigkeitsnachweis mit dem - nur zulässigen - beschränkten Ziel der Eintragung eines Widerspruchs nicht erbracht. Insoweit beurteilt dies der Senat nicht anders als das Grundbuchamt. Schon deshalb braucht auch nicht weiter erörtert zu werden, ob unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) -dafür spricht hier nichts - eingetragen worden ist.

(1) Der Unrichtigkeitsnachweis obliegt dem Antragsteller, und zwar unabhängig von der Beweislast in einem etwaigen Prozess über den Anspruch aus § 894 BGB (BayObLG DNotZ 1989, 166; Demharter § 22 Rn. 36). An diesen sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst Rechte von am Eintragungsverfahren nicht beteiligten Personen beeinträchtigt werden könnten (Hügel/Holzer § 22 Rn. 65 und ständige Rspr.). Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht; vielmehr sind alle Möglichkeiten auszuräumen die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegen stehen könnten (BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter § 22 Rn. 37). Formal ist der Nachweis gemäß § 29 GBO zu führen (BayObLG Rpfleger 1988, 525; Demharter § 22 Rn. 429).

(2) Hiervon ausgehend ist die vorgetragene Wohnungsvertauschung nicht nachgewiesen. Die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan (§ 8 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WEG) sind widerspruchsfrei. Wohnungen und Nummern für die einzelnen Sondereigentumsrechte sind übereinstimmend zugeordnet.

Das Wohnungseigentumsrecht enthält keine Bestimmung über die Größe von Miteigentumsanteilen. Notwendig ist nur die Verknüpfung von Miteigentumsanteilen mit dem Sondereigentum (§ 1 Abs. 2, § 6 WEG). In der Bemessung der Miteigentumsanteile ist der aufteilende Eigentümer grundsätzlich frei (Elzer in Riecke/Schmid WEG 3. Aufl. § 8 Rn. 9). Insbesondere muss der Verkehrswert der einzelnen Sondereigentumseinheiten oder ihre Wohn- bzw. Nutzfläche nicht mit der Höhe der Miteigentumsanteile korrelieren (BGH NJW 1986, 2759; siehe bereits BGH NJW 1976, 1976; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 10. Aufl. § 3 Rn. 41; Elzer in Riecke/Schmid WEG § 3 Rn. 13; § 8 Rn. 9). Die mit der Eintragung befassten Grundbuchämter wären auch nicht in der Lage, dies sachgerecht zu überprüfen und festzustellen. Die Größe einer Wohnung kann zwar über deren Verkehrswert etwas aussagen, dies muss aber nicht so sein. Vielmehr kommen häufig noch andere Faktoren hinzu wie etwa Lage im Gebäude und ihre Ausstattung. Demnach mag sich in Bezug auf das gegenständliche Objekt eine gewisse Wahrscheinlichkeit etwa dafür ergeben, dass die größere und zu einem höheren Preis verkaufte Wohnung auch diejenige mit dem größeren Miteigentumsanteil ist; zwingend ist dies aber nicht. Sonstige, namentlich in der Form des § 29 GBO belegte Umstände für den Vertausch der Wohnungen sind nicht ersichtlich.

(3) Erkenntnisse aus dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das auf den Beteiligten zu 2 eingetragene Wohnungseigentum Nr. 14 führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Vollstreckungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 2.1.2009 über die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung (§ 28 ZVG) davon aus, dass bei der Beurkundung der Teilungserklärung „möglicherweise eine Verwechselung geschehen ist“ und sich daraus Zweifel an der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB) ergeben. Es ist zweifelhaft, kann hier aber dahin stehen, ob die zitierte Rechtsgrundlage (§ 28 ZVG) die Einstellung rechtfertigt. Denn aus dem Grundbuch selbst ist ein Recht nicht ersichtlich, das der Zwangsversteigerung oder der Verfahrensfortsetzung entgegenstände. Vielmehr waren es offenbar tatsächliche im Zusammenhang mit der Wertbegutachtung gewonnene Erkenntnisse, die die Einstellung bedingten. Die auch für das Grundbuchamt geltende gesetzliche Vermutung des § 891 BGB ist zwar widerlegbar; widerlegt ist die Vermutung jedoch nicht schon durch ihre Erschütterung, sondern erst durch den vollen Beweis des Gegenteils (BGH NJW-RR 2006, 662; Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 891 Rn. 8). Davon kann angesichts der beschriebenen hohen Hürden für die Nachweisführung nicht ausgegangen werden. Selbst das Vollstreckungsgericht verweist abschließend (u. a.) auf das als zur Klärung geeignete Prozessverfahren.

Weil auf der gegenwärtigen Grundlage bereits eine Berichtigung des Grundbuchs scheitert, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die sonstigen davon im Sinne von § 16 Abs. 2 GBO abhängigen Eintragungsanträge.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Beschwerdewert: § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG i. V. m. § 131 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und §§ 19, 23 Abs. 2 KostO. Der Wert errechnet sich zum einen aus der Summe der Verkehrswerte der drei betroffenen Wohnungen, deren Berichtigung beantragt und die im „Ringtausch“ neu zugeordnet werden sollen, zum anderen aus dem Nennbetrag der Grundschuld, deren „Umsetzung“ betrieben wird. Der letztgenannte Vorgang betrifft nur die Beteiligte zu 1 (die den Löschungsantrag gestellt hat) sowie die Beteiligten zu 2 und 5, so dass auch nur diesen die Mehrkosten aufzuerlegen sind (siehe § 5 Abs. 2 KostO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.03.2014.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.