Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Juli 2018 - 34 Wx 185/18

bei uns veröffentlicht am06.07.2018

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 4. Mai 2018 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte, eine GmbH, schloss mit dem Beklagten, Eigentümer des im gegenständlichen Grundbuch gebuchten, aus 2 Grundstücken bestehenden Grundbesitzes, in einem vor dem Landgericht München I geführten Rechtsstreit am 16.1.2018 einen Vergleich, der in Ziffern 1 und 2 Zahlungsverpflichtungen mit folgendem Inhalt ausspricht:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, 17.857,18 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2016 an die Klägerpartei zu zahlen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin weitere 14.872,83 € brutto zu zahlen, Zug um Zug gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft, also gem. § 17 Abs. 2 VOB/B eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien der WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.

Unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs nebst Empfangsbestätigung des anwaltlichen Beklagtenvertreters über den Empfang einer Bürgschaft, Urkundennummer … vom 3.4.2018 im Original sowie der Kopie der Bankbürgschaft beantragte die Beteiligte mit Anwaltsschriftsatz am 26.4.2018 die Eintragung jeweils einer Zwangssicherungshypothek wie folgt:

„1. auf dem Grundstück des Schuldners, vorgetragen im Grundbuch … Flurstück …/2 wegen der Forderung gemäß Z.1. des Vergleichs i.H.v. 17.857,18 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2016 an nächstoffener Rangstelle,

2. auf dem Grundstück des Schuldners, vorgetragen im Grundbuch … Flurstück …/4 wegen der Forderung gemäß Z.2. des Vergleichs i.H.v. 14.872,83 €.“

Daraufhin gab das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 4.5.2018 der Beteiligten auf, den Nachweis der Erteilung und Zustellung der Bürgschaft nach § 726 ZPO jeweils in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zu erbringen. Die Bürgschaftsurkunde müsse notariell beglaubigt mit einem Vertretungsnachweis an den Vollstreckungsschuldner zugestellt werden, wobei auch der Nachweis der Zustellung mit öffentlicher Urkunde zu führen sei.

Mit der Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihre Anträge weiter. Da es sich um getrennte Anträge handele, hätte das Gericht zumindest auf den Antrag zu 1. hin die Eintragung vornehmen müssen. Zudem gehe der Hinweis auf § 726 ZPO fehl. Die Bürgschaftserklärung wurde in beglaubigter Abschrift nachgereicht.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass sich die Zwischenverfügung nicht auf § 726 ZPO, sondern § 756 ZPO stütze.

II.

Das als unbeschränkte Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO) statthafte Rechtsmittel ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Die Beschwerde hat Erfolg, da die vom Grundbuchamt angeführten Hindernisse nicht bestehen.

1. Soweit die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über den Betrag von 17.857,18 € beantragt ist, hat das Grundbuchamt in der Zwischenverfügung keine Hindernisse aufgezeigt, die der Eintragung im Wege stünden; denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Vollstreckungstitels ist die Zahlungsverpflichtung gemäß Zif. 1 des Vergleichs nicht von einer Zug-um-Zug-Leistung der Vollstreckungsgläubigerin abhängig gemacht. Mit der Beschwerde hat die Beteiligte zudem klargestellt, dass die beiden Anträge nicht als verbundene Anträge gestellt sind (§ 16 Abs. 2 GBO). Damit liegen die Voraussetzungen einer Zwischenverfügung hinsichtlich Antrag 1 nicht vor, so dass die Entscheidung insofern aufzuheben ist.

2. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich des Antrags 2 begründet, da die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in hinreichender Form nachgewiesen sind.

a) Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO kommt bei einem Titel, der die Leistungspflicht von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung abhängig macht, nach § 765 ZPO nur in Betracht, wenn dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO), oder wenn der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senat vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369/370; BayObLGZ 1975, 398/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. Kapitel ZwSi Rn. 77; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168 und 2178; Zöller/Stöber ZPO 32. Aufl. § 765 Rn. 3; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 10).

Das Grundbuchamt ist nicht schon deshalb von der Verpflichtung befreit, das Vorliegen dieser besonderen Vollstreckungsvoraussetzung zu prüfen, weil der vorgelegte Titel mit der Vollstreckungsklausel (§§ 724, 725, 750 ZPO) versehen ist. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel setzt nämlich - von hier nicht vorliegenden gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen - den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs nicht voraus, § 726 Abs. 2 ZPO (vgl. auch OLG Koblenz Rpfleger 1997, 445).

b) Ist in dem Titel die Zahlung Zug um Zug von der Stellung einer Bürgschaft abhängig gemacht, darf nach § 765 ZPO mit der Zwangsvollstreckung durch das Grundbuchamt als Vollstreckungsgericht nur begonnen werden, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Leistung erfüllt oder in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat und wenn er den Beweis dafür durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbringt und die Abschrift der Urkunde bereits zugestellt ist, § 765 Nr. 1 mit § 756 Abs. 1 ZPO. Entsprechendes gilt nach § 751 Abs. 2 ZPO, wenn die Vollstreckung nicht von einer Zug-um-Zug-Leistung, sondern einer Sicherheitsleistung, etwa in Form einer Bürgschaft, abhängt.

(1) Der Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs als Vollstreckungsvoraussetzung muss dabei durch qualifizierte Urkunden erfolgen (MüKo-ZPO/Heßler 5. Aufl. § 765 Rn. 5), mithin auch den Formvorschriften des § 29 GBO genügen (OLG Hamm Rpfleger 1983, 393). Dies bedeutet aber nicht, dass auch eine nach dem Titel vorgesehene privatschriftliche Bürgschaftserklärung selbst in der Form des § 29 GBO vorzulegen wäre.

Nach allgemeiner Ansicht zu § 751 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1975, 261; sich anschließend OLG Hamburg MDR 1982, 588) genügt es für die Eintragung einer Zwangshypothek, wenn die Übergabe der vom Prozessgericht als Sicherheitsleistung ohne Formerschwerungen zugelassenen Bankbürgschaft in privatschriftlicher Form an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Der Nachweis der Erfüllung oder des Annahmeverzugs ist nämlich geführt, wenn der Zugang oder das Angebot der Bürgschaft in der im Titel bestimmten Form belegt ist. Die Sicherheitsleistung nach § 751 ZPO Abs. 2 mit §§ 708 ff. ZPO bezweckt die Absicherung des Schuldners für den Fall, dass der Titel nach Vollstreckung aufgehoben wird, die Zug-um-Zug-Leistung die Absicherung der Zahlung nach Vorleistung. Die Vorschriften dienen damit jeweils vergleichbaren Schuldnerinteressen. Auch im Fall des § 756 Abs. 1, § 765 Nr. 1 ZPO kann die Absicherung der Schuldnerinteressen in der Form einer Bürgschaft erfolgen. Daher ist nicht ersichtlich, warum bei der Sicherheitsleistung geringere Voraussetzungen bestehen sollten als bei der Zug-um-Zug-Leistung.

Auch wird eine Zwangsvollstreckung in Forderungen oder Wertgegenstände nicht davon abhängig gemacht, dass dem Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher die Bürgschaft in notariell beglaubigter Form vorgelegt wird. Es ist jeweils nur der Nachweis zu führen, dass eine Zustellung erfolgt ist (OLG Hamburg MDR 1982, 417). Ein Grund, warum dies im Fall der § 756 Abs. 1, § 765 Nr. 1 ZPO anders zu beurteilen sein sollte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den grundbuchrechtlichen Vorschriften.

(2) Auch zum Nachweis der Zustellung der Bürgschaft bedarf es nicht der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Materiellrechtlich genügt nämlich die Zustellung von Anwalt zu Anwalt, sofern das Bürgschaftsoriginal übermittelt worden ist (OLG Frankfurt MDR 1978, 490, vgl. auch BGH NJW 1979, 417/418). Auch die ZPO sieht die Übersendung von Urkunden von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbescheinigung (§ 195 ZPO) als Möglichkeit der Parteizustellung neben der Zustellung nach §§ 191 ff ZPO durch den Gerichtsvollzieher vor. Ein anwaltliches Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO stellt zwar eine Privaturkunde dar, es hat aber dieselbe Bedeutung wie eine Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO und erbringt Beweis für die Entgegennahme des Schriftstücks und deren Zeitpunkt (MüKo-ZPO/Häublein § 174 Rn. 13; Musielak/Voit ZPO 15. Aufl. § 174 Rn. 5). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 195 ZPO die Möglichkeit der Zustellung durch Empfangsbekenntnis der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gleichstellt. Verfahrensrechtlich ist der Zugang mit der Vorlage des Empfangsbekenntnisses im Original nachgewiesen. Daher ist der Nachweis des Zugangs auch geführt, wenn bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt das schriftliche Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO vorliegt (MüKo-ZPO/Heßler § 765 Rn. 5; Hügel/Wilsch Kapitel ZwSi Rn. 65 und 73; Wolfgang Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 765 Rn. 1 mit § 750 Rn. 41). Dass § 195 ZPO für das Grundbuchverfahren keine Geltung beanspruchen könnte, ist nicht ersichtlich. Andernfalls würde der Gläubiger im Falle der Vollstreckung durch das Grundbuchamt für den Nachweis rein vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen schlechter gestellt als bei der Vollstreckung durch das Vollstreckungs- oder Prozessgericht. Der Nachweis der Zustellung kann auch zuverlässig durch das Original des Empfangsbekenntnisses geführt werden (vgl. Thomas/Putzo ZPO 39. Aufl. § 195 Rn. 11 und 14).

c) Vorliegend wurde mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs auch das Original der Empfangsbestätigung des gegnerischen Rechtsanwalts über die Übermittlung des vollstreckbaren Vergleichs und des Originals der Bürgschaftserklärung sowie eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Bürgschaftserklärung vorgelegt.

Die Voraussetzungen von § 765 Nr. 1 ZPO wurden daher gewahrt. Das in der Zwischenverfügung genannte Hindernis liegt somit nicht vor.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 1. August 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2.

III.

Der Beschwerdewert beträgt 15.000.000 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist Miteigentümer eines Grundstücks. In einem zivilgerichtlichen Verfahren wurde er am 6.2.2012 erstinstanzlich dazu verurteilt, an die Beteiligte zu 1 den Betrag von 21.500.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG zu bezahlen. Die Berufung des Beteiligten zu 2 gegen das Urteil wurde zurückgewiesen. Derzeit ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Die mit der Sicherungsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts beauftragte Gerichtsvollzieherin hielt im Protokoll vom 16.4.2012 fest: „Das Original-Schreiben d. ... Bank AG v. 22.3.12 - unwiderrufliche Erklärung auf Übertragung der Aktien - wie Titel - wurde tatsächlich angeboten. Annahmeverzug wurde somit festgestellt“. Auf Erinnerung nach § 766 ZPO wurde die am 16.4.2012 durchgeführte Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt.

Mit Schreiben vom 16.11.2012 an den Beteiligten zu 2 machte die Beteiligte zu 1 geltend, dieser befinde sich seit 25.3.2009 in Annahmeverzug; sie forderte ihn gleichzeitig auf, ein Depot zu benennen, auf das die 2.500.000 Aktien nach Zahlungseingang des Kaufpreises übertragen bzw. umgebucht werden können. Mit weiterem Schreiben vom 23.11.2012 an den Beteiligten zu 2 wurde dieser erneut aufgefordert, die Depotdaten bis zum 28.11.2012 mitzuteilen.

Am 9.2.2013 beauftragte die Beteiligte zu 1 einen Notar mit dem freihändigen Verkauf der Aktien gemäß § 373 Abs. 2 HGB. Gemäß notarieller Urkunde vom 12.2.2013 wurden diese am selben Tag zum Preis von insgesamt 6.500.000 € verkauft.

Am 2.5.2013 hat die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über die Restschuld von 15.000.000 € im Grundbuch unter Vorlage einer beglaubigten Ausfertigung des Urteils und beglaubigter Abschriften der Zustellbescheinigungen beantragt.

Mit Beschluss vom 1.8.2013 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Es sei nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, dass der Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug sei. Ob die Voraussetzungen des Selbsthilfeverkaufs gemäß § 373 HGB tatsächlich vorgelegen hätten und daher die Zug-um-Zug-Leistung hinfällig wurde, könne im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geprüft werden, zumindest aber seien die Voraussetzungen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die Feststellung des Notars in der Urkunde vom 12.2.2013 belege nur dessen Rechtsauffassung, erbringe jedoch nicht den erforderlichen Beweis, dass sich der Beteiligte zu 2 tatsächlich in Annahmeverzug befunden habe.

Die Beteiligte zu 1 hat gegen den Zurückweisungsbeschluss am 9.9.2013 Beschwerde eingelegt. Sie meint, die Voraussetzungen zum freihändigen Verkauf hätten vorgelegen. Der Verkauf der Aktien habe daher bewirkt werden können mit der Rechtsfolge, dass die Pflicht der Gläubigerin zur Übergabe und Übertragung des Eigentums an den Aktien erloschen sei und der Schuldner nicht mehr Lieferung der Kaufsache verlangen könne. Die Urkunde des Notars als öffentliche Urkunde nach § 415 Abs. 1 mit § 418 Abs. 1 ZPO belege diese Umstände, insbesondere auch, dass die Voraussetzungen des § 373 Abs. 2 HGB vorgelegen hätten. Am 3.7.2013 habe das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Hauptforderung erlassen und damit die Urkunde des Notars als Nachweis der Befreiung der Beteiligten zu 1 im Sinne des § 765 Nr. 1 ZPO anerkannt.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Statthaftes Rechtsmittel mit dem Ziel der Eintragung einer Sicherungshypothek ist die Grundbuchbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84). Diese ist auch in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sind.

Die beantragte Eintragung einer Zwangshypothek nach §§ 866, 867 ZPO kommt bei einem Titel, der die Leistungspflicht von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung abhängig macht, nur in Frage, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen ist und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden bewirkt oder entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (vgl. § 765 Nr. 1 ZPO; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168 und 2178) oder wenn er die Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO). In beiden Fällen muss dies durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen sein (vgl. § 765 Nrn. 1 und 2 ZPO).

Wird Befriedigung nach § 373 Abs. 2 Satz 1 HGB geltend gemacht, so ist dem Grundbuchamt neben dem Annahmeverzug auch die wirksame Androhung des freihändigen Verkaufs nachzuweisen; diese Nachweise sind in der Form des § 29 GBO zu führen (Hügel/Wilsch Stichwort Zwangssicherungshypothek Rn. 68).

a) Der von der Beteiligten zu 1 behauptete Annahmeverzug seit 25.3.2009 ist nicht im Urteilstenor der zu vollstreckenden Entscheidung festgestellt und ergibt sich auch nicht „liquide“ aus den Urteilsgründen (vgl. LG Wuppertal Rpfleger 1988, 153). Nach den Gründen im Urteil des Landgerichts ist vielmehr von einer Annahme des Kaufangebots spätestens am 31.3.2009 die Rede, was einem Annahmeverzug schon am 25.3.2009 widerspricht.

b) Ein Annahmeverzug zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher am 16.4.2012 ist ebenso wenig dargetan. Abgesehen davon, dass das Zwangsvollstreckungsprotokoll vom 16.4.2012 und das darin in Bezug genommene Schreiben der Bank vom 22.3.2012 nicht in der Form des § 29 GBO vorliegen, ist auch ein Fall des § 765 Nr. 2 mit § 756 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Es ist zweifelhaft, ob die Erklärung von Seiten des Schuldners, dass die Aktien nicht wirksam zur Übergabe angeboten worden seien, bei wörtlichem Angebot der Ablehnung der Leistung im Sinne von § 756 Abs. 2 ZPO gleichgestellt ist (vgl. Seiler in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 756 Rn. 12). Jedenfalls ist die Erklärung, die Annahme der Aktien auf alle Fälle zu verweigern, daraus nicht zu entnehmen.

Ein Annahmeverzug, der sich aus dem Protokoll der Gerichtsvollzieherin zur Sicherungsvollstreckung am 16.4.2012 ergeben könnte, kann nur angenommen werden, wenn die Leistung ordnungsgemäß angeboten wurde. Auf die Vollstreckungserinnerung des Beteiligten zu 1 wurde jedoch der Pfändungsauftrag zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20.7.2012 fehlten die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 756 ZPO; das Angebot habe unter einer unzulässigen Einschränkung gestanden, die einen Annahmeverzug nicht begründen konnte. Unter Zugrundelegung des vom Landgericht festgestellten Wortlauts des bei der Sicherungsvollstreckung vorgelegten Schreibens schließt sich der Senat dieser Ansicht an. Dementsprechend kann mit dem Gerichtsvollzieherprotokoll über die Zwangsvollstreckung ein Nachweis des Annahmeverzugs weder nach § 765 Nr. 1 ZPO noch nach § 765 Nr. 2 ZPO erbracht werden. Die Entscheidung des Landgerichts vom 25.2.2013, wonach die Gerichtsvollzieherin eine weitere beantragte Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung ablehnen dürfe, die Vollstreckung setze ein körperliches Angebot der Aktien voraus, ist schon deswegen unbeachtlich, da diese Entscheidung nicht die Vollstreckungshandlung vom 16.4.2012 betrifft und eine späteres Zwangsvollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers als Nachweis für einen Annahmeverzug nicht vorliegt.

c) Der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829, 835 ZPO) ist ebenfalls nicht geeignet, das Grundbuchamt von der Pflicht zur Feststellung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zu entbinden. Das Gesetz stellt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht der Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers nicht gleich (vgl. § 765 Nrn. 1 und 2 ZPO). Selbst wenn gegenüber dem Vollstreckungsgericht daher der Nachweis des Annahmeverzugs erbracht worden sein sollte, hat das Grundbuchamt vor der Eintragung einer Zwangshypothek selbstständig sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (BayObLGZ 1956, 218; BGH NJW 2001, 3627; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 67 ff.; Schöner/Stöber Rn. 2168).

d) Ein Nachweis, dass die Beteiligte zu 1 gemäß § 373 Abs. 2 Satz 1 HGB von der Leistungspflicht befreit ist, ist auch durch die notarielle Urkunde vom 12.2.2013 nicht erbracht. Damit wird schon der Annahmeverzug als Voraussetzung des § 373 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht belegt. Entsprechende Nachweise sind dem Grundbuchamt gegenüber nach § 765 ZPO, § 29 GBO durch öffentliche Urkunden zu führen (OLG Hamm Rpfleger 1983, 393).

Die Beweiskraft notarieller Urkunden richtet sich - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - nach §§ 415 ff. ZPO. Danach beweist eine öffentliche Urkunde den beurkundeten Vorgang, bei notariellen Urkunden mithin, dass vor dem Notar eine Erklärung abgegeben wurde. Geht es um die (wirksame) Abgabe eines Angebots gegenüber dem Schuldner (vgl. § 293 Satz 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), wie dies hier von der Beteiligten zu 1 für die Schreiben vom 16.11.2012 und 23.11.2012 vorgetragen wird, und damit um gegenüber Dritten abgegebene Erklärungen, so folgt der Umfang der Beweiskraft der notariellen Urkunde aus § 418 ZPO. Danach begründet die notarielle Urkunde vollen Beweis der darin beurkundeten Tatsache nur, wenn das Zeugnis auf einer eigenen Wahrnehmung der Urkundsperson beruht, § 418 Abs. 3 ZPO. Andernfalls besteht eine entsprechende Beweiskraft nur, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung des Notars unabhängig ist.

Somit kann zwar gemäß § 418 Abs. 1 ZPO nachgewiesen werden, dass in einem Schreiben vom 16.11.2012 die Aufforderung der Benennung eines Depots enthalten ist, auf das die Aktien „nach Zahlungseingang des Kaufpreises übertragen bzw. umgebucht werden können“, ferner die Androhung des freihändigen Verkaufs nach § 373 Abs. 2 HGB in einem Schreiben vom 29.1.2013. Aus der Urkunde ergibt sich jedoch darüber hinaus nicht, dass diese Erklärungen wirksam geworden sind, also dem Beteiligten zu 2 oder seinem Vertreter zugegangen sind (§ 130 BGB). Einen solchen Nachweis allein durch notarielle Urkunden sehen auch die Landesgesetze nicht vor.

Dass dem Grundbuchamt zudem Sendeberichte eines Faxgeräts bzw. Übermittlungsbestätigungen eines E-Mail-Programms vorgelegt worden sind, ist unbehelflich. Diese stellen keine öffentlichen Urkunden (§ 29 GBO) dar. Auch die Vorlage von Kopien der Einschreib-Belege kann nicht zum Nachweis dienen, zumal sich daraus nicht ergibt, dass jeweils genau diese Schreiben zugestellt wurden.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 sind der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Ein Grund, vom Regelfall des § 84 FamFG abzuweichen, ist nicht ersichtlich.

Den Beschwerdewert setzt der Senat nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG fest. Zur Bemessung wird auf § 53 Abs. 1 GNotKG Bezug genommen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) fehlen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) und Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit: Übergabe an die Geschäftsstelle am 25.02.2014.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.