Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juli 2016 - 34 Wx 144/16

published on 11/07/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juli 2016 - 34 Wx 144/16
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Amtsgericht Fürstenfeldbruck, GR-5889-21, 03/03/2016

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 3. März 2016 aufgehoben, soweit

1. die Eintragung eines Wohnungsrechts von der Voreintragung und Zustimmung der Erben abhängig gemacht sowie

2. die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks für nicht eintragbar gehalten und daher die Abgabe einer Feststellung gefordert wird.

II.

Soweit zum Nachweis der Verfügungsbefugnis der Beteiligten ein Erbschein verlangt wird, wird die Zwischenverfügung dahingehend ergänzt, dass das Hindernis auch durch ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers behoben werden kann und Frist zur Beseitigung des Hindernisses bis 31. August 2016 (einschließlich) bestimmt wird.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Beschwerde sich als unbegründet erweist, auf 200 € festgesetzt.

Gründe

I. Im Grundbuch ist noch der am ...2015 verstorbene Dr. S. G. als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen.

Dieser hatte am 23.1.2015 ein notarielles Testament errichtet, in dem er drei seiner Kinder zu je 1/3 zu Erben einsetzte. Zudem vermachte er unter anderem „zulasten seines Nachlasses, gleichviel wer auch immer seine Erben, gleich aus welchen Erbberufungsgründen, werden, an seine Ehegattin“ (= die Beteiligte) das Wohnungsrecht an einem Teil des Wohnhauses auf seinem Grundbesitz (Ziff. III. 2. der letztwilligen Verfügung). Weiter ist bestimmt:

Das Wohnungsrecht ist auf Lebensdauer der Berechtigten vermacht, nicht erlöschend bei einer evtl. Wiederheirat, bestehend in dem Recht der ausschließlichen Bewohnung und Benutzung der sämtlichen Räume im 1. Obergeschoss des ... Hauses und in dem Recht auf Mitbenutzung der dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen einschließlich des Gartens.

Die Wohnungsrechtsräume sind der Berechtigten in stets gut beheizbaren und bewohnbaren Zustand zur Verfügung zu stellen. Für die Versorgung der Wohnungsrechtsräume mit Strom, Gas, Wasser und Heizung sowie die Kosten von Abwasser, Kaminkehrer und Müllabfuhr hat die Berechtigte aufzukommen. Die Kosten der Schönheitsreparaturen hat die Berechtigte zu tragen.

...

Das Wohnungsrecht ist durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit Löschungserleichterung am obengenannten Grundbesitz im Grundbuch zu sichern.

Weiter vermacht ...

Die Vermächtnisse fallen beim Ableben des Anwesenden an und sind dann innerhalb von sechs Monaten auf Kosten des Nachlasses zu erfüllen.

Des Weiteren ordnete der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung an und bestimmte die Beteiligte zur Testamentsvollstreckerin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Ziff. III. 3.). Diese solle alle Rechte und Pflichten eines Abwicklungsvollstreckers haben, insbesondere dafür sorgen, dass der Nachlass an die Erben herausgegeben wird und die zu „seinen“ Gunsten ausgesetzten Vermächtnisse erfüllt werden.

Das notarielle Testament wurde am 6.5.2015 eröffnet. Die Beteiligte hat privatschriftlich am 2.6.2015 die Annahme des Testamentsvollstreckeramts gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Ein Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses wurde nicht gestellt.

Zu notarieller Urkunde vom 23.6.2015 erklärte die Beteiligte, das Amt der Testamentsvollstreckerin gegenüber dem Nachlassgericht angenommen zu haben, und räumte sich in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes unter Berufung auf das notarielle Testament und in dessen Ausgestaltung das vermachte Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht ein. Zugleich wurde das Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück bestellt, dessen Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt mit dem Zusatz, dass zur Löschung der Nachweis des Ablebens der Berechtigten genügt. Die Eintragung soll, soweit gemäß § 40 Abs. 2 GBO möglich, vor Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge stattfinden. Zudem bewilligte die Beteiligte die Löschung des zur Eintragung gelangenden Testamentsvollstreckervermerks Zug um Zug mit Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch und erklärte, auf dessen Eintragung zu verzichten, falls das Wohnungsrecht vor Grundbuchberichtigung eingetragen werden sollte.

Auf den Vollzugantrag vom 30.6.2015 hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 3.3.2016 auf folgende Hindernisse hingewiesen: Die Erbenermittlung sei noch nicht vollständig abgeschlossen; es hätten „scheinbar sämtliche (in dem Testament vom 23.1.2015) eingesetzten Erben“ die Erbschaft ausgeschlagen. Somit würde gesetzliche Erbfolge eintreten und daher die Anordnung der Testamentsvollstreckung entfallen. Der Testamentsvollstrecker hätte als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die „falschen“ Erben gehandelt, die gesetzlichen Erben müssten dann den Vertrag nachgenehmigen. Der Nachweis der Erbfolge werde entgegen § 35 GBO nur aufgrund Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung akzeptiert.

Die Eintragung des Wohnungsrechts sei ohne Voreintragung der Erben bzw. des Testamentsvollstreckervermerks nicht zulässig, § 40 GBO als Ausnahmetatbestand zu § 39 GBO nicht einschlägig. Des Weiteren sei das Wohnungsrecht nicht rückstandsfähig, der Löschungserleichterungsvermerk daher nicht eintragbar. Dieser Mangel könne durch Feststellung behoben werden. Zudem sei der Antrag auf Löschung des nicht einzutragenden Testamentsvollstreckervermerks unklar.

Mit der namens der Beteiligten eingelegten notariellen Beschwerde vom 29.3.2016 wird der Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks zurückgenommen und das Ziel der Eintragung im Übrigen weiter verfolgt. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat nicht abgeholfen.

Das Beschwerdegericht hat die Nachlassakten beigezogen.

II. Gegen die als Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ergangene Entscheidung des Grundbuchamts ist die - unbeschränkte - Beschwerde statthaft (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 1). Diese ist auch im Übrigen zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO) und überwiegend begründet. Denn die Zwischenverfügung entspricht nicht durchwegs den gesetzlichen Anforderungen, im Übrigen können weder die Vorlage eines Erbscheins noch die Voreintragung der Erben unter Miteintragung eines Testamentsvollstreckervermerks verlangt werden. Vollzugsreif ist der Antrag indessen deshalb nicht, weil noch der Nachweis fehlt, dass die Beteiligte das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat.

1. Zu Unrecht verlangt das Grundbuchamt wegen Ausschlagung des Erbes durch die testamentarisch berufenen Erben die Vorlage eines Erbscheins für die Eintragung des Wohnungsrechts. Als Testamentsvollstreckerin ist die Beteiligte vorbehaltlich eines formgerechten Nachweises, dass sie das Amt angenommen hat (Demharter § 35 Rn. 63 f.; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 142 f.), zur Abgabe der Bewilligungserklärung befugt (§ 19 GBO).

a) Nach § 2197 BGB kann der Erblasser durch Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen. Dieser hat die Stellung eines Treuhänders und ist weder Vertreter noch Beauftragter des Erblassers oder des Nachlasses und auch nicht eigentlicher Vertreter der Erben (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. Einf v § 2197 Rn. 2). Er übt daher das ihm zugewiesene Amt aus eigenem Recht gemäß dem letzten Willen des Erblassers und dem Gesetz selbstständig aus. Die Einsetzung als Testamentsvollstrecker ist jederzeit widerruflich, endet aber nicht ohne weiteres, wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen. Vielmehr ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung (§ 133 BGB) zu ermitteln, ob die Testamentsvollstreckung im Falle der Erbschaftsausschlagung nach dem Willen des Erblassers enden sollte (BGHZ 69, 235/238).

aa) Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ist grundsätzlich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen, allerdings nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch durch notarielle Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift. Der Vorlage eines Erbscheins bedarf es grundsätzlich nicht (Demharter § 35 Rn. 57). Den Umfang der Verfügungsbefugnis hat das Grundbuchamt - bzw. im zweiten Rechtszug das Beschwerdegericht - in diesem Fall selbst anhand des öffentlichen Testaments zu prüfen, es sei denn, die Klärung der Frage erfordert weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers (BayObLG Rpfleger 2000, 266). Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (Senat vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15, juris; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157).

bb) Zusätzlich zur Vorlage des öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift ist noch die Amtsannahme durch den Testamentsvollstrecker nachzuweisen, da erst mit der Annahme das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt (§ 2202 Abs. 1 und 2 BGB) und er damit bewilligungsbefugt wird. Dieser Nachweis kann durch ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Annahme oder durch eine Niederschrift über die Annahmeerklärung erbracht werden (Demharter § 35 Rn. 63). Die Verweisung auf die Nachlassakten genügt jedoch nicht, wenn diese - wie hier - nur eine privatschriftliche Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers enthalten (KG OLGE 40, 49; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 143; Demharter § 35 Rn. 63).

b) Die Auslegung der letztwilligen Verfügung (§ 133 BGB) ergibt zweifelsfrei, dass die Testamentsvollstreckung auch für den Fall der Ausschlagung des Erbes durch die testamentarischen Erben angeordnet ist. Das Testament enthält nämlich die Anordnung der Testamentsvollstreckung gerade auch zur Erfüllung von Vermächtnissen, die „zulasten des Nachlasses, gleichviel wer auch immer seine (= des Verfügenden) Erben, gleich aus welchen Erbberufungsgründen, werden“ ausgesetzt sind. Nach der letztwilligen Verfügung sind selbst dann, wenn alle eingesetzten Erben ausschlagen sollten, die Vermächtnisse zu erfüllen. Es ergibt sich ein offensichtliches Interesse, die Beteiligte von den Erben unabhängig zu machen, sie durch die ausgesetzten Vermächtnisse und die in ihren Händen als Testamentsvollstreckerin liegende Verfügungsmacht abzusichern.

c) Die Bewilligungsbefugnis der Beteiligten als Testamentsvollstreckerin ist durch das vorgelegte notarielle Testament (§ 2232 BGB) in Verbindung mit der Niederschrift über dessen Eröffnung (§ 348 FamFG) noch nicht hinreichend nachgewiesen; die Erklärung zur Annahme des Amtes (§ 2202 Abs. 1 BGB) in der dem Grundbuchamt vorgelegten Bewilligung ist nicht ausreichend. Die Annahme ist nämlich gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2202 Abs. 2 BGB). Der Nachweis kann aber - außer durch einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollsteckerzeugnis - auch durch ein entsprechendes Zeugnis des Nachlassgerichts über die Annahme des Amtes der Testamentsvollstreckerin behoben werden (Demharter § 35 Rn. 63 m. w. N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme auch gegenüber dem Grundbuchamt in notarieller Form erklärt werden kann, weil Grundbuchamt und Nachlassgericht lediglich verschiedene Abteilungen des Amtsgerichts sind (so Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142), da die Urkunde vom 23.6.2015 nur auf eine privatschriftliche Annahmeerklärung Bezug nimmt, eine ausdrückliche Annahme selbst jedoch nicht enthält.

d) Da der formgerechte Nachweis der Amtsannahme nicht der Beseitigung eines weiteren Hindernisses dient, sondern lediglich ein weiteres Mittel darstellt, die als fehlend gerügte Bewilligungsbefugnis zu belegen, kann das Beschwerdegericht diese Möglichkeit der Beseitigung ergänzend aufzeigen (BayObLG 2000, 167; Hügel/Kramer § 77 Rn. 41.1).

2. Auch eine Voreintragung der Erben (§ 39 GBO) zur Eintragung des Wohnungsrechts ist nicht erforderlich. Sofern die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch Nachweis der Amtsannahme feststeht, bedarf es zur Eintragung der Zustimmung der Erben nicht.

Gemäß § 40 Abs. 2 GBO ist die Voreintragung der Erben nicht notwendig, wenn eine Bewilligung des Testamentsvollstreckers vorliegt (vgl. Hügel/Zeiser § 40 Rn. 29). Zwar muss die Erklärung des Testamentsvollstreckers den Erben gegenüber wirksam sein. Die Wirksamkeit ergibt sich jedoch schon aus der Bewilligung des Testamentsvollstreckers im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis. Denn wie oben dargelegt handelt der Testamentsvollstrecker nicht namens der Erben, sondern übt das Amt - bei wirksamer Bestellung - zu eigenem Recht in fremdem Interesse aus (Demharter § 35 Rn. 55).

3. Aufzuheben ist die Zwischenverfügung auch insoweit, als die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks verneint und daher eine Feststellung, dass die Eintragung ohne einen solchen erfolgen soll, verlangt wird.

a) Nach § 23 Abs. 2 GBO bedarf es der in Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll. Die Löschungserleichterung des § 23 Abs. 2 GBO setzt voraus, dass es sich um ein in Abs. 1 beschriebenes Recht handelt, somit eines, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist und zudem Rückstände von Leistungen möglich sind. Nur unter diesen beiden Voraussetzungen kann die Löschungsklausel in das Grundbuch eingetragen werden (vgl. OLG Köln Rpfleger 1985, 290; KEHE/Schrandt GBO 7. Aufl. § 23 Rn. 48 f.). Der Begriff des Rückstandes im Sinne der §§ 23, 24 GBO wird durch den Sicherungsbereich des eingetragenen Rechts begrenzt. Dementsprechend sind nach allgemeiner Ansicht Rückstände aus rein schuldrechtlichen Ansprüchen, die an der Verdinglichungswirkung der Grundbucheintragung nicht teilhaben, keine Rückstände im Sinne der §§ 23, 24 GBO (vgl. Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. §§ 23, 24 Rn. 31).

b) Rückstände bei einem Wohnungsrecht (§ 1093 Abs. 1, Abs. 3 BGB) sind dann möglich, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten als Nebenleistungspflicht des Eigentümers eine schuldrechtliche Pflicht zum dinglichen Inhalt des Wohnungsrechts gemacht wird. Neben den rein dinglichen, im Sachenrecht begründeten Ansprüchen fallen nämlich auch verdinglichte schuldrechtliche Ansprüche unter § 23 GBO (vgl. Kohler in Bauer/von Oefele §§ 23, 24 Rn. 31). Solche Ansprüche sind denkbar, wenn das Wohnungsrecht dem Berechtigten nur an einem Teil der Räume zustehen soll und alle zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen hingegen mitbenutzt werden dürfen. Grundsätzlich ist der Eigentümer eines mit einem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks nicht zu aktivem Handeln verpflichtet, soweit nicht besondere Unterhaltspflichten vereinbart sind (Palandt/Bassenge § 1093 Rn. 10 f.). Wenn und soweit der Berechtigte jedoch Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen darf, die seiner tatsächlichen und rechtlichen Einwirkung entzogen sind, ist der Eigentümer zu weiterem Handeln verpflichtet. Dies kommt bei einem Wohnungsrecht, das nur einen Teil des Anwesens umfasst, beispielsweise in Betracht, wenn die Beheizbarkeit der Räume vereinbart ist (OLG München NJW-RR 2010, 672/673). Dort, wo der Wohnungsrechtsinhaber kein ausschließliches Benutzungsrecht hat, ist er darauf angewiesen, dass der Eigentümer tätig wird, und er kann dies auch verlangen, um Beeinträchtigungen und Einschränkungen seines dinglichen Wohnungsrechts zu vermeiden (vgl. BGHZ 52, 234; BayObLG RPfleger 1980, 20). Entsprechendes gilt dann, wenn Inhalt des Wohnungsrechts die gute Bewohnbarkeit der Räume ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 248; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 146). An der dinglichen Natur dieses Anspruchs ändert sich auch nichts, wenn er sich wegen einer Leistungsstörung nach den allgemeinen Vorschriften in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Hiervon geht die in § 1021 Abs. 2 BGB vorgesehene Haftung des belasteten Grundstücks für die Unterhaltungspflicht gerade aus (vgl. BayObLGZ 1979, 372/375).

c) Vorliegend sind entsprechende Rückstände bei dem bewilligten Wohnungsrecht nicht ausgeschlossen, weshalb die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks auf Bewilligung im Antragsverfahren zu erfolgen hat. Die Beteiligte soll nämlich nur einen Teil des Grundbesitzes im 1. Obergeschoss alleine nutzen dürfen, während sie die übrigen Anlagen und Einrichtungen, so etwa die Heizungsanlage, nur mitbenutzen darf, so dass schon daraus für den Eigentümer Tätigkeitspflichten entstehen. Zudem ergeben sich weitere Handlungspflichten daraus, dass die Räume in einem „stets gut beheizbaren und bewohnbaren Zustand“ zu überlassen sind.

4. Für das weitere Verfahren ist - insofern nicht bindend - festzuhalten, dass die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks (§ 52 GBO) von Amts wegen (gleichzeitig) mit Eintragung der Erben (Demharter § 52 Rn. 13 und 15) in Frage kommt, wenn die Amtsannahme nachgewiesen ist. Eine solche Eintragung würde nur ausscheiden, wenn entweder das Grundstück von der Testamentsvollstreckerin freigegeben oder mit Eintragung die Testamentsvollstreckung beendet wäre.

a) Gibt der Testamentsvollstrecker nach Amtsantritt ein Nachlassgrundstück gemäß § 2217 Abs. 1 Satz 1 BGB aus seiner Verwaltung frei, so verliert er sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hinsichtlich dieses Nachlassgegenstands (Palandt/Weidlich § 2217 Rn. 6). Ist dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO) nachgewiesen und daher positiv bekannt, dass ein Nachlassgrundstück aufgrund Freigabe nicht (mehr) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, ist ein bereits gemäß § 52 GBO eingetragener Testamentsvollstreckervermerk im Weg der Grundbuchberichtigung, § 22 GBO, zu löschen (Schaub in Bauer/von Oefele § 52 Rn. 33; Weidlich MittBayNot 2006, 390). War der Vermerk bis zur Freigabe im Grundbuch nicht eingetragen, hat die Eintragung nach dem Legalitätsprinzip (Demharter Einl. Rn. 1) zu unterbleiben (Senat vom 16.11.2015, 34 Wx 178/15 = FGPrax 2016, 66/67).

Die Freigabeerklärung als einseitiges abstrakt dingliches Rechtsgeschäft kommt durch empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers zustande (Senat vom 27.5.2011, 34 Wx 93/11 = FGPrax 2011, 228 f.; OLG Frankfurt MittBayNot 2007, 511/512; Palandt/Weidlich § 2217 Rn. 5). Es erscheint jedoch fraglich, ob die zu notarieller Urkunde abgegebene Erklärung der Testamentsvollstreckerin, die Löschung des Vermerks zu bewilligen oder auf dessen Eintragung zu verzichten, als Freigabeerklärung verstanden werden kann, da von der Testamentsvollstreckerin nur die Eintragung eines Rechts am Grundstück bewilligt wird, dieses jedoch nicht aus dem Nachlass ausgeschieden ist.

b) Auch eine Beendigung des Amtes als Testamentsvollstreckerin ergibt sich nicht aus der Erklärung in der notariellen Urkunde. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung - was auch die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks wegen Unrichtigkeit zur Folge hat - ist dem Grundbuchamt gegenüber regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erbringen. Es genügt nicht etwa, dass der Testamentsvollstrecker allein oder gemeinsam mit dem Erben die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bewilligt (Senat vom 11.12.2014, 34 Wx 429/14 = NJW 2015, 2271; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 74; Demharter § 52 Rn. 27; DNotI-Report 2001, 21/22). Amtserledigung tritt darüber hinaus durch Aufgabenerledigung ein (vgl. Meikel/Böhringer § 52 Rn. 81 unter gg; DNotI-Report a. a. O.). Nachgewiesen wird das Erlöschen der Testamentsvollstreckung als Ganzes gegenüber dem Grundbuchamt üblicherweise durch einen neuen Erbschein (OLG Hamm OLGZ 1983, 59; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3473; Weidlich MittBayNot 2006, 390/391) oder aber es ist offenkundig (vgl. DNotI-Report 2001, 21/22 f.). Ein Erbschein liegt nicht vor; auch für eine Offenkundigkeit sind derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal es noch nicht zur Herausgabe des Nachlasses an die Erben gekommen sein kann.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens und dessen Bemessung erfolgen nach billigem Ermessen gemäß dem geschätzten Aufwand für die Beseitigung des Hindernisses, § 36 Abs. 1 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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published on 22/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen. 2.
published on 16/11/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 178/15 Beschluss 16.11.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Wohnungsgrundbuchsache Beteiligte: 1) ... - Antragsteller und Beschwerdeführer 2) ...
published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 116.228
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published on 15/01/2019 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 19. Oktober 2018 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 22. August 2018 zu vollziehe
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Annotations

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.

(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.

(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.

(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.