Oberlandesgericht München Beschluss, 22. März 2016 - 34 Wx 393/15

bei uns veröffentlicht am22.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Im Grundbuch ist Lina Irene A. P. als Eigentümerin zu 1/16 eines Grundstücks eingetragen. Sie war verheiratet mit Dr. S. F. Karl P., der am ...1988 verstorben ist. Im eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament der Eheleute P. vom 15.9.1987 setzten sich diese gegenseitig zum alleinigen ausschließlichen Erben ein. Dort heißt es weiter:

1.) ... Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beiderseitige Vermögen in gleicher Weise frei verfügen.

2.) Für den Fall des Todes des überlebenden Teils ... bestimmen wir hiermit als unsere Schlusserben unsere beiden Kinder Dr. Helga Sp. (= die Beteiligte) und Helmuth P. zu gleichen Teilen ...

Frau P. ist am ...1994 verstorben. Sie hatte am 9./21.11.1994 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie die Beteiligte, ihre Tochter, als ihre alleinige und ausschließliche Erbin einsetzte (Ziff.II.) und in Ziff. V. verfügte, dass das Testament vom 15.9.1987 insgesamt nicht mehr gelten solle. In Ziff. I. des notariellen Testaments ist zu den Vorstellungen der Erblasserin bei Errichtung des Ehegattentestaments - insbesondere zur Freiheit von Beschränkungen des Überlebenden - festgehalten:

Ich habe diese Formulierung seinerzeit so aufgefasst, dass der überlebende Ehegatte hinsichtlich des geerbten Nachlasses und des eigenen Vermögens sowohl unter Lebenden, als auch von Todes wegen frei verfügen könne. Wir wollten namentlich hinsichtlich der Einsetzung des oder der Schlusserben frei sein, weil wir noch mit der Veränderung der Lebenssituation unserer Kinder rechnen mussten.

Ich bin vom amtierenden Notar darüber belehrt worden, dass die von mir vorgenommene Auslegung der Widerruflichkeit des Ehegattentestamentes vom 15. September 1987 einer gerichtlichen Überprüfung möglicherweise nicht standhalten wird. ...

Die letztwilligen Verfügungen wurden am 1.8.1988, 13.12. und 28.12.1994 eröffnet. Ein Erbschein nach Lina Irene A. P. wurde bisher nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 27.6.2015 beantragte die Beteiligte Grundbuchberichtigung durch ihre Eintragung als Eigentümerin zu 1/16. Die Erbfolge ergebe sich aus dem notariellen Testament vom 9.11.1994. Das Grundbuchamt hat nach vorherigem rechtlichen Hinweis gemäß Schreiben vom 23.7.2015 mit Beschluss vom 29.9.2015 den Antrag zurückgewiesen. Die Erbfolge könne nicht zweifelsfrei geklärt werden; dies sei nur im Erbscheinsverfahren möglich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Das Grundbuchamt habe die in der notariellen Urkunde getroffenen Verfügungen von Todes wegen selbstständig zu prüfen und auszulegen, auch unter Berücksichtigung von Auslegungsregeln und offenkundiger und allgemein bekannter Tatsachen. Rechtlich schwierige Fragen müsse es selbst beurteilen. Nach dem Ehegattentestament sei die Überlebende befugt gewesen, über das beiderseitige Vermögen in „jeder Weise“ frei zu verfügen. Dies spreche dafür, dass auch letztwillig verfügt werden durfte, Frau P. also so habe verfahren können.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde, welche sich gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrags wegen nachträglicher Grundbuchunrichtigkeit infolge Versterbens der eingetragenen Berechtigten richtet (§ 22 GBO), ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies grundsätzlich für den Nachweis der Erbfolge aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16, juris). Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 letzter Halbs. GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter § 35 Rn. 42). Vielmehr hat das Grundbuchamt - wie die Beteiligte durch ihren Verfahrensvertreter zutreffend anmerkt - selbstständig zu prüfen und auszulegen (vgl. § 133 BGB), hat gesetzliche Auslegungsregeln, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen würde, ferner allgemein bekannte und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen (Demharter § 35 Rn. 42 m. w. N.). All dies erlaubt aber die begehrte Berichtigung im gegebenen Fall nicht.

a) Sofern - wie hier - die Erbfolge, die in das Grundbuch eingetragen werden soll, auf einem notariellen Testament beruht und der Erblasser zusammen mit seinem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges - augenscheinlich formgültiges - Testament (§§ 2247, 2267 BGB) errichtet hat, so obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung des früheren eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit der späteren Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird. Macht die Klärung dieser Frage weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers und seines Ehegatten erforderlich, so ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein zu verlangen (BayObLG Rpfleger 2000, 266; bereits KGJ 18, 332/334; Demharter § 35 Rn. 36).

b) Das gemeinschaftliche Testament vom 15.9.1987 ist im Hinblick darauf auslegungsbedürftig, ob nach dem Willen der Testierenden ihre Verfügungen zur Schlusserbeneinsetzung im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit (vgl. § 2270 BGB) zueinander stehen sollten. Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/176; OLG Hamm FGPrax 2001, 9/10), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist. Die Wechselbezüglichkeit ist jeweils im Hinblick auf die einzelne letztwillige Verfügung zu prüfen, die die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben (BGH NJW-RR 1987, 1410). Die Auslegungsbedürftigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in der letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche Regelung zur Wechselbezüglichkeit enthalten ist. Denn daraus allein kann nicht geschlossen werden, dass darin enthaltene Verfügungen nicht wechselbezüglich sein sollen (OLG Hamm FGPrax 2001, 9/10). Umgekehrt kann nicht schon aus dem Umstand allein, dass sich die Eheleute der Form eines gemeinschaftlichen Testaments bedient haben, auf eine Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügungen geschlossen werden (BGH a. a. O.; BayObLG ZEV 1996, 188/189).

Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist nur dann heranzuziehen, wenn der individuelle Wille der testierenden Ehegatten nicht zuverlässig festgestellt werden kann (BGH a. a. O.). Das bedeutet, dass die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments zur Ermittlung des wirklichen übereinstimmenden Willens der Ehegatten Vorrang hat. Greift die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ihrem Tatbestand nach nicht ein, besteht nicht etwa eine Vermutung gegen die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen der Ehegatten (Staudinger/Kanzleiter BGB Bearb. Juli 2013 § 2270 Rn. 22; Pfeiffer FamRZ 1993, 1266/1272).

c) Im vorliegenden Fall kommt zwar nicht schon eine Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Erbeinsetzungen in Betracht, die beide Ehegatten zugunsten der gemeinsamen Kinder getroffen haben. Denn regelmäßig setzt ein Ehegatte die gemeinsamen Kinder nicht deswegen ein, weil auch der andere Ehegatte so verfügt. Wechselbezüglichkeit nimmt die herrschende Rechtsprechung jedoch in der Regel an im Verhältnis der Einsetzung des Erblassers durch dessen erstverstorbenen Ehepartner zu dessen Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Denn indem der eine den anderen Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt hat, übergeht er und enterbt er seine eigenen Kinder; seine eigene Schlusserbeneinsetzung der Kinder wird im Fall seines Vorversterbens gegenstandslos. Wer sein Vermögen letzten Endes an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, macht dies im Bewusstwein und Vertrauen, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (vgl. OLG München - 31. Zivilsenat - vom 1.12.2011, 31 Wx 249/210 = FGPrax 2012, 71/73; OLG Köln vom 9.8.2013, 2 Wx 198/13, juris Rn. 16; KG MittBayNot 2016, 154 mit krit. Anm. Braun).

d) Im konkreten Fall finden sich zwar gewisse Anhaltspunkte, die eine andere Auslegung grundsätzlich rechtfertigen können. Zum einen wollten sich die Eheleute offenbar weitgehende Verfügungsfreiheit einräumen. Das ergibt sich aus dem Zusatz, dass der überlebende Teil „in keiner Weise beschränkt oder beschwert“ werde und „über das beiderseitige Vermögen in gleicher Weise frei verfügen“ könne. Eine derartige Klausel kann auf fehlende Wechselbezüglichkeit hindeuten (BayObLGZ 1987, 23/28), indem sie nicht nur klarstellt, dass keine Bindungen entsprechend einer Vor- und Nacherbschaft bestehen sollten, sondern der überlebende Teil auch bindungsfrei neu über das dann einheitliche Vermögen solle verfügen können. Denkbar erscheint auch, den überlebenden Teil jedenfalls insoweit freizustellen, dass er unter den beiden Kindern abweichend testieren kann, also etwa das eine Kind unter Enterbung des anderen zum Alleinerben bestimmen darf. Umgekehrt drückt eine derartige, „in Laientestamenten häufig vorkommende“ Klausel (so OLG Köln juris Rn.16) oft nur den bekräftigten Willen aus, unter Lebenden frei verfügen zu können. Insoweit kann für die individuelle Auslegung auch die Stellung der Klausel im Testament eine Rolle spielen (OLG Köln a. a. O.).

Der Senat übersieht auch nicht, dass das öffentliche Testament vom 9.11.1994 eine authentische Erklärung der nachverstorbenen Erblasserin dazu enthält, wie sie die fragliche Passage verstanden gehabt haben will. Abgesehen davon, dass die festgehaltene Äußerung insoweit nicht völlig widerspruchsfrei erscheint, als sie zunächst das einseitige Verständnis der Testierenden widergibt (“Ich habe diese Formulierung seinerzeit so aufgefasst, ...“), im Folgenden aber dazu eine Erklärung aus der Sicht beider Eheleute folgt („Wir wollten ... frei sein“), war offenbar auch der beurkundende Notar der Meinung, dass die getroffene Interpretation zunächst eine solche allein aus der Sicht des überlebenden Partners war.

Tatsächlich bedarf es aber einer umfassenderen Ermittlung, ob Wechselbezüglichkeit ausgeschlossen oder aber gewollt war. Hierbei kommt es nicht auf einen einseitig gebliebenen, sondern auf den gemeinsamen Willen der Eheleute bei Testamentserrichtung an (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2270 Rn. 4, Einf v § 2265 Rn. 9; vgl. BGHZ 112, 229/233). Objektiv können etwa die beiderseitigen Vermögensverhältnisse, die Beziehung zu den beiden Kindern wie der Kinder untereinander sowie deren damalige Lebenssituation mit oder ohne sich abzeichnende Veränderung ihrer Lebensverhältnisse eine Rolle spielen. Das Nachlassgericht hatte der Beteiligten insoweit bereits mit Schreiben vom 28.12.1994 anheim gestellt, eine ausführliche, substantiierte schriftliche Begründung dazu abzugeben, dass das Ehegattentestament auch eine Abänderungs- oder Aufhebungsbefugnis einräumte. Die Beteiligte hatte hierauf zwar geantwortet, sich aber ohne eigenständige Erklärung nur darauf berufen, dass „eine ausführliche Erklärung ... in dem Testament vom 09.11.1994“ zu finden sei. Im Grundbuchverfahren ist die weitere Aufklärung - etwa durch Befragung der Abkömmlinge - im Hinblick auf die hier geltenden Beweismittelbeschränkungen nicht zu leisten.

2. Das Grundbuchamt konnte im gegebenen Fall ermessensfehlerfrei (vgl. Demharter § 18 Rn. 21 m. w. N.) von dem vorherigen Erlass einer förmlichen Zwischenverfügung nach § 18 GBO absehen. Denn nach dem erteilten Hinweis entsprechend § 139 ZPO unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Mitteilung des Nachlassgerichts und die Beantwortung dahingehend, entweder dem Berichtigungsantrag zu entsprechen oder ihn durch rechtsmittelfähigen Bescheid zurückzuweisen, war unmissverständlich klargestellt, dass mit einer Beseitigung des Hindernisses im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen war (Senatvom 30.6.2010, 34 Wx 31/10, juris Rn. 16; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 15).

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich die Kostenfolge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 22 GNotKG).

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Die Bemessung richtet sich nach dem geschätzten Wert des Grundstücksanteils (§ 36 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 22. März 2016 - 34 Wx 393/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 22. März 2016 - 34 Wx 393/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. März 2016 - 34 Wx 393/15 zitiert 17 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen


(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2247 Eigenhändiges Testament


(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben h

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament


Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mit

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. März 2016 - 34 Wx 393/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. März 2016 - 34 Wx 393/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. März 2016 - 34 Wx 32/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Gründe Leitsatz: OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 7.3.2016 34 Wx 32/16 Oberlandesgericht München
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 22. März 2016 - 34 Wx 393/15.

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Okt. 2016 - 34 Wx 331/16

bei uns veröffentlicht am 21.10.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. August 2016 aufgehoben. Gründe I. Im Wohnungsgrundbuch ist seit 1997 die am 16.1.2015 versto

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Aug. 2016 - 34 Wx 139/16

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fe

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juli 2016 - 34 Wx 144/16

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 3. März 2016 aufgehoben, soweit 1. die Eintragung eines Wohnungsrechts von der Voreintragung und Zustim

Referenzen

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Gründe

Leitsatz:

OLG München, 34. Zivilsenat

Beschluss vom 7.3.2016

34 Wx 32/16

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 32/16AG München - Grundbuchamt

-

In der Wohnungsgrundbuchsache

Beteiligter:

S.

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigter:Rechtsanwälte M.

wegen Zwischenverfügung (Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 07.03.2016 folgenden

Beschluss

1.Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.

2.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Am 3.11.2014 verstarb die 1935 geborene deutsche Staatsangehörige Jutta A., die in zwei Grundbüchern als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen ist. Die Erblasserin hinterließ mehrere Verfügungen von Todes wegen, nämlich:

1. öffentliches, vor einem inländischen Notar errichtetes Testament vom 27.4.2000, eröffnet am 4.12.2014, in dem eine Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen zu Erben in unterschiedlicher Quote eingesetzt werden;

2. vor einem öffentlichen Notar in Graz (Österreich) errichtete letztwillige Anordnung vom 16.8.2007, eröffnet am 7.5.2015, in der unter Aufhebung aller vorher errichteten letztwilligen Verfügungen das ... Kinderdorf Österreich (= der Beteiligte) zum Alleinerben eingesetzt wird. Die Urkunde enthält umfangreiche Ausführungen zur angenommenen Testierfähigkeit vor dem Hintergrund, dass die Erblasserin von Ängsten berichtete, durch ihre Brüder vergiftet zu werden. Der Urkunde beigefügt ist ein sechsseitiges Gutachten eines österreichischen Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 9.7.2007, das aufgrund einer Untersuchung am 5.7.2007 eine ausreichende Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigt und der vorliegenden wahnhaften Idee, ihre Wohnung sei vergiftet und dahinter würden ihre Bruder stecken, nur eine untergeordnete Rolle beimisst;

3. eigenhändiges Testament vom 1.10.2014, eröffnet am 4.12.2014, in dem von einem Versprechen der Erblasserin die Rede ist, dass eine Dora A. „meine Haushälfte mit allen Möbeln und Inventar haben kann, wenn es ihr möglich ist die Sachen abholen zu lassen“;

4. weitere drei teils nicht vollständige, teils nicht unterschriebene Schriftstücke, datiert mit „Pfingsten 18.5.2013“ und „22.9.014“, je eröffnet am 7.5.2015.

Der Beteiligte hat erklärt, die Erbschaft aufgrund letztwilliger notarieller Verfügung vom 16.8.2007 anzunehmen, und am 9.7.2015 um Berichtigung des Grundbuchs nachgesucht. Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 17.11.2015 aufgegeben, zum Erbennachweis einen Erbschein vorzulegen. Die erbrechtliche Lage sei nicht eindeutig und zweifelsfrei. Es lägen handschriftliche Testamente späteren Datums vor und es sei ungeklärt, welche letztwillige Verfügung nun gelte. Zudem sei die Frage der Testierfähigkeit zu klären. Dies habe im formalen Erbscheinsverfahren stattzufinden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er meint, im gegebenen Fall könne das Grundbuchamt keinen Erbennachweis verlangen, sondern habe auf die öffentlich beurkundete Verfügung samt Eröffnungsniederschrift zurückzugreifen. Für die Feststellung des Erbrechts kämen allenfalls die unter 1. bis 3. genannten Verfügungen in Betracht. Das ältere notarielle Testament sei durch das jüngere von 2007 widerrufen worden. Bei der im handschriftlichen Testament vom 1.10.2014 bezeichneten Person (“Dora A.“) handele es sich um die längst vorverstorbene Mutter der Erblasserin. Die Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung vom 16.8.2007 sei hinreichend belegt, eine weiter gehende Klärung nicht geboten.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Akten des Nachlassverfahrens beigezogen. Mangels Antrags ist ein Erbschein bisher nicht erteilt.

II. Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG; § 71 Abs. 1, § 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt verlangt für die Berichtigung nach § 22 GBO durch Eintragung des Erben als (Wohnungs-)Eigentümer zu Recht den Nachweis in Form des Erbscheins (§ 35 Abs. 1 GBO).

1. Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor - dabei kann es sich grundsätzlich auch um eine ausländische öffentliche Urkunde handeln (vgl. KG FGPrax 2013, 9/10 unter 2. b. bb; Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 32) -, reicht dies grundsätzlich für den Nachweis der Erbfolge aus (Demharter § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387). Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (Böhringer a. a. O.).

a) Besteht aber Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen, so kann das Grundbuchamt regelmäßig schon dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 122). Denn das Grundbuchamt kann nur prüfen, ob das privatschriftliche Testament geeignet ist, die in der öffentlichen Urkunde getroffene Erbfolgeanordnung zu modifizieren oder gar zu beseitigen (Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 157). Das bedeutet, dass bei einer späteren (§ 2247 Abs. 2 BGB) eigenhändigen Verfügung das frühere öffentliche Testament als Grundlage nur ausreicht, wenn das eigenhändige Testament ersichtlich unwirksam ist oder die Erbfolge aus anderen Gründen nicht auf dieser Verfügung beruhen kann (BayObLG Rpfleger 1983, 18; Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 161 und 162).

b) Formal sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Wirksamkeit der eigenhändigen Verfügung vom 1.10.2014 sprächen (vgl. § 2247 Abs. 1 bis 3 BGB). Fraglich - aber nach vorrangiger Ermittlung des Erblasserwillens nicht gänzlich ausgeschlossen - ist die Auslegung des Inhalts als Erbeinsetzung (vgl. § 2087 BGB; Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2087 Rn. 5), ferner ob die bezeichnete Person feststellbar ist und als solche existiert. Insoweit merkt die Beschwerde unter Bezug auf die Akten des Nachlassgerichts und dortige, bisher nicht weiter verifizierte Angaben von Angehörigen an, es handele sich bei der bezeichneten „Dora. A.“ um die längst vorverstorbene Mutter der Erblasserin. Dies ist im Nachlassverfahren zu klären und dort auch der sich ggf. anschließenden Frage nachzugehen, ob anstelle der bereits vorverstorbenen Person ersatzweise eine andere bedacht ist (vgl. Staudinger/Otte BGB Bearb. 2012 § 2084 Rn. 14), um sodann die entsprechenden rechtlichen Folgerungen für die letztwillige Verfügung vom 1.10.2014 zu ziehen. Das Grundbuchamt - in der Beschwerdeinstanz der befasste Senat (§§ 72, 77 GBO; Demharter § 77 Rn. 2) - haben in dem auf förmliche Beweismittel (§ 29 GBO) beschränkten Verfahren keine entsprechenden tatsächlichen Aufklärungsmöglichkeiten.

2. Im Übrigen bedarf es der Vorlage eines Erbscheins aber auch deshalb, weil berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin und damit an der Wirksamkeit der Verfügung vom 16.8.2007 bestehen, die für die Berichtigung auf den Beteiligten als Erben maßgeblich ist.

a) Zwar bildet die generelle - abstrakte - Gefahr, dass letztwillige Verfügungen wegen Testierunfähigkeit (vgl. § 2229 Abs. 4 BGB) nichtig sein können (vgl. OLG München JFG 22, 184/187), keinen ausreichenden Grund, einen Erbschein zu verlangen (Meikel/Krause GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 133). So reichen bloße Behauptungen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, nicht aus (Meikel/ Krause § 35 Rn. 135; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 124). Betreuung als solche, die, wie aus den Akten des Nachlassgerichts ersichtlich, am 10.7.2014 angeordnet wurde, berührt die Testierfähigkeit nicht; auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit (BayObLG NJW-RR 2005, 1025; OLG München - 31. Zivilsenat - NJW-RR 2008, 164). Es bedarf “wirklicher“ (OLG Hamm OLGZ 1969, 301), d. h. begründeter bzw. konkreter Zweifel (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 788), etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile (Hügel/Wilsch a. a. O.), die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können.

b) Die Akten des Nachlassgerichts, auf die sich der beschwerdeführende Verein bezieht und die der Senat beigezogen hat, enthalten auch das für die Betreuungsanordnung vom 10.7.2014 zugrunde gelegte fachärztliche Gutachten vom 24.6.2014, das zu dem Ergebnis gekommen ist, die Erblasserin leide an einer “bereits länger bestehenden paranoid-halluzinatorischen Psychose (ICD 10: F 20.0)“, die sich durch paranoid-halluzinatorisches Wahnerleben zeige, von dem offensichtlich bereits alle wesentlichen Lebensbereiche der Betroffenen kontaminiert seien. Sie sei deshalb derzeit nicht geschäftsfähig. Im Rahmen der Anamnese finden sich, ebenso wie schon in dem anlässlich der Testamentserrichtung vor dem österreichischen Notar erstellten Gutachten, deutliche Hinweise auf einen Vergiftungswahn. Nach den insoweit homogenen Erklärungen der Erblasserin sollen hierfür auslösend Blutuntersuchungen bereits im Jahr 2000 mit entsprechenden Erkenntnissen - aber nicht mehr verfügbaren Befundunterlagen - gewesen sein. Auch wenn dem zeitnahen Gutachten vom 9.7.2007 in Verbindung mit den notariellen Feststellungen im Beurkundungstermin ein Beweiswert nicht abzusprechen ist (vgl. Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15, juris, m. w. N.; auch OLG Hamm ZfIR 2015, 216/217), so bestehen doch tatsächliche Zweifel über das Ausmaß der von beiden Gutachtern attestierten wahnhaften Störung. Nach dem Gutachten vom 9.7.2007 spielt diese für die Fähigkeit der Willensbildung nur eine untergeordnete Rolle, nach dem knapp sieben Jahre späteren Gutachten vom 24.6.2014 bestand die Psychose „bereits länger“ und erfasst „alle wesentlichen Lebensbereiche“. Weil aber bereits der Wegzug der Erblasserin (2003) aus Deutschland maßgeblich durch Vergiftungs- und Nachstellungsängste motiviert war, ist es nicht ausgeschlossen, dass im Erbscheinsverfahren - etwa durch Befragung von Kontaktpersonen und der Zeugen, die beim Testiervorgang zugegen waren - zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden, die einem Sachverständigen eine abschließende Feststellung zur Testierfähigkeit erlauben. Dass dieser zu einem anderen Ergebnis als das Gutachten vom 9.7.2007, namentlich zur Verneinung der Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) bereits zum damaligen Zeitpunkt, gelangt, ist - anders als in dem vom Senat am 31.10.2014 entschiedenen Fall (34 Wx 293/14, juris) - zumindest nicht auszuschließen.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts bestimmt sich nach § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Der Senat bemisst diesen nach den zu veranschlagenden Gebühren für die Erteilung eines Erbscheins (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 GNotKG; Nr. 12210 KV GNotKG; Nachlasswert geschätzt mit knapp 320.000 €) zuzüglich eines geschätzten Betrags für Auslagen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

 

Lorbacher

Dr. Schwegler

Kramer

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Richterin am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Leitsatz:

GBO §§ 22, 35 Abs. 1

BGB § 2229 Abs. 4, § 2247

1. Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall, wenn Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen besteht.

2. Berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers rechtfertigen das Verlangen des Grundbuchamts, einen Erbschein vorzulegen.

OLG München, 34. Zivilsenat

Beschluss vom 7.3.2016

34 Wx 32/16

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.