Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Nov. 2015 - 34 SchH 5/15

bei uns veröffentlicht am24.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 SchH 5/15

Beschluss

vom 24.11.2015

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In dem gerichtlichen Verfahren

betreffend die Schiedssache A.

- Antragsteller und Schiedskläger -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W.

gegen

S.

- Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin D.

wegen Ablehnung von Schiedsrichtern

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 24. November 2015 folgenden Beschluss

I.

Der Antrag, die Schiedsrichter Dr. G. und Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 160.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Den Gegenstand des Verfahrens bildet die Ablehnung zweier Schiedsrichter.

Gemäß Schiedsklage vom 5.11.2014 nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerin nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor dem Süddeutschen Familienschiedsgericht in München auf Zahlung von 250.000 € in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend, die von der Antragsgegnerin im Außenverhältnis zu Alleineigentum erworbene Immobilie sei von der aus den Parteien gebildeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts angeschafft worden. Aus seiner Gesellschafterstellung resultiere ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Werts seiner hälftigen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.

Unter dem 2.5.2015 erteilte das aus zwei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht den Parteien Hinweise, die auf acht Schreibmaschinenseiten niedergelegt sind. Unter Abschnitt A werden die rechtlichen Vorgaben für die Annahme einer Innengesellschaft und alternativ für die Befürwortung ausgleichspflichtiger gemeinschaftsbezogener Zuwendungen und Arbeitsleistungen dargelegt. Nach Gegenüberstellung mit dem Vorbringen des Antragstellers ist festgehalten (S. 4 oben, S. 6 und 7):

Abschließend ist festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Innengesellschaft zustande gekommen ist.

und

Somit kommt auch für die Zahlung ... ein nachträglicher finanzieller Ausgleich nicht in Betracht.

sowie

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass dem Antragsteller für die von ihm vorgetragenen ... finanziellen Zuwendungen und Arbeitsleistungen ... ein Ausgleichsanspruch nicht zusteht.

In Abschnitt B gibt das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgetragenen, jedoch nicht zum Gegenstand eines Antrags gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Gewerbemiete sowie rückständigen Kindesunterhalts wieder.

Abschließend schlägt das Schiedsgericht vor, dass die Antragsgegnerin auf diese geltend gemachten Ansprüche verzichtet und die Parteien sich dahingehend einigen, dass keine Partei gegen die andere noch Ansprüche - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - hat.

Daraufhin lehnte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.5.2015 die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem Hinweis überschreite das Schiedsgericht die richterliche Aufklärungspflicht. So würden im Hinweisbeschluss die oben zitierten Feststellungen getroffen. In Buchst. B habe das Schiedsgericht sodann der Antragsgegnerin abschließend einen Anspruch zugesprochen, dessen Erfüllung nicht der Antragsteller, sondern ausschließlich die von ihm betriebene GmbH schulde. Zwar sei ein Richter berechtigt, vorläufige Meinungsäußerungen kundzutun. Die Schiedsrichter hätten sich aber bereits vor der mündlichen Verhandlung abschließend in der Sache festgelegt.

Die Antragsgegnerin trat dem Ablehnungsgesuch entgegen. Mit Beschluss vom 13.5.2015 wies das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch zurück. Der rechtliche Hinweis zu den Prozessaussichten sei zur Vorbereitung der für den 11.(12.)5.2015 geplanten mündlichen Verhandlung ergangen und solle den Parteien Gelegenheit geben, etwaige Fehler in der Erfassung des Sachverhalts zu korrigieren und abweichende rechtliche Meinungen vorzutragen. Eine abschließende Meinungsbildung erfolge stets und auch hier erst in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Parteien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem am 11.6.2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er beantragt,

die beiden Schiedsrichter unter Aufhebung des Beschlusses vom 13.5.2015 für befangen zu erklären.

Seinen Antrag stützt er auf den Inhalt des erteilten Hinweises und die mit dem Ablehnungsgesuch vorgetragene Bewertung, ferner darauf, dass das Schiedsgericht mit dem Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin etwas zugesprochen habe, was diese selbst nicht beantragt habe. Dabei habe das Schiedsgericht den Sachverhalt verbogen, indem es gegen die GmbH gerichtete Ansprüche mit Ansprüchen gegen den Antragsteller persönlich gleichgesetzt habe, ohne die rechtlich gebotene Trennung vorzunehmen. Hierauf sei es auch zurückzuführen, dass das Schiedsgericht die zwingende Anerkennung gesellschaftsvertraglicher Ansprüche verweigere.

Die Antragsgegnerin hält die Ablehnung nicht für berechtigt. Der erteilte Hinweis halte sich im Rahmen der Schiedsordnung, sei rechtlich fundiert und ohne Anhalt für Parteilichkeit. Mit dem Vergleichsvorschlag habe das Schiedsgericht den berücksichtigungsfähigen Streitstoff nicht überschritten.

In ihrer am 1.7.2015 abgegebenen Stellungnahme haben die abgelehnten Schiedsrichter mitgeteilt, dass sie den ihnen vorgetragenen Sachverhalt auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung gewürdigt hätten, ohne sich endgültig festzulegen. Eine Überprüfung der Rechtslage wäre insbesondere bei neuem Sachvortrag vorgenommen worden; eine abschließende Entscheidung wäre erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgt.

In Kenntnis dieser Stellungnahme hält der Antragsteller an seinem Antrag fest. Er meint, aus der ins Konkrete reichenden Ausarbeitung des Hinweises würde sich eine endgültige Festlegung der Schiedsrichter in der Sache ergeben. Nach der verwendeten Wortwahl sei der Hinweis so zu verstehen, dass es auf neuen Sachvortrag des Antragstellers gar nicht mehr ankomme.

II. Der Ablehnungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die so bezeichnete Beschwerde ist als Antrag nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).

2. In der Sache bleibt dem Antrag der Erfolg versagt.

Ein Schiedsrichter kann (unter anderem dann) abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Solche behauptet der Antragsteller; sie liegen jedoch nicht vor.

Inhaltlich orientiert sich der Ablehnungsgrund wegen berechtigter Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2011, 342/343; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 30; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 2 und 38; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1036 Rn. 10). Für die Prüfung ist nicht die subjektive Sicht des Ablehnenden maßgeblich. Vielmehr ist nach objektiviertem Maßstab zu beurteilen, ob der geltend gemachte Umstand geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen (Wieczorek/Schütze § 1036 Rn. 48; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1036 Rn. 22 und 45).

Die beanstandeten Hinweise tragen aus objektivierter Sicht die vorgetragenen Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Schiedsrichter nicht.

a) Der Ablehnungsgrund, das Schiedsgericht habe sich unter Überschreitung der richterlichen Aufklärungspflicht vorzeitig in der Sache festgelegt, ist nicht präkludiert, da der Antrag innerhalb der geltenden Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist.

(1) Mit den erteilten Hinweisen wird das Maß der richterlichen Aufklärungspflicht und der Rahmen materieller Prozessleitung, Abschnitt IV. Ziff. 4. SchO i. V. m. § 139 ZPO, nicht überschritten. Insoweit fehlt bereits ein Grund, der geeignet erschiene, Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter zu wecken.

Dass ein (Schieds-)Gericht nach Aktenlage bereits vor der mündlichen Verhandlung seine rechtliche Einschätzung der Prozesslage mitteilt, ist nicht ungewöhnlich. Gemäß § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind Hinweise so früh wie möglich zu erteilen. Es stellt mithin regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar, frühzeitig im Rahmen eines Hinweises die rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussicht kundzutun (Zöller/Greger § 139 Rn. 3; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 26).

Außerdem ist das Gericht dazu verpflichtet, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter denjenigen, die der Antragsteller im Verfahren nicht thematisiert hat, zu erörtern. Dass das mit erfahrenen Juristen besetzte Schiedsgericht hierbei seine Neutralitätspflicht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

Der behauptete Verstoß liegt auch nicht darin, dass die Schiedsrichter ihre Hinweise mit einem Vergleichsvorschlag verbunden haben. Nach der vereinbarten Schiedsordnung ist das Schiedsgericht entsprechend § 278 Abs. 1 ZPO berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dass in derartige Überlegungen aus dem Parteivorbringen ersichtliche Gegenansprüche einfließen müssen, liegt auf der Hand.

(2) Indessen wäre Befangenheit zu besorgen, wenn sich das Schiedsgericht mit seinen Hinweisen vorzeitig auf eine bestimmte rechtliche Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhalts dezidiert festgelegt hätte (Schlosser in Stein/Jonas § 1036 Rn. 45). In diesem Fall wäre es für weiteres Vorbringen und für Gegenargumente der Partei nicht zugänglich, obwohl es nach der Verfahrenslage zur Kenntnisnahme und Würdigung des Parteivortrags verpflichtet ist.

aa) Da die Schiedsordnung (künftig: SchO) des von den Parteien gewählten institutionalisierten Schiedsgerichts in Abschnitt IV. Ziff. 4. bestimmt, dass auf das Verfahren die Vorschriften der ZPO und des FamFG sinngemäß Anwendung finden, stellt die mündliche Verhandlung in der Regel den zentralen Verfahrensteil dar, der die Grundlage der zu treffenden Endentscheidung bildet, § 128 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG (siehe auch Abschnitt IV. Ziff. 6. Satz 1 SchO). Eine Festlegung der Schiedsrichter bereits vor der mündlichen Verhandlung wäre deshalb verfrüht und geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zum Nachteil derjenigen Partei, zu deren Ungunsten die rechtliche Bewertung ausfällt, zu begründen. In diesem Sinne können die beanstandeten Hinweise jedoch nicht aufgefasst werden.

bb) Die Schiedsrichter bezeichnen die Würdigung des ihnen vorgetragenen Sachverhalts zwar nicht explizit als nur vorläufiges Ergebnis. Vielmehr teilen sie sowohl das Ergebnis ihrer Subsumtionstätigkeit als auch die wesentlichen Gründe, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dieses Ergebnis tragen, ohne ausdrücklichen Vorbehalt („dürfte“, „voraussichtlich“, „eventuell“ oder dergleichen) mit. Aus der verbindlichen Diktion kann jedoch nicht geschlossen werden, die Schiedsrichter hätten sich bereits endgültig festgelegt und würden sich einem Rechtsgespräch über die abweichende Sicht des Antragstellers sowie ergänzendem tatsächlichem Vorbringen verschließen. Die richterliche Äußerung kann und darf nicht losgelöst von der konkreten Verfahrenssituation, in der sie steht, beurteilt werden. Ein in zeitlichem Zusammenhang zur vorgesehenen mündlichen Verhandlung gegebener Hinweis hat die Funktion, diese effizient vorzubereiten. In diesem Stadium hat sich das Schiedsgericht eine - naturgemäß vorläufige - Rechtsmeinung auf der Grundlage der ausgetauschten Schriftsätze zu bilden. Teilt es diese den anwaltlich vertretenen Parteien nicht erst in der mündlichen Verhandlung, sondern bereits vorab mit, so erhalten die Parteien Gelegenheit, sich auf die Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich in der mündlichen Verhandlung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von maßgeblicher Bedeutung sein werden, gründlich vorzubereiten, gegebenenfalls unzulänglichen Sachvortrag als solchen zu erkennen und zu ergänzen sowie Argumente gegen angreifbare Rechtsmeinungen oder rechtliche Würdigungen mit Hinweisen auf Rechtsprechung oder Literatur zu untermauern. Würden sie erstmals in der mündlichen Verhandlung mit der Sicht des Schiedsgerichts konfrontiert, wären sie zu einer Reaktion möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt oder erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Lage.

Nur in diesem Sinne kann der hier erteilte Hinweis bei besonnener Betrachtung verstanden werden. Die Vorläufigkeit der Würdigung ergibt sich bereits aus dem Verfahrensstadium selbst. Die Pflicht zur Unparteilichkeit gebietet es nicht, dass sich Schiedsrichter nur in der Möglichkeitsform äußern und die Vorläufigkeit ihrer Beurteilung ausdrücklich betonen (OLG München MDR 2004, 52; OLG Bremen NJW-RR 2013, 574; KG SchiedsVZ 2010, 225/227; OLG Naumburg MDR 2007, 794; OLG Karlsruhe OLGZ 1987, 248; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 26; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 42 Rn. 18). Sonstige Umstände, welche die Besorgnis nahelegen könnten, das Schiedsgericht werde die Reaktion der Parteien auf den erteilten Hinweis nicht zum Anlass nehmen, seine Würdigung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, liegen nicht vor. Der Hinweis erweckt aus objektivierter Sicht entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht den Eindruck, dass es auf neuen Sachvortrag nicht mehr ankommen würde, weil das Schiedsgericht von dem eingenommenen Standpunkt ohnehin nicht mehr abrücken werde. Der Umstand, dass der bisherige Sachvortrag aus Sicht des Schiedsgerichts den geltend gemachten Anspruch nicht trägt, gereicht dem Antragsteller zwar zum Nachteil, lässt den Schluss auf eine fehlende Bereitschaft zur Würdigung zusätzlichen Vorbringens und zur Offenheit gegenüber neuen Argumenten jedoch nicht zu.

b) Ob zusätzliche Gründe im gerichtlichen Ablehnungsverfahren geltend gemacht werden können, ist zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen, da das weitere Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Antrag das Ablehnungsgesuch jedenfalls in der Sache nicht trägt.

Gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat eine Partei einen ihr bekannten Ablehnungsgrund innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntwerden im Schiedsverfahren geltend zu machen, wenn - wie hier - eine abweichende Verfahrensvereinbarung, § 1037 Abs. 1 ZPO, nicht besteht. Andernfalls tritt Präklusion ein (§ 1027 ZPO). Im Schiedsverfahren hat der Antragsteller zwar wiedergegeben, das Schiedsgericht habe abschließend der Antragsgegnerin einen nicht den Antragsteller persönlich betreffenden Anspruch zugesprochen, hierauf gestützt aber als Befangenheitsgrund im Schriftsatz vom 6.5.2015 substantiiert nur gerügt, dass sich das Schiedsgericht vorzeitig festgelegt habe. Zur nun beanstandeten Überschreitung des Verfahrensgegenstands hingegen ist nichts ausgeführt; die Rüge einer angeblich fehlenden rechtlichen Trennung zwischen juristischer und natürlicher Person ist allenfalls angedeutet.

(1) Selbst wenn das Schiedsgericht bei der rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend zwischen den Rechtssubjekten unterschieden hätte, ließe sich darauf eine Ablehnung nicht ohne weiteres stützen. Denn eine Fehlerhaftigkeit der richterlichen Rechtsfindung begründet nicht die Besorgnis von Parteilichkeit, es sei denn, es treten weitere Umstände hinzu, die dafür sprechen, dass die unrichtige Beurteilung auf Voreingenommenheit gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (BGH vom 14.5.2002, XI ZR 28/02, juris; vom 26.7.2000, III ZR 157/99, juris).

Hier kann allerdings schon nicht unterstellt werden, das Schiedsgericht habe bei der Prüfung des behaupteten Gesellschaftszwecks die notwendige Differenzierung außer Acht gelassen. Zwar spricht es die vorgenommene Vermietung von Teilen des Familienheims an die GmbH und die damit verbundene Erzielung von Mieteinkünften nicht ausdrücklich in diesem Zusammenhang an (Seite 3 der Hinweise). Jedoch hatte es ausweislich der weiter dargestellten Überlegungen diese Trennung durchaus im Blick, denn es erwähnt die GmbH ausdrücklich in Bezug auf das Anstellungsverhältnis der Antragsgegnerin. Die Prüfung, ob neben dem Zweck, ein Familienheim zu schaffen, ein Gesellschaftszweck dahingehend, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen, anzuerkennen ist, ist offenkundig veranlasst durch das Vorbringen des Antragstellers über die tatsächlich durch Teilvermietung an die GmbH erzielten und zur Bedienung des Finanzierungsdarlehens verwendeten Einnahmen. Dass das Gericht diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich referiert hat, erlaubt nicht den Schluss, es habe ihn nicht beachtet (BGH NJW 2009, 1609; BGHZ 154, 288/300).

Wenngleich das Schiedsgericht für Vergleichszwecke sodann die rechtliche Trennung vernachlässigt hat, erlaubt dies nicht den Schluss auf die vom Antragsteller behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung bei Prüfung des Gesellschaftszwecks.

Dass das Schiedsgericht im Rahmen des Vergleichsvorschlags die Trennung zwischen natürlicher und juristischer Person fallen gelassen hat, benachteiligt nicht den Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin. Die behauptete Überschreitung des Verfahrensgegenstands kann daher nicht den Anschein einer parteilichen Einstellung zum Nachteil des Antragstellers begründen.

(2) Soweit mit der Rüge zur Überschreitung des Verfahrensgegenstands durch die Einbeziehung nicht berücksichtigungsfähiger Gegenansprüche auch der Vorwurf verbunden sein sollte, das Schiedsgericht habe das Maß der richterlichen Aufklärungspflicht und den Rahmen der materiellen Prozessleitung überschritten, kann auf die obigen Ausführungen zu Abschnitt II. 2. a) (1) verwiesen werden.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.

Den Streitwert hat der Senat nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt. Der Senat bemisst in Nebenverfahren wie dem der Schiedsrichterablehnung den Streitwert grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache (vgl. Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort „Schiedsrichterliches Verfahren“; Reichold in Thomas/Putzo § 1063 Rn. 5). Da hier alle Richter des Schiedsgerichts von der Ablehnung betroffen sind, erscheint der vorgenommene Wertansatz angemessen.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 28/02
vom
13. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2003
durch die Richter Dr. Appl, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und
die Richterin Münke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. B., Dr. M., Dr. J., Dr. Wa. und die Richterin am Bundesgerichtshof Ma. werden für unbegründet erklärt.

Gründe:


I.


Der Kläger macht gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit der von ihm als "drückervermittelte Wohnungsfinanzierung" bezeichneten Darlehensaufnahme für den Erwerb einer Eigentumswohnung Schadensersatz - und Bereicherungsansprüche geltend. Seinen in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Klageantrag verfolgt er mit der Revision weiter.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2002 - ergänzt durch weitere Schrift- sätze vom 24. April und 13. Mai 2002 - hat er den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzu im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die im Schrifttum weit überwiegend abgelehnte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu den sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" offenbare eine verbraucherfeindliche, die Interessen der Banken in besonderem Maße bevorzugende Einstellung der abgelehnten Richter. Anders sei ihre als "Rechtsbeugung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" qualifizierte Rechtsprechung , die davon gekennzeichnet sei, daß sie Vorbringen der betroffenen Anleger nicht vollständig zur Kenntnis nehme, nicht erklärlich. Als Referenten bankrechtliche Fragen behandelnder Seminare seien sie verschiedentlich zusammen mit dem als "Cheflobbyisten" der Banken bezeichneten Dr. Br. in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten damit ihre Nähe zu den Kreditinstituten deutlich gemacht. Sie hätten den "Verdacht der Bestechlichkeit" hervorgerufen, weil sie verschiedentlich, u.a. bei dem von den - wie gerichtsbekannt ist - banknahen "W." am 18. und 19. Mai 2001 in P. veranstalteten Seminar als Referenten aufgetreten seien und für ihre Mitwirkung Honorare bezogen hätten, die entweder aus den sehr hohen Teilnehmergebühren oder aber von den letztlich hinter dem Veranstalter stehenden Banken aufgebracht worden seien. Äußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. S. während der Diskussion am 18. Mai 2001 hätten drei laufende Revisionsverfahren betroffen ; der abgelehnte Richter habe erklärt, das betreffende Oberlandesgericht habe den Verbraucherschutz auf seine Fahne geschrieben, "diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet werden". Dieser Ankündigung
folgend habe der XI. Zivilsenat später die erwähnten Entscheidungen aufgehoben.
Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof N. habe in einem in der Universität L. gehaltenen Festvortrag Ausführungen gemacht, die - vor allem im Hinblick auf abfällige Äußerungen über die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und über abweichende Literaturmeinungen - den Eindruck hervorrufen müßten, daß er sich als "Rechtsgestalter" und nicht als an das Gesetz gebundener "Rechtsanwender" verstehe.
Zur Glaubhaftmachung eines Teils seines Vorbringens hat sich der Kläger auf die eidesstattliche Versicherung einer Redakteurin der Zeitschrift "F." und einen schriftlichen Bericht eines Rechtsanwalts bezogen, der an dem W.-Seminar in P. teilgenommen hat und seine "Angaben anwaltlich versichert" hat. Die abgelehnten Richter haben sich zu den Gesuchen dienstlich geäußert. Die Richtigkeit ihrer Angaben hat Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. K., der ebenfalls an dem genannten W.-Seminar teilgenommen hat, "voll und ganz bestätigt".
Durch Beschluß vom 14. Mai 2002 sind die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf seine Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung die fünf Mitglieder des XI. Zivilsenats, welche diesen Beschluß gefaßt haben, ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ergänzend stützt der Kläger sich darauf, daß der Senat unter Mitwirkung der beiden abgelehnten Richter am 4. Juni 2002, also wenige Tage nach Zustellung des angefochtenen
Beschlusses, in dem Verfahren XI ZR 357/01 die Revision der Klägerin, welche die Richter ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert; der Kläger hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. ist wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats November 2002 in den Ruhestand getreten.

II.


Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Mai 2002 ist unzulässig, die gegen die übrigen Richter des XI. Zivilsenats gerichteten Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Das gilt nicht nur hinsichtlich der einzelnen angeführten Ablehnungsgründe, sondern auch bezüglich ihrer Gesamtwürdigung.
1. Nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde allein gegen bestimmte im ersten Rechtszug erlassene Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statt. Nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung wäre die sofortige Beschwerde deswegen auch nicht eröffnet, wenn ein Senat des Oberlandesgerichts ein gegen eines seiner Mitglieder gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt; in einem solchen Fall wäre vielmehr nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statthaft , soweit sie von dem Oberlandesgericht in seinem Beschluß zugelassen worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rdn. 14a).
Gegen einen entsprechenden Beschluß des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz nicht einmal diese eingeschränkte Möglichkeit der Überprüfung der getroffenen Entscheidung vor.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger stattdessen Gegenvorstellungen gegen die angefochtene Entscheidung erheben könnte (vgl. für Entscheidungen des OLG Zöller/Vollkommer, aaO § 46 Rdn. 14a am Ende). Denn diese hätten jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Soweit eine solche Gegenvorstellung das gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. gerichtete Ablehnungsgesuch betrifft , ist dasselbe mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ohnehin unzulässig geworden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdn. 8); hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof N. hätte sie - wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2. im einzelnen ergibt - in der Sache keinen Erfolg.
2. Weder die Spruchpraxis des XI. Zivilsenats zu den von dem Kläger sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" noch die Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung oder dem Nichtannahmebeschluß vom 4. Juni 2002 (XI ZR 357/01) begründen die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.
Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht , der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr. Nachw. bei Zöller/Vollkommer, aaO § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine
nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben , einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
Diese Voraussetzungen sind von dem Kläger nicht glaubhaft gemacht worden (§ 294 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Insbesondere besteht kein Anlaß zu der Annahme, der XI. Zivilsenat entscheide grundsätzlich zugunsten der Banken.
Zu dieser Überzeugung kann eine vernünftig und ihrerseits nicht voreingenommen urteilende Partei auch nicht deswegen gelangen, weil Richter sich an dem in Deutschland üblichen wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und in diesem Zusammenhang sich nicht nur literarisch, sondern auch in Diskussionsveranstaltungen äußern, dabei die Leitlinien der Senatsrechtsprechung verdeutlichen und sich der Kritik von Wissenschaft und Praxis stellen. Auch kritische Äußerungen gegenüber anderen Ansichten - mögen sie von Gerichten, Wissenschaftlern oder praktisch tätigen Juristen vertreten werden - rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht, soweit deutlich wird, daß es sich bei der von dem
Richter vertretenen Meinung um eine vorläufige Stellungnahme handelt, die er bei besseren Argumenten zu revidieren bereit ist.
Das gilt auch, wenn ein solcher Meinungsaustausch in Foren stattfindet , welche von Institutionen veranstaltet werden, hinter denen bestimmte Interessengruppen stehen, und wenn den teilnehmenden richterlichen Referenten für ihre Vorbereitung und Mitwirkung ein Honorar gezahlt wird. Denn niemand, der objektiv urteilt, wird annehmen, daß ein Richter sich wegen eines solchen Honorars in seiner spruchrichterlichen Tätigkeit beeinflussen, also - wie der Kläger es bezeichnet hat - den Verdacht der Bestechlichkeit aufkommen lassen wird. Das gilt selbst dann, wenn man - wie der Kläger in seiner Beschwerdeschrift - annehmen wollte, die beiden Richter des XI. Zivilsenats hätten sich das von den Teilnehmern der W.-Veranstaltung aufgebrachte gesamte Gebührenaufkommen geteilt. Davon abgesehen ist die dieser Vorstellung zugrundeliegende Rechnung offensichtlich abwegig, denn jede sachlich urteilende Partei wird erwägen, daß der Veranstalter für die Konzeption, die Vorbereitung und die Durchführung einer solchen in angemieteten Räumen stattfindenden Diskussionsveranstaltung erhebliche Mittel aufwenden muß und daß deswegen allen - und nicht nur den richterlichen - Referenten lediglich ein geringes Honorar gezahlt werden kann, das - ermittelt man Stundenhonorarsätze - weit unter den Beträgen liegt, die Rechtsberater ihren Mandanten in Rechnung zu stellen pflegen.
Auch der Umstand, daß der XI. Zivilsenat nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit. Eine sachlich
urteilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Stand- punkts überzeugte Partei würde nämlich nicht - wie der Kläger, der in diesem Zusammenhang den Vorwurf der Rechtsbeugung erhebt - aus dieser Judikatur den Schluß ziehen, daß das Gericht ihre Erwägungen nicht zur Kenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich fragen, ob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sind oder ob es an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozeß gemangelt hat, um den Richter zu überzeugen. Eine seinem Anliegen gegenüber voreingenommene Einstellung kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, daß er in diesem Zusammenhang bemängelt, der XI. Zivilsenat und vor allem sein Vorsitzender gäben dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vor dem der Einzelfallgerechtigkeit den Vorzug; denn eben diese Vorgehensweise ist dem Bundesgerichtshof mit dem jüngst reformierten Revisionsverfahren durch den Gesetzgeber aufgegeben worden.
Voreingenommenheit der Richter des XI. Zivilsenats kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß sie den Ablehnungsgesuchen gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. im Hinblick auf deren angebliche Äußerungen in P. und L. nicht entsprochen haben. Ob das Vorbringen des Klägers durch die von ihm vorgelegten Schilderungen von Frau La. und Rechtsanwalt Dr. Sc. auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Darstellungen der abgelehnten Richter und des Rechtsanwalts am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. als glaubhaft gemacht anzusehen ist, ist ein Akt wertender richterlicher Erkenntnis; der Kläger verkennt die Bedeutung der Glaubhaftmachung, wenn er erwartet, die bloße Vorlage von seine Vorwürfe teilweise bestätigenden Schriftstücken reiche für die gebotene Glaubhaftmachung aus, so daß das Gericht, das dem nicht folge,
seine fehlende Unvoreingenommenheit offenbare und deswegen mit Er- folg abgelehnt werden könne.
Zu Unrecht leitet der Kläger schließlich die Besorgnis der Befangenheit daraus her, daß der XI. Zivilsenat in der Sache XI ZR 357/01 am 4. Juni 2002 - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - die Nichtannahme der von der Klägerin jenes Rechtsstreits eingelegten Revision beschlossen hat. Es beruht auf einer Verkennung der nach der Zivilprozeßordnung bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn er meint, der Senat habe vor "Ablauf der Notfrist" des § 569 ZPO nicht entscheiden dürfen, weil der Beschluß vom 14. Mai 2002 vorher nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Wie oben ausgeführt, ist das von dem Kläger für gegeben erachtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht statthaft.
Appl Goette Kurzwelly Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 157/99
vom
26. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Streck,
Dr. Dressler, Dr. Greiner, Schlick und Wellner
am 26. Juli 2000

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:


Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden , wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist hier nicht gegeben.
Soweit der Kläger einen Grund für seine Annahme, die abgelehnten Richter stünden der vorliegenden Sache nicht unparteiisch gegenüber, daraus entnehmen will, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden ist und die Gegenvorstellungen des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar und vom 30. März 2000), ist darauf hinzuweisen, daß Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfahrens der Partei grundsätzlich nicht das Recht geben, diesen für das weitere
Verfahren abzulehnen. Etwas anders kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür bestehen bei der für den Kläger negativen Prozeßkostenhilfeentscheidung der abgelehnten Richter, die - wie im Revisionsverfahren allgemein üblich - ohne nähere Begründung ergangen ist, keinerlei Anhaltspunkte. Es gibt für den Kläger auch keinen Grund für die Annahme, die abgelehnten Richter hätten sich bei der Vorbereitung und Beratung der Entscheidung nicht hinreichend mit seinen Angriffen gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts befaßt. Allein daraus, daß der Senat im Ergebnis die Beanstandungen des Klägers an dem Berufungsurteil nicht für durchgreifend erachtet hat, läßt sich dies keinesfalls schließen.
Auch die Art der Behandlung des Antrags des Klägers vom 25. Mai 2000, ihm ("noch heute") einen Notanwalt beizuordnen, gibt keinen Befangenheitsgrund gegen die abgelehnten Richter. Über diesen - über den 25. Mai 2000, an dem die Revisionsbegründungsfrist ablief, hinaus weiterwirkenden - Antrag konnte im Hinblick auf das einen Tag später eingegangene Befangenheitsgesuch des Klägers noch nicht entschieden werden, weil zuvor geklärt werden muß, welche Richter in Zukunft zuständig sind. Eine unaufschiebbare
Amtshandlung im Sinne des § 47 ZPO war auf den Antrag vom 25. Mai 2000 schon deshalb nicht veranlaßt, weil bei Bestellung eines Notanwalts dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
Streck Dressler Greiner
Schlick Wellner

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.