Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2000 - III ZR 157/99

bei uns veröffentlicht am26.07.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 157/99
vom
26. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Streck,
Dr. Dressler, Dr. Greiner, Schlick und Wellner
am 26. Juli 2000

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:


Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden , wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist hier nicht gegeben.
Soweit der Kläger einen Grund für seine Annahme, die abgelehnten Richter stünden der vorliegenden Sache nicht unparteiisch gegenüber, daraus entnehmen will, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden ist und die Gegenvorstellungen des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar und vom 30. März 2000), ist darauf hinzuweisen, daß Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfahrens der Partei grundsätzlich nicht das Recht geben, diesen für das weitere
Verfahren abzulehnen. Etwas anders kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür bestehen bei der für den Kläger negativen Prozeßkostenhilfeentscheidung der abgelehnten Richter, die - wie im Revisionsverfahren allgemein üblich - ohne nähere Begründung ergangen ist, keinerlei Anhaltspunkte. Es gibt für den Kläger auch keinen Grund für die Annahme, die abgelehnten Richter hätten sich bei der Vorbereitung und Beratung der Entscheidung nicht hinreichend mit seinen Angriffen gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts befaßt. Allein daraus, daß der Senat im Ergebnis die Beanstandungen des Klägers an dem Berufungsurteil nicht für durchgreifend erachtet hat, läßt sich dies keinesfalls schließen.
Auch die Art der Behandlung des Antrags des Klägers vom 25. Mai 2000, ihm ("noch heute") einen Notanwalt beizuordnen, gibt keinen Befangenheitsgrund gegen die abgelehnten Richter. Über diesen - über den 25. Mai 2000, an dem die Revisionsbegründungsfrist ablief, hinaus weiterwirkenden - Antrag konnte im Hinblick auf das einen Tag später eingegangene Befangenheitsgesuch des Klägers noch nicht entschieden werden, weil zuvor geklärt werden muß, welche Richter in Zukunft zuständig sind. Eine unaufschiebbare
Amtshandlung im Sinne des § 47 ZPO war auf den Antrag vom 25. Mai 2000 schon deshalb nicht veranlaßt, weil bei Bestellung eines Notanwalts dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
Streck Dressler Greiner
Schlick Wellner

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

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Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Nov. 2015 - 34 SchH 5/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 SchH 5/15 Beschluss vom 24.11.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache A. - Antragsteller und Schiedskläger -

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.