Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Aug. 2016 - 19 SchH 15/16

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0812.19SCHH15.16.00
12.08.2016

Tenor

Der Antrag des Schiedsbeklagten vom 26.4.2016, den Einzelschiedsrichter Dr. S G. C in dem Schiedsverfahren DIS-SV-SP-10/15 abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1065 Rechtsmittel


(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit


(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1037 Ablehnungsverfahren


(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren. (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters


(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2006 - V ZB 194/05

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 194/05 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 45 Abs. 1, 348, 348a Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen Einzelrichte

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Nov. 2015 - 34 SchH 5/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 SchH 5/15 Beschluss vom 24.11.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache A. - Antragsteller und Schiedskläger -

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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 194/05
vom
6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen
Einzelrichter hat nach § 45 Abs. 1 ZPO die Zivilkammer ohne Mitwirkung des abgelehnten
Richters zu entscheiden.
BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 194/05 - OLG Zweibrücken
LG Landau i.d. Pfalz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. November 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i.d. Pfalz vom 26. September 1995 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 31.378,00 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Feuchtigkeitsschäden, die nach seinem Vortrag durch Bauarbeiten an dem Haus der Beklagten auf dem benachbarten Grundstück entstanden sein sollen. Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben. Die Beklagte hat in dem Rechtsstreit Beweiseinreden gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen unter Vorlage einer Stellungnahme eines von ihr eingeholten Gutachtens erhoben.
2
Das Landgericht hat durch den Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung Termin zur Anhörung des Sachverständigen anberaumt. Dieser ist auf Anträge der Parteien mehrfach verlegt worden. Dem vierten Antrag der Beklagten auf erneute Verlegung des Termins zur Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Verhinderung des von ihr beauftragten Sachverständigen hat das Gericht nicht stattgegeben.
3
Die Beklagte hat ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters gestellt, das sie mit Äußerungen des Richters über strafgerichtliche Verurteilungen der Beklagten in einem anderen Zivilrechtsstreit sowie mit der Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung begründet hat.
4
Das Landgericht hat mit Entscheidung der Kammer das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung durch den Einzelrichter an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Beklagte, das Ablehnungsgesuch unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für begründet zu erklären.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, nach der Neuregelung der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1881, 1887) habe über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter nicht mehr die Kammer, sondern der durch deren Geschäftsverteilungsplan nach § 21g Abs. 4 GVG zu dessen Vertreter bestimmte Richter als Einzelrichter zu entscheiden.
6
Eine eigene Entscheidung in der Sache hält das Beschwerdegericht nicht für sachdienlich, weil bei prozessordnungsgemäßer Behandlung die Sache nicht bei dem Senat, sondern nach § 568 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Senatsmitglied als Einzelrichter angefallen wäre.

III.

7
1. a) Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung im Beschluss des Beschwerdegerichts statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
8
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Die Beklagte ist durch den Beschluss des Beschwerdegerichts beschwert, obwohl das Beschwerdegericht den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 26. September 2005 aufgehoben hat. Die Beschwer wird hier durch die Nichtbescheidung des Antrags in der Sache begründet (vgl. zum Berufungsverfahren: BGHZ 18, 107, 108; 31, 358, 361).
9
2. Die Rechtsbeschwerde bleibt indes im Ergebnis ohne Erfolg.
10
a) Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die Bestimmung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nach § 45 Abs. 1 ZPO zuständigen Richters durch das Beschwerdegericht.
11
aa) Die Frage, ob die Kammer, ohne den abgelehnten Einzelrichter, oder der Vertreter des abgelehnten Einzelrichters, für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig ist, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte streitig.
12
Die Oberlandesgerichte Köln (OLGR 2005, 481, 482), Frankfurt (OLGR 2004, 271), Schleswig (OLGR 2005, 10, 11) sowie der 14. Zivilsenat (NJW-RR 2005, 1660) und der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2005, 82) vertreten die Auffassung, dass auch nach den Änderungen durch das Zivilprozessrechtsreformgesetz weiterhin die Kammer nach § 45 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen sei. Demgegenüber sind die Oberlandesgerichte Karlsruhe (OLGR 2003, 523 und OLGR 2004, 490), Naumburg (OLGR 2005, 789, 791 und 830, 832), der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2005, 592), das Kammergericht (NJW 2004, 2104, 2105) sowie das Beschwerdegericht der Ansicht, dass der Vertreter eines abgelehnten Einzelrichters als Einzelrichter für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig sei.
13
Im Schrifttum wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Kammer für diese Entscheidung zuständig sei (Hartmann in Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 45 Rdn. 4; HKZPO /Kayser, § 45 Rdn. 2; Musielak/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 45 Rdn. 2; SteinJonas /Bork, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 45 Rdn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 45 Rdn. 1; Zöller /Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdn. 2; a.A. Fölsch, SchlHAnz 2004, 137 ff).
14
bb) Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt. Danach ist hier die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters zuständig.
15
(1) § 45 Abs. 1 und 2 ZPO enthalten Vorschriften zur Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der zuständige Richter für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter an einem Kollegialgericht wird durch § 45 Abs. 1 ZPO, derjenige für ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des Amtsgerichts durch § 45 Abs. 2 ZPO festgelegt.
16
(a) Für die Zuständigkeit der Kammer spricht bereits der Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO. Danach entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Der Rechtsbeschwerde ist darin zuzustimmen, dass diese Regelung nur dann einen Sinn ergibt, wenn man bei dem Landgericht unter dem Gericht im Sinne der Vorschrift die nach § 60 GVG zu bildende und nach § 72 GVG mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzte Kammer versteht (so auch OLG Schleswig OLGR 2005, 10 f.), während bei einer Zuständigkeit des Einzelrichters der letzte Satzteil „ohne dessen Mitwirkung“ nicht passte, weil ein Einzelrichter nicht an der Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft und der abgelehnte Einzelrichter über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden darf.
17
(b) Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich der Entstehungsgeschichte des Zivilprozessrechtsreformgesetzes nicht entnehmen. Diese weist vielmehr darauf hin, dass es - wie zuvor - bei der Zuständigkeit der Kammer bleiben sollte. Mit dem Reformgesetz wurde der Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO dahin geändert, dass der nicht zur Zuständigkeit des Einzelrichters passende Nachsatz „ohne dessen Mitwirkung“ eingefügt wurde. Die Begründung dazu lässt erkennen, dass insoweit eine Klarstellung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gewollt war und die Vorschrift damit § 27 StPO angepasst werden sollte (BT-Drucks. 14/3750, S. 189). Eine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den für die Hauptsache geltenden Anordnungen in §§ 348, 348a ZPO eine Zuständigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch zu bestimmen, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Im Gegenteil; der aus der Begründung ersichtliche Wille des Gesetzgebers ging dahin, die bisherige, sich auf die Zuständigkeit der Kammer beziehende Rechtsprechung zu bestätigen und fortzuführen.
18
(2) Die Zuständigkeit des (Vertreters des) Einzelrichters lässt sich auch nicht unter Verweis auf die Regelung der Zuständigkeit für die Hauptsache in §§ 348, 348a ZPO damit begründen, dass diese Anordnung sich auch auf alle Nebenverfahren beziehe (so aber OLG Naumburg OLGR 2005, 789, 790). Das Verfahren in der Hauptsache und das Ablehnungsverfahren sind voneinander zu trennen. Der gesetzliche Richter für das selbständige Zwischenverfahren der Richterablehnung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 64. Aufl., § 46 Rdn. 1) ist in § 45 Abs. 1 ZPO abweichend bestimmt worden (OLG Schleswig OLGR 2005, 10, 11). Der dazu berufene Richter soll danach gerade nicht der Richter sein, der anstelle des Abgelehnten für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre.
19
b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aus den vorstehenden Gründen rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben.
20
aa) Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kommt indes nicht in Betracht, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
21
Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei einer die Ausgangsentscheidung aufhebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts auch gegenüber der Rechtsbeschwerdeführerin zu einer solchen Endentscheidung befugt, ohne damit gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) zu verstoßen , wenn das Beschwerdegericht auch nach einer Zurückverweisung zu keiner anderen Entscheidung in der Sache gelangen könnte (vgl. für das Revisionsverfahren : BGH, Urt. v. 22. Januar 1997, VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713, 1716).
22
bb) So ist es hier. Das Landgericht hat zu Recht das Ablehnungsgesuch der Beklagten für unbegründet erklärt. Die von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe vermögen eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht zu begründen.
23
(1) Eine solche Besorgnis ist aus dem in anderer Sache erfolgten, in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Hinweis auf strafgerichtliche Verurteilungen der Beklagten nicht gerechtfertigt.
24
(a) Das Landgericht hat die Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes aus einer Äußerung des Richters einem anderen Verfahren schon nach § 43 ZPO als ausgeschlossen angesehen, weil die Beklagte auch nach der jetzt als Ablehnungsgrund vorgetragenen Äußerung des Richters weiter streitig verhandelt und am Schluss jener Sitzung Sachanträge gestellt habe. Für einen solchen verfahrensübergreifenden Ausschluss hat sich das OLG Hamm (NJW 1967, 1864, 1865) ausgesprochen. Demgegenüber vertreten das OLG Karlsruhe (MDR 1992, 409) sowie das Schrifttum (HK-ZPO/Kayser, § 43 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Felber, 2. Aufl., § 43 Rdn. 8, Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rdn. 6; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 43 Rdn. 2; Zöller /Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 44 Rdn. 7) die Ansicht, dass der Verlust des Ablehnungsrechtes infolge weiterer Verhandlung vor dem Richter nach Kenntnis der Partei von dem Ablehnungsgrund sich nur auf das jeweilige Verfahren beziehe und dessen Geltendmachung in einem anderen Rechtsstreit nicht ausschließe (innerprozessuale Präklusionswirkung). Eine vermittelnde Auffassung (OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1968, 60, 61; MDR 1989, 647) geht schließlich davon aus, dass § 43 ZPO der Geltendmachung des Ab- lehnungsgrundes aus einem anderen Verfahren nur dann entgegenstehe, wenn zwischen den Verfahren ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht oder die Partei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes aus einem anderen Verfahren sich in diesem Rechtsstreit in eine Verhandlung eingelassen oder Sachanträge gestellt hat.
25
Die Rechtsbeschwerde hat die Anwendung des § 43 ZPO durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft gerügt. Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es hier indes nicht.
26
(b) Der protokollierte Hinweis des abgelehnten Richters auf strafrechtliche Verurteilungen der Beklagten in einem anderen Verfahren ist kein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO. Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr., BGHZ 77, 70, 72; Senat, BGHZ 156, 269, 270). Dies ist hier nicht der Fall.
27
Nach dem vorgelegten Protokoll aus dem vorangegangen Rechtsstreit ist der Hinweis des abgelehnten Richters über die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht „aus heiterem Himmel“ erfolgt, sondern war eine Reaktion auf das Vorbringen der Parteien. Die Gegenseite hatte der Beklagten (die Klägerin im vorangegangenen Verfahren war) Urkundenfälschung vorgeworfen, was die Beklagte mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen hatte, dass sie nicht vorbestraft sei.
28
(aa) Bei dieser Sachlage war ein richterlicher Hinweis auf die Verurteilungen nicht fernliegend. Angesichts dieses Streits im Vorprozess um die Redlichkeit und Glaubwürdigkeit der Beklagten war der jetzt abgelehnte Richter berechtigt , die ihm bekannten Umstände dazu mitzuteilen. Rechtskräftige Verurtei- lungen einer Partei in Strafsachen, von denen der Richter aus seiner dienstlichen Tätigkeit weiß, sind gerichtsbekannte Tatsachen (Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 291 Rdn. 2). Die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen der Beklagten wegen Nötigung, übler Nachrede und falscher Verdächtigung gehörten zu den Umständen, die bei der Würdigung des Wahrheitsgehalts des Vortrags der Beklagten nach § 138 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden konnten. Der Richter ist - wenn zwischen den Parteien Streit darüber entstanden ist, ob eine Partei zur Verfolgung ihrer Ziele im Rechtsstreit möglicherweise auch vor der Begehung von Straftaten nicht zurückschreckt - im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet, diejenigen Tatsachen, die er bei der Würdigung des Vortrages der Parteien zu berücksichtigen gedenkt, den Parteien mitzuteilen, indem er sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht (vgl. BVerfGE 10, 177, 182). Das ist hier geschehen. Die Beklagte musste insoweit auch die Offenbarung der für sie unangenehmen Tatsache einer vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilung hinnehmen. Für die Prüfung eines vom Gegner vorgehaltenen Verstoßes gegen das Wahrheitsgebot aus § 138 Abs. 1 ZPO war es auch nicht entscheidend, dass das Strafmaß bei der vorangegangenen Verurteilung unter der für die Aufnahme in das Strafregister in § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BRZG bestimmten Grenze zurückblieb und die Beklagte sich daher nach § 53 Abs. 1 BRZG als unbestraft bezeichnen durfte.
29
(bb) Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde, dass der abgelehnte Richter den gebotenen Hinweis nicht korrekt erteilt habe. Insoweit rügt die Beklagte zwar zu Recht, dass der Richter nicht nur die einschlägigen Verurteilungen erwähnt, sondern die Klägerin als vorbestraft bezeichnet hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen der geringen Höhe der gegen sie verhängten Strafe sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRZG als unbestraft bezeichnen durfte. Bei vernünftiger Würdigung des Gesamtzusammenhanges der protokollierten Vorgänge stellt sich der richterliche Hinweis jedoch nicht als unsachliches, unangemessenes Verhalten dar, das Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Richters begründen könnte. Bei verständiger Würdigung der Umstände war die Äußerung des Richters eine auf Grund des Vortrages der Beklagten veranlasste Reaktion, um den Eindruck zu korrigieren, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vorlägen , die Zweifel an der Beachtung der Wahrheitspflicht begründen könnten.
30
Der Umstand, dass die Äußerung von der Beklagten nicht beanstandet wurde, sondern die Parteien zunächst über eine vergleichsweise Lösung und nach dem Scheitern der Vergleichsbemühungen des Gerichts streitig weiter verhandelt haben, weist darauf hin, dass auch die Beklagte diesen Hinweis des Gerichts damals nicht anders verstanden hat.
31
(2) Das Ablehnungsgesuch ist auch nicht im Hinblick darauf begründet, dass der Richter dem Terminsverlegungsantrag vom 1. Juli 2005 nicht stattgegeben hat. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen , die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte (BGHZ 27, 163, 167; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1291, 1292) oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (OLG Köln NJW-RR 1997, 828; KG MDR 2005, 708). An beidem fehlt es.
32
Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Gericht die von der Beklagten geltend gemachte Verhinderung des Dipl. Ing. R. , den diese bei der Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen zuziehen wollte, zwar bei dem Antrag auf Terminsverlegung vom 31. Mai 2005 als erheblichen Grund, bei dem Antrag vom 8. Juli 2005 jedoch als unerheblich bewertet hat. Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt nicht, dass der Antrag vom 8. Juli 2005 der vierte Terminsverlegungsantrag der Beklagten für die von ihr beantragte Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen war. Den vorhergehenden Anträgen vom 17. Mai, 31. Mai und 8. Juni 2005, die sie mit einer Verhinderung ihres Anwalts oder eines zur Anhörung hinzuzuziehenden Gehilfen begründet hatte, war von dem Richter entsprochen worden. Der Grund, den die Partei für eine Vertagung benennt, kann unterschiedlich zu würdigen sein, wenn er bei mehrfach hintereinander erfolgten Verlegungsanträgen wiederholt vorgebracht wird. Da das Gericht auch das Interesse des Gegners an einer Beendigung des Rechtsstreits berücksichtigen muss (OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1291, 1292), konnte der Richter den Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung eines Gehilfen schließlich zurückweisen, ohne das Grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör zu verletzen oder den Kläger zu bevorzugen.

III.

33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts, der hier dem Wert der Hauptsache entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1968, IV ZB 3/68, NJW 1968, 796), aus § 3 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 26.09.2005 - 2 O 182/04 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.11.2005 - 3 W 220/05 -

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 SchH 5/15

Beschluss

vom 24.11.2015

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In dem gerichtlichen Verfahren

betreffend die Schiedssache A.

- Antragsteller und Schiedskläger -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W.

gegen

S.

- Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin D.

wegen Ablehnung von Schiedsrichtern

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 24. November 2015 folgenden Beschluss

I.

Der Antrag, die Schiedsrichter Dr. G. und Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 160.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Den Gegenstand des Verfahrens bildet die Ablehnung zweier Schiedsrichter.

Gemäß Schiedsklage vom 5.11.2014 nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerin nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor dem Süddeutschen Familienschiedsgericht in München auf Zahlung von 250.000 € in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend, die von der Antragsgegnerin im Außenverhältnis zu Alleineigentum erworbene Immobilie sei von der aus den Parteien gebildeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts angeschafft worden. Aus seiner Gesellschafterstellung resultiere ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Werts seiner hälftigen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.

Unter dem 2.5.2015 erteilte das aus zwei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht den Parteien Hinweise, die auf acht Schreibmaschinenseiten niedergelegt sind. Unter Abschnitt A werden die rechtlichen Vorgaben für die Annahme einer Innengesellschaft und alternativ für die Befürwortung ausgleichspflichtiger gemeinschaftsbezogener Zuwendungen und Arbeitsleistungen dargelegt. Nach Gegenüberstellung mit dem Vorbringen des Antragstellers ist festgehalten (S. 4 oben, S. 6 und 7):

Abschließend ist festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Innengesellschaft zustande gekommen ist.

und

Somit kommt auch für die Zahlung ... ein nachträglicher finanzieller Ausgleich nicht in Betracht.

sowie

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass dem Antragsteller für die von ihm vorgetragenen ... finanziellen Zuwendungen und Arbeitsleistungen ... ein Ausgleichsanspruch nicht zusteht.

In Abschnitt B gibt das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgetragenen, jedoch nicht zum Gegenstand eines Antrags gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Gewerbemiete sowie rückständigen Kindesunterhalts wieder.

Abschließend schlägt das Schiedsgericht vor, dass die Antragsgegnerin auf diese geltend gemachten Ansprüche verzichtet und die Parteien sich dahingehend einigen, dass keine Partei gegen die andere noch Ansprüche - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - hat.

Daraufhin lehnte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.5.2015 die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem Hinweis überschreite das Schiedsgericht die richterliche Aufklärungspflicht. So würden im Hinweisbeschluss die oben zitierten Feststellungen getroffen. In Buchst. B habe das Schiedsgericht sodann der Antragsgegnerin abschließend einen Anspruch zugesprochen, dessen Erfüllung nicht der Antragsteller, sondern ausschließlich die von ihm betriebene GmbH schulde. Zwar sei ein Richter berechtigt, vorläufige Meinungsäußerungen kundzutun. Die Schiedsrichter hätten sich aber bereits vor der mündlichen Verhandlung abschließend in der Sache festgelegt.

Die Antragsgegnerin trat dem Ablehnungsgesuch entgegen. Mit Beschluss vom 13.5.2015 wies das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch zurück. Der rechtliche Hinweis zu den Prozessaussichten sei zur Vorbereitung der für den 11.(12.)5.2015 geplanten mündlichen Verhandlung ergangen und solle den Parteien Gelegenheit geben, etwaige Fehler in der Erfassung des Sachverhalts zu korrigieren und abweichende rechtliche Meinungen vorzutragen. Eine abschließende Meinungsbildung erfolge stets und auch hier erst in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Parteien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem am 11.6.2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er beantragt,

die beiden Schiedsrichter unter Aufhebung des Beschlusses vom 13.5.2015 für befangen zu erklären.

Seinen Antrag stützt er auf den Inhalt des erteilten Hinweises und die mit dem Ablehnungsgesuch vorgetragene Bewertung, ferner darauf, dass das Schiedsgericht mit dem Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin etwas zugesprochen habe, was diese selbst nicht beantragt habe. Dabei habe das Schiedsgericht den Sachverhalt verbogen, indem es gegen die GmbH gerichtete Ansprüche mit Ansprüchen gegen den Antragsteller persönlich gleichgesetzt habe, ohne die rechtlich gebotene Trennung vorzunehmen. Hierauf sei es auch zurückzuführen, dass das Schiedsgericht die zwingende Anerkennung gesellschaftsvertraglicher Ansprüche verweigere.

Die Antragsgegnerin hält die Ablehnung nicht für berechtigt. Der erteilte Hinweis halte sich im Rahmen der Schiedsordnung, sei rechtlich fundiert und ohne Anhalt für Parteilichkeit. Mit dem Vergleichsvorschlag habe das Schiedsgericht den berücksichtigungsfähigen Streitstoff nicht überschritten.

In ihrer am 1.7.2015 abgegebenen Stellungnahme haben die abgelehnten Schiedsrichter mitgeteilt, dass sie den ihnen vorgetragenen Sachverhalt auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung gewürdigt hätten, ohne sich endgültig festzulegen. Eine Überprüfung der Rechtslage wäre insbesondere bei neuem Sachvortrag vorgenommen worden; eine abschließende Entscheidung wäre erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgt.

In Kenntnis dieser Stellungnahme hält der Antragsteller an seinem Antrag fest. Er meint, aus der ins Konkrete reichenden Ausarbeitung des Hinweises würde sich eine endgültige Festlegung der Schiedsrichter in der Sache ergeben. Nach der verwendeten Wortwahl sei der Hinweis so zu verstehen, dass es auf neuen Sachvortrag des Antragstellers gar nicht mehr ankomme.

II. Der Ablehnungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die so bezeichnete Beschwerde ist als Antrag nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).

2. In der Sache bleibt dem Antrag der Erfolg versagt.

Ein Schiedsrichter kann (unter anderem dann) abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Solche behauptet der Antragsteller; sie liegen jedoch nicht vor.

Inhaltlich orientiert sich der Ablehnungsgrund wegen berechtigter Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2011, 342/343; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 30; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 2 und 38; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1036 Rn. 10). Für die Prüfung ist nicht die subjektive Sicht des Ablehnenden maßgeblich. Vielmehr ist nach objektiviertem Maßstab zu beurteilen, ob der geltend gemachte Umstand geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen (Wieczorek/Schütze § 1036 Rn. 48; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1036 Rn. 22 und 45).

Die beanstandeten Hinweise tragen aus objektivierter Sicht die vorgetragenen Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Schiedsrichter nicht.

a) Der Ablehnungsgrund, das Schiedsgericht habe sich unter Überschreitung der richterlichen Aufklärungspflicht vorzeitig in der Sache festgelegt, ist nicht präkludiert, da der Antrag innerhalb der geltenden Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist.

(1) Mit den erteilten Hinweisen wird das Maß der richterlichen Aufklärungspflicht und der Rahmen materieller Prozessleitung, Abschnitt IV. Ziff. 4. SchO i. V. m. § 139 ZPO, nicht überschritten. Insoweit fehlt bereits ein Grund, der geeignet erschiene, Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter zu wecken.

Dass ein (Schieds-)Gericht nach Aktenlage bereits vor der mündlichen Verhandlung seine rechtliche Einschätzung der Prozesslage mitteilt, ist nicht ungewöhnlich. Gemäß § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind Hinweise so früh wie möglich zu erteilen. Es stellt mithin regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar, frühzeitig im Rahmen eines Hinweises die rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussicht kundzutun (Zöller/Greger § 139 Rn. 3; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 26).

Außerdem ist das Gericht dazu verpflichtet, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter denjenigen, die der Antragsteller im Verfahren nicht thematisiert hat, zu erörtern. Dass das mit erfahrenen Juristen besetzte Schiedsgericht hierbei seine Neutralitätspflicht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

Der behauptete Verstoß liegt auch nicht darin, dass die Schiedsrichter ihre Hinweise mit einem Vergleichsvorschlag verbunden haben. Nach der vereinbarten Schiedsordnung ist das Schiedsgericht entsprechend § 278 Abs. 1 ZPO berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dass in derartige Überlegungen aus dem Parteivorbringen ersichtliche Gegenansprüche einfließen müssen, liegt auf der Hand.

(2) Indessen wäre Befangenheit zu besorgen, wenn sich das Schiedsgericht mit seinen Hinweisen vorzeitig auf eine bestimmte rechtliche Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhalts dezidiert festgelegt hätte (Schlosser in Stein/Jonas § 1036 Rn. 45). In diesem Fall wäre es für weiteres Vorbringen und für Gegenargumente der Partei nicht zugänglich, obwohl es nach der Verfahrenslage zur Kenntnisnahme und Würdigung des Parteivortrags verpflichtet ist.

aa) Da die Schiedsordnung (künftig: SchO) des von den Parteien gewählten institutionalisierten Schiedsgerichts in Abschnitt IV. Ziff. 4. bestimmt, dass auf das Verfahren die Vorschriften der ZPO und des FamFG sinngemäß Anwendung finden, stellt die mündliche Verhandlung in der Regel den zentralen Verfahrensteil dar, der die Grundlage der zu treffenden Endentscheidung bildet, § 128 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG (siehe auch Abschnitt IV. Ziff. 6. Satz 1 SchO). Eine Festlegung der Schiedsrichter bereits vor der mündlichen Verhandlung wäre deshalb verfrüht und geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zum Nachteil derjenigen Partei, zu deren Ungunsten die rechtliche Bewertung ausfällt, zu begründen. In diesem Sinne können die beanstandeten Hinweise jedoch nicht aufgefasst werden.

bb) Die Schiedsrichter bezeichnen die Würdigung des ihnen vorgetragenen Sachverhalts zwar nicht explizit als nur vorläufiges Ergebnis. Vielmehr teilen sie sowohl das Ergebnis ihrer Subsumtionstätigkeit als auch die wesentlichen Gründe, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dieses Ergebnis tragen, ohne ausdrücklichen Vorbehalt („dürfte“, „voraussichtlich“, „eventuell“ oder dergleichen) mit. Aus der verbindlichen Diktion kann jedoch nicht geschlossen werden, die Schiedsrichter hätten sich bereits endgültig festgelegt und würden sich einem Rechtsgespräch über die abweichende Sicht des Antragstellers sowie ergänzendem tatsächlichem Vorbringen verschließen. Die richterliche Äußerung kann und darf nicht losgelöst von der konkreten Verfahrenssituation, in der sie steht, beurteilt werden. Ein in zeitlichem Zusammenhang zur vorgesehenen mündlichen Verhandlung gegebener Hinweis hat die Funktion, diese effizient vorzubereiten. In diesem Stadium hat sich das Schiedsgericht eine - naturgemäß vorläufige - Rechtsmeinung auf der Grundlage der ausgetauschten Schriftsätze zu bilden. Teilt es diese den anwaltlich vertretenen Parteien nicht erst in der mündlichen Verhandlung, sondern bereits vorab mit, so erhalten die Parteien Gelegenheit, sich auf die Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich in der mündlichen Verhandlung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von maßgeblicher Bedeutung sein werden, gründlich vorzubereiten, gegebenenfalls unzulänglichen Sachvortrag als solchen zu erkennen und zu ergänzen sowie Argumente gegen angreifbare Rechtsmeinungen oder rechtliche Würdigungen mit Hinweisen auf Rechtsprechung oder Literatur zu untermauern. Würden sie erstmals in der mündlichen Verhandlung mit der Sicht des Schiedsgerichts konfrontiert, wären sie zu einer Reaktion möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt oder erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Lage.

Nur in diesem Sinne kann der hier erteilte Hinweis bei besonnener Betrachtung verstanden werden. Die Vorläufigkeit der Würdigung ergibt sich bereits aus dem Verfahrensstadium selbst. Die Pflicht zur Unparteilichkeit gebietet es nicht, dass sich Schiedsrichter nur in der Möglichkeitsform äußern und die Vorläufigkeit ihrer Beurteilung ausdrücklich betonen (OLG München MDR 2004, 52; OLG Bremen NJW-RR 2013, 574; KG SchiedsVZ 2010, 225/227; OLG Naumburg MDR 2007, 794; OLG Karlsruhe OLGZ 1987, 248; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 26; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 42 Rn. 18). Sonstige Umstände, welche die Besorgnis nahelegen könnten, das Schiedsgericht werde die Reaktion der Parteien auf den erteilten Hinweis nicht zum Anlass nehmen, seine Würdigung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, liegen nicht vor. Der Hinweis erweckt aus objektivierter Sicht entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht den Eindruck, dass es auf neuen Sachvortrag nicht mehr ankommen würde, weil das Schiedsgericht von dem eingenommenen Standpunkt ohnehin nicht mehr abrücken werde. Der Umstand, dass der bisherige Sachvortrag aus Sicht des Schiedsgerichts den geltend gemachten Anspruch nicht trägt, gereicht dem Antragsteller zwar zum Nachteil, lässt den Schluss auf eine fehlende Bereitschaft zur Würdigung zusätzlichen Vorbringens und zur Offenheit gegenüber neuen Argumenten jedoch nicht zu.

b) Ob zusätzliche Gründe im gerichtlichen Ablehnungsverfahren geltend gemacht werden können, ist zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen, da das weitere Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Antrag das Ablehnungsgesuch jedenfalls in der Sache nicht trägt.

Gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat eine Partei einen ihr bekannten Ablehnungsgrund innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntwerden im Schiedsverfahren geltend zu machen, wenn - wie hier - eine abweichende Verfahrensvereinbarung, § 1037 Abs. 1 ZPO, nicht besteht. Andernfalls tritt Präklusion ein (§ 1027 ZPO). Im Schiedsverfahren hat der Antragsteller zwar wiedergegeben, das Schiedsgericht habe abschließend der Antragsgegnerin einen nicht den Antragsteller persönlich betreffenden Anspruch zugesprochen, hierauf gestützt aber als Befangenheitsgrund im Schriftsatz vom 6.5.2015 substantiiert nur gerügt, dass sich das Schiedsgericht vorzeitig festgelegt habe. Zur nun beanstandeten Überschreitung des Verfahrensgegenstands hingegen ist nichts ausgeführt; die Rüge einer angeblich fehlenden rechtlichen Trennung zwischen juristischer und natürlicher Person ist allenfalls angedeutet.

(1) Selbst wenn das Schiedsgericht bei der rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend zwischen den Rechtssubjekten unterschieden hätte, ließe sich darauf eine Ablehnung nicht ohne weiteres stützen. Denn eine Fehlerhaftigkeit der richterlichen Rechtsfindung begründet nicht die Besorgnis von Parteilichkeit, es sei denn, es treten weitere Umstände hinzu, die dafür sprechen, dass die unrichtige Beurteilung auf Voreingenommenheit gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (BGH vom 14.5.2002, XI ZR 28/02, juris; vom 26.7.2000, III ZR 157/99, juris).

Hier kann allerdings schon nicht unterstellt werden, das Schiedsgericht habe bei der Prüfung des behaupteten Gesellschaftszwecks die notwendige Differenzierung außer Acht gelassen. Zwar spricht es die vorgenommene Vermietung von Teilen des Familienheims an die GmbH und die damit verbundene Erzielung von Mieteinkünften nicht ausdrücklich in diesem Zusammenhang an (Seite 3 der Hinweise). Jedoch hatte es ausweislich der weiter dargestellten Überlegungen diese Trennung durchaus im Blick, denn es erwähnt die GmbH ausdrücklich in Bezug auf das Anstellungsverhältnis der Antragsgegnerin. Die Prüfung, ob neben dem Zweck, ein Familienheim zu schaffen, ein Gesellschaftszweck dahingehend, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen, anzuerkennen ist, ist offenkundig veranlasst durch das Vorbringen des Antragstellers über die tatsächlich durch Teilvermietung an die GmbH erzielten und zur Bedienung des Finanzierungsdarlehens verwendeten Einnahmen. Dass das Gericht diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich referiert hat, erlaubt nicht den Schluss, es habe ihn nicht beachtet (BGH NJW 2009, 1609; BGHZ 154, 288/300).

Wenngleich das Schiedsgericht für Vergleichszwecke sodann die rechtliche Trennung vernachlässigt hat, erlaubt dies nicht den Schluss auf die vom Antragsteller behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung bei Prüfung des Gesellschaftszwecks.

Dass das Schiedsgericht im Rahmen des Vergleichsvorschlags die Trennung zwischen natürlicher und juristischer Person fallen gelassen hat, benachteiligt nicht den Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin. Die behauptete Überschreitung des Verfahrensgegenstands kann daher nicht den Anschein einer parteilichen Einstellung zum Nachteil des Antragstellers begründen.

(2) Soweit mit der Rüge zur Überschreitung des Verfahrensgegenstands durch die Einbeziehung nicht berücksichtigungsfähiger Gegenansprüche auch der Vorwurf verbunden sein sollte, das Schiedsgericht habe das Maß der richterlichen Aufklärungspflicht und den Rahmen der materiellen Prozessleitung überschritten, kann auf die obigen Ausführungen zu Abschnitt II. 2. a) (1) verwiesen werden.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.

Den Streitwert hat der Senat nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt. Der Senat bemisst in Nebenverfahren wie dem der Schiedsrichterablehnung den Streitwert grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache (vgl. Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort „Schiedsrichterliches Verfahren“; Reichold in Thomas/Putzo § 1063 Rn. 5). Da hier alle Richter des Schiedsgerichts von der Ablehnung betroffen sind, erscheint der vorgenommene Wertansatz angemessen.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.