Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Aug. 2016 - 19 SchH 15/16
Gericht
Tenor
Der Antrag des Schiedsbeklagten vom 26.4.2016, den Einzelschiedsrichter Dr. S G. C in dem Schiedsverfahren DIS-SV-SP-10/15 abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Schiedsbeklagten vom 6.7.2016 ist zwar zulässig, aber unbegründet.
3Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 1025 Abs. 3 ZPO für die gerichtliche Entscheidung sachlich und örtlich zuständig. Der Schiedsbeklagte hat am 6.7.2016 und damit gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO binnen eines Monats, nachdem ihm am 6.6.2016 der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss des Schiedsgerichts vom 31.5.2016 zugegangen ist, beim Oberlandesgericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragt.
4In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung indes keinen Erfolg. Das Ablehnungsgesuch des Schiedsbeklagten, gestützt auf die angebliche Besorgnis der Befangenheit des Einzelschiedsrichters Dr. S G. C wegen des Inhalts der in dem Schiedsverfahren DIS-SV-SP-10/15 getroffenen Verfahrensverfügung Nr. 6 vom 20.4.2016, ist nicht gerechtfertigt.
5Ein Schiedsrichter kann nach § 18.1 DIS-SportSchO und § 1036 Abs. 2 ZPO nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Entsprechend § 42 Abs. 2 ZPO findet danach die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6.4.2006 - V ZB 194/05, in: NJW 2006, 2492).
6Derartige Umstände sind vorliegend auch nach dem Vorbringen des Schiedsbeklagten nicht erkennbar. Insbesondere kann die Besorgnis der Befangenheit nicht darauf gestützt werden, dass der Einzelschiedsrichter in der Verfahrensverfügung Nr. 6 vom 20.4.2016 den Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 14.4.2016 als verspätet zurückgewiesen, den Erlass eines Teil-Schiedsspruchs angekündigt und – sinngemäß – zum Ausdruck gebracht hat, den Erlass der – mittlerweile vorliegenden – Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum sog. Fall Pechstein (Urteil vom 7.6.2016 - KZR 6/15, in: NJW 2016, 2266 ff.) nicht abwarten zu wollen.
7Behauptete Verfahrensfehler oder unrichtige Entscheidungen des Richters geben keinen Ablehnungsgrund, wenn keine unsachliche Einstellung des Richters erkennbar ist. Denn die Richterablehnung dient nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters oder Kollegialgerichts zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 2.5.2011 – 10 UF 42/11 m.w.N., abrufbar bei juris). Darauf, wie der Richter die Sach- und Rechtslage beurteilt, kann ein Ablehnungsgesuch deshalb grundsätzlich nicht gestützt werden. Dass ein Richter eine von der Auffassung der Partei abweichende Rechtsansicht, auch zur Gestaltung des Verfahrens, vertritt und seiner Verfahrensführung zugrunde legt, muss von der Partei hingenommen werden, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass der Richter nur eine der unterschiedlichen Ansichten der streitenden Parteien für richtig halten kann. Die Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung sowie des zu ihr führenden Verfahrens ist deshalb grundsätzlich einem Rechtsmittel in der Sache selbst vorbehalten. Das Ablehnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch geeignet, die Rechtsauffassung des Richters zur Überprüfung durch andere mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befasste Richter zu stellen; es ist kein Instrument zur Fehler- oder Verfahrenskontrolle (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 29.10.1992 - 5 AZR 377/92, in: NJW 1993, 879; KG, Beschluss vom 21.8.1998 – 28 W 6180/98, in: KGR Berlin 1998, 359; Musielak/Heinrich, Zivilprozessordnung, 12. Auflage 2015, § 42 ZPO Rn 10 m.w.N.). Auch tatsächliche oder behauptete Verfahrensfehler, die einem Richter bei der Verfahrensleitung unterlaufen, sind deshalb grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das prozessuale Verhalten des Richters so sehr von der normalerweise geübten Verfahrensweise entfernt, dass sich der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung einer Partei geradezu aufdrängt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9.2.1998 - 1Z BR 10/98, in: NJW-FER 1996, 256; OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008 – 2 W 127/08, in: JMBl. NW 2009, 89 ff.; KG, Beschluss vom 12.4.2004 - 15 W 2/04, in: NJW 2004, 2104, 2105; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.1999 - 13 W 66/99, in: OLGR Frankfurt 2000, 36; Musielak/Heinrich, Zivilprozessordnung, a.a.O., § 42 ZPO Rn 11 m.w.N.). Diese zur Ablehnung im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Ablehnung eines Schiedsgerichts oder Einzelschiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 24.11.2015 – 34 SchH 5/15, in: NJW 2016, 881 ff. m.w.N.).
8Danach ist ein Ablehnungsgrund vorliegend nicht gegeben:
9Die Ankündigung des Erlasses eines „Teil-Schiedsspruchs“ gibt auch aus der Sicht des Schiedsbeklagten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Einzelschiedsrichters zu zweifeln. Der damit angekündigte Erlass einer – mittlerweile durch den Teilprozessschiedsspruch vom 29.6.2016 getroffenen - Zwischenentscheidung zu den auch nach der Darstellung in der Antragsbegründung vom 6.7.2016 zwischen den Parteien kontrovers diskutierten Fragen der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 22.10./26.11.2014 und des Fortbestehens einer etwaigen Disziplinargewalt nach (angeblichem) Rücktritt vom Leistungssport entsprach nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der Verfahrensverfügung Nr. 7 vom 31.5.2016 den in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2016 getroffenen Absprachen und lag nicht zuletzt im wohlverstandenen Interesse des Schiedsbeklagten an einer frühzeitigen Klärung von rechtlichen Aspekten, von denen abhängt, ob und ggf. wie das Verfahren fortgeführt wird. Eine Festlegung im Sinne einer Bejahung der Zuständigkeit und/oder fortbestehenden Disziplinargewalt oder gar eine Entscheidung entsprechend dem Begehren der Schiedsklägerin in der Sache war damit erkennbar nicht verbunden und ergibt sich entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten insbesondere nicht aus der Bezeichnung der beabsichtigten Zwischenentscheidung als „Teil-Schiedsspruch“ in der Verfahrensverfügung Nr. 6 vom 20.4.2016. Bei verständiger Würdigung entsprechend §§ 133, 157 BGB ist diese Formulierung ergebnisoffen zu verstehen, da aus der Verfügung selbst folgt, dass – nur - „über die Fragen der wirksamen Schiedsvereinbarung sowie zum Fortbestehen der Disziplinargewalt der Schiedsklägerin über den Schiedsbeklagten vorab durch Teil-Schiedsspruch entschieden werden soll“. Eine solche Vorab-Entscheidung konnte – anders als der Schiedsbeklagte meint – auch nicht denknotwendig nur zu seinen Lasten ausfallen. Unabhängig von den Ausführungen in der Verfahrensverfügung Nr. 7 vom 31.5.2016, weshalb die Formulierung eher im umgekehrten Sinne zu verstehen sein könnte, ergibt sich bei einer nicht nur am Wortlaut eines einzelnen Bestandteils der Verfügung vom 20.4.2016 orientierten, sondern den Gesamtzusammenhang berücksichtigenden Auslegung, dass entsprechend den Absprachen in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2016 eine Zwischenentscheidung über einen Teil der zwischen den Parteien streitigen Fragen ergehen sollte. Damit hatte sich der Einzelschiedsrichters weder hinsichtlich dieser Beurteilung dieser Fragen noch in der Sache selbst abschließend zu Lasten des Schiedsbeklagten (oder umgekehrt) festgelegt. Inwiefern sich dies aus Randziffer 22 der Verfahrensverfügung Nr. 7 ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine Zwischenentscheidung in Form eines „Teil-Schiedsspruchs“ ist auch nicht prozessual unzulässig, sondern für bestimmte Fragen, mit denen die vorliegend streitigen jedenfalls eng zusammenhängen, sogar in § 1040 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Im Übrigen wird das schiedsrichterliche Verfahren gemäß § 24.1 Satz 2 DIS-SportSchO vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Dass eine Vorab-Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie allgemein oder im konkreten Fall ermessensfehlerhaft wäre, ist weder vom Schiedsbeklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
10Auch die Zurückweisung des Schriftsatzes des Schiedsbeklagten vom 14.4.2016 als verspätet in der Verfahrensverfügung Nr. 6 vom 20.4.2016 begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Einzelschiedsrichters. Abgesehen davon, dass nach den oben dargestellten Grundsätzen selbst eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung keinen Ablehnungsgrund darstellt, sind nachvollziehbare Gründe, dass und weshalb der Schiedsbeklagte bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte an der Einhaltung der in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2016 einvernehmlich für beide Parteien gesetzten Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 8.4.2016, deren Verlängerung auch nicht beantragt wurde, gehindert waren, nicht ersichtlich. Selbst wenn auf Seiten des Schiedsbeklagten eine Erwiderung auf die Ausführungen in dem – fristgemäß eingereichten – Schriftsatz der Schiedsklägerin als erforderlich angesehen wurde, erklärt dies nicht, wieso eine eigene Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen konnte, zumal der Schriftsatz vom 14.4.2016 nach eigener Einschätzung des Schiedsbeklagten im Wesentlichen Rechtsausführungen beinhaltet.
11Schließlich kann das Ablehnungsgesuch auch nicht darauf gestützt werden, dass der Einzelschiedsrichter vor Erlass der beabsichtigten Zwischenentscheidung das am 7.6.2016 verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs (KZR 6/15) nicht abwarten wollte. Unabhängig davon, ob jene Entscheidung für das vorliegende Verfahren vorgreiflich ist und dass soweit ersichtlich kein „förmlicher“ Aussetzungsantrag gestellt wurde, liegt die Gestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens – wie bereits erwähnt – abgesehen von zwingenden Erfordernissen im freien Ermessen des Schiedsgerichts. Die „Richtigkeit“ oder Zweckmäßigkeit dieser Prozessgestaltung unterliegt keiner Überprüfung im Ablehnungsverfahren und begründet nach den vorstehend wiedergegebenen Beurteilungsmaßstäben keinen Ablehnungsgrund i.S.d. § 42 ZPO.
12Auf vor der Verfahrensverfügung Nr. 6 vom 20.4.2016 liegende Umstände, etwa die in der Begründung des Antrags vom 6.7.2016 ebenfalls erwähnte Verfahrensverfügung Nr. 4 vom 4.2.2016, kann das Ablehnungsgesuch gemäß § 18 Ziffer 2 DIS-SportSchO nicht gestützt werden, weil sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden (vgl. auch § 1037 Abs. 2 ZPO).
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
14Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
15Gegenstandswert: bis 3.000,00 €.
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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.