Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Dez. 2014 - 34 SchH 3/14

bei uns veröffentlicht am18.12.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15. Januar 2014 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15. Januar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 13. März 2012 gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.

III.

Der Antrag, das Schiedsverfahren auszusetzen, wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.

V.

Der Streitwert beträgt 5.556.000 €.

Gründe

A. I. Die Antragstellerinnen, eine Schweizer Aktiengesellschaft (S.A.) und drei deutsche Handelsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, sind Beklagte eines inländischen Schiedsverfahrens. Sie begehren, gerichtlich die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. Die Antragsgegnerin und Schiedsklägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, ist ein Unternehmen der Sportartikelindustrie. Die bisherige Antragsgegnerin zu 2, deren einzige Komplementärin auf die Antragsgegnerin zu 1 verschmolzen wurde, ist auf diese als deren einzige Kommanditistin angewachsen und damit aufgelöst. Zum Grundbesitz der Schiedsklägerseite gehören mehrere Immobilien auf einem ehemaligen Kasernengelände.

1. Die Parteien schlossen zu notarieller Urkunde vom 22.12.2010 einen Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen sowie als Anlagen hierzu u. a. entsprechende Einzelverträge. Der Rahmenvertrag enthält unter Nr. 16 folgende Regelungen:

16. Schiedsgericht

16.1 Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.

16.2 Sitz des Schiedsgerichts ist N. ...

2. Die (damaligen) Antragsgegnerinnen leiteten mit Klageschrift vom 13.3.2012, eingegangen bei der DIS-Geschäftsstelle am 14.3.2012, das Schiedsverfahren ein. Gegenständlich sind u. a. die Wirksamkeit verschiedener Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvormerkungen.

In einem früheren gerichtlichen Verfahren (Az. 34 SchH 10/13) hatten die Antragstellerinnen begehrt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 10.9.2013 - auf den Bezug genommen wird - zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde blieb beim Bundesgerichtshof erfolglos (Beschluss vom 24.7.2014, Az. III ZB 83/13 = NJW 2014, 3652).

3. Die Antragstellerinnen haben weitere Zuständigkeitsrügen erhoben. Über einen Teil dieser Rügen hat das Schiedsgericht mit seinem Zweiten Zwischenentscheid vom 15.1.2014 (Anlage ...) nach Durchführung einer Beweisaufnahme entschieden und festgestellt, dass die Rüge der Unzuständigkeit zwar zulässig und statthaft, aber unbegründet sei. Das Schiedsgericht sei aufgrund wirksamer, weiterhin gültiger Schiedsvereinbarung zur Entscheidung zuständig.

Hinsichtlich darüber hinaus geltend gemachter Unzuständigkeitsgründe (vgl. Schriftsatz vom 19.12.2013 = Anlage ...), die die Antragstellerinnen auf ihrem Vorbringen zufolge wahrheitswidrige Aussagen von DIS-Funktionären und darauf beruhende Kündigungen stützen, hat das Schiedsgericht einen weiteren Zwischenentscheid angekündigt.

a) Die Rüge der Unzuständigkeit ist, soweit schiedsgerichtlich darüber entschieden wurde, darauf gestützt, dass die Antragstellerinnen den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der DIS aus wichtigem Grund am 12. und erneut am 27.9.2013 fristlos gemäß § 626 BGB gekündigt hätten, weil die DIS in kollusivem Zusammenwirken mit der Gegenseite ihre Pflicht zu Neutralität und Unabhängigkeit verletzt und gegen das Gebot der Gleichbehandlung in § 26.1 DIS-SchiedsO verstoßen habe. Zudem habe die DIS ihre Auskunftspflichten gegenüber den Antragstellerinnen verletzt und gegen ihre Verschwiegenheitspflicht aus § 43.1 DIS-SchiedsO verstoßen. Daher sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und der DIS zerrüttet. Auch sei die Geschäftsgrundlage für die Beauftragung der DIS - deren Neutralität und Unabhängigkeit - weggefallen.

Außerdem sei die Schiedsvereinbarung mit Schreiben vom 12.9.2013 vorsorglich gekündigt worden. Wegen fehlender Neutralität und Befangenheit der DIS sei kein effektiver Rechtsschutz mehr gewährleistet. Hinzu kämen Pflichtverletzungen der Klägerseite. So habe diese auf die DIS Einfluss genommen und sie zu Vertragsverletzungen und dazu angestiftet, mit einem Schreiben (vom 4.9.2013 = Anlage ...) die Entscheidung des staatlichen Gerichts zu beeinflussen. Da das Oberlandesgericht bei der Entscheidung zur Zuständigkeit „verlängerter Arm des Schiedsgerichts“ sei, stelle das Verhalten der DIS mittelbar eine unzulässige Beeinflussung dar. Die Antragsgegnerin müsse sich die Pflichtverletzungen der DIS nach § 830 BGB zurechnen lassen.

b) Das Schiedsgericht hat die Ablehnung des Antrags im Wesentlichen damit begründet, dass der Schiedsorganisationsvertrag nicht wirksam gekündigt sei. Zum einen fehle es an der Zustimmung der Gegenseite zur Kündigung, zum anderen liege kein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB vor. Im Einzelnen:

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens und der Schiedsinstitution sei durch den Schiedsorganisationsvertrag bestimmt, einen von beiden Parteien mit der Schiedsorganisation geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB. Diesen Vertrag

könnten die Parteien nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung nur durch eine Partei sei unbeachtlich.

Vom Erfordernis einer gemeinschaftlichen Kündigung des Schiedsorganisationsvertrags könne nur in Ausnahmefällen, nämlich bei gravierenden Pflichtverletzungen abgewichen werden. Kollusives Zusammenwirken der Schiedsorganisation mit einer der Parteien stelle einen deliktischen Tatbestand dar und sei daher geeignet, die Anforderungen an einen „Extremfall“ zu erfüllen.

(2) Die Beweisaufnahme habe aber den Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens nicht bestätigt. Vielmehr habe sie ergeben, dass sich die Antragstellerinnen selbst unter Hinweis auf eine bevorstehende Beurkundung an die DIS gewandt hätten. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerseite den an das staatliche Gericht (im Verfahren Az. 34 SchH 10/13) gerichteten Schriftsatz vom 2.9.2013 (Anlage ...) erhalten hätten, der Behauptungen enthielt, die den Standpunkt der Antragstellerinnen zur Notwendigkeit der notariellen Beurkundung der Schiedsvereinbarung stützen sollten („Bezugsurkunde“), hätten sie zunächst versucht, mit dem Rechtsanwalt, der im Besitz der „Bezugsurkunde“ gewesen sei, Kontakt aufzunehmen, um die Behauptungen zu verifizieren. Als dies fehlgeschlagen sei, habe der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerinnen die DIS kontaktiert. Deren Generalsekretär habe die Behauptungen dann mit einem später auch zum Oberlandesgericht weitergeleiteten Schreiben kommentiert. Dass die Gegenseite diese Aussagen übernommen und diese sich vor dem Oberlandesgericht zu eigen gemacht hätte, belege genauso wenig ein kollusives Verhalten wie die Zurückweisung der im Schriftsatz der Antragstellerinnen aufgestellten Behauptungen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass es keine „Geheimaktion“ hinter dem Rücken der Schiedsbeklagten gegeben habe. Weder die Kontaktaufnahme der Schiedsklägerin noch die anschließende Kommunikation erfüllten einen Sachverhalt, der als kollusives Zusammenwirken qualifiziert werden könne.

(3) Auch im Übrigen lägen keine Pflichtverletzungen der DIS vor.

Eine Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehe für das Schiedsgericht. Zwar habe auch eine Schiedsinstitution Neutralität gegenüber den Schiedsparteien zu wahren; hieran müssten aber andere Anforderungen gestellt werden als an die dem Schiedsgericht obliegende Neutralitätspflicht.

Die DIS sei ein Verwaltungsorgan ohne Richterfunktion; eine Neutralitätspflicht bestehe nur hinsichtlich administrativer Tätigkeiten. Verfahrenshandlungen stünden nicht in Frage. Bei dem beanstandeten Schreiben der DIS handle es sich lediglich um eine Richtigstellung von die Organisation betreffendem und als unrichtig bewertetem Vortrag der Antragstellerinnen (Schriftsatz vom 2.9.2013) sowie um die persönliche Ansicht des Zeugen B.. Das wäre auch für die Richter des Senats erkennbar gewesen. Eine massive Beeinflussung des Gerichts habe demnach überhaupt nicht in Frage gestanden.

Auch Ungleichbehandlung der Parteien oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht erkennbar. § 26.1 DIS-SchiedsO regle die Verfahrensprinzipien der Gleichbehandlung und der Gewährung rechtlichen Gehörs. Anders als in § 43 DIS-SchiedsO, der ausdrücklich auch der Geschäftsstelle eine Vertraulichkeitspflicht auferlege, fehle es an einer entsprechenden Formulierung in § 26.1 DIS-SchiedsO. Diese Vorschrift statuiere somit nur eine Pflicht des Schiedsgerichts selbst. Die DIS nehme keine Rechtsprechungsfunktion, sondern administrative Tätigkeiten wahr. Eine etwaige Pflicht zur Gleichbehandlung und Gewährung rechtlichen Gehörs würde im Übrigen nur für Verfahrenshandlungen der DIS gelten. Die von den Antragstellerinnen als Pflichtverletzungen angesehenen Handlungen seien nicht solche im schiedsrichterlichen Verfahren, sondern im Zusammenhang mit dem staatlichen Gerichtsverfahren.

Auch eine Auskunftspflicht sei nicht verletzt. Daher könne dahinstehen, ob die DIS eine derartige Pflicht gegenüber den Schiedsbeklagten gehabt habe. Auf eine entsprechende Aufforderung der Antragstellerinnen vom 12.9.2013 sei ihnen mit Schreiben vom 24.9.2014 Auskunft erteilt worden. Eine eventuelle Verzögerung sei der Sphäre der Antragstellerinnen zuzuweisen.

Auch gegen die in § 43.1 DIS-SchiedsO normierte Verschwiegenheitspflicht sei nicht verstoßen. Sie gelte allenfalls gegenüber außenstehenden Dritten und stehe einem legitimen Informationsinteresse der Schiedsparteien nicht entgegen.

(4) Demnach könne auch aus einer nicht vorhandenen Pflichtverletzung nicht die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses abgeleitet werden. Eine Partei könne sich nicht auf Spannungen berufen, wenn sie diese selbst heraufbeschworen habe. Da der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen die DIS selbst kontaktiert habe, sei es naheliegend, dass die Gegenseite ebenfalls Kontakt zur DIS aufnehmen würde, um die Richtigkeit dieser Behauptungen zu verifizieren.

Mangels Pflichtverletzung liege auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.

(5) Die Schiedsvereinbarung sei nicht undurchführbar geworden. Die Kündigung des Schiedsorganisationsvertrages sei unwirksam. Selbst wenn sie aber erfolgreich gewesen wäre, hätte dies allein noch nicht zu einer Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung geführt. Es wäre vielmehr zunächst zu prüfen gewesen, ob die Schiedsklausel ergänzend ausgelegt werden könne.

Bei der Schiedsverhandlung handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Da keine Pflichtverletzung seitens der DIS gegeben sei, liege auch keine Anstiftung und damit kein Fall der Mittäterschaft vor.

c) Der Zwischenentscheid vom 15.1.2014 wurde vom Schiedsgericht an die DIS zur Zustellung weitergeleitet. Die Antragstellerinnen sind der Meinung, dass eine Zustellung über die DIS wegen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags unwirksam sei. § 36.1 DIS-SchiedsO komme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Regelung sich ausschließlich auf Urschriften des Schiedsspruchs beziehe und ein Zwischenentscheid keinen Schiedsspruch darstelle. Gleichwohl habe die DIS Zustellversuche unternommen. Am 21.1.2014 sei der Zwischenentscheid einem der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen zugegangen.

II. Am 17.2.2014 haben die Antragstellerinnen beim Oberlandesgericht beantragt,

1. den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15.1.2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen;

2. hilfsweise: den Zwischenentscheid aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage gemachten Ansprüche unzuständig ist.

Für den Fall, dass der Senat die Sache nicht an das Schiedsgericht zurückverweist, wird beantragt, das Schiedsverfahren auszusetzen.

a) Den unter 1. gestellten Antrag begründen die Antragstellerinnen damit, dass der Zwischenentscheid auf zahlreichen gravierenden Verfahrensverstößen und der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe. Es sei nach § 1059 Abs. 4 ZPO bzw. § 538 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen. Wegen der dem Schiedsgericht zu Last gelegten Verfahrensverstöße wird auf den Antragsschriftsatz (Bl. 32 bis 44 d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerinnen meinen zudem, das Schiedsgericht habe eine unzulässige Teilentscheidung gefällt.

b) Der Antrag zu 2. wird mit dem Erlöschen der Schiedsvereinbarung, die zur Unzuständigkeit des Schiedsgerichts führe, begründet. Das ergebe sich zum einen aus der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung, die der Unwirksamkeit gleichstehe und für die keine Kündigungserklärung notwendig sei, zum anderen aus den Kündigungen.

(1) Die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung folge bereits aus der Befangenheit der Schiedsorganisation. Aus deren eigener Satzung (§ 14) ergebe sich, dass sie unabhängig und unparteilich sein müsse. Schließlich gelte Art. 6 EMRK, der ein Recht auf ein faires Verfahren postuliere und auch auf Schiedsverfahren anwendbar sei. Die Schiedsorganisation dürfe sich vor allem nicht einseitig als „Interessenwahrnehmungsverein“ einer Partei verstehen. Bestimmte Tätigkeiten der DIS gehörten zum Kernbereich richterlicher Funktionen. Die DIS dürfe deshalb keinen Einfluss auf den Streitgegenstand des Schiedsverfahrens nehmen.

Das Schiedsgericht selbst habe im Zusammenhang mit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags anerkannt, dass ein schwerer Verstoß der DIS dann vorliege, wenn diese „bewusst Schriftsätze einer Partei nicht weiterleitet“. Es sei aber unstreitig, dass die DIS den

Antragstellerinnen das Schreiben der Gegenseite vom 4.9.2013 nicht weitergeleitet habe.

Die Befangenheit der DIS manifestiere sich in ihrem Schreiben vom 4.9.2013, das hinter dem Rücken der Antragstellerinnen in mehreren Telefonaten abgestimmt und ihnen verheimlicht worden sei. Die DIS habe das Schreiben den damaligen Antragsgegnerinnen zur Vorlage im oberlandesgerichtlichen Verfahren zur Verfügung gestellt und sich damit zum Anwalt der Gegenseite gemacht. Sie habe über ihren früheren Generalsekretär zu einem zentralen Streitpunkt des Schiedsverfahrens rechtlich Stellung genommen und eine Beurkundungspflicht für eine in Bezug genommene Schiedsgerichtsordnung verneint. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich insoweit um eine „persönliche Auffassung“ gehandelt habe, die nicht der DIS zuzurechnen sei.

Im Übrigen sei das Schreiben vom 4.9.2013 unrichtig, hingegen der Sachvortrag der Antragstellerinnen im Vorverfahren Az. 34 SchH 10/13 (Schriftsatz vom 2.9.2013, dort Rn. 33) zutreffend.

Auch die Zeugenaussagen von Funktionären der DIS - Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt K. - in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 25.11.2013 seien falsch. Das Aussageverhalten der Zeugen sei ein Indiz dafür, dass es der DIS darum ging, der Schiedsklägerin einen klassischen Anwaltsschriftsatz - und zudem mit Falschaussagen - zur Verfügung zu stellen.

Die Antragstellerinnen verweisen insoweit auf ihren Schriftsatz vom 19.12.2013 an das Schiedsgericht (Anlage ...) und nehmen auf die dortigen Beweisangebote Bezug. Zudem beantragen sie vorsorglich die Wiederholung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme und stellen zusätzlich ergänzende Beweisanträge. Hinsichtlich der Aussagen der DIS-Funktionäre B. und K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht wird auf den Antragsschriftsatz (Bl. 56 bis 64 d. A.) Bezug genommen.

(2) Falsch sei die Ansicht des Schiedsgerichts, auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der DIS fänden dieselben Grundsätze Anwendung wie auf einen Schiedsrichtervertrag. „Ein besonders gewichtiger Grund“ müsse nicht vorliegen, es genüge ein „wichtiger Grund“; das sei der Fall. Es gehe schließlich auch um das Rechtsverhältnis der Antragstellerinnen zur DIS.

Es stehe aber fest, dass die DIS in höchstem Maße befangen sei.

(3) Auch die Schiedsvereinbarung sei aus wichtigem Grund wirksam gekündigt. Es lägen nämlich gravierende Pflichtverletzungen der Gegenseite vor, was bereits durch die Benennung zweier befangener Mitschiedsrichter „eindrucksvoll unter Beweis gestellt“ worden sei; von Beginn an habe die Absicht bestanden, in unzulässiger Weise auf das Schiedsgericht und dessen Entscheidungen einzuwirken. Das staatliche Gericht sei lediglich „der verlängerte Arm des Schiedsgerichts“. Das Verhalten der Schiedsklägerinnen stelle somit mittelbar auch eine unzulässige Beeinflussung der schiedsgerichtlichen Entscheidung dar. Das Oberlandesgericht habe das Schreiben der DIS vom 4.9.2013 vor Erlass seines Beschlusses vom 10.9.2013 zur Kenntnis genommen und die strittige

(3) Problematik berücksichtigt. Ob das Schreiben die Entscheidung tatsächlich beeinflusst habe, spiele im Übrigen keine Rolle, da es für die Befangenheit unerheblich sei, ob diese kausal für ein bestimmtes Ergebnis geworden sei.

c) Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

(1) Gegen eine Befangenheit der DIS spreche bereits, dass diese zwei Vorschläge zur Bestellung eines Beisitzers abgelehnt habe, die Antragstellerinnen selbst sich auf ihre einseitigen Gespräche mit Mitgliedern des Vorstands und verschiedenen Beiräte der DIS, die sie bereits vor dem 4.9.2013 geführt hätten, beriefen und sie sogar ein Mitglied des Vorstands der DIS mit ihrer Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Senats vom 10.9.2013 beauftragt hätten. Schließlich habe sich die vermeintliche Befangenheit dadurch erledigt, dass Rechtsanwalt B., vormals Generalsekretär der DIS, bekanntermaßen in den Ruhestand getreten sei.

(2) Selbst wenn man ein persönliches Fehlverhalten des ehemaligen Generalsekretärs B. annehmen wolle, sei die weitere Fortführung des dreiseitigen Administrationsvertrages nicht unzumutbar. Auch sei die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen. Die fristlosen Kündigungen - auch der Schiedsvereinbarung - seien unwirksam, zumindest fehle es an einer notwendigen Abmahnung. Vertragliche Pflichtverletzungen reichten für eine Kündigung nicht aus. Keine der vermeintlichen Pflichtverletzungen hätte das Vertrauensverhältnis dermaßen nachdrücklich stören können, dass eine Abmahnung entbehrlich geworden wäre. Den Administrationsvertrag mit der DIS hätten die Antragstellerinnen auch nicht einseitig kündigen können. Die Möglichkeit einer einseitigen außerordentlichen Kündigung würde die andere Partei ihrer vertraglichen Rechte berauben. Zumindest wäre die Zustimmung der Gegenseite einzuholen gewesen.

Hinsichtlich der Kündigungen vom 27.9.2013 seien die Antragstellerinnen präkludiert. Sie hätten im Schiedsverfahren keine darauf gestützte Unzuständigkeitsrüge erhoben.

(3) Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen sei es gewesen, der als erster Kontakt zur DIS aufgenommen habe, und zwar mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dass er die Bezugsurkunde, über die die DIS verfüge, für eine kurzfristig anstehende Beurkundung benötige. Die Antragstellerinnen hätten die Gegenseite nicht über diese Kontaktaufnahme informiert.

In dem Schriftsatz vom 2.9.2013, der die Informationen der DIS einbezogen habe, gehe es um Tatsachenbehauptungen und nicht um Rechtsausführungen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Da der Versuch, den in der Bezugsurkunde als Auftraggeber genannten Rechtsanwalt L. zu erreichen, fehlgeschlagen sei, habe er am 4.9.2013 Kontakt mit der DIS aufgenommen und nachgefragt, ob die Tatsachenbehauptungen der Antragstellerinnen richtig seien, andernfalls, ob er eine schriftliche Richtigstellung zur Vorlage an das Gericht erhalten könne. Der damalige Generalsekretär der DIS habe telefonisch erklärt, dass die Behauptung, die DIS habe eine Bezugsurkunde in Auftrag gegeben, falsch sei. Richtig sei, dass die DIS auf entsprechende Anfrage die Bezugsurkunde „verleihe“. Nach seiner persönlichen Rechtsauffassung bedürfe es einer Beurkundung nicht. Ihm sei auch nicht erinnerlich, dass der Beirat die von den Antragstellerinnen behaupteten Empfehlungen gegeben habe, er werde dies aber noch prüfen. Herr B. habe auch zwei Tatsachenbehauptungen der Antragstellerinnen bestätigt, nämlich dass die Bezugsurkunde interessierten Parteien zur Verfügung stehe und von einem Notar in Freiburg erstellt worden sei.

Pflichtverletzungen der DIS lägen nicht vor. Die von den Antragstellerinnen bezeichneten Pflichten wendeten sich zum Teil schon gar nicht an die DIS als unterstützende Verwaltungsorganisation, sondern an die Schiedsrichter. Die Schiedsinstitution sei aber in ihren Pflichten nicht den Schiedsrichtern gleichzustellen. Dem Generalsekretär der DIS, der keine Organstellung einnehme, komme nur eine untergeordnete Rolle zu. Selbst eine für die Antragstellerinnen nachteilige Aussage von Rechtsanwalt B. könne daher keine Zweifel an der Neutralität der Schiedsinstitution aufkommen lassen.

Nach § 43 DIS-SchiedsO hätten die in der Geschäftsstelle mit einem Verfahren befassten Personen über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens, insbesondere über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. Rechtsanwalt B. habe sich zum schiedsrichterlichen Verfahren nicht geäußert.

Die DIS habe auch keinen Einfluss auf das Schiedsverfahren unter Verstoß gegen die Neutralitätspflicht genommen. Die DIS als Institution könne schon nicht befangen sein. Sie werde als Verein von ihrem Vorstand vertreten und nicht von ihrem Generalsekretär. Im Übrigen gehe das Schreiben des Generalsekretärs vom 4.9.2013 nicht über das hinaus, was zu einer Richtigstellung notwendig gewesen sei.

Die DIS habe nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO könne auch nicht auf einen solchen Verstoß gestützt werden, sondern nur auf die Verletzung der in den §§ 1025 ff. ZPO festgelegten Verfahrensgrundsätze.

Eine Auskunftspflicht zu den Telefonaten am 4.9.2013 habe für die DIS nicht bestanden. Überdies habe die DIS einer etwaigen Auskunftspflicht genügt.

(4) Unabhängig von einem Pflichtenverstoß müsse aber noch hinzutreten, dass unter Annahme aller Umstände des Einzelfalles ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Bei einem mehrseitigen Vertrag wie dem gegenständlichen bestünden nicht nur Pflichten zur Rücksichtnahme, sondern auch hohe Hürden bei der Ausübung von Gestaltungsrechten. Es sei insbesondere nicht ausreichend, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar sei.

(5) Die Geschäftsgrundlage sei nicht weggefallen. Im Übrigen lasse ein Wegfall das Schiedsverfahren unberührt. Die Schiedsparteien hätten in der Verhandlung über die Schiedsklausel nicht zum

(4) Ausdruck gebracht, dass allein die DIS als administrierende Institution in Frage komme. Wichtig sei allein der Ausschluss der ordentlichen Rechtsweges gewesen. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts sei die Klausel dahingehend auszulegen, dass in jedem Fall ein Schiedsverfahren, ggf. ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchzuführen sei. Das Schiedsgericht wäre in seiner Besetzung kein anderes, wenn das Schiedsverfahren nicht von der DIS administriert würde.

(6) Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht sei unzulässig, weil § 1059 ZPO hier gar nicht anwendbar sei. Auch eine Teilanalogie zu § 1059 Abs. 4 ZPO komme nicht in Betracht.

B. Von einer - fakultativen (§ 128 Abs. 4 ZPO; MüKo/Münch ZPO 4. Auflage § 1063 Rn. 5) - mündlichen Verhandlung sieht der Senat nach seinem Ermessen ab. Es ist nicht ersichtlich, dass über die aufgeworfenen Fragen nicht umfassend, angemessen und ohne Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Aktenlage entschieden werden könnte.

C. Der Antrag ist teils unzulässig, teils unbegründet.

I. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 - GVBl S. 295), da der vereinbarte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.

2. Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, ist bereits unzulässig. Dasselbe gilt für den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, das Schiedsverfahren auszusetzen.

a) Für eine Aussetzung des Schiedsverfahrens durch das staatliche Gericht fehlt eine Rechtsgrundlage. Dem staatlichen Gericht fehlt die gesetzliche Befugnis, unter Missachtung der Parteiautonomie in das laufende Schiedsverfahren einzugreifen. Seine Befugnisse sind in den §§ 1025 ff. ZPO abschließend geregelt und beschränken sich auf eine Missbrauchskontrolle (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. Vor § 1025 Rn. 4). Dazu gehört eine unmittelbare staatliche Einwirkung auf das laufende Schiedsverfahren in Form einer Aussetzung nicht. Vielmehr zeigen umgekehrt die Regelungen in § 1032 Abs. 3, § 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO, dass dem Schiedsverfahren Vorrang zukommt.

b) Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht zur erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens kommt ebenfalls nicht in Betracht. § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO sieht dies nicht vor. Das staatliche Gericht entscheidet über die Zuständigkeit, ohne an die Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden zu sein. Ebenso wie im Ablehnungsverfahren entscheidet es nicht darüber, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts zutrifft (vgl. Zöller/Geimer § 1037 Rn. 2), sondern endgültig (MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1040 Rn. 46) über die Begründetheit des Antrags, nämlich die (in diesem Zeitpunkt fortdauernde) Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO mit der - atypischen - Möglichkeit des staatlichen Gerichts, an das Schiedsgericht zurückzuverweisen (Abs. 4), findet nur statt gegen Endentscheidungen des Schiedsgerichts über das Klage/Widerklagebegehren, nicht jedoch gegen Zwischenschiedssprüche und sonstige Vorentscheide (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 12). Eine analoge Anwendung auf (die Zuständigkeit bejahende) Zwischenentscheide nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO kommt mangels einer auszufüllenden Lücke nicht in Betracht.

Daher kann auch eine Überprüfung des Verfahrens, das zum Erlass des Zwischenentscheids geführt hat, unterbleiben.

Eine unzulässige Teilentscheidung liegt im Übrigen nicht vor. Die Anwendung von Vorschriften der ZPO ist nicht vereinbart. § 301 ZPO würde zudem nur Endentscheidungen betreffen. Auch wenn zwischen den von den Antragstellerinnen erhobenen Zuständigkeitsrügen ein Zusammenhang bestehen mag, ist es vom staatlichen Gericht hinzunehmen, wenn das Schiedsgericht aus ihm sachangemessen erscheinenden Gründen darüber getrennt entscheidet.

3. Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls was die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts angeht (zur Aufhebung des Entscheids ablehnend MüKo/Münch § 1040 Rn. 27) zulässig. Die Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine materielle Ausschlussfrist (BGH WM 2003, 2433; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1040 Rn. 5), im Übrigen aber auch eingehalten. Die Form, in der der Zwischenentscheid den Parteien zugegangen ist, ist unerheblich. Die Vorschrift verlangt lediglich schriftliche Mitteilung.

II. Der Antrag ist nicht begründet. Das Schiedsgericht ist weiterhin zuständig.

1. Ob eine Kündigung des Administrationsvertrags mit der DIS das Schiedsverfahren undurchführbar macht, kann offen bleiben, da ein ausreichender Kündigungsgrund nicht vorlag; das gilt auch für die

Schiedsvereinbarung. Überdies ist die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen.

Anders als das Landgericht Berlin (Endurteil vom 14.7.2014, Az. 33 O 494/14 - Anlage AG 43) sieht der Senat bereits nicht einen der DIS zurechenbaren Verstoß gegen die Neutralitätspflicht oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem lägen aber auch keine Gründe vor, die so gewichtig wären, dass sie eine Kündigung - mit oder ohne Zustimmung der anderen Partei - rechtfertigen könnten.

a) Geht man vom eigenen Vortrag der Antragstellerinnen aus, haben deren Verfahrensbevollmächtigte sich zuerst an die Schiedsorganisation gewandt und um Zusendung der „Bezugsurkunde“ gebeten, wobei es unerheblich ist, ob dies unter einem Vorwand geschehen ist. Die so erlangte Urkunde haben sie als Argument für ihre Ansicht zur Beurkundungsbedürftigkeit benutzt und weiteren Tatsachenvortrag zur Meinung der Schiedsorganisation zur Notwendigkeit der Beurkundung gebracht.

Dann stand es aber auch der Gegenseite offen, schnell und zuverlässig dies zu hinterfragen. Das hat sie getan, indem sie - wie es auch ein beliebiger Dritter hätte tun können - um Aufklärung gebeten hat. Dabei handelte es sich um keinen dem laufenden Schiedsverfahren direkt zuordenbaren Verfahrensantrag, für den der damalige Generalsekretär der DIS - Rechtsanwalt B. - auch nicht der richtige Adressat gewesen wäre. Die Information nach einem Telefonat mit Rechtsanwalt B. lautet in dessen E-Mail vom 4.9.2013 in den hier interessierenden Teilen:

Die Ausführungen in Ziff. 69 und 70 sind nicht zutreffend. Der Satz „... hat die DIS auf Anordnung ihres hochrangig besetzten Beirats im Februar 2011 die beigefügte DIS-Bezugsurkunde erstellen lassen“ ist nicht zutreffend.

Die DIS hat keine Bezugsurkunde erstellen lassen.

Die zur Verfügung stehende Bezugsurkunde des Notars Dr. ... ist der DIS unverlangt zugesandt worden. Der Erstellung der Urkunde lag ein Auftrag der DIS nicht zugrunde.

In dem Anschreiben führt der übersendende Kollege an die damalige DIS-Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin M. aus: „Wie ich Ihnen schon telefonisch angekündigt habe, habe ich die DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998, die ergänzenden Regeln für das Beschleunigte Verfahren 08 und die ergänzenden Regeln für Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten für die Verwendung in unserer eigenen Praxis als Bezugsurkunde beurkunden lassen. Eine Ausfertigung zu Ihrer weiteren Verwendung habe ich beigefügt“. Es ergibt sich daraus, dass ein Auftrag der DIS zur Erstellung der Urkunde nicht vorlag.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass nach meiner persönlichen Rechtsauffassung eine Beurkundungspflicht für eine in Bezug genommene Schiedsordnung nicht besteht. Dies nur zur Klarstellung gegenüber einem Eindruck, der dem Schriftsatz der (Antragstellervertreter) möglicherweise zu entnehmen ist.

An eine Behandlung der Frage der Formbedürftigkeit und der Veröffentlichung der uns zugegangenen Bezugsurkunde im Beirat kann ich mich nicht erinnern. Aus einer Durchsicht der Protokolle der Sitzungen des Beirats 2010, 2011, 2012 und 2013 ergibt sich nicht, dass das Thema „Beurkundungspflicht von Schiedsordnungen“ oder Veröffentlichung über das „Vorhandensein einer Bezugsurkunde“ im Beirat behandelt wurde...

In den angesprochenen Ziffern 69 und 70 des Schriftsatzes vom 2.9.2013 wird darauf hingewiesen, dass sich in einer Arbeitsgruppe der DIS eine große Zahl beteiligter Schiedsexperten dafür ausgesprochen hätte, dass Schiedsverfahrensordnungen bei beurkundungspflichtigen Verträgen aus rechtlichen Gründen zwingend mitbeurkundet werden müssten. Deshalb stelle die DIS nunmehr auch in Bezug auf die ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten die vorgelegte Urkunde zur Verfügung. Die Bezugsurkunde habe die DIS „auf Anraten ihres hochrangig besetzten Beirats“ im Februar 2011 erstellen lassen, damit sie zum Inhalt künftiger notarieller Urkunden gemacht werden“ könne. Dies sei ein klarer Beleg dafür, dass nunmehr auch die DIS davon ausgehe, dass ihre Schiedsgerichtsordnungen in den Fällen, in denen der Hauptvertrag beurkundungspflichtig sei, mitbeurkundet werden müssten.

Die E-Mail vom 4.9.2013 wurde von der Antragsgegnerin in das Verfahren vor dem Oberlandesgericht eingeführt.

b) Für eine - erneute - Zeugeneinvernahme vor dem Senat besteht kein Anlass.

Die Behauptung, dass der damalige Generalsekretär der DIS vorsätzlich die Unwahrheit verlautbart hätte, ist von den Antragstellerinnen ersichtlich ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellt worden. Ein kollusives Verhalten kann in den Gesprächen und in dem zur Verfügung gestellten Schreiben nicht gesehen werden. Bloße Vermutungen zur gemeinsamen Absicht einer für die Antragstellerinnen nachteiligen Beeinflussung des staatlichen Gerichts können nicht die Grundlage für eine Beweisaufnahme sein. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass über die in der Beweisaufnahme vor dem Schiedsgericht gewonnenen Erkenntnisse hinaus weitere Aufschlüsse gewonnen werden könnten. Bei einer am Sinn der Aussagen orientierten Betrachtung enthält die E-Mail vom 4.9.2013 auch keine unzutreffenden Aussagen. Der in der Beweisaufnahme vor dem Schiedsgericht gefallene Satz des Generalsekretärs als Zeugen: „Ich sagte, wenn er die Bezugsurkunde hat, dann kann er sie uns auch zur Verfügung stellen“, widerspricht nicht der Erklärung in der E-Mail, die Bezugsurkunde sei der DIS unverlangt zugesandt worden. Denn aus derselben Aussage ergibt sich, dass zunächst diejenige Person, die die Urkunde in Auftrag gegeben hatte, angefragt hat, ob die DIS die Urkunde haben wolle. Soweit die Ausführungen in Ziffer 69 des Schriftsatzes vom 2.9.2013 als „nicht zutreffend“ bezeichnet werden, wird dies durch die Aussage des Zeugen B. ebenfalls nicht widerlegt. Denn in dem Schriftsatz ist davon die Rede, der Grund für die Überlassung der „Bezugsurkunde“ sei es gewesen, dass sich „eine große Gruppe der beteiligten Schiedsexperten dafür ausgesprochen habe, Schiedsverfahrensordnungen müssten bei beurkundungspflichtigen Verträgen mitbeurkundet werden. Aus der Aussage des Zeugen B. ergibt sich jedoch, dass die „Bezugsurkunde“ auf Initiative eines außenstehenden Rechtsanwalts vorgelegt wurde.

Es ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt B. eine objektive, auf Tatsachen bezogene Auskunft erteilen wollte. Angesichts der Eilbedürftigkeit erscheinen Ungenauigkeiten als vernachlässigbar und nicht den Tatsachenkern berührend. Im Übrigen hat sich der Zeuge auf die ihm vorliegenden Protokolle bezogen.

Fernliegend erscheint dagegen, dass der Generalsekretär der DIS - über den Zweck hinaus, einen entstandenen Eindruck über seine „persönliche Meinung“ zu beseitigen - die Absicht verfolgt hätte, mit seiner Auskunft auf die Entscheidung des staatlichen Gerichts Einfluss zu nehmen. Ein objektiver und vernünftiger Beobachter wird aus dem Hinweis auf die eigene Meinung nicht den Schluss ziehen wollen, der Verfasser sei davon ausgegangen, hiermit die Entscheidung des staatlichen Gerichts beeinflussen zu können; dass die Frage kontrovers diskutiert wird, war ohnehin bekannt. Rechtsanwalt B. hat keine rechtlichen Argumente vorgebracht, sondern nur dargelegt, dass er persönlich eine bestimmte Meinung nicht teile. Es ist nicht entscheidungserheblich, wie viele Fachleute im Einzelnen eine bestimmte Rechtsansicht teilen und ob der diesbezüglichen Meinung des Generalsekretärs einer nationalen Schiedsorganisation ein besonderes Gewicht zukommt. Gegen eine Beeinflussungsabsicht spricht neben dem Wortlaut der Erklärung das Fehlen jeglicher Begründung.

Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, inwieweit das Handeln des Generalsekretärs seiner Schiedsorganisation zuzurechnen ist.

c) Durch den für sie handelnden Generalsekretär hat die DIS lediglich zu Tatsachenbehauptungen Stellung genommen. Ein Verstoß gegen eine wie auch immer geartete, im Übrigen gegenüber Schiedsrichterpflichten (§ 1036 ZPO) allenfalls abgeschwächte Neutralitätspflicht kann darin nicht gesehen werden. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb tatsachenbezogene Anfragen an diese durch Dritte oder eine Partei des Schiedsverfahrens auch der anderen Partei umgehend mitgeteilt werden müssten oder gar - unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - die beabsichtigte Auskunft vorher der anderen Seite mitgeteilt werden müsste. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass Schriftsätze einer Partei nicht weitergeleitet worden wären. Es handelt sich gerade nicht um einen an den Gegner gerichteten Schriftsatz.

d) Auch im Übrigen hat der Senat die Einwände der Antragstellerinnen gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überprüft und hält sie nicht für durchschlagend. Ergänzend kann schließlich auf die Erwägungen im Zwischenentscheid vom 15.1.2014 Bezug genommen werden.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil der Hauptsache maßgeblich (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 GKG), der hier - wie auch sonst - mit einem Drittel angemessen angesetzt ist.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht


(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit


(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige

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(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterl

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Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Dez. 2014 - 34 SchH 3/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - III ZB 83/13

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 83/13 vom 24. Juli 2014 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja MRK Art. 6 Abs. 1 Satz
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Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Jan. 2016 - 34 SchH 13/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 18. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das aus der Schiedsrichterin J. als Vorsitzende und den Schiedsrichtern E. und M. bestehende Schiedsgericht zur Entsche

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 83/13
vom
24. Juli 2014
in dem Verfahren
auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen
Zuständigkeitszwischenentscheid
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§§ 139, 311b Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 1

a) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen
Zuständigkeitszwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das
Oberlandesgericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht nach Art. 6 Abs. 1
Satz 1 EMRK zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet,
da verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache
nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen.

b) Die Unwirksamkeit einer sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel führt
nicht nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung.

c) Eine Schiedsklausel in einem notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf
und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen ist
nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 311b Abs. 1 BGB,
§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nichtig, weil sie auf eine Schiedsgerichtsordnung
Bezug nimmt, die nicht mit beurkundet worden ist.
BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13 - OLG München
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten
Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Reiter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. September 2013 - 34 SchH 10/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 5.556.000 €

Gründe:


I.


1
Die Parteien schlossen am 22. Dezember 2010 einen notariell beurkundeten "Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen (H. -B. )" sowie als Anlagen hierzu unter anderem mehrere entsprechende Einzelverträge. Der Rahmenvertrag (im Folgenden RV) enthielt unter Nr. 16 folgende Schiedsklausel: "16. Schiedsgericht 16.1 Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsge- richt nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechen der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. 16.2 Sitz des Schiedsgerichts ist N. …"
2
In dem von den Antragsgegnerinnen eingeleiteten Schiedsverfahren - dort streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Verträge und über die Löschung der zur Sicherung vertraglicher Ansprüche auf Übertragung von Grundstücken eingetragenen Auflassungsvormerkungen - hat das Schiedsgericht, nachdem die Antragstellerinnen dessen Zuständigkeit gerügt hatten, mit Zwischenentscheid vom 5. März 2013 festgestellt, dass die Rüge unbegründet und das Schiedsgericht zur Entscheidung zuständig sei. Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. September 2013 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.

II.


3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sowie auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerinnen, das Oberlandesgericht habe dadurch, dass es entgegen ihrer Forderung ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, Art. 103 Abs. 1 GG, § 1063 ZPO verletzt sowie gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen.
5
a) Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung , sondern nur auf rechtliches Gehör. Wie dieses gewährt wird - schriftlich oder mündlich - regelt die Verfassung nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, inwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung geben will. Soweit das Gesetz keine verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. nur BVerfGE 60, 175, 210 f; 89, 381, 391). § 1063 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Oberlandesgericht durch Beschluss nach Anhörung des Antragsgegners entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist nur im Fall des § 1063 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben (siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schiedsverfahrens -Neuregelungsgesetz, BT-Drucks. 13/5274, S. 64 f). Diese hat das Gericht anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen ZuständigkeitsZwischenentscheid eines Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO sieht das Gesetz keine mündliche Verhandlung vor.
6
b) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen folgt ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Zwar heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz (aaO S. 65): "Über Anträge, welche die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens betreffen, soll dagegen abweichend vom geltenden Recht künftig nicht mehr im Urteilsverfahren, sondern im Beschlussverfahren entschieden werden; außerdem ist für solche Verfahren auch eine mündliche Verhandlung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Auf ausdrücklichen Antrag einer Partei wird das Gericht allerdings im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention immer mündlich verhandeln."
7
In Anlehnung an diese - wörtlich aus dem Bericht der Kommission zur Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts vom Februar 1994 (S. 218) übernommene - Passage wird auch im Schrifttum verschiedentlich die Meinung vertreten , eine Partei könne durch einen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung erzwingen (vgl. etwa Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 1063 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1063 Rn. 2; ablehnend aber MüKoZPO/Münch, 4. Aufl., § 1063 Rn. 3). Dem folgt der Senat nicht. Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist auf Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht anwendbar. Nach dieser Konventionsbestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Das Ergebnis des Verfahrens, also die Entscheidung, muss unmittelbare Auswirkungen auf das streitgegenständliche Recht haben. Deshalb fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter Art. 6 EMRK, so unter anderem Entscheidungen über die Zuständigkeit eines Gerichts (vgl. nur EGMR, NJW 2003, 1921, 1922 und Entscheidung vom 22. Februar 2007, Nr. 76835/01 Rn. 34 mwN; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 13; siehe auch Grabenwarter/Pabel in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2. Aufl., Kap. 14 Rn. 17; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 6 Rn. 21). Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist deshalb für die Anfechtung der Entscheidung eines Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit nicht einschlägig.
Abgesehen davon gilt der Grundsatz, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK regelmäßig einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gewährt, uneingeschränkt nur für die erste Instanz; in zweiter Instanz ist dies, wenn in der Vorinstanz bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, anders (vgl. EGMR, EuGRZ 1991, 415 Rn. 31 ff; 1991, 419 Rn. 29 und 1991, 420 Rn. 33; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 195; Meyer-Ladewig aaO Rn. 174; Grabenwarter/Pabel aaO Rn. 134; Meyer aaO Rn. 65, jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wird aber das staatliche Gericht, wenn es über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen ZuständigkeitsZwischenentscheid eines Schiedsgerichts befindet, nicht "erstinstanzlich" tätig. Vor dem Schiedsgericht hatte hier bereits am 18. Februar 2013 eine gesonderte mündliche Verhandlung zur Frage der Zuständigkeit stattgefunden.
8
c) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stand damit im Ermessen des Oberlandesgerichts (§ 128 Abs. 4 ZPO). Das Oberlandesgericht hat dies gesehen, von der Durchführung einer - insoweit fakultativen - Verhandlung aber abgesehen. Dies verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihren Verfahrensrechten. Diese hatten sowohl vor dem Schiedsgericht wie vor dem Oberlandesgericht ausreichend Gelegenheit, zu allen Aspekten der streitigen Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen und haben hiervon - wie der Inhalt ihrer Schriftsätze zeigt - auch umfassend Gebrauch gemacht. Die Auffassung der Antragstellerinnen, sie hätten ihren Rechtsstandpunkt nur im Rahmen eines Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung richtig vertreten können, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Zuständigkeitsstreit warf keine Fragen auf, die das Oberlandesgericht nicht angemessen und ohne Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Aktenlage entscheiden konnte.
9
2. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht wegen ihres Inhalts unwirksam ist.
10
a) Zwar enthält Ziffer 16.1 Satz 2 RV eine sogenannte Kompetenz-Kompetenz -Klausel. Das Schiedsgericht kann nach der vertraglichen Regelung über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung "bindend" entscheiden. Dem Schiedsgericht wird damit - wie das Oberlandesgericht zu Recht festgestellt hat - die Befugnis eingeräumt, die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung abschließend zu beurteilen. Hierin liegt eine Abweichung von § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO beziehungsweise § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO, wonach die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die staatlichen Gerichte überprüft werden kann. Eine solche Kompetenz-Kompetenz-Klausel war vormals zulässig (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Mai 1977 - III ZR 177/74, BGHZ 68, 356, 367 f; vom 26. Mai 1988 - III ZR 46/87, NJW-RR 1988, 1526, 1527 und vom 6. Juni 1991 - III ZR 68/90, NJW 1991, 2215). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Schiedsverfahrens -Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) die endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausdrücklich den staatlichen Gerichten vorbehalten (vgl. auch BT-Drucks. 13/5274, S. 26 u. S. 44). Zwar befindet im Schiedsverfahren zunächst das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit; entweder durch einen diese bejahenden Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO) oder im verfahrensabschließenden Schiedsspruch oder durch einen die Schiedsklage als unzulässig abweisenden Prozessschiedsspruch. Das letzte Wort hat aber - bezüglich des Zwischenentscheids im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, bezüglich des Schiedsspruchs und des Prozessschiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO - das staatliche Gericht. Diese vorbeschriebene gesetzliche Neuregelung ist zwingend. Nach neuem Recht können die Parteien einem Schiedsgericht eine Kompetenz-Kompetenz nicht mehr einräumen. Gegenteilige Abreden sind unwirksam (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Januar 2005 - III ZR 265/03, BGHZ 162, 9, 12 ff mwN).
11
Entgegen der Auffassung der Antragsstellerinnen führt die Unwirksamkeit von Ziffer 16.1 Satz 2 RV jedoch nicht dazu, dass auch Ziffer 16.1 Satz 1 RV keine Gültigkeit hat und damit das Schiedsgericht insgesamt unzuständig ist. Haben die Parteien eine Schiedsabrede getroffen und zusätzlich eine Kompetenz -Kompetenz-Klausel vereinbart, handelt es sich um jeweils gesonderte eigenständige Vereinbarungen. Die Nichtigkeit der Kompetenz-KompetenzKlausel berührt die übrige Schiedsabrede nicht. Dies hat der Senat (aaO S. 14) gerade auch für einen formularmäßigen Schiedsvertrag entschieden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich - so die Antragstellerinnen - bei § 16.1 RV um eine von den Antragsgegnerinnen gestellte Formularklausel handelt, sodass Ziffer 16.1 Satz 2 RV wegen der Abweichung von § 1040 Abs. 3 Satz 2, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO auch als überraschende und unangemessene Klausel (§ 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) gewertet werden müsse. Denn auch insoweit wäre im Rahmen des § 306 Abs. 1 BGB nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung von jeweils eigenständigen Klauseln auszugehen. Abgesehen davon ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass sich an der Wirksamkeit von Ziffer 16.1 Satz 1 RV etwas ändern würde, wenn man mit den Antragstellerinnen auf das Verhältnis dieser Bestimmung zu Ziffer 16.1 Satz 2 RV § 139 BGB anwenden würde. Denn die Annahme liegt fern, dass Parteien, die bewusst und gewollt die Entscheidung über ihre Streitigkeiten anstelle der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht überantworten und diesem dann zusätzlich eine abschließende Kompetenz zur Entscheidung über seine Zuständigkeit einräumen, dann, wenn sie gewusst hätten, dass letzteres nicht möglich ist und deshalb die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Antrag einer der Par- teien von einem staatlichen Gericht überprüft werden kann, insgesamt auf die Schiedsvereinbarung verzichtet und den gesamten Rechtsstreit damit ausschließlich den staatlichen Gerichten zugewiesen hätten.
12
b) § 16.1 Satz 1 RV ist auch nicht für sich unwirksam. Die Antragstellerinnen sind insoweit der Auffassung, die Formulierung "ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht" sei so zu verstehen, dass hiermit gesetzwidrig sämtliche in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten, in denen ein staatliches Gericht mit einem Schiedsverfahren befasst werden könne, ausgeschlossen werden sollen, was - neben unter anderem § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO - vor allem auch das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO betreffe. Diese Annahme teilt der Senat - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht - nicht. Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Zum Wesen einer Schiedsvereinbarung gehört es damit, dass das Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts "endgültig" beziehungsweise "selbständig und abschließend" über den geltend gemachten Anspruch entscheiden soll; die Vereinbarung muss auf eine die Entscheidung eines staatlichen Gerichts "ersetzende" Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet sein und damit bei zivilrechtlichen Ansprüchen insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschließen (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 4/80, WM 1981, 1056, 1057; Beschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 12; siehe auch Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 111/82, IPRspr. 1983 Nr. 196 und - zum Sonderfall der Vereinbarung eines Schiedsspruchs mit auflösender Bedingung - Beschluss vom 1. März 2007 - III ZB 7/06, BGHZ 171, 245 Rn. 13 ff). Vor die- sem Hintergrund verdeutlicht die streitgegenständliche Klausel nur das, was zum Kern einer Schiedsabrede gehört, und kann nicht weitergehend als - gesetzwidriger - Ausschluss etwa der Regelungen über das Verfahren nach § 1059 ZPO angesehen werden, in dem im Übrigen - wegen des Verbots der révision au fond - keine sachliche Überprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs stattfindet (vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, NJW 2014, 1597 Rn. 6). Der in der Rechtsbeschwerdebegründung unternommene Versuch zu belegen, dass die Formulierung "ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht" etwas anderes bedeute als die in manchen in der Praxis gebräuchlichen Musterschiedsklauseln verwandte Formulierung "unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden", überzeugt den Senat nicht. Wäre im Übrigen Ziffer 16.1 Satz 1 RV bereits als Ausschluss sämtlicher in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten, in denen ein staatliches Gericht mit einem Schiedsverfahren befasst werden kann, zu verstehen, wäre nicht verständlich, warum die Parteien in Ziffer 16.1 Satz 2 RV daneben noch eine Kompetenz-KompetenzKlausel vereinbart haben.
13
3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist die Schiedsvereinbarung auch nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nichtig, weil sie auf die Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) Bezug nimmt und diese nicht mit beurkundet wurde.
14
Eine Schiedsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit lediglich der Einhaltung der in § 1031 ZPO geregelten Schriftform. "Schiedsvereinbarung" in diesem Sinn ist nach § 1029 Abs. 1 ZPO die Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Hierbei kann die Schiedsvereinbarung in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel ) geschlossen werden (§ 1029 Abs. 2 ZPO).
15
Die Schiedsvereinbarung als solche ist von etwaigen Regelungen der Parteien über das Verfahren des Schiedsgerichts zu unterscheiden. Deshalb muss im Fall einer in der schriftlichen Schiedsvereinbarung in Bezug genommenen Verfahrensordnung deren Text weder in der Urkunde enthalten noch mit ihr körperlich verbunden sein (vgl. nur Böttcher/Fischer, NZG 2011, 601, 602; MüKoZPO/Münch aaO § 1031 Rn. 13, § 1042 Rn. 79; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit , 7. Aufl., Kap. 5 Rn. 1; Tröder, MittRhNotK 2000, 379 f; Zöller/ Geimer aaO § 1029 Rn. 11, § 1031 Rn. 15; siehe auch BayObLGZ 1999, 255, 265; anders - für Formbedürftigkeit der Verfahrensregelungen - Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 343; derselbe in SchiedsVZ 2003, 28, 33).
16
Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn sich die Schiedsvereinbarung auf ein Rechtsgeschäft bezieht, das seinerseits beurkundungsbedürftig ist. Allerdings wird im Schrifttum unter Verweis auf das beurkundungsrechtliche Vollständigkeitsprinzip verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall die Schiedsvereinbarung selbst beurkundungsbedürftig sei und - soweit diese auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt - auch diese den Formvorschriften des Beurkundungsgesetzes unterliege (vgl. etwa Staudinger/ Wufka, BGB, Neubearbeitung 2006, § 311b Rn. 196; Tröder aaO S. 380 f; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 9 Rn. 79, 85, § 13a Rn. 35, 79; siehe auch Schmitz, RNotZ 2003, 591, 602 ff, der danach differenziert, ob auf Parteiverein- barungen über das Verfahren oder eine institutionelle Schiedsgerichtsordnung Bezug genommen wird; siehe auch Wolfsteiner, ZNotP Beilage 1/2000, S. 2, 5, der "sicherheitshalber" eine Beurkundung empfiehlt).
17
Dem folgt der Senat nicht (siehe unter anderem auch Broichmann/ Matthäus, SchiedsVZ 2008, 274, 276 ff; Heidbrink, GmbHR 2010, 848, 849 f; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis aaO Rn. 362 ff, derselbe in SchiedsVZ 2003, 28, 33 und in BB 2000, 1833, 1635 f; Lüttmann/Breyer, ZZP 2006, 475, 476 ff; MüKoZPO/Münch aaO § 1031 Rn. 11 f; Schwab/Walter aaO Rn. 2). Der Senat hatte in seinem Urteil vom 22. September 1977 (III ZR 144/76, BGHZ 69, 260) darüber zu befinden, ob ein in einer gesonderten privatschriftlichen Urkunde enthaltener, die damals geltende Formvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO aF wahrender Schiedsvertrag zusätzlich der Form des § 313 Satz 1 BGB aF bedurft hätte, weil der Schiedsvertrag unmittelbar im Anschluss an einen notariell beurkundeten Kaufanwärter-Vertrag geschlossen worden war, in dem bestimmt war, das zur Beilegung auftretender Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsvertrag abgeschlossen wird. Der Senat hat die Frage verneint. Bereits damals wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten , auch der im Zusammenhang mit einem Grundstücksveräußerungsgeschäft geschlossene Schiedsvertrag sei - zumindest in seinen wesentlichen Bestimmungen - beurkundungsbedürftig (siehe die Nachweise im Senatsurteil aaO S. 263). Demgegenüber hat der Senat (aaO S. 263 f) unter anderem Folgendes ausgeführt: "a) Allerdings erstreckt sich das Gebot der Beurkundung in § 313 Satz 1 BGB nicht nur auf die Grundstücksübereignungspflicht des Veräußerers und die Erwerbspflicht des Erwerbers, sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (…). In demselben Umfang ist auch ein erst auf den Abschluss eines solchen Veräußerungsgeschäfts gerichteter Vorvertrag, wie der hier in Rede stehende KaufanwärterVertrag formgebunden. Ob der im Zusammenhang mit einem solchen Grundstücksveräußerungsgeschäft geschlossene Schiedsvertrag in diesem Sinne Bestandteil des Hauptvertrages ist, hängt von der Auslegung des Schiedsvertrages ab (…). Ergibt die Auslegung- wie hier -, dass die Parteien dem Schiedsgericht auch die Entscheidung des Streits über die Wirksamkeit des Hauptvertrags übertragen haben, so ist der Schiedsvertrag selbständig und stellt in diesem Sinn keinen Bestandteil des Hauptvertrages dar. Das bedeutet, dass in solchen Fällen die Wirksamkeit von Haupt- und Schiedsvertrag jeweils gesondert zu beurteilen ist und sich Mängel, die dem Hauptvertrag anhaften, nicht auf den Schiedsvertrag auswirken brauchen und umge- kehrt (…). Nach dem Willen der Vertragsschließenden soll damit seine Wirksamkeit auch nicht davon abhängen, ob bei ihm eine für den Hauptvertrag gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt ist. Würde nämlich ein Mangel der für den Hauptvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Form auch den Schiedsvertrag erfassen, so wäre eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Hauptvertrages auf den Schiedsvertrag übertragen. Dadurch würde der Sinn dieser (selbständigen) Schiedsabrede unzulässig verkürzt. Sie müsste immer schon versagen, wenn dem Schiedsvertrag (nur) ein Formmangel des Hauptvertrages anhaftet.
b) Die Parteien eines Schiedsvertrages haben es zwar nicht in der Hand, die Reichweite einer gesetzlichen Formvorschrift zu bestimmen. Darum geht es hier aber nicht. Bei einem Schiedsvertrag können sie, wiebereits ausgeführt, rechtswirksam vereinbaren, dass nach ihm auch verfahren werden soll, wenn die Wirksamkeit des Hauptvertrages in Frage steht. Allerdings unterfällt der Schiedsvertrag damit aus den angegebenen Gründen nicht mehr dem für den Hauptvertrag vorgesehenen Formzwang. Die- se Folge beruht aber auf der Verselbständigung der Schiedsabrede. … Es ist kein Grund dafür ersichtlich, Schiedsverträge zur Regelung von Streitigkeiten aus beurkundungsbedürftigen Hauptverträgen anders als sonstige Schiedsverträge zu behandeln. Dem mit dem gesetzlichen Formzwang nach § 313 BGB einerseits und des § 1027 ZPO andererseits verfolgten Zweck ist daher Genüge getan, wenn das eigentliche Veräußerungsgeschäft in der Form des § 313 BGB, der Schiedsvertrag dagegen in der Form des § 1027 ZPO geschlossen wird; es ist nicht erforderlich, auch die Schiedsabrede zusätzlich der für das Veräußerungsgeschäft notwendigen notariellen Form zu unterwerfen (...)"
18
Für eine Schiedsvereinbarung, durch die - wie hier in § 16.1 Satz 1 RV - dem Schiedsgericht auch die Entscheidung des Streits über die Wirksamkeit des Hauptvertrags übertragen wird, gilt damit nicht die Form des Hauptvertrags. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Parteien die Schiedsvereinbarung als Schiedsklausel im Sinn des § 1029 Abs. 2 ZPO freiwillig in den notariell beurkundeten Vertrag mit aufgenommen haben. Zwar betrifft das Senatsurteil vom 22. September 1977 einen Fall, in dem im Hinblick auf das Erfordernis einer besonderen Urkunde bei Schiedsvereinbarungen, die nicht unter Vollkaufleuten abgeschlossen werden, nach § 1027 Abs. 1 ZPO aF (siehe jetzt bei Beteiligung von Verbrauchern § 1031 Abs. 5 ZPO) eine gesonderte privatschriftliche Schiedsabrede getroffen wurde. Aus diesem Unterschied kann aber nicht - unter Hinweis auf den beurkundungsrechtlichen Vollständigkeitsgrundsatz - abgeleitet werden, dass beim Vorliegen einer Schiedsklausel dann der Text der dort in Bezug genommenen Schiedsgerichtsordnung mitbeurkundet werden müsse. Abgesehen davon, dass - wie bereits ausgeführt - sich das vom Gesetzgeber für notwendig erachtete Formerfordernis in § 1031 ZPO nur auf die Schiedsvereinbarung als solche bezieht, ist durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 ausdrücklich die Selbständigkeit der Schiedsvereinbarung vom Hauptvertrag betont und insoweit in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt worden, dass eine Schiedsklausel - also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung - bei der Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung anzusehen ist. Diese Eigenständigkeit unterscheidet die Schiedsklausel von - beurkundungsbedürftigen - Nebenabreden eines beurkundungsbedürftigen Hauptvertrags. Auch hat der Senat in seinem Urteil vom 22. September 1977 (aaO S. 265 f) ausdrücklich an ältere Rechtsprechung zu in einem Hauptvertrag enthaltenen Schiedsklauseln (vgl. BayObLGZ 1916, 86, 89) beziehungsweise Gerichtsstandsabreden (vgl. RGZ 140, 149, 150 f) angeknüpft und ausgeführt, dass wenn schon nach früherem Recht eine Schiedsklausel als wirksam angesehen worden sei, die in einem formnichtigen Hauptvertrag ent- halten sei, dies erst recht für eine in gesonderter Urkunde außerhalb des Hauptvertrags errichtete Schiedsvereinbarung gelten müsse.
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Für eine Beurkundungsbedürftigkeit lässt sich auch nicht § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO anführen (so aber etwa Tröder aaO S. 381). Nach § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Diese darf andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht aufweisen; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO). § 1031 Abs. 5 ZPO enthält insoweit eine Schutzvorschrift für Personen, die bei dem der Schiedsvereinbarung zugrunde liegenden Geschäft zu einem nicht gewerblichen Zweck handeln. Durch die gesetzliche Regelung soll dem betreffenden Personenkreis in der notwendigen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass er auf die Entscheidung eines eventuellen Rechtsstreits durch die staatlichen Gerichte verzichtet. Der Verbraucher soll so davor geschützt werden, dass er sich nicht durch Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke einer Schiedsvereinbarung unterwirft, ohne dies zu merken. Eine Begründung der Schiedsgerichtsbarkeit durch eine "im Kleingedruckten" versteckte Schiedsklausel soll verhindert werden (vgl. nur Senat , Urteil vom 13. Januar 2005 - III ZR 265/03, BGHZ 162, 9, 15). Das Erfordernis einer besonderen Urkunde erfährt lediglich für den Fall der notariellen Beurkundung eine Ausnahme. Denn nach § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Diese Pflicht umfasst alle wesentlichen Punkte, wozu auch eine Schiedsvereinbarung gehört. Angesichts dieser Pflicht, von deren Erfüllung auszugehen ist, bedarf es einer besonderen Urkunde nicht, da die Belehrung des Notars den Parteien die Tatsache des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung und deren Tragweite hinreichend deutlich macht (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2011 - III ZR 16/11 Rn. 6 unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, aaO S. 36, 37). Der Umstand , dass bei notarieller Beurkundung einer Schiedsabrede das Trennungsgebot zwischen Haupt- und Schiedsvertrag bei Beteiligung eines Verbrauchers nicht gilt, besagt aber nichts dafür, dass Schiedsklauseln einschließlich einer in ihnen in Bezug genommenen Schiedsgerichtsordnung beurkundungsbedürftig wären.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 10.09.2013 - 34 SchH 10/13 -

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.