Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Jan. 2016 - 34 SchH 13/15

bei uns veröffentlicht am26.01.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 18. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das aus der Schiedsrichterin J. als Vorsitzende und den Schiedsrichtern E. und M. bestehende Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 11. Februar 2015 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III.

Der Streitwert beträgt 23.000 €.

Gründe

I. Der Antragsteller, ein Steuerberater, begehrt als Beklagter eines Schiedsverfahrens, die schiedsgerichtliche Unzuständigkeit festzustellen.

Die Schiedsklägerin, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, nimmt den Antragsteller vor dem Schiedsgericht in Aschaffenburg auf Zahlung von Vertragsstrafen und auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Der Schiedsbeklagte und die Dr. M. GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft schlossen sich mit Gesellschaftsvertrag (nachfolgend: GV) vom 23.12.2004 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR) als reiner Innengesellschaft zur gemeinsamen Ausübung der Rechts- und Steuerberatung (§ 4 GV) zusammen. Im selben Vertrag trafen die Parteien Vereinbarungen über die Mitarbeit des Antragstellers, die laut § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 GV im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses zur GmbH ab dem 1.1.2005 erfolgen sollte. Insbesondere §§ 6 bis 8 GV regeln in quantitativer und qualitativer Sicht die Pflicht des Antragstellers zu tätiger Mitarbeit sowie die von ihm zu beanspruchende Vergütung; in § 15 GV vereinbarten die Vertragsparteien ein Wettbewerbsverbot und die Verwirkung von Vertragsstrafe bei Verstößen. § 18 GV enthält folgende Schiedsklausel („Schiedsgerichtsklausel“):

(1) Streitigkeiten zwischen den Partnern und zwischen einem Partner und der GmbH werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden.

(2) Der Schiedsvertrag wird gleichzeitig in einer besonderen Urkunde abgeschlossen.

Der Schiedsgerichtsvertrag vom selben Tag umfasst alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag (sc: Vertrag zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ... nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

§ 1 Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn eingewandt wird, dass nicht das Schiedsgericht, sondern das ordentliche Gericht zu entscheiden habe, über die Gültigkeit der Schiedsgerichtsabrede ...

Zum Gang des Verfahrens bestimmt § 3 des Schiedsgerichtsvertrags:

3. Zuständig für die Niederlegung des Schiedsspruchs ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landgericht.

Die GmbH firmiert mittlerweile als Dr. M. & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft; die Änderung der Firma wurde im Handelsregister am 31.8.2006 eingetragen.

Mit notariellem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25.8.2011 übertrug die GmbH als fortbestehende Rechtsträgerin aus ihrem Vermögen auf die Dr. M. Treuhand GmbH & Co. KG als übernehmende Rechtsträgerin die in § 1 Buchst. b) Unterpunkte (aa) bis (hh) des Vertrags näher bezeichneten Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse. Danach gilt:

b) ... Von der Ausgliederung werden sämtliche zum Ausgliederungs-Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Betriebes (sc. des operativen Unternehmens der übertragenden GmbH) mit allen Rechten und Pflichten sowie sämtliche diesem Betrieb zuzuordnenden Rechtsbeziehungen, insbesondere Vertragsverhältnisse, nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erfasst ..., soweit sie ... nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Insbesondere handelt es sich um folgende Vermögensgegenstände ...

(aa) Immaterielles Anlagevermögen, bewegliches Sachanlagevermögen und Vorräte ...

(bb) Finanzanlagen und Mitgliedschaftsrechte ...

(cc) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände ...

(dd) Bankguthaben und Kassenbestände ...

(ee) Rückstellungen und Verbindlichkeiten ...

(ff) Vertragsverhältnisse

Sämtliche Verträge und Beziehungen mit Lieferanten, Dienstleistern und Kunden einschließlich der Verträge über geleaste und gemietete Wirtschaftsgüter sowie der Mietverträge über ...

(gg) Arbeitsverhältnisse ...

(hh) Steuern ...

Die Ausgliederung wurde im Handelsregister beider beteiligten Gesellschaften am 5.9.2011 eingetragen.

Der Schiedsbeklagte rügte mit der Klagebeantwortung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und vertrat die Ansicht, die Schiedsklägerin sei nicht - wie behauptet - infolge der Ausgliederung Rechtsnachfolgerin seiner Vertragspartnerin. Schiedsklausel und Schiedsvereinbarung würden daher nicht im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien gelten.

Mit Zwischenentscheid vom 18.6.2015 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass es zur Entscheidung im Schiedsverfahren zuständig sei. Die Schiedsklägerin sei aufgrund Ausgliederung in die Rechtsstellung der Vertragspartei des Schiedsbeklagten nachgefolgt, denn aufgrund seines Dienstleistungscharakters sei das Vertragsverhältnis dem operativen Geschäft des übertragenden Rechtsträgers zuzuordnen und von der Beschreibung im Unterpunkt (ff) des Ausgliederungsvertrags umfasst.

Der Schiedsbeklagte hat nach Zustellung des Zwischenentscheids am 10.7.2015 mit Anwaltsschriftsatz bei dem Landgericht, dem die Vorsitzende des Schiedsgerichts als Vorsitzende Richterin angehört, am 10.8.2015 (per Fax) den Antrag eingereicht, unter Aufhebung des Zwischenentscheids festzustellen, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei. Beim Landgericht ist der Schriftsatz nicht als verfahrenseinleitende Antragsschrift behandelt, sondern ohne Anlegung eines gerichtlichen Verfahrens und Aktenzeichens der Vorsitzenden des Schiedsgerichts am 11.8.2015 vorgelegt worden. Diese hat im schiedsgerichtlichen Verfahren am 13.8.2015 die Zuleitung von Abschriften an die Antragsgegnerin zur Kenntnisnahme verfügt und den Schriftsatz unter entsprechender Mitteilung an die Parteien zusammen mit der schiedsgerichtlichen Akte dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung über den Antrag zugeleitet. Das Oberlandesgericht Bamberg hat den Vorgang an die Vorsitzende des Schiedsgerichts zur Vorlage beim zuständigen Oberlandesgericht zurückgesandt. Auf deren Veranlassung ist der Antrag nebst schiedsgerichtlicher Akte am 19.10.2015 beim Oberlandesgericht München eingegangen.

Hier haben die Parteien zur Frage der fristgerechten Antragstellung und zur strittigen Rechtsnachfolge Stellung genommen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.

Das Gesuch des Antragstellers ist unbeschadet des formulierten Aufhebungsbegehrens als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund des zuständigkeitsbejahenden Zwischenentscheids des Schiedsgerichts zu verstehen und als solcher zulässig.

Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Zwischenentscheid stellt keinen (Prozess-)Schiedsspruch im Sinne von § 1054 ZPO dar, weshalb die für Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs geltende Norm des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht greift (vgl. BGHZ 202, 168/170 und 172; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1063 Rn. 5 mit § 1040 Rn. 27; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1040 Rn. 11). Die entscheidungsrelevanten Tatsachen sind aktenkundig und bedürfen keiner ergänzenden mündlichen Erörterung.

2. In der Sache ist das Begehren nicht begründet. Mit der Rüge der Unzuständigkeit ist der Antragsteller zwar nicht ausgeschlossen; die Antragsgegnerin ist jedoch im Wege der Spaltung durch Ausgliederung in den Dienstleistungsvertrag (freier Mitarbeitervertrag) mit dem Antragsteller eingetreten. Die Schiedsvereinbarung bindet daher im Verhältnis der Streitparteien.

a) Der Antragsteller ist nicht präkludiert, denn der an das Landgericht gerichtete Antragsschriftsatz hat trotz örtlicher, sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts die Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO gewahrt.

(1) Bei der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO handelt es sich, wie bei der des § 1037 Abs. 3 ZPO (dazu Senatvom 3.1.2008, 34 SchH 3/07 = SchiedsVZ 2008, 102), nicht um eine Notfrist (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern um eine materielle Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Einwendungsausschluss für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren führt (BGH SchiedsVZ 2003, 133 f.; Senat vom 29.2.2012, 34 SchH 6/11 = SchiedsVZ 2012, 96/99; vom 18.12.2014, 34 SchH 3/14, juris Rn. 65; OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/168; MüKo/Münch § 1040 Rn. 26 a. E.; Zöller/Geimer § 1040 Rn. 12 und § 1059 Rn. 39).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Ausschlussfrist auch dann gewahrt, wenn vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht die Klage erhoben (bzw. der verfahrenseinleitende Antrag eingereicht) und auf Antrag des Klägers bzw. des Antragstellers erst nach Fristablauf an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein -verwiesen wird (BGHZ 97, 155/161; 139, 305/307 f.; 166, 329/334; Senat vom 3.1.2008, 34 SchH 3/07 = SchiedsVZ 2008, 102/103, und vom 29.2.2012; OLG Frankfurt BeckRS 2001, 17538 Rn. 25; MüKo/Münch § 1040 Rn. 50; Zöller/Geimer § 1040 Rn. 11; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 1040 Rn. 11). Denn gemäß § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO bleibt trotz Verweisung die Verfahrenseinheit gewahrt, so dass die vor dem unzuständigen Gericht bewirkten Prozesshandlungen fortwirken (Zöller/Greger § 281 Rn. 15a m. w. N.). Dies gilt selbst dann, wenn die Verweisung fehlerhaft ohne entsprechenden Antrag erfolgt (BGHZ 139, 305/308) oder wenn die Klage in einem falschen Gerichtszweig erhoben wird (BGHZ 97, 155/161; 166, 329/334).

(2) Diese rechtlichen Überlegungen zugrundegelegt, ist der zwar erst nach Fristablauf beim zuständigen Gericht eingegangene, aber noch innerhalb offener Frist beim unzuständigen Gericht eingereichte Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht verfristet.

Dass der Antrag für das staatliche Gericht bestimmt war und auf die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 1040 ZPO gerichtet war, ergibt sich aus Adressierung und Inhalt des Antragsschriftsatzes. Anders als im Schiedsverfahren war als Adressat des Schriftsatzes nicht das Schiedsgericht, sondern das örtliche Landgericht bezeichnet. Der darin formulierte Antrag ist ausdrücklich auf § 1040 ZPO gestützt. Damit ist der Antrag innerhalb offener Frist, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, beim staatlichen Gericht anhängig geworden. Dass der Schriftsatz der dort tätigen Vorsitzenden Richterin vorgelegt wurde, diese ihn dem Schiedsverfahren zugeordnet und ihn in ihrer Funktion als Vorsitzende des Schiedsgerichts der Gegenseite zur Kenntnis gebracht sowie dem zuständigen staatlichen Gericht zugeleitet hat, beseitigt nicht die Anhängigkeit beim staatlichen Gericht. Dass der Antrag nicht durch Verweisung gemäß § 281 ZPO oder Abgabeentscheidung des staatlichen Gerichts an das ausschließlich zuständige Gericht gelangt ist, ist Konsequenz der fehlerhaften Behandlung beim angerufenen Gericht. Die Verfahrenseinheit sieht der Senat dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BGHZ 34, 230/235).

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der fristgerechte Antragseingang beim unzuständigen Gericht dann zur Wahrung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist nicht geeignet ist, wenn die Anrufung des unzuständigen Gerichts als rechtsmissbräuchlich zu werten ist (vgl. Hüffer/Schäfer in MüKo/AktG 4. Aufl. § 246 Rn. 41 mit Fn. 116; LG Köln AG 2009, 593/594). Ein Schluss auf Rechtsmissbrauch rechtfertigt sich jedoch nicht schon aus dem Umstand, dass für die Wahl des angegangenen Gerichts - sieht man von dem in § 3 Nr. 3 des Schiedsgerichtsvertrags zugrunde gelegten, aber völlig veralteten Rechtszustand ab (§ 1045 Abs. 1, § 1039 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung vom 25.7.1986, BGBl I S. 1142) - nur der Gesichtspunkt der dortigen beruflichen Tätigkeit der auch das Schiedsverfahren leitenden Richterin sprach. Vielmehr manifestiert die fristgerechte Antragstellung als solche den Willen, das für zuständig erachtete staatliche Gericht wegen der begehrten Überprüfung anzurufen.

Schützenswerte Interessen der Antragsgegnerin sind schon deshalb nicht tangiert, weil sie - wenn auch auf ungewöhnlichem Weg - jedenfalls zeitnah Kenntnis von dem Überprüfungsverlangen des Antragstellers erhielt.

b) Parteien der Schiedsvereinbarung, § 1029 ZPO, sind jedenfalls insoweit, als - wie hier - strittige Ansprüche zwischen dem Dienstherrn und dem zur Dienstleistung Verpflichteten aus den Vertragsbestimmungen vom 23.12.2004 über eine freie Mitarbeit inmitten stehen, die Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagte.

(1) Der Schiedsbeklagte und die Rechtsvorgängerin der Schiedsklägerin sind mit den in den Vertrag zur Gründung einer GbR integrierten Bestimmungen über ein freies Mitarbeiterverhältnis ein Dienstleistungsverhältnis eingegangen. Seine Dienstpflichten hat der Antragsteller nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen nicht gegenüber der GbR, sondern im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses zur GmbH übernommen (s. § 1 Abs. 2 GV a. E.).

(2) Dieses Vertragsverhältnis ist gemäß Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag vom 25.8.2011 in Verbindung mit der Registereintragung vom 5.9.2011 auf die Schiedsklägerin übergegangen, der es als übernehmender Rechtsträgerin in dem genannten Vertrag zugewiesen ist, § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.

Die Bestimmung in § 1 Nr. 1 Buchst. b Unterpunkt (ff) des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags erfasst entgegen der Meinung des Antragstellers das Mitarbeiterverhältnis. Sämtliche dem operativen Unternehmen der übertragenden GmbH zuzuordnenden Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern sind danach Gegenstand der ausgliedernden Übertragung. Das operative Geschäft der übertragenden GmbH besteht nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Tätigkeiten, die für die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich gemäß §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG sowie §§ 2, 43a Abs. 4 WPO zulässig sind. Die vom Antragsteller vertraglich geschuldeten Leistungen betreffen daher das Kerngeschäft des übertragenden Unternehmens, das sich im Rahmen seiner operativen Tätigkeit des Antragstellers als fremden Dienstleisters bediente. In diesem Vertragsverhältnis stand der Antragsteller der GmbH als Dritter gegenüber.

(3) Zwar deckt sich die Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bezeichneten übertragenden Gesellschaft nicht mehr mit der Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag vom 23.12.2004. Die Identität der Gesellschaft geht aber aus den Handelsregistereinträgen (HRB 8132) hervor.

Die außerdem existente, aktuell unter Dr. M. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft firmierende Gesellschaft - die Komplementärin der Antragsgegnerin -hingegen wurde erst mit Gesellschaftsvertrag vom 20.8.2010 gegründet und im Handelsregister am 1.10.2010 eingetragen (HRB 11338). Den Vertrag vom 23.12.2004 hat der Antragsteller nicht mit ihr geschlossen.

(4) Von der Schiedsvereinbarung sind auch die im schiedsgerichtlichen Verfahren gegenständlichen und auf die Bestimmungen des freien Mitarbeitervertrags gestützten Ansprüche erfasst.

Die Schiedsvereinbarung erfasst nach dem Wortlaut der Schiedsklausel (§ 18 GV) die Streitigkeiten zwischen den „Partnern“ sowie zwischen einem „Partner“ und der GmbH. Mit der im GV nicht definierten, aber in § 6 (1) GV synonym mit dem im gleichen Absatz gebrauchten Begriff der Vertragspartner verwendeten Bezeichnung „Partner“ sind ersichtlich die Vertragsparteien gemeint. Nach dem Wortlaut der Schiedsabrede (vor § 1 Schiedsgerichtsvertrag) erstreckt sich die Schiedsvereinbarung ohnehin auf alle Streitigkeiten aus dem in Bezug genommenen Vertrag zur Errichtung einer GbR. Danach unterfällt der Schiedsvereinbarung auch die Auseinandersetzung der Parteien über die Berechtigung von Ansprüchen, die in dem das Mitarbeiterverhältnis betreffenden und in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Vertragsbestimmungen gründen.

Eine Beschränkung der Vereinbarung auf nur einen Teil der in einem einheitlichen Vertragsdokument geregelten mehreren Vertragsbeziehungen, etwa auf gesellschaftsvertragliche Auseinandersetzungen, ist dem Wortlaut der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Zudem sind Schiedsvereinbarungen, die - wie hier - Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein dem Schiedsgericht zuweisen, nach ihrem Sinn und Zweck und nach dem regelmäßigen Interesse der Parteien an einer umfassenden Streiterledigung vor einem einheitlichen Gericht grundsätzlich weit auszulegen (BGH NJW 2004, 2898/2899; WM 1971, 308/309; OLG München, 7 U 3722/04, NJW 2005, 832 f.; OLG Stuttgart vom 6.3.2001, 12 U 158/00, juris Rn. 29).

(5) Da kein abweichender Wille erkennbar ist, sind mit der Rechtsnachfolge in den freien Mitarbeitervertrag auch die Rechte und Pflichten aus der mit ihm verbundenen Schiedsvereinbarung auf die Schiedsklägerin übergegangen (vgl. BGH NJW 2000, 2346; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 1029 Rn. 15 m. w. N.).

3. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.

Die Unwirksamkeit der im Schiedsvertrag enthaltenen Kompetenz-Kompetenz-Klausel hat nicht nach §139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung zur Folge (BGHZ 202, 168 Leitsatz b).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Den Streitwert bemisst der Senat mit einem Bruchteil (rund 1/3) der Hauptsache (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 GKG).

5. Es ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Bundesgerichtshof Karlsruhe Herrenstraße 45a

76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

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1.
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2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
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4.
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(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15. Januar 2014 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15. Januar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 13. März 2012 gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.

III.

Der Antrag, das Schiedsverfahren auszusetzen, wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.

V.

Der Streitwert beträgt 5.556.000 €.

Gründe

A. I. Die Antragstellerinnen, eine Schweizer Aktiengesellschaft (S.A.) und drei deutsche Handelsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, sind Beklagte eines inländischen Schiedsverfahrens. Sie begehren, gerichtlich die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. Die Antragsgegnerin und Schiedsklägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, ist ein Unternehmen der Sportartikelindustrie. Die bisherige Antragsgegnerin zu 2, deren einzige Komplementärin auf die Antragsgegnerin zu 1 verschmolzen wurde, ist auf diese als deren einzige Kommanditistin angewachsen und damit aufgelöst. Zum Grundbesitz der Schiedsklägerseite gehören mehrere Immobilien auf einem ehemaligen Kasernengelände.

1. Die Parteien schlossen zu notarieller Urkunde vom 22.12.2010 einen Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen sowie als Anlagen hierzu u. a. entsprechende Einzelverträge. Der Rahmenvertrag enthält unter Nr. 16 folgende Regelungen:

16. Schiedsgericht

16.1 Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.

16.2 Sitz des Schiedsgerichts ist N. ...

2. Die (damaligen) Antragsgegnerinnen leiteten mit Klageschrift vom 13.3.2012, eingegangen bei der DIS-Geschäftsstelle am 14.3.2012, das Schiedsverfahren ein. Gegenständlich sind u. a. die Wirksamkeit verschiedener Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvormerkungen.

In einem früheren gerichtlichen Verfahren (Az. 34 SchH 10/13) hatten die Antragstellerinnen begehrt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 10.9.2013 - auf den Bezug genommen wird - zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde blieb beim Bundesgerichtshof erfolglos (Beschluss vom 24.7.2014, Az. III ZB 83/13 = NJW 2014, 3652).

3. Die Antragstellerinnen haben weitere Zuständigkeitsrügen erhoben. Über einen Teil dieser Rügen hat das Schiedsgericht mit seinem Zweiten Zwischenentscheid vom 15.1.2014 (Anlage ...) nach Durchführung einer Beweisaufnahme entschieden und festgestellt, dass die Rüge der Unzuständigkeit zwar zulässig und statthaft, aber unbegründet sei. Das Schiedsgericht sei aufgrund wirksamer, weiterhin gültiger Schiedsvereinbarung zur Entscheidung zuständig.

Hinsichtlich darüber hinaus geltend gemachter Unzuständigkeitsgründe (vgl. Schriftsatz vom 19.12.2013 = Anlage ...), die die Antragstellerinnen auf ihrem Vorbringen zufolge wahrheitswidrige Aussagen von DIS-Funktionären und darauf beruhende Kündigungen stützen, hat das Schiedsgericht einen weiteren Zwischenentscheid angekündigt.

a) Die Rüge der Unzuständigkeit ist, soweit schiedsgerichtlich darüber entschieden wurde, darauf gestützt, dass die Antragstellerinnen den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der DIS aus wichtigem Grund am 12. und erneut am 27.9.2013 fristlos gemäß § 626 BGB gekündigt hätten, weil die DIS in kollusivem Zusammenwirken mit der Gegenseite ihre Pflicht zu Neutralität und Unabhängigkeit verletzt und gegen das Gebot der Gleichbehandlung in § 26.1 DIS-SchiedsO verstoßen habe. Zudem habe die DIS ihre Auskunftspflichten gegenüber den Antragstellerinnen verletzt und gegen ihre Verschwiegenheitspflicht aus § 43.1 DIS-SchiedsO verstoßen. Daher sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und der DIS zerrüttet. Auch sei die Geschäftsgrundlage für die Beauftragung der DIS - deren Neutralität und Unabhängigkeit - weggefallen.

Außerdem sei die Schiedsvereinbarung mit Schreiben vom 12.9.2013 vorsorglich gekündigt worden. Wegen fehlender Neutralität und Befangenheit der DIS sei kein effektiver Rechtsschutz mehr gewährleistet. Hinzu kämen Pflichtverletzungen der Klägerseite. So habe diese auf die DIS Einfluss genommen und sie zu Vertragsverletzungen und dazu angestiftet, mit einem Schreiben (vom 4.9.2013 = Anlage ...) die Entscheidung des staatlichen Gerichts zu beeinflussen. Da das Oberlandesgericht bei der Entscheidung zur Zuständigkeit „verlängerter Arm des Schiedsgerichts“ sei, stelle das Verhalten der DIS mittelbar eine unzulässige Beeinflussung dar. Die Antragsgegnerin müsse sich die Pflichtverletzungen der DIS nach § 830 BGB zurechnen lassen.

b) Das Schiedsgericht hat die Ablehnung des Antrags im Wesentlichen damit begründet, dass der Schiedsorganisationsvertrag nicht wirksam gekündigt sei. Zum einen fehle es an der Zustimmung der Gegenseite zur Kündigung, zum anderen liege kein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB vor. Im Einzelnen:

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens und der Schiedsinstitution sei durch den Schiedsorganisationsvertrag bestimmt, einen von beiden Parteien mit der Schiedsorganisation geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB. Diesen Vertrag

könnten die Parteien nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung nur durch eine Partei sei unbeachtlich.

Vom Erfordernis einer gemeinschaftlichen Kündigung des Schiedsorganisationsvertrags könne nur in Ausnahmefällen, nämlich bei gravierenden Pflichtverletzungen abgewichen werden. Kollusives Zusammenwirken der Schiedsorganisation mit einer der Parteien stelle einen deliktischen Tatbestand dar und sei daher geeignet, die Anforderungen an einen „Extremfall“ zu erfüllen.

(2) Die Beweisaufnahme habe aber den Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens nicht bestätigt. Vielmehr habe sie ergeben, dass sich die Antragstellerinnen selbst unter Hinweis auf eine bevorstehende Beurkundung an die DIS gewandt hätten. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerseite den an das staatliche Gericht (im Verfahren Az. 34 SchH 10/13) gerichteten Schriftsatz vom 2.9.2013 (Anlage ...) erhalten hätten, der Behauptungen enthielt, die den Standpunkt der Antragstellerinnen zur Notwendigkeit der notariellen Beurkundung der Schiedsvereinbarung stützen sollten („Bezugsurkunde“), hätten sie zunächst versucht, mit dem Rechtsanwalt, der im Besitz der „Bezugsurkunde“ gewesen sei, Kontakt aufzunehmen, um die Behauptungen zu verifizieren. Als dies fehlgeschlagen sei, habe der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerinnen die DIS kontaktiert. Deren Generalsekretär habe die Behauptungen dann mit einem später auch zum Oberlandesgericht weitergeleiteten Schreiben kommentiert. Dass die Gegenseite diese Aussagen übernommen und diese sich vor dem Oberlandesgericht zu eigen gemacht hätte, belege genauso wenig ein kollusives Verhalten wie die Zurückweisung der im Schriftsatz der Antragstellerinnen aufgestellten Behauptungen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass es keine „Geheimaktion“ hinter dem Rücken der Schiedsbeklagten gegeben habe. Weder die Kontaktaufnahme der Schiedsklägerin noch die anschließende Kommunikation erfüllten einen Sachverhalt, der als kollusives Zusammenwirken qualifiziert werden könne.

(3) Auch im Übrigen lägen keine Pflichtverletzungen der DIS vor.

Eine Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehe für das Schiedsgericht. Zwar habe auch eine Schiedsinstitution Neutralität gegenüber den Schiedsparteien zu wahren; hieran müssten aber andere Anforderungen gestellt werden als an die dem Schiedsgericht obliegende Neutralitätspflicht.

Die DIS sei ein Verwaltungsorgan ohne Richterfunktion; eine Neutralitätspflicht bestehe nur hinsichtlich administrativer Tätigkeiten. Verfahrenshandlungen stünden nicht in Frage. Bei dem beanstandeten Schreiben der DIS handle es sich lediglich um eine Richtigstellung von die Organisation betreffendem und als unrichtig bewertetem Vortrag der Antragstellerinnen (Schriftsatz vom 2.9.2013) sowie um die persönliche Ansicht des Zeugen B.. Das wäre auch für die Richter des Senats erkennbar gewesen. Eine massive Beeinflussung des Gerichts habe demnach überhaupt nicht in Frage gestanden.

Auch Ungleichbehandlung der Parteien oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht erkennbar. § 26.1 DIS-SchiedsO regle die Verfahrensprinzipien der Gleichbehandlung und der Gewährung rechtlichen Gehörs. Anders als in § 43 DIS-SchiedsO, der ausdrücklich auch der Geschäftsstelle eine Vertraulichkeitspflicht auferlege, fehle es an einer entsprechenden Formulierung in § 26.1 DIS-SchiedsO. Diese Vorschrift statuiere somit nur eine Pflicht des Schiedsgerichts selbst. Die DIS nehme keine Rechtsprechungsfunktion, sondern administrative Tätigkeiten wahr. Eine etwaige Pflicht zur Gleichbehandlung und Gewährung rechtlichen Gehörs würde im Übrigen nur für Verfahrenshandlungen der DIS gelten. Die von den Antragstellerinnen als Pflichtverletzungen angesehenen Handlungen seien nicht solche im schiedsrichterlichen Verfahren, sondern im Zusammenhang mit dem staatlichen Gerichtsverfahren.

Auch eine Auskunftspflicht sei nicht verletzt. Daher könne dahinstehen, ob die DIS eine derartige Pflicht gegenüber den Schiedsbeklagten gehabt habe. Auf eine entsprechende Aufforderung der Antragstellerinnen vom 12.9.2013 sei ihnen mit Schreiben vom 24.9.2014 Auskunft erteilt worden. Eine eventuelle Verzögerung sei der Sphäre der Antragstellerinnen zuzuweisen.

Auch gegen die in § 43.1 DIS-SchiedsO normierte Verschwiegenheitspflicht sei nicht verstoßen. Sie gelte allenfalls gegenüber außenstehenden Dritten und stehe einem legitimen Informationsinteresse der Schiedsparteien nicht entgegen.

(4) Demnach könne auch aus einer nicht vorhandenen Pflichtverletzung nicht die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses abgeleitet werden. Eine Partei könne sich nicht auf Spannungen berufen, wenn sie diese selbst heraufbeschworen habe. Da der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen die DIS selbst kontaktiert habe, sei es naheliegend, dass die Gegenseite ebenfalls Kontakt zur DIS aufnehmen würde, um die Richtigkeit dieser Behauptungen zu verifizieren.

Mangels Pflichtverletzung liege auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.

(5) Die Schiedsvereinbarung sei nicht undurchführbar geworden. Die Kündigung des Schiedsorganisationsvertrages sei unwirksam. Selbst wenn sie aber erfolgreich gewesen wäre, hätte dies allein noch nicht zu einer Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung geführt. Es wäre vielmehr zunächst zu prüfen gewesen, ob die Schiedsklausel ergänzend ausgelegt werden könne.

Bei der Schiedsverhandlung handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Da keine Pflichtverletzung seitens der DIS gegeben sei, liege auch keine Anstiftung und damit kein Fall der Mittäterschaft vor.

c) Der Zwischenentscheid vom 15.1.2014 wurde vom Schiedsgericht an die DIS zur Zustellung weitergeleitet. Die Antragstellerinnen sind der Meinung, dass eine Zustellung über die DIS wegen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags unwirksam sei. § 36.1 DIS-SchiedsO komme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Regelung sich ausschließlich auf Urschriften des Schiedsspruchs beziehe und ein Zwischenentscheid keinen Schiedsspruch darstelle. Gleichwohl habe die DIS Zustellversuche unternommen. Am 21.1.2014 sei der Zwischenentscheid einem der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen zugegangen.

II. Am 17.2.2014 haben die Antragstellerinnen beim Oberlandesgericht beantragt,

1. den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15.1.2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen;

2. hilfsweise: den Zwischenentscheid aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage gemachten Ansprüche unzuständig ist.

Für den Fall, dass der Senat die Sache nicht an das Schiedsgericht zurückverweist, wird beantragt, das Schiedsverfahren auszusetzen.

a) Den unter 1. gestellten Antrag begründen die Antragstellerinnen damit, dass der Zwischenentscheid auf zahlreichen gravierenden Verfahrensverstößen und der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe. Es sei nach § 1059 Abs. 4 ZPO bzw. § 538 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen. Wegen der dem Schiedsgericht zu Last gelegten Verfahrensverstöße wird auf den Antragsschriftsatz (Bl. 32 bis 44 d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerinnen meinen zudem, das Schiedsgericht habe eine unzulässige Teilentscheidung gefällt.

b) Der Antrag zu 2. wird mit dem Erlöschen der Schiedsvereinbarung, die zur Unzuständigkeit des Schiedsgerichts führe, begründet. Das ergebe sich zum einen aus der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung, die der Unwirksamkeit gleichstehe und für die keine Kündigungserklärung notwendig sei, zum anderen aus den Kündigungen.

(1) Die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung folge bereits aus der Befangenheit der Schiedsorganisation. Aus deren eigener Satzung (§ 14) ergebe sich, dass sie unabhängig und unparteilich sein müsse. Schließlich gelte Art. 6 EMRK, der ein Recht auf ein faires Verfahren postuliere und auch auf Schiedsverfahren anwendbar sei. Die Schiedsorganisation dürfe sich vor allem nicht einseitig als „Interessenwahrnehmungsverein“ einer Partei verstehen. Bestimmte Tätigkeiten der DIS gehörten zum Kernbereich richterlicher Funktionen. Die DIS dürfe deshalb keinen Einfluss auf den Streitgegenstand des Schiedsverfahrens nehmen.

Das Schiedsgericht selbst habe im Zusammenhang mit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags anerkannt, dass ein schwerer Verstoß der DIS dann vorliege, wenn diese „bewusst Schriftsätze einer Partei nicht weiterleitet“. Es sei aber unstreitig, dass die DIS den

Antragstellerinnen das Schreiben der Gegenseite vom 4.9.2013 nicht weitergeleitet habe.

Die Befangenheit der DIS manifestiere sich in ihrem Schreiben vom 4.9.2013, das hinter dem Rücken der Antragstellerinnen in mehreren Telefonaten abgestimmt und ihnen verheimlicht worden sei. Die DIS habe das Schreiben den damaligen Antragsgegnerinnen zur Vorlage im oberlandesgerichtlichen Verfahren zur Verfügung gestellt und sich damit zum Anwalt der Gegenseite gemacht. Sie habe über ihren früheren Generalsekretär zu einem zentralen Streitpunkt des Schiedsverfahrens rechtlich Stellung genommen und eine Beurkundungspflicht für eine in Bezug genommene Schiedsgerichtsordnung verneint. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich insoweit um eine „persönliche Auffassung“ gehandelt habe, die nicht der DIS zuzurechnen sei.

Im Übrigen sei das Schreiben vom 4.9.2013 unrichtig, hingegen der Sachvortrag der Antragstellerinnen im Vorverfahren Az. 34 SchH 10/13 (Schriftsatz vom 2.9.2013, dort Rn. 33) zutreffend.

Auch die Zeugenaussagen von Funktionären der DIS - Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt K. - in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 25.11.2013 seien falsch. Das Aussageverhalten der Zeugen sei ein Indiz dafür, dass es der DIS darum ging, der Schiedsklägerin einen klassischen Anwaltsschriftsatz - und zudem mit Falschaussagen - zur Verfügung zu stellen.

Die Antragstellerinnen verweisen insoweit auf ihren Schriftsatz vom 19.12.2013 an das Schiedsgericht (Anlage ...) und nehmen auf die dortigen Beweisangebote Bezug. Zudem beantragen sie vorsorglich die Wiederholung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme und stellen zusätzlich ergänzende Beweisanträge. Hinsichtlich der Aussagen der DIS-Funktionäre B. und K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht wird auf den Antragsschriftsatz (Bl. 56 bis 64 d. A.) Bezug genommen.

(2) Falsch sei die Ansicht des Schiedsgerichts, auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der DIS fänden dieselben Grundsätze Anwendung wie auf einen Schiedsrichtervertrag. „Ein besonders gewichtiger Grund“ müsse nicht vorliegen, es genüge ein „wichtiger Grund“; das sei der Fall. Es gehe schließlich auch um das Rechtsverhältnis der Antragstellerinnen zur DIS.

Es stehe aber fest, dass die DIS in höchstem Maße befangen sei.

(3) Auch die Schiedsvereinbarung sei aus wichtigem Grund wirksam gekündigt. Es lägen nämlich gravierende Pflichtverletzungen der Gegenseite vor, was bereits durch die Benennung zweier befangener Mitschiedsrichter „eindrucksvoll unter Beweis gestellt“ worden sei; von Beginn an habe die Absicht bestanden, in unzulässiger Weise auf das Schiedsgericht und dessen Entscheidungen einzuwirken. Das staatliche Gericht sei lediglich „der verlängerte Arm des Schiedsgerichts“. Das Verhalten der Schiedsklägerinnen stelle somit mittelbar auch eine unzulässige Beeinflussung der schiedsgerichtlichen Entscheidung dar. Das Oberlandesgericht habe das Schreiben der DIS vom 4.9.2013 vor Erlass seines Beschlusses vom 10.9.2013 zur Kenntnis genommen und die strittige

(3) Problematik berücksichtigt. Ob das Schreiben die Entscheidung tatsächlich beeinflusst habe, spiele im Übrigen keine Rolle, da es für die Befangenheit unerheblich sei, ob diese kausal für ein bestimmtes Ergebnis geworden sei.

c) Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

(1) Gegen eine Befangenheit der DIS spreche bereits, dass diese zwei Vorschläge zur Bestellung eines Beisitzers abgelehnt habe, die Antragstellerinnen selbst sich auf ihre einseitigen Gespräche mit Mitgliedern des Vorstands und verschiedenen Beiräte der DIS, die sie bereits vor dem 4.9.2013 geführt hätten, beriefen und sie sogar ein Mitglied des Vorstands der DIS mit ihrer Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Senats vom 10.9.2013 beauftragt hätten. Schließlich habe sich die vermeintliche Befangenheit dadurch erledigt, dass Rechtsanwalt B., vormals Generalsekretär der DIS, bekanntermaßen in den Ruhestand getreten sei.

(2) Selbst wenn man ein persönliches Fehlverhalten des ehemaligen Generalsekretärs B. annehmen wolle, sei die weitere Fortführung des dreiseitigen Administrationsvertrages nicht unzumutbar. Auch sei die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen. Die fristlosen Kündigungen - auch der Schiedsvereinbarung - seien unwirksam, zumindest fehle es an einer notwendigen Abmahnung. Vertragliche Pflichtverletzungen reichten für eine Kündigung nicht aus. Keine der vermeintlichen Pflichtverletzungen hätte das Vertrauensverhältnis dermaßen nachdrücklich stören können, dass eine Abmahnung entbehrlich geworden wäre. Den Administrationsvertrag mit der DIS hätten die Antragstellerinnen auch nicht einseitig kündigen können. Die Möglichkeit einer einseitigen außerordentlichen Kündigung würde die andere Partei ihrer vertraglichen Rechte berauben. Zumindest wäre die Zustimmung der Gegenseite einzuholen gewesen.

Hinsichtlich der Kündigungen vom 27.9.2013 seien die Antragstellerinnen präkludiert. Sie hätten im Schiedsverfahren keine darauf gestützte Unzuständigkeitsrüge erhoben.

(3) Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen sei es gewesen, der als erster Kontakt zur DIS aufgenommen habe, und zwar mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dass er die Bezugsurkunde, über die die DIS verfüge, für eine kurzfristig anstehende Beurkundung benötige. Die Antragstellerinnen hätten die Gegenseite nicht über diese Kontaktaufnahme informiert.

In dem Schriftsatz vom 2.9.2013, der die Informationen der DIS einbezogen habe, gehe es um Tatsachenbehauptungen und nicht um Rechtsausführungen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Da der Versuch, den in der Bezugsurkunde als Auftraggeber genannten Rechtsanwalt L. zu erreichen, fehlgeschlagen sei, habe er am 4.9.2013 Kontakt mit der DIS aufgenommen und nachgefragt, ob die Tatsachenbehauptungen der Antragstellerinnen richtig seien, andernfalls, ob er eine schriftliche Richtigstellung zur Vorlage an das Gericht erhalten könne. Der damalige Generalsekretär der DIS habe telefonisch erklärt, dass die Behauptung, die DIS habe eine Bezugsurkunde in Auftrag gegeben, falsch sei. Richtig sei, dass die DIS auf entsprechende Anfrage die Bezugsurkunde „verleihe“. Nach seiner persönlichen Rechtsauffassung bedürfe es einer Beurkundung nicht. Ihm sei auch nicht erinnerlich, dass der Beirat die von den Antragstellerinnen behaupteten Empfehlungen gegeben habe, er werde dies aber noch prüfen. Herr B. habe auch zwei Tatsachenbehauptungen der Antragstellerinnen bestätigt, nämlich dass die Bezugsurkunde interessierten Parteien zur Verfügung stehe und von einem Notar in Freiburg erstellt worden sei.

Pflichtverletzungen der DIS lägen nicht vor. Die von den Antragstellerinnen bezeichneten Pflichten wendeten sich zum Teil schon gar nicht an die DIS als unterstützende Verwaltungsorganisation, sondern an die Schiedsrichter. Die Schiedsinstitution sei aber in ihren Pflichten nicht den Schiedsrichtern gleichzustellen. Dem Generalsekretär der DIS, der keine Organstellung einnehme, komme nur eine untergeordnete Rolle zu. Selbst eine für die Antragstellerinnen nachteilige Aussage von Rechtsanwalt B. könne daher keine Zweifel an der Neutralität der Schiedsinstitution aufkommen lassen.

Nach § 43 DIS-SchiedsO hätten die in der Geschäftsstelle mit einem Verfahren befassten Personen über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens, insbesondere über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. Rechtsanwalt B. habe sich zum schiedsrichterlichen Verfahren nicht geäußert.

Die DIS habe auch keinen Einfluss auf das Schiedsverfahren unter Verstoß gegen die Neutralitätspflicht genommen. Die DIS als Institution könne schon nicht befangen sein. Sie werde als Verein von ihrem Vorstand vertreten und nicht von ihrem Generalsekretär. Im Übrigen gehe das Schreiben des Generalsekretärs vom 4.9.2013 nicht über das hinaus, was zu einer Richtigstellung notwendig gewesen sei.

Die DIS habe nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO könne auch nicht auf einen solchen Verstoß gestützt werden, sondern nur auf die Verletzung der in den §§ 1025 ff. ZPO festgelegten Verfahrensgrundsätze.

Eine Auskunftspflicht zu den Telefonaten am 4.9.2013 habe für die DIS nicht bestanden. Überdies habe die DIS einer etwaigen Auskunftspflicht genügt.

(4) Unabhängig von einem Pflichtenverstoß müsse aber noch hinzutreten, dass unter Annahme aller Umstände des Einzelfalles ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Bei einem mehrseitigen Vertrag wie dem gegenständlichen bestünden nicht nur Pflichten zur Rücksichtnahme, sondern auch hohe Hürden bei der Ausübung von Gestaltungsrechten. Es sei insbesondere nicht ausreichend, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar sei.

(5) Die Geschäftsgrundlage sei nicht weggefallen. Im Übrigen lasse ein Wegfall das Schiedsverfahren unberührt. Die Schiedsparteien hätten in der Verhandlung über die Schiedsklausel nicht zum

(4) Ausdruck gebracht, dass allein die DIS als administrierende Institution in Frage komme. Wichtig sei allein der Ausschluss der ordentlichen Rechtsweges gewesen. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts sei die Klausel dahingehend auszulegen, dass in jedem Fall ein Schiedsverfahren, ggf. ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchzuführen sei. Das Schiedsgericht wäre in seiner Besetzung kein anderes, wenn das Schiedsverfahren nicht von der DIS administriert würde.

(6) Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht sei unzulässig, weil § 1059 ZPO hier gar nicht anwendbar sei. Auch eine Teilanalogie zu § 1059 Abs. 4 ZPO komme nicht in Betracht.

B. Von einer - fakultativen (§ 128 Abs. 4 ZPO; MüKo/Münch ZPO 4. Auflage § 1063 Rn. 5) - mündlichen Verhandlung sieht der Senat nach seinem Ermessen ab. Es ist nicht ersichtlich, dass über die aufgeworfenen Fragen nicht umfassend, angemessen und ohne Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Aktenlage entschieden werden könnte.

C. Der Antrag ist teils unzulässig, teils unbegründet.

I. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 - GVBl S. 295), da der vereinbarte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.

2. Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, ist bereits unzulässig. Dasselbe gilt für den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, das Schiedsverfahren auszusetzen.

a) Für eine Aussetzung des Schiedsverfahrens durch das staatliche Gericht fehlt eine Rechtsgrundlage. Dem staatlichen Gericht fehlt die gesetzliche Befugnis, unter Missachtung der Parteiautonomie in das laufende Schiedsverfahren einzugreifen. Seine Befugnisse sind in den §§ 1025 ff. ZPO abschließend geregelt und beschränken sich auf eine Missbrauchskontrolle (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. Vor § 1025 Rn. 4). Dazu gehört eine unmittelbare staatliche Einwirkung auf das laufende Schiedsverfahren in Form einer Aussetzung nicht. Vielmehr zeigen umgekehrt die Regelungen in § 1032 Abs. 3, § 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO, dass dem Schiedsverfahren Vorrang zukommt.

b) Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht zur erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens kommt ebenfalls nicht in Betracht. § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO sieht dies nicht vor. Das staatliche Gericht entscheidet über die Zuständigkeit, ohne an die Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden zu sein. Ebenso wie im Ablehnungsverfahren entscheidet es nicht darüber, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts zutrifft (vgl. Zöller/Geimer § 1037 Rn. 2), sondern endgültig (MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1040 Rn. 46) über die Begründetheit des Antrags, nämlich die (in diesem Zeitpunkt fortdauernde) Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO mit der - atypischen - Möglichkeit des staatlichen Gerichts, an das Schiedsgericht zurückzuverweisen (Abs. 4), findet nur statt gegen Endentscheidungen des Schiedsgerichts über das Klage/Widerklagebegehren, nicht jedoch gegen Zwischenschiedssprüche und sonstige Vorentscheide (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 12). Eine analoge Anwendung auf (die Zuständigkeit bejahende) Zwischenentscheide nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO kommt mangels einer auszufüllenden Lücke nicht in Betracht.

Daher kann auch eine Überprüfung des Verfahrens, das zum Erlass des Zwischenentscheids geführt hat, unterbleiben.

Eine unzulässige Teilentscheidung liegt im Übrigen nicht vor. Die Anwendung von Vorschriften der ZPO ist nicht vereinbart. § 301 ZPO würde zudem nur Endentscheidungen betreffen. Auch wenn zwischen den von den Antragstellerinnen erhobenen Zuständigkeitsrügen ein Zusammenhang bestehen mag, ist es vom staatlichen Gericht hinzunehmen, wenn das Schiedsgericht aus ihm sachangemessen erscheinenden Gründen darüber getrennt entscheidet.

3. Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls was die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts angeht (zur Aufhebung des Entscheids ablehnend MüKo/Münch § 1040 Rn. 27) zulässig. Die Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine materielle Ausschlussfrist (BGH WM 2003, 2433; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1040 Rn. 5), im Übrigen aber auch eingehalten. Die Form, in der der Zwischenentscheid den Parteien zugegangen ist, ist unerheblich. Die Vorschrift verlangt lediglich schriftliche Mitteilung.

II. Der Antrag ist nicht begründet. Das Schiedsgericht ist weiterhin zuständig.

1. Ob eine Kündigung des Administrationsvertrags mit der DIS das Schiedsverfahren undurchführbar macht, kann offen bleiben, da ein ausreichender Kündigungsgrund nicht vorlag; das gilt auch für die

Schiedsvereinbarung. Überdies ist die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen.

Anders als das Landgericht Berlin (Endurteil vom 14.7.2014, Az. 33 O 494/14 - Anlage AG 43) sieht der Senat bereits nicht einen der DIS zurechenbaren Verstoß gegen die Neutralitätspflicht oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem lägen aber auch keine Gründe vor, die so gewichtig wären, dass sie eine Kündigung - mit oder ohne Zustimmung der anderen Partei - rechtfertigen könnten.

a) Geht man vom eigenen Vortrag der Antragstellerinnen aus, haben deren Verfahrensbevollmächtigte sich zuerst an die Schiedsorganisation gewandt und um Zusendung der „Bezugsurkunde“ gebeten, wobei es unerheblich ist, ob dies unter einem Vorwand geschehen ist. Die so erlangte Urkunde haben sie als Argument für ihre Ansicht zur Beurkundungsbedürftigkeit benutzt und weiteren Tatsachenvortrag zur Meinung der Schiedsorganisation zur Notwendigkeit der Beurkundung gebracht.

Dann stand es aber auch der Gegenseite offen, schnell und zuverlässig dies zu hinterfragen. Das hat sie getan, indem sie - wie es auch ein beliebiger Dritter hätte tun können - um Aufklärung gebeten hat. Dabei handelte es sich um keinen dem laufenden Schiedsverfahren direkt zuordenbaren Verfahrensantrag, für den der damalige Generalsekretär der DIS - Rechtsanwalt B. - auch nicht der richtige Adressat gewesen wäre. Die Information nach einem Telefonat mit Rechtsanwalt B. lautet in dessen E-Mail vom 4.9.2013 in den hier interessierenden Teilen:

Die Ausführungen in Ziff. 69 und 70 sind nicht zutreffend. Der Satz „... hat die DIS auf Anordnung ihres hochrangig besetzten Beirats im Februar 2011 die beigefügte DIS-Bezugsurkunde erstellen lassen“ ist nicht zutreffend.

Die DIS hat keine Bezugsurkunde erstellen lassen.

Die zur Verfügung stehende Bezugsurkunde des Notars Dr. ... ist der DIS unverlangt zugesandt worden. Der Erstellung der Urkunde lag ein Auftrag der DIS nicht zugrunde.

In dem Anschreiben führt der übersendende Kollege an die damalige DIS-Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin M. aus: „Wie ich Ihnen schon telefonisch angekündigt habe, habe ich die DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998, die ergänzenden Regeln für das Beschleunigte Verfahren 08 und die ergänzenden Regeln für Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten für die Verwendung in unserer eigenen Praxis als Bezugsurkunde beurkunden lassen. Eine Ausfertigung zu Ihrer weiteren Verwendung habe ich beigefügt“. Es ergibt sich daraus, dass ein Auftrag der DIS zur Erstellung der Urkunde nicht vorlag.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass nach meiner persönlichen Rechtsauffassung eine Beurkundungspflicht für eine in Bezug genommene Schiedsordnung nicht besteht. Dies nur zur Klarstellung gegenüber einem Eindruck, der dem Schriftsatz der (Antragstellervertreter) möglicherweise zu entnehmen ist.

An eine Behandlung der Frage der Formbedürftigkeit und der Veröffentlichung der uns zugegangenen Bezugsurkunde im Beirat kann ich mich nicht erinnern. Aus einer Durchsicht der Protokolle der Sitzungen des Beirats 2010, 2011, 2012 und 2013 ergibt sich nicht, dass das Thema „Beurkundungspflicht von Schiedsordnungen“ oder Veröffentlichung über das „Vorhandensein einer Bezugsurkunde“ im Beirat behandelt wurde...

In den angesprochenen Ziffern 69 und 70 des Schriftsatzes vom 2.9.2013 wird darauf hingewiesen, dass sich in einer Arbeitsgruppe der DIS eine große Zahl beteiligter Schiedsexperten dafür ausgesprochen hätte, dass Schiedsverfahrensordnungen bei beurkundungspflichtigen Verträgen aus rechtlichen Gründen zwingend mitbeurkundet werden müssten. Deshalb stelle die DIS nunmehr auch in Bezug auf die ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten die vorgelegte Urkunde zur Verfügung. Die Bezugsurkunde habe die DIS „auf Anraten ihres hochrangig besetzten Beirats“ im Februar 2011 erstellen lassen, damit sie zum Inhalt künftiger notarieller Urkunden gemacht werden“ könne. Dies sei ein klarer Beleg dafür, dass nunmehr auch die DIS davon ausgehe, dass ihre Schiedsgerichtsordnungen in den Fällen, in denen der Hauptvertrag beurkundungspflichtig sei, mitbeurkundet werden müssten.

Die E-Mail vom 4.9.2013 wurde von der Antragsgegnerin in das Verfahren vor dem Oberlandesgericht eingeführt.

b) Für eine - erneute - Zeugeneinvernahme vor dem Senat besteht kein Anlass.

Die Behauptung, dass der damalige Generalsekretär der DIS vorsätzlich die Unwahrheit verlautbart hätte, ist von den Antragstellerinnen ersichtlich ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellt worden. Ein kollusives Verhalten kann in den Gesprächen und in dem zur Verfügung gestellten Schreiben nicht gesehen werden. Bloße Vermutungen zur gemeinsamen Absicht einer für die Antragstellerinnen nachteiligen Beeinflussung des staatlichen Gerichts können nicht die Grundlage für eine Beweisaufnahme sein. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass über die in der Beweisaufnahme vor dem Schiedsgericht gewonnenen Erkenntnisse hinaus weitere Aufschlüsse gewonnen werden könnten. Bei einer am Sinn der Aussagen orientierten Betrachtung enthält die E-Mail vom 4.9.2013 auch keine unzutreffenden Aussagen. Der in der Beweisaufnahme vor dem Schiedsgericht gefallene Satz des Generalsekretärs als Zeugen: „Ich sagte, wenn er die Bezugsurkunde hat, dann kann er sie uns auch zur Verfügung stellen“, widerspricht nicht der Erklärung in der E-Mail, die Bezugsurkunde sei der DIS unverlangt zugesandt worden. Denn aus derselben Aussage ergibt sich, dass zunächst diejenige Person, die die Urkunde in Auftrag gegeben hatte, angefragt hat, ob die DIS die Urkunde haben wolle. Soweit die Ausführungen in Ziffer 69 des Schriftsatzes vom 2.9.2013 als „nicht zutreffend“ bezeichnet werden, wird dies durch die Aussage des Zeugen B. ebenfalls nicht widerlegt. Denn in dem Schriftsatz ist davon die Rede, der Grund für die Überlassung der „Bezugsurkunde“ sei es gewesen, dass sich „eine große Gruppe der beteiligten Schiedsexperten dafür ausgesprochen habe, Schiedsverfahrensordnungen müssten bei beurkundungspflichtigen Verträgen mitbeurkundet werden. Aus der Aussage des Zeugen B. ergibt sich jedoch, dass die „Bezugsurkunde“ auf Initiative eines außenstehenden Rechtsanwalts vorgelegt wurde.

Es ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt B. eine objektive, auf Tatsachen bezogene Auskunft erteilen wollte. Angesichts der Eilbedürftigkeit erscheinen Ungenauigkeiten als vernachlässigbar und nicht den Tatsachenkern berührend. Im Übrigen hat sich der Zeuge auf die ihm vorliegenden Protokolle bezogen.

Fernliegend erscheint dagegen, dass der Generalsekretär der DIS - über den Zweck hinaus, einen entstandenen Eindruck über seine „persönliche Meinung“ zu beseitigen - die Absicht verfolgt hätte, mit seiner Auskunft auf die Entscheidung des staatlichen Gerichts Einfluss zu nehmen. Ein objektiver und vernünftiger Beobachter wird aus dem Hinweis auf die eigene Meinung nicht den Schluss ziehen wollen, der Verfasser sei davon ausgegangen, hiermit die Entscheidung des staatlichen Gerichts beeinflussen zu können; dass die Frage kontrovers diskutiert wird, war ohnehin bekannt. Rechtsanwalt B. hat keine rechtlichen Argumente vorgebracht, sondern nur dargelegt, dass er persönlich eine bestimmte Meinung nicht teile. Es ist nicht entscheidungserheblich, wie viele Fachleute im Einzelnen eine bestimmte Rechtsansicht teilen und ob der diesbezüglichen Meinung des Generalsekretärs einer nationalen Schiedsorganisation ein besonderes Gewicht zukommt. Gegen eine Beeinflussungsabsicht spricht neben dem Wortlaut der Erklärung das Fehlen jeglicher Begründung.

Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, inwieweit das Handeln des Generalsekretärs seiner Schiedsorganisation zuzurechnen ist.

c) Durch den für sie handelnden Generalsekretär hat die DIS lediglich zu Tatsachenbehauptungen Stellung genommen. Ein Verstoß gegen eine wie auch immer geartete, im Übrigen gegenüber Schiedsrichterpflichten (§ 1036 ZPO) allenfalls abgeschwächte Neutralitätspflicht kann darin nicht gesehen werden. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb tatsachenbezogene Anfragen an diese durch Dritte oder eine Partei des Schiedsverfahrens auch der anderen Partei umgehend mitgeteilt werden müssten oder gar - unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - die beabsichtigte Auskunft vorher der anderen Seite mitgeteilt werden müsste. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass Schriftsätze einer Partei nicht weitergeleitet worden wären. Es handelt sich gerade nicht um einen an den Gegner gerichteten Schriftsatz.

d) Auch im Übrigen hat der Senat die Einwände der Antragstellerinnen gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überprüft und hält sie nicht für durchschlagend. Ergänzend kann schließlich auf die Erwägungen im Zwischenentscheid vom 15.1.2014 Bezug genommen werden.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil der Hauptsache maßgeblich (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 GKG), der hier - wie auch sonst - mit einem Drittel angemessen angesetzt ist.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.

(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.

(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.

(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.

(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt

1.
unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
2.
in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
3.
zur treuhänderischen Verwaltung.

(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus

1.
in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b,
2.
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
3.
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Personengesellschaften nach § 44b Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
4.
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz,
5.
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
6.
als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen,
7.
als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,
8.
als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt,
9.
als Angestellte einer
a)
nach § 342q Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung oder
b)
nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung,
aa)
deren ordentliche Mitglieder Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen oder Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen,
bb)
deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und
cc)
in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben,
10.
als Angestellte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit
a)
nach Abschnitt 16 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
b)
zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen
handelt, oder
11.
als Angestellte eines Prüfungsverbands nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers ist

1.
die Ausübung eines freien Berufs auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,
2.
die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen,
3.
die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,
4.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Wirtschaftsprüfer, zum vereidigten Buchprüfer oder zum Steuerberater sowie zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und
5.
die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vortragstätigkeit.

(3) Berufsangehörige dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

1.
gewerbliche Tätigkeiten;
2.
Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle;
3.
Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt.
Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 oder 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer die Eingehung eines außerberuflichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft dient.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.