Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 12. Juli 2012 - 8 U 1480/11

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0712.8U1480.11.0A
published on 12/07/2012 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 12. Juli 2012 - 8 U 1480/11
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es wird eine Frist zur Stellungnahme bis zum Ablauf des 6. August 2012 gesetzt.

Gründe

1

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2

Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen Verjährung der streitgegenständlichen Bürgschaftsforderung abgewiesen. Den Berufungsangriffen des Klägers bleibt der Erfolg versagt. Das landgerichtliche Urteil verletzt ihn weder in seinen Rechten (§§ 513 Abs. 1 Alt.1, 546 ZPO) noch rechtfertigen seine Feststellungen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1 Alt. 2, 529 ZPO).

I.

3

Der Anspruch ist entstanden aus § 765 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bürgschaftsvertrag der Parteien.

4

1. a) Der Bürgschaftsvertrag ist wirksam. Das per Fax übermittelte Bürgschaftsangebot, §133 BGB (nicht selbständiger Schuldbeitritt gem. § 421 ff. BGB, da "Anlehnung" an die Schuld: "(...) hafte ich (...) bezogen auf die Schuldurkunde (...) mit meinen Unternehmen (...)", vgl. zur Abgrenzung: Palandt/Grüneberg, BGB 71. Auflage (2012) Überbl v § 414 Rdnr. 4), des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten vom 8. Oktober 2005 bedurfte nach § 350 HGB nicht der Schriftform, da zu den Handelsgeschäften eines Kaufmanns nicht nur die für sein Handelsgewerbe üblichen, sondern alle Geschäfte gehören, die sich auch nur mittelbar auf sein Handelsgewerbe beziehen und mit ihm in einem auch nur entfernten Zusammenhang stehen (vgl. schon BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 148/73, zitiert nach juris). Auch die Bürgschaft ist in diesem Sinn ein Handelsgeschäft. Der Geschäftszweck der Beklagten ist die Vermarktung von Immobilien; zu derartigen Geschäften des Hauptschuldners, des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten, diente die Bürgschaft wohl gleichermaßen (vgl. den Wortlaut der Erklärung: "Finanzierung der Kunden").

5

b) Die Annahme (wohl nach § 151 Satz 1 Halbsatz 2 BGB durch Verzicht) der Bürgschaftserklärung steht nicht im Streit.

6

c) Die - streitige - nachträgliche Erweiterung der Hauptschuld um ein Gewinnversprechen von weiteren 4.000 € am 8. März 2006 wirkt nach § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht zu Lasten der Beklagten.

7

2. a) Die Hauptforderung, der Darlehensrückzahlungsanspruch (hier wegen des Gewinnbeteiligungsversprechens ein sog. Beteiligungsdarlehen), ist am 1. Mai 2005 entstanden und zwar in einer Höhe von unstreitig 30.000 € zzgl. zunächst 2.000 € und später am 8. März 2006 u.U. - str. - weiterer 4.000 € Gewinnbeteiligung.

8

b) Der Darlehensvertrag ist auch nicht wegen eines Gewinnversprechens als versteckter Zins (vgl. Palandt a.a.O. § 488 Rdnr. 14) in Höhe von 20 % (6.000/30.000 €) nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB sittenwidrig, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger eine Zwangslage des Hauptschuldners ausgenutzt bzw. dieser sich nur aus einer Position der Schwäche heraus auf "drückende" Bedingungen eingelassen hat (vgl. hierzu Palandt a.a.O. § 138 Rdnr. 25).

9

c) Dahinstehen kann im Ergebnis, dass das zwischen dem Kläger und dem Hauptschuldner ergangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. September 2010 (Az.: 2 O 60/10, Anlage K2 = Bl. 15 GA) über die Restsumme von 7.000 € (darin 4.000 € Gewinnbeteiligung) nicht zu einer Rechtskrafterstreckung zwischen dem Kläger und der beklagten Bürgin führt (vgl. Palandt a.a.O. § 767 Rdnr. 4). Die Hauptforderung ist jedenfalls bis auf 3.000 oder ggf. nur 7.000 € (je nach Höhe der Gewinnbeteiligung) nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.

10

d) Sie ist auch nach wie vor durchsetzbar, da die Beklagte gerade nicht die Verjährung der Hauptforderung, sondern lediglich der Bürgschaftsforderung geltend gemacht hat. Soweit anzunehmen sein sollte, dass die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 die Einrede der Verjährung - anders als dann vom Landgericht geprüft - auch gegen die Hauptschuld geltend gemacht hat, ist allerdings mit dem Kläger grundsätzlich davon auszugehen, dass entsprechend den Feststellungen des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 19. Januar 2006 (19 U 4232/05, zitiert nach juris, Rdnrn. 53 ff.) die Verjährung der Hauptschuld nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils durch Zahlung der entsprechenden Raten, letztmals am 25. Mai 2009 in Höhe von 2.000 € erneut (und wieder von Neuem etc.) begann, wenn nicht die Teilzahlungen einen versteckten und nach § 768 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten unwirksamen Verjährungsverzicht nach bedeuten würden.

II.

11

1. Der Anspruch aus der Bürgschaft war ohne vorherige Zahlungsaufforderung bereits am Tag der Übernahme der Bürgschaft - sofort - am 8. Oktober 2005 fällig, § 271 Abs. 1 BGB. Das hat das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 8. Juli 2008 (XI ZR 230/07, zitiert nach juris Rdnrn. 22 ff. ausdrücklich sogar zur Bürgschaft auf erstes Anfordern unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 771 BGB) zu Recht festgestellt.

12

Der Senat vermag nicht zu erkennen, woraus sich ergeben muss, §§ 133, 157 BGB, dass die Bürgschaft "erkennbar dazu führen sollte, dass ein wie auch immer gearteter Zahlungsaufschub gewährt wird" (so die Berufungsbegründung auf Seite 3 = Bl. 153 GA). Die bloße Personenidentität des Hauptschuldners mit dem Geschäftsführer der Beklagten bis zum 9. März 2010 zwingt zu dieser Annahme nicht.

13

2. Der Anspruch (aus I.) ist aber nicht durchsetzbar. Zwar steht der Beklagten, selbst wenn man hier keine Bürgschaft auf erstes Anfordern annimmt, nicht die Einrede der Vorausklage zu, da diese bei einer Bürgschaft des Kaufmanns, die für diesen ein Handelsgeschäft darstellt, gemäß § 349 HGB ausgeschlossen ist (Palandt, aaO, § 771 Rdnr. 2).

14

3. Die Durchsetzung scheitert aber an § 214 Abs. 1 BGB.

15

a) Der Anspruch aus der Bürgschaft verjährt selbständig (Palandt a.a.O. § 765 Rdnr. 26).

16

b) Die Verjährung ist auch weder gemäß § 203 BGB gehemmt, da der Kläger und die beklagte Bürgin weder in diesem Sinn über dieBürgschaftsforderung verhandelten noch begann die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut, da die beklagte Bürgin auch nicht im Ansatz die streitgegenständliche Bürgschaftsschuld anerkannte oder hierauf Abschlagszahlungen leistete. Lediglich in der Bürgschaftserklärung vom 8. Oktober 2005 selbst erkannte sie ihre Rückzahlungsverpflichtung ("(...) erfolgt so schnell wie möglich") an.

17

c) Die Verjährung ist auch nicht gem. § 771 Satz 2 BGB gehemmt. Denn da die Forderung aus der Bürgschaft bereits verjährt war, als die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 die Einrede der Vorausklage erhoben hat, konnte auch keine Hemmung der Verjährung mit der Wirkung des § 209 BGB mehr eintreten.

18

d) Wenn man hingegen mit guten Gründen davon ausgeht, dass die Beklagte sich wegen der Formulierung ("Rückzahlung erfolgt so schnell wie möglich") sogar gem. § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Palandt a.a.O. § 773 Rdnr. 2: "Verpflichtung zur sofortigen Zahlung") selbstschuldnerisch verbürgen wollte, käme eine solche Hemmung erst gar nicht in Betracht.

19

e) Das Ergebnis, dass die Bürgschaftsforderung hier mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 bereits verjährt war, als der Hauptschuldner am 26. Mai 2009 noch eine letzte Teilleistung erbrachte, mag für den Kläger unbefriedigend sein, ist aber Ergebnis der - zutreffenden - Annahme des Landgerichts, dass die Verjährung der Bürgschaftsforderung mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit, d.h. hier am 1. Januar 2006 begann (s.o. II. 1.).

20

Der Kläger hätte es noch 2008 in der Hand gehabt, die Beklagte zur Zahlung aus der Bürgschaft aufzufordern, um so die Verjährungshemmung nach § 771 Satz 2 BGB zu provozieren, in dem die Beklagte aller Voraussicht nach auf eine Vorausklage gegen den Hauptschuldner verwiesen hätte. Die Personenidentität des Hauptschuldners mit dem Geschäftsführer der Beklagten konnte den Kläger daran nicht hindern. Die Verjährungshemmung hätte erst mit dem ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch des Klägers ihr Ende gefunden (Palandt a.a.O. § 771 Rdnr. 2). Der Gläubiger muss ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit beider Ansprüche sowohl im Verhältnis zum Hauptschuldner als auch zum Bürgen darauf achten, dass verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden (jurisPR-PrivBauR 2/2007 Anm. 5 Motzke Ziff. C. Abs. 3 zu KG, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 7 U 6/06). Sorgt der Gläubiger - wie ggf. hier - für die Hemmung im Hauptschuldverhältnis, bietet sich für den Bürgen zwar nicht das Verteidigungsargument aus § 768 Abs. 1 BGB, wohl aber die Möglichkeit, sich auf die Verjährungseinrede im Bürgschaftsverhältnis zu berufen (Motzke a.a.O.). Nichts anderes ist hier geschehen.

21

f) Geht man von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft aus, musste der Kläger die Beklagte ohnehin zeitgleich mit dem Hauptschuldner- ggf. über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch vor dem LG Wiesbaden - in Anspruch nehmen.

22

g) Die Beklagte muss sich auch nicht nach §§ 162 Abs. 1 (analog), 242 BGB die treuwidrige Herbeiführung des Verjährungseintritts entgegenhalten lassen. Der Kläger meint, die Beklagte, resp. der mit ihrem Geschäftsführer während des Laufs der Verjährung personenidentische Hauptschuldner, habe darauf aufmerksam machen müssen, dass die Verjährung der Bürgschaftsforderung drohe. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn sich der Kläger hierüber nicht im Klaren gewesen sein musste. Die Bürgschaftserklärung vom 8. Oktober 2005 legt aber nahe, dass die Forderung sofort (verjährungsan-)fällig war.

III.

23

1. Soweit das Landgericht in mündlicher Verhandlung vom 21. Oktober 2011 mitgeteilt hat, es werde zunächst einen Beweisbeschluss über die Höhe der Gewinnbeteiligung erlassen, dann aber die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, liegt hierin kein Verstoß gegen § 139 ZPO. Die Verjährungseinrede war zwar im Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 - vorgelegt mangels Eingangsstempel wohl in der mündlichen Verhandlung selbst - erhoben. Der Kläger hat jedoch mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2000 Stellung genommen.

24

Hätte das Landgericht in der mündlichen Verhandlung dezidiert zur Verjährungseinrede der Beklagten Stellung genommen - wozu § 139 ZPO nicht verpflichtete, weil keine der Parteien etwas "übersehen" hätte, hätte der Kläger hierzu Stellung nehmen können, was er dann mit besagtem Schriftsatz auch - ohne Hinweis - tat.

25

2. Die Erhebung der Verjährungseinrede war nicht gem. §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil dies den Rechtsstreit nicht verzögert hätte; das Gegenteil war der Fall (OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 1993 - 19 U 109/92, zitiert nach juris), denn der zugrunde liegende Sachverhalt war unstreitig. Einer Beweiserhebung über Hemmung oder Neubeginn der Verjährung (OLG Hamm a.a.O.) wäre nicht notwendig gewesen, weil der Kläger dies der Verjährung der Bürgschaftsforderung nicht entgegen halten kann (s.o.).

26

3. Der Senat geht davon aus (s.o. 1.), dass der Schriftsatz vom 20. Oktober 2010, weil er keinen Eingangsstempel aufweist und auch nicht als Fax vorab übersandt worden ist, während d.h. vor Schluss der mündlichen Verhandlung übergeben worden ist. Auf die streitige Frage, ob die nach Schluss der mündlichen Verhandlung, § 296 a ZPO erhobene Verjährungseinrede nach § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähig ist (so: BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05, zitiert nach juris Rdnr. 6, a.A. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, zitiert nach juris Rdnr. 26 mit dem Argument, unstreitiges Vorbringen dürfe erst dann verwertet werden, wenn die notwendige Einrede tatsächlich - und rechtzeitig - erhoben sei), kommt es dann nicht an.

27

Nach alledem erscheint die Berufung nach der derzeitig gegebenen Sach- und Rechtslage aussichtslos. Die Beklagte mag prüfen, ob sie ihre Berufung nicht kostengünstiger beenden will (Berufungsrücknahme).

28

Beschluss vom 08.08.2012

29

1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

30

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

31

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.000,00 € festgesetzt.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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published on 19/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 105/05 Verkündet am: 19. Januar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WpHG § 2 Abs. 4, §§
published on 21/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 165/04 Verkündet am: 21. Dezember 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Z
published on 08/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 230/07 Verkündet am: 8. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.