Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Juli 2016 - 2 Ws 130/16, 2 Ws 339/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0718.2WS130.16.0A
bei uns veröffentlicht am18.07.2016

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten (§ 465 Abs. 1 StPO analog) als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 10. Juni 2016 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

1. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich hat mit Beschluss vom 9. Februar 2016 nach mündlicher Anhörung des Verurteilten im Beisein seines Verteidigers (BewH Bl. 187 f.) die dem Verurteilten nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 27. Februar 2015 (33 BRs 3/15) bewilligte Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 5. März 2013 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Juni 2013 zur Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit gegen die ihm erteilten Weisungen, drogenfrei zu leben und Urinproben nach richterlicher Anordnung abzugeben, verstoßen hatte (BewH Bl. 189 ff.). Seine durch Verteidigerschriftsatz vom 17. Februar 2016 eingelegte, nicht ausgeführte sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 17. März 2016 (2 Ws 130/16) als unbegründet verworfen (BewH Bl. 207), nachdem der Verteidiger durch Telefax vom 16. März 2016 mitgeteilt hatte, zu dem ihm mit Fristsetzung bis zum 24. März 2016 (BewH Bl. 204) übermittelten Votum der Generalstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgeben zu wollen (BewH Bl. 205). Erst am 11. April 2016 legte der Verteidiger das Mandat nieder (VH Bl. 144).

2

Mit undatiertem eigenen Schreiben, das am 29. März 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen und der Vollstreckungsakte nachgesandt worden ist, hat der Verurteilte um „erneute Anhörung“ gebeten, weil der Verteidiger ohne sein Wissen auf eine Stellungnahme verzichtet habe (VH Bl. 127 ff.). Die Weisungsverstöße hat er nicht in Abrede gestellt. Er ist jedoch der Auffassung, dass sein Drogenkonsum gering und „nicht der Rede wert“ sei, weil er an ADHS leide und Drogen nur nehme, um sich konzentrieren zu können. Außerdem leide auch sein sieben Jahre alter Sohn an ADHS und Verlustängsten. Das Kind werde psychologisch betreut. Auch die Kindesmutter sei kürzlich erkrankt und werde psychologisch behandelt. Seit seinem 15. Lebensjahr habe er erstmals sein Leben im Griff. Er hoffe deshalb auf Menschlichkeit.

3

Nachdem die Staatsanwaltschaft Trier mit Schreiben vom 8. April 2016 den Verurteilten zum Antritt der Restfreiheitsstrafe von 343 Tagen aus der genannten Verurteilung bis zum 26. April 2016 in der Justizvollzugsanstalt Wittlich geladen hatte, erschien der Verurteilte am letzten Tag der Gestellungsfrist bei der Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Trier und beantragte Vollstreckungsaufschub, weil die Gestellungsfrist wegen seiner ADHS-Erkrankung nicht ausreichend sei, um seine allein bewohnte Wohnung zu kündigen bzw. eine Vertragsaufhebung zu vereinbaren und die Wohnung zu räumen (VH Bl. 149, 150). Mit Verfügung der Rechtspflegerin vom 26. April 2016 wurde die Vollstreckung gemäß § 456 StPO bis zum 31. Mai 2016 aufgeschoben (VH Bl. 150 f.).

4

Mit an den Senat gerichtetem Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 31. Mai 2016 hat der Verurteilte beantragt, „das Verfahren zugunsten des Verurteilten wieder aufzunehmen“, weil sein früherer Verteidiger die sofortige Beschwerde absprachewidrig nicht begründet habe. Eine über den eigenen Sachvortrag des Verurteilten hinausgehende Begründung, warum der Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoßes nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen soll, wird nicht vorgebracht (BewH Bl. 212 f.).

5

2. Ebenfalls am 31. Mai 2016 hat der Verurteilte durch den neuen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Trier beantragt, ihm Strafaufschub bis zur endgültigen Entscheidung über den gegen die Senatsentscheidung vom 17. März 2016 eingelegten Rechtsbehelf zu gewähren. Zur Begründung hat er sich ferner darauf berufen, das Urteil des Amtsgerichts Saarburg vom 31. März 2016 (8032 Js 18610/15 StA Trier) wegen Betäubungsmittelbesitzes am 7. Oktober 2015 sei nicht rechtskräftig.

6

Am 2. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft Trier durch die nach § 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG zuständige Rechtspflegerin den Antrag auf Strafaufschub gemäß § 456 StPO abgelehnt, weil durch den Wiederaufnahmeantrag die Vollstreckung nicht gehemmt werde (§ 360 Abs. 1 StPO) und der Bewährungswiderruf allein auf Weisungsverstöße und nicht auf eine erneute Straffälligkeit gestützt sei. Schließlich seien auch keine wesentlichen außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erkennbar, zu deren Vermeidung ein Aufschub der Vollstreckung geboten sei; dem Verurteilten habe seit Rechtskraft des Bewährungswiderrufs genügend Zeit zur Klärung seiner persönlichen Angelegenheiten zur Verfügung gestanden.

7

Dagegen hat der Verurteilte am 3. Juni 2016 bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO und Eilantrag nach § 458 Abs. 3 StPO gestellt, in dem er sich darauf beruft, gegenüber der Staatsanwaltschaft „offenkundig gemacht“ zu haben, „dass er wegen der erforderlichen Sorge um seinen erkrankten Sohn wegen der Regelung der psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung darauf vertraut, Strafaufschub zu erhalten“ (Akte 10 StVK 563/16 S. 2).

8

Die genannte Strafvollstreckungskammer hat die Anträge durch Beschluss vom 10. Juni 2016 als unbegründet verworfen, weil die Entscheidung der Staatsanwaltschaft keine Ermessensfehler aufweise. Die pauschale Verneinung möglicher, außerhalb des Strafzwecks liegender Nachteile sei nicht zu beanstanden, weil der Ausgangsantrag keine Angaben über solche Nachteile enthalte. Nicht einmal die nunmehr im gerichtlichen Verfahren in nicht substantiierter Weise erwähnte Sorge um den erkrankten Sohn und die Regelung der Behandlung des Kindes seien dort aufgeführt.

9

Gegen die dem Verteidiger am 16. Juni 2016 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit Telefax seines Verteidigers vom 23. Juni 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und macht ergänzende Ausführungen zur Erkrankung des Kindes, das an einer Autismus-Spektrum-Störung, ADHS und diversen Entwicklungsstörungen leide und in dessen langwierige Therapie er einbezogen werden müsse, weil sich die Symptomatik bessere, wenn er Kontakt zum Kind habe und es betreue. Gleichzeitig hat er ein Bestätigungsschreiben der Kindesmutter beigefügt und klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft Trier vor ihrer Entscheidung vom 2. Juni 2016 jedenfalls keine nähere Kenntnis von der Erkrankung des Kindes und seiner Behandlungsbedürftigkeit gehabt habe. Der Verurteilte habe „einen Termin mit dem zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft Trier vereinbart“ gehabt, um die Problematik zu erörtern. Der „fest zugesagte Termin“ sei aber gescheitert, weil „der Beamte der Staatsanwaltschaft Trier … zum vereinbarten Termin nicht zugegen“ gewesen und „dem Verurteilten auch kein Ersatztermin benannt worden“ sei. Mit Verteidigerschriftsatz vom 8. Juni 2016 hat er außerdem eine Bescheinigung der M. Klinik K. in N. vom 7. Juni 2016 vorgelegt, wonach der sieben Jahre alte Sohn seit diesem Tag bis etwa Anfang Oktober 2016 stationär in dieser Einrichtung behandelt wird und das Kindeswohl die Einbindung beider Elternteile an drei Tagen pro Woche in den Behandlungsprozess erfordert.

II.

10

Die gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2016 gerichteten Eingaben des Verurteilten vom 29. März 2016 und seines Verteidigers vom 31. Mai 2016 sind als Anhörungsrüge nach § 33a StPO zu behandelnden. Sie ist als unzulässig zu verwerfen.

11

1. Gegen rechtskräftige Beschlüsse, die den Widerruf einer Bewährung zum Gegenstand haben, ist das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO unstatthaft (OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ws 10/98 vom 09.01.1998 und 1 Ws 47, 48/07 vom 26.01.2007; OLG Celle, Beschluss 2 Ws 130/12 vom 29.08.2012, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf StraFo 2004, 146; OLG Hamburg StV 2000, 568; OLG Zweibrücken NStZ 1997, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., vor § 359 Rn. 5 m.w.N.).

12

2. Auch bei einer Auslegung als Gegenvorstellung wäre die Eingabe nicht statthaft. Der auf sofortige Beschwerde ergangene Beschluss des Senats vom 17. März 2016 unterliegt keiner Anfechtung, weil die weitere Beschwerde nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 310 Abs. 1 StPO statthaft wäre (§ 310 Abs. 2 StPO). Ein solcher ist hier nicht gegeben. Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen. Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein. Deshalb ist es den Gerichten untersagt, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395, 416; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss 7 B 14/07 vom 01.06.2007, zit. n. juris; BGHSt 45, 37; Senat, Beschluss 2 VAs 12/14 vom 16.10.2014, juris Rn. 4, NStZ-RR 2015, 122; KG, Beschluss 4 VAs 5/14 vom 16. April 2014, juris). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 311a, 356a StPO).

13

3. Der Antrag kann auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt werden (§§ 44, 45 StPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 Satz 1 StPO kann gegen richterliche Fristen in den Fällen gewährt werden, in denen das Gesetz solche vorsieht (§§ 123 Abs. 3, 201 Abs. 1, 368 Abs. 2, 379a Abs. 1, 382 StPO). Es handelt sich dabei um Handlungs- und Erklärungsfristen, innerhalb derer der jeweilige Verfahrensbeteiligte eine gebotene oder gestattete Prozesshandlung oder -erklärung vornehmen kann oder muss, wenn diese fristwahrend und zulässig sein soll (OLG Karlsruhe MDR 1983, 250). Da die Beschwerde vorliegend keiner Begründung bedurfte, sieht das Gesetz eine Fristsetzung nicht vor, so dass im Falle der Versäumung einer gleichwohl gesetzten Frist eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist (Senat, Beschluss 2 Ws 699/14 vom 01.06.2015; OLG Karlsruhe a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 44 Rn. 3). Vielmehr ist jede nach Ablauf der Frist, aber vor der Entscheidung eingehende Äußerung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe a.a.O.). Soweit wie vorliegend gleichwohl eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, handelt es sich um die Gewährung rechtlichen Gehörs verbunden mit dem Hinweis, ab welchem Zeitpunkt der Senat frühestens zu entscheiden beabsichtigt, wenn nicht vorher eine abschließende Erklärung durch den Rechtsmittelführer abgegeben wird. Im Übrigen wäre der Antrag bereits deshalb unzulässig, weil der Verurteilte in seiner Eingabe vom 29. März 2016 nicht dargelegt hat, wann ihm der Senatsbeschluss vom 17. März 2016 zugegangen und das Hindernis weggefallen ist (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 5 m.w.N). Bei Eingang der Eingabe des Verteidigers vom 31. Mai 2016 war die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. Satz 1 StPO von vornherein abgelaufen.

14

4. Als allein statthafter Rechtsbehelf verbleibt demnach lediglich die Anhörungsrüge nach § 33a StPO. Sie ist nur zulässig, wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. Senat a.a.O.; KG a.a.O.).

15

Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat keine Tatsachen verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Auch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr vor der Entscheidung vom 17. März 2016 ausreichend Gelegenheit, sich zu seinem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 9. Februar 2016 zu äußern. Sein damaliger Verteidiger hatte auf das Schreiben des Senats vom 11. März 2016 (BewH Bl. 204), mit dem über die ohnehin gegebene, aber nicht wahrgenommene Möglichkeit der Begründung der sofortigen Beschwerde vom 17. Februar 2016 (BewH Bl. 197) hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme zum Votum der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. März 2016 eingeräumt worden war, mit Schreiben vom 16. März 2016 (BewH Bl. 205) mitgeteilt, dass keine Stellungnahme abgegeben werde. Nimmt der Verteidiger Stellung, bevor die ihm dafür eingeräumte Frist abgelaufen ist, ohne sich eine Ergänzung seines Vorbringens bis zum Fristablauf vorzubehalten, und ist auch nach dem Inhalt der Stellungnahme eine Ergänzung nicht zu erwarten, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das Gericht vor Fristablauf entscheidet (Senat, Beschluss 2 Ws 492/13 vom 14.10.2013, juris Rn. 4 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn der Verteidiger wie hier abschließend erklärt, keine Stellungnahme abzugeben. Selbst wenn dies nicht dem zwischen dem Verurteilten und seinem Verteidiger vereinbarten Procedere entsprochen haben sollte, könnte es - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat - die Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 nicht begründen. Einem Beschuldigten, der einen Verteidiger hat, wird grundsätzlich rechtliches Gehör in der Weise gewährt, dass dem Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Durch ihn kommt der Beschuldigte zu Wort (vgl. BGHR StPO § 33a S. 1 Anhörung 6 und 7; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 33 Rn. 12). Grundsätzlich darf bei schriftlicher Anhörung davon ausgegangen werden, dass eine Äußerung des Verteidigers im Hinblick auf seine Beistandsfunktion zugleich eine solche des Beschuldigten ist (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Einl Rn. 26). Anhaltpunkte dafür, dass dies hier nicht der Fall war, bestanden nicht.

III.

16

Die gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10. Juni 2016 hat in der Sache keinen Erfolg.

17

Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016, die - wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeht - durch das Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden darf (Senat, Beschluss 2 Ws 22/14 vom 17.02.2014, juris Rn. 9 m.w.N.), weist solche Fehler nicht auf.

18

Obwohl der Antrag des Verurteilten vom 31. Mai 2016 ursprünglich Vollstreckungsaufschub lediglich bis zur Entscheidung des Senats über seinen Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2016 zum Ziel hatte und über diesen Rechtsbehelf nunmehr entschieden wurde, ist keine Erledigung des Antrags eingetreten. Denn der Verurteilte hat sein Begehren nach Vollstreckungsaufschub im gerichtlichen Verfahren ohne die vorgenannte zeitliche Begrenzung erweitert, indem er in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die „Regelung der psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung“ seines sieben Jahre alten Sohnes als Begründung für sein Begehren angeführt, im Beschwerdeverfahren hierzu Näheres vorgetragen und Erklärungen der Kindesmutter und der behandelnden Klinik vorgelegt hat. Von einer Erledigung ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen. Es bedarf der Entscheidung, ob die neu vorgebrachten Gründe im gerichtlichen Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO gegen die Versagung des wegen Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Bewährungswiderrufsverfahrens beantragten Vollstreckungsaufschubs und im anschließenden Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden können.

19

Das ist nicht der Fall. Denn das Gericht überprüft die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler innerhalb des Gegenstands des Ausgangsverfahrens. Hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren und dem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe für einen Vollstreckungsaufschub hat die Vollstreckungsbehörde das ihr zustehende Ermessen noch gar nicht ausgeübt.

20

Die im gerichtlichen Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO und dem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe sind als neuer Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu werten, über den die Staatsanwaltschaft Trier als zuständige Vollstreckungsbehörde noch zu entscheiden haben wird.

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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),
2.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k, 111l und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,
3.
die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung),
4.
die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung) und
5.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung).
In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.

(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn

1.
er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder
3.
ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.

(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder
2.
ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.

(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden.

(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.

(4) (weggefallen)

(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.

(6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn

1.
der Haftbefehl aufgehoben wird oder
2.
die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.

(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.