Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 03. Nov. 2016 - 2 OLG 4 Ss 162/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:1103.2OLG4SS162.16.00
bei uns veröffentlicht am03.11.2016

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juni 2016

a) im Schuldspruch der Fälle 1, 3 und 4 und

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Strafrichter des Amtsgerichts Bad Kreuznach verurteilte den Angeklagten am 23. Juni 2015 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, die aus Einzelfreiheitsstrafen von zwei Monaten und dreimal fünf Monaten gebildet wurde. Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem entzog das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Die (unbeschränkte) Berufung des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch Urteil vom 16. Juni 2016 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt und dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten verboten wird, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.

3

Zu den Schuldsprüchen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

4

„Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens des Regierungspräsidiums Kassel zu Az.: 996.611807.2 wurde gegen den Angeklagten neben einer Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat, rechtskräftig seit dem 04.06.2016, verhängt. Im Rahmen der Vollstreckung gab der Angeklagte seinen Führerschein trotz diverser Aufforderungen auch nicht innerhalb der Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG ab.

5

Fall 1:

6

Am 16.10.2014 gegen 12.00 Uhr nahm der Angeklagte mit einem Transporter, an dem die polnischen Kennzeichen … angebracht waren, am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er aufgrund der Belehrungen der Verwaltungsbehörde hätte wissen müssen, dass gegen ihn ein Fahrverbot ausgesprochen worden und es ihm somit verboten war, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hierbei wurde er vom Polizeibeamten R. im Rahmen einer Verkehrskontrolle darauf aufmerksam gemacht, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Fahrverbot ausgesprochen wurde und er deshalb kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfe. Der Angeklagte hatte den ihm per Postzustellungsurkunde zugestellten Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel ungeöffnet bei Seite gelegt und den Inhalt nicht zur Kenntnis genommen. Bei Kenntnisnahme hätte er von dem Fahrverbot Kenntnis bekommen.

7

Trotz der erfolgten Belehrung nahm der Angeklagte zu nachfolgenden Tatzeiten mit demselben Transporter am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er nunmehr sicher wusste, dass gegen ihn ein Fahrverbot ausgesprochen worden und es ihm somit verboten war, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

8

Fall 2:

9

Am 16.10.2014 um 15.55 Uhr befuhr er die A. Straße in B. und geriet in eine Verkehrskontrolle.

10

Fälle 3 und 4:

11

Am 12.01.2014 befuhr der Angeklagte gegen 11.58 Uhr die B. Straße, nachdem er zuvor sich mit dem Fahrzeug auf dem Gelände der A. Tankstelle aufgehalten hatte. Im Angesicht der Zeugin Polizeikommissarin M. fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug vom Gelände der A. Tankstelle in die B. Straße ein.

12

Am gleichen Tag befuhr er gegen 20.46 Uhr mit dem vorbezeichneten Fahrzeug die A. Straße in B..“

13

Die Strafkammer hat im Fall 1 eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 EUR und in den Fällen 2 – 4 Einzelfreiheitsstrafen von je fünf Monaten verhängt. Die vier Einzelstrafen hat sie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zusammengefasst. Ausführungen zur Anordnung des Fahrverbots enthält das Urteil nicht.

14

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz am 17. Juni 2016 umfassend Revision eingelegt und diese zugleich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Nach Urteilszustellung ist eine weitere Revisionsbegründung nicht eingegangen.

II.

15

Das statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend zumindest vorläufigen Erfolg. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend unterliegt das Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs im Fall 2 der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Bad Kreuznach (§§ 353 Abs. 1 und 2, 354 Abs. 2 StPO).

16

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch in den Fällen 1, 3 und 4 nicht.

17

a) Im Fall 1 lässt sich anhand der Feststellungen zwar nachvollziehen, dass durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel, der seit dem 4. Juni 2014 rechtkräftig ist, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat Dauer mit Abgabefrist von vier Monaten (§ 25 Abs. 2a StVG) gegen den Angeklagten angeordnet wurde. Das Fahrverbot wurde mithin am 4. Oktober 2014 wirksam, auch wenn bis dahin mangels amtlicher Verwahrung der Fahrerlaubnis die Verbotsfrist nach § 25 Abs. 5 S. 1 StVG noch nicht zu laufen begonnen hatte (vgl. Asholt in MüKo, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rn. 40; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 21 StVG Rn. 9 und § 25 StVG Rn. 31; Grube in jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 25 StVG Rn. 35). Am Tattag der Fälle 1 und 2, dem 16. Oktober 2014, ruhte mithin die Fahrerlaubnis des Angeklagten.

18

Anders als im Fall 2 enthält das Urteil im Fall 1 aber keine Feststellungen zum Tatort. Unter dem Aspekt der zur Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs und der Reichweite der Rechtskraft des Urteils erforderlichen Identifizierung der Tat könnte dies noch hingenommen werden, weil die abgeurteilte Tat wegen der präzisen Angabe der Tatzeit unverwechselbar feststeht (s. dazu BGHSt 22, 90, 91; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012; OLG Düsseldorf NZV 1999, 343). Die mangelnde Angabe des Tatortes bringt es aber mit sich, dass auch Feststellungen dazu fehlen, ob der Angeklagte den Transporter „im öffentlichen Verkehrsraum“ geführt hat, was Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 21 StVG ist (vgl. § 2 Abs. 1 StVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 10 f.; 49, 128, 129 f. m.w.N.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012; OLG Hamm NZV 2008, 257). Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGHSt 49, 128, 129). Die getroffenen Feststellungen lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die „Verkehrskontrolle“ auf einem nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Gelände eines Dritten, bei dem es nicht um öffentlichen Verkehrsraum handeln würde (vgl. dazu BGHSt 49, 128, 129), stattgefunden haben könnte.

19

b) In den Fällen 3 und 4 sind die Urteilsfeststellungen zum Tattag widersprüchlich. Während sich diese Taten nach der ersten Tat vom 16. Oktober 2014 ereignet haben sollen („nachfolgende Taten“, UA S. 8), weisen die jeweiligen Tatschilderungen als Tattag den „12.01.2014“ um „11.58 Uhr“ und „20.46 Uhr“ aus. Es kann offen bleiben, ob es sich um ein durch den Tatrichter berichtigungsfähiges Schreibversehen handelt (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 267 Rn. 39), weil Anklage und erstinstanzliches Urteil vom „12.11.2014“ als Tattag ausgehen, wobei die Tatzeit im Fall 4 allerdings um 22.46 Uhr gewesen sein soll. Denn auch im Fall entsprechender Urteilsberichtigung könnte der Schuldspruch in den Fällen 3 und 4 keinen Bestand haben, weil nicht festgestellt worden ist, ob und gegebenenfalls wann die Verbotsfrist nach § 25 Abs. 5 S. 1 StVG abgelaufen ist.

20

Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte vor Wirksamwerden des Fahrverbots nach Ablauf der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG am 4. Oktober 2014 seine Fahrerlaubnis nicht in amtliche Verwahrung gegeben hatte. Ob und gegebenenfalls wann dies in der Folgezeit geschehen ist, teilt das Urteil nicht mit. Hätte der Angeklagte die Fahrerlaubnis spätestens am 12. Oktober 2014 der Bußgeldbehörde vorgelegt, wäre die Verbotsfrist am 12. November 2014, dem mutmaßlichen Tattag der Fälle 3 und 4, abgelaufen gewesen (vgl. zur Fristberechnung nach der StrVollstrO eingehend Theisen, Poppmeier-Pauli, DVP 2005, 195, 197; s.a. Asholt a.a.O. § 25 StVG Fn. 263; König a.a.O. § 25 StVG Rn. 31 a.E.; Grube a.a.O. § 25 StVG Rn. 42). Die Feststellungen zu der dem Angeklagten im Fall 1 durch den Polizeibeamten erteilten Belehrung legen zwar nahe, dass der Angeklagte seinen Führerschein am 16. Oktober 2014 noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben hatte und deshalb die Verbotsfrist von einem Monat am 12. November 2014 noch nicht abgelaufen war. Sicher auszuschließen ist das aber nicht, zumal unbekannt ist, ob sich der Angeklagte im Bußgeldverfahren eines Verteidigers bedient hatte, der die Fahrerlaubnis des Angeklagten an das Polizeipräsidium Kassel übersandt haben könnte.

21

2. Auch der gesamte Rechtsfolgenausspruch unterliegt der Aufhebung.

22

a) Da durch die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1, 3 und 4 die insoweit verhängten Einzelstrafen entfallen, kann auch die im Fall 2 festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafzumessung im Fall 2 durch die Annahme einer Mehrheit von vier Taten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Anordnung des dreimonatigen Fahrverbots aufgrund der Ermessensbestimmung des § 44 StGB ist von der Strafkammer nicht begründet worden. Sie kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil der Senat die rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nicht nachprüfen kann.

23

b) Dessen ungeachtet unterliegen sämtliche Einzelstrafen, die daraus gebildete Gesamtstrafe und die Anordnung des Fahrverbots aber auch deshalb der Aufhebung, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass sich die Strafkammer der Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe bewusst gewesen ist und beide Sanktionen aufeinander abgestimmt hat. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, die als Maßregel der Besserung und Sicherung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Personen aus dem Straßenverkehr ausschließen will, soll das Fahrverbot nach § 44 StGB bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht. Es hat deshalb Strafcharakter, so dass für seine Anordnung die allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB) gelten, namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit (vgl. OLG Köln, NZV 1992, 159), und es als Nebenstrafe nur verhängt werden darf, wenn und soweit die Hauptstrafe allein den mit der Nebenstrafe verfolgten spezialpräventiven Zweck nicht erreichen kann. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten und müssen aufeinander abgestimmt werden (Senat, Beschluss 2 Ss 304/07 vom 05.11.2007; KG, DAR 2007, 594; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 44 Rn. 17 m.w.N.). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Strafkammer den zwischen den Taten und dem Urteil liegenden langen Zeitraum bei Verhängung der höchstmöglichen Nebenstrafe berücksichtigt hat (vgl. KG a.a.O.).

24

3. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

25

Die Feststellungen zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis im Fall 2 enthalten durch die Mitteilung des Namens der befahrenen Straße konkrete Angaben zum Tatort. Zudem ist festgestellt, an welchem Tag und um welche Uhrzeit die Tat begangen wurde. Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ist weiter zu entnehmen, dass der Angeklagte auch im Fall 2 mit dem Transporter mit den polnischen Kennzeichen … gefahren ist und ihm spätestens einige Stunden vor der Tat bekannt war, dass durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel gegen ihn ein inzwischen wirksames Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet war und er deshalb kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen durfte. Damit sind zum einen die zur Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs und der Reichweite der Rechtskraft des Urteils erforderlichen Feststellungen zur Identifizierung der Tat getroffen. Die Taten stehen unverwechselbar fest. Zum anderen enthalten die Feststellungen alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 21 StVG. Damit ist der Unrechts- und Schuldgehalt dieser Taten jedenfalls in groben Zügen dargestellt (vgl. Senat, Urt. 2 Ss 150/12 vom 18.03.2013, zit. n. juris Rn. 20, NZV 2013, 411 f.).

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 18. März 2013 - 2 Ss 150/12

bei uns veröffentlicht am 18.03.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. September 2012 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der

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(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. September 2012 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1.

1

Durch Urteil vom 20. Dezember 2011, dem eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausging, hat das Amtsgericht Idar-Oberstein den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz, Nötigung, Beleidigung und versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Oktober 2011 (11 Ds 65 Js 1102/11 (299/11)) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 18 Monaten verhängt.

2

Hinsichtlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

3

„Fall 1

4

Am Dienstag, dem 22.03.2011 befuhr der Angeklagte mit einem Kraftrad San Yang 125 Husky, FIN: R…56 die Straße ...[X] in ...[Y] gegen 13.50 Uhr, obwohl er, wie er wusste, weder im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zum Führen des Kraftrades war, noch der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag für das nicht zugelassene Fahrzeug bestand.

5

Fall 3

6

Am 06.05.2011 gegen 06.40 Uhr nahm der Angeklagte mit dem Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen …, am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis war. Zuletzt befuhr er gegen 06.40 Uhr die ...[W]straße in ...[Y].

7

Fall 4

8

Am 10.05.2011 gegen 14.40 Uhr befuhr der Angeklagte ebenfalls mit dem vorgenannten Pkw erneut die ...[W]straße in ...[Y]. Auch in diesem Fall war ihm bewusst, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.

9

Fall 8

10

Am 28. August 2011 gegen 21.43 Uhr nahm der Angeklagte mit einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis war. Zuletzt befuhr er gegen 21.35 Uhr in ...[Y] die Straße ...[X] bis zum Anwesen Nr. 13.“

11

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die der hierzu ausdrücklich ermächtigte Verteidiger des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Ziel des Rechtsmittels war die Erlangung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafkammer hat die Beschränkung für wirksam erachtet und mit dem im Tenor genannten Urteil die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Hinsichtlich der Fälle 1, 3, 4 und 8 hat sie jeweils Einzelstrafen von 3 Monaten, für die Nötigung in Fall 2 (Drohung gegenüber einem mit Inkasso-Aufgaben betrauten ...[A]-Außendienstmitarbeiter, ihn mit einem Baseballschläger zu bearbeiten, wenn er noch einmal an die Haustür kommt) und die versuchte Nötigung in Fall 7 jeweils eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen und für die Beleidigung in Fall 6 (Bezeichnung eines Zeugen als „Kinderficker, Hurenbock, Hurensohn, Bastard“) eine solche von 60 Tagessätzen festgesetzt (das Verfahren zu Fall 5 hatte bereits das Amtsgericht gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt).

12

Feststellungen zum Stand der Vollstreckung der einbezogenen Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Oktober 2011 enthält das Urteil nicht.

2.

13

Gegen dieses am 8. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Angeklagte am 13. September 2012 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 8. November 2012 näher begründet. Er hält die von ihm selbst erklärte Berufungsbeschränkung für unwirksam und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

14

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen 1, 3, 4 und 8 im Schuldspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgericht Bad Kreuznach zurückzuverweisen und die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

15

Hinsichtlich der abgeurteilten versuchten Nötigung (Fall 7 des landgerichtlichen Urteils) hat der Senat das Verfahren auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 6. Februar 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

II.

16

Die Revision ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1 und 2, 345 Abs. 1 und 2 StPO). Sie führt wegen der erfolgten Teileinstellung des Verfahrens in Fall 7 zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1.

17

Soweit das Amtsgericht den Angeklagten in vier Fällen (Fälle 1, 3, 4 und 8) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), dabei in einem Fall in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 6 PflVG, verurteilt und dafür jeweils eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Einzelstrafe festgesetzt hat, hält die Verwerfung der Berufung des Angeklagten durch die Strafkammer der rechtlichen Nachprüfung entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft stand.

18

a) Die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 318 StPO) ist wirksam. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen, unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Rechtsmittelführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter, zu prüfen, ob das Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die der Überprüfungskompetenz der Berufungskammer unterlagen (OLG Koblenz, Urteil 1 Ss 7/72 vom 17.02.1972, VRS 43, 256; seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012; so auch Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 352 Rn. 4). Deshalb muss das Revisionsgericht auch nachprüfen, ob und inwieweit erklärte Berufungsbeschränkungen nach § 318 StPO rechtswirksam waren (BGHSt 27, 70, 72; OLG Koblenz aaO). Ist das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung und Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen, so führt dies zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung, um die Sache auch zu dem Teil neu zu verhandeln, der zu Unrecht als rechtskräftig beurteilt war (Meyer-Goßner aaO mwN).

19

§ 318 StPO lässt grundsätzlich eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch zu. Diese setzt voraus, dass die Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012 mwN). Unwirksam ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hingegen, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. nur BGH NStZ 1994, 130; Meyer-Goßner aaO § 318 Rn. 16 mwN) oder, unabhängig davon, Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch zu berühren (Meyer-Goßner aaO Rn. 6 mwN; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 61; OLG Oldenburg, Beschluss 2 Ss 249/07 vom 27.08.2007 bei juris Rn.8, NStZ-RR 2007, 117, 118). Dies ist hier nicht der Fall.

20

Die Feststellungen zu den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis enthalten vorliegend durch die Mitteilung des Namens der befahrenen Straße konkrete Angaben zum Tatort. Zudem ist jeweils festgestellt, um welche Uhrzeiten die Taten begangen wurden und mit welchen, durch Angabe des Typs und des amtlichen Kennzeichens bzw. der Fahrgestellnummer individualisierten Fahrzeugen der Angeklagte in Kenntnis des Umstandes, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, gefahren ist. Damit sind zum einen die zur Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs und der Reichweite der Rechtskraft des Urteils erforderlichen Feststellungen zur Identifizierung der Tat getroffen. Die Taten stehen unverwechselbar fest. Zum anderen enthalten die Feststellungen alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 21 StVG (vgl. OLG Koblenz aaO). Damit ist der Unrechts- und Schuldgehalt dieser Taten jedenfalls in groben Zügen dargestellt.

21

Zwar wird vertreten, dass, soweit eine Straftat nach § 21 StVG Gegenstand der Verurteilung ist, der Tatrichter sich im Hinblick auf die vorzunehmende Strafzumessung nicht damit begnügen darf, in den Tatfeststellungen neben der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt hat, denn die Schuld des Täters werde in diesen Fällen wesentlich durch die Gegebenheiten der Fahrt selbst bestimmt. Deshalb sollen Anlass und Dauer der Fahrt, die Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, die Verkehrsbedeutung des befahrenen öffentlichen Verkehrsraumes, sowie die den Tatentschluss hervorrufenden Beweggründe des Täters ebenso von Bedeutung sein, wie etwa die Frage, ob der Täter aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, oder ob er die Tat mit einem eigenen oder fremden Kraftfahrzeug begangen hat (OLG München in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss 5 StRR 119/07 vom 03.07.2008 bei juris Rn. 17, BeckRS 2008, 14716; Urteil 4 StRR 97/12 vom 08.06.2012 bei juris Rn. 12, BeckRS 2012, 13803, mwN). Nach dieser Auffassung bieten, soweit Feststellungen zu den die Gegebenheiten der Fahrt in diesem Sinne konkretisierenden Tatsachen fehlen, die verbleibenden Schuldfeststellungen als solche der Strafzumessung nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn ersichtlich ist, dass dem Tatrichter weitere Feststellungen nicht möglich waren, etwa weil der Angeklagte geschwiegen hat und Zeugen nicht zur Verfügung standen.

22

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Aus § 46 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen hat, die für und gegen den Täter sprechen, folgt gerade nicht, dass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und die Nichterörterung stets zu einer Unvollständigkeit der Strafzumessungsgrundlage führt. Das Gericht ist lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2012, 336 mwN).

23

Soweit der Tatrichter zum Schuldspruch Feststellungen getroffen hat, die das Tatgeschehen näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die Beweggründe für die Tatbegehung, nehmen diese als doppelrelevante Tatsachen zwar an der Bindungswirkung teil, wenn der Schuldspruch rechtskräftig wird (BGH NJW 1982, 1295; NStZ-RR 2003, 97, 101; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178). Das bedeutet jedoch nicht, dass solche Tatsachen bereits in den Schuldfeststellungen enthalten sein müssen, wenn diese Grundlage einer späteren Strafzumessung sein sollen. Sie können auch bei Rechtskraft des Schuldspruchs noch nachträglich getroffen werden, soweit sie mit den bindend gewordenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13; OLG Oldenburg aaO; Gössel aaO Rn. 80 mwN) oder im Fall einer Ergänzung lückenhafter Schuldfeststellungen das engere Tatgeschehen nicht verändern (Gössel aaO Rn. 82; OLG Koblenz aaO). Mit diesen Einschränkungen wäre die Strafkammer somit durch die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht gehindert gewesen, im Rahmen der Strafzumessung ergänzende Feststellungen zum Anlass der Tat, zur Dauer der Fahrt, Fahrtstrecke und Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen sowie zu den Eigentumsverhältnissen der benutzten Kraftfahrzeuge zu treffen, wenn sie diesen Umständen für die Strafzumessung Bedeutung beigemessen hätte.

24

Wesentliche Strafzumessungsgründe waren für die Strafkammer jedoch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere dass er bereits erheblich, auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bei Tatbegehung unter laufender Bewährung stand. Aus Sicht der Kammer bestand daher kein Anlass, noch andere Strafzumessungsgesichtspunkte heranzuziehen und bei Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung die Frage nach weiteren doppelrelevanten Schuldfeststellungen zu stellen. Denn die Entscheidung, ob der nicht angefochtene Urteilsteil eine tragfähige Grundlage für die Strafzumessung bietet und eine Beschränkungswirkung angenommen werden kann, ist erst auf Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung von Sinn und Ziel des Rechtsmittels (BGH, Beschluss 1 StR 262/80 vom 21.10.1980 bei juris Rn. 19, NJW 1981, 589, 590; Gössel aaO § 318 Rn. 67) in der verfahrensabschließenden Urteilsberatung und nicht schon aufgrund einer Vorabbewertung der möglicherweise in Betracht kommenden Gesichtspunkte, mag sie auch zur Vorbereitung der Verhandlung unerlässlich sein, zu treffen (Gössel aaO § 318 Rn. 125; OLG Koblenz aaO).

25

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist nicht erforderlich. § 121 Abs. 2 GVG betrifft nur Abweichungen in Rechtsfragen (BGH NJW 1977, 1459, 1460, BGHSt 27, 212, 214). Dies ist gerade nicht der Fall, wenn ein Satz, der allgemeine Geltung beanspruchen könnte, in den Urteilsgründen nicht enthalten ist und es letztlich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BGH aaO). So liegt der Fall hier. Das Oberlandesgericht München hat im Beschluss 5 StRR 119/07 vom 3. Juli 2008 zwar ausgeführt, dass die Schuldfeststellungen grundsätzlich keine tragfähige Strafzumessungsgrundlage bilden, wenn sie sich nicht zu den Gegebenheiten der Fahrt selbst verhalten, weil die Schuld des Täters einer Straftat nach § 21 StVG dadurch wesentlich bestimmt sein kann. Gleichzeitig wird in der Entscheidung jedoch zugestanden, dass die Feststellungen sich auf einige nach Lage des Einzelfalls besonders bedeutsame Umstände beschränken können, und bei einem Schweigen des Angeklagten und Fehlen eines Zeugenbeweises von solchen Feststellungen sogar vollständig abgesehen werden kann. Somit hängt auch nach Ansicht des OLG München die Frage der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung in diesen Fällen letztlich stets von einer einzelfallbezogenen Prüfung ab.

26

b) Die auf Grundlage der als wesentlich erkannten Strafzumessungsgesichtspunkte unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB vorgenommene Festsetzung der im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegenden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 3 Monaten lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2.

27

Die nach vorläufiger Einstellung des Falles 7 gemäß § 154 Abs. 2 StPO darüber hinaus verbleibenden Schuldsprüche wegen Nötigung und Beleidigung (Fälle 2 und 6 der Urteilsgründe) sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Die Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch war auch insoweit wirksam. Die Schuldfeststellungen zu diesen Fällen boten dem Landgericht eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung. Die Nachprüfung der Festsetzung der Einzelgeldstrafen hat auch hier keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3.

28

Wegen der erfolgten Teileinstellung des Verfahrens in Fall 7 unterliegt jedoch der Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung. Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückzuverweisen.

29

Dabei werden auch die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf die einbezogene Geldstrafe von 150 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Oktober 2011 zu prüfen sein. In den Urteilsgründen sind keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Geldstrafe bereits erledigt war. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB darf die in der früheren Verurteilung erkannte Strafe zum Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Sachurteils wegen der neuen Tat nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen sein (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 55, Rn. 6). Eine Geldstrafe ist vollstreckt, wenn sie bezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt ist. Dass die frühere Strafe nicht erledigt ist, ist in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen (Fischer aaO Rn. 6a). Hieran fehlt es vorliegend.

30

Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es im weiteren Verfahren ausschließlich um die Bildung einer erstmals festzusetzenden oder neu zu bestimmenden Gesamtstrafe geht, mithin die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB an sich vorliegen (KK-Kuckein, 6. Aufl., § 354 Rn. 26i; KK-Appl, 6. Aufl., § 460 Rn. 4). Dies ist aufgrund der bisherigen unvollständigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Denn im Fall einer Erledigung der Geldstrafe wäre keine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, sondern ein Härteausgleich vorzunehmen. Diese Entscheidung fällt nicht in den Regelungsbereich der §§ 460 ff. StPO; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (BGH, Beschluss 3 StR 358/11 v. 29.11.2011 bei juris Rn. 5, BeckRS 2012, 00385).

31

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in der neuen Verhandlung die Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist (BGH NStZ-RR 2008, 72; Fischer aaO Rn. 37 mwN).

4.

32

Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 69, 69a StGB ist in dem Urteil ohne Rechtsfehler dargestellt, die Bemessung der isolierten Sperrfrist mit 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Diese Maßregelanordnung konnte trotz Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs aufrechterhalten bleiben, da sie von der Frage, welche Gesamtstrafe hier angemessen ist, nicht abhängt (vgl. BGH, Beschluss 3 StR 206/82 vom 04.08.1982 bei juris Rn. 4, NStZ 1982, 483; Beschluss 2 StR 669/10 vom 10.03.2011 bei juris Rn. 2).