Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 12. Aug. 2013 - 12 U 1095/12
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.08.2012 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Am 08.07.2009 um 05.35 Uhr lenkte der Kläger seinen Personenkraftwagen Citroen C2 bei …[X] auf die Bundesstraße 8 in Richtung …[Y]. Es regnete, die Fahrbahn war nass. Nach mehreren hundert Metern kam das Fahrzeug nach links von der Straße ab. Infolge des Aufpralls wurde es zerstört. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen. Vor dem Unfall hatte ein bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherter Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. die Bundesstraße 8 dort ebenfalls in Richtung …[Y] befahren.
- 2
Der Kläger, der von der ...[A] Allgemeine Versicherung AG Leistungen auf Grund einer Fahrerschutzversicherung erhalten hatte, unterzeichnete am 09.06.2011 eine "Abfindungserklärung": "... Ich, ...[B], erkläre mich wegen aller bisherigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 08.07.2009 nach Zahlung von insgesamt 85000,00 € ... für endgültig abgefunden. Ich versichere, dass ich aus Anlass des ... Unfalls Zahlungen von dritter Seite, z. B. von anderen Versicherern oder Trägern der Sozialversicherungen weder erhalten noch zu erwarten habe. ..."
- 3
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes, das er in Höhe von 50000,00 € für angemessen hält, und weiteren Schadensersatz. Er behauptet, dass sein Fahrzeug von der Straße abgekommen sei, weil der Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. dort Öl verloren habe.
- 4
Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11437,44 € und ein Schmerzensgeld von 5000,00 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, und festzustellen, dass sie als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche auf Grund des Unfalls entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergingen.
- 5
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
- 6
Das Landgericht, das hinsichtlich der Personenschäden die Anspruchsberechtigung des Klägers verneint und im Übrigen eine Mithaftung des Klägers von 25 % angenommen hat, hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 285,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2009 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.
- 7
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
das Urteil des Landgerichts Koblenz abzuändern und
- 10
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 11152,44 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2009 zu zahlen,
- 11
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld von 5000,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2009 zu zahlen,
- 12
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 08.07.2009 auf der Bundesstraße 8 im Kreis …[Z] entstanden seien und zukünftig entstünden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder übergingen.
- 13
Die Beklagten beantragen,
- 14
1. die Berufung zurückzuweisen,
- 15
2. das Urteil des Landgerichts Koblenz abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
- 16
Der Kläger beantragt,
- 17
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
- 18
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien und das angefochtene Urteil verwiesen.
II.
- 19
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, aber jeweils nur in geringem Umfang begründet.
1.
- 20
Soweit der Kläger von den Beklagten Ersatz des Verdienstausfallschadens (1337,59 €) und des Haushaltsführungsschadens (9460,00 €), 5000,00 € Schmerzensgeld und 30,00 € wegen ihm entstandener Kosten verlangt, ist er nicht anspruchsberechtigt.
- 21
Seine Ansprüche auf Ersatz der Personenschäden sind gemäß der für die Schadensversicherung geltenden Vorschrift des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die...[A] Allgemeine Versicherung AG übergegangen, soweit sie den Schaden ersetzt hat, mithin in Höhe von 85000,00 €.
- 22
Die Fahrerschutzversicherung ist keine Summenversicherung, sondern eine Schadensversicherung (Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2010, Fahrerschutzversicherung Rn. 8; Himmelreich/Halm/Wilms, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Auflage 2011, Kap. 23 Rn. 10; Heinrichs DAR 2011, 565, 566). Versichert sind nach § 20 Abs. 1 der "Besonderen Bestimmungen zur Fahrerschutz-Versicherung" der...[A] Allgemeine Versicherung AG Personenschäden des berechtigten Fahrers, die durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs entstanden sind. Gemäß § 20 Abs. 2 dieser Bestimmungen erbringt der Versicherer ohne Prüfung der Haftung Leistungen wie ein Haftpflichtversicherer nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.
- 23
Zwar wird nach § 21 lit. a) der "Besonderen Bestimmungen zur Fahrerschutz-Versicherung" beim Vorliegen kongruenter gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche des Fahrers gegen Dritte, wenn und soweit sie für ihn durchsetzbar sind, kein Versicherungsschutz gewährt (zum Nachrang der Fahrerversicherung vgl. Himmelreich/Halm a.a.O., Rn. 34; Heinrichs a.a.O.; s. a. Halm/Kreuter/Schwab a.a.O., Rn. 11). Jedoch kann der Kläger sich nicht auf die nachrangige Leistungsverpflichtung der ...[A] Allgemeine Versicherung AG berufen, weil er bereits Leistungen auf Grund der Fahrerschutzversicherung erhalten hat. Für den Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ist es unerheblich, ob der Versicherer wegen einer Subsidiaritätsklausel die Leistung hätte verweigern können, weil der versicherte Schaden ersetzt ist, solange die innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses erbrachte Leistung nicht zurückgefordert wird (BGH Urt. v. 23.11. 1988 - IV a ZR 143/87 - m. w. N.).
- 24
Personenschäden im Sinne des § 20 Abs. 1 der "Besonderen Bestimmungen zur Fahrerschutz-Versicherung" sind der Verdienstausfallschaden, der Haushaltsführungsschaden und der den Schmerzensgeldanspruch begründende Schaden des Körpers und der Gesundheit des Klägers. Ob auch der Schaden in Höhe von - pauschal - 30,00 € wegen entstandener Kosten ein nach dieser Klausel versicherter Schaden ist, ist ungewiss. Dies geht zu Lasten des Klägers, der auf den entsprechenden Einwand der Beklagten nicht erwidert hat.
2.
- 25
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten von 50,00 € für die Abmeldung des Citroen C2. Hätte er das von dem Sachverständigen ...[C] übermittelte "Restwertangebot" angenommen, wären diese Kosten nicht ihm, sondern der Erwerberin entstanden.
3.
- 26
Aus dem Schreiben der ...[A] Allgemeine Versicherung AG an die Beklagte zu 2. vom 01.11.2011 ergibt sich, dass die Abschleppkosten von 259,85 € bei der Regulierung des Vollkaskoschadens des Klägers berücksichtigt wurden.
4.
- 27
Die Beklagten müssen dem Kläger 300,00 € für seine Selbstbeteiligung an der Regulierung des Vollkaskoschadens, somit weitere 15,00 €, zahlen.
- 28
Das Fahrzeug des Klägers ist wegen der Ölspur, die von dem Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. herrührte, von der Straße abgekommen.
- 29
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Bereich der Unfallstelle eine Ölspur vorhanden gewesen war. Der Sachverständige ...[D] hat in seinem Gutachten vom 08.09.2011 dargelegt, dass auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild "9" eine Ölspur "im mittleren Drittel der rechten Fahrbahnhälfte" erkennbar sei. Diese Ölspur hatte der Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. hinterlassen. Dass die maßgeblichen Feststellungen der Polizei unzutreffend seien, haben die Beklagten nicht behauptet. Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Öl auch schon im Bereich der Kurve vor der Unfallstelle auf der rechten Fahrbahnhälfte verteilt gewesen sei, weil der Ölverlust zu einer kontinuierlichen, ununterbrochenen Spur geführt habe.
- 30
Die Ölspur widerlegt den Beweis des ersten Anscheins, dass der Citroen C2 auf Grund eines dem Kläger vorwerfbaren Verhaltens von der Fahrbahn abgekommen sei (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 15.03.2011 - 1 U 126/10 -).
- 31
Angesichts der Verursachungsanteile des Klägers und der Beklagten zu 1. haften die Beklagten nicht nur zu 75 %, sondern in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Die Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ist auf Grund aller unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, vorzunehmen, wobei in erster Linie von Belang ist, in welchem Maß die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, und das beiderseitige Verschulden nur ein Faktor der Abwägung ist (BGH Urt. v. 07.02. 2012 - VI ZR 133/11 - m. w. N.). Gemäß dem Gutachten des Sachverständigen ...[D] ist indes nicht nachweisbar, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hatte. Ferner steht in Anbetracht der Feststellungen des Sachverständigen nicht fest, dass der Kläger das Öl auf der nassen Fahrbahn rechtzeitig hätte bemerken können. Zwar hat der von den Beklagten benannte Zeuge ...[E] im Ermittlungsverfahren der Polizei angegeben, dass für ihn die Ölspur auf der Fahrbahn zu erkennen gewesen sei. Jedoch kann daraus nicht hinreichend sicher geschlossen werden, dass es auch dem Kläger in seiner konkreten Situation möglich gewesen wäre, rechtzeitig die Ölspur wahrzunehmen. Die "einfache" Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers fällt nicht ins Gewicht, weil die von dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. hinterlassene Ölspur, die eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bedeutete, die Ursache des Unfalls war (vgl. OLG Bamberg Urt. v. 03.12.1985 - 5 U 125/85 -).
5.
- 32
Das Feststellungsbegehren des Klägers hat keinen Erfolg.
- 33
Allerdings betrifft die "Abfindungserklärung" vom 09.06.2011 nur das Versicherungsverhältnis des Klägers und der ...[A] Allgemeine Versicherung AG als Fahrerschutzversicherer. Soweit der Schaden die gezahlten 85000,00 € übersteigt, kann der Kläger ihn von den Beklagten ersetzt verlangen.
- 34
Sein Vorbringen reicht jedoch für die Annahme, dass ihm zukünftig noch Personenschäden entstehen können, die zu Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 85000,00 € führen, nicht aus. Da er sich auch wegen aller zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 08.07.2009 für "endgültig abgefunden" erklärt hat, ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche auf Ersatz zukünftiger Personenschäden bestehen können, die nicht bereits durch die gezahlten 85000,00 € erledigt sind. In welcher Höhe Ersatzansprüche wegen zukünftiger Schäden durch die Leistungen der ...[A] Allgemeine Versicherung AG abgegolten wurden, hat er nicht mitgeteilt. Die nach seinem Vortrag zukünftig erforderlichen operativen Maßnahmen rechtfertigen selbst dann nicht die Annahme, dass seine Ersatzansprüche einen die bereits geleisteten 85000,00 € übersteigenden Betrag erreichen werden, wenn gemäß seiner Vorstellung ein Schmerzensgeld von 50000,00 € für angemessen erachtet wird. Im Übrigen kann den von ihm vorgelegten Gutachten nicht entnommen werden, dass außer der krankengymnastischen Behandlung weitere - ärztliche - Maßnahmen erforderlich sind, um die Folgen des Unfalls abzumildern. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er sein Hausgrundstück "nur mit einer Unterdeckung von 30000,00 €" habe veräußern können, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Den Kaufpreis des von ihm erworbenen Personenkraftwagens hat er nicht mitgeteilt. Die Fahrtkosten zur Ausführung der Heilbehandlung werden gemäß § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen.
6.
- 35
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten sind seit 04.11.2009 in Verzug, nachdem die Beklagte zu 2. durch ihr Schreiben vom 03.11.2009, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag zugegangen war, die Haftpflichtansprüche des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hatte, § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog (vgl. BGH Urt. v. 20.11.2012 - II ZR 98/10 - m. w. N.).
III.
- 36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
- 37
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. S. 2 ZPO
- 38
Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
- 39
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG Beschl. v. 30.05.2012 - 1 BvR 2292/11 -). Die Rechtsfrage, ob § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Fahrerschutzversicherung Anwendung findet, ist indes nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ist nicht zweifelhaft, hierzu werden auch keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten.
- 40
Streitwert des Berufungsverfahrens: 21437,44 €.
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(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.
(2) Zu den Reisekosten gehören
- 1.
Fahr- und Transportkosten, - 2.
Verpflegungs- und Übernachtungskosten, - 3.
Kosten des Gepäcktransports, - 4.
Wegstreckenentschädigung
(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.
(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.