Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 12. Aug. 2013 - 12 U 1095/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0812.12U1095.12.0A
bei uns veröffentlicht am12.08.2013

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.08.2012 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Am 08.07.2009 um 05.35 Uhr lenkte der Kläger seinen Personenkraftwagen Citroen C2 bei …[X] auf die Bundesstraße 8 in Richtung …[Y]. Es regnete, die Fahrbahn war nass. Nach mehreren hundert Metern kam das Fahrzeug nach links von der Straße ab. Infolge des Aufpralls wurde es zerstört. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen. Vor dem Unfall hatte ein bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherter Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. die Bundesstraße 8 dort ebenfalls in Richtung …[Y] befahren.

2

Der Kläger, der von der ...[A] Allgemeine Versicherung AG Leistungen auf Grund einer Fahrerschutzversicherung erhalten hatte, unterzeichnete am 09.06.2011 eine "Abfindungserklärung": "... Ich, ...[B], erkläre mich wegen aller bisherigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 08.07.2009 nach Zahlung von insgesamt 85000,00 € ... für endgültig abgefunden. Ich versichere, dass ich aus Anlass des ... Unfalls Zahlungen von dritter Seite, z. B. von anderen Versicherern oder Trägern der Sozialversicherungen weder erhalten noch zu erwarten habe. ..."

3

Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes, das er in Höhe von 50000,00 € für angemessen hält, und weiteren Schadensersatz. Er behauptet, dass sein Fahrzeug von der Straße abgekommen sei, weil der Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. dort Öl verloren habe.

4

Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11437,44 € und ein Schmerzensgeld von 5000,00 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, und festzustellen, dass sie als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche auf Grund des Unfalls entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergingen.

5

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Das Landgericht, das hinsichtlich der Personenschäden die Anspruchsberechtigung des Klägers verneint und im Übrigen eine Mithaftung des Klägers von 25 % angenommen hat, hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 285,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2009 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.

7

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Landgerichts Koblenz abzuändern und

10

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 11152,44 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2009 zu zahlen,

11

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld von 5000,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2009 zu zahlen,

12

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 08.07.2009 auf der Bundesstraße 8 im Kreis …[Z] entstanden seien und zukünftig entstünden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder übergingen.

13

Die Beklagten beantragen,

14

1. die Berufung zurückzuweisen,

15

2. das Urteil des Landgerichts Koblenz abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

18

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien und das angefochtene Urteil verwiesen.

II.

19

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, aber jeweils nur in geringem Umfang begründet.

1.

20

Soweit der Kläger von den Beklagten Ersatz des Verdienstausfallschadens (1337,59 €) und des Haushaltsführungsschadens (9460,00 €), 5000,00 € Schmerzensgeld und 30,00 € wegen ihm entstandener Kosten verlangt, ist er nicht anspruchsberechtigt.

21

Seine Ansprüche auf Ersatz der Personenschäden sind gemäß der für die Schadensversicherung geltenden Vorschrift des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die...[A] Allgemeine Versicherung AG übergegangen, soweit sie den Schaden ersetzt hat, mithin in Höhe von 85000,00 €.

22

Die Fahrerschutzversicherung ist keine Summenversicherung, sondern eine Schadensversicherung (Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2010, Fahrerschutzversicherung Rn. 8; Himmelreich/Halm/Wilms, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Auflage 2011, Kap. 23 Rn. 10; Heinrichs DAR 2011, 565, 566). Versichert sind nach § 20 Abs. 1 der "Besonderen Bestimmungen zur Fahrerschutz-Versicherung" der...[A] Allgemeine Versicherung AG Personenschäden des berechtigten Fahrers, die durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs entstanden sind. Gemäß § 20 Abs. 2 dieser Bestimmungen erbringt der Versicherer ohne Prüfung der Haftung Leistungen wie ein Haftpflichtversicherer nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.

23

Zwar wird nach § 21 lit. a) der "Besonderen Bestimmungen zur Fahrerschutz-Versicherung" beim Vorliegen kongruenter gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche des Fahrers gegen Dritte, wenn und soweit sie für ihn durchsetzbar sind, kein Versicherungsschutz gewährt (zum Nachrang der Fahrerversicherung vgl. Himmelreich/Halm a.a.O., Rn. 34; Heinrichs a.a.O.; s. a. Halm/Kreuter/Schwab a.a.O., Rn. 11). Jedoch kann der Kläger sich nicht auf die nachrangige Leistungsverpflichtung der ...[A] Allgemeine Versicherung AG berufen, weil er bereits Leistungen auf Grund der Fahrerschutzversicherung erhalten hat. Für den Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ist es unerheblich, ob der Versicherer wegen einer Subsidiaritätsklausel die Leistung hätte verweigern können, weil der versicherte Schaden ersetzt ist, solange die innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses erbrachte Leistung nicht zurückgefordert wird (BGH Urt. v. 23.11. 1988 - IV a ZR 143/87 - m. w. N.).

24

Personenschäden im Sinne des § 20 Abs. 1 der "Besonderen Bestimmungen zur Fahrerschutz-Versicherung" sind der Verdienstausfallschaden, der Haushaltsführungsschaden und der den Schmerzensgeldanspruch begründende Schaden des Körpers und der Gesundheit des Klägers. Ob auch der Schaden in Höhe von - pauschal - 30,00 € wegen entstandener Kosten ein nach dieser Klausel versicherter Schaden ist, ist ungewiss. Dies geht zu Lasten des Klägers, der auf den entsprechenden Einwand der Beklagten nicht erwidert hat.

2.

25

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten von 50,00 € für die Abmeldung des Citroen C2. Hätte er das von dem Sachverständigen ...[C] übermittelte "Restwertangebot" angenommen, wären diese Kosten nicht ihm, sondern der Erwerberin entstanden.

3.

26

Aus dem Schreiben der ...[A] Allgemeine Versicherung AG an die Beklagte zu 2. vom 01.11.2011 ergibt sich, dass die Abschleppkosten von 259,85 € bei der Regulierung des Vollkaskoschadens des Klägers berücksichtigt wurden.

4.

27

Die Beklagten müssen dem Kläger 300,00 € für seine Selbstbeteiligung an der Regulierung des Vollkaskoschadens, somit weitere 15,00 €, zahlen.

28

Das Fahrzeug des Klägers ist wegen der Ölspur, die von dem Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. herrührte, von der Straße abgekommen.

29

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Bereich der Unfallstelle eine Ölspur vorhanden gewesen war. Der Sachverständige ...[D] hat in seinem Gutachten vom 08.09.2011 dargelegt, dass auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild "9" eine Ölspur "im mittleren Drittel der rechten Fahrbahnhälfte" erkennbar sei. Diese Ölspur hatte der Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. hinterlassen. Dass die maßgeblichen Feststellungen der Polizei unzutreffend seien, haben die Beklagten nicht behauptet. Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Öl auch schon im Bereich der Kurve vor der Unfallstelle auf der rechten Fahrbahnhälfte verteilt gewesen sei, weil der Ölverlust zu einer kontinuierlichen, ununterbrochenen Spur geführt habe.

30

Die Ölspur widerlegt den Beweis des ersten Anscheins, dass der Citroen C2 auf Grund eines dem Kläger vorwerfbaren Verhaltens von der Fahrbahn abgekommen sei (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 15.03.2011 - 1 U 126/10 -).

31

Angesichts der Verursachungsanteile des Klägers und der Beklagten zu 1. haften die Beklagten nicht nur zu 75 %, sondern in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Die Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ist auf Grund aller unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, vorzunehmen, wobei in erster Linie von Belang ist, in welchem Maß die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, und das beiderseitige Verschulden nur ein Faktor der Abwägung ist (BGH Urt. v. 07.02. 2012 - VI ZR 133/11 - m. w. N.). Gemäß dem Gutachten des Sachverständigen ...[D] ist indes nicht nachweisbar, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hatte. Ferner steht in Anbetracht der Feststellungen des Sachverständigen nicht fest, dass der Kläger das Öl auf der nassen Fahrbahn rechtzeitig hätte bemerken können. Zwar hat der von den Beklagten benannte Zeuge ...[E] im Ermittlungsverfahren der Polizei angegeben, dass für ihn die Ölspur auf der Fahrbahn zu erkennen gewesen sei. Jedoch kann daraus nicht hinreichend sicher geschlossen werden, dass es auch dem Kläger in seiner konkreten Situation möglich gewesen wäre, rechtzeitig die Ölspur wahrzunehmen. Die "einfache" Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers fällt nicht ins Gewicht, weil die von dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. hinterlassene Ölspur, die eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bedeutete, die Ursache des Unfalls war (vgl. OLG Bamberg Urt. v. 03.12.1985 - 5 U 125/85 -).

5.

32

Das Feststellungsbegehren des Klägers hat keinen Erfolg.

33

Allerdings betrifft die "Abfindungserklärung" vom 09.06.2011 nur das Versicherungsverhältnis des Klägers und der ...[A] Allgemeine Versicherung AG als Fahrerschutzversicherer. Soweit der Schaden die gezahlten 85000,00 € übersteigt, kann der Kläger ihn von den Beklagten ersetzt verlangen.

34

Sein Vorbringen reicht jedoch für die Annahme, dass ihm zukünftig noch Personenschäden entstehen können, die zu Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 85000,00 € führen, nicht aus. Da er sich auch wegen aller zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 08.07.2009 für "endgültig abgefunden" erklärt hat, ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche auf Ersatz zukünftiger Personenschäden bestehen können, die nicht bereits durch die gezahlten 85000,00 € erledigt sind. In welcher Höhe Ersatzansprüche wegen zukünftiger Schäden durch die Leistungen der ...[A] Allgemeine Versicherung AG abgegolten wurden, hat er nicht mitgeteilt. Die nach seinem Vortrag zukünftig erforderlichen operativen Maßnahmen rechtfertigen selbst dann nicht die Annahme, dass seine Ersatzansprüche einen die bereits geleisteten 85000,00 € übersteigenden Betrag erreichen werden, wenn gemäß seiner Vorstellung ein Schmerzensgeld von 50000,00 € für angemessen erachtet wird. Im Übrigen kann den von ihm vorgelegten Gutachten nicht entnommen werden, dass außer der krankengymnastischen Behandlung weitere - ärztliche - Maßnahmen erforderlich sind, um die Folgen des Unfalls abzumildern. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er sein Hausgrundstück "nur mit einer Unterdeckung von 30000,00 €" habe veräußern können, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Den Kaufpreis des von ihm erworbenen Personenkraftwagens hat er nicht mitgeteilt. Die Fahrtkosten zur Ausführung der Heilbehandlung werden gemäß § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen.

6.

35

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten sind seit 04.11.2009 in Verzug, nachdem die Beklagte zu 2. durch ihr Schreiben vom 03.11.2009, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag zugegangen war, die Haftpflichtansprüche des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hatte, § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog (vgl. BGH Urt. v. 20.11.2012 - II ZR 98/10 - m. w. N.).

III.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

37

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. S. 2 ZPO

38

Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

39

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG Beschl. v. 30.05.2012 - 1 BvR 2292/11 -). Die Rechtsfrage, ob § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Fahrerschutzversicherung Anwendung findet, ist indes nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ist nicht zweifelhaft, hierzu werden auch keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten.

40

Streitwert des Berufungsverfahrens: 21437,44 €.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
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BGHR: ja
§ 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1;

a) Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9
Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet
hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil
zu haften.

b) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten
dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu
erstatten.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 579,91 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von mehr als 41,77 € nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße in N.-I., um an der mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw die auf diese Kreuzung in Ge- genrichtung zuführende Wilhelmstraße. Er beabsichtigte, geradeaus in die Friedrichstraße weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, die jeweils auf der rechten Seite beschädigt wurden. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert seines Pkw auf 7.300 € brutto und den Restwert auf 2.700 €. Der Kläger hat Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 € und der Sachverständigenkosten von 747,57 €, die Zahlung einer Kostenpauschale von 26 € und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 2.988,02 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Anwaltskosten stattgegeben. Es hat dem Kläger jeweils 50 % des mit 4.428,90 € errechneten Nettowiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale nebst Ummeldekosten von insgesamt 52 € zuerkannt und ihm einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten von 747,57 € zugebilligt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit sie zur Zahlung von mehr als 579,91 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von mehr als 41,77 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in SP 2011, 255 veröffentlicht ist, billigt dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des ihm entstandenen Schadens zu. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 hätten gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Der Kläger habe als Linksabbieger das Vorrecht des ihm entgegen- kommenden Beklagten zu 1 missachtet (§ 9 Abs. 3 StVO); der Beklagte zu 1 habe gegen § 37 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er bei Gelb oder sogar bei Rot in die Kreuzung eingefahren sei. Da beide Sorgfaltspflichtverstöße gleich schwerwiegend seien, sei eine hälftige Haftungsteilung gerechtfertigt. Die Haftungsquote gelte für den zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwand und die Kostenpauschale, nicht jedoch auch für die geltend gemachten Sachverständigenkosten. Diese seien vielmehr vollumfänglich zu ersetzen, weil es sich um Kosten handele, die in voller Höhe der Schadensfeststellung dienten. Eine Quotelung solcher Kosten könne nur in Betracht kommen, wenn der Geschädigte die Möglichkeit habe, ihr Entstehen entsprechend der späteren gerichtlichen Quotelung zu begrenzen, er mithin bei korrekter Einschätzung der Haftungsquote nicht auf einem Teil des Schadens sitzen bleibe. Dies sei ihm in der Praxis aber nicht möglich. Da der Geschädigte vielmehr immer den gesamten Fahrzeugschaden durch einen Gutachter ermitteln lassen müsse, seien die Sachverständigenkosten auch im Falle einer Haftungsteilung in vollem Umfang erforderliche Kosten der Schadensfeststellung. Da die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu uneinheitlich sei, werde die Revision zugelassen.

II.

3
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 11; BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.
4
2. Die Revision ist begründet.
5
a) Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126 Rn. 16; vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 11 und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, aaO Rn. 13, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten , d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03, VersR 2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN); das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil nicht stand.
6
b) Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 als ebenso schwerwiegend bewertet hat wie denjenigen des Klägers. Eine solche Beurteilung berücksichtigt nicht in hinreichendem Maß das unterschiedliche Gewicht der beiderseitigen Verkehrsverstöße.
7
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte zu 1 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, sondern hält dies nur für möglich. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Lichtzeichenanlage für den Beklagten zu 1 noch nicht auf Rot umgesprungen war. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, dass der Beklagte zu 1 in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon längere Zeit Gelb zeigte. Darin hat es mit Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO gesehen, wonach das Wechsellichtzeichen Gelb an einer Kreuzung anordnet, auf das nächste Zeichen zu warten. Hiergegen hat der Beklagte zu 1 verstoßen, denn das Berufungsgericht nimmt an, dass er in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon mehrere Sekunden lang Gelb zeigte. Im Hinblick darauf ist es davon ausgegangen , dass es ihm möglich gewesen wäre, seinen Pkw vor der Kreuzung anzuhalten , wozu er mithin auch verpflichtet gewesen wäre.
8
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht diesen unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 indessen als ebenso schwerwiegend bewertet wie das Verkehrsverhalten des Klägers. Letzterer ist an der Kreuzung nach links abgebogen, obwohl ihm erkennbar der von dem Beklagten zu 1 gelenkte Pkw entgegenkam. Damit hat der Kläger, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Deren Nichtbeachtung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03, VersR 2005, 702 mwN). Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, Stand: 10. Januar 2010, § 14 Rn. 125). Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82, VersR 1984, 440; OLG Hamm, NZV 2001, 520). In Fallgestaltungen dieser Art wird allerdings je nach Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter anzunehmen sein. Eine überwiegende Haftung des geradeaus Fahrenden als auch eine Haftungsquote von 50 % ist nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl. Rn. 222 und Vorbemerkung vor Rn. 221). Eine Haftungsteilung je zur Hälfte ist in der Rechtsprechung teilweise bei einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung etwa dann angenommen worden, wenn der entgegenkommende Unfallgegner in später Gelbphase oder beginnender Rotphase an anderen, auf einem parallelen Fahrstreifen bereits haltenden Fahrzeugen vorbei in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (vgl. OLG Düsseldorf [Urteil vom 16. Oktober 1975 - 12 U 156/74] r+s 1976, 205; KG, VerkMitt 1984, 36 f.; OLG Hamm, VersR 90, 99). Um eine solche oder eine ähnlich zu bewertende Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
9
cc) Das Berufungsgericht hat abgesehen von dem Gelblichtverstoß des Beklagten zu 1 keine Besonderheiten festgestellt, die vorliegend ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz rechtfertigen könnten, dass der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat. Im Hinblick darauf erweist sich die vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile als rechtsfehlerhaft. Bei dieser Sachlage kann die angeordnete Haftungsquote von 50 % keinen Bestand haben.
10
c) Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz Annahme einer Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
11
aa) Nach der außer vom Berufungsgericht insbesondere vom OLG Rostock (vgl. OLG Rostock DAR 2011, 263, 264 und NJW 2011, 1973 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 337 f. und Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 10/2011 Anm. 2) im Anschluss an das AG Siegburg (vgl. AG Siegburg, NJW 2010, 2289 mit Anm. Poppe, jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Winnefeld, DAR 1996, 75) und vereinzelten Stimmen in der Literatur (vgl. Poppe, DAR 2005, 669 f.; ders., jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Kappus, DAR 2010, 727, 729; Janetz, SVR 2011, 213 f.) vertretenen Auffassung ist der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten seien vielmehr in vollem Umfang erstattungsfähig, weil sie nur entstünden , wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen müsse; sie fielen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall allein verursacht habe, und dienten ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Auch könne hier nicht - anders als bei den Rechtsanwaltskosten - ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen könne.
12
bb) Diese Auffassung ist abzulehnen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze und ist mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht vereinbar (vgl. OLG Düsseldorf, r+s 2011, 268 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 335 ff. und Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 11/2011 Anm. 3; OLG Celle, Urteil vom 24. August 2011 - 14 U 47/11, juris Rn. 26 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 23/2011 Anm. 3; vgl. auch LG Aurich, SP 2011, 281; AG Landshut, SP 2010, 404; Wortmann, NJW 2011, 3482, 3483 f.).
13
(1) Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR112/87, NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.
14
(2) Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung statuiert - ebenso wie § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG und § 4 HaftPflG - eine Ausnahme von dem Grundsatz der Totalreparation (Alles -oder-Nichts-Prinzip des Schadensersatzrechts). Sie hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist" (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt (OLG Düsseldorf, aaO).
15
(3) Aus den "Umständen", insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung hier nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es dazu nicht gekommen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dient die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils. Sie liegt auch im eigenen Interesse des Geschädigten, weil das Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten, denn bei dieser Schadensposition handelt es sich um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist. Das trifft auf Sachverständigenkosten nicht zu, denn diese sind, wie oben ausgeführt, dem Sachschaden zuzurechnen und damit auch Bestandteil der Hauptforderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, aaO). Zudem hängt ihre Höhe nicht in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens ab. Während bei den Anwaltskosten eine Berücksichtigung der Mitverantwortung des Geschädigten nicht durch eine Quotelung der Kosten, sondern durch eine Quotelung des Streitwerts erfolgt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt, kennt das für den Ersatz von Sachverständigenkosten maßgebende Schadensersatzrecht eine solche Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotelung dieser Kosten Berücksichtigung finden (OLG Düsseldorf, aaO). Einer solchen Quotelung steht auch die sogenannte Differenzhypothese nicht entgegen, wonach die Frage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen , die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 und vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, z.V.b., jeweils mwN), denn diese Grundsätze betreffen allein die Frage der Schadenshöhe, nicht die Frage der Haftungsverteilung (OLG Düsseldorf, aaO; a.A.: AG Siegburg, aaO; Poppe DAR 2005, 669). Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (vgl. auch OLG Hamm DAR 2012, 20; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 U 3379/09, juris Rn. 24 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 464, 465).
16
3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung obiger Ausführungen zu Ziffer II. 2. über die Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG erneut zu befinden haben. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.03.2009 - 27 O 259/08 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.04.2011 - 22 U 67/09 -

(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

(2) Zu den Reisekosten gehören

1.
Fahr- und Transportkosten,
2.
Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
3.
Kosten des Gepäcktransports,
4.
Wegstreckenentschädigung
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 98/10
Verkündet am:
20. November 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Mai 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 181.368 € nebst Zinsen ab dem 28. September 2008 abgewiesen wurde und der Klägerin hinsichtlich des ausgeurteilten Betrags von 811.813,74 € Zinsen für den Zeitraum vor dem 28. September 2008 zuerkannt wurden. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2009 auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 993.181,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wurde im Jahr 1992 zu dem Zweck gegründet , in B. mehrere Wohnhäuser zu errichten und zu bewirtschaften. Die Beklagte und ihr im Laufe des Rechtsstreits verstorbener Ehemann, dessen Alleinerbin die Beklagte ist, traten der Gesellschaft im Dezember1992 bei. Zuletzt betrug ihre Beteiligungsquote 7,5570 %.
2
Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält unter anderem folgende Bestimmungen: § 8 Haftung/Nachschüsse 1. Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. 2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt.
… 4. Die Gesellschafter sind verpflichtet, Unterdeckungen im Rahmen der Finanzierung des Bauvorhabens (§ 3 Ziff. 2 und 4) sowie der Bewirtschaftung des gesellschaftseigenen Bauvorhabens einschließlich der Kosten der Gesellschaft anteilig zu tragen und auf Anforderung der Geschäftsführung Nachschüsse zu leisten … 5. Die Gesellschaft ist berechtigt, Nachschussleistungen mit Ansprü- chen des Gesellschafters auf Auszahlung von Überschüssen … zu verrechnen.
§ 16 Gesellschafterversammlung - Beschlussgegenstände - Die Gesellschafterversammlung beschließt über …
e) die Änderung des Gesellschaftsvertrages, …
g) die Auflösung der Gesellschaft …
h) alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr nach diesem Gesellschafts- vertrag zugewiesen sind … § 17 Gesellschafterversammlung - Beschlussfassung, Stimmrechte - … 3. Sämtliche Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Ver-
trag ausdrücklich eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Abstimmung über Gegenstände im Sinne von [§] 16 e) und g) ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, mindestens aber von 51 % aller Gesellschafterstimmen erforderlich und ausreichend. … 5. Beschlüsse der Gesellschafter können außer in der Gesellschafterversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Zur Wirksamkeit solcher schriftlichen Beschlüsse genügt die in der Satzung oder im Gesetz vorgeschriebene Mehrheit.
3
Die Klägerin geriet in eine wirtschaftliche Schieflage, weil ihre Einnahmen nicht ausreichten, um die Wohnanlage zu bewirtschaften und den Kapitaldienst gegenüber der finanzierenden Bank zu tragen. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin fasste aufgrund einer Beschlussvorlage vom 30. März 2007, über die die Gesellschafter bis zum 25. April 2007 abstimmen konnten, im schriftlichen Verfahren den Beschluss, die Fondsimmobilie zu einem Kaufpreis von mindestens 9.000.000 € zu veräußern. Mit Datum des dem notariellen Kaufvertrag nachfolgenden Tages sollte die Klägerin als aufgelöst gelten. Zum Liquidator wurde die B. GmbH bestellt. Der Beschluss wurde mit 98,4726 % der abgegebenen und 67,3886 % aller möglichen Stimmen angenommen. 1,5274 % der abgegebenen Stimmen richteten sich gegen die Beschlussvorlage oder enthielten sich.
4
Am 26. Oktober 2007 wurde die Immobilie zu einem Kaufpreis von 9.320.000 € verkauft. Zum 27. Oktober 2007 wurden eine Liquidationsbilanz sowie eine „Vermögensübersicht zur Liquidationseröffnung“ erstellt. Diese wiesen ein „negatives Kapital“ von 13.415.303,24 € aus. Zur Ermittlung des ersten vorläufigen Liquidationsverlusts wurde voraussichtlichen Ausfällen von Gesell- schaftern Rechnung getragen und das „negative Kapital“ dementsprechend um 2.400.000 € auf einen Betrag von 15.815.303,24 € erhöht. In der Liquidationsbilanz ist hierzu erläutert, dass bei bestimmten - namentlich genannten - Gesell- schaftern „die Bonität aufgrund vorliegender Erklärungen der Gesellschafter bzw. von deren Anwälten als schlecht zu bewerten“ sei. Auf dieser Grundlage und der Berücksichtigung einer Beteiligungsquote von 7,5570 % wurde eine Ausgleichszahlung der Beklagten und ihres verstorbenen Ehemanns in Höhe von 993.181,74 € ermittelt.
5
Mit Schreiben vom 23. November 2007 forderte die Klägerin die Beklagte und ihren verstorbenen Ehemann unter Fristsetzung bis zum 10. Dezember 2007 vergeblich zur Leistung ihres auszugleichenden Fehlbetrags auf.
6
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin stimmte - nach Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren - im Umlaufverfahren in der mit Schreiben vom 12. September 2008 gesetzten Frist zur Stimmabgabe bis zum 27. September 2008 mit 51,14 % aller möglichen und 86,2253 % aller abgegebenen Stimmen dafür, die mit Schreiben vom 23. November 2007 versandte Vermögensübersicht zur Liquidationseröffnung zum 27. Oktober 2007 als Schlussbilanz zu genehmigen. Gleichzeitig wurde der Liquidator angewiesen, auf der Basis des ausgewiesenen Fehlbetrags der Gesellschaft in Höhe von 15.815.303,24 € die erforderlichen Nachschüsse einzufordern und die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern zu betreiben.
7
Der zunächst geschlossene Kaufvertrag vom 26. Oktober 2007 über die Immobilie konnte nicht durchgeführt werden. Nachdem daraufhin im Umlaufverfahren beschlossen worden war, das Grundstück zu einem Kaufpreis von min- destens 7.000.000 € zu veräußern, schloss die Klägerin Anfang 2010 einen neuen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von ca. 7.800.000 €.
8
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 993.181,74 € nebst Zinsen seit dem 11. Dezember 2007 gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten und ihres verstorbenen Ehemanns führte zur Abweisung der Klage in Höhe von 181.368 € nebst Zinsen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das Urteil bestätigt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen wenden sich die Parteien gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision der Klägerin hat bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg. Die im Übrigen erfolglose Revision der Beklagten führt lediglich hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs zur Abweisung der Klage.
10
I. Das Berufungsgericht (KG, NZG 2010, 1102) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch zumindest in Höhe von 811.813,74 €nebst Zinsen seit dem 11. Dezember 2007 gemäß § 735 Satz 1 BGB zu. Wegen des weitergehenden Betrags von 181.368 € nebst Zinsen, der der anteiligen Quote der Beklagten am voraussichtlichen Ausfallbetrag von 2.400.000 € entspreche, sei die Klage dagegen unbegründet.
12
Bei der Nachschussforderung handele es sich um einen Sozialanspruch der Gesellschaft, der - jedenfalls bei Publikumsgesellschaften wie der Klägerin - vom Liquidator geltend gemacht werden könne.
13
Der Beschluss vom 30. März 2007 über die Auflösung und Liquidation sei wirksam zustande gekommen. Die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Buchst. g) GV notwendige Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 51 % aller Gesellschafterstimmen sei unstreitig erreicht worden. Eine einstimmige Entscheidung sei nicht erforderlich gewesen, da jeder Gesellschafter durch die Zustimmung zum Gesellschaftsvertrag antizipiert seine Zustimmung zur Fassung von Mehrheitsbeschlüssen gegeben habe. Die Auflösung sei in § 16 Buchst. g) GV ausdrücklich geregelt. Die gleichzeitig beschlossene Bestellung von Liquidatoren greife nicht in den Kernbereich der Mitgliedschaft ein.
14
Auch der Beschluss vom 12. September 2008 über die Liquidationsbilanz sei wirksam. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergebe, dass eine einfache Mehrheit ausgereicht habe. Der Beschluss halte auch der inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung auf der zweiten Stufe stand. Der Wirksamkeit des Beschlusses stehe ferner nicht entgegen, dass über ihn im schriftlichen Verfahren abgestimmt worden sei.
15
Entgegen der Auffassung des Landgerichts dürfe aber in der Bilanz kein Betrag von 2.400.000 € für voraussichtliche Ausfälle von einzelnen möglicherweise insolventen Gesellschaftern zu Lasten der Beklagten eingestellt werden. Dadurch werde das gesetzliche Leitbild des § 735 Satz 2 BGB verletzt, das von der Nachrangigkeit der Ausfallhaftung ausgehe.
16
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Beklagte ist gemäß dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin, der im Umlaufverfahren mit Ablauf der im Schreiben vom 12. September 2008 gesetzten Frist für die Stimmabgabe am 27. September 2008 zustande gekommen ist, in Verbindung mit § 735 BGB zur Zahlung des von der Klägerin geforderten anteiligen Verlustausgleichs verpflichtet. In die Bilanz durfte ein Betrag von 2.400.000 € für voraussichtliche Ausfälle eingestellt werden. Ein Anspruch auf Zinsen steht der Klägerin allerdings erst ab dem 28. September 2008 zu.
17
1. Die Revision der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als diese erst ab dem 28. September 2008 Zinsen zahlen muss. Im Übrigen sind die Angriffe der Revision der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts unbegründet.
18
a) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten konnte der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 27. September 2008, die mit Schreiben vom 23. November 2007 versandte Vermögensübersicht zur Liquidationseröffnung zum 27. Oktober 2007 als Schlussbilanz zu genehmigen und den Liquidator anzuweisen, auf der Basis des ausgewiesenen Fehlbetrags der Gesellschaft in Höhe von 15.815.303,24 € die erforderlichen Nachschüsse einzufordern, mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. November 2011 (II ZR 266/09, BGHZ 191, 293) zu einem Beschluss entschieden, der auf der Grundlage eines in den hier erheblichen Bestimmungen identischen Gesellschaftsvertrags gefasst worden war.
19
aa) Beschlüsse in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind einstimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB). Es steht den Gesellschaftern jedoch grundsätzlich frei, im Gesellschaftsvertrag das nach dem Gesetz geltende Einstimmigkeitserfordernis durch das Mehrheitsprinzip zu ersetzen (vgl. § 709 Abs. 2 BGB). Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält für die Beschlussfassung über die Feststellung einer Auseinandersetzungsbilanz, die zur Ermittlung des zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden im Sinne von § 733 Abs. 1, § 735 BGB von den Gesellschaftern benötigten Betrags aufgestellt worden ist (im Folgenden nur: Auseinandersetzungsbilanz), eine solche Regelung.
20
§ 17 Nr. 3 Satz 1 GV bestimmt, dass sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine abweichende Mehrheit vorschreiben. Danach genügt für die Beschlussfassung über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz die einfache Mehrheit, da weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag für diesen Beschlussgegenstand ausdrücklich eine andere Mehrheit vorschreiben.
21
(1) Zwar wird im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass für die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsbilanz die einfache Mehrheit genügt. Für die formelle Legitimation einer auf die Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung ist es aber ausreichend, dass sich - wie hier - durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll; einer Aufzählung der von der Mehrheitsklausel erfassten Beschlussgegenstände im Einzelnen bedarf es hierfür grundsätzlich nicht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes „Grundlagengeschäft“ handelt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007- II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 6, 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16).
22
(2) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin, die der Senat, da es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, selbständig und objektiv vornehmen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 jeweils mwN), ergibt, dass die Gesellschafter auch über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz nicht einstimmig, sondern mit einfacher Mehrheit der Stimmen entscheiden.
23
(aa) Dieser Beschlussgegenstand ist - anders als beispielsweise die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft - in § 16 GV nicht gesondert aufgeführt. Er ist auch in der Bestimmung des § 17 Nr. 3 Satz 2 GV nicht genannt, nach der für die Entscheidung, ob die Gesellschaft aufgelöst wird, eine (qualifizierte) Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 51 % aller Gesellschafterstimmen ausreicht. Daraus ergibt sich nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass für Entscheidungen bei der Durchführung der beschlossenen Auflösung einschließlich der Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz das Einstimmigkeitserfordernis gleichfalls abbedungen sein soll. Angesichts der klaren gesellschaftsvertraglichen Regelungen sowie der unterschiedlichen Bedeutung der Auflösungsentscheidung als solcher einerseits und der Abwicklung der aufgelösten Gesellschaft andererseits spricht ferner nichts dafür, dass das ausschließlich für die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft angeordnete qualifizierte Mehrheitserfordernis des § 17 Nr. 3 Satz 2 GV auch für die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsbilanz gelten sollte.
24
(bb) Nimmt man zudem den Charakter der Klägerin als Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl untereinander nicht persönlich verbundener Gesellschafter in den Blick, steht außer Zweifel, dass die allgemeine Mehrheitsklausel des § 17 Nr. 3 Satz 1 GV die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einschließt. Der nach dem Gesetz geltende Einstimmigkeitsgrundsatz wird in Publikumsgesellschaften mit einer Vielzahl von Gesellschaftern regelmäßig durch das Mehrheitsprinzip ersetzt, um die Handlungsfähigkeit solcher Gesellschaften zu gewährleisten (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 94 mwN). Dieses Erfordernis besteht nach Auflösung der Gesellschaft in der Abwicklungsphase unverändert fort. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 17 Nr. 3 Satz 1 GV lediglich die Beschlussfassung in der werbenden Gesellschaft erleichtern sollte, während für Beschlüsse in der Liquidationsphase einschließlich solcher über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz - mangels einer anderslautenden Mehrheitsregelung im Gesellschaftsvertrag - das Einstimmigkeitsprinzip gelten sollte. Hiervon konnten beitretende Gesellschafter vor dem Hintergrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht ausgehen.
25
bb) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist die Beschlussfassung über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz nicht deshalb aus dem Geltungsbereich der Mehrheitsklausel des § 17 Nr. 3 Satz 1 GV auszunehmen, weil es sich um eine einer nachträglichen Beitragserhöhung vergleichbare Entscheidung handele, die wie jene der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfe (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 12 mwN). Zwar ist für Mehrheitsentscheidungen über eine nachträgliche Erhöhung der Beitragspflichten im Sinn von § 707 BGB eine entsprechende eindeutige Legitimationsgrundlage im Gesellschaftsvertrag erforderlich, die Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss, weil es sich hierbei um eine antizipierte Zustimmung handelt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 Rn. 18 ff.; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 13; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 14 f.). Die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der hier in Rede stehenden Verlustausgleichspflicht nach Auflösung der Gesellschaft steht jedoch einer Belastung der Gesellschafter mit zusätzlichen Beitragspflichten in der werbenden Gesellschaft nicht gleich. Während die nachträgliche Begründung einer Nachschusspflicht in der werbenden Gesellschaft von der gesetzlichen Regelung in § 707 BGB abweicht, dass ein Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft nicht ohne seine Zustimmung nachträglich mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet werden darf, stellt die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz - auch in der Form des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 27. September 2008 - lediglich eine Voraussetzung für die Geltendmachung der sich nach Auflösung der Gesellschaft aus dem Gesetz selbst (§ 735 BGB) ergebenden und - anders als die Verpflichtung zur Nachschusszahlung in der werbenden Gesellschaft - unabhängig von der Zustimmung des einzelnen Gesellschafters bestehenden (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 735 Rn. 1) Verlustausgleichspflicht dar und konkretisiert diese.
26
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit der Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz darüber entschieden wird, ob die Gesellschaft von den Gesellschaftern Nachschüsse anfordert oder ob sie es auf die Inanspruchnahme einzelner Gesellschafter durch die Gläubiger der Gesellschaft ankommen lässt. Die Gesellschafter haben sich bereits mit dem Beschluss , die Gesellschaft aufzulösen, dafür entschieden, die Verbindlichkeiten der Klägerin aus deren Aktivvermögen und - soweit dieses nicht ausreicht - durch Nachschusszahlungen der Gesellschafter zu tilgen (§§ 733, 735 BGB).
27
Die Möglichkeit, dass die Gläubiger einzelne Gesellschafter unmittelbar in Anspruch nehmen, wird hierdurch nicht berührt.
28
b) Der Beschluss ist auch nicht deshalb materiell unwirksam, weil sich die Mehrheit der Gesellschafter mit der getroffenen Entscheidung unter Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt hätte.
29
aa) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist allerdings auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie sich als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit mit der Folge darstellt, dass sie inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II). Dies trifft für den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 27. September 2008 über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz jedoch nicht zu.
30
bb) Anders als die Beklagte meint, verletzt der Beschluss über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz nicht deshalb treupflichtwidrig ihre Rechte, weil ihr die Möglichkeit genommen werde, Einwendungen gegenüber der finanzierenden Bank geltend zu machen. Die Frage, ob der Beklagten - wie sie meint - gegen die Bank Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB zustehen , die sie ihrer persönlichen Inanspruchnahme wegen des gegen die Gesellschaft begründeten Darlehensrückzahlungsanspruchs als Einwendung entgegensetzen kann, betrifft nur ihre Außenhaftung gegenüber der Bank. Die im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bestehende Verpflichtung zum Verlustausgleich nach § 735 BGB bleibt davon unberührt. Die geltend gemachten Nachschüsse sind erforderlich, um die Liquidität der Gesellschaft herzustellen, damit gemäß § 733 Abs. 1 Satz 1 BGB die Schulden der Gesellschaft, zu denen auch die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank aus der Objektfinanzierung zählen, berichtigt werden können. Sollte die Beklagte vor Tilgung der Darlehensschuld durch die Gesellschaft von der finanzierenden Bank analog § 128 HGB in Anspruch genommen werden, wird ihr die Geltendmachung etwaiger Einwendungen, die ihr im Verhältnis zur Bank zustehen , durch die von ihr geforderte Zahlung des Verlustausgleichs weder genommen noch erschwert. Wird die Darlehensschuld - nach Einforderung der Nachschüsse der Gesellschafter - von der Gesellschaft beglichen, bleibt es der Beklagten gleichfalls unbenommen, die von ihr angenommenen Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank dieser gegenüber geltend zu machen.
31
Die Beklagte hat deshalb kein berechtigtes Interesse daran, dass die Gesellschaft ihre Darlehensverbindlichkeiten mit der Folge zusätzlicher Zinsund Kostenlasten nicht bedient, obwohl ihr selbst gegen die Forderungen der Bank keine Einwendungen zustehen. Vielmehr folgt aus der in § 733 Abs. 1 und 2 BGB geregelten Reihenfolge, dass die Schulden der Gesellschaft vorrangig zu tilgen sind. Dies dient auch dem Schutz der Gesellschafter vor einer persönlichen Inanspruchnahme, die mit dem Risiko des Ausfalls beim Rückgriff gegen die Mitgesellschafter verbunden ist (vgl. Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 1). Zudem ist es ohnehin der Entscheidung der Bank überlassen , ob sie die Gesellschaft oder einzelne Gesellschafter analog § 128 HGB für die Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch nimmt.
32
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Geltendmachung der sich aus der Schlussabrechnung gegen die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Verlustbeteiligung ergebenden der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Zahlung eines Nachschusses gemäß § 735 BGB als Teil der Abwicklung Aufgabe des Liquidators (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 45; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31; MünchKommHGB/ K. Schmidt, 3. Aufl., § 149 Rn. 27). Dieser hat die jeweils geschuldeten Nachschusszahlungen grundsätzlich von allen Gesellschaftern einzufordern, hat diese gegebenenfalls zu verklagen und einen sich abweichend vom prognostizierten Ausfall ergebenden Überschuss an die Gesellschafter zu verteilen (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 36).
33
d) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2012 geltend macht, sämtliche Forderungen der finanzierenden Bank seien nach Erlass des Berufungsurteils durch Tilgung oder Erlass im 4. Quartal 2010 erloschen und damit sei die Grundlage für den verlangten Nachschuss entfallen, kann dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
34
e) Die Revision der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als der Klägerin Verzugszinsen ab dem 11. Dezember 2007 zugesprochen wurden. Der An- spruch auf Nachschuss nach § 735 BGB wird im vorliegenden Fall erst mit dem Beschluss über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz fällig (vgl. Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, § 735 BGB Rn. 3; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 735 Rn. 2; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 735 Rn. 5 und § 730 Rn. 61). Der Beschluss ist hier mit Ablauf der Frist zur Stimmabgabe am 27. September 2008 nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage gefasst worden. Zinsen schuldet die Beklagte demnach aus § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519) erst ab dem 28. September 2008.
35
2. Die Revision der Klägerin hat bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg.
36
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht es für unzulässig erachtet, in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen, dass ein Teil der Gesellschafter nicht in der Lage sein wird, die jeweiligen Nachschussforderungen der Klägerin zu erfüllen. Die Berechnung der zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 733 BGB erforderlichen Nachschüsse der Gesellschafter auf der Grundlage der Prognose, dass in Höhe von 2.400.000 € Nachschüsse nicht zu erlangen sein werden, führt unter den festgestellten Umständen nicht zur Treuwidrigkeit des Beschlusses vom 27. September 2008. Die Berücksichtigung von voraussichtlichen Ausfällen verletzt auch nicht das gesetzliche Leitbild des § 735 Satz 2 BGB. Der Zinsanspruch ist allerdings erst ab dem 28. September 2008 begründet.
37
a) Nach § 735 Satz 2 BGB haften die übrigen Gesellschafter subsidiär, wenn der auf einen Mitgesellschafter nach § 735 Satz 1 BGB entfallende Verlustausgleichsbetrag nicht erlangt werden kann. Der Verlustausgleichsbetrag kann von einem Gesellschafter nicht erlangt werden, wenn er zahlungsunfähig oder die Forderung gegen ihn aus sonstigen Gründen nicht durchsetzbar ist (vgl. MünchKommBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 426 Rn. 36).
38
b) Die Klägerin muss nicht darlegen, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe sie mit Nachschussforderungen gegen Gesellschafter konkret ausgefallen ist. Eine solche Darlegung ist zwar erforderlich, wenn im Zuge der Schlussabrechnung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern der Umfang der Nachschusspflicht der einzelnen Gesellschafter unter Berücksichtigung der subsidiären Ausfallhaftung nach § 735 Satz 2 BGB endgültig festgestellt werden soll. Dies trifft hier aber nicht zu. Bei dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. September 2008 geht es noch nicht um die (auf den Zeitpunkt der Vollbeendigung der Gesellschaft bezogene) endgültige Abrechnung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Soweit in der mit dem Beschluss vom 27. September 2008 mehrheitlich gebilligten Liquidationsbilanz bei der Ermittlung des zur Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten benötigten Betrages berücksichtigt worden ist, dass in Höhe von 2.400.000 € voraussichtlich keine Zahlung zu erlangen sein wird, ist damit die Höhe des auf die einzelnen Gesellschafter nach § 735 Satz 1 und 2 BGB entfallenden Verlust- ausgleichs trotz der Bezeichnung als „Schlussbilanz“ ersichtlich nur vorläufig festgestellt worden. Diese Verfahrensweise unterliegt bei einer Publikumsgesellschaft weder unter dem Blickwinkel der gesellschafterlichen Treuepflicht noch im Hinblick auf die Regelung des § 735 BGB rechtlichen Bedenken (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 28).
39
c) Die in diesem Stadium der Abwicklung der Gesellschaft erstellte Auseinandersetzungsbilanz dient dazu, durch eine Gegenüberstellung des Aktivvermögens mit den Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschließlich der Gesellschaftereinlagen festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Überschuss verteilt werden kann oder von den Gesellschaftern Nachschüsse benötigt werden, um die Verbindlichkeiten begleichen und die Einlagen zurückerstatten zu können. Dabei ist das Aktivvermögen zu bewerten. Bestehen bei Aufstellung der Bilanz ernsthafte Zweifel an der Werthaltigkeit von Forderungen der Gesellschaft , ist diesem Umstand in der Bilanz in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Auch bei den Ansprüchen gegen die Gesellschafter auf Zahlung von Verlustausgleich, die in eine zu dem genannten Zweck erstellte Bilanz eingestellt werden, handelt es sich um Forderungen der Gesellschaft (MünchKommBGB /Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 735 Rn. 5; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 735 Rn. 6; K. Schmidt, ZHR 153 (1989), 270, 296; MünchKommHGB /K. Schmidt, 3. Aufl., § 149 Rn. 27, 29; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31 für die Personenhandelsgesellschaft), die das - zur Begleichung der Verbindlichkeiten und gegebenenfalls Rückerstattung von Einlagen - unzureichende Aktivvermögen ergänzen. Bestehen schon bei der Aufstellung dieser Auseinandersetzungsbilanz greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der ermittelte Fehlbetrag durch die Anforderung von Nachschüssen in gleicher Höhe nicht aufgebracht werden kann, weil zu erwarten ist, dass Gesellschafter teilweise nicht in der Lage sein werden, die auf sie entfallenden Nachschüsse zu leisten, kann die Gesellschafterversammlung mit der nach dem Gesell- schaftsvertrag erforderlichen Mehrheit beschließen, dass diesem Umstand bereits bei der Festlegung der Höhe der von den Gesellschaftern anzufordernden Nachschusszahlungen Rechnung getragen wird, und den Liquidator zur Einforderung der entsprechenden Beträge anweisen (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 30).
40
d) Davon, dass der dem Beschluss vom 27. September 2008 zugrunde gelegte Ausfall von voraussichtlich 2.400.000 € auf unzutreffenden Grundlagen beruht oder unrealistisch ist, kann nicht ausgegangen werden. Der prognostizierte Ausfallbetrag basiert - wie vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 15. November 2011 (aaO) gefordert - auf greifbaren Anhaltspunkten. In der Liquidationsbilanz zum 27. Oktober 2007 ist ausgeführt, dass bei verschiedenen Gesellschaftern die Bonität als schlecht zu bewerten sei. Der Ansatz des Ausfallbetrages beruht nach den Erläuterungen in einem nicht näher dargelegten Umfang auf Erfahrungswerten der Gläubigerbank und dieser vorliegenden Selbstauskünften der Gesellschafter. Bezüglich der einzelnen in die Liquidationsbilanz eingestellten namentlich benannten Gesellschafter beruht die Prognose auf Erklärungen der Gesellschafter bzw. ihrer Anwälte. Die Eigenauskunft des Gesellschafters bzw. seines Anwalts, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, Zahlungen zu leisten, ist regelmäßig, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, als Grundlage einer Ausfallprognose geeignet. Denn durch eine unrichtige Auskunft würden sich die betreffenden Gesellschafter selbst schädigen, weil jede Mehrung des prognostizierten Ausfallbetrags zugleich den von allen Gesellschaftern zu zahlenden vorläufigen Verlustausgleich erhöht und der Liquidator grundsätzlich verpflichtet ist, den Anspruch auch gegenüber denjenigen Mitgesellschaftern geltend zu machen, die bekundet ha- ben, sie seien zur Zahlung nicht in der Lage. Der Umstand, dass der Liquidator auch gerichtlich gegen Mitgesellschafter vorgeht, deren voraussichtlicher Ausfall in die Prognose eingestellt worden war, macht die Behauptung der Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung der Beklagten daher auch nicht unschlüssig, sondern ist Folge des pflichtgemäßen Vorgehens des Liquidators.
41
Aus einer Anlage zur Liquidationsbilanz ergibt sich, dass bei der Ermitt- lung des Ausfallbetrags von einer Gesamtforderung von 3.728.778,95 € ausge- gangen worden war, die Gesellschafter betraf, die sich als vermögenslos bezeichnet hatten. Die tatsächliche Ausfallwahrscheinlichkeit wurde teils mit 75 %, teils mit 100 % und teils mit null bewertet. In der Summe wurde ein Ausfall von 2.400.000 € prognostiziert. Bei diesem Umfang wird die Prognose nicht dadurch untauglich, dass ein Gesellschafter doppelt, nämlich mit 94.707,24 € (100 %) und mit 71.030,43 € (75 %) berücksichtigt wurde.
42
Die Revisionserwiderung der Beklagten weist zwar darauf hin, dass die Beklagte die der Berechnung des Ausfallbetrags zugrundeliegenden Forderungen bestritten hätte. Hierbei verkennt sie aber schon im Ausgangspunkt, dass pauschales Bestreiten nicht ausreicht, vielmehr die Darlegungs- und Beweislast für die Treupflichtwidrigkeit der Mehrheitsentscheidung bei der Beklagten liegt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 31). Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass bei den Mitgesellschaftern I. und S. H. ein Ausfallrisiko nicht bestünde, ist dies bereits nicht ausreichend substantiiert und zudem unerheblich. Es ist nicht entscheidend, ob im Zeitpunkt des Vortrags der Beklagten im Prozess ein Ausfallrisiko bestand, sondern ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung greifbare Anhaltspunkte für einen zukünftigen Ausfall vorgelegen haben.
43
e) Es ist nicht ersichtlich, dass unter diesen Umständen durch die von der Mehrheit gebilligte Berücksichtigung des zu erwartenden Ausfalls eines Teils der Gesellschafter in der Auseinandersetzungsbilanz berechtigte Interessen der Minderheit, die ihr nicht zugestimmt hat, treuwidrig beeinträchtigt werden. Die gewählte Verfahrensweise führt dazu, dass die Liquidation der Gesellschaft rascher abgeschlossen werden kann und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch frühzeitigen Ausgleich der voraussichtlich uneinbringlichen Nachschusszahlungen schneller getilgt werden können, so dass weitere finanzielle Belastungen der Gesellschaft durch anfallende Zinsen vermieden werden und zudem das Risiko einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Gesellschafter durch die Gläubiger der Gesellschaft verringert wird. Diese gerade für die Abwicklung von Publikumsgesellschaften bedeutsamen Vorteile kommen allen Gesellschaftern gleichermaßen zu Gute. Die Gesellschafter haften nach § 735 Satz 2 BGB ohnehin entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft für den Ausfall anderer Gesellschafter. Sollte sich herausstellen, dass zunächst zu hohe Beiträge eingefordert worden sind, weil sich die Ausfälle geringer als erwartet darstellen, ist dies (spätestens) im Rahmen der endgültigen Schlussabrechnung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern zu berücksichtigen. Der Umstand, dass Beiträge möglicherweise entgegen der Prognose nicht in voller Höhe zur Begleichung der Gesellschaftsverbindlichkeiten und Rückerstattung der Einlagen benötigt werden, führt wegen der den Gesellschaftern inso- weit zustehenden Ansprüche auf Rückerstattung zuviel geleisteter Zahlungen zu keinem schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Minderheit, der die Berücksichtigung des zu erwartenden Zahlungsausfalls in der Liquidationsbilanz als treuwidrig erscheinen lassen könnte.
44
f) Hinsichtlich des Zinsanspruchs bleibt die Revision der Klägerin aus den oben unter II 1 e genannten Gründen ohne Erfolg, soweit sie Zinsen für den Zeitraum vor dem 28. September 2008 beansprucht hat.
45
III. Das Berufungsurteil war auf die Rechtsmittel der Parteien gem. § 562 Abs. 1 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 181.368 € nebst Zinsen ab dem 28. September 2008 abgewiesen und der Klägerin hinsichtlich des ausgeurteilten Betrages von 811.813,74 € einen Anspruch auf Zinsen vor dem 28. September 2008 zuerkannt hat. Insoweit war gemäß § 563 Abs. 3 ZPO die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 993.181,74 € nebst Zinsen seit dem 28. September 2008 wiederherzustellen und die Klage unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2009 - 19 O 248/08 -
KG, Entscheidung vom 03.05.2010 - 23 U 47/09 -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine amtshaftungsrechtliche Streitigkeit.

2

1. Der Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens ist Direktor einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, deren Träger der ebenfalls beklagte Freistaat B. ist (im Folgenden: Beklagte zu 1) und zu 2). Auf Bitten der Ehefrau des Beschwerdeführers, aber ohne dessen Kenntnis und Einwilligung erstellte der Beklagte zu 1) zwei Gutachten über den Geisteszustand des Beschwerdeführers, die er dessen Ehefrau aushändigte. Der Beschwerdeführer nahm die Beklagten hierauf mit einer im Dezember 1997 eingereichten Klage auf Feststellung und Schadensersatz in Anspruch. Im Jahre 2008 verurteilte das Landgericht nach Einholung diverser Gutachten und Ergänzungsgutachten die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 5.000 € und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung des Beschwerdeführers und des Beklagten zu 2) hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts auf und fasste sie dahingehend neu, dass es den Beklagten zu 1) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 € verurteilte und darüber hinaus feststellte, dass dieser zum Ersatz aller materiellen Schäden verpflichtet sei, die dem Beschwerdeführer aus der Fertigung und Weitergabe der Gutachten entstünden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Haftung des Beklagten zu 2) entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in Betracht komme, da der Beklagte zu 1) nicht als dessen Organ gehandelt habe. Insoweit sei auf objektive Kriterien abzustellen. Darauf, ob die Atteste unter dem Briefkopf der Klinik abgefasst worden seien, komme es nicht an. Hier habe es sich um eine gutachterliche Tätigkeit gehandelt, die regelmäßig eigenverantwortlich wahrgenommen werde und nicht von den Aufgaben umfasst sei, die dem Beklagten zu 1) als Leiter der Klinik des Beklagten zu 2) übertragen worden seien.

3

Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die hierauf erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof zurück; eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.

4

2. Gegen die genannten Entscheidungen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG. So stelle die lange Verfahrensdauer von über 13 Jahren eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz dar. Des Weiteren sei Art. 103 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 34 Satz 1 GG verletzt worden. Der Bundesgerichtshof habe die grundsätzliche Bedeutung der Sache verneint, obwohl der Fall mehrere obergerichtlich noch nicht geklärte Fragen aufwerfe; hierin liege eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sowie ein Entzug der Revisionsinstanz ohne sachlichen Grund. So werfe der Fall die Frage auf, ob "bei Ausstellung und Weitergabe eines psychiatrischen Unterbringungsattests auf dem Briefpapier eines Universitätsklinikums der das Gesundheitszeugnis ausstellende verbeamtete Direktor persönlich oder der Dienstherr und Klinikträger" hafte oder ob von gesamtschuldnerischer Haftung beider auszugehen sei. Des Weiteren habe die Frage geklärt werden müssen, nach welchen Kriterien die Haftung für Pflicht- und Dienstaufgaben von der Haftung für Nebentätigkeiten des Beamten im Anwendungsbereich von Art. 34 Satz 1 GG in Verbindung mit §§ 31, 89, 839, 840 BGB abzugrenzen sei.

5

3. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) sowie auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde aufrechterhalten.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

7

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die lange Verfahrensdauer stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz dar, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig.

8

a) Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Die Vorschrift zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes frei zu machen (vgl. BVerfGE 4, 193 <198>). Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47,144 <145>; 68, 376 <380>; 74, 69 <74>). Dadurch ist gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. Insoweit enthält der Grundsatz der Subsidiarität eine generelle Aussage über die Aufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten (vgl. BVerfGE 49, 252 <258>; 55, 244 <247>; 74, 69 <74 f.>). Er trägt auf diese Weise dazu bei, den Rechtsschutz den besonderen Funktionen von Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten entsprechend auszugestalten (vgl. BVerfGE 51, 130 <139 f.>; 69, 122 <125 f.>; 74, 69 <75>).

9

b) Hier hat der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beim zuständigen Oberlandesgericht eine Klage auf angemessene Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittene Nachteile gemäß § 198 Abs. 1, § 201 GVG n.F. zu erheben. Dieser Rechtsbehelf muss ergriffen worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, juris). Das mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeführte Rechtsmittel hätte die Möglichkeit einer Abhilfe der verfassungsrechtlichen Beschwer durch die zuständige fachgerichtliche Instanz geboten; darüber hinaus ist es nicht auf die Feststellung der unangemessenen Verzögerung beschränkt, sondern bietet - insoweit über die Möglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts hinausgehend - auch die Aussicht auf eine unmittelbare Entscheidung über eine eventuelle Entschädigung, ohne dass es hierzu eines weiteren Verfahrens bedürfte.

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c) Der fehlenden Rechtswegerschöpfung steht nicht entgegen, dass die Möglichkeit einer Klage auf Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 GVG n.F. bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht bestand, sondern erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum 3. Dezember 2011 eingeführt wurde. Denn entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auch nachträglich entfallen kann (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 30, 54 <58>; 33, 247 <253>; 50, 244 <247>; 56, 99 <106>; 72, 1 <5>; 81, 138 <140>). Dies gilt nicht nur dann, wenn die geltend gemachte Beschwer nachträglich wegfällt; auch in Fällen, in denen ein Akt des Gesetzgebers die in einer angegriffenen Entscheidung enthaltene Beschwer nicht unmittelbar beseitigt, aber einen Weg eröffnet, auf dem der Beschwerdeführer diese Beseitigung ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts erwirken kann, ist eine Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht mehr gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>).

11

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, ebenfalls unzulässig, da der Vortrag des Beschwerdeführers insoweit nicht über eine bloße Behauptung hinausgeht und damit die Substantiierungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht erfüllt.

12

3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Bundesgerichtshof habe den Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt, indem er den Zugang zur Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert habe, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

13

a) Dem Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs liegt die Auslegung und Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung, mithin einfachen Rechts, zu Grunde. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (vgl. BVerfGE 42, 143 <147 f.>). Ein zu korrigierender Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nur dann vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungs- oder Anwendungsfehler erkennen lässt, die die Annahme objektiver Willkür rechtfertigen oder die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>).

14

b) Dies ist hier nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof musste den hier aufgeworfenen Rechtsfragen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine grundsätzliche Bedeutung beimessen.

15

aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, S. 1235 <1236 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10 -, NJW 2011, S. 1276 <1277>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276 <2277>).

16

bb) Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof jedenfalls nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkannt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer formulierten Frage, ob "bei Ausstellung und Weitergabe eines psychiatrischen Unterbringungsattests auf dem Briefpapier eines Universitätsklinikums der das Gesundheitszeugnis ausstellende verbeamtete Direktor persönlich oder der Dienstherr und Klinikträger" hafte oder ob von gesamtschuldnerischer Haftung beider auszugehen sei, kann offen bleiben, ob von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit auszugehen ist. Denn es ist nicht ansatzweise ersichtlich, insbesondere vom Beschwerdeführer schon im Ausgangsverfahren nicht dargetan, inwieweit diese spezifische Fragestellung über den vorliegenden Fall hinaus, geschweige denn für eine unbestimmte Vielzahl weiterer Fälle, Bedeutung haben könnte.

17

Soweit die Frage betroffen ist, nach welchen Kriterien die Ausübung eines öffentlichen Amtes im Anwendungsbereich von Art. 34 Satz 1 GG in Verbindung mit § 839 BGB von der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten eines Beamten abzugrenzen ist, fehlt es jedenfalls am Merkmal der Klärungsbedürftigkeit. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Staatshaftung gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB zu bejahen ist, war bereits Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen (vgl. BGHZ 4, 138 <151 f.>; 9, 145 <146 f.>; 108, 230 <232>). Auch das enger gefasste Problem, ob die Erstellung von Gutachten durch einen verbeamteten Arzt als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1972 einer Klärung zugeführt (BGHZ 59, 310 <312 f.>). Warum die Frage dennoch weiterhin oder erneut klärungsbedürftig sein sollte, ist nicht ersichtlich.

III.

18

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

19

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.