Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Sept. 2016 - 11 UF 418/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0930.11UF418.16.0A
30.09.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 23.06.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass begleiteter Umgang bis einschließlich August 2017 nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB angeordnet wird.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 3.000,00 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller streitet zuletzt um unbegleiteten Umgang mit seinem zurzeit 8-jährigen Sohn ab Frühjahr 2017.

2

Mit seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.02.2016, den er mit Schriftsätzen vom 07. und 14.03.2016 präzisiert hat, begehrt der Antragsteller - in der Hauptsache - unbegleitete Umgangskontakte alle drei Wochen sowie eine Regelung des Ferienumgangs sowie familiengerichtliche Anordnungen gegenüber dem Stadtjugendamt der Stadt M. für den Fall des „Boykotts“ unbegleiteter Umgangskontakte.

3

In der ebenfalls auf Umgangskontakte gerichteten einstweiligen Anordnungssache unter dem Az. 33 F 252/15 war der Kindesvater im Termin vom 22.01.2016 mit begleiteten Umgangskontakten einverstanden. Das Jugendamt der Stadt M. erklärte, versuchen zu wollen, den begleiteten Umgang beim Kinderschutzzentrum in M. durchzuführen. Ziel des begleiteten Umgangs sei es, dass der Kindesvater so schnell wie möglich wieder unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn haben könne. Eine familiengerichtliche Genehmigung der Vereinbarung enthält der Anhörungsvermerk nicht.

4

V. lebt seit 31.10.2014 mit Zustimmung der seit April 2010 getrennt lebenden aber noch nicht geschiedenen Kindeseltern bei seiner Pflegemutter in E. bei L., nachdem er nach dem Auszug des Kindesvaters aus dem gemeinsamen Haushalt zunächst bei der Kindesmutter verblieben und kurzzeitig im Kinderneurologischen Zentrum in M. behandelt worden war.

5

Die Kindesmutter hatte gegen den Antragsteller den Vorwurf sexuellen Missbrauchs erhoben (Bl. 91 ff. BA).

6

Der Kindesvater sah sich wegen seiner Depressionen nicht in der Lage, nachhaltig für V. Sorge zu tragen und hat noch im Schreiben vom 07.03.2016 erklärt, dass er im Moment über keine Alternative verfüge, V. ein neues Lebensumfeld bieten zu können (Bl. 124 BA).

7

Die Kontaktaufnahme zwischen den Kindeseltern und der Pflegemutter ist spätestens seit Juli 2015 konfliktbeladen. Die Kindesmutter hatte 2015 zuletzt alle vier Wochen begleiteten Umgang mit V. (Amtsgericht - Familiengericht - Mainz 33 F 146/15) in F./Pfalz; die Kontakte - auch die telefonischen - waren 2015 zeitweise ausgesetzt. Der Kindesvater hatte seit Weihnachten 2014 unbegleiteten Umgang mit V. in L..

8

In einem weiteren einstweiligen Anordnungsverfahren unter dem Az. 33 F 205/15 steht die elterliche Sorge der Kindeseltern im Streit. Das Verfahren wird nach Angaben des Antragstellers nach dem Termin vom 15.07.2016 „nunmehr als Hauptsacheverfahren geführt“.

9

Vereinbart worden sei, dass V. im Kinderneurologischen Zentrum in M. umfänglich nachuntersucht werde, weil die Grundschule schon im Februar 2016 erheblichen Therapiebedarf festgestellt habe (Bl. 87 GA).

10

Bei einem Umgangskontakt am 16.05.2015 (Bl. 164 GA) im … Park in H. passte die Kindesmutter den Kindesvater mit V. ab, was das Jugendamt u.a. dazu veranlasste, Umgänge des Vaters nunmehr nur noch begleitet durchführen zu wollen (Bl. 13 BA). Die Kindesmutter wusste um die Daten der unbegleiteten Umgangskontakte des Antragstellers. Der Antragsteller hatte die Kindesmutter telefonisch darüber informiert, dass er eine Jahreskarte für den … Park in H. für sich und V. erworben hatte.

11

Am 13.06.2015 nahm der Antragsteller V. bei seinem Umgangskontakt in den mütterlichen Haushalt, um der Kindesmutter Umgang mit V. zu ermöglichen (Bl. 105 GA). Bei diesem Kontakt stellte die Kindesmutter bei V. eine angebliche Hautanomalie fest. Sie fertigte eine Fotodokumentation darüber an und erklärte V., er leide wahrscheinlich an Hautkrebs. Der Antragsteller hat das Verhalten der Kindesmutter als nicht ausreichend gelassen bewertet und nach seinen Ausführungen gegenüber V. relativiert, der aber nicht „übermäßig beunruhigt gewesen sei“ (Bl. 105 GA).

12

In den darauffolgenden Wochen entwickelte sich zwischen dem Kindesvater und der Pflegemutter ein heftiger Konflikt darüber, wann V. dem Kinderarzt vorgestellt werde.

13

Die Pflegemutter hatte dies nach Angaben des Antragstellers versprochen, aber nicht in die Tat umgesetzt, woraufhin er, der Kindesvater, nach einer nachhaltigen Intervention bei der Kinderarztpraxis einen außerplanmäßigen Termin am darauffolgenden Samstag vereinbart, gleichzeitig aber ein Beschwerdeverfahren bei der Bezirksärztekammer der P. gegen den Kinderarzt initiiert habe. Soweit die Pflegemutter in einem Schreiben vom 02.07.2015 über das Verhalten V.s nach der Rückkehr vom Kontakt mit der Kindesmutter berichtet habe, sie habe erstmals autoaggressives Verhalten festgestellt, indem V. sich die Spitze eines Bleistifts in das rechte Schlüsselbein gestochen habe, habe er, der Antragsteller, vorher noch niemals „eine vergleichbare gequirlte Kinderkacke“ gelesen (Bl. 106 GA).

14

Der Konflikt zwischen dem Jugendamt und den Kindeseltern eskalierte weiter nach dem Umgangskontakt des Antragstellers mit V. am 11.07.2015. Während er mit dem Kind in der Warteschlange eines Kinos stand, vermittelte er einen Telefonkontakt mit der Kindesmutter. Im Anschluss an das Telefonat schilderte V. der Pflegemutter, dass die Kindesmutter ihm - unstreitig zu einem früheren Zeitpunkt - erklärt habe, er sei in einem Kinderheim besser aufgehoben als in der jetzigen Pflegefamilie (Bl. 5 ff., 13, 70, 90 BA und Bl. 73 GA).

15

Der Kindesvater zeigte die zuständigen Jugendamtsmitarbeiterinnen und die Pflegemutter daraufhin an (Bl. 2, 90, 121 und 125 BA mit den dort aufgeführten Aktenzeichen). Er erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts, Frau F., sowie gegen die Pflegemutter begleitende Jugendamtskraft, Frau M.. Die Pflegemutter manipuliere V., nur deshalb habe er nach dem 11.07.2015 womöglich überreagiert (Bl. 1 und 2 BA).

16

Eine Geschenkekiste und ein dazu verfasster Brief des Antragstellers für Weihnachten 2015 sandte die Pflegemutter an den Antragsteller zurück (Bl. 81 bis 85 BA). Das Geschenkpaket beinhaltete u.a. eine abschließbare Kiste mit einem Zahlenschloss und eine Nintendo Spielkonsole. Der Brief begann wie folgt:

17

„Du bist bestimmt sehr traurig, weil wir uns lange schon nicht sehen und miteinander telefonieren durften. Mir geht es jedenfalls so und für mich ist das, wie auch für Dich, nicht zu verstehen warum sehr böse Menschen um uns herum uns so etwas antun können.“

18

Unter einem Postskriptum führte der Antragsteller aus:

19

„Ich habe gehört, im Kinderschutzbund in F. erzählte jemand zu Dir, dass S., Deine Stiefschwester Sei? Das stimmt nicht, lass Dir nicht so einen Unsinn erzählen (...) Es gibt Erwachsene, die tun so als wären sie allwissend und wissen dennoch gar nichts, - die wissen noch nicht einmal wie dumm sie tatsächlich sind.

20

Das hat aber auch einen großen Vorteil, dumme, unehrliche Menschen verraten damit sehr oft unwissentlich was sie tatsächlich beabsichtigen. Wir beide haben das nicht nötig, denn wir sind ehrliche Leute und sprechen knallhart aus was wir denken, fühlen und wollen (...)“.

21

In einem Brief an V. vom 02.06.2016 schreibt der Antragsteller:

22

„Wieder ist so viel Zeit vergangen, ohne dass wir uns sehen und miteinander sprechen konnten. Ein Ende unseres Martyriums (Leidenszeit) ist leider immer noch nicht absehbar und Du hast das Recht laut und deutlich zu fragen, warum das alles, warum darfst Du nicht einfach Deinen Papa regelmäßig und öfters sehen?!“

23

In einem an Frau F. gerichteten Schreiben vom 11.08.2015 - kurz vor seinem in der einstweiligen Anordnungssache 33 F 252/15 am 19.08.2015 formulierten Antrag - verlautbarte der Kindesvater, dass die Heimunterbringung V.s vorteilhafter als der Aufenthalt in der Pflegefamilie sein könne (Bl. 8 BA).

24

Das hält die Kindesmutter bis zuletzt für dem Kindeswohl zuträglicher, wie sie in einem Schreiben vom 31.05.2016 gegenüber dem Familiengericht im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht hat (Bl. 73 GA).

25

Ablehnungsgesuche gegen die Familienrichterin in der Sache 33 F 252/15 blieben erfolglos.

26

In einem Schreiben vom 26.11.2015 - als Reaktion auf die Stellungnahme des Jugendamts auf sein Ablehnungsgesuch - bringt der Kindesvater zum Ausdruck, dass er V. auch weiterhin über die Vorkommnisse unterrichten müsse - Aufgabe von Eltern sei „ein Medium ihren kleinen Kindern zu sein“. Er werde aber keinen falschen Zungenschlag in seine Erklärungen legen - er werde V. aber auch nicht anlügen (Bl. 69 BA).

27

Die Kindeseltern lagen mit der Pflegemutter seit Dezember 2014 auch im Streit darüber, ob V. - weiterhin - Einlagen tragen solle und werfen ihr vor, seine, V.s, Kleidung weitergeschenkt und ihn selbst unangemessen eingekleidet zu haben (Bl. 89 BA, Bl. 73 und 87 GA).

28

Die Pflegemutter teilte dem Verfahrensbeistand in ihrem Gespräch vom 08.10.2015 folgendes mit:

29

V. frage ab und zu, wann er seinen Vater wieder sehen kann. Ihm werde dann erklärt, dass sein Vater Stress mit dem Jugendamt habe und wenn er sich gelegt habe, dann sei es ok und er könne wieder Kontakt mit ihm haben.“

30

„Herr M. habe als Kindesvater wirkliche Qualitäten. Er lasse sich auf V. ein und recherchiere sinnvolle Aktivitätsmöglichkeiten. Das Vater-Sohn-Verhältnis sei gut. V. sei sprachlich weit entwickelt. Allerdings schreibe der Kindesvater sehr aggressiv gehaltene Briefe und überschreite dabei die Grenzen im Verhalten gegenüber anderen Personen. Er sei auch beleidigend.“

31

Der Verfahrensbeistand hat im einstweiligen Anordnungsverfahren für lediglich betreute Umgangskontakte plädiert. Anlass für das vorliegende Verfahren ist die zwischenzeitliche Verlegung der Umgangskontakte von M. nach L. nach einem ersten begleiteten Umgangskontakt am 19.02.2016 in M..

32

An diesem Tag übergab der Kindesvater der Pflegemutter ein Schreiben, in welchem er von ihm empfundene „Verleumdungen und üble Nachrede“ der Pflegemutter unter Angaben der familiengerichtlichen Aktenzeichen und seiner Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft M. noch einmal konkretisiert und die Pflegemutter zur Unterlassung auffordert (Bl. 10 und 11 GA). Bei der Übergabe in den Räumen des Kinderschutzzentrums war die Umgangsbegleiterin, Frau R., anwesend. Ob sie vom Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen hat, ist nicht geklärt. Die Pflegemutter weigert sich aber seitdem, den Umgangskontakt in M. durchzuführen, weil sie die nach ihrem Dafürhalten von der Umgangsbegleiterin illoyal nicht unterbundene Weitergabe des Briefes moniert.

33

Nach dem nach diesem Vorfall formulierten verfahrensgegenständlichen Antrag teilte der Kindesvater in einem unter dem Aktenzeichen des Vorverfahrens 33 F 252/16 verfassten Schreiben mit, dass er sich an die Vereinbarung vom 22.01.2016 nicht mehr gebunden fühle. Der Kindesvater hat gegenüber dem Familiengericht argumentiert, dass die Entscheidung zum Umgangsrecht nur aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen abgeändert werden dürfe, wobei er an die Vereinbarung nach deren Aufkündigung durch das Stadtjugendamt der Stadt M. nicht länger gebunden sei. V. wolle unbegleiteten Umgang. Massive Verhaltensstörungen bei V. seien, wenn überhaupt, lediglich deshalb aufgetreten, weil er ihn nun über sieben Monate nicht unbegleitet habe kontaktieren dürfen.

34

Der Verfahrensbeistand hat gegenüber dem Familiengericht in seiner Stellungnahme vom 07.03.2016 (Bl. 26 GA) erklärt, dass der Kindesvater durch seine Auseinandersetzung mit den professionellen Beteiligten des Verfahrens die Vater-Sohn-Beziehung untergrabe.

35

Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 10.03.2016 dafür gehalten, dass es für V. unzumutbar sei, nach der Schule mit dem öffentlichen Personennahverkehr nach M. zu fahren. V. sei nach dem Kontakt am 19.02.2016 erneut sehr auffällig gewesen (Bl. 30 GA). V. benötige psychotherapeutische Behandlung.

36

In seinem Schreiben vom 04.03.2016, gerichtet an Frau F., bringt der Kindesvater seine Sorge zum Ausdruck, dass die Pflegemutter wegen einer Trunkenheitsfahrt keine Fahrerlaubnis mehr besitze und deswegen den öffentlichen Personennahverkehr mit V. genutzt habe um nach M. zu kommen. Im Übrigen habe das Jugendamt sein Wahlrecht nach § 5 SGB VIII missachtet. Da sich die Pflegemutter von ihrem Lebensgefährten getrennt habe, befinde sich V. auch nicht wie vereinbart in einer sozialpädagogischen Pflegefamilie. Der Kindesvater hat gegenüber dem Familiengericht neben der ihm zwischenzeitlich vom Stadtjugendamt gewährten Einsicht in die Jugendamtsakte zuletzt beantragt,

37

ihm und seinem Sohn unverzüglich einmal alle drei Wochen an einem Samstag, ein über mindestens sechs Stunden währenden unbegleiteten Umgangskontakt und einen einmal wöchentlichen in der Mitte der Woche stattfindenden Telefonkontakt zu ermöglichen und eine großzügige Ferienregelung zu vereinbaren.

38

Das Stadtjugendamt und der Verfahrensbeistand haben sich bis zuletzt für begleitete Umgänge ausgesprochen. Im Anschluss an die mündliche Erörterung der Sache vor dem Familiengericht kam es zwischen dem Jugendamt und dem Antragsteller zu Auseinandersetzungen über den nach dem 19.02.2016 zu bestimmenden Träger der begleiteten Umgangskontakte; eine Begleitung über den Deutschen Kinderschutzbund in F. hat der Antragsteller abgelehnt, weil die zuständige Familienrichterin im Landesvorstand des Deutschen Kinderschutzbundes vertreten sei.

39

Nach Einsichtnahme in die Jugendamtsakte hat der Kindesvater mit Schreiben vom 24.05.2016 mitgeteilt, dass in den Akten - unstreitig - keine Vorwürfe der Pflegemutter gegen ihn, den Kindesvater, vermerkt seien.

40

Das Familiengericht hat die Kindeseltern, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand sowie V. angehört und den Umgang mit dem Kindesvater in dem angefochtenen Beschluss wie folgt geregelt:

41

„Es wird begleiteter Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB angeordnet.

42

Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, ab September 2016 1 x monatlich für 3 Stunden mit seinem Sohn in den Räumen des Trägers Praxis für lösungsorientierte Arbeit, … Straße …, L. zusammen zu sein.

43

Zusätzlich zu diesen Umgangszeiten hat der Kindesvater noch 1 x monatlich für 1 Stunde an Gesprächen mit der vorgenannten Beratungsstelle zum Verlauf des begleiteten Umgangs teilzunehmen.“

44

Der Umgang sei für etwa 1 Jahr wie tenoriert zu regeln, weil der Kindesvater V. durch sein Verhalten in einen kindeswohlabträglichen Loyalitätskonflikt mit der Pflegemutter verwickle. Daneben hat das Familiengericht dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt.

45

Mit seiner Beschwerdeschrift vom 20.07.2016 (Bl. 89 GA) hat der Kindesvater ausdrücklich erklärt, er wende sich nicht gegen den gerichtlich beschlossenen begleiteten Umgang, aber gegen die Dauer seiner Anordnung, vier bis fünf Mal seien ausreichend sowie gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts.

46

Mit seinem Schreiben vom 05.09.2016, nach Eingang der Stellungnahme des Stadtjugendamts und des Verfahrensbeistands, vertieft der Kindesvater seine Ausführungen in einem zunehmend wütenden Duktus (“kriminelles Pack“, „Charakterkretins“, „Windbeutel“, „Hochstaplerinnen“, „Kindeswohlgaga“) und beantragt, nach dem vierten begleiteten Umgangskontakt eine Stellungnahme des vom Familiengericht ausgewählten Trägers einzuholen sowie die Beiziehung der Jugendamtsakten und den Austausch der zuständigen Mitarbeiterin im Kinderpflegedienst, Frau F..

47

Vor dem Termin in der Umgangssache der Kindesmutter am 10.07.2015 habe er keine Kenntnis von einer Kontaktsperre zur Mutter gehabt. V. habe unter dem Kontaktabbruch zur Kindesmutter gelitten, das habe er nicht zulassen wollen und dürfen. Er werde derartige Kontakte mit der Mutter aber nicht mehr fördern. Die Probleme nach dem Umgangskontakt vom 13.06.2015 hätten sich nur deshalb ergeben, weil die Pflegemutter V. nicht zum Kinderarzt gebracht und V. der Pflegemutter diesbezüglich erklärt habe, dass er dies seiner Mutter sage. Die im Schreiben vom 02.07.2015 mitgeteilten autoaggressiven Handlungen V.s habe es nicht gegeben, die Pflegemutter habe nach dem Termin vom 13.06.2016, obwohl man in der Folgewoche viel miteinander telefoniert habe, davon nichts erwähnt. Auf Fragen von V. nach Umgangskontakten mit der Kindesmutter habe er stets sachlich geantwortet, V. solle sich selbst ein Bild davon machen können, dass nicht jeder Erwachsene in seiner Umgebung automatisch ein guter Mensch sei und durchaus gefährlich und bösartig sein könne. Das Schreiben vom 19.02.2016 habe er der Pflegemutter ohne Umweg über die Umgangsbegleiterin übergeben. Die Stellungnahme des Verfahrensbeistands im Beschwerdeverfahren, die sich für eine Zurückweisung des Rechtsmittels ausspricht, sei nach § 296 ZPO verspätet. Man könne ihm allenfalls Handlungen nach dem 08.08.2015 vorwerfen, da die Kindesmutter noch im Termin vom 10.07.2015 geäußert habe, dass sie mit den Kontakten zu ihm, dem Kindesvater sehr zufrieden sei.

48

Die Umgangskontakte finden zurzeit wie vom Familiengericht angeordnet unter Begleitung in L. statt.

II.

49

Die nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist lediglich dahin zu ergänzen, dass der begleitete Umgang für ein Jahr ab September 2016 befristet ist, wie dies auch in den Beschwerdegründen zum Ausdruck kommt.

50

Das Amtsgericht hat den Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn zu Recht und in zulässigem Umfang geregelt und eingeschränkt. Die dafür notwendigen Voraussetzungen nach § 1684 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 BGB lagen und liegen vor.

51

Nach § 1684 Abs. 3 BGB sind die Gerichte grundsätzlich lediglich berechtigt, die Ausübung des Umgangsrechts zu regeln. Eine Einschränkung des Umgangsrechts bzw. ein Ausschluss desselben ist nur ausnahmsweise nach § 1684 Abs. 4 BGB zulässig. Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder dessen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, darf erst ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dass dabei vor allem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auf den der Antragsteller zu Recht hinweist, gewahrt werden muss, ergibt sich aus § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, in dem ausdrücklich auf die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs und dessen Ausgestaltung verwiesen wird. Eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt auch hinsichtlich des Umgangs mit einem dauerhaft in einer Pflegefamilie lebenden Kind nur dann in Betracht wenn die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen von § 1684 Abs. 4 BGB vorliegen (OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.2006 - 8 UF 84/05, juris, Rn. 15).

52

Loyalitätskonflikte des Pflegekindes und Machtkämpfe zwischen Pflegeeltern und der Herkunftsfamilie sind dabei in die nach § 1684 Abs. 4 BGB notwendige Abwägung mit einzubeziehen (OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 22 und 26 sowie Leitsatz 3).

53

Maßnahmen, die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern erschweren, worunter auch der Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangsrechts gehört, unterliegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 GG.

54

Art. 6 Abs. 2 GG verpflichtet die staatlichen Behörden, anzustreben, die institutionell auf Zeit angelegten Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2013 - 6 UF 132/13 -, juris, Rn. 56).

55

Das hat auch Konsequenzen für die verfassungsrechtlichen Anforderungen für den Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangsrechts der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind.

56

Nach Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Ein Umgangsausschluss oder eine Umgangseinschränkung beeinflusst die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Eltern und ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind insofern, als sie tendenziell zu einer weiteren Verfestigung der bereits bestehenden Trennung oder zumindest zu einer Erschwerung der Rückkehr des Kindes zu den Eltern beiträgt. Die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind hängt mit der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammen, weshalb die Wertung des Art. 6 Abs. GG in dieser Konstellation auch für die Entscheidung über einen Umgangsausschluss oder über eine Umgangseinschränkung maßgeblich ist; auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das gegenseitige Erleben des Zusammenseins von Eltern und Kindern als grundlegenden Bestandteil des Familienlebens (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Fall eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 56 m.w.N.).

57

Daran gemessen kann der Umgang jedenfalls derzeit (noch) nicht (wieder) unbegleitet stattfinden. Selbst der Antragsteller geht, allerdings wegen des lange zurückliegenden letzten unbegleiteten Umgangs, aus seiner Sicht zu Recht hiervon aus. Der Senat geht nach Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwer von Folgendem aus:

58

Der Antragsteller möchte bis Frühjahr 2017 wie bislang insgesamt nur fünf begleitete Umgangskontakte in L. durchführen und wendet sich gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung.

59

Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass nicht gemäß § 166 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1696 BGB über die letztlich von Amts wegen angeordnete Abänderung eines gerichtlich im Sinne der §§ 156 Abs. 2 Satz 1, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gebilligten Vergleichs zu entscheiden ist. Denn das Amtsgericht hat die Vereinbarung vom 22.01.2016 in der Sache 33 F 252/16 nicht gemäß § 156 Abs. 2 FamFG - ausdrücklich - gebilligt. Auch die formell Beteiligten dieses einstweiligen Umgangsverfahrens haben der Vereinbarung nicht sämtlich zugestimmt. Formell Beteiligte des einstweiligen Anordnungsverfahrens waren nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG der Vater, V. und nach § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG der Verfahrensbeistand, nicht aber das Jugendamt, da es keinen ausdrücklichen Beteiligungsantrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG stellte. Auch die Pflegeeltern sind lediglich sonstige Personen, die ohne nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG antragsberechtigt zu sein vom Gericht von Amts wegen als Beteiligte hinzugezogen werdenkönnen (Prütting in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, Rn. 42 zu § 7). Eine solche Beteiligung der Pflegemutter ist hier aber von Seiten des Familiengerichts ebenso wenig erfolgt wie ein Antrag der Pflegemutter auf Beteiligung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Für V. musste jedenfalls der Verfahrensbeistand der Vereinbarung zustimmen, was aber nicht erfolgt ist. Die Absichtserklärung vom 22.01.2016 kann nur Richtschnur dafür sein, was vor nunmehr acht Monaten auch von Seiten des Antragstellers zum Wohl V.s für erforderlich gehalten worden ist, § 1684 Abs. 4 Satz 1 FamFG.

60

Legt man die unstreitigen Vorfälle zwischen dem 16.05.2015 und dem 19.02.2016 zugrunde, ist auch die im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 BGB vom Familiengericht angeordnete längere Einschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers nicht zu beanstanden. Bei früherem unbegleitetem Umgangskontakt wäre das Kindeswohl gefährdet.

61

Zu unterscheiden ist dabei hinsichtlich des Ortes des begleiteten Umgangs und der Dauer der Anordnung der Begleitung.

62

Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte das Kind an dessen Aufenthaltsort zu seinen Kosten abzuholen und kann den Umgang als Personensorgeberechtigter nach § 1632 Abs. 2 BGB mit Wirkung für und gegen Dritte bestimmen. Er kann den Umgang mit anderen Worten so gestalten wie er es für das Kind für richtig erachtet.

63

Auch im Fall des begleiteten Umgangs hat der Umgangsberechtigte kein Recht darauf, dass ihm das Kind „gebracht“ wird, d.h. die am 22.01.2016 gefundene Regelung hat keine Rechtsposition des Antragstellers festgeschrieben, sondern einen von gegebenenfalls mehreren in Betracht kommenden mitwirkungsbereiten Dritten mit eingebunden. Wenn der Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 4 BGB aber nicht länger mitwirkungsbereit ist - aus welchen Gründen auch immer - kann begleiteter Umgang nicht vereinbart bzw. jedenfalls nicht angeordnet werden. Verweigert das Jugendamt nämlich die Bewilligung begleiteter Umgangskontakte, so gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Familiengericht selbst geeignete freie Träger zwecks ehrenamtlicher Übernahme des zu begleitenden Umgangskontakts ermittelt und mit dieser Aufgabe betraut. Findet sich keine ehrenamtlich tätige Person zur Umgangsbegleitung und ist auch der Umgangsberechtigte nicht dazu in der Lage eine solche zu benennen, ist der Umgang mit dem betreffenden Elternteil auszuschließen, wenn unbegleiteter Umgang das Wohl des Kindes gefährden würde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2015 - 5 UF 270/14 -, juris, Leitsatz 3 und Rn. 9). Die Annahme, dass der begleitete Umgang als milderes Mittel gegenüber dem Ausschluss einen mitwirkungsbereiten Dritten voraussetze, begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15 = FamRZ 2015, 1686).

64

Bei einer solchen Sachlage ist der Umgangsberechtigte hinsichtlich der Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe auf rechtliche Maßnahmen zur Begleitung von Umgangskontakten nach § 18 Abs. 3 SGB VIII auf den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO zu verweisen, soweit man aus § 18 Abs. 3 SGB VIII ein einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe ableitet (so: OLG Frankfurt, a.a.O.).

65

Es ist unerheblich, ob die mitwirkungsbereite Stelle in M. aus eigenen Stücken die Mitwirkung einstellt oder die Mitwirkung an der fehlenden Mitwirkungshandlung weiterer Dritter, hier der Pflegemutter, scheitert. Das „Wunsch- und Wahlrecht“ des Antragstellers nach § 5 SGB VIII, das das Jugendamt mit der mitwirkungsbereiten Stelle am Wohnort des Kindesvaters zunächst berücksichtigt hatte, gibt dem Antragsteller kein im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB relevantes Recht, sondern allenfalls einen Anspruch gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe (s.o. OLG Frankfurt, a.a.O.).

66

Maßgeblich ist - auch hier - allein das Kindeswohl. Danach gilt, dass zurzeit in M. kein Träger der Kinder- und Jugendhilfe bereit ist, den Umgang zwischen Vater und V. zu begleiten, wohingegen ein solcher in L. bereitsteht. Das ist für den Vater zumutbar. Das zeigen zahlreiche Umgangskontakte in der Pfalz. L. liegt nahe am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Zeitaufwändige Reisen - nach Schulende - können so vermieden werden.

67

Aus der Weigerung der Pflegemutter, V. weiterhin nach M. zu bringen, mag die Weigerung auch aus objektiver Sicht nicht vollständig nachvollziehbar sein, kann der Antragsteller keinen mit der Beschwerde zu rügenden Fehler des Amtsgerichts herleiten.

68

Das Amtsgericht muss einen zur Zeit der Entscheidung mitwirkungsbereiten Dritten benennen (OLG Frankfurt, a.a.O.); eine derartige Stelle in M. konnte das Amtsgericht aber am 23.06.2016 nicht aufzeigen.

69

Das Amtsgericht musste die Pflegemutter auch nicht nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB anhalten, V. nach M. zu bringen, um die Mitwirkungsfähigkeit des dortigen Trägers (wieder) herzustellen.

70

Nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht die Ausübung des Umgangsrechts gegenüber Dritten näher regeln und nach Abs. 3 Satz 2 Beteiligten gegenüber Anordnungen treffen die in Abs. 2 geregelten Pflichten zu erfüllen.

71

In § 1684 Abs. 2 BGB sind Elternpflichten geregelt. Diese Pflicht betrifft allerdings auch die Obhutsperson gegenüber den Eltern (Poncelet in: Herberger/Martinek/Rüßmann, u.a., juris PK-BGB, 7. Aufl. 2014, Rn. 46 zu § 1684 BGB), weshalb die Pflegemutter grundsätzlich Anordnungsadressatin im Sinne von § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB sein kann, auch wenn sie nicht (s.o.) formell am Verfahren beteiligt ist. Die Anordnung an die Pflegemutter, V. nach M. zu bringen ist aus Gründen des Kindeswohls aber nicht erforderlich. Für das Kind ist es weniger belastend und aufwändig, wenn die Kontakte in L. in der Nähe des Wohnorts stattfinden. Für die konkrete Ausgestaltung einer Umgangsregelung für ein minderjähriges Kind bei dessen Dauerunterbringung in einer Pflegefamilie im Einverständnis der gemeinsamen sorgeberechtigten, getrennt lebenden Eltern gilt Folgendes:

72

Ein knapp 9-jähriges Kind, das mit Einverständnis der nach wie vor gemeinsam sorgeberechtigten Eltern dauerhaft in einer Pflegefamilie aufwächst, muss in eine Umgangsregelung eingebunden sein, die unter Beachtung des Kindeswohls, der Umgangsvorstellungen der Eltern sowie nach den tatsächlichen Möglichkeiten zu finden ist. Dabei ist dem erhöhten Bedürfnis des Kindes an einer Stabilisierung seiner gegenwärtigen Lebenssituation Rechnung zu tragen. Eine stetige Kontakthaltung der Kindeseltern dient nicht zwingend in erster Linie dem Bedürfnis des Kindes, sondern ihm ist gegebenenfalls auch zu erklären und durch Beschränkung der Kontakte zu vermitteln, dass er bei den Pflegeeltern angekommen ist und dass er keine Angst haben muss, es könne sich an dieser Situation noch einmal etwas ändern (Amtsgericht Lünen, Beschluss vom 13.03.2009 - 11 F 87/08 -).

73

Das steht auch nicht im Gegensatz zu der oben zitierten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Saarbrücken und Naumburg. Es ist vielmehr im jeweils zu entscheidenden Einzelfall zu klären, welche Rahmenbedingungen das Kind benötigt und welchen Rahmen ein nach wie vor ausgefochtener Machtkampf zwischen der Herkunftsfamilie und den Pflegeeltern überhaupt zulässt.

74

So schlägt die Kinderrechtskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. 2014 (FamRZ 2014, 891 ff.) als Ergänzung von § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB Folgendes vor:

75

„dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Kind dauerhaft außerhalb der Herkunftsfamilie lebt“.

76

Für alle Einschränkungen des Umgangsrechts gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Konkrete Regelungen zu Art, Ort und Zeit des Umgangs, die sich an den Bedürfnissen und dem Alter des Kindes orientieren, haben Vorrang vor Einschränkungen des Umgangs.

77

Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Zweck des Umgangs zu. Bei noch offener Rückkehroption besteht er darin, diese Option offen zu halten und durch Bindungsabbrüche provozierten emotionalen Stress zu vermeiden. Dabei muss gerade bei Kleinkindern dem kindlichen Zeitempfinden Rechnung getragen werden, um der Gefahr einer faktischen Präjudizierung zu begegnen. Mit jeder gerichtlichen Umgangsgewährung wird aber das Kind zwischen Loyalitätskonflikten mit den Pflegeeltern einerseits und einer Verminderung des genannten emotionalen Stresses andererseits hin- und hergerissen (Kinderrechtskommission des DFGT, a.a.O.).

78

Die V. bei sofortiger Wiederaufnahme (auch gegebenenfalls schon im Frühjahr 2017) unbegleiteter Umgangskontakte drohende Gefährdung nimmt der Senat, ohne dass es hierfür der Einholung eines Sachverständigengutachtens, der nochmaligen Anhörung des Kindes, der Anhörung der Pflegemutter oder der Beiziehung der Jugendamtsakte bedurft hätte, aus den unstreitigen Geschehnissen der Umgangskontakte am 16.5., 13.06., 11.07. und 08.08.2015 sowie den Geschehnissen am 19.02.2016. Der Senat sieht von der Durchführung eines Termins ab, weil von einem erneuten Termin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

79

Den Kontakt am 16.05.2015 hatte der Antragsteller bereits im Vorfeld seines Besuchs im … Park mit der Kindesmutter vereinbart. Der Antragsteller hat zwar erklärt, die Kindesmutter habe lediglich von den Daten der Kontakte gewusst (alle vier Wochen samstags) und von seiner Jahreskarte im … Park. Rein zufällig wird sie den Antragsteller und V. dort am 16.05.2015 aber aus M. kommend nicht abgepasst haben.

80

Der Kontakt am 13.06.2015 zur Kindesmutter und die damit verbundene abrupte Konfrontation mit seiner früher vertrauten Umgebung konnte V. aus Sicht eines objektiven Betrachters verstören, ohne dass es dazu einer Klärung des tatsächlichen Ausmaßes der Verhaltensreaktion des Kindes bedürfte. Die Kindesmutter hat in Anwesenheit des Vaters, ohne dass es hierfür den geringsten Anlass gegeben hätte, ihrem damals 7-jährigen Sohn eröffnet, er leide wahrscheinlich an Hautkrebs und hat diese Diagnose mit einer Fotodokumentation untermauert. Der Vater hat hier zwar nach eigener Aussage angemessen reagiert, indem er beschwichtigend und V. beruhigend eingriff. Der Vorwurf an die Pflegemutter aber, der Arztbesuch habe - zur Beruhigung von V. - nicht stattgefunden, sondern erst durch seine, des Kindesvaters, Vermittlung am kommenden Samstag, dem 20.06.2015, zeigt aber, dass das Kind über die Maßen verstört war. Denn sonst hätte es nicht so reagiert wie vom Kindesvater mitgeteilt, dass es nämlich die Weigerung der Pflegemutter, ihn zum Arzt zu begleiten, der Kindesmutter rückkoppeln wollte.

81

Unerheblich ist, ob der Kindesvater erst am 10.07.2015 nach bis dahin wohl ungestörten Kontakten zur Pflegemutter von einem Kontaktverbot gegenüber der Kindesmutter ausdrücklich erfahren hat. Denn der Senat geht davon aus, dass er um die Beschränkungen des Umgangs wusste.

82

Wenn der Antragsteller schreibt, er habe erst am 10.07.2015 von einem Kontaktabbruch der Kindesmutter mit V. erfahren, so ist das nämlich deshalb nicht plausibel, weil er seinem Schreiben vom 05.09.2016 selbst davon ausgeht, dass der begleitete Umgangskontakt seit vielen Wochen abgebrochen war und dann „irgendwann nach dem 10.07.2015 durch Gerichtsbeschluss nun an Samstagen und bei einem anderen Träger fortgesetzt“ wurde. Er hatte mit der Mutter Kontakt und besuchte sie mit V. am 13.06.2015.

83

Dabei wird er erfahren haben, dass es geregelte Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind zurzeit nicht gab. Genau wie der dann am 11.07.2015, d.h. nur einen Tag nach angeblicher Erstkenntnis vom Kontaktabbruch, vermittelte Telefonkontakt mit der Kindesmutter zeigt auch der Besuch am 13.06.2015 das mitunter grenzüberschreitende Verhalten des Antragstellers.

84

Er musste wissen, dass Kontakte mit der leiblichen Mutter das Kind in besonderem Maße berühren würden. Es spricht zwar für den Kindesvater, wenn er die emotionalen Bedürfnisse seines Sohnes wertschätzt.

85

Das hat auch keiner der professionell an dem vorliegenden Verfahren Beteiligten in Abrede gestellt. Der Kindesvater vergisst bei all dem aber, dass er - und die Kindesmutter - V. aus freien Stücken in die Obhut der jetzt betreuenden Pflegefamilie gegeben haben. An diese Realität muss sich der Vater, so lange über den Aufenthalt V.s nicht anderweitig entschieden worden ist, halten.

86

V. benötigt Kontinuität, Stabilität und Zuverlässigkeit wozu auch die Gewissheit gehört, dass er dort zu Hause ist wo er sich augenblicklich aufhält, nämlich bei seiner Pflegemutter.

87

Das Dilemma, in dem sich der Antragsteller und die Pflegemutter und letztlich auch V. befinden zeigt sich darin, dass die Kindeseltern weiterhin die Inhaber der elterlichen Sorge sind. Darauf weist der Kindesvater auch mehrfach hin. Sorgerechtliche Kompetenzen der Pflegeeltern sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor.

88

Auf der anderen Seite zeigt ein Blick auf § 33 Satz 1, Alt. 2 und § 37 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, dass in Fällen der freiwilligen Inpflegegabe eines Kindes oder dann, wenn sich zeigt, dass ein Leben in der Herkunftsfamilie perspektivisch nicht denkbar ist, der Aufenthalt in der Pflegefamilie von Dauer sein soll. Nach § 33 Satz 1 Alt. 2 ist Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in Form einer auf Dauer angelegten Lebensform zu bieten.

89

Nach § 37 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII soll eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden, wenn eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie nicht erreichbar ist.

90

Erweist sich, wie vorliegend, die Rückkehroption innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums als nicht realisierbar, muss aus bindungsdynamischer Sicht also das Ziel darin liegen, für eine Stabilisierung der Pflegeeltern-Kind-Beziehung zu sorgen um weitere Beziehungsabbrüche im Lebenslauf dieser Kinder möglichst zu vermeiden (Kinderrechtskommission, a.a.O., Ziff. Ii).

91

Nicht erforderlich für die Option der auf Dauer angelegten Lebensform ist dabei, dass die Rückkehroption gescheitert ist; es genügt, dass sie auf der Basis einer verantwortlichen Prognoseentscheidung als unrealistisch eingestuft werden muss. Genau das ist hier der Fall. Der Antragsteller selbst hat mehrfach erklärt, dass er sich nicht in der Lage sieht, V. auf Dauer ein Lebensumfeld zu bieten, das ihm den Schutz und die Förderung bietet, die für ihn notwendig sind.

92

Wenn nun aber die Pflegeeltern lediglich nach § 1688 Abs. 1 BGB berechtigt sind, in Angelegenheiten des täglichen Lebens, nicht aber in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zu entscheiden und nur den Inhaber der elterlichen Sorge, d.h. hier die Herkunftseltern, zu vertreten (Kinderrechtskommission a.a.O., Ziff. III 2 d), dann zeigt sich daran ein Kompetenzgefälle, das in Konstellationen wie der vorliegenden kindeswohlschädlich sein kann. Sowohl der Aufenthalt des Kindes in der Pflegefamilie als auch die Sorgebefugnisse der Pflegeeltern hängen nämlich von der widerruflichen Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge ab oder basieren auf gerichtlich abänderbaren Entscheidungen. Diese rechtliche Situation steht im Widerspruch dazu, dass mit zunehmender Dauer des Pflegekindverhältnisses die Zunahme von Bindungen und Beziehungen des Kindes zu den Pflegeeltern einhergeht.

93

Diese Diskrepanz zwischen rechtlicher und sozialer Elternschaft aufzulösen, ist bislang noch nicht zufriedenstellend gelöst (Kinderrechtskommission, a.a.O., Ziff. III 3). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieses Recht steht grundsätzlich den Pflegeeltern ebenso zu wie den Herkunftseltern (EuGMR, FamRZ 2012, 429 f.). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch betont, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des in die Pflege gegebenen Kindes und denen der Eltern auf Zusammenführung der Familie hergestellt werden muss, wobei dabei dem Kindeswohl besondere Bedeutung zukommt und dieses je nach Art und Gewicht das Elterninteresse auch überwiegen kann. Wie das deutsche Sozialrecht erkannt auch das Völkerrecht nach Art. 20 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention - das dauerhafte Pflegeverhältnis an (Kinderrechtskommission, a.a.O., Ziff. IV).

94

Das vorausgesetzt war der Kindesvater gehalten, alles zu tun, um V. das Gefühl zu vermitteln, bei seiner Pflegemutter ankommen zu dürfen ohne einen erneuten Bindungsabbruch befürchten zu müssen. In Verkennung dieser Notwendigkeit hat er die ihm nach § 1632 Abs. 2 BGB zustehenden Umgangsbefugnisse um ihrer selbst willen überschritten. Es ging ihm darum, den übrigen Beteiligten Grenzen aufzuzeigen, ohne die Notwendigkeit im Blick zu haben, dass sein psychisch nicht gefestigter Sohn ein stabiles Lebensumfeld benötigt, das er selbst nicht bieten kann.

95

Als milderes Mittel gegenüber dem Entzugs des Umgangsbestimmungsrechts nach § 1632 Abs. 2 BGB kann - wie hier vom Amtsgericht - je nach den Umständen des Falles eine auch von Amts wegen zu treffende Umgangsregelung nach § 1684 BGB zu erwägen sein, die gegenüber der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts vorrangig ist (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, Rn. 46, juris). Nur durch die angeordnete Begleitung der Umgangskontakte - für ein Jahr - kann sichergestellt werden, dass V. nur mit dem Vater Umgang hat und dass der Vater seinen Sohn nicht in einer das Kind belastenden Weise am Konflikt mit der Pflegemutter teilhaben lässt.

96

Der Senat verkennt nicht, dass der Kindesvater durch die Inpflegegabe seines Sohnes gezeigt hat, dass er in der Lage ist entsprechend den Bedürfnissen seines Kindes zu handeln. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass er die Kontakte mit seinem Sohn so gestalten kann, dass sich V. daran und darauf freut und während der Besuche glücklich ist. Der Antragsteller geht auch zu Recht davon aus, dass die Pflegemutter und auch das Jugendamt bis weit in das Jahr 2015 hinein keinerlei Kritik an seinem Verhalten geübt haben.

97

Das ändert aber nichts daran, dass der Kindesvater durch sein eigenmächtiges Handeln dafür gesorgt hat, dass die Bindungen zu seiner Pflegemutter sich nicht so stabilisieren konnten wie das für ein Kind in seinem Alter notwendig wäre. Das zeigen schon die Auffälligkeiten in der Schule. Es kann dann dahinstehen, ob V. nach dem 13.06.2015 wirklich autoaggressives Verhalten gezeigt hat. Das vom Kindesvater geschilderte Verhalten im Zusammenhang mit der angeblichen Hauterkrankung zeigt, dass er zwischen seiner Herkunftswelt und der Welt der Pflegemutter hin- und hergerissen ist und ihn das nachhaltig belastet.

98

Mit seinen Briefen an Weihnachten 2015 und am 02.06.2016 hat der Kindesvater gezeigt, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, V. aus dem Konflikt mit der Pflegemutter und dem Jugendamt fernzuhalten. Zwar hat auch die Pflegemutter V. zu verstehen gegeben, dass der Vater „Stress mit dem Jugendamt“ habe. Mehr muss ein Kind von einem derartigen Konflikt aber nicht wissen. Die Aussparung weiterer Details schont das Kind. Schonungslose Offenheit, wie vom Kindesvater bevorzugt, schadet hingegen. Ein Kind hat zwar Anspruch auf wahrheitsgemäße Beantwortung seiner Fragen - aber in kindgerechter Sprache. Das sieht auch der Kindesvater so. Allerdings hat er offenbar ein falsches Verständnis von kindgerechtem Transport der notwendigen Botschaften. Das von ihm gezeichnete Schema von „Gut und Böse“ mag Kindern aus Märchen zwar vertraut sein, hilft aber nicht dabei, einem Kind die innere Ruhe zu geben, die es braucht, um in der Pflegefamilie anzukommen.

99

Soweit das Amtsgericht die Begleitung der Umgangskontakte für ein Jahr angesetzt hat, ist das angesichts des Alters des Kindes und angesichts der noch relativ kurzen Zeit, die er in der Pflegefamilie verbracht hat, nicht zu beanstanden. Soweit ab September 2017 keine Umgangsregelung mehr vorliegen wird, bleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, frühzeitig eine solche zu beantragen. Die materiell-rechtliche Änderungsmaßgabe des § 1696 Abs. 2 BGB wird verfahrensrechtlich zum einen durch § 166 Abs. 2 FamFG abgesichert, der die Gerichte dazu verpflichtet, kinderschutzrechtliche Maßnahmen in angemessenen Abständen von Amts wegen zu überprüfen. Zum anderen kann der vom Umgang ausgeschlossene Elternteil auch eine Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB herbeiführen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 39, juris).

100

Soweit der Antragsteller meint, der Bericht des Verfahrensbeistands sei nach § 296 ZPO verspätet, verkennt er, dass die ZPO hier keine Anwendung findet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG findet die ZPO lediglich in Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung, worunter die hier zu entscheidende Kindschaftssache nach § 151 Nr. 2 FamFG nicht fällt. Die Verspätungspräklusion ist den Verfahren in Kindschaftssachen fremd.

101

Da der Vater aber die vom Amtsgericht festgelegten Umgangskontakte wahrnimmt und wohl auch an den Beratungsangeboten teilnimmt, geht der Senat davon aus, dass mit dem Ablauf der Begleitung im September 2017 ein freier und unbeschwerter Umgang zwischen Vater und Sohn möglich sein könnte.

102

Der Antrag auf Ablösung der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin ist kein vor den Familiengerichten zu verhandelnder Anspruch.

103

Die amtsgerichtliche Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass der Vater es in der Hand hatte, die am 22.01.2016 im Verfahren 33 F 252/15 avisierten Umgangskontakte in M. unbelastet durchzuführen.

104

Durch die Übergabe des Schreibens an die Pflegemutter schon beim ersten Umgangskontakt hat er in Kauf nehmen müssen, dass sich die Situation zuspitzt. Er hat zwar Recht damit, dass das Schreiben an die Pflegemutter, anders als viele andere seiner Schreiben keinen beleidigenden Inhalt hat. Er kann aber nicht ernsthaft davon ausgehen, dass er bei Übergabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an die Pflegemutter darauf zählen kann, dass die Pflegemutter weiterhin nach M. anreist, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet ist; Beteiligte der „Vereinbarung“ vom 22.01.2016 war sie - wie dargelegt - nicht. Hinzu kommt, dass der Kindesvater im Nachklang zu dem Termin vom 19.02.2016 durch die Annahme, die Kindesmutter habe wohl ihre Fahrerlaubnis wegen Alkohols am Steuer verloren und müsse deswegen mit V. mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach M. anreisen, die Pflegemutter in nicht hinzunehmender Art und Weise diskreditiert hat.

105

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG.

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(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

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Die Befugnis zur Umgangsbestimmung kann als Teil der Personensorge nach §§ 1666, 1666 a BGB den Eltern entzogen werden. Ob eine solche Maßnahme angezeigt ist, ist anhand der strengen Eingriffsvoraussetzungen der Sorgerechtsentziehung zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahme zu beachten. So wird als milderes Mittel je nach den Umständen des Falles eine - von Amts wegen zu treffende - Umgangsregelung nach § 1684 BGB zu erwägen sein, die gegenüber der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts vorrangig ist. Ebenfalls ist ein Umgangsausschluss möglich, der dann allerdings unter der Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung steht, anders als Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB aber nur befristet möglich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB). Auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB ist als gegen- über der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts milderes Mittel vorrangig zu erwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 28; OLG Hamm FamRZ 2010, 1926). Das Gericht muss dabei eine konkrete und vollständige Regelung treffen und darf diese nicht dem Umgangspfleger als Drittem übertragen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1472 Rn. 34 mwN). Dagegen wird mit der vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge zugleich das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und steht sodann dem bestellten Vormund zu (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 23 ff.). Dieser regelt mithin auch den Umgang des Kindes mit den Eltern. Wäre hingegen das Umgangsbestimmungsrecht schon nicht Bestandteil der elterlichen Sorge, so würde sich daraus die sachwidrige Folge ergeben, dass in diesen Fällen der Umgang stets gerichtlich geregelt werden müsste, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.