Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Apr. 2012 - 11 UF 205/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0417.11UF205.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.04.2012


Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Altenkirchen vom 15.02.2012 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

a) gegenüber dem Amtsgericht Siegburg zu dessen Aktenzeichen 53 HL 68/11 zu erklären, dass sie von dem unter diesem Aktenzeichen hinterlegten Betrag von 11.448,93 € zugunsten des Antragstellers den derzeit noch hinterlegten Betrag von 5.724,46 € nebst aufgelaufener Hinterlegungszinsen freigibt;

b) unter Aufhebung der bestehenden Mitgläubigerschaft einer Teilung und Änderung der Forderung der Beteiligten, welche ihnen als Mitgläubiger (§ 432 BGB) in Höhe von 118.811,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zufolge des Beschlusses des Amtsgerichts Siegburg – Az. 42 K 213/09 - vom 31.03.2011 gegenüber dem Antragsteller zusteht, in zwei gleich hohe Forderungen der Beteiligten gegenüber dem Antragsteller jeweils als Alleingläubiger in Höhe von 59.405,92 € nebst Zinsen zuzustimmen;

c) die Löschung der zu Lasten des Grundstückes, Grundbuch von M. (AG Siegburg), Blatt, lfd. Nr., Gemarkung M., Flur, Flurstück, Gebäude- und Freifläche, Str. 10, Größe x m², zugunsten der ehemaligen Eigentümer W. M. und M. M. über 118.811,84 € nebst jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 eingetragenen Sicherheitshypothek zu bewilligen, auch an allen etwaigen Mithaftstellen, Zug um Zug gegen Zahlung des Antragstellers an die Antragsgegnerin in Höhe von 60.697,98 €.

2. Die Zwangsvollstreckung aus der zu Lasten des Grundstückes, Grundbuch von M. (AG Siegburg), Blatt, lfd. Nr., Gemarkung von M., Flur, Flurstück, Gebäude- und Freifläche, Str. 10, x m² groß, zugunsten der ehemaligen Eigentümer W. M. und M. M. über 118.811,84 € eingetragenen Sicherheitshypothek nebst jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 wird Zug um Zug gegen Zahlung des Antragstellers an die Antragsgegnerin in Höhe von 60.697,98 € für unzulässig erklärt.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen.

4. Die sofortige Wirksamkeit von Ziffer 1. a) dieser Entscheidung wird angeordnet.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

6. Der Gegenstandswert für das Verfahren 1. Instanz wird bis zum 14.11.2011 auf 5.724,46 €, ab 15.11.2011 sowie für das Beschwerdeverfahren auf 66.422,44 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien waren seit 05.07.1968 miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde am 27.11.2009 geschieden.

2

Nach dem Scheitern der Ehe wurde auf Antrag des Antragstellers die Teilungsversteigerung des den Parteien als Miteigentümern zu gleichen Anteilen gehörenden Hausgrundstücks Str. 10 in E. durchgeführt (42 K 213/09 AG Siegburg). Der Antragsteller blieb im Termin am 04.02.2011 mit einem Gebot von 134.000 € Meistbietender und erhielt den Zuschlag. Von der im Termin erbrachten Sicherheit in Höhe von 15.900 € (10 % des Verkehrswertes) verblieben nach Abzug der Verfahrenskosten 11.448,93 €. Diese Summe hinterlegte das Amtsgericht Siegburg bei der Hinterlegungsstelle für die Eigentümer in ungeteilter Gemeinschaft (53 HL 68/11). Wegen des seitens des Antragstellers nicht erbrachten restlichen Steigerlöses wurde der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung gegen den Ersteher gemäß § 118 Abs. 1 ZVG in Höhe des verbleibenden Erlösüberschusses von 118.811,84 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 auf die Beteiligten als Grundstückseigentümer übertragen wurde.

3

Der Antragsteller ist zwischenzeitlich als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Er bewohnt das Haus mit seiner neuen Ehefrau, der am 09.03.2011 geborenen gemeinsamen Tochter P. und der am 19.02.1995 geborenen Stieftochter J. .

4

Von der beim Amtsgericht Siegburg hinterlegten Summe von 11.448,93 € wurde mit Zustimmung des Antragstellers ein hälftiger Betrag von 5.724,47 € an die Antragsgegnerin ausbezahlt. Die Antragsgegnerin verweigert ihre Einwilligung in die Auszahlung des restlichen Hälfteanteils an den Antragsteller und macht ein Zurückbehaltungsrecht u.a. mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. Insoweit ist zwischen den Beteiligten ein Verfahren beim Amtsgericht Siegburg anhängig (323 F 165/11). Hier wurden ursprünglich von der Antragsgegnerin 27.133,40 € geltend gemacht. Der Antragsteller hat die Forderung in Höhe von 12.117,45 € anerkannt und bezahlt. Über den Restbetrag streiten die Beteiligten weiter. Für etwaige weitere Zugewinnansprüche hat der Antragsteller bei seinem Verfahrensbevollmächtigten 10.000 € hinterlegt.

5

Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde zugunsten der Beteiligten eine Sicherungshypothek in Höhe der übertragenen Forderung von 118.811,84 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 eingetragen. Hieraus betreibt die Antragsgegnerin die Wiederversteigerung des Grundstücks beim Amtsgericht Siegburg (42 K 173/11). Den Einstellungsantrag des Antragstellers vom 04.08.2011 lehnte das Amtsgericht Siegburg unter dem 22.09.2011 ab und bestimmte Termin zur Versteigerung auf den 27.03.2012. Auf die Beschwerde des Antragstellers stellte das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 02.03.2012 die Wiederversteigerung bis zur Entscheidung des Amtsgerichts Altenkirchen im vorliegenden Verfahren einstweilen ein. Das Amtsgericht Siegburg hat am 28.03.2012 beschlossen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren fortgesetzt wird.

6

Der Antragsteller ist nicht in der Lage, den restlichen Steigerlös von 118.811,84 € nebst Zinsen zu finanzieren. Bei seinem Verfahrensbevollmächtigten stehen mittlerweile 62.360 € auf einem Treuhandkonto zur Verfügung. Der Antragsgegnerin wurde mit Schriftsatz vom 04.08.2011 die Auszahlung eines Betrages von 59.405,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03. bis 31.08.2011, insgesamt 60.697,98 €, Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek und Rücknahme des Wiederversteigerungsantrags angeboten. Dieses bis zum 19.08.2011 befristete Angebot hat die Antragsgegnerin nicht angenommen.

7

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, er sei nicht verpflichtet, den vollen Steigerlös an die aus den Beteiligten bestehende Gemeinschaft zu zahlen. Soweit die Antragsgegnerin gleichwohl darauf bestehe, verhalte sie sich treuwidrig, da ihr aus dem Steigpreis nur die Hälfte zustehe. Sie betreibe die Wiederversteigerung nur, um ihrem Bruder, der Eigentümer eines hinter dem streitbefangenen Grundstück liegenden Grundstücks ist, die Gelegenheit zu geben, das Objekt zu ersteigern. Ihm, dem Antragsteller, solle ohne Not das Eigentum an der Immobilie entzogen werden, ohne dass damit eine Besserstellung der Antragsgegnerin erreicht werde. Falls im Wiederversteigerungsverfahren ein Übererlös gegenüber der Sicherungshypothek erzielt würde, stünde dieser ausschließlich ihm als dem alleinigen Eigentümer zu. Für einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch sei hinreichend Haftungsmasse in Form der Immobilie vorhanden; der Hausrat sei bereits geteilt.

8

Er hat beantragt, die Antragsgegnerin erstens zur Freigabe des hälftigen, beim Amtsgericht Siegburg hinterlegten Betrages von 5.724,46 € nebst Hinterlegungszinsen, zweitens zur Zustimmung zur Teilung der gegen ihn gerichteten Forderung der Beteiligten über 118.811,84 € nebst Zinsen in zwei gleich hohe, den Beteiligten jeweils als Alleingläubiger zustehende Forderungen, drittens zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek und viertens zur Zurücknahme des Wiederversteigerungsantrags, drittens und viertens jeweils hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung von 60.697,98 €, zu verpflichten.

9

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller schulde der Eigentümergemeinschaft den vollen Steigerlös, den sie im Wege der actio pro socio geltend machen könne. Er habe sich treuwidrig verhalten, indem er das Objekt zu einem deutlich unter dem Verkehrswert von 159.000 € liegenden Gebot ersteigert habe, obwohl er von vornherein gewusst habe, den Steigerlös von 134.000 € nicht zahlen und auch nicht finanzieren zu können. Der zu hinterlegende Steigerlös solle ihre Ansprüche auf Zugewinnausgleich nebst Gerichts- und Anwaltskosten (insgesamt 18.314,80 €) sowie ihren Anspruch aus einem noch einzuleitenden, gesonderten Hausratverfahren (10.000 €) sichern.

10

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.02.2012 die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, seinem Verlangen zu entsprechen. Insbesondere könne ein solcher Anspruch nicht aus Treu und Glauben abgeleitet werden, weil sich der Antragsteller seinerseits treuwidrig verhalten habe, indem er das Objekt im Rahmen des ersten Zwangsversteigerungsverfahrens in dem Bewusstsein ersteigert habe, den Steigerlös nicht zahlen zu können. Zumindest bis zur Auseinandersetzung wäre er verpflichtet gewesen, die vollständige Finanzierung sicherzustellen. Die Antragsgegnerin könne sich auch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil noch weitere Ansprüche ihrerseits zumindest nicht ausgeschlossen seien und eine Sicherung in anderer Art und Weise nicht adäquat möglich sei.

11

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

12

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, er sei im Versteigerungstermin aufgrund eines im Rahmen der Darlehensverhandlungen mit der finanzierenden Bank ausgelösten Fehlverständnisses davon ausgegangen, den von ihm gebotenen Steigerlös zahlen zu können. Der mit dem Verlust des Hauses notwendigerweise verbundene Umzug sei für ihn angesichts seiner Erkrankung, einer unheilbaren chronischen COPD, lebensgefährlich. Aufgrund der seinerseits hinterlegten Beträge sei das Sicherungsbedürfnis der Antragsgegnerin so weitgehend befriedigt, dass es das Weiterbetreiben der Wiederversteigerung keinesfalls rechtfertige.

13

Er beantragt,

14

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Altenkirchen – 4 F 161/11 – vom 15.02.2012 zu verpflichten,
a) gegenüber dem Amtsgericht Siegburg zu dessen Aktenzeichen 53 HL 68/11 zu erklären, dass sie von dem unter diesem Aktenzeichen hinterlegten Betrag von 11.448,93 € zugunsten des Antragstellers den restlich derzeit noch hinterlegten Betrag von 5.724,46 € nebst aufgelaufener Hinterlegungszinsen freigibt;
b) unter Aufhebung der bestehenden Gesamtgläubigerschaft einer Teilung und Änderung der Forderung der Parteien, welche ihnen als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) in Höhe von 118.811,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zufolge des Beschlusses des Amtsgerichts Siegburg – Az. 42 K 213/09 - vom 31.03.2011 gegenüber dem Antragsteller zusteht, in zwei gleichhohe Forderungen der Parteien gegenüber dem Antragsteller jeweils als Alleingläubiger in Höhe von 59.405,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zuzustimmen;
c) die Löschung der zu Lasten des Grundstückes, Grundbuch von M. (AG Siegburg), Blatt, lfd. Nr., Gemarkung M., Flur, Flurstück, Gebäude- und Freifläche, Str. 10, 500 m² groß, zugunsten der ehemaligen Eigentümer W. M. und M. M. über 118.811,84 € eingetragenen Sicherheitshypothek zu bewilligen, auch an allen etwaigen Mithaftstellen, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung des Antragstellers an die Antragsgegnerin in Höhe von 60.697,98 €.
d) Die Zwangsvollstreckung aus der unter Antrag 1 c) näher bestimmten Sicherungshypothek (über 118.811,84 €) wird für unzulässig erklärt, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung des Antragstellers an die Antragsgegnerin in Höhe von 60.697,98 €.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, es handele sich vorliegend nicht um eine den Familiengerichten zugewiesene Streitigkeit. Sie verfolge mit der Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens legitime Ziele, da sie in einem Pflegeheim leben müsse und Geld zur Deckung der Heimkosten benötige, um Dritten, z.B. dem Sohn der Parteien, nicht zur Last fallen zu müssen. Mit der von dem Antragsteller angebotenen Zahlung in Höhe von 75.000 € seien die ihr zustehenden Ansprüche nicht abgegolten. Diese beliefen sich unter Außerachtlassung des Hausrats auf derzeit 90.888,40 € (darunter Freistellung von einer Kreditverbindlichkeit gegenüber der L-Bank in Höhe von 5.000 € sowie geschätzte Kosten des hiesigen Verfahrens von 5.000 €, vgl. Bl. 279 d.A.).

18

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts und des Senats sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

II.

19

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 f. FamFG zulässig. Die vorliegende Auseinandersetzung unterfällt § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG, da es um die Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums geht (Zöller-Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 266 FamFG Rdn. 15).

20

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

21

Die Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (BGH NJW 1984, 2526). Es kann auf Antrag eines als Miteigentümer im Grundbuch eingetragenen Teilhabers im Wege der Teilungsversteigerung gemäß §§ 180 ff. ZVG versteigert werden. Der Zuschlag beendet die Gemeinschaft am Grundstück; nach dem Surrogationsgrundsatz setzt sie sich am Erlös fort (BGH NJW 2008, 1807; Böttcher, ZVG, 5. Auflage, § 180 Rdn. 101). Erhält ein Bruchteilseigentümer im Rahmen der Teilungsversteigerung des Grundstücks den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich die Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB und der nach § 128 Abs. 2 ZVG für sie eingetragenen Sicherungshypothek fort.

22

Die Forderung gegen den Ersteher und der Anspruch aus der Sicherungshypothek sind vollstreckbar, § 132 ZVG (Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rdn. 756). Aus der Sicherungshypothek (und wegen der übertragenen Forderung) kann jeder daran Beteiligte ohne Mitwirkung der anderen die Wiederversteigerung nach § 133 ZVG verlangen (BGH NJW 2008, 1807; Stöber, ZVG-Kommentar, 19. Aufl., § 180 Rdn. 18.6 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NJW 1953, 1877).

23

Die unverteilte Übertragung der Forderung auf Zahlung des Meistgebots bewirkt – auch wenn keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen sind – nicht schon zugleich die Auflösung der bestehenden Gemeinschaft durch Teilung in Natur (BGH NJW 2008, 1807; Böttcher a.a.O. Rdn. 104 und § 128 Rdn. 10; Stöber, ZVG-Komm., § 180 Ziff. 18.5 und § 128 Ziff. 2.10; Stöber, ZVG-Handbuch, a.a.O.). Zu der weitergehenden Frage, ob die Aufhebung der Gemeinschaft zwingend erfordert, dass der Ersteher in diesen Fällen zunächst das gesamte geschuldete Bargebot hinterlegt, verhält sich das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2008 (XII ZR 58/04, NJW 2008, 1807) entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Jedoch setzt die Aufhebung der Gemeinschaft – so der BGH (a.a.O.) – „nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 BGB einen zweiaktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des in Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks und zum anderen die Verteilung des Erlöses, die ihrerseits eine Einigung der Teilhaber voraussetzt“.

24

Ist eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zu erzielen, kann jeder Teilhaber der Gemeinschaft – wie hier der Antragsteller - deren Aufhebung klageweise geltend machen (§ 749 Abs. 1 BGB). Auch Einwendungen gegen die Vollstreckung aus der Sicherungshypothek hat der Ersteher, der als Teilhaber der Gemeinschaft das Grundstück ersteigert hat, mit Freigabe- oder Auseinandersetzungsklage geltend zu machen (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, Rdn. 756a).

25

Bezogen auf das vorliegende Begehren bedeutet dies:

26

1. a) Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese in die Auszahlung des hälftigen Erlösanteils von 5.724,46 € nebst aufgelaufener Hinterlegungszinsen durch die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Siegburg einwilligt (§ 749 Abs. 1 BGB).

27

aa. Wird der Erlös bzw. ein Teil hiervon – wie hier in Form der Sicherheitsleistung – gezahlt und sind nach Abzug der Verfahrenskosten aus diesem gemeinsamen Teilerlös weder Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen noch eine Teilhaberforderung auszugleichen, steht die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe des Erlöses jedem Teilhaber anteilig gemäß seiner Beteiligungsquote an der Grundstücksgemeinschaft zu. Zur Teilung bedarf es nicht einer gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung hinsichtlich des herausgegebenen Erlöses. Da der Teilerlös hinterlegt ist, ist seine Auszahlung nämlich sichergestellt (BGH NJW 2008, 1807). Die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle ist damit in Natur teilbar, § 752 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 752 Rdn. 3). Daher hat der Ersteher als Teilhaber der Gemeinschaft gegen die übrigen Gemeinschafter anteilsmäßig Anspruch auf Einwilligung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung (BGH NJW 1984, 2526 und NJW 2000, 948; offen gelassen: BGH NJW 2008, 1807; Stöber, ZVG-Komm., § 180 Ziff. 18.4; Stöber, ZVG-Handbuch, Rdn. 756b).

28

Der Antragsteller kann mithin von der Antragsgegnerin die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses nebst Hinterlegungszinsen verlangen. Dies gilt umso mehr, als eine gemeinsame Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und anschließende Auseinandersetzung hinsichtlich des herausgegebenen Erlöses vorliegend schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil die Antragsgegnerin unstreitig bereits die ihr zustehende Erlöshälfte von 5.724,47 € mit Zustimmung des Antragstellers ausbezahlt erhalten hat.

29

bb. Die Antragsgegnerin kann ihre Zustimmung auch nicht mit der Begründung verweigern, der Antragsteller schulde ihr aus Zugewinnausgleich bzw. aus einem gesondert einzuleitenden Hausratverfahren einen Betrag, der seinen Erlösanteil übersteige. Es mag dahinstehen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Hausrats nicht dargelegt hat, welche Ansprüche insoweit noch geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin scheidet nämlich – ebenso wie eine Aufrechnung – bereits mangels Gegenseitigkeit der Forderungen aus (BGH NJW 2008, 1807).

30

Zwar ist die für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts erforderliche Konnexität gegeben, da beide Ansprüche in dem innerlich zusammengehörigen ehelichen Lebensverhältnis wurzeln, und zwar in der aus der von den Parteien durch die Ehe begründeten und durch ihr Scheitern beendeten Lebensgemeinschaft (BGH NJW 2000, 948).

31

Es fehlt jedoch an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen, da sich die Bruchteilsgemeinschaft der Beteiligten an dem Grundstück mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren an dem (Teil-)Versteigerungserlös und der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung fortgesetzt hat und noch fortbesteht. Wie bereits dargelegt, hat das Amtsgericht Siegburg den nach Abzug der Verfahrenskosten verbliebenen Teilerlös von 11.448,93 € bei der Hinterlegungsstelle für die Eigentümer in ungeteilter Gemeinschaft hinterlegt und die Forderung gegen den Antragsteller als Ersteher auf die gemeinschaftlich verbundenen Parteien übertragen. Diese sind als Mitberechtigte nach § 432 BGB anzusehen (s.o.; BGH NJW 2008, 1807; Böttcher § 180 Rdn. 104). Es fehlt daher an der erforderlichen Gegenseitigkeit, da die Gegenansprüche der Antragsgegnerin aus Zugewinnausgleich pp. nur gegenüber dem Antragsteller, mithin nur gegenüber einem Mitgläubiger, bestehen (BGH a.a.O.).

32

1. b) Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin auch Zustimmung zur Teilung und Änderung der den Beteiligten übertragenen Forderung in Höhe von 118.811,84 € nebst Zinsen in zwei, den Beteiligten jeweils als Alleingläubiger zustehende Forderungen in Höhe von 59.405,92 € nebst Zinsen gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 BGB verlangen.

33

aa. Rechtlich wird auch ein Miteigentümer, der das Grundstück im Rahmen der Teilungsversteigerung selbst ersteigert hat, durch den Zuschlag zur Zahlung des vollen Bargebots wie jeder andere Ersteher verpflichtet (§§ 49 Abs. 1 und 3, 107 Abs. 2 ZVG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Forderung gegen den Ersteher nach § 118 Abs. 1 ZVG auf die Teilhaber der Gemeinschaft übertragen. Diese Übertragung bewirkt nicht zugleich die Auflösung der bestehenden Gemeinschaft durch Teilung der Forderung in Natur gemäß § 420 BGB, selbst wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (BGH NJW 2008, 1807). Vielmehr richtet sich die Auseinandersetzung der Teilhaber nach Gemeinschaftsrecht (§§ 749 ff. BGB). Denn die Verteilung der Forderung gegen den Ersteher ist jedenfalls dann, wenn die Berechtigten sich darüber nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens; sie hat vielmehr außerhalb dieses Verfahrens in einem zweiten Akt (s.o., BGH a.a.O.; vgl. auch Palandt-Sprau, a.a.O., § 753 Rdn.5/6) zu erfolgen.

34

Im Rahmen dieser Auseinandersetzung hat der Ersteher als Teilhaber der Gemeinschaft gegen die übrigen Gemeinschafter gemäß § 749 Abs. 1 BGB anteilsmäßig Anspruch auf Einwilligung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung (Stöber, ZVG-Handbuch, Rdn. 756b), wenn – wie hier - keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen und keine Teilhaberforderungen auszugleichen sind.

35

Zur Teilung der Gemeinschaft bedarf es nicht erst gemeinsamer Einziehung des gesamten Erlösüberschusses und sich dann anschließender Auseinandersetzung (a.A.: Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 5 Rdn. 100). Die auf Geld gerichtete Forderung ist – ebenso wie der geschuldete Gegenstand – teilbar, zumal der Schuldner ihre Teilung vorliegend begehrt (vgl. Karsten Schmidt in MüKo-BGB, 5. Aufl. 2009, § 752 Rdn. 19 m.w.N.). Die Forderung entspringt auch nicht einem unteilbaren Rechtsverhältnis. Ein aus der vormaligen Miteigentümergemeinschaft am Grundstück, die sich an der Forderung fortsetzt, resultierendes und schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin an gemeinsamer Einziehung der Forderung ist nicht ersichtlich. Die Aufhebung der Gemeinschaft würde unnötig und sinnlos erschwert, wenn der Teilhaber, der das Grundstück ersteigert hat, den gesamten Erlös zunächst aufzubringen und ggf. sogar zu finanzieren hätte, um den auf ihn entfallenden Erlösanteil kurz darauf unvermindert wieder zu erlangen.

36

Da der Antragsgegnerin auch gegenüber diesem Anspruch kein Zurückbehaltungsrecht mangels Gegenseitigkeit der Forderungen zusteht (s.o.), kann der Antragsteller mithin von der Antragsgegnerin hälftige Aufteilung (Übertragung) der den Gemeinschaftern zustehenden Erlösforderung in Höhe von 118.811,84 € nebst Zinsen verlangen, § 752 BGB (Palandt-Sprau, a.a.O., § 752 Rdn. 3).

37

1. c) Damit steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin weiterhin ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek gemäß § 894 BGB zu.

38

Die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch. Das Recht aus der Hypothek bestimmt sich nur nach der Forderung (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1184 Rdn. 2 f.; Böttcher, a.a.O., § 128 Rdn. 6 f.). Mit der Aufhebung der Gemeinschaft durch Übertragung der hälftigen Erlösforderung auf den Antragsteller erlischt die Hälfte der Forderung, da sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen (Konfusion). Die Sicherungshypothek wandelt sich kraft Gesetzes hälftig in eine dem Antragsteller zustehende Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 BGB) um (vgl. BGH NJW 2009, 847 m.w.N.; Stöber, ZVG-Handbuch, Rdn. 40).

39

Gleichwohl kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin Zustimmung zur Löschung der gesamten Sicherungshypothek verlangen, wenn auch nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Betrages von 60.697,98 €. Denn mit Zahlung dieses Betrages erlischt die der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung insgesamt. Für die Beteiligten als ehemalige Eigentümer ist eine Sicherheitshypothek über 118.811,84 € nebst jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 eingetragen. Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller zunächst die Hälfte der Forderung von 118.811,84 €, mithin 59.405,92 €, beanspruchen. Ein Zinsanspruch in der angegebenen Höhe steht ihr jedoch nur für die Zeit bis zum 31.08.2011 zu. Denn die Antragsgegnerin ist durch Anwaltsschreiben vom 04.08.2011, mit dem ihr der Antragsteller Zahlung dieser Summe nebst Zinsen bis 31.08.2011, insgesamt 60.697,98 €, Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek und Zurücknahme des Wiederversteigerungsantrags angeboten hat, in Annahmeverzug (§ 293 BGB) geraten. Der Antragsteller ist daher während des Verzuges, der unter Berücksichtigung einer der Antragsgegnerin zu gewährenden angemessenen Frist am 01.09.2011 eingetreten ist, von seiner Zinspflicht befreit (§ 301 BGB). Hinsichtlich der Zinshöhe nimmt der Senat auf die zutreffende Berechnung des Antragstellers (vgl. Bl. 45 f. d.A.) Bezug.

40

2. Der Vollstreckungsgegenantrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller erhebt materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Forderung (§§ 1137, 1184 Abs. 1 BGB), die mit dem Antrag nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 767 ZPO geltend zu machen sind. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Zwangsvollstreckung aus der Sicherungshypothek Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 60.697,98 € als unzulässig.

41

3. Die Ausführungen der Beteiligten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 24. und 26.04.2012 bieten keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Sie zeigen insbesondere keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf.

42

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 FamFG.

43

5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.

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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung


(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 428 Gesamtgläubiger


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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 118


(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 752 Teilung in Natur


Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entspreche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1184 Sicherungshypothek


(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek). (

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 128


(1) Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1137 Einreden des Eigentümers


(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 301 Wegfall der Verzinsung


Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 132


(1) Nach Ausführung des Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle des § 69 Abs. 3 auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 133


Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Apr. 2012 - 11 UF 205/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2008 - XII ZR 58/04

bei uns veröffentlicht am 20.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 58/04 Verkündet am: 20. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.

(2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.

(2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalt des Grundbuchs mit dem Recht eines Dritten belastet, so wird dieses Recht als Recht an der Forderung miteingetragen.

(2) Soweit die Forderung gegen den Ersteher unverteilt bleibt, wird eine Sicherungshypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.

(3) Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, so kann sie nicht zum Nachteil eines Rechts, das bestehen geblieben ist, oder einer nach Absätzen 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek geltend gemacht werden.

(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert, ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen.

(1) Nach Ausführung des Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle des § 69 Abs. 3 auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus der Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden späteren Eigentümer vollstreckbar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt ist. In der Vollstreckungsklausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zustellung einer Urkunde über die Übertragung der Forderung bedarf es nicht.

Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 58/04 Verkündet am:
20. Februar 2008
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 1
Betreibt der eine Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung
und erhält daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein Bargebot
zu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1
ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB
fort.
Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten
mehr zu berichtigen sind, ist ihre Gemeinschaft hinsichtlich der übertragenen
Forderung noch nicht durch Teilung in Natur aufgehoben (Abgrenzung zum Senatsurteil
vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356).
Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kann der Ersteher daher gegen diese
Forderung nicht mit einer Forderung (hier: auf Zugewinnausgleich) aufrechnen,
die ihm gegen den anderen Mitberechtigten zusteht.
Dieser kann aus dem Zuschlagsbeschluss wegen der gemeinschaftlichen Forderung
gegen den Ersteher auch ohne dessen Zustimmung mit dem Ziel der
Leistung an beide gemeinsam die Vollstreckung gegen ihn und damit auch die
nochmalige Versteigerung des Grundstücks betreiben.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. März 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die seit 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien, zwischen denen ein Zugewinnausgleichsverfahren noch anhängig ist, streiten im vorliegenden Verfahren um die Verteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens in O. .
2
Das Teilungsversteigerungsverfahren war auf Betreiben der Beklagten mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 eröffnet worden. Am 29. August 2001 erhielt der Kläger für sein Bargebot von 771.000 DM den Zuschlag, wobei zwei Grundschulden in Höhe von 285.000 DM und 100.000 DM bestehen blieben. Nachdem der Kläger das Bargebot nicht gezahlt hatte, wurde im Verteilungstermin vom 9. Oktober 2001 ein Teilungsplan beschlossen, demzufolge von den vorweg entnommenen Verfahrenskosten gemäß § 109 ZVG ein Teilbetrag von 8.905 DM der Beklagten als Erstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschus- ses zugeteilt wurde. Ferner wurde als Übererlös die Bargebotsforderung gegen den Kläger in Höhe von 485.840,67 DM auf die Parteien als frühere Eigentümer zu je ½ "unverteilt" übertragen.
3
Nach Widerspruch des Klägers wurden den Parteien durch Ergänzungsbeschluss vom 30. Oktober 2001 - in gleicher Weise weitere Erlösüberschüsse in Höhe von 202.065 DM und 70.900 DM, insgesamt also in Höhe von (485.840,67 DM + 202.065,00 DM + 70.900,00 DM =) 758.805,67 DM, zugewiesen.
4
Der Beklagten wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erteilt. Ferner wurden von Amts wegen zugunsten der Parteien zu je ½ Anteil (nicht: zugunsten der Beklagten) Sicherungshypotheken in Höhe der übertragenen Forderungen eingetragen.
5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden die ihr zugewiesenen Beträge nicht zu, weil erstens aus dem Versteigerungserlös vorab aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 27. September 2001 (10 U 34/01 OLG Hamm) ein Betrag von 167.000 DM an seine Mutter auszukehren sei, und zweitens ihm, dem Kläger, gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch aufgrund von Akontozahlungen über 181.392,60 DM sowie zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 168.406,66 DM zustehe, die er für wertsteigernde Maßnahmen an dem streitgegenständlichen Objekt allein aufgenommen und verwendet habe. Ferner beruft er sich auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Beklagte, den er mit 1.404.786 DM beziffert. Hilfsweise beruft er sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht.
6
Mit seiner Klage begehrte er zum einen die Feststellung, dass der Beklagten die gemäß Teilungsplan übertragenen Forderungen nicht zustehen, und zweitens die Verurteilung der Beklagten, die Löschung der (auch) zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken zu bewilligen und zu beantragen.
7
Das Landgericht wies die Klage in vollem Umfang ab.
8
Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung durch Teilurteil insoweit ab, als das Landgericht auch über den der Beklagten allein und vorab zugewiesenen Betrag von 8.905 DM entschieden hatte. Insoweit behielt es die Entscheidung über diesen Streitgegenstand sowie über die Kosten dem Schlussurteil vor und setzte das Verfahren durch gesonderten Beschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Zugewinnausgleichsverfahren aus.
9
Im Übrigen wies das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück. Zugleich wies es seinen in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag auf Feststellung ab, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Zuschlagsbeschluss die Wiederversteigerung des Grundstücks zu betreiben.
10
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, soweit darüber durch Teilurteil entschieden wurde.

Entscheidungsgründe:


I.

11
Die Revision hat keinen Erfolg.
12
1. Soweit das Berufungsgericht die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten hat, ist der Rechtsstreit noch vor ihm anhängig und dem Revisionsgericht nicht angefallen (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 301 Rdn. 12).
13
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger sein Begehren nur noch auf den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch stützt und im Übrigen mit seinem erstmals im Berufungsrechtszug dargelegten Vorbringen , Akontozahlungen von 181.392,60 DM geleistet zu haben, nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen wäre. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
14
3. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zusteht. Die Aufrechnung mit einem solchen Anspruch oder ein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht gegenüber den gemäß Teilungsplan übertragenen Forderungen gegen den Kläger auf Zahlung des Bargebots scheitere jedenfalls - soweit damit der Erlösüberschuss verteilt worden sei - an der Gegenseitigkeit der Forderungen, weil die Forderungen von (485.840,67 DM + 202.065,00 DM + 70.900,00 DM =) 758.805,67 DM nicht der Beklagten, sondern der aus ihr und dem Kläger bestehenden Gemeinschaft übertragen worden seien, die sich, wenn auch nicht mehr als "Grundstücksgesellschaft", an den "ungeteilt" übertragenen Forderungen fortsetze.
15
Dem stehe auch nicht das Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - NJW 2000, 948 ff. entgegen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Entscheidung sei die dem dortigen Sachverhalt zugrunde liegende ursprüngliche Bruchteilsgemeinschaft bereits aufgehoben gewesen. Soweit der erkennende Senat auf die dort zu beurteilende Forderung gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe des hinterlegten Erlöses § 420 BGB angewandt und eine der Beteiligung an der früheren Eigentümergemeinschaft entsprechende Teilung in Natur angenommen habe, sei dies mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn hier habe der Kläger sein Bargebot nicht berichtigt und die daraus resultierende Forderung gegen ihn sei "unverteilt" auf die Parteien als Gesamtberechtigte übertragen worden, nicht aber zu gleichen Teilen auf den Kläger und die Beklagte.
16
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Wiederversteigerung des Grundbesitzes betreibe, weil aus den Sicherungshypotheken jeder daran beteiligte Gläubiger die Wiederversteigerung auch ohne Mitwirkung der anderen Gläubiger verlangen könne.
17
4. Das hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand.
18
Die hälftige Mitberechtigung der Beklagten an den ihr und dem Kläger zu je ½ übertragenen Forderungen ist durch die Aufrechnungserklärung des Klägers mit möglicherweise bestehenden Zugewinnausgleichsansprüchen nicht erloschen, da die Aufrechnung unzulässig ist. Die Beklagte ist daher auch weder verpflichtet, die Löschung der zur Sicherung dieser Forderungen eingetragenen Sicherungshypotheken zu bewilligen, noch gehindert, aus dem Zuschlagsbeschluss (oder diesen Sicherungshypotheken) die Wiederversteigerung des Grundstücks zu betreiben.
19
a) Wenn die Forderung auf Berichtigung des Bargebots nach § 118 ZVG auf den berechtigten Gläubiger übertragen worden ist, kann der Ersteher diese Forderung zwar auch durch Aufrechnung erfüllen; die Eigenart des Zwangsversteigerungsverfahrens steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - IX ZR 146/86 - ZIP 1987, 902 f. m.N.).
20
Auch ist das vom Kläger als Ersteher geschuldete Bargebot durch Zahlung zu entrichten, §§ 107 Abs. 2, 49 Abs. 3 ZVG. Durch die mit dem Teilungsplan bewirkte Übertragung ändert sich die Natur dieses Zahlungsanspruchs nicht. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist ebenfalls auf Zahlung gerichtet. Beide Forderungen sind somit ihrem Gegenstand nach gleichartig im Sinne des § 387 BGB.
21
b) Die Zulässigkeit der vom Kläger erklärten Aufrechnung mit seinem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt aber auch voraus, dass die Beklagte als Schuldnerin dieses Anspruchs zugleich Gläubigerin der gegen den Kläger als Ersteher gerichteten Forderung auf Zahlung des Bargebots (oder zumindest eines Bruchteils dieser Forderung) ist. Nur dann ist die Voraussetzung des § 387 BGB erfüllt, dass die Parteien "einander" gleichartige Leistungen schulden.
22
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben, weil die erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen daran scheitert, dass sich die Bruchteilsgemeinschaft der Parteien an dem Grundstück mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren an dem Versteigerungserlös fortgesetzt hat und noch fortbesteht.
23
Das Versteigerungsgericht hat die Forderungen gegen den Kläger als Ersteher "unverteilt" auf die gemeinschaftlich verbundenen Parteien übertragen. Diese Übertragung hat jedoch nur formale Bedeutung, weil die Forderungen schon seit dem Zuschlag der aus den Parteien bestehenden Bruchteilsgemeinschaft zustanden; die Übertragung enthält lediglich die Feststellung, dass sie den Parteien in der bezeichneten Höhe verbleibt (BGHZ 4, 84, 90 m.N.), und zwar hier als Mitberechtigten nach § 432 BGB. Denn mehreren Eigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags steht die übertragene Forderung gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Soweit - wie hier - zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück bestand, besteht an der übertragenen Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann (vgl. Böttcher ZVG 4. Aufl. § 128 Rdn. 10; Hintzen in Hintzen/ Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Rdn. 12.298).
24
Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (vgl. KG JW 1932, 3302; Hintzen aaO Rdn. 12.299).
25
c) Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die gemeinschaftliche Berechtigung der Parteien an der übertragenen Forderung noch fortbesteht und nicht schon deshalb als bereits aufgelöst angesehen werden kann, weil unstreitig keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen seien, die hälftige (Miteigentums-)Quote der Parteien feststehe und die übertragenen Forderungen daher bereits gemäß § 420 BGB in Natur geteilt seien.
26
Soweit der Senat eine solche Teilung in Natur ausnahmsweise in einem Fall der Hinterlegung des Übererlöses angenommen hat (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356), ist diese Entscheidung auf Kritik gestoßen (vgl. Gruber FamRZ 2000, 399, 401 f.). Ob an ihr festzuhalten ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn der Sachverhalt, den der Senat seinerzeit zu beurteilen hatte, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
27
Ist der Versteigerungserlös hinterlegt, ist seine Auszahlung nämlich sichergestellt , während die übertragene Forderung gegen den Ersteher, der das Bargebot nicht gezahlt hat, erst noch beigetrieben werden muss. Schon dies spricht dagegen, das Gemeinschaftsverhältnis der Mitberechtigten an dieser Forderung bereits als aufgelöst anzusehen.
28
Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass stets dann, wenn die Forderung gegen den Ersteher - wie hier - unverteilt übertragen wird, nach § 128 Abs. 2 ZVG eine Sicherungshypothek für denjenigen einzutragen ist, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war. Bestand zu diesem Zeitpunkt eine Bruchteilsgemeinschaft, so sind die früheren Miteigentümer gemeinschaftlich Gläubiger dieser Sicherungshypothek und folglich nach § 47 GBO als "Mitberechtigte nach § 432 BGB" einzutragen (vgl. Dassler/Schiffhauer ZVG 12. Aufl. § 128 Rdn. 8). Auch wegen dieser Mitberechtigung besteht das Gemeinschaftsverhältnis der Parteien hier fort.
29
Dass der Zuschlag in der Teilungsversteigerung oder die unverteilte Übertragung der Forderung auf Zahlung des Meistgebots - entgegen der Auffassung der Revision - nicht schon zugleich die Auflösung der bestehenden Gemeinschaft bewirken kann, ergibt sich zudem aus folgender Überlegung:
30
Die Verteilung des Erlösüberschusses (oder hier der Forderung gegen den Ersteher) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich darüber nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens (BGHZ 4, 84, 86). Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl.
BVerfG NJW 1976, 1391, 1392; BGHZ 52, 99, 102; Stöber aaO § 180 Rdn. 6.1).
31
Der eigentliche Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstandes der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (BGHZ 4, 84, 90). Wird im Versteigerungstermin eine Einigung über die Aufteilung des Erlösüberschusses nicht erzielt , kann dieser nur an die Berechtigten gemeinsam ausgezahlt werden (vgl. Stöber ZVG 18. Aufl. § 180 Rdn. 17.7). Dem Versteigerungsgericht ist eine Aufteilung - etwa im Verhältnis der früheren Miteigentumsbruchteile - schon deshalb verwehrt, weil ihm nicht bekannt ist, welche Ansprüche die Berechtigten gegebenenfalls untereinander haben (vgl. Schiffhauer ZIP 1982, 660, 666). Der Erlös ist vielmehr außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilen (BGH, Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 - FamRZ 1983, 797, 799; Böttcher aaO § 181 Rdn. 104; Hintzen aaO Rdn. 12.292).
32
Ist aber mit dem Zuschlag an die Stelle des Bruchteilseigentums der Parteien am versteigerten Grundstück eine Mitberechtigung an dessen Surrogat, nämlich dem Übererlös bzw. hier der Forderung gegen den Ersteher, getreten, kann die in Ansehung dieser Forderung erforderliche Auseinandersetzung folglich auch nicht schon durch die vom Versteigerungsgericht gemäß § 118 Abs. 1 ZVG angeordnete Übertragung dieser Forderung als "unverteilt" bewirkt worden sein. Dies folgt aus der lediglich deklaratorischen Natur dieser "Übertragung", die an der bereits mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtslage nichts ändert (vgl. BGHZ 4, 84, 90).
33
Die Aufhebung der Gemeinschaft der Parteien setzt vielmehr nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 BGB einen zweiaktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des in Bruchteilseigentum stehen- den Grundstücks und zum anderen die Verteilung des Erlöses, die ihrerseits eine Einigung der Teilhaber voraussetzt (vgl. BGHZ 52, 99, 103; Gruber FamRZ 2000, 399, 401). Dem entspricht die zwingende Vorschrift des § 128 Abs. 2 ZVG. Könnte die Aufhebung der Gemeinschaft - und sei es auch nur in Ausnahmefällen - mit der unverteilten Übertragung der Forderung gegen den Ersteher als bereits aufgehoben angesehen werden, würde § 128 Abs. 2 ZVG eine Eintragung verlangen, die das Grundbuch unrichtig macht.
34
5. Da die Forderungen, deren Sicherung die nach § 128 Abs. 2 ZVG eingetragenen Sicherungshypotheken dienen, den Parteien somit nach wie vor in ungeteilter Gemeinschaft und in voller Höhe zustehen, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers auch insoweit zu Recht zurückgewiesen, als diese sich gegen die Abweisung seines Antrags richtet, die Beklagte zu verurteilen , die Löschung dieser Sicherungshypotheken zu bewilligen und zu beantragen.
35
6. Nichts anderes gilt für die Abweisung des Hilfsantrages des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Zuschlagsbeschluss vom 9. Oktober 2001 die "Wiederversteigerung" des Grundstücks zu betreiben.
36
a) Die nochmalige Versteigerung des Grundstücks nach § 133 ZVG, die nun keine Teilungsversteigerung mehr ist, kann sowohl aus der übertragenen Forderung gegen den Ersteher betrieben werden, sofern dieser noch Eigentümer ist, als auch aus der hierfür eingetragenen Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden nachfolgenden Eigentümer (vgl. Stöber aaO § 133 Rdn. 2.3).
37
Aus der eingetragenen Sicherungshypothek kann jeder als früherer Bruchteilseigentümer daran Beteiligte auch ohne Mitwirkung des oder der ande- ren in das Grundstück vollstrecken und somit auch dessen nochmalige Versteigerung nach § 133 ZVG beantragen (vgl. Stöber aaO § 180 Rdn. 18.6; Dassler /Gerhardt aaO § 133 Rdn. 3; Hintzen aaO Rdn. 12.303); allerdings kann er gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Leistung an alle verlangen (vgl. Dassler /Schiffhauer aaO § 128 Rdn. 8).
38
Nichts anderes gilt, wenn ein solcher Teilhaber - wie hier - nicht aus der Sicherungshypothek, sondern wegen der übertragenen Forderung aus dem mit der Vollstreckungsklausel versehenen Zuschlagsbeschluss in das Grundstück vollstrecken will und dessen nochmalige (jetzt: Zwangs-)Versteigerung beantragt. Denn da diese unverteilt übertragene Forderung als gebundene, auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gemäß § 432 BGB gerichtete Forderung anzusehen ist, kann nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder einzelne der mehreren Gläubiger die Leistung - wenn auch nur an alle - fordern. Dieses Einziehungsrecht mit dem Ziel der Leistung an alle umfasst die gerichtliche Geltendmachung der gemeinschaftlichen Forderung und damit auch die Betreibung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (vgl. KG JW 1932, 3202, 3203 m.w.N.; für den Fall einer Erbengemeinschaft ebenso OLG Frankfurt NJW 1953, 1877; Stöber aaO § 133 Rdn. 2.18). Es wäre auch nicht verständlich, wenn ein solcher Teilhaber hinsichtlich dieser Forderung schlechter gestellt wäre als hinsichtlich der Sicherungshypothek, die lediglich der Sicherung dieser Forderung dient (vgl. KG JW 1932, 3202, 3203). Müsste der frühere Miteigentümer, gegen den als Ersteher der Antrag auf nochmalige Versteigerung gerichtet ist, sich mit diesem Antrag einverstanden erklären, was bei einem Streit über die Verteilung des Erlöses regelmäßig nicht zu erwarten ist, widerspräche dies zudem einem prozesswirtschaftlichen Bedürfnis (vgl. OLG Frankfurt NJW 1953, 1877).
39
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das auf nochmalige Versteigerung des Grundstücks gerichtete Begehren der Beklagten hier ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich wäre.
40
Zwar müsste der Kläger bei erfolgreicher Vollstreckung durch die Beklagte das Bargebot bereits zu einem Zeitpunkt entrichten, in dem sein angeblicher Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des Zugewinns noch nicht tituliert und ungesichert ist. Seine Aussicht, diesen Anspruch demnächst realisieren zu können, würde aber durch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks nicht verringert, da das Bargebot zunächst an die aus ihm und der Beklagten bestehende Gemeinschaft zu zahlen ist (§ 432 Abs. 1 BGB) und die Beklagte somit vor deren Auseinandersetzung darüber nicht verfügen kann. Vor einer erheblichen Gefährdung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch ein Verhalten der Beklagten schützt ihn zudem die Möglichkeit, Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB zu verlangen.
41
Im Übrigen beruht die Verpflichtung des Klägers, das Bargebot zu zahlen , auf seiner eigenen Entscheidung, das Grundstück selbst zu ersteigern und die nach seiner Auffassung damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit zu nutzen, sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu befriedigen.
42
7. Der Revision verhilft schließlich auch nicht zum Erfolg, dass der Kläger sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Insoweit kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers im Rahmen der von ihm gestellten Anträge überhaupt entscheidungserheblich wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers wegen seiner Zugewinnausgleichsforderung gegen die Beklagte kommt nämlich - ebenso wie die von ihm erklärte Aufrechnung - schon mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht.
43
Zwar ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch dann zulässig, wenn dem Schuldner (hier: dem Kläger) der Gegenanspruch nur gemeinschaftlich mit anderen zusteht. Die Zurückbehaltung führt in einem solchen Fall zur Verurteilung des Schuldners zur Leistung an den Gläubiger Zug um Zug gegen Leistung des Gläubigers an einen Dritten (BGHZ 28, 122, 125 f.).
44
Dagegen fehlt es an der erforderlichen Gegenseitigkeit, wenn der Gegenanspruch des Schuldners - wie hier der Zugewinnausgleichsanspuch des Klägers - nur gegenüber einem Mitgläubiger der Forderung auf Zahlung des Bargebots, hier der Beklagten, besteht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 273 Rdn. 6; Erman/Kuckuk BGB 11. Aufl. § 273 Rdn. 12; MünchKomm/Krüger BGB 5. Aufl. § 273 Rdn. 9; Bamberger/Roth/Unberath BGB 2. Aufl. § 273 Rdn. 11; PWW/Jud 2. Aufl. § 273 Rdn. 9; Kerwer in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 273 BGB Rdn. 6; Soergel/Siebert/Wolf 12. Aufl. § 273 Rdn. 8; RGRK-BGB/Alff 12. Aufl. § 273 Rdn. 21; vgl. im Übrigen auch BGHZ 63, 348 ff.).
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Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 452/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2004 - I-14 U 221/03 -

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.

(2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).

(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.

(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.

(2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.

(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.