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| 1. Die Klägerin macht aus abgeleitetem Recht bei der 4. Zivilkammer des LG Konstanz Schadensersatzansprüche geltend wegen eines Zusammenstoßes zweier Flugzeuge bei Überlingen, der sich am 01.07.2002 ereignet hat. Mit Antrag vom 07.06.2007 hat sie die Richter der 4. Zivilkammer VRLG M. und RLG H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die abgelehnten Richter hätten am 21.05.2007 an der vor dem Schweizer Bezirksgericht in Bülach durchgeführten mündlichen Hauptverhandlung eines Strafverfahrens gegen acht Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Schweizer skyguide, teilgenommen. An jenem Tage sei der Sachverständige Dr. G. vernommen worden. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. G. sei in dem von der erkennenden Kammer entschiedenen „Parallelverfahren“ nicht eingeführt worden. Vielmehr habe der Prozessvertreter der (hier) Beklagten auf die Existenz des Gutachtens hingewiesen und ausgeführt, dass ihm eine vollständige Vorlage und Einführung dieses Gutachtens in den Prozess nicht möglich sei, weil ihm die Vorlage von der Auftraggeberin des Gutachtens, der Staatsanwaltschaft Konstanz, ausdrücklich verwehrt worden sei. Der abgelehnte Richter VRLG M. habe sich während der ganztägigen Beweisaufnahme umfangreiche Notizen gemacht. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Richter – zumindest teilweise – die Gerichtsakte des hiesigen Rechtstreits (oder eine Kopie derselben) mit in die Verhandlung gebracht hätten. Zudem hätten sich beide Richter während einer Verhandlungspause über einen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten angeregt mit dem Prozessvertreter der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt Dr. S., der die Vernehmung des Sachverständigen Dr. G. ebenfalls als Zuhörer verfolgt habe, unterhalten. Wie aus mitgehörten Wortfetzen des Gesprächs deutlich geworden sei, sei Gesprächsgegenstand die Aussage des Sachverständigen Dr. G. und die bei skyguide in der Unfallnacht vorgefallenen Fehler gewesen. Zur Glaubhaftmachung dieses Tatbestands hat sich die Klägerin auf eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltes A. F. sowie auf die einzuholenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter bezogen. |
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| Rechtsanwalt F. hat eidesstattlich versichert, dass die abgelehnten Richter als Zuschauer die gesamte Befragung von Dr. G., die sich während mehrerer Stunden bis in den späten Nachmittag erstreckt habe, verfolgt hätten. Er habe gesehen, dass Richter M. während der gesamten Befragung Akten vor sich gehabt habe. Diese Akten hätten maschinengeschriebene Papiere enthalten und hätten sich teilweise in schwarzen Ordnern befunden, wobei er unter dem Eindruck stehe, dass die Ordner einen amtlichen Bundesadler-Rücken hätten. Während der gesamten Befragung von Dr. G. habe sich Richter M. laufend handschriftliche Notizen gemacht. Während einer Verhandlungspause habe er festgestellt, dass sich die Richter M. und H. in der Stadthalle Bülach angeregt mit Dr. S. unterhalten hätten. Aus Wortfetzen dieses Gesprächs habe er erfahren, dass das Gesprächsthema die Befragung von Dr. G. und die bei skyguide in der Unglücksnacht vorgefallenen Fehler gewesen seien. Das Gespräch habe ca. fünf bis zehn Minuten gedauert. |
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| Der abgelehnte Richter VRLG M. hat auszugsweise folgende Stellungnahme abgegeben. RLG H. und er seien sich der Brisanz einer etwaigen Begegnung mit Prozessvertretern von vornherein bewusst gewesen. Sie seien deshalb von Anfang an bei dem Gespräch mit Dr. S. darauf bedacht gewesen, sich jeglicher Äußerung zum Inhalt des Strafverfahrens, vor allem zur gutachterlichen Stellungnahme von Dr. G. oder unfallbezogenem Verhalten von Mitarbeitern von skyguide, zu enthalten. Richtig sei, dass er während der Verhandlung Notizen gemacht habe und einen Ordner mitgeführt habe. Dessen Rücken sei handbeschriftet und trage keinen Bundesadler. Der Ordner habe auch keine Bestandteile oder Kopien von Gerichtsakten enthalten. |
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| Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen. |
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| Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass die abgelehnten Richter auf eigene Faust ausgerechnet diejenigen Informationen einzuholen gesucht hätten, die eine der Parteien in einem anhängigen Parallelverfahren habe einführen wollen, ohne sich dazu jedoch aus Rechtsgründen in der Lage zu sehen. Die abgelehnten Richter hätten sich bewusst, ohne Unterrichtung der Parteien und außerhalb der Verhandlung zu einer ausländischen Gerichtsverhandlung begeben, um sich Sachkunde und später verwendbare Erkenntnisse zu verschaffen. Dies sei eine selbständige Ermittlung, die sich weit außerhalb der gerichtlichen Pflichten zur materiellen Prozessleitung bewege und zumindest den Anschein der Parteilichkeit und Voreingenommenheit erwecke. Der Verhandlungsmaxime entsprechend dürfe das Gericht nur von den Parteien vorgetragene Tatsachen dem Urteil zugrunde legen. Nur soweit das Gesetz Ausnahmen ausdrücklich zulasse, dürfe das Gericht von Amts wegen aus eigenem Antrieb Tatsachenaufklärung betreiben. Solche Ausnahmen seien hier nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Konstanz gehe es nicht um die Information aus einer jedermann zugänglichen Quelle. Selbst die Verwertung zufälliger Beobachtungen des Richters sei an die Voraussetzung geknüpft, dass der Richter den Parteien diese mitteile und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gebe. Das Gericht habe sich eigenmächtig und ohne jeglichen Antrag der Parteien das Gutachten Dr. G. übermitteln lassen und bisher weder die Anfrage auf Übermittlung des Gutachtens noch die Nachricht über dessen erfolgte Übersendung der Klägerin mitgeteilt. Die Informationsbeschaffung der abgelehnten Richter sei selektiv gewesen. Die Richter hätten nur eine Seite, nämlich den Gutachter der Staatsanwaltschaft mit angehört. Über die umfassenden sachlichen Kritikpunkte an dessen Auffassung, welche an späteren Prozesstagen von der Verteidigung vorgebracht worden seien, hätten sich die abgelehnten Richter nicht informiert. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich um Amtshandlungen, da diese während der Dienstzeit mit Bezug auf einen bestimmten Fall vorgenommen worden seien. Besorgnis der Befangenheit sei auch gegeben, weil die abgelehnten Richter sich einseitig in Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten begeben und sich zumindest auch über Gegenstände des hiesigen Rechtstreits ausgetauscht hätten. |
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| 2. Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| a) Der Senat muss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheiden, welchen Einfluss der Umstand hat, dass über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Russland eröffnet worden ist, und ob die Klägerin befugt ist, das vorliegende Verfahren aufzunehmen. Ebensowenig sind die in den Verfügungen des Vorsitzenden der Kammer des Landgerichts vom 10.05.2007 unter II Nr. 2 (I 411) und vom 16.05.2007 unter Nr. 2 3. Absatz (I 421) mit Recht aufgeworfenen Fragen für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung. Diese Fragen berühren nicht die Befugnis der Klägerin, nach von ihr erklärter Wiederaufnahme des Verfahrens die erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Sie hat Anspruch darauf, dass über die Wiederaufnahme des Verfahrens der gesetzliche Richter entscheidet. |
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| b) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Erforderlich sind objektive Gründe, die auch vom Standpunkt einer vernünftigen und besonnenen Partei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Solche Gründe können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit missachtet (vgl. hierzu § 357 ZPO), dadurch die Partei in der Ausübung ihrer Rechte verletzt und das richterliche Vertrauensverhältnis beeinträchtigt wird (vgl. OLGR Frankfurt 2001, 169). Eine derartige Beeinträchtigung des richterlichen Vertrauensverhältnisses wird nach überwiegender Auffassung insbesondere dann angenommen, wenn der Richter auf eigene Initiative formlose Ermittlungen aufnimmt. |
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| c) Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die abgelehnten Richter im vorliegenden Falle keine derartigen formlosen Ermittlungen vorgenommen. Richterliche Ermittlungen sind hoheitliche Maßnahmen, die in Ausübung eines Richteramtes wahrgenommen werden, die diese Qualität auch nicht dadurch verlieren, dass die Art und Weise der Ermittlungen nicht den Vorschriften der einschlägigen Verfahrensordnung entspricht. Damit ist jedoch nicht der Fall vergleichbar, dass der abgelehnte Richter der von einem ausländischen Gericht durchgeführten Beweisaufnahme wie jeder beliebige Zuhörer beiwohnt, ohne dass er das Recht beansprucht oder in anderer Weise dafür sorgt, auf die Befragung des Sachverständigen Einfluss zu nehmen. Der Richter trägt für die von dem fremden staatlichen Gericht durchgeführte Beweisaufnahme naturgemäß keinerlei Verantwortung. Er bestimmt weder den Inhalt noch die Art und Weise der Vernehmung des Sachverständigen. Unter diesen Umständen liegt eine Sachverhaltsermittlung durch den abgelehnten Richter unter Verletzung der Grundsätze der Parteiöffentlichkeit nicht vor. Die Tätigkeit des Richters hat dann keine andere rechtliche Qualität als die Lektüre einschlägiger Fachliteratur oder allgemeininformierender Zeitungen oder Internetrecherche. Auch insoweit steht den Parteien kein Anwesenheitsrecht zu. Hiervon zu unterscheiden ist die prozessuale Verwertbarkeit etwaigen dadurch erlangten Fachwissens. Darum geht es vorliegend nicht. |
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| Dass die abgelehnten Richter die Befragung des Sachverständigen in irgendeiner Weise beeinflusst hätten, ist weder ersichtlich noch dargetan. |
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| d) Der Vorwurf der Klägerin einer einseitigen Informationsbeschaffung der abgelehnten Richter, sie hätten nur den Gutachter der Staatsanwaltschaft angehört, sie hätten sich nicht über die umfassenden sachlichen Kritikpunkte an dessen Auffassung, welche an späteren Prozesstagen von der Verteidigung vorgebracht worden seien, informiert, geht fehl. Die Klägerin verkennt, dass es nicht um eine, wenn auch verfahrensfehlerhafte, Beweisaufnahme geht. Dem Richter kann, wenn er sich ohne Hinzuziehung der Parteien aus den vorgenannten Quellen informiert, nicht vorgeschrieben werden, welche Quellen er heranzieht. Die Rechte der Parteien, die im Verfahren selbst umfassende Befugnisse und Möglichkeiten haben, die Rechtsfindung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beeinflussen, werden hierdurch nicht berührt. |
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| e) Die Auffassung der Klägerin, die abgelehnten Richter hätten durch den Besuch der Strafverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach einseitig zugunsten der Beklagten Beweismittel beschafft, die aufgrund eines Schweizer Spezialitätsvorbehaltes sowie wegen der rechtlich unzureichenden Methoden der Informationsbeschaffung in einem deutschen Zivilverfahren nicht als Beweismittel verwandt oder sonst in den Prozess eingeführt werden könnten, trifft nicht zu. Bei verständiger Würdigung besteht auch aus Sicht der Klägerin nicht einmal der berechtigte Verdacht eines solchen Vorgangs. Die Klägerin selbst trägt vor, dass sich die Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht auf das schriftliche Gutachten Dr. G. berufen hätten. Dass das Gutachten, so es denn überhaupt in das Verfahren eingeführt wird, im Wege des Urkundenbeweises verwertbar ist, hat der Senat im "Parallelverfahren" 9 U 177/06 entschieden. Der Spezialitätsvorbehalt nach Art. 67,63 des schweizerischen Rechtshilfegesetzes oder der schweizerische Vorbehalt zu Art 2 EuRhÜbk sind nicht berührt, da diese lediglich die Rechtshilfe "in Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen" bzw. in "Strafsachen" betreffen. |
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| Auch im Übrigen sind bei verständiger Würdigung keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, die abgelehnten Richter hätten "übereifrig" und damit unter Missachtung der gebotenen Distanz zu dem von ihnen zu entscheidenden Sachverhalt gehandelt. |
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| f) Die abgelehnten Richter waren auch nicht gehalten, den Eingang des schriftlichen Gutachtens Dr. G. in einem anderen Verfahren mit teilweise anderen Parteien den Parteien des vorliegenden Verfahrens mitzuteilen, es sei denn, die Kammer hätte beabsichtigt, jenes Gutachten – in welcher Form auch immer – als gerichtsbekannt zu verwerten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Verwertung überhaupt angestanden hätte. |
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| Die Wertung der Klägerin, die abgelehnten Richter würden ihre in Bülach gewonnenen Erkenntnisse in nicht - verfahrenskonformer Weise in den Prozess einführen, geht im Ansatz fehl, weil sie darauf beruht, dass das Gutachten Dr. G. im vorliegenden Verfahren zu den Akten gelangt wäre. Letzteres ist, wie dargestellt, unrichtig. |
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| g) Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die abgelehnten Richter den Grundsatz der Verhandlungsmaxime nicht verkannt. Der Verhandlungsgrundsatz betrifft die Beschaffung des Prozessstoffs. Hiernach darf das Gericht grundsätzlich seiner Entscheidung nur das Tatsachenmaterial zugrunde legen, das von den Parteien vorgetragen ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 26. Auflage vor § 128 Rdnr. 10). Dass die abgelehnten Richter den von den Parteien zur Entscheidung unterbreiteten Prozessstoffs verkannt hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht es auch nicht um die Frage, welche Beweise das Gericht von Amts wegen erheben darf. Tatsächlich hat, wie dargelegt, keinerlei Beweiserhebung stattgefunden. |
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| h) Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten Richter beabsichtigt hätten, mit Hilfe der durch die Teilnahme an der Strafverhandlung gewonnenen Erkenntnisse die Prozesschancen der Parteien in prozessordnungswidriger Weise zu beeinflussen. Soweit der abgelehnte Richter VRLG M. mitgeteilt hat, er habe durch seine Anwesenheit in der Strafverhandlung die Möglichkeit gesehen, aus einer jedermann zugänglichen Informationsquelle ggf. weiteres Fachwissen zu erlangen, insbesondere um die Frage der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens auch unter dem Aspekt von § 144 ZPO erneut zu überdenken, ist dies nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Erhebung eines Gutachtens steht nach der zitierten Vorschrift im Ermessen des Gerichts. Eine fundierte Entscheidung darüber, in welcher Weise das Ermessen ausgeübt wird, kann auch auf die dargestellte Weise vorbereitet werden, unabhängig davon, dass es den Parteien freisteht, Beweisanträge zu stellen. |
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| i) Das richterliche Vertrauensverhältnis kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass der Richter einseitig hinter dem Rücken der einen Partei zu der anderen Kontakt aufnimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Verhalten des abgelehnten Richters vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden reichen demgegenüber nicht aus (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Auflage § 42 Rdnr. 9). Die Darstellung des Gespräches durch den Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 29.06.2007 Seite 5 – 7, auf welche die Klägerin Bezug nimmt, betrifft lediglich den äußeren Ablauf des Verfahrens. Soweit der abgelehnte Richter VRLG M. in der dienstlichen Stellungnahme vom 04.07.2007 darüber hinausgehend weitere Gespräche berichtet hat, ist eine erhebliche Abweichung von der Darstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gegeben. Diese Gespräche sind ohne jegliche inhaltliche Bedeutung und bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. |
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| j) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Zusammenschau der vorgetragenen Ablehnungsgründe nicht geeignet, die Besorgnisse der Befangenheit zu begründen. Richtig ist zwar, dass die Häufung von Unzulänglichkeiten den Anschein einer unsachgemäßen Verfahrensleitung zugunsten einer Partei begründen und damit unter Umständen die Besorgnisse der Befangenheit begründen kann. Derartige Unzulänglichkeiten sind vorliegend jedoch nicht gegeben. |
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| 3. Wird ein Richter abgelehnt, so ist der Streitwert des Beschwerdeverfahrens mit dem Hauptsachestreitwert gleich zu setzen (vgl. zuletzt BGH, B.v.6.4.2006 - V ZB 194/05). Nachdem die Klägerin bislang trotz Insolvenz der Beklagten von den Zahlungsanträgen nicht abgegangen ist, sind diese maßgeblich. Allerdings ist der Umrechnungskurs, soweit eine Verurteilung in USD beantragt wird, nach § 40 GKG mit dem am 01.10.2007 maßgeblichen Kurs zu bewerten. Damals waren USD 2.550.000,- EUR 1.787.918,-. |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. |
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