Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Sept. 2016 - 8 U 93/14

published on 27/09/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Sept. 2016 - 8 U 93/14
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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Mai 2014 - 8 O 204/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.614,65 EUR nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 32% und der Beklagte 68% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz haben die Klägerin 30% und der Beklagte 70% zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg.
1. Zunächst ist jedoch der Klägerin insoweit zuzustimmen, als sie die Rechtsauffassung vertritt, dass bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eine Restwertabrechnung nicht stattfindet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00 -, juris, Rn. 23, vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 -, juris, Rn. 19 und vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 -, juris, Rn. 24), Verwertungsrisiko und Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen und dieser nicht verpflichtet ist, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12 -, juris, Rn. 14).
Da diese vertragliche Risikoverteilung auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden muss, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen hat, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 21), spricht alles dafür, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung enthaltene, nur bei vorzeitiger - nicht hingegen bei regulärer - Vertragsbeendigung einen Restwertausgleich vorsehende Klauseln entweder gemäß § 305c Abs. 1 BGB schon nicht Vertragsbestandteil werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 18; OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Juni 2003 - 15 U 29/03 -, juris, Rn. 5) oder aber jedenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 17; OLG Oldenburg, a.a.O.) - und die Klausel „XV. Abrechnung nach Kündigung gemäß Abschnitten XIV oder X Ziffer 6“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des hier zu beurteilenden Leasingvertrages [Anlage K 1] dieses Schicksal teilt.
2. a) Allerdings hat der Beklagte jedenfalls mit Schriftsatz vom 4. August 2016 deutlich gemacht, dass er den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorzeitig aus wichtigem Grund fristlos nach Abschnitt XIV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigten Leasingvertrag [Anlage K 1] nach der - unwirksamen - Klausel XV
„XV. Abrechnung nach Kündigung gemäß Abschnitten XIV oder X Ziffer 6
1. Wurde der Leasingvertrag gemäß Abschnitt XIV gekündigt, so hat der Leasinggeber folgende Rechte
- Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges sofort nach Vertragsende
- Anspruch auf Leasingentgelt bis zur Rückgabe des Fahrzeuges unter Berücksichtigung von Ziffer 5 beim Service-Leasing
- Anspruch auf den Abrechnungswert
Der Abrechnungswert ergibt sich aus der Summe der vom Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingraten (ohne die auf etwaige Servicekomponenten entfallenden Ratenanteile) zuzüglich des vertraglich vereinbarten Restwertes. Ersparte Finanzierungskosten werden hierbei berücksichtigt und kommen dem Leasingnehmer zugute, in dem die vorgeschriebenen Leasingraten und der Restwert auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung abgezinst werden.
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Die Abzinsung erfolgt zu dem Zinssatz, der dem Refinanzierungssatz bei Vertragsbeginn entspricht. Abgezinst werden jeweils nur die Netto-Werte (ohne Umsatzsteuer).
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2. Der Leasinggeber lässt durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Schätzwert des Fahrzeuges (Händlereinkaufswert) feststellen. Dieser Schätzwert wird zusammen mit dem Abrechnungswert dem Leasingnehmer schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung dem Leasinggeber einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb einer Woche ab Benennung das Fahrzeug zu einem über dem Schätzwert zuzüglich Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis abnimmt und bezahlt. Dem Leasinggeber bleibt es unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern. Der Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) wird nach Abzug der Kosten für die Schätzung bis zur Höhe des Abrechnungswertes angerechnet. Eine Restforderung ist mit Zugang der Abrechnung zur Zahlung fällig.
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3. Nach Ablauf der Frist gem. Ziffer 2 Abs. 2 wird dem Leasingnehmer, sofern der Leasinggeber das Fahrzeug nicht unverzüglich verwerten kann, vorab die Differenz zwischen Abrechnungswert und Schätzwert vorläufig in Rechnung gestellt. Nach Verwertung des Fahrzeuges wird dem Leasingnehmer mit der endgültigen Abrechnung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abrechnungswert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös berechnet bzw. vergütet. Der Leasinggeber hat bei der Verwertung des Fahrzeuges die verkehrsübliche Sorgfalt zu beachten.
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4. …
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5. … .“
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abgerechnet wissen will, und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese Allgemeine(n) Geschäftsbedingung(en) stellte und sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sein Rechtsnachfolger nicht auf deren Unwirksamkeit berufen können (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96-, juris, Rn. 21 und vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97 -, juris, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 24 U 44/01 -, juris, Rn. 82 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 306 Rn. 5).
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b) Kommt es somit für die Abrechnung des Leasingvertrages auf diese Klausel an, erlangen der im Leasingvertrag [Anlage K 1] mit 6.555,00 EUR (23% des Kaufpreises von 28.500,00 EUR) vereinbarte Restwert und das dem Beklagten als Leasingnehmer eingeräumte Drittkäuferbenennungsrecht Bedeutung.
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Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Verpflichtung verstieß, dem Beklagten als Leasingnehmer die Benennung eines Käufers zu ermöglichen, hat sie - vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.) - den Beklagten im Wege des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn das Fahrzeug zum Verkehrswert (Händlerverkaufspreis) veräußert worden wäre (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. November 1998 - 8 U 3066/97 -, juris, Rn. 33 ff.; LG Halle, Urteil vom 20. September 2002 - 1 S 279/01 -, juris, Rn. 10; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juli 2007 - 2-27 O 495/05 -, BeckRS 2007, 11849). Es ist nämlich gemäß § 287 ZPO anzunehmen, dass sich dieser Preis hätte erzielen lassen, wenn dem Beklagten Gelegenheit zur Drittkäuferbenennung gegeben worden wäre. Infolgedessen darf bei Zugrundelegung der Klausel XV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des gekündigten Leasingvertrages [Anlage K 1] nicht so abgerechnet werden, wie es die Klägerin
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-  mit
        
22.371,96 EUR
  Konkret berechnetes Erfüllungsinteresse
- 363,51 EUR
  Ersparte Verwaltungskosten
- 8.465,00 EUR
  Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Rückgabe
+ 20,00 EUR
  Rückbelastungsspesen
+ 110,00 EUR
  Gutachterkosten
  + 901,54 EUR
  Rückständige Bruttoleasingraten
14.574,99 EUR
  -
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auf den Seiten 6 und 7 ihres Schriftsatzes vom 6. September 2013 - fiktiv - getan hat. Vielmehr ist, nachdem der Sachverständige Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) K in seinem vom Landgericht beauftragten Gutachten vom 3. Mai 2012 (Netto-)Händlerverkaufswerte von 13.650,00 EUR (Audatex/Schwacke-System) und 16.680,67 EUR (DAT-System) ermittelt hat, der Mittelwert dieser Werte 15.165,34 EUR beträgt (zur Mittelwertbildung vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 7 O 54/06 -, juris, Rn. 48) und hiervon noch ein Instandsetzungsaufwand von 1.740,00 EUR in Abzug zu bringen ist (vgl. Seite 8 des vorgenannten Sachverständigengutachtens), statt eines Fahrzeugwerts von 8.465,00 EUR ein Betrag von 13.425,34 EUR (15.165,34 EUR - 1.740,00 EUR) zugunsten des Beklagten in Ansatz (Abzug) zu bringen, so dass die Klägerin vom Beklagten in der Hauptsache lediglich die Zahlung von
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22.371,96 EUR
  Konkret berechnetes Erfüllungsinteresse
- 363,51 EUR
  Ersparte Verwaltungskosten
- 13.425,34 EUR
  Verkehrswert/Händlerverkaufswert
+ 20,00 EUR
  Rückbelastungsspesen
+ 110,00 EUR
  Gutachterkosten
    + 901,54 EUR
  Rückständige Bruttoleasingraten
9.614,65 EUR
        
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verlangen kann.
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Der Senat teilt nicht die Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Bemessung des Verkehrswerts/Händlerverkaufswerts ausschließlich die Berechnung nach dem Audatex/Schwacke-System maßgeblich sei und deswegen allenfalls ein Händlerverkaufswert von 13.650,00 EUR in Ansatz gebracht werden könne, und bezieht deswegen - im Wege der Mittelwertbildung - auch die Wertermittlung des Sachverständigen nach dem DAT-System in die Schadensschätzung nach § 287 ZPO mit ein.
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§ 287 ZPO ist anwendbar, weil es nicht um „Vorteilsausgleich“ geht, sondern um die Feststellung der Höhe des Schadens, der dem Beklagten durch die Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin entstanden ist.
24 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 8 des vorbezeichneten Gutachtens vom 3. Mai 2012 - vom jeweiligen Netto-Fahrzeugwert ein Betrag von 1.740,00 EUR wegen vorhandener Fahrzeugschäden abgezogen werden muss. Normale Gebrauchsspuren haben hingegen schon im Rahmen der Mittelwertbildung Berücksichtigung gefunden, weil anzunehmen ist, dass der gebildete Mittelwert den Verkehrswert am ehesten treffen wird (vgl. Gutachten vom 3. Mai 2012, Seite 8).
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Lediglich 90% des Verkehrswerts/Händlerverkaufswerts zugunsten des Beklagten in Abzug zu bringen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 30. März 2004 - I-24 U 193/03, 24 U 1924 U 193/03 -, juris, Rn. 26 und vom 7. Juni 2005 - I-24 U 235/04, 24 U 2324 U 235/04 -, juris, Rn. 13; LG Itzehoe, a.a.O., Rn. 47), kommt nicht in Betracht, weil nach Abschnitt XV Nr. 2 Satz 5 der „Kaufpreis“ (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug der Kosten für die Schätzung anzurechnen ist, der „Kaufpreis“ (ohne Umsatzsteuer) bei verständiger Auslegung der Klausel nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Schadensfall infolge der Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts durch den (Netto-)Händlerverkaufswert zu ersetzen ist und die Schätzkosten - mit 110,00 EUR („Gutachterkosten“) - in der Rechnung bereits gesondert Berücksichtigung gefunden haben.
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3. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein höherer Verkehrswert (Händlerverkaufswert) als vorstehend unter 2 b angenommen, nicht berücksichtigt werden, in Sonderheit nicht mit dem Argument, dass dem Beklagten, wäre von der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht gegen das Drittkäuferbenennungsrecht verstoßen worden, mehr Zeit geblieben wäre, noch Schäden am Fahrzeug zu beseitigen und dadurch den Verkehrswert (Händlerverkaufswert) zu erhöhen. Denn mit der fristlosen Kündigung erlosch das Besitzrecht des Beklagten (Leasingnehmer) am Fahrzeug (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. L 773). Das Fahrzeug war sofort an die Rechtsvorgängerin der Klägerin herauszugeben (Abschnitt XV Nr. 1 erster Spiegelstrich der dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Beklagte hatte kein Recht, es von der Rechtsvorgängerin der Klägerin - vorübergehend, zur Durchführung von Reparaturen - nochmals zurückzubekommen.
27 
Außerdem hat die verletzte Vertragsbestimmung (Abschnitt XV Nr. 2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Drittkäuferbenennungsrecht) nicht den Zweck, dem Leasingnehmer Fahrzeugreparaturen zu ermöglichen. Dass der Beklagte solche nicht mehr durchführen konnte, liegt folglich außerhalb des Schutzzwecks der Vertragsbestimmung (vgl. Oetker, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 120 bis 123), weswegen die Klägerin auch aus diesem Grund insoweit nicht schadensersatzpflichtig ist.
28 
Im Übrigen hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten im Kündigungsschreiben vom 15. Juli 2010 [Anlage K 6] für die Rückgabe des Fahrzeugs sieben Tage Zeit gegeben. Während dieser Zeit hätte der Beklagte das Fahrzeug in Ordnung bringen (lassen), zumindest jedoch entsprechende Reparaturaufträge erteilen können. Diese - ihm überobligatorisch gebotene - Gelegenheit ließ er jedoch ungenutzt.
II.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 24/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 265/12 Verkündet am: 24. April 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 22/12 Verkündet am: 14. November 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 11/10/2007 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt von den Kosten
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.