Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Okt. 2014 - 6 U 118/14
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.07.2014 (Az. 2 O 67/13) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 Euro vorläufig eingestellt.
Gründe
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Okt. 2014 - 6 U 118/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Okt. 2014 - 6 U 118/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Okt. 2014 - 6 U 118/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2010 verkündete 2. Versäumnisurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
- 1
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.
- 2
Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist zulässig, insbesondere ist es form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 3
Das Landgericht hat zu Recht ein 2. Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen.
I.
- 4
Die Rechtsmittelschrift des Klägers vom 18. Februar 2010 ist als Berufung auszulegen. Die abweichende Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich. Nach § 345 ZPO ist gegen ein 2. Versäumnisurteil, wie das hier angefochtene Urteil vom 3. Februar 2010, ein weiterer Einspruch nicht zulässig. Eine Überprüfung in derselben Instanz findet nicht mehr statt. Das gegen ein 2. Versäumnisurteil eröffnete Rechtsmittel ist die Berufung (§§ 511 Abs. 1, 514 Abs. 2 ZPO).
- 5
Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden. Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel beim Landgericht eingelegt. Der Eingang beim Landgericht hat die Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht wahren können (§ 519 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelschrift ist jedoch rechtzeitig mit den Gerichtsakten beim Oberlandesgericht eingegangen.
- 6
Der Kläger hat auch die Anforderungen der §§ 514 Abs. 2, 519 Abs. 2 bis 4 ZPO erfüllt.
II.
- 7
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
- 8
Bei Erlass des 2. Versäumnisurteils gegen den Kläger lagen die Voraussetzungen des § 345 ZPO vor. Der Kläger war im Termin der mündlichen Verhandlung über seinen Einspruch gegen das am 16. Juni 2008 verkündete Versäumnisurteil nicht vertreten, obwohl er ordnungsgemäß zu diesem Termin geladen worden war. Er hat auch nicht schlüssig darlegen können, dass seine Säumnis im Termin vom 27. Januar 2010 unverschuldet war, insbesondere dass sein Prozessbevollmächtigter unverschuldet daran gehindert war, die Vertretung des Klägers im Termin sicherzustellen. Dem Kläger ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
- 9
1. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst schlüssig dargelegt ist. Die behauptete Havarie der Heizungsanlage im Wohnhaus des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei gerichtsbekannt starken Frosttemperaturen führte, soweit sie vorgelegen hat, zu dessen Verhinderung am Erscheinen im Termin. Der Kläger hat insoweit dargelegt, dass sich sein Prozessbevollmächtigter um eine Übertragung der Notmaßnahmen zur Schadensbegrenzung, insbesondere der Aufrechterhaltung des Frostschutzes für Haus und Heizungsanlage, auf einen technischen Notdienst oder auf Verwandte und Bekannte seines Vertrauens erfolglos bemüht habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war er nicht verpflichtet, auf Mitarbeiter seiner Kanzlei für diese private Angelegenheit zurückzugreifen, wie auch diese grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wären, private Geschäfte ihres Dienstherren zu besorgen.
- 10
2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dessen Säumnis im Termin aber deshalb zu vertreten, weil er es unterlassen hat, in seiner Kanzlei Vorkehrungen für den Fall seiner plötzlichen Verhinderung zu treffen, um zu gewährleisten, dass selbst dann Notfristen und wichtige Termine gewahrt werden.
- 11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, hat insbesondere ein Einzelanwalt die ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass in einem Notfall unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 6. März 1990, VI ZB 4/90 – VersR 1990, 1026; Beschluss v. 2. Februar 1994, XII ZB 175/93 – VersR 1994, 1207; Beschluss v. 17. März 2005, IX ZB 74/04 – zitiert nach juris, m.w.N.). Dies umfasst auch die Vorsorge für den Fall, dass der Anwalt selbst bei Vorliegen des Notfalls keine Einzelanweisungen mehr geben kann. Mit anderen Worten: Das Büropersonal muss allgemein angewiesen sein, sich um eine Übernahme unaufschiebbarer Termine durch einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu bemühen. Die Vorsorgepflicht unterscheidet sich von der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines offiziellen ständigen Vertreters (§ 53 Abs. 1 BRAO), die erst bei voraussichtlich längeren Verhinderungszeiträumen begründet ist.
- 12
b) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war, wie er im Termin der mündlichen Verhandlung des Senats im Rahmen der Erörterung dieser Frage bekräftigt hat, Einzelanwalt. Im Januar 2010 existierte nach seinen eigenen Angaben keinerlei allgemeine Anweisung für die Büromitarbeiter über Verhaltensmaßregeln bei seiner plötzlichen, unerwarteten Verhinderung und auch keine allgemeine Vertretungsabrede mit einer Kollegin bzw. einem Kollegen. Die konkreten Anweisungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Terminstag beschränkten sich darauf, dem Gericht und eventuell auch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten Nachricht von seiner Verhinderung zu geben. Sie umfassten jedoch keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertretung des Klägers in diesem Termin. Die getroffenen Anordnungen waren nicht ausreichend. Unter diesen Umständen war nicht gewährleistet, dass prozessual zulässige und für den Kläger im Ergebnis nachteilige Verfahrenshandlungen der Beklagten und des Gerichts unterblieben.
- 13
c) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch zu vertreten, dass seine Vorkehrungen für seine unerwartete Verhinderung sowie seine Einzelanweisungen an sein Personal am Morgen des 27. Januar 2010, des Terminstages, unzureichend waren. Er hätte die vorausgeführten rechtliche Anforderungen kennen und in seiner Tätigkeit und Büroorganisation beachten müssen. Dies gilt hier umso mehr, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers gerade in dem vorliegenden Rechtsstreit schon einmal in eine vergleichbare Notsituation geraten war. Er war bereits im ursprünglichen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch am 12. August 2009 säumig gewesen; auch in diesem Termin war von der Beklagten bereits ein Antrag auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils gestellt worden. Auch wenn der Antrag letztlich abgewiesen worden war und das Gericht die – damals auch nachgewiesenen – Hinderungsgründe als ausreichend anerkannt hatte, stellte dieses Geschehen einen deutlichen Hinweis darauf dar, dass allgemeine Vorkehrungen für Verhinderungsfälle zu treffen waren.
C.
- 14
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 15
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.
- 16
Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:
- 1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung; - 2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind; - 3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
- 1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder - 2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.