Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Nov. 2010 - 2 Ws 405/10

published on 08/11/2010 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Nov. 2010 - 2 Ws 405/10
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts ... vom 23. September 2010 dahin abgeändert, dass das Hauptverfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts ... eröffnet wird.

Gründe

 
I.
Mit der 91 Seiten umfassenden Anklage vom 12.06.2009, eingegangen beim Landgericht ... am 17.06.2009, beschuldigt die Staatsanwaltschaft ...die Angeklagten der gewerbsmäßigen, bei den Angeklagten Ziff. 1 bis 3 bandenmäßigen, unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels in vier, drei, zwei Fällen, im Übrigen in je einem Fall. Den Angeklagten liegt zur Last, zahlreiche Unterhaltungsspielgeräte, die keine Bauartzulassung und keine Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt besessen hätten, ohne Erlaubnis in den von ihnen betriebenen Spielhallen zu Geldspielgeräten umfunktioniert und hierdurch hohe Einnahmen erzielt zu haben.
Mit der Anklage erstrebt die Staatsanwaltschaft neben der Verurteilung der Angeklagten auch die Einziehung der Spielgeräte, den Verfall von sichergestelltem Bargeld und die Anordnung von Wertersatz im Gesamtbetrag von rund 4 Millionen Euro bei den Angeklagten und drei Einziehungs- und Verfallsbeteiligten.
Mit Beschluss vom 23.09.2010 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Verhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht zugelassen. Sie ist der Auffassung, dass das Verfahren keinen besonderen Umgang i. S. von § 24 GVG aufweise, so dass eine Zuständigkeit der Großen Strafkammer nicht begründet sei.
Gegen diesen am 05.10.2010 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde erhoben, die am 11.10.2010 beim Landgericht ... einging.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Von „besonderem Umfang" im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ist auszugehen, wenn die Sache von den üblicherweise von den Amtsgerichten zu verhandelnden Fällen abweicht und sich deutlich aus der großen Masse der Verfahren, die den gleichen Tatbestand betreffen, heraushebt (KK-Hannich StPO 6.Aufl. § 24 GVG Rn 6b; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 24 GVG Rn 7), wenn sie mithin wegen einer Vielzahl von Angeklagten und/oder einer Vielzahl von Zeugen, wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung oder wegen absehbar langer Verfahrensdauer so umfangreich ist, dass sie auch durch die Zuziehung eines weiteren Richters am Amtsgericht gem. § 29 Abs. 2 GVG nicht sachgerecht bewältigt werden kann (OLG Köln NStZ-RR 2009, 117f). Dabei ist der Grundsatz, dass bewegliche Zuständigkeitsregelungen im Hinblick auf die knappen Ressourcen der Rechtspflege so auszulegen sind, dass die Zuweisung umfangreicher Fälle mit besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung und langer Verfahrensdauer an Gerichte höherer Ordnung geboten ist (Senat in StV 2003, 13f.; KG NStZ-RR 2005, 28f), zu beachten.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist ein besonderer Umfang des Verfahrens im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Strafkammer offensichtlich gegeben.
Die gegenwärtig aus sieben Bänden bestehenden Hauptakten umfassen über 4.000 Aktenseiten. Hinzukommen ausweislich des Schlussberichts der Kriminalpolizei 19 Bände Nebenakten. Die angeklagten Taten erstrecken sich über einen Zeitraum von vierzehn Monaten. Das Verfahren richtet sich gegen fünf Angeklagte, die zu den Anklagevorwürfen entweder schweigen oder sie in Abrede stellen. Dazu kommen drei Verfalls- oder Einziehungsbeteiligte. Bei dieser Sachlage ist zu erwarten, dass die auf 28 Seiten der Anklage aufgelisteten Beweismittel in der Hauptverhandlung mindestens zu einem erheblichen Teil verwendet werden müssen. Dort sind 77 Zeugen, mehrere Sachverständigengutachten, weit über 100 Urkunden - gewerberechtliche Erlaubnisse, Handelsregisterauszüge, Kassenbücher etc. - und über 50 Augenscheinsobjekte verzeichnet. Das sichergestellte Videomaterial, das möglicherweise in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden muss, umfasst über 160 Stunden Aufnahmezeit. Ferner hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17.08.2009 zu Anträgen der Verteidiger, das Verfahren vor dem Amtsgericht zu eröffnen, nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Beweisaufnahme erforderlich sein kann, die von den 53 Spielgeräten abgespeicherten Daten in die Hauptverhandlung einzuführen und mit anderen Beweisergebnissen in Beziehung zu setzen. Von den benannten Zeugen sind vierundzwanzig in Frankreich zu laden, und es ist abgesehen von den damit möglicherweise verbundenen Verfahrensverzögerungen zu erwarten, dass ein Teil von ihnen unter Zuhilfenahme von Dolmetschern vernommen werden muss.
Bei einer zusammenfassenden vorläufigen Bewertung dieser Umstände erachtet der Senat es als durchaus wahrscheinlich, dass die Hauptverhandlung in der vorliegenden rechtlich und tatsächlich schwierigen Sache den in der Literatur gelegentlich genannten „Grenzwert“ von sechs Tagen (Heghmanns in StV 2003, 14 und DRiZ 2005, 290) um ein Vielfaches überschreiten wird. Allein die Vernehmung der Zeugen kann auch bei günstigem Verlauf ohne weiteres zehn Tage in Anspruch nehmen. Der sehr erhebliche, mehrere Tage erfordernde Einarbeitungsaufwand kommt hinzu. Ein solcher Verfahrensumfang kann bei einem Amtsgericht auch nicht durch das gemäß § 29 Abs. 2 GVG erweiterte Schöffengericht aufgefangen werden, denn das erweiterte Schöffengericht nach § 29 Abs. 2 GVG ist kein gesonderter Spruchkörper mit eigenen Personalressourcen (KK-Hannich StPO 6. Auflage § 29 GVG Rn 6). Die Bestimmung erlaubt es lediglich, im Rahmen des allgemeinen schöffengerichtlichen Dezernats bei umfangreichen Verfahren einen weiteren Richter beizuziehen. Für Verfahren mit dem hier eindeutig gegebenen besonderen Umfang verbleibt es jedoch bei der Zuständigkeit der Großen Strafkammer.
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Der angefochtene Beschluss war deshalb dahin abzuändern, dass die Anklage zur Verhandlung vor der Großen Strafkammer zugelassen wird.
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(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre F

(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein. (2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der S
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published on 06/03/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
published on 29/09/2011 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird der Beschluss des Landgerichts - 5. Große Strafkammer - Stuttgart vom 31. Januar 2011a u f g e h o b e n .Die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 20. September 2010 wi
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(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.

(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.