Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Okt. 2015 - 2 Ws 328 - 329/15; 2 Ws 328/15; 2 Ws 329/15

bei uns veröffentlicht am07.10.2015

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Offenburg vom 25. Juni 2015 wird ebenso wie die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250,00 EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilte Antragsteller befindet sich seit dem 9.1.2013 in Strafhaft, die ab dem 7.3.2013 in der Justizvollzugsanstalt U. - im offenen Vollzug - vollstreckt wurde. Hieraus entwich der Antragsteller. Durch seine Festnahme am 8.12.2014 endete seine Flucht. Am 26.1.2015 wurde er der Justizvollzugsanstalt O. zugeführt.
Am 8.3.2013 hatte ihm die Justizvollzugsanstalt U. den Besitz eines eigenen Fernsehgeräts genehmigt und hierbei darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung im Falle der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt erlöschen kann.
Die Justizvollzugsanstalt O. hat - im Gegensatz zur Justizvollzugsanstalt U. - die Ausgabe von Fernsehgeräten gemäß § 59 Abs. 2 JVollzGB III der Firma S., die diese gegen eine Gebühr vermietet, übertragen. Den Gefangenen wird der Besitz eigener Fernsehgeräte grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme gilt für die Gefangenen, die vom Vorgänger der Firma S. Fernsehgeräte angekauft haben. Diese dürfen das von ihnen erworbene Gerät weiterhin nutzen.
Der Antragsteller verlangte von der Justizvollzugsanstalt O. am 28.1.2015 die Aushändigung seines Fernsehgeräts, die ihm mündlich unter Hinweis auf die Mietgeräte verweigert wurde. Sein Antrag, die Justizvollzugsanstalt O. zu verpflichten, ihm sein aus der Justizvollzugsanstalt U. mitgebrachtes Fernsehgerät auszuhändigen, verwarf die Strafvollstreckungskammer mit angefochtenem Beschluss vom 25.6.2015 als unbegründet. Hiergegen richtet sich die am 8.7.2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragsstellers, der am 12.7.2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte.
II.
Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus der Regelung des § 59 Abs. 2 JVollzGB III ergeben, zu klären.
Der Senat hat keine Bedenken, dass § 59 JVollzGB III verfassungsgemäß ist. Die vom Antragsteller begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht. Der Zweck des Strafvollzugs rechtfertigt es, dem Gefangenen die persönliche Benutzung seiner ihm gehörenden Sachen als Folge seiner Inhaftierung grundsätzlich vorzuenthalten und hierdurch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, der insbesondere die Aufgabe zukommt, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 211 m.w.N.), einzuschränken. Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung (zur Notwendigkeit einer solchen Rechtsgrundlage vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.6.2007, 2 Ws 38/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) ein Anspruch auf den Besitz und die Nutzung eigener Fernsehgeräte ausgeschlossen wird, wenn die Justizvollzugsanstalt die Ausgabe von Fernsehgeräten einem Dritten - gegen eine Mietgebühr - überträgt. Dies bietet vor allem eine praktikable Möglichkeit eine missbräuchliche Verwendung von Fernsehgeräten auszuschließen und dies mit verhältnismäßigem Aufwand zu kontrollieren (vgl. Beck-OK/Spieth, JVollzGB III, § 59, Rn. 5; LNNV/Laubenthal, StVollzG, 12. Aufl. 2015, Abschnitt G, Rn. 19). Angesichts der Zusatzausstattungen, über die Fernsehgeräte mittlerweile regelmäßig verfügen, insbesondere drahtlosem Internetzugang und zahlreichen Schnittstellen, die den Fernseher gleichzeitig zu einem Kommunikationsmedium machen, droht beim Besitz eigener Fernsehgeräte eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr, der - ohne die Übertragung der Ausgabe von Fernsehgeräten auf Dritte nach § 59 Abs. 2 JVollzGB III - nur durch umfangreiche Kontrollen und Vorkehrungen im Einzelfall - etwa die Versiegelung bzw. Verplombung von Schnittstellen (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 155; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) - begegnet werden kann.
Daneben hat die Ausgabe von Fernsehgeräten gegen eine Mietgebühr auch den Zweck allen Gefangenen, unabhängig davon, ob sie sich ein eigenes Fernsehgerät leisten können, Fernsehempfang zu ermöglichen (vgl. Beck-OK/Spieth, JVollzGB III, § 59, Rn. 2) und eine „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ unter den Gefangenen im Hinblick auf das jeweils im Haftraum befindliche Fernsehgerät zu verhindern.
Da die Justizvollzugsanstalt O. von der in § 59 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III geregelten Möglichkeit, die Ausgabe von Fernsehgeräten einem Dritten zu übertragen, Gebrauch gemacht hat, kann der Gefangene nicht mehr den Besitz eines eigenen Geräts nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 JVollzGB III in Verbindung mit § 58 JVollzGB III verlangen. Er hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob ihm der Besitz eines eigenen Geräts zu ermöglichen ist. Die eine Beschränkung von Rechten der Gefangenen erlaubende Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB III unterliegt insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447).
In der Regel ist einem Gefangenen der Besitz eines eigenen Fernsehgeräts nicht zu erlauben, wenn die Justizvollzugsanstalt unter Berufung auf § 59 Abs. 2 JVollzGB III auch anderen Gefangenen den Besitz eigener Geräte nicht gestattet. Insoweit kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gefangenen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) eine das Ermessen der Justizvollzugsanstalt bindende Wirkung zu, so- dass einem Gefangenen dann der Besitz eines eigenen Fernsehgeräts nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ermöglicht werden darf. Ohne Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls bedarf es daher auch keiner weiteren Begründung, wenn die Justizvollzugsanstalt den Besitz eines eigenen Fernsehgeräts ablehnt.
10 
Ein Ausnahmefall, der den Besitz eigener Fernsehgeräte rechtfertigt, ist vorliegend der Verkauf der Fernsehgeräte seitens des Drittanbieters an einzelne Gefangene. Dieser kann auch dann zum weiteren Besitz berechtigen, wenn die Justizvollzugsanstalt die Ausgabe der Fernsehgeräte auf einen neuen Anbieter überträgt. Dass deswegen Gefangene in der Justizvollzugsanstalt O. ausnahmsweise über eigene Fernsehgeräte verfügen, führt aber nicht zu der vom Antragsteller gerügten Ungleichbehandlung der übrigen Gefangenen.
11 
Aufgrund von § 59 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB III hat ein Gefangener auch dann keinen Anspruch auf den Besitz eines eigenen Fernsehgeräts, wenn dieser ihm in einer anderen Justizvollzugsanstalt nach § 59 Abs. 1 JVollzGB III genehmigt wurde und er im Folgenden in eine Justizvollzugsanstalt verlegt wird, die von der Regelung des § 59 Abs. 2 JVollzGB III Gebrauch gemacht hat. Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB III, die einen Anspruch nach § 59 Abs. 1 JVollzGB III ausschließt, kann der Gefangene nicht darauf vertrauen, dass er das Fernsehgerät, dessen Besitz ihm genehmigt wurde, auch in Justizvollzugsanstalten nutzen darf, welche die Ausgabe von Fernsehgeräten gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III einem Dritten übertragen haben. Die dem Gefangenen gewährte Besitz- und Nutzungserlaubnis kann sich grundsätzlich nur auf solche Vollzugsanstalten beziehen, welche die Ausgabe von Fernsehgeräten nicht gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III übertragen haben. Es kommt somit vorliegend - im Gegensatz zu anderen Gegenständen der Freizeitbeschäftigung (vgl. Senat, Beschluss vom 9.4.1990, 2 Ws 40/90, NStZ 1990, 408) - nicht darauf an, ob die Erlaubnis der Nutzung des Fernsehgeräts auf die Justizvollzugsanstalt U. beschränkt worden ist, was im Übrigen eindeutig und ausdrücklich zu geschehen hätte und sich nicht im Hinweis darauf beschränken darf, dass eine Genehmigung bei einer Verlegung erlöschen kann.
12 
Der Gefangene hat bei einer Verlegung folglich auch nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob ihm - ausnahmsweise - die weitere Nutzung des eigenen Fernsehgeräts zu ermöglichen ist. Dies könnte vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots des Bestandsschutzes in Betracht zu ziehen sein, wenn der Gefangene die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt, die von der Regelung des § 59 Abs. 2 JVollzGB III Gebrauch gemacht hat, nicht zu vertreten hat, etwa weil diese aus vollzugsorganisatorischen Gründen erfolgt. Beim Beschwerdeführer liegt ein solcher Fall allerdings vor. Er hat durch sein Entweichen aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt U. selbst die Ursache für seine Verlegung gesetzt, mithin diese verschuldet. Er musste aufgrund seines Entweichens aus dem offenen Vollzug und dem damit verbundenen Missbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens damit rechnen, dass der weitere Vollzug der Strafhaft in einer geschlossenen Vollzugsanstalt mit deutlich höherem Sicherheitsgrad erfolgen wird, sodass - auch aufgrund der unterschiedlichen Vollzugsarten - sein Vertrauen auf einen Fortbestand seines Besitzrechts am Fernsehgerät nicht mehr schutzwürdig ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2013, III-1 Vollz (Ws) 2/13). Infolgedessen kann er kann unter keinen Umständen mehr auf den Fortbestand seiner ihm in der Justizvollzugsanstalt U. gewährten Rechtsposition, dem Besitz und der Nutzung eines eigenen Fernsehgeräts, auch in der nunmehr für ihn zuständigen Justizvollzugsanstalt O. vertrauen. Auf die Möglichkeit des Erlöschens der Nutzungsgenehmigung im Falle einer Verlegung war er zudem ausdrücklich hingewiesen worden, so dass ihm dieses Risiko bewusst war, als er sich dem weiteren Vollzug der Strafhaft entzogen hatte. Von daher kam eine andere Entscheidung der Antragsgegnerin als die Versagung der Genehmigung des weiteren Besitzes des Fernsehgeräts nicht in Betracht.
13 
Soweit der Antragsteller sich in der Rechtsbeschwerdebegründung auch gegen die Höhe der zu zahlenden Miete für das Fernsehgerät wendet, ist dies - wie er selbst feststellt - nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer den vorliegenden Streitgegenstand - die begehrte Herausgabe des eigenen Fernsehgeräts zur Nutzung im Haftraum - abgetrennt hatte.
14 
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff ZPO für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens war mangels Erfolgsaussicht zu verwerfen. Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG gebietet nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dass der vorliegende Fall Anlass gab, Rechtsfragen, die sich aus der Regelung des § 59 Abs. 2 JVollzGB III ergeben, zu klären, lässt keinen Rückschluss auf die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu. Eine solche Erfolgsaussicht kann angesichts des groben Verschuldens des Beschwerdeführers an seiner Verlegung auch bei einer großzügigen Betrachtungsweise nicht mehr bejaht werden (vgl. Beck-OK/Spieth, JVollzGB III, § 59, Rn. 4).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Okt. 2015 - 2 Ws 328 - 329/15; 2 Ws 328/15; 2 Ws 329/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Okt. 2015 - 2 Ws 328 - 329/15; 2 Ws 328/15; 2 Ws 329/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Okt. 2015 - 2 Ws 328 - 329/15; 2 Ws 328/15; 2 Ws 329/15 zitiert 12 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.