Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Aug. 2014 - 2 Ws 277/14

published on 20/08/2014 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Aug. 2014 - 2 Ws 277/14
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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 4. Juli 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf EUR 9,86 festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
1. Gegen den Antragsteller wird derzeit aufgrund eines Urteils des Landgerichts H. vom 14.7.1997 die Sicherungsverwahrung in der JVA F. (Antragsgegnerin) vollzogen. In seinem Zimmer betreibt er einen Kühlschrank, eine Kaffeemaschine und einen Wasserkocher. Im Januar 2014 buchte die Antragsgegnerin vom Eigengeldkonto des Antragstellers einen Betrag von EUR 9,86 als (monatliche) Beteiligung an den Stromkosten für diese Geräte ab, und zwar EUR 4,86 für den Kühlschrank und jeweils EUR 2,50 für die Kaffeemaschine und den Wasserkocher. Am 21.1.2014 stellte der Untergebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Aufhebung der Abbuchung der Stromkostenbeteiligung von seinem Eigengeldkonto begehrt.
Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 4.7.2014 wurde der Antrag des Untergebrachten als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich seine am 23.7.2014 beim Landgericht F. eingegangene Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts gerügt wird.
2. Die rechtzeitig und in gehöriger Form (§§ 130, 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft und hat auch in der Sache insoweit - vorläufigen - Erfolg, als die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war.
a. Es kann offenbleiben, ob die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, weil es geboten wäre, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus ist nämlich anerkannt, dass eine Zulassung des Rechtsmittels auch dann geboten ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfen kann, ob die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (OLG Hamm, B. v. 3.7.2014 - 1 Vollz (Ws) 135/14 - bei juris; Feest/Lesting-Kamann/Spaniol, StVollzG, 6. Auflage, § 116 Rn. 10 m. w. N.). So verhält es sich hier.
b. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Strafvollstreckungskammer, dass als Grundlage für die Erhebung der abgebuchten Beträge im Wesentlichen § 52 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 JVollzGB V in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift können die Untergebrachten an den Kosten für sonstige Leistungen - also solche außerhalb von Unterbringung und Verpflegung (vgl. § 52 Abs. 1 JVollzGB V) - durch Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen. Darüber hinaus bestimmt § 9 Abs. 2 JVollzGB I, dass die Gefangenen und Untergebrachten an den Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen Geräte beteiligt werden können.
Der Senat teilt auch die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, wonach die genannten Vorschriften im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährung eines kostenfreien Grundbedarfs eines jeden Gefangenen - für Untergebrachte gilt nichts anderes - auszulegen sind (sog. sozio-kulturelles Existenzminimum). So bestand auch bereits vor Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1.9.2006 in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177 ff. und 179 ff.; OLG Jena StV 2006, 593, wohl auch OLG Celle StraFo 2004, 289).
Für alle darüber hinausgehenden Leistungen stand deren kostenfreie Erbringung oder die Erhebung entsprechender Kosten im pflichtgemäßen Ermessen der Anstalt (OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177 ff.). Dies entspricht auch nach Inkrafttreten des JVollzGB der Rechtslage in Baden-Württemberg, da sowohl nach § 9 Abs. 2 JVollzGB I als auch nach § 52 Abs. 2 JVollzGB V die Gefangenen bzw. Untergebrachten an den dort bezeichneten Kostenarten beteiligt werden „können“.
c. Bereits aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften ergibt sich indes, dass, wovon auch die Strafvollstreckungskammer ausgeht, mit der Erhebung einer Stromkostenpauschale nur eine Kostenbeteiligung der Untergebrachten an den Stromkosten, nicht hingegen eine vollständige Kostenübernahme - oder gar, was der Antragsteller befürchtet, eine noch darüber hinaus gehende Inanspruchnahme der Untergebrachten - begründet werden darf. Dies folgt bereits daraus, dass die Untergebrachten nach beiden Vorschriften an den Kosten lediglich „beteiligt“ werden können und dass nach § 52 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V diese Beteiligung „in angemessener Höhe“ zu erfolgen hat. Das letztgenannte Tatbestandsmerkmal stellt ersichtlich eine Einschränkung der finanziellen Inanspruchnahme der Untergebrachten dar und wäre nicht erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin eine vollständige Kostenübernahme in Bezug auf die Stromkosten beabsichtigt hätte oder eine solche jedenfalls hätte ermöglichen wollen.
d. Aus den von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen lässt sich indes nicht nachprüfbar entnehmen, ob die von dem Eigengeldkonto des Antragstellers abgebuchten Beträge die durch die Nutzung der in seinem Besitz stehenden Elektrogeräte tatsächlich entstehenden Stromkosten über- oder unterschreiten. Zwar ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene pauschalierte Form der Kostenerhebung grundsätzlich zulässig, weil eine konkrete Erfassung des Stromverbrauchs ansonsten nur durch kostspielige, mit Blick auf die Höhe der zu erhebenden Pauschalen unverhältnismäßige Installationen von Stromzählern für jedes einzelne Zimmer möglich wäre. Allerdings muss bei der Verwendung von Pauschalen sichergestellt werden, dass nur eine Kostenbeteiligung und nicht eine vollständige Kostenübernahme erfolgen darf. Erst recht darf eine solche Pauschale die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten, weil dies zu einer unzulässigen - mittelbaren - Finanzierung des Grundbedarfs des Untergebrachten oder der sonstigen Haftkosten führen könnte (vgl. OLG Naumburg NStZ-RR 2013, 62; OLG Hamburg NStZ-RR 2011, 156).
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e. Die Strafvollstreckungskammer führt in dem angefochtenen Beschluss zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe der Pauschalen aus, dass die Antragsgegnerin das ihr bei der Festsetzung der Pauschalen eingeräumte Ermessen durch die Übernahme der in der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Entschädigung für Leistungen der Justizvollzugsanstalten vom 20.11.2013 (VwV-Kostenregelungen Vollzug - VwV-KRVollz) genannten Entschädigungssätze hinreichend ausgeübt und konkretisiert habe. Die Entschädigungssätze differenzierten hinreichend zwischen verschiedenen elektrischen Geräten; auch die den Entschädigungssätzen zugrundeliegenden Berechnungen nach Leistungsaufnahme der einzelnen Geräte bzw. nach dem voraussichtlichen Verbrauch seien nachvollziehbar und sachgerecht. Die in der VwV-KRVollz festgesetzten Entschädigungssätze stellten eine gemäß den gesetzlichen Vorgaben angemessene Kostenbeteiligung dar.
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Diese Feststellungen bzw. Wertungen der Strafvollstreckungskammer sind allerdings nicht ausreichend, um eine rechtliche Überprüfung durch den Senat zu ermöglichen.
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Zwar trifft es zu, dass in Bezug auf den Kühlschrank die Berechnung des monatlichen Entschädigungsbetrags nachvollziehbar ist: Multipliziert man - ausgehend von der naheliegenden Annahme, dass ein Kühlschrank das ganze Jahr über ununterbrochen in Betrieb ist - den angenommenen Jahresverbrauch von 175 kWh mit dem angesetzten Strompreis von EUR 0,29/kWh und mit dem Faktor 1,15 (Zuschlag für Leitungsvorhaltung etc., zu diesem unter f.) und teilt das Ergebnis durch 12, so erhält man den von der Antragsgegnerin angesetzten monatlichen Entschädigungsbetrag von EUR 4,86. Allerdings stellt diese Berechnungsweise für sich genommen nicht sicher, dass nicht doch eine vollständige Übernahme (oder Überzahlung) in Bezug auf die tatsächlichen Stromkosten eintritt. Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf Stromtarife des in Freiburg ansässigen Anbieters badenova qualifiziert bestritten, dass die der Antragsgegnerin durch den Betrieb der fraglichen Elektrogeräte entstehenden Stromkosten überhaupt in der der Berechnung zugrundeliegenden Höhe entstehen. Es hätte daher zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angesetzten Entschädigungsbetrags konkreter Feststellungen zu den der Antragsgegnerin entstehenden Stromkosten bedurft. Da diese Feststellungen bislang nicht getroffen wurden, kann der Senat nicht überprüfen, ob sich die Antragsgegnerin bei der Festlegung des Entschädigungsbetrags für den Kühlschrank im Rahmen des ihr durch § 52 Abs. 2 JVollzGB V eingeräumten Ermessens gehalten hat.
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Hinsichtlich der weiteren Elektrogeräte (Wasserkocher und Kaffeemaschine) sind die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer im Ergebnis aus dem gleichen Grund unzureichend. Zwar ist es sachgerecht, dass ausweislich Position 636 der VwV-KRVollz die Entschädigung für andere als in der VwV genannte Elektrogeräte auf der Grundlage des voraussichtlichen Verbrauchs berechnet werden soll; auch ist mit Blick auf die - zulässige (s.o.) - Pauschalierung der Entschädigungsbeträge nicht zu beanstanden, dass in diesem Zusammenhang die Betriebsdauer der Geräte geschätzt werden darf. Allerdings ist bei der Bestimmung der Pauschale nach den Vorgaben der VwV-KRVollz wiederum von dem Strompreis von EUR 0,29/kWh auszugehen, der nach dem Vorgesagten nicht ohne Weiteres von der Antragsgegnerin - und, im Rahmen ihrer Entscheidung, von der Strafvollstreckungskammer - zugrundegelegt werden durfte. Auch in Bezug auf die sich jeweils auf EUR 2,50 belaufenden Entschädigungsbeträge für den Wasserkocher - dieser Betrag ist ersichtlich der VwV-KRVollz entnommen worden, die insoweit allerdings keine nachvollziehbare Berechnung enthält - und für die Kaffeemaschine kann der Senat daher nicht überprüfen, ob sich die Entschädigungsbeträge in dem gesetzlichen Rahmen gehalten haben und ob die Antragsgegnerin insoweit ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Hierfür wären Feststellungen zu den tatsächlich entstehenden Stromkosten, zu den Schätzungsgrundlagen und -ergebnissen in Bezug auf die Betriebsdauer der einzelnen Geräte und zu deren Leistungsaufnahme, also zu der Leistung, die dem Stromnetz maximal entnommen wird, erforderlich.
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d. Was indes die Auffassung des Antragstellers angeht, die Erhebung eines 15%-igen Zuschlags für Leitungsvorhaltung, Gebühren, Reparaturen und dergleichen sei nicht gerechtfertigt, da es für einen entsprechenden Zuschlag keine gesetzliche Grundlage gebe, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, kommt vorliegend nämlich - wenn man diesen Zuschlag nicht bereits unter den Begriff der „Stromkosten“ subsumieren will - ein unbenannter Fall einer Kostenbeteiligung in Betracht, deren Zulässigkeit daraus folgt, dass die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 JVollzGB V aufgezählten Leistungs- bzw. Kostenarten dort lediglich beispielhaft genannt werden, wie das Wort „insbesondere“ zeigt. Einer durch diese „Regelbeispielstechnik“ möglichen Ausuferung von Kostenbelastungen der Untergebrachten wird durch das Korrektiv, dass eine Beteiligung nur „in angemessener Höhe“ stattfinden darf, und durch die Regelung des § 52 Abs. 3 JVollzGB V ausreichend begegnet, wonach von der Erhebung von Kostenbeiträgen abzusehen ist, soweit dies notwendig ist, um die Erreichung der Vollzugsziele nicht zu gefährden. In Bezug auf die Anwendung des § 52 Abs. 3 JVollzGB V besteht kein Ermessen der Justizvollzugsanstalt, wie durch die Formulierung „ist abzusehen“ deutlich gemacht wird. Der Hinweis des Antragstellers, dass auch nach Auffassung des OLG Hamburg (a. a. O.) eine Beteiligung nur an den Stromkosten, mithin den reinen Energiekosten, zulässig sei, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich, weil der Wortlaut der dortigen Landesnorm ein anderer ist. § 49 Abs. 3 HmbStVollzG lautet nämlich: „Die Gefangenen können in angemessenem Umfang an den Stromkosten beteiligt werden, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen.“ Eine lediglich beispielhafte Aufzählung, wie sie in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 JVollzGB V vorgenommen wurde, enthält das hamburgische Landesrecht hingegen nicht.
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Im Übrigen entspräche eine entsprechende Kostenbeteiligung auch dem Angleichungsgrundsatz (§ 2 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB V), da es den außerhalb des Vollzugs herrschenden allgemeinen Lebensverhältnissen entspricht, z.B. anfallende Gebühren zu zahlen und für etwa erforderliche Reparaturen Rücklagen zu bilden (ähnlich Arloth, StVollzG, 3. Auflage, Erl. zu § 9 JVollzGB I).
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3. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war daher aufzuheben und die Sache an diese zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in Bezug auf die angesprochenen Berechnungsgrundlagen für die streitgegenständlichen Pauschalen zurückzuverweisen. Ob hierfür das von dem Antragsteller beantragte Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob z.B. schlichte Auskünfte der Antragsgegnerin ausreichen, wird die Strafvollstreckungskammer zu beurteilen haben.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung
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published on 16/05/2018 00:00

Tenor 1. Die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2016 - SR StVK 768/16 - und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2017 - 1 Ws 544/16, 1 Ws 545/16, 1 Ws 546/16 - verlet
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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.