Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 130 Anwendung anderer Vorschriften
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 130 Anwendung anderer Vorschriften
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich i
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 18/07/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums Baden-Württemberg wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 4. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an d
published on 12/02/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 17. November 2015 aufgehoben, soweit der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe von fünf Oberbek
published on 20/08/2014 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 4. Juli 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Str
published on 29/01/2014 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 18. Oktober 2013 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1 Der mi
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.