Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Apr. 2018 - 2 Ws 102/18

published on 13/04/2018 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Apr. 2018 - 2 Ws 102/18
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Gericht

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Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an das Landgericht Konstanz zurückgegeben.

Gründe

 
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.03.2018 erteilte das Landgericht Konstanz im Wege der einstweiligen Anordnung die (vorläufige) gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung des Antragsgegners durch die Antragstellerin. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit eigenem Schreiben vom 27.03.2018. Das Landgericht Konstanz hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Ist der Betroffene - wie sich dies vorliegend aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt - rechtskräftig gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, finden über die Verweisung in § 54 Abs. 2 PsychKHG die Vorschriften der §§ 109 bis 121 StVollzG Anwendung. Danach ist die Entscheidung über die gerichtliche Zustimmung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG anfechtbar (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 08.07.2015 - 2 Ws 239/15 = FamRZ 2015, 2008, vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217, vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125 und vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17, juris; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33 - zur Vorgängervorschrift des § 8 UBG). Nach § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 StVollzG gilt dies jedoch nicht für einstweilige Anordnungen, die nicht anfechtbar sind. Die möglicherweise auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zurückzuführende Eingabe des Antragsgegners ist danach als Antrag auf Aufhebung der getroffenen Entscheidung über die gerichtliche Zustimmung zu behandeln (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 StVollzG), über den das Landgericht Konstanz zu entscheiden hat.
Der Senat sieht sich dabei zu dem Hinweis veranlasst, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt wird, gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG nur zulässig ist, wenn eindringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Dies muss in der gerichtlichen Entscheidung begründet werden. Auch im Übrigen gelten für die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung hohe Begründungsanforderungen (vgl. dazu neben den bereits angeführten Entscheidungen des Senats noch Beschlüsse vom 07.05.2014 - 2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58, vom 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 = RuP 2017, 101 und vom 26.03.2018 - 2 Ws 79/18, juris, sowie die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 54 ff.).
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re
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published on 05/04/2016 00:00

Tenor 1. Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 bleibt als prozessual überholt unentschieden. 2. Die mit Beschluss des Landgerichts Freiburg v
published on 08/07/2015 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zu
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Annotations

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.