Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Apr. 2012 - 7 UF 154/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0417.7UF154.12.0A
17.04.2012

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird auf 2.952,90 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt mit dem am 01.06.2011 bei Gericht eingegangenen Antrag die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgungsbezüge.

2

Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 19.8.2008, rechtskräftig seit dem 07.10.2008, wurde die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde entsprechend den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses geregelt.

3

Zuvor hatte sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an die Beteiligte zu 2) bis zu seinem 60. Lebensjahr einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 300,00 €, danach einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 150,00 €, befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Beteiligten zu 2), zu zahlen. Weiter ist in dem Vergleich vereinbart worden, dass die gesetzlichen Abänderungsmöglichkeiten mit Ausnahme von Änderungen des Erwerbseinkommens, sowohl bei der Antragstellerin (Beteiligte zu 2) als auch bei dem Antragsgegner (Antragsteller im vorliegenden Verfahren), gelten.

4

Der Antragsteller bezieht seit dem 01.11.2011 eine infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 15,2774 Entgeltpunkte gekürzte Rente.

5

Nach den erstinstanzlich getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen beträgt das Nettoeinkommen des Antragstellers unter Berücksichtigung der gekürzten gesetzlichen Rente zumindest 3.833,87 €. Das Erwerbseinkommen der Beteiligten zu 2) beträgt 1.688,00 €.

6

Der Antragsteller hat beantragt, die Kürzung der laufenden Versorgung auszusetzen.

7

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben keinen Antrag gestellt.

8

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG seien nicht gegeben. Danach werde die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, so lange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Versorgung erhalten könne und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung des Versorgungsausgleichs einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe. Die Anpassung setze damit voraus, dass die Kürzung der Versorgung einen ansonsten bestehenden Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtige, dieser also infolge der Kürzung entfalle oder sich zumindest verringere. Die vom Versorgungsträger vorgenommene Kürzung müsse daher kausal für den Wegfall oder die Verringerung des Unterhalts sein. Der Anpassungsfall entfalle, wenn der Verpflichtete den geschuldeten Unterhalt unabhängig von der vorgenommenen Kürzung in voller Höhe erfüllen könne.

9

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Aussetzung der Kürzung seiner von der weiteren Beteiligten zu 3) bezogenen laufenden Versorgung begehrt.

10

Die Auslegung des Gerichts gehe über den Wortlaut der Norm weit hinaus. Eine Kausalität sei nicht zu fordern. Ausreichend sei vielmehr allein die Zahlung von Unterhalt. Er verweist auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 1595, und des OLG Karlsruhe vom 07.11.2011, 2 UF 227/10, recherchiert in juris.

11

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 19.01.2012 die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers gemäß §§ 33, 34 VersAusglG auszusetzen.

12

Die weiteren Beteiligten zu 2) und 3) stellen keinen Antrag.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

14

Die gemäß §§ 58, 63, 64, 228 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

15

Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung, nachdem alle Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben und es einer weiteren Erörterung der Sache nicht bedarf (§ 68 Ab. 3 FamFG).

16

Das Amtsgericht hat den Antrag zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, eine Aussetzung der Kürzung komme nicht in Betracht, weil der Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe unabhängig von einer Kürzung bestehe.

17

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.

18

Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG liegen nicht vor.

19

Danach wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, so lange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

20

Der Antragsteller bezieht zwar seit dem 01.11.2011 eine nach dem Versorgungsausgleich gekürzte Rente von der weiteren Beteiligten zu 3), also aus einem nach § 32 Nr. 1 VersAusglG anpassungsfähigen Anrecht. Ebenso bezieht die weitere Beteiligte zu 2) aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung und kann auch eine solche mangels Erreichen der Regelaltersgrenze gegenwärtig nicht beziehen.

21

Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, da trotz der vorgenommenen Rentenkürzung infolge des Versorgungsausgleichs noch ein Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe besteht, die Kürzung also keine Auswirkungen auf die Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhalts hat.

22

Die Beteiligte zu 2) hat gegen die ausgleichspflichtige Person, den Antragsteller, auch ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe, nämlich in Höhe der gerichtlich vereinbarten und titulierten 150 €.

23

Ob eine Anpassung nach § 33 VersAusglG auch erfolgen kann, wenn der Ausgleichspflichtige den Unterhalt auch nach erfolgter Kürzung zahlen kann, ist umstritten. Nach einer in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn 951; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn 964; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 33 VersAusglG, Rn 5; MünchKomm/Gräper, BGB, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn 13) kommt eine Anpassung in Abweichung von der früheren Rechtslage jedenfalls dann nicht (mehr) in Betracht, wenn der Unterhaltsanspruch in voller Höhe unabhängig von der Kürzung besteht. Nach anderer, überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2011, 2 UF 227/10, rech. in juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 1595 ff; Bergner, Das Unterhaltsprivileg der §§ 33, 34 VersAusglG, NJW 2010, 3545) reicht allein das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs aus, unabhängig davon, ob eine Anpassung - Kürzung - der Rente Auswirkungen auf dessen Höhe hat (weitere Nachweise vgl. OLG Frankfurt, a.a.O).

24

Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung jedenfalls in den Fällen, in denen der Verpflichtete den gesetzlich geschuldeten Unterhalt unabhängig von der vorgenommenen Kürzung voll erfüllen kann.

25

Ob eine Anpassung auch in den Fällen ausscheidet, in denen sich der Unterhaltsanspruch des Berechtigten infolge der gekürzten Versorgungsbezüge lediglich verringert, was aufgrund des reduzierten gemeinsamen Bedarfs und des geringeren Einkommens der Pflichtigen regelmäßig der Fall sein wird, da der Unterhaltsanspruch dann nicht mehr in voller Höhe besteht, bedarf hier keiner Entscheidung.

26

Für den hier zu entscheidenden Fall folgt dies jedenfalls aus der nach Auffassung des Senats eindeutigen Fassung des Wortlaut des Gesetzes, der entgegen der vom OLG Karlsruhe und OLG Frankfurt vertretenen Auffassung jedenfalls in Fällen wie dem hier zu entscheidenden keiner verfassungskonformen Einschränkung bedarf. Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe und ihm folgend des Antragstellers ist der Gesetzeswortlaut eindeutig, wenn gefordert wird, dass die ausgleichsberechtigte Person gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Danach ist erforderlich, dass sich die Kürzung der Rente auf die Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhalts, wenn auch nur teilweise in Bezug auf dessen Höhe, auswirkt (so auch Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 964 f.).

27

Dabei mag es durchaus ausreichend sein, dass sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch infolge der Rentenkürzung auch nur zum Teil verringert. Dies wird auch regelmäßig der Fall sein, weil der Unterhaltsanspruch maßgeblich von den eheprägenden Einkommensverhältnissen des Verpflichteten, wozu grundsätzlich auch die gesetzlichen Versorgungen zählen, beeinflusst wird. Derartige Fallgestaltungen lagen auch den Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Frankfurt zugrunde.

28

In dem hier zu entscheidenden Fall wird der Unterhaltsanspruch in Abweichung der vorgenannten Fälle nicht von der Höhe der Einkommen der geschiedenen Ehegatten bestimmt. Denn der Antragsteller hat mit der weiteren Beteiligten zu 2) in dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 19.08.2008 zulässigerweise vereinbart, dass der ab dem 01.11.2011 zu zahlende Unterhalt 150,00 € beträgt. Eine gesetzliche Abänderungsmöglichkeit für den Fall der Änderung des Erwerbseinkommens haben die Beteiligten zulässigerweise ausdrücklich ausgeschlossen.

29

Aufgrund der Vereinbarung beträgt der gesetzlich geschuldete Unterhalt demzufolge für die Zeit ab 01.11.2011 monatlich 150,00 €. Denn ein vollstreckbarer Unterhaltstitel konkretisiert den gesetzlich geschuldeten Unterhalt jedenfalls dann, wenn eine Abänderung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht in Betracht kommt (OLG Hamm, FamRZ 2011, 815; OLG Frankfurt, FamRZ 11, 1596; Borth, a.a.0., Rn. 972). Die sich aus §§ 238, 239 FamFG ergebende Bindung nimmt unmittelbar Einfluss auf den Begriff des gesetzlichen Unterhalts, der nicht losgelöst von den bestehenden Festsetzungen verstanden werden kann.

30

Dies folgt auch aus dem Regelungszweck des § 33 VersAusglG, der es dem Unterhaltspflichtigen ermöglichen soll, den rechtlich geschuldeten Unterhalt zu leisten. Nur soweit ein Unterhaltstitel einer Abänderung nach §§ 238, 239 FamFG zugänglich ist, ist dieser im Rahmen des § 33 VersAusglG zu modifizieren (Borth, a.a.O.). Kommt eine Abänderung des Unterhaltstitels demgegenüber nicht in Betracht, entspricht der vergleichsweise geschuldete Unterhalt dem gesetzlich geschuldeten.

31

Würde man den Begriff des gesetzlichen Unterhalts losgelöst von den Abänderungsvoraussetzungen der §§ 238, 239 FamFG definieren, hätte dies zur Konsequenz, dass zwar einerseits ein titulierter, nicht abänderbarer Unterhalt in Höhe von lediglich 150,00 € geschuldet würde, die Anpassung jedoch in Höhe des Kürzungsbetrages zu erfolgen hätte, da rein rechnerisch, ohne die die Beteiligten bindende, vergleichsweise Vereinbarung ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch gegeben wäre.

32

Entgegen der gegenteiligen Auffassung führt dies nicht zu einer Doppelbelastung des Antragstellers, da dieser ohne weiteres in der Lage ist, aus seinen sonstigen Einkünften den geschuldeten Unterhalt zu zahlen. Zudem ist offensichtlich die Minderung seiner Einkünfte im Hinblick auf die anstehende Verrentung in dem am 19.08.2008 abgeschlossenen Vergleich durch die Herabsetzung des vereinbarten Unterhalts berücksichtigt worden.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

34

Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, da der Frage, ob die Aussetzung der Kürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG ausscheidet, wenn die Kürzung der Rente keinen Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Nov. 2011 - 2 UF 227/10

bei uns veröffentlicht am 07.11.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 22.09.2010 (21 F 46/10) wie folgt abgeändert: Die hinsichtlich des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung

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(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 22.09.2010 (21 F 46/10) wie folgt abgeändert:

Die hinsichtlich des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (…) vorgenommene Kürzung aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 05.12.1996 (20 F 28/96) wird

ab dem 01.03.2010 in Höhe von monatlich 171,98 Euro und

ab dem 01.01.2011 in Höhe von monatlich 150,00 Euro ausgesetzt,

solange bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrechten eine laufende Versorgung erhält, längstens jedoch bis zum 31.12.2011.

2. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und sein Antrag auf Anpassung abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.710,00 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3 nach § 33 VersAusglG.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren verheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 13.02.1996 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 05.12.1996 (20 F 28/96) - rechtskräftig seit 14.01.1997 - geschieden. Dabei wurde zwischen den Beteiligten der Versorgungsausgleich durchgeführt. Von den Versicherungskonten bei der (Rechtsvorgängerin der) Beteiligten zu 3 wurden von dem des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 329,33 DM, bezogen auf den 31.01.1996, übertragen.
Seit 01.01.2010 bezieht der am ...1950 geborene Antragsteller von der Beteiligten zu 3 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 995,65 Euro pro Monat (netto 897,58 Euro); ab 01.07.2011 beträgt die Rente 1.005,53 Euro (netto 903,47 Euro). Ohne die Kürzung seiner Bezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs würde die Rente ab 01.01.2010 1.167,63 Euro sowie ab 01.07.2011 1.179,22 Euro (netto 1.052,62 Euro bzw. 1.059,54 Euro) betragen.
Daneben bezieht er noch - jeweils monatlich netto - berufsgenossenschaftliche Renten in Höhe von 673,77 Euro bzw. 233,04 Euro sowie seit 01.04.2010 noch eine Betriebsrente (S... & K...) in Höhe von 44,00 Euro (Gesamtsumme: 1.848,39 Euro netto). Im Unterhaltsverfahren hat er Ausgaben für ein - so sein Vortrag - wegen seiner Behinderung notwendiges Auto (299,93 Euro), eine der Altersvorsorge dienende Lebensversicherung (102,26 Euro), Zuzahlung von Medikamenten (25,92 Euro) sowie eine Zahnzusatzversicherung (9,90 Euro) geltend gemacht.
Die am ...1954 geborene Antragsgegnerin ist seit 1998 zu 60% als schwerbehindert anerkannt. Sie ist halbtags als Reinigungskraft tätig, woraus sie monatliche Einkünfte von durchschnittlich rund 1.000,00 Euro netto erzielt.
Der Antragsteller wurde durch den Senat am 11.03.1999 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt (2 UF 51/98). Sein (erstes) Abänderungsbegehren blieb nach der Entscheidung vom 03.02.2005 (2 UF 326/01) ohne Erfolg. Auf seinen weiteren Abänderungsantrag hin hat das Amtsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2010 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat (21 F 91/10). Im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren (2 UF 225/10) haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Senats am 01.08.2011 insoweit verglichen, als sich der Antragsteller verpflichtet hat, an die Antragsgegnerin Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt noch bis 31.12.2011 zu zahlen. Dem lag die Einschätzung des Senats zugrunde, dass für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 noch ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 300,00 Euro und für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 150,00 Euro nach §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578b BGB angemessen erschien.
In der Konsequenz seiner Entscheidung im Unterhaltsverfahren (21 F 91/10) hat das Amtsgericht den Anpassungsantrag des Antragstellers vom 26.02.2010 mit Beschluss vom 22.09.2010 abgewiesen (21 F 46/10).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.2010, mit der er weiterhin die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Beteiligten zu 3 begehrt.
Er beantragt,
10 
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Sinsheim vom 22.09.2010 (Az 21 F 46/10) die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers vom Versicherungskonto (Nr. 24 ... B ...) bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zugunsten der Antragsgegnerin wegen entsprechender Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin in der Zeit vom 01.01.2010 bis einschließlich 31.12.2010 i.H.v. 171,98 Euro monatlich sowie in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich 31.12.2011 i.H.v. 150,00 Euro monatlich gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Sie ist der Auffassung, es sei nicht dargetan, dass die Rentenkürzung mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrage, weshalb eine Anpassung nach § 33 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinden könne. Zudem liege kein Anpassungsfall vor, da der Antragsteller den geschuldeten Unterhalt unabhängig von der vorgenommenen Kürzung voll erfüllen könne. Von seinen - unstreitigen - beträchtlichen Einkünften könne er weder die Kosten für den Pkw noch Altersvorsorgeaufwendungen oder Zuzahlungen für Medikamente in Abzug bringen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung, das Protokoll im parallelen Unterhaltsverfahren (2 UF 225/10) vom 01.08.2011 sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen in beiden Verfahren verwiesen.
II.
15 
Die gemäß §§ 58, 63, 64, 228 FamFG zulässige Beschwerde hat weitgehend Erfolg.
16 
Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG im tenorierten Umfang auszusetzen, nachdem der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin im Vergleich vor dem Senat konkretisiert worden ist.
17 
1. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG liegen vor.
18 
a) Der Antragsteller bezieht eine nach dem Versorgungsausgleich gekürzte Rente bei der Beteiligten zu 3, also aus einem nach § 32 Nr. 1 VersAusglG anpassungsfähigen Anrecht.
19 
b) Die Antragsgegnerin bezieht aus dem übertragenen Anrecht (noch) keine Versorgung. Entscheidend ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass sie keine laufende Versorgung erhalten kann. Wird die Beantragung grundlos unterlassen, kann die Anpassung ausgeschlossen sein (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 942). Ob die Antragsgegnerin aufgrund ihrer anerkannten Behinderung eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen könnte, ist unerheblich, da die nunmehr 57-Jährige dazu nicht verpflichtet ist, solange sie noch keine 60 Jahre alt ist, weil sie ansonsten mit Abschlägen rechnen müsste (vgl. Ruland, a.a.O. Rn. 228).
20 
c) Die Antragsgegnerin hat noch bis zum 31.12.2011 einen Unterhaltsanspruch gegen Antragsteller aus §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578b BGB. Dieser ist vom Familiengericht regelmäßig von Amts wegen (§ 26 FamFG) - fiktiv - für den Fall zu ermitteln, dass der Ausgleichspflichtige seine Versorgung ungekürzt erhält. Besteht aber bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert, so kann bei der Entscheidung über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG der Unterhalt nicht ohne weiteres unabhängig von diesem Titel fiktiv neu berechnet werden. Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt grundsätzlich auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert oder es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsträger durch kollusives Zusammenwirken benachteiligt werden soll (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 815; OLG Frankfurt, NJW 2011, 2741).
21 
Die beteiligten früheren Ehegatten haben sich im parallelen Unterhaltsverfahren vor dem Hintergrund des durch den Senat vorgeschlagenen Vergleichs auf die Zahlung von Unterhalt für 2010 in Höhe von 300,00 Euro monatlich und für 2011 in Höhe von 150,00 Euro monatlich geeinigt. Diese Unterhaltsbeträge werden - wie angekündigt und unbeanstandet geblieben - für die Beurteilung des Anpassungsverfahrens zugrunde gelegt.
22 
d) Für diese Unterhaltsbeträge ist der Antragsteller, selbst wenn man seine vorgetragenen Abzüge vollumfänglich berücksichtigt, auch nach erfolgter Kürzung seiner Versorgung ohne Gefährdung seines Ehegattenmindestselbstbehalts (Nr. 21.4 SüdL) leistungsfähig. Ob eine Anpassung nach § 33 VersAusglG auch zu erfolgen hat, wenn der Ausgleichspflichtige den Unterhalt auch nach erfolgter Kürzung zahlen kann, ist umstritten. Würde man diese Fälle ausschließen (so Ruland, a.a.O. Rn. 882, 951; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 5; MünchKomm/Gräper, BGB, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 13, in diese Richtung auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 876 und Brudermüller, NJW 2011, 3196, 3202), wäre nach Auffassung des Senats der Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG unzulässig beschränkt (ebenso OLG Frankfurt, a.a.O.; Gutdeutsch, FamRB 2010, 149, 150; Bergner, NJW 2010, 3545f.; jurisPK/Breuers, BGB, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 29).
23 
(1) Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG („ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte“) ergibt sich die einschränkende Auslegung nicht zwingend. Dem ist lediglich zu entnehmen, dass eine Anpassung unterbleibt, wenn der Berechtigte bei ungekürzten Bezügen des Pflichtigen keinen Unterhaltsanspruch - z.B. nach Ende der Befristung - hätte (vgl. Bergner, a.a.O.). Auch die Vertreter der einschränkenden Auslegung scheinen eine Anpassung zuzulassen, soweit der Unterhaltsanspruch des Berechtigten lediglich eingeschränkt ist, was aufgrund des reduzierten gemeinsamen Bedarfs und des geringeren Einkommens des Pflichtigen regelmäßig der Fall sein wird, und der Unterhaltsanspruch aufgrund der Kürzung dann nicht mehr in voller Höhe besteht.
24 
(2) Der Gesetzgeber hat dem möglichen Missbrauch von Unterhaltsansprüchen bei gleichzeitigem Rentenbezug begegnen wollen, ohne den Anwendungsbereich der aus § 5 VAHRG übernommenen Anpassungsregelung weiter einzuschränken. Die Gesetzesbegründung verweist auf die in § 5 VAHRG enthaltenen Voraussetzungen (BT-Drucks. 16/10144, S. 72), wonach die Aussetzung der Kürzung erforderte, dass die ausgleichsberechtigte Person bei einer ungekürzten Versorgung des anderen Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch haben musste. § 5 VAHRG kam jedoch auch dann zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch des Ehegatten selbst aus dem nach Kürzung der Versorgung verbleibenden Einkommen sichergestellt werden konnte, denn auch hier lag einer der erfassten Härtefälle vor. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 Abs. 1 VersAusglG insoweit eine Einschränkung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen bezweckt hätte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
25 
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (FamRZ 1980, 326) ist dem Gesetzgeber nach Einführung des Versorgungsausgleichs die Regelung bestimmter Härtefälle in dem Sinne aufgegeben worden, dass die doppelte Belastung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rentenversicherten durch Unterhaltszahlungen zu vermeiden sei. Beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem, dass der Ausgleichspflichtige durch die Kürzung seiner Altersversorgung einerseits und die bestehende Unterhaltsverpflichtung andererseits in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt werde, auch wenn er trotz seiner gekürzten Rente noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet und in der Lage sei. Unabhängig davon lasse sich der Versorgungsausgleich bei Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen (BVerfG, FamRZ 1980, 326, 335). Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 33 VersAusglG erfüllen wollen (BT-Drucks., a.a.O.).
26 
(3) Die Anpassung nach § 33 VersAusglG erfolgt daher nichtnur, wenn der Ausgleichspflichtige infolge der Kürzung leistungsunfähig wird, sondern auch in diesen Fällen. Nach Auffassung des Senats gebietet daher auch eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG, die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 31).
27 
2. Die Anpassung scheitert nicht an der Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG. Zum Ende der Ehezeit am 31.01.1996 betrugen zwei Prozent der Bezugsgröße ca. 83,00 DM (vgl. Ruland, a.a.O. Rn. 502). Dieser Betrag wird durch den nach altem Recht bereits saldierten „Ausgleichswert“ in Höhe von 329,33 DM überschritten.
28 
3. Die Aussetzung der Kürzung kann nach § 33 Abs. 3 VersAusglG höchstens in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus dem Anrecht erfolgen, aus dem der Ausgleichspflichtige seine laufende Versorgung bezieht. Bei dem Versorgungsausgleich nach altem Recht ist das der bereits saldierte „Ausgleichswert“, der zu der entsprechenden Kürzung führt und der nach Auskunft der Beteiligten zu 3 vom 23.08.2011 (II, 71ff.) ab 01.01.2010 171,98 Euro und ab dem 01.07.2011 173,69 Euro beträgt. Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 ist die Anpassung daher durch diesen maximalen Kürzungsbetrag beschränkt. Für die Zeit ab dem 01.01.2011 beschränkt die Höhe des (geringeren) Unterhaltsanspruchs die Anpassung. Dementsprechend wurden die konkreten Beträge tenoriert (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 814).
29 
4. Die Anpassung kann nach § 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem Monat nach Antragstellung (hier ab März 2010) bei Gericht erfolgen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Lediglich ergänzend anzumerken ist, dass das Amtsgericht zutreffend auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (26.02.2010), nicht auf den der Zustellung abgestellt hat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 37). Die weitergehende Beschwerde und der entsprechende Antrag des Antragstellers haben daher keinen Erfolg.
30 
5. Nebenentscheidungen
31 
Die Kostenentscheidung entspricht der Vereinbarung der Beteiligten zu 1. und 2. im parallelen Unterhaltsverfahren vom 01.08.2011 (2 UF 225/10) und im Übrigen der Billigkeit.
32 
Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen der früheren Ehegatten beträgt gerundet insgesamt 2.850,00 Euro. Der Verfahrenswert ist daher auf (2.850 x 3 x 20%=) 1.710,00 Euro festzusetzen.
33 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Frage, ob die Aussetzung der Kürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG ausscheidet, wenn ein Unterhaltsanspruch auch nach Kürzung der Rente noch erfüllt werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 22.09.2010 (21 F 46/10) wie folgt abgeändert:

Die hinsichtlich des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (…) vorgenommene Kürzung aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 05.12.1996 (20 F 28/96) wird

ab dem 01.03.2010 in Höhe von monatlich 171,98 Euro und

ab dem 01.01.2011 in Höhe von monatlich 150,00 Euro ausgesetzt,

solange bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrechten eine laufende Versorgung erhält, längstens jedoch bis zum 31.12.2011.

2. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und sein Antrag auf Anpassung abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.710,00 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3 nach § 33 VersAusglG.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren verheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 13.02.1996 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 05.12.1996 (20 F 28/96) - rechtskräftig seit 14.01.1997 - geschieden. Dabei wurde zwischen den Beteiligten der Versorgungsausgleich durchgeführt. Von den Versicherungskonten bei der (Rechtsvorgängerin der) Beteiligten zu 3 wurden von dem des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 329,33 DM, bezogen auf den 31.01.1996, übertragen.
Seit 01.01.2010 bezieht der am ...1950 geborene Antragsteller von der Beteiligten zu 3 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 995,65 Euro pro Monat (netto 897,58 Euro); ab 01.07.2011 beträgt die Rente 1.005,53 Euro (netto 903,47 Euro). Ohne die Kürzung seiner Bezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs würde die Rente ab 01.01.2010 1.167,63 Euro sowie ab 01.07.2011 1.179,22 Euro (netto 1.052,62 Euro bzw. 1.059,54 Euro) betragen.
Daneben bezieht er noch - jeweils monatlich netto - berufsgenossenschaftliche Renten in Höhe von 673,77 Euro bzw. 233,04 Euro sowie seit 01.04.2010 noch eine Betriebsrente (S... & K...) in Höhe von 44,00 Euro (Gesamtsumme: 1.848,39 Euro netto). Im Unterhaltsverfahren hat er Ausgaben für ein - so sein Vortrag - wegen seiner Behinderung notwendiges Auto (299,93 Euro), eine der Altersvorsorge dienende Lebensversicherung (102,26 Euro), Zuzahlung von Medikamenten (25,92 Euro) sowie eine Zahnzusatzversicherung (9,90 Euro) geltend gemacht.
Die am ...1954 geborene Antragsgegnerin ist seit 1998 zu 60% als schwerbehindert anerkannt. Sie ist halbtags als Reinigungskraft tätig, woraus sie monatliche Einkünfte von durchschnittlich rund 1.000,00 Euro netto erzielt.
Der Antragsteller wurde durch den Senat am 11.03.1999 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt (2 UF 51/98). Sein (erstes) Abänderungsbegehren blieb nach der Entscheidung vom 03.02.2005 (2 UF 326/01) ohne Erfolg. Auf seinen weiteren Abänderungsantrag hin hat das Amtsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2010 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat (21 F 91/10). Im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren (2 UF 225/10) haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Senats am 01.08.2011 insoweit verglichen, als sich der Antragsteller verpflichtet hat, an die Antragsgegnerin Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt noch bis 31.12.2011 zu zahlen. Dem lag die Einschätzung des Senats zugrunde, dass für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 noch ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 300,00 Euro und für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 150,00 Euro nach §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578b BGB angemessen erschien.
In der Konsequenz seiner Entscheidung im Unterhaltsverfahren (21 F 91/10) hat das Amtsgericht den Anpassungsantrag des Antragstellers vom 26.02.2010 mit Beschluss vom 22.09.2010 abgewiesen (21 F 46/10).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.2010, mit der er weiterhin die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Beteiligten zu 3 begehrt.
Er beantragt,
10 
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Sinsheim vom 22.09.2010 (Az 21 F 46/10) die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers vom Versicherungskonto (Nr. 24 ... B ...) bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zugunsten der Antragsgegnerin wegen entsprechender Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin in der Zeit vom 01.01.2010 bis einschließlich 31.12.2010 i.H.v. 171,98 Euro monatlich sowie in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschließlich 31.12.2011 i.H.v. 150,00 Euro monatlich gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Sie ist der Auffassung, es sei nicht dargetan, dass die Rentenkürzung mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrage, weshalb eine Anpassung nach § 33 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinden könne. Zudem liege kein Anpassungsfall vor, da der Antragsteller den geschuldeten Unterhalt unabhängig von der vorgenommenen Kürzung voll erfüllen könne. Von seinen - unstreitigen - beträchtlichen Einkünften könne er weder die Kosten für den Pkw noch Altersvorsorgeaufwendungen oder Zuzahlungen für Medikamente in Abzug bringen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung, das Protokoll im parallelen Unterhaltsverfahren (2 UF 225/10) vom 01.08.2011 sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen in beiden Verfahren verwiesen.
II.
15 
Die gemäß §§ 58, 63, 64, 228 FamFG zulässige Beschwerde hat weitgehend Erfolg.
16 
Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG im tenorierten Umfang auszusetzen, nachdem der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin im Vergleich vor dem Senat konkretisiert worden ist.
17 
1. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG liegen vor.
18 
a) Der Antragsteller bezieht eine nach dem Versorgungsausgleich gekürzte Rente bei der Beteiligten zu 3, also aus einem nach § 32 Nr. 1 VersAusglG anpassungsfähigen Anrecht.
19 
b) Die Antragsgegnerin bezieht aus dem übertragenen Anrecht (noch) keine Versorgung. Entscheidend ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass sie keine laufende Versorgung erhalten kann. Wird die Beantragung grundlos unterlassen, kann die Anpassung ausgeschlossen sein (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 942). Ob die Antragsgegnerin aufgrund ihrer anerkannten Behinderung eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen könnte, ist unerheblich, da die nunmehr 57-Jährige dazu nicht verpflichtet ist, solange sie noch keine 60 Jahre alt ist, weil sie ansonsten mit Abschlägen rechnen müsste (vgl. Ruland, a.a.O. Rn. 228).
20 
c) Die Antragsgegnerin hat noch bis zum 31.12.2011 einen Unterhaltsanspruch gegen Antragsteller aus §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578b BGB. Dieser ist vom Familiengericht regelmäßig von Amts wegen (§ 26 FamFG) - fiktiv - für den Fall zu ermitteln, dass der Ausgleichspflichtige seine Versorgung ungekürzt erhält. Besteht aber bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert, so kann bei der Entscheidung über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG der Unterhalt nicht ohne weiteres unabhängig von diesem Titel fiktiv neu berechnet werden. Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt grundsätzlich auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert oder es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsträger durch kollusives Zusammenwirken benachteiligt werden soll (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 815; OLG Frankfurt, NJW 2011, 2741).
21 
Die beteiligten früheren Ehegatten haben sich im parallelen Unterhaltsverfahren vor dem Hintergrund des durch den Senat vorgeschlagenen Vergleichs auf die Zahlung von Unterhalt für 2010 in Höhe von 300,00 Euro monatlich und für 2011 in Höhe von 150,00 Euro monatlich geeinigt. Diese Unterhaltsbeträge werden - wie angekündigt und unbeanstandet geblieben - für die Beurteilung des Anpassungsverfahrens zugrunde gelegt.
22 
d) Für diese Unterhaltsbeträge ist der Antragsteller, selbst wenn man seine vorgetragenen Abzüge vollumfänglich berücksichtigt, auch nach erfolgter Kürzung seiner Versorgung ohne Gefährdung seines Ehegattenmindestselbstbehalts (Nr. 21.4 SüdL) leistungsfähig. Ob eine Anpassung nach § 33 VersAusglG auch zu erfolgen hat, wenn der Ausgleichspflichtige den Unterhalt auch nach erfolgter Kürzung zahlen kann, ist umstritten. Würde man diese Fälle ausschließen (so Ruland, a.a.O. Rn. 882, 951; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 5; MünchKomm/Gräper, BGB, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 13, in diese Richtung auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 876 und Brudermüller, NJW 2011, 3196, 3202), wäre nach Auffassung des Senats der Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG unzulässig beschränkt (ebenso OLG Frankfurt, a.a.O.; Gutdeutsch, FamRB 2010, 149, 150; Bergner, NJW 2010, 3545f.; jurisPK/Breuers, BGB, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 29).
23 
(1) Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG („ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte“) ergibt sich die einschränkende Auslegung nicht zwingend. Dem ist lediglich zu entnehmen, dass eine Anpassung unterbleibt, wenn der Berechtigte bei ungekürzten Bezügen des Pflichtigen keinen Unterhaltsanspruch - z.B. nach Ende der Befristung - hätte (vgl. Bergner, a.a.O.). Auch die Vertreter der einschränkenden Auslegung scheinen eine Anpassung zuzulassen, soweit der Unterhaltsanspruch des Berechtigten lediglich eingeschränkt ist, was aufgrund des reduzierten gemeinsamen Bedarfs und des geringeren Einkommens des Pflichtigen regelmäßig der Fall sein wird, und der Unterhaltsanspruch aufgrund der Kürzung dann nicht mehr in voller Höhe besteht.
24 
(2) Der Gesetzgeber hat dem möglichen Missbrauch von Unterhaltsansprüchen bei gleichzeitigem Rentenbezug begegnen wollen, ohne den Anwendungsbereich der aus § 5 VAHRG übernommenen Anpassungsregelung weiter einzuschränken. Die Gesetzesbegründung verweist auf die in § 5 VAHRG enthaltenen Voraussetzungen (BT-Drucks. 16/10144, S. 72), wonach die Aussetzung der Kürzung erforderte, dass die ausgleichsberechtigte Person bei einer ungekürzten Versorgung des anderen Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch haben musste. § 5 VAHRG kam jedoch auch dann zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch des Ehegatten selbst aus dem nach Kürzung der Versorgung verbleibenden Einkommen sichergestellt werden konnte, denn auch hier lag einer der erfassten Härtefälle vor. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 Abs. 1 VersAusglG insoweit eine Einschränkung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen bezweckt hätte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
25 
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (FamRZ 1980, 326) ist dem Gesetzgeber nach Einführung des Versorgungsausgleichs die Regelung bestimmter Härtefälle in dem Sinne aufgegeben worden, dass die doppelte Belastung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rentenversicherten durch Unterhaltszahlungen zu vermeiden sei. Beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem, dass der Ausgleichspflichtige durch die Kürzung seiner Altersversorgung einerseits und die bestehende Unterhaltsverpflichtung andererseits in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt werde, auch wenn er trotz seiner gekürzten Rente noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet und in der Lage sei. Unabhängig davon lasse sich der Versorgungsausgleich bei Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen (BVerfG, FamRZ 1980, 326, 335). Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 33 VersAusglG erfüllen wollen (BT-Drucks., a.a.O.).
26 
(3) Die Anpassung nach § 33 VersAusglG erfolgt daher nichtnur, wenn der Ausgleichspflichtige infolge der Kürzung leistungsunfähig wird, sondern auch in diesen Fällen. Nach Auffassung des Senats gebietet daher auch eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG, die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 31).
27 
2. Die Anpassung scheitert nicht an der Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG. Zum Ende der Ehezeit am 31.01.1996 betrugen zwei Prozent der Bezugsgröße ca. 83,00 DM (vgl. Ruland, a.a.O. Rn. 502). Dieser Betrag wird durch den nach altem Recht bereits saldierten „Ausgleichswert“ in Höhe von 329,33 DM überschritten.
28 
3. Die Aussetzung der Kürzung kann nach § 33 Abs. 3 VersAusglG höchstens in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus dem Anrecht erfolgen, aus dem der Ausgleichspflichtige seine laufende Versorgung bezieht. Bei dem Versorgungsausgleich nach altem Recht ist das der bereits saldierte „Ausgleichswert“, der zu der entsprechenden Kürzung führt und der nach Auskunft der Beteiligten zu 3 vom 23.08.2011 (II, 71ff.) ab 01.01.2010 171,98 Euro und ab dem 01.07.2011 173,69 Euro beträgt. Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 ist die Anpassung daher durch diesen maximalen Kürzungsbetrag beschränkt. Für die Zeit ab dem 01.01.2011 beschränkt die Höhe des (geringeren) Unterhaltsanspruchs die Anpassung. Dementsprechend wurden die konkreten Beträge tenoriert (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 814).
29 
4. Die Anpassung kann nach § 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem Monat nach Antragstellung (hier ab März 2010) bei Gericht erfolgen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Lediglich ergänzend anzumerken ist, dass das Amtsgericht zutreffend auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (26.02.2010), nicht auf den der Zustellung abgestellt hat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 37). Die weitergehende Beschwerde und der entsprechende Antrag des Antragstellers haben daher keinen Erfolg.
30 
5. Nebenentscheidungen
31 
Die Kostenentscheidung entspricht der Vereinbarung der Beteiligten zu 1. und 2. im parallelen Unterhaltsverfahren vom 01.08.2011 (2 UF 225/10) und im Übrigen der Billigkeit.
32 
Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen der früheren Ehegatten beträgt gerundet insgesamt 2.850,00 Euro. Der Verfahrenswert ist daher auf (2.850 x 3 x 20%=) 1.710,00 Euro festzusetzen.
33 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Frage, ob die Aussetzung der Kürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG ausscheidet, wenn ein Unterhaltsanspruch auch nach Kürzung der Rente noch erfüllt werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.