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| Das Amtsgericht Freiburg hatte den heute 29-jährigen Angeklagten am 01.12.2015 wegen "gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl in weiterer Tateinheit mit Nötigung", begangen am 16.06.2015, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sechs Monate und acht Monate). |
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| Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Freiburg zu Ungunsten des Angeklagten Berufung ein mit dem Ziel der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe; mit Schreiben vom 23.02.2016 erklärte die Staatsanwaltschaft auf Nachfrage des Berufungsgerichts, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. |
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| Das Landgericht Freiburg hat die Berufungsbeschränkung bezüglich der im amtsgerichtlichen Urteil unter II. 2. festgestellten Tat (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von A) für unwirksam gehalten, dementsprechend eine Beweisaufnahme auch zur Sache durchgeführt und eigene Feststellungen getroffen, aufgrund derer es zu derselben rechtlichen Würdigung kam wie das Amtsgericht, und mit dem angefochtenen Urteil das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer (unbedingten) Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde (Einzelstrafen: vier Monate und sechs Monate). |
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| Dagegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit welcher er innerhalb der Begründungsfrist die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt hat, das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 01.03.2017 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. |
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| Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat in ihrer Antragsschrift vom 26.05.2017 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. |
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| Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). |
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| 1. Soweit der Angeklagte mit seiner Revision insbesondere beanstandet, dass er zu Unrecht wegen vollendeter statt versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sei, obwohl sich nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil der Zeuge A durch seine vorgehaltenen Arme geschützt habe und es tatsächlich zwischen dem beschuhten Fuß des Angeklagten und dem Tatopfer zu keinem Kontakt gekommen sei, vermag er damit schon deshalb nicht durchzudringen, weil dem die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Schuldspruchs entgegensteht. |
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| Nach Auffassung des Senats, der von Amts wegen - auch ohne entsprechende Rüge - zu prüfen hatte, ob bzw. inwieweit die mit der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 23.02.2016 erklärte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war (§ 318 Satz 1 StPO - BGHSt 27, 70 ff.; BGH NJW 1980 1807; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 318 Rn. 8, § 352 Rn. 4), hat das Fehlen von Feststellungen zur Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Turnschuhe sowie zu deren konkret gefährlichem Einsatz im amtsgerichtlichen Urteil nicht die vom Landgericht angenommene Unwirksamkeit der Beschränkung der staatsanwaltlichen Berufung auf den Rechtsfolgeausspruch zur Folge, auch wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen insoweit einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten würden, weil sie die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu tragen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2015 - 2 StR 488/14 - juris; NStZ 2017, 164 f.). |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 2017, 314 f.) ist eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs grundsätzlich möglich und in der Regel wirksam. Unwirksamkeit ist nur anzunehmen, wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat oder wenn die Tatsachenfeststellungen unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung bieten. Demgegenüber lässt allein die fehlerhafte Rechtsanwendung beim Schuldspruch eine Revisionsbeschränkung noch nicht notwendigerweise unwirksam werden (BGH aaO). |
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| Die Frage, ob eine weitere Einschränkung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung dann geboten ist, wenn der Angeklagte nach den Feststellungen zu Unrecht wegen eines Verbrechens statt eines Vergehens verurteilt worden oder zu Unrecht ein mit einer höheren Strafandrohung versehener Straftatbestand angenommen worden ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend: OLG Saarbrücken NStZ 1997, 149; OLG Köln NStZ-RR 2000, 49, StraFo 2010, 300; verneinend: KG StV 2014, 78; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2015 - 1 Ss 226/14 - juris; offengelassen: OLG München, Beschluss vom 23.01.2007 - 4 St RR 3/07 - juris). Für das Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof dies verneint (BGH, Urteil vom 10.03.2016 - 3 StR 347/15 - juris Rn. 35). |
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| Der Senat schließt sich der verneinenden Auffassung an. Für den durchaus vergleichbaren Fall der fehlerhaften Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit (was ebenso wie die Anwendung eines höheren Strafrahmens für den Angeklagten ungünstiger ist) wird - soweit ersichtlich - der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegensteht, nicht in Frage gestellt (BGH NStZ-RR 1996, 267; BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 318 Rn. 17a; KK-StPO/Paul, 7. Aufl. 2013, § 318 Rn. 7a). Im Übrigen zeigt gerade das vorliegende Verfahren, dass ein Schuldspruch nicht allein deshalb materiell falsch sein muss, weil im erstinstanzlichen schriftlichen Urteil keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden. Insbesondere amtsgerichtliche Urteile genügen häufig nicht den revisionsrechtlichen Anforderungen, obwohl die zur Erfüllung des angenommenen Straftatbestandes fehlenden Tatumstände bei Ausschöpfung der erhobenen Beweise unschwer hätten festgestellt werden können. Abgesehen davon gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (BGHSt 47, 32 ff.; Beschluss vom 27.04.2017 - 4 StR 547/16 - juris Rn. 17). |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich von der Staatsanwaltschaft erklärte Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen auch bezüglich der Tat zum Nachteil von Siegried A als wirksam, weil die Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB belegen. |
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| Vorliegend kommt der Frage indes deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen inhaltlich den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil entsprechen und die vom Landgericht getroffenen weitergehenden Feststellungen insbesondere zur Beschaffenheit der Turnschuhe sowie zu dem vom Angeklagten gewollten erheblichen Verletzungserfolg hierzu nicht in Widerspruch stehen. Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbegründung hat das Landgericht nicht etwa abweichend vom Amtsgericht festgestellt, dass es zwischen dem beschuhten Fuß des Angeklagten und dem Tatopfer zu keinem Kontakt gekommen sei, sondern in Ergänzung der amtsgerichtlichen Feststellung, wonach der Fuß des Angeklagten den Geschädigten „nicht voll traf“, festgestellt, dass der Angeklagte zwar nicht den Kopf seines Opfers traf, wohl aber dessen Unterarm. Bei diesem Geschehensablauf handelt es sich - worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zutreffend hingewiesen hat - um eine unbeachtliche Abweichung vom Kausalverlauf, welche vom Vorsatz, dem Tatopfer erhebliche Verletzungen beizubringen, gedeckt ist; hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 26.05.2017 Bezug genommen. |
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| Nach alledem kann ausgeschlossen werden, dass der im Übrigen rechtsfehlerfreie Rechtsfolgenausspruch auf der fehlerhaften Annahme der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung beruht (§ 337 StPO). Wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit liegen auch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG nicht vor. |
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| 2. Im Übrigen ist die Revision soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, unbegründet. |
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| a) Der Senat lässt dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein drohender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache wegen der neuen Verurteilung ein bestimmender oder jedenfalls zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt ist (sog. "Kumulationswirkung" - BGHSt 41, 310 ff.; NStZ-RR 2009, 428 f.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 105; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2012, Rn. 740; Schönke/Schröder/Kinzig/Stree, StGB, 29. Aufl. 2014, § 46 Rn. 55; kritisch dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2013 - III-1 Rvs 90/12 - juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NStZ-RR 2017, 72 ff.; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 46 Rn. 151). Vorliegend kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass das Landgericht den drohenden Widerruf in anderer Sache aufgrund der Verurteilung in dieser Sache übersehen hat. Es erwähnt an mehreren Stellen im Urteil, u.a. auch im Rahmen der Ausführungen zur konkreten Strafzumessung, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Bewährung stand. Dass der Strafkammer dabei die Gefahr des Widerrufes aus dem Blick geraten sein könnte, erscheint angesichts der erkennbar im unteren Bereich der angewandten Strafrahmen angesiedelten Einzelstrafen und der maßvoll erhöhten Gesamtstrafe ausgeschlossen. Einer ausdrücklichen Erörterung bedurfte es daher vorliegend nicht. |
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| b) Die Abfassung der Strafzumessungserwägungen gibt dem Senat im Übrigen Anlass zu folgenden Hinweisen: |
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| Hat der Täter - wie hier - mehrere rechtlich selbständige Straftaten begangen, muss für jede Straftat eine Strafe festgesetzt werden. Aus diesen Einzelstrafen wird sodann nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet, wobei nach § 58 Abs. 1 StGB für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung die Höhe der Gesamtstrafe maßgeblich ist. Daraus ergibt sich der auch vom Landgericht in den Urteilsgründen gewählte Aufbau mit gesonderter Strafrahmen- und Strafhöhenerörterung für die einzelnen Taten (vgl. Schäfer/Sander/Gemmeren, aaO, Rn. 1405). |
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| Die getrennte Vornahme der einzelnen Schritte schließt es zwar nicht aus, bei der Strafrahmenbestimmung und bei der Strafhöhenbestimmung einige für alle Taten geltende Gesichtspunkte (namentlich die persönlichen Umstände, insbesondere Vorstrafen, ggf. erfolglose Strafverbüßung oder Ersttäter usw.) nur einmal ausführlich zu erörtern und dann auf diese Bezug zu nehmen. Dabei empfiehlt es sich jedoch, solche tatübergreifenden Strafzumessungserwägungen nicht erstmals im Zusammenhang mit tatspezifischen Strafzumessungserwägungen zur ersten Tat zu erörtern, sondern in einem eigenen Abschnitt "vor die Klammer zu ziehen" und zusammenhängend zu beurteilen, damit bei einer späteren Bezugnahme deren Umfang eindeutig ist (vgl. Schäfer/Sander/Gemmeren, aaO, Rn. 1406). Die demgegenüber vom Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung zur zweiten Tat vorgenommene pauschale Bezugnahme auf die "zu Lasten des Angeklagten (...) bereits für die Tat Ziffer 1 genannten Aspekte" erfasst - streng wörtlich genommen - nicht nur die dort erörterten einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatsache, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt einschlägig unter Bewährung stand, sondern auch den straferschwerend berücksichtigten Umstand, "dass er mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat". Der Senat geht jedoch davon aus, dass es sich bei dieser pauschalen Verweisung lediglich um eine unglückliche Formulierung handelt; im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erscheint es ausgeschlossen, dass das Landgericht die bei einer anderen Tat tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände straferschwerend berücksichtigt haben oder - entgegen der rechtlichen Bewertung der Tat als (lediglich) gefährliche Körperverletzung - im Rahmen der Strafzumessung irrig von weiteren tateinheitlich dazu verwirklichen Straftatbeständen ausgegangen sein könnte. |
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