Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Juli 2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18

bei uns veröffentlicht am05.07.2018

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 10.07.2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Bad Säckingen wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 21.03.2015 in L. mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Angeklagte nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, weil ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach vorläufiger Entziehung gemäß § 111a StPO am 17.10.2013 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.02.2014, mit dem zugleich eine Sperrfrist von zehn Monaten für die Wiedererteilung bestimmt worden war, entzogen worden war und ein dem Angeklagten von Polen ausgestellter Führerschein ihn deshalb nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigte, weil dieser Führerschein am 24.01.2014 und damit während der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt wurde.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend. Insbesondere vertritt er den Standpunkt, dass die vorläufige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis der Erteilung des polnischen Führerscheins und dem Gebrauch hiervon im Tatzeitpunkt nicht entgegenstand.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, die Revision durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen. Zu ihrer Antragsschrift vom 29.05.2018 hat der Revisionsführer am 19.06.2018 eine Gegenerklärung abgegeben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), die Überprüfung des Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise ausgeführt und deshalb unzulässig.
a) Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen zur Begründung einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Die Verfahrenstatsachen sind danach richtig sowie so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr. des BGH, zuletzt etwa NStZ 2017, 722). Dies verpflichtet - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 112, 185) - auch zum Vortrag von Tatsachen, die dem Erfolg der Rüge entgegenstehen können (st. Rspr. des BGH, zuletzt etwa Beschluss vom 27.04.2017 - 4 StR 614/16, juris). Diesen Anforderungen genügen alle verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht.
b) Soweit die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen behauptet wird, gehört zum notwendigen Revisionsvorbringen u.a. die Mitteilung des Inhalts des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (BGHSt 3, 213 und Beschluss vom 23.09.2015 - 2 StR 485/14, juris), der vorliegend jedoch - worauf in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zutreffen hingewiesen wird - in der Begründungsschrift nur unvollständig wiedergegeben wird.
Im Übrigen wären die Rügen auch unbegründet. Mit den Beweisanträgen 2 und 3 verfolgte der Angeklagte - in der Begründung des Beweisantrags 2 wird dies ausdrücklich ausgeführt - das Ziel, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat fest davon überzeugt war, aufgrund seines polnischen Führerscheins zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein, worauf die mit dem Beweisantrag 3 behaupteten Handlungen bzw. Unterlassungen von Behörden und Verwaltungsgericht schon deshalb keinen Einfluss gehabt können, weil sie nach der Begehung der Tat lagen. Im Übrigen hat das Amtsgericht das mit den Beweisanträgen verfolgte Beweisziel seinem Urteil zugrunde gelegt und den Angeklagten deshalb nur wegen fahrlässiger Begehung verurteilt. Soweit mit den weiteren Beweisanträgen 4 und 5 bewiesen werden sollte, dass die Führerscheinbehörde in der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten über die Rechtswirkung des Führerscheins bestimmte - nach seiner Auffassung unrichtige - rechtliche Bewertungen vorgenommen hat, hat das Amtsgericht dies in seinem Urteil ebenfalls berücksichtigt. Danach kann bezüglich aller Beweisanträge jedenfalls ausgeschlossen werden, dass sich die unterbliebene Beweiserhebung zulasten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und das Urteil darauf beruht (§ 337 StPO).
Aus demselben Grund greift die gleichfalls erhobene Aufklärungsrüge nicht durch, die ohnehin aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen nicht zulässig ausgeführt ist.
10 
c) Soweit ein zweifacher Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO behauptet wird, fehlt es ebenfalls an einer zulässig ausgeführten Rüge.
11 
Hinsichtlich der in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Frage, ob die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft von einer Referendarin mit den Befugnissen nach § 9 Abs. 2 AGGVG BW wahrgenommen wurde, fehlt es bereits an der erforderlichen bestimmten Behauptung einer Rechtsverletzung, nachdem nur vorgetragen wird, „es kann nicht ausgeschlossen werden“, dass der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die erforderliche Qualifikation gefehlt habe (BGH, Urteil vom 04.09.2014 - 1 StR 75/14 und Beschluss vom 31.05.2016 - 1 StR 22/16, jeweils juris).
12 
Der Zulässigkeit der weiteren Rüge, die Hauptverhandlung sei unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden, steht entgegen, dass dazu in der Begründungsschrift unrichtig vorgetragen wird (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - 4 StR 263/16, juris). Dass der nicht an der Hauptverhandlung teilnehmende Angeklagte seinen Verteidiger zur Vertretung gemäß § 411 Abs. 2 StPO bevollmächtigt hatte, ergibt sich dem Vortrag in der Begründungsschrift zuwider aus der bei den Akten befindlichen schriftlichen Vollmacht. Da die Behauptung fehlender Vertretungsvollmacht von dem Verteidiger aufgestellt wird, der die Vollmacht selbst zu den Akten gereicht, den Angeklagten in der Hauptverhandlung vertreten und die Revision begründet hat, muss der Senat insoweit von bewusst wahrheitswidrigem Vorbringen ausgehen.
13 
d) Aus den vorgenannten Gründen ist auch die erhobene Inbegriffsrüge unzulässig. Der mit vorgelegter schriftlicher Vertretungsvollmacht versehene Verteidiger konnte für den Angeklagten eine Einlassung abgeben, die das Gericht bei seinem Urteil verwerten durfte (BGHSt 9, 356; BayObLG MDR 1983, 429).
14 
e) Die zur Beanstandung einer nicht berücksichtigten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erforderliche Verfahrensrüge hätte schließlich u.a. eine Darlegung des Verfahrensgangs - jedenfalls in den wesentlichen Zügen - ab dem Zeitpunkt bedurft, in dem der Angeklagte vom Tatvorwurf in Kenntnis gesetzt wurde (Senat, Beschlüsse vom 08.05.2017 - 2 Rv 8 Ss 186/17 - und vom 17.07.2017 - Rv 10 Ss 312/17; BGH NStZ 2004, 504 und Urteil vom 04.09.2014 a.a.O.). Insoweit versäumt es der Revisionsführer aber bereits, den für die Beurteilung des Verfahrensgangs ganz wesentlichen Umstand mitzuteilen, dass das Verfahren auf seinen Antrag hin mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 01.02.2016 bis zum Abschluss des parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt und erst nach Vorliegen des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.02.2017 wieder aufgegriffen wurde.
15 
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge deckt ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
16 
a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
17 
Insbesondere ist die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Bewertung zutreffend, dass der polnische Führerschein den Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigte, weil der polnische Führerschein zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als dem Angeklagten die deutsche Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob der Angeklagte zur Tatzeit seinen Wohnsitz in Deutschland oder in Polen hatte. Ersterenfalls ergibt sich die fehlende Berechtigung zum Gebrauch des polnischen Führerscheins in Deutschland aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, andernfalls aus § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV.
18 
Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit übergeordnetem europäischem Recht, ohne dass es dazu eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV bedarf. Denn die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) besteht nur, wenn die Auslegung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass sie keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel lässt, oder noch nicht Gegenstand einer Entscheidung durch den EuGH war (EuGH, Urteil vom 06.10.1982, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257). Das ist vorliegend nicht der Fall.
19 
Nach der Auffassung des Senats ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) (im Folgenden: 3. FS-RL) eindeutig und unzweifelhaft, dass die Erteilung des polnischen Führerscheins in Widerspruch zu Art. 11 Abs. 4 Satz 1 3. FS-RL erfolgte und deshalb entgegen Art. 2 Abs. 1 3. FS-RL keine Verpflichtung zur Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland bestand. Denn Art. 11 Abs. 4 Satz 1 3. FS-RL verbietet es einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Als Voraussetzung des Verbots wird damit nicht nur die - umfassende und endgültige - Entziehung, sondern mit den Begriffen „eingeschränkt“ und „ausgesetzt“ auch die Fälle inhaltlicher Beschränkung oder zeitlicher Gültigkeitsaufhebung benannt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008 - C-1/07, Slg. 2008, I 8571 = NJW 2008, 3767 Rn. 30, 36: Fahrverbot als Unterfall der befristeten Aussetzung). Dieses Verbot, das sich zudem in den Fällen bloßer Gültigkeitsbeschränkung auch daraus ergibt, dass bei einem bereits bestehenden Führerschein kein weiterer erteilt werden darf (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 lit. a und b 3. FS-RL; EuGH a.a.O. Rn. 40) besteht deshalb in allen Fällen, in denen die national erteilte Berechtigung, sei es auch nur vorübergehend wie im Fall der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, ihre Gültigkeit verliert. Durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 3. FS-RL wird klargestellt, dass die Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 3. FS-RL für einen unter Verstoß gegen dieses Verbot in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein nicht gilt.
20 
Der EuGH hat diese Auslegung zudem in mehreren Entscheidungen bestätigt.
21 
Im Urteil vom 20.11.2008 (a.a.O. Rn. 36) ist dazu ausgeführt: „In einer solchen Situation [der befristeten Aussetzung der Fahrerlaubnis, der die spätere Entziehung nachfolgt] ist auf der Grundlage der Richtlinie 91/439[/EWG des Rates vom 29.07.1991, ABl. L 237 S. 1] und insbesondere ihres Art. 8 Abs. 4 die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen, den eine Person in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, während sie im erstgenannten Mitgliedstaat einer Maßnahme der befristeten Aussetzung der Fahrerlaubnis unterlag, uneingeschränkt und endgültig anzuerkennen, wenn auf die befristete Aussetzung ein Entzug der Fahrerlaubnis folgt, mit dem dieselbe Tat geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Randnr. 41). Der Umstand, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Führerscheins angeordnet wird, ist insoweit ohne Bedeutung, da die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zu eben diesem Zeitpunkt bereits vorlagen (vgl. im Umkehrschluss Urteil Kapper, Randnr. 74). [...] Jede andere Auslegung nähme der in Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Befugnis eines Mitgliedstaats, es abzulehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, den eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet einer Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis unterlag, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, jeden Inhalt.“
22 
Diese Rechtsprechung hat der EuGH auch nach Erlass der 3. FS-RL fortgeführt (Urteil vom 21.05.2015, C-339/14, ABl. EU 2015 Nr. C 236, 19-20 = NJW 2015, 3217).
23 
b) Näherer Ausführungen zu dem dem Angeklagten vom Amtsgericht der Sache nach zugebilligten Verbotsirrtum bedurfte es danach nicht. Denn im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage, die auch die zuständigen Behörden im Streit mit dem Angeklagten vertreten haben, steht ohne nähere dazu getroffene Feststellungen fest, dass der Irrtum des Angeklagten durch Einholung einer Auskunft bei der zuständigen Behörde hätte beseitigt werden können und damit vermeidbar war (vgl. BGH NJW 1996, 1604).
24 
3. Der Strafausspruch weist zwar einen Rechtsfehler auf, der aber nicht zur Aufhebung führt, weil das Urteil nicht hierauf beruht (§ 337 StPO).
25 
Das angefochtene Urteil lässt allerdings nicht hinreichend sicher erkennen, ob das Amtsgericht die gebotene (BGH, Beschluss vom 24.07.1996 - 2 StR 294/96, juris) Prüfung einer Strafmilderung nach § 17 Satz 2 StGB vorgenommen hat. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach der im Zusammenhang mit der Erörterung des Verbotsirrtums getroffenen - rechtlich vertretbaren und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - Bewertung des Amtsgerichts „versucht hat, Gesetzeslücken auszunutzen“ (UA S. 6), erscheint es jedoch bereits ausgeschlossen, dass das Amtsgericht die mögliche Milderung des Strafrahmens vorgenommen hätte. Jedenfalls aber hätte die Milderung nur zur Herabsetzung der Strafobergrenze geführt. Der Senat kann danach ausschließen, dass der Rechtsfehler die Bemessung der am unteren Ende des Strafrahmens liegende, insgesamt sehr maßvolle Strafhöhe beeinflusst haben kann.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


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(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 614/16
vom
27. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR614.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 1. Juli 2016 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 27 und 31 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 12.000 € angeordnet.
2
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den von der Strafkammer als Bewertungseinheit zusammengefassten Fällen II. 27 und 31 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.
3
Die Beweiswürdigung zu Fall II. 31, die sich wesentlich auf DNA-Befunde an zwei in dem Amphetamin-Labor gefundenen Gegenständen (Aufsteckquirl, Küchenwaage) stützt, entspricht nicht den Anforderungen des Senats an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung in den Urteilsgründen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454 ff., und Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118 f.).
4
Bezüglich Fall II. 27 – für sich genommen – ist eine Überschreitung der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht ausreichend belegt.
5
2. Die Teileinstellung führt zum Wegfall der für die Fälle II. 27 und 31 verhängten Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen von dreimal vier Jahren, zweimal drei Jahren und sechs Monaten, einmal drei Jahren und vier Monaten, zweimal drei Jahren, zweimal zwei Jahren und sechs Monaten sowie einmal einem Jahr und sechs Monaten kann der Senat ausschließen , dass das Landgericht ohne die Verurteilung in den Fällen II. 27 und 31 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
6
3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Bender Feilcke

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 S t R 7 5 / 1 4
vom
4. September 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am 5. August 2014
begonnenen Hauptverhandlung in der Sitzung vom 4. September 2014, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Mosbacher,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom
5. August 2014 -,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom
5. und 21. August 2014 -
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom
5. August 2014 -
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
der Angeklagte B. persönlich - in der Verhandlung vom
5. August 2014 - ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 2013 werden verworfen.
2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Untreue in zwanzig tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten B. wegen Untreue in elf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten B. verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt und hinsichtlich beider Angeklagter ausgesprochen, dass jeweils drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
2
Von weiteren Vorwürfen der Untreue und des Betruges hat das Landgericht beide Angeklagte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
3
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen und formellen Rechts; die Staatsanwaltschaft erhebt sachlich-rechtliche Beanstandungen.
4
Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

A.


5
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
6
Im Jahr 2006 erbot sich der Angeklagte M. gegenüber der Zeugin J. , ihr aus der Notlage finanzieller Verschuldung zu helfen. Die Zeugin war mit Ausnahme eines ererbten Nachlassanteils von 5/6, zu dem mehrere unbebaute Grundstücke in S. und E. gehörten, sowie eines von ihr allein ererbten und bewohnten Hausgrundstücks in R. vermögenslos. Wegen ihrer bestehenden Bankschulden i. H. von rund 540.000 Euro drohte die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks.
7
Auf Vorschlag des Angeklagten M. beschlossen die Beteiligten , den gesamten ererbten Grundstücksbestand der Zeugin J. in eine gemeinschaftlich gehaltene Gesellschaft einzubringen und mit einem zugunsten der Gesellschaft aufgenommenen Darlehen die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks in R. abzuwenden. Durch lukrativere freihändige Verkäufe aus dem Grundstücksbestand sollte im Anschluss das Darlehen zurückgeführt und gegebenenfalls sogar ein Überschuss erwirtschaftet werden.
8
Vor diesem Hintergrund schlossen die Zeugin J. und der Angeklagte M. am 16. Oktober 2006 einen notariellen Vertrag zur Umgründung einer von M. bereits gehaltenen Gesellschaft in die „J. V. GmbH“ (im Folgenden: „J. GmbH“). Die Zeugin J. hielt 48 % der Gesellschaftsanteile und wurde zur Geschäftsführerin bestellt; 52 % der Anteile übernahm eine von dem Angeklagten M. beherrschte Aktiengesellschaft (die spätere Mo. AG). Mit weiterem notariellem Vertrag vom selben Tag verkaufte die Zeugin J. der J. GmbH ihren ererbten Nachlassanteil zum Preis von 509.266 Euro und erklärte zugleich dessen dingliche Übertragung an die Gesellschaft. Zusätzlich unterbreitete sie dieser ein unwiderrufliches, gegenüber dem später tatsächlich erzielten Kaufpreis deutlich günstigeres notarielles Kaufangebot für das Hausgrundstück in R. zum Preis von 560.000 Euro.
9
Planmäßig erwirkte der Angeklagte M. im Anschluss auf Vermittlung des Angeklagten B. im November 2006 bei der Raiffeisen Bank O. einen Kredit im Umfang von 535.000 Euro zugunsten derJ. GmbH. Damit konnte in der Folge – wie beabsichtigt – die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks in R. verhindert werden.
10
Noch bevor es zu den avisierten freihändigen Verkäufen aus dem Grundstücksbestand kam, bestellte der Angeklagte M. im Frühjahr 2007 aufgrund seiner Entscheidungsmacht als Inhaber der Mehrheitseignerin anstelle der Zeugin J. den Zeugen W. zum neuen Geschäftsführer der J. GmbH. Dieser schloss für die J. GmbH eine Honorarvereinbarung zugunsten der Mehrheitseignerin ab. In rascher Folge setzte der Angeklagte M. sodann nacheinander die geschäftsunerfahrenen Zeugen C. und, darauf folgend, V. als neue Geschäftsführer ein. Alle Personal- und Sachentscheidungen traf er indes allein; er verfügte auch allein über den Zugriff auf die Geschäftskonten.
11
Im Juni 2007 nahm die J. GmbH das notarielle Kaufangebot der Zeugin J. für das Hausgrundstück in R. vom 16. Oktober 2006 an und veräußerte das Grundstück, vertreten durch den hierzu gesondert bevollmächtigten Angeklagten B. , zum Preis von 1,09 Millionen Euro. Mit der ersten Kaufpreisrate tilgten die Angeklagten wie beabsichtigt das der Gesellschaft gewährte Darlehen der Raiffeisen Bank O. . Zu den erhofften Gewinneinnahmen aus der zweiten Kaufpreisrate kam es jedoch vorerst nicht, weil sich die Zeugin J. weigerte, aus dem Haus auszuziehen, weshalb der Restkaufpreis nicht fällig wurde.
12
In der Folge kam es zu den nachfolgenden Straftaten der Angeklagten zu Lasten des Gesellschaftsvermögens:

I.


13
Im Juni/Juli 2007 beschlossen die Angeklagten, die ausstehende Restkaufpreisrate für das Hausgrundstück in R. vorzufinanzieren. Nach Vermittlung des Angeklagten B. gewährte die Raiffeisen Bank O. der J. GmbH ein weiteres Darlehen in Höhe von 200.000 Euro.
14
Weil die Bank jedoch Misstrauen gegen den Angeklagten M. hegte, wurde der Kreditvertrag „mit folgendem Inhalt unterzeichnet: Die Bank stellt einen Kredit (…) auf das Konto Nr. derRaiBa O. zur Verfü- gung“. Es folgte eine weitere Regelung mit dem Wortlaut „Die Überweisung der Geldmittel erfolgt auf das Anderkonto Nr. von Herrn B. bei der Kreissparkasse Mi. (…). Herr B. überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder“. Der Angeklagte B. zeichnete diese Abrede mit „13.8.07 Einverstanden, B. “.
15
Als Verwendungszweck sah der Darlehensvertrag die Vorfinanzierung der zweiten Kaufpreisrate, den Aufbau von Geldvermögen der Zeugin J. und die Deckung deren künftiger Umzugskosten sowie laufender Kosten der J. GmbH vor. Die Raiffeisen Bank O. überwies die Darlehensvaluta auf das hauseigene Geschäftskonto der J. GmbH; 170.000 Euro leitete die damalige Geschäftsführerin C. auf Anweisung des Angeklagten M. auf das Anderkonto des Angeklagten B. weiter.
16
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach Abschluss des Kreditvertrages, jedoch vor dem 22. August 2007, entschieden sich die Angeklagten , auch Kosten, die zum Darlehenszweck in keinem Zusammenhang standen, aus dem Guthaben des Anderkontos zu begleichen. Aufgrund der dem Angeklagten B. eingeräumten Verfügungsmacht nahmen sie einvernehmlich die nachstehenden Verfügungen zu Lasten des Kontos vor, wobei sie „den Tatentschluss jeweils dann [fassten], wenn Forderungen drängend wurden“.
17
1.-3. Bei drei Gelegenheiten am 10. September 2007, 17. September 2007 und 27. September 2007 überwies der Angeklagte B. im Be- nehmen mit dem Angeklagten M. jeweils 55.000 Euro an die F. AG. Dabei handelte es sich um den Kaufpreis für drei von W. auf Bitten des Angeklagten M. von der F. AG erworbene Unternehmensmäntel. Die F. AG übereignete diese, indem sie das in die Kaufsummen eingepreiste Stammkapital der Gesellschaften, jeweils 50.000 Euro, auf das Anderkonto zurück überwies und die Gesellschaftspapiere herausgab. Der Differenzbetrag von jeweils 5.000 Euro pro Kauf blieb dem Anderkonto als Gewinn der F. AG dauerhaft entzogen.
18
4.-11. Der Angeklagte B. war Aufsichtsrat der BH. AG, die ein im Eigentum der Br. GbR des Zeugen Br. stehendes Hotel in G. betrieb. Im Juni 2007 beschloss die BH. AG, das Hotel künftig durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft zu führen. Hierzu gründeten die Angeklagten die „A. H. V. C. GmbH“ (im Folgenden: „A. GmbH“), an der sie durch von ihnen beherrschte weitere Unternehmen jeweils zu 50 % beteiligt waren.
19
Nach Bedarf wurde auch das Guthaben auf dem Anderkonto zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der A. GmbH eingesetzt. Ohne werthaltige Rückführungen zahlte der Angeklagte B. am 22. August 2007 und am 3. September 2007 Beträge von 5.000 Euro bzw. 25.000 Euro auf eine Maklerforderung gegen die BH. AG. Am 23. August 2007 überwies er unter Angabe des Verwendungszwecks „Kostenerstattung V. C. “ weitere 20.000 Euro an die Mo. AG,ohne dass insoweit eine tatsächliche Erstattungspflicht der J. V. GmbH bestand. Am 1. Oktober 2007, 9. Oktober 2007, 2. Januar 2008 und 15. Januar 2008 tätigte er Pacht- und am 2. Januar 2008 Nebenkostenzahlungen in Höhe von insgesamt 82.075 Euro an die Br. GbR.
20
Rückzahlungen auf das Anderkonto im Umfang von insgesamt 13.256,23 Euro erfolgten nur gelegentlich und überwiegend im Zusammenhang mit weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Zahlungen.

II.


21
Ohne Beteiligung des Angeklagten B. belastete der Angeklagte M. eigenhändig oder durch Anweisung an die jeweiligen formellen Geschäftsführer in den nachstehenden Fällen auch ein Geschäftskonto der J. GmbH bei der Deutschen Bank Mü. zu gesellschaftsfremden Zwecken:
22
1.-4. Auf Anweisung des Angeklagten schloss am 19. Mai2007 W. für die Gesellschaft einen Sponsoringvertrag bis zur Höhe von 100.000 Euro mit der von der Tochter des Angeklagten M. geführten Vo. GmbH. Aufgrund dieses Vertrages zahlte der Angeklagte M. am 19. Juni 2007 einen Betrag von 100 Euro, am 20. Juni 2007 einen Betrag von 2.900 Euro, am 27. Dezember 2007 fünfmal 1.000 Euro und am 2. Januar 2008 einen Betrag von 5.000 Euro an die Vo. GmbH.
23
5.-6. Am 28. Dezember 2007 überwies der Angeklagte M. unter Bezugnahme auf nicht existente Darlehensverträge einen Betrag von 20.000 Euro an die A. GmbH und weitere 30.000 Euro an die Mo. AG.
24
7.-8. Am 13. September 2007 und am 25. September 2007 zahlte der Angeklagte M. Beträge von 5.000 Euro bzw. 4.877 Euro an die Firma Ha. O. . Dem zugrunde lagen Rechnungen der Firma Ha. O. an die Firma N. AG, als deren Vertreter der Angeklagte M. der Firma Ha. O. einen Auftrag zur Errichtung von Sonnenkollektoren- und Wasserenthärtungsanlagen am Haus seiner Tochter erteilt hatte.
25
9. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 18. April 2008 wies der Angeklagte M. den Zeugen V. als Geschäftsführer der J. GmbH an, einen Steuerrückerstattungsbetrag zugunsten der J. GmbH in Höhe von 17.690,90 Euro an die Mo. AG abzutreten. Dem kam der Zeuge V. am 18. April 2008 nach, woraufhin das Finanzamt noch vor dem 6. Mai 2008 den Betrag auf ein Konto der Mo. AG überwies.

B.


26
Von weiteren Vorwürfen des Betruges und der Untreue hat die Strafkammer die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen (nachfolgend B.I.1.-3.) bzw. aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (nachfolgend B.I.4.) freigesprochen.

I.


27
1. Aufgrund unverändert zugelassener Anklage vom 24. März 2010 lag beiden Angeklagten zur Last, bereits beim Abschluss der notariellen Verträge vom 16. Oktober 2006 betrügerisch zum Nachteil der Zeugin J. gehandelt zu haben, um sich den uneingeschränkten Zugriff auf deren Immobilien zu sichern. Der Zeugin sei vorgetäuscht worden, sie werde ein regelmäßiges Geschäftsführergehalt beziehen und behalte als Geschäftsführerin der Gesellschaft die volle Entscheidungsmacht bezüglich künftiger Grundstücksverkäufe; insbesondere könne der Verlust des Hausgrundstücks in R. verhindert oder der Zeugin jedenfalls ein Wohnrecht erhalten werden.
28
2. Als einheitliches Tatgeschehen (§ 52 StGB) mit den oben unter A.I. bezeichneten Untreuevorwürfen warf die Anklage vom 24. März 2010 beiden Angeklagten außerdem vor, die Vertreter der Raiffeisen Bank O. beim Abschluss des (zweiten) Kreditvertrages am 10. August 2007 darüber getäuscht zu haben, dass das valutierte Darlehen von vorneherein nur privaten Zwecken dienen sollte und die J. GmbH nicht in der Lage sein würde, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Infolge dessen sei die Raiffeisen BankO. , die bei Kenntnis der wahren Verwendungsabsicht das Darlehen nicht gewährt hätte, in Höhe der valutierten Kreditsumme geschädigt worden.
29
3.-7. Schließlich lag aufgrund dieser Anklage (allein) dem Angeklagten M. zur Last, bei fünf (weiteren) Gelegenheiten jeweils ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Bezug zum Gesellschaftszweck der J. GmbH von deren Geschäftskonto weitere Beträge an die Mo. AG gezahlt zu haben, nämlich am 31. Mai 2007 einen Betrag i. H. von 21.000 Euro, am 27. Dezember 2007 sechsmal jeweils 1.785 Euro, am 2. Januar 2008 einen Betrag i. H. von 10.000 Euro, am 18. Januar 2008 zweimal jeweils 1.785 Euro und am 22. Januar 2008 einen Betrag i. H. von 1.875 Euro.
30
8. Aufgrund gesonderter, unverändert zugelassener Anklage vom 12. April 2011 lag beiden Angeklagten zudem der Vorwurf des Betruges im Vorfeld der auf die Übertragung des Erbteils der Zeugin J. folgenden Grundbuchberichtigung zur Last.
31
Bezüglich der am 16. Oktober 2006 vereinbarten und vollzogenen Erbteilsübertragung (s.o. A.) hätten die Angeklagten entweder von vorneherein beabsichtigt oder nach Vertragsschluss vereinbart, sich den Kaufpreis für den Erbteil (insgesamt 509.266 Euro) zu ersparen. Gemäß den Regelungen des Vertrages sei jedoch der notarielle Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der Grundstücksanteile in S. und E. an die vorherige Zahlung des vollen Kaufpreises geknüpft gewesen. Um dennoch ohne Bezahlung die Eintragung der J. GmbH in das Grundbuch zu erreichen, hätten die Angeklagten zwischen dem 26. März 2007 und dem 12. April 2007 dem Notarassessor Fr. verschiedene Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorging, dass im November 2006 ein Betrag von ca. 525.000 Euro von der J. GmbH auf ein Konto der Zeugin J. bei deren Gläubigerbank transferiert worden sei. Der Angeklagte M. habe diese Zahlung als Kaufpreiszahlung für den Erbteilskauf deklariert. Tatsächlich habe es sich um die Überweisung der von der Raiffeisen Bank O. zur Verfügung gestellten (ersten) Darlehensvaluta an die Zeugin J. gehandelt, die mit dem Erbteilskauf nicht in Verbindung standen. Weil Fr. die Überweisung nicht als Nachweis der Kaufpreiszahlung für den Erbteilskauf anerkannte, sei der Angeklagte M. an den Notar K. herangetreten. Dieser habe im Vertrauen auf die Richtig- keit der vorgelegten Unterlagen unter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung am 12. April 2007 die Grundbuchberichtigung zugunsten der J. V. GmbH beantragt, die am 18. April 2007 erfolgte.
32
Die aus dem anschließenden Weiterverkauf zweier Grundstücke am 12. bzw. am 27. April 2007 erlösten, jeweils dem Geschäftskonto der J. GmbH bei der Deutschen Bank gutgeschriebenen 49.264,85 Euro sollten die Angeklagten in der Folge für eigene Zwecke verbraucht haben.

II.


33
1. Bezüglich des Vorwurfs des Betruges (s.o. B.I.1.) hat sich die Strafkammer (unter Bezugnahme auf den unter A. dargestellten Sachverhalt) aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der Einlassung des Angeklagten M. und der Angaben der Zeugin J. keine Überzeugung davon verschaffen können, dass die Zeugin J. beim Abschluss der notariellen Verträge vom 16. Oktober 2006 über die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft , ihre Befugnisse als Geschäftsführerin, ihren Anspruch auf Gehalt und den erforderlichen freihändigen Verkauf auch ihres Hausgrundstücks getäuscht worden ist.
34
2. Bezüglich des Vorwurfs des Betruges zum Nachteil der Raiffeisen Bank O. im Rahmen des zweiten Kreditvertrages (s.o. B.I.2.) hat sich die Strafkammer (unter Bezugnahme auf den unter A.I. festgestellten Sachverhalt) keine Überzeugung darüber bilden können, dass die Angeklagten bereits beim Abschluss des Kreditvertrages die Verwendung des Geldes zu privaten Zwecken beabsichtigten.
35
3.-7. Hinsichtlich der weitergehenden Untreuevorwürfe gegen den Angeklagten M. (s.o. B.I.3.-7.) hat die Strafkammer (unter Bezugnahme auf die Feststellungen unter A.II.) zwar die anklagegegenständlichen weiteren Zahlungsvorgänge festgestellt. Indes hat sie nicht ausschließen können, dass jedenfalls diese Zahlungen (auch der Höhe nach) in Erfüllung der von W. für die J. GmbH geschlossenen Honorarvereinbarung (s.o. A.) erfolgten, für deren Sittenwidrigkeit keine Anhaltspunkte bestünden.
36
8. Vom Vorwurf des Betruges zur Erlangung der Grundbuchberichtigung (B.I.8.) hat die Strafkammer die Angeklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
37
a) Hierzu hat sie – insoweit vom Vorwurf der Anklage abweichend – im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
38
Nachdem die Angeklagten Käufer für die Grundstücke in S. und E. gefunden hatten, erkannten sie, dass sie wegen der bezeichneten Vertragsklausel ohne Kaufpreiszahlung keine Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der J. GmbH erreichen würden und damit auch nicht über die Grundstücke würden verfügen können. Sie beschlossen spätestens im März 2007, den Notar über die Bewirkung der Kaufpreiszahlung zu täuschen, um ihn zu dem Antrag an das Grundbuchamt zu bewegen.
39
Weil der hierzu angefragte Notarassessor Fr. trotz diverser ihm vom Angeklagten M. vorgelegter, eine Kaufpreiszahlung vorgebender Unterlagen die Antragstellung wiederholt abgelehnt hatte, führte der Angeklagte M. am 12. April 2007 mit dem Notar K. ein persönliches Gespräch. In der Folge forderte K. mit dem Hinweis, die Kaufpreiszah- lung sei ausreichend nachgewiesen, Fr. zur Antragstellung auf, was dieser noch am selben Tage tat.
40
b) Die Strafkammer hat den Freispruch beider Angeklagter maßgeblich darauf gestützt, dass die erwirkte Grundbuchberichtigung keinen Vermögenswert besitze, weshalb es schon an einer Vermögensverfügung i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB fehle.
41
Nach den Regelungen des notariellen Vertrages vom 16. Oktober 2006 sei der dingliche Erbteil bereits beim Vertragsschluss auf die J. GmbH übergegangen ; die Grundbuchberichtigung habe nur noch der Wiederherstellung der Grundbuchrichtigkeit gedient. Eine „den Angeklagten bewusste Sittenwidrigkeit“ und eine damit verbundene ihnen „bekannte Nichtigkeit“ des Vertrages erscheine „eher fernliegend“. Auch bezüglich eines festgestellten Verstoßes gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) sei kein Vorsatz der Angeklagten erkennbar.
42
Ergänzend hat die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht die Kausalität der von den Angeklagten verübten Täuschung für die spätere Grundbuchberichtigung mit Blick auf eine etwaige Bösgläubigkeit K. s verneint und hinsichtlich des Angeklagten M. einen „Rücktritt“ bejaht.

C.


Revision des Angeklagten M.
43
Der Angeklagte M. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
44
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I.


45
1. Die erhobene Inbegriffsrüge erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2014 zutreffend ausgeführten Gründen als unbegründet.
46
2. Auch die weiteren drei Verfahrensbeanstandungen, mit denen der Angeklagte die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK (s.u. C.I.2.b), RB S. 2 ff.), des Beweisantragsrechts (s.u. C.I.2.c)) und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (s.u. C.I.2.d)) rügt, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
47
a) Den gemeinsamen Hintergrund dieser Rügen bilden die im Zusammenhang mit den Untreuevorwürfen wegen Zahlungen zugunsten der A. GmbH (Fälle A.I.4.-11. und A.II.5.) und der N. AG (Fälle A.II.7.-8.) unternommenen Aufklärungsbemühungen des Gerichts betreffend verschiedene Buchhaltungs-, Darlehens- und Bürgschaftsunterlagen.
48
Hierzu hat die Revision – einmalig im Rahmen der Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK – im Kern folgendes Prozessgeschehen vorgetragen:
49
Nach einer Durchsuchung im hiesigen Verfahren wurden 2008 die gesamten Festplattendaten eines bei dem Angeklagten M. beschlagnahmten Notebooks gesichert. Deren zunächst schlagwortbezogene Auswertung erbrachte keine Hinweise zu einem Darlehensvertrag insbesondere zwischen der J. GmbH und der A. GmbH oder zu deren Buchhaltungsunterlagen.
50
Bei einer weiteren Durchsuchung in einem von der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Angeklagten M. geführten Ermittlungsverfahren wurden im Oktober 2009 (erneut) die Daten der Festplatte des Notebooks gesichert sowie zwei externe Datenträger beschlagnahmt, jedoch nicht ausgewertet.
51
Nach Anklageerhebungen vom 24. März 2010 und 12. April 2011 und der (gemeinsamen) Eröffnung des Hauptverfahrens am 29. Juni 2011 begann die Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren am 19. September 2011. Bemühungen , im Verlauf der Hauptverhandlung Erkenntnisse zu etwaigen Darlehensverträgen der J. GmbH und der N. AG bzw. der A. GmbH zu gewinnen, blieben zunächst erfolglos, weil die Datensicherungen aus der ersten Beschlagnahme nicht mehr vorhanden und die bei der zweiten Durchsuchung gesicherten Daten und Speichermedien dem Angeklagten bereits 2009 ohne Auswertung wieder ausgehändigt worden waren.
52
Am 29. Hauptverhandlungstag beantragte der Angeklagte B. förmlich die Auswertung des bei dem Angeklagten M. im Jahr 2009 sichergestellten Computers bzw. – wie sich aus der Begründung des Antrages ergibt – der daraus erstellten Datensicherung: Es sei über die Behauptung des Angeklagten M. Beweis zu erheben, dieser habe im August 2007 einen von ihm – B. – entworfenen und unterschriebenen Darlehensvertrag zwischen der J. GmbH und der A. GmbH gegengezeichnet und diesen (sodann) zeitnah auf dem Computer abgespeichert. Diesen Antrag „ergänzte“ der Angeklagte B. am 30. Hauptverhandlungstag und „erweiterte“ ihn auf die Behauptung des Vorhandenseins einer Bürgschafts- oder Garantieerklärung der Mo. AG für die genannte Darlehensschuld.
53
Die Strafkammer lehnte am 32. Hauptverhandlungstag die beantragten Beweiserhebungen durch Beschluss ab.
54
Nachdem – zu späteren Zeitpunkten – der Angeklagte M. die ihm 2009 ausgehändigten Datenträger übergeben hatte, wurden die dort gespeicherten Buchhaltungsunterlagen der A. GmbH ausgewertet; die Ergebnisse wurden in die Hauptverhandlung eingeführt.
55
b) Die unter Bezugnahme auf das vorstehende Prozessgeschehen wegen der unterbliebenen bzw. verzögerten Datenauswertung erhobene Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK ist unzulässig.
56
Das Revisionsvorbringen genügt, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 zutreffend hingewiesen hat, nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

57
Der Revisionsführer muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. bereits BGH, Urteil vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 214; Beschluss vom 25. August 1989 – 3 StR 158/89, bei Miebach NStZ 1990, 226, 230 Nr. 24 mwN; Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1 ff.).
58
Die Revision beschränkt demgegenüber die ihr im Rahmen einer Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung obliegende Darstellung des Verfahrensablaufs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. November 2008 – 1StR 568/08, NStZ-RR 2009, 92 mwN) auf die unmittelbar im Zusammenhang mit den genannten Beweiserhebungen stehenden Verfahrensvorgänge, lässt aber Vortrag dazu vermissen, ob das Verfahren während der Zeiträume, die infolge erneuter Zeugenladung und der Einholung zweier Ergänzungsgutachten verstrichen, durch andere Beweiserhebungen gefördert wurde. Der Senat kann daher aufgrund des Revisionsvortrags nicht beurteilen, ob im Verfahren überhaupt eine relevante Verzögerung eingetreten ist.
59
c) Auch die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 StPO) versagt; sie ist ebenfalls unzulässig.
60
aa) Dabei kann der Senat offen lassen, ob dem Angeklagten die Rügeberechtigung fehlte, weil er sich dem von dem Mitangeklagten B. gestellten Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht angeschlossen hatte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 – 3 StR 217/11, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 4 und vom 4. Mai 2011 – 5 StR 124/11, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 49; a.A. BGH, Urteile vom 24. Juli 1998 – 3 StR 78/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 3 und vom 16. Juni 1983 – 2 StR 837/82, NJW 1983, 2396, 2397).
61
bb) Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, denn die Rüge ist jedenfalls wegen der Unzulänglichkeiten des Revisionsvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
62
(1) Die Revision lässt bereits nicht klar erkennen, welche Beweisantragsablehnung sie als fehlerhaft beanstandet.
63
Das geschilderte Prozessgeschehen zur vorangestellten Verzögerungsrüge (s.o. C.I.2.a)), welches die Revision – schon für sich bedenklich – auch zur hier behandelten Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der nachfolgend erhobenen Aufklärungsrüge (s.u. C.I.2.d)) vollständig in Bezug nimmt (RB S. 82), enthält Ausführungen zu zwei Antragsschriftsätzen mit verschiedenen Beweisbehauptungen, die einerseits einen von beiden Angeklagten unterschriebenen Darlehensvertrag, andererseits eine Bürgschafts- oder Garantieer- klärung betreffen. Innerhalb weiterer „Prozesstatsachen“, die die Revision (nur) der hier behandelten Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der nachfolgend erhobenen Aufklärungsrüge (s.u. C.I.2.d)) gemeinsam voranstellt, beanstandet sie sodann abweichend vom Wortlaut der in Bezug genommenen Antragsschriftsätze die unterbliebene Beweiserhebung zu einem „Entwurf des Darlehensvertrages zwischen der J. V. GmbH und der N. AG“ und einer „eingescannte[n] Fassung des von dem Angeklagten B. unterzeichneten Darlehensvertrags zwischen der J. V. GmbH und der A. GmbH“. In ihren späteren rechtlichen Aus- führungen (nur) zur Verletzung des Beweisantragsrechts nimmt die Revision Bezug auf „das von den Angeklagten behauptete Dokument“ und auf „eine ganze Reihe an Dokumenten“, die bislang nicht Aktenbestandteil seien, „sich aber auf der Sicherungskopie finden lassen“.
64
Im Ergebnis legt die Revision nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit offen, welche Dokumente sich auf den Datenträgern befinden sollen.
65
(2) Durch ihre zur Begründung der behaupteten Verletzung des Beweisantragsrechts gewählte Formulierung, das Vorhandensein der (nicht eindeutig bezeichneten) „Dokumente“ auf der Festplatte könne „nicht ausgeschlossen werden“, wird ein Verfahrensverstoß zudem nicht hinreichend bestimmt be- hauptet. Denn die Revision muss Verfahrensverstöße als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiten behaupten (BGH, Urteil vom 5. März 1953 – 5 StR 676/52, NJW 1953, 836).
66
(3) Schließlich mangelt es dem umfangreichen Revisionsvorbringen auch an einer die Prüfung überhaupt ermöglichenden Strukturierung.
67
Der Revisionsvortrag muss aus sich heraus so verständlich sein, dass das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen kann (Gericke in KKStPO , 7. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN). In diesem Zusammenhang kann es im Einzelfall zwar ausreichen, wenn die Revision auf bereits im Rahmen einer anderen Rüge vorgebrachtes Verfahrensgeschehen verweist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 3 StR 486/09, StV 2010, 676). Das hier „vollständig“ in Bezug genommene (RB S. 82) Verfahrensgeschehen zur Verzögerungsrüge (s.o. C.I.2.a)) enthält jedoch eine Vielzahl von Verfahrensvorgängen, die – wahlweise – nur für die Verzögerungsrüge oder (jeweils auch oder aus- schließlich) für die (hier behandelte) Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und die nachfolgend erhobene Aufklärungsrüge (s.u. C.I.2.d)) Bedeutung erlangen. Es ist – worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 hingewiesen hat – nicht Aufgabe des Revisionsgerichts , den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2005 – 5 StR 532/04, NStZ 2005, 463; vom 25. September 1986 – 4 StR 496/86, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1).
68
(4) Lediglich ergänzend kommt hinzu, dass das im Antragsschriftsatz vom 30. Hauptverhandlungstag in Bezug genommene „Schreiben von B. vom 21.08.2007“ nicht mit vorgelegt worden ist.
69
d) Auch die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der der Angeklagte die unterbliebene Auswertung der 2009 sichergestellten Datenträger beanstandet, ist aus den unter C.I.2.c)bb)(3) genannten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
70
Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, denn nachdem die Strafkammer aus dem Vorhandensein von Vertragsentwürfen ausdrücklich nicht auf den Abschluss wirksamer Verträge hat schließen wollen, drängten sich ihr – auch unter Berücksichtigung des von der Revision behaupteten Beweiswerts des Faxund Speicherdatums – Beweiserhebungen zum Vorhandensein weiterer, allenfalls einseitig unterzeichneter Entwürfe oder Erklärungen neben den bereits eingeführten Unterlagen (UA S. 104) nicht auf.

71
In Bezug auf die Buchhaltungsunterlagen der A. H. V. C. GmbH wäre die Rüge überdies ohne Erfolg, weil die betreffende Beweiserhebung nach Übergabe der dem Angeklagten M. 2009 überlassenen Datenträger im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung noch durchgeführt wurde.

II.


72
Auch die näher ausgeführte Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
73
1. Komplex „Anderkonto“
74
a) Ohne Erfolg bleiben die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung zu den Untreuevorwürfen betreffend die Verfügungen über das Anderkonto.
75
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1957 – 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, 209 ff.; Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich soweit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN).
76
aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 407/12; Urteile vom 27. Juni 2005 – II ZR 113/03; vom 25. Februar 2002 – II ZR 196/00; vom 11. Dezember 1997 – 4 StR 323/97).
77
bb) Die Pflichtwidrigkeit der einzelnen Zahlungen hat sie ohne Rechtsfehler aus dem Widerspruch der jeweiligen Zahlungszwecke zum Verwendungszweck aus dem (zweiten) Darlehensvertrag mit der Raiffeisen Bank O. abgeleitet.
78
cc) Auch die Beweiswürdigung zum Vermögensnachteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
79
(1) Dies gilt insbesondere für die Erwägungen, aufgrund derer die Strafkammer im Komplex A. GmbH (s.o. Fälle A.I.4.-11.) eine Kompensation des durch die Auszahlungen entstandenen Vermögensnachteils durch wirtschaftlich gleichwertige Gegenansprüche oder wegen ausreichend verfügbarer, zum Ausgleich geeigneter und bestimmter finanzieller Mittel der Angeklagten abgelehnt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 1 StR 622/94, NStZ 1995, 233, 234 mwN; Urteile vom 27. Januar 1988 – 3 StR 61/87, wistra 1988, 191; vom 16. Dezember 1960 – 4 StR 401/60, NJW 1961, 685, 686).

80
Der Einlassung der Angeklagten, wonach die Auszahlungen auf der Grundlage wirksamer Darlehensverträge – also unter wirksamer und willentlicher Begründung von Rückzahlungspflichten – erfolgt seien, hat die Strafkammer unter umfassender Würdigung einer Vielzahl von Umständen (Fehlen eines schriftlichen Vertrages, fehlende Vertretungsmacht des Angeklagten M. , fehlende Kenntnis vom behaupteten Darlehen bei der Zeugin C. und den mit der Buchhaltung der A. GmbH betrauten Personen, darlehensuntypische Vertragsbedingungen im Entwurf, fehlende Verbuchung eines Darlehens bei der A. GmbH, fehlende Valutierung der Gesamtsumme, Vornahme der ersten Auszahlung bereits vor dem angeblichen Vertragsschluss) keinen Glauben geschenkt. Der im ergänzenden Schriftsatz vom 13. März 2014 gegen diese Würdigung gerichtete Revisionsangriff basiert auf urteilsfremdem Vorbringen zu abweichenden Buchungszeitpunkten und zu Buchungsfehlern; er bleibt – ebenso wie die auf ihm aufbauende abweichende Beweiswürdigung – im Revisionsverfahren unbeachtlich.
81
(2) Nachdem die Strafkammer weder von der Schaffung wirksamer Rückforderungsansprüche noch von einem ernstlichen Rückzahlungswillen der Angeklagten bezüglich zugunsten der A. GmbH ausbezahlter Beträge ausgegangen ist, waren entgegen der Auffassung der Revision Erörterungen zum Vorhandensein etwaige Rückforderungen deckender Geldmittel bei der A. GmbH nicht mehr veranlasst.
82
b) Auch mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Bewertung der Strafkammer deckt die Revision insoweit keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.

83
Entgegen ihrer Auffassung lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, dass die Strafkammer die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung an deren Schriftform geknüpft hat. Denn ersichtlich hat sie – neben zahlreichen weiteren Umständen (s.o. C.II.1.a)cc)) – das Fehlen eines schriftlichen Vertrages lediglich als (ein) Indiz dafür herangezogen, dass ein wirksamer Vertrag nicht bestand.
84
Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der J. GmbH in die schädigenden Zahlungen abgelehnt, weil hierzu allein die Zustimmung der vom Angeklagten M. beherrschten Mehrheitsgesellschafterin Mo. AG nicht ausgereicht hätte (BGH, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266 ff.).
85
2. Komplex „Geschäftskonto“
86
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch die Entnahmen des Angeklagten M. vom Geschäftskonto der J. GmbH als Untreuehandlungen bewertet.
87
Ausgehend von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab, wonach die Verwendung gesellschaftlicher Geldmittel oder Informationen für gesellschaftsfremde , ausschließlich dem Eigeninteresse dienende Zwecke für den Geschäftsführer eine Treuepflichtverletzung darstellt (vgl. zum formellen Geschäftsführer BGH, Urteil vom 23. September 1985 – II ZR 246/84, NJW 1986, 585; OLG Naumburg NZG 1999, 353 mwN), weil allein das Unternehmensziel, der Gegenstand des Unternehmens und das Unternehmensinteresse ihm gegenüber die maßgeblichen Kriterien für sorgfaltsgemäßes Handeln bilden (vgl. zum formellen Geschäftsführer OLG Naumburg, aaO, mwN; Schneider/Crezelius in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 64), hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die festgestellten Auszahlungen und Überweisungen vom Geschäftskonto lediglich privaten Zwecken des Angeklagten dienten.
88
Dies gilt insbesondere für die unter A.II.6. und 9. dargelegten Geldflüsse zugunsten der Mo. AG, hinsichtlich derer die Strafkammer – im Unterschied zu anderen Zahlungen, bezüglich derer eine Verurteilung des Angeklagten nicht erfolgt ist (s.o. B.II.1.) – einen konkreten Bezug zu bestehenden Honorarabreden zugunsten der Mo. AG ausgeschlossen hat.
89
Bezüglich der Zahlungen an die Vo. GmbH & Co. KG (Fälle A.II.1.-4.) hat die Strafkammer unter zutreffender Maßstabsetzung geprüft, ob die Zuwendungen zur Förderung von Kunst als „gravierende“ Pflichtverletzungen einzustufen waren (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 1 StR 215/01, NJW 2002, 1585); sie hat dies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, namentlich der Motive des Angeklagten , des fehlenden Nutzens des Sponsorings für die J. GmbH, der fehlenden Nähe zu deren Unternehmensgegenstand, der fehlenden Angemessenheit im Hinblick auf die schwache Vermögenslage der J. GmbH und der Verwandtschaft zur Nutznießerin als leitendes Motiv der Zahlungen ohne Rechtsfehler bejaht.

III.


90
Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
91
Die strafschärfende Berücksichtigung des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Mitangeklagten B. begründet keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn zur Verwirklichung des Untreuetatbestandes genügte es, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Sonderstellung als Pflichtenträger und seiner eigenen Pflichtenverletzung den tatbestandsmäßigen Erfolg zumindest mit herbeigeführt hat.

IV.


92
Eine zusätzliche Kompensation für Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren ist nicht veranlasst.
93
Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision hierzu „vorsorglich“ erhobene Verfahrensrüge mit Blick auf § 345 Abs. 1 StPO verfristet wäre; dem hiergegen gerichteten Einwand der Revision, die Frist sei mangels einer nach der Protokollberichtigung im Hinblick auf § 273 Abs. 4 StPO erforderlichen nochmaligen Urteilszustellung noch nicht in Gang gesetzt, vermag der Senat schon im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April 2007 (GSSt 1/06 Rn. 64) nicht zu folgen. Nachdem ausweislich des Revisionsvorbringens die reklamierte Verfahrensverzögerung jedoch erst nach dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift eingetreten sein kann, hatte der Senat eine etwaige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ohnehin von Amts wegen zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2014 – 4 StR 575/13 mwN; vom 2. Juli 2013 – 2 StR 179/13 mwN; vom 11. März 2008 – 3 StR 36/08).
94
Indes ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die Revision rügt im Kern eine Untätigkeit der Strafkammer zwischen dem Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Berichtigungsvorhaben am 17. September 2013 und der Berichtigungsentscheidung des Landgerichts vom 23. Oktober 2013. Dieser Zeitraum ist schon deshalb übersetzt, weil – wie die Revision selbst vorträgt – der Verteidigung des Mitangeklagten B. auf deren Ersuchen hin Stellungnahmefrist bis zum 10. Oktober 2013 gewährt worden war; eine Berichtigungsentscheidung konnte jedoch gegenüber beiden Angeklagten nur einheitlich getroffen werden. Der danach verbleibende Zeitraum von dreizehn Tagen begründet keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens.

D.


Revision des Angeklagten B.
95
Der Angeklagte B. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Auch sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


96
1. Die von dem Angeklagten erhobene Inbegriffs- und die daneben erhobene Aufklärungsrüge bleiben jeweils aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 zutreffend ausgeführten Gründen erfolglos.
97
Auch die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 177 GVG) beanstandet (RB S. 2 ff.), bleibt mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt gegebene Begründung erfolglos. Zudem weist die getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme keinen Rechtsfehler auf.
98
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO, mit der der Angeklagte beanstandet, verschiedene in einer Selbstleseliste aufgeführte Urkunden seien nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, weil das Gericht und die Schöffen deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hätten.
99
Die Rüge ist unbegründet, denn der behauptete Verfahrensverstoßliegt nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem (berichtigten) Hauptverhandlungsproto- koll, „dass die Richter und Schöffen die in der Selbstleseliste, die dem Haupt- verhandlungsprotokoll vom 18.05.2012 beigefügt ist, genannten Urkunden (mit Ausnahme der Ziffer 2) gelesen haben“.
100
Für die Überprüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes ist allein das berichtigte Protokoll maßgeblich.
101
Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 (GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 ff.) entwickelten Anforderungen durchgeführt.
102
Die Unrichtigkeit des früheren Protokolls ist erwiesen. Denn beide Urkundspersonen haben die sichere Erinnerung daran, dass zu Beginn der Hauptverhandlung am 15. Juni 2012 auch die Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO getroffen wurde. Dies ergibt sich – auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens – aus den hierzu vom Vorsitzenden der Strafkammer und der Protokollführerin abgegebenen Erklärungen sowie der ergänzenden Erklärungen der Berichterstatterin und der Beisitzerin. Demgegenüber hat der Angeklagte weder im Rahmen des Berichtigungsverfahrens noch des Revisionsverfahrens substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen er oder sein Instanzverteidiger sich im Gegensatz zu den Urkundspersonen der Richtigkeit des zunächst gefertigten Protokolls sicher sind (vgl. hierzu bereits BGH – GSSt – aaO Rn. 63 sowie BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 3 StR 485/10, StV 2012, 523 f.). Soweit die Revision sich allgemein auf wissenschaftliche Erkenntnisse über den Verlust von Erinnerungen zu länger zurückliegenden , routinemäßigen Verfahrensabläufen beruft, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die die konkreten Besonderheiten gerade dieses Verfahrensablaufs darlegenden Erklärungen der genannten Richter und der Protokollführerin zu entkräften.

II.


103
Die näher ausgeführte Sachrüge deckt keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
104
1. Die zahlreichen Revisionsangriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Verfügungsbefugnis (s.u. D.II.1.a)), zur Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Raiffeisen Bank O. (s.u. D.II.1.b)) und zum Vermögensnachteil (s.u. D.II.1.c)) bleiben ohne Erfolg.
105
a) Es stellt keinen revisiblen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer sich bei der Prüfung der Verfügungsbefugnis des Angeklagten B. nicht explizit mit den von der Revision aufgezeigten abweichenden Interpretationsmöglichkeiten des Darlehensvertrages auseinandergesetzt hat, die der Annahme einer willentlichen Überlassung des Darlehensbetrages durch die Bank an den Angeklagten im Ergebnis entgegen stünden.
106
Die Auslegung von Verträgen ist ein wertender Akt, weil sie unterschiedliche Aspekte in einer richterlichen Feststellung zusammenführt. Deshalb gelten die für die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufgestellten Regeln (s.o. C.II.1.a)) ebenso für die Würdigung von Erklärungen, Verträgen oder Urkunden durch den Tatrichter. Die revisionsrichterliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2450 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2003 – 5 StR 165/02, NJW 2003, 1821 mwN).
107
Solche Verstöße zeigt die Revision jedoch nicht auf.
108
Nach dem festgestellten Vertragsinhalt, der zunächst eine Verfügung der Darlehenssumme auf das Geschäftskonto der J. GmbH und sodann von dort eine „Überweisung der Geldmittel“ auf das Anderkonto vorsah (s.o. A.I.), er- weist sich die von der Strafkammer vorgenommene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen, wonach die zweistufige Überweisung des Geldes zunächst an die J. GmbH und von dieser sodann auf das Anderkonto des Angeklagten auch dem Willen der Bank entsprach, nicht nur als nachvollziehbar, sondern sogar als naheliegend. Die Revision erschöpft sich diesbezüglich in einer abweichenden, revisionsrechtlich unbeachtlichen Auslegung des Vertrages.
109
Folgerichtig begründet das Schweigen der Urteilsgründe zu den von der Revision aufgrund ihrer abweichenden Auslegung vermuteten alternativen Motiven der Vertreter der J. GmbH für die Überweisung auf das Anderkonto auch keinen revisionsrechtlich beachtlichen Erörterungsmangel.
110
b) Die von der Revision behaupteten Widersprüche bei der Begründung der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten bestehen, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 aufgezeigt hat, nicht. Zudem lag aufgrund der Urteilsfeststellungen zur treuhänderischen Abrede zwischen dem Angeklagten B. und der J. V. GmbH die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten auch der Gesellschaft gegenüber nahe; dass die Strafkammer eine solche abgelehnt hat, beschwert ihn indes nicht.
111
c) Die – dem diesbezüglichen Vorbringen im Rechtsmittel des Angeklagten M. (s.o. C.II.1.a)cc)(1) und (2)) entsprechende – Beanstandung des Schweigens der Urteilsgründe zur Bonität der A. GmbH zeigt aus den bereits dort genannten Gründen keinen Erörterungsmangel auf.
112
2. Auch die rechtlichen Wertungen der Strafkammer halten sachlichrechtlicher Überprüfung stand.
113
Entgegen der Auffassung der Revision bestimmte sich die Verfügungsbefugnis des Angeklagten B. über die Darlehenssumme allein aus den zwischen ihm (Treuhänder) und der Raiffeisen Bank O. (Treugeberin ) vertraglich begründeten Pflichten (UA S. 48), nicht durch den Umfang des bestehenden Kontoführungsvertrages zwischen ihm und der das Anderkonto führenden Kreissparkasse Mi. .

III.


114
Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere lassen die Urteilsausführungen auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot besorgen (s.o. C.III.).

E.


Revisionen der Staatsanwaltschaft
115
Auch den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertreten werden, bleibt der Erfolg versagt.

I.


116
1. Die Freisprüche beider Angeklagter von den Vorwürfen des Betruges zum Nachteil der Zeugin J. bei Abschluss der Verträge vom 16. Oktober 2006 (B.I.1. und B.II.1.) und zum Nachteil der Raiffeisen Bank O. beim Abschluss des (zweiten) Darlehensvertrages im Jahr 2007 (B.I.2. und B.II.2.) sowie der Freispruch des Angeklagten M. von weiteren Vorwürfen der Untreue zum Nachteil der J. GmbH (B.I.3.-7. und B.II.3.-7.) weisen – auch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten Revisionsvorbringens – aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 genannten Gründen keine Rechtsfehler auf.
117
2. Auch der Freispruch vom Vorwurf eines Betruges zur Erlangung der Grundbuchberichtigung (B.I.8. und B.II.8.) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Er wird durch die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zum mangelnden Vermögenswert der Grundbuchberichtigung getragen; eines Eingehens auf die ergänzenden tatsächlichen Erwägungen der Strafkammer zur Kausalität der Täuschungshandlung und zu einem etwaigen „Rücktritt“ des An- geklagten M. bedarf es daher nicht mehr.
118
a) Die Wertung der Strafkammer, bei wirksamer Übertragung des Erbteils verkörpere die Grundbuchberichtigung mangels Vermögenswerts keine betrugsrelevante Vermögensverfügung mehr, ist rechtsfehlerfrei.
119
Eine materielle Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Zeugin J. als Erbteilsinhaberin kam nicht in Betracht, nachdem sich – wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat – die gesamte dingliche Rechtsänderung zugunsten der J. GmbH bereits durch die in Ziffer II. a.E. des notariellen Vertrages vom 16. Oktober 2006 erklärte Abtretung (vgl. dazu Mayer in Beck-OK-BGB, § 2371 Rn. 11 mwN; s.a. Stürner in Jauernig, BGB, 15. Aufl., § 2033 Rn. 1 mwN; Otto in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 2033 Rn. 33) vollständig vollzogen hatte.
120
Auch in Bezug auf den schuldrechtlichen Kaufpreisanspruch bewirkte die Grundbuchberichtigung keine schädigende Vermögensverfügung i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB. Denn der Kaufpreisanspruch als solcher blieb durch den Vollzug der Grundbuchberichtigung unberührt.
121
Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer eine vermögenswerte Position auch nicht darin gesehen, dass mit der Grundbuchberichtigung die vertraglich bestimmte Verknüpfung zwischen dem notariellen Berichtigungsantrag und der vorherigen Zahlung des Kaufpreises hinfällig wurde. Soweit dadurch nach dem Willen der Vertragsparteien – im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts – die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs gesichert werden sollte, mangelte es dieser Sicherheit jedenfalls an Werthaltigkeit. Denn die Verknüpfung hinderte die J. GmbH nicht, die Grundbuchberichtigung auf anderem Wege als über den zur beiderseitigen Interessenwahrung verpflichteten Notar zu betrei- ben. Vielmehr hätte sie den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs auch auf andere Weise direkt gegenüber dem Grundbuchamt erbringen können.
122
b) Die Strafkammer hat sich auch mit der von der Revision reklamierten Möglichkeit auseinandergesetzt, gravierende Mängel – namentlich ein Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB, UA S. 165) und die Sittenwidrigkeit der gesamten Vereinbarung (§ 138 BGB, UA S. 166) – hätten zur Nichtigkeit (auch) der (dinglichen) Erbteilsübertragung geführt, mit der Folge , dass die Zeugin J. im Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung Erbteilsinhaberin geblieben wäre. In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).
123
In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer jedoch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der eine etwaige Nichtigkeit begründenden Umstände nicht vorsätzlich handelten. Dies hat sie mit tragfähigen Erwägungen begründet (UA S. 165 f.), die durch das Revisionsvorbringen nicht entkräftet werden. Soweit die Revision zu einer anderen Beurteilung gelangt, weil die Angeklagten – im Wege eines Eingehungsbetruges – bereits beim Vertragsschluss den Willen gehabt haben sollen, den Erbteil ohne Gegenleistung zu erlangen, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen.

II.


124
1. Soweit die Angeklagten in den Komplexen A.I. und A.II. wegen Untreuehandlungen verurteilt worden sind, deckt das Revisionsvorbringen ebenfalls keine Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf.
125
a) Die weit überwiegende Annahme tatmehrheitlicher Begehung begegnet keinen Bedenken.
126
Nach den Urteilsfeststellungen kamen die Angeklagten zunächst allgemein überein, die auf dem Anderkonto ruhenden Geldmittel bei Bedarf zweckfremd zu verwenden (UA S. 48). Sie deckten sodann ab dem 22. August 2007 „in enger Absprache“ finanzielle Engpässe der A. H. V. C. GmbH, wobei sie „den Tatentschluss jeweils dann [fassten], wenn Forderungen drängend wurden“ (UA S. 53).
127
Diese Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 1 StR 386/11) und – im Gegenzug – für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden. Mit ihrem entgegengesetzten Vorbringen zeigt die Revision lediglich unbeachtliche abweichende Schlussfolgerungen , jedoch keine Rechtsfehler auf.
128
Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46, 47).
129
Die vorstehenden Erwägungen treffen auch auf die Bewertung der vom Angeklagten M. allein begangenen Untreuetaten zu Lasten des Geschäftskontos zu. Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 4 StR 182/10).
130
b) Auch die Erwägungen, aus denen die Strafkammer in allen Fällen die Annahme eines besonders schweren Falles infolge gewerbsmäßiger Begehung der Untreuetaten (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) abgelehnt hat, halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
131
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN). Die hierzu im Rahmen der Beweiswürdigung aus insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen – namentlich der Verwendung der Gelder und der teilweisen Ausgleichszahlungen zugunsten der in Anspruch genommenen Konten – gezoge- nen Schlüsse der Strafkammer auf das Fehlen einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht sind jedenfalls möglich und damit vom Revisionsgericht hinzunehmen. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 22/16
vom
31. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:310516B1STR22.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision desAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Aufklärungsrüge mit der Angriffsrichtung der unterlassenen Heranziehung eines Sachverständigen erhoben wird, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig. Denn hierfür fehlt es an einer bestimmten Behauptung dazu, welche Tatsache das Landgericht hätte aufklären können und warum es sich dazu habe gedrängt sehen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2014 – 2 StR 485/14). Allein die Behauptung, der Sachverständige hätte eine behandlungsbedürftige Abhängigkeit festgestellt, kann den Vortrag konkreter Umstände, die zu dieser Feststellung hätten führen können, nicht ersetzen. Solche ergeben sich auch nicht aus den ergänzend heranzuziehenden Urteils- gründen, wonach der Angeklagte zu den Tatzeiten zwar „kontrolliert“ Kokain konsumierte, jedoch weder Entzugserscheinungen, noch Leistungsbeeinträchtigungen hatte und den Konsum vor geraumer Zeit komplett und ohne therapeutische Intervention aufgeben konnte.
Die Neufassung des Urteilstenors erfolgte aus den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Gründen.
Graf Jäger Cirener Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 263/16
vom
27. September 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 2016 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 7. Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte M. Y. hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen; beim Angeklagten A. Y. wird von der
Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen
(§§ 74, 109 Abs. 1 JGG); die im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen der Nebenkläger haben beide Angeklagten
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:270916B4STR263.16.0

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragschriften vom 21. Juni 2016 bemerkt der Senat:
1. Die dritte Verfahrensrüge des Angeklagten A. Y. - Verstoß gegen § 67 Abs. 1 und 2 JGG - ist bezüglich der Verwertung der Vernehmung durch den Haftrichter nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt zu dieser Rüge lediglich den in der Hauptverhandlung vom 27. April 2015 erhobenen Widerspruch gegen die Verwertung der Inhalte der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung durch die Zeugen T. und W. sowie die im Hauptverhandlungstermin vom 5. Oktober 2015 vorgetragene ergänzende Begründung aus dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 vor. Der in der Hauptverhandlung vom 27. April 2015 erhobene Widerspruch stützte sich zudem lediglich auf die unterlassene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eine fehlende erneute Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation vor der Vernehmung zur Sache, nicht aber auf eine Verletzung des § 67 Abs. 1 und 2 JGG (zur Rügepräklusion vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f.). Der Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 gibt, abgesehen davon, dass die Ausführungen auch verspätet wären, im Hinblick auf § 67 JGG lediglich die Angaben desZeugen W. zur fehlenden „Konsultation“ des Erziehungsberechtigten wieder. Den in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 erhobenen Widerspruch - Schriftsatz vom 4. Mai 2015 -, der sich auch auf die Verletzung von § 67 JGG durch den Haftrichter stützt, teilt die Revision bei dieser Rüge nicht mit, sondern nur zur zweiten Verfahrensrüge. Dies reicht zur Begründung nicht aus. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 – 5 StR 532/04, NStZ 2005, 463 mwN).
2. Soweit der Angeklagte M. Y. einen Verstoß gegen § 115 Abs. 1 StPO rügt, weil seine Vorführung vor den Haftrichter nicht unverzüglich erfolgt sei, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil nicht zutreffend vorgetragen wird. Der Angeklagte wurde nach vorläufiger Festnahme gemäß § 128 StPO vorgeführt; der Haftrichter gab ihm den Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft bekannt (Verfahrensakte Band I Bl. 277). Im Übrigen genügen die Angaben zum Verfahrensablauf in der Revisionsschrift nicht, um überprüfen zu können, ob ein Verstoß gegen das Gebot einer unverzüglichen Vorführung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO (dazu BGH, Urteil vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188) vorliegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Paul

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.