Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Nov. 2012 - 2 (6) SsBs 12/12; 2 (6) SsBs 12/12 - AK 8/12

published on 16/11/2012 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Nov. 2012 - 2 (6) SsBs 12/12; 2 (6) SsBs 12/12 - AK 8/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 19. Oktober 2011 wird kostenpflichtig (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Gründe

 
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Leinenpflicht eine Geldbuße von 300 EUR festgesetzt. Dem liegt zugrunde, dass der Betroffene, gegen den wegen vergleichbarer Verstöße zuvor bereits sechs Mal Geldbußen festgesetzt worden waren, am 22.03.2011 um 12.22 Uhr seinen Hund auf dem Neckarvorland, das die Stadt Heidelberg gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung des Neckarvorlandes vom 09.12.1976 als öffentliche Grünanlage unterhält, in Heidelberg gegenüber dem Anwesen Uferstraße Nr. 5 frei umher tollen und spielen ließ, wobei sich der Hund bis auf etwa 40 Meter von dem Betroffenen entfernte.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit der vor allem die Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Polizeiverordnung geltend gemacht wird.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Rechtliche Grundlage der Verurteilung des Betroffenen sind Regelungen in der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung - StrAnlPolVO) der Stadt Heidelberg vom 08.03.2001. Diese aufgrund von § 10 Abs. 1 i.Vm. §§ 1 Abs. 1, 15, 18 Abs. 1 PolG BW mit Zustimmung des Gemeinderats erlassene Verordnung enthält folgende Bestimmungen:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und deren Einrichtungen sowie für öffentliche Anlagen und deren Einrichtungen im Stadtgebiet Heidelberg.
Soweit Vorschriften dieser Polizeiverordnung sich auf öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen oder Einrichtungen beziehen, ist Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit allein deren öffentliche Zugänglichkeit; auf Eigentumsverhältnisse oder Widmung kommt es nicht an.
(2) (…)
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze.
§ 12 Gefahren und Verunreinigungen durch Tiere
10 
(…)
(3) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
11 
§ 15 Verhalten in öffentlichen Anlagen
12 
(1) (…)
(2) In öffentlichen Anlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
13 
(…)
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, außerhalb von ausdrücklich freigegebenen Flächen unangeleint umherlaufen zu lassen oder an einer längeren als 3 m langen Leine zu führen oder Tiere in Anpflanzungen zu führen; auf Kinderspielsplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
14 
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
15 
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
16 
(…)
30. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt, Tiere in Anpflanzungen oder Hunde an einer längeren als 3 m langen Leine führt;
(…)
17 
(2) (…)
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,11 EUR und höchstens 5.113,00 EUR bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.556,46 EUR geahndet werden.
18 
2. Entgegen der Auffassung des Betroffenen sind diese Bestimmungen nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.
19 
a. Der in § 15 Abs. 2 Nr. 6 StrAnlPolVO normierte Anleinzwang für Hunde ist durch die gesetzliche Ermächtigung des § 10 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 PolG BW gedeckt.
20 
Die hiernach erforderliche abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor. Maßgebendes Kriterium für die Bejahung einer Gefahr ist die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die von der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfassten Schutzgüter (BVerwGE 116, 347). Bloße Belästigungen scheiden aus dem polizeilichen Gefahren- und Schadensbegriff aus. Von Hunden gehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung unzweifelhaft Gefahren für Leib, Leben und Eigentum aus, die die Anordnung eines Leinenzwangs rechtfertigen können. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Zum Verhaltensrepertoire von Hunden gehören das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußert und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen Lästigkeit überschreitet. Darüber hinaus löst schon das Umherlaufen unangeleinter Hunde bei einer Vielzahl ihnen begegnender Menschen verständlicherweise nicht bloß Gefühle der Belästigung, sondern Angst und Unsicherheit aus, so dass die naheliegende Gefahr besteht, dass diese in ihrem von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfassten Recht, sich auch außerhalb geschützter Räume angstfrei und unbefangen bewegen zu können, beeinträchtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in der Abgrenzung der Begriffe "abstrakte Gefahr" gegen "Gefahrenvorsorge" ausdrücklich festgehalten, dass von Hunden unzweifelhaft (abstrakte) Gefahren ausgehen, die grundsätzlich den Erlass von Verordnungen nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht rechtfertigen können. Die Auffassung, dass von freilaufenden Hunden abstrakte Gefahren für die Öffentlichkeit ausgehen, wird auch im Übrigen von der obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend geteilt (OLG Dresden NStZ-RR 2007, 216; Sächs. OVG, U. v. 18.01.2011 - 3 C 15/09, bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.05.2010, bei juris.; VGH BW VBlBW 2008, 134; OVG NW, B. v. 20.12.2007 - 5 A 83/07; ThürOVG, B. v. 26.04 2007 - 3 N 699/05, bei juris, OVG Rheinland-Pfalz DÖV 2007, 82; a. A. nur NdsOVG, U v. 27.01.2005 - 11 KN 38/04, bei juris, unter unzutreffender Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht).
21 
b. Die Anordnung eines allgemeinen Leinenzwangs für Hunde ist geeignet, erforderlich und auch angemessen, um dem verfolgten öffentlichen Zweck -Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen, die von freilaufenden Hunden ausgehen - zum Erfolg zu verhelfen.
22 
Zwar beinhaltet das auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das Recht des Hundehalters, seinen Hund möglichst ohne staatliche Einschränkung zu halten und die Grundsätze artgerechter Tierhaltung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, B. v. 10.2.2010 - V-1 RBs 188/09, bei juris:
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1fpr/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase
=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id
=KORE513382003&doc.part=K&doc.price=0.0 - focuspoint
NStZ-RR 2003, 281).
Aus demselben Grundrecht folgt jedoch auch, dass jedermann Anspruch darauf hat, vor Gefahren, die von frei umherlaufenden - also ohne Leine geführten - Hunden ausgehen, geschützt zu werden. Diese beiden Rechtspositionen bestehen nebeneinander. Mögliche Interessenkollisionen sind durch staatliche Regelungen in der Weise zu lösen, dass Eingriffe in die jeweiligen Grundrechte möglichst gering gehalten werden, nicht weiter gehen als notwendig und die von Grundrechtsbeschränkungen Betroffenen nicht übermäßig belasten. Angesichts des Rangs der durch freilaufende Hunde bedrohten Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit, wird dabei dem mit der Verordnung bezweckten Schutz der Bevölkerung weitgehend Vorrang zukommen (vgl. OLG Hamm NVwZ 2002, 781).
23 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht deshalb Einigkeit, dass auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur artgerechten Haltung eines Tieres, die nach § 2 Abs. 1 TierSchG dem Tierhalter obliegt, die Anordnung eines allgemeinen Leinenzwangs für Hunde keine unangemessene Einschränkung der Rechte der Hundehalter begründet, wenn ausreichend Flächen verbleiben, auf denen Hunden freier Auslauf ermöglicht ist (OLG Dresden a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Hamm a.a.O., OLG Zweibrücken NStZ 2005, 176; OLG Jena, B. 10.01.2012 - 1 Ss Rs 70/11, bei juris; Sächs. OVG a.a.O, OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; VGH BW a.a.O, OVG NW a.a.O., ThürOVG a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
24 
Dafür reicht es aber schon aus, wenn der Anleinzwang - wie vorliegend - mit öffentlichen Anlagen sowie öffentlichen Straßen und Gehwege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf Teilbereiche des Gemeindegebietes beschränkt wird (OLG Zweibrücken a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.), so dass es darauf, ob im Gemeindegebiet von Heidelberg zusätzlich - wie in § 15 Abs. 2 Nr. 6 StrAnlPolVO vorgesehen - auch Flächen öffentlicher Anlagen von dem generellen Verbot ausgenommen sind, nicht mehr ankommt.
25 
3. Auch im Übrigen ergibt die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.