Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Mai 2013 - 18 UF 378/12

27.05.2013

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 29.10.2012 (4 F 179/09) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.11.2012 hinsichtlich Ziffer 2 Absatz 3 und Absatz 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG (Versicherungsnummer …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.134,89 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, bezogen auf den 30.04.2009, begründet.

Die ERGO Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des der Versorgung zugrundeliegenden Rechnungszinses von 3,25 % vom 01.05.2009 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen.

b) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG (Versicherungsnummer …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.735,21 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, bezogen auf den 30.04.2009, begründet.

Die ERGO Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des der Versorgung zugrundeliegenden Rechnungszinses von 3,25 % vom 01.05.2009 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen.

2. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und der Antragsgegnerin tragen der Beteiligte Ziffer 2 zu 1/3 und die Beteiligte Ziffer 3 zu 2/3. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.610,60 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 20.08.1992 geheiratet. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 29.10.2012 wurde ihre Ehe aufgrund des Scheidungsantrages des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am 28.05.2009 zugestellt wurde, geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden zulasten des Antragstellers ein Anrecht beim Landesamt für Besoldung und Versorgung im Wege der externen Teilung und zulasten der Antragsgegnerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Des Weiteren wurden zwei Anrechte der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG im Wege der externen Teilung durch die Begründung von Anrechten bei der Sparkasse … geteilt. Für weitere Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.
Auf den Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Anrechte der Antragsgegnerin auf eine Betriebsrente gegenüber der H. AG in Form einer Direktversicherung bei der Deutschen Beamtenversicherung Lebensversicherung AG verzichteten die Beteiligten wechselseitig. Insofern wird auf Ziffer I. 8 der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 29.10.2012 verwiesen.
Mit Beschluss vom 26.11.2012 wurde der Tenor des Beschlusses vom 29.10.2012 dahingehend berichtigt, dass der im Rahmen der externen Teilung zu entrichtende Ausgleichsbetrag nicht an die Sparkasse …, sondern an die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Beteiligte Ziffer 3) zu zahlen ist. Der Berichtigungsbeschluss wurde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG am 04.12.2012 zugestellt. Der Beschluss vom 29.10.2012 wurde ihr nach Aktenlage dagegen nicht zugestellt.
Mit ihrer Beschwerde vom 17.12.2012, eingegangen beim Amtsgericht Emmendingen am gleichen Tag, wendet sich die SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Ziel, dass der Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen insoweit aufgehoben wird, als im Wege der externen Teilung Anrechte bei ihr begründet werden sollen. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie als Zielversorgungsträger im Rahmen der externen Teilung nicht zur Verfügung stehe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der Antragsteller mit, dass er sein Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nunmehr dahingehend ausübe, dass der Ausgleichsbetrag an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG gezahlt werden solle.
Mit Schreiben vom 14.03.2013, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag, legte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Beteiligter Ziffer 2) Anschlussbeschwerde ein mit dem Ziel, den von ihm zu erbringenden Ausgleichsbetrag von 871,76 EUR auf 875,96 EUR zu erhöhen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Verzicht der Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs insoweit, als die Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, sich dahingehend auswirke, dass diese Anwartschaften bei der Ermittlung der Ruhens- und Anrechnungsbeträge gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG außer Betracht bleiben würden. Es ergebe sich auf dieser Basis ein auszugleichender Betrag von 875,96 EUR. Für Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben Bezug genommen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Auskünfte der Versorgungsträger, verwiesen.
II.
1. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Beteiligte Ziffer 3) ist begründet.
a) Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der bei der ERGO Pensionskasse AG (Beteiligter Ziffer 6) bestehenden zwei Anrechte der Antragsgegnerin vor (BGH FamRZ 2011, 547; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rz. 1163, 1214). Die Beschwerde betrifft ausschließlich die - nach der angefochtenen Entscheidung - bei der Beschwerdeführerin als Zielversorgungsträgerin zu begründenden Anrechte. Die übrigen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind durch die Beschwerde nicht betroffen (dazu jüngst Borth FamRZ 2013, 94, 95).
10 
b) Die Anrechte der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG sind extern zu teilen.
11 
Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Auskunft vom 21.02.2012 bei der ERGO Pensionskasse AG Anrechte auf eine private Altersversorgung aus zwei Versicherungsverträgen erworben. Der Versorgungsträger, der die externe Teilung verlangt, hat den Ehezeitanteil zur Versicherungsnummer … mit 4.269,77 EUR und den Ausgleichswert mit 2.134,89 EUR sowie den Ehezeitanteil zur Versicherungsnummer … mit 5.470,41 EUR und den Ausgleichswert mit 2.735,21 EUR angegeben.
12 
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist eine externe Teilung durchzuführen, wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen die externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG festgelegte Wertgrenze nicht überschreitet. Eine externe Teilung dieser Anrechte ist auf einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblichem Bezugsfaktor höchstens zwei Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Die Wertgrenze für den Kapitalwert beträgt für das Jahr 2009 6.048,00 EUR. Die Ausgleichswerte der bei der ERGO Pensionskasse AG bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin liegen unter diesem Höchstbetrag, so dass die externe Teilung der Anrechte entsprechend dem Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführen ist.
13 
c) Gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG hat der Antragsteller als ausgleichsberechtigte Person hinsichtlich der extern auszugleichenden Anrechte bei der ERGO Pensionskasse AG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Dieses hat er erstinstanzlich dahingehend ausgeübt, dass der auszugleichende Betrag an die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG gezahlt werden soll. Dabei wurde indes nicht berücksichtigt, dass sie als Zielversorgungsträger nicht zur Verfügung steht, weshalb die Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen in diesem Punkt abzuändern ist.
14 
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller sein Wahlrecht nunmehr dahingehend ausgeübt, dass gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG jeweils ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG begründet werden soll. Diese Wahl wird bei der Entscheidung berücksichtigt.
15 
d) Die Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen wird außerdem um die aus dem Tenor ersichtliche Verzinsungsregelung ergänzt. Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785). Hierfür ist von der ERGO Pensionskasse AG an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG der zu zahlende Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe des mitgeteilten Rechnungszinses von 3,25 % für die Zeit vom 01.05.2009 (ab dem auf das Ende der Ehezeit am 30.04.2009 folgenden Tag, § 187 Abs. 1 BGB analog) bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zu zahlen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785).
16 
2. Die Anschlussbeschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Beteiligter Ziffer 2) ist unzulässig.
17 
Nach § 66 FamFG kann sich ein Beteiligter der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.
18 
a) Die Voraussetzungen für eine Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG sind umstritten, insbesondere, ob sich das Anschlussrechtsmittel gegen den Hauptbeschwerdeführer richten muss (so OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage 2011, § 66 Rz. 3; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 3. Auflage 2012, § 66 Rz. 10; Musielak/Borth, FamFG, 3. Auflage 2012, § 66 Rz. 3; Borth, a.a.O., Rz. 1211; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage 2011, § 66 Rz. 8b; auch Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 66 FamFG Rz. 3 als Frage des Rechtsschutzbedürfnisses) oder aber ein kontradiktorisches Verhältnis zwischen dem Haupt- und dem Anschlussbeschwerdeführer nicht erforderlich ist (KG FamRZ 2011, 1733; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Auflage 2012, § 66 FamFG Rz. 4). Nach der erstgenannten Auffassung wäre vorliegend das Anschlussrechtsmittel des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg unzulässig, da es an einer Gegnerstellung zur Hauptbeschwerdeführerin, der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, fehlt.
19 
b) Die Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde folgt jedoch - unabhängig von der Frage der erforderlichen Gegnerstellung - vorliegend aus dem Zweck und dem Wesen der Anschlussbeschwerde. Denn derjenige Beteiligte, der eine Anschlussbeschwerde einlegt, muss jedenfalls durch das Hauptrechtsmittel des anderen Beteiligten selbst konkret betroffen sein (so ausdrücklich OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; Borth, a.a.O., Rz. 1211). Es muss also die Möglichkeit bestehen, dass es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels zu einer - seine konkrete Rechtsposition betreffenden - Abänderung der Entscheidung kommen kann. Mit der Anschlussbeschwerde wird einem Beteiligten nämlich die Möglichkeit eröffnet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen und sei es nur dadurch, dass er eine eventuelle Verschlechterung in einem Bereich, d. h. in einer Folgesache, durch eine Verbesserung in einem anderen Bereich - jedenfalls aus seiner Sicht - kompensieren kann (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; eine konkrete Betroffenheit fordernd auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris; ähnlich OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2011 - 4 UF 1/11 - juris; OLG Schleswig Beschluss vom 02.08.2011 - 10 UF 242/10 - juris; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, a.a.O., § 66 Rz. 12; Borth, a.a.O., Rz. 1211; im Ergebnis auch OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2012 - II.3 UF 186/11 - juris; für eine uneingeschränkte Zulässigkeit OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010 - 10 UF 182/10 - juris). Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ist deshalb, dass der Anschlussbeschwerdeführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann.
20 
Eine solche Betroffenheit des Anschlussbeschwerdeführers ist vorliegend nicht ersichtlich. Durch eine Entscheidung über das Hauptrechtsmittel der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Beteiligte Ziffer 3) wird der Anschlussbeschwerdeführer in seiner Rechtsposition nicht beeinträchtigt. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 betrifft ausschließlich die bei ihr als Zielversorgung zu begründenden Anrechte der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG (Beteiligter Ziffer 6). Es liegt somit eine zulässige Teilanfechtung der Beteiligten Ziffer 3 in Bezug auf diese beiden Anrechte vor (dazu s. oben 1a). Eine Auswirkung auf die Versorgungsausgleichsentscheidung betreffend das Anrecht des Antragstellers bei dem Anschlussbeschwerdeführer, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Beteiligter Ziffer 2), ist ausgeschlossen.
21 
c) Soweit der Anschlussbeschwerdeführer - wie vorliegend - eine eigene Beschwer in Bezug auf das bei ihm bestehende Anrecht durch die angefochtene Entscheidung geltend macht, hätte dies durch eine selbständige Beschwerde innerhalb der Frist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG erfolgen müssen (so auchBorth, a.a.O., Rz. 1211).
22 
Die am 14.03.2013 eingegangene Anschlussbeschwerde des Beteiligten Ziffer 2 ist als selbständige Beschwerde gegen die - dem Beteiligten Ziffer 2 am 30.11.2012 zugestellte - Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen verfristet.
23 
Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte Ziffer 2 unverschuldet gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde zunächst mit Schriftsatz des Beteiligten Ziffer 2 vom 15.01.2013 mitgeteilt, dass eine Stellungnahme auf die Beschwerde nicht erforderlich sei. Dass jedoch eine Vereinbarung der Ehegatten zum Versorgungsausgleich geschlossen wurde, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung.
24 
Die Anschlussbeschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 FamFG.
III.
25 
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Anschlussbeschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung auf § 84 FamFG.
26 
Hinsichtlich der Beschwerde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG beruht sie auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Diese Beschwerde, die zwei Anrechte betrifft, wurde durch eine der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG zuzurechnende fehlerhafte Auskunft veranlasst. Der E-Mail des Sparkassenbetriebswirtes E. vom 12.04.2013 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sich ausdrücklich wegen eines Zielversorgungsträgers an die Sparkasse … gewandt hat. Wenn diese ihm eine falsche Auskunft erteilt hat, hat sich die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG dieses Verhalten zurechnen zu lassen. Die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG vertrieb das von ihr angebotene Produkt über die Sparkasse. Die Sparkasse übernahm damit Aufgaben, die typischerweise der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG als Anbieterin des Produkts oblagen und wurde somit in ihrem Pflichtenkreis im Sinne von § 278 BGB tätig (BGH VersR 2012, 1017).
27 
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Das dreifache Nettoeinkommen des Antragstellers und der Antragsgegnerin beträgt 18.702 EUR. Das Beschwerdeverfahren betrifft drei Anrechte.
28 
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zur Klärung der - obergerichtlich nicht einheitlich beurteilten - Frage der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Beteiligten zugelassen.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. (3

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 222 Durchführung der externen Teilung


(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben. (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 66 Anschlussbeschwerde


Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis


(1) Für Anrechte 1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,sind

Referenzen

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.