Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Mai 2008 - 17 U 100/07

bei uns veröffentlicht am06.05.2008

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2007 - 10 O 462/06 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 46.442,03 Euro.

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein kommunaler Wasserverband in Sachsen-Anhalt, begehrt im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse die Rückerstattung seiner Sparbeiträge in Höhe von 46.442,03 Euro.
Der Kläger schloss am 23. Dezember 2004, vertreten durch den damaligen Verbandsgeschäftsführer, bei der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 3.000.000 Euro ab (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 berief sich der Kläger gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender kommunalrechtlicher Genehmigung und verlangte die Rückzahlung der bisher geleisteten Sparbeiträge in Höhe von insgesamt 285.000 Euro. Die Beklagte behandelte das Schreiben als Kündigung des Bausparvertrags und erstattete dem Kläger das aktuelle - im Wesentlichen um die Abschlussgebühr in Höhe von 48.000 Euro reduzierte - Guthaben in Höhe von 238.579,77 Euro (Abrechnung Anlage B 2).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein Bausparvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Zum einen fehle es an der kommunalrechtlich erforderlichen Genehmigung, zum anderen habe der Fall eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht vorgelegen, da der ehemalige Verbandsgeschäftsführer aus öffentlichrechtlichen Gründen offensichtlich zum Abschluss eines Bausparvertrags nicht berechtigt gewesen sei. Deshalb hat der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der noch offenen Differenz zwischen den eingezahlten Sparbeiträgen und der bereits erfolgten Rückerstattung nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der Bausparvertrag sei wirksam zustande gekommen.
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 16. Mai 2007 (Az: 10 O 462/06) die Klage abgewiesen. Der Abschluss des streitgegenständlichen Bausparvertrags unterliege nicht der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß §§ 140, 100 Abs. 2 und 5 der Gemeindeordnung für das Land S. (GO LSA) i.V.m. § 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes S. (GKG LSA). Mit dem Vertragsschluss sei zunächst nur die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlussgebühr verbunden, während die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nach Zuteilung nicht automatisch erfolge, sondern einer weiteren Entscheidung des Klägers bedürfe. Der Kläger könne sich hinsichtlich der Unwirksamkeit des Vertrags auch nicht auf den Missbrauch der Vertretungsmacht berufen, da jedenfalls keine Evidenz gegeben sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe des Urteils wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger, der mit der Berufung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags sein ursprüngliches Ziel auf Erstattung der bei der Beklagten noch vorhandenen Sparbeiträge in Höhe von 46.442,03 Euro weiter verfolgt. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts, das sie für zutreffend hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Senat folgt in allen Punkten der rechtsfehlerfreien und überzeugend begründeten Rechtsauffassung des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Rückerstattung von gezahlten Bausparbeiträgen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Bausparvertrag ist wirksam zustande gekommen. Weder bedurfte der Abschluss des Vertrags der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde (1), noch war für die Beklagte bei Abschluss des Bausparvertrags die fehlende Vertretungsmacht des Verbandsgeschäftsführers offensichtlich (2).
10 
1. Zwar hätte das Fehlen einer kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung bei einer Kreditaufnahme im Sinne des § 100 Abs. 2 bzw. Abs. 5 i.V.m. § 140 Abs. 1 bis 3 GO LSA die Nichtigkeit des Kreditvertrags zur Folge (vgl. Wiegand/Grimberg, Kommentar zur GO LSA, 3. Aufl. 2003, § 100 Rn. 5). Auch würde § 100 GO LSA gemäß § 16 GKG-LSA für den klagenden Wasserverband entsprechend gelten. Der Abschluss eines Bausparvertrags stellt aber weder eine Kreditaufnahme im Sinne des § 100 Abs. 2 GO LSA dar (a), noch begründet er eine Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 100 Abs. 5 GO LSA (b).
11 
a) Kredit im Sinne des § 100 GO LSA ist nach § 46 Nr. 18 GemHVO a.F. das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite (so Kleine, in: Kleine/Kolb u.a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand September 2005, § 100 GO LSA Nr. 1; Wiegand/Grimberg a.a.O., § 100 Rn. 1). Mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Bausparvertrags hat der Kläger jedoch kein Kapital aufgenommen. Allein die Tatsache, dass der Bausparvertrag mit dem Ziel abgeschlossen wurde, nach vertragsgemäßer Entrichtung des Sparbetrages den zinsgünstigen Bausparkredit zu erlangen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen Sparvertrag mit einer Kreditanwartschaft (vgl. dazu Lehmann/Schäfer/Cirpka, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 4. Aufl. 1992, S. 45). Die spätere Kreditgewährung ist zwar wirtschaftlich gesehen ein wesentlicher Bestandteil des Bausparvertrags, doch liegt rein haushaltsrechtlich die Kreditaufnahme erst bei Annahme der Zuteilung auf Abruf des Bauspardarlehens vor. Der Abschluss des Bausparvertrags als solcher bedarf deshalb keiner Genehmigung (so ausdrücklich zu dem im wesentlichen wortgleichen § 87 GO Baden-Württemberg auch Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar Band 2, 4. Aufl., 15. Lieferung Dezember 2006, § 87 GO Rn. 14 und zu der ebenfalls wortgleichen Vorschrift des § 82 GO für den Freistaat Sachsen Quecke/Schmid u.a., Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Kommentar Band 2, 4. Lieferung 1994, § 82 GO Rn. 35). Die Einzahlung von Geldern in einen Bausparvertrag richtet sich nach den allgemeinen Geldanlagevorschriften (Kunze/Schmidt a.a.O. Rn. 14). Eine genehmigungspflichtige Kreditaufnahme liegt erst bei Zuteilung des Bausparvertrags und Abruf des Bauspardarlehens vor (vgl. Quecke/Schmid u.a., a.a.O., § 82 Rn. 35). In diesem Sinne müssen auch die Kommentierungen der Gemeindeordnung des Landes S. verstanden werden, die wenn auch ohne die notwendigen Differenzierungen - Bausparverträge als genehmigungspflichtige Kreditverträge aufführen (Kleine/Kolb u.a., a.a.O., § 100 GO LSA Nr. 1; Wiegand/Grimberg, a.a.O., § 100 GO LSA Rn. 1).
12 
b) § 100 Abs. 5 GO LSA führt vorliegend ebenfalls nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit des Abschlusses des Bausparvertrags, da eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung über die Aufnahme eines Bausparkredits erst nach Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt (vgl. Kunze/Schmidt a.a.O. Rn. 14).
13 
Für die hier vorgenommene Auslegung spricht schließlich auch Art 28 Abs. 2 GG. Die Genehmigungspflichtigkeit von Kreditaufnahmen stellt als Instrument der präventiven Staatsaufsicht einen - wenn auch rechtlich zulässigen - Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden dar (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2001, Az. 6 U 254/01, Tz. 126 f. - zitiert nach Juris), das auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst. Bei der Auslegung des § 100 GO LSA ist das grundgesetzlich verbürgte Selbstverwaltungsrecht zu berücksichtigen, um den Eingriff nicht unnötig zu erweitern. Zwar mag der Abschluss eines Bausparvertrags insbesondere bei einer Tarifvariante mit niedrigen Ansparzinsen ohne Inanspruchnahme eines späteren Kredits wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Sinn und Zweck der in den Gemeindeordnungen enthaltenen Genehmigungspflichten bei Kreditaufnahmen ist aber nicht der Schutz der Kommunen vor unwirtschaftlichen Geschäften, sondern die Regulierung der Kreditaufnahmen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft und der Schutz vor finanzieller und wirtschaftlicher Selbstgefährdung (vgl. OLG Dresden a.a.O.).
14 
2. Der Abschluss des Bausparvertrags ist auch nicht nach den Grundsätzen des offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam.
15 
a) Grundsätzlich trägt der Vertretene das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Mit dem Zweck der Vertretungsmacht ist es - insbesondere in den Fällen ihrer Unbeschränkbarkeit gegenüber Dritten - unvereinbar, dem Geschäftsgegner eine besondere Prüfungspflicht aufzuerlegen, ob und in welchem Umfang der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von der Vertretungsmacht in einer den Interessen des Vertretenen entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Eine solche Prüfungspflicht ist mit der vom Gesetz bezweckten Sicherheit des Rechtsverkehrs unvereinbar (MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl. 2006, § 164 Rn. 115). In Fällen der unbeschränkbaren Vertretungsmacht soll es dem redlichen Rechtsverkehr vielmehr gerade erspart bleiben, Nachforschungen vorzunehmen (BGH NJW 1966, 1911; 1984, 1461, 1462). Nur wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht dem Geschäftspartner in der Weise erkennbar wird, dass der Vertreter in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, so dass begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters vorliegt, soll ausnahmsweise der Geschäftsgegner das Risiko tragen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nach den Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners geradezu aufdrängt. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW 1994, 2082, 2083; BGH NJW-RR 2004, 1637; MünchKommBGB/Schramm, a.a.O., § 164 Rn. 115 m.w.N.).
16 
b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zutreffend hat das Landgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass bereits fraglich ist, ob der damalige Verbandsgeschäftsführer des Klägers überhaupt gegen interne Beschränkungen aus § 12 Abs. 3 der Verbandssatzung verstoßen hat, da er sich mit dem Abschluss des Bausparvertrags zunächst nur zur Zahlung der Abschlussgebühr in Höhe von 48.000 Euro verpflichtete und laut Satzung zu Verfügungen bis zu einem Wert von 100.000 Euro berechtigt war. Die differenzierten Argumente des Berufungsführers zum systematischen Zusammenhang von § 12 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 sowie innerhalb der Nr. 2 der Verbandssatzung mögen im Ergebnis vielleicht überzeugend sein, sprechen aber gerade gegen eine Evidenz eines unterstellten Missbrauchsfalls.
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Selbst wenn man mit dem Berufungsführer fordern wollte, dass die Satzung des Klägers der Beklagten hätte bekannt sein müssen, weil sie im Amtsblatt des Landkreises J. Land veröffentlicht wurde, könnte jedenfalls nicht erwartet werden, dass sich die Beklagte auch vertiefte Gedanken zu der systematischen Auslegung dieser Satzung machen muss, um eine Überschreitung der Vertretungsmacht als offensichtlich zu erkennen. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Vertretungsmacht - zu der sie aus oben genannten Gründen schon nicht verpflichtet ist - zwischen Abschlussgebühr und Gesamtsumme differenzieren muss.
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c) Auch die weiteren in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente sprechen nicht gegen die vom Landgericht vorgenommene Wertung. Allein die Tatsache, dass ein kommunaler Zweckverband einen Kredit aufnimmt, erscheint dem Senat nicht so ungewöhnlich, dass die Beklagte deshalb Verdacht hätte schöpfen müssen. Zu Recht weist die Beklagte auf die allgemein und gerichtsbekannte Verschuldungssituation der öffentlichen Hand hin. Sollte der Kläger, wie die Berufungsschrift vorträgt, für die Durchführung seiner Aufgaben auf Kredite tatsächlich nicht angewiesen sein, sondern auch größere Vorhaben und Anlagen allein aus Rücklagen und laufenden Entgelten und Gebühreneinnahmen finanzieren können - eine Tatsache die nach Auffassung des Senats deutlich eher geeignet wäre, ein gewisses Misstrauen zu wecken - musste die Beklagte dies jedenfalls nicht wissen. Ebenfalls erschließt sich dem Senat nicht, warum der Kläger grundsätzlich nicht einen Bausparvertrag für die spätere Realisierung eines Bauvorhabens im Rahmen seines Verbandszweckes abschließen können soll bzw. warum sich daraus ein evidenter Missbrauchsverdacht ergeben sollte. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BauSparkG sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen auch solche zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten. Zutreffend weist die Berufungsgegnerin zudem auf § 1 Abs. 3 BauSparkG (a.E.) hin, wonach auch gewerbliche Bauvorhaben, die im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen stehen und zur Versorgung des Gebietes beitragen, als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten. Schließlich ist die Höhe der Bausparsumme von 3.000.000 Euro nicht geeignet, um die Evidenz des Missbrauchs zu begründen. Dass Anlagen, die ein kommunaler Zweckverband errichtet, deutlich teurer sein können, als die üblicherweise finanzierten Einfamilienhäuser, erscheint vielmehr naheliegend.
III.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Mai 2008 - 17 U 100/07 zitiert 13 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


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Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 1 Begriffsbestimmungen


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 16 Privatklage, Nebenklage


(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.

(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.

(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.

(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.

(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.

(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.

(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.