Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2012 - 14 Wx 21/11

bei uns veröffentlicht am17.01.2012

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Waldshut-Tiengen vom 14. März 2011 (VR 850) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die am 23. Januar 2010 beschlossene Neufassung der Satzung des Antragstellers und den Kassenwart F.W. als weiteres Vorstandsmitglied des Antragstellers in das Vereinsregister einzutragen.

2. Die Beschwerde des Beteiligten wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist seit dem 16. Mai 2001 als Ortsgruppe B. e.V. des Vereins für D.S. e.V. mit Sitz in A. (fortan: Hauptverein) im Vereinsregister des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen eingetragen. Er hat mit Schreiben vom 22. April 2010 unter anderem die von der Mitgliederversammlung am 23. Januar 2010 beschlossene Neufassung seiner Satzung und seinen Kassenwart als neues Vorstandsmitglied zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Insoweit hat das Amtsgericht - Registergericht - Waldshut-Tiengen die Anmeldung durch Beschluss vom 14. März 2011, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit der Begründung zurückgewiesen, die in der neuen Satzung vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Hauptvereins schränkten die Selbständigkeit der Ortsgruppe so sehr ein, dass nicht mehr von einem autonomen Verein ausgegangen werden könne, und nach der alten Satzung sei der Kassenwart kein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Ortsgruppe und der - zuvor nicht am Verfahren beteiligte - Hauptverein die zurückgewiesenen Anmeldungen weiter. Sie machen geltend, die vom Registergericht beanstandeten Bestimmungen der neuen Satzung seien zulässig und führten auch in der Summe nicht dazu, dass die Ortsgruppe die für einen Verein erforderliche Unabhängigkeit verliere. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 8. April 2011 verwiesen.
Das Registergericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es auf den angefochtenen Beschluss verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Beschwerde des Hauptvereins sei unzulässig, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt sei. Der Hauptverein hält dem entgegen, er sei zu Unrecht nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und werde durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn das Registergericht hat die Anmeldungen zu Unrecht zurückgewiesen.
1. Die vollständig neu gefasste Satzung des Antragstellers ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Vorstand des Antragstellers hat die einstimmig beschlossene Satzungsänderung ordnungsgemäß angemeldet (§ 71 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB) und die neue Satzung genügt sowohl den gemäß §§ 71 Abs. 2, 60 BGB zu prüfenden Mindesterfordernissen des § 57 Abs. 1 BGB als auch den Sollvorschriften des § 58 BGB. Entgegen der Auffassung des Registergerichts schränkt sie die Selbständigkeit des Antragstellers auch nicht so stark ein, dass dieser nicht mehr als Verein anzusehen wäre.
Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Registergericht geprüft hat, ob die Satzung mit dem Grundsatz der Vereinsautonomie vereinbar ist. Wird eine Satzung zur Eintragung angemeldet, so hat das Registergericht neben der formellen Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu prüfen, ob die gesetzmäßigen Voraussetzungen für eine wirksame Satzung in formeller und materieller Hinsicht gegeben sind. Dabei ist die Satzung auch darauf zu überprüfen, ob materiellrechtliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen (vgl. etwa OLG Köln, NJW 1992, 1048; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 119 und OLG Celle, NJW-RR 1995, 1173, aber auch schon KG, OLGZ 1974, 385, 386). Das gilt auch für satzungsmäßige Beschränkungen der Vereinsautonomie. Denn diese können mit dem Wesen des Vereins unvereinbar und deshalb unzulässig sein (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., 120 und KG, a.a.O., 386 f.).
Bei der Prüfung des materiellen Rechts muss das Registergericht jedoch stets beachten, dass der Gesetzgeber das Vereinsrecht weitgehend dispositiv gestaltet hat (§§ 25, 40 BGB) und dass die Gestaltungsfreiheit des Vereins durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. OLG Köln und OLG Celle, jeweils a.a.O.). Das gilt insbesondere für die Prüfung der Frage, ob die Satzung mit dem ungeschriebenen Grundsatz der Vereinsautonomie vereinbar ist. Denn die Vereinsautonomie ist kein von der Rechtsordnung gefordertes oder vorausgesetztes Prinzip, das jegliche Einschränkung verbietet. Vielmehr können nur solche Beschränkungen der Autonomie als unzulässig, weil mit dem Wesen des Vereins nicht vereinbar angesehen werden, bei denen der rechtliche Fremdeinfluss so stark ist, dass der Verein nicht mehr als vornehmlich von der Willensbildung und -betätigung seiner Mitglieder getragen angesehen werden kann, sondern als unselbständige Verwaltungsstelle einer anderen organisatorischen Einheit erscheint (vgl. OLG Köln, a.a.O. und KG, a.a.O., 387).
Bei der Abwägung, ob eine solche wesentliche Einschränkung vorliegt, ist stets zu berücksichtigen, dass die Vereine gerade wegen ihrer Autonomie berechtigt sind, sich die ihren Zwecken entsprechende Organisation selbst zu geben und diese frei zu bestimmen, soweit dem nicht zwingende Vorschriften oder dem Wesen des Vereins zu entnehmende Grundsätze entgegenstehen. Die Vereinsautonomie kann deshalb grundsätzlich auch in der Weise ausgeübt werden, dass das Selbstverwaltungsrecht des Vereins satzungsmäßig beschränkt wird (BVerfG, NJW 1991, 2623, 2625; KG, a.a.O., 387). Insbesondere ist es mit ihr vereinbar, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb deren die Unterverbände - sei es als rechtsfähige, sei es als nichtrechtsfähige Vereine - zu Oberverbänden in Abhängigkeit stehen, ihren Vereinscharakter dadurch aber nicht verlieren, sofern sie auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen (BVerfG, a.a.O.). Das gilt namentlich für Ortsgruppen oder andere regionale Untergliederungen, die sich entweder selbst zu einem Zentralverband zusammenschließen oder - wie der Antragsteller - so organisiert sind, dass ihre Mitglieder sowohl dem Gesamtverein als auch dem örtlichen Verein angehören (vgl. dazu etwa Staudinger/Weick, BGB [2005], Einleitung zu §§ 21 ff. BGB Rdn. 64 und § 21 Rdn. 35 f. sowie Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. Rdn. 5686 ff.). Bei derartigen Zweigvereinen sind satzungsmäßige Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechts zugunsten des Gesamtvereins nicht nur üblich, sondern grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Denn zum einen entsprechen sie dem Zweck des regional gegliederten, aber einheitlich organisierten Zusammenschlusses. Zum anderen steht der Gesamtverein seinen Zweigvereinen nicht wie ein fremder Dritter gegenüber, weil seine Willensbildung ebenfalls von den gemeinsamen Mitgliedern bestimmt wird.
Eine regionale Untergliederung, die als Verein anerkannt werden (oder bleiben) will, kann deshalb zwar auch dem Gesamtverein gegenüber nicht vollständig auf ihr Selbstverwaltungsrecht verzichten (vgl. Reichert, a.a.O. Rdn. 5705 ff.). Es genügt aber, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 50 Abs. 2 ZPO (NJW 1979, 1402; 1984, 2223; 2008, 69, 73 f.) an einen Verein zu stellen sind. Danach ist eine solche Untergliederung als selbständiger Verein anzusehen, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnimmt, eine körperschaftliche Verfassung besitzt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnimmt.
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Gemessen daran ist die neue Satzung des Antragstellers mit dem Grundsatz der Vereinsautonomie vereinbar. Sie sieht sowohl eine Mitgliederversammlung als auch einen Vorstand vor, der die - auf Dauer angelegte und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige - „Ortsgruppe B. e.V. im Verein D.S. (SV) e.V.“ nach außen vertritt. Die selbständige Tätigkeit des Zweigvereins ist ebenfalls gewährleistet. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung nimmt die Ortsgruppe zwar die - dort näher bezeichneten - Aufgaben des Hauptvereins wahr. Sie handelt aber nicht für diesen, sondern in ihrem eigenen „regionalen Wirkungskreis“ und aufgrund eigener Willensbildung (§ 13 Satz 1). Wie sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben erfüllt, wird in § 3 der Satzung nur abstrakt und beispielhaft beschrieben. Ein Weisungsrecht des Hauptvereins ist dort nicht vorgesehen. Die bloß mittelbaren Einflussmöglichkeiten, die das Registergericht beanstandet, schließen eine eigenständige Tätigkeit der Ortsgruppe nicht aus. Im Übrigen sind sie jedenfalls von der durch die Vereinsautonomie gewährleisteten Befugnis eines Zweigvereins gedeckt, das Selbstverwaltungsrecht zugunsten des Zentralvereins zu beschränken. Das gilt insbesondere für die Zustimmungserfordernisse bei Vorstandswahlen (§ 15 Abs. 7) und Satzungsänderungen (§ 26), für die Verweisung auf die Rechts- und Verfahrensordnung des Hauptvereins beim Ausschluss von Mitgliedern (§ 7 Abs. 6) und bei sonstigen Streitigkeiten (§ 21 Abs. 2) sowie für die Berechtigung des Hauptvereins, Mitgliederversammlungen einzuberufen (§ 16 Abs. 2), kommissarische Vorstandsmitglieder zu bestellen (§ 19 Abs. 4) und die Anerkennung der Ortsgruppe zu widerrufen (§ 25). Diese Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen zwingende Vorschriften des Vereinsrechts. Ob sie auch außerhalb von gestuften Verbänden mit dem Grundsatz der Vereinsautonomie vereinbar wären, bedarf hier keiner Entscheidung.
11 
2. Da nach § 17 Abs. 6 der neuen Satzung auch der Kassenwart zu den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstands gehört, ist der gewählte Kassenwart F. W. als weiteres Vorstandsmitglied des Antragstellers in das Vereinsregister einzutragen (§§ 26, 67 BGB).
III.
12 
Die Beschwerde des Hauptvereins ist unzulässig, weil diesem gemäß § 59 FamFG keine Beschwerde gegen die Zurückweisung der den Antragsteller betreffenden Anmeldungen zusteht.
13 
Entgegen der Auffassung des Registergerichts folgt das allerdings nicht schon daraus, dass der Hauptverein nicht an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war. Denn § 59 Abs. 1 FamFG verlangt grundsätzlich nur eine materielle Beschwer, so dass auch derjenige, der nicht am Verfahren beteiligt, aber durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist, Beschwerde einlegen und dadurch zum Beteiligten werden kann (vgl. nur Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 2. Aufl., § 59 Rdn. 3).
14 
Für Antragsverfahren gilt das jedoch nicht. Hier schränkt § 59 Abs. 2 FamFG die Beschwerdeberechtigung dahingehend ein, dass die Zurückweisung des Antrags nur von dem Antragsteller angefochten werden kann. Bei einer Mehrheit von Antragsberechtigten wird diese Befugnis aus verfahrensökonomischen Gründen auch auf diejenigen erstreckt, die den verfahrenseinleitenden Antrag zwar nicht gestellt haben, aber zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch wirksam stellen könnten (vgl. nur Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rdn. 41). Andere Personen - seien sie am Verfahren beteiligt oder nicht - sind dagegen selbst dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Zurückweisung des Antrags in eigenen Rechten beeinträchtigt werden (vgl. nur Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rdn. 37 und - zu § 20 Abs. 2 FGG - BGH, NJW-RR 1991, 771 f.).
15 
Diese Beschränkung gilt auch für die Zurückweisung von Registeranmeldungen (vgl. BGH, NJW 1989, 295 f.; 1992, 1824; BayObLG, NJW-RR 1991, 958 f.; KG, DNotZ 2006, 550, 551; OLG Hamm, RPfleger 1992, 203 f. und OLG Köln, NJW-RR 1997, 1531 f. - alle zu § 20 Abs. 2 FGG - sowie BGH, NJW 2011, 1809, 1810 - zur Einreichung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG). Beschwerdeberechtigt ist daher nur, wer die zurückgewiesene Anmeldung vorgenommen hat oder zu deren Vornahme berechtigt wäre. Bei Anmeldungen, die auf konstitutiv wirkende, die Rechtsänderung erst herbeiführende Eintragungen - etwa von Satzungsänderungen - gerichtet sind, ist dies ausschließlich die juristische Person, in deren Angelegenheiten die jeweilige Eintragung zu bewirken ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rdn. 86 und 87 sowie BGH, BayObLG und OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Auch bei anderen, lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragungen kommt daneben allenfalls ein eigenes Beschwerderecht der Organe in Betracht, die persönlich zur Anmeldung verpflichtet sind (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 414; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1417, 1418- beide zu § 20 Abs. 2 FGG). Außenstehende Dritte sind dagegen weder antrags- noch beschwerdebefugt.
16 
Danach ist die Beschwerdeberechtigung des Hauptvereins jedenfalls gemäß § 59 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen. Auf die Frage, ob der Hauptverein durch die Zurückweisung der Anmeldung in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG), kommt es deshalb nicht mehr an.
IV.
17 
Dem Hauptverein sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang seiner Beteiligung aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 84 FamFG).
18 
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil keiner der in 70 Abs. 2 FamFG bestimmten Gründe vorliegt.
19 
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 29 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 26 Vorstand und Vertretung


(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung


(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 25 Verfassung


Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung


Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,3. über die Bildung des Vorstands,4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 67 Änderung des Vorstands


(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 71 Änderungen der Satzung


(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 40 Nachgiebige Vorschriften


Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorsta

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung


(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Verein

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.
über die Bildung des Vorstands,
4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.